Amtsblatt der STADT BECKUM

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Amtsblatt
der STADT BECKUM
Beckum, den 13. April 2022                                Jahrgang 2022/Nummer 09

Inhaltsverzeichnis

 Laufende Bezeichnung
 Nummer

    1      Bekanntmachung über das Einsichtsrecht in das Wählerverzeichnis und die
           Wahlscheinerteilung für die Landtagswahl am 15. Mai 2022

    2      1. Satzung der Stadt Beckum zur Änderung der Satzung der Stadt Beckum
           über die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofssatzung)

    3      Parkgebührenordnung der Stadt Beckum für den Zeitraum vom 1. Mai 2022
           bis 31. Mai 2022

    4      Richtlinie der Stadt Beckum zur Förderung von Projekten aus der
           Stadtgesellschaft im Jubiläumsjahr „Beckum2024“
Herausgeber:

STADT BECKUM
DER BÜRGERMEISTER
www.beckum.de

Das Amtsblatt der Stadt Beckum erscheint nach Bedarf; in der Regel jeweils mittwochs.

Als Papierausfertigung liegt es an der Information des Rathauses Beckum und
in den Bürgerbüros in Beckum und Neubeckum zur kostenlosen Mitnahme aus.

Auf der Internetseite der Stadt Beckum kann es als pdf-Datei abgerufen werden.

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02521 29-0
02521 2955-199 (Fax)
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Amtsblatt der STADT BECKUM                                                        Nr. 09/2022

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Laufende Nummer 1
Bekanntmachung über das Einsichtsrecht in das Wählerverzeichnis und die Wahl-
scheinerteilung für die Landtagswahl am 15. Mai 2022

1     Das Wählerverzeichnis der Stadt Beckum für die Landtagswahl liegt vom 25. bis zum
      29. April 2022 im Bürgerbüro Beckum zu folgenden Zeiten für die Wahlberechtigten
      zur Einsichtnahme bereit:
     Montag                  08:00 bis 13:00 Uhr
      Dienstag               08:00 bis 16:30 Uhr
      Mittwoch               08:00 bis 13:00 Uhr
      Donnerstag             08:00 bis 13:00 Uhr
                             14:00 bis 18:00 Uhr
      Freitag                08:00 bis 12:00 Uhr

      Das Bürgerbüro Beckum ist barrierefrei zu erreichen.
      Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im
      Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
      Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen
      eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu ma-
      chen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeich-
      nisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten
      von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß
      § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
      Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme
      ist am Bildschirm möglich.
2     Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahl-
      schein besitzt.
3     Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
      Einsichtsfrist, spätestens am 29. April 2022, bis 12:00 Uhr, beim Bürgermeister der
      Stadt Beckum, Weststraße 46, 59269 Beckum, Einspruch erheben. Ein Einspruch kann
      schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift in den Bürgerbüros der Stadt erho-
      ben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die er-
      forderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
      In das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhalten bis spätestens zum
      24. April 2022 eine Wahlbenachrichtigung.
      Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag
      auf Erteilung eines Wahlscheines für die Landtagswahl am 15. Mai 2022.
      Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,
      sollte sich bis zum 29. April 2022 im Bürgerbüro Beckum erkundigen, ob ein Ein-
      trag im Wählerverzeichnis vorliegt.
Amtsblatt der STADT BECKUM                                                           Nr. 09/2022

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      Sollte kein Eintrag vorliegen, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erhoben
      werden, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
      Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden
      und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten
      keine Wahlbenachrichtigung.
4     Wer einen Wahlschein besitzt, kann an der Landtagswahl im Wahlkreis 87 Waren-
      dorf II durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) des Wahl-
      kreises 87 Warendorf II oder durch Briefwahl teilnehmen.
5     Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1   in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2   nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
      a)     wenn nachgewiesen wird, dass diese aus einem nicht zu vertretenden Grund die
             Einspruchsfrist versäumt haben,
      b)     wenn aus einem nicht zu vertretenden Grund Wahlberechtigte nicht in das Wäh-
             lerverzeichnis aufgenommen wurden,
      c)     wenn die Teilnahme zur Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden oder ist
             oder sich herausstellt.
6     Wahlscheine können von im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten on-
      line unter www.beckum.de bis zum 12. Mai 2022, 08:00 Uhr, beantragt werden. Die
      mündliche, schriftliche oder elektronische Beantragung ist bis zum 13. Mai 2022, um
      18:00 Uhr, in den Bürgerbüros möglich; am Freitag, 13. Mai 2022, ab 12:00 Uhr, nur
      noch in Beckum. Wahlberechtigte, die nicht in der Lage sind, die Stimmzettel persön-
      lich zu kennzeichnen, können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Per-
      son bedienen.
      Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.
      Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht
      oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag im
      Bürgerbüro Beckum noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
      Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen ein beantragter Wahlschein
      nicht zugegangen ist, kann bis zum Samstag, 14. Mai 2022, 12:00 Uhr, ein neuer
      Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberech-
      tigte können – aus den unter Abschnitt 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Grün-
      den – den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr,
      stellen.
7     Wahlberechtigte, erhalten einen Wahlschein mit folgenden Unterlagen:
      −   einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
      −   einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
      −      einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, ver-
             sehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
      −      ein Merkblatt für die Briefwahl.
Amtsblatt der STADT BECKUM                                                        Nr. 09/2022

