Arbeitsrecht Update 3G am Arbeitsplatz - Eisenberger & Herzog

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Arbeitsrecht Update 3G am Arbeitsplatz - Eisenberger & Herzog
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                                     3G am Arbeitsplatz

Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe Alle,
Nachdem in den letzten Monaten ausgiebig darüber diskutiert wurde, ob Arbeitgeber („AG“) von ihren Arbeitnehmern
(„AN“) einen 3G-Nachweis verlangen können, gilt die 3G-Regel ab 1. November 2021 nun auch am Arbeitsplatz. Im
Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der neu eingeführten 3G-
Regel am Arbeitsplatz stellen.

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Arbeitsrecht Update 3G am Arbeitsplatz - Eisenberger & Herzog
1. Für wen und ab wann gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz gilt ab 1. November 2021 überall dort, wo ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausge-
schlossen ist. Diese Voraussetzung ist etwa auch dann erfüllt, wenn ein Zusammentreffen mit anderen Personen in Gemeinschaftsein-
richtungen oder im Rahmen von Veranstaltungen oder Sitzungen nicht ausgeschlossen werden kann. Das Vorliegen dieser Vorausset-
zung ist anhand einer Durchschnittsbetrachtung abstrakt und nicht jeweils am konkreten Tag der Arbeitsverrichtung zu beurteilen. AN,
die einen 3G-Nachweis vorlegen, sind nicht mehr verpflichtet, eine Schutzmaske zu tragen (ausgenommen in Alten- und Pflegeheimen
sowie in Krankenhäusern, in welchen zusätzlich zum 3G-Nachweis ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss).

Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn am Arbeitsort keine physischen Kontakte oder wenn höchstens zwei physische Kontakte
pro Tag stattfinden, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Bis einschließlich 14. November 2021 ist eine Übergangsphase vorgesehen, in der statt der Erbringung eines 3G-Nachweises auch
eine FFP2-Maske getragen werden kann.

2. Was zählt als 3G-Nachweis?

Impfnachweis
• Zweitimpfung für maximal 360 Tage ab dem Zeitpunkt der Zweitimpfung, wobei zwischen erster und zweiter Impfung mindestens
    14 Tage liegen müssen;
• Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (Johnson&Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt
    270 Tage ab dem Tag der Impfung;
• Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 360 Tage lang ab dem Zeitpunkt der Impfung;
• Die Drittimpfung (bzw. bei Einmalimpfstoffen und bei Genesenen die Zweitimpfung) gilt 360 Tage, wobei zwischen zweiter und
    dritter Impfung zumindest 120 Tage liegen müssen.

Nachweis über eine Genesung
• Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist;
• Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion;
• Absonderungsbescheid, der nicht älter als 180 Tage ist, wenn dieser für eine nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person aus-
    gestellt wurde.

Negativer Testnachweis:
In allen Bundesländer außer Wien:
• Ein Antigentest einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis oder ein Antigenselbsttest, der in einem behördlichen Datenver-
      arbeitungssystem der Länder erfasst wird, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt;
• Ein negativer PCR-Test, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegt.

In Wien
• Für Wien gehen wir aufgrund der derzeit bestehenden, unklaren Rechtslage auf Landesebene von einer 2,5 G Regel aus (PCR Test
     dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.)

3. Müssen AN, die einen 3G-Nachweis vorlegen, eine Maske tragen?

Verfügen AN über einen 3G-Nachwies, müssen sie keine Maske tragen. Dies sieht bereits der Generalkollektivvertrag Corona vor, der
seit 1. September 2021 gilt. AN und AG können sich natürlich weiterhin intern darauf einigen, eine Maske zu tragen.

AN in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern sind weiterhin verpflichtet, zusätzlich zum 3G-Nachweis einen Mund-Nasen-Schutz
zu tragen.

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4. Welche Kontrollpflichten obliegen dem AG?

Die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz ist vom AG „stichprobenartig“ zu kontrollieren. Laut der rechtlichen Begründung zur
3. COVID-19-MV darf die Kontrollpflicht aber nicht überspannt werden und muss zumutbar bleiben. Es genügen – je nach den Umstän-
den des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der AN, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) – entsprechende
Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen. Sogenannte Einlasskontrollen sind somit
nicht vorgesehen.

Führt der AG Kontrollen durch, die über diesen Umfang hinausgehen, ist in Betrieben mit Betriebsrat der Abschluss einer Betriebsver-
einbarung, bei Betrieben ohne Betriebsrat, die individuelle Zustimmung der einzelnen AN notwendig.

5. Darf der AG den AN auch nach seinem Impfstatus oder nur nach einem 3G-Nachweis fragen?

Unseres Erachtens sind AG aufgrund ihrer Fürsorgepflicht weiterhin berechtigt, den AN explizit nach seinem Impfstatus zu fragen. Eine
klare Antwort auf diese Frage gibt es bis dato aber noch nicht.

6. Welche datenschutzrechtlichen Aspekte sind bei der Kontrolle des 3G-Nachweis zu beachten? Kann der
3G-Status abgespeichert und/oder elektronisch verarbeitet werden?

