Aktuelle Informationen zu den Maßnahmen der Bundesregierung und der Länder zur Unterstützung der Wirtschaft aufgrund der Corona-Pandemie - markt ...

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Europas größter Brancheninformationsbrief-Verlag  aktuell  kritisch  unabhängig  anzeigenfrei  international

                       Aktuelle Informationen
      zu den Maßnahmen der Bundesregierung
         und der Länder zur Unterstützung der
     Wirtschaft aufgrund der Corona-Pandemie

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Seite 2 | Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie

                             Sehr geehrte Damen und Herren,
                             um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzuwehren, hat die Bundesregierung
                             ein umfangreiches Maßnahmenpaket bereitgestellt. Die Regierung versprach, 'unbüro­
                             kratische Soforthilfe' vor allem für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler zu
                             gewähren. Allerdings ist alleine die Beschaffung der relevanten Informationen verwirrend
                             und zeitintensiv. Um Ihnen einen Überblick zu geben, welche konkreten Maßnahmen die
                             Bundesregierung bereits getroffen hat und welche Maßnahmen zusätzlich in den einzelnen
                             Ländern getroffen wurden, haben wir eine Übersicht über alle aktuellen Programme zusam-
                             mengestellt (Stand: 24.3.2020). Sofern möglich, sind auch die entsprechenden Kontakt­
                             adressen und Ansprechpartner bzw. zuständigen Behörden in der Liste vermerkt.

                             Ihre 'markt intern' -Redaktion

                                                   Angelique Trümper
                                                   Wirtschaftsredakteurin

                              Diese Übersicht wurde mit größtmöglicher Sorgfalt für Sie zusammengestellt
                              (Stand: 24.3.2020). Bitte beachten Sie, dass möglicherweise Änderungen in
                              den einzelnen Links sowie ein aktuellerer Informationsstand nicht berücksich-
                              tigt werden können. Deshalb kann 'markt intern' keine Gewähr für die Richtig-
                              keit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernehmen.
                              Unser Tipp: Bitten Sie im Einzelfall Ihren Rechtsanwalt, Steuerberater und/
                              oder Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer um Rat und Hilfe.
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Maßnahmen der Bundesregierung:

Kleinunternehmer und Solo-Selbständige, die von der Pandemie betroffen sind, können           Bundesregierung
Soforthilfe gestaffelt nach Anzahl der Beschäftigten beantragen.
ƒƒUnternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) enthalten einen ein-
  maligen Zuschuss bis zu 9.000  € für drei Monate.
ƒƒUnternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmali-
  gen Zuschuss bis zu 15.000  € für drei Monate.
ƒƒReduziert der Vermieter die Miete um mindestens 20  %, kann der nicht ausgeschöpfte
  Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Unternehmen, die  eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio.  €,  mehr als 50 Mio.  € Um­
satzerlöse,  mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt haben, können Maßnahmen
aus dem sog. Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), der die Sonderprogramme der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ergänzt, erhalten. Es müssen mindestens zwei der oben
genannten Kriterien erfüllt sein. Die Maßnahmen des WSF umfassen:
ƒƒGarantierahmen von 400 Milliarden  € zur Refinanzierung des Kapitalmarkts.
ƒƒKreditermächtigung über 100 Milliarden  € zur Refinanzierung der KfW-Sonderpro-
  gramme.
ƒƒKreditermächtigung über 100 Milliarden  € zur Kapitalstärkung von Unternehmen
  (­Rekapitalisierung)

Unternehmen, die für die kritische Infrastruktur wichtig sind, können in Ausnahmefällen
ebenfalls aus dem WSF schöpfen.

