Aktuelles aus dem Pflanzenschutz - Ackerbautagung 28.01.2019 im Regierungspräsidium Freiburg - Baden-Württemberg

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Aktuelles aus dem Pflanzenschutz - Ackerbautagung 28.01.2019 im Regierungspräsidium Freiburg - Baden-Württemberg
Ackerbautagung
          28.01.2019
im Regierungspräsidium Freiburg

 Aktuelles aus dem
  Pflanzenschutz
            Hansjörg Imgraben,
    Regierungspräsidium Freiburg, Ref.33
            Pflanzenschutzdienst
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz - Ackerbautagung 28.01.2019 im Regierungspräsidium Freiburg - Baden-Württemberg
Bauernregel im Januar

Folie 2, 04.02.2019
                                         Quelle: agrarheute
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz - Ackerbautagung 28.01.2019 im Regierungspräsidium Freiburg - Baden-Württemberg
Themen Pflanzenschutz:
  • Pflanzenschutz-Sachkunde, neuer Zeitraum
   für den Fortbildungsnachweis
  • Neue Anwendungsbestimmungen bei
   Pflanzenschutzmitteln
  • Aktuelles zur Zulassung (EU und BVL)
    – Fungizide
    – Neonikotinoide (Zulassungsende
      Freilandanwendung)
    – Glyphosat
  • Anwender- und Gesundheitsschutz
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Sachkundenachweis Pflanzenschutz
 Der Sachkundeausweis mit
  Karte ist seit 2015 erforderlich.
 Regelmäßige Fortbildung bei
  anerkannten Veranstaltungen
  (4-stündig oder 2 x 2 h) mit
  Teilnahmebescheinigung ist
  alle 3 Jahre erforderlich.
 Fortbildungs-Zeiträume bei
  sogenannten „Altsachkundigen“:

    2016-2018: 2. Fortbildungsperiode   Datum Beginn 1. Fortbildungs-
   o 2019-2021: 3. Fortbildungsperiode                   zeitraum
Der Fortbildungsnachweis ist dem LRA
 „auf Verlangen“ vorzulegen.
   4
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz - Ackerbautagung 28.01.2019 im Regierungspräsidium Freiburg - Baden-Württemberg
Anwendungsbestimmungen und
           Auflagen bei PSM
 Anwendungsbestimmungen (AWB) werden vom BVL mit
  der Zulassung erteilt zum Schutz des Anwenders, des
  Verbrauchers und der Umwelt. Es sind festgelegte
  Handlungsanweisungen für die Anwendung von
  Pflanzenschutzmitteln und sind bußgeldbewehrt.
 Informationen vor Anwendung Abrufen z.B. im Merkblatt
  Integrierte Pflanzenproduktion 2019, S. 46, im Internet oder
  Smartphone über PSinfo-mobil / mobil.pflanzenschutz-
  informationen.de und ISIP.de.
 AWB Schutzbereich Naturhaushalt / Wasserorganismen
  „NW“ Schutz von Gewässern u. des Grundwassers „NG“
 AWB zum Schutz von Nicht-Zielorganismen NT
Einige Anwendungsbestimmungen für bestimmte
Wirkstoffe und Produkte: ->
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Anwendungsbestimmungen für Wirkstoffe
   Pendimethalin und Prosulfocarb bei der
      Unkrautbekämpfung beachten!
 NT145 „Das Mittel muss mit mindestens 300 l/ha
  Wasser ausgebracht werden. Mit Gerät (Düsen) das
  mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 %
  eingestuft ist (in Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14.
  Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) geltenden Fassung).
 Auf der gesamten Fläche muss mit 90 % Abtrift-
  minderung gearbeitet werden (abweichend von den Vorgaben
  im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte„).
    und Druck und Fahrgeschwindigkeit sind einzuhalten.
    03er Standarddüse ist zu klein, 04er Düse erforderlich.
 NT146 "Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung
  darf 7,5 km/h nicht überschreiten."
 NT170 "Die Windgeschwindigkeit darf bei der Aus-
  bringung des Mittels 3 m/s nicht überschreiten."
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz - Ackerbautagung 28.01.2019 im Regierungspräsidium Freiburg - Baden-Württemberg
Pendimethalin und Prosulfocarb