Sofern ein 3G-Nachweise erforderlich ist, sind Inhaber einer Betriebsstätte gemäß § 1 Abs 10 der 3. COVID-19-MV zur Ermittlung
folgender personenbezogener Daten ermächtigt: Name, Geburtsdatum, Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode
bzw. QR-Code. Darüber hinaus sind Inhaber einer Betriebsstätte berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Verviel-
fältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist gemäß § 1 Abs 10
der 3. COVID-19-MV ebenso unzulässig wie die (elektronische) Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.

Die 3. COVID-19-MV berechtigt AG also nicht, die Daten, die ein 3G-Nachweis beinhaltet, zu verarbeiten und/oder abzuspeichern. Die
Erstellung einer Liste über das Vorliegen und die Gültigkeitsdauer des 3G-Nachweises durch den AG ist daher nicht zulässig. Eine Ver-
arbeitung der Daten – unter Berücksichtigung der Datenminimierung – ist unseres Erachtens aber zulässig, wenn darüber mit dem
Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird oder in Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung der AN eingeholt wird.

7. Wie werden AG kontrolliert?

Die Kontrolle der AG erfolgt durch die Gesundheitsbehörde.

8. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die 3G-Regel am Arbeitsplatz?
AN, die ihren Arbeitsort ohne entsprechenden Nachweis betreten, drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 500 Euro. AG, die gegen ihre
Kontrollpflichten verstoßen, haben mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro zu rechnen.

9. Mit welchen arbeitsrechtlichen Konsequenzen müssen AN rechnen, wenn sie keinen 3G-Nachweis vorlegen
können?

Da nunmehr gesetzlich geregelt ist, dass Arbeitsorte nur mit einem 3G-Nachweis betreten werden dürfen, müssen AG ihre AN, die
keinen 3G-Nachweis vorlegen, nach Hause schicken. Eine solche Dienstverhinderung wird vom AN selbst verursacht und verschuldet,
weshalb ihm für die Zeit, in der kein 3G-Nachweis vorgelegt wird, kein Entgelt zusteht.

Eine Kündigung oder Entlassung bei einem bloß einmaligen Verstoß wird jedoch nicht gerechtfertigt sein. Kommen AN ihrer Ver-
pflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweis, trotz Hinweis und Verwarnung durch den AG nicht nach, wiederholt nicht nach. kann eine
Kündigung (aus personenbezogen Gründen) oder – je nach den Umständen des Einzelfalls - auch eine Entlassung gerechtfertigt sein.

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10. Gilt das auch für AN, die mit ihrem AG Homeoffice vereinbart haben und ihre Arbeit auch von zu Hause aus
erledigen können?

Dies gilt freilich nicht für AN, die mit ihrem AG eine Homeoffice-Vereinbarung abgeschlossen haben und ihre Arbeit auch von zu Hause
aus erledigen können. Ein genereller Anspruch von AN auf Homeoffice besteht jedoch weiterhin nicht.

11. Wie ist die Entgeltkürzung in der Praxis umzusetzen?

Im Zusammenhang mit der Entgeltkürzung ist noch unklar, ob der AG berechtigt ist, den AN von der Sozialversicherung abzumelden,
AN trotzdem Urlaubsansprüche erwerben und eine Entgeltkürzung auch zu einer Kürzung der Sonderzahlungen führt. Ob in diesem
Punkt noch Klarstellungen durch den Gesetzgeber erfolgen oder diese Fragen in einem Generalkollektivvertrag geregelt werden, bleibt
abzuwarten.

12. Sind Testungen innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen?

Durch Inkrafttreten der 3G-Regel am Arbeitsplatz, gilt – sofern kein Impfnachweis oder ein Genesungszertifikat vorgelegt werden
kann - eine Testpflicht. AN haben eigenständig Sorge dafür zu tragen, dass sie am Arbeitsort über einen gültigen Nachweis verfügen.
Testungen sind von AN daher außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen.

13. Wer muss für die Testkosten aufkommen?

Sollten die Kosten für Testungen zukünftig nicht weiterhin vom Staat übernommen werden, müssen AN selbst für die Kosten aufkom-
men. Verlangt der AG von sich aus unbedingt einen PCR-Test, obwohl dieser in allen Bundesländern außer Wien nicht erforderlich ist,
sind Mehraufwendungen, falls solche im Vergleich zu einem Antigentest entstehen, vom AG zu übernehmen.

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Wir freuen uns, wenn wir Ihnen mit diesem Newsletter ein Update zur neu eingeführten 3G-Regel am Arbeitsplatz
    bieten konnten.

    Gerne stehen wir für Rückfragen jederzeit für Sie zur Verfügung!

    Bleiben Sie gesund & beste Grüße
    Dr. Jana Eichmeyer, Dr. Karolin Andréewitch-Wallner & Dr. Natalie Hahn

                                 Hinweis: Diese Kurzstellungnahme stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von
                                         E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH dar. Diese Kurzstellungnahme kann eine individuelle
Rechtsberatung nicht ersetzen. E+H Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit dieser Kurzstellungnahme.

           Dr. Jana Eichmeyer                                    Dr. Karolin Andréewitch-Wallner                                         Dr. Natalie Hahn
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