Antwort der Landesregierung - Landtag Brandenburg

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Landtag Brandenburg                                          Drucksache 7/1680
7. Wahlperiode

Antwort
der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage Nr. 576
der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE)
Drucksache 7/1474

Maßnahmen zur Senkung der Infektionsgefahr bei der Unterbringung und Versorgung
von Geflüchteten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integra-
tion und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Tagesschau berichtete am 10.6.2020, dass das
Robert-Koch-Institut inzwischen „Hinweise zur Prävention und Management von Covid-19-
Erkrankungen in Gemeinschaftsunterkünften" erarbeitet hat. (https://www.tages-
schau.de/chinese/coronavirus-fluechtlinge-101.html) Im bislang als Entwurf vorliegenden
Papier (zu finden zum Beispiel hier: https://www.nds-fluerat.org/43982/aktuelles/handlungs-
empfehlungen-des-robert-koch-instituts-zur-corona-praevention-in-massenlagern)         stellt
das RKI fest, dass „das Übertragungsrisiko virusbedingter Erkrankungen der Atemwege ist
in Gemeinschaftsunterkünften besonders hoch, da hier viele Menschen auf engem Raum
zusammen leben und Wohn-, Ess- und Sanitärräume gemeinsam nutzen.“ „Grundsätzlich“,
fährt das RKI fort, „gelten für Asylsuchende und geflüchtete Menschen die allgemeinen
Standards für die Prävention und das Ausbruchsmanagement des Robert-Koch-Instituts.“
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html).
So stellt auch ein Beschluss des Verwaltungsgerichts in Leipzig am 22.4.2020 fest, dass die
gesetzlichen Kontaktbeschränkungen der zuständigen Landesregierung, die als Maßnah-
men gegen eine Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in Deutschland gelten, für Menschen
in Gemeinschaftsunterkünften umsetzbar sein müssen (Az.: 3 L 204/20.A).

Vorbemerkungen der Landesregierung:

1.   Das Robert-Koch-Institut hat am 8. Juli 2020 „Empfehlungen für Gesundheitsämter zu
     Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in Aufnahmeeinrichtungen
     und Gemeinschaftsunterkünften für Schutzsuchende (im Sinne von §§ 44, 53 AsylG)“
     veröffentlicht. Der Text dieser Empfehlungen ist nicht identisch mit dem Text des Ent-
     wurfes, auf welchen sich die von der Fragestellerin genannte Berichterstattung be-
     zieht.

2     Insgesamt beträgt die Anzahl der Unterbringungsplätze in Einrichtungen der vorläufi-
     gen Unterbringung in den Gebietskörperschaften 24.130 (laut Belegungsstatistik des
     LASV zum Stand 31. Mai 2020).

Eingegangen: 15.07.2020 / Ausgegeben: 20.07.2020
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Davon entfallen 13.528 Plätze (Anteil: 56 Prozent) auf (insgesamt 91) Gemeinschaftsunter-
künfte und 5.305 Plätze (Anteil: 22 Prozent) auf (insgesamt 51) Wohnungsverbünde. Au-
ßerdem verfügen die Kommunen über 5.297 Plätze (Anteil: 22 Prozent) in Übergangswoh-
nungen.
Mit Stand zum 31. Mai 2020 (letzter Stand der gemeldeten Unterbringungen) waren 17.572
Personen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung der Kommunen untergebracht.

In den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung gab es mit Stand 29. Juni 2020 292
bestätigte Fälle von Covid-19-Infektionen geflüchteter Menschen im Land Brandenburg ins-
gesamt. Das sind rund 1,7 % dieses Personenkreises. Davon gab es am 29. Juni 2020 noch
25 aktive Fälle. Innerhalb des hier betroffenen Personenkreises waren keine Sterbefälle zu
verzeichnen.
Die oben genannten unterschiedlichen Stichtage sind mit den unterschiedlichen Erhebungs-
und Meldedaten an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucher-
schutz (MSGIV) begründet.

3.   Grundsätzlich gelten für alle Maßnahmen zur Senkung der Infektionsgefahr im Land
     Brandenburg die Maßgaben des Infektionsschutzgesetzes und die jeweiligen Eindäm-
     mungs-/Umgangsverordnungen und für Maßnahmen der Unterbringung und Versor-
     gung von Geflüchteten das Landesaufnahmegesetz (LaufnG). Die Einrichtungen der
     vorläufigen Unterbringung für Geflüchtete nach dem Landesaufnahmegesetz liegen in
     der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte.

Gemäß den geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sind die Landkreise und kreisfreien
Städte für die Unterbringung und Versorgung geflüchteter Menschen im Rahmen der pflich-
tigen Aufgabenerfüllung nach Weisung zuständig. Eine Unterbringung kann sowohl in Ge-
meinschaftsunterkünften als auch in Übergangswohnungen und Wohnungsverbünden er-
folgen. Daher treffen die Kommunen selbstständig, in enger Zusammenarbeit mit den zu-
ständigen Gesundheitsämtern, eigene und für die jeweilige Unterkunft notwendige Maßnah-
men.

Die Landesregierung hat über die kommunale Zuständigkeit sowohl nach dem Infektions-
schutzgesetz als auch nach dem Landesaufnahmegesetz hinaus ergänzende und unterstüt-
zende Maßnahmen ergriffen.

Für die Aufgabenerfüllung der Unterbringung und Versorgung geflüchteter Menschen im
Land Brandenburg erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß den Regelungen
des Landesaufnahmegesetzes in Verbindung mit der Landesaufnahmegesetz-Erstattungs-
verordnung verschiedene Pauschalen. In begrenztem Umfang werden pandemiebedingte
Mehrkosten, die den Kommunen im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung entstehen, durch die
Regelungen nach dem LAufnG erstattet werden können.

Im Übrigen ist der Ausgleich von coronabedingten Mehrausgaben der Kommunen insge-
samt Gegenstand von Gesprächen zwischen der Landesregierung und den kommunalen
Spitzenverbänden.

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Frage 1: Welche Maßnahmen hat die Landesregierung wann ergriffen, um sicherzustellen,
dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften und der Erstauf-
nahmeeinrichtung in Brandenburg über das Infektionsrisiko, den Infektionsschutz, Hygiene-
maßnahmen sowie die Regelungen der Eindämmungsverordnung durch das Coronavirus
informiert werden?

Frage 2: Welche schriftlichen oder Audio-Informationen hat sie wann in welchen Sprachen
für Geflüchtete zur Verfügung gestellt und wie wurden diese verbreitet?

