CKK-Assura - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2019 - ZAHNZUSATZVERSICHERUNG Denta + - Ckk-mc.be
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CKK-Assura ZAHNZUSATZVERSICHERUNG Denta + SOLIMUT70/19– V1 – 01-01-2019 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2019 istockphoto ©
Inhaltsübersicht Artikel 1 Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung 3 Artikel 2 Auswirkungen der Nichtzahlung der Beiträge zur Zusatzversicherung (ZV) auf die Möglichkeit, Mitglied der CKK-Assura zu werden, auf die Mitgliedschaft in der CKK-Assura und auf die Wahrung der Möglichkeit, in den Genuss der Versicherungsleistungen der CKK-Assura zu gelangen 3 Artikel 3 Territorialer Geltungsbereich 4 Artikel 4 Vertragsabschluss 4 Artikel 5 Wirksamwerden des Versicherungsschutzes 5 Artikel 6 Die Wartezeit 5 Artikel 7 Befreiung Zeichnungspflicht 6 Artikel 8 Zweck des Vertrages 6 Artikel 9 Grundsatz der Solidarität 7 Artikel 10 Ausschluss - Ablehnung der Kostenübernahme 7 Artikel 11 Verpflichtungen des Versicherungsnehmers und der Versicherten 7 Artikel 12 Kostenerstattungsverfahren 7 Artikel 13 Die Prämien 8 Artikel 14 Nichtzahlung der Prämie 8 Artikel 15 Vertrags- und Tarifänderungen 8 Artikel 16 Dauer und Ende des Versicherungsvertrags 9 Artikel 17 Achtung des Privatlebens 10 Artikel 18 Forderungsübergang und Rückforderung 10 Artikel 19 Verjährungsfrist 10 Artikel 20 Korrespondenz und Beweisführung 11 Artikel 21 Streitigkeiten oder Beschwerden 11 Artikel 22 Festlegung der Denta +-Prämie 11 Artikel 23 Bedingungen der Kostenerstattung 14 Artikel 24 Kostenerstattungsverfahren 14 ANHANG 1 Prämien 16 ANHANG 2 Abkürzungen 18 ANHANG 3 Begriffserläuterungen 18 Zweck dieses Vertrages ist es, unter den nachfolgend beschriebenen Bedingungen einen finanziel- len Beitrag zu den tatsächlichen Zahnarztkosten des Versicherten zu leisten. Die Versicherungsgesell- schaft auf Gegenseitigkeit CKK-Assura wird als CKK-Assura bezeichnet. Versicherungsleistungen gültig ab 01.01.2019 2
Artikel 1 – Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung § 1 Der in diesen allgemeinen Bestimmungen beschriebene Versicherungsschutz ist den Mitgliedern einer der CKK-Assura angeschlossenen Christlichen Krankenkasse vorbehalten. Die Mitgliedschaft in einer Christlichen Krankenkasse ist für die Dauer des Vertrages mit der CKK-Assura erforderlich. Unter Mitglied ist zu verstehen: • ein Mitglied einer Krankenkasse im Sinne von Artikel 2, 1° oder 2° des Königlichen Erlasses vom 7. März 1991, die zum Zeitpunkt der vorliegenden allgemeinen Bestimmungen der CKK-Assura angehört, nämlich: - 109: Mutualité Chrétienne du Brabant Wallon, Boulevard des Archers 54, 1400 NIVELLES - 128: Mutualité Chrétienne du Hainaut Oriental, Rue du Douaire 40, 6150 ANDERLUES - 129: Mutualité Chrétienne Hainaut-Picardie, Rue St Brice 44, 7500 - TOURNAI - 130: Mutualité Chrétienne de Liège, Place du XX Août 38, 4000 - LIEGE - 132: Mutualité Chrétienne de la Province du Luxembourg, Rue de la Moselle 7-9, 6700 ARLON - 134: Mutualité Chrétienne de la Province de Namur, Rue des Tanneries 55, 5000 NAMUR - 135: Mutualité St Michel, Boulevard Anspach 111-115, 1000 BRUXELLES - 137: Christliche Krankenkasse der Gerichtsbezirke Verviers und Eupen, Rue Lucien Defays 77, 4800 VERVIERS • ein Mitglied einer angeschlossenen Krankenkasse im Sinne des Artikels 2, 3° des vorgenannten König- lichen Erlasses vom 7. März 1991, sofern es seit Beginn des in Artikel 2quater Absatz 3 des vorgenann- ten Königlichen Erlasses vom 7. März 1991 genannten Zeitraums für die dort genannten zusätzlichen Versicherungsleistungen seine Beiträge regelmäßig entrichtet hat. § 2 Jeder eigenständig Versicherte im Sinne des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, der einen in diesen allgemeinen Bestimmungen beschriebenen Versi- cherungsschutz abschließen möchte, ist verpflichtet, dies für seinen gesamten Krankenkassenhaushalt zu tun: für sich selbst und seine(n) unterhaltsberechtigten Mitversicherten. § 3 Jede Änderung der Zusammensetzung des Haushalts ist innerhalb von 30 Tagen schriftlich oder elekt- ronisch an die CKK-Assura oder an einen der Versicherungsvermittler, dem das Mitglied angeschlossen ist, zu melden. § 4 Die Rechte und Pflichten der Versicherten und der CKK-Assura richten sich nach dem Versicherungs- vertrag, der sich aus diesen allgemeinen Bestimmungen, den besonderen Bestimmungen und etwaigen Änderungen ergibt. Diese Dokumente unterliegen dem Gesetz vom 4. April 2014 über die Versicherungen, seinen Ausfüh- rungserlassen sowie dem Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlan- desverbände. Artikel 2 – Auswirkungen der Nichtzahlung der Beiträge zur Zusatzversicherung (ZV) auf die Möglichkeit, Mitglied der CKK-Assura zu werden, auf die Mitgliedschaft in der CKK-Assura und auf die Wahrung der Möglichkeit, in den Genuss der Versicherungsleistungen der CKK-Assura zu gelangen. § 1 Als „Zusatzversicherung“ gelten die in Artikel 3 Absatz 1 b) und c) des Gesetzes vom 6. August 1990 ge- nannten Dienstleistungen und die in Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. April 2010 mit verschie- denen Bestimmungen über die Organisation der Zusatzversicherung, die von einer angeschlossenen Krankenkasse, dem Krankenkassenlandesverband und der Gegenseitigkeitsgesellschaft, der die Kran- kenkasse angeschlossen ist, ausgerichtet werden. § 2 Das Mitglied, das Anspruch auf die Vorteile der Zusatzversicherung hat, • kann eine CKK-Assura-Versicherung abschließen und • bei Zahlung seiner Prämien in den Genuss des Versicherungsschutzes der CKK-Assura kommen. § 3 Das Mitglied, dessen Anspruch auf die Zusatzversicherungsleistungen ausgesetzt ist, 3