 Am 23.3.2020 ist das Soforthilfeprogramm der KfW gestartet. Es wird über die
­Programme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit – Universell um­gesetzt.
 Die Förderbedingungen sind vereinfacht worden. Außerdem wurde eine Direktbeteiligung
 für Konsortialfinanzierung unter Risikobeteiligung der KfW eingeführt. Es können
  ­Betriebsmittel und  Investitionen finanziert werden. Anträge müssen bei der jeweiligen
 Hausbank gestellt werden. Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.kfw.de/KfW-
 Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html. Ein Faktenblatt zum
 KfW-Sonderprogramm 2020 finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/
 F/faktenblatt-kfw-sonderprogramm.pdf.
Weitere bundesweite Maßnahmen umfassen:  Möglichkeit der Stundung von bis zum
31.12.2020 bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern auf Antrag bei nachweislich un-
mittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen.  Möglichkeit der Anpas-
sung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer.  Auf die Erhebung
von Stundungszinsen soll verzichtet werden. Außerdem kann ein Antrag auf  Stundung der
nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie auf  Anpassung der Vorauszahlungen, die
­Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, gestellt werden. Dieser ist jedoch besonders zu
 begründen. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schrei
 ben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-
 beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Für alle mittelbar Betroffenen gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Grundsätze.
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                             Maßnahmen der Länder

             Oberste         Zusätzlich haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 19.3.2020 gleich lauten-
     Finanzbehörden          de Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkun-
          der Länder         gen des Coronavirus beschlossen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/
                             Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Gewerbesteuer/2020-03-19-gewerbesteuerliche-
                             massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-anlage.pdf?
                             __blob=publicationFile&v=2.
                             ƒƒFür die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung
                               (§  19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich
                               ­betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse An-
                                träge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags stellen. Die Anträge sind nicht
                                abzulehnen, wenn der Steuerpflichtige die Schäden nicht wertmäßig im Einzelnen
                                nachweisen kann. Nimmt das zuständige Finanzamt eine Herabsetzung des Gewerbe-
                                steuermessbetrags vor, sind die betreffenden Gemeinden hieran bei der Gewerbesteuer-
                                Vorauszahlung gebunden.
                             ƒƒStundungs- und Erlassanträge müssen bei den jeweils zuständigen Gemeinden ge-
                               stellt werden, sofern diese auch die Gewerbesteuer festsetzen und erheben. Ist dies
                               nicht der Fall, müssen die Anträge an das zuständige Finanz­amt übermittelt werden.
                             Neben den Maßnahmen der Bundesregierung, haben die Länder teilweise zusätzliche
                             Hilfspakete beschlossen. Einen Überblick der einzelnen Maßnahmen in den jeweiligen
                             Bundesländern finden Sie hier:

Baden-Württemberg            Möglichkeit zur  zinslosen Stundung  Herabsetzung von Vorauszahlungen (Ein-
                             kommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und  Herabsetzung des Steuermess­betrags
                             für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
                             Anträge sollen wenn möglich elektronisch über das ELSTER-Portal übermittelt werden.
                             Das Muster-Formular finden Sie unter:
                             https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+
                             des+Coronavirus.

               Bayern        Möglichkeit zur  zinslosen Stundung  Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkom-
                             men-, Körperschafts- und Umsatzsteuer) und  Herabsetzung des Steuermess­betrags für
                             Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Das ausgefüllte Muster-Formular kann so-
                             wohl schriftlich per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamts, per Tele-
                             fax oder per E-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
                             Das Muster-Formular finden Sie unter https://www.bayreuth.ihk.de/blueprint/servlet/
                             resource/blob/4735678/6b3a5e1a25be08d84302385a41734325/musterantrag-steuer
                             erleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus-data.pdf.

                 Berlin      Die Senatsverwaltung Berlin hat einen Schutzschirm für Berliner Unternehmen und Ar-
                             beitsplätze in zwei Stufen beschlossen:
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                                                   Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie | Seite 5

Soforthilfe I:
ƒƒÖffnung des Liquiditätsfonds der Investitionsbank Berlin (IBB) für alle kleinen und
  mittleren Unternehmen bis 250 Mitarbeiter inkl. Angehörige der freien Berufe, Clubs
  und Restaurants bei einer Förderhöchstgrenze von 500.000  €.
   Anträge können auf der Website der IBB gestellt werden unter:
   https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-
   liquiditaets-engpaesse.html
ƒƒMöglichkeit der Stundung von Steuerforderungen. Diese sollen unbürokratisch und
  ggf. zinslos erfolgen.

