Anwendbarkeit des VBG auf neu eintretende Arbeitnehmer der Universitäten
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Arbeitsrecht RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320 293 ■ RdW 2007/320, 293 Anwendbarkeit des VBG auf neu eintretende Arbeitnehmer der Universitäten Mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) wurden die Universitäten mit Wirk- Dr. Markus Grimm samkeit 1. 1. 2004 aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert. Sie sind nunmehr Dr. Remo Sacherer, LL.M. juristische Personen öffentlichen Rechts (§ 4 UG 2002). Auf Arbeitsverhältnisse Dr. Christoph Wolf zu Universitäten ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Angestell- tengesetz anzuwenden (§ 108 Abs 1 UG 2002). Für ab 1. 1. 2004 an den Uni- versitäten neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universität (§ 128 UG 2002). Da das UG 2002 die arbeitsrechtlichen Fragen nur sehr rudimentär regelt und für die Universitäten bis dato noch kein Kollektivvertrag anwendbar ist, ist in der Praxis nicht nur fraglich, auf welche neu eingetretenen Arbeitnehmergrup- pen der Universitäten das VBG überhaupt anwendbar ist, sondern – falls seine grundsätzliche Anwendbarkeit bejaht wird – in welchem Umfang dies zu gesche- hen hat. Der folgende Beitrag setzt sich dabei nur mit der arbeitsrechtlichen Situation jener Arbeitnehmer auseinander, deren Dienstverhältnis mit einer Uni- versität nach dem 31. 12. 2003 begonnen hat. 1. Allgemeines 2. Anwendbarkeit des VBG auf neu eintretende Arbeitnehmer Das UG 2002 lässt im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Situ- ation der Mitarbeiter der Universitäten eine Reihe von Fragen 2.1. Arbeitnehmer in Berufsbildern des VBG offen, die in der Lehre teils mit erheblichen Unterschieden beantwortet wird. Zur Frage, in welchem Umfang das VBG Unstrittig ist, dass das VBG gem § 128 UG 2002 für jene nach auf jene Arbeitsverhältnisse anwendbar ist, die nach dem dem 31. 12. 2003 neu aufgenommenen Arbeitnehmer der Uni- 31. 12. 2003 begründet wurden, bzw wie die im § 128 UG versitäten grundsätzlich als Vertragsschablone gilt, für die es vor 2002 angeordnete Weitergeltung des VBG als Vertragsschablone der Ausgliederung unmittelbar gegolten hätte. Dies trifft neben mit der in § 108 Abs 1 UG 2002 normierten Anwendbarkeit den Personen, die – ohne unter eine Ausnahmebestimmung des des Angestelltengesetzes in Einklang zu bringen ist, liegt bereits VBG zu fallen – in der Verwaltung der Universitäten als nicht höchstgerichtliche Rechtsprechung vor1). wissenschaftliches Personal eingesetzt werden, auf das wissen- Offen ließ der OGH jedoch in seiner bisherigen Judikatur schaftliche und künstlerische Personal iSd §§ 49a ff VBG zu, zum Universitätsrecht, ob das VBG nunmehr auch auf Personen also insbesondere auf die Professoren und Assistenten mit Dok- als Vertragsschablone anwendbar ist, auf die es vor der Ausglie- torat. In welchem Umfang das VBG zur Anwendung gelangt, derung der Universitäten unstrittig nicht anwendbar war. Der also die Frage, ob dieses (einseitig) zwingend oder dispositiv Wortlaut des § 128 UG 2002 ließe zwar eine Interpretation zu, wirkt, wird in Punkt 3. geklärt. wonach das VBG auf alle nach dem 31. 12. 2003 neu einge- tretenen bzw neu eintretenden Arbeitnehmer der Universitäten 2.2. Arbeitnehmer in Berufsbildern des UniAbgG anwendbar wäre. Allerdings zeigen sowohl die Systematik des UG 2002 als auch die dazu vorliegenden Materialien deutlich, Die Universitäten beschäftigen seit jeher eine Vielzahl von dass der Gesetzgeber mit dem UG 2002 nicht den Anwendungs- Personen, auf die das VBG nicht anwendbar ist bzw auch nie bereich des VBG ausdehnen, sondern lediglich sicherstellen anwendbar war. Dies sind vor allem Lehrbeauftragte, Studien- wollte, dass bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages für assistenten und Tutoren, die vor Inkrafttreten des UG 2002 die Universitäten neu eintretende Arbeitnehmer durch die Aus- in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis sui generis gliederung der Universitäten nicht schlechter gestellt werden als nach UniAbgG3) standen. Für Neuaufnahmen nach dem jene, deren Dienstverhältnis vor der Ausgliederung begründet 31. 12. 2003 gilt das UniAbgG nicht mehr (vgl § 143 Abs 6 wurde. Über diese Frage ist nunmehr beim OGH ein Feststel- UG 2002), sondern ausschließlich das UG 2002. Dieses ver- lungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG anhängig2). weist hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage auf das Angestelltengesetz (§ 108 Abs 1 UG 2002). Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung (ohne Doktorat) und Ärzte in Facharztausbildung, deren Rechtsgrundlage sich bis zum Inkrafttreten des UG 2002 ebenfalls im UniAbgG befand. 1) OGH 25. 1. 2006, 9 ObA 129/04t, RdA 2006, 242 = RdW 2006/479 = ARD 5674/2/2006 = infas 2006, A 57. 3) Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künst- 2) Die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH ist am Verfahren lerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, als Vertreter des Dachverbandes der Universitäten beteiligt. BGBl 1974/463 idgF.
