Antragsmodell für die Berufsbzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Österreichischen "Versicherungsagenten" sowie der "Gewerblichen ...
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A Antragsmodell für die Berufs- bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Österreichischen „Versicherungsagenten“ sowie der „Gewerblichen Vermögensberater“
Formular zurücksetzen Antrag Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Formular drucken Versicherungsagenten und Gewerbliche Vermögensberater Ich beantrage eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß folgenden Angaben. Name / Firmenbezeichnung und Sitz: ___________________________________________________________ Straße: _____________________________________ PLZ, Ort: _____________________________________ Telefon: ____________________________________ Telefax: ______________________________________ E-Mail: _____________________________________ Homepage: ___________________________________ Staatsangehörigkeit: __________________________ Geburtsdatum: ________________________________ Anzahl der Geschäftsführer: ____________________ Anzahl der Mitarbeiter: __________________________ Gründungsdatum der Gesellschaft / Aufnahme der beruflichen Tätigkeit: _________________________________ Erlaubnisbehörde und Firmenbuchnummer (Agent) ________________________________________________ Erlaubnisbehörde und Firmenbuchnummer (GVB) __________________________________________________ Gewünschte Vertragsdauer (max. 3 Jahre) / Zahlweise Beginn: _________________ (0:00 Uhr) Ablauf: 31.12._________ (24:00 Uhr) Der Vertrag verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Zahlungsweise: jährlich halbjährlich, sofern ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt Vorversicherung / Vorschäden Besteht oder bestand sonst noch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei uns oder einem anderen Versicherer? Ja Nein Wenn ja, Versicherungsscheinnummer: Name des Versicherers: ______________________________ ___________________________________________________ Gekündigt durch: Gekündigt zum: Kündigungsgrund: ______________________ _________________ ______________________________________ Wurden Sie oder eine versicherte Person in den letzten 5 Jahren wegen Haftpflichtschäden im Rahmen der versicherten Tätigkeit in Anspruch genommen? Nein Ja Falls ja, bitte näher erläutern: Ein Abschluss ist nur möglich, wenn eine Vorversicherung nicht vom Versicherer gekündigt oder aufgrund Mahnverfahren aufgehoben wurde. ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft Bankverbindung: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl Konto-Nr. 632005501 Vorstand: Jörg Conradi (Vorsitzender), Werner Brase BLZ 200 400 00 Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Registergericht: Hamburg HRB 106807 Commerzbank Hamburg St.-Nr.: 27/136/00094 Finanzamt Hamburg-Mitte IBAN: DE22 2004 0000 0632 0055 01 USt-IdNr.: DE815288179 SWIFT: COBADEHHXXX 1 Antrag Agent + GVB A 2021-06
1. Werden Anlageberatungen in Bezug auf Finanzinstrumente nach § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 bzw. die Vermittlung von Finanzinstrumenten nach § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 durchgeführt? ? Nein Ja, für welches Haftungsdach: 2. Sind Sie, ein Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder ein sonstiges Organ Ihres Unternehmens mit einem Produktgeber, Emittenten, Anbieter oder Investmentgesellschaft insbesondere durch Gesellschaftsverhältnis, Kapitalbeteiligung oder personelle Verflechtung verbunden? Nein Ja, bitte näher erläutern: 3. Werden von dem Unternehmen nicht öffentlich angebotene Wertpapiere (Private Placements, Private Label Fonds) oder Veranlagungen vermittelt? Falls ja, bitte konkretisieren (z.B. Immobilien, Erneuerbare Energien etc.). Wird im Ausland investiert? Falls ja, in welchen Ländern? Nein Ja, in welchen Ländern: 4. Werden von dem Unternehmen nicht öffentlich angebotene Wertpapiere (Private Placements, Private Label Fonds) oder Veranlagungen initiiert? Nein Ja 5. Vermitteln Sie partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Direktinvestments? Nein Ja, bitte geben Sie an, von welchem Anbieter, welcher Umsatz erzielt wird und wie hoch der Umsatz bezogen auf den Umsatz GVB ist: 6. Erfolgt der Vertrieb über eine Crowdfunding-Plattform oder ist dies geplant? Nein Ja, bitte näher erläutern: Umsatz bezogen auf den Umsatz GVB: Sofern Sie eine der oben genannten Fragen mit „ja“ beantwortet haben, ist eine individuelle Angebotserstellung notwendig. Bitte senden Sie uns hierzu dieses Formular ausgefüllt zurück. ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft Bankverbindung: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl Konto-Nr. 632005501 Vorstand: Jörg Conradi (Vorsitzender), Werner Brase BLZ 200 400 00 Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Registergericht: Hamburg HRB 106807 Commerzbank Hamburg St.-Nr.: 27/136/00094 Finanzamt Hamburg-Mitte IBAN: DE22 2004 0000 0632 0055 01 USt-IdNr.: DE815288179 SWIFT: COBADEHHXXX 2 Antrag Agent + GVB A 2021-06
Versicherungsagent Auswahl löschen Jahresumsatz: ___________________ Versicherungssumme 2-fach max. p.a. 1.500.000 EUR 2.000.000 EUR 3.000.000 EUR Gewerblicher Vermögensberater Jahresumsatz: ___________________ Versicherungssumme 2-fach max. p.a. 1.500.000 EUR 2.000.000 EUR 3.000.000 EUR Die Versicherungssumme für den gewerblichen Vermögensberater darf nicht höher sein, als die Versicherungssumme des Versicherungsagenten. Prämienberechnung Jahresnettoprämie _______________________EUR abzgl. 10 % Laufzeitnachlass bei einer Laufzeit von 3 Jahren 0,00 _______________________EUR Gesamtjahresnettoprämie* 0,00 _______________________EUR zzgl. Versicherungssteuer (zZ. 11 %) ✔ Ich wünsche eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren. Selbstbehalt Der Selbstbehalt beträgt 1.000 EUR (Festselbstbehalt) von der berechtigten Schadenersatzverpflichtung, kein Selbstbehalt besteht bei bloßer Abwehrdeckung. * Prämie inkl. Bürohaftpflicht mit einer Versicherungssumme von 3.000.000 EUR laut RB BHV Buero A ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft Bankverbindung: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl Konto-Nr. 632005501 Vorstand: Jörg Conradi (Vorsitzender), Werner Brase BLZ 200 400 00 Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Registergericht: Hamburg HRB 106807 Commerzbank Hamburg St.-Nr.: 27/136/00094 Finanzamt Hamburg-Mitte IBAN: DE22 2004 0000 0632 0055 01 USt-IdNr.: DE815288179 SWIFT: COBADEHHXXX 3 Antrag Agent + GVB A 2021-06
