Vorteile des Existenzsicherheitsfonds im Baufach - PK 124

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Vorteile des Existenzsicherheitsfonds im Baufach - PK 124
Vorteile des
                                  Existenzsicherheitsfonds
                                  im Baufach
                                  PK 124

Eine Veröffentlichung der
CSC Bau - Industrie & Energie
rue de Trèves 31 - 1040 Brüssel
T 02 285 02 11
cscbie@acv‑csc.be
www.cscbie.be
September 2017
Vorteile des Existenzsicherheitsfonds im Baufach - PK 124
Inhaltsverzeichnis

 1. Berechtigungskarte

 2. Gewerkschaftsprämie (sozialer Vorteil)

 3. Treuemarken

 4. Schlechtwettermarken

 5. Zusätzliche Arbeitslosenentschädigung

 6. Zusatzentschädigung im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall

 7. Intervention bei tödlichem Arbeitsunfall

 8. Intervention bei Arbeitsunfall, der eine ständige Arbeitsunfähigkeit von
    66 % oder mehr zur Folge hat

 9. SAB (Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) (Frühpension) ab 60/62 Jahren

 10. SAB (Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) (Frühpension) wegen Arbeits-
     unfähigkeit ab 58/59 Jahren

 11. SAB (Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) (Frühpension) wegen langer
     Laufbahn ab 58/59 Jahren

 12. Spezielle zusätzliche Frostentschädigung

 13. Urlaubsgeld für die invaliden Bauarbeiter

 14. Zusatzpension Baufach

 15. Urlaubsgeld für die Witwe eines Baufacharbeiters

 16. Baubeihilfsprämie (FOSECO)

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Vorteile des Existenzsicherheitsfonds im Baufach - PK 124
Vorteile des Existenzsicherheitsfonds im Baufach
September 2017 | PK 124

  1   Berechtigungskarte

Diese Karte ist die Grundlage für eine Anzahl Vorteile, die im Rahmen der
Existenzsicherheit des Baufachs gewährt werden.
Eine Berechtigungskarte wird ausgehändigt, sobald ein Arbeiter 200 Tage
(System 6 Tage - Woche) oder 167 Tage (System 5 Tage - Woche) Arbeits- und/
oder gleichgestellte Tage im Verlauf des vergangenen Kalenderjahres (= Refe-
renzjahr) nachweist.
Der Arbeiter, der keine Berechtigungskarte erhalten hat und der im Verlauf
des Referenzjahres dennoch Leistungen im Baufach erbracht hat, erhält eine
Nicht - Berechtigungskarte, mit Angabe der geleisteten und/oder gleichge-
stellten Tage.

        Bermerkung
                 Sowohl für die jungen als auch für die älteren Arbeitnehmer
                 gibt es eine gewisse Anzahl Erleichterungsmaßnahmen, die
                 es ihnen erlauben, trotzdem eine Berechtigungskarte zu
                 erhalten. Wenden Sie sich hierfür bitte an das CSC-Dienst-
                 leistungszentrum oder an das Sekretariat der CSC Bau -
                 Industrie & Energie.

  2   Gewerkschaftsprämie (sozialer Vorteil)

Die Gewerkschaftsprämie (auch sozialer Vorteil genannt) wird allen gewerk-
schaftlich organisierten Arbeitern des Baufachs gewährt.
Der Betrag dieser Prämie beläuft sich auf 0,62 € pro gearbeiteten oder gleich-
gestellten Tag während der Referenzperiode (vom 1. April bis zum 31. März)
mit einem Maximum von 135 € pro Jahr.
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Vorteile des Existenzsicherheitsfonds im Baufach - PK 124
Für die Berechung der Gewerkschaftsprämie werden folgende Tage berück-
 sichtigt:
            effektiv gearbeitete Tage;
            Tage der 1. Woche des garantierten Lohnes im Krankheitsfall;
            Feiertage;
            bürgerliche Abwesenheiten (bezahlte Abwesenheiten wegen
             Geburt, Heirat, Todesfall….);
            Tage des Jahresurlaubs;
            Ausgleichsruhetage;
            alle Tage der Arbeitslosigkeit wegen Schlechtwetter;
            Tage der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen (oder aus ande-
             ren) Gründen bis zu max. 40 Tagen (im Falle der Möglichkeit,
            das System der Kurzarbeit während max. 8 Wochen anzuwen-
             den) oder max. 20 Tagen (im Falle der Möglichkeit, das System
             der Kurzarbeit während max. 4 Wochen anzuwenden).;
            Tage des bezahlten Bildungsurlaubs (max. 5/Jahr);
            Tage der Gewerkschaftsmission.