294 RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320 Arbeitsrecht Bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages ist für sie gem • §§ 132 bis 134: Wissen- Überleitung von § 108 UG 2002 ebenfalls das Angestelltengesetz und damit auch schaftliche Mitarbeiterin Aus- „sonstigen Beschäftigten“ das allgemeine Arbeitsrecht anwendbar. Sofern also Personen bildung, Personen in einem für die Universitäten Dienstleistungen auf Zeit in persönlicher besonderen Rechtsverhältnis Hier fehlt eine Regelung Abhängigkeit erbringen, die auch vor Inkrafttreten des UG zum Bund (insbesondere für Neuaufnahmen! 2002 nicht in den Anwendungsbereich des VBG fielen, gelten Tutoren, Studienassistenten, für diese die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts. Lehrbeauftragte) und Dritt- In der Literatur wird – soweit ersichtlich – einzig von Lösch- mittelangestellte. nigg/Slywa die Ansicht vertreten, dass für alle neu aufgenom- • § 135: Betriebsverfassungs- Interessensvertretung menen Mitarbeiter der Universitäten das VBG als Vertrags- rechtliche Bestimmung der AN schablone zu gelten hätte4). Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Zwar normiert § 128 UG 2002, dass für neu aufgenommene Bereits die systematische Gliederung des 4. Abschnittes des Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages das UG 2002 zeigt deutlich, dass aufgrund der Positionierung des VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universität gilt. § 128 UG 2002 innerhalb dieses Abschnittes dieser ganz klar Allerdings zeigen sowohl die Systematik des UG 2002 als auch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den §§ 125 bis 127 die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes deutlich, dass dieser steht. Hätten von § 128 UG 2002 auch jene Berufsbilder er- weite Wortlaut teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass das fasst werden sollen, deren Überleitung in den §§ 132 ff UG VBG nur für jene neu eintretenden Arbeitnehmer als Vertrags- 2002 geregelt ist, hätte der Gesetzgeber die Bestimmung für die schablone gelten kann, für die im VBG ein entsprechendes Regelung der Neuaufnahmen am Schluss der Überleitungsbe- Berufsbild besteht5). Dies trifft – wie unter Punkt 2.1. bereits stimmungen positioniert. Kurzum, hätte der Gesetzgeber für ausgeführt – neben den Personen, die in der Verwaltung der die neu eintretenden „sonstigen Beschäftigten“ eine privilegie- Universitäten als nicht wissenschaftliches Personal eingesetzt rende Sonderregelung iSd VBG vorsehen wollen, hätte er dies werden, nur auf das wissenschaftliche und künstlerische Personal – entsprechend der Systematik des gesamten Abschnittes – in iSd §§ 49a ff VBG zu. Eine Erweiterung des Anwendungsbe- einem eigenen „§ 136“ geregelt. Dies ist aber unterblieben, so- reichs des VBG auf das gesamte nach dem 31. 12. 2003 neu dass auf diese Personen das allgemeine Arbeitsrecht Anwendung eintretende bzw eingetretene Universitätspersonal ist nicht Ziel zu finden hat, wie es im § 108 Abs 1 UG 2002 als Grundregel der Überleitungsbestimmungen des UG 2002. Die Schaffung vorgesehen ist. von Mindeststandards für Arbeitnehmergruppen außerhalb Der Gesetzgeber sah offensichtlich keinen Grund, diesen Ar- der Berufsbilder des VBG ist nach der klaren Intention des beitnehmergruppen während des Übergangszeitraums bis zur Gesetzgebers Aufgabe der Kollektivvertragsparteien (vgl § 108 Anwendbarkeit des Kollektivvertrages eine bessere Stellung ein- UG 2002) und nicht des VBG. Jede andere Sichtweise würde zuräumen, als sie sie bisher hatten. Eine solche Besserstellung der zu sachlich nicht zu rechtfertigenden und damit verfassungs- Neueintretenden würde auch zu einer erheblichen, sachlich nicht rechtlich problematischen Ergebnissen führen6). gerechtfertigten Benachteiligung innerhalb der Gruppe dieser Bei der Interpretation des § 128 UG 2002 ist in erster Linie auf Personen führen. Für jene bisher unter das UniAbgG fallenden seine systematische Einordnung im UG 2002 abzustellen. Diese Personen, die nämlich vor dem 1. 1. 