Bitte beantworten Sie die Fragen richtig und vollständig, andernfalls gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht entnehmen Sie bitte der nachstehenden gesetzlich vorgesehenen Belehrung und den Versicherungsbedingungen. Belehrung über Anzeigepflicht der gefahrerheblichen Umstände (§ 16 VersVG) Nach § 16 VersVG sind Sie verpflichtet die Ihnen bekannten Gefahrumstände nach denen wir in dieser Angebotsanforderung fragen, anzuzeigen. Diese Pflicht besteht sowohl vor Vertragsabschluss als auch nach Zustandekommen eines Versicherungsvertrages. Spätere Veränderungen der Gefahrumstände, nach denen wir in dieser Angebotsanforderung gefragt haben, sind nach §§ 23 ff. VersVG selbständig und ohne weitere Aufforderung uns anzuzeigen. Gefahrumstände sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Für den Fall der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht steht uns ein Rücktrittsrecht zu, es sei denn wir hätten den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen. Wir können dieses Rücktrittsrecht in schriftlicher Form binnen eines Monat nach dem Zeitpunkt ausüben, an dem wir Kenntnis von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht erlangen (§ 20 VersVG). Hinweis: Bitte prüfen Sie die Angaben und Erklärungen, die Sie oder der Vermittler für Sie in diesem Fragebogen oder in anderen Schriftstücken gemacht haben auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Erklärung Mit meiner / unserer Unterschrift werden die bei mir / uns verbleibenden Allgemeinen Datenschutzhinweise (Merkblatt der Datenverarbeitung), Hinweise und Belehrungen Bestandteil der Angebotsanforderung. Die Hinweise und Belehrungen habe(n) ich / wir zur Kenntnis genommen. Ich / Wir bestätigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Hinweis: Bitte prüfen Sie die Angaben und Erklärungen, die Sie oder der Vermittler für Sie in diesem Antrag oder in anderen Schriftstücken gemacht haben auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Erklärung Mit meiner / unserer Unterschrift bestätige(n) ich / wir den Erhalt der bei mir verbleibenden Vertragsinformationen (Risikobeschreibung und Besondere Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Vertriebsinformationen der Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft über Anbahnung und Abschluss sowie über Inhalt und Erfüllung des Versicherungsvertrages, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, Allgemeine Datenschutzhinweise / Merkblatt zur Datenverarbeitung). Diese werden mit der Unterzeichnung Bestandteil des Antrages. Die Hinweise und Belehrungen habe(n) ich / wir zur Kenntnis genommen. Ich / Wir bestätigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Zudem bestätige(n) ich / wir, dass eine Beratung auf Grundlage meiner / unserer geäußerten Wünsche und Bedürfnisse erfolgt ist. Sofern der in diesem Antrag genannte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz prämienpflichtig vor Ablauf dieser Frist beginnt. ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft Bankverbindung: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl Konto-Nr. 632005501 Vorstand: Jörg Conradi (Vorsitzender), Werner Brase BLZ 200 400 00 Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Registergericht: Hamburg HRB 106807 Commerzbank Hamburg St.-Nr.: 27/136/00094 Finanzamt Hamburg-Mitte IBAN: DE22 2004 0000 0632 0055 01 USt-IdNr.: DE815288179 SWIFT: COBADEHHXXX 4 Antrag Agent + GVB A 2021-06
Vorschadenauskunft Mit meiner / unserer Unterschrift zur Erklärung über die gefahrerheblichen Umstände gebe(n) ich / wir auch mein / unser ausdrückliches Einverständnis bezüglich der Vorversicherung beim genannten Versicherer anzufragen. Ort, Datum Unterschrift(en) / Firmenstempel Hinweis: Für den Antragsteller besteht eine Bindungsfrist an diesen Antrag von 2 Wochen ab dem im Antrag angegebenen Unterschriftsdatum. Vereinbarung der elektronischen Kommunikation per E-Mail Damit wir Ihnen das Angebot, die Vertragsunterlagen, die Police, die Rechnungen und die weitere Korrespondenz zum Vertrag per E-Mail senden dürfen, benötigen wir hierfür Ihre Zustimmung. Unabhängig von Ihrer Zustimmung haben Sie gemäß § 5 a Abs. 5 VersVG das Recht, die unentgeltliche Übermittlung aller Erklärungen und Unterlagen auch in Papierform zu verlangen. Die Vereinbarung der elektronischen Korrespondenz kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Mit meiner / unserer Unterschrift stimme(n) ich / wir ausdrücklich der Vereinbarung einer elektronischen Kommunikation per E-Mail zu. Ort, Datum Unterschrift(en) / Firmenstempel SEPA-Lastschriftmandat für SEPA-Basislastschriften (Mandat für wiederkehrende Zahlungen) Ich / wir ermächtige(n) die ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft, Gläubiger-Identifikationsnummer: DE56ZZZ00000277642, Zahlungen von meinem / unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich / wir mein / unseren Zahlungsdienstleister an, die von ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft auf mein / unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann / Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem / unserem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen. Name des Kontoinhabers Anschrift des Kontoinhabers _________________________________________________________________________________________ IBAN (International Bank Account Number) BIC (Business Identifier Code) AT Name und Ort des Geldinstitutes Datum / Unterschrift des Kontoinhabers _________________________________________________________________________________________ Bitte senden Sie diesen Antrag per Post: Postfach 11 23 69, 20423 Hamburg, per E-Mail: kontakt@allcura-versicherung.at oder per Fax: +49 (40) 226 337 - 888 an uns zurück. ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft Bankverbindung: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl Konto-Nr. 632005501 Vorstand: Jörg Conradi (Vorsitzender), Werner Brase BLZ 200 400 00 Sitz der Gesellschaft: Hamburg, Registergericht: Hamburg HRB 106807 Commerzbank Hamburg St.-Nr.: 27/136/00094 Finanzamt Hamburg-Mitte IBAN: DE22 2004 0000 0632 0055 01 USt-IdNr.: DE815288179 SWIFT: COBADEHHXXX 5 Antrag Agent + GVB A 2021-06
