Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichdeit sowie Beteiligung des Behörden zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ...

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Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichdeit sowie Beteiligung des Behörden zur Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 und der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Wardenburg
Stand 05.03.2019

 Nr.                  eingegangene Stellungnahme                                               Prüfung und Abwägungsempfehlung
1      Stellungnahme des Landdreises Oldenburg vom 01.02.2019
1.1    Naturschutz

       Auf Grundlage des derzeitigen Bearbeitungsstandes kann aus
       naturschutzfachlicher Sicht keine abschließende Stellungnahme
       abgegeben werden.

       Entgegen der mehrfach in der Begründung getätigten Aussage, dass       Wie vom Bauordnungsamt angemerkt ist es richtig, dass sämtliche
       nach § 44 (5) Satz 5 BNatSchG die „nur" besonders geschützten          europäische Vogelarten im Hinblick auf Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG
       Vogelarten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs-       (1) Nr. 2 zu betrachten sind.
       und Zulassungsvorhaben befreit und daher nicht zu betrachten sind,     Gemäß Schalltechnischer Untersuchung zur Aufstellung des
       sind sämtliche europäische Vogelarten von den Zugriffsverboten         vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Änderung des
       betroffen. Zu den in Satz 5 genannten „andere[n] besonders             Flächennutzungsplanes „Sondergebiet „Astruper Sand“, und Rücksprache
       geschützte[n] Arten" gehören nicht die in Satz 2 aufgeführten          mit Herrn B.Sc. T. Jakob, werden die Rasterlärmkarten, Darstellung des
       europäischen Vogelarten. Der Begründung und dem beiliegenden           Einwirkungsbereiches, Lohnunternehmen Pape, maßgeblich von den
       Schallgutachten ist zu entnehmen, dass die Ansiedlung eines            lärmintensiven Anlagen, wie Sägespaltautomat und Schlepper
       lärmintensiven Betriebes ermöglicht werden soll. Somit ist nicht nur   (Sägespaltautomat), sowie Holzhacker und Schlepper (Holzhacker)
       im direkten Geltungsbereich, sondern auch in dessen Umfeld mit         verursacht. Diese Geräte werden tagsüber bis zu 8 Std. bzw. bis zu 2 Std.
       einer Beeinträchtigung der Fauna (nach § 44 (1) Nr. 3 und Nr. 2) zu    betrieben. Der Sägespaltautomat wird an ca. 4 Tagen im Monat und der
       rechnen. Da in den angrenzenden Waldflächen, speziell in den           Holzhacker ca. 2 h in der Woche betrieben.
       Bereichen mit stehendem Totholz, ein Vorkommen lärmempfindlicher       In der Stellungnahme des Bauordnungsamtes wird im Hinblick auf die
       Brutvögel potenziell möglich ist, erscheint eine Potenzialanalyse      Lärmproblematik auf ein Gutachten von Garniel & Mierwald verwiesen.
       lediglich für den Geltungsbereich als nicht ausreichend, um die        Die möglichen Auswirkungen von Lärm auf Individuen können in der
       möglichen Auswirkungen auf die Avifauna abzuschätzen. Für den laut     Störung der akustischen Kommunikation, Störung der Orientierung, in
       Begründung bei einer Begehung am 29.09.2018 festgestellten
Buntspecht ist z.B. eine Effektdistanz von 300 m anzunehmen, bei      Scheucheffekten, sowie in anatomisch-physiologischen Effekten
anderen potenziell vorkommenden Arten ist sogar von noch größeren     (vorübergehend od. bleibend) inkl. Stress liegen.
Effektdistanzen auszugehen (z.B. Waldkauz mit 500 m, vgl. GARNIEL &   Auswirkungen auf der Populationsebene können Dichterückgang und eine
MIERWALD 2012). Das zu betrachtende Gebiet ist entsprechend der       Veränderung der Artzusammensetzung sein.
Lärmempfindlichkeit sämtlicher potenziell vorkommender Vogelarten     In der vorliegenden Planung zum Bauvorhaben liegen eine Störung der
auszuweiten.                                                          akustischen Kommunikation sowie die Störung der Orientierung, aufgrund
                                                                      der geringen Nutzungsintensität lärmintensiver Anlagen, nur in kurzen
                                                                      Betriebsphasen vor. Diese Auswirkungen sind mit den gemäß Garniel &
                                                                      Mierwald beschriebenen Auswirkungen von Lärmimmissionen an Straßen
                                                                      nur eingeschränkt vergleichbar. Ein permanentes Grundrauschen, wie es
                                                                      z.B. an Straßen mit hoher Verkehrsdichte vorliegt ist im betrachteten
                                                                      Untersuchungsgebiet nicht gegeben.
                                                                      Allerdings wird ein Großteil der betrachteten Flächen bereits im Ist-Zustand
                                                                      durch Lärmimmissionen der angrenzenden Landesstraße L 870
                                                                      „Oldenburger Straße“ überlagert.
                                                                      Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Umfeld des Plangebiets
                                                                      lärmempfindliche Vogelarten wie z.B. der genannte Buntspecht, aber auch
                                                                      zahlreiche weitere Arten vorkommen können. Es ist davon auszugehen, dass
                                                                      es sich hierbei überwiegend um häufige und anpassungsfähige Arten
                                                                      handelt, die sich landesweit in einem günstigen Erhaltungszustand
                                                                      befinden. Der Verfasser geht davon aus, dass oben dargestellte
                                                                      betriebsbedingte Auswirkungen unterhalb der Relevanzschwelle
                                                                      einzuordnen sind.
                                                                      Dass der Einsatz der o.g. Geräte zu Scheucheffekten oder anatomisch-
                                                                      physiologische Effekten (vorübergehend od. bleibend) inkl. Stress führen, ist
                                                                      unwahrscheinlich. Scheucheffekte oder Stress treten vorrangig bei Flugzeug-
                                                                      Überflügen, Überschallknall, Sprengungen, Feuerwerk, Musik, Gebell,
                                                                      Gewehrschuss, also zufallsartig auf.
                                                                      Ein entsprechender Absatz wurde in den Umweltbericht übernommen.

Es wurde zugunsten einer Potenzialanalyse auf die Durchführung        Hinweis zur Kenntnis genommen.
einer Kartierung verzichtet. Auf Grundlage dieser Analyse hat eine
Worst-Case Betrachtung zu erfolgen, anhand derer auch der
erforderliche Maßnahmenbedarf abgeleitet wird. Der Ausdruck
„Worst-Case" bezeichnet den schlechtesten oder den ungünstigsten
(anzunehmenden) Fall bei der Verwirklichung eines Plans. Es geht
darum, die möglichen Risiken zu erkennen und diesen
entgegenzuwirken, um so die negativen Auswirkungen zu reduzieren.
Daraus folgt, dass man bei einer Worst-Case Betrachtung von einem
Zusammentreffen aller ungünstigsten Rahmenbedingungen ausgehen
muss. In der Regel werden bei einer solchen Betrachtung in größerem
Umfang Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Wird
hingegen eine Kartierung durchgeführt, können meist einige der vorab
prognostizierten Konflikte ausgeschlossen oder z.B. durch speziell auf
die betroffenen Arten zugeschnittene CEF-Maßnahmen ausgeglichen
oder vermieden werden.

