Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation

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Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
Aktuelles aus dem
                    Pflanzenschutz
                 -Zulassungssituation-
      Alle Angaben entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand des Verfassers.
       Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung
      für Irrtümer oder Nachteile, die sich aus den Empfehlungen bestimmter
        Präparate oder Verfahren ergeben könnten, wird nicht übernommen.

                                  Manuel Geiser
WOT:08.02.2022          Regierungspräsidium Stuttgart                 Baden-Württemberg
                                                                       REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
Rückblick Saison ´21
    Extremjahr!
       Spätfröste -> kältester April seit 40 Jahren
       vereinzelt noch Frost im Mai
       Mitte Juni >35°C
       viele Niederschläge und Starkregenereignisse (Sturmtief Bernd)
       11. Jahr in Folge zu warm
       Hagel
       wüchsiges Wetter
       lange Blattnasszeiten

                                                               Baden-Württemberg
                                                                REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
Rückblick Saison ´21
    Pilzjahr!

    Kernobst: (344 900t in BW, Apfel)
        Schorf
    -> Ascosporen ab April
    -> Häufige Niederschläge, Infektionsbedingungen durch die ganze Saison
        Feuerbrand
        Monilia
        Kelchfäulen
        Obstbaumkrebs
        Lagerkrankheiten
        Alle Schadinsekten da, aber meist gut in den Griff zu bekommen
                                                                Baden-Württemberg
                                                                 REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
Rückblick Saison ´21
    Steinobst:
       Monilia
       Zwetschgenrost
       Sprühflecken
       Schrotschuss
       Pflaumenwickler (Durchflug?)
       Pflaumensägewespe (Witterung)
       Valsa u.a. Holz- und Rindenkrankheiten

                                                 Baden-Württemberg
                                                  REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
Rückblick Saison ´21
    Beerenobst:
       Säulenrost
       Fruchtfäulen vor allem Colletotrichum und Botrytis
       Johannisbeerglasflügler, keine PSM
       Stachelbeerblattwespe
       Stachelbeermehltau

                                                             Baden-Württemberg
                                                              REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
Rückblick Saison ´21

    2018   12,19   592,9
    2019   11,42   701,8
    2020   11,79    672
    2021   10,45   905,4

                                          Baden-Württemberg
                                           REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
Rückblick Saison ´21

                           Baden-Württemberg
                            REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
Rückblick Saison ´21

                           Baden-Württemberg
                            REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

8
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
PSM mit Aufbrauchfrist in 2022
Produkt      Kultur       Z.- Ende      Abverkaufs-   Aufbrauch-
                                        frist         frist

Envidor      Alle Kulturen 31.07.2020   31.01.2021    31.01.2022

Pirimor      Alle Kulturen 31.10.2020   30.04.2021    30.04.2022
Granulat

Polyantol,   Alle Kulturen 01.12.2020   01.06.2021    01.06.2022
Polyantol
P
Devrinol     Alle Kulturen 31.12.2020   30.06.2021    30.06.2022
FL
SYLLIT       Kernobst,    31.12.2020    30.06.2021    30.06.2022
(alt!)       Pfirsich,
             Aprikose
Serenade     Kernobst     31.12.2020    30.06.2021    30.06.2022
MAX
                                                             Baden-Württemberg
                                                              REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
PSM mit Aufbrauchfrist in 2022 II
Produkt      Kultur       Z.- Ende       Abverkaufs-   Aufbrauch-
                                         frist         frist

Decis trap   Kirschen     30.04.2021     30.10.2021    30.10.2022

STEWARD Alle              19.03.2022     19.09.2022    19.09.2022
        Kulturen
Systhane     Alle         31.05.2021     30.11.2021    30.11.2022
20 EW        Kulturen
Consist      Kernobst     31.07.2021     31.01.2022    31.01.2023
Plus
Teldor       Stein-       31.12.2021     30.06.2022    30.06.2023
             Beerenobst   Verlängerung
                          geplant!

                                                              Baden-Württemberg
                                                               REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Zulassungsverlängerungen

     Produkt         Z.- Ende     Produkt         Z.-Ende

     Kerb Flo        31.01.2023   Apollo 50 SC    31.12.2023
     Groove
     Dipel ES        30.04.2023   Mavrik Vita,    31.08.2024
                                  Evure
     Delan WG        31.01.2024   Microthiol WG   31.12.2023

     Quickdown       31.01.2023   Funguran        30.09.2023
                                  Progress
     Topas           31.12.2023   Cuprozin        30.09.2023
                                  Progress
     Difcor,         31.12.2022   Bellis          31.07.2023
     Score
                                                      Baden-Württemberg
                                                       REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Neuzulassung Zulassungserweiterung
              Zulassungsänderung
                   Kernobst I
     Produkt        Wirkstoff        Kultur/en    Indikationen
     Movento SC     Spirotetramat    Apfel, Birne Blattläuse,     Art.51, WZ
     100                                          Deckelschildl   21d,
                                                  äuse,           SF275-VEOS:
                                                  Galllmücken,    bis VE lange
                                                  BBS             Kleidung
     Promanal Agro Paraffinöl        Kernobst     Schildlausarte Ökozulassung
                                                  n,             , BBCH 52-
                                                  Obstbaumspi 59, WZ F
                                                  nnmilbe
     Madex Top      Granulosevirus   Kernobst     Apfelwickler    Ökozulassung
     DITOFLO        Dithianon        Apfel, Birne Apfel-,         WZ 42, vgl.
     700WG                                        Birnenschorf    Delan WG
                                                                  WZ 21

