Arbeitszeitverkürzung 2022 - Gemeinsamer Auslegungsbehelf von Sozialwirtschaft Österreich, GPA und vida - Gewerkschaft GPA
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SWÖ-aktuell 5/2021 Arbeitszeitverkürzung 2022 Gemeinsamer Auslegungsbehelf von Sozialwirtschaft Österreich, GPA und vida Stand: 28. Oktober 2021
Vorwort Bei den letzten Kollektivvertragsverhandlungen in der Sozialwirtschaft haben die Sozialpartner eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Stunden mit 1.1.2022 vereinbart. Diese Änderung hat Auswirkungen auf unterschiedliche arbeitsrechtliche Bereiche und wirft bei der Umsetzung – wie wir aus unserer Beratungstätigkeit wissen – immer wieder rechtliche Fragen auf. Am 23. Juni 2021 fand eine große Informationsveranstaltung der Sozialwirtschaft Österreich zu diesem Thema mit über 400 TeilnehmerInnen statt. Auf Basis der Inhalte dieser Veranstaltung und der vorbereitenden Unterlagen ist die vorliegende Publikation entstanden. Gemeinsam haben wir - Arbeitgeber- und ArbeitnehmerInnenvertreterInnen – versucht, einen Konsens bei der Auslegung der Umsetzungsfragen zu finden. Dies ist auch gelungen und so bildet die vorliegende Publikation die gemeinsamen Positionen beider Sozialpartnerseiten ab. Da arbeitsrechtliche Fragen in Österreich – vereinzelt auch gegen den eigentlichen gemeinsamen Willen der Vertragspartner – letztlich gerichtlich entschieden werden, können wir aber – trotz Erstellung nach bestem Wissen und Gewissen – keine Haftung für die vertretenen Positionen und Inhalte übernehmen. Zum Thema Arbeitszeitverkürzung gibt es aus rechtlicher Sicht bisher kaum Literatur oder Judikatur. Es kann daher nur schwer vorausgesagt werden, wie ein Gericht entscheiden würde. Weiters empfehlen wir Ihnen ausdrücklich bei Fragen, die auch eine etwaige Förderung betreffen, Rücksprache mit dem jeweiligen Fördergeber (AMS, SMS, Land, etc) zu halten. Wir wollen mit dieser Publikation auf jeden Fall einen Beitrag zu einer möglichst konfliktfreien Umsetzung in den Betrieben leisten. SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH Erich Fenninger Walter Marschitz Yvonne Hochsteiner Bettina Schabel Vorsitzender Geschäftsführer Rechtsreferentin Rechtsreferentin GEWERKSCHAFT GPA - Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe” Beatrix Eiletz Eva Scherz Wirtschaftsbereichsvorsitzende Wirtschaftsbereichssekretärin GEWERKSCHAFT VIDA - Fachbereich Soziale Dienste Silvia Gassner Michaela Guglberger Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretärin Impressum SWÖ-AKTUELL 5/2021, Stand: 28. Oktober 2021 Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen Apollogasse 4/8, 1070 Wien; Telefon: 01/353 44 80, Mail: office@swoe.at, Website: www.swoe.at Redaktion: Bettina Schabel, Yvonne Hochsteiner, Walter Marschitz 2 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Inhaltsverzeichnis A. ARBEITSZEITVERKÜRZUNG - GRUNDSATZ ......................................................................... 5 1. Grundsatz..................................................................................................................................... 5 2. Die Gehaltstabelle und der Grundstundenteiler (§§ 3 und 29 SWÖ-KV) ..................................... 6 3. Der Mehrstundenzuschlag (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV, nicht § 5 SWÖ-KV)........................................... 7 4. Zulagen, Zuschläge und sonstige Entgelte ................................................................................... 7 5. Personalausgleich ........................................................................................................................ 9 B. ARBEITSZEIT- UND ENTGELTVEREINBARUNGEN ..............................................................10 1. Arbeitszeitmodelle ..................................................................................................................... 10 2. Vereinbarungen einer abweichenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ................................. 16 3. Entgeltvereinbarungen .............................................................................................................. 17 a. Es erfolgte keine Optierung, MitarbeiterInnen werden weiterhin nach „Alten“ oder „Fremden“ Lohn- und Gehaltsschemata entlohnt........................................................................................ 17 b. Entgeltvereinbarung: KV-Überzahlungen – Erhöhung oder AZ-Reduktion? .............................. 18 4. Überstundenpauschale, All-In-Vereinbarung............................................................................. 19 7. Teilzeitvereinbarungen .............................................................................................................. 20 a. Teilzeitbeschäftigte mit einem Stundenausmaß von 37 oder mehr Stunden ............................ 20 b. Teilzeitdienstverhältnis mit prozentueller Vereinbarung der Wochenstundenanzahl .............. 20 c. Wechsel von Voll- auf Teilzeit im Jahr 2021 und zurück zur Vollzeit im Jahr 2022 – Valorisierung, ja oder nein? .............................................................................................................................. 21 C. BESONDERE TEILZEIT-MODELLE .....................................................................................22 1. Elternteilzeit............................................................................................................................... 22 2. Pflegeteilzeit .............................................................................................................................. 23 3. Familienhospizteilzeit ................................................................................................................ 23 4. Wiedereingliederungsteilzeit ..................................................................................................... 24 5. Bildungsteilzeit........................................................................................................................... 25 6. Altersteilzeit ............................................................................................................................... 26 7. Sabbatical................................................................................................................................... 29 3 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
