Antragsmodell für die Berufsbzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Österreichischen "Versicherungsagenten" sowie der "Gewerblichen ...

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Antragsmodell für die Berufsbzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Österreichischen "Versicherungsagenten" sowie der "Gewerblichen ...
A
                  Antragsmodell
für die Berufs- bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der
        Österreichischen „Versicherungsagenten“ sowie der
                 „Gewerblichen Vermögensberater“
Antragsmodell für die Berufsbzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Österreichischen "Versicherungsagenten" sowie der "Gewerblichen ...
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                          Antrag Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für
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                        Versicherungsagenten und Gewerbliche Vermögensberater
         Ich beantrage eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß folgenden Angaben.

         Name / Firmenbezeichnung und Sitz: ___________________________________________________________
         Straße: _____________________________________ PLZ, Ort: _____________________________________
         Telefon: ____________________________________ Telefax: ______________________________________
         E-Mail: _____________________________________ Homepage: ___________________________________
         Staatsangehörigkeit: __________________________ Geburtsdatum: ________________________________
         Anzahl der Geschäftsführer: ____________________                  Anzahl der Mitarbeiter: __________________________
         Gründungsdatum der Gesellschaft / Aufnahme der beruflichen Tätigkeit: _________________________________
         Erlaubnisbehörde und Firmenbuchnummer (Agent) ________________________________________________
         Erlaubnisbehörde und Firmenbuchnummer (GVB) __________________________________________________
         Gewünschte Vertragsdauer (max. 3 Jahre) / Zahlweise
         Beginn: _________________ (0:00 Uhr)                             Ablauf: 31.12._________ (24:00 Uhr)

         Der Vertrag verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der
         anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.

        Zahlungsweise:           jährlich         halbjährlich, sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt

        Vorversicherung / Vorschäden
         Besteht oder bestand sonst noch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei uns oder einem anderen
         Versicherer?       Ja         Nein
         Wenn ja, Versicherungsscheinnummer:                     Name des Versicherers:

         ______________________________                          ___________________________________________________
         Gekündigt durch:                         Gekündigt zum:                 Kündigungsgrund:

         ______________________                   _________________              ______________________________________

         Wurden Sie oder eine versicherte Person in den letzten 5 Jahren wegen Haftpflichtschäden im Rahmen der
         versicherten Tätigkeit in Anspruch genommen?      Nein             Ja

         Falls ja, bitte näher erläutern:

         Ein Abschluss ist nur möglich, wenn eine Vorversicherung nicht vom Versicherer gekündigt oder
         aufgrund Mahnverfahren aufgehoben wurde.

         ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft                                                         Bankverbindung:
         Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl                              Konto-Nr. 632005501
         Vorstand: Jörg Conradi (Vorsitzender), Werner Brase                                                BLZ 200 400 00
         Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Registergericht: Hamburg HRB 106807                        Commerzbank Hamburg
         St.-Nr.: 27/136/00094 Finanzamt Hamburg-Mitte                                   IBAN: DE22 2004 0000 0632 0055 01
         USt-IdNr.: DE815288179                                                                    SWIFT: COBADEHHXXX
                                                                                                                         1
         Antrag Agent + GVB A 2021-06
Antragsmodell für die Berufsbzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Österreichischen "Versicherungsagenten" sowie der "Gewerblichen ...
1.   Werden Anlageberatungen in Bezug auf Finanzinstrumente nach § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 bzw. die
     Vermittlung von Finanzinstrumenten nach § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 durchgeführt? ?

     Nein           Ja, für welches Haftungsdach:

2.   Sind Sie, ein Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder ein sonstiges Organ Ihres Unternehmens mit
     einem Produktgeber, Emittenten, Anbieter oder Investmentgesellschaft insbesondere durch
     Gesellschaftsverhältnis, Kapitalbeteiligung oder personelle Verflechtung verbunden?

     Nein           Ja, bitte näher erläutern:

3.   Werden von dem Unternehmen nicht öffentlich angebotene Wertpapiere (Private Placements, Private Label
     Fonds) oder Veranlagungen vermittelt? Falls ja, bitte konkretisieren (z.B. Immobilien, Erneuerbare Energien
     etc.). Wird im Ausland investiert? Falls ja, in welchen Ländern?

     Nein           Ja, in welchen Ländern:

4.   Werden von dem Unternehmen nicht öffentlich angebotene Wertpapiere (Private Placements, Private Label
     Fonds) oder Veranlagungen initiiert?

     Nein           Ja

5.   Vermitteln Sie partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Direktinvestments?

     Nein           Ja, bitte geben Sie an, von welchem Anbieter, welcher Umsatz erzielt wird und wie hoch der

     Umsatz bezogen auf den Umsatz GVB ist:

6.   Erfolgt der Vertrieb über eine Crowdfunding-Plattform oder ist dies geplant?

     Nein           Ja, bitte näher erläutern:

     Umsatz bezogen auf den Umsatz GVB:

       Sofern Sie eine der oben genannten Fragen mit „ja“ beantwortet haben, ist eine individuelle
      Angebotserstellung notwendig. Bitte senden Sie uns hierzu dieses Formular ausgefüllt zurück.

ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft                                                  Bankverbindung:
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Vorstand: Jörg Conradi (Vorsitzender), Werner Brase                                         BLZ 200 400 00
Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Registergericht: Hamburg HRB 106807                 Commerzbank Hamburg
St.-Nr.: 27/136/00094 Finanzamt Hamburg-Mitte                            IBAN: DE22 2004 0000 0632 0055 01
USt-IdNr.: DE815288179                                                             SWIFT: COBADEHHXXX
                                                                                                         2
Antrag Agent + GVB A 2021-06
Versicherungsagent

                                                                                               Auswahl löschen
Jahresumsatz: ___________________
                                         Versicherungssumme 2-fach max. p.a.
          1.500.000 EUR                                2.000.000 EUR                   3.000.000 EUR

                                     Gewerblicher Vermögensberater

Jahresumsatz: ___________________
                                         Versicherungssumme 2-fach max. p.a.
          1.500.000 EUR                                2.000.000 EUR                   3.000.000 EUR

      Die Versicherungssumme für den gewerblichen Vermögensberater darf nicht höher sein, als die
                          Versicherungssumme des Versicherungsagenten.

                                               Prämienberechnung
Jahresnettoprämie                                                              _______________________EUR

abzgl. 10 % Laufzeitnachlass bei einer Laufzeit von 3 Jahren                                      0,00
                                                                               _______________________EUR

Gesamtjahresnettoprämie*                                                                            0,00
                                                                               _______________________EUR
                                                                         zzgl. Versicherungssteuer (zZ. 11 %)
 ✔   Ich wünsche eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren.

Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt 1.000 EUR (Festselbstbehalt) von der berechtigten Schadenersatzverpflichtung, kein
Selbstbehalt besteht bei bloßer Abwehrdeckung.

* Prämie inkl. Bürohaftpflicht mit einer Versicherungssumme von 3.000.000 EUR laut RB BHV Buero A

ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft                                                Bankverbindung:
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Vorstand: Jörg Conradi (Vorsitzender), Werner Brase                                       BLZ 200 400 00
Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Registergericht: Hamburg HRB 106807               Commerzbank Hamburg
St.-Nr.: 27/136/00094 Finanzamt Hamburg-Mitte                          IBAN: DE22 2004 0000 0632 0055 01
USt-IdNr.: DE815288179                                                           SWIFT: COBADEHHXXX
                                                                                                       3
Antrag Agent + GVB A 2021-06
Bitte beantworten Sie die Fragen richtig und vollständig, andernfalls gefährden Sie Ihren
Versicherungsschutz. Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht entnehmen Sie
bitte der nachstehenden gesetzlich vorgesehenen Belehrung und den Versicherungsbedingungen.

