Allgemeine Anstellungsbedingungen beim Arbeitgeber Kanton Basel-Stadt - Informationen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Kanton ...
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Allgemeine Anstellungsbedingungen beim Arbeitgeber Kanton Basel-Stadt Informationen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020
Inhaltsverzeichnis 1. Anstellung ...................................................................................................................... 4 1.1 Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag ................................................................................................... 4 1.2 Probezeit ............................................................................................................................................ 4 1.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ................................................................................................ 4 1.4 Massgebende Gesetze ...................................................................................................................... 5 2. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub ..................................................................................... 5 2.1 Arbeitszeitmodelle .............................................................................................................................. 5 2.1.1 Fixzeitenmodell ...................................................................................................................... 5 2.1.2 Gleitzeitmodell ........................................................................................................................ 5 2.1.3 Jahresarbeitszeitmodell ......................................................................................................... 5 2.1.4 Vertrauensarbeitszeitmodell ................................................................................................... 6 2.1.5 Telearbeit ............................................................................................................................... 6 2.2 Absenzen infolge Krankheit oder Unfall ............................................................................................. 6 2.3 Ferien ................................................................................................................................................. 6 2.4 Bezahlter und unbezahlter Urlaub ..................................................................................................... 7 2.4.1 Dienstaltersgeschenk ............................................................................................................. 7 2.4.2 Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub ......................................................................... 8 2.4.3 Adoptionsurlaub ..................................................................................................................... 8 2.4.4 Elternzeit ................................................................................................................................ 8 3. Lohn, Abzüge, Zulagen und Lohnfortzahlung ............................................................ 8 3.1 Lohn ................................................................................................................................................... 8 3.1.1 13. Monatslohn ....................................................................................................................... 8 3.1.2 Lohnentwicklung..................................................................................................................... 9 3.1.3 Teuerungsausgleich ............................................................................................................... 9 3.2 Lohnabzüge ....................................................................................................................................... 9 3.3 Familien- und Unterhaltszulagen ....................................................................................................... 9 3.3.1 Familienzulagen ..................................................................................................................... 9 3.3.2 Unterhaltszulagen ................................................................................................................ 10 3.3.3 Höhe der Familien- und Unterhaltszulagen ......................................................................... 11 3.4 Lohnfortzahlung ............................................................................................................................... 11 3.4.1 Krankentaggeld .................................................................................................................... 11 3.4.2 Unfalltaggeld ........................................................................................................................ 11 3.4.3 Obligatorische Dienstleistungen........................................................................................... 11 4. Versicherungen ........................................................................................................... 12 4.1 AHV/IV/EO ....................................................................................................................................... 12 4.2 Arbeitslosenversicherung ................................................................................................................. 12 4.3 Pensionskasse ................................................................................................................................. 12 4.3.1 Versicherung im Vorsorgeplan Staat (Beitragsprimat)......................................................... 12 4.4 Unfallversicherung ........................................................................................................................... 12 4.4.1 Suva ..................................................................................................................................... 12 4.4.2 UVK Unfallzusatzversicherung............................................................................................. 13 4.5 Krankenversicherung ....................................................................................................................... 13 4.5.1 UVK Krankenzusatzversicherung ECO ............................................................................... 13 5. Allgemeine Informationen / Rechte und Pflichten .................................................... 14 5.1 Aufgaben .......................................................................................................................................... 14 5.2 Schweigepflicht ................................................................................................................................ 14 5.3 Geschenke und andere Vorteile ...................................................................................................... 14 FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 2/18
