REGINA (Registration and Information Agreement) - Internationaler Nachrichtenaustausch über die erneute Zulassung von exportierten und ...
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Kraftfahrt- Bundesamt REGINA (Registration and Information Agreement) Internationaler Nachrichtenaustausch über die erneute Zulassung von exportierten und importierten Fahrzeugen. Stand: 03/2013 Zentrale Register
Zentrale Register – Fachartikel REGINA Wolfgang Siebert, Sachgebietsleiter Die EG-Richtlinie enthält die Verpflichtung, den Herkunftsstaat über die erneute Zulassung des Fahrzeugs zu informieren. Internationaler Nachrichtenaustausch REGINA (registration and information Der entsprechende Artikel 5 (2) der Richtlinie agreement) enthält folgende Regelungen: Stand: 01.01.2013 Im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mit- Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaft gliedstaat zugelassen war, verlangen die zustän- im Jahre 1993 wurden zahlreiche Maßnahmen digen Behörden der Mitgliedstaaten die Abgabe zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes er- des Teils I der früheren Zulassungsbescheini- lassen in dem ohne Binnengrenzen der freie gung in jedem Fall und die Abgabe des Teils II Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapital- für den Fall, das ein solcher ausgestellt worden verkehr gewährleistet ist. ist. So wurden u. a. mit dem Ziel der Erleichterung Diese Behörden ziehen den bzw. die abgegebe- der erneuten Zulassung von Fahrzeugen, die nen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung zuvor in einem anderem Mitgliedstaat zugelassen ein und heben diese bzw. den abgegebenen Teil waren, basierend auf der RICHTLINIE mindestens 6 Monate auf. Sie unterrichten hier- 1999/37/EG DES RATES vom 29. April 1999 in von die Behörden des Mitgliedstaates, die die den Mitgliedstaaten schrittweise harmonisierte eingezogene Zulassungsbescheinigung ausge- Zulassungsbescheinigungen eingeführt, die ent- stellt haben innerhalb von 2 Monaten. weder aus einem Teil oder aus zwei Teilen be- stehen. Zur praktischen Durchführung des regelmäßigen internationalen Nachrichtenaustauschs über die Die aus diesem Anlass am 01.10.2005 in erneute Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in Deutschland eingeführte neue Zulassungsbe- einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, scheinigung besteht aus zwei Teilen. wurde im Jahr 2004 auf Initiative der Europäi- Teil I erfüllt die Funktion des früheren Fahrzeug- schen Kommission ein Verfahren zwischen den scheins und dokumentiert die Zulassung des Mitgliedstaaten abgestimmt. Fahrzeugs. Er enthält daher die wichtigsten An- In Deutschland beruht das Verfahren der Einzie- gaben zum Fahrzeug. hung der ausländischen Zulassungsdokumente Teil II erfüllt die Funktion des früheren Fahrzeug- sowie des internationalen Nachrichtenaustau- briefs und dient als Nachweis der Verfügungsbe- sches, im Zusammenhang mit der erneuten Zu- rechtigung im Zulassungsverfahren. lassung importierter und exportierter Fahrzeuge, auf den Regelungen der §§ 7 (2) und 13 (6) der Die in sämtlichen Mitgliedstaaten zwischenzeit- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). lich jeweils ausgestellten harmonisierten Zulas- sungsbescheinigungen werden im Hinblick auf In Deutschland wurde das Kraftfahrt-Bundesamt die Identifizierung des betreffenden Fahrzeugs (KBA) als zentrale Kopfstelle mit der Abwicklung oder dessen erneute Zulassung in einem ande- dieses Nachrichtenaustausches innerhalb ren Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt. Deutschlands und mit dem europäischen Aus- land beauftragt. Im Falle der Ein- bzw. Ausfuhr eines bereits in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs ist, Die nachfolgend beschriebenen Aufgaben, die in gem. Artikel 5 der oben genannten