Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation
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Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation- Alle Angaben entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand des Verfassers. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für Irrtümer oder Nachteile, die sich aus den Empfehlungen bestimmter Präparate oder Verfahren ergeben könnten, wird nicht übernommen. Manuel Geiser WOT:08.02.2022 Regierungspräsidium Stuttgart Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Rückblick Saison ´21 Extremjahr! Spätfröste -> kältester April seit 40 Jahren vereinzelt noch Frost im Mai Mitte Juni >35°C viele Niederschläge und Starkregenereignisse (Sturmtief Bernd) 11. Jahr in Folge zu warm Hagel wüchsiges Wetter lange Blattnasszeiten Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 2
Rückblick Saison ´21 Pilzjahr! Kernobst: (344 900t in BW, Apfel) Schorf -> Ascosporen ab April -> Häufige Niederschläge, Infektionsbedingungen durch die ganze Saison Feuerbrand Monilia Kelchfäulen Obstbaumkrebs Lagerkrankheiten Alle Schadinsekten da, aber meist gut in den Griff zu bekommen Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 3
Rückblick Saison ´21 Steinobst: Monilia Zwetschgenrost Sprühflecken Schrotschuss Pflaumenwickler (Durchflug?) Pflaumensägewespe (Witterung) Valsa u.a. Holz- und Rindenkrankheiten Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 4
Rückblick Saison ´21 Beerenobst: Säulenrost Fruchtfäulen vor allem Colletotrichum und Botrytis Johannisbeerglasflügler, keine PSM Stachelbeerblattwespe Stachelbeermehltau Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 5
Rückblick Saison ´21 2018 12,19 592,9 2019 11,42 701,8 2020 11,79 672 2021 10,45 905,4 Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 6
PSM mit Aufbrauchfrist in 2022 Produkt Kultur Z.- Ende Abverkaufs- Aufbrauch- frist frist Envidor Alle Kulturen 31.07.2020 31.01.2021 31.01.2022 Pirimor Alle Kulturen 31.10.2020 30.04.2021 30.04.2022 Granulat Polyantol, Alle Kulturen 01.12.2020 01.06.2021 01.06.2022 Polyantol P Devrinol Alle Kulturen 31.12.2020 30.06.2021 30.06.2022 FL SYLLIT Kernobst, 31.12.2020 30.06.2021 30.06.2022 (alt!) Pfirsich, Aprikose Serenade Kernobst 31.12.2020 30.06.2021 30.06.2022 MAX Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
PSM mit Aufbrauchfrist in 2022 II Produkt Kultur Z.- Ende Abverkaufs- Aufbrauch- frist frist Decis trap Kirschen 30.04.2021 30.10.2021 30.10.2022 STEWARD Alle 19.03.2022 19.09.2022 19.09.2022 Kulturen Systhane Alle 31.05.2021 30.11.2021 30.11.2022 20 EW Kulturen Consist Kernobst 31.07.2021 31.01.2022 31.01.2023 Plus Teldor Stein- 31.12.2021 30.06.2022 30.06.2023 Beerenobst Verlängerung geplant! Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Zulassungsverlängerungen Produkt Z.- Ende Produkt Z.-Ende Kerb Flo 31.01.2023 Apollo 50 SC 31.12.2023 Groove Dipel ES 30.04.2023 Mavrik Vita, 31.08.2024 Evure Delan WG 31.01.2024 Microthiol WG 31.12.2023 Quickdown 31.01.2023 Funguran 30.09.2023 Progress Topas 31.12.2023 Cuprozin 30.09.2023 Progress Difcor, 31.12.2022 Bellis 31.07.2023 Score Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 11
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung Kernobst I Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Movento SC Spirotetramat Apfel, Birne Blattläuse, Art.51, WZ 100 Deckelschildl 21d, äuse, SF275-VEOS: Galllmücken, bis VE lange BBS Kleidung Promanal Agro Paraffinöl Kernobst Schildlausarte Ökozulassung n, , BBCH 52- Obstbaumspi 59, WZ F nnmilbe Madex Top Granulosevirus Kernobst Apfelwickler Ökozulassung DITOFLO Dithianon Apfel, Birne Apfel-, WZ 42, vgl. 700WG Birnenschorf Delan WG WZ 21 Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 12
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung Kernobst II Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen MULAN Dithianon Apfel Apfelschorf WZ 42 700WG Fusilade MAX Fluazifop-P Kernobst Quecke, eink. WZ 28, 80% Unkräuter Fruchtgröße Scala Pyrimethanil Apfel, Birne, Lagerfäulen, WZ 7, LWA Kernobst Schorf Flowbrix Kupferoxychl Birne, Quitte Bakterielle Ökozulassun orid Schaderreger g, SB199: Kategorie 3 oder PSA bei Ausbringung CUBE Gibberellinsä Apfel Wachstumsre Förderung ure gler Fruchtansatz Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 13
