Anwendbarkeit des VBG auf neu eintretende Arbeitnehmer der Universitäten

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Arbeitsrecht                                                                                        RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320 293

■ RdW 2007/320, 293

     Anwendbarkeit des VBG auf neu eintretende
          Arbeitnehmer der Universitäten
Mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) wurden die Universitäten mit Wirk-                                               Dr. Markus Grimm
samkeit 1. 1. 2004 aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert. Sie sind nunmehr                                    Dr. Remo Sacherer, LL.M.
juristische Personen öffentlichen Rechts (§ 4 UG 2002). Auf Arbeitsverhältnisse                                            Dr. Christoph Wolf
zu Universitäten ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Angestell-
tengesetz anzuwenden (§ 108 Abs 1 UG 2002). Für ab 1. 1. 2004 an den Uni-
versitäten neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis zum Inkrafttreten eines
Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) mit Ausnahme
der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universität (§ 128 UG
2002). Da das UG 2002 die arbeitsrechtlichen Fragen nur sehr rudimentär regelt
und für die Universitäten bis dato noch kein Kollektivvertrag anwendbar ist, ist
in der Praxis nicht nur fraglich, auf welche neu eingetretenen Arbeitnehmergrup-
pen der Universitäten das VBG überhaupt anwendbar ist, sondern – falls seine
grundsätzliche Anwendbarkeit bejaht wird – in welchem Umfang dies zu gesche-
hen hat. Der folgende Beitrag setzt sich dabei nur mit der arbeitsrechtlichen
Situation jener Arbeitnehmer auseinander, deren Dienstverhältnis mit einer Uni-
versität nach dem 31. 12. 2003 begonnen hat.

1. Allgemeines                                                           2. Anwendbarkeit des VBG auf neu eintretende
                                                                            Arbeitnehmer
Das UG 2002 lässt im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Situ-
ation der Mitarbeiter der Universitäten eine Reihe von Fragen            2.1. Arbeitnehmer in Berufsbildern des VBG
offen, die in der Lehre teils mit erheblichen Unterschieden
beantwortet wird. Zur Frage, in welchem Umfang das VBG                   Unstrittig ist, dass das VBG gem § 128 UG 2002 für jene nach
auf jene Arbeitsverhältnisse anwendbar ist, die nach dem                 dem 31. 12. 2003 neu aufgenommenen Arbeitnehmer der Uni-
31. 12. 2003 begründet wurden, bzw wie die im § 128 UG                   versitäten grundsätzlich als Vertragsschablone gilt, für die es vor
2002 angeordnete Weitergeltung des VBG als Vertragsschablone             der Ausgliederung unmittelbar gegolten hätte. Dies trifft neben
mit der in § 108 Abs 1 UG 2002 normierten Anwendbarkeit                  den Personen, die – ohne unter eine Ausnahmebestimmung des
des Angestelltengesetzes in Einklang zu bringen ist, liegt bereits       VBG zu fallen – in der Verwaltung der Universitäten als nicht
höchstgerichtliche Rechtsprechung vor1).                                 wissenschaftliches Personal eingesetzt werden, auf das wissen-
   Offen ließ der OGH jedoch in seiner bisherigen Judikatur              schaftliche und künstlerische Personal iSd §§ 49a ff VBG zu,
zum Universitätsrecht, ob das VBG nunmehr auch auf Personen              also insbesondere auf die Professoren und Assistenten mit Dok-
als Vertragsschablone anwendbar ist, auf die es vor der Ausglie-         torat. In welchem Umfang das VBG zur Anwendung gelangt,
derung der Universitäten unstrittig nicht anwendbar war. Der             also die Frage, ob dieses (einseitig) zwingend oder dispositiv
Wortlaut des § 128 UG 2002 ließe zwar eine Interpretation zu,            wirkt, wird in Punkt 3. geklärt.
wonach das VBG auf alle nach dem 31. 12. 2003 neu einge-
tretenen bzw neu eintretenden Arbeitnehmer der Universitäten             2.2. Arbeitnehmer in Berufsbildern des UniAbgG
anwendbar wäre. Allerdings zeigen sowohl die Systematik des
UG 2002 als auch die dazu vorliegenden Materialien deutlich,             Die Universitäten beschäftigen seit jeher eine Vielzahl von
dass der Gesetzgeber mit dem UG 2002 nicht den Anwendungs-               Personen, auf die das VBG nicht anwendbar ist bzw auch nie
bereich des VBG ausdehnen, sondern lediglich sicherstellen               anwendbar war. Dies sind vor allem Lehrbeauftragte, Studien-
wollte, dass bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages für          assistenten und Tutoren, die vor Inkrafttreten des UG 2002
die Universitäten neu eintretende Arbeitnehmer durch die Aus-            in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis sui generis
gliederung der Universitäten nicht schlechter gestellt werden als        nach UniAbgG3) standen. Für Neuaufnahmen nach dem
jene, deren Dienstverhältnis vor der Ausgliederung begründet             31. 12. 2003 gilt das UniAbgG nicht mehr (vgl § 143 Abs 6
wurde. Über diese Frage ist nunmehr beim OGH ein Feststel-               UG 2002), sondern ausschließlich das UG 2002. Dieses ver-
lungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG anhängig2).                          weist hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage auf das
                                                                         Angestelltengesetz (§ 108 Abs 1 UG 2002). Dies gilt auch für
                                                                         wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung (ohne Doktorat)
                                                                         und Ärzte in Facharztausbildung, deren Rechtsgrundlage sich bis
                                                                         zum Inkrafttreten des UG 2002 ebenfalls im UniAbgG befand.

