Das neue Geldwäschegesetz Was müssen Sie als Versicherungsvermittler beachten? - in Kraft getreten am 26.06.2017 - BWV Ostbayern

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Regierung von Niederbayern

      Das neue Geldwäschegesetz
                   in Kraft getreten am 26.06.2017

       Was müssen Sie als
Versicherungsvermittler beachten?

Referent: Georg Hüttner
          Mitglied des Arbeitsbereichs Geldwäscheprävention
          bei der Regierung von Niederbayern
Regierung von Niederbayern

Agenda

1.   Ist Geldwäscheprävention überhaupt ein Thema für mich?

2.   Die Kernpflichten nach dem Geldwäschegesetz.

3.   Die wichtigsten Änderungen im neuen Geldwäschegesetz

4.   Neue Zentralstelle für Verdachtsmeldungen.

5.   Prüfpraxis der bayerischen Aufsichtsbehörden

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1.   Ist Geldwäscheprävention überhaupt ein Thema für mich?
     Das kommt drauf an!
     Gesetzliche Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG in Umgangssprache
     übersetzt:

     Eigenständig      geldwäscherechtlich     Verpflichtete     sind   alle
     Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler), soweit
     sie      Lebensversicherungen,          Unfallversicherungen       mit
     Prämienrückgewähr      oder    Darlehen    vermitteln,    ausgenommen
     gebundene Versicherungsvertreter (sog. Ausschließlichkeits- oder
     Einfirmenvertreter),     unechte          Mehrfachagenten          und
     produktakzessorische Vermittler.

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2. Die Kernpflichten nach dem Geldwäschegesetz

      Neu aufgelegtes gemeinsames Merkblatt der Bundesländer:

           „Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG)“

                       … im Internet abrufbar.
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2. Die Kernpflichten nach dem Geldwäschegesetz

Risikomanagement

Der Gesetzgeber verlangt von den nach dem GwG verpflichteten Personen und
Unternehmen ein Risikomanagement, das aus zwei Teilen besteht:

• Risikoanalyse und hierauf aufbauend

• Interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und
  Terrorismusfinanzierung

          Risikomanagement = Risikoanalyse + Interne Sicherungsmaßnahmen

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2. Die Kernpflichten nach dem Geldwäschegesetz

             Risikomanagement = Risikoanalyse + Interne Sicherungsmaßnahmen

Beim Aufbau des Risikomanagements hilfreich:

•   Merkblatt „Basisinformation Geldwäsche“ – Abschnitt B.)

•   Merkblatt Risikomanagement der Länderaufsichtsbehörden
    (in Kürze im Internet verfügbar)

•   Veröffentlichungen der IHKen, des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute
    e.V., des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

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2. Die Kernpflichten nach dem Geldwäschegesetz

Eine zentrale Verpflichtung nach dem GwG – die Identifizierung:

Wer ist zu identifizieren?

                             Für den Kunden
           Kunde                                     Wirtschaftlich
     (Vertragspartner)   +     auftretende
                                Personen
                                              +      Berechtigter

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2. Die Kernpflichten nach dem Geldwäschegesetz

Wirtschaftlich Berechtigter – Wer ist das?

•   Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter
    deren Kontrolle der Vertragspartner steht oder die natürliche Person, auf deren
    Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet
    wird.

•   Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich jede
    Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält bzw. der
    Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt – gibt es keine
    natürliche Person, die mehr als 25% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile hält, so gilt
    als wB der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter.

•   Von wirtschaftlich Berechtigten muss zumindest der Name erhoben werden.

Sinn und Zweck? Verhinderung von Strohmanngeschäften!

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2. Die Kernpflichten nach dem Geldwäschegesetz

Politisch exponierte Personen („PEP“)

•   Das GwG verlangt, dass Sie immer und unabhängig vom Vorliegen eines erhöhten
    Risikos mit angemessenen, risikoorientieren Verfahren prüfen und feststellen, ob
    es sich bei Ihrem Kunden oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine PEP, ein
    Familienmitglied einer PEP oder um eine bekanntermaßen einer PEP nahestehenden
    Person handelt.

