Coronavirus - Höhere Gewalt ? - BVMW
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Coronavirus – Höhere Gewalt ? Dr. Thomas Mundry, Partner SCHNEIDER GROUP Victoria Sedova, Senior Legal Expert SCHNEIDER GROUP
Berechnung Vertragliche Fristen Fristen • Ende der Frist fällt nicht auf einen Werktag – Frist endet erst am nächsten Werktag • Frist in Werktagen angegeben – nur Werktage werden gezählt Verjährungsfristen • Letzter Tag ist kein Werktag – siehe oben • Unterbrechung, wenn der Rechtsweg innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist ausgeschlossen war
Erlass des Präsidenten bezüglich Werktage „arbeitsfreier Tage“ Erläuterungen des Obersten Gerichts vom 21.04.2020 und 30.04.2020 Werktage für die Berechnung von vertraglichen Fristen und Verjährungsfristen Unterbrechung der Verjährung wegen Schwierigkeiten bei der Einleitung von rechtlichen Schritten • Nein • Aber im Einzelfall Berufung auf Höhere Gewalt möglich; dabei ist Möglichkeit der elektronischen Einreichung einer Klage zu berücksichtigen 4
Erlass des Präsidenten bezüglich Steuern „arbeitsfreier Tage“ Brief der Finanzministeriums vom 10.04.2020 No. Banken EA-4-15/6101@ - arbeitsfreie Tage zählen nicht für • steuerliche Außenprüfungen • Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Vorsteuerabzugs Information der russischen Zentralbank vom 03.04.2020 • keine Anwendung auf Banken • Banken müssen die Durchführung von Zahlungsabwicklungen sicherstellen 5
Coronavirus Höhere Gewalt, Veränderte Umstände
Worum geht es? Höhere Umstände • außerordentlich Gewalt • unvermeidbar • in der gegebenen Situation (!) Keine Höhere Gewalt • Pflichtverletzung eines Vertragspartners des Schuldners • Fehlen von Waren, die zur Erfüllung von Verpflichtungen auf dem betreffenden Markt benötigt werden • Fehlen von Geld Rechtsfolge – Keine Haftung für Nichterfüllung 7
Voraussetzungen und Folgen? Veränderte Veränderte Umstände - Grundlage für die Kündigung oder Änderung von Verträgen Umstände Was heißt das genau? • Änderung der Umstände war bei Vertragsabschluss unvorhersehbar • Umstände für die betroffene Partei bei aller Sorgfalt nicht überwindbar • Vertragserfüllung würde die betroffene Partei ungerechtfertigt erheblich benachteiligen • betroffene Partei muss das Risiko der Änderung der Umstände nicht tragen 8
Prüfung jedes einzelnen Falls Oberstes Erläuterungen des Obersten Gerichts vom Gericht 21.04.2020 Coronavirus generell keine Höhere Gewalt Einzelfall zu berücksichtigende Umstände • Art der Tätigkeit, die Gegenstand der Verpflichtung ist • Voraussetzungen für die Tätigkeit, insbesondere der Standort • Art und Dauer der Verpflichtung • Zumutbarkeit und Sorgfalt des Schuldners 9
Mögliche Grundlagen für höhere Gewalt Umstände, die durch das Coronavirus verursacht wurden Oberstes Vom Staat oder der Kommune getroffene Maßnahmen, z.B.: Gericht • Verhaltensregeln im erhöhten Bereitschaftszustand und in Notstandssituationen • Einschränkungen der Nutzung von Verkehrsmitteln, Voraus- • Einschränkungen der Freizügigkeit setzungen • Aussetzung der Aktivitäten von Unternehmen und Organisationen • Ausfall von Großveranstaltungen • Pflicht zur Selbstisolation 10
Zahlungsverpflichtungen Fehlen von Geld im Allgemeinen keine höhere Oberstes Gewalt Gericht Ausnahme: Fehlen von Geld wegen der durch das Coronavirus verursachten Umstände, z.B.: Fehlen von • Verbot bestimmter Tätigkeiten • Pflicht zur Selbstisolation Geld 11
Keine Höhere Gewalt Pflichtverletzung eines Vertragspartners des Weitere Schuldners (z.B. eines Subunternehmers) Ausnahmen Fehlen von Waren, die zur Erfüllung von Verpflichtungen auf dem betreffenden Markt benötigt werden 12
Zumutbarkeit, Mitteilungspflicht Verpflichtungen Vornahme aller zumutbaren Handlungen zur Schuldner • Erfüllung der Verpflichtungen • Zur Verringerung der negativen Folgen der Höheren Gewalt Rechtzeitige Benachrichtigung des Vertragspartners; sonst Pflicht zum Schadensersatz 13
Kausalität, Unvorhersehbarkeit Umstände müssen Hinderung zur Leistung Kausalität, verursacht haben Unvorher- Parteien dürfen bei Vertragsschluss nicht mit sehbarkeit Eintreten der Umstände nicht gerechnet 14