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung Steinobst Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Movento Spirotetramat Pflaume, Schildläuse Art. 51 SC 100 Zwetschge, Kirschen Promanal Paraffinöl Steinobst Schildlaus, Ökozulassung, WZ F Agro Obstbaumspin nmilbe Vitisan Kaliumhydro Süßkirsche, Mehltau Art. 51, 994,9 g gencarbonat Pflaume, WS/kg (vgl. Kumar Pfirsich 850g/kg) WZ 1 Gibb 3 Gibberellinsä Kirschen Ernteverzöger ure ung, Fruchtgröße Kudos Prohexadion Kirschen Wachstumsre HemmungBaden-Württemberg 14 gler Triebwachstum REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung Beerenobst I Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Movento Spirotetram Johannisbe Blattläuse, 2x, WZ: 14d, 0,75l SC 100 at eren Gallmilben, Gallmücken Promanal Paraffinöl Beeren Schildlaus, Art. 51, 1x, 24l/ha, Agro (ausg. Obstbaumspinn Ökozulassung Erdbeere) milbe Vitisan Kaliumhydr Beerenobst Botrytis Art. 51, 994,9 g ogencarbon WS/kg (vgl. Kumar at 850g/kg) TAEGRO B.amyloliqu Himbeer-, Mehltau, Art. 51, efaciens Johannisbe Botrytis Stamm erartig FZB24 Amylo-X B.a. Stamm Him-, Botrytis Nur GWH!Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 15
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung Beerenobst II Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Luna Floupyram, Johannis-, Mehltau, Art.51, nur GWH!! Sensation Trifloxystrobin Heidel-, Botrytis, Himbeerart. Blattfall, Rutensterben PIRIM Pyrimethanil Brom-, Botrytis Art. 51, SF276-2OS Heidel-, (2 Tage lange Him-, Kleidung & Johannis-, Schutzhandschuhe) Stachelbee re Microthiol Schwefel Beerenobst Echter Neuzulassung, Hopfen (ohne Erd-, Mehltau SF275-EEOS (UPL-5302- Stachelbee (einschl. Ernte lange F-1WG) re) Kleidung) NeemAzal Azadirachtin Beerenobst Blattläuse Art. 51, nur GWH!! Baden-Württemberg 16 ´TS REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung Beerenobst III Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Exalt Spinetoram Heidel-, KEF Nur GWH! Johannis-, Erdbeere: Erd-, Thripse, Himbeeren Schmetterling sraupen Flowbrix Kupferoxychlorid Beerenartige Pilze, WZ:14d, s, Erbeeren Bakteriosen SF276-14OS Neudosan Kaliseife Beerenobst Saugende Art. 51 Neu Insekten, Schildläuse FytoSave COS-OGA Himbeer-, Echter Johannisbee Mehltau rartiges Beloukha Pelargonsäure Erdbeere Ausläuferabtöt Art. 51, 16l/ha ung Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 17
Notfallzulassungen nach Art.53 VO EG 1107/2009 Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 18
Genehmigungen nach Art. 53 2021! I Mittel Wirkstoff Indikation Isomate CLR MAX TT Pheromone Kernobst, Frucht-, Lederfarbener Schalenwickler Surround WP Aluminiumsilikat Birne, BBS LMA Aluminiumkaliumsulfat Kernobst, Feuerbrand Spruzit Neu Pyrethrine und Rapsöl Apfel, Apfelblütenstecher Kirschen, Blattläuse Kernobst, Rotbeinige Baumwanze, Birnenknospenstecher Minecto One Cyantraniliprole Apfel, Apfelblütenstecher Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Genehmigungen nach Art. 53 2021! II Mittel Wirkstoff Indikation Karate Zeon Λ-Cyhalothrin Apfel,Birnen,Kirschen, Schadwanzen Brom-, Himbeeren, Holunder, KEF Vertimec Pro Abamectin Birne, BBS Isonet Z Pheromon Johannis-, Stachelbeeren, Johannisbeerglasflügler ABC V14 Granulosevirus Kernobst, Apfelwickler Insegar Fenoxycarb Pflaume, Zwetsche, Mirab., Renekl., PflaumenwicklerBaden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Genehmigungen nach Art. 53 2021! III Mittel Wirkstoff Indikation Movento SC 100 Spirotetramat Johannis-, Stachel-, Heidel-, Him-, Brombeeren, Schildläuse Birne, BBS Apfel, Blutlaus Exirel Cyantraniliprole Kirschen, KFF Pflaume, Zwetsche, Mirab., Renekl., KEF Johannis-, Heidelbeeren, KEF Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Genehmigungen nach Art. 53 2021! IV Mittel Wirkstoff Indikation SpinTor Spinosad Pflaume, Zwetsche, Mirab., Renekl., KEF Aprikose, Pfirsich, KEF