EG-Richtlinie, diesem Zusammenhang im KBA anfallen, werden die im jeweiligen Herkunftsland ausgestellte Zu- im Sachgebiet 224 unter dem Schlagwort REGI- lassungsbescheinigung, zum Nachweis der Be- NA (registration and information agreement) rechtigung zur Zulassung des Fahrzeugs in ei- wahrgenommen. nem anderen Mitgliedstaat, mitzuführen und dort Dieser eingängige Begriff hat sich inzwischen im Rahmen eines Antrags auf eine erneute Zu- sowohl national als auch international als Syn- lassung vorzulegen. onym für diese Aufgabe etabliert. Im Zuge der anschließenden Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung verliert das Mitteilungen aus dem Ausland ursprüngliche Dokument seine Gültigkeit und ist Die Nachrichten aus dem Ausland werden der vor Ort einzuziehen. Arbeitsgruppe REGINA sowohl arbeitstäglich als auch in monatlichem Rhythmus zu einem Anteil von ca. 90 Prozent elektronisch übermittelt. In Stand: 03/2013 Seite: 2
Zentrale Register – Fachartikel REGINA den übrigen Fällen erhält die Arbeitsgruppe Pa- aufhin das Fahrzeug abgemeldet bzw. außer piermitteilungen. Außerdem erfolgt die Benach- Betrieb gesetzt werden, um damit sowohl das richtigung in einigen Fällen durch Übersendung örtliche als auch das Zentrale Fahrzeugregister der im Ausland eingezogenen Zulassungsbe- zu aktualisieren. scheinigungen. Diese werden später im KBA In den übrigen Fällen, in denen der Abgleich mit vernichtet. dem ZFZR ergibt, dass die Fahrzeuge bereits Für die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen außer Betrieb gesetzt sind, werden die Zulas- Union wurde der Nachrichtenaustausch durch die sungsbehörden nicht benachrichtigt. oben genannte Richtlinie verpflichtend eingeführt. Beitrag zur Bekämpfung der internationa- Daneben haben sich auch weitere Staaten auf len Kfz – Kriminalität freiwilliger Basis diesem Nachrichtenaustausch angeschlossen und übermitteln dem KBA eben- Sämtliche Mitteilungen aus dem Ausland werden falls regelmäßig entsprechende Mitteilungen. mit den im ZFZR gespeicherten Suchvermerken zu gestohlenen und zur polizeilichen Fahndung Hierzu gehören neben den EWR/EFTA - Staaten ausgeschriebenen Fahrzeugen und Zulassungs- Island, Liechtenstein und Norwegen auch die bescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefen) abge- Schweiz. glichen. Die Mengenentwicklung der Mitteilungen aus Im Jahr 2012 wurden in rd. 700 Trefferfällen dem Ausland ist in der folgenden Grafik darge- (Suchvermerk zum Fahrzeug oder zur ZB II ge- stellt. speichert!) durch das Sachgebiet 224 unmittelbar die zuständigen Polizeibehörden schriftlich über Anzahl der Mitteilungen aus dem Ausland 1.800.000 den Verbleib des gesuchten Fahrzeugs bzw. des Zulassungsdokumentes im Ausland informiert. 1.600.000 1.400.000 Zulassungsbehörden stellen im Zuge der auf der 1.200.000 Grundlage von REGINA-Mitteilungen durchzufüh- renden Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen 1.000.000 in Einzelfällen fest, dass das betreffende Fahr- 800.000 zeug gar nicht ins Ausland verbracht wurde und 600.000 informieren hierüber die Arbeitsgruppe REGINA. 400.000 Im Ergebnis der weiteren Recherchen im Kontakt 200.000 mit den meldenden ausländischen Behörden 0 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 sowie unter Einbindung der dortigen Polizeibe- Anzahl 443.106 1.211.51 1.388.79 1.503 .27 1.599.69 939.590 775.195 96 9.075 975.2 74 hörden stellt sich in diesen Fällen häufig heraus, dass im Ausland ein mit gestohlener Original Die deutliche Reduzierung der Mitteilungsmenge Zulassungsbescheinigung Teil II oder einem in den Jahren 2009 und 2010 steht im zeitlichen ungültigen früheren Fahrzeugbrief ausgestattetes Zusammenhang mit der in Deutschland einge- gestohlenes Fahrzeug (Duplikatsfahrzeug) zuge- führten Umweltprämie (Abwrackprämie). lassen wurde. In