                                                                     Baden-Württemberg
                                                                      REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Neuzulassung Zulassungserweiterung
              Zulassungsänderung
                   Kernobst II
     Produkt        Wirkstoff       Kultur/en       Indikationen
     MULAN          Dithianon       Apfel           Apfelschorf    WZ 42
     700WG
     Fusilade MAX   Fluazifop-P     Kernobst        Quecke, eink. WZ 28, 80%
                                                    Unkräuter     Fruchtgröße
     Scala          Pyrimethanil    Apfel, Birne,   Lagerfäulen,   WZ 7, LWA
                                    Kernobst        Schorf
     Flowbrix       Kupferoxychl    Birne, Quitte   Bakterielle  Ökozulassun
                    orid                            Schaderreger g, SB199:
                                                                 Kategorie 3
                                                                 oder PSA bei
                                                                 Ausbringung
     CUBE           Gibberellinsä   Apfel           Wachstumsre Förderung
                    ure                             gler        Fruchtansatz

                                                                      Baden-Württemberg
                                                                       REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Neuzulassung Zulassungserweiterung
                Zulassungsänderung
                     Steinobst
     Produkt    Wirkstoff       Kultur/en     Indikationen
     Movento    Spirotetramat Pflaume,        Schildläuse     Art. 51
     SC 100                   Zwetschge,
                              Kirschen
     Promanal   Paraffinöl      Steinobst     Schildlaus,  Ökozulassung, WZ F
     Agro                                     Obstbaumspin
                                              nmilbe
     Vitisan    Kaliumhydro     Süßkirsche,   Mehltau         Art. 51, 994,9 g
                gencarbonat     Pflaume,                      WS/kg (vgl. Kumar
                                Pfirsich                      850g/kg)
                                                              WZ 1
     Gibb 3     Gibberellinsä   Kirschen      Ernteverzöger
                ure                           ung,
                                              Fruchtgröße
     Kudos      Prohexadion     Kirschen      Wachstumsre     HemmungBaden-Württemberg
14                                            gler            Triebwachstum
                                                                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Neuzulassung Zulassungserweiterung
                Zulassungsänderung
                    Beerenobst I
     Produkt    Wirkstoff     Kultur/en    Indikationen
     Movento    Spirotetram   Johannisbe   Blattläuse,     2x, WZ: 14d, 0,75l
     SC 100     at            eren         Gallmilben,
                                           Gallmücken
     Promanal   Paraffinöl    Beeren       Schildlaus,     Art. 51, 1x, 24l/ha,
     Agro                     (ausg.       Obstbaumspinn   Ökozulassung
                              Erdbeere)    milbe

     Vitisan    Kaliumhydr Beerenobst      Botrytis        Art. 51, 994,9 g
                ogencarbon                                 WS/kg (vgl. Kumar
                at                                         850g/kg)
     TAEGRO     B.amyloliqu   Himbeer-,    Mehltau,        Art. 51,
                efaciens      Johannisbe   Botrytis
                Stamm         erartig
                FZB24
     Amylo-X    B.a. Stamm Him-,           Botrytis        Nur GWH!Baden-Württemberg
                                                                      REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Neuzulassung Zulassungserweiterung
               Zulassungsänderung
                   Beerenobst II
     Produkt      Wirkstoff      Kultur/en     Indikationen
     Luna         Floupyram,      Johannis-,  Mehltau,        Art.51, nur GWH!!
     Sensation    Trifloxystrobin Heidel-,    Botrytis,
                                  Himbeerart. Blattfall,
                                              Rutensterben
     PIRIM        Pyrimethanil   Brom-,        Botrytis       Art. 51, SF276-2OS
                                 Heidel-,                     (2 Tage lange
                                 Him-,                        Kleidung &
                                 Johannis-,                   Schutzhandschuhe)
                                 Stachelbee
                                 re
     Microthiol   Schwefel       Beerenobst    Echter         Neuzulassung,
     Hopfen                      (ohne Erd-,   Mehltau        SF275-EEOS
     (UPL-5302-                  Stachelbee                   (einschl. Ernte lange
     F-1WG)                      re)                          Kleidung)
     NeemAzal     Azadirachtin   Beerenobst    Blattläuse     Art. 51, nur GWH!!
                                                                        Baden-Württemberg
16
     ´TS                                                                  REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Neuzulassung Zulassungserweiterung
                Zulassungsänderung
                   Beerenobst III
     Produkt    Wirkstoff          Kultur/en    Indikationen
     Exalt      Spinetoram         Heidel-,     KEF              Nur GWH!
                                   Johannis-,   Erdbeere:
                                   Erd-,        Thripse,
                                   Himbeeren    Schmetterling
                                                sraupen
     Flowbrix   Kupferoxychlorid   Beerenartige Pilze,           WZ:14d,
                                   s, Erbeeren Bakteriosen       SF276-14OS
     Neudosan   Kaliseife          Beerenobst   Saugende         Art. 51
     Neu                                        Insekten,
                                                Schildläuse
     FytoSave   COS-OGA            Himbeer-,   Echter
                                   Johannisbee Mehltau
                                   rartiges
     Beloukha   Pelargonsäure      Erdbeere     Ausläuferabtöt Art. 51, 16l/ha
                                                ung                 Baden-Württemberg
                                                                       REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

17
Notfallzulassungen
        nach Art.53
     VO EG 1107/2009

                          Baden-Württemberg
                           REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

18
Genehmigungen nach Art. 53
                       2021! I
Mittel               Wirkstoff               Indikation

Isomate CLR MAX TT   Pheromone               Kernobst, Frucht-,
                                             Lederfarbener
                                             Schalenwickler
Surround WP          Aluminiumsilikat        Birne, BBS