 Die Gewerkschaftsprämie wird durch die Gewerkschaftsorganisationen
 ausbezahlt, aufgrund eines vom Existenzsicherheitsfonds an die Bauarbeiter
 gesandten Formulars. Die Bauarbeiter brauchen dieses Dokument also nur
 bei einem CSC-Sekretariat abzugeben und wir werden uns um die Zahlung
 kümmern.

    3   Treuemarken

 Diese Marken sind allen Arbeitern, deren Arbeitgeber aus dem Baufach
 kommt (LSS NR 024/ - 026/ - 044/ - und 054/) zugedacht. Der Bruttobetrag
 entspricht 9 % des verdienten Bruttolohnes an 100 %, der während der Perio-
 de zwischen dem 1. Juli und dem 30. Juni des darauffolgenden Jahres einsch-
 ließlich verdient wurde.
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Die Treuemarken werden durch die Gewerkschaftsorganisationen gezahlt,
anhand eines vom Existenzsicherheitsfonds an die Bauarbeiter gesandten
Formulares. Die Bauarbeiter brauchen dieses Dokument also nur bei einem
CSC-Sekretariat abzugeben und wir werden uns um die Zahlung kümmern.

  4    Schlechtwettermarken
Die Schlechtwettermarken werden allen Bauarbeitern, die dem Rohbau
(LSS - NR 024/ - und 054/ -) angehören, gewährt.
Der Bruttobetrag entspricht 2 % des verdienten Bruttolohnes an 100 % der
während der Periode zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember einsch-
ließlich verdient wurde.
Die Schlechtwetterkarte wird dem Arbeitnehmer spätestens am 30. April
zugesandt.
Die Schlechtwettermarken werden durch die Gewerkschaftsorganisatio-
nen gezahlt, anhand eines vom Existenzsicherheitsfonds an die Bauarbeiter
gesandten Formulares. Die Bauarbeiter brauchen dieses Dokument also nur
bei einem CSC-Sekretariat abzugeben und wir werden uns um die Zahlung
kümmern.

  5    Zusätzliche Arbeitslosenentschädigung

Der Betrag der zusätzlichen Arbeitslosigkeitsentschädigung hängt davon ab,
ob der Arbeitnehmer eine Frostkarte hat oder nicht.
Die Arbeitnehmer mit einer Frostkarte haben Anrecht auf folgende
Entschädigungen:

