REGINA (Registration and Information Agreement) - Internationaler Nachrichtenaustausch über die erneute Zulassung von exportierten und ...

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REGINA (Registration and Information Agreement) - Internationaler Nachrichtenaustausch über die erneute Zulassung von exportierten und ...
Kraftfahrt-
Bundesamt

 REGINA (Registration and Information
 Agreement)
 Internationaler Nachrichtenaustausch über die
 erneute Zulassung von exportierten und importierten
 Fahrzeugen.

 Stand: 03/2013

                    Zentrale Register
Zentrale Register – Fachartikel REGINA

Wolfgang Siebert, Sachgebietsleiter                   Die EG-Richtlinie enthält die Verpflichtung, den
                                                      Herkunftsstaat über die erneute Zulassung des
                                                      Fahrzeugs zu informieren.
Internationaler Nachrichtenaustausch
REGINA (registration and information                  Der entsprechende Artikel 5 (2) der Richtlinie
agreement)                                            enthält folgende Regelungen:

Stand: 01.01.2013                                     Im Hinblick auf die erneute Zulassung eines
                                                      Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mit-
Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaft           gliedstaat zugelassen war, verlangen die zustän-
im Jahre 1993 wurden zahlreiche Maßnahmen             digen Behörden der Mitgliedstaaten die Abgabe
zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes er-           des Teils I der früheren Zulassungsbescheini-
lassen in dem ohne Binnengrenzen der freie            gung in jedem Fall und die Abgabe des Teils II
Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapital-      für den Fall, das ein solcher ausgestellt worden
verkehr gewährleistet ist.                            ist.
So wurden u. a. mit dem Ziel der Erleichterung        Diese Behörden ziehen den bzw. die abgegebe-
der erneuten Zulassung von Fahrzeugen, die            nen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung
zuvor in einem anderem Mitgliedstaat zugelassen       ein und heben diese bzw. den abgegebenen Teil
waren,     basierend  auf    der   RICHTLINIE         mindestens 6 Monate auf. Sie unterrichten hier-
1999/37/EG DES RATES vom 29. April 1999 in            von die Behörden des Mitgliedstaates, die die
den Mitgliedstaaten schrittweise harmonisierte        eingezogene Zulassungsbescheinigung ausge-
Zulassungsbescheinigungen eingeführt, die ent-        stellt haben innerhalb von 2 Monaten.
weder aus einem Teil oder aus zwei Teilen be-
stehen.                                               Zur praktischen Durchführung des regelmäßigen
                                                      internationalen Nachrichtenaustauschs über die
Die aus diesem Anlass am 01.10.2005 in
                                                      erneute Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in
Deutschland eingeführte neue Zulassungsbe-
                                                      einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren,
scheinigung besteht aus zwei Teilen.
                                                      wurde im Jahr 2004 auf Initiative der Europäi-
Teil I erfüllt die Funktion des früheren Fahrzeug-    schen Kommission ein Verfahren zwischen den
scheins und dokumentiert die Zulassung des            Mitgliedstaaten abgestimmt.
Fahrzeugs. Er enthält daher die wichtigsten An-
                                                      In Deutschland beruht das Verfahren der Einzie-
gaben zum Fahrzeug.
                                                      hung der ausländischen Zulassungsdokumente
Teil II erfüllt die Funktion des früheren Fahrzeug-   sowie des internationalen Nachrichtenaustau-
briefs und dient als Nachweis der Verfügungsbe-       sches, im Zusammenhang mit der erneuten Zu-
rechtigung im Zulassungsverfahren.                    lassung importierter und exportierter Fahrzeuge,
                                                      auf den Regelungen der §§ 7 (2) und 13 (6) der
Die in sämtlichen Mitgliedstaaten zwischenzeit-
                                                      Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
lich jeweils ausgestellten harmonisierten Zulas-
sungsbescheinigungen werden im Hinblick auf           In Deutschland wurde das Kraftfahrt-Bundesamt
die Identifizierung des betreffenden Fahrzeugs        (KBA) als zentrale Kopfstelle mit der Abwicklung
oder dessen erneute Zulassung in einem ande-          dieses     Nachrichtenaustausches       innerhalb
ren Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt.              Deutschlands und mit dem europäischen Aus-
                                                      land beauftragt.
Im Falle der Ein- bzw. Ausfuhr eines bereits in
einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs ist,       Die nachfolgend beschriebenen Aufgaben, die in
gem. Artikel 5 der oben genannten EG-Richtlinie,      diesem Zusammenhang im KBA anfallen, werden
die im jeweiligen Herkunftsland ausgestellte Zu-      im Sachgebiet 224 unter dem Schlagwort REGI-
lassungsbescheinigung, zum Nachweis der Be-           NA (registration and information agreement)
rechtigung zur Zulassung des Fahrzeugs in ei-         wahrgenommen.
nem anderen Mitgliedstaat, mitzuführen und dort
                                                      Dieser eingängige Begriff hat sich inzwischen
im Rahmen eines Antrags auf eine erneute Zu-
                                                      sowohl national als auch international als Syn-
lassung vorzulegen.
                                                      onym für diese Aufgabe etabliert.
Im Zuge der anschließenden Ausfertigung einer
neuen Zulassungsbescheinigung verliert das            Mitteilungen aus dem Ausland
ursprüngliche Dokument seine Gültigkeit und ist       Die Nachrichten aus dem Ausland werden der
vor Ort einzuziehen.                                  Arbeitsgruppe REGINA sowohl arbeitstäglich als
                                                      auch in monatlichem Rhythmus zu einem Anteil
                                                      von ca. 90 Prozent elektronisch übermittelt. In