 1) OGH 25. 1. 2006, 9 ObA 129/04t, RdA 2006, 242 = RdW 2006/479 = ARD
    5674/2/2006 = infas 2006, A 57.                                       3) Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künst-
 2) Die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH ist am Verfahren          lerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,
    als Vertreter des Dachverbandes der Universitäten beteiligt.             BGBl 1974/463 idgF.
294 RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320                                                                                                  Arbeitsrecht

    Bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages ist für sie gem                • §§ 132 bis 134: Wissen-           Überleitung von
    § 108 UG 2002 ebenfalls das Angestelltengesetz und damit auch                   schaftliche Mitarbeiterin Aus-    „sonstigen Beschäftigten“
    das allgemeine Arbeitsrecht anwendbar. Sofern also Personen                     bildung, Personen in einem
    für die Universitäten Dienstleistungen auf Zeit in persönlicher                 besonderen Rechtsverhältnis       Hier fehlt eine Regelung
    Abhängigkeit erbringen, die auch vor Inkrafttreten des UG                       zum Bund (insbesondere            für Neuaufnahmen!
    2002 nicht in den Anwendungsbereich des VBG fielen, gelten                      Tutoren, Studienassistenten,
    für diese die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts.                       Lehrbeauftragte) und Dritt-
       In der Literatur wird – soweit ersichtlich – einzig von Lösch-               mittelangestellte.
    nigg/Slywa die Ansicht vertreten, dass für alle neu aufgenom-
                                                                                  • § 135: Betriebsverfassungs- Interessensvertretung
    menen Mitarbeiter der Universitäten das VBG als Vertrags-
                                                                                    rechtliche Bestimmung       der AN
    schablone zu gelten hätte4). Diese Rechtsansicht ist verfehlt.
    Zwar normiert § 128 UG 2002, dass für neu aufgenommene                          Bereits die systematische Gliederung des 4. Abschnittes des
    Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages das                UG 2002 zeigt deutlich, dass aufgrund der Positionierung des
    VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universität gilt.                § 128 UG 2002 innerhalb dieses Abschnittes dieser ganz klar
    Allerdings zeigen sowohl die Systematik des UG 2002 als auch                 in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den §§ 125 bis 127
    die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes deutlich, dass dieser              steht. Hätten von § 128 UG 2002 auch jene Berufsbilder er-
    weite Wortlaut teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass das                fasst werden sollen, deren Überleitung in den §§ 132 ff UG
    VBG nur für jene neu eintretenden Arbeitnehmer als Vertrags-                 2002 geregelt ist, hätte der Gesetzgeber die Bestimmung für die
    schablone gelten kann, für die im VBG ein entsprechendes                     Regelung der Neuaufnahmen am Schluss der Überleitungsbe-
    Berufsbild besteht5). Dies trifft – wie unter Punkt 2.1. bereits             stimmungen positioniert. Kurzum, hätte der Gesetzgeber für
    ausgeführt – neben den Personen, die in der Verwaltung der                   die neu eintretenden „sonstigen Beschäftigten“ eine privilegie-
    Universitäten als nicht wissenschaftliches Personal eingesetzt               rende Sonderregelung iSd VBG vorsehen wollen, hätte er dies
    werden, nur auf das wissenschaftliche und künstlerische Personal             – entsprechend der Systematik des gesamten Abschnittes – in
    iSd §§ 49a ff VBG zu. Eine Erweiterung des Anwendungsbe-                     einem eigenen „§ 136“ geregelt. Dies ist aber unterblieben, so-
    reichs des VBG auf das gesamte nach dem 31. 12. 2003 neu                     dass auf diese Personen das allgemeine Arbeitsrecht Anwendung
    eintretende bzw eingetretene Universitätspersonal ist nicht Ziel             zu finden hat, wie es im § 108 Abs 1 UG 2002 als Grundregel
    der Überleitungsbestimmungen des UG 2002. Die Schaffung                      vorgesehen ist.
    von Mindeststandards für Arbeitnehmergruppen außerhalb                          Der Gesetzgeber sah offensichtlich keinen Grund, diesen Ar-
    der Berufsbilder des VBG ist nach der klaren Intention des                   beitnehmergruppen während des Übergangszeitraums bis zur
    Gesetzgebers Aufgabe der Kollektivvertragsparteien (vgl § 108                Anwendbarkeit des Kollektivvertrages eine bessere Stellung ein-
    UG 2002) und nicht des VBG. Jede andere Sichtweise würde                     zuräumen, als sie sie bisher hatten. Eine solche Besserstellung der
    zu sachlich nicht zu rechtfertigenden und damit verfassungs-                 Neueintretenden würde auch zu einer erheblichen, sachlich nicht
    rechtlich problematischen Ergebnissen führen6).                              gerechtfertigten Benachteiligung innerhalb der Gruppe dieser
       Bei der Interpretation des § 128 UG 2002 ist in erster Linie auf          Personen führen. Für jene bisher unter das UniAbgG fallenden
    seine systematische Einordnung im UG 2002 abzustellen. Diese                 Personen, die nämlich vor dem 1. 1. 2004 in den Dienst einer
    Bestimmung befindet sich innerhalb des VIII. Teils (Übergangs-               Universität eingetreten sind, sehen die Übergangs- bzw Überlei-
    und Schlussbestimmungen) im 4. Abschnitt des Gesetzes unter                  tungsbestimmungen in den §§ 132 ff UG 2002 keine Änderung
    der Überschrift „Überleitung des Personals“. In diesem Abschnitt             vor. Für sie wurden nicht die Inhalte des VBG für anwendbar
    lassen sich folgende Regelungskomplexe unterscheiden:                        erklärt, sondern es waren für die Dauer ihrer Befristung die Be-
                                                                                 stimmungen des UniAbgG weiter anwendbar. Es wäre nun völlig
     Regelungskomplexe                       Regelungsinhalte                    unsachgemäß, diese vom UG 2002 nicht vorgesehene Ungleich-
     • § 125: Regelung für Beamte            Überleitung der Beamten,            behandlung über eine nicht gesetzeskonforme Interpretation des
     • § 126: Regelung für Vertrags-         der Vertragsbediensteten            § 128 UG 2002 herbeizuführen. Auch würde eine solche Interpre-
       bedienstete                           und der Lehrlinge sowie             tation den Sinn und Zweck der Überleitungs- bzw Übergangsbe-
     • § 127: Regelung für Lehr-             Neuaufnahmen von                    stimmungen im UG 2002 verkennen: Es sollen durch § 128 UG
       linge                                 Arbeitnehmern                       2002 keine neuen (erheblich höheren) Mindeststandards für alle
     • § 128: Regelung von Neuauf-                                               Arbeitnehmer an den Universitäten geschaffen werden, sondern
       nahmen                                                                    es soll lediglich gewährleistet sein, dass es bis zur Anwendbarkeit
     • § 129: Haftungsbestimmung             Haftungs-, Regress- und             des Kollektivvertrages zu keiner Verschlechterung der bisherigen
     • § 130: Regressbestimmung              sonstige Bestimmungen               Rechtspositionen der Arbeitnehmer an den Universitäten kommt.