Kirschen, KEF Erdbeeren, KEF Curatio Schwefelkalk Kernobst, Schorf Kernobst, Blattfall-, Regenfleckenkrankheit Quassia MD Quassin Kern-, Steinobst, Sägewespen Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Genehmigungen nach Art. 53 2022! Mittel Wirkstoff Indikation LMA Aluminiumkaliumsulfat Kernobst, Feuerbrand Surround WP Aluminiumsilikat Birne, BBS Spruzit Neu Pyrethrine und Rapsöl Kernobst, ABS Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Anwenderschutz Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe, als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben zum Anwenderschutz beachtet werden. Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 24
Anwenderschutz Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe, als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben zum Anwenderschutz beachtet werden. Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL Details sind der BVL-Richtlinie (https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pfl anzenschutzmittel/RiLi_Schutzausruestung.pdf?__blob= publicationFile&v=5) Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 25
Anwenderschutz Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe, als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben zum Anwenderschutz beachtet werden. Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL Details sind der BVL-Richtlinie (https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pfl anzenschutzmittel/RiLi_Schutzausruestung.pdf?__blob= publicationFile&v=5) Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 26
Informationen zu PSA • BVL-Richtlinie • Datensammlung • Neuigkeiten • Informationen https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/04_An wender/03_Schutzausruestung/psm_Schutzausruestung_node.html Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 28
Alles zum Pflanzenschutz Alle weiteren Informationen erhalten sie in der aktuellen Broschüre zum Integrierten Pflanzenschutz im Obstbau. Erhältlich bei Ihrer Beratung oder digital unter: • https://ltz.landwirtschaft- bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Broschueren+zum+Pflan zenschutz?QUERYSTRING=brosch%26uuml%3Bren Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 29
Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 30
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz Manuel Geiser Regierungspräsidium Stuttgart WOT 08.02.2022 Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Biodiversitätsstärkungsgesetz: • Es begann mit: „ "Volksbegehren Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern - Rettet die Bienen!" Für den Erhalt und den Ausbau des Lebensraums von Bienen, Insekten, Schmetterlingen und Vögeln (02/2019).“ • Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“ Ziele sind mehr Ökolandbau und die Erweiterung der Lebensräume und Blühangebote sowie eine Reduzierung von Pestiziden (09/2019). Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 34
Biodiversitätsstärkungsgesetz: Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“ Zentrale Forderungen: • Verbot von Pestiziden in allen Schutzgebieten • und auf 50% der Fläche • 50% Ökolandbau in BW Angebot der LR zur Erarbeitung eines alt. Gesetzesentwurfs („Eckpunktepapier“, 12/2019) Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskultur-gesetzes vom 23.07.2020 Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 35
Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskultur- gesetzes vom 23.07.2020 In Kraft seit 31.07.2020 (Biodiversitätsstärkungsgesetz) Art. 1 Änderung des Naturschutzgesetzes § 34 Verbot von Pestiziden in Naturschutzgebieten außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen, ab 01.01.2022 auf der gesamten Fläche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Landschaftsschutzgebieten, Biotopen, Natura 2000 Gebieten, Naturdenkmalen + intensiv genutzten Flächen der Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten nur nach Vorgaben des Landes zu IP Ausnahmen durch RPen Naturschutz bei unbilliger Härte oder wenn Mittel zur Erhaltung des Schutzgebietes unerlässlich