Zeitstrahl 31.12.2019 11.01.2020 23.01.2020 24.01.2020 30.01.2020 31.01.2020 Vorherseh- barkeit China informiert die WHO über den Ausbruch China meldet den ersten Todesfall durch das COVID19 Wuhan wird wegen Quarantäne abgeriegelt Die ersten Infektionsfälle erreichen Europa Die WHO stuft den Ausbruch als öffentlichen Gesundheitsnotstand ein Erste Infektionsfälle in Russland (chinesische Bürger) 15.02.2020 05.03.2020 11.03.2020 18.03.2020 19.03.2020 Moskauer Bürgermeister: WHO stuft Beschluss des leitenden Alle 85 Regionen Erster Todesfalls erhöhter Bereitschaftszu- durch das Virus in Ausbreitung des Virus Staatsarztes; russische Russlands führen stand; Selbstisolation für als Pandemie ein Regierung schließt Land für erhöhten Europa (Frankreich) Rückkehrer aus einigen alle Ausländer Bereitschaftszustand ein EU-Ländern 20.03.2020 23.03.2020 25.03.2020 26.03.2020 29.03.2020 Veröffentlichung des Aussetzung der Flüge China strebt strenge G20-Sitzung per Video Moskauer Anti-Krisenplans der in sämtliche Länder Quarantäne über Wuhan Bürgermeister: Regierung (mit Ausnahme auf, Erklärung Wladimir Moskauer Ausgangssperre für Moskau in die Putins über Maßnahmen Bürgermeister: Moskau Hauptstädte) und Volksabstimmung arbeitsfreie Woche 15
Rechte des Gläubigers Überfällige Keine höhere Gewalt wenn die Erfüllung bei Fälligkeit der Verpflichtung möglich war! Verpflichtungen Gläubigers behält das Recht zur Ablehnung der Leistung wenn er wegen des Verzugs das Interesse daran verloren hat 16
Coronavirus Miete von Räumlichkeiten
Teil 1 des Artikels 19 des föderalen Gesetzes Nr. 98-FZ besonders betroffene Branchen (Transportwesen; Stundung Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsaktivitäten; von Gesundheits- und Fitnessaktivitäten sowie Sport; Zahlungen Tourismus; Hotel- und Gaststättengewerbe; Restaurants und Cafés; Fortbildung; Organisation von Konferenzen und Ausstellungen; Haushaltsdienstleistungen) Bedingungen geregelt durch den Erlass Nr. 439 vom 3. April 2020 (bis zum 1. Oktober 2020) 18
Erläuterungen des Obersten Gerichtshofs vom 30.04.2020 Oberstes Stundung der Mietzahlungen ab dem Eintrittsdatum Gericht des erhöhten Bereitschaftszustands Ungeachtet des Abschlussdatums einer Zusatzvereinbarung oder des Datums des Inkrafttretens des Gerichtsbeschlusses Mieter aus besonders betroffenen Branchen Keine zusätzlichen Anforderungen 19
Teil 3 von Artikel 19 des föderalen Gesetzes Nr. 98-FZ Mietvertrag muss vor Eintritt des erhöhten Miet- Bereitschaftszustands abgeschlossen worden sein minderung Mieter konnte das Mietobjekt aufgrund der eingetretenen Umstände nicht nutzen Wichtige Aspekte: • Wird der Zugang zu den Räumlichkeiten dem Mieter durch den Vermieter selbst untersagt? • Darf ein Teil der Mitarbeiter des Mieters die Räumlichkeiten gelegentlich betreten, nachdem die Umstände eingetreten sind? 20
Artikel 614 des Zivilgesetzbuches der RF Nutzungsbedingungen der Räumlichkeiten haben Weitere sich erheblich verschlechtert Grundlagen Mieter ist nicht für die Gründe der Verschlechterung verantwortlich Proportionale Herabsetzung der Miete bei Verschlechterung der Nutzungsbedingungen (bezieht sich auf Umsatz-/Gewinnverluste als direkte Folge der Verschlechterung der Nutzungsbedingungen der Räumlichkeiten) 21
Änderung der Verhältnisse - Art. 451 ZGB RF Weitere Anforderungen – s. vorhergehender Abschnitt Grundlagen Grundlage nicht nur für Mietminderung, sondern auch für Beendigung des Mietvertrags Kündigung oft nicht im Interesse des Mieters 22
Gesetzentwurf Nr. 953580-7 Kündigungs Gesetzesentwurf in erster Lesung der recht Staatsduma am 12.05.2020 verabschiedet Einseitiges Kündigungsrecht des Mieters, wenn seine monatlichen Einnahmen um mehr als 50% gesunken sind Kündigung erfordert Benachrichtigung des Vermieters Kaution wird zurückerstattet 23
Coronavirus Was ist zu tun?
Klärung mit Vertragspartner Gespräch mit Vertragspartner suchen Einvernehmen Durch Verhandlungen einvernehmliche Regelung erzielen Vertragsänderungen durch schriftliche Vereinbarung
Zweiter Generaldirektor Handlungsfähigkeit erhalten durch zweiten Tochter- Direktor gesellschaften Mögliche Gründe für die Abwesenheit des Generaldirektors • Ausreisebeschränkungen • Einreisebeschränkungen • Verpflichtungen zur Selbstisolierung • „Arbeitsfreie Tage" Höhere Gewalt (?) 26
Abschluss von neuen Verträgen im Allgemeinen keine Höhere Gewalt da Neuverträge Schwierigkeiten jetzt vorhersehbar sind Empfehlung - detaillierte Beschreibung von: • Umständen, die für die Vertragserfüllung relevant sind • möglichen Hindernissen und der diesbezüglichen vertraglichen Pflichten 27
fakten 9 LÄNDER 12 BÜROS 500+ MITARBEITER 500+ KUNDEN
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