CORONAVIRUS HILFEN FÜR UNTERNEHMEN - HEIMATBÜRO DER ABGEORDNETEN TOBIAS REIß, MDL UND CHRISTIAN DOLESCHAL, MDEP MAX-REGER-STR. 5, 95682 BRAND I ...

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Coronavirus
Hilfen für Unternehmen
              Heimatbüro der Abgeordneten
     Tobias Reiß, MdL und Christian Doleschal, MdEP
       Max-Reger-Str. 5, 95682 Brand i. d. Oberpfalz
  info@tobias-reiss.de / europa@christian-doleschal.de

             Stand 04. Mai 2020, 16.00 Uhr
Übersicht der Unterstützungsmöglichkeiten
  Kurzarbeitergeld – Bundesagentur für Arbeit

  Soforthilfen des Freistaates Bayern und des Bundes

  Förderung der Inanspruchnahme von Unternehmensberatungen

  LfA- und KfW-Programm + Bürgschaftsbank Bayern

  Steuererleichterungen

  Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

  Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

  BayernFonds & Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes

                              MdL Tobias Reiß und MdEP Christian Doleschal – Heimatbüro – 04.05.2020   2
Kurzarbeitergeld
➢ Voraussetzungen:
      ▪   Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall bei mind. 10% (neu!) der Mitarbeiter, z. B. weil Absatzmärkte einbrechen oder Lieferketten
          unterbrochen sind
      ▪   Gilt nicht bei präventiver Freistellung

➢ Neu: befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis Ende 2020 → „Staffellösung“, wenn Arbeitszeitreduzierung um mind. 50 %                         !
                                                                                               Ab dem 7. Monat: 80 % des
                                                       Ab dem 4. Monat: 70 % des               pauschalierten Netto-Entgelts (bzw.
                    Grds.: 60 % des pauschalierten     pauschalierten Netto-Entgelts (bzw.
                    Netto-Entgelts (bzw. 67 % für                                              87 % für Haushalte mit Kindern)
                                                       77 % für Haushalte mit Kindern)
                    Haushalte mit Kindern)

➢ Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmer/-innen möglich
➢ Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“)
➢ Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich
➢ Keine vollständige Anrechnung des Entgelts für Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen auf KUG                   → Neu ab 01.05.2020 (in Vorbereitung):
                                                                                                                     Öffnung der Hinzuverdienstmöglichkeiten
➢ Erleichterte Arbeitnehmerüberlassung                                                                               für alle Berufe
➢ Info-Überblick des StMAS und der Bundesagentur für Arbeit
➢ Beantragung: Örtliche Arbeitsagentur zuständig
      ▪   Suche der zuständigen Zweigstelle: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen
     ▪    Hotline: 0800 45555 20
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Soforthilfen - Bayern & Bund
Soforthilfe des Freistaates:                                                  Soforthilfe des Bundes:
➢ Kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern                 ➢ Kleine Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern
➢ seit 04.05.2020: wirtschaftlich tätige Körperschaften im Non-               ➢ Zuschuss zu Betriebskosten für 3 Monate:
  Profit-Sektor (Vereine, Stiftungen, gem. GmbHs)                                 ▪   Bei max. 5 Beschäftigten bis zu 9.000 €
➢ Zuschuss zu Betriebskosten für 3 Monate:                                        ▪   Bei max. 10 Beschäftigten bis zu 15.000 € (Höchstbetrag)
  ▪       Bei 11 bis 50 Beschäftigten bis zu 30.000 €
  ▪       Bei max. 250 Beschäftigten bis zu 50.000 € (Höchstbetrag,
          seit 31.03.2020)
                                                      Beantragung der Soforthilfen:

      !     ➢ Antragstellung ausschließlich online: https://soforthilfe-corona.bayern/
                  ▪ Automatische Zuordnung zu Landes- oder Bundeprogramm → keine Doppelzahlungen!
                  ▪ Voraussetzung: Corona-bedingter Liquiditätsengpass
                                                                Verbindlichkeiten aus fortlaufendem
                                  fortlaufende                  erwerbsmäßigem Sach- und
                                  Einnahmen aus
                                  Geschäftsbetrieb       <      Finanzaufwand (z. B. gewerbliche
                                                                Mieten, Pachten, Leasingraten) in den
                                                                3 Monaten nach Antragstellung

