Konflikte bzgl. Altersteilzeit und Rente mit 63
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Konflikte bzgl. Altersteilzeit und Rente mit 63 Liebe Kolleginnen und Kollegen, die angefügten Hinweise von Michael Schmitt zum Konfliktfeld „ATZ und Rente mit 63“ übersende ich euch zur Kenntnis und Information u.U. betroffener Beschäftigter bei Hessen-Forst. Zusammenfassend kann wohl gesagt werden, dass 1. keine Beschäftigten zur Rente mit 63 gezwungen werden können, 2. es dringend zu empfehlen ist, sich über eine Rentenauskunft/Rentenberatung bei der gesetzlichen RV und der VBL über die Auswirkungen einer Rente mit 63 einen genauen Überblick zu verschaffen, 3. im Bereich der Waldarbeiter die ATZ fast ausschließlich als Blockmodell gewählt wurde, weshalb die (vorgezogene) Rente mit 63 absolut keine Vorteile bringt und allg. nicht empfohlen werden kann, 4. im Falle von ATZ im Teilzeitmodell es im Regelfall zu finanziellen Einbußen kommt, wenn ein vorzeitiger Renteneintritt ab 63 verfolgt wird, da die Rente inkl. Zusatzversorgung i.d.R. niedriger ausfällt als das in der ATZ erzielte Arbeitsentgelt, 5. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente mit 63 nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, insofern muss die Rente mit 63 beantragt werden und nach deren Bewilligung das Arbeitsverhältnis vorzeitig am besten durch Auflösungsvertrag oder aber Kündigung beendet werden. Ich freue mich für alle Beschäftigten, denen die Rente mit 63, die Mütterrente oder aber die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente Vorteile bringt. Mit besten Grüßen Harry Trube ******************************************** - GESAMTPERSONALRAT - beim Landesbetrieb HESSEN-FORST Vorsitzender Harry Trube Lange Straße 59 37249 Neu-Eichenberg Tel.: 05504/805952 oder 0160-701-4080 Fax: 05504/805953 E-Mail: Harry.Trube@forst.hessen.de Von: Schmitt Michael [mailto:michael.schmitt@IGBAU.DE] Betreff: Altersteilzeit und Rente mit 63 Wichtigkeit: Hoch Altersteilzeit und Rente mit 63 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Bund, TdL und VKA haben sich geweigert, tarifvertragliche Klarstellungen zu den Folgen der Erfüllung der Voraussetzungen für die neue abschlagsfreie Altersrente mit 63 auf bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Nachfolgend wird die sich daraus ergebende arbeitsrechtliche Situation dargestellt. § 11 Abs. 2 Buchst. a des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010 für den Bereich der VKA und forstspezifischer Tarifverträge für kommunale Beschäftigte mit Tätigkeiten in der Waldarbeit
und § 8 Abs. 2 Buchst. a des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TV FALTER) im Bereich des Bundes sehen vor, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis unabhängig von den übrigen Beendigungstatbeständen mit dem Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat endet, von dem an die oder der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann. § 9 Abs. 2 Buchst. a des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 sieht vor, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis unabhängig von den übrigen Beendigungstatbeständen mit dem Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat endet, von dem an die oder der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beanspruchen kann, wobei dies nicht für Renten gilt, die vor dem für die Versicherte bzw. den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Endet durch die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzung das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, tritt bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ein sogenannter Störfall im Sinne der §§ 11 Abs. 3 TV FlexAZ, 8 Abs. 3 TV FALTER bzw. 9 Abs. 3 TV ATZ ein, der zu erheblichen finanziellen Nachteilen der betroffenen Beschäftigten führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der in diesem Fall vorzunehmenden Rückabwicklung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - hiernach steht für die Arbeitsphase das ungekürzte Entgelt und für die Freistellungsphase dagegen kein Entgelt zu - können sich sogar Rückzahlungsverpflichtungen der betroffenen Beschäftigten ergeben. Aber auch beim altersteilzeitklassischen Teilzeitmodell ergeben sich finanzielle Nachteile für die Beschäftigten, da die Rente immer niedriger ist als das Altersteilzeitentgelt. Durch das am 1. Juli 2014 in Kraft tretende Rentenversicherungs- Leistungsverbesserungsgesetz wird in das SGB VI als § 236b ein neuer Tatbestand für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren ab Vollendung des 63. Lebensjahres („Rente mit 63“) eingeführt. Bei bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach den obigen Tarifvorschriften führt die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente mit 63 zu der Frage, ob das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig endet und damit die beschriebenen negativen Folgen für die Beschäftigten eintreten. Ver.di hat deshalb die