Explosionsschutz-dokument 213-106 - DGUV Publikationen

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213-106
            DGUV Information 213-106

            Explosionsschutz-
            dokument

März 2020
kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung
in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen
eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage
allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de

Impressum

Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Explosionsschutz des Fachbereichs
Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV

Ausgabe: März 2020

DGUV Information 213-106
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p213106
Explosionsschutzdokument

DGUV Information 213-106 März 2020
Inhaltsverzeichnis

                                                                                                     Seite                                                                                                               Seite

Vorwort...................................................................................................... 5   6	Liste veröffentlichter Anleitungen zur Erstellung
                                                                                                                     von Explosionsschutzdokumenten................................... 33
1             Anwendungsbereich.......................................................... 6
                                                                                                                  7      Glossar/Begriffsbestimmungen......................................... 34
2             Einführung............................................................................... 7

3             Was wird im staatlichen Regelwerk                                                                   Anhang 1.................................................................................................. 40
              gefordert?................................................................................ 8
                                                                                                                  Anhang 2.................................................................................................. 43
4             Unter welchen Bedingungen besteht
              Gefährdung durch explosionsfähige                                                                   Anhang 3..................................................................................................   44
              Gemische?...............................................................................      9     1 Veröffentlichungen der Europäischen Union
4.1           Was ist ein brennbarer Stoff?........................................                         9        im Amtsblatt der Europäischen Union.............................                                          45
4.2           Was ist ein Oxidationsmittel?........................................                        10     2 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln.................                                                  45
4.3           Explosionsfähiges Gemisch...........................................                         10     3 Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften),
4.3.1         Was ist ein explosionsfähiges Gemisch?................                                       10        DGUV Regeln, DGUV Grundsätze, DGUV Informa­
4.3.2         Unter welchen Bedingungen kann sich ein                                                                tionen, Merkblätter und sonstige Schriften der
              explosionsfähiges Gemisch bilden?..........................                                  10        ­Unfallversicherungsträger......................................................                          46
4.4           Gefährliches explosionsfähiges Gemisch..............                                         12     4 Normen.............................................................................................        47
4.4.1         Was ist ein gefährliches explosionsfähiges                                                          5 Andere Schriften und Medien...............................................                                 48
              Gemisch?..................................................................................   12     6 Informationsportale und Datenbanken...........................                                             49
4.4.2         Unter welchen Bedingungen ist ein
              explosionsfähiges Gemisch bzw. eine                                                                 Abbildungsverzeichnis..................................................................... 50
              explosionsfähige Atmosphäre gefährlich?.............                                         12
4.5           Was ist eine Zündquelle?.................................................                    13

5             Erstellung des Explosionsschutzdokumentes....                                                14
5.1           Allgemeines............................................................................      14
5.2           Explosionsschutzdokument bei standar­-
              disierten Maßnahmen zur Vermeidung von
              gefährlichen explosionsfähigen Gemischen .......                                             15
5.3           Aufbau des Explosionsschutzdokumentes...........                                             16
5.4           Inhalt des Explosionsschutzdokumentes...............                                         16
5.4.1         Angabe des Betriebes/Betriebsteils/
              Arbeitsbereichs.....................................................................         16
5.4.2         Verantwortliche Person für den Betrieb/
              Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum
              und Anhänge sowie mitgeltende Dokumente......                                                16
5.4.3         Kurzbeschreibung der baulichen und
              geografischen Gegebenheiten.....................................                             17
5.4.4         Verfahrensbeschreibung – für den Explo­
              sionsschutz wichtige Verfahrensparameter..........                                           17
5.4.5         Stoffdaten................................................................................   17
5.4.6         Gefährdungsbeurteilung..................................................                     18
5.5           Aktualisierung und Überprüfung des
              Explosionsschutzdokumentes.....................................                              32

4
Vorwort

Die vorliegende DGUV Information basiert auf den Inhal-
ten der ehemaligen Abschnitte E 6 „Explosionsschutz-
dokument“ und E 7 „Organisatorische Maßnahmen“ der
Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001), die
sich seit ca. 15 Jahren bewährt haben. Die Abschnitte E 6
und E 7 werden mit der Veröffentlichung dieser DGUV In-
formation zurückgezogen. Alle anderen Abschnitte der
ehemaligen EX-RL sind bereits in Technische Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS) oder in Technische Regeln für Be-
triebssicherheit (TRBS) überführt worden. Von staatlicher
Seite ist eine Überführung der ehemaligen Abschnitte E 6
und E 7 in Technische Regeln nicht vorgesehen.

  Die vorliegende Schrift konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vor-
  schriften und Regeln. Sie nennt deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen
  Maßnahmen. Seit Erscheinen der Schrift können sich darüber hinaus der Stand der
  Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben.

  Die Schrift wurde im Sachgebiet „Explosionsschutz“ des Fachbereichs „Rohstoffe
  und chemische Industrie“ der DGUV sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der
  Pflicht und Verantwortung, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtig-
  keit selbst zu überprüfen.

  Die TRBS 2152/TRGS 720 wird derzeit überarbeitet und wird als TRGS 720 be-
  kannt gemacht werden. Das Ablaufschema aus der TRBS 2152/TRGS 720 muss an
  die aktuelle Rechtslage angepasst werden, die künftige Darstellung in der TRGS
  720 kann von der in Abbildung 5 gezeigten abweichen.

  Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und
  die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vom Unternehmer.
  Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer bzw. Unternehmerin-
  nen nicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vor-
  liegenden Thematik ergeben sich daraus keine relevanten Unterschiede, sodass
  diese Begriffe synonym verwendet werden.

  Copyright Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.

  Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung.

                                                                                        5
1 Anwendungsbereich

Ein Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 Gefahr-        Diese DGUV Information berücksichtigt nicht die aus dem
stoffverordnung (GefStoffV) wird gefordert, wenn ohne       ­ ergrecht resultierenden Rechtsnormen, wie z. B. das
                                                            B
Anwendung von Schutzmaßnahmen gefährliche explo­            Bundesberggesetz (BBergG), die Allgemeine Bundes­
sionsfähige Gemische entstehen oder vorhanden sein          bergverordnung (ABBergV) sowie die Bergverordnung
können. Diese DGUV Information ist als Hilfe gedacht        der Länder.
für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes
auf Basis einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung       Zielgruppen dieser DGUV Information sind
und der in diesem Rahmen abgeleiteten Schutzmaß-            • Unternehmerinnen und Unternehmer,
nahmen. Die Notwendigkeit eines Explosionsschutzdo-         • verantwortliche Beschäftigte,
kumentes wird in Abschnitt 5.1 dieser DGUV Information      • Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
näher beschrieben.                                          • Betriebs- und Personalräte
                                                            von Betrieben, in denen explosionsfähige Gemische auf-
Unter dem Begriff „Explosion“ wird in dieser DGUV Infor-    treten können, z. B. durch die Verwendung brennbarer
mation folgender Vorgang verstanden: Ein Gemisch aus        Stoffe bei Tätigkeiten bzw. Verfahren oder aber durch die
einem fein verteilten, brennbaren Stoff mit Luft oder ei-   Entstehung von brennbaren Stoffen im Verlauf von Tätig-
nem anderen gasförmigen Oxidationsmittel wird durch         keiten oder Verfahren.
eine Zündquelle entzündet, sodass eine plötzliche,
schnell ablaufende Verbrennung ausgelöst wird. Die Ver-
brennung breitet sich auf das gesamte Gemisch aus und
es kommt zu einer starken Erhöhung des Druckes, der
Temperatur oder von beidem.