      !           → Einsatz privater und betrieblicher liquider Mittel nicht (mehr) nötig
            ➢ Zuständigkeit: StMWI, Wirtschaftsförderungen der Regierungen in den Regierungsbezirken
                     Regierung der Oberpfalz, Telefon: 0941 / 5680 -1141
                     E-Mail: corona-soforthilfe-fuer-unternehmen@reg-opf.bayern.de
            ➢ weitere Informationen auf der Homepage des StMWI: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
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Selbstständige, Freiberufler, Kleinstunternehmer
➢ Soforthilfen des Freistaates Bayern und des Bundes (siehe vorherige Übersicht & FAQ des BMWi)

➢ Erleichterter Zugang zur Grundsicherung bis 30.06.2020, ggf. Verlängerung bis 31.12.2020:
    ▪ Aussetzung der Vermögensprüfung für 6 Monate bei Neuanträgen
    ▪ befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung als angemessen
      → Verbleib in eigener Wohnung gesichert für 6 Monate
    ▪ Erleichterung bei Berücksichtigung von Einkommen bei vorläufiger Entscheidung
    ▪ Beantragung bis 30.06.2020 beim zuständigen Jobcenter
      Suche des zuständigen Jobcenters: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen
      Weitere Informationen & Formulare: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

➢ Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Unternehmensberatungen: „Vollfinanzierung“ bis
  max. 4.000 € bis 31.12.2020 (siehe folgende Folie)

➢ Aufschub bis 30.06.2020 bei vertraglich geschuldeten Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen
  Voraussetzung: Leistungen sind zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs nötig

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Inanspruchnahme von Unternehmensberatungen
➢ Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Unternehmensberatungen:
  „Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows“

➢ „Vollfinanzierung“ bis max. 4.000 € bis 31.12.2020

➢ Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

➢ Beantragung bis 31.12.2020:
    ▪ Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“)
    ▪ Auszahlung direkt an Beratungsunternehmen

➢ Informationen zu Fördervoraussetzungen und Antragstellung:
    ▪ Merkblatt „Vom Coronavirus betroffene Unternehmen“
    ▪ Homepage des BAFA

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LfA Förderbank und Bürgschaftsbank Bayern
➢ Hausbanken sind erste Ansprechpartner!
➢ Allgemeine Infos auf der Homepage des StMWI: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
➢ Mittelstandsschirm aktiviert

LfA – Förderbank Bayern:                                               Bürgschaftsbank Bayern:
➢ Schnellkredit-Corona: für Unternehmen              !        ➢ Bürgschaften für Kredite von kleinen und mittleren
  mit bis zu 10 Mitarbeitern                                    Unternehmen
    ▪ 100 % Risikoübernahme durch den Freistaat Bayern          (insb. Handel, Handwerk, Hotel- und
    ▪ Weitere Informationen: Info-Blatt zum LfA-Schnellkredit   Gaststättengewerbe sowie Garten- und
                                                                Landschaftsbau)
➢ Corona-Schutzschirm-Kredit:
    ▪ Obligatorische 90 % Haftungsfreistellung
                                                              ➢ Bürgschaftsbetrag bis zu 2,5 Millionen Euro
     ▪   Weitere Informationen: Info-Blatt zum Corona-                 ➢ Allgemeine Infos auch unter Telefon 089 545857 0
         Schutzschirm-Kredit
➢ Universalkredit / Bürgschaften / Akutkredit
➢ Allgemeine Infos:
     ▪   Homepage der LfA-Förderbank Bayern
     ▪   Telefon 089 2124 1000 oder Email an info@lfa.de

