Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Directa Privathaftpflichtversicherung - Visana
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Visana Versicherungen AG Gültig ab 1. Januar 2022 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Directa Privathaftpflichtversicherung Hinweis: ▪ Der Verzicht auf die gleichzeitige Nennung der weiblichen 3.1.1 Einzelperson und männlichen Schreibweise erfolgt aus Gründen der Les- Den Versicherungsnehmer als Einzelperson. barkeit. 3.1.2 Mehrpersonenhaushalt Formvorschriften Den Versicherungsnehmer und folgende mit ihm in Hausge- Mitteilungen können schriftlich oder in einer anderen Form, meinschaft lebende oder als Wochenaufenthalter regelmässig die den Nachweis durch Text ermöglicht (zum Beispiel E-Mail), in den gemeinsamen Haushalt zurückkehrende Personen: übermittelt werden. Visana übernimmt keine Haftung, wenn ein 1. Ehegatte und eingetragener Partner, oder die mit dem Mangel den Bereich betrifft, den Sie selber zu verantworten ha- Versicherungsnehmer zusammenlebende Person, wie ben (zum Beispiel Verwendung eines unverschlüsselten Kom- zum Beispiel ein Konkubinatspartner; munikationskanals). 2. unmündige Personen; 3. mündige Kinder, auch Pflegekinder versicherter Personen, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Lehrlings- A Rechtsgrundlagen lohn oder der Nebenerwerb von Studenten gelten nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit; Rechtliche Grundlagen sind die getroffenen Vereinbarungen 4. in der Police namentlich aufgeführte Personen. gemäss Ihrer Police, das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), das schweizerische Zivilge- 3.1.3 Mitversicherte Personen setzbuch und das Obligationenrecht. Mitversichert sind in der Privathaftpflichtversicherung unabhän- Im Fürstentum Liechtenstein gilt zusätzlich zu den getroffenen gig von der Variante Einzelperson oder Mehrpersonenhaushalt: Vereinbarungen gemäss Police das dort gültige Versicherungs- 1. unmündige Kinder, die sich vorübergehend bei dem Versi- vertragsgesetz (VersVG). cherungsnehmer aufhalten; 2. privates Dienstpersonal aus Verrichtungen im versicher- ten Haushalt, Arbeitnehmer und übrige Hilfspersonen des B Abschluss und Inhalt der Versicherungsnehmers, die Arbeiten verrichten, welche im Versicherung Zusammenhang mit den versicherten Gebäuden, Grund- stücken und Anlagen stehen; 3. andere Personen in ihrer Eigenschaft als Familienhaupt 1. Beginn, Dauer und Ablauf für Schäden, verursacht durch unmündige Hausgenossen Die Versicherung beginnt an dem in der Police genannten Da- versicherter Personen, die sich vorübergehend und unent- tum und gilt für die in der Police vereinbarte Dauer. Sie verlän- geltlich bei diesen anderen Personen aufhalten; gert sich danach jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn kei- 4. andere Personen als Halter von Tieren versicherter Perso- ne Kündigung erfolgt. nen, sofern die Haltung höchstens drei Monate dauert und nicht gewerbsmässig erfolgt. 2. Anzeigepflicht 3.1.4 Vorsorgliche Deckung Sie müssen uns beim Abschluss der Versicherung alle für die Die Versicherung gilt vorsorglich während 3 Monaten, wenn: Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, so wie sie Ihnen 1. der Einzelpersonen- zu einem Mehrpersonenhaushalt er- bekannt sind oder bekannt sein müssen, richtig mitteilen, wenn weitert wird, zum Beispiel durch Heirat oder bei Zuzug ei- wir Sie schriftlich danach befragen. Erheblich sind diejenigen ner weiteren Person; Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf unseren Entschluss, 2. versicherte Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die Versicherung überhaupt oder zu den vereinbarten Bedin- eigenständig Wohnsitz nehmen; gungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. 3. andere versicherte Personen den gemeinsamen Haushalt verlassen; 3. Inhalt der Police, Umfang der Ver- 4. beim Mehrpersonenhaushalt der Versicherungsnehmer verstirbt, für die anderen versicherten Personen. sicherung Vorausgesetzt wird, dass die Veränderung der Visana innerhalb Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den von 3 Monaten gemeldet, eine eigene Privathaftpflichtversiche- vereinbarten Deckungen, den Allgemeinen Vertragsbedingun- rung bei der Visana oder deren Weiterführung beantragt wird gen (AVB) sowie den Zusatzbedingungen und den allfälligen oder dass die Versicherung auf einen Mehrpersonenhaushalt Besonderen Bedingungen. Die Police enthält die gewünschten umgestellt wird. Die Prämie ist rückwirkend ab Risikobeginn zu Deckungen sowie die zugehörigen Garantiesummen und die entrichten. Selbstbehalte. 3.1 Versicherte Personen Die Privathaftpflichtversicherung gilt je nach Vereinbarung in der Police für folgende Personen.
