ABFALLSATZUNG - Stadt Friedrichsdorf
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ABFALLSATZUNG vom 25.09.2015 Dokument mit Änderung vom 01 07.10.2016 gehe zu… 02 15.09.2017 gehe zu… 03 01.11.2019 gehe zu… 04 17.09.2021 gehe zu…
zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf --------------------------------------------- Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158,188), sowie § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. S. 80) und §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 24.09.2015 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Friedrichsdorf be- schlossen. Teil I § 1 Aufgabe (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes (KrWG) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsge- setz (HAKrWG), beide in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Satzung als öffentliche Ein- richtung. (2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der einge- sammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. (3) Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i.S.v. § 46 KrWG. (4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen. /2
-2- § 2 Begriffsbestimmungen (1) Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. (2) Benutzungspflichtiger ist jeder Anschlusspflichtige und sonstige Abfallerzeuger oder -besitzer. (3) Bewohner ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. (4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegen- schaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrund- stück) desselben Anschlusspflichtigen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 3 Ausschluss von der Einsammlung (1) Der Abfalleinsammlung der Stadt unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. (2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, be- fördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Besei- tigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öf- fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen ins- besondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG, b) Erdaushub und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit dieser nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Ab- fuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Gemeinde eingesammelt werden kann, c) Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind, d) Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tat- sächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt. /3
-3- § 4 Einsammlungssysteme (1) Die Stadt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch. (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt. (3) Beim Bringsystem hat der Benutzungspflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. § 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrige Abfälle im Holsystem (1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein: a) Papier, Pappe, Kartonagen b) Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG, c) sperrige Abfälle, d) sonstige, insbesondere sperrige Gartenabfälle, e) Elektrogeräte wie Kühlschränke, Herde, Waschmaschinen, Fernseher, Monitore etc. (2) Als Gefäße für Papier, Pappe, Kartonagen nach Abs. 1 Buchst. a) sind die in § 9 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen zugelassen: a) 120 l b) 240 l c) 1,1 cbm (3) Als Gefäße für Bioabfälle nach Abs. 1 Buchst. b) sind die in § 9 genannten Gefäße mit fol- genden Nenngrößen zugelassen: a) 60 l b) 120 l c) 240 l (4) Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Abfälle zur Verwertung sind unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung in den dafür bestimmten Gefäßen vom Benutzungs- pflichtigen zu sammeln und zur Abfuhr bereit zu stellen. /4
-4- (5) Die in Abs.1 Buchst. c) und e) genannten sperrigen Abfälle bzw. Elektrogeräte werden auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Benutzungspflichtigen telefonisch oder elektronisch bei der Fa. Knettenbrech und Gurdulic Service GmbH anzumelden. Sperrige Abfälle sind Abfälle aus Haushaltungen und von Wohngrundstücken, welche aufgrund ihrer Ab- messungen nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen. Es werden nur haushaltsübliche Mengen entsorgt. Totalentrümpelungen oder Haushaltsauflösungen sind von der Sperrmüllab- fuhr ausgeschlossen und müssen vom Erzeuger in eigener Verantwortung entsorgt oder der Verwertung zugeführt werden. (6) Zur Einsammlung der in Absatz 1, Buchst. d) genannten Gartenabfälle veranstaltet die Stadt 10 x jährlich eine besondere Abfuhr. Die Gartenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehal- ten werden können, sind unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung an den da- für vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle -möglichst gebündelt- vom Benutzungs- pflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen. § 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen im Bringsystem (1) Die Stadt sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung: a) Papier, Pappe und Kartonagen, b) Schrott und sonstige Metalle, c) Holz, d) Grünschnitt und Gartenabfälle, e) Sonderabfallkleinmengen f) Bauschutt, nicht verunreinigt g) Elektroklein- und -großgeräte h) Batterien (2) Die Stadt sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Beseitigung: a) Restmüll b) sperrige Abfälle c) Asbest d) Sonderabfallkleinmengen e) Batterien /5
