Coronavirus - Höhere Gewalt ? - BVMW

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Coronavirus - Höhere Gewalt ? - BVMW
Coronavirus –
Höhere Gewalt ?

Dr. Thomas Mundry, Partner SCHNEIDER GROUP
Victoria Sedova, Senior Legal Expert SCHNEIDER GROUP
Coronavirus - Höhere Gewalt ? - BVMW
Coronavirus

Fristen
Coronavirus - Höhere Gewalt ? - BVMW
Berechnung
           Vertragliche Fristen
Fristen
            • Ende der Frist fällt nicht auf einen Werktag – Frist
              endet erst am nächsten Werktag
            • Frist in Werktagen angegeben – nur Werktage
              werden gezählt
           Verjährungsfristen
            • Letzter Tag ist kein Werktag – siehe oben
            • Unterbrechung, wenn der Rechtsweg innerhalb
              der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist
              ausgeschlossen war
Coronavirus - Höhere Gewalt ? - BVMW
Erlass des Präsidenten bezüglich
Werktage   „arbeitsfreier Tage“
             Erläuterungen des Obersten Gerichts vom
             21.04.2020 und 30.04.2020
             Werktage für die Berechnung von vertraglichen
             Fristen und Verjährungsfristen
             Unterbrechung der Verjährung wegen Schwierigkeiten
             bei der Einleitung von rechtlichen Schritten
              • Nein
              • Aber im Einzelfall Berufung auf Höhere Gewalt
                 möglich; dabei ist Möglichkeit der elektronischen
                 Einreichung einer Klage zu berücksichtigen
                                                                4
Coronavirus - Höhere Gewalt ? - BVMW
Erlass des Präsidenten bezüglich
Steuern   „arbeitsfreier Tage“
            Brief der Finanzministeriums vom 10.04.2020 No.
Banken      EA-4-15/6101@ - arbeitsfreie Tage zählen nicht für
             • steuerliche Außenprüfungen
             • Prüfung der Rechtmäßigkeit eines
                Vorsteuerabzugs
            Information der russischen Zentralbank vom
            03.04.2020
             • keine Anwendung auf Banken
             • Banken müssen die Durchführung von
                Zahlungsabwicklungen sicherstellen
                                                             5
Coronavirus

Höhere Gewalt, Veränderte
Umstände
Worum geht es?
Höhere    Umstände
           • außerordentlich
Gewalt     • unvermeidbar
           • in der gegebenen Situation (!)
          Keine Höhere Gewalt
           • Pflichtverletzung eines Vertragspartners des
             Schuldners
           • Fehlen von Waren, die zur Erfüllung von
             Verpflichtungen auf dem betreffenden Markt
             benötigt werden
           • Fehlen von Geld
          Rechtsfolge – Keine Haftung für Nichterfüllung    7
Voraussetzungen und Folgen?
Veränderte    Veränderte Umstände - Grundlage für die
              Kündigung oder Änderung von Verträgen
Umstände      Was heißt das genau?
               • Änderung der Umstände war bei
                 Vertragsabschluss unvorhersehbar
               • Umstände für die betroffene Partei bei aller
                 Sorgfalt nicht überwindbar
               • Vertragserfüllung würde die betroffene Partei
                 ungerechtfertigt erheblich benachteiligen
               • betroffene Partei muss das Risiko der Änderung
                 der Umstände nicht tragen                     8
Prüfung jedes einzelnen Falls
Oberstes
               Erläuterungen des Obersten Gerichts vom
 Gericht       21.04.2020
               Coronavirus generell keine Höhere Gewalt
Einzelfall     zu berücksichtigende Umstände
                • Art der Tätigkeit, die Gegenstand der
                   Verpflichtung ist
                • Voraussetzungen für die Tätigkeit,
                   insbesondere der Standort
                • Art und Dauer der Verpflichtung
                • Zumutbarkeit und Sorgfalt des Schuldners
                                                             9
Mögliche Grundlagen für höhere Gewalt
              Umstände, die durch das Coronavirus verursacht wurden
Oberstes
              Vom Staat oder der Kommune getroffene Maßnahmen, z.B.:
 Gericht       • Verhaltensregeln im erhöhten Bereitschaftszustand und
                 in Notstandssituationen
               • Einschränkungen der Nutzung von Verkehrsmitteln,
 Voraus-
               • Einschränkungen der Freizügigkeit
setzungen      • Aussetzung der Aktivitäten von Unternehmen und
                 Organisationen
               • Ausfall von Großveranstaltungen
               • Pflicht zur Selbstisolation