2 3.2 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich 3.2.1 Wo gilt die Versicherung? C Änderung der Versicherung Sie gilt weltweit, aber bei Reisen und Auslandaufenthalten nicht länger als 24 Monate. Die Haftpflichtversicherung als Gebäu- Sie können die Versicherung anpassen wenn zum Beispiel ver- deeigentümer und Eigentümer von Mobilheimen gilt nur in der sicherte Personen umziehen oder den gemeinsamen Haushalt Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie den Enklaven Bü- verlassen, respektive weitere Personen hinzukommen. singen und Campione. Wir können die Prämien und Summen den neuen Verhältnissen 3.2.2 Wann gilt die Versicherung? anpassen, wenn beispielsweise eine zusätzliche Deckung ver- Versichert sind Schäden, die während der vereinbarten Dauer sichert wird oder wenn weitere Personen zum gemeinsamen der Privathaftpflichtversicherung verursacht werden. Haushalt stossen. Dasselbe gilt, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen ver- 3.3 Generelle Einschränkungen des Versicherungsum- ändern. Die Änderung geben wir Ihnen spätestens 25 Tage fanges vor Inkrafttreten bekannt. Schreibt bei gesetzlich geregelten Nicht versichert sind in der Privathaftpflicht-Versicherung An- Deckungen eine Bundesbehörde die Änderungen des Umfan- sprüche ges vor, berechtigt dies nicht zur Kündigung. a) aus Schäden, welche die versicherten Personen, die mit ihnen im gleichen Haushalt lebenden Personen oder ihnen gehörende Sachen betreffen; D Aufhebung der Versiche- b) im Zusammenhang mit einer Amts- und Berufstätigkeit rung (ausgenommen versicherte selbständige berufliche Tätig- keiten) und im Zusammenhang mit einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb; 1. Auf Ende der vereinbarten Dauer c) aus der Haftpflicht als Halter oder Lenker oder aus dem Beide Parteien können auf das Ende der vereinbarten Vertrags- Gebrauch jeder Art von Motor-, Wasser und Luftfahrzeu- dauer schriftlich kündigen. Ihre Kündigung muss spätestens gen, inklusive Fallschirme, Hängegleiter, Gleitschirme und 3 Monate vor Ende der vereinbarten Vertragsdauer bei uns ein- Deltasegler, für die eine Haftpflichtversicherung bezie- treffen. Kündigt die Visana, muss die Kündigung spätestens 3 hungsweise Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ge- Monate vor Ende der vereinbarten Vertragsdauer bei Ihnen ein- setzlich vorgeschrieben ist beziehungsweise wäre, falls sie treffen. in der Schweiz immatrikuliert sind oder sein müssen (vor- behältlich Artikel J Ziffer 9); Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer verein- d) aus Schäden, die durch Abnützung oder nach und nach bart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauffolgen- entstehen, ausser wenn die Schadenursache auf ein den Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schrift- plötzlich eingetretenes, unvorhergesehenes Ereignis zu- lich gekündigt werden. rückzuführen ist; e) aus Schäden beim Kite-Surfen (versicherbare Sonderge- 2. Bei Verletzung der Anzeigepflicht fahr gemäss Artikel L Ziffer 6); f) aus Verlust oder Beschädigung von Daten und Software, Wir können schriftlich kündigen, wenn Sie uns bei der Beant- die nicht Folge eines versicherten Sachschadens sind; wortung der Antragsfragen zur Versicherung eine erhebliche g) aus jeder Folge von vorsätzlich begangenen oder versuch- Gefahrstatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen und so- ten Verbrechen oder Vergehen und bei Tätlichkeiten; mit Ihre Anzeigepflicht verletzt haben. Die Kündigung wird mit h) aus Schäden, deren Eintritt die versicherten Personen mit Zugang bei Ihnen wirksam. hoher Wahrscheinlichkeit erwarten mussten oder die sie in Durch die Kündigung erlischt unsere Leistungspflicht für bereits Kauf nahmen; eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch i) im Zusammenhang mit der Übertragung ansteckender die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsa- Krankheiten des Menschen, der Tiere und der Pflanzen; che beeinflusst worden ist. Bereits erbrachte Leistungen sind j) im Zusammenhang mit Asbest; zurückzuerstatten. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen, k) aus der Haftpflicht als Bauherr für Schäden an Grund- nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erhalten haben. stücken und Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten (ausgenommen Deckung gemäss Arti- 3. Bei Verletzung der Informations- kel J Ziffer 7.6); pflicht l) aus Vermögensschäden, die nicht auf einen versicherten, dem Geschädigten zugefügten Personen-, Sach- oder Sie können schriftlich kündigen, wenn wir vor Abschluss der Tierschaden zurückzuführen sind; Versicherung unsere Informationspflicht Ihnen gegenüber nicht m) für Kosten oder Entschädigungen aus einem Straf- oder erfüllt haben. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nach- Administrativ-Verfahren; dem Sie Kenntnis von der Pflichtverletzung und den Informa- n) Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, tionen gemäss Artikel 3 VVG haben, spätestens aber 2 Jahre welche sie den Geschädigten ausgerichtet haben. Der nach der Pflichtverletzung. Die Kündigung wird mit Zugang bei Ausschluss ist beschränkt auf die Artikel J, Ziffer 1, Absatz uns wirksam. 2 und J, Ziffern 8, 9.3 und 11 sowie auf K, Ziffer 2 und B, Ziffer 3.1.3, Punkt 1; 4. Bei Verletzung der Meldepflicht o) Ansprüche im Zusammenhang mit der Einwirkung ionisie- Unterlassen Sie während der Dauer der Versicherung die um- render Strahlen sowie Ansprüche im Zusammenhang mit gehende Meldung über eine wesentliche Gefahrserhöhung, Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernener- sind wir in der Folgezeit nicht mehr an den Versicherungsver- giehaftpflicht-Gesetzgebung; trag gebunden. p) Schäden jeder Art, die auf kriegerische Ereignisse, kriegs- ähnlichen Handlungen, Unruhen aller Art oder zurückzu- führen sind. 5. Im Schadenfall Beide Parteien können nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kündigen. Wir müssen spätestens bei Auszahlung der Entschädigung, beziehungsweise der Erbringung der Ver-