     • § 131: Regelung hinsichtlich          für übergeleitete Beamte            Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Rechtsposition der bisher
       der Dienst- und Naturalwoh-           und Vertragsbedienstete             unter das UniAbgG fallenden Arbeitnehmer an die Rechtsstellung
       nungen                                                                    insbesondere der Assistenten nach dem VBG angeglichen wird,
                                                                                 hätte er dies ausdrücklich geregelt.
                                                                                    Darüber hinaus zeigen auch die Materialien zur Regierungs-
     4) Löschnigg/Slywa, Anwendung des VBG auf alle neu eingestellten Mit-       vorlage zum UG 20027) deutlich, dass zwischen § 126 Abs 4 UG
        arbeiterInnen der Universitäten, UNILEX 1-2/2006, 3 ff; dieser Beitrag
        ist – ohne es kenntlich gemacht zu haben – im Wesentlichen wortident     2002 (der sich nur auf die Vertragsbediensteten und eben nicht
        mit den Ausführungen der Bundesarbeiterkammer als Antragstellerin        auf Personengruppen nach dem UniAbgG bezieht) und § 128
        im nunmehr anhängigen Feststellungsverfahren zu dieser Frage.
     5) Vgl auch Schrammel in Mayer, UG 2002, § 128 Anm III.5; siehe auch        UG 2002 (Neuaufnahmen) eine enge inhaltliche Verknüpfung
        Pfeil, Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002, zfhr 2004,
        4 ff insb Pkt III.3.
     6) Vgl dazu Pfeil, Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002,
        zfhr 2004, 4 ff insb Pkt III.3.                                           7) RV 1134 BlgNR 21. GP 57 f.
Arbeitsrecht                                                                                           RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320 295

besteht. Daraus erkennt man, dass sich § 128 UG 2002 nur auf                2.3. Drittmittelangestellte
Personen bezieht, die vor der Ausgliederung der Universitäten
Vertragsbedienstete geworden wären. In der ursprünglichen                   Drittmittelangestellte waren vor dem Inkrafttreten des UG 2002
Fassung des UG 2002 war nämlich vorgesehen, dass das VBG in                 idR Arbeitnehmer von teilrechtsfähigen Universitätseinrich-
der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der ihm zum Stichtag             tungen, also im Wesentlichen von Universitätsinstituten bzw
unterliegenden Arbeitnehmer als Kollektivvertrag weiter gelten              -kliniken. Sie wurden zumeist für befristete Forschungsprojekte
sollte (§ 126 Abs 4 UG 2002 idF der RV). Für die neu eintre-                eingesetzt, die von dritter, außeruniversitärer Seite finanziert
tenden Arbeitnehmer war ebenfalls vorgesehen, dass bis zum                  wurden. Ihr Dienstverhältnis unterlag dem allgemeinen Arbeits-
Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das VBG mit Ausnahme                 recht, also insbesondere dem Angestelltengesetz. An dieser be-
der §§ 4, 32 und 34 als Kollektivvertrag gelten sollte (§ 128 UG            währten und für die Praxis sehr wichtigen Forschungsförderung
2002 idF der RV). Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken                  bzw Auftragsforschung sollte sich nach der klaren Regelung im
wurde von dieser Konstruktion abgesehen und sowohl im § 126                 UG 2002 nichts ändern. Anpassungsbedarf war nur insoweit
Abs 4 UG 2002 als auch im § 128 UG 2002 wortgleich geregelt,                notwendig, als die Institute ihre Teilrechtsfähigkeit verloren
dass „das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (…) als Inhalt des                haben und daher eine Überleitung der bestehenden Rechtsver-
Arbeitsvertrages mit der Universität“ gelten sollte8).                      hältnisse von den Instituten und universitären Einrichtungen
   An dieser parallelen Änderung der beiden Bestimmungen zeigt              auf die Universitäten notwendig wurde (vgl § 134 UG 2002).