• kann eine CKK-Assura-Versicherung abschließen, kommt aber nur dann in den Genuss der Versiche- rungsleistungen der CKK-Assura, wenn die Prämien bezahlt werden, • bleibt weiterhin im Genuss der Versicherungsleistungen der CKK-Assura, sofern seine Prämien der CKK-Assura gezahlt werden. § 4 Das Mitglied, dessen Möglichkeit, die Vorteile der Zusatzversicherung zu nutzen, aufgehoben wird, • kann keine CKK-Assura-Versicherung abschließen und deren Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, • wird von der CKK-Assura aus dem Versicherungsvertrag gekündigt und erhält auch bei Zahlung seiner Prämien keine Versicherungsleistungen mehr aus der CKK-Assura-Versicherung. § 5 Ein Mitglied, dem die Möglichkeit, die Vorteile der Zusatzversicherung zu nutzen, entzogen wurde, das eine 24-monatige Wartezeit durchläuft, um diese Vorteile wieder in Anspruch nehmen zu können, und das seit Beginn dieser Wartezeit regelmäßig seine Beträge bezahlt, • kann eine CKK-Assura-Versicherung abschließen und unter den in diesen allgemeinen Bestimmungen für Neumitglieder festgelegten Bedingungen in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen. Kommt das Mitglied während der genannten 24-monatigen Wartezeit mit der Zahlung seiner Beiträge 6 Monate in Verzug, verliert es seinen Status als Versicherter der CKK-Assura. Diese 6-monatige Frist wird ausgesetzt, • wenn sich diese Person in einer Situation der kollektiven Schuldentilgung oder des Konkurses befindet; • wenn diese Person Mitversicherte eines eigenständig Versicherten geworden ist, der die Beiträge zur Zusatzversicherung nicht regelmäßig zahlt. Artikel 3 - Territorialer Geltungsbereich § 1 Die Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann • der Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Belgien • der Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, sofern er weiterhin der GEPV unterliegt. § 2 Die Denta +-Versicherung deckt nur Leistungen von zugelassenen Anbietern (gemäß den gesetzlichen Krankenversicherungsvorschriften des Landes) in Belgien und den Mutterländern der folgenden Staa- ten ab: Frankreich, die Niederlande, Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Artikel 4 – Vertragsabschluss § 1 Der Vertrag kann durch einen Versicherungsantrag oder eine vorab unterzeichnete Police abgeschlos- sen werden. Der Versicherungsantrag verpflichtet weder den zukünftigen Versicherungsnehmer noch den Ver- sicherer zum Abschluss des Vertrages. Sobald der antragstellende Versicherungsnehmer den Versi- cherungsantrag unterzeichnet hat, werden ihm die besonderen Bestimmungen zugesandt. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die CKK-Assura die vom Versicherungsnehmer unterzeichneten besonde- ren Bestimmungen erhält. Im Falle einer vorab unterzeichneten Police wird der Vertrag abgeschlossen, sobald der Versicherungs- nehmer das Dokument unterzeichnet hat. § 2 Kündigungsfrist eines Vertrages, der aus einer vorab unterzeichneten Police besteht: • Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Beginn des Ver- trags mit sofortiger Wirkung zum Zeitpunkt der Mitteilung zu kündigen. • Der Versicherer kann die Police innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der vorab unterzeichneten Police kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung 8 Tage nach ihrer Mitteilung wirksam. § 3 Der Vertrag kann auch im Ferngeschäft abgeschlossen werden. Ein im Ferngeschäft abgeschlossener Vertrag wird zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, an dem der Versicherer die Zustimmung des Versiche- rungsnehmers erhält, d.h. zu dem Zeitpunkt, an dem die CKK-Assura die vom Versicherungsnehmer un- 4
terzeichneten besonderen Bestimmungen erhält. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer haben 14 Tage Zeit, um den Versicherungsvertrag ohne Strafe und ohne Begründungspflicht zu kündigen. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Versicherer und die Kündigung durch den Versicherer 8 Tage nach Mitteilung an den Versicherungsnehmer wirksam. Artikel 5 – Wirksamwerden des Versicherungsschutzes § 1 Wird der Vertrag über einen Versicherungsantrag abgeschlossen, so wird der Versicherungsschutz am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Eingang des vom Versicherungsnehmer ausgefüllten und unterzeichneten Versicherungsantrags bei der CKK-Assura folgt, sofern die Prämie bis zu diesem Zeit- punkt bezahlt wurde. Liegt der Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz wünscht, jedoch nach dem vorstehend beschriebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, so wird der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsantrag genannten Zeitpunkt wirksam, sofern die Prämie für diesen Zeitpunkt bezahlt wurde. Andernfalls wird die Versicherungsgarantie am ersten Tag des Monats nach der Zahlung der Prämie wirksam. Bei einer vorab unterzeichneten Police beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung der Prämie. Das Datum des Inkrafttretens des Vertrages ist in den besonderen Bestimmungen angegeben. § 2 Wird die Prämie nicht bis zum letzten Tag des dritten Monats nach dem Antrag gezahlt, ist ein neues An- tragsverfahren erforderlich. § 3 In jedem Fall tritt die Garantie erst nach Ablauf der etwaigen Wartezeit in Kraft. § 4 Wird eine zusätzliche versicherte Person in den Vertrag aufgenommen, so wird die Deckung zu dem in der Vertragsänderung angegebenen Zeitpunkt wirksam, sofern die damit verbundene Prämie bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt ist. Andernfalls wird die Garantie am ersten Tag des Monats nach der Zahlung der Prämie wirksam. § 5 Jede Änderung des Vertrages in eine Vertragsformel mit anderen Versicherungsleistungen kann erst nach dem ersten Jahrestag der Unterzeichnung des laufenden Deckungsvertrags erfolgen. • Im Falle eines Wechsels zu einer Vertragsformel mit höheren Garantien erfolgt dieser am ersten Tag des Monats nach Eingang des Antrags bei der CKK-Assura. • Im Falle eines Wechsels zu einer Vertragsformel mit geringeren Garantien erfolgt dieser am ersten Tag des Quartals nach Eingang des Antrags bei CKK-Assura. Artikel 6 – Die Wartezeit § 1 Ab dem Zeitpunkt des oben angegebenen Vertragsbeginns unterliegt die versicherte Person einer War- tezeit von sechs Monaten, in denen keine Versicherungsleistungen gewährt werden. Die Wartezeit be- ginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens des Versicherungsschutzes. Wenn ein zusätzlicher Versicherter in den Vertrag aufgenommen wird, muss er auch eine sechsmona- tige Wartezeit einhalten, die mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versicherungsschutzes be- ginnt. Die Wartezeit gilt nicht für zahnärztliche Aufwendungen und Leistungen nach einem Unfall, der sich nach Wirksamwerden der Versicherung ereignet. § 2 Befreiung von der Wartezeit: • Abweichend von §1 besteht in den folgenden Fällen eine Befreiung von der Wartezeit: - Wenn die versicherte Person zuvor durch eine Versicherung mit ähnlichem Versicherungsschutz abgesichert war, deren mögliche Wartezeit erfüllt ist und die damit verbundenen Prämien bezahlt wurden, sofern ihr Antrag bei der CKK-Assura innerhalb einer Frist von weniger als 90 Tagen nach Ablauf der vorherigen Versicherung gestellt wird. - Wenn ein Versicherter während des Kalenderquartals, in dem er seine Anmeldung als eigenständig 5
