Arbeitsunfälle Wegeunfälle - Die ...
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Arbeitsunfälle Wegeunfälle Berufskrankheiten Quelle: DGUV Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner, Stabsstelle Sicherheitsingenieur 1
Wer ist während seiner Arbeitszeit versichert? Kraft Gesetz sind all diejenigen versichert, die in einem Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen. Versicherungsschutz besteht bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten 2
Bei der Unfallkasse Nord – kurz UK Nord genannt – sind versichert: die Beschäftigten und die Studierenden der CAU . Nicht bei der UK Nord versichert sind Beamte. 3
Die Gesetzliche Unfallversicherung Unternehmer*in Haftungsübergang A Unfallkasse Beitragsforderung Anspruch auf Schadens- ersatz - Heilbehandlung erteilt Auftrag - Rehabiliation - Geldleistungen Beschäftige*r: B erleidet einen Arbeitsunfall Kein Anspruch auf - Schmerzensgeld - Ersatz von Sachschäden 4
Der Arbeitsunfall Versicherte Person Versicherte Tätigkeit Plötzlich von außen eintretendes Ereignis Körperschaden Arbeitsunfall 5
Der Arbeitsunfall Wann sind Sie nicht versichert? Bei persönlichen, eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten wie • Essen und Trinken • Duschen / Umkleiden / Besuch des WC • Arbeiten, die Sie während der Arbeitszeit für sich selbst ausführen, • selbst organisierte Betriebsfeiern in Arbeitsgruppen, • Betriebssport, wenn der Teilnehmerkreis nicht hauptsächlich auf Betriebsangehörige beschränkt ist. 6
Der Wegeunfall Versichert ist: Fahrt mit öffentlichem Nah-und Fernverkehr direkter Weg • Fahrgemeinschaft, • Kinder in die Tagesbetreuung oder Schule bringen 7
Der Wegeunfall Wann sind Sie bei einem Wegeunfall nicht versichert? Umweg Abweg Abweg Wird der direkte Weg innerhalb von 2 Stunden wieder aufgenommen, besteht auf dem direkten Weg Versicherungsschutz! 8
Wenn es passiert ist……… Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall: • Jeder zugelassene Arzt darf die Verunfallte/den Verunfallten erstversorgen, • Bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche ist immer ein Durchgangsarzt, kurz D-Arzt genannt, aufzusuchen (zu den D-Ärzten zählen auch Krankenhäuser), • Bei Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzungen gehen Sie bitte sofort zu einem Facharzt. 9
Wenn es passiert ist……… • Melden Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall sofort der CAU, • Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen muss eine Unfallanzeige ausgefüllt und der UK Nord gesendet werden. Mitglieds-Nr. 50.01001 • Bei schweren Verletzungen, Tod oder bei Unfällen mit mehreren Verletzten ist die UK Nord sofort zu unterrichten (Telefon, Fax). 10
Die Berufskrankheit Versicherte Person Versicherte Tätigkeit gesundheitsschädigende Einwirkungen über längeren Zeitraum In Berufskrankheitenliste gelistet 11
Berufskrankheit Voraussetzungen: • Krankheit ist in der Berufskrankheitenverordnung gelistet, • Krankheit hervorgerufen durch besondere Einwirkungen, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung aus- gesetzt sind. Wer kann eine Berufskrankheitenanzeige stellen? • jeder Arzt • Arbeitgeber • Beschäftigte 12
Heilbehandlung, Pflege und Rehabilitation Stationäre und ambulante Behandlungen Arznei- und Verbandmittel Heilmittel, z.B. Massagen, Krankengymnastik Hilfsmittel wie Zahnersatz, Prothesen Umschulungs-, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Haushaltshilfen Wohnungshilfen (Umbauten, neue Wohnung..) Kraftfahrzeughilfen (Umbau des Kfz.) Pflege (Pflegegeld, Hauspflege, Heimpflege) Reisekosten Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall und bei einer anerkannten Berufskrankheit zahlen Sie keine Rezeptgebühren. 13
Geldleistungen • Verletztengeld, das „Krankengeld“ der Unfallversicherung • Übergangsgeld • Renten • Sterbegeld • Überführungskosten 14
Wer ist beteiligt am Arbeitsschutz? 15
Unternehmer/ Unternehmerinnen Betriebsärzte/ Sicherheitsfachkräfte Betriebsärztinnen Führungskräfte Meister/ Meisterinnen Personalvertretungen Sicherheitsbeauftragte Beschäftigte Linienfunktion mit Stabsfunktion mit Weisungsbefugnis Beratungsverantwortung 16
Der Unternehmer ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, bestellt Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragte, muss geltendes Recht durchsetzen, die Gefährdungsbeurteilung durchführen, Betriebsanweisungen erstellen, Beschäftigte unterweisen, die persönliche Schutzausrüstung bereitstellen, kann Aufgaben delegieren – Gesamtverantwortung bleibt beim Unternehmer. 17
Die Beschäftigten (Versicherten) Alle Beschäftigten haben im Hinblick auf den Arbeitsschutz bestimmte Mitwirkungspflichten (DGUV Vorschrift 1, §15ff und ArbSchG §15): • Unterstützung aller Maßnahmen, die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren dienen. • Unterstützung bei der Ersten Hilfe. • Anweisungen des Unternehmers sind zu befolgen. Aber: Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen dürfen nicht befolgt werden. 18
Die Beschäftigten (Versicherten) 19
