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News 01 | 2020 AUSGABE 1 / 2017 IRM Versicherungsberatung GmbH INHALT Corona-Virus – Welche Versicherungsmöglich- keiten bietet der Markt Information zu Ände- rung bei Terrordeckung Corona-Virus – Welche und auch beim Flug-und Schiffsverkehr Bedingungen. Unsere nachstehenden Versicherungsmöglichkeiten gibt es schon nachteilige Einschränkun- Feststellungen sind daher zwar nicht gen. Bereits jetzt sind weitere negative abschließend gesichert aber sie geben bietet der Markt Entwicklungen zu erwarten. doch eine relativ zuverlässige Auskunft. Das Corona-Virus hält ganz Deutsch- land in Atem und ist momentan ein Sach- und Ertragsausfallversicherung Hauptthema in unserem Alltag. Jeder Da dieses Ereignis sowie die eingeleiteten ist direkt oder indirekt davon be- Gegenmaßnahmen zur Eindämmung der Die Sachversicherung ersetzt die troffen. Das Virus hat bereits negative Epidemie zu finanziellen Verlusten bei den Kosten für Schäden an der Sachsub- Auswirkungen auf die Wirtschaft. Das Unternehmen führen können, haben uns stanz sowie von Aufräum- und Entsor- Funktionieren unserer globalen in den letzten Tagen einige Fragen gungskosten, wenn die Sachschäden Wirtschaft basiert auf einer störungs- unserer Mandanten erreicht, wie es denn durch eine versicherte Gefahr entstan- freien Lieferkette. Aufgrund einiger mit Versicherungsschutz aussieht. In den sind. Neben den klassisch versi- Betriebsschließungen wegen des vorderster Front des Interesses steht die cherten Gefahren wie z.B. Feuer oder Corona-Virus`(insbesondere in Frage, ob es eine Versicherung gibt, die Sturm/Hagel gibt es auch die Möglich- China) können einzelne Unterneh- eine mögliche Betriebsunterbrechung keit, den Gefahrenbaustein „Unbenann- men aber nicht mehr mit den not- bzw. den Produktionsausfall absichert. te Gefahren“ einzuschließen. Allerdings wendigen Komponenten für ihre Aus diesem Anlass haben wir - neben scheidet ein Versicherungsschutz für Produkte bedient werden. Dies hat dieser Frage - auch weitere Sachverhalte einen Ertragsausfallschaden aufgrund erhebliche Folgen auf die Wirt- geprüft, die in Bezug auf das Corona- des Corona-Virus´ aus zweierlei Grün- schaftsakteure und deren eigene Virus, Fragen zum Versicherungsschutz den aus. Zum einen ist ein Ertragsaus- Produktion. Je länger die Störungen tangieren könnten. Natürlich konnten wir fallschaden nur dann versichert, wenn der Lieferkette anhalten, desto mehr bei unseren Untersuchungen nicht dieser vom Grundsatz her, aus einem Firmen sind davon betroffen und wir sämtliche Bedingungswerke der einzel- ersatzpflichtigen Schaden an der Sache Konsumenten bekommen dies nen Versicherer prüfen, weshalb es im selbst resultiert. Entsteht eine Betriebs- zunehmend zu spüren. Auch im Einzelfall durchaus auch abweichende störung oder ein Betriebsstillstand täglichen Arbeitsleben sind die Antworten geben kann. Wo vorhanden, dadurch, dass nicht genügend Personal Auswirkungen in Form von einzuhal- haben wir zu den betreffenden Verträgen vorhanden ist oder wichtige Personen in tenden Verhaltensregeln oder Reise- die vom GDV veröffentlichten Musterbe- Schlüsselfunktionen fehlen, weil diese und Terminbeschränkungen zu dingungen für die Prüfung herangezogen. durch Krankheit verhindert sind, fehlt es spüren. So sind bereits viele Groß- Ein Großteil der dort enthaltenen Verein- am erforderlichen Sachschaden. Ob Veranstaltungen im Bereich von barungen findet sich weiterhin in den von eine mögliche Kontamination von Sport und Messen abgesagt worden den jeweiligen Versicherern verwendeten Sachen (Betriebseinrichtung, Vorräte) >>>