Versicherter bei einer der CKK-Assura angeschlossenen Christlichen Krankenkasse unterzeichnet, eine Denta +-Versicherung abschließt und vorausgesetzt, dass seine Wartezeit während des Vertra- ges mit dem Hauptversicherten, dessen Mitversicherter er im Sinne der GEPV war, erfüllt war, unab- hängig von der gewählten wahlfreien Deckung. - Bei Geburt oder Adoption ist das Kind von der Wartezeit befreit, sofern der Hauptversicherte, der ihm den Anspruch auf den Versicherungsschutz eröffnet, die Wartezeit erfüllt hat oder von ihr befreit wurde. Artikel 7 – Befreiung Zeichnungspflicht Jeder eigenständig Versicherte, der eine in diesen allgemeinen Bestimmungen beschriebene Versiche- rung abschließen möchte, ist verpflichtet, dies für den gesamten Krankenkassenhaushalt zu tun. Diese Verpflichtung gilt nicht für ein Haushaltsmitglied, das nachweist, dass es durch eine privat oder kollektiv abgeschlossene, d.h. von seinem Arbeitgeber finanziell unterstützte Zahnzusatzversicherung abgedeckt ist. Wird die Befreiung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags beantragt, so wird sie zu dem in den be- sonderen Bestimmungen genannten Zeitpunkt wirksam, sofern die Bescheinigung innerhalb von drei Mona- ten nach Unterzeichnung des Vertrags vorgelegt wird. Nach Ablauf dieser Frist wird die Befreiung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Erhalt des Versicherungsnachweises durch die CKK-Assura folgt. Erwirbt eine versicherte Person während der Laufzeit des Vertrages einen Versicherungsschutz im Rahmen einer Kollektivversicherung, so wird die Befreiung am Ende des Monats wirksam, in dem der Antrag sowie eine Bescheinigung über die Art der Versicherung, die Gesellschaft und die Tatsache, dass die Versicherung vom Arbeitgeber finanziell unterstützt wird, eingehen. Artikel 8 – Zweck des Vertrages § 1 Zweck des Versicherungsschutzes ist es, auf Kosten der CKK-Assura einen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Zahnbehandlung einer versicherten Person zu leisten, sofern diese Kosten bereits teilweise durch eine gesetzliche Regelung übernommen wurden. Es handelt sich um eine Entschädigungsversicherung. In keinem Fall darf die Entschädigung in Ver- bindung mit anderen Kostenerstattungen aus dem gleichen Grund den Betrag der tatsächlich ent- standenen Kosten des Versicherten übersteigen. Die Leistung des Versicherers wird gegebenenfalls entsprechend begrenzt. § 2 Der Versicherer zahlt erst dann, wenn der Versicherte zuvor alle seine Ansprüche ausgeschöpft hat: • auf die gesetzliche Kostenerstattung der GEPV einschließlich der maximalen Gesundheitsrechnung (MAGER); • die ausgehen von den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder über Ent- schädigungen, die sich aus dem bürgerlichen Haftpflichtrecht ergeben; • die ausgehen von jeder Kostenbeteiligung eines satzungsmäßigen oder nicht satzungsmäßigen Sozi- alfonds oder des besonderen Solidaritätsfonds; • die ausgehen von der Anwendung ausländischer Gesetze; • die ausgehen von Kostenerstattungen der satzungsmäßigen Leistungen, die von der Krankenkasse, von Solimut oder vom Landesbund der Christlichen Krankenkasse ausgerichtet werden, einschließlich der von der Gegenseitigkeitsgesellschaft SOLIMUT organisierten „solidarischen Zahnzusatzversicherung“. § 3 Die Eröffnung von Rechtsansprüchen im Rahmen bestimmter Gesetzgebungen kann an Bedingungen geknüpft sein. In diesen Fällen wird die Rückerstattung als rückforderbarer Vorschuss gewährt. Wenn dem Mitglied oder seiner Familie das Recht auf Kostenerstattung nach diesen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, zieht die CKK-Assura den Betrag wieder ein, der unter diese Rechtsvorschriften fallen kann. Diese Rückforderung erfolgt entweder durch Lastschrift an das Mitglied oder auf der Grundlage einer vom Mitglied unterzeichneten Forderungsübergangsregelung. 6
Artikel 9 – Grundsatz der Solidarität Das Vorhandensein einer bereits bestehenden Erkrankung, eines Leidens oder eines Zustandes seitens einer versicherten Person führt weder zum Ausschluss dieser Person noch zu einer Erhöhung der Prä- mien oder einer Einschränkung der Kostenübernahme der CKK-Assura. Artikel 10 – Ausschluss - Ablehnung der Kostenübernahme Von der Versicherung ausgeschlossen sind: • Krankenhausaufenthalte, Behandlungen und Medizinprodukte für kosmetische Behandlungen, Ver- jüngungen oder plastische Chirurgie, für die keine Kostenübernahme im Rahmen der GEPV vorgese- hen ist; • Krankenhausaufenthalte, Behandlungen und Medizinprodukte, die sich aus dem Einsatz von Waffen oder Vorrichtungen ergeben, deren Explosion durch eine strukturelle Veränderung des Atomkerns hervorgerufen wird; • Krankenhausaufenthalte, Behandlungen und Medizinprodukte, die sich aus der Ausübung eines Sports als Profisportler, eines bezahlten Sports, einschließlich Training, ergeben. • Dienstleistungen und Medizinprodukte, deren Erbringung durch die nicht medizinisch begründete Weigerung des Patienten, angemessene medizinische Leistungen im Einklang mit den aktuellen wis- senschaftlichen Erkenntnissen und bewährter medizinischer Praxis in Anspruch zu nehmen, notwen- dig geworden ist; • Kosten im Zusammenhang mit experimentellen Behandlungen, die keine wissenschaftliche Grundlage haben; • im Artikel 14,1 des Anhangs zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Leis- tungsverzeichnisses der GEPV vorgesehene Leistungen, deren Nummern nicht mit dem Zeichen „+“ versehen sind. Artikel 11 – Verpflichtungen des Versicherungsnehmers und der Versicherten § 1 Die versicherten Personen müssen die Einverständniserklärung gemäß dem Artikel „Achtung des Pri- vatlebens“ ausfüllen. Der Versicherungsnehmer und/oder die versicherte Person ist/sind verpflichtet, dem Versicherer Folgendes schriftlich mitzuteilen und zu erklären: • jede Änderung der Anschrift oder der Haushaltszusammensetzung; • die Tatsache, dass sie nicht mehr den belgischen Sozialversicherungsgesetzen unterliegen; • die Änderung oder den Wegfall einer der Vertragsbedingungen; • das Eintreten des Schadens, so schnell wie möglich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Un- terlagen sowie aller Originalbelege für die angefallenen Kosten. § 2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Prämie nach Erhalt der Fälligkeitsmitteilung zu zahlen. Artikel 12 - Kostenerstattungsverfahren § 1 Die Kostenerstattungen der CKK-Assura werden den Versicherten gewährt, wenn ihr ein ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Kostenerstattung und alle Originalbelege für die entstandenen Kosten übermittelt wurden. Etwaige Gutschriften sind an den Versicherer zu senden. § 2 Die versicherte Person oder die von ihr benannte Person ermächtigt die CKK-Assura nach den Geset- zen über den Schutz des Privatlebens und der Rechte des Patienten, die medizinischen Daten und/oder Berichte, die im Rahmen einer einseitigen oder widersprüchlichen Untersuchung erstellt wurden, voll- ständig von dem betreffenden behandelnden Arzt oder Krankenhaus zu verlangen. Die CKK-Assura ist auch berechtigt, von dem Krankenhaus oder dem Gesundheitsdienstleister die zu Unrecht in Rechnung gestellten Beträge, die zu ihrer Kostenerstattung geführt haben, zurückzufordern. 7
