Allgemeinverfügung - Vogelsbergkreis

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Der Kreisausschuss
Ausfertigung:

                             Allgemeinverfügung
Aufgrund §§ 28, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), § 27 Absatz 2 der Verordnung zum
Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-
Schutzverordnung - CoSchuV) vom 22. Juni 2021 (GVBl. S.282), zuletzt geändert durch Art. 1
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 17. August 2021
(GVBl. S. 386), in Verbindung mit dem Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung
der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen gemäß dem Kabinettsbeschluss vom 17.
August 2021 sowie § 5 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) sowie § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungs-
verfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570),

ergehen zum Schutz der Bevölkerung des Vogelsbergkreises vor dem ansteckenden
Erreger SARS-CoV-2 (Coronavirus) folgende Anordnungen:

1. Gemäß dem aktuellen Präventions- und Eskalationskonzept ist ein Negativnachweis im Sinne
   von § 3 CoSchuV (sog. 3-G-Regel) ergänzend erforderlich

  a) zum Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen,
     Veranstaltungen und Kulturangeboten bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen
     (§ 16 Abs. 1 CoSchuV); dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens
     angemieteten Räumen,
  b) für Besucher und Besucherinnen zum Einlass in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 9
     Abs. 1 CoSchuV),
  c) für Gäste zum Einlass in die Innengastronomie; dies gilt nicht für Betriebsangehörige in
     Betriebskantinen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV),
  d) für Gäste zum Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen sowie zum
     Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen (§ 18 Abs. 4 CoSchuV),
  e) zum Einlass in die Innenräume von Kultur-und Freizeiteinrichtungen sowie in die
     Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen); dies gilt
     nicht für den Spitzen- und Profisport (§§ 18 Abs. 1 bis 3, 20 CoSchuV),
  f) in Hotels und vergleichbaren Übernachtungsbetrieben bei Anreise und bei längeren
      Aufenthalten zweimal pro Woche (§ 23 Nr. 1 CoSchuV),
  g) für Kunden und Kundinnen bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
      (§ 25 Abs. 2 CoSchuV).

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2.   Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe (02.09.2021) in
     Kraft (§ 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG: 03.09.2021). Sie tritt, wenn die 7-Tage-Inzidenz für
     SARS-CoV-2 an 5 Tagen in Folge den Wert 35 unterschreitet, am darauffolgenden Tag
     außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 21.09.2021. Verlängerung und Änderungen
     bleiben vorbehalten.

Begründung:

                                              I.

Am 25.08.2021 hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass die epidemische Lage von
nationaler Tragweite, die der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung
des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat,
weiter fortbesteht.

Die    Hessische    Landesregierung    hat    durch   Verordnungen      Maßnahmen       zur
Pandemiebekämpfung beschlossen, zuletzt mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Coronavirus-Schutzverordnung vom 17. August 2021 (GVBl. S. 386). Hinsichtlich des Vorgehens
zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen hat die Hessische
Landesregierung ihr Präventions-und Eskalationskonzept (nachfolgend kurz: Präventions- und
Eskalationskonzept) mit Beschluss vom selben Tag ihr Präventions-und Eskalationskonzept
aktualisiert.

Aufgrund des Gemeinsamen Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport
(HMdIS) und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) vom 17.08.2021
muss bei Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Eindämmung der weiteren
Ausbreitung von SARS-CoV-2 dieses Präventions-und Eskalationskonzept Beachtung finden.
Die dortigen Vorgaben sind mit dem ministeriellen Gemeinsamen Erlass für verbindlich erklärt
worden

Der Inzidenzwert des Robert Koch-Instituts für den Vogelsbergkreis (Zahl der Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage) lag am 31.08.2021
bei 36,0 und hat damit die erste inzidenzabhängige Stufe gelb (ab 35) des Präventions- und
Eskalationskonzeptes des Landes Hessen erreicht. Die Inzidenz ist weiterhin steigend
(01.09.2021: 41,6).

Das Infektionsgeschehen im Vogelsbergkreis ist weder eng lokalisierbar noch klar abgrenzbar,
sondern diffus. Die Impfquote im Vogelsbergkreis (Stand: 31.08.2021) liegt bei 54,42 %
(Erstimpfungen) und bei 53,23 % (Zweitimpfungen).