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Zentrale Register – Fachartikel REGINA

den übrigen Fällen erhält die Arbeitsgruppe Pa-                                             aufhin das Fahrzeug abgemeldet bzw. außer
piermitteilungen. Außerdem erfolgt die Benach-                                              Betrieb gesetzt werden, um damit sowohl das
richtigung in einigen Fällen durch Übersendung                                              örtliche als auch das Zentrale Fahrzeugregister
der im Ausland eingezogenen Zulassungsbe-                                                   zu aktualisieren.
scheinigungen. Diese werden später im KBA
                                                                                            In den übrigen Fällen, in denen der Abgleich mit
vernichtet.
                                                                                            dem ZFZR ergibt, dass die Fahrzeuge bereits
Für die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen                                                 außer Betrieb gesetzt sind, werden die Zulas-
Union wurde der Nachrichtenaustausch durch die                                              sungsbehörden nicht benachrichtigt.
oben genannte Richtlinie verpflichtend eingeführt.
                                                                                            Beitrag zur Bekämpfung der internationa-
Daneben haben sich auch weitere Staaten auf                                                 len Kfz – Kriminalität
freiwilliger Basis diesem Nachrichtenaustausch
angeschlossen und übermitteln dem KBA eben-                                                 Sämtliche Mitteilungen aus dem Ausland werden
falls regelmäßig entsprechende Mitteilungen.                                                mit den im ZFZR gespeicherten Suchvermerken
                                                                                            zu gestohlenen und zur polizeilichen Fahndung
Hierzu gehören neben den EWR/EFTA - Staaten                                                 ausgeschriebenen Fahrzeugen und Zulassungs-
Island, Liechtenstein und Norwegen auch die                                                 bescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefen) abge-
Schweiz.                                                                                    glichen.
Die Mengenentwicklung der Mitteilungen aus                                                  Im Jahr 2012 wurden in rd. 700 Trefferfällen
dem Ausland ist in der folgenden Grafik darge-                                              (Suchvermerk zum Fahrzeug oder zur ZB II ge-
stellt.                                                                                     speichert!) durch das Sachgebiet 224 unmittelbar
                                                                                            die zuständigen Polizeibehörden schriftlich über
                     Anzahl der Mitteilungen aus dem Ausland
 1.800.000
                                                                                            den Verbleib des gesuchten Fahrzeugs bzw. des
                                                                                            Zulassungsdokumentes im Ausland informiert.
 1.600.000