                         Tagesbeträge
 Kategorien
                         (6-Tagen / Woche)
 Kategorie I                    € 6,34
 Kategorie I A                  € 6,66
 Kategorie II                   € 7,63
 Kategorie II A                 € 8,02
 Kategorie III                  € 10,08
 Kategorie IV und mehr          € 10,85
                                                                         5
Diese Zulage wird auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn sich die Arbeitnehmer
 wegen anhaltendem Schnee oder Frost in Kurzarbeit befinden.
 Die Arbeiter erhalten diese Zulage während einer Periode von 60 Tagen
 (System der 6 Tage/Woche) wenn sie aus anderen Gründen in Kurzarbeit sind.
 Diese Entschädigungen werden von den Arbeitslosendiensten der CSC
 ausgezahlt.
 Nach dieser Periode von 60 Tagen erhalten die Arbeiter eine zusätzliche
 Entschädigung von 2 € (System 5 Tage/Woche) für alle Tage der Kurzarbeit.
 Diese Zulage wird vom Arbeitgeber gezahlt.
 Die Arbeiter, die über keine Frostkarte verfügen, haben Anrecht auf eine
 Entschädigung von 2 € (System 5 Tage/Woche) für alle Tage der Kurzarbeit
 wegen anhaltendem Schnee oder Frost und während einer Periode von 60
 Tagen bei Kurzarbeit aus anderen Gründen.
 Diese Entschädigungen werden von den Arbeitslosendiensten der CSC
 ausgezahlt.
 Nach dieser Periode von 60 Tagen erhalten die Arbeiter weiterhin eine
 zusätzliche Entschädigung von 2 € (System 5 Tage/Woche) für alle Tage der
 Kurzarbeit. Diese Zulage wird vom Arbeitgeber gezahlt.
 Nebenberufliche Selbstständige, die eine Aktivität im Bausektor ausfüh-
 ren, haben kein Anrecht auf zusätzliche Arbeitslosigkeitsentschädigungen.
 Wenn die selbstständige Tätigkeit nicht in den Bereich des Bausektors fällt,
 behält der nebenberuflich tätige Selbstständige sein Anrecht auf zusätzliche
 Arbeitslosigkeitsentschädigungen.

    6   Zusatzentschädigung im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall

Der Bauarbeiter, der zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit per Arbeitsver-
trag an einen Arbeitgeber des Baufachs gebunden ist und Anrecht auf
die von der Gesetzgebung vorgesehene Entschädigung hat, kann diese
Intervention beanspruchen. Die Bedingung ist, dass der Arbeiter mehr als
30 Kalendertage arbeitsunfähig war.

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Kalendertage                                    Tagesbeträge
 Vom 1. bis zum 30. Kalendertag                Keine Entschadigung
 Vom 31. bis zum 56. Kalendertag                     € 7,65
 Vom 57. bis zum 337. Kalendertag                    € 8,70

Die Entschädigung im Falle von Arbeitsunfähigkeit wird nach dem System der
5-Tage/Woche gewährt. In der Entschädigung sind ebenfalls die « gleichge-
stellten Treuemarken » (für Krankheit und Arbeitsunfall) einbegriffen.

  7     Intervention bei tödlichem Arbeitsunfall
Der/die Witwe(r) (oder erste(r) Erbe/Erbin) hat Anrecht auf eine einmalige
Entschädigung von 5.600 €. Zudem besteht eine einmalige Entschädigung
von 860 € pro Kind zu Lasten zum Zeitpunkt des tödlichen Arbeitsunfalles.
Außerdem wird auch noch eine jährliche Entschädigung von 860 € einkalku-
liert. Diese wird ab dem Jahr nach dem Todesjahr für jedes Kind, das Anrecht
auf Familienzulagen für Waisen hat, gezahlt.

  8     Intervention bei Arbeitsunfall, der eine ständige
		      Arbeitsunfähigkeit van 66 % oder mehr zur Folge hat
Hier wird eine einmalige Hauptentschädigung von 690 € und eine einmalige
Entschädigung von 550 € pro Kind zu Lasten einkalkuliert, zu zahlen ab dem
Datum der Konsolidierung.