LMA                  Aluminiumkaliumsulfat   Kernobst, Feuerbrand

Spruzit Neu          Pyrethrine und Rapsöl   Apfel,
                                             Apfelblütenstecher
                                             Kirschen, Blattläuse

                                             Kernobst, Rotbeinige
                                             Baumwanze,
                                             Birnenknospenstecher
Minecto One          Cyantraniliprole        Apfel,
                                             Apfelblütenstecher
                                                            Baden-Württemberg
                                                               REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Genehmigungen nach Art. 53
                       2021! II
Mittel               Wirkstoff        Indikation

Karate Zeon          Λ-Cyhalothrin    Apfel,Birnen,Kirschen,
                                      Schadwanzen

                                      Brom-, Himbeeren,
                                      Holunder, KEF

Vertimec Pro         Abamectin        Birne, BBS

Isonet Z             Pheromon         Johannis-,
                                      Stachelbeeren,
                                      Johannisbeerglasflügler
ABC V14              Granulosevirus   Kernobst, Apfelwickler

Insegar              Fenoxycarb       Pflaume, Zwetsche,
                                      Mirab., Renekl.,
                                      PflaumenwicklerBaden-Württemberg
                                                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Genehmigungen nach Art. 53
                   2021! III
Mittel           Wirkstoff          Indikation

Movento SC 100   Spirotetramat      Johannis-, Stachel-,
                                    Heidel-, Him-,
                                    Brombeeren,
                                    Schildläuse
                                    Birne, BBS

                                    Apfel, Blutlaus

Exirel           Cyantraniliprole   Kirschen, KFF

                                    Pflaume, Zwetsche,
                                    Mirab., Renekl., KEF
                                    Johannis-,
                                    Heidelbeeren, KEF

                                                      Baden-Württemberg
                                                       REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Genehmigungen nach Art. 53
                     2021! IV
Mittel             Wirkstoff      Indikation

SpinTor            Spinosad       Pflaume, Zwetsche,
                                  Mirab., Renekl., KEF

                                  Aprikose, Pfirsich, KEF

                                  Kirschen, KEF

                                  Erdbeeren, KEF

Curatio            Schwefelkalk   Kernobst, Schorf

                                  Kernobst, Blattfall-,
                                  Regenfleckenkrankheit
Quassia MD         Quassin        Kern-, Steinobst,
                                  Sägewespen
                                                  Baden-Württemberg
                                                   REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Genehmigungen nach Art. 53
                       2022!
Mittel              Wirkstoff               Indikation

LMA                 Aluminiumkaliumsulfat   Kernobst, Feuerbrand

Surround WP         Aluminiumsilikat        Birne, BBS

Spruzit Neu         Pyrethrine und Rapsöl   Kernobst, ABS

                                                            Baden-Württemberg
                                                             REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Anwenderschutz
     Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen
     Spritzbrühe, als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand,
     müssen die Vorgaben zum Anwenderschutz beachtet
     werden.
     Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL

                                                       Baden-Württemberg
                                                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

24
Anwenderschutz

     Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe,
     als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben
     zum Anwenderschutz beachtet werden.
     Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL

     Details sind der BVL-Richtlinie
     (https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pfl
     anzenschutzmittel/RiLi_Schutzausruestung.pdf?__blob=
     publicationFile&v=5)

                                                           Baden-Württemberg
                                                            REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

25
Anwenderschutz

     Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe,
     als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben
     zum Anwenderschutz beachtet werden.
     Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL

     Details sind der BVL-Richtlinie
     (https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pfl
     anzenschutzmittel/RiLi_Schutzausruestung.pdf?__blob=
     publicationFile&v=5)

                                                           Baden-Württemberg
                                                            REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

26
Informationen zu PSA

       •   BVL-Richtlinie
       •   Datensammlung
       •   Neuigkeiten
       •   Informationen

     https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/04_An
     wender/03_Schutzausruestung/psm_Schutzausruestung_node.html

                                                                      Baden-Württemberg
                                                                       REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

28
Alles zum Pflanzenschutz
                                     Alle weiteren Informationen
                                     erhalten sie in der aktuellen
                                     Broschüre zum Integrierten
                                     Pflanzenschutz im Obstbau.
                                     Erhältlich bei Ihrer Beratung
                                     oder digital unter:

     • https://ltz.landwirtschaft-
      bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Broschueren+zum+Pflan
      zenschutz?QUERYSTRING=brosch%26uuml%3Bren
                                                          Baden-Württemberg
                                                           REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

29
Fragen?

     Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                                            Baden-Württemberg
                                             REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

30
Aktuelles aus dem
                  Pflanzenschutz

                          Manuel Geiser
                   Regierungspräsidium Stuttgart

WOT 08.02.2022                                     Baden-Württemberg
                                                    REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Biodiversitätsstärkungsgesetz:

     • Es begann mit: „ "Volksbegehren Artenvielfalt &
       Naturschönheit in Bayern - Rettet die Bienen!"
       Für den Erhalt und den Ausbau des Lebensraums von Bienen,
       Insekten, Schmetterlingen und Vögeln (02/2019).“
     • Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“
       Ziele sind mehr Ökolandbau und die Erweiterung der
       Lebensräume und Blühangebote sowie eine Reduzierung von
       Pestiziden (09/2019).