Belehrung über Anzeigepflicht der gefahrerheblichen Umstände (§ 16 VersVG)
Nach § 16 VersVG sind Sie verpflichtet die Ihnen bekannten Gefahrumstände nach denen wir in dieser
Angebotsanforderung fragen, anzuzeigen. Diese Pflicht besteht sowohl vor Vertragsabschluss als auch nach
Zustandekommen eines Versicherungsvertrages. Spätere Veränderungen der Gefahrumstände, nach denen wir
in dieser Angebotsanforderung gefragt haben, sind nach §§ 23 ff. VersVG selbständig und ohne weitere
Aufforderung uns anzuzeigen. Gefahrumstände sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Für den Fall der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht steht uns ein Rücktrittsrecht zu, es sei denn wir hätten den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen. Wir können dieses Rücktrittsrecht in
schriftlicher Form binnen eines Monat nach dem Zeitpunkt ausüben, an dem wir Kenntnis von der Verletzung
Ihrer Anzeigepflicht erlangen (§ 20 VersVG).

Hinweis: Bitte prüfen Sie die Angaben und Erklärungen, die Sie oder der Vermittler für Sie in diesem
Fragebogen oder in anderen Schriftstücken gemacht haben auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Erklärung
Mit meiner / unserer Unterschrift werden die bei mir / uns verbleibenden Allgemeinen Datenschutzhinweise
(Merkblatt der Datenverarbeitung), Hinweise und Belehrungen Bestandteil der Angebotsanforderung.
Die Hinweise und Belehrungen habe(n) ich / wir zur Kenntnis genommen. Ich / Wir bestätigen die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Angaben.

Hinweis: Bitte prüfen Sie die Angaben und Erklärungen, die Sie oder der Vermittler für Sie in diesem
Antrag oder in anderen Schriftstücken gemacht haben auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Erklärung
Mit meiner / unserer Unterschrift bestätige(n) ich / wir den Erhalt der bei mir verbleibenden
Vertragsinformationen (Risikobeschreibung und Besondere Versicherungsbedingungen, Allgemeine
Versicherungsbedingungen, Allgemeine Vertriebsinformationen der Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft
über Anbahnung und Abschluss sowie über Inhalt und Erfüllung des Versicherungsvertrages, Informationsblatt
zu Versicherungsprodukten, Allgemeine Datenschutzhinweise / Merkblatt zur Datenverarbeitung). Diese werden
mit der Unterzeichnung Bestandteil des Antrages.

Die Hinweise und Belehrungen habe(n) ich / wir zur Kenntnis genommen. Ich / Wir bestätigen die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Angaben. Zudem bestätige(n) ich / wir, dass eine Beratung auf Grundlage meiner / unserer
geäußerten Wünsche und Bedürfnisse erfolgt ist.
Sofern der in diesem Antrag genannte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, bin ich damit
einverstanden, dass der Versicherungsschutz prämienpflichtig vor Ablauf dieser Frist beginnt.

ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft                                                Bankverbindung:
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl                     Konto-Nr. 632005501
Vorstand: Jörg Conradi (Vorsitzender), Werner Brase                                       BLZ 200 400 00
Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Registergericht: Hamburg HRB 106807               Commerzbank Hamburg
St.-Nr.: 27/136/00094 Finanzamt Hamburg-Mitte                          IBAN: DE22 2004 0000 0632 0055 01
USt-IdNr.: DE815288179                                                           SWIFT: COBADEHHXXX
                                                                                                       4
Antrag Agent + GVB A 2021-06
Vorschadenauskunft
Mit meiner / unserer Unterschrift zur Erklärung über die gefahrerheblichen Umstände gebe(n) ich / wir auch
mein / unser ausdrückliches Einverständnis bezüglich der Vorversicherung beim genannten Versicherer
anzufragen.

Ort, Datum                                                                        Unterschrift(en) / Firmenstempel

Hinweis: Für den Antragsteller besteht eine Bindungsfrist an diesen Antrag von 2 Wochen ab dem im Antrag
angegebenen Unterschriftsdatum.

Vereinbarung der elektronischen Kommunikation per E-Mail
Damit wir Ihnen das Angebot, die Vertragsunterlagen, die Police, die Rechnungen und die weitere
Korrespondenz zum Vertrag per E-Mail senden dürfen, benötigen wir hierfür Ihre Zustimmung.
Unabhängig von Ihrer Zustimmung haben Sie gemäß § 5 a Abs. 5 VersVG das Recht, die unentgeltliche
Übermittlung aller Erklärungen und Unterlagen auch in Papierform zu verlangen. Die Vereinbarung der
elektronischen Korrespondenz kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden.
Mit meiner / unserer Unterschrift stimme(n) ich / wir ausdrücklich der Vereinbarung einer elektronischen
Kommunikation per E-Mail zu.

Ort, Datum                                                                        Unterschrift(en) / Firmenstempel

SEPA-Lastschriftmandat für SEPA-Basislastschriften (Mandat für wiederkehrende Zahlungen)

Ich / wir ermächtige(n) die ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft, Gläubiger-Identifikationsnummer:
DE56ZZZ00000277642, Zahlungen von meinem / unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich
weise(n) ich / wir mein / unseren Zahlungsdienstleister an, die von ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft
auf mein / unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die
Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem / unserem Zahlungsdienstleister
vereinbarten Bedingungen.

Name des Kontoinhabers                                                Anschrift des Kontoinhabers

_________________________________________________________________________________________

IBAN (International Bank Account Number)                              BIC (Business Identifier Code)

AT

Name und Ort des Geldinstitutes                                       Datum / Unterschrift des Kontoinhabers

_________________________________________________________________________________________

Bitte senden Sie diesen Antrag per Post: Postfach 11 23 69, 20423 Hamburg,
per E-Mail: kontakt@allcura-versicherung.at oder per Fax: +49 (40) 226 337 - 888 an uns zurück.
ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft                                                       Bankverbindung:
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl                            Konto-Nr. 632005501
Vorstand: Jörg Conradi (Vorsitzender), Werner Brase                                              BLZ 200 400 00
Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Registergericht: Hamburg HRB 106807                      Commerzbank Hamburg
St.-Nr.: 27/136/00094 Finanzamt Hamburg-Mitte                                 IBAN: DE22 2004 0000 0632 0055 01
USt-IdNr.: DE815288179                                                                  SWIFT: COBADEHHXXX
                                                                                                              5
Antrag Agent + GVB A 2021-06
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft, Deutschland

Produkt: Vermögensschaden-Haftpflicht für Versicherungsagenten und gewerbliche
Vermögensberater

Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und Ihren
konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:
•   Versicherungsantrag
•   Versicherungsschein
•   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
•   gegebenenfalls weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen.
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?

Wir bieten Ihnen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie vor allem gegen finanzielle
Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus reinen Vermögensschäden entstehen, für die
Sie verantwortlich sind.

                                                                      Was ist nicht versichert?
     Was ist versichert?

