Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichdeit sowie Beteiligung des Behörden zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichdeit sowie Beteiligung des Behörden zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 und der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wardenburg Stand 05.03.2019 Nr. eingegangene Stellungnahme Prüfung und Abwägungsempfehlung 1 Stellungnahme des Landdreises Oldenburg vom 01.02.2019 1.1 Naturschutz Auf Grundlage des derzeitigen Bearbeitungsstandes kann aus naturschutzfachlicher Sicht keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden. Entgegen der mehrfach in der Begründung getätigten Aussage, dass Wie vom Bauordnungsamt angemerkt ist es richtig, dass sämtliche nach § 44 (5) Satz 5 BNatSchG die „nur" besonders geschützten europäische Vogelarten im Hinblick auf Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG Vogelarten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- (1) Nr. 2 zu betrachten sind. und Zulassungsvorhaben befreit und daher nicht zu betrachten sind, Gemäß Schalltechnischer Untersuchung zur Aufstellung des sind sämtliche europäische Vogelarten von den Zugriffsverboten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Änderung des betroffen. Zu den in Satz 5 genannten „andere[n] besonders Flächennutzungsplanes „Sondergebiet „Astruper Sand“, und Rücksprache geschützte[n] Arten" gehören nicht die in Satz 2 aufgeführten mit Herrn B.Sc. T. Jakob, werden die Rasterlärmkarten, Darstellung des europäischen Vogelarten. Der Begründung und dem beiliegenden Einwirkungsbereiches, Lohnunternehmen Pape, maßgeblich von den Schallgutachten ist zu entnehmen, dass die Ansiedlung eines lärmintensiven Anlagen, wie Sägespaltautomat und Schlepper lärmintensiven Betriebes ermöglicht werden soll. Somit ist nicht nur (Sägespaltautomat), sowie Holzhacker und Schlepper (Holzhacker) im direkten Geltungsbereich, sondern auch in dessen Umfeld mit verursacht. Diese Geräte werden tagsüber bis zu 8 Std. bzw. bis zu 2 Std. einer Beeinträchtigung der Fauna (nach § 44 (1) Nr. 3 und Nr. 2) zu betrieben. Der Sägespaltautomat wird an ca. 4 Tagen im Monat und der rechnen. Da in den angrenzenden Waldflächen, speziell in den Holzhacker ca. 2 h in der Woche betrieben. Bereichen mit stehendem Totholz, ein Vorkommen lärmempfindlicher In der Stellungnahme des Bauordnungsamtes wird im Hinblick auf die Brutvögel potenziell möglich ist, erscheint eine Potenzialanalyse Lärmproblematik auf ein Gutachten von Garniel & Mierwald verwiesen. lediglich für den Geltungsbereich als nicht ausreichend, um die Die möglichen Auswirkungen von Lärm auf Individuen können in der möglichen Auswirkungen auf die Avifauna abzuschätzen. Für den laut Störung der akustischen Kommunikation, Störung der Orientierung, in Begründung bei einer Begehung am 29.09.2018 festgestellten
Buntspecht ist z.B. eine Effektdistanz von 300 m anzunehmen, bei Scheucheffekten, sowie in anatomisch-physiologischen Effekten anderen potenziell vorkommenden Arten ist sogar von noch größeren (vorübergehend od. bleibend) inkl. Stress liegen. Effektdistanzen auszugehen (z.B. Waldkauz mit 500 m, vgl. GARNIEL & Auswirkungen auf der Populationsebene können Dichterückgang und eine MIERWALD 2012). Das zu betrachtende Gebiet ist entsprechend der Veränderung der Artzusammensetzung sein. Lärmempfindlichkeit sämtlicher potenziell vorkommender Vogelarten In der vorliegenden Planung zum Bauvorhaben liegen eine Störung der auszuweiten. akustischen Kommunikation sowie die Störung der Orientierung, aufgrund der geringen Nutzungsintensität lärmintensiver Anlagen, nur in kurzen Betriebsphasen vor. Diese Auswirkungen sind mit den gemäß Garniel & Mierwald beschriebenen Auswirkungen von Lärmimmissionen an Straßen nur eingeschränkt vergleichbar. Ein permanentes Grundrauschen, wie es z.B. an Straßen mit hoher Verkehrsdichte vorliegt ist im betrachteten Untersuchungsgebiet nicht gegeben. Allerdings wird ein Großteil der betrachteten Flächen bereits im Ist-Zustand durch Lärmimmissionen der angrenzenden Landesstraße L 870 „Oldenburger Straße“ überlagert. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Umfeld des Plangebiets lärmempfindliche Vogelarten wie z.B. der genannte Buntspecht, aber auch zahlreiche weitere Arten vorkommen können. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei überwiegend um häufige und anpassungsfähige Arten handelt, die sich landesweit in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Der Verfasser geht davon aus, dass oben dargestellte betriebsbedingte Auswirkungen unterhalb der Relevanzschwelle einzuordnen sind. Dass der Einsatz der o.g. Geräte zu Scheucheffekten oder anatomisch- physiologische Effekten (vorübergehend od. bleibend) inkl. Stress führen, ist unwahrscheinlich. Scheucheffekte oder Stress treten vorrangig bei Flugzeug- Überflügen, Überschallknall, Sprengungen, Feuerwerk, Musik, Gebell, Gewehrschuss, also zufallsartig auf. Ein entsprechender Absatz wurde in den Umweltbericht übernommen. Es wurde zugunsten einer Potenzialanalyse auf die Durchführung Hinweis zur Kenntnis genommen. einer Kartierung verzichtet. Auf Grundlage dieser Analyse hat eine Worst-Case Betrachtung zu erfolgen, anhand derer auch der
erforderliche Maßnahmenbedarf abgeleitet wird. Der Ausdruck „Worst-Case" bezeichnet den schlechtesten oder den ungünstigsten (anzunehmenden) Fall bei der Verwirklichung eines Plans. Es geht darum, die möglichen Risiken zu erkennen und diesen entgegenzuwirken, um so die negativen Auswirkungen zu reduzieren. Daraus folgt, dass man bei einer Worst-Case Betrachtung von einem Zusammentreffen aller ungünstigsten Rahmenbedingungen ausgehen muss. In der Regel werden bei einer solchen Betrachtung in größerem Umfang Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Wird hingegen eine Kartierung durchgeführt, können meist einige der vorab prognostizierten Konflikte ausgeschlossen oder z.B. durch speziell auf die betroffenen Arten zugeschnittene CEF-Maßnahmen ausgeglichen oder vermieden werden. Die CEF-Maßnahmen haben sich an den Ansprüchen der betroffenen Als CEF-Maßnahme ist das Anbringen von 5 Vogelkästen in umgebenden Arten zu orientieren. Alternativvorschläge, die völlig andere Habitate Waldrändern als Ersatz für das beseitigte Feldgehölz mit einer vorhandenen nachbilden als die eigentlich geplante Maßnahme, verbieten sich Spechthöhle (potenzieller Brutplatz Höhlenbrüter), einem alten Krähennest somit (Nisthilfen für Mehlschwalben können keine Baumhöhle und den potenziellen Gehölzbrüterhabitaten. 