Explosionsschutz-dokument 213-106 - DGUV Publikationen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
213-106 DGUV Information 213-106 Explosionsschutz- dokument März 2020
kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet Explosionsschutz des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie der DGUV Ausgabe: März 2020 DGUV Information 213-106 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p213106
Explosionsschutzdokument DGUV Information 213-106 März 2020
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorwort...................................................................................................... 5 6 Liste veröffentlichter Anleitungen zur Erstellung von Explosionsschutzdokumenten................................... 33 1 Anwendungsbereich.......................................................... 6 7 Glossar/Begriffsbestimmungen......................................... 34 2 Einführung............................................................................... 7 3 Was wird im staatlichen Regelwerk Anhang 1.................................................................................................. 40 gefordert?................................................................................ 8 Anhang 2.................................................................................................. 43 4 Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Anhang 3.................................................................................................. 44 Gemische?............................................................................... 9 1 Veröffentlichungen der Europäischen Union 4.1 Was ist ein brennbarer Stoff?........................................ 9 im Amtsblatt der Europäischen Union............................. 45 4.2 Was ist ein Oxidationsmittel?........................................ 10 2 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln................. 45 4.3 Explosionsfähiges Gemisch........................................... 10 3 Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften), 4.3.1 Was ist ein explosionsfähiges Gemisch?................ 10 DGUV Regeln, DGUV Grundsätze, DGUV Informa 4.3.2 Unter welchen Bedingungen kann sich ein tionen, Merkblätter und sonstige Schriften der explosionsfähiges Gemisch bilden?.......................... 10 Unfallversicherungsträger...................................................... 46 4.4 Gefährliches explosionsfähiges Gemisch.............. 12 4 Normen............................................................................................. 47 4.4.1 Was ist ein gefährliches explosionsfähiges 5 Andere Schriften und Medien............................................... 48 Gemisch?.................................................................................. 12 6 Informationsportale und Datenbanken........................... 49 4.4.2 Unter welchen Bedingungen ist ein explosionsfähiges Gemisch bzw. eine Abbildungsverzeichnis..................................................................... 50 explosionsfähige Atmosphäre gefährlich?............. 12 4.5 Was ist eine Zündquelle?................................................. 13 5 Erstellung des Explosionsschutzdokumentes.... 14 5.1 Allgemeines............................................................................ 14 5.2 Explosionsschutzdokument bei standar- disierten Maßnahmen zur Vermeidung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen ....... 15 5.3 Aufbau des Explosionsschutzdokumentes........... 16 5.4 Inhalt des Explosionsschutzdokumentes............... 16 5.4.1 Angabe des Betriebes/Betriebsteils/ Arbeitsbereichs..................................................................... 16 5.4.2 Verantwortliche Person für den Betrieb/ Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge sowie mitgeltende Dokumente...... 16 5.4.3 Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten..................................... 17 5.4.4 Verfahrensbeschreibung – für den Explo sionsschutz wichtige Verfahrensparameter.......... 17 5.4.5 Stoffdaten................................................................................ 17 5.4.6 Gefährdungsbeurteilung.................................................. 18 5.5 Aktualisierung und Überprüfung des Explosionsschutzdokumentes..................................... 32 4
Vorwort Die vorliegende DGUV Information basiert auf den Inhal- ten der ehemaligen Abschnitte E 6 „Explosionsschutz- dokument“ und E 7 „Organisatorische Maßnahmen“ der Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001), die sich seit ca. 15 Jahren bewährt haben. Die Abschnitte E 6 und E 7 werden mit der Veröffentlichung dieser DGUV In- formation zurückgezogen. Alle anderen Abschnitte der ehemaligen EX-RL sind bereits in Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) oder in Technische Regeln für Be- triebssicherheit (TRBS) überführt worden. Von staatlicher Seite ist eine Überführung der ehemaligen Abschnitte E 6 und E 7 in Technische Regeln nicht vorgesehen. Die vorliegende Schrift konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vor- schriften und Regeln. Sie nennt deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen der Schrift können sich darüber hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben. Die Schrift wurde im Sachgebiet „Explosionsschutz“ des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ der DGUV sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtig- keit selbst zu überprüfen. Die TRBS 2152/TRGS 720 wird derzeit überarbeitet und wird als TRGS 720 be- kannt gemacht werden. Das Ablaufschema aus der TRBS 2152/TRGS 720 muss an die aktuelle Rechtslage angepasst werden, die künftige Darstellung in der TRGS 720 kann von der in Abbildung 5 gezeigten abweichen. Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer bzw. Unternehmerin- nen nicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vor- liegenden Thematik ergeben sich daraus keine relevanten Unterschiede, sodass diese Begriffe synonym verwendet werden. Copyright Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung. 5