                                                        Baden-Württemberg
                                                         REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

34
Biodiversitätsstärkungsgesetz:

     Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“
     Zentrale Forderungen:
     • Verbot von Pestiziden in allen Schutzgebieten
     • und auf 50% der Fläche
     • 50% Ökolandbau in BW

     Angebot der LR zur Erarbeitung eines alt.
      Gesetzesentwurfs („Eckpunktepapier“, 12/2019)
     Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes
      und des Landwirtschafts- und Landeskultur-gesetzes
      vom 23.07.2020

                                                       Baden-Württemberg
                                                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

35
Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes
 und des Landwirtschafts- und Landeskultur-
          gesetzes vom 23.07.2020
                       In Kraft seit 31.07.2020
                   (Biodiversitätsstärkungsgesetz)

           Art. 1 Änderung des Naturschutzgesetzes
§ 34 Verbot von Pestiziden in Naturschutzgebieten außerhalb von
     intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen,
     ab 01.01.2022 auf der gesamten Fläche
     Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in
     Landschaftsschutzgebieten, Biotopen, Natura 2000 Gebieten,
     Naturdenkmalen + intensiv genutzten Flächen der Kern- und
     Pflegezonen von Biosphärengebieten nur nach Vorgaben des
     Landes zu IP
     Ausnahmen durch RPen Naturschutz bei unbilliger Härte oder wenn
     Mittel zur Erhaltung des Schutzgebietes unerlässlich sind
                                                         Baden-Württemberg
                                                          REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Art. 1: Änderung des Naturschutzgesetzes
§ 34a In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von
      Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei
      Naturdenkmalen Verbot von Pestiziden in privaten Gärten
     In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten,
     Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparken
     Verbot der Anwendung von chemisch-synthetischen PSM in privaten
     Gärten
     Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind in
     privaten Gärten die Grundsätze des IP einzuhalten

                                                            Baden-Württemberg
                                                             REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Anw. von PSM im HuK-Bereich
                                 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
     Landschaftsraum             chemisch-           für den ökologischen
                                 synthetische        Anbau zugelassen
     Naturschutzgebiete
     Kern- und Pflegezonen von
     Biosphärengebiete
     gesetzlich geschützten
     Biotope

     Naturdenkmale
     Entwicklungszonen von
     Biosphärengebieten                                     
     Landschaftsschutzgebiete                               
                                                       (keine B1-B3
     Natura 2000-Gebiete                                 und NN410
     Naturparke                                              Baden-Württemberg
                                                                REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

38
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und
                 Landeskulturgesetzes
§ 17c Landesspezifische Vorgaben zum IP
      Ziel: Absolut notwendiges Maß an PSM
     1. Einhaltung einer Fruchtfolge
     2. Konsequente Bestandsbeobachtung
     3. Behandlung nach Prognosemodellen
     4. Beachtung vorgegebener Bekämpfungsrichtwerte
     5. Verwendung von nützlingsschonenden PSM
     6. Anlage von Spritzfenstern
     Innerhalb einer Übergangszeit von 5 Jahren Maßnahmen zur
     Förderung von Nützlingen sowie Umstellung auf eine
     Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung
     Dokumentation durch Betriebe, Kontrolle im Rahmen des
     Fachrechtes!
                                                     Baden-Württemberg
                                                       REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Kurzform der 8 Grundsätze des IPS
                           Richtlinie 2009/128/EG
     1.   Vorbeugung durch Fruchtfolge, resistente Sorten,
          Hygienemaßnahmen, Nützlingsförderung, ausgewogene
          Düngung und Bewässerung
     2.   Überwachung von Schaderregern
     3.   Entscheidung nach Bekämpfungsrichtwerten, Nutzung
          von Prognosemodellen, Amtlicher Warndienst
     4.   Bevorzugung biologischer und physikalischer, nicht
          chemischer Maßnahmen
     5.   Spezifische und zielgenaue Anwendung durch
          nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel und
          abdriftmindernde Technik
     6.   Begrenzung auf das notwendige Maß,
          Teilflächenbehandlung
     7.   Resistenzvermeidungsstrategien
     8.   Erfolgskontrolle anhand von Aufzeichnungen Baden-Württemberg
                                                            REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Landesspezifische Vorgaben
       Rahmenbedingungen für Umsetzung
     • Landesweite Gültigkeit für unterschiedliche Boden-
       und Klimaräume in BW
     • Direkt umsetzbar und mit wenig Aufwand
       dokumentierbar für alle Landwirte
     • Hinreichend konkret für Eigenprüfung und
       Entscheidung, ob Maßnahme erfüllt ist
     • Einfache Kontrollmöglichkeit bei
       Fachrechtskontrollen
     • Überschneidungen mit FAKT vermeiden
       (keine Förderung für Pflichtmaßnahmen)

                                                    Baden-Württemberg
                                                     REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Landesspezifische Vorgaben
     Auf Basis der allgemeinen Grundsätze haben
     Arbeitsgruppen der Landwirtschaftsverwaltung
     konkrete Maßnahmen für die Sektoren Ackerbau,
     Obstbau, Weinbau, Hopfenbau und Gemüsebau
     beschrieben, die die landwirtschaftliche Praxis als
     zusätzliche landesspezifischen Vorgaben in Baden-
     Württemberg umsetzen muss. Die Umsetzung ist von
     den Betrieben zu dokumentieren und wird im Rahmen
     des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert.
     Die Dokumentation ist in den gesetzlich
     vorgeschriebenen Aufzeichnungen zur
     Pflanzenschutzmittelanwendung vorzunehmen und
     durch Erhebungstabellen und andere Nachweise zu
     ergänzen. Die Unterlagen sind 3 Jahre aufzube-
     wahren.                                           Baden-Württemberg
                                                             REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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Landesspezifische Vorgaben
     • Für jeden Sektor gibt es Pflichtmaßnahmen, die
       verbindlich von den Betrieben auf allen Flächen in den
       Schutzgebieten einzuhalten sind.
     • Wahlmaßnahmen kann nicht jeder Betrieb erfüllen.
       Mindestens eine Wahlmaßnahme ist je Sektor und
       Betrieb auszuwählen und einzuhalten.
     • Die Wahlmaßnamen sind für die Entwicklung des
       integrierten Pflanzenschutzes richtungsweisend.
     • Die Pflicht- und Wahlmaßnahmen werden regelmäßig
       aktualisiert und fortgeschrieben.
     • In Kulturen, für die keine Maßnahmen beschrieben sind,
       müssen keine Maßnahmen eingehalten werden.
     • Wenn die Betriebe Pflichtmaßnahmen nicht einhalten
       oder keine Wahlmaßnahme wählen können, ist Kontakt
       mit der amtlichen Beratung aufzunehmen.
                                                     Baden-Württemberg
                                                      REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