Schäden bzw. Rückstände an Gemüse nach der Ausbringung
von Pflanzenschutzmitteln durch Abdrift und Verflüchtigung:
 BVL erlässt neue Anwendungsbestimmungen für
    Pendimethalin haltige Pflanzenschutzmittel z.B.:
    Activus, Activus SC, Addition, InnoProtect Pendi 400
      SC, Malibu, Picona, Stallion Sync Tec, Stomp Aqua,
      Stomp Raps und Trinity…
  sowie für Prosulfocarb-Pflanzenschutzmittel z.B.:
      Arcade, Boxer, Filon, Phytavis Defi          Baden-Württemberg
                                                         REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
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Anwendungsbestimmung NT116 (statt NT115)
      - Metaldehyd-Schneckenkorn -
 „Bei der Anwendung muss ein Eintrag des Mittels in
  angrenzende Flächen vermieden werden (ausgenommen
  landwirtschaftliche und gärtnerisch genutzte Flächen),
 Scheibenstreuer erfüllen diese Auflagen derzeit nicht.
  Granulatstreuer wären erforderlich oder
  Handausbringung randscharf.
 Kein Schneckenkorn in die Saumstrukturen!
 Anwendungsbestimmung NT116 gelten z.B. für die
  Metaldehyd-haltigen Schneckenkörner Axcela,
  Metarex INOV, Limares Techno, und Sluxx HP.

                                                   Baden-Württemberg
                                                    REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
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Anwendungsbestimmung NT870
 Das Schneckenkorn ist giftig für Weinbergschnecken.
 Bei einem Vorkommen von Weinbergschnecken (Helix
  pomatia und Helix aspersa) darf das Mittel nicht
  angewendet werden.
 Anwendungsbestimmung NT870 ist erteilt z.B. für die
  Metaldehyd-haltigen Schneckenkörner , Lima Oro 3,
  Lima Oro 5, Limares Techno, Metarex INOV, Slug-off
 Die Anwendungsbestimmung
  NT870 ist auch im Haus-
  und Kleingarten einzuhalten!

                                             Baden-Württemberg
                                              REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz - Ackerbautagung 28.01.2019 im Regierungspräsidium Freiburg - Baden-Württemberg
Anwendungsbestimmungen zur Begrenzung
          der Wirkstoffmenge
 Auflagen die zum Schutz des Grundwasser erteilt
 wurden. Beispiele:
       – NG 335: Prosulfuron-haltige Pflanzenschutzmitteln dürfen
         innerhalb eines 3-Jahreszeitraums auf derselben Fläche max.
         mit 20 g/ha ausgebracht werden.
       – Innerhalb von 3 Jahren darf die max. Aufwandmenge von 12,5 g
         Imazamox/ha auf derselben Fläche auch in Kombination mit
         anderen diesen Wirkstoff enthaltenen PSM nicht überschritten
         werden .
       – Auch zurückliegende Zeiträume (d.h. die Vorjahre) sind zu
         berücksichtigen. Bei Anwendung in 2017 und 2018 darf erst
         wieder 2021 angewendet werden; Anwendungen in 2016 und
         2017 waren und bleiben legal.
       – NG 326-1 Nicosulfuron max. 45 g/ha
       – NG 327 Nicosulfuron auf derselben Fläche im folgenden
         Kalenderjahr kein Anwendung mit gleichem Wirkstoff.
  10
Gewässerabstände, Auflagen und
Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Wassers und
             der Gewässerorganismen
            sind unbedingt einzuhalten!

                            ?

      Quelle: LTZ
Einschränkung der Anwendung von
    Pflanzenschutzmitteln an Oberflächengewässer
•   Wer vorsätzlich oder fahrlässig Dünge- oder Pflanzenschutzmittel auf
    Gewässerrandstreifen in dem Bereich von fünf Metern einsetzt oder lagert,
    handelt ordnungswidrig!

                               ab 01. Januar 2019 keine
                            ackerbaulichen Kulturen mehr.
                            Ausnahme: mehrjährige Blühstreifen
     Folie 12, 04.02.2019
Haupteintragspfade ins Oberflächenwasser:
 Punktquellen und diffuse Quellen

Diffuse Quellen:
Oberflächenabfluss,
Drainage, Drift
                                          Punktquellen

Punktquellen:
                        Oberflächen-
Bei Handhabung auf      abfluss        Drift
dem Betrieb
(Befüllen, Reinigen,
Umgang mit Rest-            Drainage

mengen, Unfälle mit
PS-Spritze, Behälter)
Restmengen beim Einkauf von „Mesurol
flüssig“ gebeiztem Mais-Saatgut vermeiden
• Die Zulassung von Mesurol flüssig endet in Deutschland
  am 31.07.2019.
• Die EU-Wirkstofflistung des Wirkstoffes Methiocarb wurde
  verlängert bis zum 31.07.2019.
• Mit Mesurol gebeiztes Saatgut sollte in 2019
  aufgebraucht werden, da u.U. das Saatgut in 2020
  nicht mehr ausgesät werden darf.
• Restmengen von gebeiztem Maissaatgut müssten
  dann entsorgt werden müssten.
• Der Saatguteinkauf von gebeiztem Mais sollte deshalb so
  plant werden, dass keine Restmengen zurück bleiben.
 14
EU-Wirkstoffprüfung nach EU-VO
     Risikominderung der Verflüchtigung und
      Wirkstoffbelastung (EG) Nr. 1107/2009
Genehmigung von Wirkstoffen auf EU-Ebene
 unter Federführung der EU-Kommission