sich auch deutlich deren inhaltliche Verknüpfung: Diese ist nur so          Weiterhin ist auf die Drittmittelangestellten gem § 108 Abs 1
zu erklären, dass es in beiden Bestimmungen um denselben Typus              UG 2002 das Angestelltengesetz anwendbar. Um ihrer Son-
von Arbeitnehmer geht, nämlich um den, der einem Berufsbild                 derstellung wegen ihrer projektbezogenen Finanzierung und
des VBG entspricht. Einziger Unterschied zwischen § 126 Abs 4               den damit häufig verbundenen Kettenbefristungen gerecht zu
UG 2002 und § 128 UG 2002 ist der, dass sich § 126 Abs 4                    werden, wurde im § 109 Abs 2 UG 2002 ausdrücklich eine
UG 2002 auf Arbeitnehmer bezieht, die ihren Dienst vor dem                  Ausnahme vom Kettenbefristungsverbot und im § 107 Abs 2
1. 1. 2004 angetreten haben und auf die das VBG anwendbar                   UG 2002 eine Ausnahme von der Stellenausschreibungspflicht
war (= übergeleitete Vertragsbedienstete), wogegen § 128 UG                 normiert. Darüber hinaus sind für Drittmittelangestellte im UG
2002 für jene gilt, auf die das VBG nicht mehr automatisch an-              2002 keine dienstrechtlichen Sonderregelungen vorgesehen,
wendbar werden konnte, weil nach dem Stichtag 31. 12. 2003 die              insbesondere nicht die Schaffung der Standards des VBG10).
Universitäten bereits ausgegliedert waren und daher keine Dienst-             Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die
verhältnisse mit dem Bund mehr begründet werden konnten (=                  arbeitsrechtlichen Grundsätze für Neuaufnahmen von vormals
neu eintretende „Vertragsbedienstete“). Im Ergebnis wollte der              unter das UniAbgG fallenden Arbeitnehmern, sowie von Dritt-
Gesetzgeber jedoch das Gleiche erreichen, nämlich dass sich für             mittelangestellten abschließend im IV. Teil des UG 2002 (Perso-
das Universitätspersonal durch die Ausgliederung der Universi-              nalrecht) geregelt werden. Dabei ist insbesondere auf § 108 UG
täten bis zum Inkrafttreten eines anwendbaren Kollektivvertrages            2002 zu verweisen, der auf die Arbeitsverhältnisse zur Universität
keine neue arbeitsrechtliche Schutzlücke auftut.                            das Angestelltengesetz für anwendbar erklärt. Die Schaffung
   Diese Interpretation deckt sich auch mit den Erläuternden                weiterer Mindeststandards wurde ausdrücklich den Kollektiv-
Bemerkungen zur RV zu § 128 UG 20029): „Neuaufnahmen von                    vertragsparteien vorbehalten. Für die Anwendbarkeit des VBG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ein Beamtendienstver-                 auf Personen, deren Berufsbild außerhalb des VBG liegt, bleibt
hältnis sind nicht mehr möglich. Alle Neuaufnahmen erfolgen in              daher auch im Rahmen einer Vertragsschablone kein Raum.
ein Arbeitsverhältnis zur Universität nach dem Angestelltengesetz.
Bis zum Wirksamwerden eines (…) Kollektivvertrages soll das                 3. Anwendungsumfang des VBG
Vertragsbedienstengesetz 1948 auch für diese Neuaufnahmen als
Kollektivvertrag gelten“. Den Materialien ist somit eindeutig               Nachdem unter Punkt 2. nun grundsätzlich geklärt wurde, dass
die Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, dass sich diese                das VBG auf neu eintretende Arbeitnehmer der Universitäten
Bestimmung nur auf Neuaufnahmen von Arbeitnehmerinnen                       überhaupt nur als Vertragsschablone anwendbar sein kann,
und Arbeitnehmern bezieht, die vor der Ausgliederung der Uni-               wenn sie in einem der Berufsbilder des VBG tätig sind, stellt
versitäten als Beamte (und wohl auch als Vertragsbedienstete)               sich weiters die Frage, in welchem Umfang das VBG dann zur
aufgenommen worden wären.                                                   Anwendung gelangen kann. Kurzum, soll es (einseitig) zwin-
   Die Bestimmungen für die vormals dem UniAbgG unter-                      gend oder aber nur dispositiv wirken? Das UG 2002 schweigt
liegenden Arbeitnehmer (insbesondere Studienassistenten,                    zu dieser Frage.
wissenschaftliche Mitarbeiter, Ärzte in Facharztausbildung,
Lehrbeauftragte) wurden aus der Regierungsvorlage hingegen                  3.1. Meinungsstand und Judikatur
unverändert in das Gesetz übernommen. Dies zeigt deutlich,
dass diese Bestimmungen in einem völlig anderen Regelungs-                  In der Lehre wird überwiegend vertreten, dass es sich bei § 128
zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber hat für diese Personen                 UG 2002 um eine Dispositivnorm handelt, die ohne Beschrän-
in den §§ 132 bis 134 UG 2002 lediglich Überleitungsbe-                     kung einer einvernehmlichen Abänderung sowohl zugunsten als
stimmungen normiert, die gewährleisten sollen, dass Personen,               auch zuungunsten der Arbeitnehmer zugänglich ist. Das Arbeits-
deren Rechtsverhältnisse bereits vor dem 1. 1. 2004 mit einer               verhältnis Neueintretender soll dadurch vollziehbar werden, dass
Universität begründet wurden, durch die Ausgliederung der
Universitäten keinen Nachteil erleiden.
                                                                            10) Verfehlt ist daher die in der Literatur vereinzelte Rechtsansicht von
                                                                                Löschnigg/Slywa, Anwendung des VBG auf alle neu eingestellten Mit-
                                                                                arbeiterInnen der Universitäten, UNILEX 1-2/2006, 4, nach der das
 8) Vgl Löschnigg, VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gem § 128 UG 2002,       VBG auch auf Drittmittelangestellte zur Anwendung kommen sollte,
    Unilex 1-2/2005, 9 f.                                                       die nach dem 31. 12. 2003 ihr Dienstverhältnis mit der Universität
 9) Erl zu RV 1134 BlgNR 21. GP 108.                                            begründet haben.