5.4 Wohnsitzpflicht ................................................................................................................................. 14 5.5 Rechtsschutz .................................................................................................................................... 14 5.6 Haftbarkeit ........................................................................................................................................ 14 5.7 Pflichtverletzung ............................................................................................................................... 14 5.8 Chancengleichheit ............................................................................................................................ 15 5.9 Mobbing............................................................................................................................................ 15 5.10 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz .............................................................................................. 15 5.11 Beschwerde ..................................................................................................................................... 15 5.12 Nebeneinkünfte ................................................................................................................................ 15 5.13 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen ................................................................................. 16 5.14 Persönliche Daten ............................................................................................................................ 16 5.15 Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland ........................................................................................... 16 5.16 Nutzung des Telefons ...................................................................................................................... 16 5.17 Spesen ............................................................................................................................................. 17 5.18 Umgang mit Informatikmitteln .......................................................................................................... 17 5.19 Social Media Nutzung ...................................................................................................................... 17 5.20 Mobilität ............................................................................................................................................ 17 6. Vergünstigungen für Mitarbeitende ........................................................................... 18 7. Schlussbemerkungen ................................................................................................. 18 FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 3/18
Die Anstellungsbedingungen der beim Arbeitgeber Basel-Stadt Beschäftigten richten sich nach der Personalpolitik des Kantons. Diese zielt insbesondere darauf, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, zu fördern und zu erhalten. Zeitgemässe Organisationsstrukturen, teamorientierte Führungsmodelle, flexible Arbeitszeiten und ein transparentes Lohnsystem bilden das dazu nötige Fundament. Auf die Ge- währleistung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie auf die Unterstützung der Ver- einbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit wird besonders geachtet. Eine gut funktionierende Sozial- partnerschaft wird gepflegt damit ein Klima der Offenheit, des Vertrauens und der Fairness geschaffen wird. 1. Anstellung 1.1 Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines unbefristeten oder befristeten öffentlich- rechtlichen Arbeitsvertrages zwischen dem Kanton Basel-Stadt als Arbeitgeber und der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter. Die Anstellung der Lehrpersonen erfolgt in den ersten vier Jahren grundsätzlich mit auf ein Jahr be- fristeten Arbeitsverträgen. Die Anstellungsbehörde kann unter Berücksichtigung der Veränderungen im Schulbereich vor Ablauf der vier Jahre eine unbefristete Anstellung vornehmen. 1.2 Probezeit Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Die Probezeit kann verkürzt oder gänzlich wegbedungen werden bzw. auf höchstens zwölf Monate verlängert wer- den. In den ersten drei Monaten der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Kündi- gungsfrist von 14 Tagen auf das Ende einer Woche gekündigt werden. Danach beträgt die Kündi- gungsfrist 30 Tage jeweils auf das Ende eines Monats. Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt die Probezeit nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. 1.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis kann von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wie auch von der Anstel- lungsbehörde gekündigt werden. Es gelten nach Ablauf der Probezeit folgende Kündigungsfristen: im ersten Anstellungsjahr ein Monat, ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist, maximal jedoch sechs Monate, vereinbart werden. Die Kündigung kann jeweils auf das Ende eines Monats erfolgen, sofern kein besonderer Kündigungstermin vereinbart wurde. Für unbefristet angestellte Lehrpersonen gilt eine Kündigungs- frist von drei Monaten auf das Ende des Schulsemesters. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann das Arbeitsverhältnis, unter Einhaltung der Kündigungs- frist, jederzeit schriftlich kündigen. Sofern kein besonderer Kündigungstermin vereinbart wurde, kann die Kündigung auf Monatsende erfolgen. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 4/18
