Mythen und Fakten - Datenschutz bei Lernplattformen
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Mythen und Fakten - Datenschutz bei Lernplattformen Christian Grune Juli 2013 itslearning GmbH | Adalbertstr. 42 | 10179 Berlin | Tel.: 030 616 74 847 http://www.itslearning.de
Mythen und Fakten - Datenschutz bei Lernplattformen | 2 Inhalt Mythen und Fakten ................................................................................................................................. 2 Mythos 1: Nur schuleigene Server sind erlaubt. ................................................................................. 3 Mythos 2: Open Source Produkte sind sicherer. ................................................................................. 3 Mythos 3: Nur Server in Deutschland sind erlaubt. ............................................................................ 4 Mythos 4: Noten dürfen nicht gespeichert werden. ........................................................................... 4 Mythos 5: Facebook, Google und Dropbox reichen aus. .................................................................... 5 Mythos 6: Nur freiwillige Nutzung ist erlaubt ..................................................................................... 5 Leitfaden für den sicheren Betrieb einer Lernplattform ......................................................................... 6 Über itslearning ....................................................................................................................................... 6 Mythen und Fakten Webbasierte Lernplattformen sind wichtiger werdende, zeitgemäße Lernmittel, die Lehrer entlasten sowie den Informationsfluss und die Lernprozesse an Schulen unterstützen und verbessern können und zugleich einen wichtigen Beitrag zur Medienbildung leisten. Damit Lehrer, Schüler und bei Bedarf auch Eltern Zugriff auf alle wichtigen Informationen erhalten können, werden personenbezogene Daten (Nutzer- und Nutzungsdaten, pädagogische Prozessdaten) in der Plattform gespeichert und verarbeitet. Damit diese sensiblen Daten auch entsprechend den Vorgaben der Datenschutz- und Schulgesetze gesichert sind und der Zugriff nur für berechtigte Personen möglich ist, sind einige Vorbereitungen zu treffen. In unserem Leitfaden „Datenschutz in itslearning“ haben wir eine Handreichung für Schulen erstellt und geben Ihnen wichtige Informationen für Ihre Entscheidungsfindung an die Hand. Wenig hilfreich in der Entscheidungsfindung sind falsche oder unzureichende Informationen und „Mythen“ zum Thema Datenschutz. Datenschutz ist auch Vertrauenssache und kann durch konsequente Transparenz gefördert werden. Um eine seriöse Auseinandersetzung mit diesem Thema zu ermöglichen, haben wir die häufigsten Fehlinformationen für Sie zusammengestellt, begleitet von den gesicherten Fakten. itslearning GmbH | Adalbertstr. 42 | 10179 Berlin | Tel.: 030 616 74 847 http://www.itslearning.de
Mythen und Fakten - Datenschutz bei Lernplattformen | 3 Mythos 1: Nur schuleigene Server sind erlaubt. Schülerdaten dürfen nur auf in der Schule befindlichen, eigenen Servern gespeichert werden. Der Einsatz einer webbasierten Plattform ist unsicherer als ein Speichern auf Schulservern und daher nicht gestattet. Die Fakten: Diese Aussage ist falsch – es gibt kein Gesetz, das den Standort des Servers in der Schule vorschreibt. Die Datenschutzgesetze schreiben umfangreiche technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen vor, die sowohl für schulinterne als auch externe Server und deren Betreiber gelten. Ob ein System sicher ist und den Vorgaben entspricht, hängt also von den getroffenen Maßnahmen und nicht vom Standort ab. Sobald ein Server im Internet erreichbar ist, gelten die gleichen Bedingungen unabhängig vom Standort. Oft sind Schulserver sogar ungesicherter als professionell betriebene, da eine regelmäßige, fachgerechte Betreuung durch Lehrkräfte in der Schule in der Regel nicht dauerhaft (24/7) geleistet werden kann. Als datenverarbeitende Stelle ist immer die Schule bzw. die übergeordnete Einrichtung für die Einhaltung des Datenschutzes zuständig. Die Nutzung externer Dienstleistungen ist möglich und klar geregelt, indem eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit klaren Vorgaben für den Dienstleister geschlossen wird. Mythos 2: Open Source Produkte sind sicherer. Open Source Produkte wie Moodle entsprechen den Grundlagen des Datenschutzes, da hier der Source-Code und eventuelle Sicherheitslücken von einer großen Community besser überprüft werden können. Die Fakten: Die Aussage, dass offener Source-Code von jedem auf Fehler und Lücken überprüft werden kann ist richtig. Sie unterstellt jedoch, dass dies bei kommerziellen Anbietern nicht möglich ist oder