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KfW - Programme
➢ Hausbanken sind erste Ansprechpartner!
➢ Neu: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand mit 100 Prozent Haftungsfreistellung                              !
➢ KfW-Sonderprogramm 2020:
  Ausweitung bestehender Programme und leichtere Zugangsvoraussetzungen u.a. für KfW-                          !
  Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit und KfW-Sonderprogramm 2020 - Direktbeteiligung für
  Konsortialfinanzierung
➢ Relevant für gewerbliche Unternehmen jeder Größenordnung und freie Berufe
➢ Vorteile:
    ▪ Niedrigere Zinssätze
    ▪ Vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Mio. €
    ▪ Höhere Haftungsfreistellung durch die KfW bis zu 90 % bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleineren und
      mittleren Unternehmen

➢ Allgemeine Informationen:
    ▪ https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
    ▪ Servicenummer der KfW für Kredite: 0800 539-9001

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Steuererleichterungen
➢ Zur Verbesserung der Liquidität, falls das Unternehmen von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist,
  bis 31.12.2020:
    ▪ Stundung von Steuerzahlungen (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) und Verzicht auf
      Stundungszinsen
    ▪ Herabsetzen der Steuervorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer)
    ▪ Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und Verzicht auf
      Säumniszuschläge
    ▪ Herabsetzung/Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 (Anleitung Antragstellung)
    ▪ Neu: kleine und mittlere Unternehmen: Verrechnung der Verluste 2020 mit Steuervorauszahlungen 2019
      (pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 im Hinblick auf Verluste im Jahr 2020)
    ▪ Neu: für Gastronomiebetriebe vom 01.07.2020 bis 30.06.2021: ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 % auf Speisen     !
➢ Antragstellung bei örtlich zuständigem Finanzamt,
  bzgl. Gewerbesteuer ggf. bei der Gemeinde
➢ Download Antragsformular: Steuererleichterungen
➢ Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen 2018 möglich, falls steuerlich beraten
➢ Übersicht steuerliche Maßnahmen
    ▪ Homepage des StMFH
    ▪ Homepage des BMF
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Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
➢ Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020
➢ Voraussetzungen:
   ▪ sofortige Einziehung wäre mit erheblichen Härten für die Unternehmen verbunden und der Anspruch
     wird durch die Stundung nicht gefährdet (→ ernsthafte, nur vorübergehende
     Zahlungsschwierigkeiten)
   ▪ Zuerst Ausschöpfung aller anderen Maßnahmen aus den Hilfspaketen und
     Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung (Kurzarbeit, Fördermittel und Kredite aus dem
     Schutzschirm etc.) nötig

➢ Bei Kurzarbeitergeld: Stundung nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich
➢ Antragstellung bei zuständiger Krankenkasse:
  formlos unter Bezugnahme auf Notlage durch die Corona-Krise und § 76 SGB IV
  (Musterantrag hier zum Download)
➢ Achtung Termin: Antragsfrist für März endete am 26.03.2020

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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
➢ Vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30. September 2020

➢ Voraussetzungen:
   ▪ Insolvenzgrund ist auf die Pandemie zurückzuführen
   ▪ Es bestehen Sanierungschancen (Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit)

➢ Weiterführende Informationen:
 https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolve
 nzantrag_node.html