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft, Deutschland Produkt: Vermögensschaden-Haftpflicht für Versicherungsagenten und gewerbliche Vermögensberater Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen: • Versicherungsantrag • Versicherungsschein • Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung • gegebenenfalls weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie vor allem gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus reinen Vermögensschäden entstehen, für die Sie verantwortlich sind. Was ist nicht versichert? Was ist versichert? Gegenstand der Vermögensschaden- x Zu den nichtversicherten Risiken gehören z.B.: Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, x Haftungsrisiken Ihres Privatlebens berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. x Personen- oder Sachschäden und daraus resultierende Vermögensfolgeschäden, sofern Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dies nicht besonders vereinbart ist umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken Ihrer Tätigkeit als Versicherungsagenten und als x Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und gewerblicher Vermögensberater. Dazu gehören Erfüllungsersatzleistungen auch beispielsweise: x Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht Beratung und Vermittlung von hinausgehen Versicherungsprodukten der betrieblichen Altersvorsorge x Beratung und Vermittlung von Finanz- Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung instrumenten für die eine Konzession als von Vermögen und Finanzierungen Wertpapierfirma oder Wertpapierdienst- leistungsunternehmen notwendig ist, sofern Unrichtige Auskunft oder fehlerhafte Beratung dies nicht gesondert vereinbart ist Unrichtige Auslegung von Vorschriften Gibt es Deckungsbeschränkungen? Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihre ! Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Schäden: Erfüllungsgehilfen. ! aus vorsätzlicher Handlung Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem ! von Ihnen selbst, sowie von Personen, die mit Versicherungsschein entnehmen. Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben ! wegen Strafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter ! aus Schweigepflichtverletzungen oder der unbefugten Verwendung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ! aus einer Tätigkeit für Auftraggeber mit denen eine personelle, gesellschaftsrechtliche oder kapitalmäßige Verflechtung besteht PIB gVB VA A Ums 2019-01 Seite 1
! aus der Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten Die vollständigen Ausschlusstatbestände finden Sie in Ihren Versicherungsbedingungen. ! Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. ! Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. Wo bin ich versichert? Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützt Sie in Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: • Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. • Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. • Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. • Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. • Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Die erste oder die einmalige Prämie müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Prämien zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie die erste Versicherungsprämie gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag Kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland – ergeben. PIB gVB VA A Ums 2019-01 Seite 2
Risikobeschreibung und Besondere Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Versicherungsagenten sowie der Gewerblichen Vermögensbe- rater auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung 2019 RB WKO gVB VA A Ums 2019-08 Teil 1 Risikobeschreibung Art. 3 Mitversicherte Tätigkeit des Gewerblichen Vermögensberaters Art. 1 Versicherte Tätigkeit Mitversichert sind folgende Tätigkeiten, sofern rechtlich Art. 2 Mitversicherte Tätigkeit des Versicherungsagenten zulässig: Art. 3 Mitversicherte Tätigkeit des Gewerblichen 1. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögensberaters Vermögen und Finanzierungen; Art. 4 Nicht versicherte Tätigkeiten 2. die Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen; Art. 5 Zusätzlich mitversicherte Risiken Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei der Vermittlung von Veranlagungen im Sinne von § 1 Teil 2 Besondere Versicherungsbedingungen Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz ist, dass: Art. 6 Unbegrenzte Nachdeckung 2.1 die Veranlagung zum öffentlichen Vertrieb in Öster- Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung für die Vermittlung von reich zugelassen ist, Hypothekarkrediten § 136 a Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 2.2 der gesetzlich erforderliche Verkaufsprospekt nach Art. 8 Ausschlüsse für die Gewerbliche Vermögens- den Grundsätzen ordnungsgemäßer Beurteilung von beratung Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Ver- mögensanlagen (Prospektpflicht) gemäß Kapital- Art. 9 Obliegenheiten für die Gewerbliche Vermögens- marktgesetz erstellt wurde, beratung 2.3 der Prospektprüfungsbericht eines Prospektkon- trollors keine Beanstandungen aufweist, Teil 1 Risikobeschreibung 2.4 der Prospekt bei der Österreichischen Kontrollbank hinterlegt wurde, Art. 1 Versicherte Tätigkeit 2.5 und der Prospekt dem Kunden übergeben worden ist; Im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Allge- 3. die Vermittlung von Personalkrediten, Hypothe- meinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensscha- karkrediten und Finanzierungen; den-Haftpflichtversicherung (AVB-A-Allgemein) und der Besonderen Versicherungsbedingungen zur Vermögens- 4. die Vermittlung von Bausparverträgen; schaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsagenten 5. die Vermittlung von Leasingverträgen; und Gewerbliche Vermögensberater sind gesetzliche Haft- 6. die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherun- pflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts aus der Tätigkeit gen; als Versicherungsagent und als Gewerblicher Vermögens- 7. Funktionär von Interessenvertretungen; berater einschließlich der Beratung und Vermittlung von Versicherungsprodukten der betrieblichen Altersvorsorge 8. Herausgabe von Informationsmedien; versichert. 9. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Art. 2 Mitversicherte Tätigkeit des Versicherungs- Coaching, Mediation, Lehr- und Vortragstätigkeiten agenten des Gewerblichen Vermögensberaters und diesbe- zügliche Veranstaltungen, soweit diese Tätigkeiten Mitversichert sind folgende Tätigkeiten, sofern rechtlich nicht einer anderen Pflichtversicherung unterliegen. zulässig: Art. 4 Nicht versicherte Tätigkeiten 1. die Tätigkeit als Funktionär von Interessensvertre- tungen; Soweit nicht gesondert vereinbart bleibt ausgeschlossen: 2. die Herausgabe von Informationsmedien; 1. die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente nach § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018. 3. auf Coaching, Mediation, Lehr- und Vortragstätigkei- ten des Versicherungsagenten soweit diese Tätigkei- 2. die Vermittlung von Finanzinstrumenten nach § 3 ten nicht einer anderen Pflichtversicherung unterlie- Abs. 2 Z 3 WAG 2018. gen. Art. 5 Zusätzlich mitversicherte Risiken 1. Rückwärtsversicherung Es besteht nach Maßgabe von Art. 2, Pkt. 3 AVB-A- Allgemein Versicherungsschutz für Verstöße ab dem 1.9.2012, die während der Laufzeit der Vorverträge, welche vor Vertragsbeginn bestanden, eingetreten sind, sofern die Verstöße gemäß Art. 3, Pkt. 4.1 AVB- A-Allgemein während der Laufzeit dieses Vertrages und rechtzeitig im Rahmen der Obliegenheiten nach Art. 6, Pkt. 2.1 AVB-A-Allgemein (Verlängerung der dort genannten Frist gemäß Pkt. 3) gemeldet werden. Voraussetzung ist, dass der zugrundeliegende Ver- RB WKO gVB VA A Ums 2019-08 Seite 1