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      Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
      Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
      Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist
      nur möglich, wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Voll-
      macht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als
      4 Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Beckum vor Empfangnahme der Un-
      terlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person
      auszuweisen.
      Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich oder durch eine Hilfsperson den
      Stimmzettel und
      −      legt den Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag und verschließt die-
             sen,
      −      unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt
             zur Briefwahl unter Angabe des Tages,
      −      steckt den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag und den unterschriebe-
             nen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag,
      −      verschließt den hellroten Wahlbriefumschlag
      −      übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig durch die Post an die Stadt Beckum,
             dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
      Verspätete Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt.
      Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne be-
      sondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch in
      den Bürgerbüros der Stadt Beckum abgegeben oder in einen Hausbriefkasten der
      Stadt Beckum eingeworfen werden. Am Wahltag ist die Abgabe von Wahlbriefen nur
      noch im Rathaus in Beckum möglich.
      Ein Wahlbrief darf nach Eingang bei der Stadt Beckum nicht mehr zurückgegeben
      werden.

Beckum, den 6. April 2022                             gezeichnet
                                                      Michael Gerdhenrich
                                                      Bürgermeister
Amtsblatt der STADT BECKUM                                                           Nr. 09/2022

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Laufende Nummer 2
1. Satzung der Stadt Beckum zur Änderung der Satzung der Stadt Beckum über die Be-
nutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofssatzung)
Vom 11. April 2022

Präambel
Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestat-
tungswesen für das Land Nordrhein Westfalen (BestG NRW) hat der Rat der Stadt Beckum
am 7. April 2022 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Beckum vom 5. Juli 2021 über die Benutzung der städtischen Fried-
höfe (Friedhofssatzung) wird wie folgt geändert:
1     § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a)     Hinter Buchstabe d wird eingefügt
             „e) in Urnennischen in einer Urnenstelenanlage,“
      b)     Die bisherigen Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben f und g.
2     § 17 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „(4) Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Flächen im Wurzelbereich von Bäumen
           (Baumbestattungen) sowie Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Gemein-
           schaftsgrabanlagen und Urnenstelenanlagen sind bestimmte Grabstätten, an
           denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 5, 10 oder 30 Jahren
           (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit der Er-
           werberin oder dem Erwerber festgelegt wird.“
3     Hinter § 20 wird § 20 a eingefügt:
                                            § 20 a
                             Bestattungen in Urnenstelenanlagen
      (1)    Urnenstelenanlagen sind für Urnenbestattungen bestimmte Nischen und Flä-
             chen, deren Gestaltung und Pflege ausschließlich durch die Friedhofsträgerin
             oder durch von der Friedhofsträgerin beauftragte Dritte erfolgt. Die Lage der
             Grabnische kann je nach Verfügbarkeit frei gewählt werden. In einer Nische
             können je nach Größe der Urne bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
      (2)    Die Kosten für die Gestaltung, die Bepflanzung und die Pflege der Anlage wer-
             den für die gesamte Nutzungszeit anteilig als Gestaltungs- und Pflegegebühr
             einmalig abgelöst.
      (3)    Es ist nicht gestattet, Veränderungen an den Urnenstelen vorzunehmen. Es ist
             auch nicht gestattet, Lichtbilder, Symbole, Plastiken, Halterungen für Blumenva-
             sen und Ähnliches anzubringen.
Amtsblatt der STADT BECKUM                                                            Nr. 09/2022

