AKTUELLE ASPEKTE DES BETÄUBUNGSMITTELRECHTS - DVJJ
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Rainer Kasecker Ltd. Kriminaldirektor Polizeipräsidium Mittelfranken Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum AKTUELLE ASPEKTE DES BETÄUBUNGSMITTELRECHTS JUGEND – SUCHT – RAUSCH POLIZEI & SOZIALARBEIT XXI, 13.06.2016
AGENDA • Einführung • Drogenwellen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts und nationale und internationale Reaktionen • Das Betäubungsmittelgesetz – Zielsetzung, Systematik und Struktur • Aktuelle rechtliche Entwicklungen • Designerdrogen: Die Generik-Klausel • Cannabis: Herstellung einer Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von Cannabis • Diskurs: Ist die repressive Drogenpolitik gescheitert?
DROGENWELLEN IN DER ZWEITEN HÄLFTE DES 20. JAHRHUNDERT • 60 – er Jahre • Cannabis und LSD (unterschiedliche Gewichtung in Europa und USA) • Soziokultureller Zusammenhang • Jugendprotestbewegungen • Proteste gegen den Vietnamkrieg • Stationierung der US-Streitkräfte in Europa • Opiumgesetz in der Bundesrepublik Deutschland
1. EINHEITSÜBEREINKOMMEN VON 1961 ÜBER SUCHTSTOFFE VOM 30.03.1961 „SINGLE – CONVENTION“ • Löste alle bisherigen Drogenkonventionen ab und wurde von nahezu allen Mitgliedsstaaten unterzeichnet • Zusammenfassung aller wesentlichen internationalen Vereinbarungen mit Wissensstand Anfang der 60-er Jahre • Drei – Säulenstrategie • Errichtung internationaler Überwachungs- und Kontrollinstitutionen (z.B. INCB)
DREI-SÄULEN-STRATEGIE DER „SINGLE- CONVENTION“ • Umfassendes Verbot der Produktion, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, des Handels, Besitzes und des Gebrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen • Nutzung von Cannabis, Opiaten und Kokaprodukten für medizinischen und wissenschaftlichen Nutzen • Verantwortung der Vertragsstaaten, dass deren staatliche Organe für eine wirkungsvolle Bekämpfung sorgen Stärkung und Ausweitung von Überwachungs- und Kontrollinstanzen auf UN-Ebene
DROGENWELLEN IN DER ZWEITEN HÄLFTE DES 20. JAHRHUNDERT • 70-er Jahre • Verschiedene Morphinderivate • Heroin 1 – 4 • Uppers und Downers • Regional begrenzter Amphetaminmissbrauch • Entstehung offener Drogenszenen • Betäubungsmittelgesetz 1971 • 80-er Jahre • Kokain • Schichtspezifischer Missbrauch • Straßendroge • Crack
OFFENE DROGENSZENE ZÜRICH PLATZSPITZ
OFFENE DROGENSZENE ZÜRICH - BAHNHOF LETTEN
DAS ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN VON 1971 ÜBER PSYCHOTROPE STOFFE VOM 21.02.1971 • Erweiterung des Single-Convention um die Stoffe, die im Zeichen der Jugendbewegung der 60-er Jahre in Westeuropa und Nordamerika Teil der Subkultur waren • Halluzinogene, Stimulanzien, Tranquilizer • Renaissance der Amphetaminderivate • Zerstörung des illegalen Drogenhandels • USA – Präsident Nixon erklärt den „War on Drugs“ • Einführung des Betäubungsmittelgesetzes 1971
DROGENWELLEN IN DER ZWEITEN HÄLFTE DES 20. JAHRHUNDERT • 90-er Jahre • Ausbreitung des regionalen Amphetaminmissbrauchs • Wiederentdeckung der Amphetaminderivate • Renaissance von LSD • Soziokulturelle Zusammenhänge • Nullbock-Generation • Wochenendhedonismus • Emanzipation vom traditionellen Drogenmissbrauch • Wandel von offenen Drogenszenen hin zu geschlossenen Versorgungskreisen • Zahl der Drogentodesfälle erreicht Höchststände • Wandel der Drogenpolitik
3. ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER UNERLAUBTEN VERKEHR MIT SUCHSTOFFEN UND PSYCHOTROPEN STOFFEN VOM 22.07.1988 • Meilenstein für die unbedingte Prohibition, wird auch als Strafrechtskonvention oder Wiener Konvention bezeichnet • Schwerpunkte • Möglichkeiten und Grenzen internationaler polizeiliche Zusammenarbeit • Auslieferung • Rechtshilfe in Drogenstrafverfahren • Verstärkung der Prohibition gegen Konsumenten • Bekämpfung der Geldwäsche • Kontrolle der Herstellung und des Vertriebs von Vorläufersubstanzen • Intensivierung der Vorverlagerungsstrategie
REICHWEITE UND BINDUNGSWIRKUNG DER UN-KONVENTIONEN • Konventionen sind völkerrechtliche Verträge – ihre Einhaltung unterliegt der Überwachung und Kontrolle der UN • Sie sind einfaches Recht und binden insoweit jeden Polizeibeamten insbesondere in der grenzüber- schreitenden Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität • Drei Grundsätze schränken die Reichweite und Wirksamkeit der UN-Konventionen ein: • Kein unmittelbar wirkendes internationales Strafrecht, es bedarf stets einer Transformation in nationales Recht • Grundsatz des Verfassungvorbehaltes • Einschätzungsprärogativen und Spielräume der nationalen Gesetzgeber