Die CEF-Maßnahmen haben sich an den Ansprüchen der betroffenen           Als CEF-Maßnahme ist das Anbringen von 5 Vogelkästen in umgebenden
Arten zu orientieren. Alternativvorschläge, die völlig andere Habitate   Waldrändern als Ersatz für das beseitigte Feldgehölz mit einer vorhandenen
nachbilden als die eigentlich geplante Maßnahme, verbieten sich          Spechthöhle (potenzieller Brutplatz Höhlenbrüter), einem alten Krähennest
somit (Nisthilfen für Mehlschwalben können keine Baumhöhle               und den potenziellen Gehölzbrüterhabitaten. 3x Kastentyp für z.B. Star und
ersetzen). Die Maßnahmen sind detailliert zu beschreiben und in die      2x Halbhöhle für Gartenrotschwanz/Grauschnäpper.
textlichen Festsetzungen aufzunehmen.                                    Der Hinweis, dass Alternativ 5 Nistkästen für Gebäudebrüter (z.B. Sperling,
                                                                         Star, Mehlschwalbe) aufgehängt werden, kann natürlich nicht als CEF-
                                                                         Maßnahme eingestuft werden, da sie nicht auf den Eingriff abgestimmt ist,
                                                                         aber gefährdeten Gebäudebrütern Brutmöglichkeiten bietet.

Wir weisen darauf hin, dass CEF-Maßnahmen bereits vor der                Hinweis zur Kenntnis genommen.
Entnahme der Fortpflanzungs- /Ruhestätte bzw. vor Beginn der
Bautätigkeiten funktionsfähig vorliegen müssen, da ansonsten die
Legalausnahme nach § 44 (5) BNatSchG nicht greift.

Es kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass sich in der        Die Überbauung der landwirtschaftlichen Nutzfläche stellt für Teile der
Umgebung Ausweichlebensräume befinden, da bestehende geeignete           Fauna einen Verlust von potenziellem Lebensraum dar. Im Plangebiet selbst
Habitate in der Regel bereits besetzt sind und es ein komplexes          und in der Umgebung verbleiben jedoch genügen Ausweichlebensräume,
artspezifisches Territorial- und Konkurrenzverhalten gibt.               sodass die ökologische Funktion weiterhin erfüllt bleibt. Zudem wird mit der
vorgesehenen extensiven Grünlandfläche und der vorgesehenen
                                                                         Eingrünung neuer Lebensraum geschaffen. Die Eignung der derzeit dort
                                                                         vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen mit den umgebenden
                                                                         Gehölzen mit der L870 schränkt die Eignung des Plangebietes auch vor der
                                                                         Überplanung als Lebensraum deutlich ein. Dementsprechend kann eine
                                                                         Störung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population ausgeschlossen
                                                                         werden und die ökologische Funktion bleibt weiterhin erfüllt.

Es ist nicht ersichtlich, wie sich der geplante „Grünstreifen" entlang   Die Anmerkung zum Heuschrecken-Nachweis auf der Eingriffsfläche bleibt
der L 870 darstellen soll bzw. als welcher Biotoptyp er angesprochen     bestehen.
werden kann. Eine Bewertung mit 4 WE pro m2 erscheint                    Die Flächen sind mit extensiv genutztem Grünland zu vergleichen. Die
unrealistisch, zumal gemäß dem gewählten Modell des                      Abwertung der Fläche um 1 WE wird vorgenommen, um den
Niedersächsischen Städtetages Ausgleichmaßnahmen, deren Ziel die         Zielentwicklungszustand zu berücksichtigen.
Etablierung eines mit 4 oder 5 zu bewertenden Biotoptyps ist, um eine
WE abzuwerten sind, da sie den geplanten Wert erst nach Jahren
erreichen.

Um die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu minimieren           Parallel zur L 870 kann direkt anschließend aus Gründen der
halten wir stattdessen parallel zur L 870 die Anlage einer               Bauverbotszone nach NStrG keine Gehölzpflanzung erfolgen. Um die
Gehölzpflanzung für notwendig. Die Praxis hat gezeigt, dass diese min.   positiven Auswirkungen aufgrund des Landschaftsbildes zu erreichen und da
5 m breit und dreireihig ausgeführt werden muss um einen                 es aus ökologischen Gründen positive Auswirkungen hat, wird östlich der
ausreichenden Eingrünungseffekt zu erzielen. Somit ist auch die          extensiven Grünfläche eine 5 m breite Gehölzanpflanzung festgelegt.
südliche, entlang des Schehnberger Wegs geplante Gehölzpflanzung         Die Gehölzpflanzung am Schehnberger Weg wird auf 5 m Breite festgesetzt.
breiter zu gestalten.                                                    Beide Anpflanzungen haben eine minimierende Funktion bezüglich oben
                                                                         genannter Lärmimmissionen und stellen zudem Vermehrungsstätten für
                                                                         eher störungsunempfindliche Arten dar.

Um den Einfluss des Vorhabens auf die angrenzenden Waldflächen zu        Zum Schutz des vorhandenen östlich gelegenen Waldstückes und zur
minimieren, halten wir die Schaffung eines mindestens 10 m breiten       Minimierung von Einflüssen auf diesen, wird am östlichen Rand des
und aus Sträuchern bestehenden Waldrandes für notwendig. So              Geltungsbereiches ein 5 m breiter Gehölztreifen festgelegt. Zusammen mit
könnte auch einer Nutzung und damit einhergehenden Verdichtung           dem ohnehin vorhandenen Abstand des Geltungsbereiches von 5 m zur
im Kronentraufbereich der Bäume entgegengewirkt werden. Hierzu           Flurstücksgrenze entsteht hier ein 10 m breiter Streifen zur Ausbildung
wäre entweder der Geltungsbereich anzupassen (entfall des 5 m            eines Waldsaumes. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches ist nicht
Abstands zum Wald) oder der Raum zwischen Geltungsbereich und          notwendig, da sich hier durch das Brachliegen dieses Bereiches ohnehin ein
Wald als externe Kompensationsfläche festzusetzen.                     natürlicher Waldsaum ausbildet.

Die Kompensation eines Eingriffs hat im räumlichen und funktionalen    Das Plangebiet liegt im Zwischenraum der Landschaftseinheit „Astrup-Auf’n
Zusammenhang stattzufinden, um neben der Flora auch möglichst der      Berge-Schehnberg bis auf dem Sande (G9)“ und „Tüdick und Schehenberg
dazugehörenden Fauna einen Ersatz zu bieten. Bei der Eingriffsfläche   (W2)“. Entwicklungsziele dieser Landschaftseinheiten sind nach dem
handelt es sich um ein Offenlandbiotop. Deshalb sind, ergänzend zu     Landschaftsplan der Gemeinde Wardenburg „Agrargebiet mit hohem
den der Eingrünung und dem Baumschutz dienenden Anpflanzungen,         Kleinstrukturanteil (gehölzbestimmt) (G9)“ und „naturnahe Wälder (W2)“.
als Ausgleich und Ersatz Offenlandbiotope, z.B. extensives Grünland    Als Maßnahmenvorschläge wurden im Landschaftsplan der Gemeinde
oder ruderale Saumbiotope aufzuwerten oder neu zu schaffen. Der        Wardenburg für die Landschaftseinheit G9 die u.a. „Sicherung, Entwicklung
Umbau eines Forstes von Nadel- zu Laubwald erfüllt diese Funktion      und Neuanlage von Wallhecken, sonstigen Gehölzen“ bzw. die
nicht.                                                                 „Umwandlung von standortfremden Nadelwäldern in standortheimische
                                                                       Laubwälder“ (W2) beschlossen.
                                                                       Dieses vorausgesetzt stehen die im vorliegenden Planentwurf angedachten
                                                                       Kompensationsmaßnahmen, in Kombination der Anlage einer extensiven
                                                                       Grünlandfläche, der Neuanlage von Gehölzpflanzungen, der Schaffung von
                                                                       Abstandsflächen zum östlichen Wald sowie letztendlich die Maßnahme zum
                                                                       Waldumbau der benachbarten Fläche völlig im Kontext der angestrebten
                                                                       landschaftlichen Entwicklung der Gemeinde Wardenburg in diesem
                                                                       Zwischenraum der Landschaftseinheiten.

Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sind flächengenau zu         Eine Konkretisierung der Kompensationsmaßnahmen wurde auch in
beschreiben und neben dem Umweltbericht auch in Teil 1 der             Hinblick auf die Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten
Begründung aufzunehmen. Es ist darzulegen, wie die Kompensation        vorgenommen. Zusätzlich wurde die Beschreibung in Teil 1 der Begründung
dauerhaft gesichert wird. Die Kompensation ist vor Satzungsbeschluss   ergänzt. Die Kompensation für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
abschließend zu regeln.                                                wird teilweise innerhalb des Geltungsbereiches vollzogen. Um das
                                                                       vorhandene Defizit an Kompensationsleitung zu kompensieren wird auf
                                                                       dem benachbarten Flurstück eine Waldumbaumaßnahme zur Überführung
                                                                       eines nicht standortgerechten Nadelwaldes in einen standortgerechten
                                                                       Laubwald durchgeführt. Diese Maßnahme wird vom Eigentümer der
                                                                       Waldflächen durchgeführt. Die entstehende Kompensationsleistung wird
                                                                       durch Vertrag an den Vorhabenträger übertragen. Gleichzeitig bildet dieser
                                                                       Vertrag eine Anlage zum städtebaulichen Vertrag, den der Vorhabenträger
mit der Gemeinde Wardenburg schließt. Eine dauerhafte Sicherung erfolgt
                                                                                über die Eintragung einer Dienstbarkeit zu Gunsten der unteren
                                                                                Naturschutzbehörde. Der Städtebauliche Vertrag wird vor
                                                                                Satzungsbeschluss geschlossen.

      Sowohl für die CEF-Maßnahmen als auch für die                             Für alle festgesetzten CEF-Maßnahmen gilt, insbesondere gilt dies für die
      Kompensationsmaßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings eine              anzubringenden Vogelkästen und Fledermauskästen, das diese als bewährte
      Erfolgskontrolle sowie gegebenenfalls Nachbesserungen                     Maßnahmen gelten. Im Rahmen eines Monitorings sind diese Kästen
      durchzuführen. Es ist darzulegen, wie dieses erfolgen soll.               jährlich, außerhalb der Brutzeit, auf ihre umfassende Funktionsfähigkeit zu
                                                                                überprüfen und zu reinigen.

      Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 23 (5) BauNVO auch auf den            Eine Festsetzung, dass Nebenanlagen auf den nicht-überbaubaren
      nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des §         Grundstücksflächen nicht zulässig sind ist bereits im Vorentwurf enthalten
      14 BauNVO und darüber hinaus gemäß § 12 BauNVO Stellplätze und            gewesen.
      Garagen zulässig sind, sofern nichts anderes im B-Plan festgesetzt ist.
      Eine Versiegelung wäre damit grundsätzlich möglich. Wir bitten
      entsprechend um eine ergänzende Festsetzung, dass angrenzend an
      die Gehölzflächen auch keine Nebenanlagen bzw. Stellplätze und
      Garagen zugelassen werden.

      Wir begrüßen die Hinweise zur Lichtverschmutzung bzw. der damit           Der Hinweis wurde in die Begründung und die textlichen Festsetzungen
      einhergehenden Beeinträchtigung der Insektenfauna. Ergänzend zu           aufgenommen.
      den aktuellen Angaben ist eine Beleuchtung der umgebenden Gehölze
      sicher auszuschließen. Es hat sich gezeigt, dass sich besonders warm-
      weiße (unter 4000 K) LED Leuchten zur insektenfreundlichen
      Beleuchtung eignen.

1.2   Raumordnung

      Der Entwurf ist in der vorgelegten Fassung nicht mit dem Landes-          Der im Landesraumordnungsprogramm festgehaltene Abstand von ca. 100
      Raumordnungsprogramm (LROP) vereinbar.                                    m zwischen Waldrand und einer möglichen Bebauung begründet sich neben
                                                                                der Wahrung der Sicherheit bei Sturm und Brand auf dem Erhalt der
In Abschnitt „3.2.1 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei“, Absatz   ökologischen Funktion, des Landschaftsbildes und dem Aufwand bei der
03 LROP heißt es in Satz 2:                                               Waldbewirtschaftung.

„Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung               Unter sicherheitstechnischen Aspekten kann ein ausreichender
freigehalten werden.“                                                     Schutzabstand für heranrückende Bebauung unter dem Aspekt der
                                                                          Aufwuchshöhe beurteilt werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 14.05.2018, 1
In den Erläuterungen zum LROP zu „3.2.1 Landwirtschaft,                   MN 25/18, Rn 14). In den vorliegenden Fall entspricht ein Abstand von 25 m
Forstwirtschaft, Fischerei“, Absatz 03, Satz 2 wird dargelegt:            der Aufwuchshöhe des angrenzenden Waldgebietes. Daher kann die
„Eines besonderen Schutzes und der Pflege bedürfen die Waldränder         Baugrenze in Abstand zu 25 zum Wald festgesetzt werden. Für die künftige
mit ihrer erhöhten Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren als Übergänge     Nutzung des Sondergebietes und der geplanten Gebäude entstehen mit
zwischen dem Inneren des Waldes und der offenen Feldflur bzw. zu          einem Abstand von 25 m zum aufstehenden Waldbestand somit keine
nahen Siedlungsbereichen. Waldränder haben zudem eine wichtige            weiteren Gefahren.
Klima- und Artenschutzfunktion. Als Orientierungswert zur Wahrung
dieser Funktionen ist ein Abstand von ca. 100 Metern zwischen             Besondere Berücksichtigung müssen Waldflächen in waldarmen Gebieten
Waldrändern und Bebauung bzw. sonstigen störenden Nutzungen               bekommen. Hier ist bei der kommunalen Bauleitplanung auf große
geeignet und kann bei Planungen zugrunde gelegt werden. Dieser            Abstände zum Wald zu achten, um die ökologische Ausgleichfunktion und
Abstand dient zur Wahrung des Landschaftsbildes, als                      die landschaftlichen Eigenarten zu bewahren. Das Plangebiet liegt in einem
Sicherheitsabstand bei Sturmschäden und zur Vermeidung von                waldreichen Gebiet, dass ansonsten von drei Seiten durch aufstehenden
zusätzlichem technischen Aufwand bei der Waldbewirtschaftung.“            Wald begrenzt ist. Auch die landschaftliche Betrachtung der Gemeinde
(Erläuterungen zum LROP 2017, S. 143)                                     Wardenburg geht in Ihrem Landschaftsplan von einer Landschaftseinheit
                                                                          mit geringer bis mittlerer Bedeutung aus (vgl OVG Lüneburg, Urteil vom
Da die Baugrenze nahezu bis an den Waldrand reicht, ist die               15.06.2017, 1 MN 3/17, Rn 19).
Möglichkeit einer störenden Nutzung des Waldrandes nicht
auszuschließen. Der empfohlene Orientierungswert des Abstandes            Das Plangebiet ist von drei Seiten von Waldflächen begrenzt. Mit Abständen
von ca. 100 Metern zwischen Waldrändern und Bebauung bzw.                 von 100 m der bebaubaren Flächen kann das Vorhaben nicht realisiert
sonstigen störenden Nutzungen ist bei weitem unterschritten.              werden. Der Vorhabenträger benötigt für die Projektrealisierung eine
                                                                          Fläche, wie sie in der Größe und der Möglichkeit der verkehrlichen
                                                                          Anbindung dem vorliegenden Plangebiet entspricht. Eine
                                                                          Alternativenprüfung bei der Suche nach geeigneten Flächen erwies sich
                                                                          dieser Standort als der einzig realisierbare. Aus raumplanerischer Sicht
                                                                          stellen die weitere Siedlungsentwicklung gewichtige Gründe dar,
                                                                          Waldabstände auf das sicherheitstechnische Maß von 25 m festzusetzen
                                                                          (vgl OVG Lüneburg, Urteil vom 15.06.2017, 1 MN 3/17, Rn 19 und Rn 21). In
diesen begründeten Einzelfällen ist die Einhaltung des
                                                                                 sicherheitstechnischen Maßes mit dem Raumordnungsrecht vereinbar (OVG
                                                                                 Lüneburg, Urteil vom 09.12.2013, 1 KN 215/11 Rn 34 ff.). Ebenfalls muss
                                                                                 durch die Planung gewährleistet sein, dass die Bestockung des Waldes nicht
                                                                                 gefährdet ist. Dies ist mit der zu schaffenden Anpflanzung (5 m) am
                                                                                 bestehenden Waldrand und der damit verbundenen Förderung eines
                                                                                 Waldsaumes, sowie Festsetzung einer Baugrenze mit einem Abstand von 25
                                                                                 m gewährleitstet (OVG Lüneburg, Urteil vom 15.06.2017, 1 MN 3/17 Rn 21).