  9     SAB (Frühpension) ab 60/62 Jahren
Um Anrecht zu haben auf die ‘SAB (Frühpension) Bau im Alter von 60 Jahren
(2017) / 62 Jahren (2018), müssen die folgende Bedingungen erfüllt sein:
       der letzte Arbeitgeber muß dem Bausektor angehören;
   der Arbeiter muß das Alter von 60 Jahren (2017) / 62 Jahren
		 (2018) erreichen während der Laufzeit des Tarifvertrags (01/01/2017–
		31/12/2018);
   frühestens im Alter von 60 Jahren (2017) / 62 Jahren (2018) vom
		 Arbeitgeber entlassen werden (außer aus schwerwiegendem Grund)
		 während der Laufzeit des Tarifvertrags (01/01/2017- 31/12/2018);
                                                                           7
 im Falle einer Kündigungsfrist muß der Arbeitnehmer am Ende des
 		 Arbeitsvertrags (= am Ende der Kündigungsfrist) mindestens 60 Jahre
 		 (2017) / 62 Jahre (2018) alt sein;
    im Falle der Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung muß der
 		 Arbeitnehmer mindestens 60 Jahre (2017) / 62 Jahre (2018) alt sein zu
 		 Beginn der durch die Vertragsbruchentschädigung abgedeckten
 		Periode;
         der Arbeitnehmer muß mindestens 10 Jahre Tätigkeit in der
          Bauindustrie vorweisen (= gearbeitet haben);
    der Arbeitnehmer muß mindestens 5 Berechtigungskarten im Laufe
 		 der 10 letzten Jahre oder 7 Berechtigungskarten im Laufe der 15
 		 letzten Jahre vor der Inaktivität vorweisen können. Gleichgestellte
 		 Karten werden berücksichtigt;
      der Arbeitnehmer muß Anrecht auf die Arbeitslosenentschädigungen
    		haben;
       der Arbeitnehmer muß jegliche laut Gesetzgebung nichtzugelassene
    		 Berufstätigkeit eingestellt haben.
    Außerdem muss der Arbeitnehmer die Bedingungen der allgemeinen Gesetz-
    gebung über die SAB (Frühpensionen) erfüllen.
    Für die Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) (Frühpension) ab 60 Jahren
    (2017) / 62 Jahren (2018) in 2017 müssen die Männer eine Laufbahn von 40
    Jahren und die Frauen eine Laufbahn von 33 Jahren als Lohnempfänger(in)
    nachweisen. In 2018 beträgt die Laufbahn für Frauen 34 Jahre.

               ACHTUNG!
                 Der Betrag der SAB (Frühpension) besteht aus zwei Teilen:
                           die Hauptentschädigung, d.h. die Arbeitslosenent-
                            schädigung, die immer zum Tarif des ‘Haushalts-
                            vorstandes’ d.h. zu 60 % ungeachtet der Familien-
                            situation gezahlt wird;
                           die zusätzliche SAB (Frühpensionentschädigung)
                            zu Lasten des ESF.
8
Die gewährten monatlichen Bruttozusatzbeträge für Pensionierte stehen auf
der nachstehenden Seite vermerkt.
Auf die Gesamtentschädigung (Arbeitslosenunterstützung + Zusatzentschä-
digung) wird eine Abgabe von 6,5 % getätigt. Diese Abgabe darf jedoch
nicht zur Folge haben, dass die Gesamtentschädigung weniger als € 1.416,26
(am 1/6/2017) für einen “Frühpensionierten” ohne Person zu Lasten und
€ 1.705,91 (am 1/6/2017) für einen “Frühpensionierten” mit Person zu Lasten
beträgt.

                                   Betrag der zusätzlichen Entschädigung (1)
 Kategorien                               Nicht
                                                                 Haushaltsvorstand (3)
                                     Haushaltsvorstand

 Kategorie I                              € 161,24                      € 253,36
 Kategorie I A                            € 171,99                      € 287,11
 Kategorie II                             € 191,25                      € 298,03
 Kategorie II A                           € 207,24                      € 329,75
 Kategorie III                            € 225,61                      € 339,04
 Kategorie IV                             € 254,52                      € 384,67
 Kolonnenführer (2)                       € 319,84                      € 458,13
 Vorarbeiter (2)                          € 385,66                      € 531,42
(1) Der im Dezember gezahlte Betrag wird erhöht um:
         - 61,25 € für den ‘nicht-Haushaltsvorstand’,
         - 122,50 € für den ‘Haushaltsvorstand’.
(2) Diese Kategorien müssen vorweisen können, dass sie den Lohn dieser Funktion während
    mindestens 10 Jahren erhalten haben.
(3) Für die Definition des Begriffs ‘Haushaltsvorstand’ wird auf Arbeitslosengesetzgebung
    verwiesen.