2004 in den Dienst einer Bestimmung befindet sich innerhalb des VIII. Teils (Übergangs- Universität eingetreten sind, sehen die Übergangs- bzw Überlei- und Schlussbestimmungen) im 4. Abschnitt des Gesetzes unter tungsbestimmungen in den §§ 132 ff UG 2002 keine Änderung der Überschrift „Überleitung des Personals“. In diesem Abschnitt vor. Für sie wurden nicht die Inhalte des VBG für anwendbar lassen sich folgende Regelungskomplexe unterscheiden: erklärt, sondern es waren für die Dauer ihrer Befristung die Be- stimmungen des UniAbgG weiter anwendbar. Es wäre nun völlig Regelungskomplexe Regelungsinhalte unsachgemäß, diese vom UG 2002 nicht vorgesehene Ungleich- • § 125: Regelung für Beamte Überleitung der Beamten, behandlung über eine nicht gesetzeskonforme Interpretation des • § 126: Regelung für Vertrags- der Vertragsbediensteten § 128 UG 2002 herbeizuführen. Auch würde eine solche Interpre- bedienstete und der Lehrlinge sowie tation den Sinn und Zweck der Überleitungs- bzw Übergangsbe- • § 127: Regelung für Lehr- Neuaufnahmen von stimmungen im UG 2002 verkennen: Es sollen durch § 128 UG linge Arbeitnehmern 2002 keine neuen (erheblich höheren) Mindeststandards für alle • § 128: Regelung von Neuauf- Arbeitnehmer an den Universitäten geschaffen werden, sondern nahmen es soll lediglich gewährleistet sein, dass es bis zur Anwendbarkeit • § 129: Haftungsbestimmung Haftungs-, Regress- und des Kollektivvertrages zu keiner Verschlechterung der bisherigen • § 130: Regressbestimmung sonstige Bestimmungen Rechtspositionen der Arbeitnehmer an den Universitäten kommt. • § 131: Regelung hinsichtlich für übergeleitete Beamte Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Rechtsposition der bisher der Dienst- und Naturalwoh- und Vertragsbedienstete unter das UniAbgG fallenden Arbeitnehmer an die Rechtsstellung nungen insbesondere der Assistenten nach dem VBG angeglichen wird, hätte er dies ausdrücklich geregelt. Darüber hinaus zeigen auch die Materialien zur Regierungs- 4) Löschnigg/Slywa, Anwendung des VBG auf alle neu eingestellten Mit- vorlage zum UG 20027) deutlich, dass zwischen § 126 Abs 4 UG arbeiterInnen der Universitäten, UNILEX 1-2/2006, 3 ff; dieser Beitrag ist – ohne es kenntlich gemacht zu haben – im Wesentlichen wortident 2002 (der sich nur auf die Vertragsbediensteten und eben nicht mit den Ausführungen der Bundesarbeiterkammer als Antragstellerin auf Personengruppen nach dem UniAbgG bezieht) und § 128 im nunmehr anhängigen Feststellungsverfahren zu dieser Frage. 5) Vgl auch Schrammel in Mayer, UG 2002, § 128 Anm III.5; siehe auch UG 2002 (Neuaufnahmen) eine enge inhaltliche Verknüpfung Pfeil, Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002, zfhr 2004, 4 ff insb Pkt III.3. 6) Vgl dazu Pfeil, Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002, zfhr 2004, 4 ff insb Pkt III.3. 7) RV 1134 BlgNR 21. GP 57 f.
Arbeitsrecht RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320 295 besteht. Daraus erkennt man, dass sich § 128 UG 2002 nur auf 2.3. Drittmittelangestellte Personen bezieht, die vor der Ausgliederung der Universitäten Vertragsbedienstete geworden wären. In der ursprünglichen Drittmittelangestellte waren vor dem Inkrafttreten des UG 2002 Fassung des UG 2002 war nämlich vorgesehen, dass das VBG in idR Arbeitnehmer von teilrechtsfähigen Universitätseinrich- der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der ihm zum Stichtag tungen, also im Wesentlichen von Universitätsinstituten bzw unterliegenden Arbeitnehmer als Kollektivvertrag weiter gelten -kliniken. Sie wurden zumeist für befristete Forschungsprojekte sollte (§ 126 Abs 4 UG 2002 idF der RV). Für die neu eintre- eingesetzt, die von dritter, außeruniversitärer Seite finanziert tenden Arbeitnehmer war ebenfalls vorgesehen, dass bis zum wurden. Ihr Dienstverhältnis unterlag dem allgemeinen Arbeits- Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das VBG mit Ausnahme recht, also insbesondere dem Angestelltengesetz. An dieser be- der §§ 4, 32 und 34 als Kollektivvertrag gelten sollte (§ 128 UG währten und für die Praxis sehr wichtigen Forschungsförderung 2002 idF der RV). Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken bzw Auftragsforschung sollte sich nach der klaren Regelung im wurde von dieser Konstruktion abgesehen und sowohl im § 126 UG 2002 nichts ändern. Anpassungsbedarf war nur insoweit Abs 4 UG 2002 als auch im § 128 UG 2002 wortgleich geregelt, notwendig, als die Institute ihre Teilrechtsfähigkeit verloren dass „das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (…) als Inhalt des haben und daher eine Überleitung der bestehenden Rechtsver- Arbeitsvertrages mit der Universität“ gelten sollte8). hältnisse von den Instituten und universitären Einrichtungen An dieser parallelen Änderung der beiden Bestimmungen zeigt auf die Universitäten notwendig wurde (vgl § 134 UG 2002). sich auch deutlich deren inhaltliche Verknüpfung: Diese ist nur so Weiterhin ist auf die Drittmittelangestellten gem § 108 Abs 1 zu erklären, dass es in beiden Bestimmungen um denselben Typus UG 2002 das Angestelltengesetz anwendbar. Um ihrer Son- von Arbeitnehmer geht, nämlich um den, der einem Berufsbild derstellung wegen ihrer projektbezogenen Finanzierung und des VBG entspricht. Einziger Unterschied zwischen § 126 Abs 4 den damit häufig verbundenen Kettenbefristungen gerecht zu UG 2002 und § 128 UG 2002 ist der, dass sich § 126 Abs 4 werden, wurde im § 109 Abs 2 UG 2002 ausdrücklich eine UG 2002 auf Arbeitnehmer bezieht, die ihren Dienst vor dem Ausnahme vom Kettenbefristungsverbot und im § 107 Abs 2 1. 