    Gegenstand der Vermögensschaden-                             x    Zu den nichtversicherten Risiken gehören z.B.:
    Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend
    gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen,                          x    Haftungsrisiken Ihres Privatlebens
    berechtigte Ansprüche zu befriedigen und
    unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                               x    Personen- oder Sachschäden und daraus
                                                                           resultierende Vermögensfolgeschäden, sofern
    Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                           dies nicht besonders vereinbart ist
    umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken Ihrer
    Tätigkeit als Versicherungsagenten und als                        x    Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und
    gewerblicher Vermögensberater. Dazu gehören                            Erfüllungsersatzleistungen
    auch beispielsweise:
                                                                       x   Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht
         Beratung und Vermittlung von                                      hinausgehen
         Versicherungsprodukten der betrieblichen
         Altersvorsorge                                               x    Beratung und Vermittlung von Finanz-
         Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung                      instrumenten für die eine Konzession als
         von Vermögen und Finanzierungen                                   Wertpapierfirma oder Wertpapierdienst-
                                                                           leistungsunternehmen notwendig ist, sofern
         Unrichtige Auskunft oder fehlerhafte Beratung                     dies nicht gesondert vereinbart ist

         Unrichtige Auslegung von Vorschriften
                                                                      Gibt es Deckungsbeschränkungen?
    Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere
    Personen erstrecken, wie z.B. Ihre
                                                                 !    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                      alle Schäden:
    Erfüllungsgehilfen.
                                                                      !    aus vorsätzlicher Handlung
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem                               !    von Ihnen selbst, sowie von Personen, die mit
Versicherungsschein entnehmen.                                             Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben

                                                                      !    wegen Strafen, Bußen und Entschädigungen
                                                                           mit Strafcharakter

                                                                       !   aus Schweigepflichtverletzungen oder der
                                                                           unbefugten Verwendung von Geschäfts- und
                                                                           Betriebsgeheimnissen

                                                                       !   aus einer Tätigkeit für Auftraggeber mit denen
                                                                           eine personelle, gesellschaftsrechtliche oder
                                                                           kapitalmäßige Verflechtung besteht

PIB gVB VA A Ums 2019-01                                                                                     Seite 1
!   aus der Erstellung
                                                                         versicherungsmathematischer Gutachten
                                                                Die vollständigen Ausschlusstatbestände finden Sie in
                                                                Ihren Versicherungsbedingungen.
                                                                ! Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
                                                                    vereinbarten Versicherungssummen.

                                                                !   Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben,
                                                                    ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
                                                                    berücksichtigen.

     Wo bin ich versichert?

    Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt Sie in Staaten der Europäischen Union (EU), des
    Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.

     Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
•   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
•   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
•   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
•   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche
    geltend gemacht worden sind.
•   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
    wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

     Wann und wie zahle ich?
Die erste oder die einmalige Prämie müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins
zahlen. Wann Sie die weiteren Prämien zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
zwischen uns kann das vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns
ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.

     Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
die erste Versicherungsprämie gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr.
Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres
kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.

     Wie kann ich den Vertrag Kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes
Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere
Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins
Ausland – ergeben.

PIB gVB VA A Ums 2019-01                                                                                  Seite 2
Risikobeschreibung und Besondere Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für Versicherungsagenten sowie der Gewerblichen Vermögensbe-
rater auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung 2019