                                                                 10
Zahlungsverpflichtungen
               Fehlen von Geld im Allgemeinen keine höhere
Oberstes       Gewalt
 Gericht       Ausnahme: Fehlen von Geld wegen der durch das
               Coronavirus verursachten Umstände, z.B.:
Fehlen von      • Verbot bestimmter Tätigkeiten
                • Pflicht zur Selbstisolation
   Geld

                                                           11
Keine Höhere Gewalt
             Pflichtverletzung eines Vertragspartners des
  Weitere    Schuldners (z.B. eines Subunternehmers)
Ausnahmen    Fehlen von Waren, die zur Erfüllung von
             Verpflichtungen auf dem betreffenden Markt
             benötigt werden

                                                            12
Zumutbarkeit, Mitteilungspflicht
Verpflichtungen     Vornahme aller zumutbaren Handlungen zur
  Schuldner          • Erfüllung der Verpflichtungen
                     • Zur Verringerung der negativen Folgen der
                       Höheren Gewalt
                    Rechtzeitige Benachrichtigung des
                    Vertragspartners; sonst Pflicht zum
                    Schadensersatz

                                                                   13
Kausalität, Unvorhersehbarkeit
                Umstände müssen Hinderung zur Leistung
Kausalität,     verursacht haben
Unvorher-       Parteien dürfen bei Vertragsschluss nicht mit
sehbarkeit      Eintreten der Umstände nicht gerechnet

                                                                14
Zeitstrahl
                31.12.2019                11.01.2020             23.01.2020               24.01.2020              30.01.2020                  31.01.2020

Vorherseh-
  barkeit    China informiert die
               WHO über den
                 Ausbruch
                                     China meldet den
                                      ersten Todesfall
                                    durch das COVID19
                                                               Wuhan wird wegen
                                                                 Quarantäne
                                                                 abgeriegelt
                                                                                            Die ersten
                                                                                          Infektionsfälle
                                                                                        erreichen Europa
                                                                                                                Die WHO stuft den
                                                                                                              Ausbruch als öffentlichen
                                                                                                              Gesundheitsnotstand ein
                                                                                                                                           Erste Infektionsfälle in
                                                                                                                                                  Russland
                                                                                                                                           (chinesische Bürger)

                        15.02.2020            05.03.2020                       11.03.2020                   18.03.2020                        19.03.2020

                                             Moskauer Bürgermeister:               WHO stuft           Beschluss des leitenden           Alle 85 Regionen
                    Erster Todesfalls        erhöhter Bereitschaftszu-
                    durch das Virus in
                                                                             Ausbreitung des Virus     Staatsarztes; russische           Russlands führen
                                             stand; Selbstisolation für        als Pandemie ein       Regierung schließt Land für             erhöhten
                   Europa (Frankreich)        Rückkehrer aus einigen                                        alle Ausländer            Bereitschaftszustand ein
                                                   EU-Ländern

                     20.03.2020                23.03.2020                      25.03.2020                     26.03.2020                    29.03.2020

                   Veröffentlichung des      Aussetzung der Flüge           China strebt strenge            G20-Sitzung per Video             Moskauer
                   Anti-Krisenplans der       in sämtliche Länder         Quarantäne über Wuhan                                             Bürgermeister:
                        Regierung                (mit Ausnahme            auf, Erklärung Wladimir                Moskauer                 Ausgangssperre für
                                                  Moskau in die           Putins über Maßnahmen                Bürgermeister:                  Moskau
                                                  Hauptstädte)             und Volksabstimmung               arbeitsfreie Woche
                                                                                                                                                     15
Rechte des Gläubigers
  Überfällige      Keine höhere Gewalt wenn die Erfüllung bei
                   Fälligkeit der Verpflichtung möglich war!
Verpflichtungen
                   Gläubigers behält das Recht zur Ablehnung der
                   Leistung wenn er wegen des Verzugs das
                   Interesse daran verloren hat

                                                                   16
Coronavirus

Miete von Räumlichkeiten
Teil 1 des Artikels 19 des föderalen Gesetzes Nr. 98-FZ

               besonders betroffene Branchen (Transportwesen;
Stundung
               Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsaktivitäten;
   von         Gesundheits- und Fitnessaktivitäten sowie Sport;
Zahlungen      Tourismus; Hotel- und Gaststättengewerbe;
               Restaurants und Cafés; Fortbildung; Organisation
               von Konferenzen und Ausstellungen;
               Haushaltsdienstleistungen)
               Bedingungen geregelt durch den Erlass Nr. 439
               vom 3. April 2020 (bis zum 1. Oktober 2020)