3 sicherungsleistung, kündigen. Die Haftung erlischt mit dem Ab- nerhalb von 14 Tagen nach Empfang Ihrer Mitteilung auf 30 lauf von 30 Tagen nach Eintreffen der Kündigung bei Ihnen. Sie Tage hin zu kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht Ih- müssen spätestens 14 Tage, nachdem Sie von der Auszahlung nen zu, wenn Sie mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden der Entschädigung, beziehungsweise der Erbringung der Ver- sind. sicherungsleistung, Kenntnis erhalten haben, kündigen. In die- sem Fall erlischt unsere Haftung mit dem Ablauf von 14 Tagen Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung sind Sie berechtigt, nach Eintreffen der Kündigung bei uns. den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu kündi- gen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. 6. Bei Änderung der Prämientarife und Selbstbehalte 2. Änderung der Personenzahl Wir können die Anpassung der Versicherung verlangen, wenn Sie müssen uns innert 3 Monaten Meldung erstatten, wenn in wir die Prämientarife oder die Regelungen der Selbstbehalte der Privathaftpflichtversicherung der Einzelpersonenhaushalt zu ändern. Dazu geben wir Ihnen die Änderungen spätestens 25 einem Mehrpersonenhaushalt erweitert wird. Wir sind berech- Tage vor Ende des Versicherungsjahres bekannt. Sie können, tigt, die Prämie den neuen Verhältnissen anzupassen. wenn Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind, Ihren Ver- trag kündigen. Ihre Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens 3. Adressänderung, Wohnungswech- am letzten Tag des Versicherungsjahres bei uns eintrifft. Unter- sel und Wohnsitzverlegung lassen Sie die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpas- sung. Sie müssen uns eine Adressänderung oder einen Wohnungs- Nicht zur Kündigung berechtigen Änderungen: wechsel in der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein sowie a) von Prämien oder Leistungen zu Ihren Gunsten; in den Enklaven Büsingen und Campione innerhalb von 3 Mo- b) von Prämien oder Selbstbehalten gesetzlich geregelter naten melden. Wir sind berechtigt, die Versicherung und die Deckungen wenn eine Bundesbehörde diese vorschreibt. Prämien den neuen Verhältnissen anzupassen. Eine Wohnsitzverlegung ins Ausland müssen Sie uns sofort melden. Die Privathaftpflichtversicherung erlischt 3 Monate 7. Übrige Aufhebungsgründe nach der Wohnsitzverlegung. Wir können die Versicherung bei betrügerischer Begründung Als Wohnsitzverlegung gelten die Abmeldung bei den zustän- des Versicherungsanspruchs, bei Verletzung des Verände- digen Behörden oder der Umzug vom bisherigen Wohnort ins rungsverbotes im Schadenfall, bei absichtlichem Herbeiführen Ausland. des versicherten Ereignisses und bei Mehrfachversicherung Für Wohnsitzverlegungen ins Fürstentum Liechtenstein sowie in kündigen oder davon zurücktreten. Die Kündigung wird jeweils die Enklaven Büsingen und Campione oder aus diesen Gebie- mit Zugang bei Ihnen wirksam. ten in die Schweiz gelten die Bestimmungen zum Wohnungs- wechsel. E Prämienzahlung 4. Meldung im Schadenfall 1. Fälligkeit und Zahlung Sie müssen uns einen Schadenfall sofort melden. Kontaktie- ren Sie ohne Verzug unser Schadencenter. Sie ermächtigen Die Prämien der von Ihnen gewählten Deckungen sind in Ihrer uns, alle Informationen einzuholen, welche der Feststellung des Police aufgeführt und für jedes Versicherungsjahr bei Fälligkeit Schadens dienen und müssen die für die Begründung Ihres im Voraus zu bezahlen. Ist die Bezahlung innerhalb von 30 Ta- Entschädigungsanspruches nötigen Angaben machen. gen nach Fälligkeit noch nicht erfolgt, versenden wir auf Ihre Ohne Zustimmung der Visana dürfen die versicherten Perso- Kosten eine Mahnung und gewähren eine Nachfrist von 14 Ta- nen keinerlei Forderungen des Geschädigten anerkennen. Sie gen. Bleibt diese ohne Erfolg, ruht unsere Leistungspflicht bis haben die Schadenerledigung der Gesellschaft zu überlassen; zur vollständigen Bezahlung der Prämie samt Zinsen und Ko- die dabei getroffene Regelung ist für die versicherten Personen sten. Wurde Ratenzahlung vereinbart, gelten die erst im Ver- verbindlich. lauf des Versicherungsjahres fällig werdenden Raten nur als ge- Wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen Versicher- stundet. ten ein Straf- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich oder ausserge- 2. Prämienguthaben bei Aufhebung richtlich geltend macht, ist Visana ebenfalls sofort zu orientie- ren. Wird die Versicherung vorzeitig aus einem gesetzlichen oder Der Versicherte ist ohne vorgängige Zustimmung der Gesell- vertraglichen Grunde aufgehoben, so erstatten wir Ihnen die schaft auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versiche- nicht verbrauchte Prämie grundsätzlich zurück. Keine Rück- rung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten. erstattung erfolgt, wenn Sie die Versicherung kündigen und Wir behalten uns das Recht vor, in einem Straf-, Verwaltungs- diese weniger als 12 Monate in Kraft war. oder Zivilverfahren dem Versicherten einen Anwalt zu stellen, dem er Vollmacht zu erteilen hat. Kosten oder Entschädigun- F Meldepflichten und Oblie- gen aus einem Straf- oder Verwaltungsverfahren werden nicht genheiten übernommen. 5. Sorgfaltspflicht und allgemeine 1. Gefahrserhöhung und Gefahrs- Schadenverhütungspflicht minderung Die versicherten Personen sind allgemein zur Sorgfalt verpflich- Sie müssen uns während der Dauer der Versicherung jede Än- tet und haben einen gefährlichen Zustand, der zu einem Scha- derung einer für die Beurteilung der Gefahr oder der Risiken er- den führen könnte, innerhalb angemessener Frist auf eigene heblichen Tatsache, die Sie kennen oder kennen müssen und Kosten zu beseitigen. über die Sie vor Abschluss der Versicherung schriftlich befragt worden sind, umgehend mitteilen. Wir sind berechtigt, die Prä- mie den neuen Verhältnissen anzupassen oder den Vertrag in-