•   PEP sind Personen, die ein hochrangiges öffentliches Amt im In- oder Ausland
    ausüben oder in den vergangenen 12 Monaten ausgeübt haben

•   Zum Personenkreis zählen z. B. Staats- und Regierungschefs, Bundesminister und
    Minister der Länder oder Parlamentsabgeordnete auf Bundesebene

•   Im Regelfall genügt es, Ihren Kunden bzw. den wirtschaftlich Berechtigten hiernach zu
    fragen (Selbstauskunft).

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2. Die Kernpflichten nach dem Geldwäschegesetz

Praxistipp:

Verwenden Sie bei der Identifizierung Ihrer Kunden die behördlichen
Dokumentationsbögen (natürliche / juristische Personen). Ausfüllbare PDF-
Vorlagen im Internet.

Vorteile:
• Wie eine Checkliste abzuarbeiten!
• Sie vergessen nichts, insb. bzgl. wB und PEP!
• Sie dokumentieren rechtssicher!
• Bei routinierter Anwendung geringer zusätzlicher Zeitaufwand!
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2. Die Kernpflichten nach dem Geldwäschegesetz

Wann ist zu identifizieren?

Auslösetatbestände:

• Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung
• Wenn Verdachtsmomente bestehen
• Wenn Zweifel hinsichtlich der Identitätsdaten bestehen
• Bei Durchführung sonstiger Transaktionen von 15.000 € oder mehr
  außerhalb einer Geschäftsbeziehung

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3. Die wichtigsten Änderungen im neuen Geldwäschegesetz

Gesetzgeber verlangt von den nach dem GwG verpflichteten Personen und
Unternehmen ein Risikomanagement zu etablieren, das aus zwei Teilen
besteht:

Risikoanalyse und darauf aufbauend interne Sicherungsmaßnahmen.

Das ist eigentlich nicht wirklich neu, aber jetzt bußgeldbewehrt!

Risikoanalyse muss den Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden.

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3. Die wichtigsten Änderungen im neuen Geldwäschegesetz

Pflichten bzgl. Dokumentation einer durchgeführten Identifizierung
wurden ausgeweitet.

Alleiniges Ausfüllen eines Dokumentationsbogens genügt nicht mehr!!

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3. Die wichtigsten Änderungen im neuen Geldwäschegesetz

Kopieren von Identifizierungsdokumenten:

Bislang bestehende datenschutzrechtliche Bedenken sind ausgeräumt.
Klare spezialgesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 GwG:

„… Recht und Pflicht, … Kopien … anzufertigen …“.

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3. Die wichtigsten Änderungen im neuen Geldwäschegesetz

Beim Auftreten eines Bevollmächtigten ist dieser (wie bisher) zu identifizieren.

Neu:

Vorlage und Aufbewahrung einer Vollmacht ist zwingend erforderlich.

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3. Die wichtigsten Änderungen im neuen Geldwäschegesetz

Aufzeichnung und Aufbewahrung:

• Alle nach dem Geldwäschegesetz erhobenen Angaben und eingeholten
  Informationen sind aufzuzeichnen und aufzubewahren.

• Die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beträgt fünf Jahre
  (beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
  Geschäftsbeziehung endet).

• Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen unverzüglich zu
  vernichten, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen eine längere
  Aufbewahrungszeit vorschreiben.

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3. Die wichtigsten Änderungen im neuen Geldwäschegesetz

…   finden   Sie   übersichtlich   zusammengefasst    im    neu   aufgelegten
gemeinsamen Merkblatt der Bundesländer :

               Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG)

        Dieses Merkblatt sollten alle betroffenen Mitarbeiter kennen.

Empfehlung: Geldwäschepräventionsordner anlegen mit aktuellem
Basismerkblatt, Muster-Dokumentationsbögen, Risikoanalyse etc.
Kenntnisnahme regelmäßig gegen Unterschrift bestätigen lassen.

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4. Neue Zentralstelle für Verdachtsmeldungen.

• Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 26.06.2017 wurde die
  Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial
  Intelligence Unit - FIU) vom Bundeskriminalamt in die Generalzolldirektion
  verlagert.

