AKTUELLE ASPEKTE DES BETÄUBUNGSMITTELRECHTS - DVJJ

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AKTUELLE ASPEKTE DES BETÄUBUNGSMITTELRECHTS - DVJJ
Rainer Kasecker
Ltd. Kriminaldirektor
Polizeipräsidium Mittelfranken
Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum

   AKTUELLE ASPEKTE DES
 BETÄUBUNGSMITTELRECHTS
           JUGEND – SUCHT – RAUSCH
     POLIZEI & SOZIALARBEIT XXI, 13.06.2016
AKTUELLE ASPEKTE DES BETÄUBUNGSMITTELRECHTS - DVJJ
AGENDA

• Einführung
• Drogenwellen in der zweiten Hälfte des 20.
  Jahrhunderts und nationale und internationale
  Reaktionen
• Das Betäubungsmittelgesetz – Zielsetzung,
  Systematik und Struktur
• Aktuelle rechtliche Entwicklungen
  • Designerdrogen: Die Generik-Klausel
  • Cannabis: Herstellung einer Verkehrs- und
    Verschreibungsfähigkeit von Cannabis
• Diskurs: Ist die repressive Drogenpolitik gescheitert?
AKTUELLE ASPEKTE DES BETÄUBUNGSMITTELRECHTS - DVJJ
DROGENWELLEN IN DER ZWEITEN
   HÄLFTE DES 20. JAHRHUNDERT
• 60 – er Jahre
 • Cannabis und LSD (unterschiedliche Gewichtung in
   Europa und USA)
 • Soziokultureller Zusammenhang
   • Jugendprotestbewegungen
   • Proteste gegen den Vietnamkrieg
   • Stationierung der US-Streitkräfte in Europa
 • Opiumgesetz in der Bundesrepublik Deutschland
1. EINHEITSÜBEREINKOMMEN VON 1961
   ÜBER SUCHTSTOFFE VOM 30.03.1961
         „SINGLE – CONVENTION“
• Löste alle bisherigen Drogenkonventionen ab und
  wurde von nahezu allen Mitgliedsstaaten
  unterzeichnet
• Zusammenfassung aller wesentlichen
  internationalen Vereinbarungen mit Wissensstand
  Anfang der 60-er Jahre
• Drei – Säulenstrategie
• Errichtung internationaler Überwachungs- und
  Kontrollinstitutionen (z.B. INCB)
DREI-SÄULEN-STRATEGIE DER
       „SINGLE- CONVENTION“
• Umfassendes Verbot der Produktion, Herstellung,
  Einfuhr, Ausfuhr, des Handels, Besitzes und des
  Gebrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen
  Stoffen
• Nutzung von Cannabis, Opiaten und Kokaprodukten
  für medizinischen und wissenschaftlichen Nutzen
• Verantwortung der Vertragsstaaten, dass deren
  staatliche Organe für eine wirkungsvolle Bekämpfung
  sorgen
Stärkung und Ausweitung von Überwachungs- und
  Kontrollinstanzen auf UN-Ebene
DROGENWELLEN IN DER ZWEITEN
      HÄLFTE DES 20. JAHRHUNDERT
• 70-er Jahre
 •   Verschiedene Morphinderivate
 •   Heroin 1 – 4
 •   Uppers und Downers
 •   Regional begrenzter Amphetaminmissbrauch
 •   Entstehung offener Drogenszenen
 •   Betäubungsmittelgesetz 1971
• 80-er Jahre
 • Kokain
   • Schichtspezifischer Missbrauch
   • Straßendroge
   • Crack
OFFENE DROGENSZENE ZÜRICH
        PLATZSPITZ
OFFENE DROGENSZENE ZÜRICH -
      BAHNHOF LETTEN
DAS ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN
 NATIONEN VON 1971 ÜBER PSYCHOTROPE
        STOFFE VOM 21.02.1971
• Erweiterung des Single-Convention um die Stoffe,
  die im Zeichen der Jugendbewegung der 60-er
  Jahre in Westeuropa und Nordamerika Teil der
  Subkultur waren
 • Halluzinogene, Stimulanzien, Tranquilizer
 • Renaissance der Amphetaminderivate
 • Zerstörung des illegalen Drogenhandels
• USA – Präsident Nixon erklärt den „War on
  Drugs“
• Einführung des Betäubungsmittelgesetzes 1971
DROGENWELLEN IN DER ZWEITEN
      HÄLFTE DES 20. JAHRHUNDERT
• 90-er Jahre
 • Ausbreitung des regionalen Amphetaminmissbrauchs
 • Wiederentdeckung der Amphetaminderivate
 • Renaissance von LSD
 • Soziokulturelle Zusammenhänge
   • Nullbock-Generation
   • Wochenendhedonismus
   • Emanzipation vom traditionellen Drogenmissbrauch
 • Wandel von offenen Drogenszenen hin zu geschlossenen
   Versorgungskreisen
 • Zahl der Drogentodesfälle erreicht Höchststände
 • Wandel der Drogenpolitik
3. ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
ÜBER UNERLAUBTEN VERKEHR MIT SUCHSTOFFEN
 UND PSYCHOTROPEN STOFFEN VOM 22.07.1988