§ 3 Die Erstattung der entstandenen Aufwendungen erfolgt nach der von der GEPV festgelegten Gebühren- ordnung und im Rahmen der Erstattungshöchstgrenzen sowie nach Abzug der nach dem Artikel „Zweck des Vertrags“ dieser allgemeinen Bestimmungen durchgeführten Vorleistungen. § 4 Beim Ableben des Versicherten werden die Leistungen an seine Erben ausgezahlt. Artikel 13 – Die Prämien Die Höhe der Prämien ist im Anhang 3 dieser allgemeinen Bestimmungen festgelegt. Die Prämie ist immer im Voraus zu bezahlen. Sie kann jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich per Last- schrift oder jährlich per Banküberweisung nach Ermessen des Versicherten bezahlt werden. Die Prämie ist vom Versicherungsnehmer zu zahlen, sobald er die Fälligkeitsmitteilung von der CKK-As- sura erhalten hat. Im Falle der Aufnahme eines neuen Mitversicherten wird die Änderung der Höhe der Prämie am ersten Tag des Monats nach der Anmeldung wirksam. Artikel 14 – Nichtzahlung der Prämie Die Nichtzahlung der Prämie oder eines Teils der Prämie bis zum Fälligkeitsdatum kann zur Aussetzung der Versicherungsgarantie und/oder zur Kündigung des Vertrages führen, sofern der Schuldner eine Fristsetzung erhalten hat. Das Fristsetzungsschreiben wird entweder per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben ver- sandt und gilt als Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag nach der Zustellung oder dem Tag nach der Hinterlegung des Einschreibens. Die Aussetzung der Versicherungsleistungen oder die Beendigung des Vertrages wird am Tag nach dem Tag wirksam, an dem die 15-tägige Frist endet. Wurde der Versicherungsschutz ausgesetzt, so beendet die Zahlung der fälligen Prämien sowie der Kosten und Zinsen durch den Versicherungsnehmer diese Aussetzung mit Wirkung vom Tag nach der vollständigen Zahlung der Schuld (um 00:00 Uhr). Die unbezahlten Prämien und die während des Aussetzungszeitraums fälligen Prämien bleiben der CKK-Assura als Pauschalzahlung geschuldet. Dieses Recht der CKK-Assura ist jedoch auf Prämien für zwei aufeinanderfolgende Jahre beschränkt. Kein Schadensfall, der während der Dauer der Aussetzung der Versicherungsdeckung auftritt, kann die CKK-Assura binden, und die während oder nach einer möglichen Inanspruchnahme gezahlte Prämie stellt den Versicherungsschutz während dieser Zeit der Aussetzung nicht wieder her. Zahlt das Mitglied die Prämie nicht fristgerecht, wird die CKK-Assura zunächst eine Mahnung versen- den. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion, wird ihm eine Aufforderung per Einschreiben auf dem Postweg zugestellt. Reagiert es immer noch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinterle- gung des Schreibens bei der Post, wird der Versicherungsschutz ab dem im Aufforderungsschreiben angegebenen Datum ausgesetzt. Der Versicherungsschutz tritt erst am Tag nach der vollständigen Zahlung der Prämie in Kraft (um 0:00 Uhr). Wird die Prämie nicht bis zum Ende des dritten Monats nach dem Fälligkeitsdatum gezahlt, kann der Versicherungsschutz auch automatisch aufgehoben werden. Artikel 15 – Vertrags- und Tarifänderungen § 1 Prämien, Selbstbehalte und Leistungen können ab Beginn eines jeden Versicherungsjahres, wie in den Begriffserläuterungen in Anhang 2 definiert, auf der Grundlage von Änderungen des im August gemes- senen Verbraucherpreisindex automatisch indexiert werden. Somit wird für das Jahr „n“ die Indexie- rung berechnet, indem die Prämie, der Selbstbehalt oder die Leistung mit dem Verhältnis zwischen dem 8
Index für das Jahr „n-1“ und dem für das Jahr „n-2“ multipliziert wird. § 2 Prämien, Selbstbehalte und Leistungen können auch zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, wie in den Begriffserläuterungen in Anhang 2 definiert, auf der Grundlage eines oder mehrerer spezifischer medizinischer Indizes angepasst werden, die vom FÖD Wirtschaft berechnet und im Belgischen Staats- blatt veröffentlicht werden, wenn die Entwicklung dieses Indexes oder dieser Indizes die des Verbrau- cherpreisindexes übersteigt. Der verwendete Index ist der globale Index für das zweite Quartal des Vorjahres. § 3 Das KAK [Kontrollamt der Krankenkassen] kann von der CKK-Assura verlangen, einen Tarif auszuglei- chen, wenn die Anwendung dieses Tarifs zu Verlusten führt. Darüber hinaus kann das KAK auf Antrag der CKK-Assura und wenn es feststellt, dass die Anwendung dieses Tarifs ungeachtet der Anwendung der §§ 1 und 2 zu Verlusten führt oder Risiken mit sich bringt, die CKK-Assura ermächtigen, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Tarife in einen Ausgleich zu bringen. Diese Maßnahmen können eine Anpassung der Versicherungsbedingungen beinhalten. § 4 Die Prämienerhöhung gilt • für Verträge, die ab der Bekanntgabe der Entscheidung des KAK abgeschlossen werden, • und unbeschadet des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers, für die Prämien laufender Ver- träge, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des KAK fällig werden. § 5 Alle Steuern, Abgaben, Gebühren oder Beiträge im Zusammenhang mit diesen Versicherungsleistun- gen, die gesetzlich oder durch eine andere Regelung vorgeschrieben sind, sind allein vom Versiche- rungsnehmer zu tragen oder werden allein von ihm zu tragen sein. § 6 Ändert die CKK-Assura die Bestimmungen oder Prämienhöhe, so hat sie den Versicherungsnehmer durch schriftliche Mitteilung zu informieren. Die Anpassung der Prämie, der allgemeinen Bestimmun- gen und der Tarife gilt für die laufende Versicherung. § 7 Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen zwischen den Parteien und vorbehaltlich eines entspre- chenden Wunschs, den nur das Mitglied selbst äußern kann, darf die CKK-Assura nach Abschluss des Versicherungsvertrags keine weiteren Änderungen der Versicherungsbedingungen vornehmen. § 8 In Ausnahmefällen und in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen können andere Änderungen der Versicherungsbedingungen durch das KAK genehmigt werden. Artikel 