diesen Fällen ist üblicherweise dann auch die am Fahrzeug eingeprägte Fahr- Bearbeitung der Mitteilungen zeug-Identifizierungsnummer verfälscht bzw. Die Arbeitsgruppe REGINA bereitet die elektroni- gefälscht. schen und schriftlichen Nachrichten zunächst für Das Verfahren REGINA trägt damit auch zur eine automatisierte Weiterverarbeitung auf. Bekämpfung der internationalen Kfz-Kriminalität Anschließend werden die in den Mitteilungen bei. enthaltenen fahrzeugbezogenen Angaben im Mitteilungen deutscher Zulassungsbe- KBA programmgesteuert mit dem Bestand des Zentralen Fahrzeugregisters (ZFZR) abgegli- hörden chen. Deutschland ist jedoch auch Einfuhrland für aus- ländische Gebrauchtwagen. Ergibt dieser Abgleich, dass das betreffende Fahrzeug in Deutschland noch als zugelassen Über die erneute Zulassung ausländischer Fahr- registriert ist, erhält die zuständige Zulassungs- zeuge in Deutschland erhält das KBA entspre- behörde, in dessen Registerbestand das Fahr- chende digitale Mitteilungen von den betreffen- zeug noch als zugelassen geführt wird, eine den deutschen Zulassungsbehörden. elektronisch erzeugte Mitteilung über die Zulas- sung des Fahrzeugs im Ausland. Dort kann dar- Stand: 03/2013 Seite: 3
Zentrale Register – Fachartikel REGINA Diese übermitteln ihre Nachrichten über die er- Fällen im KBA ein Abgleich der Fahrzeugdaten neute Zulassung von importierten Fahrzeugen mit den im ZFZR gespeicherten Suchvermerken. ausschließlich in digitaler Form an das Kraftfahrt- Inwieweit anschließend auf der Grundlage der Bundesamt. entsprechend eingeholten Stellungnahmen eine Die entsprechenden Datensätze werden im KBA erneute Zulassung des betreffenden Fahrzeugs programmgesteuert nach den international stan- erfolgt bzw. verweigert wird, liegt jedoch aus- dardisierten Länderkennungen (Staatencodes) schließlich in der Entscheidungsbefugnis der sortiert und monatlich elektronisch an die im Aus- jeweiligen Zulassungsbehörde im In- oder Aus- land zuständigen nationalen Kopfstellen weiter- land. geleitet. Der Austausch der entsprechenden schriftlichen Der folgenden Grafik ist die Entwicklung der Mit- Korrespondenz von und mit den ausländischen teilungsmengen seit 2005 zu entnehmen. Behörden erfolgt im Übrigen in fremdsprachlicher Form, überwiegend in englischer Sprache. Anzahl der Mitteilungen in das Ausland 800.000 Die Arbeitsgruppe REGINA stellt in diesem Zu- 700.000 sammenhang sicher, dass diese Anfragen unter Einbindung der zuständigen Behörden im In- und 600.000 Ausland – im Interesse einer zügigen Zulassung 500.000 der Fahrzeuge – zeitnah weiterleitet und beant- wortet werden. 400.000 300.000 b) Amtshilfe zur nachträglichen Über- mittlung von Nachrichten über die Zu- 200.000 lassung 100.000 Ebenfalls in Amtshilfe für die Zulassungsbehör- 0 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 den bewirkt das Sachgebiet 224 die nachträgli- 12.921 32.386 164.297 183.253 166.961 309.835 676.755 756.210 che Übermittlung von Nachrichten aus dem In- oder Ausland in den Fällen, in denen ein ins Aus- Bearbeitung von Sonderfällen land exportiertes bzw. aus dem Ausland impor- a) Amtshilfeersuchen wegen fehlender tiertes Fahrzeug vermutlich bereits vor längerer Zulassungsbescheinigungen Zeit wieder zugelassen wurde. Neben der Abwicklung des oben beschriebenen Ohne diese Benachrichtigungen können die Nachrichtenaustausches ist die Arbeitsgruppe betreffenden Fahrzeuge im Herkunftsland nicht REGINA im Sachgebiet 224 – ebenfalls auf der abgemeldet/außer Betrieb gesetzt werden, mit Basis der genannten Rechtsgrundlagen – auch der Folge, dass die bisherigen Halter nach wie noch zentrale Stelle für die Anfragen sowohl vor sowohl die Kfz-Steuer als auch die Beiträge deutscher als auch ausländischer Zulassungsbe- zur Haftpflichtversicherung bezahlen müssen. In hörden, falls