 1.400.000                                                                                  Zulassungsbehörden stellen im Zuge der auf der
 1.200.000
                                                                                            Grundlage von REGINA-Mitteilungen durchzufüh-
                                                                                            renden Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen
 1.000.000
                                                                                            in Einzelfällen fest, dass das betreffende Fahr-
  800.000
                                                                                            zeug gar nicht ins Ausland verbracht wurde und
  600.000                                                                                   informieren hierüber die Arbeitsgruppe REGINA.
  400.000
                                                                                            Im Ergebnis der weiteren Recherchen im Kontakt
  200.000
                                                                                            mit den meldenden ausländischen Behörden
        0
             2004     2005    2006     2007     2008    2009     2010     2011     2012
                                                                                            sowie unter Einbindung der dortigen Polizeibe-
    Anzahl 443.106 1.211.51 1.388.79 1.503 .27 1.599.69 939.590 775.195 96 9.075 975.2 74   hörden stellt sich in diesen Fällen häufig heraus,
                                                                                            dass im Ausland ein mit gestohlener Original
Die deutliche Reduzierung der Mitteilungsmenge                                              Zulassungsbescheinigung Teil II oder einem
in den Jahren 2009 und 2010 steht im zeitlichen                                             ungültigen früheren Fahrzeugbrief ausgestattetes
Zusammenhang mit der in Deutschland einge-                                                  gestohlenes Fahrzeug (Duplikatsfahrzeug) zuge-
führten Umweltprämie (Abwrackprämie).                                                       lassen wurde. In diesen Fällen ist üblicherweise
                                                                                            dann auch die am Fahrzeug eingeprägte Fahr-
Bearbeitung der Mitteilungen                                                                zeug-Identifizierungsnummer verfälscht bzw.
Die Arbeitsgruppe REGINA bereitet die elektroni-                                            gefälscht.
schen und schriftlichen Nachrichten zunächst für                                            Das Verfahren REGINA trägt damit auch zur
eine automatisierte Weiterverarbeitung auf.                                                 Bekämpfung der internationalen Kfz-Kriminalität
Anschließend werden die in den Mitteilungen                                                 bei.
enthaltenen fahrzeugbezogenen Angaben im
                                                                                            Mitteilungen deutscher Zulassungsbe-
KBA programmgesteuert mit dem Bestand des
Zentralen Fahrzeugregisters (ZFZR) abgegli-
                                                                                            hörden
chen.                                                                                       Deutschland ist jedoch auch Einfuhrland für aus-
                                                                                            ländische Gebrauchtwagen.
Ergibt dieser Abgleich, dass das betreffende
Fahrzeug in Deutschland noch als zugelassen                                                 Über die erneute Zulassung ausländischer Fahr-
registriert ist, erhält die zuständige Zulassungs-                                          zeuge in Deutschland erhält das KBA entspre-
behörde, in dessen Registerbestand das Fahr-                                                chende digitale Mitteilungen von den betreffen-
zeug noch als zugelassen geführt wird, eine                                                 den deutschen Zulassungsbehörden.
elektronisch erzeugte Mitteilung über die Zulas-
sung des Fahrzeugs im Ausland. Dort kann dar-

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Zentrale Register – Fachartikel REGINA

Diese übermitteln ihre Nachrichten über die er-                                          Fällen im KBA ein Abgleich der Fahrzeugdaten
neute Zulassung von importierten Fahrzeugen                                              mit den im ZFZR gespeicherten Suchvermerken.
ausschließlich in digitaler Form an das Kraftfahrt-
                                                                                         Inwieweit anschließend auf der Grundlage der
Bundesamt.
                                                                                         entsprechend eingeholten Stellungnahmen eine
Die entsprechenden Datensätze werden im KBA                                              erneute Zulassung des betreffenden Fahrzeugs
programmgesteuert nach den international stan-                                           erfolgt bzw. verweigert wird, liegt jedoch aus-
dardisierten Länderkennungen (Staatencodes)                                              schließlich in der Entscheidungsbefugnis der
sortiert und monatlich elektronisch an die im Aus-                                       jeweiligen Zulassungsbehörde im In- oder Aus-
land zuständigen nationalen Kopfstellen weiter-                                          land.
geleitet.
                                                                                         Der Austausch der entsprechenden schriftlichen
Der folgenden Grafik ist die Entwicklung der Mit-                                        Korrespondenz von und mit den ausländischen
teilungsmengen seit 2005 zu entnehmen.                                                   Behörden erfolgt im Übrigen in fremdsprachlicher
                                                                                         Form, überwiegend in englischer Sprache.
                     Anzahl der Mitteilungen in das Ausland
 800.000                                                                                 Die Arbeitsgruppe REGINA stellt in diesem Zu-
 700.000
                                                                                         sammenhang sicher, dass diese Anfragen unter
                                                                                         Einbindung der zuständigen Behörden im In- und
 600.000
                                                                                         Ausland – im Interesse einer zügigen Zulassung
 500.000                                                                                 der Fahrzeuge – zeitnah weiterleitet und beant-
                                                                                         wortet werden.
 400.000

 300.000
                                                                                         b) Amtshilfe zur nachträglichen Über-
                                                                                            mittlung von Nachrichten über die Zu-
 200.000
                                                                                            lassung
 100.000
                                                                                         Ebenfalls in Amtshilfe für die Zulassungsbehör-
      0
           2005     2006      2007      2008      2009      2010      2011      2012     den bewirkt das Sachgebiet 224 die nachträgli-
           12.921   32.386   164.297   183.253   166.961   309.835   676.755   756.210
                                                                                         che Übermittlung von Nachrichten aus dem In-
                                                                                         oder Ausland in den Fällen, in denen ein ins Aus-
Bearbeitung von Sonderfällen                                                             land exportiertes bzw. aus dem Ausland impor-
a) Amtshilfeersuchen wegen fehlender                                                     tiertes Fahrzeug vermutlich bereits vor längerer
   Zulassungsbescheinigungen                                                             Zeit wieder zugelassen wurde.