1. 2004 angetreten haben und auf die das VBG anwendbar UG 2002 eine Ausnahme von der Stellenausschreibungspflicht war (= übergeleitete Vertragsbedienstete), wogegen § 128 UG normiert. Darüber hinaus sind für Drittmittelangestellte im UG 2002 für jene gilt, auf die das VBG nicht mehr automatisch an- 2002 keine dienstrechtlichen Sonderregelungen vorgesehen, wendbar werden konnte, weil nach dem Stichtag 31. 12. 2003 die insbesondere nicht die Schaffung der Standards des VBG10). Universitäten bereits ausgegliedert waren und daher keine Dienst- Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die verhältnisse mit dem Bund mehr begründet werden konnten (= arbeitsrechtlichen Grundsätze für Neuaufnahmen von vormals neu eintretende „Vertragsbedienstete“). Im Ergebnis wollte der unter das UniAbgG fallenden Arbeitnehmern, sowie von Dritt- Gesetzgeber jedoch das Gleiche erreichen, nämlich dass sich für mittelangestellten abschließend im IV. Teil des UG 2002 (Perso- das Universitätspersonal durch die Ausgliederung der Universi- nalrecht) geregelt werden. Dabei ist insbesondere auf § 108 UG täten bis zum Inkrafttreten eines anwendbaren Kollektivvertrages 2002 zu verweisen, der auf die Arbeitsverhältnisse zur Universität keine neue arbeitsrechtliche Schutzlücke auftut. das Angestelltengesetz für anwendbar erklärt. Die Schaffung Diese Interpretation deckt sich auch mit den Erläuternden weiterer Mindeststandards wurde ausdrücklich den Kollektiv- Bemerkungen zur RV zu § 128 UG 20029): „Neuaufnahmen von vertragsparteien vorbehalten. Für die Anwendbarkeit des VBG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ein Beamtendienstver- auf Personen, deren Berufsbild außerhalb des VBG liegt, bleibt hältnis sind nicht mehr möglich. Alle Neuaufnahmen erfolgen in daher auch im Rahmen einer Vertragsschablone kein Raum. ein Arbeitsverhältnis zur Universität nach dem Angestelltengesetz. Bis zum Wirksamwerden eines (…) Kollektivvertrages soll das 3. Anwendungsumfang des VBG Vertragsbedienstengesetz 1948 auch für diese Neuaufnahmen als Kollektivvertrag gelten“. Den Materialien ist somit eindeutig Nachdem unter Punkt 2. nun grundsätzlich geklärt wurde, dass die Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, dass sich diese das VBG auf neu eintretende Arbeitnehmer der Universitäten Bestimmung nur auf Neuaufnahmen von Arbeitnehmerinnen überhaupt nur als Vertragsschablone anwendbar sein kann, und Arbeitnehmern bezieht, die vor der Ausgliederung der Uni- wenn sie in einem der Berufsbilder des VBG tätig sind, stellt versitäten als Beamte (und wohl auch als Vertragsbedienstete) sich weiters die Frage, in welchem Umfang das VBG dann zur aufgenommen worden wären. Anwendung gelangen kann. Kurzum, soll es (einseitig) zwin- Die Bestimmungen für die vormals dem UniAbgG unter- gend oder aber nur dispositiv wirken? Das UG 2002 schweigt liegenden Arbeitnehmer (insbesondere Studienassistenten, zu dieser Frage. wissenschaftliche Mitarbeiter, Ärzte in Facharztausbildung, Lehrbeauftragte) wurden aus der Regierungsvorlage hingegen 3.1. Meinungsstand und Judikatur unverändert in das Gesetz übernommen. Dies zeigt deutlich, dass diese Bestimmungen in einem völlig anderen Regelungs- In der Lehre wird überwiegend vertreten, dass es sich bei § 128 zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber hat für diese Personen UG 2002 um eine Dispositivnorm handelt, die ohne Beschrän- in den §§ 132 bis 134 UG 2002 lediglich Überleitungsbe- kung einer einvernehmlichen Abänderung sowohl zugunsten als stimmungen normiert, die gewährleisten sollen, dass Personen, auch zuungunsten der Arbeitnehmer zugänglich ist. Das Arbeits- deren Rechtsverhältnisse bereits vor dem 1. 1. 2004 mit einer verhältnis Neueintretender soll dadurch vollziehbar werden, dass Universität begründet wurden, durch die Ausgliederung der Universitäten keinen Nachteil erleiden. 10) Verfehlt ist daher die in der Literatur vereinzelte Rechtsansicht von Löschnigg/Slywa, Anwendung des VBG auf alle neu eingestellten Mit- arbeiterInnen der Universitäten, UNILEX 1-2/2006, 4, nach der das 8) Vgl Löschnigg, VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gem § 128 UG 2002, VBG auch auf Drittmittelangestellte zur Anwendung kommen sollte, Unilex 1-2/2005, 9 f. die nach dem 31. 12. 2003 ihr Dienstverhältnis mit der Universität 9) Erl zu RV 1134 BlgNR 21. GP 108. begründet haben.