-5- (3) Die Stadt stellt zur Einsammlung der in Abs. 1 Buchst. a) genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeich- nung der Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden. Der Magist- rat kann - um Belästigungen anderer zu vermeiden - Einfüllzeiten festlegen, zu denen bestimm- te Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen die davon betroffenen Behälter nicht benutzt werden. Gleiches gilt auch für die vom Dualen System Deutschland (DSD) aufgestellten Behälter. (4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Abfälle sind während der Öffnungszeiten vom Benutzungs- pflichtigen zur Annahmestelle in den Wertstoffhof zu bringen und dem dort anwesenden Perso- nal zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. § 7 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll) (1) Abfälle, die nicht als Abfälle zur Verwertung einer getrennten Sammlung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt. (2) Der Restmüll ist vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzu- stellen. (3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 9 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrö- ßen: a) 60 l b) 80 l c) 120 l d) 240 l e) 1,1 cbm (4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach § 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 5 und 6 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. § 8 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Spei- seabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen. /6
-6- § 9 Abfallgefäße (1) Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichtigen leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen i.S.d. § 2 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste. (2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient die Farbe des jeweiligen Deckels. Die Grundfarbe der Behälter ist anth- razit. In diese Gefäße sind mit dem anthrazitfarbenen Deckel der Restmüll, mit braunem Deckel die Bioabfälle und mit grünem Deckel Altpapier einzufüllen. (3) Die Abfallbehälter sind pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind die von der Stadt für eine außergewöhn- lich zu entsorgende Restmüllmenge zugelassenen Müllsäcke. Abfälle dürfen nicht in die Abfall- behälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Ent- leerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, bren- nende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in den Abfallbe- hältern zu verbrennen. Sperrige Gegenstände und solche, die die Umleerbehälter, Sammelfahr- zeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Die Deckel sind geschlossen zu halten. (4) Die Abfallgefäße sind an den veröffentlichten Abfuhrtagen bis spätestens 06.00 Uhr an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Geh- weg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustel- len. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Benutzungs- pflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen. (5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann der Magistrat bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind. (6) Müllsäcke können ausnahmsweise zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht unterbracht werden können. Die hierfür zugelassenen Müllsäcke sind beim örtlichen Handel zu beziehen. /7
-7- (7) Die Größe der Behälter kann von dem Anschlusspflichtigen frei gewählt werden. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden. (8) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen kann das erforderliche Gefäßvolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt werden. (9) Änderungen im Gefäßbedarf hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. § 10 Bereitstellung sperriger Abfälle (1) Sperrige Abfälle sind frühestens einen Tag vor, spätestens bis 06.00 Uhr an dem von der Fa. Knettenbrech und Gurdulic Service GmbH dem Grundstückseigentümer mitgeteilten Termin zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 9 Abs. 4 sind zu beachten. (2) Absatz 1 gilt auch für andere Abfälle, die in besonderen von der Stadt veröffentlichten Ein- sammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen z.B. gebündelt oder versackt zur Einsammlung bereitgestellt werden. § 11 Einsammlungstermine Die Einsammlungstermine werden von der Stadt rechtzeitig durch Müllabfuhrkalender, Home- page, Presse oder andere geeignete Mittel (z.B. App’s) veröffentlicht. § 12 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung Ab- fallentsorgung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß aufgestellt worden ist. (2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme von Bioabfällen aufzustellen, lässt der Magistrat auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme zu, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass er ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst auf sei- nem Grundstück verwertet, welches er im Rahmen seiner privaten Lebensführung nutzt. Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche, ausgenommen Rasen- oder Grasflächen, von 25 m² je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen wird. Die Ausnahme wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen. /8
-8- (3) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Ab- fallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen, b) Abfälle, die durch eine zulässige gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ord- nungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, c) Abfälle, die im Rahmen einer behördlich festgestellten freiwilligen Rücknahme zurück- gegeben werden, d) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, e) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Erzeuger oder Be- sitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Inte- ressen eine Überlassung erfordern. § 13 Entsorgungsgemeinschaft (1) Zwei Anschlusspflichtige direkt benachbarter und zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke können sich mit der Restmüll- und der Biotonne jeweils zu einer Entsorgungsgemeinschaft zu- sammenschließen. (2) Für den Zusammenschluss zu einer Entsorgungsgemeinschaft ist ein förmlicher und von allen Grundstückseigentümern unterschriebener Antrag erforderlich. Der Antrag muss enthal- ten: a) eine Absichtserklärung der beteiligten Anschlusspflichtigen mit Anschriften und amtlichen Lageplänen der betroffenen Grundstücke sowie Angabe zum Standort des Gefäßes, b) eine Verpflichtungserklärung der beteiligten Anschlusspflichtigen, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung für die Entsorgungsgemeinschaft zu gewährleisten und als Gesamtschuldner für die auf die Entsorgungsgemeinschaft entfallenden Gebühren zu haften, c) eine Verpflichtungserklärung eines der beteiligten Anschlusspflichtigen, die Zahlung der Gesamtgebühren der Entsorgungsgemeinschaft zu übernehmen. /9