• Meilenstein für die unbedingte Prohibition, wird
  auch als Strafrechtskonvention oder Wiener
  Konvention bezeichnet
• Schwerpunkte
 • Möglichkeiten und Grenzen internationaler polizeiliche
   Zusammenarbeit
   • Auslieferung
   • Rechtshilfe in Drogenstrafverfahren
   • Verstärkung der Prohibition gegen Konsumenten
 • Bekämpfung der Geldwäsche
 • Kontrolle der Herstellung und des Vertriebs von
   Vorläufersubstanzen
 • Intensivierung der Vorverlagerungsstrategie
REICHWEITE UND BINDUNGSWIRKUNG
      DER UN-KONVENTIONEN
• Konventionen sind völkerrechtliche Verträge – ihre
  Einhaltung unterliegt der Überwachung und Kontrolle der
  UN
• Sie sind einfaches Recht und binden insoweit jeden
  Polizeibeamten insbesondere in der grenzüber-
  schreitenden Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität
• Drei Grundsätze schränken die Reichweite und Wirksamkeit
  der UN-Konventionen ein:
  • Kein unmittelbar wirkendes internationales Strafrecht, es bedarf
    stets einer Transformation in nationales Recht
  • Grundsatz des Verfassungvorbehaltes
  • Einschätzungsprärogativen und Spielräume der nationalen
    Gesetzgeber
ZUSAMMENFASSUNG

• Das heute geltende System der internationalen Betäubungsmittelkontrolle
  basiert im wesentlichen auf drei internationalen Konventionen:
  • Single - Convention 1961
  • Sucht - Konvention 1971
  • Wiener - Konvention 1988
• Sie sind Grundlage für weitreichende internationale Interventionsansätze
  wie etwa die Vorverlagerungsstrategie, die Durchführung kontrollierter
  Lieferungen, das internationale Substanz-Monitoring und auch die
  Überlebenshilfe
• Spätestens seit der Sucht-Konvention 1971 ist der prohibitive Einfluss der
  USA deutlich spürbar und beeinflusst die internationalen Überwachungs-
  und Kontrollaktivitäten
• Die Reichweite und Bindungswirkung der Konventionen als Völkerrecht
  sind begrenzt - Sie bilden jedoch einen wesentlichen Rahmen bei der
  Gestaltung nationaler Bekämpfungsstrategien
1960-1970    1970-1980     1980-1990   1990-2010

Cannabis     Opiate        Kokain      Amphetamin-
LSD          Heroin        Amphetamine Derivate
             Uppers                    LSD
             Downers                   Methampheta
                                       min

1961         1971                      1988
Single       Konvention                Wiener
Convention   über                      Konvention
             psychotrope
             Stoffe
DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ –
ZIELSETZUNG, SYSTEMATIK UND STRUKTUR

Zielsetzung
• Sicherstellung der medizinischen Versorgung der
  Bevölkerung
• Soweit möglich, den Missbrauch von Betäubungsmitteln
  und das Bestehen oder Erhalten einer
  Betäubungsmittelsucht auszuschließen
Geschützte Rechtsgüter
• Gesundheit des Einzelnen
• Volksgesundheit (Universalrechtsgut)
• Das nicht beeinträchtige soziale Zusammenleben, der
  Jugendschutz, der Schutz vor Organisierter Kriminalität
  und die internationale Zusammenarbeit bei der
  Suchtstoffkontrolle (Universalrechtsgut)
Nach Weber, BtMG, Betäubungsmittelgesetz – Arzneimittelgesetz, Kommentar,
4. Auflage, München, Traunstein, 2013
DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ –
ZIELSETZUNG, SYSTEMATIK UND STRUKTUR