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10 SAB (Frühpenion) wegen Arbeitsunfähigkeit ab 58 /59 Jahren

 Um Anrecht zu haben auf die ‘SAB Frühpension Bau im Alter von 58 Jahren
 (2017) / 59 Jahren (2018) wegen Untauglichkeit’, müssen folgende Bedingun-
 gen erfüllt sein:
       der letzte Arbeitgeber muß dem Bausektor angehören;
    der Arbeiter muß das Alter von 58 Jahren (2017) / 59 Jahren (2018)
 		 erreichen während der Laufzeit des Tarifvertrages (01/01/2017 -
 		31/12/2018);
    frühestens im Alter von 58 Jahren (2017) / 59 Jahren (2018) vom
 		 Arbeitgeber entlassen werden (außer aus schwerwiegendem Grund)
 		 während der Laufzeit des (01/01/2017 - 31/12/2018);
    im Falle einer Kündigungsfrist muß der Arbeitnehmer am Ende
     des Arbeitsvertrags (= am Ende der Kündigungsfrist) mindestens
 		 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) alt sein;
    im Falle der Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung muß der
 		 Arbeitnehmer mindestens 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) alt sein
 		 zum Zeitpunkt der durch die Vertragsbruchentschädigung abgedeck-
 		 ten Periode;
    der angehende Frühpensionierte muss immer noch beschäftigt sein.
 		  Für die Erfüllung dieser Bedingung ist es ratsam, persönlichen Kon-
 		 takt aufzunehmen mit Ihrem CSC-Berufssekretär;
       der Arbeitnehmer muss vom Arbeitsarzt als ‘untauglich’ erklärt
        worden sein (unter ‘untauglich’ versteht man: eine ‘begrenzte’
        physische Unfähigkeit, die in Funktion des ausgeübten Berufes
        gesehen werden muss);
    der Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber die Bestätigung haben,
 		 dass nach einer Konzertierung mit der Arbeitsmedizin, ihm keine
 		 angepasste Arbeit angeboten werden kann.
    der Arbeitnehmer muß mindestens 15 Jahre Tätigkeit im Bausektor
 		 nachweisen (= gearbeitet haben);

10
 der Arbeitnehmer muß mindestens 7 Berechtigungskarten im Laufe
           		 der 15 letzten Jahre vorweisen können. Gleichgestellte Karten
           		 werden nicht berücksichtigt;
             der Arbeitnehmer muß Anrecht auf die Arbeitslosenentschädigungen
           		haben;
              der Arbeitnehmer muß jegliche laut Gesetzgebung nichtzugelassene
           		 Berufstätigkeit eingestellt haben.
           Außerdem muß der Arbeitnehmer die Bedingungen der allgemeinen Gesetz-
           gebung über die SAB (Frühpensionen) erfüllen.
           Für die SAB (Frühpension) wegen Untauglichkeit bedeutet dies unter u.a.,
           dass er 33 Jahre Berufslaufbahn als Entlohnter vorweisen muß.
           Die Beträge der monatlichen Zusatzentschädigung zu Lasten des ESF ent-
           sprechen den im Punkt 9 angegebenen Bedingungen.

                  Bemerkung!
                  SAB (Frühpension) wegen Untauglichkeit: es wird dringend
                  angeraten, Kontakt mit dem CSC-Dienstleistungszentrum oder
                  dem Sekretariat der CSC Bau - Industrie & Energie aufzunehmen
                  BEVOR man weitere Schritte unternimmt.
© iStock