4 6. Schadenminderungspflicht ausgeht, und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertragli- cher Versicherungspflichten. Sie sind verpflichtet, bei Eintritt eines Schadenereignisses nach Möglichkeit alles zu tun, um den Schaden zu mindern. Dabei ist es unerlässlich, dass Sie J Versicherte Eigenschaften 1. Unser Schadencenter um Rat fragen und deren Anord- nungen oder die unserer Beauftragten befolgen; Die Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt Schadenersatz- 2. Am Schadenort keine Veränderungen vornehmen, soweit ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öffentli- gegen die Versicherten als Privatpersonen – unter Ausschluss chen Interesse liegen. jeder Berufs-oder Erwerbstätigkeit, aber vorbehältlich Artikel J Sie erleichtern uns so die Feststellung des Schadens und die Ziffer 10 – erhoben werden. Sie umfasst insbesondere die Haft- Berechnung der Entschädigung. Wir unterstützen Sie bei der pflicht in der Eigenschaft als: Bewältigung des Schadens, der Suche nach Handwerkern oder anderen für Sie geeigneten Hilfspersonen gerne. 1. Privatperson und Familienhaupt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Verhalten im 7. Kürzung der Entschädigung täglichen privaten Leben sowie als Familienhaupt. Wir können bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder Mitversichert sind Ansprüche aus Personen- und Sachschä- vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten die Entschädi- den, die durch einen urteilsunfähigen oder entmündigten Haus- gung in dem Ausmass herabsetzen, als dadurch Eintritt oder genossen des Versicherungsnehmers verursacht worden sind, Umfang des Schadens beeinflusst wurden. Ebenso wenn die soweit dieselbe Handlung bei einem Urteilsfähigen eine gesetz- nach den Umständen gebotenen Massnahmen zur Beseitigung liche Haftpflicht begründen würde. eines gefährlichen Zustandes nicht getroffen worden sind. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung oder Unter- 2. Amateursportler, Reiter, Waffen- lassung den Umständen nach als unverschuldet anzusehen ist. besitzer G Datenschutz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Amateursportler, Amateurreiter und Waffenbesitzer. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden: Die Visana bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterla- a) verursacht bei der Teilnahme an reitsportlichen Veranstal- gen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwendet die- tungen (das heisst an Wettbewerben, Wettkämpfen und se insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Prü- Wettrennen wie Springreiten, Pferde- und Trabrennen); fung des Antrages für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, b) am benützten Pferd, Sattel, Zaumzeug und an der Fahr- für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die ausrüstung (Sulky, Kutsche); Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. c) verursacht als Jäger; Die Visana verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen ver- d) an benützten Wasserfahrzeugen, verursacht als Clubmit- traulich zu behandeln und kann im erforderlichen Umfang Da- glied sowie Teilnahmen an Regatten. ten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherungsun- ternehmen zur Bearbeitung weiterleiten. 3. Halter und Benützer von Tieren Ferner kann die Visana bei Amtsstellen und weiteren Dritten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung und sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenver- Benützung von Tieren, die nicht Erwerbszwecken dienen. Wird lauf, einholen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des ein Haustier vorübergehend zu privaten Zwecken und unent- Vertrages. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei der Vi- geltlich einem Dritten überlassen, so deckt die Versicherung sana die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte über die Bearbei- auch dessen Haftpflicht für die von diesem Tier verursachten tung der ihn betreffenden Daten zu verlangen. Schäden, sofern das Risiko nicht durch eine andere Haftpflicht- versicherung gedeckt ist. H Gerichtsstand Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden: a) verursacht durch Pferde bei der Teilnahme an reitsportli- chen Veranstaltungen (das heisst an Wettbewerben, Wett- Sie können bei Meinungsverschiedenheiten für Ansprüche aus kämpfen und Wettrennen wie Springreiten, Pferde- und dieser Versicherung Klage gegen die Visana Versicherungen Trabrennen); AG erheben, und zwar: b) am benützten Pferd, Sattel, Zaumzeug und an der Fahr- 1. an Ihrem schweizerischen oder liechtensteinischen Wohn- ausrüstung (Sulky, Kutsche). ort oder 2. am Sitz der Visana Versicherungen AG in Bern. 4. Halter und Benützer von Fahrrä- I Gegenstand der Versiche- dern, Motorfahrrädern und fahr- zeugähnlichen Geräten rung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter und Benützer von Fahrrädern, Motorfahrrädern und fahrzeugähnlichen Gerä- Wir schützen