Aktuelles aus dem Pflanzenschutz - Ackerbautagung 28.01.2019 im Regierungspräsidium Freiburg - Baden-Württemberg
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Ackerbautagung 28.01.2019 im Regierungspräsidium Freiburg Aktuelles aus dem Pflanzenschutz Hansjörg Imgraben, Regierungspräsidium Freiburg, Ref.33 Pflanzenschutzdienst
Themen Pflanzenschutz: • Pflanzenschutz-Sachkunde, neuer Zeitraum für den Fortbildungsnachweis • Neue Anwendungsbestimmungen bei Pflanzenschutzmitteln • Aktuelles zur Zulassung (EU und BVL) – Fungizide – Neonikotinoide (Zulassungsende Freilandanwendung) – Glyphosat • Anwender- und Gesundheitsschutz
Sachkundenachweis Pflanzenschutz Der Sachkundeausweis mit Karte ist seit 2015 erforderlich. Regelmäßige Fortbildung bei anerkannten Veranstaltungen (4-stündig oder 2 x 2 h) mit Teilnahmebescheinigung ist alle 3 Jahre erforderlich. Fortbildungs-Zeiträume bei sogenannten „Altsachkundigen“: 2016-2018: 2. Fortbildungsperiode Datum Beginn 1. Fortbildungs- o 2019-2021: 3. Fortbildungsperiode zeitraum Der Fortbildungsnachweis ist dem LRA „auf Verlangen“ vorzulegen. 4
Anwendungsbestimmungen und Auflagen bei PSM Anwendungsbestimmungen (AWB) werden vom BVL mit der Zulassung erteilt zum Schutz des Anwenders, des Verbrauchers und der Umwelt. Es sind festgelegte Handlungsanweisungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und sind bußgeldbewehrt. Informationen vor Anwendung Abrufen z.B. im Merkblatt Integrierte Pflanzenproduktion 2019, S. 46, im Internet oder Smartphone über PSinfo-mobil / mobil.pflanzenschutz- informationen.de und ISIP.de. AWB Schutzbereich Naturhaushalt / Wasserorganismen „NW“ Schutz von Gewässern u. des Grundwassers „NG“ AWB zum Schutz von Nicht-Zielorganismen NT Einige Anwendungsbestimmungen für bestimmte Wirkstoffe und Produkte: ->
Anwendungsbestimmungen für Wirkstoffe Pendimethalin und Prosulfocarb bei der Unkrautbekämpfung beachten! NT145 „Das Mittel muss mit mindestens 300 l/ha Wasser ausgebracht werden. Mit Gerät (Düsen) das mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingestuft ist (in Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) geltenden Fassung). Auf der gesamten Fläche muss mit 90 % Abtrift- minderung gearbeitet werden (abweichend von den Vorgaben im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte„). und Druck und Fahrgeschwindigkeit sind einzuhalten. 03er Standarddüse ist zu klein, 04er Düse erforderlich. NT146 "Die Fahrgeschwindigkeit bei der Ausbringung darf 7,5 km/h nicht überschreiten." NT170 "Die Windgeschwindigkeit darf bei der Aus- bringung des Mittels 3 m/s nicht überschreiten."
Pendimethalin und Prosulfocarb Schäden bzw. Rückstände an Gemüse nach der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln durch Abdrift und Verflüchtigung: BVL erlässt neue Anwendungsbestimmungen für Pendimethalin haltige Pflanzenschutzmittel z.B.: Activus, Activus SC, Addition, InnoProtect Pendi 400 SC, Malibu, Picona, Stallion Sync Tec, Stomp Aqua, Stomp Raps und Trinity… sowie für Prosulfocarb-Pflanzenschutzmittel z.B.: Arcade, Boxer, Filon, Phytavis Defi Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Anwendungsbestimmung NT116 (statt NT115) - Metaldehyd-Schneckenkorn - „Bei der Anwendung muss ein Eintrag des Mittels in angrenzende Flächen vermieden werden (ausgenommen landwirtschaftliche und gärtnerisch genutzte Flächen), Scheibenstreuer erfüllen diese Auflagen derzeit nicht. Granulatstreuer wären erforderlich oder Handausbringung randscharf. Kein Schneckenkorn in die Saumstrukturen! Anwendungsbestimmung NT116 gelten z.B. für die Metaldehyd-haltigen Schneckenkörner Axcela, Metarex INOV, Limares Techno, und Sluxx HP. Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Anwendungsbestimmung NT870 Das Schneckenkorn ist giftig für Weinbergschnecken. Bei einem Vorkommen von Weinbergschnecken (Helix pomatia und Helix aspersa) darf das Mittel nicht angewendet werden. Anwendungsbestimmung NT870 ist erteilt z.B. für die Metaldehyd-haltigen Schneckenkörner , Lima Oro 3, Lima Oro 5, Limares Techno, Metarex INOV, Slug-off Die Anwendungsbestimmung NT870 ist auch im Haus- und Kleingarten einzuhalten! Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Anwendungsbestimmungen zur Begrenzung der Wirkstoffmenge Auflagen die zum Schutz des Grundwasser erteilt wurden. Beispiele: – NG 335: Prosulfuron-haltige Pflanzenschutzmitteln dürfen innerhalb eines 3-Jahreszeitraums auf derselben Fläche max. mit 20 g/ha ausgebracht werden. – Innerhalb von 3 Jahren darf die max. Aufwandmenge von 12,5 g Imazamox/ha auf derselben Fläche auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenen PSM nicht überschritten werden . – Auch zurückliegende Zeiträume (d.h. die Vorjahre) sind zu berücksichtigen. Bei Anwendung in 2017 und 2018 darf erst wieder 2021 angewendet werden; Anwendungen in 2016 und 2017 waren und bleiben legal. – NG 326-1 Nicosulfuron max. 45 g/ha – NG 327 Nicosulfuron auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr kein Anwendung mit gleichem Wirkstoff. 10
Gewässerabstände, Auflagen und Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Wassers und der Gewässerorganismen sind unbedingt einzuhalten! ? Quelle: LTZ
Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Oberflächengewässer • Wer vorsätzlich oder fahrlässig Dünge- oder Pflanzenschutzmittel auf Gewässerrandstreifen in dem Bereich von fünf Metern einsetzt oder lagert, handelt ordnungswidrig! ab 01. Januar 2019 keine ackerbaulichen Kulturen mehr. Ausnahme: mehrjährige Blühstreifen Folie 12, 04.02.2019
Haupteintragspfade ins Oberflächenwasser: Punktquellen und diffuse Quellen Diffuse Quellen: Oberflächenabfluss, Drainage, Drift Punktquellen Punktquellen: Oberflächen- Bei Handhabung auf abfluss Drift dem Betrieb (Befüllen, Reinigen, Umgang mit Rest- Drainage mengen, Unfälle mit PS-Spritze, Behälter)
Restmengen beim Einkauf von „Mesurol flüssig“ gebeiztem Mais-Saatgut vermeiden • Die Zulassung von Mesurol flüssig endet in Deutschland am 31.07.2019. • Die EU-Wirkstofflistung des Wirkstoffes Methiocarb wurde verlängert bis zum 31.07.2019. • Mit Mesurol gebeiztes Saatgut sollte in 2019 aufgebraucht werden, da u.U. das Saatgut in 2020 nicht mehr ausgesät werden darf. • Restmengen von gebeiztem Maissaatgut müssten dann entsorgt werden müssten. • Der Saatguteinkauf von gebeiztem Mais sollte deshalb so plant werden, dass keine Restmengen zurück bleiben. 14
EU-Wirkstoffprüfung nach EU-VO Risikominderung der Verflüchtigung und Wirkstoffbelastung (EG) Nr. 1107/2009 Genehmigung von Wirkstoffen auf EU-Ebene unter Federführung der EU-Kommission Bewertung der Wirkstoffe durch Mitgliedstaaten und EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) Wirkstoffe, die unter bestimmte gefahrenbasierte „Cut-off“- Kriterien im Hinblick auf Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität sowie endokrine Effekte fallen, sind nicht genehmigungsfähig. Wirkstoffe, die nur teilweise unter die Cut- off Kriterien fallen, können lediglich für einen verkürzten Zeitraum genehmigt werden.
Die Europäische Kommission hat entschieden die EU- Genehmigung für spezielle Wirkstoffe in Pflanzenschutz- mitteln nicht zu erneuern. Folie 16, 04.02.2019
EU- Wirkstoffgenehmigung nicht verlängert für Deiquat, Pymetrozin und Thiram: • Deiquat endet am 04. Mai 2019, Aufbrauchsfrist maximal bis 04. Febr. 2020 (Reglone, Dessix, Mission, etc.) • Pymetrozin endet am 30. April 2019 Abverkauf 30.10.2019, Aufbrauch 30.01.2020 (Plenum 50 WG, Tafari) • Thiram endet am 30. Januar 2019 Saatgut darf ab 31. Januar 2020 nicht mehr ausgesät werden -> ZR-Saatgut 2019 17 aufbrauchen.
Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiram zum 30. Januar 2019 (BVL) Pflanzenschutzmittel: FLOWSAN FS (Zulassungsnummer 005482-00) Thiram SC 700 (006274-00) Aatiram 65 (041616-00), TMTD 98% Satec (043798-00) • Die Mittel FLOWSAN FS (005482-00) und Thiram SC 700 (006274-00) werden von Amts wegen widerrufen. Hier gelten keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen. • Für die Mittel Aatiram 65 (041616-00) und TMTD 98% Satec (043798-00) erfolgt der Widerruf auf Antrag der Zulassungsinhaber. Hier gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 30. Juli 2019 und eine Aufbrauchfrist bis zum 30. Januar 2020. • Diese Fristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1500. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig. Folie 18, 04.02.2019
Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiram zum 30. Januar 2019 (BVL) • Sonderregelung für Saatgut: Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiram behandelt wurde, darf EU-weit ab dem 31. Januar 2020 nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Dies schreiben Artikel 3 und Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1500 vor. Für solches Saatgut gelten deshalb keine gesonderten Abverkaufs- und Aufbrauchfristen in Deutschland. Folie 19, 04.02.2019
Pflanzenschutzmittel – Widerruf der Zulassung von Präparaten mit dem Wirkstoff Propiconazol Das BVL widerruft die Zulassung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Propiconazol zum 19. Juni 2019. Betroffen sind: • Taspa, Taspa, AGENT, GLADIO Die Widerrufe erfolgen auf Antrag der Zulassungsinhaber. Es gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 19. Dezember 2019 und eine Aufbrauch- frist bis zum 19. März 2020. Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. • Für folgende Mittel endet die Zulassung regulär am 31. Januar 2019: Tilt 250 EC, Desmel, Bolt XL, Achat, Cirkon, QUILT XCEL Hier gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Juli 2019 und eine Aufbrauchfrist bis zum 19. März 2020. Diese Fristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1865. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig. Folie 20, 04.02.2019 •
Widerruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Juwel Top und Locstar zur Anwendung in Hafer, Weidelgras-Arten und Gräsern Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat am 7. September 2018 die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Juwel Top (Zulassungsnummer 024437- 00), auch vertrieben als Locstar (024437-60), zur Anwendung in Hafer, Weidelgras-Arten und Gräsern auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen. Diese Anwendungen sind damit ab sofort nicht mehr zulässig. Andere Anwendungen des Pflanzenschutzmittels bleiben von der Entscheidung unberührt. Folie 21, 04.02.2019 Hansjörg Imgraben, RP Freiburg Ref.33 / Pflanzenschutzdienst
Neonikotinoide – EU-weites Zulassungsende und Verbot für Anwendungen und Aussaat im Freiland • In Deutschland waren zuletzt 14 Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam zugelassen. Widerruf der Zulassung am 18.9.2018. • 9 Mittel zur Behandlung von Zuckerrüben- u. Futterrüben- saatgut. Ansonsten: Spritz- oder Gießanwendungen in verschiedenen Kulturen, z.B. Kartoffeln (Monceren G, Dantop, Actara), Rüben Beizmittel. • Die Wirkstoffe dürfen nur noch in festen Gewächshäusern und zur Behandlung von Saatgut, das im Gewächshaus angebaut wird, angewendet werden. Die Pflanzen dürfen danach nicht im Freien ausgepflanzt werden, sondern müssen bis zur Ernte bzw. Verwertung im Gewächshaus bleiben. • Thiacloprid (Biscaya, Calypso) und Acetamiprid (Mospilan) sind von diesen Verboten und Widerrufen nicht betroffen.
Widerruf der Zulassung Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam zum 18. September 2018 Überblick über die widerrufenen Zulassungen Folie 23, 04.02.2019
Wirkstoff Glyphosat: Zulassung und Anwendungsbestimmungen November 2017: Verlängerung für 5 Jahre auf EU-Ebene bis 15.12.2022 durch die EU-Kommission . Anwendungsbestimmungen des BVL bestehen bereits: NG 352: Abstand von mind. 40 Tagen zwischen den Behandlungen (Grundwasserschutz), wenn der Gesamtaufwand von 2 aufeinanderfolgenden Behandlungen 2,9 kg/ha überschreitet. Ernteerleichterung nur auf Teilflächen, wenn es um Abwendung von Ernteschäden bei Unkrautdurch- wuchs in lagernden Stellen oder Zwiewuchs in Beständen geht (Auflagen WA 700, 701) Einsatz zur Druschoptimierung ist seit 21. Mai 2014 untersagt 24
Wirkstoff Glyphosat • Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- sicherheit (BVL) hat die Zulassungen glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel um ein Jahr bis zum 15.12.2019 verlängert. • EU-Parlament 11.12.18: Wissenschaftliche Daten zu Glyphosat und Sicherheitsstudien werden veröffentlicht. Generell Einsatz gezielt, nur wo notwendig, nach guter fachlicher Praxis, Minimierung In BW unverzichtbar für Mulch- und Direktsaat in hängigem Gelände Unterstockbereich Wein- und Obstbau Nichtkulturland bei Gefährdung der Betriebsicherheit (Bahngleise, Umspannwerke, Munitionsdepots) Anpassung der Zulassungen durch das BVL?