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      (4)    Das Niederlegen von Blumen, kleinen Gebinden und das Abstellen von Kerzen
             ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Stellen erlaubt. An anderen Stellen
             abgelegter Grabschmuck wird entfernt. Das dauerhafte Ablegen von sonstigem
             Grabschmuck ist grundsätzlich nicht gestattet und wird durch das Friedhofsper-
             sonal entschädigungslos entfernt. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, verwelk-
             te Blumen, Gebinde und Kerzen von den Abstellflächen regelmäßig zu entfer-
             nen.
      (5)    Die Friedhofsträgerin stellt den Nutzungsberechtigten eine Verschlussplatte für
             die Urnennische zur Verfügung. Die gestellte Verschlussplatte bleibt im Eigen-
             tum der Friedhofsträgerin. Nach Ablauf der Nutzungsfrist wird die Verschluss-
             platte den Nutzungsberechtigten überlassen. Andere Verschlussplatten sind
             nicht zugelassen.
      (6)    Die Verschlussplatte kann durch einen von der Friedhofsträgerin beauftragten
             Dritten mit einer Gravur versehen werden. Die Gravur (Schriftart und -größe)
             kann aus einer von der Friedhofsträgerin vorgegebenen Auswahl gewählt wer-
             den. Die Beschriftung kann den Vor- und Zunamen, Geburtsnamen, akademi-
             schen Titel, sowie das Geburts- und Sterbedatum umfassen. Für die Gravur sind
             Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
             Die Gravur von Ornamenten auf der Verschlussplatte ist von den Nutzungsbe-
             rechtigten bei dem durch die Friedhofsträgerin beauftragten Dritten eigenstän-
             dig zu veranlassen und mit diesem abzurechnen.
      (7)    Für den Zeitraum der Gravur wird durch die Friedhofsträgerin eine Ersatzver-
             schlussplatte ohne Kennzeichnung zur Verfügung gestellt. Ein Austausch der
             Verschlussplatte kann auf Antrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten er-
             folgen.
      (8)    Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt eine anonyme Beisetzung der Urnen
             durch die Friedhofsträgerin.
4     § 22 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
      b)     „die Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Flächen im Wurzelbereich von ausge-
             wählten Bäumen (Baumbestattungen) sowie Wahlgrabstätten für Erdbestattun-
             gen und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Gemeinschaftsgrabanlagen und
             Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Urnenstelenanlagen, da die Gestaltung
             durch die Friedhofsträgerin oder durch von der Friedhofsträgerin beauftragte
             Dritte erfolgt.“
5     § 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
      (4)    „Bezüglich der Namensanbringung bei Urnenwahlgrabstätten auf Flächen in-
             nerhalb des Wurzelbereiches von Bäumen (Baumbestattungen) sowie Wahl-
             grabstätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Ge-
             meinschaftsgrabanlagen und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von Urnenstelen-
             anlagen wird auf die Regelungen zu § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 4 und § 20 a Ab-
             satz 6 verwiesen.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Amtsblatt der STADT BECKUM                                                   Nr. 09/2022

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Bekanntmachungsanordnung
Die 1. Satzung der Stadt Beckum zur Änderung der Satzung der Stadt Beckum über die
Benutzung der städtischen Friedhöfe (Friedhofssatzung) wird gemäß § 7 Absatz 4 Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-
     ren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
     dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
     Mangel ergibt.

Beckum, den 11. April 2022                       gezeichnet
                                                 Michael Gerdhenrich
                                                 Bürgermeister
Amtsblatt der STADT BECKUM                                                                                                           Nr. 09/2022

                                                                    -7-

Laufende Nummer 3
Parkgebührenordnung der Stadt Beckum für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Mai
2022
Vom 11. April 2022

Aufgrund der § 6 a Absätze 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz, § 38 Buchstabe b Gesetz über
Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden und § 1 Verordnung des Landes Nord-
rhein-Westfalen über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnung nach § 6 a Ab-
sätze 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz, hat der Rat der Stadt Beckum in seiner Sitzung am
7. April 2022 folgende zeitlich befristete Gebührenordnung beschlossen:

                                                                    §1

Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit einem Parkschein zur
Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden die Gebühren wie folgt festgesetzt:
      -    bis 120 Minuten ............................................................................................. gebührenfrei,
      -    bis 180 Minuten .................................................................................................... 3,00 Euro,
      -    bis 240 Minuten .................................................................................................... 4,00 Euro.

