Arbeitsunfälle Wegeunfälle - Die ...

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Arbeitsunfälle Wegeunfälle - Die ...
Arbeitsunfälle

                                                 Wegeunfälle

                                                           Berufskrankheiten

                                         Quelle: DGUV

Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner, Stabsstelle Sicherheitsingenieur               1
Arbeitsunfälle Wegeunfälle - Die ...
Wer ist während seiner Arbeitszeit versichert?

Kraft Gesetz sind all diejenigen versichert, die in einem
  Arbeitsverhältnis,
  Dienstverhältnis oder
  Ausbildungsverhältnis stehen.

Versicherungsschutz besteht bei
  Arbeitsunfällen,
  Wegeunfällen und
  Berufskrankheiten

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Arbeitsunfälle Wegeunfälle - Die ...
Bei der Unfallkasse Nord – kurz UK Nord genannt –
sind versichert:
 die Beschäftigten und
 die Studierenden der CAU .

Nicht bei der UK Nord versichert sind Beamte.

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Die Gesetzliche Unfallversicherung
   Unternehmer*in
                           Haftungsübergang
           A                                            Unfallkasse
                           Beitragsforderung
                                                     Anspruch auf
               Schadens-
               ersatz                                - Heilbehandlung
 erteilt
 Auftrag                                             - Rehabiliation
                                                     - Geldleistungen

                        Beschäftige*r:
           B     erleidet einen Arbeitsunfall
                                                Kein Anspruch auf
                                                - Schmerzensgeld
                                                - Ersatz von Sachschäden
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Der Arbeitsunfall

     Versicherte Person

    Versicherte Tätigkeit

    Plötzlich von außen
    eintretendes Ereignis

      Körperschaden

       Arbeitsunfall        5
Der Arbeitsunfall

Wann sind Sie nicht versichert?

Bei persönlichen, eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten wie
• Essen und Trinken
• Duschen / Umkleiden / Besuch des WC
• Arbeiten, die Sie während der Arbeitszeit für sich selbst
  ausführen,
• selbst organisierte Betriebsfeiern in Arbeitsgruppen,
• Betriebssport, wenn der Teilnehmerkreis nicht hauptsächlich
  auf Betriebsangehörige beschränkt ist.

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Der Wegeunfall

Versichert ist:                      Fahrt mit öffentlichem
                                     Nah-und Fernverkehr

                    direkter Weg

                  • Fahrgemeinschaft,
                  • Kinder in die Tagesbetreuung oder Schule
                    bringen                                    7
Der Wegeunfall

 Wann sind Sie bei einem Wegeunfall nicht versichert?

                     Umweg
     Abweg                                     Abweg

Wird der direkte Weg innerhalb von 2 Stunden wieder aufgenommen,
besteht auf dem direkten Weg Versicherungsschutz!                  8
Wenn es passiert ist………

Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall:
• Jeder zugelassene Arzt darf die Verunfallte/den Verunfallten
  erstversorgen,

• Bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder einer
  Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche ist immer ein
  Durchgangsarzt, kurz D-Arzt genannt, aufzusuchen
  (zu den D-Ärzten zählen auch Krankenhäuser),

• Bei Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzungen gehen Sie bitte
  sofort zu einem Facharzt.

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Wenn es passiert ist………

• Melden Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall sofort der CAU,

• Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen muss eine
  Unfallanzeige ausgefüllt und der UK Nord gesendet werden.
  Mitglieds-Nr. 50.01001

• Bei schweren Verletzungen, Tod oder bei Unfällen mit mehreren
  Verletzten ist die UK Nord sofort zu unterrichten (Telefon, Fax).

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Die Berufskrankheit

     Versicherte Person

               Versicherte Tätigkeit

                          gesundheitsschädigende
                                Einwirkungen
                          über längeren Zeitraum

                                  In Berufskrankheitenliste
                                           gelistet

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Berufskrankheit

Voraussetzungen:

• Krankheit ist in der Berufskrankheitenverordnung gelistet,

• Krankheit hervorgerufen durch besondere Einwirkungen,
  denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in
  erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung aus-
  gesetzt sind.