Die Beschäftigten (Versicherten) Sie haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen, z.B. • Einrichtungen, z.B. Arbeitstische, • Arbeitsmitteln, z.B. Standbohrmaschine, Laborgeräte usw. • Arbeitsstoffen, z.B. Gefahrstoffe, Reinigungsmittel, • Schutzeinrichtungen, z.B. Schutzhaube an der Kreissäge • Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Schutzhandschuhe, Gehörschutz. Sie haben • Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, • Mängel an Schutzvorrichtungen Ihrer/Ihrem Vorgesetzten zu melden. 20
Die Beschäftigten (Versicherten) Sie dürfen sich nicht • durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. • durch Medikamente in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Sie dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten. Sie sind berechtigt, Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. 21
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für sicherheitstechnische Fragen zuständig, führt regelmäßige Begehungen durch, wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit, untersucht die Ursachen von Arbeitsunfällen, arbeitet mit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin zusammen, berät den Unternehmer/die Unternehmerin bei der Gefährdungsbeurteilung bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel bei der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung Gestaltung der Arbeitsplätze. 22
Der Betriebsarzt ist für arbeitsmedizinische Fragen zuständig, führt die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten durch, führt regelmäßige Begehungen durch, arbeitet mit der Sicherheitsfachkraft zusammen, berät den Unternehmer/die Unternehmerin bei der Gefährdungsbeurteilung, bei der Organisation der Ersten Hilfe, bei der gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze, zu den Themen Hygiene, Ergonomie und Wiedereingliederung, bei der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung. 23
Die Sicherheitsbeauftragten geben als ehrenamtliche Helfer Hinweise und Empfehlungen zur sicheren Gestaltung von Arbeitsabläufen und –bereichen, unterstützen den Unternehmer/die Unternehmerin im Arbeitsschutz, sind geschult, Mängel in ihren Arbeitsbereichen zu erkennen, schaffen Abhilfe, wenn möglich informieren ansonsten ihre Vorgesetzten beraten, informieren, geben Hinweise und überzeugen Kollegen, überzeugen sich regelmäßig davon, dass die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und die persönliche Schutzausrüstung benutzt werden, arbeiten selber vorbildlich. 24
Die Mitarbeitervertretung muss über Angelegenheiten des Arbeitsschutzes informiert und zu entsprechenden Vorschlägen gehört werden, ist beteiligt an der Gefährdungsbeurteilung und an der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sowie der Sicherheits- fachkraft und des Betriebsarztes, nimmt an Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen teil, macht Vorschläge zu Präventionsmaßnahmen, nimmt teil an den Gesprächen des Dienstherrn mit den Sicherheitsbeauftragten. 25
Die Gefährdungsbeurteilung 26
Die Gefährdungsbeurteilung Warum führen wir eine Gefährdungsbeurteilung durch? Das Ziel im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist die Gestaltung von sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsbedingungen. Wer hat die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen? Die Beurteilung der Arbeitsplätze und Tätigkeiten ist Pflicht des Unternehmers/der Unternehmerin. Die Gefährdungsbeurteilung ist durch fachkundige Personen durchzuführen. Muss ein bestimmtes Formular ausgefüllt werden? Nein, die Gefährdungsbeurteilung ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Vordrucke der CAU sollen Sie unterstützen. 27
Gefährdungen können sich ergeben durch • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, • Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, • psychische Belastungen bei der Arbeit. 28
Wahrnehmung von Gefährdungen Warum nehmen wir Hinweise auf Gefährdungen nicht wahr? Keine spezifischen Sinnesorgane für die Elektrischer Strom, Radioaktivität Gefahr vorhanden Gefahr ist wenig anschaulich Chemische Formel für einen krebserzeugenden Gefahrstoff Keine persönliche Erfahrung mit der Neue Beschäftigte Gefahr Betriebsblindheit Fluchtwege werden durch Möbel im Flur verstellt Sicherheitsvorkehrungen vermitteln ein nicht Arbeiten im Abzug angemessenes Gefühl der Sicherheit Mensch sieht sich selbst als „nicht Ersthelfer betroffen“ Brandschutzhelfer 29
Zusammenfassung Input Gefährdungsbeurteilung Output Bestandsaufnahme Schutzmaßnahmen: ● Arbeitsbereiche • Technische ● Arbeitsplätze • Organisatorische ● Tätigkeiten • Persönliche Informationen über: z.B. • Arbeitsmittel, • Umbau von Maschinen, • Gefahrstoffe, • Betriebsanweisungen, • Biostoffe, • Prüffristen Arbeitsmittel, • Arbeitsunfälle und • Anforderung an die Berufskrankheiten, Lagerung der Gefahr- • Arbeitsverfahren,… stoffe, • Unterweisungsbedarf, • Auswahl Persönliche Kenntnisse des geltenden, Schutzausrüstung, aktuellen Rechts • Arbeitsmedizinische Vorsorge, … 30
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