IRM News 01| 2020 mit einem Virus als Sachschaden anzusehen ist momentan noch nicht absehbar. fahrlässiges Verhalten in Bezug auf Organisa- ist, darf bezweifelt werden, ist aber auch nicht tions- und Kontrollpflichten der Unternehmens- völlig auszuschließen. Zum anderen würde Durch den Abschluss dieser Versiche- leitung gewertet werden. Ob ein solcher Versicherungsschutz an der Ausschlussbe- rung kann einem finanziellen Schaden Anspruch überhaupt Chancen auf Erfolg hätte, stimmung zum Gefahrenbaustein „Unbe- evtl. entgegengewirkt werden. Ob das möchten wir an dieser Stelle nicht bewerten. In nannte Gefahren“ scheitern. Dort sind in der Corona-Virus allerdings Gegenstand jedem Fall kennen deutsche Betriebs- und Regel Schäden durch Viren und Bakterien des Versicherungsschutzes ist, muss Produkthaftpflichtversicherungen gemäß Ziffer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. im Einzelfall geprüft werden. Im Be- 7.18 AHB (AHB Musterbedingungen Stand Daher sind derartige Betriebsunterbrechun- dingungswerk des jeweiligen Ver- Februar 2016) folgenden Ausschluss: gen im Rahmen der Sach- und Ertragsaus- sicherers ist ein versicherter Gefahren- katalog aufgeführt. Hier werden unter „Ausgeschlossen gelten Haftpflichtansprüche fallversicherung nicht versichert. Dies gilt den Überschriften „Krankheiten“ und wegen Personenschäden, die aus der Übertra- auch für Rückwirkungsschäden, also eine „Krankheitserreger“ die im Infektions- gung einer Krankheit des Versicherungsneh- Betriebsunterbrechung, weil ein Lieferant schutzgesetz (IfSG) unter den §§ 6 und mers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschä- aufgrund des Corona-Virus selbst eine 7 namentlich genannten Krankheiten den, die durch Krankheit der dem Versiche- Betriebsunterbrechung erleidet und nicht und Krankheitserreger einzeln auf- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen mehr liefern kann. geführt. Da es sich um eine abschlie- oder veräußerten Tiere entstanden sind. In ßende und keine beispielhafte Auf- beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, zählung handelt, ist davon auszuge- wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass Zusätzlicher Hinweis: Die Munich Re hat in hen, dass auch nur Versicherungs- er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig 2017 eine Spezialversicherung für Epide- schutz im Zusammenhang mit den gehandelt hat.“ mien auf den Markt gebracht. Sowohl genannten Viren / Erregern besteht. Im Bekanntheitsgrad als auch die Nachfrage Musterbedingungswerk des GDV aus Da auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche waren allerdings nicht sehr groß, weshalb nur dem Jahre 2004 ist das Corona-Virus sehr wenige Unternehmen diese Versiche- zur Leistung des Versicherers gehört und diese nicht inkludiert. Neuere Musterbedin- rung abgeschlossen haben. Nach Ausbruch im vorliegenden Beispiel eine entscheidende gungen wurden nicht aufgelegt. Durch des Corona-Virus‘ ist die Nachfrage nach Bedeutung hätte (z.B. Rechtsverteidigungs- und Verordnung ist das Corona-Virus erst entsprechendem Versicherungsschutz stark Gerichtskosten), besteht zumindest Deckung, zum 01.02.2020 namentlich in das angestiegen, allerdings würde ein neu IfSG aufgenommen worden und somit wenn die Verursachung des Personenschadens abgeschlossener Versicherungsschutz für sind die Bestimmungen des IfSG erst nur auf eine leichte Fahrlässigkeit zurückzufüh- die aktuelle Corona-Epidemie nicht helfen. seit diesem Zeitpunkt für dieses Virus ren wäre. zu beachten. In anderen Bedingungs- werken wird dieser Virus daher eben- Betriebsschließungsversicherung