Die Höchstparkdauer beträgt 240 Minuten.

                                                                    §2

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und am 31. Mai 2022 außer Kraft. Die
Parkgebührenordnung vom 14. Februar 2011 wir im Zeitraum nach Satz 1 ausgesetzt und
findet ab dem 1. Juni 2022 wieder Anwendung.

Bekanntmachungsanordnung
Die Parkgebührenordnung der Stadt Beckum für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis
31. Mai 2022 wird entsprechend den Bestimmungen des § 7 Absatz 4 Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung gegen diese Gebührenordnung nach Ablauf von sechs Monaten
seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-
       ren wurde nicht durchgeführt,
b) die Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)     der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
       dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
       Mangel ergibt.

Beckum, den 11. April 2022                                                          gezeichnet
                                                                                    Michael Gerdhenrich
                                                                                    Bürgermeister
Amtsblatt der STADT BECKUM                                                                                                                                 Nr. 09/2022

                                                                                  -8-

Laufende Nummer 4
Richtlinie der Stadt Beckum zur Förderung von Projekten aus der Stadtgesellschaft im
Jubiläumsjahr „Beckum2024“

Inhaltsverzeichnis
Präambel ................................................................................................................................................................ 9
§ 1 Fördergrundsätze ........................................................................................................................................ 9
§ 2 Fördergegenstand ...................................................................................................................................... 9
§ 3 Antragsberechtigung und Antragsstellung ...................................................................................10
§ 4 Einheitliche Jubiläums-Werbung .......................................................................................................11
§ 5 Einreichungsschluss .................................................................................................................................11
§ 6 Entscheidungsverfahren ........................................................................................................................11
§ 7 Zuschusshöhe und Abrechnung .........................................................................................................12
§ 8 Schlussprüfung ..........................................................................................................................................12
§ 9 Widerruf des Zuwendungsbescheides und Erstattung .............................................................12
§ 10 Datenschutz...............................................................................................................................................13
§ 11 Inkrafttreten ...............................................................................................................................................13
Amtsblatt der STADT BECKUM                                                        Nr. 09/2022

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Präambel
Im Jahr 2024 feiert Beckum die urkundliche Ersterwähnung als Stadt vor dann 800 Jahren.
Im Jubiläumsjahr „Beckum2024“ soll unter Mitwirkung der Beckumer Vereine und Bevölke-
rung ein vielseitiges Jubiläumsprogramm angeboten und aus der Stadtgesellschaft heraus
ausgestaltet werden. Projekte aus der Stadtgesellschaft, mit konkretem Bezug zum Stadt-
jubiläum, sollen finanziell bezuschusst werden.
Zur Regelung der Antragstellung und Umsetzung hat der Rat der Stadt Beckum am 7. April
2022 diese Richtline beschlossen:
                                           §1
                                    Fördergrundsätze

(1)   Anlässlich der Feierlichkeiten „800 Jahre Stadtrechte“ gewährt die Stadt nach Maßga-
      be dieser Richtlinie Förderungen in Form von finanziellen Zuschüssen für die Vorbe-
      reitung und Durchführung von Projekten der Stadtgesellschaft im Zusammenhang
      mit dem Jubiläum.
(2)   Die Förderungen nach Absatz 1 können nur im Rahmen der für diese Zwecke im
      Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und bei Vorliegen der geforderten Vorausset-
      zungen bewilligt werden. Es steht ein Gesamtbudget von 30.000 Euro zur Verfügung.
      Die Bewilligung und die Auszahlung der Mittel können erfolgen, wenn entsprechende
      Mittel im rechtskräftigen Haushalt bereitstehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung
      besteht nicht. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-
      samkeit sind zu beachten.
(3)   Förderzeitraum ist das Jubiläumsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024.
(4)   Die Förderung ist auch zusätzlich zu bereits erfolgten anderen städtischen Förderun-
      gen möglich, wenn das zu fördernde Projekt einen Mehrwert für die Jubiläumsfeier-
      lichkeiten bedeutet.
(5)   Geförderte Projekte sind eigenverantwortlich durchzuführen und abzurechnen. Zur
      eigenverantwortlichen Durchführung zählt insbesondere die Einholung von Geneh-
      migungen, der Abschluss von Versicherungen, die Gewährleistung der Sicherheit und
      die Bereitstellung der Technik. Finanzierungen aus Drittmitteln (zum Beispiel Spen-
      den) und andere Fördergelder sind im Antrag nach § 3 darzustellen.
(6)   Die Mitglieder des Haupt-, Finanz- und Digitalausschusses des Rates der Stadt Beck-
      um entscheiden in öffentlicher Sitzung über die Verwendung der Finanzmittel.
                                           §2
                                    Fördergegenstand