                                                                                 Der Aufwand bei der Waldbewirtschaftung steigt durch die Ausweisung des
                                                                                 Plangebietes nicht, da der Wald weiterhin über den Schehnberger Weg für
                                                                                 forstwirtschaftliche Maßnahmen erreichbar bleibt.

                                                                                 Ein Waldabstand von 25 m, der die Sicherheitsaspekte hinsichtlich Brand-
                                                                                 und Sturmgefahr berücksichtigt ist daher als ausreichend zu erachten.

1.3   Städtebau

      Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB ist der Vorhaben- und Erschließungsplan            Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde erstellt und mit zu den
      Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Dieser ist zu           Unterlagen gegeben. Eine Kubatur, die Auskunft über die geplanten Höhen
      ergänzen.                                                                  der Gebäude gibt, wurde ergänzt.

      In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass im Vorhaben-
      und Erschließungsplan die Kubatur des Vorhabens iu Wesentlichen
      festgelegt sein uuss (siehe BVerwG Beschl. v. 02.05.2018, Az. 4 BN
      7.18).

1.4   Straßenverkehr

      Wir weisen darauf hin, dass die Angaben zur Anfahrsicht und zur            Die Erschließung des Plangebietes wird über den Knotenpunkt
      Annäherungssicht z. T. gegensätzlich sind. Es ist nicht feststellbar, ob   L870/Luchsendamm und dann weiterführend über den auszubauenden
      die Anfahrsicht ausreichend gewährleistet ist (siehe Antrag auf            Westerburger Weg und den Schehnberger Weg geführt.
      Erlaubnis zur Herstellung einer Anbindung an die L 870, S. 4)
Damit werden die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der verkehrlichen
                                                                              Erschließung für das Plangebiet entsprechend erhöht.

                                                                              Die Begründung wurde entsprechend angepasst.

1.5   Brandschutz

      Für die Brandbekämpfung ist die Löschwasserversorgung                   Zur Kenntnis genommen. Die Thematik des Löschwassers wurde in der
      sicherzustellen. In diesem Gebiet ist gemäß des Arbeitsblattes W 405    Begründung Punkt 3.6.4 behandelt. Eine entsprechende Anfrage bei OOWV
      des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) eine       (v. 06.09.2018) ergab, dass ein Löschwasserhydrant direkt auf der
      Löschwassermenge von 96 cbm pro Stunde (1.600 l/Min.) über 2            Einmündung des Schehnberger Wegs/L 870 vorhanden ist. Auch die
      Stunden als Grundschutz erforderlich. Hierfür können die öffentliche    Mindestleistung wurde vom OOWV bestätigt.
      Trinkwasserversorgung (Hydrantenabstand max. 120 m), natürliche
      oder künstliche offene Gewässer, Löschwasserbrunnen oder -behälter
      in Ansatz gebracht werden. Die Löschwasserentnahmestellen sind im
      Umkreis von 300 m anzulegen.

1.6   Planentwurf

      Im Plangebiet soll entlang der Oldenburger Straße (L 870) eine          Zur Kenntnis genommen. Die Planzeichnung und die Begründung wurden
      Grünfläche festgesetzt werden. Wir weisen darauf hin, dass die          entsprechend geändert.
      betreffende Festsetzung im Sinne des Bestimmtheitsgebots um die
      Angabe des Nutzerkreises (öffentlich/privat) sowie um die Angabe der
      Zweckbestimmung ergänzt werden sollte.

      Ferner weisen wir darauf hin, dass ebenfalls die vorgesehenen           Zur Kenntnis genommen. Wurde in die Planzeichnung aufgenommen.
      Festsetzungen, welche in der Nutzungsschablone aufgeführt sind,
      unter dem Abschnitt der Planzeichenerklärung vollständig erklärt
      werden sollten (siehe dazu insb. Anlage zur PlanzV, Abschnitt 2. „Maß
      der baulichen Nutzung“).

      Die Sichtdreiecke sind nicht als nachrichtliche Übernahme, sondern als Zur Kenntnis genommen. Planzeichnung wurde geändert.
      Hinweise in der Planzeichnung anzuführen.
Die Verfahrensvermerke sind unter Abschnitt 4. „Öffentliche           Zur Kenntnis genommen. Verfahrensvermerk wurde ergänzt.
      Auslegung“ zudem wie folgt zu ergänzen: „Der Entwurf des
      Bebauungsplanes und der Begründung sowie die wesentlichen bereits
      vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom…“

      Lt. Planzeichenverordnung wird ein SO gem. § 11 BauNVO mit dem        Zur Kenntnis genommen. Planzeichnung wurde geändert.
      Farbton „Orange mittel“ gekennzeichnet. Die Planzeichnung ist
      entsprechend anzupassen.

1.7   Zur 51 Änderung des Flächennutzungsplans

      Da im vorliegenden Parallelverfahren der Umweltbericht für den F-     Zur Kenntnis genommen, Umweltbericht im F-Plan wurde entsprechend
      Plan und dem B-Plan identisch sind, verweisen wir diesbezüglich auf   angepasst
      unsere Stellungnahme im B-Planverfahren. Um Widersprüche zu
      vermeiden, sind Änderungen, die sich aufgrund unserer Anmerkungen
      zum B-Plan ergeben entsprechend auch im Umweltbericht zum F-Plan
      anzupassen.

      Die Verfahrensvermerke sind unter Abschnitt 4. „Öffentliche           Planzeichnung wurde geändert.
      Auslegung“ zudem wie folgt zu ergänzen: „Der Entwurf des
      Bebauungsplanes und der Begründung sowie die wesentlichen bereits
      vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben vom…“

      Stellungnahme der EWE NETZ GmbH vom 08.01.2019
2     Im Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe befinden sich
      Versorgungsleitungen und /oder Anlagen der EWE NETZ GmbH.

      Diese Leitungen und Anlagen sind in ihren Trassen (Lage) und          Eine Planauskunft der EWE-Netz hat ergeben, dass Leitungen der EWE-Netz
      Standorten (Bestand) grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder       im Plangebiet vorhanden sind. Diese verlaufen jedoch alle entlang des
      beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet          Straßenzuges der L870. In der Lage des geplanten Sondergebietes selbst
      werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen    befinden sich keine Leitungen der EWE-Netz GmbH. Festsetzungen dazu
                                                                            sind nicht zu treffen.
durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt
    werden.

    Sollte sich durch Ihr Vorhaben die Notwendigkeit einer Anpassung        Zur Kenntnis genommen.
    unserer Anlagen, wie z.B. Änderungen, Beseitigung, Neuherstellung
    der Anlagen an anderem Ort (Versetzung) oder anderer
    Betriebsarbeiten ergeben, sollen dafür die gesetzlichen Vorgaben und
    die anerkannten Regeln der Technik gelten. Gleiches gilt auch für die
    Neuherstellung, z.B. Bereitstellung eines Stationsstellplatzes. Die
    Kosten der Anpassungen bzw. Betriebsarbeiten sind von dem
    Vorhabenträger vollständig zu tragen und der EWE NETZ GmbH zu
    erstatten, es sei denn der Vorhabenträger und die EWE NETZ GmbH
    haben eine anderslautende Kostentragung vertraglich geregelt.