Explosivstoffe (Sprengstoffe) und chemisch instabile
Gase (§ 2 Abs. 11 GefStoffV) werden in dieser DGUV Infor-
mation nicht behandelt. Beiden Stoffgruppen ist gemein-
sam, dass sie sich auch ohne die Anwesenheit von Luft
oder eines anderen Oxidationsmittels explosionsartig
zersetzen können.

6
2 Einführung

Die mit einer Explosion verbundenen hohen Temperatu-           Die in dieser DGUV Information gegebenen Hinweise
ren und Drücke stellen eine unmittelbare Lebens- oder          zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen
Gesundheitsgefahr für Menschen in der Nähe oder am Ort         dienen dem Verständnis, welche Inhalte im Explosions-
der Explosion dar. Hinzu können weggeschleuderte Teile         schutzdokument erforderlich sein können. Für die Durch-
kommen, die durch das Bersten von Anlagenteilen oder           führung der Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung
Fenstern entstehen. Eine Flucht ist wegen der Plötzlichkeit    von Schutzmaßnahmen stehen das staatliche Regelwerk
des Ereignisses nicht möglich.                                 und das umfangreiche Informationsangebot der Träger der
                                                               gesetzlichen Unfallversicherung und anderer Institutionen
Folge einer Explosion können auch wirtschaftliche Schäden      zur Verfügung (siehe Anhang 3 dieser Schrift).
sein, die nicht nur durch die Zerstörung von Anlagen, son-
dern auch durch die Lieferunfähigkeit und in der Konsequenz    Sowohl die Beurteilung von Gefährdungen durch explo-
den Verlust von Kundinnen und Kunden, verursacht werden.       sionsfähige Gemische, als auch die Festlegung von ge-
Nicht selten wurden deshalb in der Vergangenheit Unterneh-     eigneten Schutzmaßnahmen muss von fachkundigen
men infolge einer Explosion zur Aufgabe ihrer Betriebstätig-   Personen (§ 2 Abs. 16 und § 6 Abs. 11 GefStoffV, zur Be-
keit gezwungen. Explosionen mit Personenschaden oder           griffserläuterung „Fachkundige Person“ siehe auch Ab-
Schaden am Gut Dritter können außerdem strafrechtliche         schnitt 7 dieser Schrift) vorgenommen werden. Sind sol-
­Folgen haben und wirken sich in spektakuläreren Fällen auf    che Personen im Betrieb nicht vorhanden, muss externe,
 das Ansehen des Betriebes in der Öffentlichkeit aus.          fachkundige Unterstützung hinzugezogen werden, An-
                                                               sprechpersonen sind hier die Träger der gesetzlichen Un-
Wirksamer Explosionsschutz liegt einerseits im öffentli-       fallversicherung, die zuständigen staatlichen Ämter, so-
chen Interesse und ist deshalb rechtlich detailliert gere-     wie privatwirtschaftliche Beratungsinstitutionen.
gelt. Er liegt andererseits auch und vor allem im vitalen
Eigeninteresse des Betriebs.                                   Für die Unternehmensleitung ergeben sich durch die Er-
                                                               stellung des Explosionsschutzdokumentes folgende Zu-
Die Inhalte des Explosionsschutzdokumentes sind Teil           satznutzen:
der umfassenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Ar-
beitsschutzgesetz (ArbSchG) und der damit verbundenen          Durch die mit der Erstellung des Explosionsschutzdoku-
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung,         mentes verbundene Pflicht, alle Tätigkeiten und Prozess-
die von der Unternehmensleitung verpflichtend durchzu-         schritte auf Explosionsgefährdungen zu überprüfen, und,
führen sind. Das Explosionsschutzdokument enthält das          wenn nötig, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen,
Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen durch explo-         werden
sionsfähige Gemische und die Darlegung des Explosions-         • Einschätzungen objektiviert,
schutzkonzeptes (zur Begriffserläuterung „Explosions-          • Informationslücken geschlossen und
schutzkonzept“ siehe Abschnitt 7 dieser Schrift).              • Unterlagen vervollständigt.

Zur Unterstützung bei der Erstellung des Explosions-           Das Explosionsschutzdokument hilft zusätzlich bei
schutzdokumentes enthält diese DGUV Information die            • der Anpassung von Schutzmaßnahmen bei Änderungen,
folgenden Elemente:                                            • der Organisation und Konzeption von Prüfungen,
• Hinweis auf rechtliche Vorgaben,                             • der Anfertigung von Betriebsanweisungen und
• Erläuterung der Voraussetzungen für eine Explosion,          • der Unterweisung der Beschäftigten.
• Erläuterung der Begriffe,
• Vorschlag einer Gliederung des Explosionsschutz­
  dokumentes,
• Nennung der notwendigen Inhalte eines Explosions-
  schutzdokumentes, insbesondere der Gefährdungs­
  beurteilung und des Explosionsschutzkonzeptes,
• Beispiele für Explosionsschutzdokumente in Schrift-
  form oder im Internet.

                                                                                                                          7
3 Was wird im staatlichen Regelwerk
  gefordert?

Maßnahmen des betrieblichen Explosionsschutzes sind           Aus dem Explosionsschutzdokument muss
vor allem in der Gefahrstoffverordnung aber auch in ande-     insbesondere hervorgehen,
ren Regelwerken, wie z. B. der Betriebssicherheitsverord-
nung (BetrSichV), genannt.                                    1.	dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und
                                                                  einer Bewertung unterzogen worden sind (siehe
Die Forderung nach einem Explosionsschutzdokument                 auch Abschnitt 5.4.6 dieser Schrift),
findet sich in § 6 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung. Hier-    2.	dass angemessene Vorkehrungen getroffen wer-
nach stellt das Explosionsschutzdokument eine geson-              den, um die Ziele des Explosionsschutzes zu errei-
derte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Ge-            chen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzep-
fährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische            tes) (siehe Abschnitt 5.4.6.2 dieser Schrift),
dar. Sofern ein Explosionsschutzdokument erstellt wer-        3.	ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wur-
den muss, hat die Unternehmensleitung die Pflicht hier-           den1 (siehe Abschnitt 5.4.6.2.2 dieser Schrift),
zu unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Sie muss        4.	für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen
diese Pflicht vor Aufnahme von Tätigkeiten erfüllen, bei          getroffen wurden2 (siehe Abschnitt 5.4.6.1.3 dieser
denen gefährliche explosionsfähige Gemische vorhanden             Schrift),
sein oder entstehen können. Genauere Angaben zur Do-          5.	wie die Vorgaben zur Zusammenarbeit verschie-
kumentation finden sich in Abschnitt 5 dieser Schrift.            dener Firmen3 umgesetzt werden (siehe Abschnitt
                                                                  5.4.6.2.5 dieser Schrift) und
Das Explosionsschutzdokument muss regelmäßig auf Ak-          6.	welche Überprüfungen4 und welche Prüfungen zum
tualität überprüft und anlassbezogen überarbeitet werden          Explosionsschutz5 durchzuführen sind (siehe Ab-
(siehe Abschnitt 5.5 dieser Schrift).                             schnitt 5.4.6.2.5 dieser Schrift).