Wer kann eine Berufskrankheitenanzeige stellen?
• jeder Arzt
• Arbeitgeber
• Beschäftigte

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Heilbehandlung, Pflege und
Rehabilitation
   Stationäre und ambulante Behandlungen
   Arznei- und Verbandmittel
   Heilmittel, z.B. Massagen, Krankengymnastik
   Hilfsmittel wie Zahnersatz, Prothesen
   Umschulungs-, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
   Haushaltshilfen
   Wohnungshilfen (Umbauten, neue Wohnung..)
   Kraftfahrzeughilfen (Umbau des Kfz.)
   Pflege (Pflegegeld, Hauspflege, Heimpflege)
   Reisekosten

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall und bei einer anerkannten
Berufskrankheit zahlen Sie keine Rezeptgebühren.
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Geldleistungen

• Verletztengeld, das „Krankengeld“ der Unfallversicherung
• Übergangsgeld
• Renten
• Sterbegeld
• Überführungskosten

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Wer ist beteiligt am
 Arbeitsschutz?

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Unternehmer/
                           Unternehmerinnen
Betriebsärzte/                                Sicherheitsfachkräfte
Betriebsärztinnen

                            Führungskräfte

                            Meister/
                            Meisterinnen
Personalvertretungen                          Sicherheitsbeauftragte

                            Beschäftigte

      Linienfunktion mit                            Stabsfunktion mit
     Weisungsbefugnis                           Beratungsverantwortung
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Der Unternehmer

 ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des
  Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
 bestellt Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte und
  Sicherheitsbeauftragte,
 muss
     geltendes Recht durchsetzen,
     die Gefährdungsbeurteilung durchführen,
     Betriebsanweisungen erstellen,
     Beschäftigte unterweisen,
     die persönliche Schutzausrüstung bereitstellen,

 kann Aufgaben delegieren – Gesamtverantwortung bleibt
  beim Unternehmer.
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Die Beschäftigten (Versicherten)

Alle Beschäftigten haben im Hinblick auf den Arbeitsschutz
bestimmte Mitwirkungspflichten (DGUV Vorschrift 1, §15ff
und ArbSchG §15):
  • Unterstützung aller Maßnahmen, die zur Verhütung von
    Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
    Gesundheitsgefahren dienen.
  • Unterstützung bei der Ersten Hilfe.
  • Anweisungen des Unternehmers sind zu befolgen.
    Aber: Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete
    Weisungen dürfen nicht befolgt werden.

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Die Beschäftigten (Versicherten)

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Die Beschäftigten (Versicherten)

Sie haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie
Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der
ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen, z.B.
• Einrichtungen, z.B. Arbeitstische,
• Arbeitsmitteln, z.B. Standbohrmaschine, Laborgeräte usw.
• Arbeitsstoffen, z.B. Gefahrstoffe, Reinigungsmittel,
• Schutzeinrichtungen, z.B. Schutzhaube an der Kreissäge
• Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Schutzhandschuhe, Gehörschutz.

Sie haben
• Gefahren für Sicherheit und Gesundheit,
• Mängel an Schutzvorrichtungen
Ihrer/Ihrem Vorgesetzten zu melden.
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Die Beschäftigten (Versicherten)

Sie dürfen sich nicht
• durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen
  berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch
  den sie sich selbst oder andere gefährden können.
• durch Medikamente in einen Zustand versetzen, durch den
  sie sich selbst oder andere gefährden können.

Sie dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der
ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Sie sind berechtigt, Vorschläge zu allen Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu
machen.
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Die Fachkraft für Arbeitssicherheit

 ist für sicherheitstechnische Fragen zuständig,
 führt regelmäßige Begehungen durch,
 wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit,
 untersucht die Ursachen von Arbeitsunfällen,
 arbeitet mit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin zusammen,
 berät den Unternehmer/die Unternehmerin
     bei der Gefährdungsbeurteilung
     bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel
     bei der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung
     Gestaltung der Arbeitsplätze.

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Der Betriebsarzt

 ist für arbeitsmedizinische Fragen zuständig,
 führt die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten
  durch,
 führt regelmäßige Begehungen durch,
 arbeitet mit der Sicherheitsfachkraft zusammen,
 berät den Unternehmer/die Unternehmerin
     bei der Gefährdungsbeurteilung,
     bei der Organisation der Ersten Hilfe,
     bei der gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze,
     zu den Themen Hygiene, Ergonomie und Wiedereingliederung,
     bei der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung.