das Vermögen der versicherten Personen vor den ten. Sofern Schäden durch eine andere Haftpflichtversicherung finanziellen Folgen gesetzlicher Haftpflichtansprüche Dritter, für des Schadenverursachers gedeckt sind oder eine Versicherung Schäden, die während der Vertragsdauer und im Rahmen einer gesetzlich vorgeschrieben ist, sind nur Ansprüche für denjeni- der versicherten Eigenschaften verursacht werden. Dabei über- gen Teil des Schadens versichert, der die Leistungen der ande- nehmen wir auch die Kosten für die Abwehr versicherter, aber ren Haftpflichtversicherung oder der obligatorischen Versiche- unbegründeter Ansprüche. rung übersteigt (Summendifferenzdeckung). Leistungen aus ei- Nicht versichert sind Ansprüche aufgrund einer vertraglich ner anderen Haftpflichtversicherung oder der obligatorischen übernommenen Haftung, die über die gesetzliche Haftung hin-
5 Versicherung gehen in jedem Fall vor und werden von unserer dungsakt entspricht. Versicherte Personen sowie sonsti- Garantiesumme in Abzug gebracht (Subsidiärdeckung). ge mit dem Stockwerkeigentümer in Hausgemeinschaft lebende Personen sind diesem gleichgestellt; 5. Halter und Benützer von Booten b) sind die Leistungen dieser Versicherung, wenn kein Ver- sicherungsschutz durch eine Gebäudehaftpflichtversiche- Versichert ist die Haftpflicht der Halter und Benützer von Boo- rung der Stockwerkeigentümergemeinschaft besteht. ten oder Schiffen aller Art, Pedalos (Tretboote), Segel- und Wellenbrettern, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich 7.3 Eigentümer eines Gebäudes im Baurecht vorgeschrieben ist. Als Baurechtsnehmer von privat genutztem Grundeigentum, sofern die versicherten Personen nur Eigentümer des Gebäu- 6. Mieter oder Pächter des, nicht aber des Grundstückes sind. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als 7.4 Eigentümer unbebauter Grundstücke 1. Mieter und Pächter von selbst bewohnten Wohngebäuden Als privater Eigentümer nicht gewerblich genutzter unbebauter und Wohnräumlichkeiten unter Einschluss von Ansprü- Grundstücke wie Schrebergärten, Pflanzungen und Wald. chen aus Schäden an gemeinsam benützten Gebäudetei- len und Anlagen; 7.5 Eigentümer von Mobilheimen 2. Mieter oder Pächter nicht gewerblich genutzter unbebau- Als privater Eigentümer von Mobilheimen oder nicht immatriku- ter Grundstücke wie Schrebergärten, Pflanzungen und lierten Wohnwagen mit festem Standort. Wald; 3. Mieter von Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäu- 7.6 Bauherr von Um- und Erweiterungsbauten sern, Hobby- und Partyräumen sowie von Mobilheimen Als privater Bauherr bis zu CHF 100'000.– Gesamtbaukosten und nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem Stand- gemäss Baukostenplan 2 (BKP 2) für Gebäude respektive Bau- ort. kostenplan 4 (BKP 4) für Umgebungsarbeiten, inklusive Eigen- leistungen und Honorare. 7. Gebäudeeigentümer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von Behörden und von der SUVA erlassenen Richtlinien Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer selbst und Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der bewohnter und vorwiegend Wohnzwecken dienenden Einfa- Baukunde beachtet werden. Vor dem Beginn der Arbeiten im milienhäusern, Mehrfamilienhäusern bis drei Wohnungen und Erdreich haben die Versicherten bei den zuständigen Stellen Eigentumswohnungen. Das zum Gebäude gehörende Grund- die Pläne einzusehen und sich Angaben über die genaue Lage stück sowie sich darauf befindliche, nicht Erwerbszwecken die- unterirdischer Leitungen zu beschaffen. nende Nebengebäude sind mitversichert. Die Versicherten sind verpflichtet, alle Massnahmen zum Für Häuser und Wohnungen, die nicht selbst bewohnt werden, Schutz der benachbarten Bauobjekte nach den allgemein aner- ist eine separate Gebäudehaftpflichtversicherung abzuschlies- kannten Regeln der Baukunde zu treffen, und zwar auch dann, sen. wenn sich die Massnahmen erst im Laufe der Abbruch- oder Die Versicherung gilt für Schäden, die mit dem Zustand oder Bauarbeiten als notwendig erweisen. dem Unterhalt der versicherten Gebäude und Grundstücke Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden: oder mit der Ausübung der damit verbundenen Eigentumsrech- a) an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken im Zu- te in ursächlichem Zusammenhang stehen. sammenhang mit der Erstellung und dem Um oder Aus- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den folgenden bau von Bauten, die das Bauvorhaben selber oder das Eigenschaften: dazugehörende Grundstück betreffen; b) an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken im Zu- 7.1 Miteigentümer (nur Miteigentumsanteil) sammenhang mit der Erstellung von Bauten, die an Ge- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- bäuden und Werken von Dritten angebaut werden, die an mers als Miteigentümer eines selbst bewohnten Gebäudes, Abhängen mit über 25 Grad Neigung, an Seeufern oder maximal bis zu seinem im Grundbuch eingetragenen Miteigen- auf Pfählen oder Fundamentplatten errichtet werden oder tumsanteil (Quote). eine Änderung des Grundwasserspiegels oder der unterir- Nicht versichert sind alle Ansprüche aus Schäden für welche dischen Zuflussmenge nötig machen; die Miteigentümer solidarisch haften, sofern sie den im Grund- c) im Zusammenhang mit der Verminderung der Ergiebigkeit buch eingetragenen Miteigentumsanteil (Quote) des Versiche- oder des Versiegens von Quellen; rungsnehmers übersteigen. d) im Zusammenhang mit der Beseitigung und Entsorgung der im Baugrundstück angetroffenen Altlasten, unabhän- 7.2 Stockwerkeigentümer (Summendifferenzdeckung) gig welcher Herkunft. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer von selbst bewohnten Wohnungen und Ferienwohnungen im Stockwerkeigentum für den die Garantiesumme der Gebäude- 8. Verantwortlicher für anvertraute haftpflichtversicherung der Stockwerkeigentümergemeinschaft Sachen (Obhutsschäden) übersteigenden Teil (Summendifferenz). Versichert sind Ansprü- che aus Schäden, deren Ursache Mitversichert ist die Haftpflicht für Schäden an Sachen, die ein 1. in den Gebäudeteilen liegt, die dem Stockwerkeigentümer Versicherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder zu Sonderrecht zugeschieden sind; Beförderung übernommen oder die er gemietet oder gepach- 2. in gemeinschaftlichen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten oder tet hat. Für Räumlichkeiten gelten die Bestimmungen gemäss J Anlagen liegt, nur im Rahmen der Eigentumsquote des Artikel 6 (Mieter oder Pächter) dieser Allgemeinen Bestimmun- versicherten Stockwerkeigentümers. gen. Pro Schadenereignis hat der Versicherte einen Selbstbe- Nicht versichert: halt von CHF 200.– zu tragen. a) ist bei Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegen- über dem über diese Versicherung versicherten Stock- werkeigentümer und umgekehrt derjenige Teil des Scha- dens, welcher der Eigentumsquote der versicherten Per- son gemäss Grundbucheintrag, beziehungsweise Grün-
6 Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden an: Versicherten fest oder dauernd (zum Beispiel vom Arbeit- a) Sachen des Arbeitgebers einer versicherten Person; geber) zur Verfügung gestellt werden; b) jeder Art von Motor-, Wasser- und Luftfahrzeugen (ohne h) Ansprüche für Schäden im Zusammenhang mit irgendwel- Fallschirme und Hängegleiter), für die eine Haftpflichtversi- chen Fahrten, die nach Gesetz, von den Behörden oder cherung gesetzlich vorgeschrieben ist; vom Halter nicht erlaubt sind; c) Anhängern und Wohnwagen, die von Motorfahrzeugen i) Regressansprüche Dritter und Grobfahrlässigkeitsabzüge. gezogen werden; d) Sachen, an denen eine versicherte Person gegen Entgelt 10. Beruflich selbständig erwerbende eine Tätigkeit ausübt; e) Bargeld, Wertpapieren, Kredit- und Kundenkarten, Kost- Person barkeiten und Antiquitäten; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den folgenden, ab- f) Plänen, Manuskripten, Dokumenten und technischen schliessend aufgezählten, selbständigen beruflichen Tätigkei- Zeichnungen, Software und Datenträgern; ten inklusive den dafür benutzten Geschäftsräumen: Tagesmut- g) Schäden an Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt ste- ter, Babysitter, Schauspieler, Schriftsteller, Musiker, Journa- hen, die Gegenstand eines Leasing- oder Miet-Kaufvertra- list, Fotograf, Strahler, Coiffeur, Kosmetikerin (ohne permanent ges sind oder die zu Ausbildungszwecken übernommen Make-up und Laserbehandlungen), Betreiben eines Maniküre- oder benutzt werden; und Pediküresalons, Nagelstudios oder Raumpflege in priva- h) Pferden, Sätteln, Zaumzeug und an der Fahrausrüstung ten Haushalten. Die Aufzählung gilt für weibliche und männliche (Sulky, Kutsche). Personen. Versichert sind die selbständigen beruflichen Tätigkeiten bis zu 9. Lenker fremder Motorfahrzeuge einem maximalen Jahresumsatz von CHF 20'000.– Wird diese Summe überschritten, besteht über die Privathaft- bis 3,5 t pflichtversicherung der Visana keine Deckung mehr. Im Scha- Für Schäden, verursacht durch benutzte fremde Motorfahrzeu- denfall muss der effektive Jahresumsatz durch die versicherte ge: Person nachgewiesen werden können, zum Beispiel aufgrund 1. Versicherte Fahrzeuge der Steuererklärung. In der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein immatri- Nicht versichert sind: kulierte, benutzte fremde Motorfahrzeuge bis 3.5t und de- a) Ansprüche aus Schäden an beweglichen Sachen, die ei- ren Anhänger, inklusive Motorräder und Motorroller. ner versicherten Person zum Gebrauch oder zur Verwah- 2. Versichert sind Ansprüche, die gegen einen Versicherten rung überlassen worden sind oder die eine versicherte erhoben werden aus der gelegentlichen, nicht regelmässi- Person gemietet hat; gen Benützung eines Motorfahrzeuges, dessen Halter er b) Ansprüche aus Schäden an Sachen infolge Ausführung nicht ist, oder Unterlassung einer Tätigkeit an oder mit ihnen (zum ▪ für Schäden von Personen, deren Ansprüche von der Beispiel Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen für das betreffende Fahrzeug bestehenden Haftpflicht- eines Fahrzeuges, Beförderung); versicherung ausgeschlossen sind. Als regelmässig gilt c) Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stel- die Nutzung eines oder verschiedener Fahrzeuge an ins- le tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nicht- gesamt mehr als 24 Tagen pro Kalenderjahr. erfüllung oder nicht richtiger Erfüllung. Ausgeschlossen 3. Wird mit einem fremden Motorfahrzeug ein Schaden ver- sind insbesondere Ansprüche aus Mängeln und Schäden, ursacht, so übernimmt die Gesellschaft ausserdem: die an den vom Versicherten geleisteten Arbeiten infolge ▪ die Mehrprämie aus der Versetzung des Halters in eine einer in der Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden höhere Prämienstufe der Haftpflichtversicherung (Bo- sind. Der Ausschluss bezieht sich auch auf Ansprüche für nusverlust bzw. Malus) auf die Prämienstufe vor dem Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und versicherten Ereignis. Allfällige weitere Schäden werden Behebung der erwähnten Mängel und Schäden sowie auf nicht berücksichtigt. Ansprüche für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen Diese Leistung entfällt, wenn es sich beim benütz- als Folge solcher