296 RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320 Arbeitsrecht das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt, sofern im Zeitpunkt mers im Falle einer entsprechenden besonderen Begründung des Vertragsabschlusses nichts anderes vereinbart wird. Den zulässig sind, stellen die Regelungen eines Kollektivvertrages Parteien soll es daher frei stehen, von den Bestimmungen des relativ zwingende Mindeststandards auf, die jedenfalls nicht VBG abweichende Regelungen zu treffen11). Der OGH hat sich unterschritten werden dürfen. Zulässig sind – nach Maßgabe demgegenüber der davon abweichenden Meinung von Lösch- des spezifischen Günstigkeitsvergleiches des § 3 Abs 2 ArbVG nigg12) angeschlossen und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: – nur günstigere Regelungen, die den Mindeststandard des Auf die Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer KV anheben. Im Gegensatz dazu hat sich der Gesetzgeber im ist das VBG mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 bis zum In- § 128 UG 2002 eindeutig für das Konzept der einzelvertrag- krafttreten eines Kollektivvertrages grundsätzlich als zwingender lichen Geltung des VBG entschieden, weshalb Abänderungen Standard des Arbeitsvertrages mit der Universität anzuwen- sowohl zugunsten als auch zuungunsten nur im Rahmen des den. In seinen weiteren Ausführungen räumt das Höchstgericht § 36 VBG zulässig sein müssten. Der Paradigmenwechsel tritt daran anknüpfend jedoch ein, dass eine Abweichung von den erst mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages ein. Standards des VBG sehr wohl in jenen Fällen zulässig ist, in denen ein Ausnahmefall iSd § 36 VBG vorliegt. Kann demnach 3.3. Wann ist der Abschluss von Sonderverträgen ein Arbeitsverhältnis wegen der besonderen Lage des Einzelfalls zulässig? nicht ohne Weiteres in die Normen des VBG eingeordnet wer- den, ist eine abweichende Sonderregelung zulässig13). Für die Grenze der Zulässigkeit der Vereinbarung von Abwei- chungen ist die bisherige Judikatur des OGH zu § 36 VBG 3.2. Zur Begründung des OGH maßgeblich. Sondervereinbarungen sind demnach nur in Ausnahmefällen zulässig17). Ein derartiger Ausnahmefall liegt Die Anwendbarkeit des VBG als zwingender Mindeststandard dann vor, wenn infolge der besonderen Lage des Einzelfalls eine wird im Wesentlichen damit argumentiert, dass den neu ein- Einordnung in die zwingenden Normen des VBG nicht ohne tretenden Arbeitnehmern bis zum Inkrafttreten eines Kollektiv- Weiteres möglich und daher eine abweichende Sonderrege- vertrages Mindestarbeitsbedingungen gewährt werden sollten, lung notwendig wird18). § 36 VBG stellt daher keineswegs eine die durch abweichende vertragliche Vereinbarungen nicht un- Generalklausel dafür dar, zwingende Bestimmungen wie etwa terlaufen werden dürfen. Im Gegensatz zu den übergeleiteten Entlohnungs- oder Einstufungsvorschriften des VBG hinfällig Vertragsbediensteten des Bundes (§ 126 UG 2002) soll der zu machen. Diese Bestimmung schafft aber die Möglichkeit, all Schutz der ab 1. 1. 2004 neu eintretenden Arbeitnehmer nach jenen Fällen gerecht zu werden, in denen die Bestimmungen des Ansicht des OGH aber insofern partiell dispositiv ausgeprägt VBG den besonderen Umständen des Falles nicht entsprechen sein, als abweichende Sondervereinbarungen nach Maßgabe können19). Es darf daher in einem „an und für sich normalen des § 36 VBG 1948 zuungunsten der Arbeitnehmer getroffen Fall“, in welchem die Bestimmungen des VBG entsprechen werden dürfen14). und die Entlohnungsvorschriften angemessen sind, ein dem Obwohl der OGH im Spruch nur Abweichungen zuunguns- Vertragsbediensteten bereits erwachsener Anspruch nicht über ten des Arbeitnehmers erwähnt, lässt er in der Folge in seinen dem Umweg eines „Sondervertrages“ ganz oder teilweise be- Begründungen die Frage offen, inwieweit auch Abweichungen seitigt werden20). Gibt es somit passende Regelungen im VBG, zugunsten der Arbeitnehmer einer Rechtfertigung im Sinne so darf grundsätzlich keine Sondervereinbarung geschlossen des § 36 VBG bedürfen, deren Notwendigkeit im normativen werden. Jede Abweichung vom VBG muss somit durch die Anwendungsbereich des VBG unstrittig ist15). Ausdrücklich konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles be- spricht der OGH nur von Abweichungen zuungunsten der gründet sein und wird durch diese auch begrenzt. Die konkreten Arbeitnehmer und verweist auf die in der Regierungsvorlage Umstände und Besonderheiten können auch gleich gelagerte ursprünglich geäußerte Absicht, das VBG als Kollektivvertrag Dienstverhältnisse von Personengruppen erfassen, deren Be- gelten zu lassen16). Daraus die bloß