☑Stoff wird in Anlage aufgenommen
☑Stoff wird zum BtM im Sinne des BtMG
☑Erlaubnispflicht (wenn keine Ausnahme)
☑Versagung der Erlaubnis, wenn keine Sachkunde
 nachgewiesen
☑Anforderungen an Produktions-, Abgabe- und
 Erwerbsstruktur
☑Dokumentations- und Meldepflichten
☑Bestrafung bei unerlaubtem Anbau, Herstellung, Erwerb
 und Besitz (Höchststrafe in § 30 a Abs.- 1 und 2 BtMG: 15
 Jahre!)
DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ –
ZIELSETZUNG, SYSTEMATIK UND STRUKTUR

          Gesetz                  Anlagen und Verordnungen
Erster Abschnitt:
Begriffsbestimmungen              Anlage 1: nicht verkehrsfähige
Zweiter Abschnitt: Erlaubnis      Betäubungsmittel
und Erlaubnisverfahren            Anlage 2: verkehrsfähige,
Dritter Abschnitt: Pflichten im   aber nicht
Betäubungsmittelverkehr           verschreibungsfähige
Vierter Abschnitt:                Betäubungsmittel
Überwachung                       Anlage 3: verkehrsfähige und
Fünfter Abschnitt: Vorschriften   verschreibungsfähige
für Behörden                      Betäubungsmittel
Sechster Abschnitt: Straftaten    Verordnungen für Binnen-
und Ordnungswidrigkeiten          /Außenhandel,
Siebter Abschnitt:                Verschreibung,
Betäubungsmittelabhängige         Änderungsverordnungen
Straftäter
Achter Abschnitt: Übergangs-
und Schlußvorschriften
Berlin, 15. Oktober 2014, Bundesministerium für Gesundheit

Das Bundeskabinett hat heute die Achtundzwanzigste Verordnung zur
Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Mit dieser Verordnung werden 32 neue psychoaktive Substanzen (NPS) in die
Anlagen I und II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen und
damit verboten. Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um
synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. Ziel ist es,
den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen, die Gesundheit
Einzelner und der Bevölkerung zu schützen und die Strafverfolgung des dann
illegalen Gebrauchs dieser Substanzen zu erleichtern.

Die Anlagen des BtMG werden damit an den aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Synthetische Cannabinoide und
Cathinone machen zwei Drittel aller neuen im Rahmen des europäischen
Frühwarnsystems gemeldeten Substanzen aus. Diese neuen psychoaktiven
Substanzen, die fälschlicherweise auch "legal highs" genannt werden, werden
durch einfache chemische Abwandlung (Derivatisierung) bekannter
chemischer Grundgerüste synthetisiert. Dadurch entstehen Stoffe mit ähnlichen
Wirkungs- und Nebenwirkungsprofilen und vergleichbaren
Gefährdungspotentialen wie bei bereits verbotenen Betäubungsmitteln.
Abbildung 1: Cathinon
Molekülformel: C9H11NO
Molekulargewicht: 149.19 g/mol

                   Abbildung 3: Mephedron
                   (4-Methylmethcathinon, 4-MMC)
                   Molekülformel: C11H15NO
                   Molekulargewicht: 177.24 g/mol

                 EMCDDA, drug-profiles,
                 10.06.2016
NEUE SUBSTANZEN UND IHRE
    UNTERSTELLUNG UNTER DAS BTMG
•   Das Problem der Designerdrogen
•   Der Weg über die Änderungsverordnungen
•   Das Frühwarnsystem der EU
•   Die Generikklausel

               Darstellung Designerdrogen und Generiklausel u.a.
               Nach Rössner et al., Gutachten zur Machbarkeit der
               Einführung einer Stoffgruppenregelung im BtMG,
               Marburg, 2014, vgl. auch B
DAS PROBLEM DER DESIGNERDROGEN