43
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im
                       Obstbau
     Landesspezifische Vorgabe zum integrierten Pflanzenschutz
     gem. § 17c Absatz 1 Satz 2 Landwirtschafts- und
     Landeskulturgesetz
     Pflichtmaßnahme im Obstbau beim Anbau von Tafeläpfeln

                                                       Baden-Württemberg
                                                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

45
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im
                       Obstbau

                                          Baden-Württemberg
                                           REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

46
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im
                       Obstbau

                                          Baden-Württemberg
                                           REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

47
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im
                           Obstbau
 Grundsatz 1. Vorbeugung durch Fruchtfolge, resistente Sorten, Hygienemaßnahmen, Nützlingsförderung, ausgewogene
 Düngung und Bewässerung

     1.1. Hygienemaßnahmen
     Zur Regulation von Obstbaumkrebs (Neonectria ditissima) sind Hygienemaßnahmen durch Ausfräsen (Krebsfräse) bzw.
     Schnitt befallener Äste durchzuführen. Der Befall ist zu kontrollieren. Dazu werden mindestens einmal jährlich (im
     zeitigen Frühjahr von Januar bis Ende März) die Bestände kontrolliert. Im Herbst ist freiwillig eine weitere Kontrolle und
     eine zusätzliche Hygienemaßnahme möglich, die insbesondere bei starkem Befall (mehr als 5 % befallene Bäume)
     anzuraten ist.
     Die Schnittmaßnahme bei befallenem Material (Äste und Zweige) ist bis in das gesunde Holz (mindestens 2 cm)
     vorzunehmen. Stammnaher Befall (kleiner 2 cm Nähe zum Stamm) ist bis zur Astgabelung zurückzuschneiden. Das
     befallene Material ist aus der Anlage zu entfernen, bei schwachem Befall ist auch häckseln möglich. Beim Ausfräsen ist
     ca. 1 cm in das gesunde Holz zu fräsen. Wundverschlussmittel dürfen nicht aufgetragen werden, da sich hierunter ein
     ungünstiges Mikroklima entwickelt. Sehr stark befallene Bäume (Befall bis tief in den Stammbereich; mehr als die Hälfte
     der Leitungsbahnen sind zerstört) sind zu roden und aus der Anlage zu entfernen.

     Gleichzeitig können bei der Kontrolle auf Obstbaumkrebs weitere Erreger, z. B. der Schwarze Rindenbrand (z. B.
     Diplodia spp.) mit kontrolliert und beseitigt werden.

                                                                                                                 Baden-Württemberg
                                                                                                                   REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

48
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im
                           Obstbau
     Dokumentation                                            Kontrolle

         Die Kontrolle und die durchgeführte
          Hygienemaßnahme (Schnitt,                          √
          Ausschneiden/Ausfräsen/ggf. Roden einzelner Bäume) oder
          ist mit Datum zu dokumentieren.                    ꟷ

     Weitere Informationen: siehe auch Broschüre des LTZ Integrierter Pflanzenschutz im Obstbau

     Obstbaumkrebs (Neonectria ditissima) ist ein bedeutender Krankheitserreger. Insbesondere auf schweren Böden und in
     nassen Jahren kann der Befall gefährdeter Sorten wie z. B. Gala, Kanzi, Elstar und Braeburn zur starken Schwächung
     bzw. zum Absterben von Bäumen führen. Durch Kontrollen mit anschließender Hygienemaßnahme wird der Befallsdruck
     in der Anlage gesenkt. Damit kann der Einsatz von Fungiziden ggf. reduziert werden.

                                                                                                        Baden-Württemberg
                                                                                                         REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

49
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im
                          Obstbau
     Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern
     2.1. Überwachung des Apfelwicklers
     Zur Überwachung des Apfelwicklerfluges sind Pheromonfallen ab etwa Mitte April (Warndienst beachten) aufzuhängen;
     mindestens eine Falle pro Betrieb (Betrieb kleiner als 10 ha) oder ab 10 ha Betriebsgröße mindestens eine Falle/10 ha,
     repräsentativ verteilt auf der Gesamtfläche.

     Der Flugverlauf ist zu kontrollieren. Dazu wird mindestens einmal wöchentlich die Anzahl gefangener Apfelwickler festgestellt
     und dokumentiert. Der Fallenboden wird dabei von den Faltern bereinigt bzw. bei starker Verschmutzung ausgetauscht. Der
     Lockstoffdispenser muss einmalig im Jahresverlauf gewechselt werden.