-9- § 14 Allgemeine Pflichten, Mitteilungs- und Auskunftspflichten (1) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung be- folgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlas- sungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen. (3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sons- tige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Ver- pflichtete zu beseitigen. (4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. (5) Der Anschlusspflichtige i.S.d. § 2 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderungen im Erbbaurecht, dem Nießbrauch und sonstigen die Grundstücksnutzung betreffenden dinglichen Rechten. Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsnachfolger. (6) Darüber hinaus hat der Benutzungspflichtige der Stadt alle für die Abfallentsorgung erfor- derlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. (7) Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Änderungen, insbesondere Änderungen des Gefäßbedarfs, hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. § 15 Unterbrechung der Abfalleinsammlung Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Ab- falleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfäl- len der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung. /10
- 10 - Teil II § 16 Gebühren (1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Gebühren. (2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 9 Abs. 7 zur Verfü- gung stehende Gefäßvolumen. Als Entsorgungsgebühr werden bei Zuteilung folgender Gefäße erhoben: a) Restmüll 60 l Gefäß 88,32 EUR/Jahr bei 14-tägiger Leerung 80 l Gefäß 111,72 EUR/Jahr bei 14-tägiger Leerung 120 l Gefäß 161,40 EUR/Jahr bei 14-tägiger Leerung 240 l Gefäß 306,72 EUR/Jahr bei 14-tägiger Leerung 1,1 cbm Gefäß 1.348,80 EUR/Jahr bei 14-tägiger Leerung 1,1 cbm Gefäß 2.704,20 EUR/Jahr bei wöchentlicher Leerung 1,1 cbm Gefäß 5.540,40 EUR/Jahr bei 2 x wöchentlicher Leerung b) Bioabfall 60 l Gefäß 54,96 EUR/Jahr bei 14-tägiger Leerung 120 l Gefäß 99,00 EUR/Jahr bei 14-tägiger Leerung 240 l Gefäß 356,52 EUR/Jahr bei wöchentlicher Leerung (3) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung und von sperrigen Abfällen abgegolten. /11
- 11 - (4) Für die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung auf dem städtischen Wert- stoffhof gelten folgende Gebühren: a) Restmüll 2,50 EUR pro angefangene 10 l b) Bauschutt, Glas-/Steinwolle 25,00 EUR/¼ cbm c) Sperrmüll 120,00 EUR/cbm d) Grünabfälle (gewerblich) 125,00 EUR/cbm e) Pkw-Reifen mit Felge 5,00 EUR/Stück f) Pkw-Reifen ohne Felge 3,00 EUR/Stück § 17 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbau- berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 14 Abs. 5 für rückständige Gebührenansprüche. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zurverfügungstellung der Sammel- gefäße und sie endet mit Ende des Monats der Abmeldung. (3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen verlangen. (4) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 18 Verwaltungsgebühren (1) Die Stadt erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung nach § 12 Abs. 2 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 49,00 EUR pro An- tragstellung. (2) Für die Bearbeitung eines Antrages zur Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft nach § 13 erhebt die Stadt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,50 EUR pro Antragstellung. /12
- 12 - (3) Die zugelassene freie Wahl der Gefäßgrößen ist pro Kalenderjahr nur einmal pro Tonnenart (Restmüll / Altpapier / Bioabfall / Wertstoff) kostenlos möglich. Für jede weitere Änderung der Gefäßgröße ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von a) 20,00 EUR für Gefäße von 60 l bis 240 l und b) 25,00 EUR für einen Container von 1.100 l zu zahlen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem auszuliefernden Gefäß. (4) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig. Teil III § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 3 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt, 2. entgegen § 6 Abs. 3 Abfälle außerhalb der Einfüllzeiten in die Sammelbehälter einwirft, 3. entgegen § 7 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt, 4. entgegen § 7 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung, die nach § 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 5 und 6 getrennt gesammelt werden, in ein Restmüllgefäß eingibt, 5. entgegen § 8 Abfälle, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, We- gen und Plätzen anfallen, nicht in die hierfür aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt, 6. entgegen § 9 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet, 7. entgegen § 9 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt, 8. entgegen § 10 Abfälle zu früh bereitstellt, 9. entgegen § 12 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt, 10. entgegen § 12 Abs. 3 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öf- fentlichen Abfallentsorgung überlässt, 11. entgegen § 14 Abs. 1 den Beauftragten der Stadt den Zutritt zum Grundstück verwehrt, /13
- 13 - 12. entgegen § 14 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt, 13. entgegen § 14 Abs. 5 die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüg- lich mitteilt, 14. entgegen § 14 Abs. 7 die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüg- lich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 - 12 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- EUR, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Tä- ter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchst- maß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An- wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. § 20 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 08.11.1999 mit Änderungen vom 13.11.2000, 22.10.2001, 15.12.2006, 29.05.2007, 11.12.2009 und 08.11.2010 sowie die Gebührensatzung für die Annahme von Ab- fällen und Wertstoffen auf dem städtischen Bauhof vom 07.11.1994 mit Änderungen vom 13.11.2000, 30.09.2005 und 29.05.2007 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Friedrichsdorf, 25.09.2015 Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Horst Burghardt Bürgermeister