Neben der Abwicklung des oben beschriebenen                                              Ohne diese Benachrichtigungen können die
Nachrichtenaustausches ist die Arbeitsgruppe                                             betreffenden Fahrzeuge im Herkunftsland nicht
REGINA im Sachgebiet 224 – ebenfalls auf der                                             abgemeldet/außer Betrieb gesetzt werden, mit
Basis der genannten Rechtsgrundlagen – auch                                              der Folge, dass die bisherigen Halter nach wie
noch zentrale Stelle für die Anfragen sowohl                                             vor sowohl die Kfz-Steuer als auch die Beiträge
deutscher als auch ausländischer Zulassungsbe-                                           zur Haftpflichtversicherung bezahlen müssen. In
hörden, falls der bisherige oder neue Fahrzeug-                                          diesem Zusammenhang beantworten die Mitar-
halter im Rahmen der beantragten Zulassung                                               beiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe im
des Fahrzeugs, die ursprünglich im Herkunfts-                                            Sachgebiet 224 in zunehmendem Maße Anfra-
land ausgestellte Zulassungsbescheinigung nicht                                          gen (telefonisch und per E-Mail) von Privatperso-
vorlegen kann. In diesen Fällen bestehen Zweifel                                         nen aus dem In- und Ausland.
darüber, ob der jeweils neue Halter berechtigt ist,                                      Die Beantwortung beschränkt sich in diesen Fäl-
das ein- bzw. ausgeführte Fahrzeug erneut zuzu-                                          len jedoch auf die Beschreibung des zulassungs-
lassen.                                                                                  rechtlichen Verfahrens aus Anlass der Ein- bzw.
Im Kontakt mit den deutschen Zulassungsbehör-                                            Ausfuhr von Fahrzeugen und des daraus resultie-
den bzw. mit den für den Nachrichtenaustausch                                            renden Nachrichtenaustausches.
zuständigen Behörden im Ausland bewirkt die                                              In diesem Zusammenhang wird auch auf die
Arbeitsgruppe in diesen Fällen in Amtshilfe eine                                         Zuständigkeit der betreffenden Behörden im In-
schriftliche Bestätigung über die frühere Zulas-                                         und Ausland hingewiesen.
sung des jeweiligen Fahrzeugs durch die zustän-
dige Behörde im Herkunftsstaat.
Aus Anlass entsprechender Anfragen aus dem
Ausland erfolgt parallel hierzu auch in diesen

Stand: 03/2013                                                                                                                     Seite: 4
Zentrale Register – Fachartikel REGINA

c) Außerbetriebsetzung exportierter                     stehen bei den deutschen Zulassungsbehörden
   Fahrzeuge durch die deutschen Aus-                   teilweise Unsicherheiten dabei, die vorgelegten
   landsvertretungen                                    Dokumente als gültige Zulassungsbescheinigun-
                                                        gen des jeweiligen Staates zu identifizieren.
Die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, die
ins Ausland verbracht und dort nicht zeitnah er-        Die Arbeitsgruppe REGINA hat deshalb im ge-
neut zugelassen wurden, liegt auf der Grundlage         schützten Bereich des KBA Internetauftrittes,
eines in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe           unter dem Link: Ausländische Zulassungsdoku-
REGINA verfassten und durch das „Auswärtige             mente eine entsprechende Präsentation der gül-
Amt“ am 17.01.2006 veröffentlichten Runder-             tigen Zulassungsdokumente veröffentlicht, die
lasses in der Zuständigkeit der deutschen Aus-          stets aktualisiert wird.
landsvertretungen (Botschaften und Konsulate),          Die Präsentation enthält außerdem zusätzliche
die in diesen Fällen stellvertretend für die an sich    Informationen zur zulassungsrechtlichen Bedeu-
zuständigen deutschen Zulassungsbehörden                tung der Dokumente im Herkunftsland, soweit
tätig werden. Allerdings verfügen die Botschaften       diese bekannt sind.
und Konsulate über keinerlei Zwangsmittel zur
Durchsetzung der Außerbetriebsetzung des                Unten stehend ist beispielhaft die Präsentation
Fahrzeugs im Ausland.                                   der gültigen lettischen Bescheinigung dargestellt.

Internetpräsentation ausländischer Zu-                  Die lettische Zulassungsbescheinigung besteht
                                                        aus einem Teil:
lassungsdokumente
Im Zusammenhang mit den aus dem Ausland
vorgelegten Zulassungsbescheinigungen ent-

Zulassungsbescheinigung - Vorderseite -                Zulassungsbescheinigung - Rückseite -

Stand: 03/2013                                                                                     Seite: 5
Impressum
Herausgeber:
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg

Internet:     www.kba.de

Fachliche Auskünfte und Beratung:

Telefon:      0461 316-0
Telefax:      0461 316-1650
E-Mail:       kba@kba.de

Stand:        März 2013

Druck:        Druckzentrum KBA

Bildquelle: Bauer Alexander/www.shutterstock.com

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