3x Kastentyp für z.B. Star und ersetzen). Die Maßnahmen sind detailliert zu beschreiben und in die 2x Halbhöhle für Gartenrotschwanz/Grauschnäpper. textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Der Hinweis, dass Alternativ 5 Nistkästen für Gebäudebrüter (z.B. Sperling, Star, Mehlschwalbe) aufgehängt werden, kann natürlich nicht als CEF- Maßnahme eingestuft werden, da sie nicht auf den Eingriff abgestimmt ist, aber gefährdeten Gebäudebrütern Brutmöglichkeiten bietet. Wir weisen darauf hin, dass CEF-Maßnahmen bereits vor der Hinweis zur Kenntnis genommen. Entnahme der Fortpflanzungs- /Ruhestätte bzw. vor Beginn der Bautätigkeiten funktionsfähig vorliegen müssen, da ansonsten die Legalausnahme nach § 44 (5) BNatSchG nicht greift. Es kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass sich in der Die Überbauung der landwirtschaftlichen Nutzfläche stellt für Teile der Umgebung Ausweichlebensräume befinden, da bestehende geeignete Fauna einen Verlust von potenziellem Lebensraum dar. Im Plangebiet selbst Habitate in der Regel bereits besetzt sind und es ein komplexes und in der Umgebung verbleiben jedoch genügen Ausweichlebensräume, artspezifisches Territorial- und Konkurrenzverhalten gibt. sodass die ökologische Funktion weiterhin erfüllt bleibt. Zudem wird mit der
vorgesehenen extensiven Grünlandfläche und der vorgesehenen Eingrünung neuer Lebensraum geschaffen. Die Eignung der derzeit dort vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen mit den umgebenden Gehölzen mit der L870 schränkt die Eignung des Plangebietes auch vor der Überplanung als Lebensraum deutlich ein. Dementsprechend kann eine Störung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population ausgeschlossen werden und die ökologische Funktion bleibt weiterhin erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, wie sich der geplante „Grünstreifen" entlang Die Anmerkung zum Heuschrecken-Nachweis auf der Eingriffsfläche bleibt der L 870 darstellen soll bzw. als welcher Biotoptyp er angesprochen bestehen. werden kann. Eine Bewertung mit 4 WE pro m2 erscheint Die Flächen sind mit extensiv genutztem Grünland zu vergleichen. Die unrealistisch, zumal gemäß dem gewählten Modell des Abwertung der Fläche um 1 WE wird vorgenommen, um den Niedersächsischen Städtetages Ausgleichmaßnahmen, deren Ziel die Zielentwicklungszustand zu berücksichtigen. Etablierung eines mit 4 oder 5 zu bewertenden Biotoptyps ist, um eine WE abzuwerten sind, da sie den geplanten Wert erst nach Jahren erreichen. Um die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu minimieren Parallel zur L 870 kann direkt anschließend aus Gründen der halten wir stattdessen parallel zur L 870 die Anlage einer Bauverbotszone nach NStrG keine Gehölzpflanzung erfolgen. Um die Gehölzpflanzung für notwendig. Die Praxis hat gezeigt, dass diese min. positiven Auswirkungen aufgrund des Landschaftsbildes zu erreichen und da 5 m breit und dreireihig ausgeführt werden muss um einen es aus ökologischen Gründen positive Auswirkungen hat, wird östlich der ausreichenden Eingrünungseffekt zu erzielen. Somit ist auch die extensiven Grünfläche eine 5 m breite Gehölzanpflanzung festgelegt. südliche, entlang des Schehnberger Wegs geplante Gehölzpflanzung Die Gehölzpflanzung am Schehnberger Weg wird auf 5 m Breite festgesetzt. breiter zu gestalten. Beide Anpflanzungen haben eine minimierende Funktion bezüglich oben genannter Lärmimmissionen und stellen zudem Vermehrungsstätten für eher störungsunempfindliche Arten dar. Um den Einfluss des Vorhabens auf die angrenzenden Waldflächen zu Zum Schutz des vorhandenen östlich gelegenen Waldstückes und zur minimieren, halten wir die Schaffung eines mindestens 10 m breiten Minimierung von Einflüssen auf diesen, wird am östlichen Rand des und aus Sträuchern bestehenden Waldrandes für notwendig. So Geltungsbereiches ein 5 m breiter Gehölztreifen festgelegt. Zusammen mit könnte auch einer Nutzung und damit einhergehenden Verdichtung dem ohnehin vorhandenen Abstand des Geltungsbereiches von 5 m zur im Kronentraufbereich der Bäume entgegengewirkt werden. Hierzu Flurstücksgrenze entsteht hier ein 10 m breiter Streifen zur Ausbildung wäre entweder der Geltungsbereich anzupassen (entfall des 5 m eines Waldsaumes. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches ist nicht
Abstands zum Wald) oder der Raum zwischen Geltungsbereich und notwendig, da sich hier durch das Brachliegen dieses Bereiches ohnehin ein Wald als externe Kompensationsfläche festzusetzen. natürlicher Waldsaum ausbildet. Die Kompensation eines Eingriffs hat im räumlichen und funktionalen Das Plangebiet liegt im Zwischenraum der Landschaftseinheit „Astrup-Auf’n Zusammenhang stattzufinden, um neben der Flora auch möglichst der Berge-Schehnberg bis auf dem Sande (G9)“ und „Tüdick und Schehenberg dazugehörenden Fauna einen Ersatz zu bieten. Bei der Eingriffsfläche (W2)“. Entwicklungsziele dieser Landschaftseinheiten sind nach dem handelt es sich um ein Offenlandbiotop. Deshalb sind, ergänzend zu Landschaftsplan der Gemeinde Wardenburg „Agrargebiet mit hohem den der Eingrünung und dem Baumschutz dienenden Anpflanzungen, Kleinstrukturanteil (gehölzbestimmt) (G9)“ und „naturnahe Wälder (W2)“. als Ausgleich und Ersatz Offenlandbiotope, z.B. extensives Grünland Als Maßnahmenvorschläge wurden im Landschaftsplan der Gemeinde oder ruderale Saumbiotope aufzuwerten oder neu zu schaffen. Der Wardenburg für die Landschaftseinheit G9 die u.a. „Sicherung, Entwicklung Umbau eines Forstes von Nadel- zu Laubwald erfüllt diese Funktion und Neuanlage von Wallhecken, sonstigen Gehölzen“ bzw. die nicht. „Umwandlung von standortfremden Nadelwäldern in standortheimische Laubwälder“ (W2) beschlossen. Dieses vorausgesetzt stehen die im vorliegenden Planentwurf angedachten Kompensationsmaßnahmen, in Kombination der Anlage einer extensiven Grünlandfläche, der Neuanlage von Gehölzpflanzungen, der Schaffung von Abstandsflächen zum östlichen Wald sowie letztendlich die Maßnahme zum Waldumbau der benachbarten Fläche völlig im Kontext der angestrebten landschaftlichen Entwicklung der Gemeinde Wardenburg in diesem Zwischenraum der Landschaftseinheiten. Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sind flächengenau zu Eine Konkretisierung der Kompensationsmaßnahmen wurde auch in beschreiben und neben dem Umweltbericht auch in Teil 1 der Hinblick auf die Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten Begründung aufzunehmen. Es ist darzulegen, wie die Kompensation vorgenommen. Zusätzlich wurde die Beschreibung in Teil 1 der Begründung dauerhaft gesichert wird. Die Kompensation ist vor Satzungsbeschluss ergänzt. Die Kompensation für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abschließend zu regeln. wird teilweise innerhalb des Geltungsbereiches vollzogen. Um das vorhandene Defizit an Kompensationsleitung zu kompensieren wird auf dem benachbarten Flurstück eine Waldumbaumaßnahme zur Überführung eines nicht standortgerechten Nadelwaldes in einen standortgerechten Laubwald durchgeführt. Diese Maßnahme wird vom Eigentümer der Waldflächen durchgeführt. Die entstehende Kompensationsleistung wird durch Vertrag an den Vorhabenträger übertragen. Gleichzeitig bildet dieser Vertrag eine Anlage zum städtebaulichen Vertrag, den der Vorhabenträger
mit der Gemeinde Wardenburg schließt. Eine dauerhafte Sicherung erfolgt über die Eintragung einer Dienstbarkeit zu Gunsten der unteren Naturschutzbehörde. Der Städtebauliche Vertrag wird vor Satzungsbeschluss geschlossen. Sowohl für die CEF-Maßnahmen als auch für die Für alle festgesetzten CEF-Maßnahmen gilt, insbesondere gilt dies für die Kompensationsmaßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings eine anzubringenden Vogelkästen und Fledermauskästen, das diese als bewährte Erfolgskontrolle sowie gegebenenfalls Nachbesserungen Maßnahmen gelten. Im Rahmen eines Monitorings sind diese Kästen durchzuführen. Es ist darzulegen, wie dieses erfolgen soll. jährlich, außerhalb der Brutzeit, auf ihre umfassende Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu reinigen. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 23 (5) BauNVO auch auf den Eine Festsetzung, dass Nebenanlagen auf den nicht-überbaubaren nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § Grundstücksflächen nicht zulässig sind ist bereits im Vorentwurf enthalten 14 BauNVO und darüber hinaus gemäß § 12 BauNVO Stellplätze und gewesen. Garagen zulässig sind, sofern nichts anderes im B-Plan festgesetzt ist. Eine Versiegelung wäre damit grundsätzlich möglich. Wir bitten entsprechend um eine ergänzende Festsetzung, dass angrenzend an die Gehölzflächen auch keine Nebenanlagen bzw. Stellplätze und Garagen zugelassen werden. Wir begrüßen die Hinweise zur Lichtverschmutzung bzw. der damit Der Hinweis wurde in die Begründung und die textlichen Festsetzungen einhergehenden Beeinträchtigung der Insektenfauna. Ergänzend zu aufgenommen. den aktuellen Angaben ist eine Beleuchtung der umgebenden Gehölze sicher auszuschließen. Es hat sich gezeigt, dass sich besonders warm- weiße (unter 4000 K) LED Leuchten zur insektenfreundlichen Beleuchtung eignen. 1.2 Raumordnung Der Entwurf ist in der vorgelegten Fassung nicht mit dem Landes- Der im Landesraumordnungsprogramm festgehaltene Abstand von ca. 100 Raumordnungsprogramm (LROP) vereinbar. m zwischen Waldrand und einer möglichen Bebauung begründet sich neben der Wahrung der Sicherheit bei Sturm und Brand auf dem Erhalt der
In Abschnitt „3.2.1 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei“, Absatz ökologischen Funktion, des Landschaftsbildes und dem Aufwand bei der 03 LROP heißt es in Satz 2: Waldbewirtschaftung. „Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung Unter sicherheitstechnischen Aspekten kann ein ausreichender freigehalten werden.“ Schutzabstand für heranrückende Bebauung unter dem Aspekt der Aufwuchshöhe beurteilt werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 14.05.2018, 1 In den Erläuterungen zum LROP zu „3.2.1 Landwirtschaft, MN 25/18, Rn 14). In den vorliegenden Fall entspricht ein Abstand von 25 m Forstwirtschaft, Fischerei“, Absatz 03, Satz 2 wird dargelegt: der Aufwuchshöhe des angrenzenden Waldgebietes. Daher kann die „Eines besonderen Schutzes und der Pflege bedürfen die Waldränder Baugrenze in Abstand zu 25 zum Wald festgesetzt werden. Für die künftige mit ihrer erhöhten Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren als Übergänge Nutzung des Sondergebietes und der geplanten Gebäude entstehen mit zwischen dem Inneren des Waldes und der offenen Feldflur bzw. zu einem Abstand von 25 m zum aufstehenden Waldbestand somit keine nahen Siedlungsbereichen. Waldränder haben zudem eine wichtige weiteren Gefahren. Klima- und Artenschutzfunktion. Als Orientierungswert zur Wahrung dieser Funktionen ist ein Abstand von ca. 100 Metern zwischen Besondere Berücksichtigung müssen Waldflächen in waldarmen Gebieten Waldrändern und Bebauung bzw. sonstigen störenden Nutzungen bekommen. Hier ist bei der kommunalen Bauleitplanung auf große geeignet und kann bei Planungen zugrunde gelegt werden. Dieser Abstände zum Wald zu achten, um die ökologische Ausgleichfunktion und Abstand dient zur Wahrung des Landschaftsbildes, als die landschaftlichen Eigenarten zu bewahren. Das Plangebiet liegt in einem Sicherheitsabstand bei Sturmschäden und zur Vermeidung von waldreichen Gebiet, dass ansonsten von drei Seiten durch aufstehenden zusätzlichem technischen Aufwand bei der Waldbewirtschaftung.“ Wald begrenzt ist. Auch die landschaftliche Betrachtung der Gemeinde (Erläuterungen zum LROP 2017, S. 143) Wardenburg geht in Ihrem Landschaftsplan von einer Landschaftseinheit mit geringer bis mittlerer Bedeutung aus (vgl OVG Lüneburg, Urteil vom Da die Baugrenze nahezu bis an den Waldrand reicht, ist die 15.06.2017, 1 MN 3/17, Rn 19). Möglichkeit einer störenden Nutzung des Waldrandes nicht auszuschließen. Der empfohlene Orientierungswert des Abstandes Das Plangebiet ist von drei Seiten von Waldflächen begrenzt. Mit Abständen von ca. 100 Metern zwischen Waldrändern und Bebauung bzw. von 100 m der bebaubaren Flächen kann das Vorhaben nicht realisiert sonstigen störenden Nutzungen ist bei weitem unterschritten. werden. Der Vorhabenträger benötigt für die Projektrealisierung eine Fläche, wie sie in der Größe und der Möglichkeit der verkehrlichen Anbindung dem vorliegenden Plangebiet entspricht. Eine Alternativenprüfung bei der Suche nach geeigneten Flächen erwies sich dieser Standort als der einzig realisierbare. Aus raumplanerischer Sicht stellen die weitere Siedlungsentwicklung gewichtige Gründe dar, Waldabstände auf das sicherheitstechnische Maß von 25 m festzusetzen (vgl OVG Lüneburg, Urteil vom 15.06.2017, 1 MN 3/17, Rn 19 und Rn 21). In
