KURZBESCHREIBUNG ANTRAG AUF TEILGENEHMIGUNG NACH 8 BIMSCHG 1. TEILGENEHMIGUNG BAUVORBEREITENDE MAßNAHMEN (BVM) UND PROGNOSTIZIERTES ...

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KURZBESCHREIBUNG ANTRAG AUF TEILGENEHMIGUNG NACH 8 BIMSCHG 1. TEILGENEHMIGUNG BAUVORBEREITENDE MAßNAHMEN (BVM) UND PROGNOSTIZIERTES ...
Kurzbeschreibung

Antrag auf Teilgenehmigung nach
          § 8 BImSchG

        1. Teilgenehmigung

Bauvorbereitende Maßnahmen (BVM)
und prognostiziertes Gesamtvorhaben

                zum

  SuedLink - BBPIG-Vorhaben Nr. 3 -
    Konverterstation Brunsbüttel

          TenneT TSO GmbH
KURZBESCHREIBUNG ANTRAG AUF TEILGENEHMIGUNG NACH 8 BIMSCHG 1. TEILGENEHMIGUNG BAUVORBEREITENDE MAßNAHMEN (BVM) UND PROGNOSTIZIERTES ...
Abschnitt 1.2.

INHALTSVERZEICHNIS – Kurzbeschreibung

1.      Einleitung ..................................................................................................................................... 6
     1.1.      Vorhabenbeschreibung .......................................................................................... 7
2.      Begründung und Einordnung des Verfahrens nach § 8 BImSchG ................................... 8
     2.1.      Gewähltes Genehmigungsverfahren (Abgrenzung Planfeststellung)..................... 8
     2.2.      Darlegung des berechtigten Interesses auf eine Teilgenehmigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1
     BImSchG) ........................................................................................................................... 8
     2.3.      Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) ........... 9
        2.3.1.        Grundpflichten gemäß § 5 BImSchG ......................................................................... 9
        2.3.2.        Anforderungen aus Rechtsverordnungen ............................................................. 11
        2.3.3.        Keine entgegenstehenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ....... 12
        2.3.4.        Keine entgegenstehenden Belange des Arbeitsschutzes .................................. 15
     2.4.      Darlegung, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von
     vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die
     Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) .................16
     2.5.      Begründung für Öffentlichkeitsbeteiligung ..........................................................16
3.      Planerische Beschreibung ...................................................................................................... 17
     3.1.      Aufbau und Funktionsweise der Konverterstation Brunsbüttel ............................17
     3.2.      Standortfindung im Zuge der Bundesfachplanung in Abschnitt A des SuedLink
     Vorhabens Nr. 3 sowie aktueller Planungsstand zur Einbindung der Konverterstation (§§
     6 – 21 NABEG) ..................................................................................................................19
        3.2.1.        Standortfindung und -abschichtung (§ 6 NABEG) ................................................ 19
        3.2.2.        Standortvergleich und -abschichtung (§ 8 NABEG) .............................................. 20
        3.2.3.        Aktueller Planungsstand des Planfeststellungsabschnitts A1 zur Einbindung
        der Konverterstation in das SuedLink Vorhaben Nr. 3 ........................................................ 22
        3.2.4.        Standortbeschreibung .............................................................................................. 25
     3.3.      Teilabschnitte der Bauvorbereitenden Maßnahmen .............................................29
        3.3.1.        Geländeaufschüttung ................................................................................................ 31
        3.3.2.        Herstellung des Regenrückhaltebeckens .............................................................. 31
        3.3.3.        Entwässerung: Einleitung in den Vorfluter 0202 ................................................. 32
        3.3.4.        Baustelleneinrichtung ............................................................................................... 32
            3.3.4.1 Baustelleneinrichtungsfläche – Containerstellplatz, Parkplatz .....................32

        3.3.5.        Herstellung der Zuwegung sowie der Zufahrt zur BE-Fläche ............................ 33
            3.3.5.1.          Dauerhafte Zuwegung zur späteren Anlage ............................................33

            3.3.5.2.          Temporäre Zuwegung zur Baustelleneinrichtungsfläche ........................33

Antragsteller:          TenneT TSO GmbH                                                                                                    A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:           22.02.2021                                Version:     1                                                           2
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Abschnitt 1.2.

            3.3.5.3.        Infrastrukturelle Anbindung ....................................................................33

4.     Immissionsschutz ..................................................................................................................... 34
     4.1.     Schallprognose ......................................................................................................34
     4.2.     Baulärmprognose ..................................................................................................35
     4.3.     Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) ...........................................................36
5.     Arbeitsschutz ............................................................................................................................ 37
     5.1.     Allgemeines ...........................................................................................................37
     5.2.     Verwendung und Lagerung von Gefahrstoffen .....................................................37
     5.3.     Explosionsschutz ...................................................................................................38
     5.4.     Gefahrenzonenplan ...............................................................................................38
6.     Umweltverträglichkeit (Bericht in Anlehnung an das UVPG) ....................................... 39
     6.1.     Schutzbezogene Bestandsbeschreibung (Bestandsanalyse) .................................39
       6.1.1.        Schutzgut Mensch, insbesondere die menschliche Gesundheit ........................ 39
       6.1.2.        Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ............................................. 40
       6.1.3.        Schutzgut Boden und Fläche.................................................................................... 44
       6.1.4.        Schutzgut Wasser ....................................................................................................... 45
       6.1.5.        Schutzgut Klima und Luft ......................................................................................... 47
       6.1.6.        Schutzgut Landschaft ................................................................................................ 47
       6.1.7.        Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................ 49
       6.1.8.        Wechselwirkungen ..................................................................................................... 49
7.     Wasserrecht – Wasser, Abwasser und wassergefährdende Stoffe ............................. 51
     7.1.     Entwässerung ........................................................................................................51
     7.2.     Anlagenteile mit wassergefährdenden Stoffen........................................................51
8.     Öffentlichkeitsbeteiligung .................................................................................................... 53

Antragsteller:         TenneT TSO GmbH                                                                                                A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:          22.02.2021                              Version:     1                                                         3
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Abschnitt 1.2.