Soforthilfe II:
ƒƒKlein- und Kleinstunternehmen mit maximal fünf Beschäftigten sowie Freiberufler und
  Soloselbständige aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleis-
  tung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus
  können Zuschüsse bis zu max. 5.000  € beantragen. Der Zuschuss kann ggf. mehrfach
  beantragt werden, nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei ­Monaten für
  Mehrpersonenbetriebe. Alle Informationen finden Sie dann auf den Seiten der IBB.

ƒƒSoforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der                  Brandenburg
  ­freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen. Diese können gestaffelt nach Anzahl der
   Erwerbstätigen kurzfristig und unbürokratisch nicht rückzahlbare Zuschüsse der
   ­Investitionsbank des Landes ­Brandenburg (ILB) erhalten. Bei  bis zu 2 Erwerbs­
    tätigen bis zu 5.000  €  bis zu 5 Erwerbstätigen bis zu 10.000  €  bis zu 15 Erwerbstä-
    tigen bis zu 15.000  €  bis zu 50 Erwerbstätigen bis zu 30.000  € und bei  bis zu
    100 Erwerbstätigen bis zu 60.000  €. Weitere Informationen erhalten Sie unter:
    https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/
ƒƒVereinfachte Regelungen zur Stundung und zum Vollstreckungsaufschub für die
  Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Das Muster-Formular finden Sie unter
  https://mdfe.brandenburg.de/sixcms/detail.php/947663.
ƒƒAnhebung des Höchstbetrags für eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank von
  1,25 Mio.  € auf 2,5 Mio  €. Die Kontaktdaten der Investitionsbank des Landes Branden-
  burg (ILB) lauten: Tel.-Nr.: (0331) 660-2211, E-Mail: beratung@ilb.de

Unter Darlegung ihrer Verhältnisse können unmittelbar und nicht unerheblich ­betroffene         Bremen
Steuerpflichtige  Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen
oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuern  Anträge auf
Vollstreckungsaufschub sowie  Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer stellen  Auf die Erhebung von Stun-
dungszinsen kann ggf. verzichtet werden.
Corona-Hotline des Finanzamt Bremens (erreichbar von 7:30 bis 16:00 Uhr): 0421 361-95096.
Sonder-E-Mail-Adressen des Finanzamt Bremens (corona@fa-hb.bremen.de), des
Finanz­amts Bremerhaven (corona@finanzamtbremerhaven.bremen.de) sowie der Landes-
hauptkasse (corona@lhk.bremen.de).
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Seite 6 | Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie

                             Das Muster-Formular zum Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund erheblicher Aus-
                             wirkungen der Corona-Pandemie finden Sie unter https://www.finanzen.bremen.de/detail.
                             php?gsid=bremen53.c.78075.de.

             Hamburg         ƒƒDas Muster-Formular zum Antrag auf zinslose Stundung finden Sie unter:
                               https://www.hamburg.de/contentblob/13736794/473fc6bb3c867c9ecf9bad3c38d
                               85e85/data/steuererleichterung-form1.pdf.
                             ƒƒDas Muster-Formular zur Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-/
                               Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag finden Sie unter
                               https://www.hamburg.de/contentblob/13736802/bb9e685a0474a9097fe64d79433c
                               4011/data/steuererleichterung-form2.pdf.
                             ƒƒDas Muster-Formular zum Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur
                               Gewer­besteuer oder auf Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbe­
                               steuer-Vorauszahlungen finden Sie unter:
                               https://www.hamburg.de/contentblob/13736802/bb9e685a0474a9097fe64d79433c
                               4011/data/steuererleichterung-form2.pdf.
                             Es wird empfohlen, die Formulare elektronisch über das ELSTER-Portal zu übermitteln.
                             Die Steuerverwaltung Hamburg stellt außerdem eine Übersicht des jeweils zuständigen
                             Finanzamts unter https://www.hamburg.de/fb/finanzaemter/ zur Verfügung.