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BayernFonds &
Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes
BayernFonds: (laufendes Gesetzgebungsverfahren)                             Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes:
➢ Vorübergehende Beteiligung des Freistaates an in Not                      ➢ Relevant für größere Unternehmen ab 250
  geratenen Unternehmen, die vom Stabilisierungsfonds                         Mitarbeitern und kleinere Unternehmen im Bereich
  des Bundes nicht erfasst werden, zur sicheren                               kritischer Infrastrukturen und Sektoren
  Kapitalbeschaffung                                                            ▪   Mindestgröße (mind. 2 von 3 Kriterien müssen erfüllt sein):
➢ Relevant für mittelgroße Unternehmen mit                                          • Bilanzsumme > 43 Mio. €
  regionalwirtschaftlicher oder strategischer Bedeutung                             • Umsatzerlöse > 50 Mio. €
  ▪    Mindestgröße (2 von 3 Kriterien müssen erfüllt sein):                        • > 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
       • Bilanzsumme > 10 Mio. €                                                ▪   Ggf. kleinere Unternehmen mit Bedeutung für kritische
                                                                                    Infrastruktur
       • Umsatzerlöse > 10 Mio. €
       • mind. 50 Arbeitnehmer                                              ➢ Maßnahmen:
  ▪    Startups: Bewertung mit mind. 5 Mio. € in abgeschlossener                ▪   Kapitalmaßnahmen/Beteiligungen
       Finanzierungsrunde                                                       ▪   Liquiditätsgarantien
  ▪    Überschneidung mit Konzept des Bundes möglich, aber keine                ▪   (indirekt: Stärkung der KfW-Programme)
       Beteiligung, wenn bereits Hilfe durch Wirtschafts-
                                                                            ➢ Zugang: (Nähere Infos folgen)
       stabilisierungsfonds des Bundes oder Ablehnung aus
       beihilferechtlichen Gründen                                          ➢ Eine Übersicht der Bundeshilfen finden Sie hier.
➢ Zugang: (Nähere Infos folgen)
      ▪ Bay. Beteiligungsgesellschaft
      ▪ LfA Förderbank
                                   MdL Tobias Reiß und MdEP Christian Doleschal – Heimatbüro – 04.05.2020                                    12
Allgemeine Informationsübersicht
➢ Bayerischer Schutzschirm
  https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
➢ Schutzschild der Bundesregierung
  https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
➢ Arbeitsrechtliche Fragen
  https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
➢ Wirtschaftsregion Landkreis Tirschenreuth
  https://wirtschaftsregion-tirschenreuth.de/Wirtschaftsförderung/informationen-zu-corona-virus-
  unterstuetzungsmoeglichkeiten-fuer-unternehmen/
➢ Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft
  https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/index.jsp
➢ IHK Oberpfalz/Kehlheim
  https://www.ihk-regensburg.de/service/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen
➢ HWK Niederbayern-Oberpfalz
  https://www.hwkno.de/artikel/aktuelles-zum-coronavirus-76,0,12000.html
➢ Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
  https://www.stmgp.bayern.de
                             MdL Tobias Reiß und MdEP Christian Doleschal – Heimatbüro – 04.05.2020   13
Gesonderte Hinweise zur
    Fachkräftemobilität Bayern-Tschechien (I)
    ➢ Zusätzliche Regelung für Grenzpendler aus Tschechien ab 27. April 2020, ergänzt am 01.05.2020
!
    ➢ NEU: keine Quarantänepflicht für Grenzpendler mit negativem Corona-Test bei ihrer Rückkehr nach Tschechien
    ➢ Voraussetzungen:
         ▪ alle 30 Tage: Vorlage eines negativen, max. 4 Tage alten PCR-Tests (kein Schnelltest)
           → vom Testlabor bestätigtes Formular “Musterbestätigung für Covid-19 Test” als Nachweis bei Grenzkontrollen erforderlich
         ▪ Pendlerbescheinigung

    ➔ Ende der Verpflichtung, im 14-tägigen Zyklus auszureisen
!   ➔ Tägliche Fahrten zur Arbeit möglich, wenn alle 30 Tage ein negativer Test vorgelegt wird
    ➢ Durchführung der PCR-Tests
                                                                                                               Achtung: Kosten werden nicht
      (einzig anerkannter Test, der Grenzübertritt ohne anschließende Quarantäne ermöglicht)
                                                                                                               von der Krankenkasse getragen!
         ▪ In der Oberpfalz: Haus- bzw. Betriebsärzte
         ▪ Karte mit tschechischen Testzentren: https://koronavirus.mzcr.cz/seznam-odberovych-center/