    Die EWE NETZ GmbH hat keine weiteren Bedenken oder Anregungen
    vorzubringen.

3   Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbörde für Straßenbau
    und Verdehr vom 21.01.2019
    Die Belange des Landes Niedersachsen, vertreten durch die               Die Erschließung des Plangebietes wird über den Knotenpunkt
    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr —             L870/Luchsendamm und dann weiterführend über den auszubauenden
    Geschäftsbereich Oldenburg (NLStBV - OL) —, sind als                    Westerburger Weg und den Schehnberger Weg geführt.
    Straßenbaulastträger der Landesstraße 870 direkt betroffen.             Damit werden die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der verkehrlichen
                                                                            Erschließung für das Plangebiet entsprechend erhöht.
    Aus Sicht der NLStBV wird die Sicherheit des Verkehrs auf der
    Landesstraße 870 durch die Anbindung eines Betriebes an die             Die Begründung wurde entsprechend angepasst.
    Gemeindestraße mit unmittelbarer Auswirkung auf die L 870 durch
    zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Schlepper und andere
    landwirtschaftliche Großfahrzeuge (in Stoßzeiten insbesondere
    während der Erntezeit) aus nachfolgend genannten Gründen
    wesentlich beeinträchtigt:
- Der geplante Knotenpunkt liegt innerhalb der Verziehungsstrecke
des Linksabbiegestreifens des südlichen Knotenpunktes mit der K 242
(Autobahnanschlussstelle Wardenburg).

- Der Abstand der geplanten Einmündung zum vorgenannten
Knotenpunkt ist mit 240 m zu gering, um einen weiteren Knotenpunkt
entsprechend den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL
2012) herzustellen.

- Im nördlichen Verlauf der L 870 befinden sich in geringen Abständen
weitere Knotenpunkte und Einmündungen. Weitere Störpunkte durch
weitere Planungen bedingte zusätzliche Verkehre in diesem nicht
geschwindigkeitsreduzierten Streckenabschnitt können nicht mehr
aufgenommen werden, ohne den Verkehrsfluss auf der L 870 weiter
zu beeinträchtigen

Im Rahmen der erfolgten Vorabstimmung mit unserem Hause und
dem Planungsbüro Wessels und Grünefeld wurde bereits die
Notwendigkeit der Erschließung des Gebietes über die dargestellte
Einmündung an die L 870 angesprochen. Ich verweise hierzu auf die E-
Mail von Frau Linz vom 20.12.2019, in der bereits u.a. ein Nachweis
darüber, dass die rückwärtige Erschließung über den „Luchsendamm"
und den „Westerburger Weg" nicht möglich ist, gefordert wird. Dieser
geht aus der vorliegenden Begründung zum Bebauungsplan nicht
hervor.

Aus vorgenannten Gründen bestehen grundsätzliche Bedenken gegen         Zur Kenntnis genommen.
die im o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargestellte
Anbindung der Gemeindestraße „Schehnberger Weg" an
die L 870.

Falls die Erschließung der Sonderbaufläche über die Gemeindestraße      Zur Kenntnis genommen.
mit Anbindung an die L 870 erfolgen muss, wäre hierfür der Abschluss
einer Vereinbarung gem. § 34 (1),NStrG zwischen dem Land
    Niedersachsen und der Gemeinde Wardenburg erforderlich.
    Ich bitte um schriftliche Benachrichtigung über die Abwägung meiner
    vorgetragenen Anregungen und Hinweise vor Veröffentlichung der
    Bauleitplanungen.

4   Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten vom
    22.01.2019
    Zu dem Planungsvorhaben wird nachfolgend Stellung genommen, da
    betroffene Belange des angrenzenden Waldes aktuell nicht
    ausgeschlossen sind.

    Im vorgesehenen Sondergebiet „Landtechnisches Lohnunternehmen"          Zur Kenntnis genommen.
    selbst befinden sich lediglich im Südwesten Gehölzstrukturen. Das
    kleine Feldgehölz erfüllt nicht die Anforderung an die rechtliche
    Waldeigenschaft (§ 2 Abs. 3 NWaIdLG) und wird im Folgenden nicht
    weiter betrachtet.

    Unmittelbar östlich grenzt an den Planungsraum auf einer Länge von      Zur Kenntnis genommen, der Hinweis wurde in die Begründung
    ca. 45 Metern Kiefernwald mit randständigen Eichen, der sich im         aufgenommen.
    privaten Eigentum befindet, an. Die vom Niedersächsischen
    Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und
    Verbraucherschutz herausgegebene Waldfunktionenkarte Blatt L 2914
    weist diesen Wald als Lärmschutzwald Stufe II aus.

    Für den Bereich des Landkreises Oldenburg liegt aktuell kein gültiges   Zur Kenntnis genommen, Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen.
    Regionales Raumordnungsprogramm vor. Für die Abwägung im
    Planungsverfahren kommen somit die Grundsätze aus dem
    Landesraumordnungsprogramm (LROP) unmittelbar zur Anwendung.
    Danach soll u. a. Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und
    seiner Bedeutung für die Umwelt und für die Erholung der
Bevölkerung erhalten und vermehrt werden. Waldränder sollen von
Bebauung und störenden Nutzungen freigehalten werden (LROP 2017,
Ziffer 3.2.1).