Bewertung der Wirkstoffe durch Mitgliedstaaten und EFSA
 (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)

Wirkstoffe, die unter bestimmte gefahrenbasierte „Cut-off“-
 Kriterien im Hinblick auf Persistenz, Bioakkumulation und
 Toxizität sowie endokrine Effekte fallen, sind nicht
 genehmigungsfähig. Wirkstoffe, die nur teilweise unter die Cut-
 off Kriterien fallen, können lediglich für einen verkürzten
 Zeitraum genehmigt werden.
Die Europäische Kommission
   hat entschieden die EU-
   Genehmigung für spezielle
   Wirkstoffe in Pflanzenschutz-
   mitteln nicht zu erneuern.

Folie 16, 04.02.2019
EU- Wirkstoffgenehmigung nicht
  verlängert für Deiquat, Pymetrozin und
                   Thiram:
• Deiquat endet am 04. Mai 2019,
  Aufbrauchsfrist maximal bis 04. Febr. 2020
  (Reglone, Dessix, Mission, etc.)
• Pymetrozin endet am 30. April 2019
      Abverkauf 30.10.2019, Aufbrauch
      30.01.2020 (Plenum 50 WG, Tafari)
• Thiram endet am 30. Januar 2019
      Saatgut darf ab 31. Januar 2020 nicht mehr
      ausgesät werden -> ZR-Saatgut 2019
 17   aufbrauchen.
Widerruf der Zulassung von
   Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiram
             zum 30. Januar 2019 (BVL)
Pflanzenschutzmittel: FLOWSAN FS (Zulassungsnummer
005482-00) Thiram SC 700 (006274-00) Aatiram 65 (041616-00),
TMTD 98% Satec (043798-00)
• Die Mittel FLOWSAN FS (005482-00) und Thiram SC 700
  (006274-00) werden von Amts wegen widerrufen. Hier gelten
  keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen.
• Für die Mittel Aatiram 65 (041616-00) und TMTD 98% Satec
  (043798-00) erfolgt der Widerruf auf Antrag der
  Zulassungsinhaber. Hier gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 30.
  Juli 2019 und eine Aufbrauchfrist bis zum 30. Januar 2020.
• Diese Fristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz und der
  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1500. Nach Ende der
  Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
  Folie 18, 04.02.2019
Widerruf der Zulassung von
 Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiram
           zum 30. Januar 2019 (BVL)
• Sonderregelung für Saatgut: Saatgut, das mit
   Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiram
   behandelt wurde, darf EU-weit ab dem 31. Januar
   2020 nicht mehr verwendet oder in Verkehr
   gebracht werden. Dies schreiben Artikel 3 und Artikel 6 der
   Durchführungsverordnung (EU) 2018/1500 vor. Für solches
   Saatgut gelten deshalb keine gesonderten Abverkaufs- und
   Aufbrauchfristen in Deutschland.

Folie 19, 04.02.2019
Pflanzenschutzmittel – Widerruf der Zulassung
     von Präparaten mit dem Wirkstoff Propiconazol
Das BVL widerruft die Zulassung von Pflanzenschutzmittel mit dem
Wirkstoff Propiconazol zum 19. Juni 2019. Betroffen sind:
• Taspa, Taspa, AGENT, GLADIO
Die Widerrufe erfolgen auf Antrag der Zulassungsinhaber. Es gilt eine
Abverkaufsfrist bis zum 19. Dezember 2019 und eine Aufbrauch-
frist bis zum 19. März 2020. Der Widerruf gilt mit denselben Fristen
auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.
• Für folgende Mittel endet die Zulassung regulär am 31. Januar
    2019: Tilt 250 EC, Desmel, Bolt XL, Achat, Cirkon, QUILT
    XCEL Hier gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Juli 2019 und
    eine Aufbrauchfrist bis zum 19. März 2020. Diese Fristen
    ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz und der
    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1865. Nach Ende der
    Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
     Folie 20, 04.02.2019
•
Widerruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels
 Juwel Top und Locstar zur Anwendung in Hafer,
         Weidelgras-Arten und Gräsern

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
hat am 7. September 2018 die Zulassung des
Pflanzenschutzmittels Juwel Top (Zulassungsnummer 024437-
00), auch vertrieben als Locstar (024437-60), zur Anwendung in
Hafer, Weidelgras-Arten und Gräsern auf Antrag des
Zulassungsinhabers widerrufen. Diese Anwendungen sind
damit ab sofort nicht mehr zulässig. Andere Anwendungen des
Pflanzenschutzmittels bleiben von der Entscheidung unberührt.