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Schematische Übersicht über die Vorhaben Nr. 3 und 4 BBPlG (SuedLink) ...... 6
Abbildung 2: Beispielhafte schematische Darstellung der Konverterstation NordLink
(TenneT TSO GmbH) ............................................................................................................17
Abbildung 3: Auswahl potenzieller Konverterstandort mit DC-Erdkabelanbindung und AC-
Stichleitungsanbindung (Auszug aus Unterlagen § 6 NABEG; Vorhaben 3 Abschnitt A; 2017)
.............................................................................................................................................20
Abbildung 4: Standortauswahl sowie zurückgestellte potenzielle Konverterstandorte
(Auszug aus Unterlagen § 8 NABEG; Vorhaben 3 Abschnitt A; 2019) ...................................22
Abbildung 5: Mögliche Flächenaufteilung für die Nutzungsbereiche innerhalb der
Konverterstation (Variante I) ...............................................................................................23
Abbildung 6: Mögliche Flächenaufteilung für die Nutzungsbereiche innerhalb der
Konverterstation (Variante II) ..............................................................................................24
Abbildung 7: Lage der Konverterstation sowie der DC-Verbindung und AC-Anbindung .....25
Abbildung 8: Zuwegung zur Baustelleneinrichtungsfläche sowie späteren Anlage ............26
Abbildung 9: Lage des Bebauungsplangebiet Nr.75 (Topografische Karte DTK25, LVerm
Geo) .....................................................................................................................................27
Abbildung 10: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 75 Stadt Brunsbüttel (Stadt
Brunsbüttel, Stand: 24.07.2018) ..........................................................................................28
Abbildung 11: Das Baufeld...................................................................................................30
Abbildung 12: Dauerhafte Betriebszufahrt zur späteren Konverteranlage .........................33
Abbildung 13: Temporäre Baustellenzuwegung zur Baustelleneinrichtungsfläche ............33
Abbildung 14: Formblattvorlage zur Verwendung und Lagerung von Gefahrstoffen .........37

 Antragsteller:       TenneT TSO GmbH                                                                                            A 1.1.2
 Aktenzeichen:
 Antragsdatum:        22.02.2021                            Version:     1                                                       4
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Abschnitt 1.2.

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Teilabschnitte der Bauvorbereitenden Maßnahme .............................................29
Tabelle 2. Ergebnisse durch den Betrieb der Konverterstation für den Nachtzeitraum ......34
Tabelle 3: Beurteilungspegel Baustelle Konverterstation und Immissionsrichtwerte (TÜV
Nord)....................................................................................................................................35
Tabelle 4: Vom Vorhaben betroffene gesetzlich geschützte Biotope (Quelle: Biotopbogen
des LLUR) .............................................................................................................................42

 Antragsteller:      TenneT TSO GmbH                                                                                          A 1.1.2
 Aktenzeichen:
 Antragsdatum:       22.02.2021                            Version:    1                                                      5
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Abschnitt 1.2.

1. Einleitung

SuedLink ist ein Netzausbauprojekt, das die Stromnetze im Norden und Süden Deutschlands
durch eine Höchstspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) mit Erdkabeln verbinden soll.
SuedLink besteht dabei aus je einer Verbindung zwischen Brunsbüttel in Schleswig-Holstein
und Großgartach in Baden-Württemberg (Vorhaben Nr. 3 gem. Anlage zum Bundesbedarfs-
plangesetz (BBPlG)) sowie zwischen Wilster in Schleswig-Holstein und Bergrheinfeld/West
in Bayern (Vorhaben Nr. 4 gem. Anlage zum BBPlG) (s. Abbildung 1). Rechtlich handelt es sich
um zwei eigenständige Vorhaben, die in separaten Genehmigungsverfahren (Bundesfach-
planung und nachgelagerte Planfeststellung gem. Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz (NABEG)) geplant werden.

Abbildung 1: Schematische Übersicht über die Vorhaben Nr. 3 und 4 BBPlG (SuedLink)

Zwischen den genannten Netzverknüpfungspunkten (NVPs) wird eine Punkt-zu-Punkt Über-
tragung hergestellt. Es sind keine weiteren Verknüpfungspunkte in das bestehende deut-
sche Drehstromnetz vorgesehen.
Für die Einbindung dieser Gleichstromverbindung in das 380-kV-Drehstromnetz müssen in
räumlicher Nähe zu den NVPs Konverterstationen (gleichbedeutend wie Konverteranlagen)

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                     A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:    22.02.2021            Version:   1                                  6
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Abschnitt 1.2.

als technische Nebenanlagen errichtet werden. Diese werden nach Wahl des Vorhabenträ-
gers gem. § 18 Abs. 2 NABEG in einem Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm-
SchG) genehmigt. Die Anbindung des Konverters an das jeweilige Umspannwerk des NVPs
erfolgt mittels einer Drehstrom-Freileitungs-Verbindung mit 380 Kilovolt (kV) Nennspan-
nung. Diese ist analog zu der HGÜ-Erdkabelverbindung Teil des Genehmigungsverfahrens
nach NABEG.

Für den Neubau der Konverterstation in Brunsbüttel sind vorab „bauvorbereitende Maßnah-
men“, im Folgenden BVM genannt, erforderlich. In dieser Kurzbeschreibung zur 1. Teilge-
nehmigung nach § 8 BImSchG werden die im Rahmen der BVM geplanten Arbeiten auf dem
Baugelände für den Bereich der Konverterstation der TenneT TSO GmbH beschrieben, sowie
die Genehmigungsfähigkeit dieser Anlage dargelegt. Dies sind im Einzelnen:

   •    Geländeaufschüttung
   •    Herstellung Regenrückhaltebecken
   •    Errichtung Baustelleneinrichtung
   •    Zuwegung zum Gelände
   •    Infrastruktur auf dem Baufeld

1.1. Vorhabenbeschreibung

Die Konverterstation Brunsbüttel wird aufgrund der vorhandenen Netzstruktur an den
NVPs erforderlich, um den Drehstrom in Gleichstrom und umgekehrt umzurichten. Dabei
wird die Spannungsebene zwischen 525kV im Bereich der HGÜ-Leitung in die 380kV Span-
nungsebene umgespannt und so die elektrische Energie über das Umspannwerk Brunsbüt-
tel aus dem bestehenden Drehstromnetz (Wechselstrom, alternating current, kurz: AC) in
Richtung Süden transportiert und dort wieder eingespeist.

Auf dem Konvertergelände werden alle notwendigen Anlagenteile errichtet, die diesen
technischen Prozess ermöglichen, u. a.:

• Gleichstrom-, Schalt-, Steuer-, und Schutzkomponenten, die wahlweise im Konverterge-
  bäude oder außerhalb des Gebäudes errichtet werden können,
• Konverterhallen, die die Umrichter beherbergen,
• Drehstrom-Beschaltungkomponenten für den Konverter,
• die Leistungstransformatoren,
• die Portale zur 380kV Freileitungs- Drehstromanbindung,
• Betriebsgebäude,
• Hilfsbetriebe,
• weitere Zusatzgebäude für betriebliche Zwecke.

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                  A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:    22.02.2021             Version:   1                              7
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Abschnitt 1.2.