Mängel oder Schäden; ten Fahrzeug um ein Mietfahrzeug handelt oder die Vi- d) ausservertragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit oder sana dem Motorfahrzeug-Versicherer bzw. dem Halter anstelle von vertraglichen, von der Versicherung ausge- die Schadenaufwendungen zurückerstattet. schlossenen Ansprüchen gestellt werden, sowie Ansprü- Von der Versicherung generell ausgeschlossen sind, che aus Schäden, die nicht im Zusammenhang mit der nebst den Einschränkungen des Versicherungsumfanges ge- versicherten Erwerbstätigkeit stehen; mäss Artikel B Ziffer 3.3: e) Ansprüche für Schäden aus Tätowierungen, Piercings, a) Ansprüche aus Schäden durch nicht in der Schweiz oder permanent Make-up sowie aus Laserbehandlungen; dem Fürstentum Liechtenstein immatrikulierte Fahrzeuge; f) Ansprüche für Schäden an Antiquitäten, Kunstgegenstän- b) Ansprüche aus Schäden durch benützte fremde Motor- den und an Geldwerten wie Bargeld, Wertpapiere, Edel- fahrzeuge, für welche die vorgeschriebene Haftpflichtversi- steine und Perlen; cherung nicht abgeschlossen wurde; g) die Haftpflicht aus Organisation, Vorbereitung und Durch- c) der vertragliche Selbstbehalt, mit dem der Haftpflichtversi- führung von Trendsportaktivitäten, wie beispielsweise cherer den Halter belastet; Bungeejumping, River-Rafting, Canyoning, Snow-Rafting, d) Ansprüche für Schäden am benützten Fahrzeug (zusätz- Fun Yak, Sky-Diving, Flying Fox und Kitesurfen. Diese Auf- lich versicherbare Sondergefahr), an gezogenen Anhän- zählung ist nicht abschliessend. gern sowie an abgeschleppten oder gestossenen Fahr- zeugen; 11. Arbeitgeber von privatem Dienst- e) mit dem benutzen Fahrzeug beförderte Sachen, ausge- nommen Reisegepäck; personal f) Ansprüche für Schäden, die beim entgeltlichen Fahrunter- Versichert sind Ansprüche aus Schäden verursacht durch pri- richt sowie bei Teilnahme an Rennen und ähnlichen Wett- vate Angestellte, Arbeitnehmer und übrige Hilfspersonen des fahrten (einschliesslich Training) entstehen; Versicherungsnehmers bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit g) Ansprüche für Schäden aus Fahrten beruflicher Art oder dem Haushalt oder den versicherten Gebäuden, Grundstücken gegen Entgelt sowie aus Fahrten mit Fahrzeugen, die dem und Anlagen stehen.
7 Nicht versichert sind selbständige Unternehmer und Berufs- 1. Leistungen aus versicherten Ei- leute sowie deren Unterakkordanten oder Subunternehmer, die für eine versicherte Person Arbeiten verrichten. genschaften Unsere Leistungen bestehen in der Entschädigung begründeter 12. Verursacher von Umweltbeein- sowie in der Abwehr versicherter, aber unbegründeter Ansprü- che aus der gesetzlichen Haftpflicht versicherter Personen für trächtigungen 1. Personenschäden, das heisst Tötung, Verletzung oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden im Zusam- sonstige Gesundheitsschädigungen von Drittpersonen; menhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, sofern diese die 2. Sachschäden, das heisst Zerstörung, Beschädigung oder Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehe- Verlust von Sachen, die Dritten gehören; nen Ereignisses sind, das zudem sofortige Massnahmen erfor- 3. Tierschäden, das heisst Tötung, Verletzung oder Verlust dert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der von Tieren, die Dritten gehören. Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Scha- Unsere Leistungen sind pro Schadenereignis begrenzt durch denminderungsmassnahmen. die in der Police festgelegte Garantiesumme. In jedem Fall wird Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des der vereinbarte Selbstbehalt berücksichtigt. natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwas- Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit derselben Ur- ser) und Boden (Fauna oder Flora) durch Immissionen, sofern sache gilt als ein einziger Schaden. Die Zahl der Geschädigten, als Folge dieser Störung schädliche Einwirkungen auf die men- Anspruchserhebenden oder Anspruchsberechtigten ist uner- schliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme ent- heblich. stehen können oder entstanden sind, und ein vom Gesetzge- Nicht versichert sind Ansprüche aus Vermögensschäden, ber als Umweltschaden bezeichneter Sachverhalt. die weder auf einen versicherten Personen- beziehungsweise Nicht versichert sind Aufwendungen und Ansprüche Sach- oder Tierschaden zurückzuführen sind, und Kosten oder a) wenn mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zu- Entschädigungen aus einem Straf- oder Administrativ-Verfah- sammen Massnahmen auslösen, die bei einzelnen Ereig- ren. nissen nicht notwendig sind, zum Beispiel das gelegent- liche, tropfenweise Eindringen schädlicher Stoffe in den 2. Leistungen ohne gesetzliche Haft- Boden oder wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern; pflicht b) für die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Wir übernehmen ungeachtet der gesetzlichen Haftung bei be- Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von stehender Versicherungsdeckung folgende Schäden bis CHF Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Repa- 2'000.