1 Anwendungsbereich Ein Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 Gefahr- Diese DGUV Information berücksichtigt nicht die aus dem stoffverordnung (GefStoffV) wird gefordert, wenn ohne ergrecht resultierenden Rechtsnormen, wie z. B. das B Anwendung von Schutzmaßnahmen gefährliche explo Bundesberggesetz (BBergG), die Allgemeine Bundes sionsfähige Gemische entstehen oder vorhanden sein bergverordnung (ABBergV) sowie die Bergverordnung können. Diese DGUV Information ist als Hilfe gedacht der Länder. für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes auf Basis einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung Zielgruppen dieser DGUV Information sind und der in diesem Rahmen abgeleiteten Schutzmaß- • Unternehmerinnen und Unternehmer, nahmen. Die Notwendigkeit eines Explosionsschutzdo- • verantwortliche Beschäftigte, kumentes wird in Abschnitt 5.1 dieser DGUV Information • Fachkräfte für Arbeitssicherheit und näher beschrieben. • Betriebs- und Personalräte von Betrieben, in denen explosionsfähige Gemische auf- Unter dem Begriff „Explosion“ wird in dieser DGUV Infor- treten können, z. B. durch die Verwendung brennbarer mation folgender Vorgang verstanden: Ein Gemisch aus Stoffe bei Tätigkeiten bzw. Verfahren oder aber durch die einem fein verteilten, brennbaren Stoff mit Luft oder ei- Entstehung von brennbaren Stoffen im Verlauf von Tätig- nem anderen gasförmigen Oxidationsmittel wird durch keiten oder Verfahren. eine Zündquelle entzündet, sodass eine plötzliche, schnell ablaufende Verbrennung ausgelöst wird. Die Ver- brennung breitet sich auf das gesamte Gemisch aus und es kommt zu einer starken Erhöhung des Druckes, der Temperatur oder von beidem. Explosivstoffe (Sprengstoffe) und chemisch instabile Gase (§ 2 Abs. 11 GefStoffV) werden in dieser DGUV Infor- mation nicht behandelt. Beiden Stoffgruppen ist gemein- sam, dass sie sich auch ohne die Anwesenheit von Luft oder eines anderen Oxidationsmittels explosionsartig zersetzen können. 6
2 Einführung Die mit einer Explosion verbundenen hohen Temperatu- Die in dieser DGUV Information gegebenen Hinweise ren und Drücke stellen eine unmittelbare Lebens- oder zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen Gesundheitsgefahr für Menschen in der Nähe oder am Ort dienen dem Verständnis, welche Inhalte im Explosions- der Explosion dar. Hinzu können weggeschleuderte Teile schutzdokument erforderlich sein können. Für die Durch- kommen, die durch das Bersten von Anlagenteilen oder führung der Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung Fenstern entstehen. Eine Flucht ist wegen der Plötzlichkeit von Schutzmaßnahmen stehen das staatliche Regelwerk des Ereignisses nicht möglich. und das umfangreiche Informationsangebot der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und anderer Institutionen Folge einer Explosion können auch wirtschaftliche Schäden zur Verfügung (siehe Anhang 3 dieser Schrift). sein, die nicht nur durch die Zerstörung von Anlagen, son- dern auch durch die Lieferunfähigkeit und in der Konsequenz Sowohl die Beurteilung von Gefährdungen durch explo- den Verlust von Kundinnen und Kunden, verursacht werden. sionsfähige Gemische, als auch die Festlegung von ge- Nicht selten wurden deshalb in der Vergangenheit Unterneh- eigneten Schutzmaßnahmen muss von fachkundigen men infolge einer Explosion zur Aufgabe ihrer Betriebstätig- Personen (§ 2 Abs. 16 und § 6 Abs. 11 GefStoffV, zur Be- keit gezwungen. Explosionen mit Personenschaden oder griffserläuterung „Fachkundige Person“ siehe auch Ab- Schaden am Gut Dritter können außerdem strafrechtliche schnitt 7 dieser Schrift) vorgenommen werden. Sind sol- Folgen haben und wirken sich in spektakuläreren Fällen auf che Personen im Betrieb nicht vorhanden, muss externe, das Ansehen des Betriebes in der Öffentlichkeit aus. fachkundige Unterstützung hinzugezogen werden, An- sprechpersonen sind hier die Träger der gesetzlichen Un- Wirksamer Explosionsschutz liegt einerseits im öffentli- fallversicherung, die zuständigen staatlichen Ämter, so- chen Interesse und ist deshalb rechtlich detailliert gere- wie privatwirtschaftliche Beratungsinstitutionen. gelt. Er liegt andererseits auch und vor allem im vitalen Eigeninteresse des Betriebs. Für die Unternehmensleitung ergeben sich durch die Er- stellung des Explosionsschutzdokumentes folgende Zu- Die Inhalte des Explosionsschutzdokumentes sind Teil satznutzen: der umfassenden Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Ar- beitsschutzgesetz (ArbSchG) und der damit verbundenen Durch die mit der Erstellung des Explosionsschutzdoku- Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung, mentes verbundene Pflicht, alle Tätigkeiten und Prozess- die von der Unternehmensleitung verpflichtend durchzu- schritte auf Explosionsgefährdungen zu überprüfen, und, führen sind. Das Explosionsschutzdokument enthält das wenn nötig, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen durch explo- werden sionsfähige Gemische und die Darlegung des Explosions- • Einschätzungen objektiviert, schutzkonzeptes (zur Begriffserläuterung „Explosions- • Informationslücken geschlossen und schutzkonzept“ siehe Abschnitt 7 dieser Schrift). • Unterlagen vervollständigt. Zur Unterstützung bei der Erstellung des Explosions- Das Explosionsschutzdokument hilft zusätzlich bei schutzdokumentes enthält diese DGUV Information die • der Anpassung von Schutzmaßnahmen bei Änderungen, folgenden Elemente: • der Organisation und Konzeption von Prüfungen, • Hinweis auf rechtliche Vorgaben, • der Anfertigung von Betriebsanweisungen und • Erläuterung der Voraussetzungen für eine Explosion, • der Unterweisung der Beschäftigten. • Erläuterung der Begriffe, • Vorschlag einer Gliederung des Explosionsschutz dokumentes, • Nennung der notwendigen Inhalte eines Explosions- schutzdokumentes, insbesondere der Gefährdungs beurteilung und des Explosionsschutzkonzeptes, • Beispiele für Explosionsschutzdokumente in Schrift- form oder im Internet. 7