falls nicht aufgeführt sein. Deshalb ist es fraglich, ob das Corona-Virus den Produktschutz- und Rückrufkostenversicherung Betriebe der Nahrungsmittel- und Genuss- Versicherungsfall in den jeweiligen mittelbranche können beim Auftreten Versicherungspolicen auslösen würde. Die Frage, ob im Corona-Fall Versicherungs- meldepflichtiger Krankheiten oder Krank- schutz besteht, dürften sich hauptsächlich heitserreger durch Behörden in der Bundes- Unternehmen der Lebensmittel- und Pharma- republik Deutschland geschlossen werden. Betriebs- und Produkthaftpflichtversi- industrie stellen. Bei der Produktschutzversiche- Es können Tätigkeitsverbote gegen sämtli- cherung rung gelten z.B. als Auslöser des Versicherungs- che Betriebsangehörigen ausgesprochen falls der Produktmangel sowie die Ungeeignet- werden oder auch die Desinfektion des Es wäre durchaus denkbar, dass ein heit zum Verzehr. Der Produktmangel wird in der Betriebes oder die Vernichtung der Waren Unternehmen ein anderes Unterneh- Regel so definiert, dass ein versichertes Produkt verfügt werden. Diese Maßnahmen basieren men dafür haftbar macht, dass seine geeignet sein muss, einen Personenschaden auf dem Gesetz zur Verhütung und Bekämp- Mitarbeiter mit dem Corona-Virus herbeizuführen und deswegen eine gesetzliche fung von Infektionskrankheiten beim angesteckt wurden, weil die Anstec- Verpflichtung besteht, dass Produkt zurückzuru- Menschen (Infektionsschutzgesetz). Der kung nachweislich von Mitarbeitern fen, um einen Personenschaden zu vermeiden. Versicherungsschutz zur Betriebsschlie- des anderen Unternehmens ausgelöst Sofern Lebensmittel oder Pharmaprodukte ßungsversicherung ist nahezu nur dieser wurde. Dies könnte z.B. damit überhaupt mit einem Corona-Virus kontaminiert Branche vorbehalten. Reha- und Pflegeein- begründet werden, dass das andere werden können, ist davon auszugehen, dass richtungen, Altenheime, medizinische Labore Unternehmen unzureichende Sicher- hierfür dann auch Versicherungsschutz besteht. und Gastronomiebetriebe können diese heitsmaßnahmen getroffen hat, indem Allerdings gibt es laut Bundesinstitut für Deckung in der Regel ebenfalls abschließen. der Belegschaft keine Verhaltensre- Risikobewertung (Stand 03.02.2020) keine geln oder Warnhinweise in Bezug auf Fälle, bei denen nachgewiesen wurde, dass sich Ob und welche behördlichen Maßnahmen das Corona-Virus an die Hand ge- Menschen auf anderem Weg als den bekannten (Tätigkeitsverbote, generelle Schließungen geben wurden. Dies könnte als Tröpfchen- oder Schmierinfektionen mit dem etc.) im Falle einer starken Ausbreitung innerhalb von Deutschland getroffen werden, 2
Corona-Virus infiziert haben. Sollte dies z. B. einen Ausschluss im Falle von Weitere Versicherungen dennoch möglich sein, dürfte nach unserer Epidemien und Seuchen. Veranstaltungs- Einschätzung ein Rückruf in der Praxis ausfälle infolge des Corona-Virus‘ dürften Mögliche Versicherungsansprüche im untauglich sein, da sich durch eine daher bereits – sofern nicht ausdrücklich Zusammenhang mit dem Corona-Virus Rückrufmaßnahme evtl. noch mehr per Klausel eingeschlossen - in der könnten z. B. auch bei der D&O- und der Menschen infizieren könnten. Es ist eher Mehrzahl nicht versichert sein. Rechtsschutzversicherung aufschlagen. davon auszugehen, dass betroffene Hier gibt es keine speziellen Ausschlussre- Herstellungs- und Handelsbetriebe dann In aktuellen Pressemitteilungen wird gelungen, weshalb Versicherungsschutz geschlossen und/oder desinfiziert werden bereits über Streitfälle zwischen Versiche- gegeben wäre. müssen. Für die entstehenden Ausfallkos- rern