Die Anforderungen an den Inhalt des Explosionsschutz­
dokumentes werden in § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordung         Anmerkung zu 6.: Die Verpflichtung zu Prüfungen von An-
wie folgt präzisiert:                                        lagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Betriebs-
                                                             sicherheitsverordnung ergibt sich aus § 15 und § 16 Be-
                                                             triebssicherheitsverordnung.

1   entsprechend Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV
2   nach § 11 und Anhang I Nr. 1 GefStoffV
3   nach § 15 GefStoffV
4   nach § 7 Abs. 7 GefStoffV
5   nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV

8
4 Unter welchen Bedingungen besteht
  Gefährdung durch explosionsfähige
  Gemische?

Damit sich eine Explosion ereignen kann, müssen folgen-      Gelingt das nicht, muss das zeitgleiche Auftreten einer
de Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein (symbolisch durch   für das Gemisch wirksamen Zündquelle vermieden wer-
den „Explosionstetraeder“ in Abbildung 1 dargestellt):       den. Wenn auch das nicht hinreichend sicher möglich
• Vorhandensein brennbarer Stoffe. Sie können als Gase,      ist, sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die
  Nebel, aus Flüssigkeiten entstandene Dämpfe oder           Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches
  Stäube vorliegen.                                          Maß begrenzt werden.
• Vorhandensein eines Oxidationsmittels (zur Begriffser-
  läuterung „Oxidationsmittel“ siehe Abschnitt 7 dieser      Die Begriffe an den Ecken des Explosionstetraeders
  Schrift), z. B. Sauerstoff in Luft.                        werden in den folgenden Abschnitten erläutert.
• Gemischbildung durch feine Verteilung der brennbaren
  Stoffe im Oxidationsmittel innerhalb eines durch die Ex-
  plosionsgrenzen (zur Begriffserläuterung „Explosions-      4.1    Was ist ein brennbarer Stoff?
  grenzen“ siehe Abschnitt 7 dieser Schrift) definierten
  Konzentrationsbereiches.                                   Brennbare Stoffe können in Gegenwart von Luftsauer-
• Wirksamkeit einer Zündquelle (siehe Abschnitt 4.5 die-     stoff oder anderer Oxidationsmittel entzündet werden. Für
  ser Schrift; zur Begriffserläuterung „Wirksame Zünd-       den Explosionsschutz sind dabei solche Stoffe relevant,
  quelle“ siehe Abschnitt 7 dieser Schrift), z. B. in Form   die als Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorliegen. Ob
  von Funken, Flammen, elektrostatischen Entladungen         Stoffe brennbar sind, geht unter anderem aus der Klas-
  oder heißen Oberflächen.                                   sifizierung nach CLP-Verordnung – z. B. wenn dort Gase
                                                             oder Flüssigkeiten als „entzündbar“ eingestuft sind –, aus
                       Zündquelle                            dem Sicherheitsdatenblatt oder der Kennzeichnung des
                                                             Stoff(gebind)es hervor. Letztere enthält bei brennbaren
                                                             Stoffen häufig das Piktogramm der Flamme (GHS02). Die
                                                             Beschreibung der Gefahr (H-Sätze, z. B. H224, H225 und
                                                             H226) enthält das Wort „entzündbar“, z. B. „Flüssigkeit
                                                             und Dampf leicht entzündbar“.

                                                             Bei brennbaren Stäuben ist hingegen zu beachten, dass
                                                             diese nur in bestimmten Fällen als entzündbar gekenn-
                                                             zeichnet sind.

brennbarer                                       Gemisch-    Brennbare Stoffe können auch im Verlauf von Verfahren
Stoff                                            bildung     und Prozessen oder der Verarbeitung von Materialien ent-
                                                             stehen. Beispiele hierfür sind:
                                                             • Entwicklung von Wasserstoff beim Laden von (bestimm-
                  Oxidationsmittel                             ten) Batterien für Arbeitsmaschinen (z. B. Flurförderzeu-
                  (z. B. (Luft-)Sauerstoff)                    ge, Hubarbeitsbühnen),
Abb. 1   Explosionstetraeder                                 • Zerspanungsreste bei der Bearbeitung von Werkstücken
                                                               aus z. B. Aluminium, Kunststoffen oder Holz.

Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, kann es nicht zu
einer Explosion kommen. Bei fehlender Gemischbildung
kann jedoch ein Brand entstehen. Ziel eines wirksamen
Explosionsschutzes ist es, im Rahmen eines Explosions-
                                                                                         Abb. 2
schutzkonzeptes in erster Linie das Auftreten von Gemi-
                                                                                         Gefahrenpiktogramm GHS02
schen aus Brennstoff und Oxidationsmittel zu vermeiden.
                                                                                         „Flamme“

                                                                                                                       9
Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Gemische?

Im Folgenden werden mit dem Begriff „brennbare Stoffe“                Anmerkung: Der Begriff „explosionsfähiges Gemisch“
Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube bezeichnet, die im Ge-                ist von dem in der Gefahrstoffverordnung und in der
misch mit Luft oder einem anderen Oxidationsmittel ent-               CLP-Verordnung verwendeten Begriff „Gemisch“ zu
zündet werden können.                                                 ­unterscheiden. „Gemisch“ ohne das Eigenschaftswort
                                                                       „explosionsfähiges“ bedeutet allgemein eine Mischung
                                                                       verschiedener Stoffe.
4.2     Was ist ein Oxidationsmittel?

Das häufigste Oxidationsmittel ist Sauerstoff. Es gibt                4.3.2 Unter welchen Bedingungen kann sich ein
aber auch andere, z. B. Chlor. Unter atmosphärischen Be-                    explosionsfähiges Gemisch bilden?
dingungen ist der Sauerstoff in Luft mit einem Anteil von
ca. 21 % das Oxidationsmittel.                                        Zunächst ist eine hinreichend feine Verteilung des brenn-
                                                                      baren Stoffes im Oxidationsmittel notwendig. Dies erfolgt:
Anmerkung: Der Sauerstoffgehalt hat einen beträchtli-                 • bei Gasen durch Verteilung im Oxidationsmittel
chen Einfluss auf die Verbrennungsgeschwindigkeit. Im                   (z. B. Luft) infolge von selbsttätiger Diffusion oder
Vergleich zur Verbrennungsgeschwindigkeit in Luft treten                Konvektion.
eine Verdoppelung bei einem Sauerstoffanteil von 25 %                 • bei Flüssigkeiten durch Verdampfen, Verspritzen, Ver-
und eine Verachtfachung bei einem Sauerstoffanteil von                  sprühen oder Vernebeln. Die Verdampfung kann durch
35 % ein. Umgekehrt sinken die Verbrennungsgeschwin-                    Erhöhen der Temperatur der Flüssigkeit gefördert wer-
digkeit und die Heftigkeit einer Explosion, wenn der Sau-               den. Eine andere Möglichkeit zur Förderung der Ver-
erstoffgehalt verringert wird.                                          dampfung ist das Aufsaugen in porösem Material. Hier-
                                                                        bei kommt es zu einer Vergrößerung der Grenzfläche
                                                                        zwischen der brennbaren Flüssigkeit und dem Oxidati-
4.3     Explosionsfähiges Gemisch                                       onsmittel. Man spricht dann vom Dochteffekt.
                                                                      • bei Stäuben durch Aufwirbeln.