3 Was wird im staatlichen Regelwerk gefordert? Maßnahmen des betrieblichen Explosionsschutzes sind Aus dem Explosionsschutzdokument muss vor allem in der Gefahrstoffverordnung aber auch in ande- insbesondere hervorgehen, ren Regelwerken, wie z. B. der Betriebssicherheitsverord- nung (BetrSichV), genannt. 1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind (siehe Die Forderung nach einem Explosionsschutzdokument auch Abschnitt 5.4.6 dieser Schrift), findet sich in § 6 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung. Hier- 2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen wer- nach stellt das Explosionsschutzdokument eine geson- den, um die Ziele des Explosionsschutzes zu errei- derte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Ge- chen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzep- fährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische tes) (siehe Abschnitt 5.4.6.2 dieser Schrift), dar. Sofern ein Explosionsschutzdokument erstellt wer- 3. ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wur- den muss, hat die Unternehmensleitung die Pflicht hier- den1 (siehe Abschnitt 5.4.6.2.2 dieser Schrift), zu unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Sie muss 4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen diese Pflicht vor Aufnahme von Tätigkeiten erfüllen, bei getroffen wurden2 (siehe Abschnitt 5.4.6.1.3 dieser denen gefährliche explosionsfähige Gemische vorhanden Schrift), sein oder entstehen können. Genauere Angaben zur Do- 5. wie die Vorgaben zur Zusammenarbeit verschie- kumentation finden sich in Abschnitt 5 dieser Schrift. dener Firmen3 umgesetzt werden (siehe Abschnitt 5.4.6.2.5 dieser Schrift) und Das Explosionsschutzdokument muss regelmäßig auf Ak- 6. welche Überprüfungen4 und welche Prüfungen zum tualität überprüft und anlassbezogen überarbeitet werden Explosionsschutz5 durchzuführen sind (siehe Ab- (siehe Abschnitt 5.5 dieser Schrift). schnitt 5.4.6.2.5 dieser Schrift). Die Anforderungen an den Inhalt des Explosionsschutz dokumentes werden in § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordung Anmerkung zu 6.: Die Verpflichtung zu Prüfungen von An- wie folgt präzisiert: lagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Betriebs- sicherheitsverordnung ergibt sich aus § 15 und § 16 Be- triebssicherheitsverordnung. 1 entsprechend Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV 2 nach § 11 und Anhang I Nr. 1 GefStoffV 3 nach § 15 GefStoffV 4 nach § 7 Abs. 7 GefStoffV 5 nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV 8
4 Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Gemische? Damit sich eine Explosion ereignen kann, müssen folgen- Gelingt das nicht, muss das zeitgleiche Auftreten einer de Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein (symbolisch durch für das Gemisch wirksamen Zündquelle vermieden wer- den „Explosionstetraeder“ in Abbildung 1 dargestellt): den. Wenn auch das nicht hinreichend sicher möglich • Vorhandensein brennbarer Stoffe. Sie können als Gase, ist, sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Nebel, aus Flüssigkeiten entstandene Dämpfe oder Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Stäube vorliegen. Maß begrenzt werden. • Vorhandensein eines Oxidationsmittels (zur Begriffser- läuterung „Oxidationsmittel“ siehe Abschnitt 7 dieser Die Begriffe an den Ecken des Explosionstetraeders Schrift), z. B. Sauerstoff in Luft. werden in den folgenden Abschnitten erläutert. • Gemischbildung durch feine Verteilung der brennbaren Stoffe im Oxidationsmittel innerhalb eines durch die Ex- plosionsgrenzen (zur Begriffserläuterung „Explosions- 4.1 Was ist ein brennbarer Stoff? grenzen“ siehe Abschnitt 7 dieser Schrift) definierten Konzentrationsbereiches. Brennbare Stoffe können in Gegenwart von Luftsauer- • Wirksamkeit einer Zündquelle (siehe Abschnitt 4.5 die- stoff oder anderer Oxidationsmittel entzündet werden. Für ser Schrift; zur Begriffserläuterung „Wirksame Zünd- den Explosionsschutz sind dabei solche Stoffe relevant, quelle“ siehe Abschnitt 7 dieser Schrift), z. B. in Form die als Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorliegen. Ob von Funken, Flammen, elektrostatischen Entladungen Stoffe brennbar sind, geht unter anderem aus der Klas- oder heißen Oberflächen. sifizierung nach CLP-Verordnung – z. B. wenn dort Gase oder Flüssigkeiten als „entzündbar“ eingestuft sind –, aus Zündquelle dem Sicherheitsdatenblatt oder der Kennzeichnung des Stoff(gebind)es hervor. Letztere enthält bei brennbaren Stoffen häufig das Piktogramm der Flamme (GHS02). Die Beschreibung der Gefahr (H-Sätze, z. B. H224, H225 und H226) enthält das Wort „entzündbar“, z. B. „Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar“. Bei brennbaren Stäuben ist hingegen zu beachten, dass diese nur in bestimmten Fällen als entzündbar gekenn- zeichnet sind. brennbarer Gemisch- Brennbare Stoffe können auch im Verlauf von Verfahren Stoff bildung und Prozessen oder der Verarbeitung von Materialien ent- stehen. Beispiele hierfür sind: • Entwicklung von Wasserstoff beim Laden von (bestimm- Oxidationsmittel ten) Batterien für Arbeitsmaschinen (z. B. Flurförderzeu- (z. B. (Luft-)Sauerstoff) ge, Hubarbeitsbühnen), Abb. 1 Explosionstetraeder • Zerspanungsreste bei der Bearbeitung von Werkstücken aus z. B. Aluminium, Kunststoffen oder Holz. Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, kann es nicht zu einer Explosion kommen. Bei fehlender Gemischbildung kann jedoch ein Brand entstehen. Ziel eines wirksamen Explosionsschutzes ist es, im Rahmen eines Explosions- Abb. 2 schutzkonzeptes in erster Linie das Auftreten von Gemi- Gefahrenpiktogramm GHS02 schen aus Brennstoff und Oxidationsmittel zu vermeiden. „Flamme“ 9
Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Gemische? Im Folgenden werden mit dem Begriff „brennbare Stoffe“ Anmerkung: Der Begriff „explosionsfähiges Gemisch“ Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube bezeichnet, die im Ge- ist von dem in der Gefahrstoffverordnung und in der misch mit Luft oder einem anderen Oxidationsmittel ent- CLP-Verordnung verwendeten Begriff „Gemisch“ zu zündet werden können. unterscheiden. „Gemisch“ ohne das Eigenschaftswort „explosionsfähiges“ bedeutet allgemein eine Mischung verschiedener Stoffe. 4.2 Was ist ein Oxidationsmittel? Das häufigste Oxidationsmittel ist Sauerstoff. Es gibt 4.3.2 Unter welchen Bedingungen kann sich ein aber auch andere, z. B. Chlor. Unter atmosphärischen Be- explosionsfähiges Gemisch bilden? dingungen ist der Sauerstoff in Luft mit einem Anteil von ca. 21 % das Oxidationsmittel. Zunächst ist eine hinreichend feine Verteilung des brenn- baren Stoffes im Oxidationsmittel notwendig. Dies erfolgt: Anmerkung: Der Sauerstoffgehalt hat einen beträchtli- • bei Gasen durch Verteilung im Oxidationsmittel chen Einfluss auf die Verbrennungsgeschwindigkeit. Im (z. B. Luft) infolge von selbsttätiger Diffusion oder Vergleich zur Verbrennungsgeschwindigkeit in Luft treten Konvektion. eine Verdoppelung bei einem Sauerstoffanteil von 25 % • bei Flüssigkeiten durch Verdampfen, Verspritzen, Ver- und eine Verachtfachung bei einem Sauerstoffanteil von sprühen oder Vernebeln. Die Verdampfung kann durch 35 % ein. Umgekehrt sinken die Verbrennungsgeschwin- Erhöhen der Temperatur der Flüssigkeit gefördert wer- digkeit und die Heftigkeit einer Explosion, wenn der Sau- den. Eine andere Möglichkeit zur Förderung der Ver- erstoffgehalt verringert wird. dampfung ist das Aufsaugen in porösem Material. Hier- bei kommt es zu einer Vergrößerung der Grenzfläche zwischen der brennbaren Flüssigkeit und dem Oxidati- 4.3 Explosionsfähiges Gemisch onsmittel. Man spricht dann vom Dochteffekt. • bei Stäuben durch Aufwirbeln. 4.3.1 Was ist ein explosionsfähiges Gemisch? Eine Entzündung ist möglich, wenn die Konzentration des Brennstoffes im Oxidationsmittel innerhalb der Ex plosionsgrenzen (zur Begriffserläuterung „Explosions- In § 2 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung findet man grenzen“ siehe Abschnitt 7 dieser Schrift), also oberhalb folgende Definition: der unteren Explosionsgrenze (UEG) und unterhalb der oberen Explosionsgrenze (OEG), liegt (siehe dazu Abbil- Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus dung 3). Unterhalb der UEG ist zu wenig Brennstoff vor- brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbel- handen, d. h. das Gemisch ist zu mager, oberhalb der OEG ten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidations- ist zu viel Brennstoff vorhanden, d. h. das Gemisch ist zu mittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in fett. Für brennbare Stäube wird das Kriterium OEG nur in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbrei- seltenen Fällen angewandt, da bei hohen Staubkonzen- tung reagiert, so dass im Allgemeinen ein sprunghafter trationen durch Inhomogenitäten infolge von Ablagerun- Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird. gen zündfähige Gemische vorliegen können (siehe auch Abbildung 4).6 Die Explosionsgrenzen sind stoffspezifisch und hängen von den Umgebungsbedingungen ab. 6 Siehe auch DGUV Information 213-065 „Sicherheitstechnische Kenngrößen – Ermitteln und bewerten“ (Merkblatt R 003 der BG RCI) – siehe Anhang 3 Nr. 47 10
Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Gemische? Der Untere Explosionspunkt (UEP) ist eine physikalische Größe, Fettes Gemisch der Flammpunkt (Flp.) OEG ist eine technische Größe (d. h. abhängig vom genormten Bestimmungsverfahren). Abschätzung: • Reine, nicht halogenierte Vol-% in Gasphase Explosionsbereich Flüssigkeiten: UEP ≈ Flp. – 5 K r ve • Lösemittel-Gemische ohne ku halogenierte Komponente: ck ru UEP ≈ Flp. – 1 5 K p fd D am UEG • Sind halogenierte Komponenten enthalten, kann kein Abschätz- Mageres verfahren empfohlen werden. Gemisch OEP UEP Flp. Temperatur Abb. 3 Zusammenhang Dampfdruck und Explosionsgrenzen bei Gasen und Dämpfen Version A Version B Abb. 4 Bei Stäuben wird nur die untere Explosionsgrenze bestimmt, keine obere Explosionsgrenze Anmerkung 1: Der untere Explosionspunkt ist eine physi- kalische Größe und beschreibt die Gleichgewichtstempe- ratur der brennbaren Flüssigkeit, bei der die UEG erreicht wird. Anmerkung 2: Der Flammpunkt einer Flüssigkeit hängt UEG mit der UEG in folgender Weise zusammen: Wenn eine UEG Flüssigkeit die Temperatur ihres Flammpunktes erreicht, Konzentration Konzentration hat sich über der Flüssigkeit so viel Dampf gebildet, dass die UEG überschritten ist. Eine Entzündung ist unter be- zu mageres Gemisch stimmten Bedingungen auchzu mageres Gemisch unterhalb des Flammpunk- tes möglich (zur Begriffserläuterung „Flammpunktkrite- rium“ siehe Abschnitt 7 dieser Schrift). 11
Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Gemische? 4.4 Gefährliches explosionsfähiges Gemisch Im überwiegenden Teil der Literatur zum Explosions- schutz, z. B. den Technischen Regeln für Betriebssicher- heit (TRBS) und für Gefahrstoffe (TRGS), werden derzeit 4.4.1 Was ist ein gefährliches explosionsfähiges Explosionsschutz-Maßnahmen für gefährliche explosions- Gemisch? fähige Atmosphäre beschrieben. In dieser DGUV Information wird eine Hilfestellung zur Er- Die Definition in § 2 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung stellung des Explosionsschutzdokuments für atmosphä- lautet: rische und so weit als möglich auch für nicht atmosphäri- sche Bedingungen gegeben. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auf- tritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Auf- 4.4.2 Unter welchen Bedingungen ist ein rechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Be- explosionsfähiges Gemisch bzw. eine schäftigten oder anderer Personen erforderlich werden. explosionsfähige Atmosphäre gefährlich? Ein explosionsfähiges Gemisch ist gefährlich, wenn Ge- Ein Spezialfall des gefährlichen explosionsfähigen Gemi- sundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch die Aus- sches ist die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, wirkung einer Explosion gefährdet sind. die gemäß § 2 Abs. 13 Gefahrstoffverordnung wie folgt definiert ist: Explosionsfähige Atmosphäre ist nach Meinung der Fach- welt in Räumen mit einem Volumen von 100 m3 und mehr immer dann gefährlich, wenn das Gemisch aus brennba- Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein rem Stoff und Luft ein zusammenhängendes Volumen von gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als mindestens 10 Litern einnimmt. Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von – 20 °C bis + 60 °C und Bei Räumen mit weniger als 100 m3 Raumvolumen wird Druck von 0,8 bar bis 1,1 bar). explosionsfähige Atmosphäre ab einem Anteil von 1/10.000 des Raumvolumens als gefährlich angesehen. Beispielsweise ist bei einem Raumvolumen von 80 m3 be- Gefährliche explosionsfähige Gemische können auch reits ein zusammenhängendes Volumen von 8 Litern ex- unter nicht atmosphärischen Bedingungen und bei Vor- plosionsfähiger Atmosphäre gefährlich. handensein anderer Oxidationsmittel als Luft existieren. Nicht atmosphärische Bedingungen liegen vor, wenn die Für gefährliche explosionsfähige Gemische gibt es solche Umgebungstemperatur und/oder der Umgebungsdruck Abschätzungen derzeit nicht. von den atmosphärischen Bedingungen nach oben oder unten abweichen. Auch kleinere Volumina explosionsfähiger Atmosphäre können gefährlich sein, wenn sie in unmittelbarer Nähe Explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen von Menschen auftreten können oder sich in z. B. geschlos- Bedingungen treten vorwiegend in geschlossenen Appa- senen Behältern befinden, die durch die Druckerhöhung raturen auf. bei der Explosion unter Bildung von Wurfstücken zerstört werden. Dies gilt auch für explosionsfähige Gemische. 12
Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Gemische? Anmerkung zur Bildung von gefährlicher explosions 4.5 Was ist eine Zündquelle? fähiger Atmosphäre: Bei Flüssigkeiten ist der brennbare Stoff der entstehen- Die Literatur beschreibt 13 verschiedene Arten von Zünd- de Dampf. Bei der Ermittlung des Gemischvolumens wird quellen. In Anhang 2 dieser Schrift sind diese Zündquel- deshalb ausschließlich das Volumen des Dampfes be- lenarten mit Beispielen aufgelistet. Genaueres zu den ein- rücksichtigt. Um abzuschätzen, wie groß das Dampfvo- zelnen Zündquellen kann man in der TRGS 723 und in der lumen ist, das aus einer bestimmten Menge Flüssigkeit DIN EN 1127-1:2019-10 nachlesen. entstehen kann, muss man berücksichtigen, dass beim Verdampfen eine Vervielfachung des Volumens bezogen Nicht jede Zündquelle ist für ein vorhandenes explosions auf das Flüssigkeitsvolumen erfolgt. So entstehen z. B. fähiges Gemisch wirksam. Die Wirksamkeit hängt z. B. aus 1 ml flüssigem Benzin rund 200 ml Dampf. Durch das davon ab, ob die Temperatur oder die Energie der Zünd Zumischen von ausreichend Luft zur Erzeugung einer ex- quelle für die Entzündung eines vorliegenden explosions- plosionsfähigen Atmosphäre an der unteren Explosions- fähigen Gemisches ausreicht. grenze wird eine weitere Volumenvergrößerung um das 12,5- bis 170-fache bewirkt. Daraus folgt, dass aus 1 ml Man unterscheidet bei Zündquellen solche, die Benzin 2,4 bis 31 l explosionsfähige Atmosphäre entste- • während des Normalbetriebes auftreten, hen kann. Folgendes Praxisbeispiel soll diesen Sachver- • durch zu erwartende Störungen bedingt sind, halt weiter verdeutlichen: Es reicht schon aus, wenn ein • bei seltenen Störungen auftreten. Teelöffel Benzin (ca. 5 g bzw. ca. 6 ml) in einem 200 l Fass (siehe hierzu auch Abschnitt 5.4.6.2.3 dieser Schrift) verdampft, damit das gesamte Fass mit explosionsfähiger Atmosphäre gefüllt ist. Eine wirksame Zündquelle ist demnach eine Zündquelle, die unter Berücksichtigung ihres Vorkommens in dem zu betrachtenden explosionsfähigen Gemisch durch Über tragung von Energie eine Entzündung auslösen kann. 13
5 Erstellung des Explosionsschutzdokumentes 5.1 Allgemeines Organisation oder Arbeitsvertrag delegieren (siehe auch Abschnitte 5.4.2 und 5.5 dieser Schrift). Besitzt sie selbst Ein Explosionsschutzdokument muss erstellt werden, nicht die erforderliche Fachkunde, muss sie sich fachkun- wenn die Ermittlung nach § 6 Abs. 4 Gefahrstoffverord- dig beraten lassen. Für die Entwicklung eines tragfähigen nung ergibt, dass Gefährdungen für Beschäftigte und Drit- Explosionsschutzkonzeptes ist die Beteiligung von Perso- te durch gefährliche explosionsfähige Gemische auftre- nen, die Tätigkeiten mit gefährlichen explosionsfähigen ten oder entstehen können. Dies ist bei atmosphärischen Gemischen durchführen, bzw. von Personen, die für diese Bedingungen beispielsweise der Fall, wenn in staatlichen Betriebsbereiche verantwortlich sind, erforderlich. Technischen Regeln, in der Beispielsammlung zu der DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ Wesentlicher Inhalt des Explosionsschutzdokumentes oder in anderen einschlägigen Schriften für den vorlie- ist die Darstellung des Explosionsschutzkonzeptes, das genden Fall Zonen (zum Begriff „Zone“ siehe Abschnitte heißt der Gesamtheit der technischen und organisatori- 5.4.6.2.2 und 7 dieser Schrift) zugewiesen werden. schen Maßnahmen, die auf Basis der Gefährdungsbeur- teilung getroffen wurden. Das Explosionsschutzdokument ist grundsätzlich für alle Betriebszustände und Tätigkeiten zu erstellen. Dabei sind Das Explosionsschutzdokument muss in Bezug auf die Ab- auch Betriebszustände zu berücksichtigen, bei denen es leitung und die Beschreibung des Explosionsschutzkonzep- in der Vergangenheit betriebs- bzw. branchenspezifisch tes nachvollziehbar sein. Eine übersichtliche Gliederung zu Ereignissen und Schadensfällen gekommen ist. und eine gute Lesbarkeit unterstützen dies. Hierzu trägt eine ausgewogene Aufteilung der Inhalte und Informatio- Ein Explosionsschutzdokument ist auch dann erforder- nen auf Text und Anhänge des Explosionsschutzdokumen- lich, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen tes bei. Detailliertere Informationen können z. B. in Anhän- zur sicheren Vermeidung von gefährlichen explosions- gen zum Explosionsschutzdokument abgelegt werden. fähigen Gemischen getroffen werden. Technische Maß- nahmen zur sicheren Vermeidung von explosionsfähiger Zunächst müssen Informationen über das Arbeitsumfeld, Atmosphäre können z. B. Absaugungen und andere Lüf- den Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel, das Verfahren, die tungsanlagen sein. Diese müssen gemäß Anhang 2 Ab- Arbeitsstoffe und die durchzuführenden Tätigkeiten ge- schnitt 3 Nr. 4.1 und Nr. 5.3 Betriebssicherheitsverordnung sammelt werden. Hieraus wird dann abgeleitet, welche auf Eignung und Funktion geprüft werden. Dabei handelt Schutzmaßnahmen erforderlich sind und für welche Ar- es sich um Prüfungen zum Explosionsschutz, die nach § 6 beitsmittel, Verfahrensschritte, Tätigkeiten und Stoffe die- Abs. 9 Gefahrstoffverordnung zu den