• Veränderung der chemischen Struktur: Stoff nicht mehr
  der Anlage unterstellt
• Psychoaktive Wirkung ist in der Regel sehr ähnlich,
  Voraussetzungen für Unterstellung sind (faktisch)
  (Zielsetzung des BtMG)vermutlich weiter gegeben: aber
• Bestimmtheitsgrundsatz verhindert weitere Unterstellung
  (damit faktisch legal)
• Konsumentenmarkt existiert bereits und kann auf
  Legalität hingewiesen werden (Internetproblematik)
• Reaktion auf Designerdrogen in EU unterschiedlich (z.T.
  eigene Gesetze in UK, Schweiz, Österreich)
DER WEG ÜBER DIE
          ÄNDERUNGSVERORDNUNG

• Aufnahme in Anlage I - III nach § 1/II über eine RechtsVO, wenn nach
  wissenschaftlicher Erkenntnis erforderlich, weil:
  • Wirkungsweise zur Abhängigkeit führen kann,
  • (gelistete) Betäubungsmittel aus den Stoffen hergestellt werden können oder
  • Ausmaß der (missbräuchlichen) Verwendung und unmittelbare Gefährdung der
    Gesundheit keine sichere Kontrolle des Verkehrs mit BtM ermöglicht
• Der Verordnungs -Weg erfordert in der Regel parlamentarische
  Zustimmung (Bundesrat) und eine wissenschaftliche Stellungnahme (i.d.R.
  durch EMCDDA und Referenzstellen in den Länden sowie Europol und
  nationale (polizeiliche) Zentralstellen
• Exakte chemische Bezeichnung: Bestimmtheitsgrundsatz

• Aufnahme in Anlage I - III nach § 1/III unter der Voraussetzung -3-ohne
  Beteiligung des Bundesrates - aber VO tritt nach einem Jahr außer Kraft
  und Stoff wird aus der Anlage genommen - Rechtsakt: Stoff kann wieder
  legal vertrieben werden!
GENERIKKLAUSEL: RECHTLICHE
              PROBLEME

• Bestimmtheitsgrundsatz
• Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs
• Die Reichweite der Generika-Norm darf durch den Gesetzgeber nicht
  erweitert werden können
• Nicht alle in einer Generikklausel aufgenommenen Stoffgruppen erfüllen
  die wesentliche Voraussetzung für eine Unterstellung
• Ultima Ratio des Strafrechts erfordert stets die Prüfung, ob nicht mit milderen
  Mitteln eine Regelung herbeigeführt werden kann (Verwaltungsrecht)
   • Aber: Verwaltungsrechtliche Kontrolle vs. Strafrechtliche Kontrolle: klare strafrechtliche
     Grenzziehung schützt besser als komplizierte, vielfach formal verwaltungsrechtliche
     Verfahren (Orientierung an den Befürfnissen für wissenschaftlich chemische und
     medinzinische Forschung)
• Das Problem eines klar definierbaren Starftatbestandes (Systematik des BtMG!)
  mit Blick auf die strafwürdige Absicht des Betroffenen, die Stoffe wie
  Betäubungsmittel oder psychoaktive Substanzen zu verwenden und eine
  entsprechende Wirkung zu erzielen.
LÖSUNGSMÖGLICHKEIT FÜR EINE
        GENERIKKLAUSEL
• Einführung einer neuen Begrifflichkeit neben der des
  „Betäubungsmittels“: Betäubungsmittelähnliche“
  oder „Verwandte Substanzen“
• Einführung eines neuen § 1 Abs. 5 zur Aufnahme der
  Stoffgruppen in eine Anlage IV. Stoffgruppen,
  deren Derivate mit hoher oder hinreichender
  Wahrscheinlichkeit wie ein Betäubungsmittel oder
  psychoaktive Substanz eingesetzt werden können
  und eine entsprechende Wirkung entfalten.
• Straftatbestand bezogen auf diese Stoffgruppen mit
  einem subjektiven Tatbestandsmerkmal
AKTUELL ANGESTREBTE LÖSUNG:
  GESETZ ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG
     NEUER PSYCHOAKTIVER SUBSTANZEN