und Versicherungsnehmern/Maklern berichtet, da Versicherer aus dem lau- Fazit: ten würde kein Versicherungsschutz fenden Versicherungsschutz aussteigen bestehen. bzw. bereits eingetretene Schäden nicht Die aufgeführten Deckungen stellen zwar bezahlen wollen. Sie berufen sich dabei nur eine beispielhafte Aufzählung dar, auf den Tatbestand der Gefahrerhöhung. führen aber dennoch die wesentlichen Außerhalb der Lebensmittel- und Phar- Eine Gefahrerhöhung ist vom Versiche- Versicherungslösungen auf, die im maindustrie können Rückrufkostenversi- rungsnehmer unverzüglich zu melden. Bei Zusammenhang mit dem Corona-Virus cherungen abgeschlossen werden. Es einer Gefahrerhöhung kann der Versiche- einen möglichen finanziellen Schaden dürfte allerdings sehr fraglich sein, ob sich rer innerhalb eines Monats nach Kenntnis- ausgleichen könnten. Unsere Hinweise Corona-Viren beim Herstellungsprozess nahme die Versicherung kündigen. Wenn sollen im Wesentlichen die Komplexität an Erzeugnisse aus Kunststoff, Metall oder nicht schon in den Bedingungen selbst der möglichen Szenarien verdeutlichen. anderer Materialien anheften und über ausgeschlossen, versuchen manche einen längeren Zeitraum auch überleben Im Einzelfall bleibt genau zu prüfen, ob der Veranstaltungsausfall-Versicherer, das können. Aus Versicherungssicht müsste Versicherungsmarkt in der aktuellen Corona-Virus mit dem Argument der ferner das Anheften von Corona-Viren als Situation überhaupt noch eine Deckung für Gefahrerhöhung auszuschließen. Ob ein Mangel am Produkt gewertet werden, dieses Risiko bereitstellt bzw. in Zukunft diese Vorgehensweise rechtlich Bestand der vom Versicherungsnehmer auch noch bereitstellen möchte. Für Epidemien wird hat, bleibt jedoch noch abzuwarten. zu vertreten wäre. man sicherlich in nächster Zeit eine Zeichnungszurückhaltung der Versicherer Es ist auch zu beachten, dass eine Auslands-Krankenversicherung (insbesondere bei der Betriebsschlie- konkrete Versicherungsleistung z. B. für ßungs- sowie der Veranstaltungsausfall- mitversicherte Rückrufkosten erst dann zu Die Auslands-Krankenversicherung versicherung) beobachten können. Im erwarten ist, wenn sich durch die Benut- ersetzt Aufwendungen für medizinisch Bereich der Veranstaltungsausfallversi- zung potentiell kontaminierter Erzeugnis- notwendige Heilbehandlungen wegen cherung ist dies jetzt schon festzustellen, se auch eine konkrete Personenschaden- Krankheit oder Unfallfolgen. Eine Ein- da einige Veranstaltungen bereits ab- gefahr ergibt. Auch an dieser Stelle sei auf schränkung der Leistungspflicht bei gesagt wurden und viele Veranstalter von die Aussagen des Bundesinstitut für Erkrankung aufgrund des Corona-Virus‘ zukünftigen Events, Konzerten, Sporter- Risikobewertung (Stand 03.02.2020) aber auch anderer Viren gibt es nicht. eignissen und Messen für die nächsten hingewiesen (siehe oben). Hierbei wird auch nicht unterschieden, ob Wochen und Monate finanzielle Verluste die versicherte Person sich bereits im befürchten müssen und deshalb die Ausland aufhält oder eine Reise dorthin Nachfrage nach Versicherungsschutz Veranstaltungsausfallversicherung erst ansteht. Kosten für eine von der (und damit leider auch die Zurückhaltung Bundesregierung evtl. angeordnete der Versicherer) steigt. Sie bietet dem Veranstalter eines Events Evakuierung, aufgrund des Corona-Virus‘, Versicherungsschutz gegen die finanziel- sind im Rahmen der Auslands-Kran- Die Versicherer werden den weiteren len Folgen eines Ausfalls (auch Abbruch, kenversicherung allerdings nicht gedeckt. Verlauf erst einmal abwarten und ggf. zur Änderung der