RB WKO gVB VA A Ums 2019-08

Teil 1 Risikobeschreibung                                      Art. 3 Mitversicherte Tätigkeit des Gewerblichen
                                                                      Vermögensberaters
Art. 1 Versicherte Tätigkeit
                                                               Mitversichert sind folgende Tätigkeiten, sofern rechtlich
Art. 2 Mitversicherte Tätigkeit des Versicherungsagenten       zulässig:
Art. 3 Mitversicherte Tätigkeit des Gewerblichen               1.    Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von
       Vermögensberaters                                             Vermögen und Finanzierungen;
Art. 4 Nicht versicherte Tätigkeiten                           2.    die Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen;
Art. 5 Zusätzlich mitversicherte Risiken                             Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei der
                                                                     Vermittlung von Veranlagungen im Sinne von § 1
Teil 2 Besondere Versicherungsbedingungen                            Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz ist, dass:
Art. 6 Unbegrenzte Nachdeckung                                 2.1 die Veranlagung zum öffentlichen Vertrieb in Öster-
Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung für die Vermittlung von         reich zugelassen ist,
       Hypothekarkrediten § 136 a Abs. 1 Z 2 lit. b GewO       2.2 der gesetzlich erforderliche Verkaufsprospekt nach
Art. 8 Ausschlüsse für die Gewerbliche Vermögens-                    den Grundsätzen ordnungsgemäßer Beurteilung von
       beratung                                                      Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Ver-
                                                                     mögensanlagen (Prospektpflicht) gemäß Kapital-
Art. 9 Obliegenheiten für die Gewerbliche Vermögens-
                                                                     marktgesetz erstellt wurde,
       beratung
                                                               2.3 der Prospektprüfungsbericht eines Prospektkon-
                                                                     trollors keine Beanstandungen aufweist,
Teil 1 Risikobeschreibung                                      2.4 der Prospekt bei der Österreichischen Kontrollbank
                                                                     hinterlegt wurde,
Art. 1 Versicherte Tätigkeit                                   2.5 und der Prospekt dem Kunden übergeben worden ist;
Im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Allge-            3.    die Vermittlung von Personalkrediten, Hypothe-
meinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensscha-                   karkrediten und Finanzierungen;
den-Haftpflichtversicherung (AVB-A-Allgemein) und der
Besonderen Versicherungsbedingungen zur Vermögens-             4.    die Vermittlung von Bausparverträgen;
schaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsagenten       5.    die Vermittlung von Leasingverträgen;
und Gewerbliche Vermögensberater sind gesetzliche Haft-        6.    die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherun-
pflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts aus der Tätigkeit         gen;
als Versicherungsagent und als Gewerblicher Vermögens-
                                                               7.    Funktionär von Interessenvertretungen;
berater einschließlich der Beratung und Vermittlung von
Versicherungsprodukten der betrieblichen Altersvorsorge        8.    Herausgabe von Informationsmedien;
versichert.                                                    9.    Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf
Art. 2 Mitversicherte Tätigkeit des Versicherungs-                   Coaching, Mediation, Lehr- und Vortragstätigkeiten
        agenten                                                      des Gewerblichen Vermögensberaters und diesbe-
                                                                     zügliche Veranstaltungen, soweit diese Tätigkeiten
Mitversichert sind folgende Tätigkeiten, sofern rechtlich
                                                                     nicht einer anderen Pflichtversicherung unterliegen.
zulässig:
                                                               Art. 4 Nicht versicherte Tätigkeiten
1.   die Tätigkeit als Funktionär von Interessensvertre-
     tungen;                                                   Soweit nicht gesondert vereinbart bleibt ausgeschlossen:
2.   die Herausgabe von Informationsmedien;                    1.    die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente
                                                                     nach § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018.
3.   auf Coaching, Mediation, Lehr- und Vortragstätigkei-
     ten des Versicherungsagenten soweit diese Tätigkei-       2.    die Vermittlung von Finanzinstrumenten nach § 3
     ten nicht einer anderen Pflichtversicherung unterlie-           Abs. 2 Z 3 WAG 2018.
     gen.                                                      Art. 5 Zusätzlich mitversicherte Risiken
                                                               1.   Rückwärtsversicherung
                                                                    Es besteht nach Maßgabe von Art. 2, Pkt. 3 AVB-A-
                                                                    Allgemein Versicherungsschutz für Verstöße ab dem
                                                                    1.9.2012, die während der Laufzeit der Vorverträge,
                                                                    welche vor Vertragsbeginn bestanden, eingetreten
                                                                    sind, sofern die Verstöße gemäß Art. 3, Pkt. 4.1 AVB-
                                                                    A-Allgemein während der Laufzeit dieses Vertrages
                                                                    und rechtzeitig im Rahmen der Obliegenheiten nach
                                                                    Art. 6, Pkt. 2.1 AVB-A-Allgemein (Verlängerung der
                                                                    dort genannten Frist gemäß Pkt. 3) gemeldet werden.
                                                                    Voraussetzung ist, dass der zugrundeliegende Ver-
RB WKO gVB VA A Ums 2019-08                                                                                        Seite 1
stoß über die Vorversicherungsverträge versichert               den.
     gewesen wäre und der Vorversicherer ausschließlich        8.    Verjährung des Deckungsanspruches