sind Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Art. 1: Änderung des Naturschutzgesetzes § 34a In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen Verbot von Pestiziden in privaten Gärten In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten, Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparken Verbot der Anwendung von chemisch-synthetischen PSM in privaten Gärten Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind in privaten Gärten die Grundsätze des IP einzuhalten Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Anw. von PSM im HuK-Bereich Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Landschaftsraum chemisch- für den ökologischen synthetische Anbau zugelassen Naturschutzgebiete Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebiete gesetzlich geschützten Biotope Naturdenkmale Entwicklungszonen von Biosphärengebieten Landschaftsschutzgebiete (keine B1-B3 Natura 2000-Gebiete und NN410 Naturparke Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 38
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes § 17c Landesspezifische Vorgaben zum IP Ziel: Absolut notwendiges Maß an PSM 1. Einhaltung einer Fruchtfolge 2. Konsequente Bestandsbeobachtung 3. Behandlung nach Prognosemodellen 4. Beachtung vorgegebener Bekämpfungsrichtwerte 5. Verwendung von nützlingsschonenden PSM 6. Anlage von Spritzfenstern Innerhalb einer Übergangszeit von 5 Jahren Maßnahmen zur Förderung von Nützlingen sowie Umstellung auf eine Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung Dokumentation durch Betriebe, Kontrolle im Rahmen des Fachrechtes! Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Kurzform der 8 Grundsätze des IPS Richtlinie 2009/128/EG 1. Vorbeugung durch Fruchtfolge, resistente Sorten, Hygienemaßnahmen, Nützlingsförderung, ausgewogene Düngung und Bewässerung 2. Überwachung von Schaderregern 3. Entscheidung nach Bekämpfungsrichtwerten, Nutzung von Prognosemodellen, Amtlicher Warndienst 4. Bevorzugung biologischer und physikalischer, nicht chemischer Maßnahmen 5. Spezifische und zielgenaue Anwendung durch nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel und abdriftmindernde Technik 6. Begrenzung auf das notwendige Maß, Teilflächenbehandlung 7. Resistenzvermeidungsstrategien 8. Erfolgskontrolle anhand von Aufzeichnungen Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 40
Landesspezifische Vorgaben Rahmenbedingungen für Umsetzung • Landesweite Gültigkeit für unterschiedliche Boden- und Klimaräume in BW • Direkt umsetzbar und mit wenig Aufwand dokumentierbar für alle Landwirte • Hinreichend konkret für Eigenprüfung und Entscheidung, ob Maßnahme erfüllt ist • Einfache Kontrollmöglichkeit bei Fachrechtskontrollen • Überschneidungen mit FAKT vermeiden (keine Förderung für Pflichtmaßnahmen) Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 41
Landesspezifische Vorgaben Auf Basis der allgemeinen Grundsätze haben Arbeitsgruppen der Landwirtschaftsverwaltung konkrete Maßnahmen für die Sektoren Ackerbau, Obstbau, Weinbau, Hopfenbau und Gemüsebau beschrieben, die die landwirtschaftliche Praxis als zusätzliche landesspezifischen Vorgaben in Baden- Württemberg umsetzen muss. Die Umsetzung ist von den Betrieben zu dokumentieren und wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert. Die Dokumentation ist in den gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen zur Pflanzenschutzmittelanwendung vorzunehmen und durch Erhebungstabellen und andere Nachweise zu ergänzen. Die Unterlagen sind 3 Jahre aufzube- wahren. Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 42
Landesspezifische Vorgaben • Für jeden Sektor gibt es Pflichtmaßnahmen, die verbindlich von den Betrieben auf allen Flächen in den Schutzgebieten einzuhalten sind. • Wahlmaßnahmen kann nicht jeder Betrieb erfüllen. Mindestens eine Wahlmaßnahme ist je Sektor und Betrieb auszuwählen und einzuhalten. • Die Wahlmaßnamen sind für die Entwicklung des integrierten Pflanzenschutzes richtungsweisend. • Die Pflicht- und Wahlmaßnahmen werden regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben. • In Kulturen, für die keine Maßnahmen beschrieben sind, müssen keine Maßnahmen eingehalten werden. • Wenn die Betriebe Pflichtmaßnahmen nicht einhalten oder keine Wahlmaßnahme wählen können, ist Kontakt mit der amtlichen Beratung aufzunehmen. Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 43
