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13 2020 Europas größter Brancheninformationsbrief-Verlag aktuell kritisch unabhängig anzeigenfrei international Aktuelle Informationen zu den Maßnahmen der Bundesregierung und der Länder zur Unterstützung der Wirtschaft aufgrund der Corona-Pandemie © markt intern: Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, bleiben vorbehalten. Sie möchten diesen markt intern-Service kopieren und die Kopien weiterverwenden? Dann rufen Sie uns gerne in der Redaktion an!
markt intern — SERVICE Seite 2 | Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie Sehr geehrte Damen und Herren, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzuwehren, hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket bereitgestellt. Die Regierung versprach, 'unbüro kratische Soforthilfe' vor allem für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler zu gewähren. Allerdings ist alleine die Beschaffung der relevanten Informationen verwirrend und zeitintensiv. Um Ihnen einen Überblick zu geben, welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung bereits getroffen hat und welche Maßnahmen zusätzlich in den einzelnen Ländern getroffen wurden, haben wir eine Übersicht über alle aktuellen Programme zusam- mengestellt (Stand: 24.3.2020). Sofern möglich, sind auch die entsprechenden Kontakt adressen und Ansprechpartner bzw. zuständigen Behörden in der Liste vermerkt. Ihre 'markt intern' -Redaktion Angelique Trümper Wirtschaftsredakteurin Diese Übersicht wurde mit größtmöglicher Sorgfalt für Sie zusammengestellt (Stand: 24.3.2020). Bitte beachten Sie, dass möglicherweise Änderungen in den einzelnen Links sowie ein aktuellerer Informationsstand nicht berücksich- tigt werden können. Deshalb kann 'markt intern' keine Gewähr für die Richtig- keit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernehmen. Unser Tipp: Bitten Sie im Einzelfall Ihren Rechtsanwalt, Steuerberater und/ oder Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer um Rat und Hilfe.
markt intern — SERVICE Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie | Seite 3 Maßnahmen der Bundesregierung: Kleinunternehmer und Solo-Selbständige, die von der Pandemie betroffen sind, können Bundesregierung Soforthilfe gestaffelt nach Anzahl der Beschäftigten beantragen. Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) enthalten einen ein- maligen Zuschuss bis zu 9.000 € für drei Monate. Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmali- gen Zuschuss bis zu 15.000 € für drei Monate. Reduziert der Vermieter die Miete um mindestens 20 %, kann der nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. Unternehmen, die eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. €, mehr als 50 Mio. € Um satzerlöse, mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt haben, können Maßnahmen aus dem sog. Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), der die Sonderprogramme der Kre- ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ergänzt, erhalten. Es müssen mindestens zwei der oben genannten Kriterien erfüllt sein. Die Maßnahmen des WSF umfassen: Garantierahmen von 400 Milliarden € zur Refinanzierung des Kapitalmarkts. Kreditermächtigung über 100 Milliarden € zur Refinanzierung der KfW-Sonderpro- gramme. Kreditermächtigung über 100 Milliarden € zur Kapitalstärkung von Unternehmen (Rekapitalisierung) Unternehmen, die für die kritische Infrastruktur wichtig sind, können in Ausnahmefällen ebenfalls aus dem WSF schöpfen. Am 23.3.2020 ist das Soforthilfeprogramm der KfW gestartet. Es wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit – Universell umgesetzt. Die Förderbedingungen sind vereinfacht worden. Außerdem wurde eine Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung unter Risikobeteiligung der KfW eingeführt. Es können Betriebsmittel und Investitionen finanziert werden. Anträge müssen bei der jeweiligen Hausbank gestellt werden. Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.kfw.de/KfW- Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html. Ein Faktenblatt zum KfW-Sonderprogramm 2020 finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/ F/faktenblatt-kfw-sonderprogramm.pdf. Weitere bundesweite Maßnahmen umfassen: Möglichkeit der Stundung von bis zum 31.12.2020 bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern auf Antrag bei nachweislich un- mittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen. Möglichkeit der Anpas- sung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden. Außerdem kann ein Antrag auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, gestellt werden. Dieser ist jedoch besonders zu begründen. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schrei ben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur- beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Für alle mittelbar Betroffenen gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Grundsätze.