• Die neue FIU ist die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und
  Auswertung von Verdachtsmeldungen. Von dort erfolgt ggf. Weitergabe an
  die zuständige Strafverfolgungsbehörde.

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4. Neue Zentralstelle für Verdachtsmeldungen.

Werden bei einer Transaktion Tatsachen festgestellt, die auf Geldwäsche oder
  Terrorismusfinanzierung schließen lassen, müssen Sie unverzüglich eine
           Verdachtsmeldung über das Web-Portal goAML an die

                  Zentralstelle für Finanztransaktionen,
                die sog. „Financial Intelligence Unit“ (FIU)
                          unter www.fiu.bund.de

                                  melden.

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4. Neue Zentralstelle für Verdachtsmeldungen.

• Die Verdachtsmeldung ist keine Strafanzeige.
• Sie müssen keine eigenen strafrechtlichen Ermittlungen anstellen.
• Beurteilung eines Sachverhalts nach Ihrer allgemeinen Erfahrung und
  Ihrem   beruflichen   Erfahrungswissen    unter   dem     Blickwinkel   seiner
  Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext.
• Meldepflicht besteht, wenn hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte
  vorliegen.
• Keine Meldung „ins Blaue“ hinein.

Beispiele für Verdachtsmerkmale s. Merkblatt im Internet.

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5. Prüfpraxis der Aufsichtsbehörden

Geldwäscherechtliche Aufsichtsbehörden in Bayern:

Regierung von Niederbayern, Landshut
für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberbayern

Regierung von Mittelfranken, Ansbach
für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel-, Unterfranken, Schwaben und die Oberpfalz

Zuständig für den sog. Nichtfinanzsektor:
      Versicherungsvermittler
      gewerbliche Güterhändler (z. B. Schmuck-, Uhren- oder Automobilhändler)
      Immobilienmakler
      Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute)
      nicht verkammerte Rechtsbeistände
      bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder

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5. Prüfpraxis der Aufsichtsbehörden

Grundlage sind die Daten aus den jeweiligen Vermittlerregistern.
Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden erfolgt gemäß § 55 Abs. 3 GwG.

Aufsichtsprüfungen werden in der Regel angekündigt.

Verschiedene Prüfverfahren möglich:
• Schriftlich.
• Vor-Ort-Prüfung.
• Mehrstufig (Einleitung schriftlich, Fortführung schriftlich oder Vor-Ort).

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5. Prüfpraxis der Aufsichtsbehörden

• Auswahl der Verpflichteten erfolgt risikobasiert.

• Niemand steht unter Generalverdacht.

• Trotz des neuen erheblich erweiterten Bußgeldkatalogs (64 verschiedene
  Tatbestände) führt nicht jeder bei einer Prüfung festgestellte Mangel
  automatisch zu einer Sanktion. Jeder Mangel wird unter Berücksichtigung
  aller Umstände des Einzelfall bewertet und eingeordnet (Vorsatz /
  Leichtfertigkeit, Erstprüfung / Folgeprüfung).

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5. Prüfpraxis der Aufsichtsbehörden

Bitte nehmen Sie die geldwäscherechtlichen Pflichten ernst.

Die Palette der möglichen Sanktionen bei Verstößen ist breit gefächert, es
drohen u. a.
• hohe Bußgelder
• Eintrag ins Gewerbezentralregister
• „Pranger“

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Weitere Informationen:

      Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte unserer Internetseite!
                 http://www.regierung.niederbayern.bayern.de/

                         Regierung von Niederbayern
                             Regierungsplatz 540
                               84028 Landshut
             Email: geldwaeschepraevention@reg-nb.bayern.de

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Rechtliche Hinweise:
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Die Präsentation und alle Aussagen des Vortrags stellen eine möglichst allgemein ver-
ständliche Hilfestellung dar, die nicht geeignet ist, den besonderen Umständen eines
Einzelfalls gerecht zu werden. Alle Angaben dieser Präsentation und im Vortrag erfolgen
ohne Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit. Maßgebliche
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straf-
taten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 23. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017
Teil I Nr. 39, S. 1822).

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