den Angaben von Anbietern kommerzieller Software nicht zu trauen ist. Auch setzt eine Überprüfung hohe technische Kompetenzen voraus, die nicht automatisch gegeben ist. Das ist bis auf wenige Ausnahmen also nur ein theoretisches Argument, das in der Praxis nicht erfüllt werden kann. Hinsichtlich des Datenschutzes sind Open Source-Produkte nicht automatisch sicherer. Entscheidend ist das Betriebskonzept, die vorgenommenen Einstellungen sowie Sicherungsmaßnahmen für die Plattform und den Betrieb. Hier können sowohl mit freien und kommerziellen Lösungen den Vorgaben entsprechende Lösungen sichergestellt werden. Oft trifft gerade für Open Source-Produkte das Gegenteil zu, wenn diese nicht professionell und ausreichend betreut und verwaltet werden. Zwar können Schulen alle Sicherheitsmaßnahmen selbst vornehmen und kontrollieren, sind dann aber auch selbst haftbar und verantwortlich. Mit kommerziellen Anbietern wird zur Absicherung ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen und die Einhaltung der Vorgaben schriftlich garantiert. Damit bestehen Regressansprüche bis hin zu wirksamen Rechtsmitteln bei Nichteinhaltung und Fehlinformationen. itslearning GmbH | Adalbertstr. 42 | 10179 Berlin | Tel.: 030 616 74 847 http://www.itslearning.de
Mythen und Fakten - Datenschutz bei Lernplattformen | 4 Mythos 3: Nur Server in Deutschland sind erlaubt. Ein Hosting, und damit das Speichern personenbezogener Daten im Schulumfeld, sind nur auf deutschen Servern gestattet. Die Fakten: Auch diese Aussage ist nicht zutreffend – für den Serverstandort gelten die Vorgaben der europäischen Datenschutzrichtlinie EC 95/46/EC und der Landesdatenschutzgesetze sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Ausgeschlossen werden muss, dass ein externer Anbieter Daten über eine Schnittstelle an Dritte weitergibt. Dies wird unter anderem bei Standorten in den USA (z.B. Facebook, Google) oder sogenannten unsicheren Drittländern außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums als nicht gesichert und ausgeschlossen angenommen. Ein Standort innerhalb der EU und des europäischen Wirtschaftsraums ist in der Regel unkritisch. Wichtig ist, dass der Anbieter den Zugriff unberechtigter Dritter ausschließt und technische und organisatorische Maßnahmen nachvollziehbar dokumentiert. Dies kann wirksam und rechtlich einwandfrei über eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit einer Verfahrensbeschreibung sichergestellt werden. Mythos 4: Noten dürfen nicht gespeichert werden. Das Speichern und Bearbeiten von Leistungs- und Bewertungsdaten auf Lernplattformen ist nicht erlaubt, sondern ausschließlich im Verwaltungsnetz. Die Fakten: Das ist so nicht korrekt. Für die regelmäßig in allen Bundesländern im Verwaltungsbereich gespeicherten Daten gelten besondere, sehr strenge Sicherheitsvorgaben, vor allem um den Ansprüchen der Sicherung, Berichts- und Archivierungspflicht nachzukommen. Doch auch für die Nutzung von Software im sogenannten pädagogischen Netz können personenbezogene Daten im eingeschränkten, vorher in einer Verfahrensbeschreibung festzulegenden Umfang gespeichert werden. Neben den Zugangsdaten sind dies z.B. Nutzungsdaten, die in Teilen automatisch erfasst werden wie Anmeldestatus oder Datumsangaben bei Foreneinträgen und pädagogische Prozessdaten, die dem Lehrer die Möglichkeit geben, Schülern individuelle Rückmeldungen zu geben oder zur Lernberatung für den Schüler verwendet werden können. Dies können – müssen aber nicht – auch Ergebnisse eines Online-Tests, eine Rückmeldung zu einer Online bearbeiteten Aufgabe oder Bewertungen sein. Wichtig ist, vor der Nutzung den Umfang der gespeicherten und benötigten Daten festzulegen, die Verarbeitung im Zusammenhang der pädagogischen Notwendigkeit und dem Grundsatz der Datensparsamkeit zu begründen und darüber transparent zu informieren. Im Falle der freiwilligen Nutzung muss dann die schriftliche Zustimmung des Nutzers oder seiner Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Empfohlen wird der Einsatz einer Plattform als Lernmittel durch einen Beschluss der Schulkonferenz. itslearning GmbH | Adalbertstr. 42 | 10179 Berlin | Tel.: 030 616 74 847 http://www.itslearning.de