16 – Dauer und Ende des Versicherungsvertrags § 1 Der Versicherungsvertrag wird auf Lebenszeit abgeschlossen, außer in den in §2 vorgesehenen Fällen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über Versicherungen. § 2 der Vertrag endet im Falle einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer • „ohne Grund“ nach mindestens einem Jahr Versicherungszeit: am Ende des laufenden Quartals, sofern der Antrag auf Kündigung spätestens am letzten Tag des zweiten Monats des gleichen Quar- tals gestellt wurde. Andernfalls wird die Kündigung auf das Ende des folgenden Quartals verschoben; • nach einer Mitteilung über die Änderung der Vertrags- oder Tarifbedingungen innerhalb von 3 Mona- ten nach dieser Mitteilung: Der Versicherungsnehmer kann seinen Vertrag innerhalb von 3 Monaten nach der Mitteilung des Versicherers über die Änderung seiner Vertrags- oder Tarifbedingungen kün- digen. Inkrafttreten ist der Monat nach Eingang des Kündigungsantrags der CKK-Assura; • bei ähnlicher Versicherung über den Arbeitgeber: am Ende des Monats nach Eingang des Antrags und einer Bescheinigung, die ausdrücklich die Art der Versicherung, die Gesellschaft, die versicherten Personen und die Tatsache, dass die Versicherung vom Arbeitgeber finanziell unterstützt wird, angibt. der Kündigung durch die CKK-Assura: • wenn die Prämien nicht bezahlt werden, 9
• wenn der Versicherungsnehmer stirbt, • wenn der Versicherte die im Artikel „Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung“ dieser all- gemeinen Bestimmungen festgelegten Bedingungen für die Zeichnung nicht mehr erfüllt, • am Ende des Monats, in dem sich der Mitversicherte eines eigenständig Versicherten, der Mitglied der wahlfreien Versicherung ist, bei einer anderen Christlichen Krankenkasse als eigenständig Versi- cherter anmeldet, • im Falle eines Wechsels zu einem anderen Krankenversicherungsträger als der Christlichen Kranken- kasse, • bei Betrug des Versicherten zu Lasten der CKK-Assura. § 3 Das Kündigungsgesuch ist an die CKK-Assura per Einschreiben, Gerichtsvollzieherbrief oder durch Zu- stellung des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbestätigung zu richten. § 4 Gegebenenfalls wird die CKK-Assura ihre Kostenerstattungen mit den Schulden des Versicherungsneh- mers verrechnen. § 5 Wurde der Vertrag gekündigt, kann ein neuer Vertrag erst nach einer Frist von mindestens 3 Jahren nach dem Datum der Kündigung abgeschlossen werden, es sei denn, es wird innerhalb von 3 Monaten nach der Kündigung und nach Begleichung der Schulden ein neuer Vertrag abgeschlossen. Die Neuanmeldung erfolgt zu den neuen Vertrags- und Tarifbedingungen. Artikel 17 - Achtung des Privatlebens Die CKK-Assura verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten. Die Datenschutzerklärung von „CKK-Assura“ ist auf der Website: www.ckk-mc.be/disclaimer und auf Anforderung des Versicherten verfügbar. Die CKK-Assura ist verpflichtet, die Zustimmung der Versicherten einzuholen, um gesundheitsbezoge- ne Daten verarbeiten zu können. Artikel 18 – Forderungsübergang und Rückforderung § 1 Die Rechte und Handlungen des Versicherten gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten gehen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen auf die CKK-Assura über. § 2 Die CKK-Assura wird keine Regressansprüche gegen die Familienangehörigen des Versicherten gel- tend machen, die den Unfall unbeabsichtigt verursacht haben, es sei denn, ihre Haftung ist durch einen Versicherungsvertrag wirksam abgedeckt. § 3 Der Versicherte darf ohne Zustimmung der CKK-Assura nicht auf einen Regress verzichten. § 4 Auf Verlangen der CKK-Assura muss die versicherte Person diese Abtretung durch ein gesondertes Schriftstück wiederholen. Artikel 19 – Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beträgt drei Jahre gemäß den Artikeln 88 und 89 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen. Jeder Antrag auf Rückerstattung ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Datum, an dem der Versicherte die Rechnung erhält, an die CKK-Assura zu richten. Wenn das Mitglied das Datum des Rechnungserhalts nicht nachweisen kann, ist das Datum des Erhalts der dritte Werktag nach dem auf der Rechnung angegebenen Datum. 10
Artikel 20 – Korrespondenz und Beweisführung § 1 Mitteilungen oder Benachrichtigungen an die CKK-Assura sind an die Christliche Krankenkasse zu rich- ten, welcher der Versicherungsnehmer angeschlossen ist; die Mitteilungen an den Versicherungsneh- mer erfolgen an seinem gesetzlichen Wohnsitz. § 2 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, alle Briefe und Korrespondenzen, die ihm von der CKK-As- sura zugesandt werden, entgegenzunehmen, ob per Einschreiben oder auf andere Weise. Im Falle der Ablehnung dieser Briefe und Korrespondenzen gelten sie als eingegangen. § 3 Endgültig nachgewiesen wird • die Zustellung von Briefen der CKK-Assura durch den Beleg der Post im Falle eines eingeschriebenen Briefes; • der Inhalt der Briefe und Unterlagen der CKK-Assura durch ihre Kopien, die gemäß Artikel 196 des Ge- setzes zur Organisation des öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des öffent- lichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen Finanzgesellschaften beweiskräftig sind. Artikel 21 – Streitigkeiten oder Beschwerden § 1 Vermittlung Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrages hat der Versicherte, sofern keine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der CKK-Assura getroffen wurde, die Möglichkeit, sich an • die Krankenkasse, der er angehört, • die CKK-Assura, • den Ombudsmann für Versicherungen, Square de Meeûs 35, 1000 Brüssel, Tel: 02-547 58 71 - Fax: 02-547 59 75 - www.ombudsman.as - zu wenden. § 2 Gerichtsbarkeit Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Bestimmungen und den mit der CKK-As- sura abgeschlossenen Versicherungsverträgen unterliegen dem belgischen Recht und der ausschließ- lichen Zuständigkeit der belgischen Gerichte. § 3 Die CKK-Assura handelt unter der Aufsicht des Kontrollamtes der Krankenkassen (KAK), das sie unter der Nummer 150/02 als Versicherungsgesellschaft zugelassen hat, um Krankenversicherungen (Zweig 2) und ergänzende Hilfe (Zweig 18) zu organisieren. Artikel 22 – Festlegung der Denta +-Prämie Die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Ver- sicherten. Im Falle einer Zeichnung bei „45 Jahren und mehr“ wird die Prämie entsprechend dem Alter zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Versicherungsdeckung erhöht: um 10%, wenn der Versicherte zwischen 45 und 54 Jahren unterschreibt, um 20%, wenn der Versicherte zwischen 55 und 64 Jahren alt ist und um 40% ab dem 65. Geburtstag. Die Erhöhung gilt nur für die betroffene Person. Maßgeblich für die Höhe der Prämie ist das Alter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherungs- deckung. Die Prämie unterscheidet sich auch je nachdem, ob der Versicherungsnehmer die Krankenhausversi- cherung der CKK-Assura abgeschlossen hat oder nicht. Die Prämienerhöhung entfällt, wenn der Versicherte durch eine ähnliche Versicherung abgesichert war und seit dem Ende der vorherigen Deckung weniger als 90 Tage vergangen sind und seine Wartezeit dort erfüllt war. Die Höhe der Jahresprämien und die Aufteilung dieser Prämien in „Verwaltungskosten“, „Vertriebskosten“ und „Prämien ohne diese Kosten“ sind in den Anlagen zu diesen allgemeinen Bestimmungen festgelegt. 11