D. NICHTLEISTUNGSZEITEN ................................................................................................31 1. Urlaub ........................................................................................................................................ 31 2. Exkurs: Zeitguthaben ................................................................................................................. 31 3. Pflegefreistellung ....................................................................................................................... 32 4. Sonderurlaub ............................................................................................................................. 32 5. Fortbildung ................................................................................................................................ 33 E. PRAXISTIPPS/CHECK-LISTEN FÜR LOHNVERRECHNUNG ..................................................34 1. Betriebliche Rechtsgrundlagen .................................................................................................. 34 2. Individuelle Rechtsgrundlagen ................................................................................................... 34 3. Arbeitszeit in der Personaladministration.................................................................................. 35 4. Lohnverrechnung ....................................................................................................................... 36 4 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
A. ARBEITSZEITVERKÜRZUNG - GRUNDSATZ Vereinbart wurde eine Verkürzung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Stunden mit Wirkung ab 1.1.2022. Übersicht der Änderungen: Die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit wird von 38 auf 37 Stunden reduziert. Die kollektivvertragliche tägliche Normalarbeitszeit (8 Stunden) bleibt unverändert. Die ausgedehnte kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (zB. Durchrechnungszeitraum, Gleitzeit) bleibt unverändert. Der Mehrarbeitszuschlag (§ 10 Abs 8) gilt ab der 38. Stunde und wird auf 33,3 % verringert. Die Entgelttabelle des § 29 wird mit 37 statt mit 38 Stunden berechnet. Der Wert einer Stunde beträgt 2,7 %. Der Grundstundenteiler ändert sich, der Grundstundenlohn erhöht sich. Zulagen und Zuschläge werden um 2,7 % erhöht. Im SWÖ-Kollektivvertrag wird die Arbeitszeitverkürzung in folgenden Regelungen umgesetzt: § 4 Abs 1 Tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit § 10 Abs 8 Mehrarbeitszuschlag § 30a Abs 4 Regelung der Arbeitszeitverkürzung (Vollzeit-, Teilzeitbeschäftigte und Zulagen, Zuschläge, Änderung des Grundstundenteilers) § 41 Abs 1 lit b Übergangsbestimmungen Anhang Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung 2022 Erläuterungen zur Arbeitszeitverkürzung finden Sie im „Abschlussprotokoll samt Erläuterungen 2020“ auf unserer Website unter www.swoe.at. 1. GRUNDSATZ Hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitverkürzung auf das wöchentliche Arbeitszeitausmaß und das Entgelt ist zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten zu unterscheiden. Folgender Grundsatz gilt: Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Wöchentliches Ändert sich von 38 auf 37 Stunden Keine Änderung Arbeitszeitausmaß Monatliches Entgelt Keine Änderung Das Entgelt erhöht sich um 2,7 % (Wert einer Stunde, weil sich die Tabelle nicht mehr auf 38, sondern auf 37 Stunden berechnet). Das monatliche Bruttoentgelt der Vollzeitbeschäftigten wird 2022 somit nicht valorisiert. Teilzeitbeschäftigte mit einem vereinbarten Arbeitszeitausmaß von 37 oder mehr Stunden (zB. 37,5) werden zu Vollzeitbeschäftigten (siehe Kapitel B.7.) 5 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
2. DIE GEHALTSTABELLE UND DER GRUNDSTUNDENTEILER (§§ 3 UND 29 SWÖ- KV) a. Die Gehaltstabelle (§ 29 SWÖ-KV) Die Gehaltstabelle wird mit 1.1.2022 nicht valorisiert, sondern bleibt mit den Werten aus 2021 bestehen. Dasselbe gilt für Alte Lohn- und Gehaltstabellen, das Lehrlingseinkommen oder die Entgelte für TransitmitarbeiterInnen. Die Tabelle berechnet sich ab 1.1.2022 aber nicht mehr auf 38 Stunden, sondern auf 37 Stunden. Dadurch ändert sich auch der Grundstundenteiler. Die Gehaltstabelle des § 29 SWÖ-KV für 2021 und 2022: Lohn-/Gehaltstabelle In Euro Verwendungsgruppen Stufen Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 1– 2 1.718,20 1.787,10 1.876,80 1.965,70 2.122,00 2.278,30 2.443,30 2.661,20 3.088,60 2 3– 4 1.738,60 1.820,50 1.910,50 2.004,70 2.165,10 2.323,00 2.493,60 2.739,50 3.211,80 3 5– 6 1.771,10 1.854,30 1.948,30 2.059,70 2.228,10 2.391,60 2.567,60 2.847,20 3.366,90 4 7– 8 1.801,70 1.887,90 1.984,40 2.099,10 2.302,00 2.482,30 2.664,10 2.979,80 3.551,60 5 9–10 1.835,40 1.924,10 2.019,20 2.135,70 2.355,30 2.550,80 2.737,00 3.114,00 3.737,40 6 11–12 1.867,50 1.957,60 2.055,80 2.176,40 2.396,90 2.617,60 2.812,10 3.218,60 3.892,40 7 13–14 1.899,80 1.991,30 2.092,00 2.215,30 2.439,10 2.687,80 2.884,80 3.299,90 4.015,50 8 15–16 1.932,20 2.024,80 2.127,30 2.253,20 2.482,30 2.756,40 2.957,60 3.379,70 4.107,60 9 17–18 1.964,40 2.058,30 2.165,10 2.293,60 2.525,70 2.799,30 3.030,10 3.456,20 4.200,00 10 19–20 1.996,60 2.094,70 2.202,90 2.332,80 2.569,00 2.845,70 3.102,70 3.537,40 4.293,60 11 21–22 2.022,10 2.119,20 2.230,90 2.370,30 2.609,50 2.891,90 3.151,80 3.591,90 4.385,90 12 23–24 2.047,70 2.144,10 2.257,20 2.411,10 2.651,40 2.937,90 3.200,50 3.643,70 4.479,60 13 25–26 2.070,30 2.172,20 2.286,80 2.439,10 2.694,80 2.984,10 3.249,60 3.696,70 4.540,80 14 27–28 2.095,80 2.197,30 2.314,60 2.468,30 2.737,00 3.027,30 3.298,60 3.749,90 4.602,60 15 29–30 2.119,20 2.226,50 2.342,60 2.497,70 2.778,80 3.073,50 3.347,40 3.803,00 4.665,50 16 31–32 2.144,10 2.251,70 2.370,30 2.528,40 2.822,00 3.119,50 3.394,80 3.856,10 4.725,50 17 33–34 2.169,40 2.278,30 2.398,50 2.556,40 2.865,50 3.165,60 3.444,00 3.909,30 4.787,10 18 35–36 2.194,40 2.304,90 2.426,40 2.587,10 2.907,00 3.210,70 3.494,00 3.962,30 4.848,40 b. Der Grundstundenteiler (§ 3 Abs 2 SWÖ-KV) Da sich die Gehaltstabelle des § 29 SWÖ-KV ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf 38 Stunden, sondern auf 37 Stunden berechnet, ändert sich auch der Grundstundenteiler (§ 3 Abs 2 SWÖ-KV). Der Grundstundenteiler dient dazu, den Stundenlohn zu berechnen. Der Grundstundenteiler ändert sich wie folgt: Bis 1.1.2022: 4,33 Wochen x 38 Stunden = 164,54 Ab 1.1.2022: 4,33 Wochen x 37 Stunden = 160,21. Beispiel: Verwendungsgruppe 5, Gehaltsstufe 1: 2021 und 2022 (Tabelle bleibt unverändert): € 2.122,00; Der Grundstundenlohn beträgt: 2021: € 12,90 (€ 2.122,00 / 164,54) 2022: € 13,25 (€ 2.122,00 / 160,21) Zu beachten ist, dass der SWÖ-KV keinen gesonderten Überstundenteiler kennt und daher der Grundstundenteiler auch für die Überstunden zur Anwendung gelangt. 6 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