2. Begründung und Einordnung des Verfahrens nach § 8 BImSchG

2.1. Gewähltes Genehmigungsverfahren (Abgrenzung Planfeststellung)

Die Vorhaben Nr. 3 und 4 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) (SuedLink) werden in se-
paraten Genehmigungsverfahren (Bundesfachplanung und nachgelagerte Planfeststellung)
geplant. Zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur. Für die Konverterstationen als
technische Nebenanlagen obliegt die Wahl des Genehmigungsverfahrens dem Vorhabenträ-
ger (vgl. § 18 Abs. 2 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz – NABEG).

Für die Konverterstation Brunsbüttel des SuedLink wird ein Genehmigungsverfahren nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gewählt. Der Konverter ist gemäß Anhang 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter Punkt 1.8 als „Elekt-
roumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der
Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen“ einzustufen. Gemäß § 8
Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 19 Abs. 3 BImSchG wird vorliegend der Erlass einer Teilgenehmigung
für die Errichtung der BVM für die Konverterstation Brunsbüttel beantragt. Im weiteren Ver-
lauf wird der Erlass einer zweiten Teilgenehmigung, welche die Errichtung und den Betrieb
der Konverterstation beinhaltet, beantragt.

2.2. Darlegung des berechtigten Interesses auf eine Teilgenehmigung (§ 8 Abs.
     1 Nr. 1 BImSchG)

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG soll auf Antrag eine Genehmigung über die Errichtung einer
Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer
Anlage, eine Genehmigung erteilt werden, sofern ein berechtigtes Interesse an der Ertei-
lung einer Teilgenehmigung besteht. Ein berechtigtes Interesse ist jedes wirtschaftliche und
sonstige schützenswerte Interesse an der Aufteilung der Genehmigungen. Dieses ist anzu-
nehmen, wenn bei umfangreichen Anlagen Planung und Ausbau sinnvollerweise in Abschnit-
ten vorgenommen werden (VG Minden BeckRS 2012, 60089). Auch erhebliche Kostenvor-
teile und eine deutliche zeitliche Beschleunigung bei der Realisierung der Anlage können für
ein berechtigtes Interesse sprechen (Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 8, Rd. 7).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aufgrund der vorliegenden Untergrundver-
hältnisse mit hohem Grundwasserstand im Bereich des durch das BBPlG festgelegten Netz-
verknüpfungspunkts Brunsbüttel für das Vorhaben Nr. 3 des BBPlG sind gängige bauvorbe-
reitende Maßnahmen anzuwenden. Die hier vorgesehenen Maßnahmen, wie Aufschüttung
mit anschließender Geländesetzung sowie Flächenentwässerung, sind zeitlich vor dem ei-
gentlichen Bau der Anlage durchzuführen, um eine entsprechende Wirksamkeit herstellen
zu können. Je länger der Untergrund Zeit hat, sich zu setzen, desto geringer sind mögliche

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                       A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:    22.02.2021             Version:   1                                   8
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Abschnitt 1.2.

Setzungen nach dem Anlagenbau. Dies ist unabhängig von dem späteren Layout der Anlage
zu sehen, eine Maßnahmenumsetzung nach der Bindung eines Herstellers würde den Zeit-
plan für die Errichtung selbst sowie den übergeordneten Zeitplan und damit verbunden die
Inbetriebnahme des Vorhabens Nr. 3 des BBPlG deutlich verzögern. Zudem können Risiken
späterer, setzungsbedingter Schäden an der Anlage, die sich sowohl monetär als auch im
schlimmsten Fall auf die Versorgungssicherheit auswirken könnten, bereits im Vorfeld mini-
miert werden und bei der Planung der Errichtung des Konverters besser berücksichtigt wer-
den. Dementsprechend dienen die beantragten bauvorbereitenden Maßnahmen zu einer
Verringerung des Investitionsrisikos sowohl im Hinblick auf den übergeordneten Zeitplan
des Vorhabens Nr. 3 als auch im Hinblick auf die spätere Anlagen- und Versorgungssicher-
heit.

2.3. Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG soll auf Antrag eine Genehmigung über die Errichtung einer
Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer
Anlage eine Genehmigung erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen für den
beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen, mithin die Voraussetzungen nach
§ 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen,
wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG
erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (2.) andere öffent-
lich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Be-
trieb der Anlage nicht entgegenstehen.

2.3.1. Grundpflichten gemäß § 5 BImSchG

Gemäß § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu
betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
bestimmte Betreiberpflichten eingehalten werden: Schutzpflicht (Nr. 1), Vorsorgepflicht
(Nr. 2), Pflicht zur Abfallvermeidung und -verwertung (Nr. 3) und Pflicht zur sparsamen und
effizienten Energieversorgung (Nr. 4).

Die Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG umfasst die Verpflichtung, genehmi-
gungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwir-
kungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit nicht hervorgerufen werden können.

Der Antragsteller kommt seiner Schutzpflicht nach, indem er dafür Sorge trägt, dass die ent-
sprechenden Richtlinien und Vorgaben aus dem Genehmigungsprozess eingehalten und um-
gesetzt werden.

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                     A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:    22.02.2021              Version:   1                                9
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Abschnitt 1.2.

Die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG soll ent-
sprechend einer Risikovorsorge zu einer Begrenzung von Emissionen auch unterhalb der
Schädlichkeitsschwelle und unabhängig von der örtlichen Immissionsbelastung führen. Vor-
sorge in diesem Sinne ist jedenfalls dann geboten, wenn hinreichende Gründe für die An-
nahme bestehen, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen
führen und damit – auch wenn entsprechende Ursachenzusammenhänge im Einzelnen nicht
eindeutig feststellbar sind – ein Gefahrenverdacht besteht (BVerwGE 69, 34,42 = NVwZ
1984, 371, 373).

Um Staubemissionen während der Bauphase zu minimieren, wird die aufgeschüttete spä-
tere Konverterfläche feucht gehalten. Dies gilt sowohl für die bauvorbereitenden Maßnah-
men als auch für den späteren Bau der Konverterstation. Potentiell schädliche Umweltein-
wirkungen wie bspw. Lärmbelästigung der Umwelt oder Verschmutzung des Grundwassers,
werden durch den Antragsteller mit entsprechenden Maßnahmen nach dem aktuellen Stand
der Technik vermieden. Beispielhaft wäre hier zu nennen, dass sämtliche Fundamente von
Transformatoren mit einem Auffangbecken ausgestattet sind, welches im Leckagefall das
austretende Kühlmittel auffangen kann. Hiermit wird verhindert, dass das austretende Kühl-
mittel in den Boden und somit in den Grundwasserkreislauf gelangt.