stoß über die Vorversicherungsverträge versichert den. gewesen wäre und der Vorversicherer ausschließlich 8. Verjährung des Deckungsanspruches wegen Ablaufs der Nachhaftungsfrist / Nachde- ckungsfrist keinen Versicherungsschutz zu gewähren In Abänderung des § 12 Abs. 1 und 3 VersVG bzw. hat und den Versicherungsnehmer bzw. die versi- allenfalls bestehender dem Versicherungsvertrag zu- cherte Person kein Verschulden an der Versäumung grunde liegenden einschlägigen Bestimmungen in der Nachdeckungsfrist trifft. Die Beweislast dafür, Versicherungsbedingungen o.ä. wird die Frist des trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherungs- § 12 Abs. 1 VersVG von 3 auf 5 Jahre und die Frist schutz ist auf den Versicherungsumfang für diese Ri- des § 12 Abs. 3 VersVG von einem auf drei Jahre siken im jeweiligen Vorvertrag begrenzt. Geht der verlängert. Versicherungsschutz der Vorversicherungsverträge 9. Verjährung des Haftungsanspruches über den Versicherungsschutz dieses Vertrages hin- Der Versicherer wird sich - sofern der Versiche- aus, besteht nur im Umfang dieses Vertrages Versi- rungsnehmer dies wünscht - auf den Einwand der cherungsschutz. Die Versicherungssumme beträgt gesetzlichen Haftungsverjährung dem geschädigten jeweils 1.500.000 EUR (Abschreibedeckungssumme) Dritten gegenüber nicht berufen. LIMIT: 100.000 für die Tätigkeiten als Versicherungsagent sowie als EUR. Gewerblicher Vermögensberater. Für die Tätigkeit als 10. Freie Anwaltswahl Vermittler von Hypothekarkrediten steht keine eigene Versicherungssumme (zusätzlich) zur Verfügung. Dem Versicherungsnehmer steht im Zuge der Ab- Diese Rückwärtsdeckung gilt für alle während der wehr von Schadenersatzverpflichtungen die freie Laufzeit des Versicherungsvertrages gemeldeten Anwaltswahl zu. Falls davon Gebrauch gemacht wird, Versicherungsfälle und endet mit Beendigung des ersetzt der Versicherer lediglich 80 % der sich aus Versicherungsvertrages. dem Rechtsanwalts-Tarifgesetz ergebenden Kosten. Dieses Wahlrecht darf erst nach Zustimmung des 2. Schäden an Angehörigen und Gesellschaftern Bundesgremiums der Versicherungsagenten ausge- Art. 5, Pkt. 3.2 und Pkt. 3.5 AVB-A-Allgemein gelten übt werden. gestrichen. 11. Rettungskosten 3. Schadenmeldungsfrist Es gilt als vereinbart, dass die §§ 62 und 63 VersVG Die Frist des Art. 6, Pkt. 2.1.1 AVB-A-Allgemein wird sinngemäß angewendet werden. auf einen Monat ausgedehnt. 12. Amtshaftung 4. Kündigung im Schadenfall Es gelten Ansprüche aus dem Amtshaftungsgesetz Bei einer Kündigung des Vertrages durch den Versi- als mitversichert. cherer im Schadenfall kann der Versicherungsneh- 13. Organhaftung mer den Konsultationsmechanismus gemäß Pkt. 9 der Rahmenvereinbarung in Gang setzen. Es gelten Ansprüche aus dem Organhaftpflichtgesetz als mitversichert. 5. Günstigkeitsklausel / Unklarheitenregelung / Unwirk- samkeit 14. Haftung für Fremdunternehmen Sofern sich einzelne Vertragsbestandteile, wenn Es wird klargestellt, dass im Rahmen des Vertrages auch nur teilweise, widersprechen sollten, so gilt die auch Versicherungsschutz für die Haftung des Versi- für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegung cherungsnehmers nach § 1313a ABGB besteht. als Vertragsinhalt. Unklare Äußerungen im Sinne des 15. Freizeichnungen / Regressverzichte § 915 ABGB werden, gleich von welchem Vertrags- Der Versicherer wird sich auf Freizeichnungsverein- partner die Formulierung stammt, zum Vorteil des barungen für bestimmte Arten oder Ausmaße von Versicherungsnehmers ausgelegt. Die etwaige Un- Haftungen, sowie Verjährung nicht berufen, sofern wirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die der Versicherungsnehmer dies wünscht. Deckungs- Verbindlichkeit des restlichen Vertrages nicht. unschädlich sind auch zivilrechtliche Vereinbarungen 6. Leichte Fahrlässigkeit - Obliegenheiten oder Statuten, in denen der Versicherungsnehmer Sofern sich aus Gesetz oder Vertrag eine Leistungs- auf Schadenersatzsprüche / Regressansprüche ge- freiheit bei leicht fahrlässiger Verletzung von Oblie- gen Dritte (z.B. Vereine, Vertragspartner) verzichtet. genheiten des Versicherungsnehmers ergibt, so gilt LIMIT: 100.000 EUR. für diesen Fall die Leistungspflicht des Versicherers 16. Immaterielle Schäden als vereinbart. Die Leistungsfreiheit beginnt diesfalls Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf erst bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungs- Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs- nehmers. nehmers aus immateriellen Schäden aus der Verlet- 7. Auswahl des Sachverständigen zung von Persönlichkeitsrechten. Es gilt als vereinbart, dass der Versicherungsnehmer 17. Immaterialgüterrechte die Auswahl und Beauftragung eines gerichtlich be- Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die eideten Sachverständigen vornimmt, falls der Versi- Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten, Mar- cherer dies für notwendig erachtet. Der Versicherer kenrechten, Musterrechten sowie auf den Eingriff in hat bezüglich der Auswahl des Sachverständigen ein Rechte des Nutzungsberechtigten (Lizenznehmers). zweimaliges Ablehnungsrecht und übernimmt die Kosten bis zu 80 % des jeweiligen Tarifes. Dieses Wahlrecht darf erst nach Zustimmung des Bundes- gremiums der Versicherungsagenten ausgeübt wer- RB WKO gVB VA A Ums 2019-08 Seite 2
18. Örtlicher Geltungsbereich Art. 8 Ausschlüsse für die Gewerbliche Vermögens- In Ergänzung des Art. 4, Pkt. 1 AVB-A-Allgemein be- beratung steht für Berufstätigkeiten bzw. Verletzungen und In Ergänzung zu Art. 5 AVB-A-Allgemein sind vom Versi- Nichtbeachtung von Rechtsnormen weltweiter Versi- cherungsschutz ausgeschlossen gesetzliche Haftpflichtan- cherungsschutz. Der Versicherungsschutz gilt in die- sprüche wegen Schäden sem Rahmen für österreichisches und ausländisches 1. von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer Recht, mit Ausnahme US-amerikanischem, kanadi- hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturver- schem und australischem Recht. Die Versicherung traglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzver- um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter pflichtungen aus Entschädigungen mit Strafcharakter, handelt; insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Inanspruchnahme muss in Europa erfolgen. 2. aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, sonsti- Behinderungen im Versicherungsfall: Der Versiche- gem Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung rungsschutz ist nicht gegeben, wenn im Versiche- (z.B. mittelbar über Treuhandvereinbarungen) ver- rungsfall die Schadenermittlung und Schadenregulie- bunden sind. rung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versi- cherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versi- 3. die dadurch entstanden sind, dass Kenntnisse über cherungsnehmer verhindert wird. mangelnde Bonität eines Interessenten, einer Invest- mentgesellschaft, einer Beteiligungsgesellschaft, 19. Unlauterer Wettbewerb Emittenten, Anbieters oder eines Initiators nicht wei- Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf be- tergeleitet werden oder Verpflichtungen zur Nachfor- hauptete oder tatsächlich begangene Verstöße des schung über die Bonität der zuvor genannten Perso- Versicherungsnehmers gegen das Gesetz gegen den nen und Unternehmen nicht erfüllt worden sind; unlauteren Wettbewerb, sofern sich daraus versicher- 4. die aus den eine getätigte Anlage betreffenden übli- te Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- chen Risiken selbst (Rendite-, Performance-, Wäh- nehmer ergeben können. Der Versicherer übernimmt rungsschwankungs- und Insolvenzrisiko sowie steu- zur vorsorglichen Schadenminderung die Abwehr der erliche Entwicklungen) resultieren. Dieser Ausschluss diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versiche- bezieht sich jedoch nicht auf die Empfehlung einer für rungsnehmer sowie die Verteidigung in einem etwai- den Kunden ungeeigneten / unangemessenen Anla- gen Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer, geart; wenngleich sich das Strafverfahren auch nur teilwei- se auf Tatbestände des UWG stützt. Diese Deckung 5. die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer gewährt der Versicherer nur auf Antrag des Bundes- wegen unrichtigen Prospektinhalts oder wegen vom gremiums der Versicherungsagenten. Prospekt abweichender Angaben in Anspruch ge- nommen wird; LIMIT: 100.000 EUR. 6. die dadurch entstanden sind, dass der Versiche- rungsnehmer Prospekte erstellt und / oder überarbei- tet und / oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht Teil 2 Besondere Versicherungsbedingungen hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer ab- Art. 6 Unbegrenzte Nachdeckung geleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Pros- pekthaftung, Garantenstellung oder vergleichbarerer In Erweiterung zu Art. 2 AVB-A-Allgemein umfasst die Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen Versicherung die Folgen aller vom Beginn des Versiche- wird. rungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vorkom- menden Verstöße. Abweichend von Art. 2, Pkt. 2, letzter Art. 9 Obliegenheiten für die Gewerbliche Satz AVB-A-Allgemein gilt das jedoch nicht für die verein- Vermögensberatung barte Rückwärtsversicherung. In Ergänzung zu Art. 6, Pkt. 1.2 AVB-A-Allgemein werden Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung für die als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit Vermittlung von Hypothekarkrediten des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt bestimmt, § 136 a Abs. 1 Z 2 lit. b GewO dass der Versicherungsnehmer folgende Punkte dem Kunden gegenüber zu dokumentieren hat und sich von Abweichend von Art. 3, Pkt. 4 und Pkt. 5 AVB-A-Allgemein diesem gegenzeichnen lassen muss: ist, unter Anrechnung auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme, die Leistungspflicht des 1. Erstellung eines Risikoprofils des Kunden, das die Versicherers pro Versicherungsfall und Versicherungsperi- Informationen nach §§ 56 ff WAG 2018 enthält, ode für die Berufshaftpflichtversicherung von Hypothe- 2. Übergabe des Verkaufsprospekts, soweit gesetzlich karkreditvermittlern gemäß Art. 1 der Delegierten Verord- vorgeschrieben, nung (EU) Nr. 1125 / 2014 auf die dafür gesetzlich vorge- 3. Aufklärung über die Anlagerisiken, insbesondere der schriebene Versicherungssumme beschränkt (Sublimit). Hinweis auf das Totalverlustrisiko. RB WKO gVB VA A Ums 2019-08 Seite 3
Risikobeschreibung und Besondere Versicherungsbedingungen zur Bürohaftpflichtversicherung RB BHV Buero A 2019-07 Teil 1 Risikobeschreibung Teil 2 Besondere Versicherungsbedingungen Art. 1 Versicherte Tätigkeit Art. 2 Selbstbehalt Art. 2 Mitversicherte Risiken Abweichend von den in den AHVB EHVB-A allenfalls ge- nannten Selbstbehaltsregelungen, trägt der Versiche- Teil 2 Besondere Versicherungsbedingungen rungsnehmer 1.000 EUR (Festselbstbehalt) von der be- Art. 2 Selbstbehalt rechtigten Schadenersatzverpflichtung. Art. 3 Klarstellung Art. 3 Klarstellung Die berufsspezifische Tätigkeit selbst ist nicht vom Versi- cherungsschutz umfasst. Diese Versicherung stellt daher Teil 1 Risikobeschreibung keine Alternative zu einer Berufs- oder Betriebs- haftpflichtversicherung dar. Dafür ist der Abschluss einer Art. 1 Versicherte Tätigkeit gesonderten Haftpflichtversicherung erforderlich. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des De- ckungsumfanges der AHVB EHVB-A auf Schadenersatz- verpflichtungen des Versicherungsnehmers als Büroinha- ber sowie anlässlich der Durchführung berufsbedingter Tätigkeiten. Abschnitt A, Z 2 AHVB EHVB-A findet keine Anwendung. Art. 2 Mitversicherte Risiken 1. Auslandsdeckung Abweichend von Art. 3, Pkt. 1. AHVB EHVB-A be- steht weltweiter Versicherungsschutz. Er gilt in die- sem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht, mit Ausnahme US-amerikanischem, kanadi- schem und australischem Recht. Abweichend von Art. 13 AHVB-EHVB-A muss die Inanspruchnahme in Europa erfolgen. 2. Mietsachschäden Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB-EHVB-A auf die gesetzli- che Haftpflicht aus Feuer- oder Leitungswasserschä- den an für betriebliche Zwecke (auch anlässlich von Dienstreisen) gemieteten (nicht geleasten) oder ge- pachteten Gebäuden oder Räumlichkeiten. 3. Tätigkeit an beweglichen Sachen Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB EHVB-A sind Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen bei oder infolge einer Benüt- zung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen vom Versicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Kraft- und Luftfahrzeuge. 4. Be- und Entladung von fremden Fahrzeugen Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB EHVB-A auch auf Scha- denersatzverpflichtungen wegen Schäden an frem- den Land- und Wasserfahrzeugen bei oder infolge des Beladens oder Entladens durch Hebe- und Ver- lademaschinen aller Art sowie durch Hand. RB BHV Buero A 2019-07 Seite 1