markt intern — SERVICE Seite 4 | Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen der Länder Oberste Zusätzlich haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 19.3.2020 gleich lauten- Finanzbehörden de Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkun- der Länder gen des Coronavirus beschlossen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Gewerbesteuer/2020-03-19-gewerbesteuerliche- massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-anlage.pdf? __blob=publicationFile&v=2. Für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse An- träge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stellen. Die Anträge sind nicht abzulehnen, wenn der Steuerpflichtige die Schäden nicht wertmäßig im Einzelnen nachweisen kann. Nimmt das zuständige Finanzamt eine Herabsetzung des Gewerbe- steuermessbetrags vor, sind die betreffenden Gemeinden hieran bei der Gewerbesteuer- Vorauszahlung gebunden. Stundungs- und Erlassanträge müssen bei den jeweils zuständigen Gemeinden ge- stellt werden, sofern diese auch die Gewerbesteuer festsetzen und erheben. Ist dies nicht der Fall, müssen die Anträge an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Neben den Maßnahmen der Bundesregierung, haben die Länder teilweise zusätzliche Hilfspakete beschlossen. Einen Überblick der einzelnen Maßnahmen in den jeweiligen Bundesländern finden Sie hier: Baden-Württemberg Möglichkeit zur zinslosen Stundung Herabsetzung von Vorauszahlungen (Ein- kommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Anträge sollen wenn möglich elektronisch über das ELSTER-Portal übermittelt werden. Das Muster-Formular finden Sie unter: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+ des+Coronavirus. Bayern Möglichkeit zur zinslosen Stundung Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkom- men-, Körperschafts- und Umsatzsteuer) und Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Das ausgefüllte Muster-Formular kann so- wohl schriftlich per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamts, per Tele- fax oder per E-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Das Muster-Formular finden Sie unter https://www.bayreuth.ihk.de/blueprint/servlet/ resource/blob/4735678/6b3a5e1a25be08d84302385a41734325/musterantrag-steuer erleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus-data.pdf. Berlin Die Senatsverwaltung Berlin hat einen Schutzschirm für Berliner Unternehmen und Ar- beitsplätze in zwei Stufen beschlossen:
markt intern — SERVICE Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie | Seite 5 Soforthilfe I: Öffnung des Liquiditätsfonds der Investitionsbank Berlin (IBB) für alle kleinen und mittleren Unternehmen bis 250 Mitarbeiter inkl. Angehörige der freien Berufe, Clubs und Restaurants bei einer Förderhöchstgrenze von 500.000 €. Anträge können auf der Website der IBB gestellt werden unter: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona- liquiditaets-engpaesse.html Möglichkeit der Stundung von Steuerforderungen. Diese sollen unbürokratisch und ggf. zinslos erfolgen. Soforthilfe II: Klein- und Kleinstunternehmen mit maximal fünf Beschäftigten sowie Freiberufler und Soloselbständige aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleis- tung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus können Zuschüsse bis zu max. 5.000 € beantragen. Der Zuschuss kann ggf. mehrfach beantragt werden, nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monaten für Mehrpersonenbetriebe. Alle Informationen finden Sie dann auf den Seiten der IBB. Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Brandenburg freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen. Diese können gestaffelt nach Anzahl der Erwerbstätigen kurzfristig und unbürokratisch nicht rückzahlbare Zuschüsse der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) erhalten. Bei bis zu 2 Erwerbs tätigen bis zu 5.000 € bis zu 5 Erwerbstätigen bis zu 10.000 € bis zu 15 Erwerbstä- tigen bis zu 15.000 € bis zu 50 Erwerbstätigen bis zu 30.000 € und bei bis zu 100 Erwerbstätigen bis zu 60.000 €. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/ Vereinfachte Regelungen zur Stundung und zum Vollstreckungsaufschub für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Das Muster-Formular finden Sie unter https://mdfe.brandenburg.de/sixcms/detail.php/947663. Anhebung des Höchstbetrags für eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank von 1,25 Mio. € auf 2,5 Mio €. Die Kontaktdaten der Investitionsbank des Landes Branden- burg (ILB) lauten: Tel.-Nr.: (0331) 660-2211, E-Mail: beratung@ilb.de Unter Darlegung ihrer Verhältnisse können unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Bremen Steuerpflichtige Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuern Anträge auf Vollstreckungsaufschub sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer stellen Auf die Erhebung von Stun- dungszinsen kann ggf. verzichtet werden. Corona-Hotline des Finanzamt Bremens (erreichbar von 7:30 bis 16:00 Uhr): 0421 361-95096. Sonder-E-Mail-Adressen des Finanzamt Bremens (corona@fa-hb.bremen.de), des Finanzamts Bremerhaven (corona@finanzamtbremerhaven.bremen.de) sowie der Landes- hauptkasse (corona@lhk.bremen.de).
markt intern — SERVICE Seite 6 | Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie Das Muster-Formular zum Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund erheblicher Aus- wirkungen der Corona-Pandemie finden Sie unter https://www.finanzen.bremen.de/detail. php?gsid=bremen53.c.78075.de. Hamburg Das Muster-Formular zum Antrag auf zinslose Stundung finden Sie unter: https://www.hamburg.de/contentblob/13736794/473fc6bb3c867c9ecf9bad3c38d 85e85/data/steuererleichterung-form1.pdf. Das Muster-Formular zur Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-/ Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag finden Sie unter https://www.hamburg.de/contentblob/13736802/bb9e685a0474a9097fe64d79433c 4011/data/steuererleichterung-form2.pdf. Das Muster-Formular zum Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer oder auf Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbe steuer-Vorauszahlungen finden Sie unter: https://www.hamburg.de/contentblob/13736802/bb9e685a0474a9097fe64d79433c 4011/data/steuererleichterung-form2.pdf. Es wird empfohlen, die Formulare elektronisch über das ELSTER-Portal zu übermitteln. Die Steuerverwaltung Hamburg stellt außerdem eine Übersicht des jeweils zuständigen Finanzamts unter https://www.hamburg.de/fb/finanzaemter/ zur Verfügung. Hessen Aufstockung der Kredit- und Bürgschaftsprogramme des Landes zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen: Kapital für Kleinunternehmen (KfK) der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitern und 5 Mio. € Jahresum satz können Darlehen zwischen 25.000 € und 150.000 € erhalten, die von der Hausbank um min. 50 % aufgestockt werden. Auf bankenübliche Sicherheiten wird verzichtet. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. € Umsatz können aus dem Förderprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzie- rung Hessen (GuW) über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. € erhalten. Bürgschaften sind bis 1,25 Mio. € mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 % bei der Bürgschaftsbank Hessen in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen möglich. Express- Bürgschaften sind für Kredite bis 300.000 €, die mit einer Bürgschaftsquote von 60 % gesichert werden und alle Kriterien erfüllen, besonders schnell zu gewähren. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://bb-h.de/kontakt/. Auf Antrag Herabsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für 2020 auf 0 €. Die bereits gezahlten Vorauszahlungen werden rückerstattet. Der Antrag kann über einen formlosen Antrag oder das ELSTER-Portal gestellt werden. Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer durch die Finanzämter. Anträge auf die Anpassung der Voraus- zahlung bei der Gewerbesteuer sowie die Stundung von Gewerbesteuern müssen bei der Gemeinde gestellt werden. Bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) werden bis zum 31.12.2020 zinsfrei gestundet, sofern die Zahlung in Folge der Corona-Pandemie nicht geleistet werden kann.