Ohne gleichzeitige CKK-Assura-Krankenhausversicherung 2 Kategorien: • Kat. 1: Mitglied ohne Prämienerhöhung - bei Zeichnung vor dem 45. Geburtstag nach dem 31.12.2015 - bei Denta +-Versicherung vor dem 01.01.2016 ohne Prämienerhöhung • Kat. 2: Mitglied mit Prämienerhöhung Denta + (ohne gleichzeitige CKK-Assura- Prämien nach Mitgliedskategorien Krankenhausversicherung) Aktuelles Alter Alter bei der Zeichnung Kat. 1 Kat. 2 0 bis 6 Jahre 0,00 € 7 bis 17 Jahre 51,24 € 18 bis 29 Jahre 69,48 € 30 bis 49 Jahre 115,80 € 45 bis 54 Jahre 127,32 € 50 bis 64 Jahre 133,20 € 45 bis 54 Jahre 146,52 € 55 bis 64 Jahre 159,84 € 65 Jahre und mehr 144,96 € 45 bis 54 Jahre 159,36 € 55 bis 64 Jahre 174,00 € 65 Jahre und mehr 202,92 € 12
Mit gleichzeitiger CKK-Assura-Krankenhausversicherung 2 Kategorien: • Kat. 1: Mitglied ohne Prämienerhöhung - bei Zeichnung vor dem 45. Geburtstag nach dem 31.12.2015 - bei Denta +-Versicherung vor dem 01.01.2016 ohne Prämienerhöhung • Kat. 2: Mitglied mit Prämienerhöhung Denta + (ohne gleichzeitige CKK-Assura- Prämien nach Mitgliedskategorien Krankenhausversicherung) Aktuelles Alter Alter bei der Zeichnung Kat. 1 Kat. 2 0 bis 6 Jahre 0,00 € 7 bis 17 Jahre 46,32 € 18 bis 29 Jahre 62,52 € 30 bis 49 Jahre 104,16 € 45 bis 54 Jahre 114,72 € 50 bis 64 Jahre 120,00 € 45 bis 54 Jahre 131,76 € 55 bis 64 Jahre 143,88 € 65 Jahre und mehr 130,44 € 45 bis 54 Jahre 143,52 € 55 bis 64 Jahre 156,48 € 65 Jahre und mehr 182,76 € 13
Artikel 23 – Bedingungen der Kostenerstattung § 1 Behandlungsplan (BHP) Für prothetische, parodontale und kieferorthopädische Behandlungen, die nicht von der GEPV erstattet werden, ist ein Behandlungsplan erforderlich. Der BHP muss vor Beginn der Behandlung eingereicht werden. Bei Behandlungen, die einen BHP er- fordern, wird keine Kostenerstattung für Leistungen gewährt, die vor Erhalt des BHP erbracht wurden. Der BHP muss alle notwendigen Leistungen enthalten: Art der Leistung, GEPV-Erstattung, verwendetes Material, Zahnnummer oder -quadrant, Behandlungskosten, voraussichtliche Dauer der Behandlung und Zulassungsnummer sowie Unterschrift des Leistungserbringers. Die CKK-Assura kann der vollständigen oder teilweisen Kostenübernahme innerhalb der in diesen allge- meinen Bestimmungen vorgesehenen Grenzen zustimmen oder diese ablehnen und teilt dem Versicher- ten den Umfang dieser Kostenübernahme mit. § 2 Erneuerungsfrist Nach einer Kostenübernahme durch die Denta + für Leistungen der Kieferorthopädie, Prothetik oder Pa- rodontologie, die nicht von der GEPV übernommen werden, gilt eine Erneuerungsfrist vor einer erneuten Kostenerstattung für Leistungen der gleichen Art an der gleichen Stelle: • 15 Jahre für festsitzende Prothesen und Kieferorthopädie • 7 Jahre für herausnehmbare Prothesen • 7 Jahre für Parodontologie • entsprechend den Altersgruppen, wie sie auch in den Bedingungen der GEPV für die GEPV-Erstattun- gen für Reparaturen, Ergänzungen, Neuunterfütterung von herausnehmbaren Prothesen und subgin- givale Zahnsteinentfernung vorgesehen sind. § 3 Jährliche Erstattungsgrenze Die Gesamtsumme der Kostenerstattungen ist durch eine Obergrenze pro Versicherungsjahr einge- schränkt. Die Höhe der Obergrenze je Versicherten ist für die ersten 3 Jahre der Versicherung progressiv: 300 € im ersten Jahr, 600 € im zweiten Jahr und 1000 € im dritten Jahr und in den folgenden Jahren. Die unfallbedingten Kostenerstattungen werden bei der jährlichen Obergrenze nicht berücksichtigt. War der Versicherte durch eine ähnliche Zahnzusatzversicherung abgesichert, wird bei der Festlegung der Jahresobergrenze die Anzahl der Versicherungsjahre aus der früheren ähnlichen Versicherung be- rücksichtigt. § 4 Erstattungsgrenze bei einem Unfall Die Kostenerstattung für unfallbedingte Leistungen ist auf 2000 € je Schadensfall begrenzt, nach Geneh- migung des BHP durch den beratenden Zahnarzt, unabhängig vom laufenden Zeichnungsjahr. Der Unfall muss nach dem Zeichnungsdatum liegen. Der Unfall muss traumatische Verletzungen verursacht haben, deren Behandlung so beschaffen ist, dass sie unter diese Bestimmungen fallen. Damit die Unfallobergrenze zur Anwendung kommt, muss das Mitglied einen medizinischen Unfallbe- richt und ein röntgenologisches Dokument vorlegen, aus dem die durch den Unfall verursachten Ver- letzungen hervorgehen. Artikel 24 – Kostenerstattungsverfahren § 1 Präventivbehandlungen • Erstattung der durch die GEPV für „18-Jährige und darüber hinaus“ erstatteten gesetzlichen Eigenan- teile für die Prävention: jährliche Munduntersuchung, prophylaktische Reinigung. • Bei Zahnsteinentfernung ist keine Übernahme des von der GEPV aus Gründen der Nichtkontinuität der Versorgung abgelehnten Erstattungsbetrags vorgesehen. 14
