Vorteile des Existenzsicherheitsfonds im Baufach - PK 124
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Vorteile des Existenzsicherheitsfonds im Baufach PK 124 Eine Veröffentlichung der CSC Bau - Industrie & Energie rue de Trèves 31 - 1040 Brüssel T 02 285 02 11 cscbie@acv‑csc.be www.cscbie.be September 2017
Inhaltsverzeichnis 1. Berechtigungskarte 2. Gewerkschaftsprämie (sozialer Vorteil) 3. Treuemarken 4. Schlechtwettermarken 5. Zusätzliche Arbeitslosenentschädigung 6. Zusatzentschädigung im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall 7. Intervention bei tödlichem Arbeitsunfall 8. Intervention bei Arbeitsunfall, der eine ständige Arbeitsunfähigkeit von 66 % oder mehr zur Folge hat 9. SAB (Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) (Frühpension) ab 60/62 Jahren 10. SAB (Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) (Frühpension) wegen Arbeits- unfähigkeit ab 58/59 Jahren 11. SAB (Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) (Frühpension) wegen langer Laufbahn ab 58/59 Jahren 12. Spezielle zusätzliche Frostentschädigung 13. Urlaubsgeld für die invaliden Bauarbeiter 14. Zusatzpension Baufach 15. Urlaubsgeld für die Witwe eines Baufacharbeiters 16. Baubeihilfsprämie (FOSECO) 2
Vorteile des Existenzsicherheitsfonds im Baufach September 2017 | PK 124 1 Berechtigungskarte Diese Karte ist die Grundlage für eine Anzahl Vorteile, die im Rahmen der Existenzsicherheit des Baufachs gewährt werden. Eine Berechtigungskarte wird ausgehändigt, sobald ein Arbeiter 200 Tage (System 6 Tage - Woche) oder 167 Tage (System 5 Tage - Woche) Arbeits- und/ oder gleichgestellte Tage im Verlauf des vergangenen Kalenderjahres (= Refe- renzjahr) nachweist. Der Arbeiter, der keine Berechtigungskarte erhalten hat und der im Verlauf des Referenzjahres dennoch Leistungen im Baufach erbracht hat, erhält eine Nicht - Berechtigungskarte, mit Angabe der geleisteten und/oder gleichge- stellten Tage. Bermerkung Sowohl für die jungen als auch für die älteren Arbeitnehmer gibt es eine gewisse Anzahl Erleichterungsmaßnahmen, die es ihnen erlauben, trotzdem eine Berechtigungskarte zu erhalten. Wenden Sie sich hierfür bitte an das CSC-Dienst- leistungszentrum oder an das Sekretariat der CSC Bau - Industrie & Energie. 2 Gewerkschaftsprämie (sozialer Vorteil) Die Gewerkschaftsprämie (auch sozialer Vorteil genannt) wird allen gewerk- schaftlich organisierten Arbeitern des Baufachs gewährt. Der Betrag dieser Prämie beläuft sich auf 0,62 € pro gearbeiteten oder gleich- gestellten Tag während der Referenzperiode (vom 1. April bis zum 31. März) mit einem Maximum von 135 € pro Jahr. 3
Für die Berechung der Gewerkschaftsprämie werden folgende Tage berück- sichtigt: effektiv gearbeitete Tage; Tage der 1. Woche des garantierten Lohnes im Krankheitsfall; Feiertage; bürgerliche Abwesenheiten (bezahlte Abwesenheiten wegen Geburt, Heirat, Todesfall….); Tage des Jahresurlaubs; Ausgleichsruhetage; alle Tage der Arbeitslosigkeit wegen Schlechtwetter; Tage der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen (oder aus ande- ren) Gründen bis zu max. 40 Tagen (im Falle der Möglichkeit, das System der Kurzarbeit während max. 8 Wochen anzuwen- den) oder max. 20 Tagen (im Falle der Möglichkeit, das System der Kurzarbeit während max. 4 Wochen anzuwenden).; Tage des bezahlten Bildungsurlaubs (max. 5/Jahr); Tage der Gewerkschaftsmission. Die Gewerkschaftsprämie wird durch die Gewerkschaftsorganisationen ausbezahlt, aufgrund eines vom Existenzsicherheitsfonds an die Bauarbeiter gesandten Formulars. Die Bauarbeiter brauchen dieses Dokument also nur bei einem CSC-Sekretariat abzugeben und wir werden uns um die Zahlung kümmern. 3 Treuemarken Diese Marken sind allen Arbeitern, deren Arbeitgeber aus dem Baufach kommt (LSS NR 024/ - 026/ - 044/ - und 054/) zugedacht. Der Bruttobetrag entspricht 9 % des verdienten Bruttolohnes an 100 %, der während der Perio- de zwischen dem 1. Juli und dem 30. Juni des darauffolgenden Jahres einsch- ließlich verdient wurde. 4