beteiligten Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände Bund, TdL und VKA aufgefordert, eine Klarstellung zu den benannten Tarifverträgen zu vereinbaren, wonach das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht bei Erfüllung von Rententatbeständen endet, die bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung noch nicht in Kraft getreten waren, und in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Vereinbarung beendet werden kann. Zunächst die TdL und anschließend der Bund und die VKA haben dies mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen abgelehnt. Nachfolgend wird dargestellt, welche Rechtswirkungen sich für die betroffenen Beschäftigten ergeben. TV ATZ § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sieht zwar vor, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis unabhängig von den übrigen Beendigungstatbeständen mit dem Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat endet, von dem an die oder der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beanspruchen kann, doch legt der letzte Teilsatz von § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ fest, dass dies nicht für Renten gilt, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Hierbei ist davon auszugehen, dass unter dem „für den Versicherten maßgebende Rentenalter“ das in § 235 Abs. 2 SGB VI festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente zu verstehen ist. Da die Rente mit 63 vor der Regelaltersrente in Anspruch genommen werden kann, endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mithin nicht bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente mit 63. Dieser Auffassung ist auch die TdL, die „die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) nicht als
Beendigungstatbestand im Sinnes des § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ oder entsprechender landesbezirklicher Regelungen“ wertet (Rundschreiben vom 26.06.2014); der Bund und die VKA haben sich zu diesem Punkt nicht geäußert. Selbst wenn die Rente mit 63 nicht als Rente angesehen werden könnte, die „vor dem für den Versicherten maßgebende Rentenalter“ in Anspruch genommen werden kann, wäre eine Berufung des Arbeitgebers auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzulässig und damit unwirksam. Obwohl diese Fälle weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und unabhängig vom Handeln des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eintreten, würden die Arbeitnehmer ungerechtfertigte Nachteile erleiden und die Arbeitgeber ungerechtfertigte Vorteile erlangen. TV FALTER und TV FlexAZ Anders als der TV ATZ sehen diese Tarifverträge ausdrücklich die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in dem Fall vor, dass die oder der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann. Da es sich bei der Rente mit 63 um eine abschlagsfreie Rente wegen Alters handelt, würde hier dem Wortlaut der Tarifverträge nach im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente mit 63 das Arbeitsverhältnis enden. Der Bund und die VKA gehen von dieser Wortlautinterpretation aus. Der Bund erklärt sich „übertariflich“ bereit, in diesen Fällen die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse fortzusetzen, wenn es die Beschäftigten wollen; die VKA „erhebt keine Einwände“, wenn die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in Übereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber fortgesetzt werden (Rundschreiben R 155/2014 vom 25.06.2014). Allerdings empfiehlt die VKA in ihrem Rundschreiben auch, „in Fällen, in denen bekannt ist, dass die Voraussetzungen der neuen Altersrente erfüllt werden und der Arbeitgeber eine Fortsetzung des Altersteilzeitarbeitsvertrages bis zum ursprünglich vereinbarten Ende nicht wünscht, die Altersteilzeitbeschäftigten über den Eintritt der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses schriftlich zu unterrichten.“ Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigten weder verpflichtet sind, eine diesbezügliche Rentenauskunft einzuholen, noch den Arbeitgeber über eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente mit 63 zu informieren. Auch darf dem Arbeitgeber hierüber keine Auskunft von dem Rentenversicherungsträger erteilt werden. Diese Rentenversicherungsdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I, dessen Verletzung nach § 203 Abs. 2 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Unabhängig davon gilt auch hier, dass eine Berufung des Arbeitgebers auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB unzulässig und damit unwirksam wäre (s. zum TV ATZ). In allen Fällen ist es zur Vermeidung von Rechtsstreiten dringend zu empfehlen, den Arbeitgeber nicht über eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente mit 63 zu informieren! Sollte dennoch der Arbeitgeber in diesen Fällen auf einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bestehen, gewährt die IG BAU ihren Mitgliedern Rechtsschutz. Keine negativen Auswirkungen hat der neue Rententatbestand auf die reguläre Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Sowohl §§ 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD und TV-L sowie vergleichbare Regelungen forstspezifischer Tarifverträge (z.B. TV-Forst) stellen hierfür auf die Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente ab. Die Regelaltersrente ist in §§ 35 und 235 SGB VI geregelt. Demgegenüber handelt es sich bei der Rente mit 63 (Altersrente für besonders langjährig Versicherte), obwohl sie abschlagsfrei ist, genauso wie bei den Altersrenten für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, für Frauen sowie für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach §§ 236 bis 238 SGB VI um eine vorgezogene Altersrente. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente mit 63 führt daher nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wollen Beschäftigte, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen, die Rente mit 63 tatsächlich in Anspruch nehmen, müssen sie – wie in allen anderen Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente auch – das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der für sie geltenden Kündigungsfrist nach §§ 34 Abs. 1 TVöD/TV-L bzw. vergleichbare Regelungen forstspezifischer Tarifverträge kündigen. Diese verlängerten tariflichen Kündigungsfristen gelten auch für arbeitnehmerseitige Kündigungen (BAG AP Nr. 3 zu § 53 BAT). Soweit Beschäftigte bereits mit Inkrafttreten des Rentenversicherungs- Leistungsverbesserungsgesetzes am 1. Juli 2014 die Voraussetzungen der Rente mit 63 erfüllen und diese In Anspruch nehmen wollen, müssten sie deshalb einen Auflösungsvertrag (§§ 33 Abs. 1 Buchst. b TVöD und TV-L sowie vergleichbare Regelungen forstspezifischer Tarifverträge) mit ihrem Arbeitgeber schließen, da sie die Kündigungsfrist nicht einhalten können. Eine Verpflichtung, die Rente mit 63 in Anspruch zu nehmen oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente mit 63 einen Auflösungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen, besteht nicht. Ebenso wenig ist eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung zulässig, dass die bzw. der Beschäftigte die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt. Dies gilt auch für abschlagsfreie Altersrenten (§ 41 SGB VI). Quelle: ver.di Bundesvorstand, Onno Dannenberg Wie ver.di erfahren hat, hat eine Gliederung der Deutschen Rentenversicherung in Sachsen- Anhalt die Auskunft erteilt, in einem bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Rente mit 63 einen Antrag auf Teilrente (§ 42 SGB VI) zu stellen, um so angeblich neben dem Altersteilzeitentgelt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte als Teilrente zu erhalten und nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses diese Rente als Vollrente zu beziehen. Von einer solchen Vorgehensweise ist dringend abzuraten, da nach § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ der tatsächliche Bezug einer Rente wegen Alters (zu denen auch Teilrenten wegen Alters gehören) immer zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit im Falle der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell zur Rückabwicklung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit den bekannten negativen Folgen führt. Ver.di hält das Erteilen dieser Auskunft, was offenbar in völliger Unkenntnis der für Altersteilzeitarbeit geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften erfolgt ist, für grob fahrlässig, und wird gegenüber der DRV auf die umgehende Beendigung solcher Auskünfte drängen. Von einem Tarifinfo würde ich gerne absehen, da es unmöglich ist nur die Mitglieder zu erreichen, die aufgrund bestehender Altersteilzeitarbeitsverträge betroffen sind. Ich bitte euch, die Personalräte im entsprechenden Zuständigkeitsbereich zu informieren und dafür zu sorgen, dass betroffene Beschäftigte informiert werden. Zu den Tarifverträgen 1. TV ATZ BaySF, 2. TV V/ATZ NLF-Forst 3. TV ATZ-F LSA 4. TV ATZ LSA
werden wir jeweils die Arbeitgeber auffordern eine ergänzende Protokollerklärung zu vereinbaren, wonach das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht endet bei Erfüllung von Rententatbeständen, die bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung noch nicht in Kraft getreten waren und in diesen Fällen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im beiderseitigen Einverständnis schriftlich beendet werden kann. Mit kollegialem Gruß Im Auftrag Michael Schmitt Fachreferent IG Bauen-Agrar-Umwelt Bundesvorstand Vorstandsbereich III Stellvertretender Bundesvorsitzender Personal Baustoff Forst Agrar Olof-Palme-Straße 19 60439 Frankfurt am Main Telefon: +49 (0) 69 - 9 57 37-667 Telefax: +49 (0) 69 - 9 57 37-659 Mobil: 0171 - 9 54 42 03 E-Mail: michael.schmitt@igbau.de Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder die E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie die E-Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die Weitergabe der E- Mail ist nicht gestattet.
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