Mythen und Fakten - Datenschutz bei Lernplattformen | 5 Mythos 5: Facebook, Google und Dropbox reichen aus. Unsere Schule benötigt keine Lernplattform, da sich unsere Schüler auf Facebook, Google Apps und Dropbox viel einfacher austauschen können. Die Fakten: Auch wenn die meisten Schüler und einige Lehrer auf Facebook oder ähnlichen Diensten registriert sind und diese regelmäßig nutzen, ist eine Nutzung als Ersatz für eine von der Schule verantwortete Plattform nicht eindeutig geregelt. Die dienstliche Nutzung untersagt haben u.a. die Ministerien der Länder Baden-Württemberg und Bayern, einige Bundesländer wie Bremen oder Niedersachsen überlassen die Entscheidung den Schulen – auf der gleichen gesetzlichen Grundlage! Social Media als Teil der Lebenswelt der Schüler gehört zum Bildungsauftrag der Schule. Ein Ersatz für eine von der Schule verantwortete und betreute Plattform können Dienste wie Facebook, Google oder Dropbox jedoch nicht sein. Wichtigster Grund: Schulen haben keinen Einfluss auf die Verwendung und Weiternutzung der hier anfallenden Daten und haben keine Vertragsbeziehung mit dem Betreiber dieser Dienste. Dies ist bei den meisten Anbietern von Lernplattformen sichergestellt. Moderne Lernplattformen verfügen über Schnittstellen zu Social Media-Diensten, die es den Nutzern dieser Dienste ermöglichen, auch innerhalb einer geschützten Schulplattform Teile der in Social Media-Diensten geteilten Informationen zugänglich zu machen. Dies erfolgt aber explizit durch den Nutzer und nicht automatisiert. Mythos 6: Nur freiwillige Nutzung ist erlaubt Die Nutzung einer Lernplattform an der Schule ist aufgrund der Zustimmungspflicht zur Speicherung der Daten nur auf freiwilliger Basis möglich. Die Fakten: Für die Speicherung personenbezogener Daten auf Servern unabhängig vom Standort gibt es eine Informations- und in der Regel auch eine Zustimmungspflicht: Nutzer müssen vor einer Speicherung personenbezogener Daten über den Umfang der gespeicherten Daten, den Zweck der Nutzung und Löschmöglichkeiten informiert werden. Liegt keine Begründung vor, dass die Speicherung für die Durchführung des schulischen Auftrags notwendig und damit verpflichtend ist, muss jeder Nutzer zustimmen. Diese Zustimmung kann auch verweigert werden – es dürfen daraus keine Benachteiligungen entstehen. Dann ist eine Nutzung tatsächlich nur für die Nutzer möglich, die zugestimmt haben. Schulen und deren übergeordnete Stellen können sehr wohl im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Unterrichts über den Einsatz einer Lernplattform als Lernmittel entscheiden. Damit ist die schulische Nutzung Teil des Bildungsauftrags und erfordert keine explizite Zustimmung (sehr wohl jedoch die Information!) zur Speicherung personenbezogener Daten. Eine solche Entscheidung kann in der Regel vom höchsten Gremium der Schule (der Schulkonferenz) getroffen und in der Schulordnung dokumentiert werden. Damit ist eine schulweite Einführung und Nutzung möglich. Wichtig ist selbstverständlich, dass Datenschutzvorgaben zweifelsfrei und gut dokumentiert erfüllt werden. itslearning GmbH | Adalbertstr. 42 | 10179 Berlin | Tel.: 030 616 74 847 http://www.itslearning.de
Mythen und Fakten - Datenschutz bei Lernplattformen | 6 Leitfaden für den sicheren Betrieb einer Lernplattform In unserem Leitfaden „Datenschutz in itslearning“ haben wir die Sicherungsmaßnahmen in itslearning dokumentiert und Empfehlungen für einen sicheren Einsatz von itslearning an Schulen und Bildungseinrichtungen in Deutschland zusammengestellt. Dieser Leitfaden enthält u.a.: Grundlagen des Datenschutzes Was sind personenbezogene Daten? Grundprinzipien der Datenverarbeitung Freiwillige vs. verpflichtende Nutzung Verantwortliche Stelle und Auftragsdatenverarbeitung Datensicherheit und Hosting Betrieb der Lernplattform Mustererklärungen für die Elternarbeit Beratungsmöglichkeit Nicht alle Fragen lassen sich in einem Leitfaden pauschal beantworten. Diese können wir in einem individuellen Beratungsgespräch klären. Nehmen Sie dazu mit uns Kontakt auf! Download: http://www.itslearning.de/datenschutz-in-itslearning-lernplattform Kontakt: Christian Grune, itslearning GmbH, Adalbertstr. 42, 10179 Berlin, Tel.: 030 616 74 847, http://www.itslearning.de Über itslearning Optimiert für Lehrer und ihren Unterricht ist itslearning die einfache und sichere, webbasierte Lernplattform. Sie wird von Millionen Lehrern, Schülern, Studenten, Administratoren und Eltern weltweit genutzt. Eingesetzt in allen Bildungseinrichtungen, von der Grundschule bis zur Universität, hilft sie Lehrern, Bildungsprozesse inspirierender und wertvoller für heutige Schüler zu gestalten. Wir bei itslearning wissen, worauf es in Schulen und Hochschulen ankommt. Mehr als 20% unserer Mitarbeiter sind selbst Pädagogen. Im Austausch mit unseren Nutzern lernen wir vor Ort ständig dazu, um unsere Plattform zu verbessern. itslearning bietet Komplettlösungen, von Einführungsschulungen bis hin zur vollständigen Implementierung. Das Unternehmen wurde 1999 gegründet. Hauptsitz der Firma ist Bergen, Norwegen. Weitere Büros gibt es in Berlin, London, Birmingham, Paris, Mulhouse, Malmö, Enschede und Boston. itslearning GmbH | Adalbertstr. 42 | 10179 Berlin | Tel.: 030 616 74 847 http://www.itslearning.de
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