Die Treuemarken werden durch die Gewerkschaftsorganisationen gezahlt, anhand eines vom Existenzsicherheitsfonds an die Bauarbeiter gesandten Formulares. Die Bauarbeiter brauchen dieses Dokument also nur bei einem CSC-Sekretariat abzugeben und wir werden uns um die Zahlung kümmern. 4 Schlechtwettermarken Die Schlechtwettermarken werden allen Bauarbeitern, die dem Rohbau (LSS - NR 024/ - und 054/ -) angehören, gewährt. Der Bruttobetrag entspricht 2 % des verdienten Bruttolohnes an 100 % der während der Periode zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember einsch- ließlich verdient wurde. Die Schlechtwetterkarte wird dem Arbeitnehmer spätestens am 30. April zugesandt. Die Schlechtwettermarken werden durch die Gewerkschaftsorganisatio- nen gezahlt, anhand eines vom Existenzsicherheitsfonds an die Bauarbeiter gesandten Formulares. Die Bauarbeiter brauchen dieses Dokument also nur bei einem CSC-Sekretariat abzugeben und wir werden uns um die Zahlung kümmern. 5 Zusätzliche Arbeitslosenentschädigung Der Betrag der zusätzlichen Arbeitslosigkeitsentschädigung hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer eine Frostkarte hat oder nicht. Die Arbeitnehmer mit einer Frostkarte haben Anrecht auf folgende Entschädigungen: Tagesbeträge Kategorien (6-Tagen / Woche) Kategorie I € 6,34 Kategorie I A € 6,66 Kategorie II € 7,63 Kategorie II A € 8,02 Kategorie III € 10,08 Kategorie IV und mehr € 10,85 5
Diese Zulage wird auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn sich die Arbeitnehmer wegen anhaltendem Schnee oder Frost in Kurzarbeit befinden. Die Arbeiter erhalten diese Zulage während einer Periode von 60 Tagen (System der 6 Tage/Woche) wenn sie aus anderen Gründen in Kurzarbeit sind. Diese Entschädigungen werden von den Arbeitslosendiensten der CSC ausgezahlt. Nach dieser Periode von 60 Tagen erhalten die Arbeiter eine zusätzliche Entschädigung von 2 € (System 5 Tage/Woche) für alle Tage der Kurzarbeit. Diese Zulage wird vom Arbeitgeber gezahlt. Die Arbeiter, die über keine Frostkarte verfügen, haben Anrecht auf eine Entschädigung von 2 € (System 5 Tage/Woche) für alle Tage der Kurzarbeit wegen anhaltendem Schnee oder Frost und während einer Periode von 60 Tagen bei Kurzarbeit aus anderen Gründen. Diese Entschädigungen werden von den Arbeitslosendiensten der CSC ausgezahlt. Nach dieser Periode von 60 Tagen erhalten die Arbeiter weiterhin eine zusätzliche Entschädigung von 2 € (System 5 Tage/Woche) für alle Tage der Kurzarbeit. Diese Zulage wird vom Arbeitgeber gezahlt. Nebenberufliche Selbstständige, die eine Aktivität im Bausektor ausfüh- ren, haben kein Anrecht auf zusätzliche Arbeitslosigkeitsentschädigungen. Wenn die selbstständige Tätigkeit nicht in den Bereich des Bausektors fällt, behält der nebenberuflich tätige Selbstständige sein Anrecht auf zusätzliche Arbeitslosigkeitsentschädigungen. 6 Zusatzentschädigung im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall Der Bauarbeiter, der zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit per Arbeitsver- trag an einen Arbeitgeber des Baufachs gebunden ist und Anrecht auf die von der Gesetzgebung vorgesehene Entschädigung hat, kann diese Intervention beanspruchen. Die Bedingung ist, dass der Arbeiter mehr als 30 Kalendertage arbeitsunfähig war. 6