                                                                                                              Baden-Württemberg
                                                                                                               REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

50
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im
                           Obstbau
      Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern
     Dokumentation

         ausgefüllte Erhebungstabelle

     Weitere Informationen: QR Code bzw. Link zu IPS-Broschüre Obstbau
     Der Apfelwickler (Cydia pomonella) ist ein bedeutender Schaderreger in der Kernobstproduktion. Seine Larven schädigen die
     Früchte. Durch die Fallenfänge kann die Regulierung des Apfelwicklers und damit der Pflanzenschutzmitteleinsatz optimiert
     werden. Insbesondere ist der Flugbeginn und das Flugende entscheidend für die Terminierung zielgerichteter Behandlungen.
     Die erste Eiablage erfolgt, regional unterschiedlich, bereits ab Anfang Mai. Da die Falter der ersten Generation häufig bis in den
     August hinein fliegen, können sich die beiden Generationen überschneiden. In durchgehend warmen und trockenen Jahren ist
     Spätbefall bis Anfang September zu beobachten. Zur Ernte sollte zudem eine Erfassung des Befalles erfolgen, mindestens an
     den Fallenstandorten.

                                                                                                                   Baden-Württemberg
                                                                                                                    REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

51
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im
                         Obstbau
     Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern

                                                  Baden-Württemberg
                                                   REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

52
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und
                 Landeskulturgesetzes
§8    Artenvielfalt und ökologischer Landbau sind vorrangige Bildungsziele.
      Bei der Ausbildung und bei der Fortbildung zur Sachkunde bildet die
      Reduktion von Pflanzenschutzmitteln einen Schwerpunkt
§9    Beratung gezielt zu vorbeugenden, biologischen und mechanischen
      Pflanzenschutzmethoden zur Minimierung von PSM
§ 16 Landwirtschaftliche Flächen sind für die Landwirtschaft die zentrale
     Produktionsressource
      Ziel des Landes ist es, landwirtschaftliche Flächen zu schützen und
      zur Landschaftsentwicklung beizutragen
      Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden
      sollen nach Möglichkeit geschont werden

                                                              Baden-Württemberg
                                                               REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und
                 Landeskulturgesetzes
§ 17a Förderung der Artenvielfalt mit dem Ziel, bis 2030 30 bis 40 % der
      LF nach Vorgaben des ökologischen Landbaus zu
      bewirtschaften
      Beratungsmodule zur Ökoumstellung und gesamtbetriebliche
      Biodiversitätsberatung
      Landesanstalten bewirtschaften Teilbetriebe ökologisch
      Landeseigene Flächen werden bei künftigen Pachtverträgen
      vorrangig an Ökobetriebe verpachtet
      Eigenbetrieblich bewirtschaftete Domänenflächen des Landes
      werden ökologisch bewirtschaftet; Ausnahmen müssen begründet
      werden

                                                               Baden-Württemberg
                                                                REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und
                 Landeskulturgesetzes
§ 17b Einsatz chemisch-synthetischer PSM soll bis 2030 landesweit
      um 40 bis 50 % der Menge reduziert werden
     Reduktion umfasst Maßnahmen in der Landwirtschaft, im Forst,
     HuK, öffentlichen Grün und Verkehrsbereich
     MLR ermittelt jährlich den Einsatz an PSM anhand eines
     repräsentativen Betriebsmessnetzes in der Landwirtschaft sowie
     durch Datenerhebungen für die Bereiche Forst, HuK, öffentliche
     Grünflächen und Verkehr
     Land baut Netz von Demonstrationsbetrieben mit vorbildlichen
     Naturschutzmaßnahmen auf, zur Etablierung praxistauglicher
     Maßnahmen zur Reduktion von PSM als Diskussions- und
     Schulungsplattform
     Jährlicher Bericht an Landtag, umfassende Evaluierung 2023
     und 2027
     Bewertung des Risikopotentials einzelner Wirkstoffe auf der
     Basis der Risikobewertung des Nationalen Aktionsplans Baden-Württemberg
                                                                REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und
                 Landeskulturgesetzes
§ 20 Schlüsselrolle für die Entwicklung des ökologischen Landbaus
     ist die Vermarktung:
     Förderung der Nachfragesteigerung durch das Land.
     Entwicklung von Marketingkonzepten

                                                       Baden-Württemberg
                                                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Umsetzung in die Praxis
     Repräsentatives Betriebsmessnetz
     Methode angelehnt an PAPA-Erhebung (PAPA = Panel
     Pflanzenschutzmittel-Anwendungen) durch Verbände und JKI
     (Nutzung der vorhandenen PAPA-Daten)
      Vorgaben durch LTZ / MLR:
        Zahl an erforderlichen Datensätzen
        Art der Betriebe
        Verteilung im Land
      Berufsverbände suchen repräsentative Betriebe aus und sichern
        ihnen Anonymität zu
      Meldung der Daten durch die Betriebe an den Verband
      Anonyme Weitergabe an staatliche Stelle (LTZ)
      Prüfung auf Plausibilität und Zusammenfassung durch LTZ
      Rückfragen des LTZ erfolgen über die Verbände an die Betriebe
      Betriebe und Verbände erhalten Aufwandsentschädigungen

                                                              Baden-Württemberg
                                                               REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

57
Anzahl Datensätzen im „repräsentativen
                     Betriebsmessnetz“ in BW
     Kultur         Insgesamt in    Bereits beim   Zusätzliche     Zusätzliche
                    BW              JKI            Datensätze      Datensätze
                    erforderliche   vorhanden      konventionel-   von
                    Datensätze      Datensätze     ler Betriebe    Ökobetrieben
     Apfelanbau           60             40            20              10
     Weinbau              70             30            40               5
     Winterweizen        150             5             145             12
     Wintergerste         70             4             66               5
     Raps                 50             3             47               -
     Zuckerrüben          20             0             20               -
     Mais                150             7             143             12
     Kartoffeln           10             3              7               5
     Körner-
                         10              0              10              5
     leguminosen
     Hopfen              5               3               2              -
     Gartenbau           12                             12

                                                                        Baden-Württemberg
                                                                            REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