4.3.1 Was ist ein explosionsfähiges Gemisch?                          Eine Entzündung ist möglich, wenn die Konzentration
                                                                      des Brennstoffes im Oxidationsmittel innerhalb der Ex­
                                                                      plosionsgrenzen (zur Begriffserläuterung „Explosions-
 In § 2 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung findet man                      grenzen“ siehe Abschnitt 7 dieser Schrift), also oberhalb
 folgende Definition:                                                 der unteren Explosionsgrenze (UEG) und unterhalb der
                                                                      oberen ­Explosionsgrenze (OEG), liegt (siehe dazu Abbil-
 Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus                    dung 3). Unterhalb der UEG ist zu wenig Brennstoff vor-
 brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbel-                  handen, d. h. das Gemisch ist zu mager, oberhalb der OEG
 ten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidations-                  ist zu viel Brennstoff vorhanden, d. h. das Gemisch ist zu
 mittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in                   fett. Für brennbare Stäube wird das Kriterium OEG nur in
 einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbrei-               seltenen Fällen angewandt, da bei hohen Staubkonzen-
 tung reagiert, so dass im Allgemeinen ein sprunghafter               trationen durch Inhomogenitäten infolge von Ablagerun-
 Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird.                     gen zündfähige Gemische vorliegen können (siehe auch
                                                                      Abbildung 4).6 Die Explosionsgrenzen sind stoffspezifisch
                                                                      und hängen von den Umgebungsbedingungen ab.

6 Siehe auch DGUV Information 213-065 „Sicherheitstechnische Kenngrößen – Ermitteln und bewerten“
  (Merkblatt R 003 der BG RCI) – siehe Anhang 3 Nr. 47

10
Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Gemische?

                                                                                                                               Der Untere Explosionspunkt (UEP)
                                                                                                                               ist eine physikalische Größe,
                                            Fettes Gemisch                                                                     der Flammpunkt (Flp.)
                          OEG                                                                                                  ist eine technische Größe
                                                                                                                               (d. h. abhängig vom genormten
                                                                                                                               Bestimmungsverfahren).

                                                                                                                               Abschätzung:
                                                                                                                               • Reine, nicht halogenierte
Vol-% in Gasphase

                                          Explosionsbereich                                                                      Flüssigkeiten:
                                                                                                                                 UEP ≈ Flp. – 5 K

                                                                                  r   ve                                       • Lösemittel-Gemische ohne
                                                                               ku                                                halogenierte Komponente:
                                                                          ck
                                                                     ru                                                          UEP ≈ Flp. – 1 5 K
                                                            p   fd
                                                     D   am
                    UEG

                                                                                                                               • Sind halogenierte Komponenten
                                                                                                                                 enthalten, kann kein Abschätz-
                          Mageres
                                                                                                                                 verfahren empfohlen werden.
                          Gemisch                                                                       OEP
                                    UEP      Flp.
                                               Temperatur

Abb. 3	Zusammenhang Dampfdruck und Explosionsgrenzen
        bei Gasen und Dämpfen
                                      Version A                                                                                             Version B
                                                                                                      Abb. 4
                                                                                                      Bei Stäuben wird nur die untere
                                                                                                       Explosionsgrenze bestimmt,
                                                                                                       keine obere Explosionsgrenze

                                                                                                      Anmerkung 1: Der untere Explosionspunkt ist eine physi-
                                                                                                      kalische Größe und beschreibt die Gleichgewichtstempe-
                                                                                                      ratur der brennbaren Flüssigkeit, bei der die UEG erreicht
                                                                                                      wird.

                                                                                                      Anmerkung 2: Der Flammpunkt einer Flüssigkeit hängt
                                                                          UEG                         mit der UEG in folgender Weise zusammen: Wenn eine   UEG
                                                                                                      Flüssigkeit die Temperatur ihres Flammpunktes erreicht,
      Konzentration

                                                                                                               Konzentration

                                                                                                      hat sich über der Flüssigkeit so viel Dampf gebildet, dass
                                                                                                      die UEG überschritten ist. Eine Entzündung ist unter be-
                                    zu mageres Gemisch                                                stimmten Bedingungen auchzu mageres    Gemisch
                                                                                                                                     unterhalb des Flammpunk-
                                                                                                      tes möglich (zur Begriffserläuterung „Flammpunktkrite-
                                                                                                      rium“ siehe Abschnitt 7 dieser Schrift).

                                                                                                                                                                      11
Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Gemische?

4.4     Gefährliches explosionsfähiges Gemisch                      Im überwiegenden Teil der Literatur zum Explosions-
                                                                    schutz, z. B. den Technischen Regeln für Betriebssicher-
                                                                    heit (TRBS) und für Gefahrstoffe (TRGS), werden derzeit
4.4.1 Was ist ein gefährliches explosionsfähiges                    Explosionsschutz-Maßnahmen für gefährliche explosions-
      Gemisch?                                                      fähige Atmosphäre beschrieben.

                                                                    In dieser DGUV Information wird eine Hilfestellung zur Er-
 Die Definition in § 2 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung                stellung des Explosionsschutzdokuments für atmosphä-
 lautet:                                                            rische und so weit als möglich auch für nicht atmosphäri-
                                                                    sche Bedingungen gegeben.
 Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein
 explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auf-
 tritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Auf-                 4.4.2 Unter welchen Bedingungen ist ein
 rechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Be-                     explosionsfähiges Gemisch bzw. eine
 schäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.                   explosionsfähige Atmosphäre gefährlich?

                                                                    Ein explosionsfähiges Gemisch ist gefährlich, wenn Ge-
Ein Spezialfall des gefährlichen explosionsfähigen Gemi-            sundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch die Aus-
sches ist die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre,              wirkung einer Explosion gefährdet sind.
die gemäß § 2 Abs. 13 Gefahrstoffverordnung wie folgt
definiert ist:                                                      Explosionsfähige Atmosphäre ist nach Meinung der Fach-
                                                                    welt in Räumen mit einem Volumen von 100 m3 und mehr
                                                                    immer dann gefährlich, wenn das Gemisch aus brennba-
 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein                    rem Stoff und Luft ein zusammenhängendes Volumen von
 ­gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als               mindestens 10 Litern einnimmt.
  Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen
  (Umgebungstemperatur von – 20 °C bis + 60 °C und                  Bei Räumen mit weniger als 100 m3 Raumvolumen wird
  Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar).                                   explosionsfähige Atmosphäre ab einem Anteil von
                                                                    1/10.000 des Raumvolumens als gefährlich angesehen.
                                                                    Beispielsweise ist bei einem Raumvolumen von 80 m3 be-
Gefährliche explosionsfähige Gemische können auch                   reits ein zusammenhängendes Volumen von 8 Litern ex-
unter nicht atmosphärischen Bedingungen und bei Vor-                plosionsfähiger Atmosphäre gefährlich.
handensein anderer Oxidationsmittel als Luft existieren.
Nicht atmosphärische Bedingungen liegen vor, wenn die               Für gefährliche explosionsfähige Gemische gibt es solche
Umgebungstemperatur und/oder der Umgebungsdruck                     Abschätzungen derzeit nicht.
von den atmosphärischen Bedingungen nach oben oder
unten abweichen.                                                    Auch kleinere Volumina explosionsfähiger Atmosphäre
                                                                    können gefährlich sein, wenn sie in unmittelbarer Nähe
Explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen               von Menschen auftreten können oder sich in z. B. geschlos-
Bedingungen treten vorwiegend in geschlossenen Appa-                senen Behältern befinden, die durch die Druckerhöhung
raturen auf.                                                        bei der Explosion unter Bildung von Wurfstücken zerstört
                                                                    werden. Dies gilt auch für explosionsfähige Gemische.