Zu den Fragen 1 und 2: Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet. Seitens des MSGIV wurden die Landkreise und kreisfreien Städte
mit den Rundschreiben 02/2020 vom 18. März 2020 und 03/2020 vom 25. März 2020 über
die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Bereich des Landesauf-
nahmerechts informiert und erhielten Handlungshinweise. Dem Rundschreiben vom 18.
März wurden die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlichten In-
formationen zum Schutz vor Ansteckungen, Infografiken und Piktogramme mit den wichtig-
sten Hygienehinweisen beigefügt, in Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch,
Arabisch, Albanisch, Vietnamesisch, Georgisch, Mazedonisch, Serbisch, Kurdisch-Kur-
manci sowie Kurdisch-Sorani. Die Infografiken sollten gemäß Vorgabe des Rundschreibens
in allen Unterkünften der vorläufigen Unterbringung gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen
und Bewohner zugänglich ausgehängt werden, um die Hygienemaßnahmen in den Unter-
künften zu verstärken.

Mit dem Rundschreiben vom 25. März 2020 wurde ein Informationsblatt, u. a. mit Hinweisen
zu der neuen Eindämmungsverordnung des Landes, in Deutsch, Englisch, Französisch,
Türkisch, Russisch, Arabisch, Armenisch, Vietnamesisch, Dari, Farsi, Somali, Tiginya, Kur-
disch-Kurmanci sowie Kurdisch-Sorani zur Verfügung gestellt. Die Übersetzungen sollten
allen untergebrachten Personen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zur Verfü-
gung gestellt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden gebeten, hierfür alle
verfügbaren Kanäle zu nutzen, damit die Informationen auch dezentral untergebrachte Per-
sonen sowie sog. Rechtskreiswechsler erreichen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden informiert, dass im Zusammenhang mit der
ärztlichen Versorgung (auch im Rahmen des Coronavirus) sprachmittlerische Dienste bei
Leistungsberechtigten von der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG umfasst sind, wenn
der Anspruch auf ärztliche Behandlung ohne diese Dienste nicht erfüllt werden kann. An-
spruchsgrundlage für die Finanzierung von Dolmetscher- oder Sprachmittlungsleistungen
ist die Ermessensnorm des § 6 AsylbLG. Die hiermit verbundenen Kosten werden nach dem
Landesaufnahmerecht den kommunalen Aufgabenträgern erstattet.

Für den Fall, dass die körperliche Anwesenheit einer Sprachmittlerin oder eines Sprachmitt-
lers nicht gewährleistet werden kann, wurden die Landkreise und kreisfreien Städte auf das
folgende, von der Landesregierung geförderte, Angebot hingewiesen:

Gemeindedolmetschdienst Brandenburg
https://www.isa-brb.de/gemeindedolmetschdienstbrb
Telefonnummer 0331 9676 257
Email: vermittlungszentrale@fazit-brb.de

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sowie für kurzfriste telefonische Sprachmittlung außerhalb der ärztlichen Versorgung auf
das Angebot „Telefonjoker“: https://telefonjoker.org/ für die Sprachen Arabisch und Per-
sisch.

Der vom MSGIV geförderte Projektträger Albatros gGmbH hat seit dem 14. April 2020 ein
Sorgentelefon für Geflüchtete freigeschaltet unter der Rufnummer: 030 403 638 638. Wo-
chentags können sich Geflüchtete in den üblichen Bürozeiten von 9.00 - 18.00 Uhr an den
Träger wenden, der in den Sprachen Persisch, Arabisch und Russisch telefonisch berät oder
einen zeitnahen Rückruf in den benannten Sprachen anbietet.

Die wesentlichen Regelungen der Brandenburger Eindämmungsverordnung wurden regel-
mäßig durch Projektträger des Landes in insgesamt 20 Sprachen (Dari, Englisch, Franzö-
sisch, Vietnamesisch, Kurdisch-Sorani, Kurdisch-Kurmanci, Polnisch, Albanisch, Mazedo-
nisch, Serbisch, Punjabi, Spanisch, Tiginya, Russisch, Urdu, Türkisch, Somali, Arabisch,
Armenisch und Farsi) übersetzt, den Kommunen zur Verfügung gestellt sowie bis zum Aus-
laufen der Eindämmungsverordnung auf der Internetseite des MSGIV veröffentlicht.

Auf der Internetseite des MSGIV sind unter der Seite „Informationen zum neuartigen Coro-
navirus“ Informationen der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration in den Sprachen Englisch, Türkisch, Französisch, Italienisch, Griechisch, Kroa-
tisch, Rumänisch, Bulgarisch, Farsi, Dari, Tigrinja, Chinesisch und Arabisch veröffentlicht.
(https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/information-various-languages/).

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben in eigener Verantwortung und durch Unterstüt-
zung von Mitarbeitenden der Unterkünfte, der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit
sowie des Fachberatungsdienstes vielfältige Anstrengungen unternommen, um Informatio-
nen in verschiedenste Sprachen zu übersetzen und den Geflüchteten zugänglich zu machen
sowie bedarfsentsprechend Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Sprachmittelnde ein-
zusetzen.

Die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) des Landes Brandenburg hat für die Erstaufnahme-
einrichtung für Asylsuchende seit Ende Februar 2020 folgende Maßnahmen veranlasst:

    Übersetzung der Hygienehinweise des Robert Koch-Instituts in relevante Sprachen für
     die Bewohnerinnen und Bewohner (Englisch, Russisch, Französisch, Arabisch, Dari,
     Farsi, Vietnamesisch, Serbisch, Albanisch, Georgisch, Türkisch, Urdu)
    Erstellung allgemeiner Hygienehinweise und Information aller Mitarbeiterinnen und
     Mitarbeiter; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des von der ZABH beauftragten Be-
     treibers der Erstaufnahmeeinrichtung - Deutsches Rotes Kreuz (DRK) - standen und
     stehen den Bewohnerinnen und Bewohnern als Ansprechpartnerinnen und -partner
     zur Verfügung
    mehrsprachige Information über die jeweils gültige SARS-CoV-2-Eindämmungsver-
     ordnung bzw. -Umgangsverordnung des Landes Brandenburg in den o. g. Sprachen
    Aufklärung im Rahmen der Erstorientierungsberatung durch das DRK
    gezielte aufsuchende Beratung durch Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter und Sozial-
     betreuerinnen, Sozialbetreuer des DRK
    Schulung von Mentorinnen und Mentoren in den jeweiligen „Communities“

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Frage 3: Welche Informationen wurden wann ergriffen, um das Personal von Gemein-
schaftsunterkünften umfassend zu informieren? Gab es die Möglichkeit zur Beratung von
Trägern und Personal von Einrichtungen?