ZUSAMMENFASSUNG • Das heute geltende System der internationalen Betäubungsmittelkontrolle basiert im wesentlichen auf drei internationalen Konventionen: • Single - Convention 1961 • Sucht - Konvention 1971 • Wiener - Konvention 1988 • Sie sind Grundlage für weitreichende internationale Interventionsansätze wie etwa die Vorverlagerungsstrategie, die Durchführung kontrollierter Lieferungen, das internationale Substanz-Monitoring und auch die Überlebenshilfe • Spätestens seit der Sucht-Konvention 1971 ist der prohibitive Einfluss der USA deutlich spürbar und beeinflusst die internationalen Überwachungs- und Kontrollaktivitäten • Die Reichweite und Bindungswirkung der Konventionen als Völkerrecht sind begrenzt - Sie bilden jedoch einen wesentlichen Rahmen bei der Gestaltung nationaler Bekämpfungsstrategien
1960-1970 1970-1980 1980-1990 1990-2010 Cannabis Opiate Kokain Amphetamin- LSD Heroin Amphetamine Derivate Uppers LSD Downers Methampheta min 1961 1971 1988 Single Konvention Wiener Convention über Konvention psychotrope Stoffe
DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ – ZIELSETZUNG, SYSTEMATIK UND STRUKTUR Zielsetzung • Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung • Soweit möglich, den Missbrauch von Betäubungsmitteln und das Bestehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelsucht auszuschließen Geschützte Rechtsgüter • Gesundheit des Einzelnen • Volksgesundheit (Universalrechtsgut) • Das nicht beeinträchtige soziale Zusammenleben, der Jugendschutz, der Schutz vor Organisierter Kriminalität und die internationale Zusammenarbeit bei der Suchtstoffkontrolle (Universalrechtsgut) Nach Weber, BtMG, Betäubungsmittelgesetz – Arzneimittelgesetz, Kommentar, 4. Auflage, München, Traunstein, 2013
DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ – ZIELSETZUNG, SYSTEMATIK UND STRUKTUR ☑Stoff wird in Anlage aufgenommen ☑Stoff wird zum BtM im Sinne des BtMG ☑Erlaubnispflicht (wenn keine Ausnahme) ☑Versagung der Erlaubnis, wenn keine Sachkunde nachgewiesen ☑Anforderungen an Produktions-, Abgabe- und Erwerbsstruktur ☑Dokumentations- und Meldepflichten ☑Bestrafung bei unerlaubtem Anbau, Herstellung, Erwerb und Besitz (Höchststrafe in § 30 a Abs.- 1 und 2 BtMG: 15 Jahre!)
DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ – ZIELSETZUNG, SYSTEMATIK UND STRUKTUR Gesetz Anlagen und Verordnungen Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen Anlage 1: nicht verkehrsfähige Zweiter Abschnitt: Erlaubnis Betäubungsmittel und Erlaubnisverfahren Anlage 2: verkehrsfähige, Dritter Abschnitt: Pflichten im aber nicht Betäubungsmittelverkehr verschreibungsfähige Vierter Abschnitt: Betäubungsmittel Überwachung Anlage 3: verkehrsfähige und Fünfter Abschnitt: Vorschriften verschreibungsfähige für Behörden Betäubungsmittel Sechster Abschnitt: Straftaten Verordnungen für Binnen- und Ordnungswidrigkeiten /Außenhandel, Siebter Abschnitt: Verschreibung, Betäubungsmittelabhängige Änderungsverordnungen Straftäter Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
Berlin, 15. Oktober 2014, Bundesministerium für Gesundheit Das Bundeskabinett hat heute die Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit dieser Verordnung werden 32 neue psychoaktive Substanzen (NPS) in die Anlagen I und II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen und damit verboten. Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. Ziel ist es, den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen, die Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung zu schützen und die Strafverfolgung des dann illegalen Gebrauchs dieser Substanzen zu erleichtern. Die Anlagen des BtMG werden damit an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Synthetische Cannabinoide und Cathinone machen zwei Drittel aller neuen im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems gemeldeten Substanzen aus. Diese neuen psychoaktiven Substanzen, die fälschlicherweise auch "legal highs" genannt werden, werden durch einfache chemische Abwandlung (Derivatisierung) bekannter chemischer Grundgerüste synthetisiert. Dadurch entstehen Stoffe mit ähnlichen Wirkungs- und Nebenwirkungsprofilen und vergleichbaren Gefährdungspotentialen wie bei bereits verbotenen Betäubungsmitteln.