12
Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Gemische?

Anmerkung zur Bildung von gefährlicher explosions­             4.5     Was ist eine Zündquelle?
fähiger Atmosphäre:
Bei Flüssigkeiten ist der brennbare Stoff der entstehen-       Die Literatur beschreibt 13 verschiedene Arten von Zünd-
de Dampf. Bei der Ermittlung des Gemischvolumens wird          quellen. In Anhang 2 dieser Schrift sind diese Zündquel-
deshalb ausschließlich das Volumen des Dampfes be-             lenarten mit Beispielen aufgelistet. Genaueres zu den ein-
rücksichtigt. Um abzuschätzen, wie groß das Dampfvo-           zelnen Zündquellen kann man in der TRGS 723 und in der
lumen ist, das aus einer bestimmten Menge Flüssigkeit          DIN EN 1127-1:2019-10 nachlesen.
entstehen kann, muss man berücksichtigen, dass beim
Verdampfen eine Vervielfachung des Volumens bezogen            Nicht jede Zündquelle ist für ein vorhandenes explosions­
auf das Flüssigkeitsvolumen erfolgt. So entstehen z. B.        fähiges Gemisch wirksam. Die Wirksamkeit hängt z. B.
aus 1 ml flüssigem Benzin rund 200 ml Dampf. Durch das         davon ab, ob die Temperatur oder die Energie der Zünd­
Zumischen von ausreichend Luft zur Erzeugung einer ex-         quelle für die Entzündung eines vorliegenden explosions-
plosionsfähigen Atmosphäre an der unteren Explosions-          fähigen Gemisches ausreicht.
grenze wird eine weitere Volumenvergrößerung um das
12,5- bis 170-fache bewirkt. Daraus folgt, dass aus 1 ml       Man unterscheidet bei Zündquellen solche, die
Benzin 2,4 bis 31 l explosionsfähige Atmosphäre entste-        • während des Normalbetriebes auftreten,
hen kann. Folgendes Praxisbeispiel soll diesen Sachver-        • durch zu erwartende Störungen bedingt sind,
halt weiter verdeutlichen: Es reicht schon aus, wenn ein       • bei seltenen Störungen auftreten.
Teelöffel Benzin (ca. 5 g bzw. ca. 6 ml) in einem 200 l Fass   (siehe hierzu auch Abschnitt 5.4.6.2.3 dieser Schrift)
verdampft, damit das gesamte Fass mit explosionsfähiger
Atmosphäre gefüllt ist.                                        Eine wirksame Zündquelle ist demnach eine Zündquelle,
                                                               die unter Berücksichtigung ihres Vorkommens in dem zu
                                                               betrachtenden explosionsfähigen Gemisch durch Über­
                                                               tragung von Energie eine Entzündung auslösen kann.

                                                                                                                               13
5 Erstellung des Explosionsschutzdokumentes

5.1    Allgemeines                                            Organisation oder Arbeitsvertrag delegieren (siehe auch
                                                              Abschnitte 5.4.2 und 5.5 dieser Schrift). Besitzt sie selbst
Ein Explosionsschutzdokument muss erstellt werden,            nicht die erforderliche Fachkunde, muss sie sich fachkun-
wenn die Ermittlung nach § 6 Abs. 4 Gefahrstoffverord-        dig beraten lassen. Für die Entwicklung eines tragfähigen
nung ergibt, dass Gefährdungen für Beschäftigte und Drit-     Explosionsschutzkonzeptes ist die Beteiligung von Perso-
te durch gefährliche explosionsfähige Gemische auftre-        nen, die Tätigkeiten mit gefährlichen explosionsfähigen
ten oder entstehen können. Dies ist bei atmosphärischen       Gemischen durchführen, bzw. von Personen, die für diese
Bedingungen beispielsweise der Fall, wenn in staatlichen      Betriebsbereiche verantwortlich sind, erforderlich.
Technischen Regeln, in der Beispielsammlung zu der
DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“          Wesentlicher Inhalt des Explosionsschutzdokumentes
oder in anderen einschlägigen Schriften für den vorlie-       ist die Darstellung des Explosionsschutzkonzeptes, das
genden Fall Zonen (zum Begriff „Zone“ siehe Abschnitte        heißt der Gesamtheit der technischen und organisatori-
5.4.6.2.2 und 7 dieser Schrift) zugewiesen werden.            schen Maßnahmen, die auf Basis der Gefährdungsbeur-
                                                              teilung getroffen wurden.
Das Explosionsschutzdokument ist grundsätzlich für alle
Betriebszustände und Tätigkeiten zu erstellen. Dabei sind     Das Explosionsschutzdokument muss in Bezug auf die Ab-
auch Betriebszustände zu berücksichtigen, bei denen es        leitung und die Beschreibung des Explosionsschutzkonzep-
in der Vergangenheit betriebs- bzw. branchenspezifisch        tes nachvollziehbar sein. Eine übersichtliche Gliederung
zu Ereignissen und Schadensfällen gekommen ist.               und eine gute Lesbarkeit unterstützen dies. Hierzu trägt
                                                              eine ausgewogene Aufteilung der Inhalte und Informatio-
Ein Explosionsschutzdokument ist auch dann erforder-          nen auf Text und Anhänge des Explosionsschutzdokumen-
lich, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen         tes bei. Detailliertere Informationen können z. B. in Anhän-
zur sicheren Vermeidung von gefährlichen explosions-          gen zum Explosionsschutzdokument abgelegt werden.
fähigen Gemischen getroffen werden. Technische Maß-
nahmen zur sicheren Vermeidung von explosionsfähiger          Zunächst müssen Informationen über das Arbeitsumfeld,
Atmosphäre können z. B. Absaugungen und andere Lüf-           den Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel, das Verfahren, die
tungsanlagen sein. Diese müssen gemäß Anhang 2 Ab-            Arbeitsstoffe und die durchzuführenden Tätigkeiten ge-
schnitt 3 Nr. 4.1 und Nr. 5.3 Betriebssicherheitsverordnung   sammelt werden. Hieraus wird dann abgeleitet, welche
auf Eignung und Funktion geprüft werden. Dabei handelt        Schutzmaßnahmen erforderlich sind und für welche Ar-
es sich um Prüfungen zum Explosionsschutz, die nach § 6       beitsmittel, Verfahrensschritte, Tätigkeiten und Stoffe die-
Abs. 9 Gefahrstoffverordnung zu den Inhalten eines Ex-        se Schutzmaßnahmen gelten.
plosionsschutzdokumentes gehören (siehe Abschnitt 3
dieser Schrift).                                              Für alle identifizierten Explosionsgefährdungen müssen
                                                              die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit einer ausrei-
Für im Einzelfall auftretende, seltene, oder örtlich und      chend detaillierten Beschreibung im Explosionsschutz-
zeitlich begrenzte Tätigkeiten unter wechselnden Bedin-       dokument enthalten sein (siehe Abschnitt 5.4.6.2 dieser
gungen, wie z. B. Störungsbeseitigung und Tätigkeiten         Schrift).
auf Baustellen, sind Maßnahmen auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen.         Das Explosionsschutzdokument kann auch Bestandteil
Hierzu kann ein Freigabeverfahren gemäß Anhang 1 Nr. 1.4      einer allgemeinen bzw. umfassenderen Sicherheitsdo-
Abs. 2 Gefahrstoffverordnung angewandt werden. Für In-        kumentation sein. Die Ablage ist auch in elektronischer
standhaltungsarbeiten sind die Vorgaben der TRBS 1112         Form, z. B. in einer Datenbank, möglich.
Teil 1 zu berücksichtigen.
                                                              Bereits vorhandene Dokumentationen (z. B. Betriebsanlei-
Die Verantwortung für die Erstellung eines Explosions-        tungen für Maschinen, Betriebsanweisungen, Lagepläne,
schutzdokumentes liegt bei der Unternehmensleitung.           Erlaubnisse nach Betriebssicherheitsverordnung, Geneh-
Die Unternehmensleitung kann die Aufgabe zur Erstellung       migungen) können durch Verweise als Bestandteil des Ex-
des Explosionsschutzdokumentes z. B. per betrieblicher        plosionsschutzdokuments integriert werden.