Dem Vorentwurf der Begründung ist kein konkreter Hinweis auf den      Waldränder haben die Funktion, das Waldinnere und die freie Landschaft
Schutz des Waldaußenrandes zu entnehmen. Vielmehr soll die            als Nahtstelle zu schützen. Sie besitzen als Übergangsbereich eine
überbaubare Grundstücksfläche bis auf wenige Meter an den Wald        ökologische Funktion und haben eine Bedeutung für den Erholungswert der
heranragen.                                                           Landschaft. Des Weiteren haben Sie eine klimaausgleichende Funktion. Vor
                                                                      diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Schutzfunktion
In der aktuellen Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Niedersachsen   gegenüber dem Menschen als Schutz vor Brand und Sturm, soll ein
(Beschlüsse v. 15.06.2017, 1 MN 3/17 und 08.05.2018, 1 MN 25/18)      Pufferbereich von der Bebauung freigehalten werden (vgl OVG Lüneburg,
zu den Anforderungen an die raumordnungsrechtlich vorgesehenen        Urteil vom 15.06.2017, 1 MN 3/17, Rn 19). Um dieses zu gewährleisten soll
Abstände zum Waldrand wird zwischen dem einzuhaltenden                ein ausreichender Abstand der bebaubaren Bereiche zum Wald festgesetzt
Mindestabstand zur Gefahrenabwehr (Brand und Sturm) und dem           werden. Wobei gerichtlichen Urteilen zu entnehmen ist, dass ein
nötigen Abstand zur Erhaltung des Waldes als Naturraum und seinem     ausreichender Schutzabstand für heranrückende Bebauung unter dem
von Bebauung freizuhaltendem „Vorfeld" unterschieden.                 Aspekt der Aufwuchshöhe beurteilt werden kann (OVG Lüneburg, Urteil
                                                                      vom 14.05.2018, 1 MN 25/18, Rn 14) Im vorliegendem Fall entspricht ein
Als Mindestabstand zur Gefahrenabwehr, auch ohne Vorlage einer        Abstand von 25 m der Aufwuchshöhe des angrenzenden Waldgebietes.
konkreten Gefahrenlage durch erkrankte Bäume oder Totholz(äste),      Daher wird die Baugrenze in Abstand zu 25 zum Wald festgesetzt. Für die
wird forstfachlich ein Abstand von einer maximal erreichbaren         künftige Nutzung des Sondergebietes entstehen mit einem Abstand von 25
Baumlänge (= 35 m) als notwendig unterstellt.                         m zum aufstehenden Waldbestand keine weiteren Gefahren, sodass der
                                                                      geforderte Abstand von 35 m unterschritten werden kann. Ein Streifen in
Zu Ziffer 3.3 der Begründung des Bebauungsplanes:                     einer Breite von 5 m, der üblicherweise als Schutz des Wurzelraumes dient,
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob bei der hier im Vorentwurf         kann nicht festgesetzt werden, da dieser Teil nicht zum Geltungsbereich des
vorliegenden erstmaligen Ausweisung von künftiger Bebauung auf        Plangebietes gehört.
einer bisherigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ein Abstand von      Das Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen (2017)
wenigen Metern zwischen Waldaußenrand und überbaubarer Fläche         bezieht sich in Ziffer 3.2.1 auf den wirtschaftlichen Nutzen und die
den in der Abwägung zu berücksichtigenden                             Bedeutung des Waldes für die Umwelt und Erholung. Waldränder sollen von
raumordnungsrechtlichen Grundsatz zum Waldrandschutz                  der Bebauung freigehalten werden. Besonders in waldarmen Gebieten
ausreichend Rechnung tragen kann.                                     sollen der Anteil der Wälder erhöht werden, in waldreichen Gebieten sollen
                                                                      Freiflächen von Aufforstungen freigehalten werden. Das Gebiet in dem das
Es wird gebeten, für die Grundstücksflächen am Waldrand durch         Plagebiet liegt zeichnet sich durch einen sehr umfangreichen Waldbestand
Festsetzung im B-Plan                                                 aus. Daher bietet es sich an, den nichtüberbaubaren Schutzstreifen als
Freifläche zu erhalten und nicht als Kompensationsmaßnahme
    a) einen Streifen von 5 m Tiefe im Bereich der Kronentraufe und des     aufzupflanzen oder anzulegen. Auch von einer ökologischen
    Wurzelraumes von jeglicher Abgrabung, Aufschüttung, Bebauung und        Beeinträchtigung des Waldes oder des Waldrandes ist so nicht auszugehen,
    Befestigung bzw. Versiegelung freizuhalten und                          da bereits vor der Überplanung die Fläche bis an den jetzigen Waldrand
                                                                            durch landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet wurde. Die
    b) einen Streifen von weiteren 30 m Tiefe als nicht überbaubare         Landschaftsbildbewertung des Landschaftsplanes der Gemeinde
    Grundstückfläche vorzusehen.                                            Wardenburg kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Plangebiet und dem
                                                                            angrenzenden Waldbestand um eine Landschaftseinheit mit geringer bis
    Ich rege an im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die Umsetzung z. B.     mittlerer Bedeutung handelt. Auch dies liegt nahe unter Landschaftlichen
    durch die Festsetzung eines 35 m tiefen Streifens als private           Aspekten keine weiteren Einschränkungen festzusetzen.
    Grünfläche, für Zwecke der Regenwasserrückhaltung oder als Fläche       Insgesamt bleibt festzuhalten, dass es auch mit dem Vorhaben- und
    für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen kann.            Erschließungsplan vereinbar ist diese Abstände zu berücksichtigen.

    Zu Ziffer 4.2.6 der Begründung des Bebauungsplanes:                     Die Begründung wurde hinsichtlich der Beschreibung der Maßnahmen
    Die naturschutzrechtliche Kompensation des Eingriffs soll in Form von   ergänzt. Die forstfachliche Betreuung wurde an die Bezirksförsterei
    waldverbessernden forstwirtschaftlichen Maßnahmen im direkt             Großenkneten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vergeben.
    östlich angrenzenden Privatwald erfolgen. Ich bitte, die vorgesehenen
    Maßnahmen konkret zu benennen und die spätere forstfachliche
    Begleitung der Maßnahmen, z. B. durch den Geschäftsbereich Forst
    der Landwirtschaftskammer, sicherzustellen.

    Für diese Stellungnahme ist nach § 5 (3) NWaIdLG das Forstamt
    Weser-Ems der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beteiligt
    worden.

5   Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie
    vom 25.01.2019
    aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie
    folgt Stellung genommen:

    Im Untergrund des Planungsgebietes liegen wasserlösliche Gesteine in    Zur Kenntnis genommen.
    so großer Tiefe (> 500m), dass bisher kein Schadensfall bekannt
    geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurückzuführen ist.
Es besteht praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1
    gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen
    in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.02.1987, AZ. 305.4 - 24 110/2
    -). Auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich
    Erdfallgefährdung kann daher bei Bauvorhaben im Planungsbereich
    verzichtet werden.

    Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen Erfordernisse im         Zur Kenntnis genommen.
    Rahmen der Baugrunderkundung zu prüfen und festzulegen.

    Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die                Zur Kenntnis genommen.
    allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den
    ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem
    Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der
    geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit
    ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang
    DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum
    Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG
    (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

    Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des
    Baugrundes. Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres         Zur Kenntnis genommen.
    Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.

6   Stellungnahme des OOWV vom 01.02.2019
    Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12:

    Angrenzend an das Bebauungsgebiet befinden sich                        Zur Kenntnis genommen.
    Versorgungsleitungen DN 300 des OOWV.

    Das ausgewiesene Planungsgebiet kann im Rahmen einer                   Zur Kenntnis genommen.
    erforderlichen Rohrnetzerweiterung an unsere zentrale
    Trinkwasserversorgung angeschlossen werden. Wann und in welchem
Umfang diese Erweiterung durchgeführt wird, müssen die Gemeinde
und der OOWV rechtzeitig vor Ausschreibung der
Erschließungsarbeiten gemeinsam festlegen.

Da es sich bei dem vorgenannten Bebauungsgebiet um ein                  Zur Kenntnis genommen.
Gewerbegebiet handelt, kann eine Erweiterung nur auf der Grundlage
der AVB Wasser V und unter Anwendung des § 5 der Allgemeinen
Preisregelungen des OOWV durchgeführt werden.

Bei der Erstellung von Bauwerken sind gemäß DVGW Arbeitsblatt W         Der Vorhabenträger plant in Absprache mit dem OOWV die Leitung auf
400-1 Sicherheitsabstände zu den Versorgungsleitungen einzuhalten.      seine Kosten verlegen. Auf eine Festlegung eines Geh-, Fahr- und
Außerdem weisen wir darauf hin, dass die Versorgungsleitungen nicht     Leitungsrechtes wird daher zunächst verzichtet.
mit Bäumen überpflanzt werden dürfen. Um für die Zukunft
sicherzustellen, dass eine Überbauung der Leitungen nicht stattfinden
kann, werden Sie gebeten, ggf. für die betroffenen Leitungen ein Geh-
, Fahr- und Leitungsrecht einzutragen.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße                 Zur Kenntnis genommen.
Unterbringung von Versorgungsleitungen der Freiraum von
Entsorgungsleitungen freizuhalten ist. Dieser darf wegen
erforderlicher Wartungs-, Unterhaltungs- und Erneuerungsarbeiten
weder bepflanzt noch mit anderen Hindernissen versehen werden.

Um Beachtung des DVGW Arbeitsblattes W 400-1 wird gebeten.              Zur Kenntnis genommen.
Um das Wiederaufnehmen der Pflasterung bei der Herstellung von
Hausanschlüssen zu vermeiden, sollte der Freiraum für die
Versorgungsleitungen erst nach erfolgter Bebauung des Gebietes
endgültig gepflastert werden.

Sollten durch Nichtbeachtung der vorstehenden Ausführungen              Zur Kenntnis genommen.
Behinderungen bei der Erschließung des Baugebietes eintreten,
lehnen wir für alle hieraus entstehenden Folgeschäden und
Verzögerungen jegliche Verantwortung ab. Wir bitten vor
Ausschreibung der Erschließungsarbeiten um einen
Besprechungstermin, an dem alle betroffenen Versorgungsträger
teilnehmen.