Zu Frage 3: Zur Information des Personals von Gemeinschaftsunterkünften und der Bera-
tung der Träger der kommunalen Einrichtungen und deren Mitarbeitenden wird auf die Zu-
ständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg zur Aufgabenwahr-
nehmung der Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten als Pflichtaufgabe zur Erfül-
lung nach Weisung hingewiesen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte informieren in ihren jeweiligen Verantwortungsberei-
chen die Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung. Grundsätzlich treffen die kommuna-
len Aufgabenträger nach dem LAufnG selbstständig, in enger Zusammenarbeit mit dem zu-
ständigen Gesundheitsamt, die für die jeweilige Unterkunft notwendigen Maßnahmen.
Diese fanden zur Information der Unterkunftsbetreiber und der Mitarbeitenden in verschie-
denen Formen wie Rundschreiben oder Telefonkonferenzen statt. Auch direkt in den Ein-
richtungen der Unterbringung informierten und berieten die zuständigen Ämter der Land-
kreise und kreisfreien Städte entsprechend ihrer Zuständigkeiten.

Seitens des MSGIV wurden die Landkreise und kreisfreien Städte mit den Rundschreiben
02/2020 vom 18. März 2020 und 03/2020 vom 25. März 2020 über die Erfordernisse im
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Bereich des Landesaufnahmerechts infor-
miert und erhielten Handlungshinweise, die u. a. zur Information des Personals von Ge-
meinschaftsunterkünften dienen konnten.

Seit dem 15. April 2020 führt das MSGIV in der Regel wöchentliche Telefonkonferenzen mit
den für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten zuständigen Mitarbeitenden
der Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte durch. In diesen Telefonkonferenzen
finden intensiver gegenseitiger Austausch und Beratung zu aktuellen Fragen der Prävention
und Bewältigung des Pandemiegeschehens statt. Auch dies unterstützt die Landkreise und
kreisfreien Städte in Bezug auf ihre Informations- und Beratungsaufgaben gegenüber dem
Personal der Gemeinschaftsunterkünfte.

Das Personal der ZABH wurde in mehreren Rundschreiben Ende Februar 2020 und Anfang
März 2020 ausführlich informiert.

Frage 4: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um Geflüchteten die Möglichkeit zu
geben, sich zum Infektionsschutz oder zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Co-
ronavirus in ihrer Muttersprache beraten zu lassen? Auf welchem Weg wurden diese Bera-
tungsangebote bekannt gemacht? Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Lan-
des zur Verfügung gestellt? Wenn keine Angebote geschaffen wurden, warum nicht?

Zu Frage 4: An Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach dem Landesaufnahme-
gesetz stellt die SARS-CoV-2-Pandemie neben medizinische besondere psychosoziale
Herausforderungen für alle Beteiligten, insbesondere für den Fall von akutem Infektionsge-
schehen und erforderlichen Maßnahmen zur dessen Eindämmung wie z. B. der Anordnung
einer Quarantäne.

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Um in diesen Situationen zusätzlich zu unterstützen wurde von der Landesregierung
(MSGIV) ein Krisenberatungsteam eingerichtet, das von einem vom Land geförderten Pro-
jetträger organisiert wird. Personen in diesem Team verfügen über medizinischen und psy-
chologischen Sachverstand oder sind sprachmittlerisch tätig. Der bisherigen Nachfrage ent-
sprechend fanden Beratungen in Deutsch, Englisch, Russisch, Arabisch, Farsi, Dari,
Paschtu/Persisch und Französisch statt.

Eine Ärztin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg
(MDK) wurde vom MDK für diese Aufgabe freigestellt. Das Krisenberatungsteam wird auf
Anfrage des zuständigen Landkreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt in Einrichtun-
gen eingesetzt, in welchen aufgrund des Infektionsgeschehens externe Unterstützung und
Beratung gewünscht wird. Typische Anlässe sind u. a. Testungen der Bewohnerschaft oder
die Anordnung oder Verlängerung von Quarantänemaßnahmen. Auch präventive Einsätze
sind möglich.

Bislang (Stand: 29. Juni 2020) haben 21 Einsätze stattgefunden (darunter vier präventive
Einsätze). Aus dem Team wird berichtet, dass die vor Ort vorgefundenen Bedingungen und
Stimmungs- und Problemlagen sehr verschieden sind. Schwerpunkte der Gespräche mit
Bewohnerinnen und Bewohnern lagen im Erklären der Gründe für Eindämmungsmaßnah-
men wie Kontaktbeschränkungen und Quarantäne, im Beraten zu Möglichkeiten der Infek-
tionsvermeidung trotz der diesbezüglich oft herausfordernden Wohnsituation sowie in Hilfe-
stellungen zu individuellen sich z. B. aus einer Quarantäne ergebenden Problemen in den
Bereichen Versorgung, Arbeit, Bildung und soziale Teilhabe. Das Feedback der Landkreise
und kreisfreien Städte zu den Einsätzen ist bislang sehr positiv und das Angebot wird stark
nachgefragt.

Wie in der Antwort zu Fragen 1 und 2 beschrieben, wurden seitens des MSGIV den Land-
kreisen und kreisfreien Städten vielfältige Informationen und Übersetzungen zur Verfügung
gestellt, um den Geflüchteten Informationen zugänglich zu machen.

In der Erstaufnahmeeinrichtung standen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DRK seit
Februar 2020 täglich für fach- und sachkundige Beratung zur Verfügung. Die Hausbetreue-
rinnen und Hausbetreuer des DRK haben jede einzelne Bewohnerin und jeden einzelnen
Bewohner auf das Angebot aufmerksam gemacht. Für die Übersetzung wurden bei Bedarf
Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzugezogen. Dem DRK wurden im Rahmen der be-
stehenden Betreiberverträge jeweils die höchste Grundsicherungsstufe zugestanden,
obwohl die Belegung insgesamt unter den jeweiligen Schwellenwerten lag, damit der er-
höhte Beratungsaufwand abgedeckt und Personalausfälle wegen Kinderbetreuung und
häuslicher Quarantäne kompensiert werden können. Der finanzielle Aufwand bezieht sich
nicht nur auf die Beratung, sondern auch auf die aufwendige Steuerung im Quartiersma-
nagement, um neu ankommende Personen von den bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung
lebenden Bewohnerinnen und Bewohner zu trennen, zu testen und separat zu versorgen
sowie die Bewohnerinnen und Bewohner im Hinblick auf die Zimmerbelegung zu entzerren.
Die Maßnahmen dauern noch an und kosten im Monat ca. 134.000 €.