               Hessen        ƒƒAufstockung der Kredit- und Bürgschaftsprogramme des Landes zur Überbrückung
                               von Liquiditätsengpässen: Kapital für Kleinunternehmen (KfK) der gewerblichen
                               Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitern und 5 Mio.  € Jahres­um­
                               satz können Darlehen zwischen 25.000  € und 150.000  € erhalten, die von der Hausbank
                               um min. 50  % aufgestockt werden. Auf bankenübliche Sicherheiten wird verzichtet.
                             ƒƒKleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio.  €
                               Umsatz können aus dem Förderprogramm Gründungs- und Wachstumsfinanzie-
                               rung ­Hessen (GuW) über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio.  € erhalten.
                             ƒƒBürgschaften sind bis 1,25 Mio.  € mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80  % bei der
                               Bürgschaftsbank Hessen in Zusammenarbeit mit dem Land Hessen möglich. Express-
                               Bürgschaften sind für Kredite bis 300.000  €, die mit einer Bürgschaftsquote von 60  %
                               gesichert werden und alle Kriterien erfüllen, besonders schnell zu gewähren. Weitere
                               ­Informationen erhalten Sie unter https://bb-h.de/kontakt/.
                             ƒƒAuf Antrag Herabsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für 2020 auf 0  €. Die
                               bereits gezahlten Vorauszahlungen werden rückerstattet. Der Antrag kann über einen
                               formlosen Antrag oder das ELSTER-Portal gestellt werden.
                             ƒƒHerabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen für
                               die Gewerbesteuer durch die Finanzämter. Anträge auf die Anpassung der Voraus-
                               zahlung bei der Gewerbesteuer sowie die Stundung von Gewerbesteuern müssen bei
                               der Gemeinde gestellt werden.
                             ƒƒBereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen (Einkommen-, Körperschaft-
                               und Umsatzsteuer) werden bis zum 31.12.2020 zinsfrei gestundet, sofern die Zahlung
                               in Folge der Corona-Pandemie nicht geleistet werden kann.
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                                                Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie | Seite 7

Es wird angeraten, die jeweiligen Anträge elektronisch über das ELSTER-Portal einzu­
reichen.

ƒƒAnträge auf Stundung der bereits oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern        Mecklenburg-­
  können unter Darlegung der Verhältnisse formlos beim zuständigen Finanzamt bean-         Vorpommern
  tragt werden.
ƒƒAnpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer kann
  ebenfalls formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die entstandenen
  Schäden durch die Corona-Pandemie müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen wer-
  den. Ggf. wird auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet.
ƒƒStundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer im Zusammenhang mit den Aus-
  wirkungen der Corona-Pandemie sind weiterhin an die Gemeinden zu stellen.
ƒƒAussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bei unmittelbar und erheblich betrof-
  fenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020. Gleiches gilt für rückständige oder bis zu
  diesem Zeitpunkt fällig werdende Steuern.
Das Muster-Formular zum Antrag auf Steuererleichterungen finden Sie unter https://
www.steuerportal-mv.de/static/Regierungsportal/Finanzministerium/Steuerportal/
Inhalte/Formular%20Steuererleichterung%20-%20Steuerportal.pdf.

Das Land Niedersachsen hat ein finanzpolitisches Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der         Niedersachsen
Auswirkungen des Corona-Virus (https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/
informationen_zu_den_auswirkungen_des_coronavirus/finanzpolitisches_massnahmen
paket/finanzpolitisches-massnahmenpaket-zur-bekampfung-der-auswirkungen-des-corona-
virus-186644.html) mit folgenden Maßnahmen beschlossen:
ƒƒAuf Antrag sind  Steuerstundungen und die  Herabsetzung von Vorauszahlun-
  gen (Einkommen-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) sowie die  Anpassung
  der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages möglich. Bei Herabsetzung der
  Vorauszahlung kann es zu Erstattungen überzahlter Beträge kommen.
ƒƒAussetzen der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig wer-
  dender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag). Säum-
  niszuschläge zwischen dem 19.3.2020 und 31.12.2020 werden erlassen.
ƒƒAnpassung der Vorauszahlung bzw. Stundung der daraus fälligen Steuern (ggf.
  zinslos).
ƒƒVerzicht auf Außenprüfungen in Geschäftsräumen von Unternehmen.
Anm. d. Redaktion: Die Finanzverwaltung arbeitet an einem vereinfachten Formular
zur Beantragung der beschlossenen Maßnahmen. Zum Redaktionsschluss stand dieses
bisher jedoch noch nicht zur Verfügung.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat das sog. NRW-Rettungsschirmgesetz (https://www.           Nordrhein-Westfalen
landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-8882.pdf) beschlos­
sen. Es umfasst folgende Maßnahmen:
markt intern — SERVICE
Seite 8 | Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie

                             ƒƒErleichterung von Kreditaufnahmen und Anhebung des Bürgschaftsrahmen zur
                               Wirtschaftsförderung auf 5 Mrd.  €. Zusätzlich Erhöhung des Rahmen für Gewährleis-
                               tungen und Rückbürgschaften auf 1 Mrd.  €.
                             ƒƒDas Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK eine ein-
                               malig nutzbare Haftungsfreistellung aus dem NRW.BANK-Programm Universal­
                               kredit bis zu einer Höhe von 5 Mrd.  € zu übernehmen.
                             ƒƒBürgschaften der Bürgschaftsbank bis zu einem Betrag von 250.000  € werden inner-
                               halb von drei Tagen übernommen.
                             ƒƒNRW.Bank übernimmt ab dem ersten Euro bis zu 80  % des Risikos.
                             ƒƒVollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen.
                               Möglichkeit zur Steuerstundung.
                             ƒƒSondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für
                               krisen­betroffene Unternehmen können auf Antrag auf Null herabgesetzt werden.
                             Das Muster-Formular zum Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen
                             des Coronavirus finden Sie unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/
                             asset/document/2020-03-19_formularentwurf_final_1seite_kj.pdf.
                             Eine Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung finden Sie unter
                             https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/anleitung_ust-svz.pdf.

     Rheinland-Pfalz         ƒƒDie Höchstgrenze der Bürgschaften der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz wurde von
                               1,25 Mio.  € auf 2,5 Mio.  € angehoben.
                             ƒƒBürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000  € sollen in einem verein-
                               fachten Verfahren getroffen werden können (Express-Bürgschaften).
                             ƒƒGrößere Bürgschaften über 2,5 Mio.  € werden von der Investitions- und Struktur-
                               bank Rheinland-Pfalz (ISB) oder dem Land übernommen. Für die ISB-Bürgschaften
                               wird die Höchstgrenze von 3,5 Mio.  € auf 5 Mio.  € erhöht.
                             Weitere Informationen erhalten Sie über die Hotline der Bürgschaftsbank Rheinland-­
                             Pfalz (Tel.-Nr.: 06131 62915-65) und die Hotline der Investitions- und Strukturbank
                             Rheinland-Pfalz (ISB) (Tel.-Nr.: 06131 6172-1333).

             Saarland        ƒƒErleichterung bei der Gewährung von Stundungen, sofern die Folgen des Corona-
                               Virus eine erhebliche Härte darstellen. Die Finanzverwaltung ist angehalten, dabei
                               keine strengen Anforderungen zu stellen. Bei der Erhebung der anfallenden Stun-
                               dungszinsen soll großzügig verfahren werden (https://www.saarland.de/SID-796218CB-
                               47BE7D38/12718_254507.htm).
                             ƒƒVorauszahlungen von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie der Gewerbe-
                               steuer-Messbetrag sollen leichter angepasst werden können.
                             ƒƒZusätzlich: Berücksichtigung der aktuellen Lage bei allen Voranmeldungsverfahren
                               (Umsatzsteuervor-, Lohnsteuer-, ­Kapitalertragsteueranmeldungen).
                             Alle Anträge können formlos und auch als E-Mail an die Poststelle des zuständigen
                             ­Finanzamts übermittelt werden. Der Ansprechpartner bleibt der zuständige ­Finanzbeamte.
markt intern — SERVICE
                                                Wirtschaftliche Unterstützung aufgrund der Corona-Pandemie | Seite 9

 Zinslose Steuerstundungen  Anpassung von Steuervorauszahlungen  Aussetzen               Sachsen
der Vollstreckungsmaßnahmen und  Erlass von Säumniszuschlägen
Alle Anträge sind bis zum 31.12.2020 mit formlosen Antrag direkt an das zuständige
Finanz­amt zu übermitteln.
Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer und Grundsteuer müssen an die zu-
ständige Gemeinde gerichtet werden.