Die Abfallvermeidungs- und -verwertungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG be-
zweckt die sparsame Verwendung von Rohstoffen und die Reduktion des Abfallaufkom-
mens. Abfälle werden vermieden, wenn durch geeignete Produktionsprozesse die Entste-
hung von Abfällen verhindert oder vermindert wird (Jarass, BImSchG, 2020, § 5, Rd. 78).
Nicht zu vermeidende Abfälle müssen verwertet werden.

Die Konverteranlage dient nicht der Verarbeitung von Stoffen oder der Herstellung von Pro-
dukten. Aus diesem Grund entstehen während des Betriebs keine produktionsspezifischen
Abfälle. Abfälle, die im Rahmen von Reparatur-, Inspektions- und Wartungsarbeiten entste-
hen, werden von den ausführenden Fachfirmen gesammelt, wieder mitgenommen und über
eigene Entsorgungswege fachgerecht der Verwertung oder Entsorgung zugeführt. Gleiches
gilt für die Abfälle, die während der Bauphase entstehen.

Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die vorzugsweise in den Büro- und Sozialbereichen anfal-
len, werden durch das unternehmenseigene Servicepersonal im Rahmen kontinuierlicher
Kontrollgänge aufgenommen und zur nächsten ständig besetzten Betriebsstätte transpor-
tiert. Von dort aus erfolgt die Andienung an einen zugelassenen Entsorger.

Mit der Pflicht zur sparsamen und effizienten Energiegewinnung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4
BImSchG soll ein hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrad, eine Einschränkung von
Energieverlusten und eine Nutzung der anfallenden Energie erreicht werden. Die

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                  A 1.1.2
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Abschnitt 1.2.

Verpflichtung betrifft die Verwendung der Energie, nicht deren Auswahl (BeckOK, Umwelt-
recht, 2019, BImSchG, § 5, Rd. 151).

Durch die entsprechende Bauweise der Büro- und Sozialräume wird ein hoher energetischer
Wirkungsgrad erreicht. Hierin wird ein entsprechendes Augenmerk auf die Dämmung und
die Anordnung von Heizquellen gelegt.

Gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen zudem so zu errichten, zu
betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung schädliche Umweltein-
wirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen ver-
mieden (Nr. 1), Abfälle ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt werden (Nr. 2) und die Wie-
derherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist
(Nr. 3) (Nachsorgepflichten).

Bei einer Betriebseinstellung werden die Anlagen entsprechend der geltenden Betriebsan-
weisungen fachgerecht spannungsfrei geschaltet. Alle Betriebsmittel wie Transformato-
renöl oder Kühlmittel von Luftkühlern werden von zugelassenen Fachbetrieben aufgenom-
men und entsorgt bzw. einer Weiterverwendung in anderen Betriebsstätten zugeführt. Alle
Betriebseinrichtungen wie Transformatoren, Schaltanlagen, verbindende Kabel, Strom-
schienen etc. werden fachgerecht zurückgebaut. Alle oberirdischen Installationen wie Be-
triebsgebäude werden fachgerecht zurückgebaut und entsorgt. Unterirdische Installationen
wie Kabel, Erdungsinstallationen, Entwässerungs- und Abwasserleitungen werden fachge-
recht zurückgebaut und die Aushubgräben mit geeignetem Material wieder verfüllt und
fachgerecht verdichtet. Die Materialien werden recycelt oder entsorgt. Fundamente werden
einschließlich ihrer Sauberkeitsschicht zurückgebaut und ihr Rückstand recycelt.

2.3.2. Anforderungen aus Rechtsverordnungen

Für die Erteilung einer Teilgenehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zusätzlich die
Erfüllung der Anforderungen aus Rechtsverordnungen, die aufgrund von § 7 Abs. 1 S. 1 BIm-
SchG erlassen wurden, erforderlich. Bei diesen Verordnungen handelt es sich im Wesentli-
chen um die 12. BImSchV (Störfall-Verordnung), die 13. BImSchV (Verordnung über Großfeu-
erungs- und Gasturbinenanlagen) und die 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung
und die Mitverbrennung von Abfällen).

Die Konverterstation ist keine Anlage, die unter den Anwendungsbereich der 13. oder 17
BImSchV fällt, weiterhin ist sie nicht unter den Gesichtspunkten der 12. BImSchV (sog. Stör-
fallverordnung) zu betrachten. Die Menge an Treibstoff (Notstromaggregat), Transformato-
renöl sowie Frostschutzmittel, welche gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) voraussichtlich in die Wassergefährdungsklasse 1
eingestuft werden können, bleiben nach aktuellem Stand unter den Mengenschwellen des

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                   A 1.1.2
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Abschnitt 1.2.

Anhang I der Störfallverordnung. Im Zuge der zweiten Teilgenehmigung wird näher auf die
eingesetzten Stoffe und die entsprechenden Mengen eingegangen.

2.3.3. Keine entgegenstehenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andere öffentlich-
rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Zu diesen Vorschriften gehören u.a. die Regelungen des Baurechts, des Wasser- und Boden-
rechts und des Naturschutzrechts.

Der Errichtung der Konverterstation am Netzverknüpfungspunkt Brunsbüttel stehen keine
unüberwindbaren Hindernisse aus Sicht des Arten- und Gebietsschutzes entgegen. Na-
tura2000-Gebiete sind nach entsprechender Prüfung im Rahmen des UVP-Berichts nicht be-
troffen. Das Vorkommen geschützter Arten konnte über eine Relevanzprüfung für Säuge-
tiere (ohne Fledermäuse), Rastvögel, Reptilien und Pflanzen ausgeschlossen werden. Bei ei-
ner detaillierten Betrachtung können durch die Umsetzung entsprechender Vermeidungs-
und Ausgleichsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen auf Amphibien, baumbewoh-
nende Fledermausarten sowie die europäischen Vogelarten Bluthänfling (Carduelis can-
nabina), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) und Wie-
senpieper (Anthus pratensis) ausgeschlossen werden.
Das Vorhaben löst keine erheblichen gebiets- oder artenschutzrechtlichen Konflikte aus und
steht den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht entgegen.