Frage 5: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um sicherzustellen, dass vulnerable
Gruppen und Personen, die ein besonderes Risiko haben, einen schweren Verlauf der Er-
krankung COVID19 zu erleiden, gesondert informiert und beraten werden?

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Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes zur Verfügung gestellt? Wenn
solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

Frage 6: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um vulnerable Gruppen und Perso-
nen, die ein besonderes Risiko haben, einen schweren Verlauf der Erkrankung COVID19
zu erleiden, sich in freiwillige Selbstisolation begeben können? Welche Maßnahmen wurden
ergriffen u, solche Personen außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen?
Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes zur Verfügung gestellt? Wenn
solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

Zu den Fragen 5 und 6: Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Eine gesonderte Ansprache vul-
nerabler Personen erfolgte durch die kommunalen Aufgabenträger, nicht aber unmittelbar
durch das Land. Das vom Land bei einem Projektträger eingerichtete Krisenberatungsteam
(s. Antwort zu Frage 4) legt einen inhaltlichen Schwerpunkt seiner Arbeit auf den Umgang
mit vulnerablen Personen.

Nach Abstimmung zwischen dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK), der
ZABH und dem MSGIV wurden Anfang März 2020 ca. 85 % der vulnerablen Personen aus
der Erstaufnahmeeinrichtung in die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Gleichzeitig
wurde temporär die Verteilung aller anderen Bewohnerinnen und Bewohner der Erstaufnah-
meeinrichtung eingestellt. Die Transfers wurden ausnahmslos mit Fahrzeugen der ZABH,
gemieteten Fahrzeugen oder Rettungswagen durchgeführt, um Ansteckungsgefahren auf
dem Reiseweg zu vermeiden. Die Kosten werden auf ca. 10.000 € geschätzt.

Einige wenige Personen konnten nicht verteilt werden, weil trotz mehrmaliger Interventio-
nen, auch durch das MSGIV, es nicht möglich war, geeignete Unterbringungsplätze in den
Landkreisen und kreisfreien Städten zu finden. Die in der Erstaufnahmeeinrichtung verblie-
benen vulnerablen Personen und deren Angehörige sowie vulnerable Personen, die in der
Folgezeit neu aufgenommen wurden, konnten jeweils in Einzelzimmern bzw. im Familien-
verbund untergebracht werden und wurden in ihrer Unterkunft separat versorgt, individuell
beraten und intensiv betreut. Der zusätzliche Versorgungsaufwand wird bis Ende August
2020 auf insgesamt ca. 80.000 € geschätzt.
Mitte Juni 2020 wurden nach Abstimmung mit dem MSGIV alle vulnerablen Personen und
Risikopersonen nach den Hinweisen des Robert Koch-Instituts im Rahmen einer Sonderzu-
weisung aus der Erstaufnahmeeinrichtung in die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt.
Diese Transferkosten werden wiederum auf ca. 10.000 € geschätzt.

Frage 7: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um eine Kontaktreduktion auch inner-
halb der Gemeinschaftsunterkünfte und der Erstaufnahmeeinrichtung sicherzustellen, die
Geflüchteten möglichst in Einzelzimmern unterzubringen bzw. andere Unterkünfte (tempo-
rär) zur Verfügung zu stellen? Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes
zur Verfügung gestellt? Wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

Zu Frage 7: Das Verfahren ist in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten unter-
schiedlich geregelt. Innerhalb von Gemeinschaftsunterkünften werden die jeweiligen Hygie-
nekonzepte umgesetzt.

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Die Landkreise und kreisfreien Städte überprüfen jeweils situationsbezogen die Unterkunfts-
situation und haben vielfach Möglichkeiten der Entzerrung und Ausdünnung der Belegung
vorgenommen, z. B. durch zusätzliche Belegung von Wohnungen, Nutzung nicht genutzter
weiterer Unterbringungsobjekte oder leerstehender Gebäudeteile von Gemeinschaftsunter-
künften.
Räumliche Trennungen werden auch durch eine verminderte Belegungsquote realisiert.
Eine gebotene Absonderung wird nach Möglichkeit durch eine Unterbringung in Einzelzim-
mern realisiert. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Bewohnerinnen und Bewohner
durch das Personal der Einrichtung zur Kontaktreduzierung angehalten.
Infizierte Personen, Kontaktpersonen und besonders gefährdete bzw. vulnerable Personen
wurden in den Kommunen je nach den Gegebenheiten in separierten Wohnungen, Einrich-
tungen oder abgegrenzten Bereichen der Gemeinschaftsunterkünfte untergebracht. Die Be-
darfslage wird in den Kommunen permanent geprüft und fallweise entschieden.
Die Stadt Potsdam hat beispielsweise zeitweilig auch Zimmer in Hotels und Pensionen an-
gemietet.
In den wöchentlichen Telefonkonferenzen (siehe Antwort zu Frage 3) wurden diese Maß-
nahmen regelmäßig mit dem MSGIV kommuniziert.

In der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende waren jederzeit ausreichend Kapazitäten
vorhanden, um die Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend einer Kontaktreduktion un-
terzubringen. Darüber hinaus hat die ZABH seit Anfang März 2020 für die Erstaufnahme-
einrichtung für Asylsuchende folgende Maßnahmen veranlasst:

    Umstellung des Kantinenbetriebs (Abschaffung der Selbstbedienung und entzerrte
     Essenausgabe); Reduktion der Tische und Stühle pro Tisch, um die Einhaltung der
     Abstandsregelungen zu fördern; Umstellung auf Besteck- und Geschirrausgabe
    schutzbedürftige Personen sind in der Regel in Einzelzimmern untergebracht und nicht
     verpflichtet, die Kantine aufzusuchen; sie erhalten dann ihre Mahlzeiten im jeweiligen
     Wohnbereich
    Anpassung der Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner
     entsprechend der jeweils gültigen SARS-CoV-2-Eindämmungs- bzw. Umgangsverord-
     nung
    Entzerrung der Taschengeldausgabe (Auszahlung nach Wohnblocks)
    Entzerrung der Belegung, in der Regel nur ein bis zwei Personen im Mehrbettzimmer
    Verlagerung und Inbetriebnahme von fünf Containeranlagen in Eisenhüttenstadt, um
     neu ankommende Personen und wieder aufgenommene Personen für 14 Tage isoliert
     unterbringen zu können

Die Kosten für die Verlagerung der Container betragen 190.000 €.

Frage 8: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, damit in Gemeinschaftsunterkünften
und der Erstaufnahmeeinrichtung ausreichend Hygienematerial wie Seife, Desinfektionsmit-
tel, Mund-Nasen-Schutz usw. zur Verfügung stehen? Welche finanziellen Mittel wurden da-
für seitens des Landes zur Verfügung gestellt? Wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen
wurden, warum nicht?