     wegen Ablaufs der Nachhaftungsfrist / Nachde-
     ckungsfrist keinen Versicherungsschutz zu gewähren              In Abänderung des § 12 Abs. 1 und 3 VersVG bzw.
     hat und den Versicherungsnehmer bzw. die versi-                 allenfalls bestehender dem Versicherungsvertrag zu-
     cherte Person kein Verschulden an der Versäumung                grunde liegenden einschlägigen Bestimmungen in
     der Nachdeckungsfrist trifft. Die Beweislast dafür,             Versicherungsbedingungen o.ä. wird die Frist des
     trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherungs-               § 12 Abs. 1 VersVG von 3 auf 5 Jahre und die Frist
     schutz ist auf den Versicherungsumfang für diese Ri-            des § 12 Abs. 3 VersVG von einem auf drei Jahre
     siken im jeweiligen Vorvertrag begrenzt. Geht der               verlängert.
     Versicherungsschutz der Vorversicherungsverträge          9.    Verjährung des Haftungsanspruches
     über den Versicherungsschutz dieses Vertrages hin-              Der Versicherer wird sich - sofern der Versiche-
     aus, besteht nur im Umfang dieses Vertrages Versi-              rungsnehmer dies wünscht - auf den Einwand der
     cherungsschutz. Die Versicherungssumme beträgt                  gesetzlichen Haftungsverjährung dem geschädigten
     jeweils 1.500.000 EUR (Abschreibedeckungssumme)                 Dritten gegenüber nicht berufen. LIMIT: 100.000
     für die Tätigkeiten als Versicherungsagent sowie als            EUR.
     Gewerblicher Vermögensberater. Für die Tätigkeit als
                                                               10.   Freie Anwaltswahl
     Vermittler von Hypothekarkrediten steht keine eigene
     Versicherungssumme (zusätzlich) zur Verfügung.                  Dem Versicherungsnehmer steht im Zuge der Ab-
     Diese Rückwärtsdeckung gilt für alle während der                wehr von Schadenersatzverpflichtungen die freie
     Laufzeit des Versicherungsvertrages gemeldeten                  Anwaltswahl zu. Falls davon Gebrauch gemacht wird,
     Versicherungsfälle und endet mit Beendigung des                 ersetzt der Versicherer lediglich 80 % der sich aus
     Versicherungsvertrages.                                         dem Rechtsanwalts-Tarifgesetz ergebenden Kosten.
                                                                     Dieses Wahlrecht darf erst nach Zustimmung des
2.   Schäden an Angehörigen und Gesellschaftern
                                                                     Bundesgremiums der Versicherungsagenten ausge-
     Art. 5, Pkt. 3.2 und Pkt. 3.5 AVB-A-Allgemein gelten            übt werden.
     gestrichen.
                                                               11.   Rettungskosten
3.   Schadenmeldungsfrist
                                                                     Es gilt als vereinbart, dass die §§ 62 und 63 VersVG
     Die Frist des Art. 6, Pkt. 2.1.1 AVB-A-Allgemein wird           sinngemäß angewendet werden.
     auf einen Monat ausgedehnt.
                                                               12.   Amtshaftung
4.   Kündigung im Schadenfall
                                                                     Es gelten Ansprüche aus dem Amtshaftungsgesetz
     Bei einer Kündigung des Vertrages durch den Versi-              als mitversichert.
     cherer im Schadenfall kann der Versicherungsneh-
                                                               13.   Organhaftung
     mer den Konsultationsmechanismus gemäß Pkt. 9
     der Rahmenvereinbarung in Gang setzen.                          Es gelten Ansprüche aus dem Organhaftpflichtgesetz
                                                                     als mitversichert.
5.   Günstigkeitsklausel / Unklarheitenregelung / Unwirk-
     samkeit                                                   14.   Haftung für Fremdunternehmen
     Sofern sich einzelne Vertragsbestandteile, wenn                 Es wird klargestellt, dass im Rahmen des Vertrages
     auch nur teilweise, widersprechen sollten, so gilt die          auch Versicherungsschutz für die Haftung des Versi-
     für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegung                cherungsnehmers nach § 1313a ABGB besteht.
     als Vertragsinhalt. Unklare Äußerungen im Sinne des       15.   Freizeichnungen / Regressverzichte
     § 915 ABGB werden, gleich von welchem Vertrags-                 Der Versicherer wird sich auf Freizeichnungsverein-
     partner die Formulierung stammt, zum Vorteil des                barungen für bestimmte Arten oder Ausmaße von
     Versicherungsnehmers ausgelegt. Die etwaige Un-                 Haftungen, sowie Verjährung nicht berufen, sofern
     wirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die                  der Versicherungsnehmer dies wünscht. Deckungs-
     Verbindlichkeit des restlichen Vertrages nicht.                 unschädlich sind auch zivilrechtliche Vereinbarungen
6.   Leichte Fahrlässigkeit - Obliegenheiten                         oder Statuten, in denen der Versicherungsnehmer
     Sofern sich aus Gesetz oder Vertrag eine Leistungs-             auf Schadenersatzsprüche / Regressansprüche ge-
     freiheit bei leicht fahrlässiger Verletzung von Oblie-          gen Dritte (z.B. Vereine, Vertragspartner) verzichtet.
     genheiten des Versicherungsnehmers ergibt, so gilt              LIMIT: 100.000 EUR.
     für diesen Fall die Leistungspflicht des Versicherers     16.   Immaterielle Schäden
     als vereinbart. Die Leistungsfreiheit beginnt diesfalls         Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf
     erst bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungs-               Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs-
     nehmers.                                                        nehmers aus immateriellen Schäden aus der Verlet-
7.   Auswahl des Sachverständigen                                    zung von Persönlichkeitsrechten.
     Es gilt als vereinbart, dass der Versicherungsnehmer      17.   Immaterialgüterrechte
     die Auswahl und Beauftragung eines gerichtlich be-              Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die
     eideten Sachverständigen vornimmt, falls der Versi-             Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten, Mar-
     cherer dies für notwendig erachtet. Der Versicherer             kenrechten, Musterrechten sowie auf den Eingriff in
     hat bezüglich der Auswahl des Sachverständigen ein              Rechte des Nutzungsberechtigten (Lizenznehmers).
     zweimaliges Ablehnungsrecht und übernimmt die
     Kosten bis zu 80 % des jeweiligen Tarifes. Dieses
     Wahlrecht darf erst nach Zustimmung des Bundes-
     gremiums der Versicherungsagenten ausgeübt wer-