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau Landesspezifische Vorgabe zum integrierten Pflanzenschutz gem. § 17c Absatz 1 Satz 2 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Pflichtmaßnahme im Obstbau beim Anbau von Tafeläpfeln Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 45
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 46
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 47
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau Grundsatz 1. Vorbeugung durch Fruchtfolge, resistente Sorten, Hygienemaßnahmen, Nützlingsförderung, ausgewogene Düngung und Bewässerung 1.1. Hygienemaßnahmen Zur Regulation von Obstbaumkrebs (Neonectria ditissima) sind Hygienemaßnahmen durch Ausfräsen (Krebsfräse) bzw. Schnitt befallener Äste durchzuführen. Der Befall ist zu kontrollieren. Dazu werden mindestens einmal jährlich (im zeitigen Frühjahr von Januar bis Ende März) die Bestände kontrolliert. Im Herbst ist freiwillig eine weitere Kontrolle und eine zusätzliche Hygienemaßnahme möglich, die insbesondere bei starkem Befall (mehr als 5 % befallene Bäume) anzuraten ist. Die Schnittmaßnahme bei befallenem Material (Äste und Zweige) ist bis in das gesunde Holz (mindestens 2 cm) vorzunehmen. Stammnaher Befall (kleiner 2 cm Nähe zum Stamm) ist bis zur Astgabelung zurückzuschneiden. Das befallene Material ist aus der Anlage zu entfernen, bei schwachem Befall ist auch häckseln möglich. Beim Ausfräsen ist ca. 1 cm in das gesunde Holz zu fräsen. Wundverschlussmittel dürfen nicht aufgetragen werden, da sich hierunter ein ungünstiges Mikroklima entwickelt. Sehr stark befallene Bäume (Befall bis tief in den Stammbereich; mehr als die Hälfte der Leitungsbahnen sind zerstört) sind zu roden und aus der Anlage zu entfernen. Gleichzeitig können bei der Kontrolle auf Obstbaumkrebs weitere Erreger, z. B. der Schwarze Rindenbrand (z. B. Diplodia spp.) mit kontrolliert und beseitigt werden. Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 48
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau Dokumentation Kontrolle Die Kontrolle und die durchgeführte Hygienemaßnahme (Schnitt, √ Ausschneiden/Ausfräsen/ggf. Roden einzelner Bäume) oder ist mit Datum zu dokumentieren. ꟷ Weitere Informationen: siehe auch Broschüre des LTZ Integrierter Pflanzenschutz im Obstbau Obstbaumkrebs (Neonectria ditissima) ist ein bedeutender Krankheitserreger. Insbesondere auf schweren Böden und in nassen Jahren kann der Befall gefährdeter Sorten wie z. B. Gala, Kanzi, Elstar und Braeburn zur starken Schwächung bzw. zum Absterben von Bäumen führen. Durch Kontrollen mit anschließender Hygienemaßnahme wird der Befallsdruck in der Anlage gesenkt. Damit kann der Einsatz von Fungiziden ggf. reduziert werden. Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 49
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern 2.1. Überwachung des Apfelwicklers Zur Überwachung des Apfelwicklerfluges sind Pheromonfallen ab etwa Mitte April (Warndienst beachten) aufzuhängen; mindestens eine Falle pro Betrieb (Betrieb kleiner als 10 ha) oder ab 10 ha Betriebsgröße mindestens eine Falle/10 ha, repräsentativ verteilt auf der Gesamtfläche. Der Flugverlauf ist zu kontrollieren. Dazu wird mindestens einmal wöchentlich die Anzahl gefangener Apfelwickler festgestellt und dokumentiert. Der Fallenboden wird dabei von den Faltern bereinigt bzw. bei starker Verschmutzung ausgetauscht. Der Lockstoffdispenser muss einmalig im Jahresverlauf gewechselt werden. Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 50