Inhalten eines Ex- se Schutzmaßnahmen gelten. plosionsschutzdokumentes gehören (siehe Abschnitt 3 dieser Schrift). Für alle identifizierten Explosionsgefährdungen müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit einer ausrei- Für im Einzelfall auftretende, seltene, oder örtlich und chend detaillierten Beschreibung im Explosionsschutz- zeitlich begrenzte Tätigkeiten unter wechselnden Bedin- dokument enthalten sein (siehe Abschnitt 5.4.6.2 dieser gungen, wie z. B. Störungsbeseitigung und Tätigkeiten Schrift). auf Baustellen, sind Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen. Das Explosionsschutzdokument kann auch Bestandteil Hierzu kann ein Freigabeverfahren gemäß Anhang 1 Nr. 1.4 einer allgemeinen bzw. umfassenderen Sicherheitsdo- Abs. 2 Gefahrstoffverordnung angewandt werden. Für In- kumentation sein. Die Ablage ist auch in elektronischer standhaltungsarbeiten sind die Vorgaben der TRBS 1112 Form, z. B. in einer Datenbank, möglich. Teil 1 zu berücksichtigen. Bereits vorhandene Dokumentationen (z. B. Betriebsanlei- Die Verantwortung für die Erstellung eines Explosions- tungen für Maschinen, Betriebsanweisungen, Lagepläne, schutzdokumentes liegt bei der Unternehmensleitung. Erlaubnisse nach Betriebssicherheitsverordnung, Geneh- Die Unternehmensleitung kann die Aufgabe zur Erstellung migungen) können durch Verweise als Bestandteil des Ex- des Explosionsschutzdokumentes z. B. per betrieblicher plosionsschutzdokuments integriert werden. 14
Erstellung des Explosionsschutzdokumentes Für Betriebe mit mehreren Anlagen kann eine Aufteilung Diese Gefährdungsbeurteilung erfüllt die Anforderungen des Explosionsschutzdokumentes in einen allgemeinen nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung. Sie enthält das und einen oder mehrere anlagenspezifische Teile sinnvoll Schutzkonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen. sein. Im allgemeinen Teil werden übergreifende Maßnah- men dokumentiert, wie z. B. Unterweisung und Arbeits- Hinweise: freigabesysteme, im anlagenspezifischen Teil z. B. die 1. Für Arbeiten an Gasversorgungsanlagen, bei denen mit verwendeten Stoffe und die Zoneneinteilung. der Freisetzung von Gas zu rechnen ist, ist eine geson- derte Gefährdungsbeurteilung auf Basis der TRBS 1112 Teil 1 durchzuführen, und es sind die erforderlichen 5.2 Explosionsschutzdokument bei standardi- Maßnahmen des Explosionsschutzes zu treffen. sierten Maßnahmen zur Vermeidung von 2. Ein Explosionsschutzdokument kann in Teilbereichen gefährlichen explosionsfähigen Gemischen von Gasversorgungsanlagen erforderlich sein. Hierzu gehören z. B. Bereiche, für welche die EX-RL – Beispiel- Liegen standardisierte Maßnahmen zur sicheren Vermei- sammlung (Anlage 4 der DGUV Regel 113-001) Zonen dung explosionsfähiger Gemische vor, die z. B. in Tech- vorsieht. nischen Regeln (TRBS, TRGS), Schriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder Schriften 2. Läger für entzündbare Flüssigkeiten in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ortsbeweglichen Behältern: (BAuA) veröffentlicht sind, kann bei der Dokumentation In Anlage 5 Nr. 2 der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstof- der Gefährdungsbeurteilung und des Explosionsschutz- fen in ortsbeweglichen Behältern“ sind verschiedene Bei- konzeptes auf diese Quellen zurückgegriffen werden. Bei- spiele genannt: spiele hierfür sind im Folgenden genannt: a) Erfolgt die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Ver- 1. Rohrleitungen zur öffentlichen Versorgung mit Brenngas: kaufsgebinden mit Volumina bis 1 m3 so, dass Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist –– ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel von pro Stun- dafür gesorgt, dass explosionsfähige Gemische bzw. ex- de gewährleistet ist und plosionsfähige Atmosphären weder innerhalb noch außer- –– die Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten halb der Rohrleitungen auftreten können. Im Inneren der wird und Rohrleitung wird dies durch sichere Aufrechterhaltung des –– eine Beschädigung der Behälter durch das einla- Gasdruckes gewährleistet, sodass die obere Explosions- gernde Flurförderzeug ausgeschlossen ist und grenze (OEG) ständig überschritten ist. In der Umgebung –– keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist, der Rohrleitungen führt deren dauerhaft technische Dicht- kann keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre heit dazu, dass das Auftreten explosionsfähiger Gemische auftreten. Es liegt kein explosionsgefährdeter Bereich bzw. explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird. vor. Diese Feststellung ist in der Gefährdungsbeurtei- lung festzuhalten. Die Schutzmaßnahmen sind in einer Gefährdungsbeur- teilung zu dokumentieren. Insbesondere sollten folgende b) Bei den anderen in Anlage 5 Nr. 2 der TRGS 510 ge- Angaben vorhanden sein: nannten Beispielen kann das Auftreten von gefährli- • Getroffene Maßnahmen bezüglich der Dichtheit und cher explosionsfähiger Atmosphäre nicht ohne techni- der Aufrechterhaltung des Innendrucks gegebenenfalls sche Maßnahmen ausgeschlossen werden. Daher ist als Verweis auf technische Regeln (DVGW-Regelwerk7), ein Explosionsschutzdokument erforderlich. nach denen die Maßnahmen durchgeführt wurden, • Kontrolle der Dichtheit, • Erfordernis von Prüfungen. 7 Siehe Anhang 3 Nr. 71 15