Der Wiederanstieg an Neuinfektionen, der sich in dem gestiegenen Inzidenzwert wiederspiegelt,
aber auch das diffuse Infektionsgeschehen, die Infektionen mit den Virusvarianten, eine
Impfquote bei der Zweitimpfung unter 60 % sowie die Vorgaben des Präventions- und
Eskalationskonzeptes erfordern die mit dieser Allgemeinverfügung angeordneten weiteren
Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 und damit zum
Schutz der Gesundheit zum Schutz der Bevölkerung und des Gesundheitssystems im
Kreisgebiet.

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II.

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Vogelsbergkreises zum Erlass dieser
Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 HGöGD. Rechtsgrundlage für deren Erlass sind
§§ 16, 28 Abs. 1, 28a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie § 27 Abs. 2 CoSchuV.

1. Zu Ziffer 1
1.1
Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können,
oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch
drohenden Gefahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen,
insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der
Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige,
Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein
Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. § 28a Abs. 1 IfSG nennt
beispielhaft mögliche notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs.1 Satz 1 und 2 IfSG
zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) für die Dauer der
Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Solche notwendigen Schutzmaßnahmen können gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und 13 IfSG
Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum sein, wie auch
die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen
Veranstaltungen sowie von Kulturveranstaltungen und gastronomischen Einrichtungen.

Die Voraussetzungen der §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und
13 IfSG liegen vor:

Insbesondere hat der Deutsche Bundestag die notwendige Feststellung einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG verlängert bis zum 30.11.2021, so
dass diese noch fortdauert.

Aufgrund der Verbindlicherklärung im Gemeinsamen Erlasses des HMdIS und des HMSI vom
17.08.2021 muss bei Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Eindämmung der
weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 das mit Beschluss der Hessischen Landesregierung vom
17. August 2021 neu gefasste Präventions-und Eskalationskonzept Beachtung finden.

1.2
Der Vogelsbergkreis befindet sich demgemäß seit dem 31.08.2021 in der Stufe gelb des
Präventions-und Eskalationskonzeptes. Das Infektionsgeschehen im Kreisgebiet ist diffus.
Entsprechend der derzeitigen hessen- und bundesweiten Entwicklung des Infektionsgeschehens
ist auch für das Gebiet des Vogelsbergkreises von einem weiteren Anstieg der Coronavirus-
Infektionen auszugehen

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Der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises sieht sich dementsprechend veranlasst, die unter
Ziffer 1 Buchst. a) bis g) dieser Allgemeinverfügung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuordnen,
um die weitere Ausbreitung einzudämmen und damit die Gesundheit der Bevölkerung im
Kreisgebiet zu schützen und die Funktionsfähigkeit des regionalen Gesundheitssystems zu
erhalten.

Das Präventions-und Eskalationskonzept sieht ab einer Inzidenz von mehr als 35 und unter
Berücksichtigung weiterer Faktoren (Reproduktionszahl R, Quote der Positiv-Testungen,
Impfstatus der Bevölkerung, Anteil neuer Virusvarianten, Hospitalisierungsrate) das Ergreifen
bestimmter weiterer Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung vor, wenn ein diffuses, nicht klar
eingrenzbares Infektionsgeschehen gegeben ist. Dies ist derzeit im Vogelsbergkreis der Fall.

Das Präventions- und Eskalationskonzept bestimmt, dass der Einlass in geschlossene Räume
bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen, Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1
CoSchuV nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig sein soll und zwar ab einer
Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen. Dies soll auch für private Feierlichkeiten in
öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen gelten.

Das Präventions- und Eskalationskonzept sieht zudem weitere Schutzmaßnahmen in Form des
Erfordernisses eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV vor für den Einlass
-   als Besucher/Besucherin in Einrichtungen der Behindertenhilfe,
-   für den Einlass als Gast in die Innengastronomie (nicht für Betriebsangehörige in
    Betriebskantinen),
-   für den Einlass als Gast in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum
    Aufenthalt als Gast in Wettvermittlungsstellen,
-   für den Einlass in die Innenräume von Kultur-und Freizeiteinrichtungen sowie in die
    Innenräume von Sportstätten (nicht für Spitzen-und Profisport),
-   in Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen bei Anreise und längeren
    Aufenthalt sowie
-   für Kundinnen und Kunden bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen.

Mit diesen Anordnungen nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird das Ziel verfolgt, die
weitere Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen und damit das Leben und die Gesundheit
der Bevölkerung zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems
zu erhalten. Dabei ermöglicht die frühzeitige Feststellung von Infektionen die Unterbindung bzw.
Unterbrechung von Infektionsketten. Gleichgeeignete mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung.