Abbildung 1: Cathinon Molekülformel: C9H11NO Molekulargewicht: 149.19 g/mol Abbildung 3: Mephedron (4-Methylmethcathinon, 4-MMC) Molekülformel: C11H15NO Molekulargewicht: 177.24 g/mol EMCDDA, drug-profiles, 10.06.2016
NEUE SUBSTANZEN UND IHRE UNTERSTELLUNG UNTER DAS BTMG • Das Problem der Designerdrogen • Der Weg über die Änderungsverordnungen • Das Frühwarnsystem der EU • Die Generikklausel Darstellung Designerdrogen und Generiklausel u.a. Nach Rössner et al., Gutachten zur Machbarkeit der Einführung einer Stoffgruppenregelung im BtMG, Marburg, 2014, vgl. auch B
DAS PROBLEM DER DESIGNERDROGEN • Veränderung der chemischen Struktur: Stoff nicht mehr der Anlage unterstellt • Psychoaktive Wirkung ist in der Regel sehr ähnlich, Voraussetzungen für Unterstellung sind (faktisch) (Zielsetzung des BtMG)vermutlich weiter gegeben: aber • Bestimmtheitsgrundsatz verhindert weitere Unterstellung (damit faktisch legal) • Konsumentenmarkt existiert bereits und kann auf Legalität hingewiesen werden (Internetproblematik) • Reaktion auf Designerdrogen in EU unterschiedlich (z.T. eigene Gesetze in UK, Schweiz, Österreich)
DER WEG ÜBER DIE ÄNDERUNGSVERORDNUNG • Aufnahme in Anlage I - III nach § 1/II über eine RechtsVO, wenn nach wissenschaftlicher Erkenntnis erforderlich, weil: • Wirkungsweise zur Abhängigkeit führen kann, • (gelistete) Betäubungsmittel aus den Stoffen hergestellt werden können oder • Ausmaß der (missbräuchlichen) Verwendung und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit keine sichere Kontrolle des Verkehrs mit BtM ermöglicht • Der Verordnungs -Weg erfordert in der Regel parlamentarische Zustimmung (Bundesrat) und eine wissenschaftliche Stellungnahme (i.d.R. durch EMCDDA und Referenzstellen in den Länden sowie Europol und nationale (polizeiliche) Zentralstellen • Exakte chemische Bezeichnung: Bestimmtheitsgrundsatz • Aufnahme in Anlage I - III nach § 1/III unter der Voraussetzung -3-ohne Beteiligung des Bundesrates - aber VO tritt nach einem Jahr außer Kraft und Stoff wird aus der Anlage genommen - Rechtsakt: Stoff kann wieder legal vertrieben werden!
GENERIKKLAUSEL: RECHTLICHE PROBLEME • Bestimmtheitsgrundsatz • Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs • Die Reichweite der Generika-Norm darf durch den Gesetzgeber nicht erweitert werden können • Nicht alle in einer Generikklausel aufgenommenen Stoffgruppen erfüllen die wesentliche Voraussetzung für eine Unterstellung • Ultima Ratio des Strafrechts erfordert stets die Prüfung, ob nicht mit milderen Mitteln eine Regelung herbeigeführt werden kann (Verwaltungsrecht) • Aber: Verwaltungsrechtliche Kontrolle vs. Strafrechtliche Kontrolle: klare strafrechtliche Grenzziehung schützt besser als komplizierte, vielfach formal verwaltungsrechtliche Verfahren (Orientierung an den Befürfnissen für wissenschaftlich chemische und medinzinische Forschung) • Das Problem eines klar definierbaren Starftatbestandes (Systematik des BtMG!) mit Blick auf die strafwürdige Absicht des Betroffenen, die Stoffe wie Betäubungsmittel oder psychoaktive Substanzen zu verwenden und eine entsprechende Wirkung zu erzielen.