3. DER MEHRSTUNDENZUSCHLAG (§ 10 ABS 8 SWÖ-KV, NICHT § 5 SWÖ-KV) Als Mehrstunden im Sinne des § 10 Abs 8 SWÖ-KV gelten Differenzstunden zwischen der kollektivvertraglichen und gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit. Die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die bisherige kollektivvertragliche demgegenüber nur 38 Stunden. Die Differenzstunden waren daher bisher die 39. und 40. Stunde in der Woche, sofern keine Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Durchrechnungszeitraum, Gleitzeit) vereinbart war. Da sich die Normalarbeitszeit 2022 aber von 38 auf 37 Stunden verringert, wird die Differenz der wöchentlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zur gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden um eine Stunde vergrößert, sodass nun ab der 38. Stunde Mehrarbeitsstunden vorliegen. Der Mehrarbeitszuschlag (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) gebührt daher ab 1.1.2022 für die 38., 39. und 40. Stunde, wird aber gleichzeitig von 50 % auf 33,3 % verringert. Übersicht: Bis 31.12.2021: 39. und 40. Stunde pro Woche = 50 % Zuschlag. Ab 1.1.2022: 38., 39. und 40. Stunde pro Woche = 33,3 % Zuschlag. Der Mehrarbeitszuschlag nach § 10 Abs 8 SWÖ-KV gebührt aber nur, wenn kein Durchrechnungszeitraum vereinbart oder keine Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, weil sowohl durch die Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes als auch einer Gleitzeit, die wöchentliche Normalarbeitszeit auf über 40 Stunden ausgedehnt wird (Durchrechnungszeitraum zwischen 42 und 50 Stunden, je nach Länge des DRZ, Gleitzeit 50 Stunden). Damit liegt keine Differenzstunde mehr vor (nähere Ausführungen siehe Kapitel B.1.). Der Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag des § 5 SWÖ-KV bleibt unverändert. Auch der Zuschlag für Vollzeitbeschäftigte am Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw der Gleitzeitperiode bleibt unverändert bei 50 %, da es sich dabei nicht um den Mehrarbeitszuschlag nach § 10 Abs 8 SWÖ-KV, sondern um einen Überstundenzuschlag handelt! 4. ZULAGEN, ZUSCHLÄGE UND SONSTIGE ENTGELTE a. Zulagen, die auf Stundenbasis gewährt werden Die KV-Zulagen, Zuschläge und Ist-Zulagen werden – wie auch die Teilzeitgehälter – um 2,7 % erhöht. b. Zulagen, die auf Vollzeitbasis gewährt werden, und Aufzahlung für Pflegekräfte Zulagen, die auf Vollzeitbasis gewährt werden (z.B. Leitungs- und Funktionszulagen und Zulagen für SonderkindergartenpädagogInnen) sowie die Aufzahlung für Pflegekräfte (§ 29b) gebühren ab 1.1.2022 für 37 Stunden, d.h. der Betrag bleibt unverändert (wird nicht erhöht). Vollzeitbeschäftigte erhalten weiterhin denselben Betrag, nur nicht mehr für 38 Stunden, sondern für 37 Stunden. Wird die Zulage Teilzeitbeschäftigten gewährt und daher aliquotiert, erhöht sich die Zulage um 2,7 %. Übersicht: Für Vollzeitbeschäftigte gebühren diese ab 1.1.2022 für 37 Stunden (Betrag wird nicht erhöht). Für Teilzeitbeschäftigte erhöht sich die Zulage um 2,7 %. 7 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Beispiel: Aufzahlung Pflegekräfte anhand einer DGKP 2021: € 108,20 für ein Vollzeitmonat, dh für 38 Stunden 2022: € 108,20 für ein Vollzeitmonat, dh für 37 Stunden. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine einmalige Erhöhung um 2,7 %. c. Die sonstigen Entgelte – Lehrlingseinkommen und Entgelt für TransitmitarbeiterInnen Auch für Lehrlinge verkürzt sich die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Stunden, das Entgelt bleibt unverändert. Handelt es sich um Teilzeitbeschäftigte, so bleibt die vereinbarte Arbeitszeit unverändert, das Entgelt erhöht sich um 2,7 %, weil sich auch bei diesen Entgelten der Grundstundenteiler ändert. Grundsätzlich gilt für TransitmitarbeiterInnen dasselbe wie für alle anderen ArbeitnehmerInnen. Bei Vollzeitbeschäftigten reduziert sich die Normalarbeitszeit auf 37 Stunden, das Entgelt bleibt unverändert. Bei Teilzeitbeschäftigten bleibt die vereinbarte Arbeitszeit unverändert, das Entgelt erhöht sich um 2,7 %. Welche Auswirkungen diese Arbeitszeitverkürzung auf das Verhältnis von Arbeitsstunden zu sozialpädagogischen Betreuungsstunden hat, kann von unserer Seite nicht beurteilt werden. Dazu empfehlen wir unbedingt eine Rücksprache mit dem AMS. d. Übersicht über Zulagen, Zuschläge und Sonstige Entgelte In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht, welche Zulagen, Zuschläge und Sonstigen Entgelte mit 2,7 % zu erhöhen sind (grüne Hinterlegung) und welche grundsätzlich auf Vollzeitbasis berechnet werden und zukünftig für 37 statt für 38 Stunden gebühren (orange Hinterlegung). Stundenbasis Vollzeitbasis Zulagen und Zuschläge = Erhöhung um 2,7 % = gebührt für 37 Std. § 9 Nachtarbeitszuschlag Je Nachtarbeitsstunde Nachtdienstpauschale § 13 Rufbereitschaft § 15 Dienstplan Dienst an freien Tagen zusätzlicher Dienstblock § 21 Tagesmütter Nachtarbeit Pauschalabgeltung /Kind Wochentag Nachtarbeit Pauschalabgeltung /Kind Sonn- /Feiertag § 22c, § 24 Tagespauschale § 31 Zulagen und Zuschläge 8 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
SEG je Std. SEG Pauschale (je nachdem, ob für Vollzeit oder Teilzeit gebührt) Sonn und FT Zuschläge je Std. Stationsleitung je Vollzeitmonat Leitung SÖB/GBP Kindergartenleitung 1. Gruppe und Monat Kindergartenleitung ab 2. Gruppe und Monat geprüfte Sonderkindergärtnerin monatlich Sonstige Entgelte § 29a (bisher § 28) TransitmitarbeiterInnen § 29b Aufzahlung Pflegekräfte § 33 Lehrlinge 5. PERSONALAUSGLEICH Vereinbart wurde, dass die Arbeitszeitverkürzung nicht zu einer Arbeitsverdichtung führen darf. Die freigewordenen Stunden sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse vorrangig bereits angestellten teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen anzubieten. Der Betriebsrat ist in geeigneter Form zu informieren. Ist die Übernahme der freigewordenen Stunden durch andere teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen nicht möglich, sieht die Vereinbarung vor, dass die freigewordenen Stunden durch Neuaufnahme zusätzlicher Beschäftigter oder durch Neugestaltung der innerbetrieblichen Abläufe auszugleichen ist. Zu berücksichtigen sind dabei selbstverständlich auch die betrieblichen Erfordernisse. Eine Evaluierung durch die KV-PartnerInnen ist für Ende 2023 geplant. 9 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