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde ist ausschliesslich aus einem im Personalgesetz abschliessend geregelten Grund möglich. Weitere Beendigungsarten für das Arbeitsverhältnis sind Erreichen der Altersgrenze, Invalidität, 16- monatige ununterbrochene ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit, Tod, Auflösung im gegenseiti- gen Einvernehmen sowie der Ablauf einer befristeten Anstellung bzw. der Amtsdauer. 1.4 Massgebende Gesetze Für die Anstellung massgeblich sind das kantonale Personalgesetz und das Lohngesetz mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die speziellen Regelungen für besondere Perso- nengruppen (z. B. Lehrpersonen). 2. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub Die wichtigsten Regelungen zum Thema Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sind nachstehend festgehal- ten: 2.1 Arbeitszeitmodelle Die bei einem Vollpensum zu leistenden Sollarbeitszeiten berechnen sich auf der Basis von 42 Wo- chenstunden. Je nach betrieblichen Erfordernissen kommen verschiedene Arbeitszeitmodelle zur Anwendung. 2.1.1 Fixzeitenmodell In Schichtbetrieben oder in Bereichen, bei denen der Arbeitseinsatz aus betriebsorganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet. Die Arbeitszeit wird mittels Einsatzplänen bestimmt. 2.1.2 Gleitzeitmodell Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und der kundenorientierten Dienstleistungen die Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Unter Vorbehalt von Öffnungszeiten kann der Beginn und das Ende der zu leistenden Arbeitszeit innerhalb der folgenden Gleitzeiten frei gewählt werden: Arbeitsbeginn: zwischen 06.00 Uhr und 09.00 Uhr Mittagspause: zwischen 11.00 Uhr und 14.00 Uhr Arbeitsende: zwischen 16.00 Uhr und 20.00 Uhr Der Gleitzeitsaldo kann sowohl in positiver wie auch in negativer Hinsicht 80 Stunden betragen. 2.1.3 Jahresarbeitszeitmodell Das Jahresarbeitszeitmodell wird verwendet, um insbesondere eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen sowie saisonale Schwankungen des Arbeitsanfalls und Wetterbedingungen zu berück- sichtigen. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 5/18
2.1.4 Vertrauensarbeitszeitmodell Mitarbeitende mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Erfassung der Arbeitszeit befreit. Zu erfassen sind insbesondere der Bezug von Ferien, Ausgleichstagen und Urlaub sowie Absenzen aufgrund von Weiterbildungen, Krankheit und Unfall. Das Vertrauensarbeitszeitmodell gilt für Kadermitarbeitende ab Lohnklasse 21 obligatorisch und kann mit Mitarbeitenden der Lohnklassen 18 bis 20 auf deren Wunsch und mit Zustimmung der An- stellungsbehörde vereinbart werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit haben jährlich Anspruch auf fünf Ausgleichstage. Für Mitarbeitende mit regelmässigen Piketteinsät- zen besteht eine darüber hinausgehende Spezialregelung. 2.1.5 Telearbeit Der Arbeitgeber Basel-Stadt ermöglicht mit der sogenannten alternierenden Telearbeit unter be- stimmten Rahmenbedingungen die Arbeit von zu Hause aus. Weiterführende Informationen können dem Merkblatt zur Telearbeit entnommen werden. 2.2 Absenzen infolge Krankheit oder Unfall Bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem vier- ten Arbeitstag (während der Ferien ab dem ersten Tag) ein Arztzeugnis auf eigene Kosten beizu- bringen. Die Absenzen infolge Krankheit oder Unfall werden als Arbeitszeit angerechnet. Planbare ärztliche und zahnärztliche Konsultationen sowie ärztlich verordnete Therapien haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn immer möglich, ausserhalb der Einsatzpläne und Blockzeiten zu legen. Notfallmässige ärztliche und zahnärztliche Konsultationen werden der Arbeitszeit ange- rechnet. Unfallmeldungen können direkt durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, die vorgesetzte Stelle oder die zuständige Personalabteilung im Intranet eingegeben werden. Das Erfassungsformular ist im Intranet unter „Personal Basel-Stadt / Krankheit und Unfall / Unfallmeldung“ abgelegt. Die Erfas- sung via Internet ist nicht möglich. Lehrpersonen erfassen die Unfallmeldung entweder an einem DANEBS Arbeitsplatz oder melden sich im Schulsekretariat oder bei der Schulleitung. 2.3 Ferien Der Ferienanspruch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters beträgt pro Jahr: 25 Arbeitstage bis zum vollendeten 49. Altersjahr 28 Arbeitstage vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird 32 Arbeitstage ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Jahres zu beziehen; wenigstens zwei Wo- chen müssen zusammenhängen. Die vorgesetzte Stelle bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Für besondere Berufsgruppen, namentlich für Mitarbeitende, deren Arbeitszeit von der Norm ab- weicht, kann der Regierungsrat besondere von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen fest- legen. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 6/18
2.4 Bezahlter und unbezahlter Urlaub Für persönliche Angelegenheiten, die auf die Arbeitszeit fallen, haben Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang: Heirat oder Eintragung der Partnerschaft der 2 Arbeitstage Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von 1 Arbeitstag nahen Angehörigen1) Geburt des Kindes der Partnerin 2) 10 Arbeitstage Bei unvorhergesehenen Betreuungsengpässen pro Jahr max. 6 Arbeitstage von eigenen Kindern bzw. nahen Angehörigen1), (pro Ereignis max. 2 Tage) sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt Todesfall von nahen Angehörigen1) bis 5 Arbeitstage Bestattung von anderen Verwandten oder nahe- stehenden Personen: - Bestattung in Basel und Umgebung ½ Arbeitstag - Bei grösserer Entfernung 1 Arbeitstag Wohnungswechsel 1 Arbeitstag Vorladungen vor eine Behörde oder Gericht als im erforderlichen Umfang Zeuge oder Zeugin, Auskunftsperson oder Ex- perte/Expertin 1) Als nahe Angehörige gelten alle im gleichen Haushalt wohnenden Personen sowie die Lebens- partnerin bzw. der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, die Stiefkinder, Stiefeltern und Stiefgeschwister sowie die Eltern und Kinder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners. 2) Anspruch auf Vaterschaftsurlaub besteht, sofern der Mitarbeiter mit seiner Partnerin einen ge- meinsamen Wohnsitz hat, andernfalls besteht kein Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub. Bei einer Totgeburt besteht ein Anspruch, sofern die Schwangerschaft der Partnerin mindestens 23 Wochen gedauert hat. Der Bezug der zehn Arbeitstage hat innert zwölf Monaten zu erfolgen, ansonsten verfällt der Anspruch. Für den Fristenlauf gilt das Datum der Geburt. Bezahlter Urlaub bei Dienstjubiläen: Ab dem 20. Dienstjahr und mit jedem weiteren Dienstjubiläum erhalten Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter jeweils einen Tag bezahlten Urlaub. 