Obwohl die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz
(LWG) in Hochwasserrisikogebieten an der Küste grundsätzlich nicht erlaubt ist, liegen für
die Konverterstation SuedLink am Netzverknüpfungspunkt Brunsbüttel die Voraussetzun-
gen für eine Ausnahme gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG durch die Lage einerseits innerhalb des
rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 75 sowie andererseits hinter dem Landesschutzdeich im
Sinne von § 65 Nr. 1 LWG an der Elbe vor. Als kritische Infrastruktur ist die Konverterstation
Brunsbüttel durch die ohnehin vorgesehene Überhöhung des Geländes auf eine Endhöhe
von ca. 2,50 m NHN sowie der Einplanung von zusätzlichen technischen Hochwasserschutz-
maßnahmen an der Anlage selbst (ca. 30 cm) für ein 200jähriges Extremereignis mit Deich-
bruch entsprechend geschützt. Dies entspricht der Empfehlung des Landesbetriebs für Küs-
tenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein sowie dem Entwurf des Bun-
desraumordnungsplans Hochwasserschutz (09/2020).
Für den späteren Bau und Betrieb der Konverterstation Brunsbüttel sind die Genehmigungs-
voraussetzungen in Bezug auf Hochwasserschutz erfüllt. Somit steht einer Teilgenehmigung
nach § 8 BImSchG für die bauvorbereitenden Maßnahmen nichts entgegen.

Die Konverterstation selbst befindet sich innerhalb der vorgegebenen Bebauungsgrenzen
des Bebauungsplans Nr. 75 "Industriegebiet am Vielzweckhafen zwischen der SAVA und

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Abschnitt 1.2.

dem Kernkraftwerk" und hält die Vorgaben dieses Bebauungsplans im Hinblick auf Nut-
zungsart, Höhe der Anlagenteile und zulässige Schallpegel ein.

Für die Erschließung der Anlagenfläche selbst und zu den Baustelleneinrichtungsflächen so-
wie zur Anlage eines Regenrückhaltebeckens ist eine Befreiung von Festsetzungen im Rah-
men der Erteilung einer ersten Teilgenehmigung für die bauvorbereitenden Maßnahmen
nach § 8 BImSchG zu erteilen, da die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorliegend
erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit
werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und (1.) Gründe des Wohls
der Allgemeinheit einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asyl-
begehrenden, die Befreiung erfordern oder (2.) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben nicht berührt, da die von der Stadt
Brunsbüttel vorgesehenen Funktionen des Bebauungsplans erhalten bleiben.

Der Bebauungsplan bietet in seinen Festsetzungen keine direkten Möglichkeiten der ver-
kehrlichen Erschließung der Industrieflächen. Zufahrten müssen in jedem Fall über die Grün-
flächen oder andere Bereiche außerhalb der Baugrenze erfolgen. Die Anlage der für die Kon-
verterstation vorgesehenen dauerhaften Zufahrt beträgt ca. 40 m ab Otto-Hahn-Straße und
befindet sich in Teilbereichen innerhalb von vorgesehenen Grünflächen und nimmt diese
dauerhaft in Anspruch. Aufgrund des geringen Anteils sowie entsprechender Ausgleichs-
maßnahmen bleibt die Grünfläche in ihren Grundzügen gewahrt.

Das Regenrückhaltebecken verbleibt dauerhaft im Bereich der vorgesehenen Grünflächen
in Richtung Vorfluter. Dem im Bebauungsplan festgesetzten Entwicklungsziel des Walls als
Feldhecke steht dies nicht entgegen. Aufgrund der vorgesehenen naturnahen Gestaltung
des Regenrückhaltebeckens erhöht dies noch die Biotopstruktur im Bereich der Grünfläche
und steht den Grundzügen der Planung nicht entgegen.

Bei der Zufahrt zur Baustelleneinrichtungsfläche handelt es sich um eine temporäre bauli-
che Veränderung, nach Fertigstellung der Anlage wird dieser Bereich zurück gebaut und in
den ursprünglichen Zustand zurückgesetzt.

Die Unterhaltungstätigkeit und dauerhafte Zufahrt zum Vorfluter 0202 durch den Deich-
und Hauptsielverband Dithmarschen bleibt zu jeder Zeit erhalten, die Zufahrt kann ebenfalls
über die Anlagenzufahrt erfolgen.

Die entlang der Otto-Hahn-Straße verlaufende unterirdische Oberflächenentwässerung
bleibt durch eine entsprechende bauliche Ausgestaltung der Anlagenzufahrt in ihrer Funk-
tion und dem Planziel erhalten.

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                  A 1.1.2
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Abschnitt 1.2.

Die im Bebauungsplan genannte Anbauverbotszone der Kreisstraße K75 wird durch die bau-
lichen Anlagen (Zufahrten und Regenrückhaltebecken) ebenfalls nicht berührt, da das südli-
che Ufer des Vorfluters 0202 bereits über 40 m vom Straßenrand der K75 entfernt liegt. Die
geplanten baulichen Anlagen liegen weiter südlich des Vorfluters 0202 und überschreiten
die in den Festsetzungen des Bebauungsplans genannten 15 m als Abstand zur K75 deutlich.

Die Grundzüge der Planung bleiben erhalten.

Die Konverterstation Brunsbüttel ist maßgeblicher Bestandteil des Vorhabens Nr. 3 des
BBPlG. Sie dient der Einbindung der SuedLink-Verbindung in das Verteilnetz über die Anbin-
dung an den Netzverknüpfungspunkt Brunsbüttel und zur Herstellung des Gleichstroms für
die namensgebende Gleichstromübertragung des Vorhabens. Die Verbindung ist gemäß § 2
Abs. 1 S. 1 BBPlG i.V.m. § 2 Abs. 1 NABEG als länderübergreifende Maßnahme gelistet. Wei-
terhin wird die Verbindung SuedLink als "project of common interest" von Seiten der Euro-
päischen Union als Projekt mit einer Schlüsselfunktion für die Vernetzung der europäischen
Energiesysteminfrastruktur gesehen. Damit dient die Planung und Realisierung von Sued-
Link dem Wohl der Allgemeinheit, sodass vorliegend die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr.
1 BauGB erfüllt ist.

Darüber hinaus sind die vorgesehenen baulichen Abweichungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 75 im Vergleich zum Geltungsbereich des gesamten Bebauungsplans
als sehr kleinräumig anzusehen und zur Umsetzung und Erschließung der Anlagenfläche not-
wendig und daher im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch städtebaulich vertretbar. Es
ergeben sich in dem bereits stark durch Industrie geprägten Umfeld sowie dem eigentlichen
Zweck des Bebauungsplans Nr. 75 als Industriegebiet durch das Vorhaben keine Abweichun-
gen, die nicht städtebaulich vertretbar sind.

Die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB sind vorliegend (sowohl in der Nr. 1 als auch in
der Nr. 2) erfüllt und stehen der Genehmigung nach § 8 BImSchG nicht entgegen.