B. ARBEITSZEIT- UND ENTGELTVEREINBARUNGEN In diesem Kapitel bieten wir Ihnen eine erste Übersicht darüber, welche Auswirkungen die Arbeitszeitverkürzung auf Arbeitszeit- und Entgeltvereinbarungen haben wird. Zu denken ist dabei an Arbeitszeitvereinbarungen wie Gleitzeit- oder Durchrechnungsvereinbarungen, an das Vorliegen einer abweichenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb (bezahlte Pausen, Anwendung eines anderen Kollektivvertrages) oder die Vereinbarung eines Wochenstundenausmaßes von Teilzeitbeschäftigten mit einer prozentuellen Angabe. Vorauszuschicken ist, dass unsere Ausführungen keinesfalls abschließend sind. Diese sollen lediglich erste Anhaltspunkte bieten. Sie finden Fragestellungen, die bei uns zum Thema Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung vor der Veranstaltung eingelangt sind, zusammengefasst und beantwortet. Dazwischen wurden thematisch auch Fragen, die sich während der Veranstaltung gestellt haben oder die erst danach bei uns eingelangt sind, eingearbeitet. Diese Unterlage ist somit umfangreicher als die Folien zur Veranstaltung, sodass die Reihenfolge der Inhalte auch nicht mit jener der Folien übereinstimmt. Bitte lassen Sie sich dadurch aber nicht verwirren! 1. ARBEITSZEITMODELLE Zuerst beleuchten wir die Auswirkungen der Arbeitszeitverkürzung auf die klassischen Arbeitszeitvereinbarungen. Zu prüfen ist die Auswirkung, wenn keine Durchrechnung oder keine Gleitzeit vereinbart wurde, wenn eine Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum oder eine Gleitzeit vorliegt und was die Reduktion der Arbeitszeit für die Dienstplanung heißt. Auf der folgenden Seite finden Sie eine Darstellung, welche Änderungen sich bei Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes, einer Gleitzeit oder wenn keinerlei derartige Vereinbarung vorliegt, ergeben sowie welche Bestandteile dieser Vereinbarungen unverändert weiter gelten. a. Keine Durchrechnung/keine Gleitzeit Übersicht: Keine Durchrechnung/keine Gleitzeit Bis 31.12.2021 Ab 1.1.2022 Tägliche 8 Stunden 8 Stunden Normalarbeitszeit Wöchentliche 38 Stunden 37 Stunden (ausgedehnte) Normalarbeitszeit Durchschnittliche 38 Stunden 37 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit Teilzeit- Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl. Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl. Mehrarbeitsstunden 38. Stunde 37. Stunde Teilzeit- Über der 2. Stunde pro Woche bis inkl. Über der 2. Stunde pro Woche bis inkl. Mehrarbeitszuschlag (§ der 38. Stunde pro Woche der 37. Stunde pro Woche 5, § 19d AZG) 10 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Mehrstunden (§ 10) 39. und 40. Stunde pro Woche 38., 39. und 40. Stunde pro Woche Überstunden Über der 8. Stunde täglich bzw ab der Über der 8. Stunde täglich bzw ab der 41. Stunde wöchentlich 41. Stunde wöchentlich Übertragung Keine Übertragungsmöglichkeit Keine Übertragungsmöglichkeit Zeitguthaben Übertragung Keine Übertragungsmöglichkeit Keine Übertragungsmöglichkeit Zeitschulden Fiktive Keine Regelung Keine Regelung Normalarbeitszeit, Kernzeiten, Funktionszeiten Da sich die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Stunden reduziert, dürfen Vollzeitbeschäftigte ab 1.1.2022 nur noch 37 Stunden pro Woche zuschlagsfrei leisten. Teilzeitbeschäftigten gebührt bis inkl. der 37. Stunde pro Woche ein Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag von 25 %, wobei 2 Stunden wöchentlich zuschlagsfrei verbleiben (§ 5 Abs 2 SWÖ-KV). Gemäß § 10 Abs 8 SWÖ-KV gebührt für Mehrstunden als Differenz zwischen der kollektivvertraglichen (derzeit 38 Stunden, ab nächstem Jahr 37 Stunden) und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) ein Mehrarbeitszuschlag von 50 %. Ab der 38. Stunde (38., 39. und 40. Stunde) wöchentlich gebührt sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigten ab 1.1.2022 ein Mehrarbeitszuschlag von 33,3 % (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV). Die Mehrarbeitsstunden, für die ein Zuschlag nach § 10 Abs 8 SWÖ-KV gebührt (2021: 39. und 40., ab 2022: 38., 39. und 40.) sind wöchentlich zu betrachten und zu bewerten. b. Durchrechnungsvereinbarung Übersicht: Durchrechnung Bis 31.12.2021 Ab 1.1.2022 Tägliche NAZ 10 Stunden 10 Stunden Wöchentliche Zwischen 42 und 50 Stunden (je nach Zwischen 42 und 50 Stunden (je nach (ausgedehnte) NAZ DRZ) DRZ) Durchschnittliche 38 Stunden 37 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit Teilzeit- Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl. Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl. Mehrarbeitsstunden 38. Stunde 37. Stunde TZ-Mehrarbeitszuschlag Über der 16. Stunde am Ende des DRZ Über der 16. Stunde am Ende des DRZ (§ 5, § 19d AZG) Mehrstunden (§ 10 Abs Keine, weil kollektivvertragliche NAZ Keine, weil kollektivvertragliche NAZ 8) über gesetzliche NAZ hinaus ausgedehnt über gesetzliche NAZ hinaus ausgedehnt Überstunden Über der 10. Stunde täglich, ab Über der 10. Stunde täglich, ab Überschreiten der ausgedehnten Überschreiten der ausgedehnten wöchentlichen NAZ (je nach DRZ ab 43. wöchentlichen NAZ (je nach DRZ ab 43. bis ab der 51. Stunde) bis ab der 51. Stunde) 11 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Übertragung Für Teilzeitbeschäftigte: eine Für Teilzeitbeschäftigte: eine Zeitguthaben wöchentlich vereinbarte wöchentlich vereinbarte Normalarbeitszeit, für Normalarbeitszeit, für Vollzeitbeschäftigte sind dies 38 Stunden Vollzeitbeschäftigte sind dies 37 Stunden (mit BV weitere 38 Stunden) (mit BV weitere 37 Stunden) Zuschlag für Vollzeitbeschäftigte: nicht übertragbares Vollzeitbeschäftigte: nicht übertragbares Zeitguthaben Zeitguthaben 50 % Zuschlag (AZG) Zeitguthaben 50 % Zuschlag (AZG) Teilzeitbeschäftigte: bis zu 16 Stunden Teilzeitbeschäftigte: bis zu 16 Stunden zuschlagsfrei, ab der 17. Stunde 25 % zuschlagsfrei, ab der 17. Stunde 25 % Zuschlag Zuschlag Übertragung Keine Übertragungsmöglichkeit Keine Übertragungsmöglichkeit Zeitschulden Fiktive Keine Regelung Keine Regelung Normalarbeitszeit, Kernzeiten, Funktionszeiten Bei einem vereinbarten Durchrechnungszeitraum erfolgt keine Änderung hinsichtlich der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit. Die Arbeitszeitverkürzung von 38 auf 37 Stunden bewirkt während des Durchrechnungszeitraumes keine früheren Überstunden, weil die wöchentliche Normalarbeitszeit während des Durchrechnungszeitraumes auf 42 – 50 Stunden (je nach Länge des Durchrechnungszeitraumes) ausgedehnt wird. „Echte“ Überstunden entstehen damit weiterhin bei Überschreitung von täglich 10 Stunden und wöchentlich 42 – 50 Stunden (je nachdem welche ausgedehnte wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zur Anwendung gelangt). Überstunden liegen somit aber der 11. Stunde täglich und ab der 43. Stunde (Jahres-DRZ) bzw ab der 