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung AVB-A-Allgemein 2018-09 Inhalt A. Der Versicherungsschutz Art. 1 - 5 A. Der Versicherungsschutz Art. 1 - 5 Art.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermögens- und Sachschäden, mitversi- Art. 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermö- gens- und Sachschäden, mitversicherte Personen cherte Personen Art. 2 Zeitliche Begrenzung der Haftung, Vorwärts- und 1. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit, Rückwärtsversicherung Vermögensschadenbegriff Art. 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, 1.1 Versicherter Vermögensschaden Versicherungsfall, Jahreshöchstleistung, Selbstbe- 1.1.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer halt, Kosten, Sicherheitsleistung, Leistungsbegren- Versicherungsschutz für den Fall, dass er von ei- zung nem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe- Art. 4 Örtlicher Geltungsbereich stimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines Art. 5 Ausschlüsse / Klarstellungen Verstoßes, den er selbst oder eine Person, für die er eintreten muss, bei der Ausübung beruflicher Tä- B. Mitwirkungspflichten des Versicherungs- tigkeit begangen hat, für einen Vermögensschaden nehmers, Zahlung des Versicherers Art. 6 - 7 verantwortlich gemacht wird. 1.1.2 Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Entgelt Art. 6 Anzeigepflichten, Obliegenheiten vor und bei Eintritt für seine Tätigkeit, welcher der den Schadenersatz- des Schadenfalles, Schadenminderungspflicht anspruch begründende Verstoß entsprungen ist Art. 7 Zahlung des Versicherers (Pkt. 1.1.1) sind nicht Gegenstand der Versiche- C. Das Versicherungsverhältnis Art. 8 - 14 rung. 1.2 Definition des Vermögensschadens Art. 8 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung, Verpfändung, Rückgriffsansprüche Vermögensschäden sind solche Schäden, die we- der Personenschäden (Tötung, Verletzung des Kör- Art. 9 Prämienzahlung (Erst- und Folgeprämie) und pers oder Schädigung der Gesundheit von Men- Rechtsfolgen bei Nichtzahlung, Verzug bei Abbu- schen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verder- chung, Prämienregulierung, Prämienrückerstattung ben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sa- Art. 10 Vertragsdauer, Kündigung, Beendigung des Versi- chen, insbesondere auch von Geld und geldwerten cherungsvertrages Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden her- Art. 11 Verjährung, zuständiges Gericht, anwendbares leiten. Recht 1.3 Mitversicherte Sachschäden Art. 12 Form der Willenserklärungen gegenüber dem Ver- 1.3.1 Im bedingungsgemäßen Umfang mitversichert sind sicherer Ansprüche wegen Sachschäden an Akten, sonsti- Art. 13 Kumulsperre gen Schriftstücken und beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versi- Art. 14 Beschwerden cherungsnehmers bilden. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1.3.2 Nicht versichert sind Sachschäden aus Anlass der (VersVG) Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Ver- waltung von Grundstücken sowie Ansprüche wegen Sachschäden, die durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpa- pieren und in blanko indossierten Orderpapieren entstehen. Das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegangenen Schecks fällt nicht unter diese Bestimmung. 1.4 Bürohaftpflicht Eine Büro- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Sach- und Personenschäden und hieraus resultie- rende Vermögensfolgeschäden) ist nicht Gegen- stand des Vertrages. 1.5 Mitversicherte Personen Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatz- verpflichtungen 1.5.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh- mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder ei- nes Teiles desselben angestellt hat; AVB-A-Allgemein 2018-09 Seite 1
1.5.2 Sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung ver- sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit ursachen; nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. 1.5.3 Freier Mitarbeiter, Substitute und Urlaubsvertreter, 3.2 Bekannter Verstoß die für den Versicherungsnehmer tätig werden, je- Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis doch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Ver- vom Versicherungsnehmer oder versicherten Per- sicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung). sonen als - wenn auch nur möglicherweise - objek- Klarstellung: Der Versicherungsschutz bezieht sich tiv fehlerhaft erkannt oder ihnen gegenüber - wenn im Rahmen des versicherten Risikos jedenfalls auf auch nur bedingt - als fehlerhaft bezeichnet worden Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs- ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder er- nehmers bzw. Versicherten nach §1313a ABGB hoben noch angedroht noch befürchtet worden sind. (Erfüllungsgehilfenhaftung). Die persönliche Scha- denersatzpflicht des Subunternehmers ist jedoch Art. 3 Beginn und Umfang des Versicherungs- nicht mitversichert; dieser ist kein Mitversicherter. schutzes, Versicherungsfall, Jahreshöchst- 1.5.4 Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des leistung, Selbstbehalt, Kosten. Sicherheits- Versicherungsnehmers sind auch ohne Vorliegen leistung, Leistungsbegrenzung eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. 1. Vorläufige Deckung 1.5.5 Soweit die Versicherung neben Schadenersatzver- Sofern eine vorläufige Deckung beantragt wurde, pflichtungen des Versicherungsnehmers selbst wird dies gesondert dokumentiert. auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Perso- nen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag 2. Beginn des Versicherungsschutzes bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen 2.1 Beginn mit Einlösung der Versicherungspolizze Bestimmungen auch auf diese Personen sinnge- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich einer mäß anzuwenden; sie sind neben dem Versiche- anderen Vereinbarung mit der Einlösung der Versi- rungsnehmer im gleichen Umfang für die Erfüllung cherungspolizze, wenn der Versicherungsnehmer der Obliegenheiten (Art. 6) verantwortlich. Ein Aus- die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne schlussgrund nach Art. 5 wirkt gegen sämtliche von Art. 9, Pkt. 2.1 zahlt. Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz 2.2 Beginn bei späterer Prämieneinforderung dieses Vertrages erstreckt auch wenn er nur hin- sichtlich einer oder eines Teiles dieser Personen Wird die erste Prämie erst nach dem als Beginn der gegeben ist. Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, dann aber ohne Verzug bezahlt, so beginnt der Ver- Art. 2 Zeitliche Begrenzung der Haftung, Vorwärts- sicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. und Rückwärtsversicherung 3. Umfang des Versicherungsschutzes 1. Zeitliche Begrenzung der Haftung 3.1 Abwehrschutz und Freistellung Der Versicherer haftet nur dann, wenn der Verstoß Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unbe- während der Wirksamkeit des Versicherungsschut- rechtigter Schadenersatzansprüche und die Frei- zes begangen wurde. Wird ein Verstoß durch Unter- stellung des Versicherungsnehmers von berechtig- lassung begangen, so gilt im Zweifel der Verstoß ten Schadenersatzverpflichtungen. als an dem Tag begangen, an welchem die ver- 3.2 Berechtigte Schadenersatzverpflichtung säumte Handlung spätestens hätte vorgenommen Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, werden müssen, um den Eintritt des Schadens ab- wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Geset- zuwenden. Ein Serienschaden (Art. 3, Pkt. 4.4.) gilt zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses, Ver- als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste, gleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der zum Serienschaden gehörende Verstoß gesetzt Versicherer hierdurch gebunden ist. wurde wobei der zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Deckungsumfang des Versicherungsvertrages 3.3 Anerkenntnisse und Vergleiche maßgebend ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche- 2. Vorwärtsversicherung, Nachdeckung rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller den Versicherer nur, soweit der Haftpflichtanspruch vom Beginn des Versicherungsschutzes (Art. 3) bis auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße, hätte. die dem Versicherer nicht später als sieben Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages ge- 3.4 Vollmacht meldet werden (Nachdeckung), soweit nicht etwas Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beile- anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für Pkt. 3, so- gung oder Abwehr des Haftpflichtanspruchs ihm weit eine Rückwärtsversicherung vereinbart wurde. zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen 3. Rückwärtsversicherung, Vordeckung des Versicherungsnehmers abzugeben. 3.1 Versicherungsumfang 4. Versicherungsfall, Höchstbetrag der Versiche- rungsleistung (Serienschaden) Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungs- schutz gegen in der Vergangenheit liegende Ver- 4.1 Definition stöße, welche dem Versicherungsnehmer oder den Versicherungsfall ist ein Verstoß (Handlung oder versicherten Personen bis zum Abschluss der Unterlassung), welcher dem versicherten Risiko AVB-A-Allgemein 2018-09 Seite 2
entspringt und aus welchem dem Versicherungs- ersatzansprüche als auch bei der Freistellung des nehmer Schadenersatzverpflichtungen (Art. 1, Pkt. Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden- 1.1.1) erwachsen oder erwachsen könnten. ersatzverpflichtungen. Bei den nicht durch streit- 4.2 Höchstbetrag der Versicherungsleistung (Serien- wertabhängige Gebühren und Kosten (z.B. Sach- schaden) verständigengebühren) abzugeltenden Auslagen tritt eine Verteilung auf Versicherer und Versiche- Die Versicherungssumme stellt - abgesehen vom rungsnehmer nach dem Verhältnis von Versiche- Kostenpunkt (s. u. Pkt. 7) - den Höchstbetrag der rungssumme zu Haftpflichtanspruch ein. dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungs- fall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der 7.3 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtan- Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der spruch nicht den Betrag des vereinbarten Selbstbe- Versicherungssumme in Frage kommt halts, treffen den Versicherer keine Kosten. 4.3 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen 7.4 Sofern der Versicherungsnehmer sich selbst vertritt Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz oder durch einen Gesellschafter / Mitinhaber / Sozi- erstreckt, us, die Gesellschaft oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene Kosten nicht erstattet. Es werden 4.4 bezüglich eines sich aus mehreren Verstößen erge- nur die Barauslagen ersetzt. benden einheitlichen Schadens, auch wenn diese Verstöße durch Personen begangen wurden, für die 7.5 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Ge- der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz einzu- richten werden Aufwendungen des Versicherers für stehen hat; Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. 4.5 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Feh- 7.6 Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- lerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als ein- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung heitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angele- oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt genheiten miteinander in rechtlichem, technischem des Versicherungsfalles sowie Schadenregulie- oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. rungskosten, auch Reisekosten, die dem Versiche- rer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn 5. Jahreshöchstleistung diese Kosten auf Weisung des Versicherers ent- Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die standen sind. Höchstleistung des Versicherers für alle innerhalb 7.7 Die Versicherung umfasst ferner die Kosten der eines Versicherungsjahres verursachten Schäden Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfah- (Jahreshöchstleistung) das Zweifache der Versiche- ren, das wegen eines Verstoßes eingeleitet wurde, rungssumme. der einen Versicherungsanspruch begründen könn- 6. Selbstbehalt des Versicherungsnehmers te, sofern diese Kosten auf Weisung des Versiche- Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Versi- rers aufgewendet wurden. cherungsnehmer 1.000 EUR (Festselbstbehalt) von 8. Sicherheitsleistung zur Abwendung der der berechtigten Schadenersatzverpflichtung. Der Zwangsvollstreckung Versicherer kann verlangen, dass der Versiche- An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die rungsnehmer seinen Selbstbehalt an eine vom Ver- zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der sicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der dafür dem Versicherer einsendet. Versicherer in demselben Umfange wie an der Er- 7. Kosten satzleistung, höchstens jedoch bis zur Versiche- Die Versicherung umfasst auch die außergerichtli- rungssumme. chen Kosten der Abwehr des von einem Dritten er- 9. Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledi- hobenen Anspruches, soweit der Versicherer der gung des Haftpflichtanspruchs oder Zurverfü- Kostenübernahme zugestimmt hat, und zwar auch gungstellung der Versicherungsleistung dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet er- Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung ei- weist. nes Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Be- Der Versicherer trägt die Kosten eines gegen den friedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Ver- gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft- sicherer seinen vertragsmäßigen Anteil zur Befrie- pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Versicherungsnehmer betriebenen negativen Fest- Zurverfügungstellung an entstehenden Mehrauf- stellungsklage oder Nebenintervention. Im Einzel- wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos- nen gilt folgendes: ten nicht aufzukommen. 