§ 2 Kieferorthopädie • Zu Beginn der kieferorthopädischen Behandlung, wenn die Zahnspange eingesetzt wird, ist ein Fest- betrag von 375 € vorgesehen: - Bei traditioneller Behandlung, die von der GEPV erstattet wird: Erstattung auf der Grundlage der Be- handlungsbescheinigung mit den Leistungen 305631-305642 „Festbetrag für Zahnspange“ und je Be- handlung, jeweils zu Beginn der Behandlung. - Bei nicht von der GEPV erstatteter Behandlung: Erstattung nach Genehmigung des BHP, auf der Grundlage der quittierten Honorarrechnung, auf dem die Zahnspange ausgewiesen ist. • Festbetrag von 50 € am Ende der kieferorthopädischen Behandlung für die Retentionsspange auf der Grundlage der Rechnung für die Retentionsspange. • Für die vorzeitige Kieferorthopädie ist kein Festbetrag vorgesehen. § 3 Heilbehandlung • Leistungen die von der GEPV erstattet werden: - Erstattung der durch die GEPV für „18-Jährige und darüber hinaus“ erstatteten gesetzlichen Eigen- anteile für Heilbehandlungen: Beratungen, Röntgenaufnahmen, Extraktionen und zahnerhaltende Maßnahmen. • Versorgung außerhalb der Altersgruppen, für die eine Erstattung durch die GEPV vorgesehen ist. - Erstattung für Zahnextraktionen und Zuzahlungen für das Nähen für die von der GEPV ausgeschlos- sene Altersgruppe bis zur Höhe der GEPV-Gebührenordnung und nach den für diese Leistungen vor- gesehenen GEPV-Bedingungen. • Nicht von der GEPV erstattete Leistungen - Für das Ziehen eines Milchschneidezahns vor dem 5. Geburtstag ist ein Festbetrag 25 € vorgesehen. § 4 Prothesen & Implantate • Festsitzende Prothesen und Implantate, die nicht von der GEPV erstattet werden: - Kostenerstattung bis zu 75% des vom Versicherten zu zahlenden Betrages, wenn der BHP genehmigt wird. • Herausnehmbare Prothesen, die nicht von der GEPV erstattet werden: - Kostenerstattung für die von der GEPV ausgeschlossene Altersgruppe bis zu 75% der GEPV-Gebüh- renordnung und unter den gleichen Bedingungen wie die der GEPV, wenn der BHP genehmigt wird. - Kostenerstattung für Prothesenreparaturen, Zahnzusätze zu einer Prothese und Erneuerung der Un- terfütterung für die von der GEPV ausgeschlossene Altersgruppe bis zu 75% der GEPV-Gebührenord- nung und unter den gleichen Bedingungen wie die der GEPV. • Zuzahlung für herausnehmbare Prothesen - Kostenerstattung von maximal 100 € für zusätzliches und spezielles Material, das für die medizini- schen und/oder funktionellen Aspekte einer Harzprothese erforderlich ist, die von der GEPV oder von der Denta + erstattet wird. - Kostenerstattung von maximal 300 € für die Zuzahlung für eine „Skelettprothese“, die von der GEPV oder von der Denta + erstattet wird. § 5 Parodontologie • Leistungen die von der GEPV erstattet werden: - Erstattung der gesetzlichen Eigenanteile der von der GEPV erstatteten Parodontalbehandlung: Be- stimmung des Parodontalindexes, subgingivale Zahnsteinentfernung und parodontale Mundunter- suchung. • Leistungen außerhalb der Altersgruppen, für die eine Erstattung durch die GEPV vorgesehen ist - Kostenerstattung nach Genehmigung des BHP für den Parodontalindex, die subgingivale Zahnstein- entfernung und die parodontale Munduntersuchung für die von der GEPV ausgeschlossene Alters- gruppe bis zur Höhe der GEPV-Gebührenordnung und nach den für diese Leistungen vorgesehenen GEPV-Bedingungen. • Nicht von der GEPV erstattete Behandlungen durch einen Fachzahnarzt für Parodontologie - Die Kostenerstattung ist auf 75 € pro Quadrant begrenzt, wenn der BHP genehmigt wird. 15
ANHANG 1 Prämien Es gelten folgende Definitionen: • Vertriebskosten: Kosten, die anfallen, um eine Person zu informieren, die einen Versicherungsvertrag abschlie- ßen oder zusätzliche Informationen über die Bedingungen eines bestehenden Vertrages erhalten möchte. • Verwaltungskosten: allgemeine Kosten (= nicht direkt bedingt durch eine individualisierte Aktenführung der Ver- sicherungsnehmer) der CKK-Assura und Betriebskosten (z.B. Kosten für die Erhebung von Prämien), die weder Vertriebskosten noch Kosten für die Verwaltung von Erstattungsanträgen der Versicherungsnehmer sind. Nicht erhöhte Prämie ohne gleichzeitigen Abschluss einer CKK-Assura-Krankenhausversicherung Denta + Nicht erhöhte Prämie ohne gleichzeitige Markt- Prämie LIKIV- Netto- Verwaltungs- Vertriebs- CKK-Assura- gerechte ohne diese Steuer prämie kosten kosten Krankenhaus- Prämie Kosten versicherung Alter 0 bis 6 Jahre 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 7 bis 17 Jahre 51,24 € 0,00 € 51,24 € 5,25 € 2,91 € 43,08 € 18 bis 29 Jahre 69,48 € 0,00 € 69,48 € 7,12 € 3,94 € 58,42 € 30 bis 49 Jahre 115,80 € 0,00 € 115,80 € 11,87 € 6,57 € 97,36 € 50 bis 64 Jahre 133,20 € 0,00 € 133,20 € 13,65 € 7,55 € 112,00 € 65 Jahre und 144,96 € 0,00 € 144,96 € 14,86 € 8,22 € 121,88 € mehr Erhöhte Prämie ohne gleichzeitigen Abschluss einer CKK-Assura-Krankenhausversicherung Denta + erhöhte Prämie ohne gleichzeitige Markt- Prämie gerechte LIKIV- CKK-Assura-Kranken- Netto- Verwaltungs- Vertriebs- ohne diese hausversicherung Steuer prämie kosten kosten Prämie Kosten Aktuelles Alter bei der Alter Zeichnung 30 bis 49 Jahre 45 bis 49 Jahre 127,32 € 0,00 € 127,32 € 13,05 € 7,22 € 107,05 € 50 bis 45 bis 54 Jahre 146,52 € 0,00 € 146,52 € 15,02 € 8,31 € 123,19 € 64 Jahre 55 bis 64 Jahre 159,84 € 0,00 € 159,84 € 16,38 € 9,06 € 134,40 € 45 bis 54 Jahre 159,36 € 0,00 € 159,36 € 16,33 € 9,04 € 133,99 € 65 Jahre 55 bis 64 Jahre 174,00 € 0,00 € 174,00 € 17,84 € 9,87 € 146,29 € und mehr 65 Jahre und mehr 202,92 € 0,00 € 202,92 € 20,8 € 11,51 € 170,61 € 16
Die von ihrem unabhängigen externen Wirtschaftsprüfer bestätigte Jahresrechnung der CKK-Assura ist die Grundlage für die Berechnung der Prozentsätze, die für die Verteilung der von den Versicherungsneh- mern zu zahlenden Prämien verwendet werden. Diese Prozentsätze werden berechnet, indem die ver- schiedenen Ausgabenkategorien mit den verdienten Prämien für alle Versicherungsprodukte zusammen verglichen werden. Nicht erhöhte Prämie mit gleichzeitigem Abschluss einer CKK-Assura-Krankenhausversicherung Denta + Nicht erhöhte Prämie mit gleichzeitiger Markt- Prämie LIKIV- Netto- Verwaltungs- Vertriebs- CKK-Assura- gerechte ohne diese Steuer prämie kosten kosten Krankenhaus- Prämie Kosten versicherung Alter 0 bis 6 Jahre 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 7 bis 17 Jahre 46,32 € 0,00 € 46,32 € 4,75 € 2,63 € 38,94 € 18 bis 29 Jahre 62,52 € 0,00 € 62,52 € 6,41 € 3,54 € 52,57 € 30 bis 49 Jahre 104,16 € 0,00 € 104,16 € 10,68 € 5,91 € 87,57 € 50 bis 64 Jahre 120,00 € 0,00 € 120,00 € 12,30 € 6,80 € 100,90 € 65 Jahre und 130,44 € 0,00 € 130,44 € 13,37 € 7,40 € 109,67 € mehr Erhöhte Prämie mit gleichzeitigem Abschluss einer CKK-Assura-Krankenhausversicherung Denta + Erhöhte Prämie mit gleichzeitiger Markt- Prämie gerechte LIKIV- CKK-Assura-Kranken- Netto- Verwaltungs- Vertriebs- ohne diese hausversicherung Steuer prämie kosten kosten Prämie Kosten Aktuelles Alter bei der Alter Zeichnung 30 bis 49 Jahre 45 bis 49 Jahre 114,72 € 0,00 € 114,72 € 11,76 € 6,5 € 96,46 € 50 bis 45 bis 54 Jahre 131,76 € 0,00 € 131,76 € 13,51 € 7,47 € 110,78 € 64 Jahre 55 bis 64 Jahre 143,88 € 0,00 € 143,88 € 14,75 € 8,16 € 120,97 € 45 bis 54 Jahre 143,52 € 0,00 € 143,52 € 14,71 € 8,14 € 120,67 € 65 Jahre 55 bis 64 Jahre 156,48 € 0,00 € 156,48 € 16,04 € 8,87 € 131,57 € und mehr 65 Jahre und mehr 182,76 € 0,00 € 182,76 € 18,73 € 10,36 € 153,67 € 17