51. Stunde (8-Wochen-DRZ; abhängig von im Betrieb geltenden DRZ und der dazugehörigen wöchentlichen Normalarbeitszeit) wöchentlich vor. In Bezug auf die Durchrechnungsvereinbarung ändert sich die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit. Bisher betrug diese 38 Stunden, ab 1.1.2022 wird diese 37 Stunden betragen. Wöchentlich entsteht daher früher eine – während des DRZ noch nicht zuschlagspflichtige – Mehrstunde. Dies bedeutet, wird innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden im Durchschnitt überschritten, entsteht am Ende des Durchrechnungszeitraumes ein Zeitguthaben (sofern das Guthaben nicht wieder ausgeglichen wird). Es kommt somit früher zu einer Mehrstunde. Bei Teilzeitbeschäftigten ändert sich hinsichtlich des Teilzeit-Mehrarbeitszuschlages (§ 5) grundsätzlich nichts, außer dass dieser nur noch bis inklusive der 37. Stunde (bisher 38. Stunde) gebührt, wobei weiterhin von den Teilzeit-Mehrarbeitsstunden 16 Stunden zuschlagsfrei verbleiben. Die Zuschlagspflicht berechnet sich weiterhin wie folgt: Wird bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, gebührt dafür ein Zuschlag von 50 %. Zu berechnen ist, ab welchem Ausmaß des Zeitguthabens ein 50 %-Zuschlag gebührt oder anders gesagt, wie hoch der „Teilzeit-Puffer“ ist. Dieser berechnet sich aus der Differenz der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit und der vereinbarten Wochenarbeitszeit multipliziert mit der Anzahl der Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes. Bis zur Höhe dieses „Teilzeit-Puffers“ wird der Zuschlag nach § 5 SWÖ-KV berechnet (16 Stunden zuschlagsfrei, darüber 25 % Zuschlag), über dem Puffer gebührt ein Zuschlag von 50 %. 12 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes kann gemäß § 7 Abs 3 SWÖ-KV ein Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, mit BV eine weitere vereinbarte Wochenarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Bei Vollzeitbeschäftigten beträgt ab 1.1.2022 das Ausmaß nicht mehr 38, sondern 37 Wochenstunden. Die Durchrechnungsvereinbarung ist dahingehend anzupassen, wenn das Ausmaß des übertragbaren Zeitguthabens zahlenmäßig definiert ist. Wird nur auf die vereinbarte Wochenarbeitszeit verwiesen, beträgt diese ab 1.1.2022 automatisch 37 Stunden, ohne dass es einer Änderung der Durchrechnungsvereinbarung bedarf. Wobei eine Änderung ausdrücklich empfohlen wird! Der Mehrarbeitszuschlag von zukünftig 33,3 % (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) kommt bei einer Durchrechnungsvereinbarung nicht zur Anwendung, da die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (im DRZ jeweils über 40 Stunden, bei 2 Monaten 50 Stunden bis zu im Jahres-DRZ von 42 Stunden) über die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) hinaus ausgedehnt wurde. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes wird Zeitguthaben nicht den einzelnen Wochen zugerechnet, sondern als Saldo ausgewiesen und bewertet. Die Stunden haben kein „Mascherl“, sodass keine Zuordnung zur 38./39./40. Stunde in der einzelnen Woche möglich ist (Ausnahme: echte Überstunden werden am Ende des Monats abgegolten und fallen so nicht in das Zeitguthaben des Durchrechnungszeitraumes). Bei der Bewertung von Zeitguthaben tritt durch die Arbeitszeitverkürzung keine Änderung ein. Der Zuschlag für nicht übertragbares Zeitguthaben von Vollzeitbeschäftigten wird nach wie vor 50 % betragen. Der Zuschlag für Zeitguthaben von Teilzeitbeschäftigten über die 16 Stunden beträgt 25 %. Wird im Durchschnitt die wöchentliche kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden überschritten (bisher 38 Stunden), gebührt ein Zuschlag von 50 %. Zeitguthaben, das Ende 2021 vorliegt, wird in das Jahr 2022 übertragen (laufender Durchrechnungszeitraum), es erfolgt keine Kürzung. Beispiele: Vollzeitbeschäftigung: Beispiel: Vereinbart ist ein 2-monatiger Durchrechnungszeitraum mit einer Übertragungsmöglichkeit von einer Wochenarbeitszeit. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes besteht ein Zeitguthaben von 42 Stunden. Da ein Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten Wochenarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden kann, können ab 1.1.2022 37 Stunden zuschlagsfrei übertragen werden (bisher 38 Stunden). Für nicht übertragbares Zeitguthaben gebührt ein Zuschlag von 50 %, somit sind 5 Stunden mit 50 % Zuschlag abzugelten. Teilzeitbeschäftigung: Beispiel 1: Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden: Vereinbart ist ein 2-monatiger Durchrechnungszeitraum mit einer Übertragungsmöglichkeit von einer Wochenarbeitszeit. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes besteht ein Zeitguthaben von 22 Stunden. Da ein Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten Wochenarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden kann, können 20 Stunden übertragen werden (wie bisher). Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zuschlagspflicht – anders als bei Vollzeitbeschäftigten – getrennt 13 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
von der Übertragungsmöglichkeit zu beurteilen. 16 Stunden des Zeitguthabens bleiben zuschlagsfrei, darüber hinaus gebührt ein Zuschlag. Daher sind 4 Stunden mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten. Beispiel 2: Teilzeitbeschäftigte mit 30 Wochenstunden: vereinbart ist ein 2-monatiger Durchrechnungszeitraum mit einer Übertragungsmöglichkeit von einer Wochenarbeitszeit. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes besteht ein Zeitguthaben von 60 Stunden. 16 Stunden verbleiben zuschlagsfrei, darüber hinaus gebührt für 40 Stunden ein Zuschlag von 25 % (37- 30 = 7 Stunden x 8 Wochen = 56 Stunden mögliche Teilzeit-Mehrstunden; 56 Stunden „Teilzeit-Puffer“ – 16 zuschlagsfreie Stunden = 40 Stunden mit 25 %) und für weitere 4 Stunden ein Zuschlag von 50 % (über der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 37 Stunden c. Gleitzeitvereinbarung Übersicht: Gleitzeit Bis 31.12.2021 Ab 1.1.2022 Tägliche NAZ 10 Stunden 10 Stunden Wöchentliche 50 Stunden 50 Stunden (ausgedehnte) NAZ Durchschnittliche 38 Stunden 37 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit Teilzeit- Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl. Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl. Mehrarbeitsstunden 38. Stunde 37. Stunde TZ-Mehrarbeitszuschlag Nicht übertragbares Zeitguthaben Nicht übertragbares Zeitguthaben (§ 19d AZG) Mehrstunden (§ 10 Abs Keine, weil kollektivvertragliche NAZ (50 Keine, weil kollektivvertragliche NAZ (50 8) Std.) über gesetzliche NAZ (40 Std.) Std.) über gesetzliche NAZ (40 Std.) hinaus ausgedehnt hinaus ausgedehnt Überstunden Über der 10. Stunde täglich, über der 50. Über der 10. Stunde täglich, über der 50. Stunde wöchentlich Stunde wöchentlich Übertragung Abhängig von der Gleitzeitvereinbarung Abhängig von der Gleitzeitvereinbarung Zeitguthaben Übertragung Abhängig von der Gleitzeitvereinbarung Abhängig von der Gleitzeitvereinbarung Zeitschulden Fiktive Abhängig von der Gleitzeitvereinbarung Sind auf 37 Stunden anzugleichen Normalarbeitszeit, Kernzeiten, Funktionszeiten In Bezug auf die Gleitzeitvereinbarung ändert sich zuerst einmal die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit. Bisher betrug diese 38 Stunden, ab 1.1.2022 wird diese 37 Stunden betragen. Wöchentlich entsteht daher früher eine – während der Gleitzeitperiode noch nicht zuschlagspflichtige – Mehrstunde. Dies bedeutet, wird innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden im Durchschnitt überschritten, entsteht am Ende der Gleitzeitperiode ein Zeitguthaben (sofern das Guthaben nicht wieder ausgeglichen wird). Es kommt somit früher zu einer Mehrstunde. 14 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Am Ende der Gleitzeitperiode kann ein Zeitguthaben des in der Gleitzeitperiode vereinbarten Ausmaßes in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden. Für nicht übertragbares Zeitguthaben gebührt ein Zuschlag von 50 %. Bei Teilzeitbeschäftigten ändert sich hinsichtlich des Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag (§ 19d AZG) grundsätzlich nichts, außer dass dieser nur noch bis inklusive der 37. Stunde (bisher 38. Stunde) gebührt, wobei übertragbares Zeitguthaben zuschlagsfrei übertragen werden kann, für nicht übertragbares Zeitguthaben gebührt ein Zuschlag von 25 % (ab der ersten Stunde!). Die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode richtet sich nach dem Inhalt der Gleitzeitvereinbarung. Wird nur auf die vereinbarte Wochenarbeitszeit verwiesen, beträgt diese ab 1.1.2022 automatisch 37 Stunden, ohne dass es einer Änderung der Vereinbarung bedarf. Eine Änderung wird aber ausdrücklich empfohlen! Wird aber betragsmäßig ein bestimmtes Ausmaß bestimmt, ist die Gleitzeitvereinbarung zu ändern. Die Regelungen in der Gleitzeitvereinbarung zur fiktiven Normalarbeitszeit, Kernzeit und Funktionszeit sind bei Vollzeitbeschäftigten an die verringerte wöchentliche Normalarbeitszeit anzugleichen Der Mehrarbeitszuschlag von zukünftig 33,3 % (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) kommt bei einer Gleitzeitvereinbarung nicht zur Anwendung, da die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (50 Stunden) über die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) hinaus ausgedehnt wurde. d. Dienstplan Auch hinsichtlich des Dienstplanes ist die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu berücksichtigen. In rechtlicher Natur kommt es auf die zugrunde liegende Arbeitszeitvereinbarung an (Gleitzeit, Durchrechnung, keine Durchrechnungsvereinbarung, keine Gleitzeitvereinbarung etc). Das Dienstplanprogramm ist jedenfalls zu durchforsten, wobei überall dort, wo als Normalarbeitszeit 38 Stunden hinterlegt sind, auf 37 Stunden umzustellen ist (zB. wöchentliche Normalarbeitszeit, durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum, Ausmaß der Übertragung von Zeitguthaben etc). 15 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
2. VEREINBARUNGEN EINER ABWEICHENDEN WÖCHENTLICHEN NORMALARBEITSZEIT a. Vor 1.1.2022: Bereits geringere wöchentliche Normalarbeitszeit (weniger als 38 Stunden) im Betrieb Gemäß § 41 Abs 1 lit b SWÖ-KV gilt: „Insoweit sich durch innerbetriebliche Regelungen wie beispielsweise die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit oder sonstige Verkürzungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit bereits vor 1.1.2022 eine kürzere wöchentliche Nettoarbeitszeit als 38 Stunden ergibt, so ist diese Verkürzung auf die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 37 Stunden anzurechnen. Einzelvereinbarungen mit der Arbeitnehmerin sind im Wege einvernehmlicher Vertragsänderung zu bereinigen.“ Diese Regelung enthält zwei Vorschriften: 1. Bereits jetzt existierende Arbeitszeitverkürzungen in den Betrieben werden auf die Reduktion auf 37 Stunden angerechnet. 2. Arbeitszeitverkürzungen aufgrund einer Einzelvereinbarung sind auch im Wege einer einvernehmlichen Änderung zu bereinigen. Gab es im Betrieb bereits vor Inkrafttreten der Arbeitszeitverkürzung am 1.1.2022 eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit, weil beispielsweise bezahlte Pausen gewährt wurden, so wird diese bereits vorliegende Verkürzung auf die Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 37 Stunden angerechnet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert sich somit um einen geringeren Teil (als eine ganze Stunde), die „neue“ Normalarbeitszeit beträgt 37 Stunden. Somit ist der Richtwert die 37-Stunden- Grenze und nicht die eine Stunde, um die die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit verkürzt wird. Eine weitere Verkürzung auf unter 37 Stunden (weil bspw. die wöchentliche Normalarbeitszeit bereits 37,5 Stunden beträgt und die KV-NAZ um eine Stunde reduziert wird) ist nicht vorgesehen. Zu beachten ist, dass dies im Rahmen der Entgelterhöhung für Teilzeitkräfte ebenfalls Auswirkungen hat, sodass die Entgelterhöhung dem Wert des Ausmaßes der Verkürzung entspricht (zB. Verkürzung von 37,5 auf 37 Stunden ergibt eine Erhöhung für Teilzeitbeschäftigte von 1,35 %). Dies bedeutet Folgendes: Vollzeitbeschäftigte: Verkürzung der Normalarbeitszeit auf 37 Stunden, das Entgelt ändert sich nicht. Teilzeitbeschäftigte: Die vereinbarte Arbeitszeit ändert sich nicht, das Entgelt erhöht sich um den Wert, der der Höhe der Verkürzung entspricht (zB. eine halbe Stunde = 1,35 %). Wurde diese reduzierte Normalarbeitszeit einzelvertraglich vereinbart (z.B. bezahlte Pausen), so ist die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung auch einzelvertraglich zu regeln. Beispiel: Bereits bisher galt eine Normalarbeitszeit von 37,5 Stunden im Betrieb. Ab 1.1.2022 reduziert sich diese Normalarbeitszeit um eine halbe Stunde auf 37 Stunden. Die Entgelterhöhung der Teilzeitkräfte beträgt in diesem Fall ebenfalls den Gegenwert der halben Stunde, um die verkürzt wird und somit 1,35 % (2,7 % = Wert einer Stunde, die Hälfte ist 1,35 %). Dasselbe gilt, wenn sich die Arbeitszeit und das Entgelt nach einem alten Schema richten und dieses eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit vorsieht (zB. AMS-Schema mit 37,5 Stunden). Auch in diesem Fall wird die Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des SWÖ-KV verkürzt, sodass eine 16 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