relativ zwingende Wirkung rufsbild nicht in die Kategorien des VBG einordenbar ist. Nur des VBG abzuleiten, lässt sich aber uE nicht mit dem letztlich einzelvertragliche Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfer- vom Gesetzgeber tatsächlich umgesetzten Konzept vereinbaren. tigung von den Vorgaben des VBG abweichen, sind demnach Durch die im UG 2002 getroffene Anordnung der Weitergel- unwirksam. tung des VBG im Wege des Einzelvertrages – und nicht als Inhalt Von der Rechtsprechung wurden in diesem Zusammenhang eines Kollektivvertrages – wird auf die Schutzmechanismen des beispielsweise folgende – vom VBG zuungunsten des Arbeitneh- Vertragsbedienstenrechts zurückgegriffen, die von jenen des mers abweichende – Vereinbarungen als unzulässig angesehen: allgemeinen Arbeitsrechts abweichen: Während im Regime des Der Ausschluss oder die Einschränkung des Abfertigungsan- VBG Abweichungen nach § 36 im Rahmen von Sonderver- spruches21), und zwar auch dann, wenn im Gegenzug ein über trägen sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitneh- den Ansätzen des VBG liegendes Entgelt vereinbart wurde22), 11) Schrammel in Mayr (Hrsg), Kommentar UG 2002, § 128 III.3; Pfeil, 17) Vgl dazu auch Thunhart, Sonderverträge im öffentlichen Dienst gem Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002, zfhr 2004/3/4/16; § 36 VBG, ZfV 2002/1142. Marhold, Das Universitätslehredienstrecht 2001 im Kontext der Uni- 18) Vgl OGH 16. 11. 1965, 4 Ob 138/65, Arb 8160; OGH 20. 10. 1972, versitätsreform in Höllinger/Titscher, Die Österreichische Universitäts- 4 Ob 72/72, Arb 9062 = EvBl 1973/90; OGH 28. 6. 1977, 4 Ob 88/77, reform, 300. Arb 9598 = ZAS 1978/2 (Stifter); OGH 21. 2. 1984, 4 Ob 162/83, Arb 12) VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gem § 128 UG 2002, Unilex 2005/1- 10.313 = REDOK 14.011; OGH Arb 10.942, 29. 8. 1990, 9 ObA 606/90, 2, 8. ARD 4248/11/91; OGH 20. 10. 2004, 8 ObA 82/04y, ecolex 2005/72. 13) 9 ObA 129/04t (Beschlusspunkt 2). 19) OGH Arb 9598. 14) Vgl den Spruch zur E OGH 25. 1. 2006, 9 ObA 129/04t. 20) OGH Arb 9598, 9 ObA 606/90. 15) OGH 29. 5. 1991, 9 ObA 109/91, Arb 10.942 = ARD 4299/17/91. 21) OGH Arb 9598, Arb 10.942; OGH 24. 6. 1999, 8 ObA 50/99g, Arb 11.890 16) Vgl Windisch-Graetz, Die Beschäftigtengruppen nach dem UG 2002 = ARD 5081/54/99. – Probleme der Personalüberleitung, im Reissner-Tinhofer (Hrsg), Das 22) OGH Arb 10.942 mit der Begründung, dass der Abfertigung eine ganz neue Universitätsarbeitsrecht, 14 f. andere Zweckbestimmung zukommt als dem laufenden Entgelt.
Arbeitsrecht RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320 297 die Vereinbarung einer niedrigeren als der tatsächlichen Ver- 3.4. Schriftform und Genehmigungsvorbehalt wendung entsprechenden Entlohnungsstufe23), die Ermögli- chung der variablen Festlegung des Beschäftigungsausmaßes Sonderverträge, die unter den angeführten Prämissen abge- (Wechsel zwischen Voll- und Teilbeschäftigung) nach Belieben schlossen werden, bedürfen keiner besonderen Erfordernisse des Dienstgebers24), die Reduktion des Entgelts um einen aus hinsichtlich der Bezeichnung. In § 36 VBG ist zwar vorgesehen, einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehenden dass vom VBG abweichende dienstvertragliche Regelungen Ruhegenuss25) oder eine zum Nachteil des Dienstnehmers ab- „als Sondervertrag zu bezeichnen“ sind, allerdings handelt es weichende Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskos- sich dabei nur um eine Soll-Vorschrift, die den Zweck hat, ten26). Im Zusammenhang mit Vereinbarungen zugunsten des für beide Vertragspartner klarzustellen, dass von der allgemei- Arbeitnehmers hat der OGH bereits mehrfach ausgesprochen, nen Rechtslage abweichende Vereinbarungen getroffen wer- dass eine über den Ansätzen des VBG liegende Entlohnung den29). Das Fehlen dieses Formerfordernisses zieht aber nicht unbedenklich ist, wenn an der Dienstleistung einer bestimmten die Unwirksamkeit des Vertrages nach sich30). Dies auch vor Person Interesse besteht, diese jedoch dem Hintergrund, dass § 4 VBG, nicht bereit ist, zu den gesetzlichen der in seinem Abs 1 das Schriftfor- Bedingungen zu kontrahieren27). merfordernis für Dienstverträge nach Verallgemeinernd gesagt werden Das VBG gilt gem § 128 UG 2002 VBG dem Grunde nach vorsieht, auf daher vom VBG abweichende son- nur für jene neu eintretenden die ab 1. 1. 