RB WKO gVB VA A Ums 2019-08                                                                                          Seite 2
18. Örtlicher Geltungsbereich                                Art. 8 Ausschlüsse für die Gewerbliche Vermögens-
    In Ergänzung des Art. 4, Pkt. 1 AVB-A-Allgemein be-             beratung
    steht für Berufstätigkeiten bzw. Verletzungen und        In Ergänzung zu Art. 5 AVB-A-Allgemein sind vom Versi-
    Nichtbeachtung von Rechtsnormen weltweiter Versi-        cherungsschutz ausgeschlossen gesetzliche Haftpflichtan-
    cherungsschutz. Der Versicherungsschutz gilt in die-     sprüche wegen Schäden
    sem Rahmen für österreichisches und ausländisches        1.    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
    Recht, mit Ausnahme US-amerikanischem, kanadi-                 hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturver-
    schem und australischem Recht. Die Versicherung                traglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht
    erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzver-              um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter
    pflichtungen aus Entschädigungen mit Strafcharakter,           handelt;
    insbesondere punitive oder exemplary damages. Die
    Inanspruchnahme muss in Europa erfolgen.                 2.    aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem
                                                                   Versicherungsnehmer durch Personalunion, sonsti-
    Behinderungen im Versicherungsfall: Der Versiche-              gem Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung
    rungsschutz ist nicht gegeben, wenn im Versiche-               (z.B. mittelbar über Treuhandvereinbarungen) ver-
    rungsfall die Schadenermittlung und Schadenregulie-            bunden sind.
    rung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versi-
    cherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi-       3.    die dadurch entstanden sind, dass Kenntnisse über
    cherungsnehmer verhindert wird.                                mangelnde Bonität eines Interessenten, einer Invest-
                                                                   mentgesellschaft, einer Beteiligungsgesellschaft,
19. Unlauterer Wettbewerb                                          Emittenten, Anbieters oder eines Initiators nicht wei-
    Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf be-              tergeleitet werden oder Verpflichtungen zur Nachfor-
    hauptete oder tatsächlich begangene Verstöße des               schung über die Bonität der zuvor genannten Perso-
    Versicherungsnehmers gegen das Gesetz gegen den                nen und Unternehmen nicht erfüllt worden sind;
    unlauteren Wettbewerb, sofern sich daraus versicher-     4.    die aus den eine getätigte Anlage betreffenden übli-
    te Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs-               chen Risiken selbst (Rendite-, Performance-, Wäh-
    nehmer ergeben können. Der Versicherer übernimmt               rungsschwankungs- und Insolvenzrisiko sowie steu-
    zur vorsorglichen Schadenminderung die Abwehr der              erliche Entwicklungen) resultieren. Dieser Ausschluss
    diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versiche-                  bezieht sich jedoch nicht auf die Empfehlung einer für
    rungsnehmer sowie die Verteidigung in einem etwai-             den Kunden ungeeigneten / unangemessenen Anla-
    gen Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer,              geart;
    wenngleich sich das Strafverfahren auch nur teilwei-
    se auf Tatbestände des UWG stützt. Diese Deckung         5.    die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer
    gewährt der Versicherer nur auf Antrag des Bundes-             wegen unrichtigen Prospektinhalts oder wegen vom
    gremiums der Versicherungsagenten.                             Prospekt abweichender Angaben in Anspruch ge-
                                                                   nommen wird;
    LIMIT: 100.000 EUR.
                                                             6.    die dadurch entstanden sind, dass der Versiche-
                                                                   rungsnehmer Prospekte erstellt und / oder überarbei-
                                                                   tet und / oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht
Teil 2 Besondere Versicherungsbedingungen                          hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer ab-
Art. 6 Unbegrenzte Nachdeckung                                     geleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Pros-
                                                                   pekthaftung, Garantenstellung oder vergleichbarerer
In Erweiterung zu Art. 2 AVB-A-Allgemein umfasst die               Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen
Versicherung die Folgen aller vom Beginn des Versiche-             wird.
rungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vorkom-
menden Verstöße. Abweichend von Art. 2, Pkt. 2, letzter      Art. 9 Obliegenheiten für die Gewerbliche
Satz AVB-A-Allgemein gilt das jedoch nicht für die verein-           Vermögensberatung
barte Rückwärtsversicherung.                                 In Ergänzung zu Art. 6, Pkt. 1.2 AVB-A-Allgemein werden
Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung für die                 als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit
       Vermittlung von Hypothekarkrediten                    des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt bestimmt,
       § 136 a Abs. 1 Z 2 lit. b GewO                        dass der Versicherungsnehmer folgende Punkte dem
                                                             Kunden gegenüber zu dokumentieren hat und sich von
Abweichend von Art. 3, Pkt. 4 und Pkt. 5 AVB-A-Allgemein     diesem gegenzeichnen lassen muss:
ist, unter Anrechnung auf die im Versicherungsschein
genannte Versicherungssumme, die Leistungspflicht des        1.   Erstellung eines Risikoprofils des Kunden, das die
Versicherers pro Versicherungsfall und Versicherungsperi-         Informationen nach §§ 56 ff WAG 2018 enthält,
ode für die Berufshaftpflichtversicherung von Hypothe-       2.   Übergabe des Verkaufsprospekts, soweit gesetzlich
karkreditvermittlern gemäß Art. 1 der Delegierten Verord-         vorgeschrieben,
nung (EU) Nr. 1125 / 2014 auf die dafür gesetzlich vorge-    3.   Aufklärung über die Anlagerisiken, insbesondere der
schriebene Versicherungssumme beschränkt (Sublimit).              Hinweis auf das Totalverlustrisiko.

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Risikobeschreibung und Besondere Versicherungsbedingungen zur
Bürohaftpflichtversicherung

RB BHV Buero A 2019-07

Teil 1 Risikobeschreibung                                     Teil 2 Besondere Versicherungsbedingungen
Art. 1 Versicherte Tätigkeit                                  Art. 2 Selbstbehalt
Art. 2 Mitversicherte Risiken                                 Abweichend von den in den AHVB EHVB-A allenfalls ge-
                                                              nannten Selbstbehaltsregelungen, trägt der Versiche-
Teil 2 Besondere Versicherungsbedingungen                     rungsnehmer 1.000 EUR (Festselbstbehalt) von der be-
Art. 2 Selbstbehalt                                           rechtigten Schadenersatzverpflichtung.
Art. 3 Klarstellung                                           Art. 3 Klarstellung
                                                              Die berufsspezifische Tätigkeit selbst ist nicht vom Versi-
                                                              cherungsschutz umfasst. Diese Versicherung stellt daher
Teil 1 Risikobeschreibung                                     keine Alternative zu einer Berufs- oder Betriebs-
                                                              haftpflichtversicherung dar. Dafür ist der Abschluss einer
Art. 1 Versicherte Tätigkeit                                  gesonderten Haftpflichtversicherung erforderlich.
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des De-
ckungsumfanges der AHVB EHVB-A auf Schadenersatz-
verpflichtungen des Versicherungsnehmers als Büroinha-
ber sowie anlässlich der Durchführung berufsbedingter
Tätigkeiten. Abschnitt A, Z 2 AHVB EHVB-A findet keine
Anwendung.
Art. 2 Mitversicherte Risiken
1.   Auslandsdeckung
     Abweichend von Art. 3, Pkt. 1. AHVB EHVB-A be-
     steht weltweiter Versicherungsschutz. Er gilt in die-
     sem Rahmen für österreichisches und ausländisches
     Recht, mit Ausnahme US-amerikanischem, kanadi-
     schem und australischem Recht. Abweichend von
     Art. 13 AHVB-EHVB-A muss die Inanspruchnahme in
     Europa erfolgen.
2.   Mietsachschäden
     Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend
     von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB-EHVB-A auf die gesetzli-
     che Haftpflicht aus Feuer- oder Leitungswasserschä-
     den an für betriebliche Zwecke (auch anlässlich von
     Dienstreisen) gemieteten (nicht geleasten) oder ge-
     pachteten Gebäuden oder Räumlichkeiten.
3.   Tätigkeit an beweglichen Sachen
     Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB EHVB-A sind
     Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
     beweglichen Sachen bei oder infolge einer Benüt-
     zung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen
     Tätigkeit an oder mit ihnen vom Versicherungsschutz
     umfasst. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Kraft-
     und Luftfahrzeuge.
4.   Be- und Entladung von fremden Fahrzeugen
     Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend
     von Art. 7, Pkt. 10. AHVB EHVB-A auch auf Scha-
     denersatzverpflichtungen wegen Schäden an frem-
     den Land- und Wasserfahrzeugen bei oder infolge
     des Beladens oder Entladens durch Hebe- und Ver-
     lademaschinen aller Art sowie durch Hand.