Die Regelungen der TA Lärm und der AVV Baulärm stehen dem Vorhaben Errichtung und
Betrieb eines Konverters in diesem Gebiet nicht entgegen. Eine konkrete Betrachtung der
Lärmemissionen kann dem Kapitel 4 des Antrags entnommen werden. Dort wird in dem
schalltechnischen Gutachten (Abschnitt 4.6) explizit auf die Geräuschemissionen der späte-
ren Anlage und auch auf die Geräuschemissionen für den Bau der Anlage eingegangen. Auf-
grund der Tatsache, dass die Anlage aktuell noch nicht ausgeplant ist und dass erst im Zuge
der Beantragung der zweiten Teilgenehmigung erfolgt, wurde bei dem schalltechnischen
Gutachten von einem „worst-case“-Szenario ausgegangen. D.h., dass den entsprechenden
Gutachten die maximal möglichen Schallpegel, welche aus den entsprechenden Gesetzten
hervorgehen, zugeordnet.

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                  A 1.1.2
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Abschnitt 1.2.

In Abschnitt 4.6 wird weiterhin auf den Baulärm nach AVV Baulärm für die Herstellung der
bauvorbereitenden Maßnahmen und die spätere Herstellung des Konverters eingegangen.

Aus beiden Gutachten geht hervor, dass die Maßnahmen die gesetzten Grenzwerte nicht
überschreiten und somit den öffentlich-rechtlichen Belangen nicht entgegenstehen.

Da das Anlagenlayout des späteren Konverters zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fest-
steht, kann im Zuge der 1. Teilgenehmigung kein entsprechendes Gutachten bzgl. der 26.
BImSchV erstellt werden. Dieses Gutachten wird im Rahmen des Antrags auf 2. Teilgeneh-
migung durch den Antragsteller eingereicht.

2.3.4. Keine entgegenstehenden Belange des Arbeitsschutzes

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Belange des Arbeits-
schutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Entsprechende
Vorschriften finden sich u.a. im Arbeitsschutzgesetz, in der Arbeitsstättenverordnung und
im Sprengstoffgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz – soweit die in den dortigen Vor-
schriften enthaltenen Anforderungen einen spezifischen Anlagenbezug aufweisen.

Im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden die geltenden Unfallverhütungs-
vorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini-
schen Gesetze und Vorschriften umfassend beachtet und eingehalten. Die Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) findet während
der Errichtung entsprechende Berücksichtigung.

Es werden bestehende einschlägige VDE-Bestimmungen und die Unfallverhütungsvorschrif-
ten der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) in ihrer
jeweils gültigen Fassung beachtet.

Die Anlage gilt als „abgeschlossene elektrische Betriebsstätte“. Sie ist grundsätzlich nicht
besetzt. Die Steuerung und Überwachung erfolgt über Fernsteuerung von Seiten der Schalt-
leitung.

Es befindet sich nur zu Kontrollzwecken sowie bei Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen
Personal in der Anlage. Das Betreten der Anlage ist nur den dazu Berechtigten gestattet.

Eigenes Personal wird jährlich über die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften belehrt.
Fachfremdes Arbeitspersonal wird über das Verhalten in elektrischen Anlagen unterwiesen,
mit den örtlichen Betriebsverhältnissen bekannt gemacht und durch eine qualifizierte Auf-
sicht beaufsichtigt.

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                   A 1.1.2
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Abschnitt 1.2.

Die Grenzen der Arbeitsbereiche werden zur Abwehr von Gefahren aus der elektrischen Be-
triebsstätte eindeutig kenntlich gemacht. Persönliche Schutzausrüstungen und geeignetes
Werkzeug stehen den Beschäftigten in ausreichendem Umfang zur Verfügung.

2.4.    Darlegung, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage
        keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die
        Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BIm-
        SchG)

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG soll schließlich eine Genehmigung für die Errichtung einer
Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer
Anlage eine Genehmigung erteilt werden, wenn eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der
Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keinen von vornherein unüberwindlichen
Hindernissen im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (vorläufi-
ges positives Gesamturteil). In Bezug auf die Anlage muss eine negative Prognose ausge-
schlossen sein, d.h. der gesamten Anlage dürfen aufgrund hinreichend aussagekräftiger Tat-
sachen keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG NVwZ
1986, 206).

2.5.    Begründung für Öffentlichkeitsbeteiligung

Gemäß Ziffer 1.8 im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.
BImSchV) ist für eine Konverterstation ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Der Vor-
habenträger hat sich in Anlehnung an den Gesamtkontext der Genehmigungsverfahren für
das Vorhaben Nr. 3 sowie aufgrund der erhöhten Transparenz für die Öffentlichkeit dazu
entschieden, für die Konverterstation Brunsbüttel mit dem hier vorliegenden Antrag auf 1.
Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG ebenfalls eine freiwillige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 19 Abs. 3 BImSchG zu beantragen.
Die Antragsunterlagen werden mit Bekanntmachung durch die Genehmigungsbehörde öf-
fentlich ausgelegt und auf der Internetseite des Vorhabenträgers bereitgestellt. Im Zeit-
raum der Einwendungsfrist können Einwendungen bzgl. des Vorhabens eingereicht und im
Rahmen eines sog. Erörterungstermins erörtert werden.

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                     A 1.1.2
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Abschnitt 1.2.

3. Planerische Beschreibung

3.1. Aufbau und Funktionsweise der Konverterstation Brunsbüttel

Konverter sind technische Anlagen, die am Anfangs- und Endpunkt einer Gleichstromleitung
die Anbindung an das Drehstromnetz herstellen. Zu einer Konverteranlage gehören Konver-
terhallen und Betriebsgebäude, in denen unter anderem die erforderlichen Steuereinrich-
tungen untergebracht sind. Im Außenbereich der Konverterstation befinden sich die Trans-
formatoren, die Drehstromschaltanlage sowie die Kühlaggregate. In der Abbildung 2 ist der
Aufbau einer Konverterstation beispielhaft am Projekt NordLink in Wilster dargestellt.

Abbildung 2: Beispielhafte schematische Darstellung der Konverterstation NordLink (TenneT
TSO GmbH)

Die beiden Konverterhallen, eine für den Plus- und die andere für den Minuspol der Gleich-
stromverbindung, beanspruchen einen Großteil der Fläche. Sie enthalten das technische
Herzstück einer Konverteranlage, bestehend aus den Leistungsmodulen (IGBTs) und Dros-
selspulen. Die Hallen sind je nach Anlage circa 25 Meter hoch und werden so positioniert,
dass sie die Aspekte des Landschaftsbildes und der Geräuschentwicklung möglichst optimal
berücksichtigen.

Konverter können zusätzlich zur Energieübertragung netzunterstützende Leistungen über-
nehmen, indem sie beispielsweise flexibel auf Schwankungen bei Stromnachfrage und -an-
gebot reagieren und die benötigte Blindleistung für das Drehstromnetz bereitstellen kön-
nen. Somit wirkt ein Konverter wie ein Kraftwerk und hilft, das angebundene Drehstromnetz
stabil zu halten.