diesen begründeten Einzelfällen ist die Einhaltung des sicherheitstechnischen Maßes mit dem Raumordnungsrecht vereinbar (OVG Lüneburg, Urteil vom 09.12.2013, 1 KN 215/11 Rn 34 ff.). Ebenfalls muss durch die Planung gewährleistet sein, dass die Bestockung des Waldes nicht gefährdet ist. Dies ist mit der zu schaffenden Anpflanzung (5 m) am bestehenden Waldrand und der damit verbundenen Förderung eines Waldsaumes, sowie Festsetzung einer Baugrenze mit einem Abstand von 25 m gewährleitstet (OVG Lüneburg, Urteil vom 15.06.2017, 1 MN 3/17 Rn 21). Der Aufwand bei der Waldbewirtschaftung steigt durch die Ausweisung des Plangebietes nicht, da der Wald weiterhin über den Schehnberger Weg für forstwirtschaftliche Maßnahmen erreichbar bleibt. Ein Waldabstand von 25 m, der die Sicherheitsaspekte hinsichtlich Brand- und Sturmgefahr berücksichtigt ist daher als ausreichend zu erachten. 1.3 Städtebau Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB ist der Vorhaben- und Erschließungsplan Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde erstellt und mit zu den Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Dieser ist zu Unterlagen gegeben. Eine Kubatur, die Auskunft über die geplanten Höhen ergänzen. der Gebäude gibt, wurde ergänzt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass im Vorhaben- und Erschließungsplan die Kubatur des Vorhabens iu Wesentlichen festgelegt sein uuss (siehe BVerwG Beschl. v. 02.05.2018, Az. 4 BN 7.18). 1.4 Straßenverkehr Wir weisen darauf hin, dass die Angaben zur Anfahrsicht und zur Die Erschließung des Plangebietes wird über den Knotenpunkt Annäherungssicht z. T. gegensätzlich sind. Es ist nicht feststellbar, ob L870/Luchsendamm und dann weiterführend über den auszubauenden die Anfahrsicht ausreichend gewährleistet ist (siehe Antrag auf Westerburger Weg und den Schehnberger Weg geführt. Erlaubnis zur Herstellung einer Anbindung an die L 870, S. 4)
Damit werden die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der verkehrlichen Erschließung für das Plangebiet entsprechend erhöht. Die Begründung wurde entsprechend angepasst. 1.5 Brandschutz Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung Zur Kenntnis genommen. Die Thematik des Löschwassers wurde in der sicherzustellen. In diesem Gebiet ist gemäß des Arbeitsblattes W 405 Begründung Punkt 3.6.4 behandelt. Eine entsprechende Anfrage bei OOWV des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) eine (v. 06.09.2018) ergab, dass ein Löschwasserhydrant direkt auf der Löschwassermenge von 96 cbm pro Stunde (1.600 l/Min.) über 2 Einmündung des Schehnberger Wegs/L 870 vorhanden ist. Auch die Stunden als Grundschutz erforderlich. Hierfür können die öffentliche Mindestleistung wurde vom OOWV bestätigt. Trinkwasserversorgung (Hydrantenabstand max. 120 m), natürliche oder künstliche offene Gewässer, Löschwasserbrunnen oder -behälter in Ansatz gebracht werden. Die Löschwasserentnahmestellen sind im Umkreis von 300 m anzulegen. 1.6 Planentwurf Im Plangebiet soll entlang der Oldenburger Straße (L 870) eine Zur Kenntnis genommen. Die Planzeichnung und die Begründung wurden Grünfläche festgesetzt werden. Wir weisen darauf hin, dass die entsprechend geändert. betreffende Festsetzung im Sinne des Bestimmtheitsgebots um die Angabe des Nutzerkreises (öffentlich/privat) sowie um die Angabe der Zweckbestimmung ergänzt werden sollte. Ferner weisen wir darauf hin, dass ebenfalls die vorgesehenen Zur Kenntnis genommen. Wurde in die Planzeichnung aufgenommen. Festsetzungen, welche in der Nutzungsschablone aufgeführt sind, unter dem Abschnitt der Planzeichenerklärung vollständig erklärt werden sollten (siehe dazu insb. Anlage zur PlanzV, Abschnitt 2. „Maß der baulichen Nutzung“). Die Sichtdreiecke sind nicht als nachrichtliche Übernahme, sondern als Zur Kenntnis genommen. Planzeichnung wurde geändert. Hinweise in der Planzeichnung anzuführen.
Die Verfahrensvermerke sind unter Abschnitt 4. „Öffentliche Zur Kenntnis genommen. Verfahrensvermerk wurde ergänzt. Auslegung“ zudem wie folgt zu ergänzen: „Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom…“ Lt. Planzeichenverordnung wird ein SO gem. § 11 BauNVO mit dem Zur Kenntnis genommen. Planzeichnung wurde geändert. Farbton „Orange mittel“ gekennzeichnet. Die Planzeichnung ist entsprechend anzupassen. 1.7 Zur 51 Änderung des Flächennutzungsplans Da im vorliegenden Parallelverfahren der Umweltbericht für den F- Zur Kenntnis genommen, Umweltbericht im F-Plan wurde entsprechend Plan und dem B-Plan identisch sind, verweisen wir diesbezüglich auf angepasst unsere Stellungnahme im B-Planverfahren. Um Widersprüche zu vermeiden, sind Änderungen, die sich aufgrund unserer Anmerkungen zum B-Plan ergeben entsprechend auch im Umweltbericht zum F-Plan anzupassen. Die Verfahrensvermerke sind unter Abschnitt 4. „Öffentliche Planzeichnung wurde geändert. Auslegung“ zudem wie folgt zu ergänzen: „Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom…“ Stellungnahme der EWE NETZ GmbH vom 08.01.2019 2 Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe befinden sich Versorgungsleitungen und /oder Anlagen der EWE NETZ GmbH. Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und Eine Planauskunft der EWE-Netz hat ergeben, dass Leitungen der EWE-Netz Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder im Plangebiet vorhanden sind. Diese verlaufen jedoch alle entlang des beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet Straßenzuges der L870. In der Lage des geplanten Sondergebietes selbst werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen befinden sich keine Leitungen der EWE-Netz GmbH. Festsetzungen dazu sind nicht zu treffen.
durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung Zur Kenntnis genommen. unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die Neuherstellung, z.B. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes. Die Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt. Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorzubringen. 3 Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbörde für Straßenbau und Verdehr vom 21.01.2019 Die Belange des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Die Erschließung des Plangebietes wird über den Knotenpunkt Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr — L870/Luchsendamm und dann weiterführend über den auszubauenden Geschäftsbereich Oldenburg (NLStBV - OL) —, sind als Westerburger Weg und den Schehnberger Weg geführt. Straßenbaulastträger der Landesstraße 870 direkt betroffen. Damit werden die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der verkehrlichen Erschließung für das Plangebiet entsprechend erhöht. Aus Sicht der NLStBV wird die Sicherheit des Verkehrs auf der Landesstraße 870 durch die Anbindung eines Betriebes an die Die Begründung wurde entsprechend angepasst. Gemeindestraße mit unmittelbarer Auswirkung auf die L 870 durch zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Schlepper und andere landwirtschaftliche Großfahrzeuge (in Stoßzeiten insbesondere während der Erntezeit) aus nachfolgend genannten Gründen wesentlich beeinträchtigt:
- Der geplante Knotenpunkt liegt innerhalb der Verziehungsstrecke des Linksabbiegestreifens des südlichen Knotenpunktes mit der K 242 (Autobahnanschlussstelle Wardenburg). - Der Abstand der geplanten Einmündung zum vorgenannten Knotenpunkt ist mit 240 m zu gering, um einen weiteren Knotenpunkt entsprechend den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL 2012) herzustellen. - Im nördlichen Verlauf der L 870 befinden sich in geringen Abständen weitere Knotenpunkte und Einmündungen. Weitere Störpunkte durch weitere Planungen bedingte zusätzliche Verkehre in diesem nicht geschwindigkeitsreduzierten Streckenabschnitt können nicht mehr aufgenommen werden, ohne den Verkehrsfluss auf der L 870 weiter zu beeinträchtigen Im Rahmen der erfolgten Vorabstimmung mit unserem Hause und dem Planungsbüro Wessels und Grünefeld wurde bereits die Notwendigkeit der Erschließung des Gebietes über die dargestellte Einmündung an die L 870 angesprochen. Ich verweise hierzu auf die E- Mail von Frau Linz vom 20.12.2019, in der bereits u.a. ein Nachweis darüber, dass die rückwärtige Erschließung über den „Luchsendamm" und den „Westerburger Weg" nicht möglich ist, gefordert wird. Dieser geht aus der vorliegenden Begründung zum Bebauungsplan nicht hervor. Aus vorgenannten Gründen bestehen grundsätzliche Bedenken gegen Zur Kenntnis genommen. die im o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellte Anbindung der Gemeindestraße „Schehnberger Weg" an die L 870. Falls die Erschließung der Sonderbaufläche über die Gemeindestraße Zur Kenntnis genommen. mit Anbindung an die L 870 erfolgen muss, wäre hierfür der Abschluss
einer Vereinbarung gem. § 34 (1),NStrG zwischen dem Land Niedersachsen und der Gemeinde Wardenburg erforderlich. Ich bitte um schriftliche Benachrichtigung über die Abwägung meiner vorgetragenen Anregungen und Hinweise vor Veröffentlichung der Bauleitplanungen. 4 Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten vom 22.01.2019 Zu dem Planungsvorhaben wird nachfolgend Stellung genommen, da betroffene Belange des angrenzenden Waldes aktuell nicht ausgeschlossen sind. Im vorgesehenen Sondergebiet „Landtechnisches Lohnunternehmen" Zur Kenntnis genommen. selbst befinden sich lediglich im Südwesten Gehölzstrukturen. Das kleine Feldgehölz erfüllt nicht die Anforderung an die rechtliche Waldeigenschaft (§ 2 Abs. 3 NWaIdLG) und wird im Folgenden nicht weiter betrachtet. Unmittelbar östlich grenzt an den Planungsraum auf einer Länge von Zur Kenntnis genommen, der Hinweis wurde in die Begründung ca. 45 Metern Kiefernwald mit randständigen Eichen, der sich im aufgenommen. privaten Eigentum befindet, an. Die vom Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebene Waldfunktionenkarte Blatt L 2914 weist diesen Wald als Lärmschutzwald Stufe II aus. Für den Bereich des Landkreises Oldenburg liegt aktuell kein gültiges Zur Kenntnis genommen, Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen. Regionales Raumordnungsprogramm vor. Für die Abwägung im Planungsverfahren kommen somit die Grundsätze aus dem Landesraumordnungsprogramm (LROP) unmittelbar zur Anwendung. Danach soll u. a. Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt und für die Erholung der
Bevölkerung erhalten und vermehrt werden. Waldränder sollen von Bebauung und störenden Nutzungen freigehalten werden (LROP 2017, Ziffer 3.2.1). Dem Vorentwurf der Begründung ist kein konkreter Hinweis auf den Waldränder haben die Funktion, das Waldinnere und die freie Landschaft Schutz des Waldaußenrandes zu entnehmen. Vielmehr soll die als Nahtstelle zu schützen. Sie besitzen als Übergangsbereich eine überbaubare Grundstücksfläche bis auf wenige Meter an den Wald ökologische Funktion und haben eine Bedeutung für den Erholungswert der heranragen. Landschaft. Des Weiteren haben Sie eine klimaausgleichende Funktion. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Schutzfunktion In der aktuellen Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Niedersachsen gegenüber dem Menschen als Schutz vor Brand und Sturm, soll ein (Beschlüsse v. 15.06.2017, 1 MN 3/17 und 08.05.2018, 1 MN 25/18) Pufferbereich von der Bebauung freigehalten werden (vgl OVG Lüneburg, zu den Anforderungen an die raumordnungsrechtlich vorgesehenen Urteil vom 15.06.2017, 1 MN 3/17, Rn 19). Um dieses zu gewährleisten soll Abstände zum Waldrand wird zwischen dem einzuhaltenden ein ausreichender Abstand der bebaubaren Bereiche zum Wald festgesetzt Mindestabstand zur Gefahrenabwehr (Brand und Sturm) und dem werden. Wobei gerichtlichen Urteilen zu entnehmen ist, dass ein nötigen Abstand zur Erhaltung des Waldes als Naturraum und seinem ausreichender Schutzabstand für heranrückende Bebauung unter dem von Bebauung freizuhaltendem „Vorfeld" unterschieden. Aspekt der Aufwuchshöhe beurteilt werden kann (OVG Lüneburg, Urteil vom 14.05.2018, 1 MN 25/18, Rn 14) Im vorliegendem Fall entspricht ein Als Mindestabstand zur Gefahrenabwehr, auch ohne Vorlage einer Abstand von 25 m der Aufwuchshöhe des angrenzenden Waldgebietes. konkreten Gefahrenlage durch erkrankte Bäume oder Totholz(äste), Daher wird die Baugrenze in Abstand zu 25 zum Wald festgesetzt. Für die wird forstfachlich ein Abstand von einer maximal erreichbaren künftige Nutzung des Sondergebietes entstehen mit einem Abstand von 25 Baumlänge (= 35 m) als notwendig unterstellt. m zum aufstehenden Waldbestand keine weiteren Gefahren, sodass der geforderte Abstand von 35 m unterschritten werden kann. Ein Streifen in Zu Ziffer 3.3 der Begründung des Bebauungsplanes: einer Breite von 5 m, der üblicherweise als Schutz des Wurzelraumes dient, Es bestehen erhebliche Zweifel, ob bei der hier im Vorentwurf kann nicht festgesetzt werden, da dieser Teil nicht zum Geltungsbereich des vorliegenden erstmaligen Ausweisung von künftiger Bebauung auf Plangebietes gehört. einer bisherigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ein Abstand von Das Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen (2017) wenigen Metern zwischen Waldaußenrand und überbaubarer Fläche bezieht sich in Ziffer 3.2.1 auf den wirtschaftlichen Nutzen und die den in der Abwägung zu berücksichtigenden Bedeutung des Waldes für die Umwelt und Erholung. Waldränder sollen von raumordnungsrechtlichen Grundsatz zum Waldrandschutz der Bebauung freigehalten werden. Besonders in waldarmen Gebieten ausreichend Rechnung tragen kann. sollen der Anteil der Wälder erhöht werden, in waldreichen Gebieten sollen Freiflächen von Aufforstungen freigehalten werden. Das Gebiet in dem das Es wird gebeten, für die Grundstücksflächen am Waldrand durch Plagebiet liegt zeichnet sich durch einen sehr umfangreichen Waldbestand Festsetzung im B-Plan aus. Daher bietet es sich an, den nichtüberbaubaren Schutzstreifen als