14
Erstellung des Explosionsschutzdokumentes

Für Betriebe mit mehreren Anlagen kann eine Aufteilung        Diese Gefährdungsbeurteilung erfüllt die Anforderungen
des Explosionsschutzdokumentes in einen allgemeinen           nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung. Sie enthält das
und einen oder mehrere anlagenspezifische Teile sinnvoll      Schutzkonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen.
sein. Im allgemeinen Teil werden übergreifende Maßnah-
men dokumentiert, wie z. B. Unterweisung und Arbeits-         Hinweise:
freigabesysteme, im anlagenspezifischen Teil z. B. die­­      1. Für Arbeiten an Gasversorgungsanlagen, bei denen mit
­verwendeten Stoffe und die Zoneneinteilung.                     der Freisetzung von Gas zu rechnen ist, ist eine geson-
                                                                 derte Gefährdungsbeurteilung auf Basis der TRBS 1112
                                                                 Teil 1 durchzuführen, und es sind die erforderlichen
5.2     Explosionsschutzdokument bei standardi-                  Maßnahmen des Explosionsschutzes zu treffen.
        sierten Maßnahmen zur Vermeidung von                  2. Ein Explosionsschutzdokument kann in Teilbereichen
        gefährlichen explosionsfähigen Gemischen                 von Gasversorgungsanlagen erforderlich sein. Hierzu
                                                                 gehören z. B. Bereiche, für welche die EX-RL – Beispiel-
Liegen standardisierte Maßnahmen zur sicheren Vermei-            sammlung (Anlage 4 der DGUV Regel 113-001) Zonen
dung explosionsfähiger Gemische vor, die z. B. in Tech-          vorsieht.
nischen Regeln (TRBS, TRGS), Schriften der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder Schriften         2.	Läger für entzündbare Flüssigkeiten in
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin            ortsbeweglichen Behältern:
(BAuA) veröffentlicht sind, kann bei der Dokumentation        In Anlage 5 Nr. 2 der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstof-
der Gefährdungsbeurteilung und des Explosionsschutz-          fen in ortsbeweglichen Behältern“ sind verschiedene Bei-
konzeptes auf diese Quellen zurückgegriffen werden. Bei-      spiele genannt:
spiele hierfür sind im Folgenden genannt:
                                                              a) Erfolgt die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Ver-
1.	Rohrleitungen zur öffentlichen Versorgung mit Brenngas:      kaufsgebinden mit Volumina bis 1 m3 so, dass
Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist              –– ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel von pro Stun-
dafür gesorgt, dass explosionsfähige Gemische bzw. ex-              de gewährleistet ist und
plosionsfähige Atmosphären weder innerhalb noch außer-           –– die Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten
halb der Rohrleitungen auftreten können. Im Inneren der              wird und
Rohrleitung wird dies durch sichere Aufrechterhaltung des        –– eine Beschädigung der Behälter durch das einla-
Gasdruckes gewährleistet, sodass die obere Explosions-               gernde Flurförderzeug ausgeschlossen ist und
grenze (OEG) ständig überschritten ist. In der Umgebung          –– keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist,
der Rohrleitungen führt deren dauerhaft technische Dicht-        kann keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
heit dazu, dass das Auftreten explosionsfähiger Gemische         auftreten. Es liegt kein explosionsgefährdeter Bereich
bzw. explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird.               vor. Diese Feststellung ist in der Gefährdungsbeurtei-
                                                                 lung festzuhalten.
Die Schutzmaßnahmen sind in einer Gefährdungsbeur-
teilung zu dokumentieren. Insbesondere sollten folgende       b) Bei den anderen in Anlage 5 Nr. 2 der TRGS 510 ge-
Angaben vorhanden sein:                                          nannten Beispielen kann das Auftreten von gefährli-
• Getroffene Maßnahmen bezüglich der Dichtheit und               cher explosionsfähiger Atmosphäre nicht ohne techni-
  der Aufrechterhaltung des Innendrucks gegebenenfalls           sche Maßnahmen ausgeschlossen werden. Daher ist
  als Verweis auf technische Regeln (DVGW-Regelwerk7),           ein Explosionsschutzdokument erforderlich.
  nach denen die Maßnahmen durchgeführt wurden,
• Kontrolle der Dichtheit,
• Erfordernis von Prüfungen.

7 Siehe Anhang 3 Nr. 71

                                                                                                                           15
Erstellung des Explosionsschutzdokumentes

3. Laboratorien nach TRGS 526:                                  6.3	Festlegung von Bereichen, innerhalb derer gefähr-
Arbeiten mit brennbaren Stoffen in laborüblichen Mengen              liche explosionsfähige Gemische entstehen kön-
werden nach Vorgaben der TRGS 526 in einem Abzug nach                nen
der Reihe DIN EN 14175 durchgeführt. Wenn
• der Ausfall der Lüftung des Laborabzugs überwacht und       7.	Explosionsschutzmaßnahmen
• alarmiert wird und                                              (Explosionsschutzkonzept)
• durch Anweisungen festgelegt ist, dass die Arbeiten bei         7.1	Vermeidung der Bildung gefährlicher explosions­
  Ausfall der Lüftung eingestellt werden und                           fähiger Gemische
• die Freisetzung brennbarer Stoffe unterbunden wird,             7.2	Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen
wird die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen                  in Zonen
Atmosphäre vermieden.                                             7.3 Vermeidung wirksamer Zündquellen
                                                                  7.4	Beschränkung der Auswirkungen einer Explosion
Aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach                  auf ein unbedenkliches Ausmaß
Gefahrstoffverordnung muss hervorgehen,                           7.5 Organisatorische Maßnahmen
• dass die Vorgaben nach TRGS 526 einschließlich der
  dort geforderten Prüfungen eingehalten werden und
• wie bei Ausfall der Lüftung des Abzuges zu verfahren ist.   5.4    Inhalt des Explosionsschutzdokumentes
  Diese Dokumentation kann auch als Explosionsschutz-
  dokument angesehen werden.
                                                              5.4.1 Angabe des Betriebes/Betriebsteils/
                                                                    Arbeitsbereichs
5.3     Aufbau des Explosionsschutzdokumentes
                                                              Durch die Angaben in diesem Abschnitt soll der im Explo-
Die Gefahrstoffverordnung gibt keine Form für das Ex­         sionsschutzdokument betrachtete betriebliche Bereich
plosionsschutzdokument vor. Der folgende Aufbau des           eindeutig identifizierbar sein.
Explosionsschutzdokumentes basiert auf dem ehema­
ligen Abschnitt E 6 „Explosionsschutzdokument“ der            Angaben im Explosionsschutzdokument:
­EX-RL (DGUV Regel 113-001):                                  Ortsangabe, Gebäude, Funktionseinheit, z. B. Lager oder
                                                              Produktion, Anlage, Arbeitsbereich
1. Angabe des Betriebes/Betriebsteils/Arbeitsbereichs