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                  A 1.1.2
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Abschnitt 1.2.

Die Anlagen können sowohl als Gleich- wie auch als Drehstromrichter arbeiten und damit die
Lastflussrichtung wechseln. Strom kann bei SuedLink also von Norden nach Süden und in
umgekehrter Richtung transportiert werden.

Der Flächenbedarf für einen Konverter Standort (Spannungsebene 525kV; Übertragungs-
leistung 2 GW) beträgt inkl. Baustelleneinrichtungsfläche i.d.R. bis ca. 7 ha. Die Nutzhöhen
der Konverterhallen beträgt bis max. 25 m. Das Schaltfeld in der Außenanlage des Konver-
ters ist in Aufbau und Aussehen vergleichbar mit herkömmlichen Umspannwerken. Die Aus-
dehnung der Außenanlage wird hauptsächlich durch die notwendigen Isolationsabstände
zwischen den Anlagenkomponenten bestimmt.

Die herstelleranhängige Anordnung der Anlagenkomponenten ergibt sich in Abhängigkeit
der Standortbedingungen wie z.B. des Flächenschnitts, den Zwangspunkten zur Einführung
der Drehstrom- und Gleichstromanschlüsse, der Infrastrukturanbindung, der Distanz zur
nächsten Wohnbebauung, etc. . Während der Bauphase werden Transportstraßen zum Kon-
verterstandort notwendig, welche sowohl Überlängen als auch hohen Gewichtsbelastungen
standhalten müssen, um schwere elektrische Komponenten wie Leistungstransformatoren
anliefern zu können.

Elektrische und Magnetische Felder
Beim Betrieb des Konverters treten sowohl elektrische und magnetische Felder von den
Drehstromleitungen (50 Hertz), elektrische und magnetische Gleichfelder von den Gleich-
stromleitungen (0 Hertz) als auch Überlagerungen von Oberschwingungsanteilen auf, die
durch Filter gedämpft werden können. Dem Kapitel 4 der Kurzbeschreibung und dem Kapi-
tel 4 des Antrags können nähere Angaben zu Elektromagnetischen Feldern entnommen
werden.

Schallemissionen
Die Hauptgeräuschquelle eines in Betrieb befindlichen Konverters sind die Umrichter, Trans-
formatoren und Kühlanlagen. Die Umrichter werden komplett in einer Halle untergebracht,
die unter anderem die Funktion einer akustischen Dämmung hat. Die Kessel der Konverter
Transformatoren können durch Verschalung bzw. Einhausung akustisch gedämmt werden.
Die Schallemissionen der Lüfter, Transformatoren und Kühlanlagen können durch gezielte
Anordnung minimiert werden. Allgemein ist die Geräuschkulisse am Konverter mit der eines
Umspannwerkes zu vergleichen.
Bereits im Rahmen der Unterlagen gem. § 8 NABEG für das Vorhaben 3 (Abschnitt A) wurde
zum Vergleich der potenziell geeigneten Konverterstandorte eine Prognose-Schallimmissi-
onsberechnung erstellt, um die mit dem Planvorhaben verbundenen Geräuscheinwirkungen
abschätzen zu können.
Im Kapitel 4 “Immissionsschutz“ wird intensiver auf die Schallprognose eingegangen.

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                   A 1.1.2
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Antragsdatum:    22.02.2021            Version:   1                                18
Abschnitt 1.2.

3.2. Standortfindung im Zuge der Bundesfachplanung in Abschnitt A des Sued-
     Link Vorhabens Nr. 3 sowie aktueller Planungsstand zur Einbindung der
     Konverterstation (§§ 6 – 21 NABEG)

3.2.1. Standortfindung und -abschichtung (§ 6 NABEG)

In den Antragsunterlagen gem. § 6 NABEG wurde neben möglichen 1.000 m breiten DC- Erd-
kabel Korridoren auch potenzielle Standorte für die Konverterstationen betrachtet. Der
Netzverknüpfungspunkt Brunsbüttel findet sich hierbei in den Unterlagen gem. § 6 NABEG
in Abschnitt A des Vorhabens Nr. 3 wieder. Es erfolgte eine Standortsuche mittels Weißflä-
chenkartierung in einem Umkreis von 10km um den NVPs, die ermittelten potenziellen
Standortbereiche wurden in einzelnen Steckbriefen betrachtet und in einem weiteren
Schritt hinsichtlich ihrer Lage im DC-Korridornetz betrachtet und bei ungünstiger Lage ggf.
abgeschichtet (§ 6 NABEG; Anhang 10). Für die anbindenden AC-Freileitungs-Stichleitungen
von den im Korridornetz verbleibenden pot. Konverterflächen zum jeweiligen Netzverknüp-
fungspunkt sind die Methode sowie Kurz- Steckbriefe der separat geplanten Trassenkorri-
dorsegmente angefügt (§ 6 NABEG; Anhänge 11 und 12).
Es wurden so zunächst 12 potenzielle Standortbereiche identifiziert, die grundsätzlich ge-
eignet waren. Diese wurden zunächst in Bezug auf die Entfernung zum NVP (Minimierung
der AC-Anbindungslänge) auf acht pot. Standorte reduziert und mittels sog. Abwägungskri-
terien der Bereiche Technik (z.B. Verkehrsanbindung) und Umwelt (z.B. Abstände zur Wohn-
bebauung) sowie in Bezug auf Flächenverfügbarkeit, artenschutzrechtlicher Belange sowie
einer Schallimmissionsprognose gegenübergestellt. Im Ergebnis wurden vier pot. Standorte
zur weiteren Betrachtung in den Unterlagen nach § 6 NABEG vorgeschlagen (s. Abbildung3).

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                  A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:    22.02.2021           Version:   1                                19
Abschnitt 1.2.

Abbildung 3: Auswahl potenzieller Konverterstandort mit DC-Erdkabelanbindung und AC- Stich-
leitungsanbindung (Auszug aus Unterlagen § 6 NABEG; Vorhaben 3 Abschnitt A; 2017)

Von der Bundesnetzagentur wurde mit der „Festlegung für die Unterlagen nach § 8 NABEG
im Bundesfachplanungsverfahren für das Vorhaben 3 des BBPlG (von Brunsbüttel bis Groß-
gartach); Abschnitt A (von Brunsbüttel bis Scheeßel)“ gem. § 7 (4) NABEG vom 11.12.2017
die positive Realisierungsprognose der in der Abbildung 3 dargestellten pot. Konverterstan-
dorte 1, I, II und 4 geteilt. Es war in den Unterlagen nach § 8 NABEG vertiefend aufzuzeigen
(z.B. anhand von Schall - Gutachten und artenschutzrechtlichen Gutachten), dass auf den
nachfolgenden Planungsstufen keine unüberwindbaren Planungshindernisse entgegenste-
hen. Die Anbindungsleitungen zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung sollten insbe-
sondere aufgrund der vorhandenen Infrastrukturen des Industriegebiets Brunsbüttel eben-
falls vertiefend geprüft werden.