Freifläche zu erhalten und nicht als Kompensationsmaßnahme a) einen Streifen von 5 m Tiefe im Bereich der Kronentraufe und des aufzupflanzen oder anzulegen. Auch von einer ökologischen Wurzelraumes von jeglicher Abgrabung, Aufschüttung, Bebauung und Beeinträchtigung des Waldes oder des Waldrandes ist so nicht auszugehen, Befestigung bzw. Versiegelung freizuhalten und da bereits vor der Überplanung die Fläche bis an den jetzigen Waldrand durch landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet wurde. Die b) einen Streifen von weiteren 30 m Tiefe als nicht überbaubare Landschaftsbildbewertung des Landschaftsplanes der Gemeinde Grundstückfläche vorzusehen. Wardenburg kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Plangebiet und dem angrenzenden Waldbestand um eine Landschaftseinheit mit geringer bis Ich rege an im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die Umsetzung z. B. mittlerer Bedeutung handelt. Auch dies liegt nahe unter Landschaftlichen durch die Festsetzung eines 35 m tiefen Streifens als private Aspekten keine weiteren Einschränkungen festzusetzen. Grünfläche, für Zwecke der Regenwasserrückhaltung oder als Fläche Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es auch mit dem Vorhaben- und für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen kann. Erschließungsplan vereinbar ist diese Abstände zu berücksichtigen. Zu Ziffer 4.2.6 der Begründung des Bebauungsplanes: Die Begründung wurde hinsichtlich der Beschreibung der Maßnahmen Die naturschutzrechtliche Kompensation des Eingriffs soll in Form von ergänzt. Die forstfachliche Betreuung wurde an die Bezirksförsterei waldverbessernden forstwirtschaftlichen Maßnahmen im direkt Großenkneten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vergeben. östlich angrenzenden Privatwald erfolgen. Ich bitte, die vorgesehenen Maßnahmen konkret zu benennen und die spätere forstfachliche Begleitung der Maßnahmen, z. B. durch den Geschäftsbereich Forst der Landwirtschaftskammer, sicherzustellen. Für diese Stellungnahme ist nach § 5 (3) NWaIdLG das Forstamt Weser-Ems der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beteiligt worden. 5 Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 25.01.2019 aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Im Untergrund des Planungsgebietes liegen wasserlösliche Gesteine in Zur Kenntnis genommen. so großer Tiefe (> 500m), dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurückzuführen ist.
Es besteht praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.02.1987, AZ. 305.4 - 24 110/2 -). Auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich Erdfallgefährdung kann daher bei Bauvorhaben im Planungsbereich verzichtet werden. Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen Erfordernisse im Zur Kenntnis genommen. Rahmen der Baugrunderkundung zu prüfen und festzulegen. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die Zur Kenntnis genommen. allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden. Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes. Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Zur Kenntnis genommen. Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht. 6 Stellungnahme des OOWV vom 01.02.2019 Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12: Angrenzend an das Bebauungsgebiet befinden sich Zur Kenntnis genommen. Versorgungsleitungen DN 300 des OOWV. Das ausgewiesene Planungsgebiet kann im Rahmen einer Zur Kenntnis genommen. erforderlichen Rohrnetzerweiterung an unsere zentrale Trinkwasserversorgung angeschlossen werden. Wann und in welchem
Umfang diese Erweiterung durchgeführt wird, müssen die Gemeinde und der OOWV rechtzeitig vor Ausschreibung der Erschließungsarbeiten gemeinsam festlegen. Da es sich bei dem vorgenannten Bebauungsgebiet um ein Zur Kenntnis genommen. Gewerbegebiet handelt, kann eine Erweiterung nur auf der Grundlage der AVB Wasser V und unter Anwendung des § 5 der Allgemeinen Preisregelungen des OOWV durchgeführt werden. Bei der Erstellung von Bauwerken sind gemäß DVGW Arbeitsblatt W Der Vorhabenträger plant in Absprache mit dem OOWV die Leitung auf 400-1 Sicherheitsabstände zu den Versorgungsleitungen einzuhalten. seine Kosten verlegen. Auf eine Festlegung eines Geh-, Fahr- und Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Versorgungsleitungen nicht Leitungsrechtes wird daher zunächst verzichtet. mit Bäumen überpflanzt werden dürfen. Um für die Zukunft sicherzustellen, dass eine Überbauung der Leitungen nicht stattfinden kann, werden Sie gebeten, ggf. für die betroffenen Leitungen ein Geh- , Fahr- und Leitungsrecht einzutragen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße Zur Kenntnis genommen. Unterbringung von Versorgungsleitungen der Freiraum von Entsorgungsleitungen freizuhalten ist. Dieser darf wegen erforderlicher Wartungs-, Unterhaltungs- und Erneuerungsarbeiten weder bepflanzt noch mit anderen Hindernissen versehen werden. Um Beachtung des DVGW Arbeitsblattes W 400-1 wird gebeten. Zur Kenntnis genommen. Um das Wiederaufnehmen der Pflasterung bei der Herstellung von Hausanschlüssen zu vermeiden, sollte der Freiraum für die Versorgungsleitungen erst nach erfolgter Bebauung des Gebietes endgültig gepflastert werden. Sollten durch Nichtbeachtung der vorstehenden Ausführungen Zur Kenntnis genommen. Behinderungen bei der Erschließung des Baugebietes eintreten, lehnen wir für alle hieraus entstehenden Folgeschäden und Verzögerungen jegliche Verantwortung ab. Wir bitten vor
Ausschreibung der Erschließungsarbeiten um einen Besprechungstermin, an dem alle betroffenen Versorgungsträger teilnehmen. Im Hinblick auf den der Gemeinde obliegenden Brandschutz Zur Kenntnis genommen. (Grundschutz) weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Löschwasservorhaltung kein gesetzlicher Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung ist. Die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge wird durch die gesetzlichen Aufgabenzuweisungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) nicht berührt, sondern ist von der kommunalen Löschwasserversorgungspflicht zu trennen. Eine Pflicht zur vollständigen oder teilweisen Sicherstellung der Löschwasserversorgung über das öffentliche Wasserversorgungsnetz (leitungsgebunden) besteht durch den OOWV nicht. Da unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung unterschiedliche Richtwerte für den Löschwasserbedarf bestehen (DVGW-Arbeitsblatt W 405), ist frühzeitig beim OOWV der mögliche Anteil (rechnerischer Wert) des leitungsgebundenen Löschwasseranteils zu erfragen, um planungsrechtlich die Erschließung als gesichert anerkannt zu bekommen. Eventuelle Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten Zur Kenntnis genommen. des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsanlagen in den Zur Kenntnis genommen. anliegenden Plänen ist unmaßstäblich. Die genaue Lage gibt Ihnen der Dienststellenleiter Herr Westerman von unserer Betriebsstelle in Hude, Tel: 04408 / 938111, in der Örtlichkeit an.