Erstellung des Explosionsschutzdokumentes 3. Laboratorien nach TRGS 526: 6.3 Festlegung von Bereichen, innerhalb derer gefähr- Arbeiten mit brennbaren Stoffen in laborüblichen Mengen liche explosionsfähige Gemische entstehen kön- werden nach Vorgaben der TRGS 526 in einem Abzug nach nen der Reihe DIN EN 14175 durchgeführt. Wenn • der Ausfall der Lüftung des Laborabzugs überwacht und 7. Explosionsschutzmaßnahmen • alarmiert wird und (Explosionsschutzkonzept) • durch Anweisungen festgelegt ist, dass die Arbeiten bei 7.1 Vermeidung der Bildung gefährlicher explosions Ausfall der Lüftung eingestellt werden und fähiger Gemische • die Freisetzung brennbarer Stoffe unterbunden wird, 7.2 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen wird die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen in Zonen Atmosphäre vermieden. 7.3 Vermeidung wirksamer Zündquellen 7.4 Beschränkung der Auswirkungen einer Explosion Aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach auf ein unbedenkliches Ausmaß Gefahrstoffverordnung muss hervorgehen, 7.5 Organisatorische Maßnahmen • dass die Vorgaben nach TRGS 526 einschließlich der dort geforderten Prüfungen eingehalten werden und • wie bei Ausfall der Lüftung des Abzuges zu verfahren ist. 5.4 Inhalt des Explosionsschutzdokumentes Diese Dokumentation kann auch als Explosionsschutz- dokument angesehen werden. 5.4.1 Angabe des Betriebes/Betriebsteils/ Arbeitsbereichs 5.3 Aufbau des Explosionsschutzdokumentes Durch die Angaben in diesem Abschnitt soll der im Explo- Die Gefahrstoffverordnung gibt keine Form für das Ex sionsschutzdokument betrachtete betriebliche Bereich plosionsschutzdokument vor. Der folgende Aufbau des eindeutig identifizierbar sein. Explosionsschutzdokumentes basiert auf dem ehema ligen Abschnitt E 6 „Explosionsschutzdokument“ der Angaben im Explosionsschutzdokument: EX-RL (DGUV Regel 113-001): Ortsangabe, Gebäude, Funktionseinheit, z. B. Lager oder Produktion, Anlage, Arbeitsbereich 1. Angabe des Betriebes/Betriebsteils/Arbeitsbereichs 2. Verantwortliche Person für den Betrieb/Betriebsteil/ 5.4.2 Verantwortliche Person für den Betrieb/Be- Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge sowie triebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum mitgeltende Dokumente und Anhänge sowie mitgeltende Dokumente 3. Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Aus diesem Abschnitt soll hervorgehen, wer in welchem Gegebenheiten Umfang für den betrachteten Bereich im Rahmen der be- trieblichen Organisation z. B. per Arbeitsvertrag, Organi- 4. Verfahrensbeschreibung gramm bzw. Delegation, verantwortlich ist. Diese Person ist auch verantwortlich für die Inhalte des Explosions- 5. Stoffdaten schutzdokumentes und ist bei der Erstellung einzubeziehen. 6. Beurteilung des Auftretens gefährlicher explosions Detailliertere Informationen zu Abschnitten des Explo- fähiger Gemische sionsschutzdokumentes können in Anhängen zum Explo- 6.1 M öglichkeit der Entstehung explosionsfähiger Ge- sionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten mische abgelegt werden oder enthalten sein. Beispiele sind: 6.2 M öglichkeit der Entstehung gefährlicher • Lageplan explosionsfähiger Gemische • Sicherheitsdatenblätter 16
Erstellung des Explosionsschutzdokumentes • Gefahrstoffverzeichnis Die Beschreibung des Verfahrens soll erkennen lassen, • Herstellerdokumente, z. B. wo und bei welchen Verfahrensschritten und Tätigkeiten –– Konformitätserklärungen sich explosionsfähige Gemische bilden können. –– Betriebsanleitungen –– EG- bzw. EU-Baumusterprüfbescheinigung Angaben im Explosionsschutzdokument: • Dokumentation der Sicherheitsunterweisungen • Verfahrensschritte • Betriebsanweisungen • Tätigkeiten, die mit den Verfahrensschritten verbunden • Reinigungspläne sind • Arbeitsfreigabesystem • Eingesetzte oder beim Verfahren entstehende Stoffe • Unterlagen zum Instandhaltungskonzept gemäß An- (Reinstoff oder Gemisch) hang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung • Einsatzmenge bzw. Durchsatz oder Fördermenge von –– Arbeitspläne für Wartung und Inspektion im Rahmen Stoffen des Instandhaltungskonzeptes • Verarbeitungszustand der verwendeten Stoffe –– Dokumentation der Durchführung von Instandhal- • Druck- und Temperaturbereich, unter dem sich die Stof- tungsmaßnahmen fe während des Verfahrens befinden • Dokumentation zur Koordinierung von Arbeiten bei der • Verfahrensbedingte Freisetzungsquellen Zusammenarbeit verschiedener Firmen • Probenahme/Revisionsöffnungen • Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau • Absaugungen und andere Lüftungsanlagen von Anlagenteilen (Eigensicherheitsnachweise, Errich- terbestätigungen, z. B. Löschmittelsperren, gasdichte Ein Verfahrensfließbild ist eine wichtige Grundlage der Wanddurchführungen) Verfahrensbeschreibung. • Dokumentation der Prüfung nach § 17 Betriebssicher- heitsverordnung 5.4.5 Stoffdaten 5.4.3 Kurzbeschreibung der baulichen und Aus dem Explosionsschutzdokument muss hervorgehen, geografischen Gegebenheiten welche brennbaren Stoffe auftreten können und welche für den Explosionsschutz relevante Eigenschaften diese Dieser Abschnitt hat den Zweck, einen Überblick über haben. Diese Eigenschaften werden durch sicherheits die Lage und das Umfeld des betrachteten Bereiches zu technische Kenngrößen charakterisiert. Sicherheitstech- geben. Folgende Unterlagen unterstützen hierbei: nische Kenngrößen sind quantitative Aussagen über • Gebäudeplan Stoffeigenschaften, die für die Beurteilung von Explosi- • Lageplan onsgefahren und für die Festlegung von Schutzmaßnah- • Aufstellungspläne der relevanten Betriebs- und An- men maßgebend sind und in der Regel von der benutzten lagenteile Messmethode abhängen. Sicherheitstechnische Kenn • Gebäude- bzw. anlagenbezogene lüftungstechnische größen sind keine physikalischen Konstanten. Einrichtungen Die sicherheitstechnischen Kenngrößen gelten in der 5.4.4 Verfahrensbeschreibung – für den Explo Regel für atmosphärische Bedingungen, das heißt für sionsschutz wichtige Verfahrensparameter Temperaturen zwischen – 20 °C und + 60 °C, Drücke zwischen 0,8 bar und 1,1 bar sowie Luft mit ca. 21 Vol-% Die Bedeutung des Begriffs „Verfahren“ hängt vom Ar- Sauerstoff. Bei anderen Bedingungen kann es zu Abwei- beitsbereich, dem Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsaufgabe chungen von den sicherheitstechnischen Kenngrößen ab. Beispiele sind: Arbeitsverfahren, Produktionsverfah- kommen. ren oder Reinigungsverfahren. 17