7.1 Die Auswahl und Mandatierung eines Rechtsanwal- Art. 4 Örtlicher Geltungsbereich tes ist vorab mit dem Versicherer abzustimmen. Der Versicherer kann aus berechtigten Gründen der 1. Versicherungsschutz besteht für Berufstätigkeiten in Mandatierung des Rechtsanwaltes widersprechen. der Europäischen Union (EU), dem Europäischen 7.2 Übersteigt der Anspruch des Dritten die Versiche- Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, aus der rungssumme, so trägt der Versicherer die Kosten Verletzung und Nichtbeachtung des Rechts der EU, mit jenem Betrag, der bei einem Anspruch in Höhe des EWR oder der Schweiz, sowie der Inanspruch- der Versicherungssumme entstanden wäre. Dies nahme vor Gerichten der Staaten der EU, des EWR gilt sowohl bei der Abwehr unberechtigter Schaden- oder der Schweiz. AVB-A-Allgemein 2018-09 Seite 3
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche 3.2 des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochterge- Angehörigen gegen den Versicherungsnehmer oder sellschaften, ausländische Niederlassungen, aus- die versicherte Person. Als Angehörige gelten der ländische Zweigstellen jeglicher Art oder über durch Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebens- Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im partner, der eingetragene Lebenspartner im Sinne Ausland ausgeübt werden. des Eingetragene Partnerschaft-Gesetz oder ver- gleichbarer Partnerschaft nach dem Recht anderer Art. 5 Ausschlüsse / Klarstellungen Staaten sowie wer mit dem Versicherungsnehmer in 1. Klarstellungen: gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt ist; 1.1 Der Versicherungsschutz umfasst nicht 3.3 aus jeder Tätigkeit des Versicherungsnehmers, der 1.1.1 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und an die mitversicherten Personen oder seines Personals als Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung; Leiter, Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichts- 1.1.2 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (z.B. rat, Beiratsmitglied privater Unternehmungen, Ver- auch Entgelt für die mangelhaft erbrachte Leistun- eine oder Verbände und als Angestellter; gen); 3.4 von juristischen Personen, wenn die Majorität der 1.1.3 Ansprüche auf Schadenersatz soweit sie aufgrund Anteile oder von sonstigen Gesellschaften, wenn eines Vertrages oder einer besonderen Zusage ein Anteil dem Versicherungsnehmer, dem Versi- über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatz- cherten, einem Gesellschafter / Mitinhaber / Sozius pflicht hinausgehen; oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder 2. Ausschlüsse Versicherten gehört; 2.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- 3.5 von Geschäftsteilhabern des Versicherungsneh- ersatzverpflichtungen mers; 2.1.1 der Personen, die den Schaden, für den sie von 3.6 die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädi- einem Dritten verantwortlich gemacht werden, vor- gungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive sätzlich und rechtswidrig herbeigeführt haben. Als und exemplary damages ergeben; vorsätzlich gilt auch eine Handlung oder Unterlas- 3.7 aus der Überschreitung von Voranschlägen und sung, welche die betreffende Person nicht vermei- Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen det, obwohl sie die wahrscheinlichen schädlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grund- Folgen voraussehen musste, diese jedoch in Kauf stücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, genommen hat; sofern dies nicht ausdrücklich Teil der versicherten 2.1.2 infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen für seine Tätigkeit ist. beruflichen Tätigkeiten geltende Gesetze, Verord- B. Mitwirkungspflichten des Versicherungs- nungen oder behördliche Vorschriften, sowie infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen Anweisungen nehmers, Zahlung des Versicherers Art. 6 - 7 oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen Art. 6 Anzeigepflichten, Obliegenheiten vor und Bevollmächtigten oder durch sonstige wissentliche bei Eintritt des Schadenfalles, Schadenmin- Pflichtverletzung. derungspflicht 2.2 Embargo-Klausel 1. Anzeigepflichten und Obliegenheiten vor Eintritt Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbe- des Schadenfalls stimmungen nur Versicherungsschutz, solange und soweit dem keine auf eine der Vertragsparteien an- 1.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht: wendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- Der Antragsteller und die zu versichernden Perso- tionen oder Embargos der Europäischen Union, der nen sind verpflichtet, dem Versicherer vor Ab- Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Ös- schluss des Versicherungsvertrages alle für die terreich entgegenstehen. Übernahme des Risikos erheblichen Gefahrenum- Ferner besteht kein Versicherungsschutz, soweit stände anzuzeigen. Als erheblich gelten jedenfalls die Gewährung des Deckungsschutzes, eine Scha- jene Gefahrenumstände nach denen der Versiche- denzahlung oder sonstige Erbringung einer Leis- rer im Antrag oder in Fragebögen ausdrücklich und tung gegen die Handels-, Wirtschafts- oder Finanz- genau umschrieben fragt. sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika Werden Fragen des Versicherers im Antrag oder in verstoßen und soweit dem nicht europäische, deut- Fragebögen von den Anzeigepflichtigen schuldhaft sche oder österreichische Rechtsvorschriften ent- gar nicht, unvollständig oder unrichtig beantwortet, gegenstehen. ist der Versicherer berechtigt, binnen eines Monats 3. Soweit in den Risikobeschreibungen und Besonde- ab Kenntnis vom Versicherungsvertrag zurückzutre- ren Versicherungsbedingungen nicht anders ver- ten. Ebenso kann der Versicherer zurücktreten, einbart, sind vom Versicherungsschutz ausge- wenn die Anzeigepflichtigen erhebliche Gefahren- schlossen Haftpflichtansprüche umstände arglistig verschweigen, nach denen der 3.1 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei Versicherer im Antrag oder den Fragebögen nicht Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungs- ausdrücklich gefragt hat. akt, durch Veruntreuung des Personals des Versi- Wird dem Versicherer nach Vertragsabschluss die cherten oder anderer Personen, deren er sich be- Verletzung einer Anzeigepflicht bekannt, kann er ab dient, entstehen; Beginn der laufenden Versicherungsperiode einen für das höhere Risiko angemessenen Prämienzu- AVB-A-Allgemein 2018-09 Seite 4
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