58
Ergänzung des Betriebsmessnetzes Landwirtschaft

      • Absatzzahlen des Landhandels
      • Kommunale Anwendungen: Daten repräsentativer
        Bauhöfe im Land
      • Genehmigungen nach § 12(2) PflSchG
      • Daten der Deutschen Bahn für BW
      • Absatzzahlen für HuK-Mittel
      • Marktforschungsstudien
      • Bundesstatistiken

                                                  Baden-Württemberg
                                                   REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

59
1. Bericht zur Anwendung chemisch-synthetischer
    Pflanzenschutzmittel in Baden-Württemberg
                   vorgestellt

•   1900t PSM in BW
•   52% Herbizide (988t)
•   47% Fungizide (893t)
•   1% Insektizide (19t)

•   Durch Glyphosatverbot,
    Anwendungverbot in NSG´s
    und in HuK fallen ca. 145t
    weg

                                       Baden-Württemberg
                                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Umsetzung in die Praxis
     Demonstrationsbetriebsnetzwerk
     Pflanzenschutzmittelreduktion
     • 20 Ackerbaubetriebe,
     • 6 Obstbaubetriebe,
     • 5 Weinbaubetriebe,
     • 5 Gartenbaubetriebe

     Auftrag und Finanzierung:      MLR
     Koordination des Netzwerkes:   LTZ, Fr. Kretz / Hr. Wolf

                                                     Baden-Württemberg
                                                      REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

61
Demonstrationsbetriebe Ackerbau

5 Betriebe je Regierungsbezirk
                                             Baden-Württemberg
                                              REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Demonstrationsbetriebe Obstbau

6 Betriebe landesweit
                                             Baden-Württemberg
                                              REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Demonstrationsbetriebe Weinbau

5 Betriebe landesweit
                                          Baden-Württemberg
                                           REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Umsetzung in die Praxis

                                                            Baden-Württemberg
                                                             REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

66   Aus: Integrierter Pflanzenschutz 2022 Erwerbsobstbau
Umsetzung in die Praxis
                            Wirkung auf Nutzorganismen
                                                                                           Spinnen &
     Allgemein             Räuberische Insekten                            Parasitoide
                                                                                            Milben

     u.a. Nutzorga-
     Nutzinsekten

                                                                            und Schlupf-

                                                                                                     Raubmilben
                                    Marienkäfer

                                                                            Erz-, Brack-
                      Kurzflügel-

                                                  Laufkäfer

                                                              Florfliege
     relevante

                                                                                           Spinnen
     nismen

                                                                            wespe
                      käfer

                                                                                                                  Baden-Württemberg
                                                                                                                   REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

67
Umsetzung in die Praxis

                               Baden-Württemberg
                                REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

68
Umsetzung in die Praxis
     Zusammenfassung:

     Bewirtschafter von Flächen in Naturschutzgebieten:

     - Verbot von Pestiziden in NSG´s, ab 01.01.22 auf allen
       Flächen innerhalb des jeweiligen Schutzgebiet
     - Ausnahmen möglich
        1. Schutzzweck: NSG nennt Nutzung
        2. Unbillige Härte: ca. 5% bei Sonderkulturen
     - Antragstellung bei uNB (nach Erstberatung),
       Stellungnahme uLB, Entscheidung Präsidien (Abt. 5)
     - Verfahren ist noch im Fluss

                                                      Baden-Württemberg
                                                       REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

69
Umsetzung in die Praxis
     Zusammenfassung:

     Bewirtschafter von Flächen in anderen
     Schutzgebieten:

     - Landschaftsschutzgebiete, Biotope, Natura 2000
       Gebiete, Naturdenkmäler
     - Einhalten der Landesspezifischen Vorgaben
     - Dokumentationspflicht
     - Kontrolle im Zuge des Fachrechtes

                                                    Baden-Württemberg
                                                     REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

70
Insektenschutzpaket des Bundes veröffentlicht
     Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland
     wurde am 30. August 2021 verkündet.
     In Artikel 3 wird das Pflanzenschutzgesetz geändert.

     § 14 PfSchG (Verbote) wird ergänzt durch Absatz 2a und 6
     (betrifft PflSchAnwV):
     • Abs. 2 a: Länder können aufgrund landesspezifischer
        Besonderheiten von einzelnen Bestimmungen
        abweichende Regelungen treffen.
     • Abs. 6:       Die Länder können vorsehen, dass
        Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen nach
        Abs. 1 Nr. 1 die land- und forstwirtschaftliche Nutzung
        erschwert wird, auf Antrag ein Ausgleich gezahlt werden
        kann.
                                                       Baden-Württemberg
                                                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

77
Insektenschutzpaket des Bundes veröffentlicht
     Die schwerwiegendsten Änderungen in der Anwendung
     von Pflanzenschutzmitteln wurden mit der 5. Verordnung
     zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
     (PflSchAV) am 7. September 2021 verkündet und traten
     am folgende Tag in Kraft.
     Die Anwendung von Pflanzenschutzmittel mit dem
     Wirkstoff Glyphosat sind jetzt stark eingeschränkt:

                                                    Baden-Württemberg
                                                     REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

78
5. Verordnung zur Änderung der PflSchAV
     1. Regelungen zu Glyphosat bis 01.01.2024
     Grundsätzliches Verbot
      in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Kern-
       und Pflegezonen von Biosphärenreservaten!