2004 aufgenommenen dervertragliche Vereinbarungen zum Mitarbeiter der Universitäten Mitarbeiter gem § 128 UG 2002 Vorteil des Arbeitnehmers jedenfalls als Vertragsschablone, deren grundsätzlich nicht anzuwenden ist. immer dann zulässig sein, wenn die Tätigkeit einem Berufsbild des Diese Ausnahme wird aber im Hin- branchenüblichen Entgelt- bzw Ar- VBG entspricht blick auf § 36 VBG für Verträge mit beitsbedingungen über dem Stan- Neuaufnahmen insoweit überlagert, dard des VBG liegen oder der po- als sondervertragliche Klauseln je- tenzielle Mitarbeiter über spezifische denfalls ausdrücklich abgeschlossen einschlägige Qualifikationen, Kenntnisse oder Vorerfahrungen werden müssen und Schriftlichkeit daher indiziert ist31). Nach verfügt, die für den Arbeitsplatz erforderlich sind, dieser aber dem VBG besteht beim Abschluss von Sonderverträgen somit nicht bereit ist, die Stelle zu den Voraussetzungen des VBG, jedenfalls die Notwendigkeit ausdrücklichen Handelns32).Daher anzunehmen. Dies wird insbesondere für Schlüsselqualifika- führen betriebliche Übungen nicht zu einem konkludenten tionen im Finanzbereich oder bei Management-Funktionen Zustandekommen von Sonderverträgen33). gelten, bei denen am Arbeitsmarkt ein höheres Lohnniveau Zu klären ist weiters, wie sich § 36 Abs 2 VBG, der einen als nach dem VBG besteht28). In diesem Zusammenhang ist Genehmigungsvorbehalt des Bundeskanzleramtes (BKA) vor- anzumerken, dass der OGH bis dato noch nie judiziert hat, sieht, zu § 128 UG 2002 verhält. Aus Sicht der Judikatur34) hat dass eine im Vergleich zum VBG vorgenommene vertragliche der Genehmigungsvorbehalt eine Beschränkung der Vertre- Besserstellung unter dem Titel mangelnder sachlicher Recht- tungsmacht des für den Vertragsabschluss zuständigen Organs fertigung unwirksam wäre. des Bundes zum Ziel. Der Genehmigungsvorbehalt des BKA Ganz allgemein müssen daher im Lichte der bisherigen stellt einen Teil des bundesseitigen Willensbildungsprozesses Rechtsprechung zu § 36 VBG auch im Bereich des § 128 UG im Hinblick auf den Abschluss eines Sondervertrages dar35). 2002 Vereinbarungen zulässig sein, die neue Verwendungsbilder § 36 Abs 2 VBG hat eine zweifache Schutzfunktion – einer- schaffen, die in dieser Form kein Äquivalent im VBG haben. seits soll der Dienstnehmer vor einem übereilten Abschluss zu Nur auf diese Weise ist es den Universitäten nämlich möglich, seinen Ungunsten bewahrt werden und andererseits soll der im Rahmen des § 128 UG 2002 entsprechend ihrem jeweiligen Bund – und damit die Allgemeinheit der Steuerzahler – vor Bedarf eigenständige Kategorien von Universitätspersonal zu Abschlüssen, die mit hohen finanziellen Belastungen verbun- kreieren, die sich in Aufgaben, Rechten und Pflichten und/oder den sind, geschützt werden36). Im Lichte der durch das UG Entgelt von den Verwendungsbildern des VBG unterscheiden. 2002 vorgenommenen Ausgliederung der Universitäten aus In diesem Sinne wird es daher wohl auch zulässig sein, beispiels- der Bundesverwaltung, der verfassungsrechtlich garantierten weise mit wissenschaftlichen Mitarbeitern Verträge abweichend Autonomie der Universitäten und der Dienstgeberstellung der von § 49n und § 49q VBG zu schließen, also eine andere Ver- Universitäten für alle (privatrechtlich) Beschäftigten ist § 36 teilung der universitären Aufgaben und damit auch eine andere VBG daher insofern teleologisch zu reduzieren, als der Ge- Entlohnung vorzusehen. So wären also zB die Verschiebung nehmigungsvorbehalt bei ausgegliederten Einrichtungen im der Wertigkeit der Lehre und die damit verbundenen Zeitä- Allgemeinen und den Universitäten im Speziellen nicht mehr quivalenzen zum Zweck der Schaffung einer universitätsweiten greift, sondern die Vereinbarung von Regelungen im Sinne des einheitlichen Bewertung der Lehre ausreichender Grund für eine Sondervereinbarung, weil in diesen Fällen eine sachliche 29) Vgl Thunhart, ZfV 2002/1142. Rechtfertigung im Sinne des § 36 VBG gegeben ist. 30) So auch Hartmann, Der Bund als Vertragspartner bei Dienstverträgen, RdW 2000/77; differenzierter Thunhart, ZfV 2002/1142. 31) Vgl OGH 31. 8. 1994, 8 ObA 223/94, Arb 11.237 = RdA 1995, 57 = infas 1995, A 18 = ARD 4672/36/95. 32) OGH 8. 7. 1999, 8 ObA 214/98y, Arb 11.894 = ZAS 2001/5 (Anm Stelzer) = RdA 1999, 491 = ASoK 2000, 148 = JBl 2000, 256. 23) OGH 29. 9. 1981, 4 Ob 49/81, Arb 10.040 = DRdA 1981/10 (Waas). 33) Vgl OGH Arb 11.237; ZAS 2001/5 (Anm Stelzer). 24) OGH DRdA 1981/10 (Waas). 34) OGH Arb 11.237; OGH 1. 10. 1997, 9 ObA 181/97a, ÖJZ 1998/41 = ARD 25) OGH 26. 4. 1983, 4 Ob 49/83, REDOK 674 = infas 1984, A 19. 4943/35/98 = RdW 1998, 93 = ASoK 1998, 111; OGH JBl 2000, 256. 26) Eine Übersicht findet sich auch in Thunhart, ZfV 2002/1142. 35) Hartmann, RdW 2000/77. 27) OGH Arb 10.942. 36) Vgl OGH ZAS 2001/5 (Anm Stelzer); Rebhahn, Vertrauensschutz in 28) In diesem Sinne auch Thunhart, ZfV 2002/1142. gesetzlich determinierten Dienstverhältnissen, DRdA 2002, 202.