Bekanntmachungsbescheinigung Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf -------------------------------------------- Diese von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am 24.09.2015 beschlossene Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf wurde durch Bereitstellung auf der Inter- netseite der Stadt Friedrichsdorf www.friedrichsdorf.de unter Angabe des Bereitstellungstages 01.10.2015 bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse wurde in der „Taunus Zeitung“ am 01.10.2015 nachrichtlich hingewiesen. In der Hinweisbekanntmachung wurde auf das Recht aufmerksam gemacht, die Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kosten- erstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Friedrichsdorf, 08.10.2015 Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Horst Burghardt Bürgermeister
zurück zu Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Erste Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25.09.2015 ------------------------------------------------------ Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) sowie § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 569), in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirt- schaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. S. 80), geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GVBl. S. 636) und §§ 1-6 a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 06.10.2016 diese Erste Satzung zur Änderung zur Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25.09.2015 beschlossen: Artikel I § 9 wird wie folgt geändert: (6) Müllsäcke können ausnahmsweise zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfal- len, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. Für kompostierbare Ab- fälle, welche zur Straßensammlung bereitgestellt werden, müssen die hierfür bestimmten, im Handel erhältlichen kompostierbaren Jute- oder Papiersäcke verwendet werden. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Friedrichsdorf, 07.10.2016 Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Horst Burghardt Bürgermeister
Bekanntmachungsbescheinigung Erste Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25.09.2015 ------------------------------------------------------ Diese von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am 06.10.2016 beschlossene Erste Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25.09.2015 wurde durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf www.friedrichsdorf.de unter Angabe des Bereitstellungstages 12.10.2016 bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse wurde in der „Taunus Zeitung“ am 12.10.2016 nachrichtlich hingewiesen. In der Hinweisbekanntmachung wurde auf das Recht aufmerksam gemacht, die Erste Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25.09.2015 während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Friedrichsdorf, 12.10.2016 Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Horst Burghardt Bürgermeister
zurück zu Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Zweite Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 ---------------------------------------------------------- Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) sowie § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsge- setzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 636) und §§ 1-6 a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 14. September 2017 diese Zweite Satzung zur Änderung zur Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 beschlossen: Artikel I § 16 Gebühren § 16 Abs. 2 und 4 wird wie folgt geändert: (2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß § 9 Abs. 7 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen. Als Entsorgungsgebühr werden bei Zuteilung folgender Gefäße erhoben: a) Restmüll 60 l-Gefäß 8,49 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 80 l-Gefäß 10,81 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 120 l-Gefäß 15,69 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 240 l-Gefäß 30,04 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 1,1 cbm-Gefäß 132,36 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 1,1 cbm-Gefäß 247,55 € pro Monat bei wöchentlicher Leerung 1,1 cbm-Gefäß 458,00 € pro Monat bei 2 x wöchentlicher Leerung /2
-2- b) Bioabfall 60 l-Gefäß 4,77 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 120 l-Gefäß 8,74 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 240 l-Gefäß 31,94 € pro Monat bei wöchentlicher Leerung (4) Für die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung auf dem städtischen Wertstoffhof gelten folgende Gebühren: a) Kleinteilige Abfälle frei b) Bauschutt, Glas/Steinwolle 100,00 € pro 0,25 cbm c) Sperrmüll frei d) Grünabfälle (gewerblich) 125,00 € pro cbm e) Grünabfälle (privat) frei f) Altreifen 10,00 € pro Stück Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Friedrichsdorf, 15. September 2017 Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Horst Burghardt Bürgermeister
Bekanntmachungsbescheinigung Zweite Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 ---------------------------------------------------------- Diese von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am 14. September 2017 beschlossene Zweite Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 wurde durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf www.friedrichsdorf.de unter Angabe des Bereitstellungstages 18. September 2017 bekannt ge- macht. Auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse wurde in der „Taunus Zeitung“ am 18. September 2017 nachrichtlich hingewiesen. In der Hinweisbekannt- machung wurde auf das Recht aufmerksam gemacht, die Zweite Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung ent- sprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Friedrichsdorf, 18. September 2017 Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Reinhold Bingenheimer Erster Stadtrat