(1)   Es werden Projekte nach § 1 Absatz 1 unterstützt, die einen begründeten Bezug zum
      Stadtjubiläum haben und im Stadtgebiet stattfinden.
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(2)   Gefördert werden ausschließlich Projekte, deren Motto thematisch mindestens einem
      der folgenden Schwerpunktthemen zuzuordnen ist:
      a)     Unterhaltung und Geselligkeit,            e)   Wirtschaft,
      b)     Geschichte,                               f)   Natur und Ökologie,
      c)     Kunst und Kultur,                         g)   Heimat,
      d)     Tradition,                                h)   Sport.
(3)   Die Förderung wird nur zu den erforderlichen Ausgaben bewilligt. Anschaffungskos-
      ten können nur gefördert werden, wenn diese für die Durchführung des Vorhabens
      zwingend erforderlich sind und dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlich-
      keit genügen.
(4)   Folgende Projekte oder Kosten sind grundsätzlich nicht förderfähig:
      a)     Projekte, die allgemeinen Vereinszwecken dienen oder sich ausschließlich an die
             eigenen Mitglieder richten,
      b)     Repräsentationskosten, zum Beispiel Verpflegungskosten,
      c)     laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin oder des Antragstellers,
      d)     laufende Personalkosten der Antragstellerin oder des Antragstellers,
      e)     jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen.
(5)   Die Umsetzung des Projektes muss im Jubiläumsjahr erfolgen.
(6)   Ein Projekt kann innerhalb des Jubiläumsjahres nur einmal gefördert werden.
                                               §3
                             Antragsberechtigung und Antragsstellung

(1)   Antragsberechtigt sind in Beckum eingetragene oder ansässige Vereine, Gruppen,
      Initiativen und Einzelpersonen.
(2)   Der Antrag ist ausschließlich mit dem unter www.beckum.de eingestellten Formular
      zu stellen und muss mindestens folgende Informationen enthalten:
      a)     Angaben zur Antragstellerin oder zum Antragsteller (Nachname, Vorname der
             Einzelperson, Adresse, Kontaktdaten, Bankdaten sowie projektverantwortliche
             Person beziehungsweise zeichnungsberechtigter Vorstand bei Organisationen,
             Gruppen, Vereinen, Initiativen oder dergleichen,
      b)     ausführliche Projektbeschreibung,
      c)     Veranstaltungsorte und -termine,
      d)     Finanzierungsplan; Kosten und Finanzierung des Projektes inklusive Sponsoring
             (nach Einzelpositionen aufgeschlüsselte Aufstellung der erwarteten Einnahmen
             und Ausgaben, Eigenleistungen).
(3)   Mit der Antragstellung wird das Einverständnis erklärt, dass die eingereichten Unter-
      lagen im Rahmen des Entscheidungsverfahrens veröffentlicht werden dürfen.
(4)   Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der
      Stadt anzuzeigen, wenn die Umstände, die für die Bewilligung der Zuwendungen
      maßgeblich waren, sich ändern.
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                                            §4
                             Einheitliche Jubiläums-Werbung
(1)   Das Jubiläums-Werbekonzept und das entsprechende Logo sind zu verwenden.
(2)   Layout-Vorlagen und das Logo werden von der Stadt kostenfrei zur Verfügung ge-
      stellt. Eigene Logos können ergänzend genutzt werden.
(3)   Alle Werbematerialien, Fotos und Filme im Zusammenhang mit den geförderten
      Maßnahmen sind der Stadt, unter anderem für Archivzwecke, kostenfrei zur Verfü-
      gung zu stellen.
                                            §5
                                    Einreichungsschluss

(1)   Anträge nach § 3, mit gegebenenfalls erforderlichen Anlagen, sind per E-Mail an
      2024@beckum.de oder postalisch an die Stadt Beckum – Beckum2024 – Postfach
      18 63 in 59248 Beckum zu richten.
(2)   Einreichungsschluss ist der 22. Juni 2023
      – Beginn der Sommerferien in Nordrhein-Westfalen.
(3)   Der Antrag gilt als fristgerecht eingereicht, wenn die Unterlagen vollständig bis zum
      Tag des Einreichungsschlusses bei der Stadt eingegangen sind. Später eingegangene
      Anträge können nur nachgeordnet betrachtet werden.
                                            §6
                                  Entscheidungsverfahren