Nach endgültiger Planfassung und Beschluss als Satzung wird um eine Zur Kenntnis genommen. Ausfertigung eines genehmigten Bebauungsplanes, gerne auch als PDF-Datei, gebeten zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans: Wir haben von der oben genannten Flächennutzungsplanänderung Der Vorhabenträger plant in Absprache mit dem OOWV die Leitung auf der Gemeinde Wardenburg Kenntnis genommen. seine Kosten verlegen. Auf eine Festlegung eines Geh-, Fahr- und Sofern sichergestellt ist, dass durch die geplante Änderung die Leitungsrechtes wird daher zunächst verzichtet. Versorgungsanlagen des OOWV weder freigelegt, überbaut, bepflanzt noch sonst in ihrer Funktion gestört werden, haben wir keine Bedenken. Inwieweit das vorhandene Versorgungsnetz einer Erweiterung bedarf, bleibt vorbehalten. Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des Zur Kenntnis genommen. Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge durchgeführt werden. Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsanlagen in dem Zur Kenntnis genommen. anliegenden Lageplan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage der Leitungen gibt Ihnen der Dienststellenleiter Herr Westerman von unserer Betriebsstelle in Hude, Tel: 04408 / 938111, in der Örtlichkeit an 7 Stellungnahme von Herrn Manfred Meiners, Ahornweg 8 26209 über RA Fred Krummacder Ahornweg 5 26209 Hatten OT Sanddrug Gegen die oben genannten Planungen der Gemeinde Wardenburg Zur Kenntnis genommen. erhebt mein Mandant nachfolgende Einwendungen, da durch die geplanten Bauleitpläne das Grundrecht gemäß Art. 20a GG, das Gebot der Konfliktbewältigung und das Rücksichtnahmegebot verletzt werden.
Die Einwendungen werden nachfolgend anhand der Planunterlagen Zur Kenntnis genommen. für den Bebauungsplan Nr. 12 formuliert. Soweit die parallelen Änderungen des Flächennutzungsplans hier beanstandete Festlegungen mit vorbereiten und bzw. diese (mit) tragen, richten sich die nachfolgend erhobenen Einwendungen sinngemäß auch gegen die entsprechenden Festlegungen im Flächennutzungsplan. A. Persönliche Betroffenheit Vorab möchte ich auf folgende Beeinträchtigungen der Rechte meines Zur Kenntnis genommen. Mandanten durch die ausliegende Planung hinweisen: Mein Mandant ist langjähriger Jagdpächter eines an das Plangebiet Die Ausweisung des Sondergebiets erfolgt durch die Gemeinde angrenzenden Grundstückes. Daher kann er die negativen Wardenburg. Die Firma Optima ist das beauftragte Planungsbüro. Auswirkungen der geplanten Bebauung auf Flora und Fauna Vorhabenträger ist die Firma Lohnunternehmen Pape e.K. beurteilen. Die Begründung zur Ausweisung des Sondergebietes durch Die Landschaftsbildbewertung des Landschaftsplanes der Gemeinde die Planfirma Optima und der Umweltbericht sollen den Eindruck Wardenburg kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Plangebiet und dem erwecken, hier handele es sich um einen Eingriff in eine wertlose angrenzenden Waldbestand um eine Landschaftseinheit mit geringer bis Landschaft mit geringer Bedeutung für die Umwelt. Das Gegenteil ist mittlerer Bedeutung handelt. der Fall: Vorliegend handelt es sich um eine seit Jahrhunderten bestehende Zur Kenntnis genommen. Kulturlandschaft. Das Plangebiet mit den anliegenden landwirtschaftlichen Flächen wird vom umgebenden naturnahen Wald geprägt und bietet insbesondere der Fauna durch seinen lichtungsartigen Charakter Raum und Rückzugsgebiet. Die Zerstörung und Zerschneidung naturnaher Lebensräume und der Zur Kenntnis genommen. fortschreitende Flächenfraß zerstören den Lebensraum vieler Tier-, Pilz- und Pflanzenarten dauerhaft. Dem ist Einhalt zu gebieten, wenn nicht besondere vorrangige Interessen dagegenstehen, die vorliegend nicht gegeben sind.