Im Hinblick auf den der Gemeinde obliegenden Brandschutz               Zur Kenntnis genommen.
(Grundschutz) weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die
Löschwasservorhaltung kein gesetzlicher Bestandteil der öffentlichen
Wasserversorgung ist. Die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe
der Daseinsvorsorge wird durch die gesetzlichen
Aufgabenzuweisungen des Niedersächsischen
Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) nicht berührt, sondern ist von der
kommunalen Löschwasserversorgungspflicht zu trennen. Eine Pflicht
zur vollständigen oder teilweisen Sicherstellung der
Löschwasserversorgung über das öffentliche Wasserversorgungsnetz
(leitungsgebunden) besteht durch den OOWV nicht. Da unter
Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der
Brandausbreitung unterschiedliche Richtwerte für den
Löschwasserbedarf bestehen (DVGW-Arbeitsblatt W 405),
ist frühzeitig beim OOWV der mögliche Anteil (rechnerischer Wert)
des leitungsgebundenen Löschwasseranteils zu erfragen, um
planungsrechtlich die Erschließung als gesichert anerkannt zu
bekommen.

Eventuelle Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten     Zur Kenntnis genommen.
des Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender
Verträge durchgeführt werden.

Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsanlagen in den             Zur Kenntnis genommen.
anliegenden Plänen ist unmaßstäblich. Die genaue Lage gibt Ihnen der
Dienststellenleiter Herr Westerman von unserer Betriebsstelle in
Hude, Tel: 04408 / 938111, in der Örtlichkeit an.
Nach endgültiger Planfassung und Beschluss als Satzung wird um eine       Zur Kenntnis genommen.
    Ausfertigung eines genehmigten Bebauungsplanes, gerne auch als
    PDF-Datei, gebeten

    zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans:

    Wir haben von der oben genannten Flächennutzungsplanänderung              Der Vorhabenträger plant in Absprache mit dem OOWV die Leitung auf
    der Gemeinde Wardenburg Kenntnis genommen.                                seine Kosten verlegen. Auf eine Festlegung eines Geh-, Fahr- und
    Sofern sichergestellt ist, dass durch die geplante Änderung die           Leitungsrechtes wird daher zunächst verzichtet.
    Versorgungsanlagen des OOWV weder freigelegt, überbaut, bepflanzt
    noch sonst in ihrer Funktion gestört werden, haben wir keine
    Bedenken.
    Inwieweit das vorhandene Versorgungsnetz einer Erweiterung bedarf,
    bleibt vorbehalten.

    Evtl. Sicherungs- bzw. Umlegungsarbeiten können nur zu Lasten des         Zur Kenntnis genommen.
    Veranlassers oder nach den Kostenregelungen bestehender Verträge
    durchgeführt werden.

    Die Einzeichnung der vorhandenen Versorgungsanlagen in dem                Zur Kenntnis genommen.
    anliegenden Lageplan ist unmaßstäblich. Die genaue Lage der
    Leitungen gibt Ihnen der Dienststellenleiter Herr Westerman von
    unserer Betriebsstelle in Hude, Tel: 04408 / 938111, in der Örtlichkeit
    an

7   Stellungnahme von Herrn Manfred Meiners, Ahornweg 8 26209 über
    RA Fred Krummacder Ahornweg 5 26209 Hatten OT Sanddrug
    Gegen die oben genannten Planungen der Gemeinde Wardenburg                Zur Kenntnis genommen.
    erhebt mein Mandant nachfolgende Einwendungen, da durch die
    geplanten Bauleitpläne das Grundrecht gemäß Art. 20a GG, das Gebot
    der Konfliktbewältigung und das Rücksichtnahmegebot verletzt
    werden.
Die Einwendungen werden nachfolgend anhand der Planunterlagen            Zur Kenntnis genommen.
für den Bebauungsplan Nr. 12 formuliert. Soweit die parallelen
Änderungen des Flächennutzungsplans hier beanstandete
Festlegungen mit vorbereiten und bzw. diese (mit) tragen, richten sich
die nachfolgend erhobenen Einwendungen sinngemäß auch gegen die
entsprechenden Festlegungen im Flächennutzungsplan.

A. Persönliche Betroffenheit

Vorab möchte ich auf folgende Beeinträchtigungen der Rechte meines       Zur Kenntnis genommen.
Mandanten durch die ausliegende Planung hinweisen:

Mein Mandant ist langjähriger Jagdpächter eines an das Plangebiet        Die Ausweisung des Sondergebiets erfolgt durch die Gemeinde
angrenzenden Grundstückes. Daher kann er die negativen                   Wardenburg. Die Firma Optima ist das beauftragte Planungsbüro.
Auswirkungen der geplanten Bebauung auf Flora und Fauna                  Vorhabenträger ist die Firma Lohnunternehmen Pape e.K.
beurteilen. Die Begründung zur Ausweisung des Sondergebietes durch       Die Landschaftsbildbewertung des Landschaftsplanes der Gemeinde
die Planfirma Optima und der Umweltbericht sollen den Eindruck           Wardenburg kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Plangebiet und dem
erwecken, hier handele es sich um einen Eingriff in eine wertlose        angrenzenden Waldbestand um eine Landschaftseinheit mit geringer bis
Landschaft mit geringer Bedeutung für die Umwelt. Das Gegenteil ist      mittlerer Bedeutung handelt.
der Fall:

Vorliegend handelt es sich um eine seit Jahrhunderten bestehende Zur Kenntnis genommen.
Kulturlandschaft. Das Plangebiet mit den anliegenden
landwirtschaftlichen Flächen wird vom umgebenden naturnahen Wald
geprägt und bietet insbesondere der Fauna durch seinen
lichtungsartigen Charakter Raum und Rückzugsgebiet.

Die Zerstörung und Zerschneidung naturnaher Lebensräume und der          Zur Kenntnis genommen.
fortschreitende Flächenfraß zerstören den Lebensraum vieler Tier-,
Pilz- und Pflanzenarten dauerhaft. Dem ist Einhalt zu gebieten, wenn
nicht besondere vorrangige Interessen dagegenstehen, die vorliegend
nicht gegeben sind.
B. Inhaltliche Einwendungen

Es bestehen Bedenken gegen die öffentliche Bekanntmachung der           Bei den vorliegenden Unterlagen handelt es sich um den Vorentwurf zur
Auslegung, da die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht            frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Beteiligung der Öffentlichkeit
eingehalten wurden.                                                     nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt im nächsten Verfahrensschritt.

                                                                        Die von der Bebauleitplanung betroffenen öffentlichen und privaten
Der vorliegende Planentwurf verletzt im Falle seines Beschlusses als    Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das
Satzung das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB durch                   Abwägungsgebot besteht aus der Zusammenstellung des
Fehlgewichtung der Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5   Abwägungsmaterials, der Einstellung und Gewichtung der Belange sowie
und Nr. 7 BauGB.                                                        der eigentlichen Ausgleichsentscheidung. Es handelt sich bei den
                                                                        ausgelegten Unterlagen um den Vorentwurf der Planung. Eine
                                                                        abschließende Abwägung kann erst zum Satzungsbeschluss stattfinden.