Kalendertage Tagesbeträge Vom 1. bis zum 30. Kalendertag Keine Entschadigung Vom 31. bis zum 56. Kalendertag € 7,65 Vom 57. bis zum 337. Kalendertag € 8,70 Die Entschädigung im Falle von Arbeitsunfähigkeit wird nach dem System der 5-Tage/Woche gewährt. In der Entschädigung sind ebenfalls die « gleichge- stellten Treuemarken » (für Krankheit und Arbeitsunfall) einbegriffen. 7 Intervention bei tödlichem Arbeitsunfall Der/die Witwe(r) (oder erste(r) Erbe/Erbin) hat Anrecht auf eine einmalige Entschädigung von 5.600 €. Zudem besteht eine einmalige Entschädigung von 860 € pro Kind zu Lasten zum Zeitpunkt des tödlichen Arbeitsunfalles. Außerdem wird auch noch eine jährliche Entschädigung von 860 € einkalku- liert. Diese wird ab dem Jahr nach dem Todesjahr für jedes Kind, das Anrecht auf Familienzulagen für Waisen hat, gezahlt. 8 Intervention bei Arbeitsunfall, der eine ständige Arbeitsunfähigkeit van 66 % oder mehr zur Folge hat Hier wird eine einmalige Hauptentschädigung von 690 € und eine einmalige Entschädigung von 550 € pro Kind zu Lasten einkalkuliert, zu zahlen ab dem Datum der Konsolidierung. 9 SAB (Frühpension) ab 60/62 Jahren Um Anrecht zu haben auf die ‘SAB (Frühpension) Bau im Alter von 60 Jahren (2017) / 62 Jahren (2018), müssen die folgende Bedingungen erfüllt sein: der letzte Arbeitgeber muß dem Bausektor angehören; der Arbeiter muß das Alter von 60 Jahren (2017) / 62 Jahren (2018) erreichen während der Laufzeit des Tarifvertrags (01/01/2017– 31/12/2018); frühestens im Alter von 60 Jahren (2017) / 62 Jahren (2018) vom Arbeitgeber entlassen werden (außer aus schwerwiegendem Grund) während der Laufzeit des Tarifvertrags (01/01/2017- 31/12/2018); 7
im Falle einer Kündigungsfrist muß der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsvertrags (= am Ende der Kündigungsfrist) mindestens 60 Jahre (2017) / 62 Jahre (2018) alt sein; im Falle der Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung muß der Arbeitnehmer mindestens 60 Jahre (2017) / 62 Jahre (2018) alt sein zu Beginn der durch die Vertragsbruchentschädigung abgedeckten Periode; der Arbeitnehmer muß mindestens 10 Jahre Tätigkeit in der Bauindustrie vorweisen (= gearbeitet haben); der Arbeitnehmer muß mindestens 5 Berechtigungskarten im Laufe der 10 letzten Jahre oder 7 Berechtigungskarten im Laufe der 15 letzten Jahre vor der Inaktivität vorweisen können. Gleichgestellte Karten werden berücksichtigt; der Arbeitnehmer muß Anrecht auf die Arbeitslosenentschädigungen haben; der Arbeitnehmer muß jegliche laut Gesetzgebung nichtzugelassene Berufstätigkeit eingestellt haben. Außerdem muss der Arbeitnehmer die Bedingungen der allgemeinen Gesetz- gebung über die SAB (Frühpensionen) erfüllen. Für die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) (Frühpension) ab 60 Jahren (2017) / 62 Jahren (2018) in 2017 müssen die Männer eine Laufbahn von 40 Jahren und die Frauen eine Laufbahn von 33 Jahren als Lohnempfänger(in) nachweisen. In 2018 beträgt die Laufbahn für Frauen 34 Jahre. ACHTUNG! Der Betrag der SAB (Frühpension) besteht aus zwei Teilen: die Hauptentschädigung, d.h. die Arbeitslosenent- schädigung, die immer zum Tarif des ‘Haushalts- vorstandes’ d.h. zu 60 % ungeachtet der Familien- situation gezahlt wird; die zusätzliche SAB (Frühpensionentschädigung) zu Lasten des ESF. 8