Durchführung, Verschie- jetzigen Zeit keine Neuverträge zeichnen bung) der Veranstaltung. Beispielhaft für Sofern für Länder eine amtliche Reisewar- bzw. explizit einen Corona-Virus-Aus- Versicherungsfälle der Ausfalldeckung ist nung vom Auswärtigen Amt ausgegeben schluss aufnehmen, sofern dieser noch die Unbenutzbarkeit der Veranstaltungs- wird, könnte es bei wenigen Versicherern nicht enthalten ist. Erst wenn die weltweite stätte, extremes Wetter, die Krankheit zu Einschränkungen der Leistungspflicht Ausbreitung des Corona-Virus ‘ abgeflaut eines Künstlers oder eine behördliche kommen. Dies ist in den jeweiligen ist, ist womöglich wieder mit Versiche- Verfügung zu nennen. Wie bei Versiche- Bedingungen zu überprüfen oder die rungslösungen für neuartige ähnliche rungsbedingungen üblich gibt es aber jeweiligen Versicherer direkt darauf an- Sachverhalte zu rechnen. Die Nachfrage auch hier einen Ausschlusskatalog, der zusprechen. nach Versicherungsschutz im Falle von den Versicherungsschutz einschränken kann. In vielen Bedingungswerken gibt es 3
IRM IRM News 01 | 2020 www.irm-vb.de Versicherungsberatung GmbH Epidemien/Pandemien wird sicherlich Information zu Änderung bei Terror- steigen. Versicherungslösungen für deckung Betriebsunterbrechungen oder Produk- tionsausfälle dürfte es für Ereignisse dieser Der Kölner Terrorversicherer Extremus Art aber auch in Zukunft wahrscheinlich beschränkt seine jährliche Haftungs- kaum geben. Das Kumulrisiko ist für die summe für 2020 von vorher zehn Versicherer zu groß und dürfte die Milliarden auf neun Milliarden Euro. finanzielle Leistungsfähigkeit der gesam- Extremus begründet diesen Schritt ten Versicherungswirtschaft überfordern. damit, dass der Bund seine jährliche staatliche Garantie zum Jahreswechsel von 7,5 auf 6,48 Mrd. Euro bis Ende Ähnliche Beobachtungen gab es schon 2022 reduziert hat. 2,52 Mrd. Euro sind einmal nach dem Ausbruch des isländi- durch Rückversicherer abgedeckt. schen Vulkans Eyjafjallajökull im April Die Leistungsfähigkeit von Extremus sei 2010, der den gesamten Flugverkehr auf dadurch allerdings nicht gefährdet, wird der ganzen Welt erheblich beeinflusste der Vorstandsvorsitzende Thomas und ebenfalls zur Unterbrechung von Leicht in der Kölnischen Rundschau zi- Lieferketten und in der Folge zu Produk- tiert. In den Einzeldeckungen ist die jähr- tionsausfällen einiger Unternehmen führte. liche Entschädigung pro Konzern auf 1,5 Da auch hier kein versicherter Sachscha- Mrd. Euro begrenzt. Seit der Gründung den vorlag, gab es von Seiten der Versi- von Extremus im Jahr 2002 hat der cherer auch keine Entschädigung aus Versicherer seine Haftungssumme von Betriebsunterbrechungsversicherungen. ursprünglich 13 Mrd. Euro auf zunächst Nach diesem Schaden wurden Rufe aus 10 Mrd. Euro gesenkt. Laut Angaben von der Industrie nach entsprechenden Ver- Extremus hat das Unternehmen seitdem sicherungslösungen laut. Seither arbeitet keinen nennenswerten Schaden durch man an der Entwicklung so genannter Non- Terroranschläge erlitten. Damage Business Interruption-Lösungen („non-damage BI“). Es geht hier um ralf.pfitzenmaier@irm-vb.de Versicherungsschutz für Betriebsunterbre- chungen, bei denen zuvor kein Schaden an versicherten Sachen eingetreten sein muss. Besonders viele Lösungen wurden auf dem Versicherungsmarkt allerdings noch nicht entwickelt. Unseres Erachtens muss damit gerechnet werden, dass sich die Versicherungswirtschaft weiterhin zurückhalten bzw. nur eingeschränkte Lösungen (z.B. mit niedrigen Höchstent- schädigungen) anbieten wird. ralf.pfitzenmaier@irm-vb.de 4
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