Die Gemeinde Wardenburg will mit der vorliegenden Planung einen         Zur Kenntnis genommen.
angemessenen Kompromiss zwischen den widerstreitenden
Interessen einerseits eines bereits in der Gemeinde ansässigen
Unternehmens und andererseits der dort benachbarten
Wohnbevölkerung fixieren, die einer vorgeblich notwendigen
Erweiterung des Unternehmens kritisch gegenübersteht.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Unternehmen am bisherigen       Aufgrund der vielfältigen städtebaulichen Konfliktsituation (Erschließung,
Standort bereits seit 1959 etabliert ist. Die hinzugezogene             Lärm, Planungsrecht) an der bisherigen Betriebsstätte des
Bevölkerung wusste um den in der Nachbarschaft liegenden Betrieb        Lohnunternehmen Pape, scheidet diese Alternative aus. Aus diesen
und von den von dort ausgehenden Beeinträchtigungen. Ob hier            Gründen ist die Erweiterung am bisherigen Standort weder vorzugswürdig
tatsächlich eine Erweiterung des Betriebes nicht möglich ist und ob     noch drängt sie sich auf. Das vorhandene Betriebsgelände soll als
diese überhaupt notwendig ist, untersucht die vorliegende Planung       Wohngebiet entwickelt werden und sich damit in die bereits vorhandene
nicht.                                                                  Umgebung eingliedern (Aufstellungsbeschluss durch die Gemeinde
Hier ist zu bemerken, dass das Unternehmen am alten Standort            Wardenburg wurde bereits 2017 gefasst).
bereits eine Planung zur Erweiterung veranlasst und kurzfristig
zurückgezogen hat. Zu klären wäre in diesem Zusammenhang auch,
was mit der bisher vom Unternehmen genutzten Fläche geschehen           Nach § 2a BauGB hat die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen
soll.                                                                   die Ziele und Zwecke der Planung zu begründen. Diese Ziele und Zwecke
müssen auf das öffentliche Interesse bezogen sein und die städtebauliche
Der Bebauungsplan Nr. 12 sieht jedenfalls vor, eine Ausweichfläche   Entwicklung und Ordnung der Gemeinde garantieren.
für das Unternehmen in einem noch auszuweisenden Sondergebiet in     Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden vielschichtige öffentliche
Alleinlage zu schaffen. Das dies keine geordnete städtebauliche      Interessen verfolgt. Städtebauliches Ziel des vorhabenbezogenen
Entwicklung ist, liegt auf der Hand. Hier soll wertvolles uraltes    Bebauungsplanes ist es, die Firma Pape in ihrem Bestand und ihrer
Bauernland, Acker, Weide und Forst unwiederbringlich vernichtet      Entwicklung zu fördern. Die bisherige räumliche Bestandssituation ist
werden. Dies, obwohl in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet mehrere    geprägt von städtebaulichen Konflikten zwischen den unterschiedlichen
Gewerbegebiete mit zum Teil beträchtlichen Leerständen               Nutzungen im Umkreis des Betriebsgeländes der Firma Pape im Ortsteil
ausgewiesen sind. In der Planung wird diesem Umstand keine oder      Achternholt. Diesem Raumkonflikt zu beseitigen und durch Umsiedelung
erheblich zu wenig Rechnung getragen. Es sollte im Interesse der     der Firma Pape und Aufgabe des bisherigen Standortes die städtebauliche
Gemeinde liegen, zunächst die bereits beplanten Gewerbegebiete       Entwicklung des Ortsteiles Achternholt anzupassen liegt ebenfalls im
auszulasten. Alternativgrundstücke in der Gemeinde liegen vor,       öffentlichen Interesse.
werden aber bei der Planung nicht berücksichtigt.                    Um nicht einen erneuten städtebaulichen Konflikt an anderer Stelle durch
                                                                     eine ungeordnete Umsiedelung der Firma Pape entstehen zu lassen liegt es
                                                                     im Interesse der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde Wardenburg
                                                                     dies in einem geordneten Planverfahren durchzuführen. Der vorliegende
                                                                     Bebauungsplan ist daher von der erkennbaren konzeptionellen Ausrichtung
                                                                     getragen, die Konfliktsituation Achternholt zu lösen und die Firma Pape
                                                                     nutzungsangepasst in Teile des Gemeindegebietes umzusiedeln, die der
                                                                     Belastungssituation des Tätigkeitsschwerpunktes der Firma Pape entspricht.
                                                                     Wobei auch den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 BauGB insoweit entsprochen
                                                                     wird, dass die Bauleitplanung im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung
                                                                     und Ordnung als erforderlich angesehen wird. Ebenso sieht die Gemeinde in
                                                                     Gestalt der vorliegenden Planung sogar eine Planungspflicht ihrerseits, den
                                                                     städtebaulichen Konflikt zu beheben und mit einer aktiv vorgehenden
                                                                     Bauleitplanung die Umsiedelung der Firma Pape zu steuern. Daher sieht die
                                                                     Gemeinde Wardenburg in der Ansiedelung der Firma Pape in der Nähe ihrer
                                                                     Gewerbegebietsstandorte auch die Möglichkeit einerseits einem
                                                                     öffentlichen Interesse zu entsprechen und artverwandte Nutzungen zu
                                                                     konzentrieren, und andererseits die Kombination mit der Möglichkeit die
                                                                     Weiterentwicklung der Firma Pape zuzulassen. Eine Ansiedelung im Mitten
                                                                     eines Gewerbegebietes hinaus birgt eine Verlängerung der Anfahrtswege
                                                                     auch neue Belastungen für z.B. für den Ortskern der Gemeinde
Wardenburg. Da mit großen, teils mit Überbreite langsam fahrenden
                                                                         Maschinen die Verkehrs- und Lärmbelastungsrate entlang der
                                                                         Verbindungsstraßen der Gemeinde deutlich erhöht wird. Vor diesem
                                                                         Hintergrund bietet sich die städtebauliche sinnvolle Alternative in Randlage
                                                                         eines Gewerbegebietes mit guter verkehrlicher Anbindung gerade zu an.
                                                                         Die tatsächliche Umsetzung des Planvorhabens an dieser Stelle ist von
                                                                         einem objektiven Inhalt der Festsetzung getragen. Der Bebauungsplan wird
                                                                         als Sondergebiet zum Zweck und mit dem Ziel der Ansiedelung eines
                                                                         landtechnischen Lohnunternehmens festgesetzt in Rahmen eines
                                                                         vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die mit der Planung verfolgten
                                                                         Zielsetzungen können mit der allgemeinen Zweckbestimmung der
                                                                         Baugebietskategorien der §§ 2 bis 10 BauNVO nicht in Deckung gebracht
                                                                         werden, da diese, z.B. über die Ausweisung eines Gewerbegebietes, auch
                                                                         andere gewerbliche Nutzungen zulassen würden. Des Weiteren bedarf die
                                                                         außenbereichsnahe Lage des Plangebietes städtebaulicher Ordnung, die
                                                                         durch eine allgemein gehaltenen Festsetzungen als Gewerbegebiet nicht
                                                                         erfüllen werden könnten. Die Tätigkeitsbereiche der Firma Pape als
                                                                         Dienstleister für die im Außenbereich tätigen Landwirte, Forstwirte sowie
                                                                         Kommunalunternehmen sollen sich in der Planverwirklichung
                                                                         widerspiegeln. Zudem liegt die Planverwirklichung in öffentlichen Interesse
                                                                         der Gemeinde, da bereits im Aufstellungsbeschluss zu dessen Umsetzung
                                                                         der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages beschlossen wurde.

                                                                         Zur Kenntnis genommen. Weitere Planung seitens der Gemeinde gibt es
                                                                         nicht. Bei der vorgetragenen „Ausnahmegenehmigung“ handelt es sich um
                                                                         den Bebauungsplan Nr. 80, der in einem geregelten Verfahren aufgestellt
                                                                         wurde.

                                                                         Das Plangebiet liegt im Zwischenraum der Landschaftseinheit „Astrup-Auf’n
Insoweit besteht die Besorgnis, dass es nicht bei der Insellösung Pape   Berge-Schehnberg bis auf dem Sande (G9)“ und „Tüdick und Schehenberg
verbleibt, sondern über kurz oder lang die gesamte Fläche zwischen       (W2)“. Entwicklungsziele die Landschaftseinheiten sind nach dem
Schehnberger Weg und Luchsendamm zum Gewerbegebiet gemacht               Landschaftsplan der Gemeinde Wardenburg „Agrargebiet mit hohem
wird. Am Luchsendamm / Ecke Landesstraße L870 wurde bereits eine         Kleinstrukturanteil (gehölzbestimmt) (G9)“ und „naturnahe Wälder (W2)“.
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