    ➢ Ohne Vorlage eines negativen Tests: 2 + 2 Regelung gilt weiter (siehe nächste Folie)
    ➢ Ausnahmen:
         ▪ Grenzpendler im Gesundheitswesen, Rettungswesen, bei sozialen Diensten und in der kritischen Infrastruktur (siehe nächste Folie)
         ▪ Arbeitnehmer im internationalen Verkehr, Diplomaten oder Personen, die in Ausnahmefällen in einer Zeitspanne von weniger als 24
           Stunden über die Grenze reisen
                                      MdL Tobias Reiß und MdEP Christian Doleschal – Heimatbüro – 04.05.2020                              14
Gesonderte Hinweise zur
    Fachkräftemobilität Bayern-Tschechien (II)
!   ➢ Pendlerregelung von und nach Tschechien seit Dienstag, den 14. April 2020
    ➢ Unterscheide zwei Gruppen:
      1) Reguläre Berufspendler: 2 + 2 Regelung (vorher 3 + 2)            2) Arbeitskräfte im Gesundheitswesen, sozialen Einrichtungen,
                                                                          Rettungsdiensten, sowie in der kritischen Infrastruktur:
      ▪   Grenzübertritt zur Berufsausübung nur im Abstand von
          jeweils mind. 14 Tagen (vorher 21 Tage) möglich                 ▪    Befreiung von Quarantänepflicht & Berechtigung zum regulären
                                                                               Grenzübertritt, wenn
      ▪   Vorlage der Pendlerbestätigung des deutschen
          Arbeitgebers und Pendlerbuch nötig (hier abrufbar)                  •    Vorlage einer Pendlerbescheinigung des Arbeitgebers

      ▪   Bei Rückkehr nach Tschechien: 14-tägige Quarantäne                  •    regelmäßiger Grenzübertritt innerhalb von weniger als 14 Tagen
          + (für erneute Ausreise) ärztliches Attest                          •    Bestätigung der Deutschen Botschaft als Nachweis, dass der
                                                                                   Arbeitgeber die notwendigen Gesundheitsstandards einhält und ggf.
      ▪   Unterschreitung des Mindestaufenthaltszeitraums (14
                                                                                   zu dem Bereich kritische Infrastruktur zählt
          Tage) möglich, dann aber Verwirkung des Pendlerstatus
          → Aus- & Einreiseverbot;                                        ▪    Achtung: bei Wechsel von alter 3+2 Regelung in neue Regelung:
          längerer Aufenthalt möglich                                          Quarantäne erforderlich, wenn sich Personen aus Tschechien länger
                                                                               als 2 Wochen in Deutschland aufgehalten haben
      ▪   Nutzung aller Grenzübergänge möglich,
          Ausnahme: nur reguläre Grenzübergange nutzbar, wenn             ▪    Berufspendler aus Tschechien: Einhaltung gewisser
          Arbeitgeber > 100 km von Staatsgrenze entfernt                       Gesundheitsauflagen erforderlich
                                                                               (u. a. Minimierung von Kontakten mit Personen in Deutschland,
                                                                               Bewegungseinschränkungen auf tschechischem Gebiet, Tragen eines
                                                                               Mundschutzes am Arbeitsplatz)

    ➢ Genauere Informationen und Vordrucke für mitzuführende Bestätigungen: siehe folgende Folien
                                    MdL Tobias Reiß und MdEP Christian Doleschal – Heimatbüro – 04.05.2020                                  15
Gesonderte Hinweise zur
    Fachkräftemobilität Bayern-Tschechien (III)
!   ➢ Neue Regelungen zu Dienstreisen, Geschäftsreisen, Entsendungen nach Tschechien ab 27.04.2020
      1) Einreise bis zu 72 Stunden:                                               2) Einreise über 72 Stunden (auch Antritt dauerhafter Arbeit):
      ▪ Einreise ohne Quarantänepflicht möglich, wenn                              ▪ Einreise ohne Quarantänepflicht möglich, wenn
        • Vorlage eines max. 4 Tage alten, negativen PCR-Tests                       • Vorab: Online Anzeige der Einreise
        • Nachweise der Geschäftstätigkeit in Tschechien                             • Vorlage eines max. 4 Tage alten, negativen PCR-Tests
          (z. B. Vertrag, Einladung Business Meeting, Warenbestellung,                 Nachweise der wirtschaftlichen Tätigkeit in Tschechien (z. B.
          Handelsregisterauszug)                                                       Arbeitsvertrag, Warenbestellung, Kundenauftrag,
          ODER ausgefülltes Nachweisformular                                           Handelsregisterauszug)
      ▪ Während des Aufenthalts: Beschränkungen in der                               • UND ausgefülltes Nachweisformular
        Bewegungsfreiheit                                                          ▪ Während der ersten 14 Tage des Aufenthalts:
        (direkter Weg zum Arbeitsplatz, nur notwendige Besorgungen,                  Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit (vgl. 1.)
        keine Nutzung von Taxis oder ÖPNV)
                                                                                   ▪ Bei längerem Aufenthalt: Vorlage eines zweiten, negativen
                                                                                     PCR-Tests nach spätestens 14 Tagen
                                                                                   ▪ Bei dauerhafter Arbeit in Tschechien zusätzlich empfohlen:
                                                                                     Beantragung vorübergehender Aufenthaltserlaubnis