Die gewährten monatlichen Bruttozusatzbeträge für Pensionierte stehen auf der nachstehenden Seite vermerkt. Auf die Gesamtentschädigung (Arbeitslosenunterstützung + Zusatzentschä- digung) wird eine Abgabe von 6,5 % getätigt. Diese Abgabe darf jedoch nicht zur Folge haben, dass die Gesamtentschädigung weniger als € 1.416,26 (am 1/6/2017) für einen “Frühpensionierten” ohne Person zu Lasten und € 1.705,91 (am 1/6/2017) für einen “Frühpensionierten” mit Person zu Lasten beträgt. Betrag der zusätzlichen Entschädigung (1) Kategorien Nicht Haushaltsvorstand (3) Haushaltsvorstand Kategorie I € 161,24 € 253,36 Kategorie I A € 171,99 € 287,11 Kategorie II € 191,25 € 298,03 Kategorie II A € 207,24 € 329,75 Kategorie III € 225,61 € 339,04 Kategorie IV € 254,52 € 384,67 Kolonnenführer (2) € 319,84 € 458,13 Vorarbeiter (2) € 385,66 € 531,42 (1) Der im Dezember gezahlte Betrag wird erhöht um: - 61,25 € für den ‘nicht-Haushaltsvorstand’, - 122,50 € für den ‘Haushaltsvorstand’. (2) Diese Kategorien müssen vorweisen können, dass sie den Lohn dieser Funktion während mindestens 10 Jahren erhalten haben. (3) Für die Definition des Begriffs ‘Haushaltsvorstand’ wird auf Arbeitslosengesetzgebung verwiesen. 9
10 SAB (Frühpenion) wegen Arbeitsunfähigkeit ab 58 /59 Jahren Um Anrecht zu haben auf die ‘SAB Frühpension Bau im Alter von 58 Jahren (2017) / 59 Jahren (2018) wegen Untauglichkeit’, müssen folgende Bedingun- gen erfüllt sein: der letzte Arbeitgeber muß dem Bausektor angehören; der Arbeiter muß das Alter von 58 Jahren (2017) / 59 Jahren (2018) erreichen während der Laufzeit des Tarifvertrages (01/01/2017 - 31/12/2018); frühestens im Alter von 58 Jahren (2017) / 59 Jahren (2018) vom Arbeitgeber entlassen werden (außer aus schwerwiegendem Grund) während der Laufzeit des (01/01/2017 - 31/12/2018); im Falle einer Kündigungsfrist muß der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsvertrags (= am Ende der Kündigungsfrist) mindestens 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) alt sein; im Falle der Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung muß der Arbeitnehmer mindestens 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) alt sein zum Zeitpunkt der durch die Vertragsbruchentschädigung abgedeck- ten Periode; der angehende Frühpensionierte muss immer noch beschäftigt sein. Für die Erfüllung dieser Bedingung ist es ratsam, persönlichen Kon- takt aufzunehmen mit Ihrem CSC-Berufssekretär; der Arbeitnehmer muss vom Arbeitsarzt als ‘untauglich’ erklärt worden sein (unter ‘untauglich’ versteht man: eine ‘begrenzte’ physische Unfähigkeit, die in Funktion des ausgeübten Berufes gesehen werden muss); der Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber die Bestätigung haben, dass nach einer Konzertierung mit der Arbeitsmedizin, ihm keine angepasste Arbeit angeboten werden kann. der Arbeitnehmer muß mindestens 15 Jahre Tätigkeit im Bausektor nachweisen (= gearbeitet haben); 10