(1)   Die Entscheidung über die Projektauswahl trifft der Haupt-, Finanz- und Digitalaus-
      schuss nach den Sommerferien 2023 in Nordrhein-Westfalen in öffentlicher Sitzung.
(2)   Die Mitglieder des Haupt-, Finanz- und Digitalausschusses entscheiden auf der
      Grundlage des eingereichten Antrages und im Rahmen der zur Verfügung stehenden
      Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3)   Ist das Gesamtbudget von 30.000 Euro ausgeschöpft, erfolgt keine weitere Förderzu-
      sage.
(4)   Bei positiver Bescheidung des Antrages erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftli-
      chen Zuwendungsbescheides, der die Höhe des bewilligten Zuschusses enthält. Ge-
      währte Zuwendungen sind von der Stadt zur Verfügung zu stellen und dürfen von der
      Förderungsempfängerin oder dem Förderungsempfänger nur für dem im Antrag be-
      zeichneten Zweckverbraucht werden.
(5)   Sofern ein Projekt nicht gefördert werden kann, wird dies der Antragstellerin oder
      dem Antragsteller per E-Mail schnellstmöglich mitgeteilt.
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                                           §7
                               Zuschusshöhe und Abrechnung

(1)   Die Projektförderung wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss soll im Regelfall einen
      Betrag von 3.000 Euro (brutto) pro Projekt nicht übersteigen. Im Einzelfall kann unter
      Angabe besonderer Gründe der Betrag von 3.000 Euro brutto überschritten werden.
      Die Mittel sollen dem beantragten Zweck angemessen sein und wirtschaftlich ver-
      wendet werden.
(2)   Die Auszahlung der Zuschüsse kann unmittelbar nach der Entscheidung nach § 6 Ab-
      satz 4 unter dem Vorbehalt einer endgültigen Prüfung über die zweckentsprechende
      Verwendung der Mittel erfolgen. Sie soll vorrangig nach Wunsch der Antragstellerin
      oder des Antragstellers erfolgen.
                                             §8
                                       Schlussprüfung

(1)   Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck sowie
      unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und
      dieser Richtlinie verwendet werden.
      Hierzu ist der Stadt bis zum 1. April 2025 ein Verwendungsnachweis mit den Origi-
      nalbelegen zur Prüfung sowie ein Tätigkeitsbericht mit Belegexemplaren der Werbe-
      materialien, Fotos und Filme nach § 4 vorzulegen.
      Die Stadt prüft, ob
      a)     der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist,
      b)     der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid festgelegten Anforde-
             rungen entspricht,
      c)     die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und den beige-
             fügten Belegen zweckentsprechend verwendet wurde.
(2)   Nicht verwendete Fördermittel sind zurückzuzahlen.
                                            §9
                      Widerruf des Zuwendungsbescheides und Erstattung

Bei Verstoß gegen diese Richtlinie oder im Falle falscher Angaben kann der Zuwendungs-
bescheid ganz oder teilweise widerrufen und die vergebenen Zuschüsse zurückgefordert
werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
a)    sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt wurden,
b)    sie nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden,
c)    Auflagen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt werden
      (dies gilt insbesondere für die vorgeschriebenen Verwendungsnachweise und die
      Mitteilungspflicht).
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                                          § 10
                                      Datenschutz

(1) Die im Rahmen der Bewerbung zu verarbeitenden Daten werden auf Grundlage von
    § 3 Absatz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erhoben, verarbeitet und ge-
    speichert. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zur Wahrnehmung einer im öf-
    fentlichen Interesse liegenden und erforderlichen Aufgabe; insbesondere zur Ent-
    scheidungsfindung nach § 6. Die Stadt Beckum behält sich vor, den Vornamen und
    Nachnahmen oder bei juristischen Personen deren Bezeichnung sowie die Projektbe-
    schreibung zu veröffentlichen (unter anderem im Internet, in den Sozialen Medien, in
    Pressemitteilungen) oder an die Lokalpresse weiterzugeben.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält mit Antragstellung ein Informations-
    blatt gemäß Artikel 13 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
    personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
    95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
                                           § 11
                                      Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer
Kraft.
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