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern Dokumentation ausgefüllte Erhebungstabelle Weitere Informationen: QR Code bzw. Link zu IPS-Broschüre Obstbau Der Apfelwickler (Cydia pomonella) ist ein bedeutender Schaderreger in der Kernobstproduktion. Seine Larven schädigen die Früchte. Durch die Fallenfänge kann die Regulierung des Apfelwicklers und damit der Pflanzenschutzmitteleinsatz optimiert werden. Insbesondere ist der Flugbeginn und das Flugende entscheidend für die Terminierung zielgerichteter Behandlungen. Die erste Eiablage erfolgt, regional unterschiedlich, bereits ab Anfang Mai. Da die Falter der ersten Generation häufig bis in den August hinein fliegen, können sich die beiden Generationen überschneiden. In durchgehend warmen und trockenen Jahren ist Spätbefall bis Anfang September zu beobachten. Zur Ernte sollte zudem eine Erfassung des Befalles erfolgen, mindestens an den Fallenstandorten. Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 51
Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 52
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes §8 Artenvielfalt und ökologischer Landbau sind vorrangige Bildungsziele. Bei der Ausbildung und bei der Fortbildung zur Sachkunde bildet die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln einen Schwerpunkt §9 Beratung gezielt zu vorbeugenden, biologischen und mechanischen Pflanzenschutzmethoden zur Minimierung von PSM § 16 Landwirtschaftliche Flächen sind für die Landwirtschaft die zentrale Produktionsressource Ziel des Landes ist es, landwirtschaftliche Flächen zu schützen und zur Landschaftsentwicklung beizutragen Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden sollen nach Möglichkeit geschont werden Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes § 17a Förderung der Artenvielfalt mit dem Ziel, bis 2030 30 bis 40 % der LF nach Vorgaben des ökologischen Landbaus zu bewirtschaften Beratungsmodule zur Ökoumstellung und gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung Landesanstalten bewirtschaften Teilbetriebe ökologisch Landeseigene Flächen werden bei künftigen Pachtverträgen vorrangig an Ökobetriebe verpachtet Eigenbetrieblich bewirtschaftete Domänenflächen des Landes werden ökologisch bewirtschaftet; Ausnahmen müssen begründet werden Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes § 17b Einsatz chemisch-synthetischer PSM soll bis 2030 landesweit um 40 bis 50 % der Menge reduziert werden Reduktion umfasst Maßnahmen in der Landwirtschaft, im Forst, HuK, öffentlichen Grün und Verkehrsbereich MLR ermittelt jährlich den Einsatz an PSM anhand eines repräsentativen Betriebsmessnetzes in der Landwirtschaft sowie durch Datenerhebungen für die Bereiche Forst, HuK, öffentliche Grünflächen und Verkehr Land baut Netz von Demonstrationsbetrieben mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, zur Etablierung praxistauglicher Maßnahmen zur Reduktion von PSM als Diskussions- und Schulungsplattform Jährlicher Bericht an Landtag, umfassende Evaluierung 2023 und 2027 Bewertung des Risikopotentials einzelner Wirkstoffe auf der Basis der Risikobewertung des Nationalen Aktionsplans Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes § 20 Schlüsselrolle für die Entwicklung des ökologischen Landbaus ist die Vermarktung: Förderung der Nachfragesteigerung durch das Land. Entwicklung von Marketingkonzepten Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Umsetzung in die Praxis Repräsentatives Betriebsmessnetz Methode angelehnt an PAPA-Erhebung (PAPA = Panel Pflanzenschutzmittel-Anwendungen) durch Verbände und JKI (Nutzung der vorhandenen PAPA-Daten) Vorgaben durch LTZ / MLR: Zahl an erforderlichen Datensätzen Art der Betriebe Verteilung im Land Berufsverbände suchen repräsentative Betriebe aus und sichern ihnen Anonymität zu Meldung der Daten durch die Betriebe an den Verband Anonyme Weitergabe an staatliche Stelle (LTZ) Prüfung auf Plausibilität und Zusammenfassung durch LTZ Rückfragen des LTZ erfolgen über die Verbände an die Betriebe Betriebe und Verbände erhalten Aufwandsentschädigungen Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 57
Anzahl Datensätzen im „repräsentativen Betriebsmessnetz“ in BW Kultur Insgesamt in Bereits beim Zusätzliche Zusätzliche BW JKI Datensätze Datensätze erforderliche vorhanden konventionel- von Datensätze Datensätze ler Betriebe Ökobetrieben Apfelanbau 60 40 20 10 Weinbau 70 30 40 5 Winterweizen 150 5 145 12 Wintergerste 70 4 66 5 Raps 50 3 47 - Zuckerrüben 20 0 20 - Mais 150 7 143 12 Kartoffeln 10 3 7 5 Körner- 10 0 10 5 leguminosen Hopfen 5 3 2 - Gartenbau 12 12 Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 58