2.	Verantwortliche Person für den Betrieb/Betriebsteil/      5.4.2 Verantwortliche Person für den Betrieb/Be-
    Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge sowie              triebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum
    mitgeltende Dokumente                                           und Anhänge sowie mitgeltende Dokumente

3.	Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen          Aus diesem Abschnitt soll hervorgehen, wer in welchem
    Gegebenheiten                                             Umfang für den betrachteten Bereich im Rahmen der be-
                                                              trieblichen Organisation z. B. per Arbeitsvertrag, Organi-
4. Verfahrensbeschreibung                                     gramm bzw. Delegation, verantwortlich ist. Diese Person
                                                              ist auch verantwortlich für die Inhalte des Explosions-
5. Stoffdaten                                                 schutzdokumentes und ist bei der Erstellung einzubeziehen.

6.	Beurteilung des Auftretens gefährlicher explosions­       Detailliertere Informationen zu Abschnitten des Explo-
    fähiger Gemische                                          sionsschutzdokumentes können in Anhängen zum Explo-
    6.1 M öglichkeit der Entstehung explosionsfähiger Ge-    sionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten
         mische                                               abgelegt werden oder enthalten sein. Beispiele sind:
    6.2 M öglichkeit der Entstehung gefährlicher             • Lageplan
         explosionsfähiger Gemische                           • Sicherheitsdatenblätter

16
Erstellung des Explosionsschutzdokumentes

•   Gefahrstoffverzeichnis                                  Die Beschreibung des Verfahrens soll erkennen lassen,
•   Herstellerdokumente, z. B.                              wo und bei welchen Verfahrensschritten und Tätigkeiten
    –– Konformitätserklärungen                              sich explosionsfähige Gemische bilden können.
    –– Betriebsanleitungen
    –– EG- bzw. EU-Baumusterprüfbescheinigung               Angaben im Explosionsschutzdokument:
•   Dokumentation der Sicherheitsunterweisungen             • Verfahrensschritte
•   Betriebsanweisungen                                     • Tätigkeiten, die mit den Verfahrensschritten verbunden
•   Reinigungspläne                                           sind
•   Arbeitsfreigabesystem                                   • Eingesetzte oder beim Verfahren entstehende Stoffe
•   Unterlagen zum Instandhaltungskonzept gemäß An-           (Reinstoff oder Gemisch)
    hang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung        • Einsatzmenge bzw. Durchsatz oder Fördermenge von
    –– Arbeitspläne für Wartung und Inspektion im Rahmen      Stoffen
       des Instandhaltungskonzeptes                         • Verarbeitungszustand der verwendeten Stoffe
    –– Dokumentation der Durchführung von Instandhal-       • Druck- und Temperaturbereich, unter dem sich die Stof-
       tungsmaßnahmen                                         fe während des Verfahrens befinden
•   Dokumentation zur Koordinierung von Arbeiten bei der    • Verfahrensbedingte Freisetzungsquellen
    Zusammenarbeit verschiedener Firmen                     • Probenahme/Revisionsöffnungen
•   Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau         • Absaugungen und andere Lüftungsanlagen
    von Anlagenteilen (Eigensicherheitsnachweise, Errich-
    terbestätigungen, z. B. Löschmittelsperren, gasdichte   Ein Verfahrensfließbild ist eine wichtige Grundlage der
    Wanddurchführungen)                                     Verfahrensbeschreibung.
•   Dokumentation der Prüfung nach § 17 Betriebssicher-
    heitsverordnung
                                                            5.4.5 Stoffdaten

5.4.3 Kurzbeschreibung der baulichen und                    Aus dem Explosionsschutzdokument muss hervorgehen,
      geografischen Gegebenheiten                           welche brennbaren Stoffe auftreten können und ­welche
                                                            für den Explosionsschutz relevante Eigenschaften diese
Dieser Abschnitt hat den Zweck, einen Überblick über        haben. Diese Eigenschaften werden durch sicherheits­
die Lage und das Umfeld des betrachteten Bereiches zu       technische Kenngrößen charakterisiert. Sicherheitstech-
geben. Folgende Unterlagen unterstützen hierbei:            nische Kenngrößen sind quantitative Aussagen über
• Gebäudeplan                                               Stoffeigenschaften, die für die Beurteilung von Explosi-
• Lageplan                                                  onsgefahren und für die Festlegung von Schutzmaßnah-
• Aufstellungspläne der relevanten Betriebs- und An-        men maßgebend sind und in der Regel von der benutzten
  lagenteile                                                Messmethode abhängen. Sicherheitstechnische Kenn­
• Gebäude- bzw. anlagenbezogene lüftungstechnische          größen sind keine physikalischen Konstanten.
  Einrichtungen
                                                            Die sicherheitstechnischen Kenngrößen gelten in der
5.4.4 Verfahrensbeschreibung – für den Explo­               ­Regel für atmosphärische Bedingungen, das heißt für
      sionsschutz wichtige Verfahrensparameter               Temperaturen zwischen – 20 °C und + 60 °C, Drücke
                                                             ­zwischen 0,8 bar und 1,1 bar sowie Luft mit ca. 21 Vol-%
Die Bedeutung des Begriffs „Verfahren“ hängt vom Ar-          Sauerstoff. Bei anderen Bedingungen kann es zu Abwei-
beitsbereich, dem Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsaufgabe        chungen von den sicherheitstechnischen Kenngrößen
ab. Beispiele sind: Arbeitsverfahren, Produktionsverfah-      kommen.
ren oder Reinigungsverfahren.

                                                                                                                         17
Erstellung des Explosionsschutzdokumentes

Sicherheitstechnische Kenngrößen können dem Sicher-                   bei brennbaren Flüssigkeiten und Gasen:
heitsdatenblatt, Datenbanken oder Nachschlagewerken                   • Flammpunkt
entnommen werden, z. B. Chemsafe, GESTIS, GisChem8.                   • Untere und obere Explosionsgrenze
                                                                      • Dichteverhältnis zu Luft
 Bei Stäuben haben sicherheitstechnische Kenngrößen                   • Zündtemperatur (Temperaturklasse)
 aus Datenbanken nur orientierenden Charakter, da das                 • Explosionsgruppe
 Brand- und Explosionsverhalten von Stäuben unter an-                 • Sauerstoffgrenzkonzentration
 derem von der Feuchte, der Korngrößenverteilung und                  • Dampfdruck
der Oberflächenbeschaffenheit abhängt. Da diese Kenn­
größen sich auch im Prozess ändern, werden häufig                     bei brennbaren Stäuben:
­Wertebereiche angegeben.                                             • Korngrößenverteilung
                                                                      • Untere Explosionsgrenze
Sind die für die Gefährdungsbeurteilung und die Ab-                   • Mindestzündenergie
leitung der Schutzmaßnahmen relevanten sicherheits-                   • Maximaler Explosionsdruck
technischen Kenngrößen – insbesondere bei nicht atmo-                 • KSt-Wert
sphärischen Bedingungen – nicht bekannt, sind diese zu                • Mindestzündtemperatur einer Staubwolke
ermitteln bzw. abzuschätzen.                                          • Mindestzündtemperatur einer Staubschicht (bei
                                                                        5 mm-Staubschicht: Glimmtemperatur)
Treten verschiedene brennbare Stoffe am Arbeitsplatz                  • Sauerstoffgrenzkonzentration
auf, so sind die Gefahrstoffe mit den größten Gefährdun-              • Brennzahl
gen, z. B. diejenigen mit dem niedrigsten Flammpunkt,                 • Selbstentzündungstemperatur
der niedrigsten Zündtemperatur oder dem weitesten Ex-
plosionsbereich der im folgenden Abschnitt beschrie-                  Die Bedeutung der genannten Begriffe kann Abschnitt 7
benen Gefährdungsbeurteilung und den zutreffenden                     dieser Schrift entnommen werden.
Schutzmaßnahmen zugrunde zu legen.