Erstellung des Explosionsschutzdokumentes Sicherheitstechnische Kenngrößen können dem Sicher- bei brennbaren Flüssigkeiten und Gasen: heitsdatenblatt, Datenbanken oder Nachschlagewerken • Flammpunkt entnommen werden, z. B. Chemsafe, GESTIS, GisChem8. • Untere und obere Explosionsgrenze • Dichteverhältnis zu Luft Bei Stäuben haben sicherheitstechnische Kenngrößen • Zündtemperatur (Temperaturklasse) aus Datenbanken nur orientierenden Charakter, da das • Explosionsgruppe Brand- und Explosionsverhalten von Stäuben unter an- • Sauerstoffgrenzkonzentration derem von der Feuchte, der Korngrößenverteilung und • Dampfdruck der Oberflächenbeschaffenheit abhängt. Da diese Kenn größen sich auch im Prozess ändern, werden häufig bei brennbaren Stäuben: Wertebereiche angegeben. • Korngrößenverteilung • Untere Explosionsgrenze Sind die für die Gefährdungsbeurteilung und die Ab- • Mindestzündenergie leitung der Schutzmaßnahmen relevanten sicherheits- • Maximaler Explosionsdruck technischen Kenngrößen – insbesondere bei nicht atmo- • KSt-Wert sphärischen Bedingungen – nicht bekannt, sind diese zu • Mindestzündtemperatur einer Staubwolke ermitteln bzw. abzuschätzen. • Mindestzündtemperatur einer Staubschicht (bei 5 mm-Staubschicht: Glimmtemperatur) Treten verschiedene brennbare Stoffe am Arbeitsplatz • Sauerstoffgrenzkonzentration auf, so sind die Gefahrstoffe mit den größten Gefährdun- • Brennzahl gen, z. B. diejenigen mit dem niedrigsten Flammpunkt, • Selbstentzündungstemperatur der niedrigsten Zündtemperatur oder dem weitesten Ex- plosionsbereich der im folgenden Abschnitt beschrie- Die Bedeutung der genannten Begriffe kann Abschnitt 7 benen Gefährdungsbeurteilung und den zutreffenden dieser Schrift entnommen werden. Schutzmaßnahmen zugrunde zu legen. Hybride Gemische, d. h. Gemische aus brennbaren Stof- 5.4.6 Gefährdungsbeurteilung fen verschiedener Aggregatzustände, können im Gemisch mit Luft oder anderen Oxidationsmitteln auch explosions- Die Schritte zur Beurteilung der Gefährdung durch explo- fähig sein, wenn für die Einzelkomponenten den sicher- sionsfähige Atmosphäre sind in Abbildung 5 graphisch heitstechnischen Kenngrößen zufolge sichere Bedingun- dargestellt. Das Ablaufschema kann sinngemäß auch für gen vorliegen. die Beurteilung der Gefährdung durch explosionsfähige Gemische verwendet werden. Angaben im Explosionsschutzdokument: • Bezeichnung der Stoffe Diese Schritte und ihre Darstellung im Explosionsschutzdo- • Sicherheitstechnische Kenngrößen unter Berücksichti- kument werden in den folgenden Abschnitten beschrieben. gung der Umgebungsbedingungen (Druck, Temperatur, Oxidationsmittel) Abb. 5 (S. 19) Hilfsschema zum Erkennen von Explosionsgefährdungen Von Bedeutung sind z. B. die folgenden sicherheitstechni- und Festlegen von Schutzmaßnahmen bei explosions schen Kenngrößen: fähigen Atmosphären in Anlehnung an TRBS 2152/TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines“9 8 Siehe Anhang 3 Nr. 66, 70, 72-77 9 Die TRBS 2152/TRGS 720 wird derzeit überarbeitet und wird als TRGS 720 bekannt gemacht werden. Das Ablaufschema aus der TRBS 2152/TRGS 720 muss an die aktuelle Rechtslage angepasst werden, die künftige Darstellung in der TRGS 720 kann von der hier gezeigten abweichen. 18
*1 Anhang 1, 1.6 (1) Keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, Sind brennbare Stoffe vorhanden*1 nein GefStoffV Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung ja Kann durch ausreichende Keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, Verteilung eine explosionsfähige Atmo- nein Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung ja sphäre entstehen? Abschätzung von Quellen und Mengen explosionsfähiger Atmosphären, unter Berücksichtigung von Dichtheit, natürlicher Lüftung oder organisatorischen Festlegungen Ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre unter Keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, ja Berücksichtigung der vorgenannten Maß- Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung nein nahmen verhindert? Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre erforderlich Kann durch die vorgesehenen Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes und der Schutzmaß- *2 Anhang 1, 1.6 (1) Ex-Schutzmaßnahmen das Auftreten ja nahmen im Explosionsschutzdokument, Festlegung der Prüfverpflich- Nr. 2 GefStoffV gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre tungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV sicher verhindert werden?*2 nein Beurteilung • der Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosions- fähiger Atmosphären *3 Anhang 1, 1.6 (2) • der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirk- GefStoffV samwerdens von Zündquellen*3 Festlegung und Kennzeichnung der Bereiche, in denen Maßnahmen und Zünd quellenvermeidung erforderlich sind Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Entzündung erforderlich Wird zur Festlegung der Maß- *4 Anhang 1, 1.6 (3) nahmen zur ZQ-Vermeidung von der ja Anforderung an die Vermeidung von Zündquellen in Abhängigkeit von Satz 2 GefStoffV Möglichkeit der Zoneneinteilung der Zone nein Gebrauch gemacht?*4 *) gefährliche explosionsfähige Atmosphäre *) F ür die Festlegung der Maßnahmen wird vorausgesetzt, dass die Bildung explosionsfähi- ständig, lang- ger Atmosphäre und das Wirksamwerden der Zündquelle voneinander unabhängig sind. selten und zeitig oder gelegentlich kurzzeitig durch häufig Gase/Dämpfe Zone 0 Zone 1 Zone 2 Wird von der Bewertung der Stäube Zone 20 Zone 21 Zone 22 *5 Anhang 1, 1.6 (2) Explosionsgefährdung hinsichtlich GefStoffV Dauer und Wahrscheinlichkeit des Auftre- Vermeidung von wirksamen Zündquellen, die nein tens Gebrauch gemacht?*5 ja ständig, häufig, ständig, häufig für Gase/Dämp- gelegentlich ständig oder oder gelegent- fe bzw. Stäube* oder selten häufig auftreten lich auftreten Schutzmaßnahmen zur Festlegung erforderlicher auftreten *6 Anhang 1, 1.6 (3) Zündquellenvermeidung Maßnahmen zur * In den Zonen 20, 21 oder 22 ist auch die Möglichkeit einer Entzündung Satz 1 GefStoffV entsprechend Zone 0/20*6 Zündquellenvermeidung*6 von abgelagertem Staub zu berücksichtigen Ist die Entzündung gefährlicher Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes und der Schutzmaß- explosionsfähiger Atmosphären nach dem ja nahmen im Explosionsschutzdokument, Festlegung der Prüfverpflich- Stand der Technik verhindert? tungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV nein Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes und der Schutzmaß- *7 Anhang 1, 1.6 (4) Schutzmaßnahmen zur Beschränkung der Ausbreitung oder nahmen im Explosionsschutzdokument, Festlegung der Prüfverpflich- GefStoffV der Auswirkungen einer Explosion*7 erforderlich tungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV
Sie können auch lesen