 Folie 21, 04.02.2019   Hansjörg Imgraben, RP Freiburg Ref.33 / Pflanzenschutzdienst
Neonikotinoide – EU-weites Zulassungsende und
     Verbot für Anwendungen und Aussaat im Freiland
• In Deutschland waren zuletzt 14 Pflanzenschutzmittel mit den
  Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam
  zugelassen. Widerruf der Zulassung am 18.9.2018.
• 9 Mittel zur Behandlung von Zuckerrüben- u. Futterrüben-
  saatgut. Ansonsten: Spritz- oder Gießanwendungen in
  verschiedenen Kulturen, z.B. Kartoffeln (Monceren G,
  Dantop, Actara), Rüben Beizmittel.
• Die Wirkstoffe dürfen nur noch in festen Gewächshäusern
  und zur Behandlung von Saatgut, das im Gewächshaus
  angebaut wird, angewendet werden. Die Pflanzen dürfen
  danach nicht im Freien ausgepflanzt werden, sondern müssen
  bis zur Ernte bzw. Verwertung im Gewächshaus bleiben.
• Thiacloprid (Biscaya, Calypso) und Acetamiprid (Mospilan)
  sind von diesen Verboten und Widerrufen
  nicht betroffen.
Widerruf der Zulassung Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und
                      Thiamethoxam zum 18. September 2018
Überblick über die widerrufenen Zulassungen

      Folie 23, 04.02.2019
Wirkstoff Glyphosat: Zulassung und
             Anwendungsbestimmungen
 November 2017: Verlängerung für 5 Jahre auf EU-Ebene
 bis 15.12.2022 durch die EU-Kommission .
 Anwendungsbestimmungen des BVL bestehen bereits:
    NG 352: Abstand von mind. 40 Tagen zwischen den
     Behandlungen (Grundwasserschutz), wenn der
     Gesamtaufwand von 2 aufeinanderfolgenden
     Behandlungen 2,9 kg/ha überschreitet.
    Ernteerleichterung nur auf Teilflächen, wenn es um
     Abwendung von Ernteschäden bei Unkrautdurch-
     wuchs in lagernden Stellen oder Zwiewuchs in
     Beständen geht (Auflagen WA 700, 701)
    Einsatz zur Druschoptimierung ist seit 21. Mai 2014
     untersagt
  24
Wirkstoff Glyphosat
• Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
  sicherheit (BVL) hat die Zulassungen glyphosathaltiger
  Pflanzenschutzmittel um ein Jahr bis zum 15.12.2019
  verlängert.
• EU-Parlament 11.12.18: Wissenschaftliche Daten zu
  Glyphosat und Sicherheitsstudien werden
  veröffentlicht.

 Generell Einsatz gezielt, nur wo notwendig, nach guter
 fachlicher Praxis, Minimierung
In BW unverzichtbar für
    Mulch- und Direktsaat in hängigem Gelände
    Unterstockbereich Wein- und Obstbau
    Nichtkulturland bei Gefährdung der Betriebsicherheit
     (Bahngleise, Umspannwerke, Munitionsdepots)
 Anpassung der Zulassungen durch das BVL?
Neue Anwendungsbestimmungen
      bei Pflanzenschutzmitteln
                           Anwenderschutz – Bekleidung
Gesundheitsschutz
• Das BVL setz künftig
 neue Anwendungs-
 bestimmungen fest zum
 Schutz von Anwendern,
 Arbeitern bei
 Nachfolgearbeiten und
 unbeteiligten Dritten
                             Quelle LWK Niedersachsen
 (Anwohner, Umstehende).     © Meike May
  Folie 26, 04.02.2019
Neue BVL- Anwendungsbestimmungen zum
Schutz der Gesundheit und von Arbeitern bei
            Nachfolgearbeiten
• Generell gilt: Nach Spritz- oder Sprühanwend-
     ungen dürfen behandelten Flächen erst nach dem
     Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages
     wieder betreten werden.
• Es geht um Sicherheitsmaßnahmen, die darauf
     abzielen, die Exposition zu reduzieren (neues EFSA-
     Modell, Wiederbetretungsszenarien sind besser
     berücksichtigt).
• Wenn die Risikobewertung im Zulassungsverfahren
     ergibt, dass auch nach dem Abtrocknen direkte
     Kontakte zu behandelten Pflanzen ein unvertretbares
     gesundheitliches Risiko darstellen, sind besondere
     Anwendungsbestimmungen einzuhalten.
27
Neue BVL- Anwendungsbestimmungen zum
     Schutz der Gesundheit und von Arbeitern bei
                 Nachfolgearbeiten
Die Auflagen umfassen:
• Art der Schutzausrüstung, die zu tragen ist,
• lange Arbeitskleidung u. festes Schuhwerk;
  Schutzhandschuhe können hinzukommen
• Zeitraum nach dem Abtrocknen, in dem die          Foto: Sebastian Dittmer, SVLFG (Kassel)