                                                                18
Erläuterungen des Obersten Gerichtshofs
           vom 30.04.2020
Oberstes     Stundung der Mietzahlungen ab dem Eintrittsdatum
 Gericht     des erhöhten Bereitschaftszustands
             Ungeachtet des Abschlussdatums einer
             Zusatzvereinbarung oder des Datums des
             Inkrafttretens des Gerichtsbeschlusses
             Mieter aus besonders betroffenen Branchen
             Keine zusätzlichen Anforderungen

                                                           19
Teil 3 von Artikel 19 des föderalen Gesetzes Nr. 98-FZ
               Mietvertrag muss vor Eintritt des erhöhten
  Miet-        Bereitschaftszustands abgeschlossen worden sein
minderung      Mieter konnte das Mietobjekt aufgrund der
               eingetretenen Umstände nicht nutzen
               Wichtige Aspekte:
                • Wird der Zugang zu den Räumlichkeiten dem
                  Mieter durch den Vermieter selbst untersagt?
                • Darf ein Teil der Mitarbeiter des Mieters die
                  Räumlichkeiten gelegentlich betreten, nachdem
                  die Umstände eingetreten sind?

                                                                20
Artikel 614 des Zivilgesetzbuches der RF
               Nutzungsbedingungen der Räumlichkeiten haben
  Weitere      sich erheblich verschlechtert
Grundlagen     Mieter ist nicht für die Gründe der Verschlechterung
               verantwortlich
               Proportionale Herabsetzung der Miete bei
               Verschlechterung der Nutzungsbedingungen
               (bezieht sich auf Umsatz-/Gewinnverluste als
               direkte Folge der Verschlechterung der
               Nutzungsbedingungen der Räumlichkeiten)

                                                                 21
Änderung der Verhältnisse - Art. 451 ZGB RF

  Weitere      Anforderungen – s. vorhergehender
               Abschnitt
Grundlagen
               Grundlage nicht nur für Mietminderung,
               sondern auch für Beendigung des
               Mietvertrags
               Kündigung oft nicht im Interesse des
               Mieters

                                                        22
Gesetzentwurf Nr. 953580-7
Kündigungs     Gesetzesentwurf in erster Lesung der
   recht       Staatsduma am 12.05.2020 verabschiedet
               Einseitiges Kündigungsrecht des Mieters,
               wenn seine monatlichen Einnahmen um
               mehr als 50% gesunken sind
               Kündigung erfordert Benachrichtigung des
               Vermieters
               Kaution wird zurückerstattet

                                                      23
Coronavirus

Was ist zu tun?
Klärung mit Vertragspartner
                 Gespräch mit Vertragspartner suchen
Einvernehmen
                 Durch Verhandlungen einvernehmliche Regelung
                 erzielen
                 Vertragsänderungen durch schriftliche
                 Vereinbarung
Zweiter Generaldirektor
                   Handlungsfähigkeit erhalten durch zweiten
   Tochter-
                   Direktor
gesellschaften
                   Mögliche Gründe für die Abwesenheit des
                   Generaldirektors
                    • Ausreisebeschränkungen
                    • Einreisebeschränkungen
                    • Verpflichtungen zur Selbstisolierung
                    • „Arbeitsfreie Tage"
                   Höhere Gewalt (?)

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Abschluss von neuen Verträgen
               im Allgemeinen keine Höhere Gewalt da
Neuverträge
               Schwierigkeiten jetzt vorhersehbar sind
               Empfehlung - detaillierte Beschreibung von:
                • Umständen, die für die Vertragserfüllung
                  relevant sind
                • möglichen Hindernissen und der
                  diesbezüglichen vertraglichen Pflichten

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fakten

         9 LÄNDER   12 BÜROS   500+ MITARBEITER   500+ KUNDEN
unsere geschichte

Moskau | Russland       Kiew | Ukraine         Minsk | Belarus   OWC-Verlag Berlin | Deutschland   Taschkent | Usbekistan     Atyrau | Kasachstan

   St. Petersburg | Russland      Almaty | Kasachstan       Warschau | Polen      Nur-Sultan | Kasachstan       Jerewan | Armenien          Wien| Österreich
unsere mission
                                                   Wir schaffen für unsere
                                                   Mitarbeiter Voraussetzungen
                                                   für berufliches und
                                                   persönliches Wachstum
                        Wir unterstützen Investoren
                        in allen Projektphasen – von
                        der Planung bis zur
                        Umsetzung
Wir bauen
Geschäftsbeziehungen
zwischen Ost und West
Kontakt
             Dr. Thomas Mundry
             Partner
             +7 / 495 / 956 55 57
             MundryT@schneider-group.com

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Kontakt
             Victoria Sedova
             Senior Legal Expertin
             +7 (495) 956-55-57
             SedovaVV@schneider-group.com

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Vielen dank!
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