2.4.1 Dienstaltersgeschenk Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält gemäss der seit 1. Januar 2017 geltenden Regelung nach 5 Dienstjahren 2,5 Tage, nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Tage, nach 20 Dienstjahren 10 Tage, nach 25, 30 und 35 Dienstjahren 15 Tage sowie letztmals nach 40 Dienstjahren 20 Tage bezahlten Urlaub. Allen Mitarbeitenden, welche vor dem 1. Januar 2017 angestellt wurden, wird gemäss der Über- gangsregelung das nächstfolgende Dienstaltersgeschenk noch nach alter Regelung gewährt, sofern diese für sie vorteilhafter ist. Gemäss dieser Regelung stehen jeder Mitarbeiterin und jedem Mitar- beiter nach 10 und 15 Dienstjahren ein Viertel des Monatslohnes, nach 20 Dienstjahren ein halber FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 7/18
Monatslohn, nach 25, 30 sowie 35 Dienstjahren ein ganzer Monatslohn und nach 40 Dienstjahren zwei Monatslöhne zu, wobei das Dienstaltersgeschenk, soweit der Betrieb es erlaubt, auch in be- zahlten Urlaub umgewandelt werden kann. 2.4.2 Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Der unbefristet angestellten Mitarbeiterin wird ein bezahlter Schwangerschafts- und Mutterschafts- urlaub von insgesamt sechzehn Wochen gewährt. Wird das Arbeitsverhältnis auf den Niederkunfts- termin hin aufgelöst oder wird es nach dem Mutterschaftsurlaub nicht für mindestens zwölf Wochen weitergeführt, reduziert sich der Anspruch auf vierzehn Wochen. Weitere Regelungen sind im „Leit- faden zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit bei Basel-Stadt“ enthalten. Bei befristeten Anstellungen besteht ein Anspruch auf bezahlten Schwangerschafts- und Mutter- schaftsurlaub nur, sofern das Arbeitsverhältnis für länger als drei Monate eingegangen wurde. Der Lohnanspruch endet mit dem Ablauf der Befristung. Allfällige weitergehende Ansprüche auf Mutter- schaftsentschädigung sind direkt bei der Ausgleichskasse geltend zu machen. 2.4.3 Adoptionsurlaub Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Hinblick auf eine Adoption ein Kind neu in ihre Hausge- meinschaft aufnehmen, haben Anspruch auf acht Wochen Adoptionsurlaub. Der Adoptionsurlaub wird für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren gewährt. Krankheit oder Unfall während des Urlaubs führt nicht zu dessen Verlängerung. Arbeiten beide künftigen Adoptiveltern beim Kanton Basel-Stadt, so besteht lediglich Anspruch auf insgesamt acht Wochen Urlaub. Die Adoptiveltern können sich den Adoptionsurlaub frei untereinan- der aufteilen. 2.4.4 Elternzeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bis zu acht Monate unbezahlten Urlaub beantragen, wel- cher gewährt werden muss. Bei Wiederaufnahme der Arbeit wird die bisherige Stelle zugesichert. Sollte dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, wird eine der Ausbildung entsprechende Stelle angeboten. Arbeiten beide Eltern beim Kanton Basel-Stadt, so besteht insgesamt ein Anspruch auf acht Monate unbezahlten Urlaub. 3. Lohn, Abzüge, Zulagen und Lohnfortzahlung 3.1 Lohn Der Lohnanspruch richtet sich in der Regel nach dem Lohngesetz und den dazugehörigen Ausfüh- rungsbestimmungen. Das Lohngesetz sieht 28 Lohnklassen und 31 Lohnstufen vor. Die Lohnklasse bestimmt sich nach den Anforderungen der wahrzunehmenden Stelle. Demgegenüber richtet sich die Lohnstufe nach der Ausbildung und Erfahrung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters resp. nach dem Lebensalter bei Stellen ohne Ausbildungsvoraussetzung. 3.1.1 13. Monatslohn Jeweils im November wird zusammen mit dem Lohn ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Bei Ein- oder Austritt im Verlauf des Kalenderjahres sowie bei unbezahltem Urlaub wird der 13. Monatslohn pro rata gekürzt. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 8/18
3.1.2 Lohnentwicklung Die Lohnentwicklung erfolgt durch Stufenaufstieg innerhalb einer Lohnklasse. 3.1.3 Teuerungsausgleich Eine allfällige Teuerung wird jeweils per Januar eines Jahres nach einer degressiven Skala ausge- glichen (Basler Index der Konsumentenpreise, Stand November des Vorjahres). 3.2 Lohnabzüge Vom massgebenden Lohn werden folgende Abzüge gemacht: 5,2750% für die eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV/EO) 1,1000% für die Arbeitslosenversicherung (ALV), max. von Fr. 148’200.00 0,5000% zusätzlich für die Arbeitslosenversicherung (ALV) für Löhne ab Fr. 148'201.00 0,9334% für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) der Suva bei einer Be- schäftigung von mind. 8 Stunden/Woche (resp. einer Beschäftigung von mind. 19,05% bei Lehrpersonen) 0,0800% für die Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals UVK Unfall Spital 2. Klasse (BU und NBU – unfallbedingte Hospitalisie- rung) Pensionskassenabzüge: Die Sparbeiträge der Versicherten liegen zwischen 5.5% und 9.5% und richten sich nach dem Alter. Der Risikobeitrag beträgt 1.5% zwischen dem 18. und 65. Alters- jahr. Zusätzlich 1.6% des versicherten Lohnes zwischen dem 25. und 65. Altersjahr für die Stär- kung des Deckungsgrades, dies bis Ende 2024. Quellensteuerabzug bei ausländischen Aufenthalterinnen bzw. Aufenthaltern in der Schweiz, bei Grenzgängerinnen bzw. Grenzgängern aus Deutschland und aus Frankreich. 3.3 Familien- und Unterhaltszulagen Zum Bruttolohn kommen allfällige Familien- und Unterhaltszulagen hinzu. Der Anspruch auf Famili- enzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) ist bundesrechtlich geregelt. Die Unterhaltszulage ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers Basel-Stadt. 3.3.1 Familienzulagen Zuständig für die Prüfung des Anspruchs auf Familienzulagen ist die Ausgleichskasse Basel-Stadt. Informationen zur Anspruchsberechtigung können im Internet unter www.ak-bs.ch, Rubrik Familien- zulagen, abgerufen werden. 3.3.1.1 Interkantonale Differenzzulagen Aufgrund der kantonalen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV- Finanzierung (STAF, ehemals Steuervorlage 17) erfolgt per 1. Januar 2020 eine Anhebung der Kin- der- und Ausbildungszulage für Arbeitnehmende im Kanton Basel-Stadt um 75 Franken pro Mo- nat/pro Kind. Ab 1.1.2020 gelten im Kanton Basel-Stadt folgende Ansätze: Kinderzulagen 275 Franken pro Monat (bisher 200 Franken) Ausbildungszulagen 325 Franken pro Monat (bisher 250 Franken) FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 9/18