RB BHV Buero A 2019-07                                                                                             Seite 1
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
AVB-A-Allgemein 2018-09

Inhalt                                                         A.    Der Versicherungsschutz Art. 1 - 5
A.       Der Versicherungsschutz Art. 1 - 5                    Art.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes,
                                                                     Vermögens- und Sachschäden, mitversi-
Art. 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermö-
       gens- und Sachschäden, mitversicherte Personen                cherte Personen
Art. 2 Zeitliche Begrenzung der Haftung, Vorwärts- und         1.    Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit,
       Rückwärtsversicherung                                         Vermögensschadenbegriff
Art. 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes,            1.1   Versicherter Vermögensschaden
       Versicherungsfall, Jahreshöchstleistung, Selbstbe-      1.1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer
       halt, Kosten, Sicherheitsleistung, Leistungsbegren-           Versicherungsschutz für den Fall, dass er von ei-
       zung                                                          nem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe-
Art. 4 Örtlicher Geltungsbereich                                     stimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines
Art. 5 Ausschlüsse / Klarstellungen                                  Verstoßes, den er selbst oder eine Person, für die
                                                                     er eintreten muss, bei der Ausübung beruflicher Tä-
B.       Mitwirkungspflichten des Versicherungs-                     tigkeit begangen hat, für einen Vermögensschaden
         nehmers, Zahlung des Versicherers Art. 6 - 7                verantwortlich gemacht wird.
                                                               1.1.2 Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Entgelt
Art. 6 Anzeigepflichten, Obliegenheiten vor und bei Eintritt
                                                                     für seine Tätigkeit, welcher der den Schadenersatz-
       des Schadenfalles, Schadenminderungspflicht
                                                                     anspruch begründende Verstoß entsprungen ist
Art. 7 Zahlung des Versicherers                                      (Pkt. 1.1.1) sind nicht Gegenstand der Versiche-
C.       Das Versicherungsverhältnis Art. 8 - 14                     rung.
                                                               1.2   Definition des Vermögensschadens
Art. 8 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung,
        Verpfändung, Rückgriffsansprüche                             Vermögensschäden sind solche Schäden, die we-
                                                                     der Personenschäden (Tötung, Verletzung des Kör-
Art. 9 Prämienzahlung (Erst- und Folgeprämie) und                    pers oder Schädigung der Gesundheit von Men-
        Rechtsfolgen bei Nichtzahlung, Verzug bei Abbu-              schen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verder-
        chung, Prämienregulierung, Prämienrückerstattung             ben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sa-
Art. 10 Vertragsdauer, Kündigung, Beendigung des Versi-              chen, insbesondere auch von Geld und geldwerten
        cherungsvertrages                                            Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden her-
Art. 11 Verjährung, zuständiges Gericht, anwendbares                 leiten.
        Recht                                                  1.3   Mitversicherte Sachschäden
Art. 12 Form der Willenserklärungen gegenüber dem Ver-         1.3.1 Im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert sind
        sicherer                                                     Ansprüche wegen Sachschäden an Akten, sonsti-
Art. 13 Kumulsperre                                                  gen Schriftstücken und beweglichen Sachen, die
                                                                     das Objekt der versicherten Betätigung des Versi-
Art. 14 Beschwerden                                                  cherungsnehmers bilden.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz                     1.3.2 Nicht versichert sind Sachschäden aus Anlass der
(VersVG)                                                             Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Ver-
                                                                     waltung von Grundstücken sowie Ansprüche wegen
                                                                     Sachschäden, die durch Abhandenkommen von
                                                                     Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpa-
                                                                     pieren und in blanko indossierten Orderpapieren
                                                                     entstehen. Das Abhandenkommen von Wechseln
                                                                     sowie von zu Protest gegangenen Schecks fällt
                                                                     nicht unter diese Bestimmung.
                                                               1.4   Bürohaftpflicht
                                                                     Eine Büro- oder Betriebshaftpflichtversicherung
                                                                     (Sach- und Personenschäden und hieraus resultie-
                                                                     rende Vermögensfolgeschäden) ist nicht Gegen-
                                                                     stand des Vertrages.
                                                               1.5   Mitversicherte Personen
                                                                     Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen
                                                                     des versicherten Risikos auch auf Schadenersatz-
                                                                     verpflichtungen
                                                               1.5.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
                                                                     mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
                                                                     Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder ei-
                                                                     nes Teiles desselben angestellt hat;
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1.5.2 Sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die                Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden
      sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung ver-             sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit
      ursachen;                                                       nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen.
1.5.3 Freier Mitarbeiter, Substitute und Urlaubsvertreter,      3.2   Bekannter Verstoß
      die für den Versicherungsnehmer tätig werden, je-               Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis
      doch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Ver-           vom Versicherungsnehmer oder versicherten Per-
      sicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).                    sonen als - wenn auch nur möglicherweise - objek-
      Klarstellung: Der Versicherungsschutz bezieht sich              tiv fehlerhaft erkannt oder ihnen gegenüber - wenn
      im Rahmen des versicherten Risikos jedenfalls auf               auch nur bedingt - als fehlerhaft bezeichnet worden
      Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs-                 ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder er-
      nehmers bzw. Versicherten nach §1313a ABGB                      hoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
      (Erfüllungsgehilfenhaftung). Die persönliche Scha-
      denersatzpflicht des Subunternehmers ist jedoch           Art. 3 Beginn und Umfang des Versicherungs-
      nicht mitversichert; dieser ist kein Mitversicherter.            schutzes, Versicherungsfall, Jahreshöchst-
1.5.4 Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des                leistung, Selbstbehalt, Kosten. Sicherheits-
      Versicherungsnehmers sind auch ohne Vorliegen                    leistung, Leistungsbegrenzung
      eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.                 1.    Vorläufige Deckung
1.5.5 Soweit die Versicherung neben Schadenersatzver-                 Sofern eine vorläufige Deckung beantragt wurde,
      pflichtungen des Versicherungsnehmers selbst                    wird dies gesondert dokumentiert.
      auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Perso-
      nen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag        2.    Beginn des Versicherungsschutzes
      bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen            2.1   Beginn mit Einlösung der Versicherungspolizze
      Bestimmungen auch auf diese Personen sinnge-                    Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich einer
      mäß anzuwenden; sie sind neben dem Versiche-                    anderen Vereinbarung mit der Einlösung der Versi-
      rungsnehmer im gleichen Umfang für die Erfüllung                cherungspolizze, wenn der Versicherungsnehmer
      der Obliegenheiten (Art. 6) verantwortlich. Ein Aus-            die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne
      schlussgrund nach Art. 5 wirkt gegen sämtliche                  von Art. 9, Pkt. 2.1 zahlt.
      Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz
                                                                2.2   Beginn bei späterer Prämieneinforderung
      dieses Vertrages erstreckt auch wenn er nur hin-
      sichtlich einer oder eines Teiles dieser Personen               Wird die erste Prämie erst nach dem als Beginn der
      gegeben ist.                                                    Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert,
                                                                      dann aber ohne Verzug bezahlt, so beginnt der Ver-
Art. 2 Zeitliche Begrenzung der Haftung, Vorwärts-                    sicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt.
       und Rückwärtsversicherung                                3.    Umfang des Versicherungsschutzes
1.     Zeitliche Begrenzung der Haftung                         3.1   Abwehrschutz und Freistellung
       Der Versicherer haftet nur dann, wenn der Verstoß              Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unbe-
       während der Wirksamkeit des Versicherungsschut-                rechtigter Schadenersatzansprüche und die Frei-
       zes begangen wurde. Wird ein Verstoß durch Unter-              stellung des Versicherungsnehmers von berechtig-
       lassung begangen, so gilt im Zweifel der Verstoß               ten Schadenersatzverpflichtungen.
       als an dem Tag begangen, an welchem die ver-             3.2   Berechtigte Schadenersatzverpflichtung
       säumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
                                                                      Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann,
       werden müssen, um den Eintritt des Schadens ab-
                                                                      wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Geset-
       zuwenden. Ein Serienschaden (Art. 3, Pkt. 4.4.) gilt
                                                                      zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses, Ver-
       als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste,
                                                                      gleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der
       zum Serienschaden gehörende Verstoß gesetzt
                                                                      Versicherer hierdurch gebunden ist.
       wurde wobei der zu diesem Zeitpunkt vereinbarte
       Deckungsumfang      des     Versicherungsvertrages       3.3   Anerkenntnisse und Vergleiche
       maßgebend ist.                                                 Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche-
2.     Vorwärtsversicherung, Nachdeckung                              rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
                                                                      abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
       Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller
                                                                      den Versicherer nur, soweit der Haftpflichtanspruch
       vom Beginn des Versicherungsschutzes (Art. 3) bis
                                                                      auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden
       zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße,
                                                                      hätte.
       die dem Versicherer nicht später als sieben Jahre
       nach Beendigung des Versicherungsvertrages ge-           3.4   Vollmacht
       meldet werden (Nachdeckung), soweit nicht etwas                Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beile-
       anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für Pkt. 3, so-         gung oder Abwehr des Haftpflichtanspruchs ihm
       weit eine Rückwärtsversicherung vereinbart wurde.              zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen
3.     Rückwärtsversicherung, Vordeckung                              des Versicherungsnehmers abzugeben.
3.1    Versicherungsumfang                                      4.    Versicherungsfall, Höchstbetrag der Versiche-
                                                                      rungsleistung (Serienschaden)
       Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungs-
       schutz gegen in der Vergangenheit liegende Ver-          4.1   Definition
       stöße, welche dem Versicherungsnehmer oder den                 Versicherungsfall ist ein Verstoß (Handlung oder
       versicherten Personen bis zum Abschluss der                    Unterlassung), welcher dem versicherten Risiko