Zu Frage 8: Es wird auf die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte nach dem
LAufnG verwiesen.

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Das Verfahren ist in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich ge-
regelt. Grundsätzlich sind die Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte für die Versorgung
mit Hygienematerial zuständig. Die Landkreise und kreisfreien Städte stimmen sich mit den
Betreibern der Gemeinschaftsunterkünfte ab, um akute Fehlbestände schon im Vorfeld ab-
zumildern und Beschaffungskonzepte an die realen Bedürfnisse anzupassen. Zu den Maß-
nahmen gehört beispielsweise die Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz und Desinfekti-
onsmitteln.

Im Rahmen des Förderprogramms „Füreinander – Miteinander“ der Integrationsbeauftrag-
ten des Landes Brandenburg wurden überall im Land sowohl für die Erstaufnahmeeinrich-
tung als auch für Einrichtungen der Unterbringung in den Landkreisen und kreisfreien Städ-
ten sowie für die Zivilgesellschaft durch Ehrenamtliche und Geflüchtete genähte Masken zur
Verfügung gestellt.

Die ZABH hat für die Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende folgende Maßnahmen ver-
anlasst:

    seit 27.02.2020 regelmäßige Bedarfsfeststellungen und Beschaffungen für o. g.
     Hygienematerial
    Beschaffung von ca. 20 zusätzlichen Temperaturmessgeräten und von zusätzlichen
     Schutzanzügen sowie Kunststoffmasken für Ambulanzpersonal, welches Corona-
     Tests ausführt
    seit 27.02.2020 zweimal täglich Flächendesinfektion von Handläufen und Türgriffen
    15. und 16.04.2020 Übergabe von zusätzlichen - ehrenamtlich genähten - Mund-Nase-
     Bedeckungen durch die Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg
    Beschaffung von Nähmaschinen für die Eigenproduktion von Mund-Nase-Bedeckun-
     gen an mehreren Standorten.

Die Mehrkosten für diese Maßnahmen, die zusätzlichen Hygienemaßnahmen und die in der
Antwort zu Frage 7 genannte Besteckausgabe werden auf ca. 90.000 € geschätzt.

Frage 9: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um eine niedrigschwellige, auch prä-
ventive Testung der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals von Gemeinschafts-
unterkünften und der Erstaufnahmeeinrichtung zu ermöglichen und so Infektionscluster
schnell zu erkennen? Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes zur Ver-
fügung gestellt? Wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

Zu Frage 9: Entscheidungen zur Testung auf SARS-CoV-2 richten sich auf der Grundlage
der konkreten Situation in den Gemeinschaftsunterkünften insbesondere nach den Empfeh-
lungen des Robert Koch-Instituts. Die Schaffung mobiler Abstrichteams in einigen Landkrei-
sen und kreisfreien Städten ermöglicht den Gesundheitsämtern im Bedarfsfall eine schnelle
Diagnostik vor Ort. Flächendeckende präventive Testungen werden bisher nicht empfohlen
und wurden nicht durchgeführt.

Die ZABH hat für die Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende folgende Maßnahmen ver-
anlasst:

    03.03.2020: Beschaffung von Influenza-Schnelltests im Rahmen der Differential-
     diagnostik

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    04.03.2020: Beschaffung von Temperaturmessgeräten und PCR-Schnelltests
    Beschaffung von zwei Thermalkamerastationen für den Standort Eisenhüttenstadt zur
     Optimierung des Temperaturscreenings in Form eines Modellversuchs
    Kontrolle aller neu ankommenden Personen und wieder aufgenommenen Personen in
     einem eigens dafür an den Wachen aufgestellten Container auf erhöhte Temperatur
     und Symptome; bei Auffälligkeiten Verbringen und Testen der betroffenen Personen
     von Ambulanz-Mitarbeiterinnen und -mitarbeitern in eigens dafür vorgesehenen
     Isolationscontainern; gleiches gilt für Bewohnerinnen und Bewohner, die Symptome
     zeigen
    separierte Unterbringung und getrennte Versorgung von neu ankommenden und
     wieder aufgenommenen Personen für 48 Stunden
    Testung dieser Personen erst nach Ablauf von 48 Stunden, um sicherzustellen, dass
     die Tests gerade auch für Infektionen auf dem Reiseweg aussagekräftig sind
    mittlerweile Testung von ca. 500 Bewohnerinnen und Bewohnern, davon insgesamt
     fünfzehn positive Testergebnisse (Stand: 03.07.2020)

Zu den geschätzten Kosten wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.

Frage 10: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um dem erhöhten Bedarf an psy-
chosozialer Versorgung während der Pandemie, vor allem aber im Quarantänefall, gerecht
zu werden? Welche besonderen Angebote wurden für Kinder und Jugendliche geschaffen?
Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes zur Verfügung gestellt? Wenn
solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

Zu Frage 10: Auch in den Fällen des erhöhten Bedarfes psychosozialer Versorgung und
Unterstützung sowie der Berücksichtigung gefährdeter Personen wie Kinder und Jugendli-
che haben die Landkreise und kreisfreien Städte mit einem hohen personellen Aufwand je
nach der einzelfallbezogenen kommunalen Situation reagiert. Das Krisenberatungsteam un-
terstützt auch in diesen Situationen. Von besonderer Bedeutung war und ist in diesem Zu-
sammenhang die nach dem LAufnG finanzierte Migrationssozialarbeit.

Das MSGIV fördert seit 2015 ein Ergänzungsmodul für Geflüchtete bei der Koordinierungs-
stelle Gesundheitliche Chancengleichheit (KGC). Die KGC wird gemeinsam vom MSGIV
und von den gesetzlichen Krankenkassen als Projektstruktur gefördert. Das Ergänzungs-
modul wird vollständig vom Land gefördert. Das Projekt unterstützt die Landkreise und kreis-
freien Städte beim Aufbau sogenannter Präventionsketten. Das Ergänzungsmodul widmet
sich der Gesundheitsförderung im Rahmen von integrierten kommunalen Strategien für ein
gesundes Aufwachsen unter Einbeziehung gesundheitlicher Aspekte bzw. Bedarfe von Kin-
dern und Jugendlichen aus Flüchtlingsfamilien in Brandenburg.

Der mehrsprachige Online-Wegweiser „How to deal with the health system im Land Bran-
denburg“ unterstützt geflüchtete Menschen dabei, sich im Gesundheitssystem in Branden-
burg besser zurecht zu finden. Er trägt damit dazu bei, transparente Informationen mehr-
sprachig zur Verfügung zu stellen. Es wurde ein Konzept für ein separates Kapitel zu Covid-
19 entwickelt.