                                                                                 11
11 SAB (Frühpenion) wegen langer Laufbahn ab 58/59 Jahren

 Um Anrecht auf die Zahlung der zusätzlichen SAB-Frühpensionsentschädigung ab
 ab 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) und nach einer Laufbahn von 40 Jahren durch
 den ESF zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
         der letzte Arbeitgeber muss dem Bausektor angehören;
         der Arbeitnehmer muss das Alter von 58 Jahre (2017) / 59 Jahre
          (2018) während der Dauer des KAA erreichen (01/01/2017-
          31/12/2018);
         der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer frühestens ab
          58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) (außer aus schwerwiegendem
          Grund) entlassen haben;
         im Falle der Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer mindes-
          tens das Alter von 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) am Ende
          des Arbeitsvertrages erreicht haben (= am Ende der Kündi-
          gungsfrist);
         im Falle der Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung
          muss der Arbeitnehmer zu Beginn der Periode, die durch diese
         Vertragsbruchentschädigung abgedeckt ist, zumindest das
          Alter von 58 Jahre (2017) / 59 Jahre (2018) erreicht haben;
   der Arbeitnehmer muss mindestens 10 Jahre im Baufach gearbeitet
 		haben;
    der Arbeitnehmer muss mindestens 5 Berechtigungskarten im
     Laufe der 10 letzten Jahre oder 7 Berechtigungskarten im Laufe
     der 15 letzten Jahre vor dem Ende des Arbeitsvertrages nachweisen
 		 können (in diesem Fall werden die gleichgestellten Karten
     nicht berücksichtigt);
         der Arbeitnehmer muß Anrecht auf die Arbeitslosenentschädi-
          gungen haben;
         der Arbeitnehmer muß jegliche laut Gesetzgebung nichtzuge-
          lassene Berufstätigkeit eingestellt haben.
     Außerdem muss der Arbeitnehmer die allgemeine Bedingung erfüllen: 40 Jahre
     Berufslaufbahn als entlohnter Arbeitnehmer nachweisen.
     Für die Beträge der monatlichen Zusatzentschädigung zu Lasten des ESF und für
12   die Abzüge auf die SAB-Frühpensionsentschädigung gelten die gleichen Bestim-
     mungen wie im Punkt 9 angegeben.
Bemerkung!
                 Wir raten Ihnen Kontakt mit dem CSC-Dienstleistungszen-
                 trum oder mit dem Sekretariat der CSC Bau - Industrie &
                 Energie aufzunehmen BEVOR Sie Schritte zur Gewährung
                 der SAB (Frühpension) mit 58/59 Jahren nach 40 Jahren Be-
                 rufslaufbahn unternehmen.

  12 Spezielle zusätzliche Frostentschädigung

Der Baufacharbeiter, der:
            eine Berechtigungskarte besitzt;
            wegen schlechten Wetterverhältnissen zeitweilig arbeitslos ist;
            im Laufe der Periode vom 1. Oktober bis zum 30. April des
             darauffolgenden Jahres eine Frostentschädigung
             erhalten hat;
hat Recht auf eine zusätzliche Entschädigung von 5,35 € Brutto pro bezahlten
Frosttag (System 6 Tage/Woche).

Zahlung?
Im Laufe des Monats Juni des Jahres,
welches der Referenzperiode folgt.

                                                                           13
13 Urlaubsgeld für die invaliden Bauarbeiter
 Der Bauarbeiter, der invalide ist (also mindestens 66 % arbeitsunfähig) kann
 vom ‘Urlaubsgeld für invalide Bauarbeiter’ geniessen, falls er folgende Bedin-
 gungen erfüllt:
       der Arbeitnehmer muß mindestens 15 Jahre Tätigkeit im Bausektor
        nachweisen können;
       der letzte Arbeitgeber muß dem Bausektor angehören;
    der Arbeitnehmer muß 5 Berechtigungskarten im Laufe der 10 letzten
 		 Jahre oder 7 im Laufe der 15 letzten Jahre vor der Inaktivität erhalten
 		haben;
    der Arbeitnehmer muß vorweisen können, dass er sich während des
 		 Urlaubsdienstjahres (Jahr, welches dem Zahlungsjahr des Urlaubsgel-
 		 des vorausgeht) in Invalidität befand;
 Der Jahresbetrag beläuft sich auf 540 € brutto.

     14 Zusatzpension Baufach

 Der Bausektor verfügt über eine neue sektorielle Zusatzpensionsregelung,
 ‘Plan Construo’ genannt.

 Die CSC Bau - Industrie & Energie hat eine spezielle Broschüre bezüglich die-
 ser Zusatzpension erstellt, in der alle wichtigen Informationen stehen.