Der Kanton Basel-Stadt richtet im Vergleich zu den umliegenden Kantonen somit höhere Familien- zulagen aus. Zweitanspruchsberechtigte Mitarbeitende haben die Möglichkeit, eine sogenannte „in- terkantonale Differenzzulage“ mittels des Anmeldeformulars „Familienzulagen für Arbeitnehmende“ zu beantragen. Damit Sie Ihren Anspruch geltend machen können, müssen folgende Punkte gegeben sein: Sie verdienen mehr als Fr. 592 Franken pro Monat bzw. 7‘110 Franken pro Jahr (AHV-pflichtig) der andere Elternteil ist ausserhalb des Kantons Basel-Stadt für den Bezug der Familienzulagen erstanspruchsberechtigt und die Höhe der bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt den Ansatz vom Kanton Basel-Stadt nicht Bei Mehrfachanstellungen müssen für den Bezug einer „interkantonalen Differenzzulage“ zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Familienaus- gleichskasse Basel-Stadt (Tel. 061 685 22 25). Beispiel einer „interkantonalen Differenzzulage“: Eine Familie mit einem Kind (< 16 jährig) lebt im Kanton Basel-Landschaft. Die Kindsmutter arbeitet im Wohnkanton des Kindes und der Kindsvater im Kanton Basel-Stadt. Die Kindsmutter ist erstanspruchsberechtigt und muss die gesetzlichen Familienzulagen bezie- hen, da Sie im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet. Die bezogene Kinderzulage im Kanton Basel-Landschaft beträgt 200 Franken pro Monat. Der Kindsvater (zweitanspruchsberechtigter Elternteil) kann eine „interkantonale Differenzzulage“ von 75 Franken pro Monat beantragen. 3.3.2 Unterhaltszulagen Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aufgrund eines AHV-pflichtigen Jahreseinkommens von mind. Fr. 7‘110.00 Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) haben, besteht zusätzlich ein Anspruch auf die Unterhaltszulage des Arbeitgebers Basel-Stadt. Ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bezüglich Familienzulagen lediglich zweitanspruchsbe- rechtigt, so wird die Unterhaltszulage als Differenzzulage bezahlt, d.h. bis höchstens zum Betrag, der dem Erstanspruch entspricht. Die ganze Unterhaltszulage wird ab einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% ausgerichtet. Ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad tiefer, wird die Unterhaltszulage gekürzt. Für Alleiner- ziehende liegt die Grenze bei einem Beschäftigungsgrad von 25%. Erhält der bzw. die (Ehe-)Partner/-in für die anspruchsberechtigten Kinder von seinem bzw. ihrem Arbeitgeber ebenfalls Zulagen (Familien-, Unterhalts-, Haushaltszulagen oder ähnliches), werden diese Leistungen an der Unterhaltszulage des Arbeitgebers Basel-Stadt abgezogen. Alle Änderungen, die den Anspruch der Zulagenbezügerin bzw. des Zulagenbezügers beeinflussen - z. B. Zivilstandsänderung, Beginn und vorzeitige Beendigung der Ausbildung/Schule des Kindes, Einkommensveränderungen, Umzug in anderen Wohnkanton, Änderung der Höhe der kinderbezo- genen Zulagen des anderen Eltern-/Stiefelternteils - sind dem Dienstleistungscenter (Tel. 061 267 99 71 oder Mail an hrbs-dlc@bs.ch) umgehend mitzuteilen. Weitere Informationen zu den Unterhaltszulagen sowie das Anmeldeformular finden Sie im Intranet unter „Personal Basel-Stadt / Beruf, Familie und Freizeit / Eltern werden / Familienzulagen und Un- terhaltszulagen“. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 10/18
3.3.3 Höhe der Familien- und Unterhaltszulagen Familienzulagen: - Kinderzulage Fr. 275.00 pro Monat - Ausbildungszulage Fr. 325.00 pro Monat Unterhaltszulagen: - Bei einer Familienzulage Fr. 415.50 pro Monat - Bei zwei Familienzulagen Fr. 508.25 pro Monat - Bei drei Familienzulagen Fr. 544.00 pro Monat - Bei vier und mehr Familienzulagen Fr. 572.25 pro Monat Bei Fragen zur Familien- und Unterhaltszulage erreichen Sie die Mitarbeitenden des Dienstleis- tungscenters, jeweils von Montag - Freitag, von 08.00 – 12.00 Uhr und von 13.30 – 17.00 Uhr, unter der Telefonnummer 061 267 99 71. 3.4 Lohnfortzahlung Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfall haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens aber bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Bei befristeten Anstellungen besteht ein analoger Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Vertrag endet jedoch – unabhängig von der Krankheit bzw. dem Unfall – auf den vereinbarten Termin. 3.4.1 Krankentaggeld Bei unbefristeten Anstellungen besteht während max. 730 Tagen ein Anspruch auf Krankentaggeld. Nach einer eventuellen Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird das Krankentaggeld in Höhe von 80% des Lohnes direkt an die betroffene Person ausgerichtet. Bei befristeten Anstellungen besteht der Anspruch auf Taggeld nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen wurde. 3.4.2 Unfalltaggeld Im unbefristeten und befristeten Anstellungsverhältnis bezahlt die Suva bei Unfall ein Taggeld in Höhe von 80% des Lohnes. Unabhängig von einer eventuellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Taggeld ausgerichtet bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zur Be- rentung. 3.4.3 Obligatorische Dienstleistungen Bei unbefristeten Anstellungen wird während der entschädigungspflichtigen obligatorischen Dienst- zeit (pro Kalenderjahr maximal für die Dauer von vier Monaten) grundsätzlich der volle Lohn bezahlt und der Arbeitgeber Basel-Stadt behält für diese Zeit die Taggeldleistungen des Versicherers ein. Bei befristeten Anstellungen gelten teilweise besondere Bestimmungen. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 11/18