     Anwendung in anderen Gebieten und Anwendungsgebieten
     nur, wenn alle Maßnahmen des Integrierten
     Pflanzenschutzes geprüft, und wenn möglich durchgeführt
     wurden.
     Die Aufwandmenge, die Anzahl der Anwendungen und die zu
     behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu
     beschränken.
     Die Aufzeichnung der Ergebnisse der betrieblichen Prüfung
     ist zu empfehlen.
                                                       Baden-Württemberg
                                                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

79
1. Regelungen zu Glyphosat bis 01.01.2024
      Bei Direktsaat und Mulchsaat bleibt die Anwendung von
       Glyphosat erlaubt.
      Auf allen anderen Flächen ist eine Anwendung zur
       Vorsaatbehandlung oder nach der Ernte zur
       Stoppelbehandlung nur zulässig zur Bekämpfung von
       Wurzelunkräutern wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde,
       Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den
       betroffenen Teilflächen, oder zur Unkrautbekämpfung,
       einschließlich der Beseitigung von Mulch- und
       Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosions-
       gefährdungsklasse (CCWasser1, CCWasser2 und
       CCWind) eingeordnet sind.
      Zur Grünlanderneuerung ist eine Glyphosat-Anwendung
       nur noch zulässig auf Teilflächen oder bei Erosionsgefahr
       (CCWasser1, CCWasser2 und CCWind).
                                                         Baden-Württemberg
                                                          REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

80
2. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale
      Naturmonumente, Naturdenkmälern, gesetzlich
         geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG
      Verbot von Herbiziden und Insektiziden mit Auflagen B1 bis
       B3 und NN410 (aber Länderregelung!)
      Verbot gilt auch in FFH-Gebieten. Ausnahme davon: Gartenbau,
       Obst- und Weinbau, Hopfen und sonstige Sonderkulturen, Saat-
       und Pflanzgutvermehrung und eingeschränkt auf Ackerflächen
      Auf Ackerflächen sind freiwillige Vereinbarungen und
       Maßnahmen erforderlich, damit bis 2024 eine Bewirtschaftung
       ohne Herbizide und Insektizide B1-3 und NN410 erreicht wird.
       Bundesregierung berichtet dem Bundeskabinett bis zum
       30.06.2024 über die Maßnahmen, die zur Reduzierung dieser
       PSM ergriffen wurden.
      Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum
       Schutz vor invasiven Arten und auf Schienenwegen möglich und
       bei landesrechtlichen Vorgaben incl. Ausnahmen/
       Befreiungen, jedoch nicht für Glyphosat!             Baden-Württemberg
                                                                  REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

81
3. PSM-Verbot an Gewässern
      10 m Abstand oder 5 m Abstand wenn geschlossene
       ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden.
       Erneuerung einmal in 5 Jahren möglich.

     4. Anwendungsverbot für Glyphosat
      Vollständiges Verbot ab 1.1.2024, wenn keine andere
       EU-Entscheidung.

      Im HuK und auf Flächen der Allgemeinheit ab sofort,
       soweit Zulassung/Genehmigung nicht entgegensteht.

     5. Entschädigungen nach PflSchG sind
82
     möglich (nur für NSG)             Baden-Württemberg
                                                       REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Übersicht Pflanzenschutzanwendungsverordnung und
      Biodiversitätsstärkungsgesetz BW (NatschG LLG)
Schutzge-    NSG        National- Nationale Natur-    Gesetzl.    WSG,       Kern- u.    FFH-Gebiete, Vogel- Land- LF ohne
biets-                  park      Natur-    denk-     gesch.      Heil-      Pflege-     wenn nicht   schutz- schafts Schutz-
kategorie                         monu-     mal       Biotope     quellen-   zonen       gleichzeitig gebiete -schutz staus
                                  mente               gem.§ 30    schutz-    Biosphä-    NSG, NND,            gebiete
                                                      BNatschG    gebiete    renres.     ND
 Bund: PflSchAnwV
                X          X         X         X          X                                    X
 Verbot                                               Ausn.                              Ausn.:
 Herbizide,                                           Trocken-                           Sonder-
 Insektizide                                          mauern                             kulturen,
 B1 bis B3 ,                                          Weinbau                            Saat- und
 NN410                                                                                   Pflanzgut-
                                                                                         vermehrung,
                                                                                         Ackerbau mit
                                                                                         kooperativen
                                                                                         Maßnahmen
 Verbot          X         X         X         X          X           X         X        eingeschränkt, wenn Alternativen nicht
 Glyphosat                                                                               geeignet oder zumutbar,
                                                                                         Problemunkräuter, Erosionsschutz,
                                                                                         Verbot Spätanwendung vor der Ernte
 BW: NatschG, LLG
Pestizid-       X       im        kommen X nur        X nur                  X nur
verbot      Ausn.-      National- in BW     auß.halb auß.halb                auß.halb
ab 1.1.22   antrag      Park-     nicht vor intensiv intensiv                intensiv
            Härtefall   gesetz              genutzt genutzt                  genutzt
            Schutz-     geregelt            Ausn.     Ausn.-                 Ausn.-
            zweck                           Antrag    antrag                 antrag
Landes-                                     X nur     X nur                  X nur             X            X        X
spezifische                                 innerhalb innerhalb              innerhalb
Vorgaben:                                   intensiv intensiv                intensiv                      Baden-Württemberg
IPSplus                                     genutzt genutzt                  genutzt                        REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

83
Liegen meine Flächen in einem
               Schutzgebiet?

- Auszug aus den GA Daten über FIONA: Für Profis

      - Oder….

                                              Baden-Württemberg
                                               REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt BW

      Bild Nr. 2!

LUBW-Kartendienst -> Natur- und Landschaft -> alle
Schutzgebiete
                                                 Baden-Württemberg
                                                  REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Fragen:
     Biodiversitätsstärkungsgesetz?
         Messnetz?
            Demobetriebe?
                    PflSchAnwV?

       Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                                              Baden-Württemberg
                                               REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

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