Neue Anwendungsbestimmungen bei Pflanzenschutzmitteln Anwenderschutz – Bekleidung Gesundheitsschutz • Das BVL setz künftig neue Anwendungs- bestimmungen fest zum Schutz von Anwendern, Arbeitern bei Nachfolgearbeiten und unbeteiligten Dritten Quelle LWK Niedersachsen (Anwohner, Umstehende). © Meike May Folie 26, 04.02.2019
Neue BVL- Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit und von Arbeitern bei Nachfolgearbeiten • Generell gilt: Nach Spritz- oder Sprühanwend- ungen dürfen behandelten Flächen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden. • Es geht um Sicherheitsmaßnahmen, die darauf abzielen, die Exposition zu reduzieren (neues EFSA- Modell, Wiederbetretungsszenarien sind besser berücksichtigt). • Wenn die Risikobewertung im Zulassungsverfahren ergibt, dass auch nach dem Abtrocknen direkte Kontakte zu behandelten Pflanzen ein unvertretbares gesundheitliches Risiko darstellen, sind besondere Anwendungsbestimmungen einzuhalten. 27
Neue BVL- Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit und von Arbeitern bei Nachfolgearbeiten Die Auflagen umfassen: • Art der Schutzausrüstung, die zu tragen ist, • lange Arbeitskleidung u. festes Schuhwerk; Schutzhandschuhe können hinzukommen • Zeitraum nach dem Abtrocknen, in dem die Foto: Sebastian Dittmer, SVLFG (Kassel) Schutzausrüstung zu tragen ist - 2/ 7/ 14/ 21/ 28 Tage bzw. bis kurz vor bzw.‘ bis einschließlich Ernte • Kulturgruppen, für die die Schutzausrüstung gilt, Gemüse-, Obstbau-, Ackerbaukulturen • Unter Umständen die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 2 Stunden. 28
Neue BVL- Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Gesundheit und von Arbeitern bei Nachfolgearbeiten • Bisher hat das BVL Kennzeichnungsauflagen erteilt. • Die neue Regelung wird für neue PSM- Zulassungsbescheide seit 2018 sukzessive angewendet. Eine rückwirkende Anpassung bestehender Zulassungen ist nicht vorgesehen. • Die Missachtung der Regeln stellt nun eine Ordnungswidrigkeit dar nach Pflanzenschutzgesetz dar. Verstöße können durch die zuständigen Überwachungs- und Kontrollbehörden mit einem Bußgeld geahndet werden. 29
Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln • Überarbeitete Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ (BVL 17/02/09) wurde am 14. September 2017 bekannt gemacht. • Ausreichender Schutz ist nur sichergestellt, wenn die persönliche Schutzausrüstung die in dieser Richtlinie dargestellten Anforderungen erfüllt. Bei Nicht- beachtung ist ein unvertretbares Gesundheitsrisiko nicht auszuschließen. 30
Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Die nach der neuen Richtlinie zertifizierte Schutzkleidung für den Pflanzenschutz kann durch das folgende Symbol auf der Kleidung/Verpackung kenntlich gemacht werden (Symbol 3126, ISO 7000): Schutzkleidung Pflanzenschutz 31
Fazit Anwenderschutz Anwenderschutz ist wichtig Anwender arbeitet mit konzentriertem Mittel Hände, Kopf, übriger Körper sind beim Ansetzen und Ausbringen dem Pflanzenschutzmittel unterschiedlich stark ausgesetzt. Schutzkleidung nach Vorgabe in der Gebrauchsanleitung ist zu tragen. Persönliche Schutzausrüstung minimiert Risiken. Auf die eigene Gesundheit beim Pflanzenschutz unbedingt achten!
Hinweis auf Broschüre Integrierter Pflanzenschutz 2019 Ackerbau und Grünland im Internet http://www.ltz- bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Brosch% C3%BCren+zum+Pflanzenschutz Folie 33, 04.02.2019 Hansjörg Imgraben, RP Freiburg Ref.33 / Pflanzenschutzdienst
Weitere Pflanzenschutz- informationen und Internetadressen: https://www.landwirtschaft-bw.info https://www.isip.de www.pflanzenschutz-information.de https://rp.baden- wuerttemberg.de/rpf/Abt3/Seiten/default.aspx Hansjörg Imgraben, RP Freiburg, Abteilung 3, Ref.33 / Pflanzenschutzdienst
Bauernregel im Januar Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Quelle: agrarheute Folie 35, 04.02.2019
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