296 RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320                                                                                                       Arbeitsrecht

    das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gilt, sofern im Zeitpunkt              mers im Falle einer entsprechenden besonderen Begründung
    des Vertragsabschlusses nichts anderes vereinbart wird. Den                    zulässig sind, stellen die Regelungen eines Kollektivvertrages
    Parteien soll es daher frei stehen, von den Bestimmungen des                   relativ zwingende Mindeststandards auf, die jedenfalls nicht
    VBG abweichende Regelungen zu treffen11). Der OGH hat sich                     unterschritten werden dürfen. Zulässig sind – nach Maßgabe
    demgegenüber der davon abweichenden Meinung von Lösch-                         des spezifischen Günstigkeitsvergleiches des § 3 Abs 2 ArbVG
    nigg12) angeschlossen und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:                  – nur günstigere Regelungen, die den Mindeststandard des
    Auf die Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer                     KV anheben. Im Gegensatz dazu hat sich der Gesetzgeber im
    ist das VBG mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 bis zum In-                       § 128 UG 2002 eindeutig für das Konzept der einzelvertrag-
    krafttreten eines Kollektivvertrages grundsätzlich als zwingender              lichen Geltung des VBG entschieden, weshalb Abänderungen
    Standard des Arbeitsvertrages mit der Universität anzuwen-                     sowohl zugunsten als auch zuungunsten nur im Rahmen des
    den. In seinen weiteren Ausführungen räumt das Höchstgericht                   § 36 VBG zulässig sein müssten. Der Paradigmenwechsel tritt
    daran anknüpfend jedoch ein, dass eine Abweichung von den                      erst mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages ein.
    Standards des VBG sehr wohl in jenen Fällen zulässig ist, in
    denen ein Ausnahmefall iSd § 36 VBG vorliegt. Kann demnach                     3.3. Wann ist der Abschluss von Sonderverträgen
    ein Arbeitsverhältnis wegen der besonderen Lage des Einzelfalls                     zulässig?
    nicht ohne Weiteres in die Normen des VBG eingeordnet wer-
    den, ist eine abweichende Sonderregelung zulässig13).                          Für die Grenze der Zulässigkeit der Vereinbarung von Abwei-
                                                                                   chungen ist die bisherige Judikatur des OGH zu § 36 VBG
    3.2. Zur Begründung des OGH                                                    maßgeblich. Sondervereinbarungen sind demnach nur in
                                                                                   Ausnahmefällen zulässig17). Ein derartiger Ausnahmefall liegt
    Die Anwendbarkeit des VBG als zwingender Mindeststandard                       dann vor, wenn infolge der besonderen Lage des Einzelfalls eine
    wird im Wesentlichen damit argumentiert, dass den neu ein-                     Einordnung in die zwingenden Normen des VBG nicht ohne
    tretenden Arbeitnehmern bis zum Inkrafttreten eines Kollektiv-                 Weiteres möglich und daher eine abweichende Sonderrege-
    vertrages Mindestarbeitsbedingungen gewährt werden sollten,                    lung notwendig wird18). § 36 VBG stellt daher keineswegs eine
    die durch abweichende vertragliche Vereinbarungen nicht un-                    Generalklausel dafür dar, zwingende Bestimmungen wie etwa
    terlaufen werden dürfen. Im Gegensatz zu den übergeleiteten                    Entlohnungs- oder Einstufungsvorschriften des VBG hinfällig
    Vertragsbediensteten des Bundes (§ 126 UG 2002) soll der                       zu machen. Diese Bestimmung schafft aber die Möglichkeit, all
    Schutz der ab 1. 1. 2004 neu eintretenden Arbeitnehmer nach                    jenen Fällen gerecht zu werden, in denen die Bestimmungen des
    Ansicht des OGH aber insofern partiell dispositiv ausgeprägt                   VBG den besonderen Umständen des Falles nicht entsprechen
    sein, als abweichende Sondervereinbarungen nach Maßgabe                        können19). Es darf daher in einem „an und für sich normalen
    des § 36 VBG 1948 zuungunsten der Arbeitnehmer getroffen                       Fall“, in welchem die Bestimmungen des VBG entsprechen
    werden dürfen14).                                                              und die Entlohnungsvorschriften angemessen sind, ein dem
       Obwohl der OGH im Spruch nur Abweichungen zuunguns-                         Vertragsbediensteten bereits erwachsener Anspruch nicht über
    ten des Arbeitnehmers erwähnt, lässt er in der Folge in seinen                 dem Umweg eines „Sondervertrages“ ganz oder teilweise be-
    Begründungen die Frage offen, inwieweit auch Abweichungen                      seitigt werden20). Gibt es somit passende Regelungen im VBG,
    zugunsten der Arbeitnehmer einer Rechtfertigung im Sinne                       so darf grundsätzlich keine Sondervereinbarung geschlossen
    des § 36 VBG bedürfen, deren Notwendigkeit im normativen                       werden. Jede Abweichung vom VBG muss somit durch die
    Anwendungsbereich des VBG unstrittig ist15). Ausdrücklich                      konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles be-
    spricht der OGH nur von Abweichungen zuungunsten der                           gründet sein und wird durch diese auch begrenzt. Die konkreten
    Arbeitnehmer und verweist auf die in der Regierungsvorlage                     Umstände und Besonderheiten können auch gleich gelagerte
    ursprünglich geäußerte Absicht, das VBG als Kollektivvertrag                   Dienstverhältnisse von Personengruppen erfassen, deren Be-
    gelten zu lassen16). Daraus die bloß relativ zwingende Wirkung                 rufsbild nicht in die Kategorien des VBG einordenbar ist. Nur
    des VBG abzuleiten, lässt sich aber uE nicht mit dem letztlich                 einzelvertragliche Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfer-
    vom Gesetzgeber tatsächlich umgesetzten Konzept vereinbaren.                   tigung von den Vorgaben des VBG abweichen, sind demnach
    Durch die im UG 2002 getroffene Anordnung der Weitergel-                       unwirksam.