  Schutzausrüstung zu tragen ist
  - 2/ 7/ 14/ 21/ 28 Tage bzw. bis kurz vor bzw.‘
   bis einschließlich Ernte
• Kulturgruppen, für die die Schutzausrüstung
  gilt, Gemüse-, Obstbau-, Ackerbaukulturen
• Unter Umständen die Begrenzung der
  täglichen Arbeitszeit auf 2 Stunden.
    28
Neue BVL- Anwendungsbestimmungen zum
Schutz der Gesundheit und von Arbeitern bei
            Nachfolgearbeiten
• Bisher hat das BVL Kennzeichnungsauflagen erteilt.
• Die neue Regelung wird für neue PSM-
     Zulassungsbescheide seit 2018 sukzessive
     angewendet. Eine rückwirkende Anpassung
     bestehender Zulassungen ist nicht vorgesehen.
• Die Missachtung der Regeln stellt nun eine
     Ordnungswidrigkeit dar nach Pflanzenschutzgesetz
     dar. Verstöße können durch die zuständigen
     Überwachungs- und Kontrollbehörden mit einem
     Bußgeld geahndet werden.

29
Schutzausrüstung beim Umgang mit
           Pflanzenschutzmitteln
• Überarbeitete Richtlinie „Persönliche
     Schutzausrüstung beim Umgang mit
     Pflanzenschutzmitteln“ (BVL 17/02/09) wurde am 14.
     September 2017 bekannt gemacht.
• Ausreichender Schutz ist nur sichergestellt, wenn die
     persönliche Schutzausrüstung die in dieser Richtlinie
     dargestellten Anforderungen erfüllt. Bei Nicht-
     beachtung ist ein unvertretbares Gesundheitsrisiko
     nicht auszuschließen.

30
Schutzausrüstung beim Umgang mit
           Pflanzenschutzmitteln
Die nach der neuen Richtlinie zertifizierte Schutzkleidung für
den Pflanzenschutz kann durch das folgende Symbol auf der
Kleidung/Verpackung kenntlich gemacht werden (Symbol 3126,
ISO 7000):
                      Schutzkleidung
                      Pflanzenschutz

31
Fazit Anwenderschutz
 Anwenderschutz ist wichtig
 Anwender arbeitet mit konzentriertem Mittel
 Hände, Kopf, übriger Körper sind beim Ansetzen und
  Ausbringen dem Pflanzenschutzmittel
  unterschiedlich stark ausgesetzt.
 Schutzkleidung nach Vorgabe in der
  Gebrauchsanleitung ist zu tragen.
 Persönliche Schutzausrüstung minimiert Risiken.
   Auf die eigene Gesundheit beim
  Pflanzenschutz unbedingt achten!
Hinweis auf Broschüre Integrierter Pflanzenschutz
    2019 Ackerbau und Grünland im Internet

                                                    http://www.ltz-
                                                    bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Brosch%
                                                    C3%BCren+zum+Pflanzenschutz

Folie 33, 04.02.2019   Hansjörg Imgraben, RP Freiburg Ref.33 / Pflanzenschutzdienst
Weitere Pflanzenschutz-
informationen und Internetadressen:
https://www.landwirtschaft-bw.info
https://www.isip.de
www.pflanzenschutz-information.de
https://rp.baden-
wuerttemberg.de/rpf/Abt3/Seiten/default.aspx

       Hansjörg Imgraben, RP Freiburg, Abteilung 3, Ref.33 / Pflanzenschutzdienst
Bauernregel im Januar

                         Vielen Dank
       für Ihre Aufmerksamkeit !

Quelle: agrarheute

Folie 35, 04.02.2019
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