– pro Ereignis: raturen und Änderungen daran (Sanierungskosten); 1. Ansprüche aus Personen- und Sachschäden, verursacht c) aus dem eigentlichen Umweltschaden oder im Zusam- durch Kinder, die vorübergehend von einer Drittperson un- menhang mit einer Umweltbeeinträchtigung durch Altla- entgeltlich beaufsichtigt werden, wenn die Schäden der sten wie verunreinigtes Erdreich, durch Anlagen zur Lage- beaufsichtigenden Person selbst zugefügt werden; rung, Aufbereitung oder Beseitigung von Abfällen aller Art, 2. Ansprüche aus Personen- und Sachschäden, verursacht soweit es sich nicht um privat genutzte Kompostieranla- durch Haustiere, die vorübergehend in Verwahrung gege- gen handelt; ben werden, wenn sie dem nicht gewerbsmässigen Ver- d) die auf schuldhafte Missachtung gesetzlicher und behörd- wahrer selbst zugefügt werden; licher Vorschriften zurückzuführen sind. 3. unfallmässige Personen- und Sachschäden sowie Schä- den an Sachen von privaten Besuchern, verursacht durch 13. Armee-, Schutz- und Wehrdien- versicherte Personen in Ausübung privater Tätigkeiten oder durch Haustiere. stangehöriger Nicht versichert sind Schäden, wenn die Beaufsichtigung Versichert ist die Haftpflicht während des nichtberuflichen Mili- entgeltlich erfolgte. tär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- oder öffentlichen Wehrdienstes. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden des Kriegs- 3. Leistungen für Schadenverhü- und Ordnungsdienstes, an Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehr- material sowie an der persönlichen Ausrüstung. tungskosten Wir übernehmen im Zusammenhang mit einer Umweltbeein- K Versicherte Leistungen trächtigung die von Gesetzes wegen zu Ihren Lasten gehenden Schadenverhütungskosten, wenn diese durch angemessene Massnahmen zur Abwendung der Gefahr verursacht werden Wir gewähren den versicherten Personen Schutz für folgende und der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor- Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht werden: steht. Sie sind pro Schadenereignis begrenzt durch die in der Police festgelegte Garantiesumme für die Privathaftpflichtver- sicherung. In jedem Fall wird der vereinbarte Selbstbehalt be- rücksichtigt.
8 Nicht versichert sind: te oder an Dritte abzutreten. Überdies haben uns die Ver- a) übrige Aufwendungen zur Verhütung von Schäden, insbe- sicherten unaufgefordert jede weitere Auskunft über den sondere die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Fall und die vom Geschädigten unternommenen Schritte Zustandes; zu erteilen, uns sämtliche, die Angelegenheit betreffenden b) Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die durch Mo- Beweisgegenstände und Schriftstücke umgehend auszu- tor-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile händigen und uns auch anderweitig bei der Behandlung oder Zubehör verursacht werden. des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen. 5. Sie haben uns die Führung des Zivilprozesses zu überlas- 4. Verzicht auf das Kürzungsrecht sen, wenn mit dem Geschädigten keine Verständigung er- zielt werden kann und der Prozessweg beschritten wird. wegen Grobfahrlässigkeit Wir tragen die Kosten im Rahmen des Vertrages, maxi- Wird ein Ereignis durch eine grobfahrlässige Handlung einer mal bis zur Garantiesumme. Wird einem Versicherten eine versicherten Person herbeigeführt, verzichtet die Visana auf die Prozessentschädigung zugesprochen, so steht diese uns Kürzung der Leistung gemäss Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 des zu, soweit sie nicht zur Deckung seiner persönlichen Aus- Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). lagen bestimmt ist. 6. Bei der Privathaftpflichtversicherung inkl. aller Zusatzversi- Diese Deckungserweiterung hat keine Gültigkeit wenn: cherungen handelt es sich um eine Schadenversicherung. a) die versicherte Person das Ereignis unter Einfluss von Al- kohol, Drogen oder Medikamenten verursacht hat; b) wenn die versichere Person das Ereignis in fahrunfähigem Zustand oder durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art.90 Abs. 4 SVG verursacht hat; c) bei Regress- und Ausgleichsansprüchen Dritter für Lei- stungen die sie den Geschädigten ausgerichtet haben. L Privathaftpflicht-Zusatz- deckungen Wir ermöglichen Ihnen, zusätzlich zur Privathaftpflicht-Grund- deckung, bei Bedarf folgende Risiken zu versichern: 1. Zusätzliche berufliche Tätigkeiten; 2. Haftpflicht als Jäger in der Schweiz; 3. Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen; 4. Schäden an fremden Pferden (mit reitsportlichen Veran- staltungen); 5. Schäden an fremden Pferden (ohne reitsportliche Veran- staltungen); 6. Privathaftpflicht als ziviler Fallschirmspringer/Haftpflicht für Hängegleiter, Gleitschirme und Kitesurfer; 7. Haftpflicht als Lenker fremder Motorfahrzeuge bis 3.5t; 8. Halter und Benützer von Modellluftfahrzeugen und Droh- nen. Die gewünschten Zusatzdeckungen sind mit der dafür ver- einbarten Garantiesumme in der Police festgehalten. Ihr Lei- stungsumfang wird in zusätzlichen resp. besonderen Bedin- gungen geregelt. M Schadenermittlung und Entschädigung Für die Schadenermittlung gelten folgende Bestimmungen: 1. Wir führen die Verhandlungen mit dem Geschädigten. In dieser Hinsicht sind wir Vertreterin der Versicherten und unsere Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für die Versicherten verbindlich. 2. Wir sind berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädig- ten direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten. Der Versicherte hat uns in diesem Falle un- ter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den Selbstbehalt zurückzuerstatten. 3. Die Versicherten sind verpflichtet, ohne unsere Zustim- mung direkte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen. 4. Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorgängige Zustim- mung Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädig- Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16, Tel. 031 357 91 11, Fax 031 357 96 22, www.visana.ch V-200.02 2022-01 2021-12-09T13:13:26.376+01:00
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