4. Versicherungen 4.1 AHV/IV/EO Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist obligatorisch bei der Eidgenössischen Alters- und Hinter- lassenen-Versicherung (AHV) sowie bei der Invaliden-Versicherung (IV) versichert. Die ent- sprechenden Beiträge werden von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter und vom Arbeitgeber zu gleichen Teilen bezahlt. In der Prämie für die AHV/IV ist eine Beitragsleistung an die Erwerbsersatz-Ordnung (EO) enthalten. 4.2 Arbeitslosenversicherung Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist obligatorisch bei der Eidgenössischen Arbeitslosenver- sicherung (ALV) versichert. Die entsprechenden Beiträge werden von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter und vom Arbeitgeber zu gleichen Teilen bezahlt. 4.3 Pensionskasse Die Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) ist die Vorsorgeeinrichtung des Kantons Basel-Stadt. Sie bezweckt die berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden von Basel-Stadt und schützt die Versicher- ten und deren Angehörige gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. 4.3.1 Versicherung im Vorsorgeplan Staat (Beitragsprimat) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäss BVG obligatorisch zu versichern sind und die sich in einem unbefristeten oder länger als drei Monate dauernden befristeten Arbeitsverhältnis befinden, sind im Beitragsprimat versichert. Einige wichtige Pensionskassenbestimmungen des Vorsorgeplans Staat (Beitragsprimat) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, sämtliche Freizügigkeitsleistungen früherer Arbeitgeber vollumfänglich einzubringen. Die ordentliche Altersgrenze wird mit der Vollendung des 65. Altersjahres erreicht. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab Alter 58 möglich. Im Einvernehmen mit der An- stellungsbehörde ist eine vorzeitige Teilpensionierung möglich. Zusätzliche Informationen können im Intranet unter „Personal Basel-Stadt / Lohn und Leistungen / Versicherungen / Pensionskasse Basel-Stadt“ abgerufen werden. 4.4 Unfallversicherung 4.4.1 Suva Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist gegen Berufsunfall (BU) und gegen Berufskrankheiten bei der Suva obligatorisch versichert. Der Arbeitgeber bezahlt die Prämie vollumfänglich. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit einer Beschäftigung von mindestens 8 Stunden/Woche bzw. bei Lehrpersonen mit einer Beschäftigung von mindestens 19,05% sind wie nachfolgend obliga- torisch versichert: Nichtberufsunfallversicherung der SUVA (NBU) für die allgemeine Klasse: 2/3 der Prämiensätze werden von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter und 1/3 vom Arbeitgeber getragen. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 12/18
Bei geringerer Beschäftigung ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht versichert, und muss das Nichtberufsunfall-Risiko bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abdecken. 4.4.2 UVK Unfallzusatzversicherung Bei der UVK Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK) sind sämtliche Mitarbei- tende1), welche gemäss den Bestimmungen des UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versi- chert sind, obligatorisch für Ergänzungsleistungen bei Spitalaufenthalt (2. Klasse), bei Berufsunfäl- len, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Die Zusatzversicherung für die UVK 1. Klasse Spital Versicherung ist freiwillig. Die monatliche Prä- mie geht zu Lasten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und wird direkt vom Lohn abgezogen. Die Anmeldung ist nach Ablauf der Probezeit möglich und erfolgt durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitar- beiter mittels Formular. 1) Ausnahmen: Praktikanten, Lernende, Mitarbeitende mit befristetem Arbeitsvertrag ≤ 6 Monate, Volontäre (Auflistung nicht abschliessend). 4.5 Krankenversicherung Die obligatorische Krankenversicherung (gemäss KVG) ist von jeder Mitarbeiterin bzw. jedem Mitar- beiter individuell zu regeln. Im Bereich der Krankenzusatzversicherungen besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber Kollektivverträge mit Versicherungen abschliessen, und so den Mitarbeitenden die Möglichkeit verschaffen, Zusatzversicherungen zu vergünstigten Prämien abzuschliessen. Der Arbeitgeber Basel-Stadt hat mit drei grossen Versicherungen Kollektivverträge abgeschlossen, bitte die Internetadressen in den Internet-Browser kopieren: CSS: Link: https://www.css.ch/de/rahmenvertrag/kanton_baselstadt.html Sanitas: (Kollektiv-Nummer: K004070) Link: https://www.sanitas.com/content/sanitas-internet/corporate/de/index18/offerte-bestellen.html Swica: Link: https://www.swica.ch/Partner/Privatkunden/Kanton-Basel-Stadt/SWICA-Vorteile Die Prämienvergünstigungen aufgrund der Kollektivverträge betragen bis zu 10 Prozent. Genaue Informationen, konkrete Beratung sowie der Abschluss der individuellen Versicherungsverträge er- folgen arbeitgeberunabhängig, d.h. ausschliesslich zwischen der Versicherung und dem Ver- sicherungsnehmenden bzw. Mitarbeitenden. 4.5.1 UVK Krankenzusatzversicherung ECO Für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Monats- lohn befinden, besteht im Weiteren die Möglichkeit, bei der UVK eine Krankenzusatzversicherung namens „ECO“ abzuschliessen. Die Anmeldung ist nach Ablauf der Probezeit möglich und erfolgt durch die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter mittels Formular. Zusätzliche Informationen finden Sie im Intranet unter „Personal Basel-Stadt / Lohn und Leistungen / FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 13/18
5. Allgemeine Informationen / Rechte und Pflichten 5.1 Aufgaben Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihr bzw. ihm aufgetragenen Aufgaben ver- antwortungsbewusst, bürgernah und effizient zu erfüllen. Sofern erforderlich, können der Mitarbeite- rin bzw. dem Mitarbeiter ein neues Aufgabengebiet oder neue Aufgaben am selben oder einem an- deren Arbeitsort zugewiesen werden, wobei ihre bzw. seine Fähigkeiten und Ausbildung berücksichtigt werden. 5.2 Schweigepflicht Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter obliegt die Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese umfasst alle Angelegenheiten, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn dies eine besondere Vorschrift vorsieht. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. 5.3 Geschenke und andere Vorteile Es ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nicht gestattet, für berufliche Tätigkeiten Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Hingegen ist es gestattet, Geschenke von geringem Wert sowie wissenschaftliche und kulturelle Auszeichnungen anzunehmen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt „Grundsätze über die be- rufliche und persönliche Verantwortung“ zu entnehmen. 