LÖSUNGSMÖGLICHKEIT FÜR EINE GENERIKKLAUSEL • Einführung einer neuen Begrifflichkeit neben der des „Betäubungsmittels“: Betäubungsmittelähnliche“ oder „Verwandte Substanzen“ • Einführung eines neuen § 1 Abs. 5 zur Aufnahme der Stoffgruppen in eine Anlage IV. Stoffgruppen, deren Derivate mit hoher oder hinreichender Wahrscheinlichkeit wie ein Betäubungsmittel oder psychoaktive Substanz eingesetzt werden können und eine entsprechende Wirkung entfalten. • Straftatbestand bezogen auf diese Stoffgruppen mit einem subjektiven Tatbestandsmerkmal
AKTUELL ANGESTREBTE LÖSUNG: GESETZ ZUR BEKÄMPFUNG DER VERBREITUNG NEUER PSYCHOAKTIVER SUBSTANZEN • NPSG postuliert ein verwaltungsrechtliches Verbot des Umgangs mit NPS und eine Strafbewehrung des Handeltreibens, den Inverkehrbringens, Verabreichens sowie der Herstellung und des Verbringens in den Geltungsbereiches (zum Zweck des Inverkehrbringens) • Generikklausel und möglichst genaue Bestimmung der Strukturen und ihrer Modifikationen • Strafbewehrung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren im erschwerten Fällen von einem bis zu 10 Jahren • Abgrenzung zum BtMG und Weichenstellung für bisherige Stoffe der Anlagen I - III
GESETZ ZUR ÄNDERUNG BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER VORSCHRIFTEN • Welches Ziel verfolgt das Gesetz? • Welche Zielgruppe wird angesprochen? • Woher kommt das Cannabis? • Wie wird es in Verkehr gebracht? • Handelt es sich um eine Legalisierung?
GESETZ ZUR ÄNDERUNG BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER VORSCHRIFTEN Welches Ziel verfolgt das Gesetz? Herstellung der Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von weiteren Cannabisarzneimitteln (Keine Ausnahmeerlaubnis nach § 3/II BtMG mehr erforderlich) Was sind Cannabisarzneimittel? Was ist standardisierte Qualität? Warum spricht der Gesetzentwurf von "weiteren" Cannabisarzneimitteln? • Vermeidung des Eigenanbaus aus gesundheits- und ordnungspolitischem Interesse
GESETZ ZUR ÄNDERUNG BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER VORSCHRIFTEN Welche Zielgruppe wird angesprochen? • Schwerkranke (nach entsprechender Indikationsstellung) • Ohne Therapiealternativen
GESETZ ZUR ÄNDERUNG BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER VORSCHRIFTEN Woher kommt das Cannabis? • UN-Konvention aus 1961gibt die Errichtung einer Stelle vor, an die alle lizensierten Anbauer die gesamte Ernte abliefern müssen. Diese Stelle muss die geernteten Mengen aufkaufen und in Besitz nehmen. • Deshalb: Errichtung einer Cannabisagentur • Ausschreibung der zu beschaffenden Mengen • Vergabe der Aufträge an Anbauer in Deutschland • Anbau und Ernte müssen organisiert und die hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt sein. • Gesetzentwurf stellt fest, dass ein Eigenanbau durch Patienten zur medizinischen Selbsttherapie die Gefahr von mangelnden Qualitäts- und Sicherheitskontrollmöglichkeiten birgt und deshalb aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht nicht zielführend ist.
GESETZ ZUR ÄNDERUNG BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER VORSCHRIFTEN • Wer entscheidet und verschreibt? • Verordnung durch den Arzt • Wo erhältlich? • In der Apotheke
GESETZ ZUR ÄNDERUNG BETÄUBUNGSMITTELRECHTLICHER UND ANDERER VORSCHRIFTEN • Welche Stoffe können konkret in Verkehr gebracht werden? • Getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte (in standardisierter Qualität) • Höchstabgabemenge (30 Tage = 100 000 Milligramm unabhängig vom THC - Gehalt)
DISKURS Schildower Kreis: Resolution deutscher Strafrechtsprofessorinnen und –professoren an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages: Die strafrechtliche Drogenprohibition ist gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch
THESEN ZUR BEGRÜNDUNG 1. Mit der Drogenprohibition gibt der Staat seine Kontrolle über Verfügbarkeit und Reinheit von Drogen auf. 2. Der Zweck der Prohibition wird systematisch verfehlt. 3. Die Prohibition ist schädlich für die Gesellschaft. 4. Die Prohibition ist unverhältnismäßig kostspielig. 5. Die Prohibition ist schädlich für die Konsumenten. http://schildower-kreis.de/resolution-deutscher- strafrechtsprofessorinnen-und-professoren-an-die- abgeordneten-des-deutschen-bundestages/
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