ANHANG 2 ANHANG 3 Abkürzungen Begriffserläuterungen ZV Zusatzversicherung UNFALL LBCK Landesbund der Christlichen Krankenkassen ein plötzliches unvorhersehbares Ereignis, das außer- GEPV Gesundheitspflege- und halb der Kontrolle des Versicherten liegt und die kör- Entschädigungspflichtversicherung perliche Unversehrtheit der Person durch die plötzliche MAGER Maximale Gesundheitsrechnung Einwirkung einer äußeren Kraft beeinträchtigt und Ge- sundheitskosten verursacht. CKKA CKK-Assura KAK Kontrollamt der Krankenkassen VERSICHERUNGSJAHR BHP Behandlungsplan das erste Jahr des Versicherungsabschlusses endet VGaG Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit am 31. Dezember des Jahres, in dem die der Versiche- GEA Gesetzlicher Eigenanteil rungsvertrag wirksam wurde. Danach entspricht jedes Versicherungsjahr dem Kalenderjahr. ZUSATZVERSICHERUNG (ZV) alle operativen Geschäfte und sonstigen Dienstleistun- gen, die von der angeschlossenen Christlichen Kran- kenkasse, der Gegenseitigkeitsgesellschaft Solimut oder dem LBCK zusätzlich zur GEPV organisiert und den Mitgliedern angeboten werden, die ihre satzungs- mäßigen Beiträge regelmäßig entrichten. GESUNDHEITSPFLEGE- UND ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHTVERSICHERUNG Versicherung, die dem LIKIV untersteht und von der Sozialversicherung abhängig ist, die den Anspruch auf Erstattung von Gesundheitskosten und auf Zahlung von Geldleistungen gewährt. ÄHNLICHE ZAHNZUSATZVERSICHERUNG jede Versicherung zur Erstattung von „tatsächlich ent- standenen Kosten“, deren Erstattungen von der GEPV anerkannte Leistungen sowie von der GEPV nicht aner- kannte Leistungen mit einem jährlichen Höchstbetrag von mindestens 500 € umfassen. VERSICHERTER der Versicherungsnehmer und die unter den besonderen Bestimmungen bezeichneten mitversicherten Angehöri- gen, die in den Genuss der in der Versicherungspolice genannten Versicherungsleistungen kommen. VERSICHERER die CKK-Assura, eine vom KAK unter der Nummer 150/2 zugelassene Versicherungsgesellschaft auf Gegensei- tigkeit, die eine Versicherung im Sinne des Zweigs 2 „Krankheit“ anbietet und ihren Sitz in der Chaussée de Haecht 579, BK 40 in 1031 Brüssel (Belgien) hat. VERSICHERUNGSVERTRAG Vertrag, bei dem sich der Versicherer gegen Zahlung einer Prämie verpflichtet, dem Versicherungsneh- mer (und den Versicherten) eine im Vertrag festgeleg- te Leistung zu erbringen, die sich aus den allgemeinen Bestimmungen, den besonderen Bestimmungen und etwaigen Änderungen zusammensetzt. ZAHNIMPLANTAT eine Schraube, die im Zahnfleischknochen befestigt ist, um die natürliche Stütze des nicht mehr vorhande- nen Zahnes zu ersetzen: die Zahnwurzel. 18
VERSICHERUNGSVERMITTLER / FRANZÖSISCH- VERSICHERUNGSNEHMER UND DEUTSCHSPRACHIGE CHRISTLICHE Person, die die Versicherung auf eigene Rechnung KRANKENKASSEN: und/oder zugunsten anderer Versicherter übernimmt • Mutualité chrétienne du Brabant Wallon (109); und die zur Zahlung der Prämien verpflichtet ist. • Mutualité chrétienne du Hainaut Oriental (128); PRÄMIE • Mutualité chrétienne du Hainaut Picardie (129); der durch die Satzung der CKK-Assura festgelegte • Mutualité chrétienne de Liège (130); Betrag, zuzüglich gegebenenfalls der Steuer auf Ver- • Mutualité chrétienne de la Province du Luxembourg sicherungsverträge und aller Steuern, Abgaben oder (132); Gebühren, die gesetzlich oder durch andere Regelwer- • Mutualité chrétienne de la Province de Namur (134); ke vorgeschrieben sind. • Mutualité Saint-Michel (135); ZAHNPROTHESE • Christliche Krankenkasse der Gerichtsbezirke von Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, fehlende Zähne zu Verviers und Eupen (137). ersetzen. Es handelt sich um herausnehmbare Prothe- Maximale Gesundheitsrechnung sen, festsitzende Prothesen oder Prothesen auf Zahn- implantaten. eine finanzielle Härteregelung, die die jährlichen Ge- sundheitsausgaben eines Haushalts auf einen maxi- HERAUSNEHMBARE PROTHESE malen Betrag pro Kalenderjahr begrenzt, basierend auf Voll- oder Teilzahnersatz, der von der Person, die ihn Einkommen und Gesundheit. trägt, entfernt und wieder eingesetzt werden kann. CKK-Assura Sie kann ausschließlich aus Harz bestehen oder eine starre Metallbasis haben. vom KAK unter der Nummer 150/2 zugelassene Ver- sicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die eine FESTSITZENDE PROTHESE Versicherung im Sinne des Zweigs 2 „Krankheit“ an- Zahnprothese, die im Mund befestigt wird, entweder bietet und ihren Sitz in der Chaussée de Haecht 579, BK an einem bestehenden Zahn, einem Inlay-Kern oder 40 in 1031 Brüssel (Belgien) hat. einem Zahnimplantat. Sie kann einen oder mehrere KRANKENKASSENHAUSHALT Zähne ersetzen. ein Krankenkassenhaushalt umfasst einen eigenstän- SOLIMUT dig Versicherten und seine(n) unterhaltsberechtigten Gegenseitigkeitsgesellschaft, die von den französisch- Mitversicherte(n). und deutschsprachigen Christlichen Krankenkas- KRANKENKASSENWECHSEL sen gegründet wurde, um gemeinsam Produkte und Dienstleistungen, darunter die Absicherung der Ho- im Gesetz über die GEPV vorgesehener Wechsel des spi-Solidar auszurichten. Solimut ist vom KAK zuge- Versicherers mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalen- lassen. derquartals aufgrund eines schriftlichen Antrags des Mitglieds. Ein Krankenkassenwechsel ist nur einmal im WARTEZEIT Jahr möglich. Zeitraum, in dem die Versicherung keine Kosten für KIEFERORTHOPÄDIE einen Krankenhausaufenthalt übernimmt. Fachgebiet der Zahnheilkunde, das sich der Korrek- GESETZLICHER EIGENANTEIL tur von Kiefer- und Zahnfehlstellungen widmet, um die Unterschied, zwischen der vertraglich festgelegten Okklusion und die Entwicklung von Knochenbasen für Gebühr und der Erstattung durch den Versicherungs- funktionelle und ästhetische Zwecke zu optimieren. träger, die der Patient selbst zu tragen hat. PARODONTOLOGIE EIGENSTÄNDIG VERSICHERTER Fachgebiet der Zahnheilkunde, die sich der Behand- Mitglied im Sinne des Gesetzes vom 6. August 1990 lung des Parodontiums widmet, d.h. der Gewebe, über die Krankenkassen und Krankenkassenlandes- die den Zahn stützen: Zahnfleisch, Alveolarknochen, verbände: der für die Gesundheitsleistungen (gemäß Zement und Alveolarband. Artikel 2, k und dem koordinierten Gesetz über die Ge- MITVERSICHERTER sundheitspflege- und Entschädigungspflichtversiche- rung vom 14. Juli 1994) eigenständig Versicherte. unterhaltsberechtigter Angehöriger im Sinne des Ge- setzes vom 6. August 1990 über Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände: eine Person, die den Anspruch auf Leistungen über das Mitglied erhält, zu dem sie in einem besonderen Verhältnis steht. 19
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