5.4 Wohnsitzpflicht Wenn es die berufliche Tätigkeit erfordert, kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet werden, im Kanton Basel-Stadt oder einem bestimmten Gebiet Wohnsitz zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen. 5.5 Rechtsschutz Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann den Arbeitgeber um Rechtsschutz ersuchen, wenn sie bzw. er im Zusammenhang mit ihrer bzw. seiner Tätigkeit gegen jemanden gerichtlich vorgeht oder gegen sie bzw. ihn vorgegangen wird. 5.6 Haftbarkeit Wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Aufgaben einem Drit- ten widerrechtlich einen Schaden zufügt, haftet primär der Staat. Dieser kann jedoch auf die Mitar- beiterin bzw. den Mitarbeiter Rückgriff nehmen, soweit der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Ebenso haftet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für den widerrechtlichen Schaden, den sie bzw.er vorsätzlich oder grobfahrlässig direkt dem Staat zugefügt hat. 5.7 Pflichtverletzung Bei Pflichtverletzung oder ungenügenden Leistungen können durch die Anstellungsbehörde ge- eignete Massnahmen ergriffen werden, um die geordnete Aufgabenerfüllung sicherzustellen. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 14/18
5.8 Chancengleichheit Chancengleichheit von Frauen und Männern ist beim Arbeitgeber Basel-Stadt wichtig. Die Verant- wortung zur kontinuierlichen Verbesserung der Chancengleichheit beim Arbeitgeber Basel-Stadt liegt bei den Führungsverantwortlichen und beim Personalmanagement der Departemente. So kann sichergestellt werden, dass gleiche Chancen für Frauen und Männern in der kantonalen Verwaltung langfristig und nachhaltig gefördert und gewährleistet werden. Weitere Informationen sind dem Merk- blatt „Chancengleichheit beim Arbeitgeber Basel-Stadt“ zu entnehmen. 5.9 Mobbing Mobbing am Arbeitsplatz wird in keinem Bereich der kantonalen Verwaltung geduldet. Mitarbeiter- innen und Mitarbeiter, die sich von Mobbing betroffen fühlen, können sich an ihre Vorgesetzten, ihre Personalabteilung oder ihre Betriebliche Sozialberatung wenden. Sie haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Weitere Informationen sind dem Merkblatt „Mobbing und andere psychosoziale Spannungen am Arbeitsplatz“ zu entnehmen. 5.10 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Der Arbeitgeber Basel-Stadt duldet keine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; er schützt die Integ- rität aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betroffene können sich an speziell bezeichnete Vertrau- enspersonen, an ihre Vorgesetzten, an ihre Personalabteilung oder ihre Betriebliche Sozialberatung wenden. Sie haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung, können verlangen, dass Massnah- men ergriffen werden und Beschwerde bei der Personalrekurskommission eingereicht wird. Weitere Informationen sind im Merkblatt „Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz“ enthalten. 5.11 Beschwerde Bei Unstimmigkeiten betreffend das Arbeitsverhältnis kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei der vorgesetzten Behörde schriftlich Beschwerde einreichen. 5.12 Nebeneinkünfte Einkünfte, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton aufgrund ihrer Mitwirkung in einer Behörde, Kommission oder einer anderen Institution erzielen, unterliegen der Ablieferungspflicht gemäss § 20 Lohngesetz, soweit sie pro Jahr den Brut- tobetrag von insgesamt Fr. 20‘000.00 übersteigen. Darunter fallen ausschliesslich Tätigkeiten, wel- che in direktem Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung beim Arbeitgeber Basel-Stadt stehen und somit zum Aufgaben- und Pflichtenkreis der betroffenen Mitarbeitenden gehören. Bei Teilzeitbe- schäftigten besteht eine Ablieferungspflicht für Nebeneinkünfte, sofern diese Einkünfte zusammen mit dem effektiven Lohnanspruch beim Arbeitgeber Basel-Stadt das hypothetische Einkommen bei einer Vollzeitbeschäftigung um mehr als Fr. 20‘000.00 übersteigen. Nicht ablieferungspflichtig sind somit Nebeneinkünfte aus rein privaten Tätigkeiten sowie Entschädi- gungen, welche für die Mitwirkung in einer vom Volk oder vom Parlament gewählten Behörde des Kantons Basel-Stadt, seiner Gemeinden oder des Bundes ausgerichtet werden. Diese Einkünfte sind zwar nicht ablieferungspflichtig, es kann sich dabei jedoch um bewilligungspflichtige Nebenbe- schäftigungen handeln (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter „bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen“). Daraus folgt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Nebeneinkünfte von brutto insgesamt mehr als Fr. 20‘000.00 erzielt haben, verpflichtet sind, die entsprechenden Einkünfte bis spätestens 1. April des jeweiligen Folgejahres der für sie zuständigen Personalabteilung zu melden unter Ver- wendung des Formulars „Meldung Nebeneinkünfte“. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 15/18
5.13 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen Bei den Nebenbeschäftigungen gemäss § 20 Personalgesetz handelt es sich um Tätigkeiten bei einem Dritten (einschliesslich der Ausübung öffentlicher Ämter), welche die Kantonsangestellten ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton im eigenen Interesse ausüben. Die entspre- chenden Tätigkeiten sind bewilligungspflichtig, wenn - dadurch die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt werden könnte; - die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht; - Arbeitszeit in Anspruch genommen wird. Die Anstellungsbehörde kann dabei die Bewilligung mit Auflagen, insbesondere zur Kompensation der beanspruchten Arbeitszeit oder zur Abgabe von Einnahmen, verbinden. Falls Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Nebenbeschäftigung im vorstehenden Sinne nachgehen und eines der drei Kriterien erfüllt ist oder erfüllt sein könnte, sind sie verpflichtet, diese Tätigkeit der für sie zuständigen Personalabteilung zu melden. Kommt diese (im Zweifel nach Rücksprache mit der Anstellungsbehörde oder der bzw. dem direkten Vorgesetzten) zum Schluss, dass diese Tätig- keit bewilligungspflichtig ist, müssen die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Nebenbe- schäftigung mit dem entsprechenden Formular „Meldung Nebenbeschäftigung“ melden. 5.14 Persönliche Daten Veränderung von persönlichen Daten (z. B. Adresse, Zivilstand, Geburten, Ausbildungsverhältnisse der Kinder, Bank- oder Postcheck-Verbindung usw.) sind der zuständigen Personalabteilung zu melden. 