B. Inhaltliche Einwendungen Es bestehen Bedenken gegen die öffentliche Bekanntmachung der Bei den vorliegenden Unterlagen handelt es sich um den Vorentwurf zur Auslegung, da die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Beteiligung der Öffentlichkeit eingehalten wurden. nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt im nächsten Verfahrensschritt. Die von der Bebauleitplanung betroffenen öffentlichen und privaten Der vorliegende Planentwurf verletzt im Falle seines Beschlusses als Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Satzung das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB durch Abwägungsgebot besteht aus der Zusammenstellung des Fehlgewichtung der Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 Abwägungsmaterials, der Einstellung und Gewichtung der Belange sowie und Nr. 7 BauGB. der eigentlichen Ausgleichsentscheidung. Es handelt sich bei den ausgelegten Unterlagen um den Vorentwurf der Planung. Eine abschließende Abwägung kann erst zum Satzungsbeschluss stattfinden. Die Gemeinde Wardenburg will mit der vorliegenden Planung einen Zur Kenntnis genommen. angemessenen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits eines bereits in der Gemeinde ansässigen Unternehmens und andererseits der dort benachbarten Wohnbevölkerung fixieren, die einer vorgeblich notwendigen Erweiterung des Unternehmens kritisch gegenübersteht. Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Unternehmen am bisherigen Aufgrund der vielfältigen städtebaulichen Konfliktsituation (Erschließung, Standort bereits seit 1959 etabliert ist. Die hinzugezogene Lärm, Planungsrecht) an der bisherigen Betriebsstätte des Bevölkerung wusste um den in der Nachbarschaft liegenden Betrieb Lohnunternehmen Pape, scheidet diese Alternative aus. Aus diesen und von den von dort ausgehenden Beeinträchtigungen. Ob hier Gründen ist die Erweiterung am bisherigen Standort weder vorzugswürdig tatsächlich eine Erweiterung des Betriebes nicht möglich ist und ob noch drängt sie sich auf. Das vorhandene Betriebsgelände soll als diese überhaupt notwendig ist, untersucht die vorliegende Planung Wohngebiet entwickelt werden und sich damit in die bereits vorhandene nicht. Umgebung eingliedern (Aufstellungsbeschluss durch die Gemeinde Hier ist zu bemerken, dass das Unternehmen am alten Standort Wardenburg wurde bereits 2017 gefasst). bereits eine Planung zur Erweiterung veranlasst und kurzfristig zurückgezogen hat. Zu klären wäre in diesem Zusammenhang auch, was mit der bisher vom Unternehmen genutzten Fläche geschehen Nach § 2a BauGB hat die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen soll. die Ziele und Zwecke der Planung zu begründen. Diese Ziele und Zwecke
müssen auf das öffentliche Interesse bezogen sein und die städtebauliche Der Bebauungsplan Nr. 12 sieht jedenfalls vor, eine Ausweichfläche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde garantieren. für das Unternehmen in einem noch auszuweisenden Sondergebiet in Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden vielschichtige öffentliche Alleinlage zu schaffen. Das dies keine geordnete städtebauliche Interessen verfolgt. Städtebauliches Ziel des vorhabenbezogenen Entwicklung ist, liegt auf der Hand. Hier soll wertvolles uraltes Bebauungsplanes ist es, die Firma Pape in ihrem Bestand und ihrer Bauernland, Acker, Weide und Forst unwiederbringlich vernichtet Entwicklung zu fördern. Die bisherige räumliche Bestandssituation ist werden. Dies, obwohl in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet mehrere geprägt von städtebaulichen Konflikten zwischen den unterschiedlichen Gewerbegebiete mit zum Teil beträchtlichen Leerständen Nutzungen im Umkreis des Betriebsgeländes der Firma Pape im Ortsteil ausgewiesen sind. In der Planung wird diesem Umstand keine oder Achternholt. Diesem Raumkonflikt zu beseitigen und durch Umsiedelung erheblich zu wenig Rechnung getragen. Es sollte im Interesse der der Firma Pape und Aufgabe des bisherigen Standortes die städtebauliche Gemeinde liegen, zunächst die bereits beplanten Gewerbegebiete Entwicklung des Ortsteiles Achternholt anzupassen liegt ebenfalls im auszulasten. Alternativgrundstücke in der Gemeinde liegen vor, öffentlichen Interesse. werden aber bei der Planung nicht berücksichtigt. Um nicht einen erneuten städtebaulichen Konflikt an anderer Stelle durch eine ungeordnete Umsiedelung der Firma Pape entstehen zu lassen liegt es im Interesse der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde Wardenburg dies in einem geordneten Planverfahren durchzuführen. Der vorliegende Bebauungsplan ist daher von der erkennbaren konzeptionellen Ausrichtung getragen, die Konfliktsituation Achternholt zu lösen und die Firma Pape nutzungsangepasst in Teile des Gemeindegebietes umzusiedeln, die der Belastungssituation des Tätigkeitsschwerpunktes der Firma Pape entspricht. Wobei auch den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 BauGB insoweit entsprochen wird, dass die Bauleitplanung im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung als erforderlich angesehen wird. Ebenso sieht die Gemeinde in Gestalt der vorliegenden Planung sogar eine Planungspflicht ihrerseits, den städtebaulichen Konflikt zu beheben und mit einer aktiv vorgehenden Bauleitplanung die Umsiedelung der Firma Pape zu steuern. Daher sieht die Gemeinde Wardenburg in der Ansiedelung der Firma Pape in der Nähe ihrer Gewerbegebietsstandorte auch die Möglichkeit einerseits einem öffentlichen Interesse zu entsprechen und artverwandte Nutzungen zu konzentrieren, und andererseits die Kombination mit der Möglichkeit die Weiterentwicklung der Firma Pape zuzulassen. Eine Ansiedelung im Mitten eines Gewerbegebietes hinaus birgt eine Verlängerung der Anfahrtswege auch neue Belastungen für z.B. für den Ortskern der Gemeinde
Wardenburg. Da mit großen, teils mit Überbreite langsam fahrenden Maschinen die Verkehrs- und Lärmbelastungsrate entlang der Verbindungsstraßen der Gemeinde deutlich erhöht wird. Vor diesem Hintergrund bietet sich die städtebauliche sinnvolle Alternative in Randlage eines Gewerbegebietes mit guter verkehrlicher Anbindung gerade zu an. Die tatsächliche Umsetzung des Planvorhabens an dieser Stelle ist von einem objektiven Inhalt der Festsetzung getragen. Der Bebauungsplan wird als Sondergebiet zum Zweck und mit dem Ziel der Ansiedelung eines landtechnischen Lohnunternehmens festgesetzt in Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen können mit der allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebietskategorien der §§ 2 bis 10 BauNVO nicht in Deckung gebracht werden, da diese, z.B. über die Ausweisung eines Gewerbegebietes, auch andere gewerbliche Nutzungen zulassen würden. Des Weiteren bedarf die außenbereichsnahe Lage des Plangebietes städtebaulicher Ordnung, die durch eine allgemein gehaltenen Festsetzungen als Gewerbegebiet nicht erfüllen werden könnten. Die Tätigkeitsbereiche der Firma Pape als Dienstleister für die im Außenbereich tätigen Landwirte, Forstwirte sowie Kommunalunternehmen sollen sich in der Planverwirklichung widerspiegeln. Zudem liegt die Planverwirklichung in öffentlichen Interesse der Gemeinde, da bereits im Aufstellungsbeschluss zu dessen Umsetzung der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages beschlossen wurde. Zur Kenntnis genommen. Weitere Planung seitens der Gemeinde gibt es nicht. Bei der vorgetragenen „Ausnahmegenehmigung“ handelt es sich um den Bebauungsplan Nr. 80, der in einem geregelten Verfahren aufgestellt wurde. Das Plangebiet liegt im Zwischenraum der Landschaftseinheit „Astrup-Auf’n Insoweit besteht die Besorgnis, dass es nicht bei der Insellösung Pape Berge-Schehnberg bis auf dem Sande (G9)“ und „Tüdick und Schehenberg verbleibt, sondern über kurz oder lang die gesamte Fläche zwischen (W2)“. Entwicklungsziele die Landschaftseinheiten sind nach dem Schehnberger Weg und Luchsendamm zum Gewerbegebiet gemacht Landschaftsplan der Gemeinde Wardenburg „Agrargebiet mit hohem wird. Am Luchsendamm / Ecke Landesstraße L870 wurde bereits eine Kleinstrukturanteil (gehölzbestimmt) (G9)“ und „naturnahe Wälder (W2)“.
Sie können auch lesen