der Arbeitnehmer muß mindestens 7 Berechtigungskarten im Laufe der 15 letzten Jahre vorweisen können. Gleichgestellte Karten werden nicht berücksichtigt; der Arbeitnehmer muß Anrecht auf die Arbeitslosenentschädigungen haben; der Arbeitnehmer muß jegliche laut Gesetzgebung nichtzugelassene Berufstätigkeit eingestellt haben. Außerdem muß der Arbeitnehmer die Bedingungen der allgemeinen Gesetz- gebung über die SAB (Frühpensionen) erfüllen. Für die SAB (Frühpension) wegen Untauglichkeit bedeutet dies unter u.a., dass er 33 Jahre Berufslaufbahn als Entlohnter vorweisen muß. Die Beträge der monatlichen Zusatzentschädigung zu Lasten des ESF ent- sprechen den im Punkt 9 angegebenen Bedingungen. Bemerkung! SAB (Frühpension) wegen Untauglichkeit: es wird dringend angeraten, Kontakt mit dem CSC-Dienstleistungszentrum oder dem Sekretariat der CSC Bau - Industrie & Energie aufzunehmen BEVOR man weitere Schritte unternimmt. © iStock 11
11 SAB (Frühpenion) wegen langer Laufbahn ab 58/59 Jahren Um Anrecht auf die Zahlung der zusätzlichen SAB-Frühpensionsentschädigung ab ab 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) und nach einer Laufbahn von 40 Jahren durch den ESF zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: der letzte Arbeitgeber muss dem Bausektor angehören; der Arbeitnehmer muss das Alter von 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) während der Dauer des KAA erreichen (01/01/2017- 31/12/2018); der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer frühestens ab 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) (außer aus schwerwiegendem Grund) entlassen haben; im Falle der Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer mindes- tens das Alter von 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) am Ende des Arbeitsvertrages erreicht haben (= am Ende der Kündi- gungsfrist); im Falle der Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung muss der Arbeitnehmer zu Beginn der Periode, die durch diese Vertragsbruchentschädigung abgedeckt ist, zumindest das Alter von 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) erreicht haben; der Arbeitnehmer muss mindestens 10 Jahre im Baufach gearbeitet haben; der Arbeitnehmer muss mindestens 5 Berechtigungskarten im Laufe der 10 letzten Jahre oder 7 Berechtigungskarten im Laufe der 15 letzten Jahre vor dem Ende des Arbeitsvertrages nachweisen können (in diesem Fall werden die gleichgestellten Karten nicht berücksichtigt); der Arbeitnehmer muß Anrecht auf die Arbeitslosenentschädi- gungen haben; der Arbeitnehmer muß jegliche laut Gesetzgebung nichtzuge- lassene Berufstätigkeit eingestellt haben. Außerdem muss der Arbeitnehmer die allgemeine Bedingung erfüllen: 40 Jahre Berufslaufbahn als entlohnter Arbeitnehmer nachweisen. Für die Beträge der monatlichen Zusatzentschädigung zu Lasten des ESF und für 12 die Abzüge auf die SAB-Frühpensionsentschädigung gelten die gleichen Bestim- mungen wie im Punkt 9 angegeben.
Bemerkung! Wir raten Ihnen Kontakt mit dem CSC-Dienstleistungszen- trum oder mit dem Sekretariat der CSC Bau - Industrie & Energie aufzunehmen BEVOR Sie Schritte zur Gewährung der SAB (Frühpension) mit 58/59 Jahren nach 40 Jahren Be- rufslaufbahn unternehmen. 12 Spezielle zusätzliche Frostentschädigung Der Baufacharbeiter, der: eine Berechtigungskarte besitzt; wegen schlechten Wetterverhältnissen zeitweilig arbeitslos ist; im Laufe der Periode vom 1. Oktober bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres eine Frostentschädigung erhalten hat; hat Recht auf eine zusätzliche Entschädigung von 5,35 € Brutto pro bezahlten Frosttag (System 6 Tage/Woche). Zahlung? Im Laufe des Monats Juni des Jahres, welches der Referenzperiode folgt. 13