Ergänzung des Betriebsmessnetzes Landwirtschaft • Absatzzahlen des Landhandels • Kommunale Anwendungen: Daten repräsentativer Bauhöfe im Land • Genehmigungen nach § 12(2) PflSchG • Daten der Deutschen Bahn für BW • Absatzzahlen für HuK-Mittel • Marktforschungsstudien • Bundesstatistiken Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 59
1. Bericht zur Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel in Baden-Württemberg vorgestellt • 1900t PSM in BW • 52% Herbizide (988t) • 47% Fungizide (893t) • 1% Insektizide (19t) • Durch Glyphosatverbot, Anwendungverbot in NSG´s und in HuK fallen ca. 145t weg Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Umsetzung in die Praxis Demonstrationsbetriebsnetzwerk Pflanzenschutzmittelreduktion • 20 Ackerbaubetriebe, • 6 Obstbaubetriebe, • 5 Weinbaubetriebe, • 5 Gartenbaubetriebe Auftrag und Finanzierung: MLR Koordination des Netzwerkes: LTZ, Fr. Kretz / Hr. Wolf Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 61
Demonstrationsbetriebe Ackerbau 5 Betriebe je Regierungsbezirk Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Demonstrationsbetriebe Obstbau 6 Betriebe landesweit Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Demonstrationsbetriebe Weinbau 5 Betriebe landesweit Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Umsetzung in die Praxis Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 66 Aus: Integrierter Pflanzenschutz 2022 Erwerbsobstbau
Umsetzung in die Praxis Wirkung auf Nutzorganismen Spinnen & Allgemein Räuberische Insekten Parasitoide Milben u.a. Nutzorga- Nutzinsekten und Schlupf- Raubmilben Marienkäfer Erz-, Brack- Kurzflügel- Laufkäfer Florfliege relevante Spinnen nismen wespe käfer Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 67
Umsetzung in die Praxis Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 68
Umsetzung in die Praxis Zusammenfassung: Bewirtschafter von Flächen in Naturschutzgebieten: - Verbot von Pestiziden in NSG´s, ab 01.01.22 auf allen Flächen innerhalb des jeweiligen Schutzgebiet - Ausnahmen möglich 1. Schutzzweck: NSG nennt Nutzung 2. Unbillige Härte: ca. 5% bei Sonderkulturen - Antragstellung bei uNB (nach Erstberatung), Stellungnahme uLB, Entscheidung Präsidien (Abt. 5) - Verfahren ist noch im Fluss Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 69
Umsetzung in die Praxis Zusammenfassung: Bewirtschafter von Flächen in anderen Schutzgebieten: - Landschaftsschutzgebiete, Biotope, Natura 2000 Gebiete, Naturdenkmäler - Einhalten der Landesspezifischen Vorgaben - Dokumentationspflicht - Kontrolle im Zuge des Fachrechtes Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 70
Insektenschutzpaket des Bundes veröffentlicht Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland wurde am 30. August 2021 verkündet. In Artikel 3 wird das Pflanzenschutzgesetz geändert. § 14 PfSchG (Verbote) wird ergänzt durch Absatz 2a und 6 (betrifft PflSchAnwV): • Abs. 2 a: Länder können aufgrund landesspezifischer Besonderheiten von einzelnen Bestimmungen abweichende Regelungen treffen. • Abs. 6: Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen nach Abs. 1 Nr. 1 die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erschwert wird, auf Antrag ein Ausgleich gezahlt werden kann. Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 77
Insektenschutzpaket des Bundes veröffentlicht Die schwerwiegendsten Änderungen in der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurden mit der 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAV) am 7. September 2021 verkündet und traten am folgende Tag in Kraft. Die Anwendung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat sind jetzt stark eingeschränkt: Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 78