Die verschiedenen genannten Maßnahmen haben eine Basis geschaffen, mit der der er-
höhte Bedarf an psychosozialer Versorgung während der Pandemie, einschließlich der Qua-
rantänefälle, bislang bewältigt werden konnte.

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An allen drei großen Standorten der ZABH gibt es jeweils eine hauptamtliche Psychologin
bzw. einen hauptamtlichen Psychologen und eine Sozialarbeiterin im psychosozialen
Dienst. Der psychosoziale Dienst wurde darüber hinaus temporär mit drei Honorarkräften
aufgestockt.

Frage 11: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um sicherzustellen, dass neu aufge-
nommene Bewohnerinnen und Bewohner das Virus nicht in die Einrichtung tragen? Wurden
Quarantänemaßnahmen verhängt? Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des
Landes zur Verfügung gestellt? Wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum
nicht?

Zu Frage 11: Die Landkreise und kreisfreien Städte haben in Zuständigkeit der jeweiligen
Gesundheitsämter situations- und fallbezogen individuelle Entscheidungen zu Quarantä-
neanordnungen und örtlicher Separierung getroffen.

In der zentralen Erstaufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt eine Testung auf SARS-CoV-
2. Nur Bewohner mit einem negativen Testergebnis dürfen in die aufnehmenden Landkreise
bzw. kreisfreien Städte umziehen. Grundsätzlich sind die Betreiber der Gemeinschaftsun-
terkünfte für Maßnahmen zur Sicherstellung der Nichtverbreitung von Krankheitserregern
zuständig. So wurden beispielsweise Räume in den Einrichtungen als Quarantänebereich
für zukünftige Aufnahmen ausgewiesen. Die Landkreise und kreisfreien Städte stimmen sich
dazu mit den Betreibern der Einrichtung ab.

Die ZABH hat für die Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende seit Anfang März 2020 fol-
gende Maßnahmen veranlasst:

    Einrichtung von Unterbringungsmöglichkeiten, die speziell auf eine Quarantäne nach
     dem Infektionsschutzgesetz ausgerichtet sind
    Schaffung von Kapazitäten, um neu ankommende Asylsuchende für die ersten 14
     Tage nach ihrer Ankunft getrennt von den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern
     unterbringen zu können (gilt auch für Personen, die zuvor untergetaucht waren und
     wieder in der Erstaufnahmeeinrichtung erscheinen)
    mehrfache Temperaturmessungen bei allen ankommenden Asylsuchenden und
     Testung von Personen, bei denen Risikofaktoren bekannt werden – dabei entscheiden
     die zuständigen Gesundheitsämter, wer auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wird
    sofortige Isolierung von Verdachtsfällen und Unterbringung unter Quarantäne-
     bedingungen in eigens dafür eingerichteten Container-Wohnungen bis zum Vorliegen
     der Testergebnisse
    nochmals isolierte Unterbringung von positiv getesteten Personen und bei medizini-
     scher Notwendigkeit Verlegung in ein Krankenhaus
    separierte Unterbringung von Kontaktpersonen von positiv getesteten Bewohnerinnen
     und Bewohnern

Quarantänemaßnahmen wurden für gesamte Standorte der ZABH von den zuständigen Ge-
sundheitsämtern nicht angeordnet – siehe auch Antwort zu Frage 14.
Zu den geschätzten Kosten wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 7 und 8 verwiesen.

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Frage 12: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen um sicherzustellen, dass Personen,
die aus der Erstaufnahmeeinrichtung auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt wer-
den, nicht das Virus in die Einrichtungen tragen? Wurden vor der Verteilung präventive Te-
stungen vorgenommen? Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes zur
Verfügung gestellt? Wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

Zu Frage 12: Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos und zur Entlastung der Kommunen
hatte die ZABH von Anfang März bis Mitte Juni 2020 die Verteilung von Asylsuchenden in
die Landkreise und kreisfreien Städte temporär ausgesetzt. Für besonders schutzbedürftige
Personen wurde jedoch stets eine prioritäre und zeitnahe Verteilung verfolgt. Vor der Ver-
teilung wird auf Wunsch der aufnehmenden Kommune auf das COVID-19-Virus getestet.
Daneben erfolgen alle Transfers mit Fahrzeugen der ZABH oder gemieteten Fahrzeugen,
um Ansteckungsgefahren auf dem Reiseweg zu vermeiden.
Zu den geschätzten Kosten wird auf die vorhergehenden Antworten verwiesen.

Frage 13: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um im Ausbruchsfall die Kommunen
bzw. Träger der Einrichtung bei der Eindämmung der Infektion zu unterstützen? Welche
finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes zur Verfügung gestellt? Wenn solche
Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

Zu Frage 13: Die Landkreise und kreisfreien Städte haben ein eigenes Ausbruchsmanage-
ment, das Verfahrensabläufe sowie die Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen und Ein-
richtungen regelt. Das Land unterstützt im Ausbruchsfall mit Informationen sowie dem Ein-
satz des Krisenberatungsteams (siehe Antwort zu Frage 4).
Der Interministerielle Koordinierungsstab Corona (IMKS) hat in regelmäßigen, zunächst täg-
lichen, Telefonschaltkonferenzen mit den Vertretern der Landkreise, kreisfreien Städte und
den kommunalen Spitzenverbänden die Fragen und Probleme der Kommunen aufgenom-
men und beantwortet bzw. einer Lösung zugeführt.

Die ZABH hat drei Monate die Verteilungen ausgesetzt und verteilt auch jetzt nicht in Land-
kreise oder kreisfreie Städte mit erhöhtem Ausbruchsgeschehen.
Auf Veranlassung des IMKS hat z.B. die ZABH zudem Kapazitäten geschaffen, um in Amts-
hilfe für die Landkreise und kreisfreien Städte Personen - unabhängig von ihrer Staatsan-
gehörigkeit - unterzubringen, die Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht befol-
gen (Quarantäneverweigerinnen und Quarantäneverweigerer). Die zusätzlichen Kosten
hierfür belaufen sich auf ca. 50.000 €.

Zudem wurde durch das Land angesichts der knappen Ressourcen auf dem weltweiten
Markt Persönliche Schutzausrüstung auch für die Kommunen beschafft und an diese zur
bedarfsorientierten Ausgabe bzw. Verwendung vor Ort in eigener Entscheidung übergeben.