Hybride Gemische, d. h. Gemische aus brennbaren Stof-                 5.4.6 Gefährdungsbeurteilung
fen verschiedener Aggregatzustände, können im Gemisch
mit Luft oder anderen Oxidationsmitteln auch explosions-              Die Schritte zur Beurteilung der Gefährdung durch explo-
fähig sein, wenn für die Einzelkomponenten den sicher-                sionsfähige Atmosphäre sind in Abbildung 5 graphisch
heitstechnischen Kenngrößen zufolge sichere Bedingun-                 dargestellt. Das Ablaufschema kann sinngemäß auch für
gen vorliegen.                                                        die Beurteilung der Gefährdung durch explosionsfähige
                                                                      Gemische verwendet werden.
Angaben im Explosionsschutzdokument:
• Bezeichnung der Stoffe                                              Diese Schritte und ihre Darstellung im Explosionsschutzdo-
• Sicherheitstechnische Kenngrößen unter Berücksichti-                kument werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.
  gung der Umgebungsbedingungen (Druck, Temperatur,
  Oxidationsmittel)
                                                                                                                       Abb. 5 (S. 19)
                                                                              Hilfsschema zum Erkennen von Explosionsgefährdungen
Von Bedeutung sind z. B. die folgenden sicherheitstechni-
                                                                                 und Festlegen von Schutzmaßnahmen bei explosions­
schen Kenngrößen:
                                                                           fähigen Atmosphären in Anlehnung an TRBS 2152/TRGS 720
                                                                           „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines“9

8 Siehe Anhang 3 Nr. 66, 70, 72-77
9 Die TRBS 2152/TRGS 720 wird derzeit überarbeitet und wird als TRGS 720 bekannt gemacht werden. Das Ablaufschema aus der TRBS 2152/TRGS
  720 muss an die aktuelle Rechtslage angepasst werden, die künftige Darstellung in der TRGS 720 kann von der hier gezeigten abweichen.

18
*1 Anhang 1, 1.6 (1)                                                                                                              Keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich,
                                              Sind brennbare Stoffe vorhanden*1                                nein
   GefStoffV                                                                                                                        Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung
                            ja

                                                   Kann durch ausreichende
                                                                                                                                   Keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich,
                                            Verteilung eine explosionsfähige Atmo-                             nein
                                                                                                                                    Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung
                            ja                         sphäre entstehen?

                        Abschätzung von Quellen und Mengen explosionsfähiger Atmosphären, unter
                         Berücksichtigung von Dichtheit, natürlicher Lüftung oder organisatorischen
                                                      Festlegungen

                                                Ist das Auftreten gefährlicher
                                             explosionsfähiger Atmosphäre unter                                                    Keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich,
                                                                                                                ja
                                           Berücksichtigung der vorgenannten Maß-                                                   Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung
                           nein                      nahmen verhindert?

                           Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung
                            gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre erforderlich

                                                 Kann durch die vorgesehenen
                                                                                                                               Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes und der Schutzmaß-
*2 Anhang 1, 1.6 (1)                        Ex-Schutzmaßnahmen das Auftreten
                                                                                                                ja             nahmen im Explosionsschutzdokument, Festlegung der Prüfverpflich-
   Nr. 2 GefStoffV                        gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
                                                                                                                               tungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
                                                  sicher verhindert werden?*2
                           nein

                                                        Beurteilung
                        • der Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosions-
                          fähiger Atmosphären
*3 Anhang 1, 1.6 (2)   • der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirk-
    GefStoffV             samwerdens von Zündquellen*3

                        Festlegung und Kennzeichnung der Bereiche, in denen Maßnahmen und Zünd­
                        quellenvermeidung erforderlich sind

                        Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Entzündung erforderlich

                                                 Wird zur Festlegung der Maß-
*4 Anhang 1, 1.6 (3)                         nahmen zur ZQ-Vermeidung von der
                                                                                                                ja             Anforderung an die Vermeidung von Zündquellen in Abhängigkeit von
   Satz 2 GefStoffV                            Möglichkeit der Zoneneinteilung
                                                                                                                               der Zone
                           nein                    Gebrauch gemacht?*4 *)
                                                                                                                               gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
                                  *) F ür die Festlegung der Maßnahmen wird vorausgesetzt, dass die Bildung explosionsfähi-                       ständig, lang-
                                     ger Atmosphäre und das Wirksamwerden der Zündquelle voneinander unabhängig sind.                                                                     selten und
                                                                                                                                                     zeitig oder      gelegentlich
                                                                                                                                                                                          kurzzeitig
                                                                                                                               durch                   häufig
                                                                                                                               Gase/Dämpfe            Zone 0             Zone 1             Zone 2
                                                 Wird von der Bewertung der
                                                                                                                               Stäube                Zone 20            Zone 21            Zone 22
*5 Anhang 1, 1.6 (2)                        Explosionsgefährdung hinsichtlich
   GefStoffV                               Dauer und Wahrscheinlichkeit des Auftre-                                            Vermeidung von wirksamen Zündquellen, die
                           nein                   tens Gebrauch gemacht?*5                              ja                                        ständig, häufig,
                                                                                                                                                                     ständig, häufig
                                                                                                                               für Gase/Dämp-       gelegentlich                        ständig oder
                                                                                                                                                                     oder gelegent-
                                                                                                                               fe bzw. Stäube*      oder selten                        häufig auftreten
                                                                                                                                                                      lich auftreten
                             Schutzmaßnahmen zur                            Festlegung erforderlicher                                                auftreten
*6 Anhang 1, 1.6 (3)
                            Zündquellenvermeidung                               Maßnahmen zur                                  * In den Zonen 20, 21 oder 22 ist auch die Möglichkeit einer Entzündung
   Satz 1 GefStoffV
                           entsprechend Zone 0/20*6                        Zündquellen­vermeidung*6                              von abgelagertem Staub zu berücksichtigen

                                                         Ist die Entzündung gefährlicher                                       Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes und der Schutzmaß-
                                                    explosionsfähiger Atmosphären nach dem                            ja       nahmen im Explosionsschutzdokument, Festlegung der Prüfverpflich-
                                                          Stand der Technik verhindert?                                        tungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
                           nein

                                                                                                                               Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes und der Schutzmaß-
*7 Anhang 1, 1.6 (4)     Schutzmaßnahmen zur Beschränkung der Ausbreitung oder
                                                                                                                               nahmen im Explosionsschutzdokument, Festlegung der Prüfverpflich-
    GefStoffV                  der Auswirkungen einer Explosion*7 erforderlich                                                 tungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
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