• NPSG postuliert ein verwaltungsrechtliches Verbot
  des Umgangs mit NPS und eine Strafbewehrung des
  Handeltreibens, den Inverkehrbringens,
  Verabreichens sowie der Herstellung und des
  Verbringens in den Geltungsbereiches (zum Zweck
  des Inverkehrbringens)
• Generikklausel und möglichst genaue Bestimmung
  der Strukturen und ihrer Modifikationen
• Strafbewehrung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren im
  erschwerten Fällen von einem bis zu 10 Jahren
• Abgrenzung zum BtMG und Weichenstellung für
  bisherige Stoffe der Anlagen I - III
GESETZ ZUR ÄNDERUNG
BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER
             VORSCHRIFTEN

•   Welches Ziel verfolgt das Gesetz?
•   Welche Zielgruppe wird angesprochen?
•   Woher kommt das Cannabis?
•   Wie wird es in Verkehr gebracht?
•   Handelt es sich um eine Legalisierung?
GESETZ ZUR ÄNDERUNG
BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER
             VORSCHRIFTEN

Welches Ziel verfolgt das Gesetz?
 Herstellung der Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von
 weiteren Cannabisarzneimitteln (Keine Ausnahmeerlaubnis
 nach § 3/II BtMG mehr erforderlich)
  Was sind Cannabisarzneimittel?
  Was ist standardisierte Qualität?
  Warum spricht der Gesetzentwurf von "weiteren"
   Cannabisarzneimitteln?

• Vermeidung des Eigenanbaus aus gesundheits- und
  ordnungspolitischem Interesse
GESETZ ZUR ÄNDERUNG
BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER
             VORSCHRIFTEN

Welche Zielgruppe wird angesprochen?
• Schwerkranke (nach entsprechender
  Indikationsstellung)
• Ohne Therapiealternativen
GESETZ ZUR ÄNDERUNG
BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER
             VORSCHRIFTEN
Woher kommt das Cannabis?
• UN-Konvention aus 1961gibt die Errichtung einer Stelle vor, an
  die alle lizensierten Anbauer die gesamte Ernte abliefern
  müssen. Diese Stelle muss die geernteten Mengen aufkaufen
  und in Besitz nehmen.
• Deshalb: Errichtung einer Cannabisagentur
  • Ausschreibung der zu beschaffenden Mengen
  • Vergabe der Aufträge an Anbauer in Deutschland
  • Anbau und Ernte müssen organisiert und die hierzu erforderlichen
    behördlichen Genehmigungen eingeholt sein.

• Gesetzentwurf stellt fest, dass ein Eigenanbau durch Patienten
  zur medizinischen Selbsttherapie die Gefahr von mangelnden
  Qualitäts- und Sicherheitskontrollmöglichkeiten birgt und
  deshalb aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht nicht
  zielführend ist.
GESETZ ZUR ÄNDERUNG
BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER
             VORSCHRIFTEN

• Wer entscheidet und verschreibt?
  • Verordnung durch den Arzt
• Wo erhältlich?
  • In der Apotheke
GESETZ ZUR ÄNDERUNG
BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER
             VORSCHRIFTEN
• Welche Stoffe können konkret in Verkehr gebracht
  werden?
• Getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte (in
  standardisierter Qualität)
• Höchstabgabemenge (30 Tage = 100 000 Milligramm
  unabhängig vom THC - Gehalt)
DISKURS

Schildower Kreis: Resolution deutscher
Strafrechtsprofessorinnen und –professoren an die
Abgeordneten des Deutschen Bundestages:

 Die strafrechtliche Drogenprohibition ist gescheitert,
          sozialschädlich und unökonomisch
THESEN ZUR BEGRÜNDUNG

1. Mit der Drogenprohibition gibt der Staat seine
   Kontrolle über Verfügbarkeit und Reinheit von
   Drogen auf.
2. Der Zweck der Prohibition wird systematisch
   verfehlt.
3. Die Prohibition ist schädlich für die Gesellschaft.
4. Die Prohibition ist unverhältnismäßig kostspielig.
5. Die Prohibition ist schädlich für die Konsumenten.

              http://schildower-kreis.de/resolution-deutscher-
              strafrechtsprofessorinnen-und-professoren-an-die-
              abgeordneten-des-deutschen-bundestages/
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