Frage 14: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um im Ausbruchsfall möglichst kleine
Wohneinheiten oder unterschiedliche Bereiche zu bilden bzw. negativ getestete Bewohne-
rinnen und Bewohner vorübergehend außerhalb der Einrichtung unterzubringen (Teilevaku-
ierung), um zu verhindern, dass ganze Einrichtungen unter Quarantäne gestellt werden und
Menschen mehrfach hintereinander bis zu sechs Wochen lang in Quarantäne müssen
(Kettenquarantäne)? Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes zur Verfü-
gung gestellt? Wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

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Zu Frage 14: Auf die Beantwortung der Fragen 7 und 11 wird verwiesen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben erhebliche Anstrengungen der situationsent-
sprechenden Unterbringung geleistet.

Das Verfahren ist in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich ge-
regelt. Grundsätzlich hat die Einrichtung den aktualisierten Hygieneplan umzusetzen. In ei-
nigen Gemeinschaftsunterkünften wurden sogenannte Quarantänebereiche geschaffen, um
Verdachtsfälle und negativ getestete Fälle voneinander gesondert unterzubringen und eine
Quarantäne der gesamten Einrichtung zu verhindern.
Es werden in den Kommunen geeignete gesonderte Wohnungen und Bereiche von Ge-
meinschaftsunterkünften vorsorglich freigehalten. In einigen Gemeinschaftsunterkünften
wurden abgegrenzte Quarantänebereiche festgelegt. Es erfolgen u. a. Absonderungen der
bekannten Kontaktpersonen der Kategorie 1 und Kohortierung und separierte Unterbrin-
gung in gesonderten Wohnungen in Quarantäne. Umzüge von Risikopersonen sowie Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmern, insbesondere in systemrelevanten Berufen, werden
in den Kommunen in vielen Fällen möglich gemacht. In den Landkreisen und kreisfreien
Städten wurden Pandemiepläne entwickelt, die Entwicklung weiterer einrichtungsbezogener
Pandemiepläne ist teilweise erfolgt oder ist derzeit auf der kommunalen Ebene in Arbeit.

Längerfristige Quarantänen waren dennoch nicht in allen Situationen zu verhindern, weil
beispielsweise von einigen wenigen Personen Quarantäneanordnungen missachtet wur-
den. Die Separierung dieser Personen in gesonderten Unterkünften war nur in Einzelfällen
schwierig, wenn sich diese Personen der Quarantäne wiederholt entzogen.

Die ZABH hat mehrere Containeranlagen wieder in Betrieb genommen und in verschiede-
nen Häusern entweder einzelne Stockwerke oder einzelne Treppenaufgänge für die ge-
trennte Unterbringung von positiv- und negativgetesteten Personen ausgewiesen. Diese
Vorgehensweise wurde in jedem Einzelfall von den örtlichen Gesundheitsämtern bestätigt,
so dass sowohl Quarantänen für gesamte Standorte als auch Kettenquarantänen vermie-
den werden konnten.

Frage 15: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um sicherzustellen, dass in den Ein-
richtungen im Falle eines Ausbruchs ein Symptom-Monitoring stattfindet, um weitere Fälle
möglichst frühzeitig zu erkennen? Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Lan-
des zur Verfügung gestellt? Wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

Zu Frage 15: Das Verfahren ist in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten unter-
schiedlich geregelt. Maßnahmen im Falle eines Ausbruchsgeschehens richten sich insbe-
sondere nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und den Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts. Zu den berichteten Maßnahmen gehören beispielsweise die Um-
setzung eines aktiven Monitorings, die verstärkte Zusammenarbeit mit Trägern und Hilfsor-
ganisationen, wodurch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zusätzlich zur Verfügung ge-
stellt werden können, die Zusammenarbeit mit Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und
auch die Ausgabe von Fieberthermometern an die Bewohnerinnen und Bewohner.

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Für die Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende wird auf die Antwort zu Frage 11 verwie-
sen. Die Gesundheitsämter sind für die Anordnung von Maßnahmen im Bereich des
Symptom-Monitorings zuständig und führen dies gewissenhaft durch. Ggf. sind von der
ZABH ergänzende Maßnahmen ergriffen worden, insbesondere um Kontaktpersonen
schnell und zuverlässig zu identifizieren. Generell sind alle Hausbetreuerinnen und Haus-
betreuer des DRK angewiesen, verstärkt auf Personen mit Erkältungssymptomen zu achten
und diese schnellstmöglich einer Testung zuzuführen.

Frage 16: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um sicherzustellen, dass infizierte
Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend Informationen zur Krankheit und Verhaltenshin-
weisen sowie eine umfassende Beratung in einer ihnen verständlichen Sprache erhalten?
Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes zur Verfügung gestellt? Wenn
solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

Zu Frage 16: Auf die Beantwortung der Fragen 1, 2, 4 und 5 wird verwiesen.

Frage 17: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um eine ausreichende medizinische
Versorgung und Begleitung für infozierte Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen?
Welche finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes zur Verfügung gestellt? Wenn
solche Maßnahmen nicht ergriffen wurden, warum nicht?

Zu Frage 17: Grundsätzlich wird für infizierte Bewohner der Gemeinschaftseinrichtungen
die gleiche medizinische Versorgung wie für alle anderen Bewohnerinnen und Bewohner
der Landkreise und kreisfreien Städte sichergestellt. Die Landkreise und kreisfreien Städte
gewährleisten situationsbedingt zum Teil den Einsatz zusätzlichen medizinischen Perso-
nals. Dies erfolgt beispielsweise durch die Einbindung von lokalen Vertragsarztpraxen in die
Versorgungsplanung. Die Beschäftigten der Migrationssozialarbeit begleiten diese Versor-
gung entsprechend ihrer Aufgabenstellung.

Frage 18: Welche Maßnahmen wurden wann ergriffen, um sicherzustellen, dass auch bei
großen Einrichtungen im Ausbruchsfall eine schnelle Kontaktverfolgung stattfinden kann?
Welche Unterstützung erhalten dabei die Kommunen? Welche finanziellen Mittel wurden
dafür seitens des Landes zur Verfügung gestellt? Wenn solche Maßnahmen nicht ergriffen
wurden, warum nicht?