3.2.2. Standortvergleich und -abschichtung (§ 8 NABEG)

Im Zuge der vorlaufenden Planungsphase gem. § 6 NABEG wurden vier potentielle Stand-
orte am Netzverknüpfungspunkt Brunsbüttel identifiziert, die im nächsten Schritt einer ver-
tieften Prüfung gem. Untersuchungsrahmen nach § 7.4 NABEG (Abschnitt A, Vorhaben Nr.
3) unterzogen wurden. Zusätzlich wurde ein Standort V mit in die Betrachtung eingestellt.
Zielstellung war es, eine Fläche als Standort für die Konverterstation festzulegen, die diese
positive Realisierungsprognose erhält.

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                    A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:    22.02.2021              Version:   1                               20
Abschnitt 1.2.

Die betrachteten Kriterien unterteilten sich wie folgt:

 Biotoptypen                                        Landschaftsbild

 Rast-/Zugvögel/ Brutvögel                          DC-Anbindung

 Baumhöhlen                                         AC-Anbindung (Stichleitung)

 Spezieller Artenschutz                             Schwerlasttransport

 Wasser                                             Raumordnung/Bauleitplanung

 Baugrund                                           Siedlungsabstand

 Denkmalschutz                                      Flächenverfügbarkeit

Im Ergebnis stellte sich heraus, dass keiner der Standorte völlig konfliktfrei zu realisieren ist.
Dennoch ergibt sich insgesamt ein Vorzug für Standort 1, gefolgt von Standort V. Ausschlag-
gebend hierfür ist das Kriterium AC-Anbindung. Für die Standorte I, II und 4 kann nicht ge-
währleistet werden, dass eine AC-Anbindung zum UW technisch realisierbar bzw. genehmi-
gungsfähig ist.

Standort 1 schneidet darüber hinaus auch hinsichtlich des Kriteriums Flächenverfügbarkeit
besser ab als die übrigen Standorte, da diese Fläche die Einzige ist, die sich bereits im Eigen-
tum der TenneT befindet. Aufgrund der Lage inmitten des Industriegebietes ergeben sich
außerdem für die beiden Standorte 1 und V Vorteile bezüglich der Landschaftsbildbeein-
trächtigung (s. Abbildung 4).

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                        A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:    22.02.2021              Version:   1                                   21
Abschnitt 1.2.

Abbildung 4: Standortauswahl sowie zurückgestellte potenzielle Konverterstandorte (Auszug
aus Unterlagen § 8 NABEG; Vorhaben 3 Abschnitt A; 2019)

Der favorisierte Standort 1 wurde als Anhang 3.2 zur Unterlage II im Rahmen der Unterlagen
gem. § 8 NABEG vertiefter untersucht. Es wurden Betrachtungen zur Raumverträglichkeit
und zur Natura-2000 Verträglichkeit sowie eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung und
ein Umweltbericht erstellt. Im Ergebnis konnte dem Standort trotz möglicher Einschränkun-
gen in Bezug auf den Biotopschutz und die Bauleitplanung der Vorzug gegeben werden.

3.2.3. Aktueller Planungsstand des Planfeststellungsabschnitts A1 zur Einbin-
     dung der Konverterstation in das SuedLink Vorhaben Nr. 3

Am 17.2.2020 wurde für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) A1 von der TenneT gem. § 19
NABEG ein Antrag auf Planfeststellungsbeschluss bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) ein-
gereicht. In diesem Antrag wurde ein erster Trassenvorschlag sowie in Frage kommende Al-
ternativen für die Trassenführung beschrieben und erläutert, nach welchen Kriterien die je-
weiligen Trassen ermittelt wurden. Darüber hinaus enthielt der Antrag einen Vorschlag für
den Untersuchungsrahmen und der für die Planfeststellung zu erstellenden Unterlagen.
Nach § 20 NABEG war als nächster Verfahrensschritt am 25.03.2020 in Brunsbüttel eine An-
tragskonferenz vorgesehen. Dieser Präsenztermin konnte aufgrund der Corona-Pandemie
und der deswegen verfügten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen nicht stattfinden. Um
das Verfahren nicht zu verzögern und alle relevanten Belange ermitteln zu können, hat die
Bundesnetzagentur auf Grundlage des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) die
Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                  A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:    22.02.2021           Version:   1                                22
Abschnitt 1.2.

Antragskonferenz daher als schriftliches Verfahren gemäß § 5 Absatz 6 PlanSiG durchge-
führt. Stellungnahmen konnten bis zum 17.07.2020 abgegeben werden. Die Gelegenheit zur
Stellungnahme diente zugleich als Besprechung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im Ergebnis wurde von der BNetzA am
11.09.2020 ein Untersuchungsrahmen gem. § 20 NABEG für die Planfeststellungsunterlagen
erlassen.

Abbildung 7 (im Kapitel 3.2.4) zeigt informell den aktuellen Planungsstand des PFA A1 zur
Anbindung der Konverterstation. Die Anbindung der DC Kabel erfolgt aus dem Norden mit-
tels HDD Bohrung. Neben den beiden 525kV-DC-Kabeln werden Lichtwellenleiter (LWL) zur
nachrichtentechnischen Kommunikation zwischen den beiden Konverterstationen sowie
den Anlagen an der Strecke vorgesehen. Die Anbindung an das Umspannwerk Brunsbüttel
mittels AC Freileitung kann bislang nur in Bereichen dargestellt werden, da die Lage der AC
Portale stark Herstellerabhängig ist und je nach Gesamtflächenaufteilung variieren kann.
Deshalb sind die finale Aufteilung der Fläche in Variante 1 und 2 sowie die damit verbundene
genaue Lage der einzelnen Anlagenkomponenten, wie Hallen, Trafos oder auch Betriebsge-
bäude zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt (s. Abbildungen 5 und 6). Die dargestellten
Bereiche ergeben sich aus dem max. möglichen Winkel von 40 ° zur Anbindung der Leiter-
seile an die vorgesehenen Spannfelder.

Abbildung 5: Mögliche Flächenaufteilung für die Nutzungsbereiche innerhalb der Konverter-
station (Variante I)

Antragsteller:   TenneT TSO GmbH                                                   A 1.1.2
Aktenzeichen:
Antragsdatum:    22.02.2021            Version:   1                                23
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