    tung des VBG im Wege des Einzelvertrages – und nicht als Inhalt                   Von der Rechtsprechung wurden in diesem Zusammenhang
    eines Kollektivvertrages – wird auf die Schutzmechanismen des                  beispielsweise folgende – vom VBG zuungunsten des Arbeitneh-
    Vertragsbedienstenrechts zurückgegriffen, die von jenen des                    mers abweichende – Vereinbarungen als unzulässig angesehen:
    allgemeinen Arbeitsrechts abweichen: Während im Regime des                     Der Ausschluss oder die Einschränkung des Abfertigungsan-
    VBG Abweichungen nach § 36 im Rahmen von Sonderver-                            spruches21), und zwar auch dann, wenn im Gegenzug ein über
    trägen sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitneh-                    den Ansätzen des VBG liegendes Entgelt vereinbart wurde22),

    11) Schrammel in Mayr (Hrsg), Kommentar UG 2002, § 128 III.3; Pfeil,           17) Vgl dazu auch Thunhart, Sonderverträge im öffentlichen Dienst gem
        Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002, zfhr 2004/3/4/16;           § 36 VBG, ZfV 2002/1142.
        Marhold, Das Universitätslehredienstrecht 2001 im Kontext der Uni-         18) Vgl OGH 16. 11. 1965, 4 Ob 138/65, Arb 8160; OGH 20. 10. 1972,
        versitätsreform in Höllinger/Titscher, Die Österreichische Universitäts-       4 Ob 72/72, Arb 9062 = EvBl 1973/90; OGH 28. 6. 1977, 4 Ob 88/77,
        reform, 300.                                                                   Arb 9598 = ZAS 1978/2 (Stifter); OGH 21. 2. 1984, 4 Ob 162/83, Arb
    12) VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gem § 128 UG 2002, Unilex 2005/1-          10.313 = REDOK 14.011; OGH Arb 10.942, 29. 8. 1990, 9 ObA 606/90,
        2, 8.                                                                          ARD 4248/11/91; OGH 20. 10. 2004, 8 ObA 82/04y, ecolex 2005/72.
    13) 9 ObA 129/04t (Beschlusspunkt 2).                                          19) OGH Arb 9598.
    14) Vgl den Spruch zur E OGH 25. 1. 2006, 9 ObA 129/04t.                       20) OGH Arb 9598, 9 ObA 606/90.
    15) OGH 29. 5. 1991, 9 ObA 109/91, Arb 10.942 = ARD 4299/17/91.                21) OGH Arb 9598, Arb 10.942; OGH 24. 6. 1999, 8 ObA 50/99g, Arb 11.890
    16) Vgl Windisch-Graetz, Die Beschäftigtengruppen nach dem UG 2002                 = ARD 5081/54/99.
        – Probleme der Personalüberleitung, im Reissner-Tinhofer (Hrsg), Das       22) OGH Arb 10.942 mit der Begründung, dass der Abfertigung eine ganz
        neue Universitätsarbeitsrecht, 14 f.                                           andere Zweckbestimmung zukommt als dem laufenden Entgelt.
Arbeitsrecht                                                                                      RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320 297

die Vereinbarung einer niedrigeren als der tatsächlichen Ver- 3.4. Schriftform und Genehmigungsvorbehalt
wendung entsprechenden Entlohnungsstufe23), die Ermögli-
chung der variablen Festlegung des Beschäftigungsausmaßes Sonderverträge, die unter den angeführten Prämissen abge-
(Wechsel zwischen Voll- und Teilbeschäftigung) nach Belieben schlossen werden, bedürfen keiner besonderen Erfordernisse
des Dienstgebers24), die Reduktion des Entgelts um einen aus hinsichtlich der Bezeichnung. In § 36 VBG ist zwar vorgesehen,
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehenden dass vom VBG abweichende dienstvertragliche Regelungen
Ruhegenuss25) oder eine zum Nachteil des Dienstnehmers ab- „als Sondervertrag zu bezeichnen“ sind, allerdings handelt es
weichende Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskos- sich dabei nur um eine Soll-Vorschrift, die den Zweck hat,
ten26). Im Zusammenhang mit Vereinbarungen zugunsten des für beide Vertragspartner klarzustellen, dass von der allgemei-
Arbeitnehmers hat der OGH bereits mehrfach ausgesprochen, nen Rechtslage abweichende Vereinbarungen getroffen wer-
dass eine über den Ansätzen des VBG liegende Entlohnung den29). Das Fehlen dieses Formerfordernisses zieht aber nicht
unbedenklich ist, wenn an der Dienstleistung einer bestimmten die Unwirksamkeit des Vertrages nach sich30). Dies auch vor
Person Interesse besteht, diese jedoch                                                        dem Hintergrund, dass § 4 VBG,
nicht bereit ist, zu den gesetzlichen                                                         der in seinem Abs 1 das Schriftfor-
Bedingungen zu kontrahieren27).                                                               merfordernis für Dienstverträge nach
Verallgemeinernd gesagt werden             Das VBG gilt gem § 128 UG 2002                     VBG dem Grunde nach vorsieht, auf
daher vom VBG abweichende son-                nur für jene neu eintretenden                   die ab 1. 1. 2004 aufgenommenen
dervertragliche Vereinbarungen zum            Mitarbeiter der Universitäten                   Mitarbeiter gem § 128 UG 2002
Vorteil des Arbeitnehmers jedenfalls           als Vertragsschablone, deren                   grundsätzlich nicht anzuwenden ist.