AVB-A-Allgemein 2018-09                                                                                              Seite 2
entspringt und aus welchem dem Versicherungs-                  ersatzansprüche als auch bei der Freistellung des
      nehmer Schadenersatzverpflichtungen (Art. 1, Pkt.              Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden-
      1.1.1) erwachsen oder erwachsen könnten.                       ersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch streit-
4.2   Höchstbetrag der Versicherungsleistung (Serien-                wertabhängige Gebühren und Kosten (z.B. Sach-
      schaden)                                                       verständigengebühren) abzugeltenden Auslagen
                                                                     tritt eine Verteilung auf Versicherer und Versiche-
      Die Versicherungssumme stellt - abgesehen vom                  rungsnehmer nach dem Verhältnis von Versiche-
      Kostenpunkt (s. u. Pkt. 7) - den Höchstbetrag der              rungssumme zu Haftpflichtanspruch ein.
      dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungs-
      fall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der          7.3   Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtan-
      Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der                  spruch nicht den Betrag des vereinbarten Selbstbe-
      Versicherungssumme in Frage kommt                              halts, treffen den Versicherer keine Kosten.
4.3   gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen             7.4   Sofern der Versicherungsnehmer sich selbst vertritt
      Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz              oder durch einen Gesellschafter / Mitinhaber / Sozi-
      erstreckt,                                                     us, die Gesellschaft oder Mitarbeiter vertreten lässt,
                                                                     werden eigene Kosten nicht erstattet. Es werden
4.4   bezüglich eines sich aus mehreren Verstößen erge-              nur die Barauslagen ersetzt.
      benden einheitlichen Schadens, auch wenn diese
      Verstöße durch Personen begangen wurden, für die         7.5   Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Ge-
      der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz einzu-                 richten werden Aufwendungen des Versicherers für
      stehen hat;                                                    Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme
                                                                     angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.5   bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei
      gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Feh-    7.6   Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
      lerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als ein-             und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
      heitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angele-              oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
      genheiten miteinander in rechtlichem, technischem              des Versicherungsfalles sowie Schadenregulie-
      oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.                     rungskosten, auch Reisekosten, die dem Versiche-
                                                                     rer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn
5.    Jahreshöchstleistung
                                                                     diese Kosten auf Weisung des Versicherers ent-
      Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die              standen sind.
      Höchstleistung des Versicherers für alle innerhalb       7.7   Die Versicherung umfasst ferner die Kosten der
      eines Versicherungsjahres verursachten Schäden                 Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfah-
      (Jahreshöchstleistung) das Zweifache der Versiche-             ren, das wegen eines Verstoßes eingeleitet wurde,
      rungssumme.                                                    der einen Versicherungsanspruch begründen könn-
6.    Selbstbehalt des Versicherungsnehmers                          te, sofern diese Kosten auf Weisung des Versiche-
      Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Versi-         rers aufgewendet wurden.
      cherungsnehmer 1.000 EUR (Festselbstbehalt) von          8.    Sicherheitsleistung       zur    Abwendung        der
      der berechtigten Schadenersatzverpflichtung. Der               Zwangsvollstreckung
      Versicherer kann verlangen, dass der Versiche-                 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die
      rungsnehmer seinen Selbstbehalt an eine vom Ver-               zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der
      sicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung             Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der
      dafür dem Versicherer einsendet.                               Versicherer in demselben Umfange wie an der Er-
7.    Kosten                                                         satzleistung, höchstens jedoch bis zur Versiche-
      Die Versicherung umfasst auch die außergerichtli-              rungssumme.
      chen Kosten der Abwehr des von einem Dritten er-         9.    Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledi-
      hobenen Anspruches, soweit der Versicherer der                 gung des Haftpflichtanspruchs oder Zurverfü-
      Kostenübernahme zugestimmt hat, und zwar auch                  gungstellung der Versicherungsleistung
      dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet er-               Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung ei-
      weist.                                                         nes Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Be-
      Der Versicherer trägt die Kosten eines gegen den               friedigung oder Vergleich an dem Verhalten des
      Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen                 Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Ver-
      gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft-               sicherer seinen vertragsmäßigen Anteil zur Befrie-
      pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen               digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat
      Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom                  der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der
      Versicherungsnehmer betriebenen negativen Fest-                Zurverfügungstellung an entstehenden Mehrauf-
      stellungsklage oder Nebenintervention. Im Einzel-              wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-
      nen gilt folgendes:                                            ten nicht aufzukommen.
7.1   Die Auswahl und Mandatierung eines Rechtsanwal-
                                                               Art. 4 Örtlicher Geltungsbereich
      tes ist vorab mit dem Versicherer abzustimmen. Der
      Versicherer kann aus berechtigten Gründen der            1.    Versicherungsschutz besteht für Berufstätigkeiten in
      Mandatierung des Rechtsanwaltes widersprechen.                 der Europäischen Union (EU), dem Europäischen
7.2   Übersteigt der Anspruch des Dritten die Versiche-              Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, aus der
      rungssumme, so trägt der Versicherer die Kosten                Verletzung und Nichtbeachtung des Rechts der EU,
      mit jenem Betrag, der bei einem Anspruch in Höhe               des EWR oder der Schweiz, sowie der Inanspruch-
      der Versicherungssumme entstanden wäre. Dies                   nahme vor Gerichten der Staaten der EU, des EWR
      gilt sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schaden-             oder der Schweiz.
AVB-A-Allgemein 2018-09                                                                                              Seite 3
2.    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche         3.2   des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner
      aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochterge-            Angehörigen gegen den Versicherungsnehmer oder
      sellschaften, ausländische Niederlassungen, aus-             die versicherte Person. Als Angehörige gelten der
      ländische Zweigstellen jeglicher Art oder über durch         Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebens-
      Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im              partner, der eingetragene Lebenspartner im Sinne
      Ausland ausgeübt werden.                                     des Eingetragene Partnerschaft-Gesetz oder ver-
                                                                   gleichbarer Partnerschaft nach dem Recht anderer
Art. 5 Ausschlüsse / Klarstellungen                                Staaten sowie wer mit dem Versicherungsnehmer in
1.    Klarstellungen:                                              gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im
                                                                   zweiten Grade der Seitenlinie verwandt ist;
1.1   Der Versicherungsschutz umfasst nicht
                                                             3.3   aus jeder Tätigkeit des Versicherungsnehmers, der
1.1.1 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und an die
                                                                   mitversicherten Personen oder seines Personals als
      Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung;
                                                                   Leiter, Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichts-
1.1.2 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (z.B.                rat, Beiratsmitglied privater Unternehmungen, Ver-
      auch Entgelt für die mangelhaft erbrachte Leistun-           eine oder Verbände und als Angestellter;
      gen);
                                                             3.4   von juristischen Personen, wenn die Majorität der
1.1.3 Ansprüche auf Schadenersatz soweit sie aufgrund              Anteile oder von sonstigen Gesellschaften, wenn
      eines Vertrages oder einer besonderen Zusage                 ein Anteil dem Versicherungsnehmer, dem Versi-
      über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatz-              cherten, einem Gesellschafter / Mitinhaber / Sozius
      pflicht hinausgehen;                                         oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder
2.    Ausschlüsse                                                  Versicherten gehört;
2.1   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-     3.5   von Geschäftsteilhabern des Versicherungsneh-
      ersatzverpflichtungen                                        mers;
2.1.1 der Personen, die den Schaden, für den sie von         3.6   die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädi-
      einem Dritten verantwortlich gemacht werden, vor-            gungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive
      sätzlich und rechtswidrig herbeigeführt haben. Als           und exemplary damages ergeben;
      vorsätzlich gilt auch eine Handlung oder Unterlas-     3.7   aus der Überschreitung von Voranschlägen und
      sung, welche die betreffende Person nicht vermei-            Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen
      det, obwohl sie die wahrscheinlichen schädlichen             Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grund-
      Folgen voraussehen musste, diese jedoch in Kauf              stücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften,
      genommen hat;                                                sofern dies nicht ausdrücklich Teil der versicherten
2.1.2 infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen für seine            Tätigkeit ist.
      beruflichen Tätigkeiten geltende Gesetze, Verord-
                                                             B.    Mitwirkungspflichten des Versicherungs-
      nungen oder behördliche Vorschriften, sowie infolge
      bewussten Zuwiderhandelns gegen Anweisungen                  nehmers, Zahlung des Versicherers Art. 6 - 7
      oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen         Art. 6 Anzeigepflichten, Obliegenheiten vor und
      Bevollmächtigten oder durch sonstige wissentliche             bei Eintritt des Schadenfalles, Schadenmin-
      Pflichtverletzung.
                                                                    derungspflicht
2.2   Embargo-Klausel
                                                             1.    Anzeigepflichten und Obliegenheiten vor Eintritt
      Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
                                                                   des Schadenfalls
      stimmungen nur Versicherungsschutz, solange und
      soweit dem keine auf eine der Vertragsparteien an-     1.1   Vorvertragliche Anzeigepflicht:
      wendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-             Der Antragsteller und die zu versichernden Perso-
      tionen oder Embargos der Europäischen Union, der             nen sind verpflichtet, dem Versicherer vor Ab-
      Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Ös-             schluss des Versicherungsvertrages alle für die
      terreich entgegenstehen.                                     Übernahme des Risikos erheblichen Gefahrenum-
      Ferner besteht kein Versicherungsschutz, soweit              stände anzuzeigen. Als erheblich gelten jedenfalls
      die Gewährung des Deckungsschutzes, eine Scha-               jene Gefahrenumstände nach denen der Versiche-
      denzahlung oder sonstige Erbringung einer Leis-              rer im Antrag oder in Fragebögen ausdrücklich und
      tung gegen die Handels-, Wirtschafts- oder Finanz-           genau umschrieben fragt.
      sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika               Werden Fragen des Versicherers im Antrag oder in
      verstoßen und soweit dem nicht europäische, deut-            Fragebögen von den Anzeigepflichtigen schuldhaft
      sche oder österreichische Rechtsvorschriften ent-            gar nicht, unvollständig oder unrichtig beantwortet,
      gegenstehen.                                                 ist der Versicherer berechtigt, binnen eines Monats
3.    Soweit in den Risikobeschreibungen und Besonde-              ab Kenntnis vom Versicherungsvertrag zurückzutre-
      ren Versicherungsbedingungen nicht anders ver-               ten. Ebenso kann der Versicherer zurücktreten,
      einbart, sind vom Versicherungsschutz ausge-                 wenn die Anzeigepflichtigen erhebliche Gefahren-
      schlossen Haftpflichtansprüche                               umstände arglistig verschweigen, nach denen der
3.1   wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei                  Versicherer im Antrag oder den Fragebögen nicht
      Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungs-              ausdrücklich gefragt hat.
      akt, durch Veruntreuung des Personals des Versi-             Wird dem Versicherer nach Vertragsabschluss die
      cherten oder anderer Personen, deren er sich be-             Verletzung einer Anzeigepflicht bekannt, kann er ab
      dient, entstehen;                                            Beginn der laufenden Versicherungsperiode einen
                                                                   für das höhere Risiko angemessenen Prämienzu-
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