„neue“ wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden gilt. Die Erhöhung der Teilzeit-Entgelte richtet sich nach dem Wert der Verkürzung (z.B. bei 37, 5 Stunden, wird um eine halbe Stunde verkürzt, sodass die Entgelterhöhung 1,35 % beträgt). b. Können weiterhin 38-Stunden-Verträge abgeschlossen werden? Auch mit BV? Besteht eine Wahlmöglichkeit? Vereinbarung von 38-Stunden-Verträgen Grundsätzlich können auch weiterhin Dienstverträge mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vereinbart werden, allerdings liegt in diesem Fall wöchentlich eine zuschlagspflichtige Mehrstunde vor. Eine Regelung mit Betriebsvereinbarung ist nicht zulässig. Dabei würde es sich um eine sog. freie oder unzulässige Betriebsvereinbarung handeln. Wahlmöglichkeit der MitarbeiterInnen Für MitarbeiterInnen besteht grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit zwischen der Verkürzung der Normalarbeitszeit auf 37 Stunden und dem Verbleib auf 38 Stunden. Einvernehmlich vereinbart werden kann aber weiterhin ein Wochenstundenausmaß von 38 Stunden oder mehr, wobei zu beachten ist, dass in diesem Fall wöchentlich eine zuschlagspflichtige Mehrstunde entsteht. 3. ENTGELTVEREINBARUNGEN a. Es erfolgte keine Optierung, MitarbeiterInnen werden weiterhin nach „Alten“ oder „Fremden“ Lohn- und Gehaltsschemata entlohnt Ist keine Optierung in die Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV erfolgt, so richtet sich die jährliche Entgelterhöhung nach § 30a Abs 3 SWÖ-KV („Alte Gehalts- und Lohntabellen“, Ist-Gehälter). Sämtliche Gehaltsschemata, nach denen MitarbeiterInnen entlohnt werden, die nicht aus dem SWÖ-KV resultieren, sind unter „Alte Gehalts- und Lohntabellen“ zu verstehen. Der Grund, warum MitarbeiterInnen nach anderen („fremden“ oder „alten“) Tabellen und Schemata bezahlt werden, ist irrelevant. Maßgeblich ist nur, dass diese nicht in die Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV optiert haben. Daher sind die für die alten Schemata jährlich verhandelten Erhöhungen für „alte Gehalts- und Lohntabellen“ nicht anzuwenden, die jährliche Erhöhung richtet sich nach dem SWÖ-KV. Auch die Auswirkungen der Arbeitszeitverkürzung sind nach den Bestimmungen des SWÖ-KV zu beurteilen. Somit gelten auch für MitarbeiterInnen, die nach „Alten Lohn- und Gehaltstabellen“ oder anderen „fremden“ Tabellen entlohnt werden, die Ausführungen für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte in den vorhergehenden Kapiteln. Beispiel: MitarbeiterInnen werden nach dem Gehaltsschema des BABE-KV entlohnt. Der BABE-KV sieht weiterhin eine Normalarbeitszeit von 38 Stunden vor und wird für gewöhnlich im Mai valorisiert: Vollzeitbeschäftigte: Verkürzung der Normalarbeitszeit auf 37 Stunden, das Gehalt bleibt unverändert (die Erhöhung im Mai ist für SWÖ-Betriebe nicht anzuwenden, daher 2022 keine Valorisierung). Teilzeitbeschäftigte: Die vereinbarte Arbeitszeit bleibt unverändert, das Gehalt wird 2,7 % erhöht. 17 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
ACHTUNG: Betriebsübung? Wurden die Entgelte der MitarbeiterInnen in „Alten Lohn- und Gehaltstabellen“ oder anderen „fremden“ Gehaltsschemata jährlich nicht nach den Bestimmungen des SWÖ-KV valorisiert, sondern nach den in den alten Schemata vorgesehenen jährlichen Erhöhungen, so ist zu prüfen, ob daraus eine betriebliche Übung entstanden ist und zusätzlich zur Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung auch die Erhöhung aus dem alten/fremden Schema gebührt. Für die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung gelten jedenfalls die Bestimmungen des SWÖ-KV. Ob eine zusätzliche Erhöhung der Entgelte bei Valorisierung des alten oder fremden Gehaltschemas nach den in diesem Schema geltenden Bestimmungen vorzunehmen ist, kann nicht beurteilt werden, weil dies von der jeweiligen Einzelvereinbarung bzw einer allfälligen betrieblichen Übung abhängig ist. b. Entgeltvereinbarung: KV-Überzahlungen – Erhöhung oder AZ-Reduktion? Auch für Ist-Gehälter (KV-Gehalt samt Überzahlungen) gilt der Grundsatz: Vollzeitbeschäftigte: Verkürzung der Normalarbeitszeit auf 37 Stunden, das Entgelt ändert sich nicht. Teilzeitbeschäftigte: Die vereinbarte Arbeitszeit ändert sich nicht, das Entgelt erhöht sich um 2,7 %. Es macht dahingehend keinen Unterschied, ob es sich um ein KV-Gehalt aus der Tabelle handelt, ein Ist- Gehalt oder ein Gehalt/Lohn aus einer „alten Lohn- und Gehaltstabelle“. Siehe dazu auch § 30a Abs 3 lit a neu SWÖ-KV. 6. TAGESMÜTTER/TAGESVÄTER Gemäß § 21 Abs 2 SWÖ-KV beträgt die vereinbarte Normalarbeitszeit von Tagesmüttern/Tagesvätern 38 Stunden. Die Entlohnung nach der Gehaltstabelle basiert gemäß § 21 Abs 3 SWÖ-KV auf der Betreuung von vier Kindern im Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche. Liegt die mit Tagesmüttern/Tagesvätern vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit unter 38 Stunden, so handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, beträgt diese 38 Stunden, liegt eine Vollzeitbeschäftigung vor. Nicht verwechselt werden darf das vereinbarte Wochenstundenausmaß mit den vereinbarten Betreuungsstunden, die für die Berechnung des Entgelts maßgeblich sind. Dies bedeutet Folgendes: Bei Tagesmüttern/Tagesvätern, mit denen bisher eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 Stunden vereinbart war, reduziert sich die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 37 Stunden, das Gehalt bleibt gleich. Bei MitarbeiterInnen, bei denen bisher die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit unter 38 Stunden gelegen ist, bleibt diese vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit gleich, das Gehalt erhöht sich in diesem Fall um 2,7 %. Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) basiert bei Tagesmüttern/-vätern auf der Betreuung von vier Kindern im Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche, das sind 152 vereinbarte Betreuungsstunden. Auch diese Zahl wird angepasst und beträgt künftig 148 Stunden. Als Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt galt bisher ein Grundstundenteiler von 1/656 (1/164 : 4 18 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Kinder). Auch dieser Teiler ändert sich aufgrund der Arbeitszeitverkürzung und beträgt ab 1.1.2022 1/640 (1/160 : 4 Kinder). 