immer dann zulässig sein, wenn die            Tätigkeit einem Berufsbild des                  Diese Ausnahme wird aber im Hin-
branchenüblichen Entgelt- bzw Ar-                       VBG entspricht                        blick auf § 36 VBG für Verträge mit
beitsbedingungen über dem Stan-                                                               Neuaufnahmen insoweit überlagert,
dard des VBG liegen oder der po-                                                              als sondervertragliche Klauseln je-
tenzielle Mitarbeiter über spezifische                                                        denfalls ausdrücklich abgeschlossen
einschlägige Qualifikationen, Kenntnisse oder Vorerfahrungen werden müssen und Schriftlichkeit daher indiziert ist31). Nach
verfügt, die für den Arbeitsplatz erforderlich sind, dieser aber dem VBG besteht beim Abschluss von Sonderverträgen somit
nicht bereit ist, die Stelle zu den Voraussetzungen des VBG, jedenfalls die Notwendigkeit ausdrücklichen Handelns32).Daher
anzunehmen. Dies wird insbesondere für Schlüsselqualifika- führen betriebliche Übungen nicht zu einem konkludenten
tionen im Finanzbereich oder bei Management-Funktionen Zustandekommen von Sonderverträgen33).
gelten, bei denen am Arbeitsmarkt ein höheres Lohnniveau            Zu klären ist weiters, wie sich § 36 Abs 2 VBG, der einen
als nach dem VBG besteht28). In diesem Zusammenhang ist Genehmigungsvorbehalt des Bundeskanzleramtes (BKA) vor-
anzumerken, dass der OGH bis dato noch nie judiziert hat, sieht, zu § 128 UG 2002 verhält. Aus Sicht der Judikatur34) hat
dass eine im Vergleich zum VBG vorgenommene vertragliche der Genehmigungsvorbehalt eine Beschränkung der Vertre-
Besserstellung unter dem Titel mangelnder sachlicher Recht- tungsmacht des für den Vertragsabschluss zuständigen Organs
fertigung unwirksam wäre.                                         des Bundes zum Ziel. Der Genehmigungsvorbehalt des BKA
   Ganz allgemein müssen daher im Lichte der bisherigen stellt einen Teil des bundesseitigen Willensbildungsprozesses
Rechtsprechung zu § 36 VBG auch im Bereich des § 128 UG im Hinblick auf den Abschluss eines Sondervertrages dar35).
2002 Vereinbarungen zulässig sein, die neue Verwendungsbilder § 36 Abs 2 VBG hat eine zweifache Schutzfunktion – einer-
schaffen, die in dieser Form kein Äquivalent im VBG haben. seits soll der Dienstnehmer vor einem übereilten Abschluss zu
Nur auf diese Weise ist es den Universitäten nämlich möglich, seinen Ungunsten bewahrt werden und andererseits soll der
im Rahmen des § 128 UG 2002 entsprechend ihrem jeweiligen Bund – und damit die Allgemeinheit der Steuerzahler – vor
Bedarf eigenständige Kategorien von Universitätspersonal zu Abschlüssen, die mit hohen finanziellen Belastungen verbun-
kreieren, die sich in Aufgaben, Rechten und Pflichten und/oder den sind, geschützt werden36). Im Lichte der durch das UG
Entgelt von den Verwendungsbildern des VBG unterscheiden. 2002 vorgenommenen Ausgliederung der Universitäten aus
In diesem Sinne wird es daher wohl auch zulässig sein, beispiels- der Bundesverwaltung, der verfassungsrechtlich garantierten
weise mit wissenschaftlichen Mitarbeitern Verträge abweichend Autonomie der Universitäten und der Dienstgeberstellung der
von § 49n und § 49q VBG zu schließen, also eine andere Ver- Universitäten für alle (privatrechtlich) Beschäftigten ist § 36
teilung der universitären Aufgaben und damit auch eine andere VBG daher insofern teleologisch zu reduzieren, als der Ge-
Entlohnung vorzusehen. So wären also zB die Verschiebung nehmigungsvorbehalt bei ausgegliederten Einrichtungen im
der Wertigkeit der Lehre und die damit verbundenen Zeitä- Allgemeinen und den Universitäten im Speziellen nicht mehr
quivalenzen zum Zweck der Schaffung einer universitätsweiten greift, sondern die Vereinbarung von Regelungen im Sinne des
einheitlichen Bewertung der Lehre ausreichender Grund für
eine Sondervereinbarung, weil in diesen Fällen eine sachliche
                                                                  29) Vgl Thunhart, ZfV 2002/1142.
Rechtfertigung im Sinne des § 36 VBG gegeben ist.                 30) So auch Hartmann, Der Bund als Vertragspartner bei Dienstverträgen,
                                                                           RdW 2000/77; differenzierter Thunhart, ZfV 2002/1142.
                                                                       31) Vgl OGH 31. 8. 1994, 8 ObA 223/94, Arb 11.237 = RdA 1995, 57 = infas
                                                                           1995, A 18 = ARD 4672/36/95.
                                                                       32) OGH 8. 7. 1999, 8 ObA 214/98y, Arb 11.894 = ZAS 2001/5 (Anm Stelzer)
                                                                           = RdA 1999, 491 = ASoK 2000, 148 = JBl 2000, 256.
23)   OGH 29. 9. 1981, 4 Ob 49/81, Arb 10.040 = DRdA 1981/10 (Waas).   33) Vgl OGH Arb 11.237; ZAS 2001/5 (Anm Stelzer).