298 RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320 Arbeitsrecht § 36 VBG ausschließlich in die Zuständigkeit des Rektors als der Universitäten ein Arbeitsverhältnis mit diesen in einem Be- Vertreter der die Dienstgeberstellung innehabenden vollrechts- rufsbild des VBG beginnen. Diesen Personengruppen wollte der fähigen Universität fällt. Gesetzgeber die Sicherheit bieten, dass aufgrund der nunmehr Gleichermaßen gilt § 36 Abs 2 über Richtlinien nicht. Frei- bestehenden Privatautonomie der Universitäten nicht plötzlich lich bleibt es den Universitäten unbenommen, im Sinne einer Schlechterstellungen eintreten. gleichförmigen und transparenten Vorgangsweise Richtlinien Bei den Personen in Berufsbildern des UniAbgG (insbe- für die Vergabe von Sonderverträgen für bestimmte Mitarbei- sondere wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung, Ärzte in tergruppen vorzunehmen. Solche Richtlinien entbinden die Facharztausbildung, Studienassistenten und Lehrbeauftragte) Universität aber nicht von der Verpflichtung, nach Maßgabe sowie bei Drittmittelangestellten stellt sich dieses Problem aber der Richtlinien in jedem Einzelfall das Vorliegen der sachlichen von vornherein gar nicht, weil das VBG auf sie nie anwendbar Rechtfertigung für die Abweichung vom VBG zu prüfen. war und die Universitäten diese Personen vor und nach der Ausgliederung im Wesentlichen gleich behandeln bzw behan- 4. Zusammenfassung delten. Jedenfalls kann dem UG 2002 nicht unterstellt werden, dass es gerade im Entgeltbereich Standards nach VBG für alle Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass das VBG Beschäftigten an Universitäten schaffen wollte. Wäre das VBG nur für jene nach dem 31. 12. 2003 neu aufgenommenen Ar- flächendeckend auf alle Personengruppen, also auch auf vormals beitnehmer der Universitäten in Form einer Vertragsschablone dem UniAbgG unterliegende Personen, anzuwenden, bestünde anwendbar ist, die einem Berufsbild des VBG entsprechen. Der überhaupt keine Notwendigkeit mehr für den Abschluss eines Gesetzgeber wollte mit dem UG 2002 den Personalbereich an Kollektivvertrages. Gerade dies ist aber ein ausdrücklich erklärtes den Universitäten insoweit liberalisieren, als er ihn einerseits von Ziel des UG 2002. den Besonderheiten des öffentlichen Dienstrechts befreit und Für jene neu aufgenommenen Personen, die in einem Berufs- ihn andererseits dem allgemeinen Arbeitsrecht unterstellt hat. bild des VBG tätig sind (insbesondere Assistenten mit Dokto- Um unsachliche Eingriffe in geschützte Rechtspositionen zu rat), gilt das VBG gem § 128 UG 2002 bis zum Inkrafttreten verhindern, hat der Gesetzgeber vor allem für Vertragsbediens- eines Kollektivvertrages einzelvertraglich als Vertragsschablone. tete und Beamte, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. 1. 2004 Obwohl der OGH dabei von einer unabdingbaren Anwendung begonnen haben, Sonderbestimmungen für deren Überleitung des VBG auf vertraglicher Basis ausgeht, verbleibt den Universi- vorgesehen. Da dem Gesetzgeber bewusst war, dass der Ab- täten im Rahmen des § 36 VBG nach wie vor ein ausreichender schluss eines Kollektivvertrages längere Zeit in Anspruch neh- Gestaltungsspielraum, der Abweichungen von den Regelungen men wird, hat er in § 128 UG 2002 zusätzlich ein „Fangnetz“ des VBG sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Arbeitneh- für jene Arbeitnehmer gespannt, die nach der Ausgliederung mer zulässt, sofern ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die Autoren: Dr. Markus Grimm ist Leiter der Rechts- Dr. Remo Sacherer, LL.M. ist Universitäts- abteilung der Medizinischen Universität assistent am Institut für österreichisches Wien. und europäisches Arbeits- und Sozialrecht der WU Wien (derzeit karenziert) sowie Jurist bei der CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH. Dr. Christoph Wolf ist Rechtsanwalt und Partner bei der CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH. www.lexisnexis.at ÖStZ Jahresabonnement 2007 24 Ausgaben um € 220,– Österreichische Steuer-Zeitung Ihr kostenloses Probeheft unter Die verlässlichste Quelle im Steuerrecht – von Experten für Experten! Tel. (01) 534 52-5555 Mit Analysen aktueller steuerrechtlicher Problemstellungen & Berichten Fax (01) 534 52-141 zu Gesetzesänderungen, neuen Verordnungen und Erlässen. E-Mail: bestellung@lexisnexis.at
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