4. ÜBERSTUNDENPAUSCHALE, ALL-IN-VEREINBARUNG Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Änderung der Höhe des Grundstundenlohnes durch die Berechnung der Tabelle auf 37 Stunden und die damit einhergehende Erhöhung des Grundstundenteilers. Hinweis: Deckungsprüfungen sind streng zu handhaben, weil ansonsten Unterentlohnung droht. Steuerrechtliche Vorgaben sind ebenfalls zu berücksichtigen (zB. Mindestanzahl an 50-%-igen Überstunden bei All-In-Vereinbarungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat). a. Überstundenpauschale Zu unterscheiden sind echte und unechte Überstundenpauschalen. Bei einer echten Überstundenpauschale, bei der eine bestimmte Anzahl an Überstunden vereinbart wurde, ist aufgrund der Erhöhung des Grundstundenteilers der Betrag anzupassen, da ansonsten die Deckungsprüfung negativ ausfallen würde. Bei unechten Überstundenpauschalen, die nur eine pauschale Abgeltung von Überstunden, ohne Angabe einer konkreten Anzahl, umfassen, sind aufgrund des erhöhten Grundentgeltes zukünftig weniger Stunden abgedeckt, daher muss die Vereinbarung neu verhandelt werden, wenn dieselbe Anzahl an Stunden weiterhin geleistet werden soll. Es ist jedenfalls die Vereinbarung einzelvertraglich anzupassen. b. All-In-Vereinbarung Unserer Ansicht nach ist bei der Beurteilung der Auswirkung der Arbeitszeitverkürzung auf All-In- Vereinbarungen zu unterscheiden zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Weiters ist die Beurteilung auch in diesem Fall von der konkreten Vereinbarung abhängig. Vollzeitbeschäftigte: Das All-In-Gehalt bleibt unverändert, die vereinbarte Normalarbeitszeit verringert sich auf 37 Stunden. Weil sich der Grundstundenlohn erhöht (Änderung des Grundstundenteilers), werden mit der All-In-Vereinbarung weniger Stunden abgedeckt. Um nicht in eine Unterdeckung zu gelangen, ist eine Erhöhung anzustreben. Eine Lösung ist aber jedenfalls im einzelvertraglichen Weg unumgänglich. Zulässig wäre auch eine freiwillige Erhöhung, um die Unterdeckung zu vermeiden. In der Praxis handelt es sich bei Vollzeitbeschäftigten mit einem All-In-Gehalt nicht um eine Arbeitszeitreduktion, weil diese realistischerweise dieselbe Arbeitszeit leisten werden wie bisher. Aber die Deckungsprüfung ist genauer durchzuführen, weil das Ausmaß der Überstunden aufgrund des erhöhten Grundstundenlohnes (Tabelle berechnet sich auf 37 statt auf 38 Stunden) verringert wird. Teilzeitbeschäftigte: Die vereinbarte Wochenarbeitszeit bleibt unverändert, das Gehalt (inkl. All-In- Anteil) wird um 2,7 % erhöht. 19 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Beispiel: Vollzeitkraft, Einstufung in Verwendungsgruppe 5, Gehaltsstufe 1 mit einer All-In-Vereinbarung von € 2.380,00 (beinhaltet 20 Überstunden). Das All-In-Gehalt setzt sich zusammen aus: Grundgehalt: € 2.122,00 Überstunden: € 258,00 2021 2022 All-In-Gehalt 2.380,00 2.380,00 Grundgehalt 2.122,00 2.122,00 Überstundenanteil 258,00 258,00 Grundstundenlohn (für eine Stunde) 12,90 13,25 Entgelt für 20 Überstunden 258,00 265,00 Der Vergleich zeigt, dass mit dem Überstundenanteil im All-In-Gehalt ab 2022 weniger als 20 Überstunden (genau 19,47 Überstunden) abgedeckt sind. Es wäre daher die Vereinbarung gegebenenfalls anzupassen. 7. TEILZEITVEREINBARUNGEN a. Teilzeitbeschäftigte mit einem Stundenausmaß von 37 oder mehr Stunden Teilzeitbeschäftigte, mit denen bisher ein Stundeausmaß von 37 Stunden oder mehr (zB. 37,5 Stunden) vereinbart war, werden ab 1.1.2022 zu Vollzeitbeschäftigten. Dies bedeutet: War bisher eine Arbeitszeit von mehr als 37 Stunden vereinbart, reduziert sich die Arbeitszeit auf 37 Stunden, das Gehalt bleibt unverändert. War bisher eine 37-Stunden-Woche vereinbart, bleibt die Arbeitszeit unverändert, das Gehalt erhöht sich um 2,7 %. b. Teilzeitdienstverhältnis mit prozentueller Vereinbarung der Wochenstundenanzahl Der Grundgedanke der zwischen den KV-Partnern vereinbarten Arbeitszeitverkürzung war, dass bei vollzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen das Arbeitszeitausmaß um eine Stunde wöchentlich verkürzt wird, bei teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen jedoch das vereinbarte Wochenstundenausmaß unverändert bleibt. Die Beibehaltung des vereinbarten Wochenstundenausmaßes soll somit der Regelfall sein, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine stundenmäßige Vereinbarung oder eine prozentuelle Vereinbarung des Wochenstundenausmaßes im Einzelarbeitsvertrag handelt. Wenn aber die ursprüngliche Vereinbarung ausdrücklich einen dynamischen Verweis auf die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit beinhaltet, so wäre eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Bei der Beurteilung der Frage, wie sich die Arbeitszeitverkürzung auf prozentuell vereinbarte Teilzeitverhältnisse auswirkt, ist daher jedenfalls immer auf die konkrete Vereinbarung und den Willen der Vertragsparteien abzustellen. Eine einzelvertragliche Lösung wird für diesen Fall unumgänglich sein. 20 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Wir sehen für diesen Fall zwei Lösungsmöglichkeiten: Die Arbeitszeit bleibt unverändert (zB. 50 %-Anstellungsverhältnis, 19 Stunden), das Entgelt wird um 2,7 % erhöht (Regelfall) oder die Arbeitszeit wird auf den prozentuellen Anteil der „neuen“ kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 37 Stunden angepasst. In diesem Fall bleibt das Entgelt unverändert (Ausnahme im Einzelfall). c. Wechsel von Voll- auf Teilzeit im Jahr 2021 und zurück zur Vollzeit im Jahr 2022 – Valorisierung, ja oder nein? Wie ist damit umzugehen, wenn im Jahr 2021 ein Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit erfolgt, im Jahr 2022 wieder zurück auf eine Vollzeitstelle gewechselt wird? Die Auswirkungen der Arbeitszeitverkürzung mit 1.1.2022 bemessen sich nach dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß zum 1.1.2022. Für Teilzeitbeschäftigte bleibt die Arbeitszeit unverändert, das Entgelt erhöht sich um 2,7 %. Beim Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit im Jahr darauf, wird das Vollzeitgehalt auf Basis des ab 1.1.2022 gebührenden Teilzeitgehaltes berechnet. Beispiel: Verwendungsgruppe 5, Gehaltsstufe 1: € 2.122,00 Mit 31.8.2021 erfolgt ein Wechsel von Vollzeit auf 19 Stunden, mit 1.7.2022 wechselt die Mitarbeiterin wieder zurück auf Vollzeit. Gehalt Anmerkung Berechnung Bis 31.7.2021 € 2.122,00 für 38 Stunden lt. Gehaltstabelle Ab 31.8.2021 € 1.061,00 für 19 Stunden 2.122,00/38 Stunden/4,33 Wochen x 19 Stunden x 4,33 Wochen Ab 1.1.2022 € 1,089,65 für 19 Stunden 1.061,00 + 2,7 % Ab 1.7.2022 € 2.122,00 für 37 Stunden 1.089,65/19 Stunden/4,33 Wochen x 37 Stunden x 4,33 Wochen oder es wird der Wert der Gehaltstabelle herangezogen (sofern bis dahin kein Biennalsprung erfolgte) 21 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
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