Sachsen-Anhalt hat steuerliche Erleichterungen zur  Stundung von Steuern  zur             Sachsen-Anhalt
­A npassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer  zu
 Gewerbesteuervorauszahlungen  zu Vollstreckungsmaßnahmen sowie zum  Er-
 lass von Säumniszuschlägen und  Verzicht auf Stundungszinsen geschaffen: (https://
 mf.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MF/Dokumente/
 Steuer/CORONA/2020-03-19_44-S_0453-71__Billigkeitsmassnahmen_CORONA-
 VIRUS_-_Erlass_Presse_1_endg.pdf).
Eine Themenseite zum Corona-Virus in Sachsen-Anhalt finden Sie unter:
https://stk.sachsen-anhalt.de/service/corona-virus/.

In Schleswig-Holstein ist die Finanzierungsinitiative für Stabilität (SH-Finanzierungs­     Schleswig-Holstein
initiative) für KMU ohne Untergrenze (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landes
regierung/VII/Presse/PI/2020/I_2020/200313_FinanzInitiativeCorona.html) beschlossen
worden. Es umfasst  bis zu 2 Mio.  € Fördervolumen  bis 750.000  € Antragsprüfung im
Expressverfahren (innerhalb von fünf Bankarbeitstagen).

Auch in Thüringen kann ein Antrag auf  Stundung  Herabsetzung der Vorauszah-              Thüringen
lungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer oder  Vollstreckungsaufschub
gestellt werden.

Das Muster-Formular finden Sie unter:
https://finanzen.thueringen.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/Vordrucke/Steuer
erleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronav.pdf.
Alle Anträge sind schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die alternative
elektronische Übermittlung kann nur über das ELSTER-Portal erfolgen.

Die Finanzämter werden ab Eintragseingang  keine Mahnungen mehr verschicken
 ggf. erteilte Lastschrifteinzüge aussetzen  Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen.
ƒƒBürgschaftshöchstbetrag der Bürgschaftsbanken wird auf 2,5 Millionen  € verdop-
  pelt.
ƒƒRisikoanteil des Bundes gegenüber den Bürgschaftsbanken wird um 10  % erhöht.
ƒƒInsbesondere bei kleineren Bürgschaften bis zu 250.000 € werden die Entscheidungs-
  prozesse und Verfahren für Bürgschaftsanträge bei der Bürgschaftsbank vereinfacht
  und flexibilisiert.
Copyright-Hinweis Abbildungen:
                                                                                                           Abb. Virus © coronavirus-4914028_1920_pixabay.com

                                                                                                                                      Alle anderen Abbildungen:
                                                                                                                                                  © markt intern

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gestellt. Wichtig ist uns dabei insbesondere, Ihnen eine möglichst einfache und übersichtliche Darstellung rechtlicher (und ggf.
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wie unsere Ausführungen ist die juristische Wirklichkeit leider selten. Bedingt durch ständig neue Gesetzesinitiativen ändert sich
die Rechtslage kontinuierlich und manchmal sehr schnell. Hinzu kommen teils sich widersprechende Urteile der Gerichte in den
verschiedenen Rechtszügen und Instanzen sowie unterschiedlichste wissenschaftliche Positionen. Deshalb kann 'markt ­intern'
keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte übernehmen. Unser Tipp: Bitten Sie
im Einzelfall Ihren Rechtsanwalt, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer um Rat und Hilfe. Stand: März 2020.

  markt intern -Service – Redaktion markt intern Verlag GmbH | Herausgeber: Olaf Weber | Leitender Redaktionsdirektor: Rechtsanwalt Lorenz Huck
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