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Die Sicherheitsbeauftragten

 geben  als ehrenamtliche Helfer Hinweise und Empfehlungen
  zur sicheren Gestaltung von Arbeitsabläufen und –bereichen,
 unterstützen den Unternehmer/die Unternehmerin im
  Arbeitsschutz,
 sind geschult, Mängel in ihren Arbeitsbereichen zu erkennen,
     schaffen Abhilfe, wenn möglich
     informieren ansonsten ihre Vorgesetzten
 beraten, informieren, geben Hinweise und überzeugen Kollegen,
 überzeugen sich regelmäßig davon, dass die vorgeschriebenen
  Schutzeinrichtungen und die persönliche Schutzausrüstung
  benutzt werden,
 arbeiten selber vorbildlich.
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Die Mitarbeitervertretung

 muss über Angelegenheiten des Arbeitsschutzes informiert
  und zu entsprechenden Vorschlägen gehört werden,
 ist beteiligt an der Gefährdungsbeurteilung und an der
  Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sowie der Sicherheits-
  fachkraft und des Betriebsarztes,
 nimmt an Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen teil,
 macht Vorschläge zu Präventionsmaßnahmen,
 nimmt teil an den Gesprächen des Dienstherrn mit den
  Sicherheitsbeauftragten.

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Die Gefährdungsbeurteilung

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Die Gefährdungsbeurteilung

Warum führen wir eine Gefährdungsbeurteilung durch?
Das Ziel im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist die Gestaltung
von sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsbedingungen.

Wer hat die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Die Beurteilung der Arbeitsplätze und Tätigkeiten ist Pflicht des
Unternehmers/der Unternehmerin.
Die Gefährdungsbeurteilung ist durch fachkundige Personen
durchzuführen.

Muss ein bestimmtes Formular ausgefüllt werden?
Nein, die Gefährdungsbeurteilung ist an keine bestimmte Form
gebunden. Die Vordrucke der CAU sollen Sie unterstützen.

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Gefährdungen können sich ergeben durch
• Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des
  Arbeitsplatzes,
• physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
• Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmittel,
  insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und
  Anlagen sowie den Umgang damit,
• Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,
  Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
• unzureichende Qualifikation und Unterweisung der
  Beschäftigten,
• psychische Belastungen bei der Arbeit.

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Wahrnehmung von Gefährdungen

Warum nehmen wir Hinweise auf Gefährdungen nicht wahr?

Keine spezifischen Sinnesorgane für die        Elektrischer Strom, Radioaktivität
Gefahr vorhanden

Gefahr ist wenig anschaulich                   Chemische Formel für einen
                                               krebserzeugenden Gefahrstoff

Keine persönliche Erfahrung mit der            Neue Beschäftigte
Gefahr

Betriebsblindheit                              Fluchtwege werden durch Möbel im
                                               Flur verstellt

Sicherheitsvorkehrungen vermitteln ein nicht   Arbeiten im Abzug
angemessenes Gefühl der Sicherheit

Mensch sieht sich selbst als „nicht            Ersthelfer
betroffen“                                     Brandschutzhelfer
                                                                                    29
Zusammenfassung

Input                       Gefährdungsbeurteilung                      Output
Bestandsaufnahme                                     Schutzmaßnahmen:
● Arbeitsbereiche                                    •   Technische
● Arbeitsplätze                                      •   Organisatorische
● Tätigkeiten                                        •   Persönliche

Informationen über:                                  z.B.
• Arbeitsmittel,                                     • Umbau von Maschinen,
• Gefahrstoffe,                                      • Betriebsanweisungen,
• Biostoffe,                                         • Prüffristen Arbeitsmittel,
• Arbeitsunfälle und                                 • Anforderung an die
    Berufskrankheiten,                                  Lagerung der Gefahr-
• Arbeitsverfahren,…                                    stoffe,
                                                     • Unterweisungsbedarf,
                                                     • Auswahl Persönliche
Kenntnisse des geltenden,                               Schutzausrüstung,
aktuellen Rechts                                     • Arbeitsmedizinische
                                                        Vorsorge, …
                                                                                    30
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