zurück zu Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Dritte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 ---------------------------------------------------------- Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) sowie § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsge- setzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) und §§ 1-6 a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 31. Oktober 2019 diese Dritte Satzung zur Änderung zur Ab- fallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 beschlossen: Artikel I § 16 Gebühren § 16 Abs. 2 und 4 wird wie folgt geändert: (2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß § 9 Abs. 7 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen. Als Entsorgungsgebühr werden bei Zuteilung folgender Gefäße erhoben: a) Restmüll 60 l-Gefäß 8,98 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 80 l-Gefäß 11,56 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 120 l-Gefäß 16,77 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 240 l-Gefäß 32,22 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 1,1 cbm-Gefäß 142,37 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 1,1 cbm-Gefäß 291,58 € pro Monat bei wöchentlicher Leerung 1,1 cbm-Gefäß 610,89 € pro Monat bei 2 x wöchentlicher Leerung b) Bioabfall 60 l-Gefäß 5,02 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 120 l-Gefäß 9,13 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 240 l-Gefäß 34,19 € pro Monat bei wöchentlicher Leerung /2
-2- (4) Für die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung auf dem städtischen Wertstoffhof gelten folgende Gebühren: a) Kleinteilige Abfälle frei b) Bauschutt/Baumischabfälle 130,00 € pro 0,25 cbm c) Sperrmüll (gewerblich) 148,00 € pro cbm d) Sperrmüll (privat) frei e) Grünabfälle (gewerblich) 150,00 € pro cbm f) Grünabfälle (privat) frei g) Altreifen 11,00 € pro Stück Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Friedrichsdorf, 1. November 2019 Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Horst Burghardt Bürgermeister
Bekanntmachungsbescheinigung Dritte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 ---------------------------------------------------------- Diese von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am 31. Oktober 2019 beschlossene Dritte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 wurde durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf www.friedrichsdorf.de unter Angabe des Bereitstellungstages 8. November 2019 bekannt ge- macht. Auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse wurde in der „Taunus Zeitung“ am 8. November 2019 nachrichtlich hingewiesen. In der Hinweisbekanntma- chung wurde auf das Recht aufmerksam gemacht, die Dritte Satzung zur Änderung der Abfall- satzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 während der öffentlichen Sprechzei- ten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Friedrichsdorf, 8. November 2019 Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Horst Burghardt Bürgermeister
zurück zu Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Vierte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 ---------------------------------------------------------- Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sowie § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in ihrer Sitzung am 16. September 2021 diese Vierte Satzung zur Änderung zur Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 beschlossen: Artikel I § 16 Gebühren § 16 Abs. 2 und 4 werden wie folgt geändert: (2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß § 9 Abs. 7 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen. Als Entsorgungsgebühr werden bei Zuteilung folgender Gefäße erhoben: a) Restmüll 60 l-Gefäß 9,11 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 80 l-Gefäß 12,66 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 120 l-Gefäß 18,71 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 240 l-Gefäß 37,21 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 1,1 cbm-Gefäß 167,17 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 1,1 cbm-Gefäß 338,36 € pro Monat bei wöchentlicher Leerung 1,1 cbm-Gefäß 648,90 € pro Monat bei 2 x wöchentlicher Leerung /2
-2- b) Bioabfall 60 l-Gefäß 5,02 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 120 l-Gefäß 9,13 € pro Monat bei 14-tägiger Leerung 240 l-Gefäß 34,19 € pro Monat bei wöchentlicher Leerung (4) Für die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung auf dem städtischen Wertstoffhof gelten folgende Gebühren: a) Bauschutt/Baumischabfälle 130,00 € pro 0,25 cbm b) Sperrmüll (gewerblich) 148,00 € pro cbm c) Sperrmüll (privat) frei d) Grünabfälle (gewerblich) 150,00 € pro cbm e) Grünabfälle (privat) frei f) Altreifen 11,00 € pro Stück Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßge- benden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Friedrichsdorf, 17. September 2021 Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Lars Keitel Bürgermeister
Bekanntmachungsbescheinigung Vierte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 ---------------------------------------------------------- Diese von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am 16. September 2021 beschlossene Vierte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 wurde durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf www.friedrichsdorf.de unter Angabe des Bereitstellungstages 21.09.2021 bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse wurde in der „Taunus Zeitung“ am 21.09.2021 nachrichtlich hingewiesen. In der Hinweisbekanntmachung wurde auf das Recht aufmerksam gemacht, die Vierte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 25. September 2015 während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdru- cke fertigen zu lassen. Friedrichsdorf, 21.09.2021 Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Lars Keitel Bürgermeister
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