5. Verordnung zur Änderung der PflSchAV 1. Regelungen zu Glyphosat bis 01.01.2024 Grundsätzliches Verbot in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten! Anwendung in anderen Gebieten und Anwendungsgebieten nur, wenn alle Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes geprüft, und wenn möglich durchgeführt wurden. Die Aufwandmenge, die Anzahl der Anwendungen und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Aufzeichnung der Ergebnisse der betrieblichen Prüfung ist zu empfehlen. Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 79
1. Regelungen zu Glyphosat bis 01.01.2024 Bei Direktsaat und Mulchsaat bleibt die Anwendung von Glyphosat erlaubt. Auf allen anderen Flächen ist eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung nur zulässig zur Bekämpfung von Wurzelunkräutern wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosions- gefährdungsklasse (CCWasser1, CCWasser2 und CCWind) eingeordnet sind. Zur Grünlanderneuerung ist eine Glyphosat-Anwendung nur noch zulässig auf Teilflächen oder bei Erosionsgefahr (CCWasser1, CCWasser2 und CCWind). Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 80
2. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG Verbot von Herbiziden und Insektiziden mit Auflagen B1 bis B3 und NN410 (aber Länderregelung!) Verbot gilt auch in FFH-Gebieten. Ausnahme davon: Gartenbau, Obst- und Weinbau, Hopfen und sonstige Sonderkulturen, Saat- und Pflanzgutvermehrung und eingeschränkt auf Ackerflächen Auf Ackerflächen sind freiwillige Vereinbarungen und Maßnahmen erforderlich, damit bis 2024 eine Bewirtschaftung ohne Herbizide und Insektizide B1-3 und NN410 erreicht wird. Bundesregierung berichtet dem Bundeskabinett bis zum 30.06.2024 über die Maßnahmen, die zur Reduzierung dieser PSM ergriffen wurden. Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz vor invasiven Arten und auf Schienenwegen möglich und bei landesrechtlichen Vorgaben incl. Ausnahmen/ Befreiungen, jedoch nicht für Glyphosat! Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 81
3. PSM-Verbot an Gewässern 10 m Abstand oder 5 m Abstand wenn geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden. Erneuerung einmal in 5 Jahren möglich. 4. Anwendungsverbot für Glyphosat Vollständiges Verbot ab 1.1.2024, wenn keine andere EU-Entscheidung. Im HuK und auf Flächen der Allgemeinheit ab sofort, soweit Zulassung/Genehmigung nicht entgegensteht. 5. Entschädigungen nach PflSchG sind 82 möglich (nur für NSG) Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Übersicht Pflanzenschutzanwendungsverordnung und Biodiversitätsstärkungsgesetz BW (NatschG LLG) Schutzge- NSG National- Nationale Natur- Gesetzl. WSG, Kern- u. FFH-Gebiete, Vogel- Land- LF ohne biets- park Natur- denk- gesch. Heil- Pflege- wenn nicht schutz- schafts Schutz- kategorie monu- mal Biotope quellen- zonen gleichzeitig gebiete -schutz staus mente gem.§ 30 schutz- Biosphä- NSG, NND, gebiete BNatschG gebiete renres. ND Bund: PflSchAnwV X X X X X X Verbot Ausn. Ausn.: Herbizide, Trocken- Sonder- Insektizide mauern kulturen, B1 bis B3 , Weinbau Saat- und NN410 Pflanzgut- vermehrung, Ackerbau mit kooperativen Maßnahmen Verbot X X X X X X X eingeschränkt, wenn Alternativen nicht Glyphosat geeignet oder zumutbar, Problemunkräuter, Erosionsschutz, Verbot Spätanwendung vor der Ernte BW: NatschG, LLG Pestizid- X im kommen X nur X nur X nur verbot Ausn.- National- in BW auß.halb auß.halb auß.halb ab 1.1.22 antrag Park- nicht vor intensiv intensiv intensiv Härtefall gesetz genutzt genutzt genutzt Schutz- geregelt Ausn. Ausn.- Ausn.- zweck Antrag antrag antrag Landes- X nur X nur X nur X X X spezifische innerhalb innerhalb innerhalb Vorgaben: intensiv intensiv intensiv Baden-Württemberg IPSplus genutzt genutzt genutzt REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 83
Liegen meine Flächen in einem Schutzgebiet? - Auszug aus den GA Daten über FIONA: Für Profis - Oder…. Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt BW Bild Nr. 2! LUBW-Kartendienst -> Natur- und Landschaft -> alle Schutzgebiete Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
Fragen: Biodiversitätsstärkungsgesetz? Messnetz? Demobetriebe? PflSchAnwV? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART 86
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