5.15 Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland Aufgrund der bilateralen Verträge (Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) sind Grenzgänger/- innen nur einem Sozialversicherungssystem unterworfen. Bei gleichzeitiger Beschäftigung im Inland und einem EU-Land oder in Liechtenstein (einschliesslich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder Telearbeit/Home Office am ausländischen Wohnort) kann die Sozialversicherungs- pflicht im Ausland liegen. Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger welche in einem EU-Land oder in Liechtenstein eine weitere Anstellung haben oder dort selbstständigerwerbend sind oder am ausländischen Wohnort Home Office / Telearbeit leisten, müssen dies der für Sie zuständigen Personalabteilung umgehend mittei- len. Jede Änderung dieser Verhältnisse ist der Personalabteilung ohne Verzug mitzuteilen. Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger müssen in der Schweiz krankenversichert sein. Grenzgänge- rinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich oder Deutschland, haben die Möglichkeit die Krankenversicherung des Wohnsitzlandes zu wählen, indem diese bei ihrer Krankenversicherung das Formular S1 beantragen und sich damit innert drei Monaten bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG https://www.kvg.org/de in der Schweiz melden. Die Wahl kann (ausser in Ausnahmefällen) nicht widerrufen werden. Weitere Informationen erhalten Sie zudem unter www.infobest.eu/. 5.16 Nutzung des Telefons Privates Telefonieren ist im vernünftigen und kostenbewussten Rahmen gestattet. Gespräche von längerer Dauer oder ins Ausland können über die Telefonzentrale auf eigene Kosten geführt werden. Detaillierte Informationen sind in der Richtlinie „Gebrauch von Telefonen und Mobiltelefonen“ zu fin- den. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 16/18
5.17 Spesen Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter werden funktionsbedingte Auslagen im Rahmen ihrer Tätig- keit nach Massgabe der Spesenverordnung erstattet. 5.18 Umgang mit Informatikmitteln Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verantwortlich für die von ihr bzw. ihm bearbeiteten Daten. Die eigene Arbeitsstation ist vor unberechtigtem Datenzugriff zu schützen. Die Beschaffung, Installa- tion oder Veränderung von Hard- oder Software bedarf der Genehmigung des bzw. der Informatik- verantwortlichen in Absprache mit dem bzw. der Vorgesetzten. Das Internet ist für dienstliche Zwecke zu verwenden. Die private Nutzung darf nicht mit der Erfül- lung der dienstlichen Aufgaben in Konflikt geraten. Detaillierte Regelungen sind in der Weisung „Benutzung von Informatikmitteln in der Verwaltung“ enthalten. 5.19 Social Media Nutzung Social Media, oder soziale Netzwerke, gehören heutzutage für viele von uns zum täglichen Leben. Auch der Kanton Basel-Stadt, einzelne Departemente und Dienststellen sind auf verschiedenen Plattformen präsent. Grundsätzlich lässt sich für Mitarbeitende eine private und berufliche Nutzung unterscheiden, wobei es sich nicht immer leicht trennen lässt. Als Faustregel gilt: Enthält ein Profil Hinweise auf den Ar- beitgeber Basel-Stadt oder wird dazu die berufliche Email-Adresse verwendet, wird von einer beruf- lichen Nutzung ausgegangen. Im Rahmen einer beruflichen Nutzung sind Äusserungen auf öffentlichen Plattformen nur im Rah- men der übertragenen Aufgaben erlaubt. Als Privatpersonen können Mitarbeitende ihre Meinung kundtun, sofern aus der jeweiligen Stellungnahme klar hervorgeht, dass es sich um die private Mei- nung handelt. Aber: Was offline gilt, gilt auch online, so zum Beispiel das Amtsgeheimnis, die Treu- epflicht, der Datenschutz oder das Urheberrecht. Beachten Sie für weitere Empfehlungen, Tipps und Checkfragen sowie bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen den Social Media-Leitfaden für Mitarbeitende des Kantons Basel-Stadt. 5.20 Mobilität Die kantonale Verwaltung fördert den Umweltschutz. Der Arbeitgeber Basel-Stadt hat sich zum Ziel gesetzt, an allen Arbeitsorten - wenn immer möglich - Veloparkplätze und Aufladestationen für E- Bikes zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren werden die Gebäude - sofern möglich - mit Duschen und Garderoben ausgestattet. Weitere Informationen zur Mobilität im Kanton Basel-Stadt finden Sie unter http://www.mobilitaet.bs.ch/. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 17/18
6. Vergünstigungen für Mitarbeitende Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Arbeitgeber Basel-Stadt haben die Möglichkeit, von diver- sen Vergünstigungen zu profitieren. Diese werden von Dritten angeboten und sind nicht Teil der An- stellungsbedingungen beim Arbeitgeber Basel-Stadt. Detaillierte Informationen sind im Intranet unter der Rubrik „Angebote“ verfügbar. Darunter fallen insbesondere folgende Vergünstigungen Spezialkonto bei der Basler Kantonalbank Vergünstigte Nutzung von Mobility CarSharing Vergünstigte Prämien bei CSS, Sanitas und Swica im Bereich Krankenzusatzversicherungen Zentrale Rabattliste mit vergünstigten Produkten und Dienstleistungen zahlreicher Firmen der Region 7. Schlussbemerkungen Dieses Dokument fasst wesentliche Aspekte des Anstellungsverhältnisses zusammen. Es dient zur Information der Mitarbeitenden und wird periodisch aktualisiert. Es können daraus jedoch keine Rechte abgeleitet werden, da diesbezüglich die Gesetze und die entsprechenden Ausführungsbe- stimmungen Vorrang haben. Für besondere Personengruppen (z. B. Lehrpersonen, Assistenz- und Oberärzte/-innen, Assisten- ten/-innen und Hilfsassistenten/-innen, Praktikanten/-innen, Volontäre/-innen etc.) gelten spezielle Bestimmungen, die den allgemeinen Regelungen vorgehen. Zusätzliche Informationen zum Anstellungsverhältnis sind im Intranet zu finden, alle Gesetze und Verordnungen unter www.gesetzessammlung.bs.ch. Haben die Mitarbeitenden aufgrund ihrer Tätig- keit keinen Zugriff auf das Intranet, so können sie sich an ihre Personalabteilung und im Falle der Lehrpersonen an ihr Schulsekretariat / an ihre Schulleitung wenden. Für Beratung und weitere Informationen stehen den Mitarbeitenden ihre Ansprechpartner/-innen bei der Personalabteilung sowie für pensionskassenrechtliche Fragen die Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) zur Verfügung. FD/HRBS, DLC, Allgemeine Anstellungsbedingungen – Merkblatt, Version September 2020 Seite 18/18
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