24)   OGH DRdA 1981/10 (Waas).                                         34) OGH Arb 11.237; OGH 1. 10. 1997, 9 ObA 181/97a, ÖJZ 1998/41 = ARD
25)   OGH 26. 4. 1983, 4 Ob 49/83, REDOK 674 = infas 1984, A 19.           4943/35/98 = RdW 1998, 93 = ASoK 1998, 111; OGH JBl 2000, 256.
26)   Eine Übersicht findet sich auch in Thunhart, ZfV 2002/1142.      35) Hartmann, RdW 2000/77.
27)   OGH Arb 10.942.                                                  36) Vgl OGH ZAS 2001/5 (Anm Stelzer); Rebhahn, Vertrauensschutz in
28)   In diesem Sinne auch Thunhart, ZfV 2002/1142.                        gesetzlich determinierten Dienstverhältnissen, DRdA 2002, 202.
298 RdW 5/2007 Artikel-Nr. 320                                                                                                Arbeitsrecht

    § 36 VBG ausschließlich in die Zuständigkeit des Rektors als           der Universitäten ein Arbeitsverhältnis mit diesen in einem Be-
    Vertreter der die Dienstgeberstellung innehabenden vollrechts-         rufsbild des VBG beginnen. Diesen Personengruppen wollte der
    fähigen Universität fällt.                                             Gesetzgeber die Sicherheit bieten, dass aufgrund der nunmehr
       Gleichermaßen gilt § 36 Abs 2 über Richtlinien nicht. Frei-         bestehenden Privatautonomie der Universitäten nicht plötzlich
    lich bleibt es den Universitäten unbenommen, im Sinne einer            Schlechterstellungen eintreten.
    gleichförmigen und transparenten Vorgangsweise Richtlinien                Bei den Personen in Berufsbildern des UniAbgG (insbe-
    für die Vergabe von Sonderverträgen für bestimmte Mitarbei-            sondere wissenschaftliche Mitarbeiter in Ausbildung, Ärzte in
    tergruppen vorzunehmen. Solche Richtlinien entbinden die               Facharztausbildung, Studienassistenten und Lehrbeauftragte)
    Universität aber nicht von der Verpflichtung, nach Maßgabe             sowie bei Drittmittelangestellten stellt sich dieses Problem aber
    der Richtlinien in jedem Einzelfall das Vorliegen der sachlichen       von vornherein gar nicht, weil das VBG auf sie nie anwendbar
    Rechtfertigung für die Abweichung vom VBG zu prüfen.                   war und die Universitäten diese Personen vor und nach der
                                                                           Ausgliederung im Wesentlichen gleich behandeln bzw behan-
    4. Zusammenfassung                                                     delten. Jedenfalls kann dem UG 2002 nicht unterstellt werden,
                                                                           dass es gerade im Entgeltbereich Standards nach VBG für alle
    Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass das VBG              Beschäftigten an Universitäten schaffen wollte. Wäre das VBG
    nur für jene nach dem 31. 12. 2003 neu aufgenommenen Ar-               flächendeckend auf alle Personengruppen, also auch auf vormals
    beitnehmer der Universitäten in Form einer Vertragsschablone           dem UniAbgG unterliegende Personen, anzuwenden, bestünde
    anwendbar ist, die einem Berufsbild des VBG entsprechen. Der           überhaupt keine Notwendigkeit mehr für den Abschluss eines
    Gesetzgeber wollte mit dem UG 2002 den Personalbereich an              Kollektivvertrages. Gerade dies ist aber ein ausdrücklich erklärtes
    den Universitäten insoweit liberalisieren, als er ihn einerseits von   Ziel des UG 2002.
    den Besonderheiten des öffentlichen Dienstrechts befreit und              Für jene neu aufgenommenen Personen, die in einem Berufs-
    ihn andererseits dem allgemeinen Arbeitsrecht unterstellt hat.         bild des VBG tätig sind (insbesondere Assistenten mit Dokto-
    Um unsachliche Eingriffe in geschützte Rechtspositionen zu             rat), gilt das VBG gem § 128 UG 2002 bis zum Inkrafttreten
    verhindern, hat der Gesetzgeber vor allem für Vertragsbediens-         eines Kollektivvertrages einzelvertraglich als Vertragsschablone.
    tete und Beamte, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. 1. 2004           Obwohl der OGH dabei von einer unabdingbaren Anwendung
    begonnen haben, Sonderbestimmungen für deren Überleitung               des VBG auf vertraglicher Basis ausgeht, verbleibt den Universi-
    vorgesehen. Da dem Gesetzgeber bewusst war, dass der Ab-               täten im Rahmen des § 36 VBG nach wie vor ein ausreichender
    schluss eines Kollektivvertrages längere Zeit in Anspruch neh-         Gestaltungsspielraum, der Abweichungen von den Regelungen
    men wird, hat er in § 128 UG 2002 zusätzlich ein „Fangnetz“            des VBG sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Arbeitneh-
    für jene Arbeitnehmer gespannt, die nach der Ausgliederung             mer zulässt, sofern ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.

                             Die Autoren:
                             Dr. Markus Grimm ist Leiter der Rechts-        Dr. Remo Sacherer, LL.M. ist Universitäts-
                             abteilung der Medizinischen Universität           assistent am Institut für österreichisches
                             Wien.                                          und europäisches Arbeits- und Sozialrecht
                                                                               der WU Wien (derzeit karenziert) sowie
                                                                              Jurist bei der CMS Reich-Rohrwig Hainz
                                                                                                 Rechtsanwälte GmbH.

                             Dr. Christoph Wolf ist Rechtsanwalt und
                             Partner bei der CMS Reich-Rohrwig Hainz
                             Rechtsanwälte GmbH.

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