 Sie können diese Broschüre ‘Zusatzpension Baufach’ bei Ihrem CSC-Dienst-
 leistungszentrum oder CSC Bau - Industrie & Energie Sekretariat erhalten!

     15 Urlaubsgeld für der/die Witwe(r) eines Bauarbeiter(s)in

 Die Gesetzgebung diesbezüglich ist ziemlich komplex.
 Es gibt verschiedene Systeme, je nach der Situation (Alter, Familienstand, war
 der/die Bauarbeiter(in) schon pensioniert oder nicht,...) in der sich der/die
 Witwe(r) im Moment des Todes ihres/ihrer Ehegatten(in), der der Bauindustrie
 angehört, befindet.
 Für weitere lnformationen, wenden Sie sich bitte an die CSC Bau - Industrie &
 Energie.
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16 Baubeihilfsprämie (Foseco)

Die Bauarbeiter, die einen Hypothekarkredit aufgenommen haben und
die Anforderungen erfüllen, haben Anrecht auf 1 % des Saldos des theo-
retisch jedes Jahr zurückzuzahlenden Kapitals, mit einem Maximum von
€ 383 netto pro Jahr.

  16 Baubeihilfsprämie (Foseco)

Die Bauarbeiter, die einen Hypothekarkredit aufgenommen haben und
die Anforderungen erfüllen, haben Anrecht auf 1 % des Saldos des theo-
retisch jedes Jahr zurückzuzahlenden Kapitals, mit einem Maximum von
€ 383 netto pro Jahr.

Für weitere Informationen können Sie immer den Gewerkschaftssekretär
CSCBIE Ihres Berufverbandes oder das lokale CSC-Sekretariat zu Rate ziehen.

                                                                         15
Adressen CSC Bau - Industrie & Energie

                                                                                  Verantwortlicher Herausgeber: CSC Bau - Industrie & Energie , rue de Trèves 31, 1040 Brüssel / September 2017
Aalst - Oudenaarde     Aalst: Hopmarkt 45                        T 053 73 45 84
Antwerpen              Nationalestraat 111                       T 03 222 70 81
Bastogne               rue Pierre Thomas 12                      T 063 24 47 00
Brussel                Pletinckxstraat 19                        T 02 557 85 85
Charleroi              rue Prunieau 5                            T 071 23 08 93
Gent - Eeklo           Gent: Poel 7                              T 09 265 43 61
Hasselt                Mgr. Broekxplein 6                        T 011 29 09 80
Leuven                 Kessel-Lo: Martelarenlaan 8               T 016 21 94 21
Liège                  boulevard Saucy 10                        T 04 340 73 10
Mechelen               Onder Den Toren 4A                        T 015 71 85 30
Mons - La Louvière -   Mons: rue Claude de Bettignies 10 / 12    T 065 37 25 93
Hainaut Occidental     La Louvière: place Maugrétout 17          T 065 37 26 11
                       Tournai: avenue des Etats-Unis 10 bte 7   T 069 88 07 42
Namur -                Bouge: chaussée de Louvain 510            T 081 25 40 27
Brabant Wallon         Nivelles: rue des Canonniers 14           T 067 88 46 35
Turnhout               Korte Begijnenstraat 20                   T 014 44 61 01
Verviers               pont Léopold 4 / 6                        T 087 85 99 66
Waas en Dender         Dendermonde: Oude Vest 146                T 03 765 23 17
                       Sint-Niklaas: Hendrik Heymanplein 7       T 03 765 23 00
West-Vlaanderen        Brugge: Koning Albert-I-laan 132          T 050 44 41 76
                       Ieper: St.-Jacobsstraat 34                T 059 34 26 31
                       Kortrijk: President Kennedypark 16 D      T 056 23 55 51
                       Oostende: Dr. L. Colensstraat 7           T 059 55 25 40
                       Roeselare: H. Horriestraat 31 A           T 051 26 55 31

rue de Trèves 31            T 02 285 02 11                cscbie@acv-csc.be
1040 Brüssel                F 02 230 74 43                www.cscbie.be
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