1.3
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen eine rechtmäßige
Ermessensausübung des Kreisausschusses des Vogelsbergkreises dar. Bei der Entscheidung
über die angeordneten Maßnahmen handelt es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um eine
Ermessensentscheidung. Sie wird aufgrund der dargestellten Infektionslage unter Abwägung der
betroffenen Interessen und unter Beachtung des Präventions- und Eskalationskonzeptes
ergriffen.

Die Maßnahmen sind geeignet, Infektionen bei Personen aufzudecken, bevor diese Orte
aufsuchen und Angebote wahrnehmen, die die Gelegenheit für zahlreiche Kontakte bieten und
somit ein erhebliches Weitertragungspotential haben. Die frühzeitige Aufdeckung von Infektionen

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ermöglicht die rasche Unterbrechung von Infektionsketten und damit eine Verhinderung der
unbegrenzten Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung des Kreisgebietes.

Die Maßnahmen sind auch erforderlich, da sich die Infektions- und Weitertragungsgefahr an den
benannten Orten anders nicht in gleich wirksamer Weise reduzieren lässt. Mildere, aber gleich
wirksame Maßnahmen sind nicht ersichtlich.

Eine umfassende Maskenpflicht wäre insofern nicht gleich wirksam bzw. würde jeweils eine
stärker belastende Maßnahme darstellen. Trennungs- und Abstandsmaßnahmen sind sinnvolle
ergänzende Schutzmaßnahmen, um bestehende Infektionsgefahren zu reduzieren. Sie sind
aber nicht ebenso wirksam wie die frühzeitige Erkennung und die damit einhergehende Insolation
von erkannt Infizierten.

Die angeordneten Maßnahmen sind überdies milder als den Besuch von Veranstaltungen oder
bestimmten Örtlichkeiten wie der Innengastronomie, von Spielhallen und Spielbanken,
Wettvermittlungsstellen oder Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftsbereichen weiter zu
beschränken oder gar ganz zu untersagen. Wo Kontakte mit Dritten ohnehin nicht oder allenfalls
kaum stattfinden sind, wie etwa in Übernachtungsbetrieben ohne Gemeinschaftseinrichtungen,
bedarf es der Vorlage eines Negativnachweises (sog. 3-G-Regel) ausdrücklich nicht.

Die Maßnahmen ist auch unter Berücksichtigung ihrer sozialen und gesellschaftlichen
Auswirkungen, der allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit,
ggfs. dem Eigentumsrecht und der Berufsfreiheit angemessen.

Die Infektionslage verschärft sich aktuell im Kreisgebiet und in Hessen erneut. Bei vorliegendem
Genesenen- oder Impfnachweis ist ein Eingriff nicht in nennenswerter Weise gegeben. Bei
Abstrichen im Nasenraum zur Durchführung einer Testung ist der Eingriff in die körperliche
Integrität ebenfalls nur gering und in nicht gesundheitsbeeinträchtigender Weise gegeben,
sodass es sich insoweit um eine zumutbare Beeinträchtigung handelt.

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung erfolgt mithin in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
Von einer Anhörung ist gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 4 HVwVfG abgesehen worden.

2. Zu Ziffer 2
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als
bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird auch durch die Befristung gemäß dem aktuellen
Präventions- und Eskalationskonzept gewahrt, wonach die Allgemeinverfügung am darauf-
folgenden Tag außer Kraft tritt und damit unwirksam wird, wenn der Inzidenzwert von 35 an 5
Tagen in Folge unterschritten wird.

Spätestens tritt die Allgemeinverfügung mit Ablauf des 21.09.2021 außer Kraft. Diese zeitliche
Befristung orientiert sich an der Befristung der aktuellen Coronavirus-Schutzverordnung (§ 30
Satz 2 CoSchuV: 16.09.2021), wobei davon ausgegangen wird, diese über diesen Zeitpunkt
hinaus verlängert werden wird. Neben einem Verlängerungsvorbehalt ist wegen einer sich
möglicherweise verschärfenden Infektionslage im Kreisgebiet auch ein Änderungsvorbehalt
aufgenommen worden.

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger
Straße 4 in 35390 Gießen, Klage erhoben werden.

Hinweise:
Klage und Anfechtungsklage gegen diese Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28
Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung kann auf der Homepage des
Vogelsbergkreises (www.vogelsbergkreis.de) ab dem 02.09.2021 eingesehen werden (§ 41 Abs.
4 Satz 2 HVwVfG).

Lauterbach, den 01.09.2021

Vogelsbergkreis
Der Kreisausschuss

(Manfred Görig)                                      (Dr. Jens Mischak)
   Landrat                                        Erster Kreisbeigeordneter

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