        3) Personen mit Aufenthaltsstatus in Tschechien: Aus- & Wiedereinreise aus geschäftlichen Gründen jederzeit möglich, wenn
                  ▪ Vorlage eines Nachweises (z. B. Einladung Geschäftstreffen, Arbeitsvertrag, Handelsregisterauszug)
                    ODER ausgefülltes Nachweisformular
                  ▪ Aufenthalt außerhalb Tschechiens > 72 Stunden: max. 4 Tage alter, negativer PCR-Test oder 14-tägige Quarantäne
                    (ersetzbar durch die Vorlage eines negativen PCR-Tests innerhalb von 3 Tagen nach Einreise) nötig

                                        MdL Tobias Reiß und MdEP Christian Doleschal – Heimatbüro – 04.05.2020                                         16
Gesonderte Hinweise zur
Fachkräftemobilität Bayern-Tschechien (IV)
➢ Informationen für Arbeitgeber aus Deutschland:
  dringend erforderliches Verfahren – (auch für Unternehmen, die schon jetzt von der Ausnahme betroffen sind)
   ▪   Versand des ausgefüllten Formulars als PDF-Dokument an die Deutsche Botschaft in Prag: wi@prag.diplo.de
       → Erhalt eines Nachweises (Kopie der entsprechenden Verbalnote) der Deutschen Botschaft per Email
       → dieser dient tschechischen Arbeitnehmern als Nachweis an der Grenze
   ▪   Betriebe kritischer Infrastruktur: Versand einer kurzen Erläuterung/Beschreibung der Unternehmenstätigkeit an: wi@prag.diplo.de
       → Einordnung der Deutschen Botschaft und Weitergabe an das Tschechische Innenministerium: Erhalt eines Nachweises (wie oben)

➢ Genauere Informationen und Vordrucke für mitzuführende Bestätigungen:
   ▪   Vordrucke Bestätigungen: https://www.mvcr.cz/docDetail.aspx?docid=22240809&doctype=ART
   ▪   Informationen:
       •   Homepage der Deutschen Botschaft in Prag
       •   Homepage der IHK Regensburg
       •   Homepage des Tschechischen Innenministeriums
   ▪   Informationen der Deutschen Botschaft:+420 257 113 234 oder wi@prag.diplo.de
   ▪   IHK Oberpfalz, Fragen zum Thema Tschechien: 0941 5694-112 oder corona@regensburg.ihk.de
   ▪   Deutschsprachige Informationen des Tschechischen Innenministeriums unter Telefon +420 704 844 577

                                    MdL Tobias Reiß und MdEP Christian Doleschal – Heimatbüro – 04.05.2020                          17
Gesonderte Hinweise zur
Fachkräftemobilität Bayern-Tschechien (V)
➢ Informationen für Landwirte, die auf dem Gebiet des Nachbarstaates in unmittelbarem Grenzgebiet tätig
  sind:
  ▪ Überquerung der Grenze zur Bewirtschaftung möglich
  ▪ Betroffen: Landwirte und ihre Angestellten, die in einer landwirtschaftlichen Maschine und nur zum Zweck der
    Durchführung erforderlicher landwirtschaftlicher Arbeiten die Grenze überqueren → unmittelbar danach Rückkehr
    nötig
  ▪ Bei Aufenthalt in Tschechien: Einhaltung aller Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung von COVID-19 nötig
  ▪ Unmittelbares Grenzgebiet = Entfernung, die normalerweise von einer landwirtschaftlichen Maschine erreicht
    werden kann → Max. 10 km Luftlinie von der Staatsgrenze
  ▪ Notwendige Formulare zum Grenzübertritt:
       •   Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Pachtvertrag o.ä. Dokument
       •   Für Mitarbeiter: Kopie des Arbeitsvertrages