markt intern — SERVICE Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie | Seite 7 Es wird angeraten, die jeweiligen Anträge elektronisch über das ELSTER-Portal einzu reichen. Anträge auf Stundung der bereits oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern Mecklenburg- können unter Darlegung der Verhältnisse formlos beim zuständigen Finanzamt bean- Vorpommern tragt werden. Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer kann ebenfalls formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die entstandenen Schäden durch die Corona-Pandemie müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen wer- den. Ggf. wird auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet. Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer im Zusammenhang mit den Aus- wirkungen der Corona-Pandemie sind weiterhin an die Gemeinden zu stellen. Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bei unmittelbar und erheblich betrof- fenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020. Gleiches gilt für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende Steuern. Das Muster-Formular zum Antrag auf Steuererleichterungen finden Sie unter https:// www.steuerportal-mv.de/static/Regierungsportal/Finanzministerium/Steuerportal/ Inhalte/Formular%20Steuererleichterung%20-%20Steuerportal.pdf. Das Land Niedersachsen hat ein finanzpolitisches Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Niedersachsen Auswirkungen des Corona-Virus (https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/ informationen_zu_den_auswirkungen_des_coronavirus/finanzpolitisches_massnahmen paket/finanzpolitisches-massnahmenpaket-zur-bekampfung-der-auswirkungen-des-corona- virus-186644.html) mit folgenden Maßnahmen beschlossen: Auf Antrag sind Steuerstundungen und die Herabsetzung von Vorauszahlun- gen (Einkommen-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) sowie die Anpassung der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages möglich. Bei Herabsetzung der Vorauszahlung kann es zu Erstattungen überzahlter Beträge kommen. Aussetzen der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig wer- dender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag). Säum- niszuschläge zwischen dem 19.3.2020 und 31.12.2020 werden erlassen. Anpassung der Vorauszahlung bzw. Stundung der daraus fälligen Steuern (ggf. zinslos). Verzicht auf Außenprüfungen in Geschäftsräumen von Unternehmen. Anm. d. Redaktion: Die Finanzverwaltung arbeitet an einem vereinfachten Formular zur Beantragung der beschlossenen Maßnahmen. Zum Redaktionsschluss stand dieses bisher jedoch noch nicht zur Verfügung. Das Land Nordrhein-Westfalen hat das sog. NRW-Rettungsschirmgesetz (https://www. Nordrhein-Westfalen landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-8882.pdf) beschlos sen. Es umfasst folgende Maßnahmen:
markt intern — SERVICE Seite 8 | Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie Erleichterung von Kreditaufnahmen und Anhebung des Bürgschaftsrahmen zur Wirtschaftsförderung auf 5 Mrd. €. Zusätzlich Erhöhung des Rahmen für Gewährleis- tungen und Rückbürgschaften auf 1 Mrd. €. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK eine ein- malig nutzbare Haftungsfreistellung aus dem NRW.BANK-Programm Universal kredit bis zu einer Höhe von 5 Mrd. € zu übernehmen. Bürgschaften der Bürgschaftsbank bis zu einem Betrag von 250.000 € werden inner- halb von drei Tagen übernommen. NRW.Bank übernimmt ab dem ersten Euro bis zu 80 % des Risikos. Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen. Möglichkeit zur Steuerstundung. Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen können auf Antrag auf Null herabgesetzt werden. Das Muster-Formular zum Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus finden Sie unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/ asset/document/2020-03-19_formularentwurf_final_1seite_kj.pdf. Eine Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung finden Sie unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/anleitung_ust-svz.pdf. Rheinland-Pfalz Die Höchstgrenze der Bürgschaften der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz wurde von 1,25 Mio. € auf 2,5 Mio. € angehoben. Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € sollen in einem verein- fachten Verfahren getroffen werden können (Express-Bürgschaften). Größere Bürgschaften über 2,5 Mio. € werden von der Investitions- und Struktur- bank Rheinland-Pfalz (ISB) oder dem Land übernommen. Für die ISB-Bürgschaften wird die Höchstgrenze von 3,5 Mio. € auf 5 Mio. € erhöht. Weitere Informationen erhalten Sie über die Hotline der Bürgschaftsbank Rheinland- Pfalz (Tel.-Nr.: 06131 62915-65) und die Hotline der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) (Tel.-Nr.: 06131 6172-1333). Saarland Erleichterung bei der Gewährung von Stundungen, sofern die Folgen des Corona- Virus eine erhebliche Härte darstellen. Die Finanzverwaltung ist angehalten, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Bei der Erhebung der anfallenden Stun- dungszinsen soll großzügig verfahren werden (https://www.saarland.de/SID-796218CB- 47BE7D38/12718_254507.htm). Vorauszahlungen von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie der Gewerbe- steuer-Messbetrag sollen leichter angepasst werden können. Zusätzlich: Berücksichtigung der aktuellen Lage bei allen Voranmeldungsverfahren (Umsatzsteuervor-, Lohnsteuer-, Kapitalertragsteueranmeldungen). Alle Anträge können formlos und auch als E-Mail an die Poststelle des zuständigen Finanzamts übermittelt werden. Der Ansprechpartner bleibt der zuständige Finanzbeamte.
markt intern — SERVICE Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie | Seite 9 Zinslose Steuerstundungen Anpassung von Steuervorauszahlungen Aussetzen Sachsen der Vollstreckungsmaßnahmen und Erlass von Säumniszuschlägen Alle Anträge sind bis zum 31.12.2020 mit formlosen Antrag direkt an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer und Grundsteuer müssen an die zu- ständige Gemeinde gerichtet werden. Sachsen-Anhalt hat steuerliche Erleichterungen zur Stundung von Steuern zur Sachsen-Anhalt A npassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer zu Gewerbesteuervorauszahlungen zu Vollstreckungsmaßnahmen sowie zum Er- lass von Säumniszuschlägen und Verzicht auf Stundungszinsen geschaffen: (https:// mf.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MF/Dokumente/ Steuer/CORONA/2020-03-19_44-S_0453-71__Billigkeitsmassnahmen_CORONA- VIRUS_-_Erlass_Presse_1_endg.pdf). Eine Themenseite zum Corona-Virus in Sachsen-Anhalt finden Sie unter: https://stk.sachsen-anhalt.de/service/corona-virus/. In Schleswig-Holstein ist die Finanzierungsinitiative für Stabilität (SH-Finanzierungs Schleswig-Holstein initiative) für KMU ohne Untergrenze (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landes regierung/VII/Presse/PI/2020/I_2020/200313_FinanzInitiativeCorona.html) beschlossen worden. Es umfasst bis zu 2 Mio. € Fördervolumen bis 750.000 € Antragsprüfung im Expressverfahren (innerhalb von fünf Bankarbeitstagen). Auch in Thüringen kann ein Antrag auf Stundung Herabsetzung der Vorauszah- Thüringen lungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer oder Vollstreckungsaufschub gestellt werden. Das Muster-Formular finden Sie unter: https://finanzen.thueringen.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/Vordrucke/Steuer erleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronav.pdf. Alle Anträge sind schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die alternative elektronische Übermittlung kann nur über das ELSTER-Portal erfolgen. Die Finanzämter werden ab Eintragseingang keine Mahnungen mehr verschicken ggf. erteilte Lastschrifteinzüge aussetzen Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen. Bürgschaftshöchstbetrag der Bürgschaftsbanken wird auf 2,5 Millionen € verdop- pelt. Risikoanteil des Bundes gegenüber den Bürgschaftsbanken wird um 10 % erhöht. Insbesondere bei kleineren Bürgschaften bis zu 250.000 € werden die Entscheidungs- prozesse und Verfahren für Bürgschaftsanträge bei der Bürgschaftsbank vereinfacht und flexibilisiert.
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