13 Urlaubsgeld für die invaliden Bauarbeiter Der Bauarbeiter, der invalide ist (also mindestens 66 % arbeitsunfähig) kann vom ‘Urlaubsgeld für invalide Bauarbeiter’ geniessen, falls er folgende Bedin- gungen erfüllt: der Arbeitnehmer muß mindestens 15 Jahre Tätigkeit im Bausektor nachweisen können; der letzte Arbeitgeber muß dem Bausektor angehören; der Arbeitnehmer muß 5 Berechtigungskarten im Laufe der 10 letzten Jahre oder 7 im Laufe der 15 letzten Jahre vor der Inaktivität erhalten haben; der Arbeitnehmer muß vorweisen können, dass er sich während des Urlaubsdienstjahres (Jahr, welches dem Zahlungsjahr des Urlaubsgel- des vorausgeht) in Invalidität befand; Der Jahresbetrag beläuft sich auf 540 € brutto. 14 Zusatzpension Baufach Der Bausektor verfügt über eine neue sektorielle Zusatzpensionsregelung, ‘Plan Construo’ genannt. Die CSC Bau - Industrie & Energie hat eine spezielle Broschüre bezüglich die- ser Zusatzpension erstellt, in der alle wichtigen Informationen stehen. Sie können diese Broschüre ‘Zusatzpension Baufach’ bei Ihrem CSC-Dienst- leistungszentrum oder CSC Bau - Industrie & Energie Sekretariat erhalten! 15 Urlaubsgeld für der/die Witwe(r) eines Bauarbeiter(s)in Die Gesetzgebung diesbezüglich ist ziemlich komplex. Es gibt verschiedene Systeme, je nach der Situation (Alter, Familienstand, war der/die Bauarbeiter(in) schon pensioniert oder nicht,...) in der sich der/die Witwe(r) im Moment des Todes ihres/ihrer Ehegatten(in), der der Bauindustrie angehört, befindet. Für weitere lnformationen, wenden Sie sich bitte an die CSC Bau - Industrie & Energie. 14
16 Baubeihilfsprämie (Foseco) Die Bauarbeiter, die einen Hypothekarkredit aufgenommen haben und die Anforderungen erfüllen, haben Anrecht auf 1 % des Saldos des theo- retisch jedes Jahr zurückzuzahlenden Kapitals, mit einem Maximum von € 383 netto pro Jahr. 16 Baubeihilfsprämie (Foseco) Die Bauarbeiter, die einen Hypothekarkredit aufgenommen haben und die Anforderungen erfüllen, haben Anrecht auf 1 % des Saldos des theo- retisch jedes Jahr zurückzuzahlenden Kapitals, mit einem Maximum von € 383 netto pro Jahr. Für weitere Informationen können Sie immer den Gewerkschaftssekretär CSCBIE Ihres Berufverbandes oder das lokale CSC-Sekretariat zu Rate ziehen. 15
Adressen CSC Bau - Industrie & Energie Verantwortlicher Herausgeber: CSC Bau - Industrie & Energie , rue de Trèves 31, 1040 Brüssel / September 2017 Aalst - Oudenaarde Aalst: Hopmarkt 45 T 053 73 45 84 Antwerpen Nationalestraat 111 T 03 222 70 81 Bastogne rue Pierre Thomas 12 T 063 24 47 00 Brussel Pletinckxstraat 19 T 02 557 85 85 Charleroi rue Prunieau 5 T 071 23 08 93 Gent - Eeklo Gent: Poel 7 T 09 265 43 61 Hasselt Mgr. Broekxplein 6 T 011 29 09 80 Leuven Kessel-Lo: Martelarenlaan 8 T 016 21 94 21 Liège boulevard Saucy 10 T 04 340 73 10 Mechelen Onder Den Toren 4A T 015 71 85 30 Mons - La Louvière - Mons: rue Claude de Bettignies 10 / 12 T 065 37 25 93 Hainaut Occidental La Louvière: place Maugrétout 17 T 065 37 26 11 Tournai: avenue des Etats-Unis 10 bte 7 T 069 88 07 42 Namur - Bouge: chaussée de Louvain 510 T 081 25 40 27 Brabant Wallon Nivelles: rue des Canonniers 14 T 067 88 46 35 Turnhout Korte Begijnenstraat 20 T 014 44 61 01 Verviers pont Léopold 4 / 6 T 087 85 99 66 Waas en Dender Dendermonde: Oude Vest 146 T 03 765 23 17 Sint-Niklaas: Hendrik Heymanplein 7 T 03 765 23 00 West-Vlaanderen Brugge: Koning Albert-I-laan 132 T 050 44 41 76 Ieper: St.-Jacobsstraat 34 T 059 34 26 31 Kortrijk: President Kennedypark 16 D T 056 23 55 51 Oostende: Dr. L. Colensstraat 7 T 059 55 25 40 Roeselare: H. Horriestraat 31 A T 051 26 55 31 rue de Trèves 31 T 02 285 02 11 cscbie@acv-csc.be 1040 Brüssel F 02 230 74 43 www.cscbie.be
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