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Gesonderte Hinweise zur
Fachkräftemobilität Bayern-Tschechien (VI)
➢ Kurzarbeitergeld für tschechische Beschäftigte, die täglich nach Bayern pendeln:
  ▪ Grundsätzlich: Erhalt von Kurzarbeitergeld möglich
  ▪ Voraussetzung:
       • Arbeitsausfall im Betrieb des deutschen Arbeitgebers wegen behördlicher Anordnung oder fehlender Auslastung
       • Tschechische Beschäftigte vom Arbeitsausfall betroffen und
       • Tschechische Beschäftigte können/dürfen zu diesem Zeitpunkt weiter ihren Arbeitsplatz erreichen
         → Grenzschließung/Quarantäne nach Einführung der Kurzarbeit unerheblich
  ▪ Kein Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz nicht mehr erreichen können (z. B. wegen des
    tschechischen Grenzregimes), wenn
       • Bisher keine Einführung von Kurzarbeit
       • Einführung der Kurzarbeit erst nach Grenzschließung
    → Kurzarbeitergeld nur für Mitarbeiter, die den Arbeitsplatz weiterhin erreichen könnten und nur aus betrieblichen Gründen in
      Kurzarbeit gehen müssen
    → übrige tschechische Mitarbeiter: ggf. Anspruch auf soziale Hilfen in Tschechien

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Exportwirtschaft

➢Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen)
 ▪ https://www.agaportal.de/news/beitraege/coronavirus-auswirkungen
 ▪ Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an die Verantwortlichen des Bundes
   von der Euler Hermes AG in Hamburg:
    Hermesdeckungen Corona-Taskforce: 040 / 88 34 - 95 09
    Hotline: 040 / 88 34 – 90 99
    Service: 040 / 88 34 - 90 00
    E-Mail: info@exportkreditgarantien.de

➢Ausfuhrgenehmigungen
 Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen bei der Ausfuhr von Schutzausrüstung /
 BAFA-Hotline: 06196 908-1444
 E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de

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Kontaktadressen für Unternehmen
❖   Bundesagentur für Arbeit (Kurzarbeitergeld): https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-
    fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
❖   Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-
    corona/
❖   LfA Förderbank Bayern: https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
      ACHTUNG: Ansprechpartner zur Beantragung sind die Hausbanken.
      Allgemeine Auskünfte unter Tel. 089 2124 1000
❖   Bürgschaftsbank Bayern: https://www.bb-bayern.de
      Allgemeine Auskünfte unter Tel. 089 545857 0
❖   KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
      ACHTUNG: Ansprechpartner zur Beantragung sind die Hausbanken.
      Allgemeine Auskünfte unter Tel. 0800 539 9001
❖   Steuererleichterungen: Örtlich zuständiges Finanzamt kontaktieren!
❖   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html
❖   IHK Oberpfalz/Kehlheim:
      Allgemein: http://www.ihk-regensburg.de/service/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen
     Maßnahmen Tschechien: https://www.ihk-regensburg.de/service/coronavirus-informationen-fuer-
     unternehmen/coronavirus-massnahmen-in-tschechien-4727712

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Corona-Hotlines für Unternehmen
❖ Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
    Hotline für Unternehmen: 030 18615 1515 (Mo-Fr 9:00 bis 17:00 Uhr)
    Hotline für Bürger: 030 18615 6187 (Mo-Fr 9:00 bis 17:00 Uhr)
❖ Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Landesentwicklung:
    Unternehmer-Hotline: 089/2162-2101
❖   IHK Oberpfalz/Kehlheim:
    Allgemein: 0941 5694-111
    Fragen zum Thema Tschechien: 0941 5694-112
    Arbeitsrechtliche Fragestellungen: 0941 5694-113
    Betriebsschließungen: 0941 5694-114
    Kurzarbeitergeld: 0941 5694-115

                    MdL Tobias Reiß und MdEP Christian Doleschal – Heimatbüro – 04.05.2020   22
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