der bisherige oder neue Fahrzeug- diesem Zusammenhang beantworten die Mitar- halter im Rahmen der beantragten Zulassung beiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe im des Fahrzeugs, die ursprünglich im Herkunfts- Sachgebiet 224 in zunehmendem Maße Anfra- land ausgestellte Zulassungsbescheinigung nicht gen (telefonisch und per E-Mail) von Privatperso- vorlegen kann. In diesen Fällen bestehen Zweifel nen aus dem In- und Ausland. darüber, ob der jeweils neue Halter berechtigt ist, Die Beantwortung beschränkt sich in diesen Fäl- das ein- bzw. ausgeführte Fahrzeug erneut zuzu- len jedoch auf die Beschreibung des zulassungs- lassen. rechtlichen Verfahrens aus Anlass der Ein- bzw. Im Kontakt mit den deutschen Zulassungsbehör- Ausfuhr von Fahrzeugen und des daraus resultie- den bzw. mit den für den Nachrichtenaustausch renden Nachrichtenaustausches. zuständigen Behörden im Ausland bewirkt die In diesem Zusammenhang wird auch auf die Arbeitsgruppe in diesen Fällen in Amtshilfe eine Zuständigkeit der betreffenden Behörden im In- schriftliche Bestätigung über die frühere Zulas- und Ausland hingewiesen. sung des jeweiligen Fahrzeugs durch die zustän- dige Behörde im Herkunftsstaat. Aus Anlass entsprechender Anfragen aus dem Ausland erfolgt parallel hierzu auch in diesen Stand: 03/2013 Seite: 4
Zentrale Register – Fachartikel REGINA c) Außerbetriebsetzung exportierter stehen bei den deutschen Zulassungsbehörden Fahrzeuge durch die deutschen Aus- teilweise Unsicherheiten dabei, die vorgelegten landsvertretungen Dokumente als gültige Zulassungsbescheinigun- gen des jeweiligen Staates zu identifizieren. Die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, die ins Ausland verbracht und dort nicht zeitnah er- Die Arbeitsgruppe REGINA hat deshalb im ge- neut zugelassen wurden, liegt auf der Grundlage schützten Bereich des KBA Internetauftrittes, eines in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe unter dem Link: Ausländische Zulassungsdoku- REGINA verfassten und durch das „Auswärtige mente eine entsprechende Präsentation der gül- Amt“ am 17.01.2006 veröffentlichten Runder- tigen Zulassungsdokumente veröffentlicht, die lasses in der Zuständigkeit der deutschen Aus- stets aktualisiert wird. landsvertretungen (Botschaften und Konsulate), Die Präsentation enthält außerdem zusätzliche die in diesen Fällen stellvertretend für die an sich Informationen zur zulassungsrechtlichen Bedeu- zuständigen deutschen Zulassungsbehörden tung der Dokumente im Herkunftsland, soweit tätig werden. Allerdings verfügen die Botschaften diese bekannt sind. und Konsulate über keinerlei Zwangsmittel zur Durchsetzung der Außerbetriebsetzung des Unten stehend ist beispielhaft die Präsentation Fahrzeugs im Ausland. der gültigen lettischen Bescheinigung dargestellt. Internetpräsentation ausländischer Zu- Die lettische Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil: lassungsdokumente Im Zusammenhang mit den aus dem Ausland vorgelegten Zulassungsbescheinigungen ent- Zulassungsbescheinigung - Vorderseite - Zulassungsbescheinigung - Rückseite - Stand: 03/2013 Seite: 5
Impressum Herausgeber: Kraftfahrt-Bundesamt 24932 Flensburg Internet: www.kba.de Fachliche Auskünfte und Beratung: Telefon: 0461 316-0 Telefax: 0461 316-1650 E-Mail: kba@kba.de Stand: März 2013 Druck: Druckzentrum KBA Bildquelle: Bauer Alexander/www.shutterstock.com Alle Rechte vorbehalten. Die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Veröffentlichung, auch auszugsweise und in digi- taler Form, ist nur mit Quellenangabe gestattet. Dies gilt auch, wenn Inhalte dieser Veröffentlichung weiterverbreitet werden, die nur mittelbar erlangt wurden. © Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg KBA - Wir punkten mit Verkehrssicherheit
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