Zu Frage 18: Das Verfahren ist in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten unter-
schiedlich geregelt. Im Ausbruchsfall werden in der Regel durch das Ausbruchsteam des
zuständigen Gesundheitsamtes mit Hilfe muttersprachlicher Dolmetscherinnen und Dolmet-
schern vor Ort Ermittlungen durchgeführt und die notwendigen Maßnahmen getroffen, zu
denen beispielsweise auch diagnostische Rachenabstriche gehören. Auf freiwilliger Basis
werden unter Beachtung des Datenschutzes Kontakt- und Anwesenheitslisten geführt. Da-
bei wird eng mit Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner und der Leitung
der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung, dem Sozialamt und den Integrationsbeauftragten
zusammengearbeitet. Teilweise erfolgt eine Unterstützung durch externe Fachkräfte, bei-
spielsweise von der Bundeswehr. Die Gesundheitsämter arbeiten auch an den Wochenen-
den und Feiertagen. Das Land unterstützt im Ausbruchsfall mit Informationen sowie dem
Einsatz des Krisenberatungsteams.

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Frage 19: Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um im Quarantänefall die Bewohnerinnen
und Bewohner ausreichend zu informieren und zu beraten? Welche finanziellen Mittel wur-
den dafür seitens des Landes zur Verfügung gestellt? Wenn solche Maßnahmen nicht er-
griffen wurden, warum nicht?

Zu Frage 19: Auf die Beantwortung der Fragen 1, 2, 4 und 5 wird verwiesen.
Die Beschäftigten der Migrationssozialarbeit unterstützen diese Informationsvermittlungen
und Beratungen.

zu den Fragen 16 bis 19 für die Erstaufnahme:
Für die ZABH wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2, 4 und 15 verwiesen. Die ZABH
hat an jedem großen Standort jeweils eine oder einen dort praktizierende(n) Vertragsärztin
bzw. -arzt, die bzw. der bei Bedarf Überweisungen an standortnahe Fachärzte veranlasst.
Alle Standorte sind zudem an die örtlichen Krankenhäuser angebunden. In Frankfurt (Oder)
und Eisenhüttenstadt befinden sich die Krankenhäuser sogar in direkter Nachbarschaft zu
den Standorten der Erstaufnahmeeinrichtung.

Frage 20: Welche hier nicht erwähnten Maßnahmen wurden ergriffen, um Bewohnerinnen
und Bewohner vor Gemeinschaftsunterkünften und der Erstaufnahmeeinrichtung vor Infek-
tionen zu schützen und ein Ausbruchsgeschehen zu verhindern bzw. einzudämmen? Wel-
che finanziellen Mittel wurden dafür seitens des Landes zur Verfügung gestellt?

Zu Frage 20: Das Verfahren ist in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten sowie
in den einzelnen Gemeinschaftseinrichtungen unterschiedlich geregelt. Zur Verringerung
des Übertragungsrisikos wird empfohlen, Kontakte zu Personen, die nicht zum eigenen
Haushalt gehören, möglichst zu minimieren und keine Besucher in der Gemeinschaftsein-
richtung zu empfangen. In den Einrichtungen der Unterbringung in den Landkreisen und
kreisfreien Städten wurden zum Teil Zugangsbeschränkungen für externe Besucherinnen
und Besucher erlassen.
Darüber hinaus wird auf die vorangegangenen Antworten verwiesen.

Der Besucherverkehr in den Standorten der Erstaufnahmeeinrichtung wurde auf Bevoll-
mächtigte, Beistände und Familienangehörige ersten Grades eingeschränkt. Es wurde ins-
besondere in den Isolierungsbereichen WLAN und teilweise auch Sat-TV installiert, um die
Zeit der Separierung einigermaßen erträglich zu gestalten.

Frage 21: Welche der aufgeführten Maßnahmen, die bisher nicht oder nicht ausreichend
ergriffen wurden, plant die Landesregierung in der Zukunft mit welcher finanziellen Ausstat-
tung zu ergreifen?

Zu Frage 21: Die Maßnahmen der ZABH werden für die Erstaufnahme insgesamt als aus-
reichend angesehen und durch die niedrige Ansteckungsquote in der Erstaufnahmeeinrich-
tung weitgehend bestätigt. Die Wiederaufnahme der kommunalen Verteilung wird dazu füh-
ren, dass die Belegung weiter absinkt und verstärkte Einzelbelegung möglich macht. Zurzeit
wird ein Konzept erarbeitet, welches die Belegung in diesem Sinne weiter optimiert und eine
sequentielle (Einzel-)Nutzung von Sanitäreinrichtung ermöglicht. Zu den Kosten kann noch
keine Aussage getroffen werden.

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Frage 22: Plant die Landesregierung angesichts der Erfahrungen mit erhöhtem Infektions-
risiko in Gemeinschaftsunterkünften die Unterbringung von Geflüchteten in Wohnungen zu
forcieren? Wenn ja, mit welchen Mitteln und welcher finanziellen Ausstattung? Wenn nein,
warum nicht?

Zu Frage 22: Gemäß den geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sind die Landkreise
und kreisfreien Städte für die Unterbringung und Versorgung geflüchteter Menschen im Rah-
men der pflichtigen Aufgabenerfüllung nach Weisung zuständig. Eine Unterbringung kann
sowohl in Gemeinschaftsunterkünften als auch in Übergangswohnungen und Wohnungs-
verbünden erfolgen.
Bereits jetzt besteht nach den einschlägigen Normen nach dem Landesaufnahmegesetz die
Pflicht einer bedarfsgerechten Unterbringung in Wohnungen oder anderen geeigneten Ein-
richtungen (z.B. einer Pflegeeinrichtung) für besonders vulnerable und schutzbedürftige
Menschen, sofern ihren besonderen Belangen nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft ent-
sprochen werden kann. Eine dezentrale Unterbringung wird unter diesem Aspekt befürwor-
tet.

Aus Sicht des MIK und den Erfahrungen der ZABH geht die größte Ansteckungsgefahr nicht
von der Gemeinschaftsunterkunft an sich aus, sondern von Bewohnerinnen und Bewoh-
nern, die nach längerer Abwesenheit und unbekanntem Aufenthalt wieder in die Gemein-
schaftsunterkunft zurückkehren und sich außerhalb, zumeist auf dem Reiseweg, angesteckt
haben. Deshalb muss das Augenmerk auf die Unterbindung unerlaubter Abwesenheiten und
die verstärkte Kontrolle von Neu- und Wiederaufnahmen gerichtet sein.

Frage 23: Plant die Landesregierung eine Änderung der Durchführungsverordnung bzw. der
Erstattungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz, um den zu Tage getretenen zusätzli-
chen Erfordernissen bei der Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten im Pandemie-
fall Rechnung zu tragen? Wenn ja, welche Änderungen sind geplant? Wenn nein, warum
nicht?

Zu Frage 23: Die Landesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, das Landesaufnah-
megesetz hinsichtlich seiner Wirkung zu überprüfen. Die Herausforderungen und Erfahrun-
gen aus der jetzigen Pandemie werden bei dieser Überprüfung mit einfließen.

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