Arbeitszeitverkürzung 2022 - Gemeinsamer Auslegungsbehelf von Sozialwirtschaft Österreich, GPA und vida - Gewerkschaft GPA

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Arbeitszeitverkürzung 2022 - Gemeinsamer Auslegungsbehelf von Sozialwirtschaft Österreich, GPA und vida - Gewerkschaft GPA
SWÖ-aktuell 5/2021

Arbeitszeitverkürzung 2022
Gemeinsamer Auslegungsbehelf von Sozialwirtschaft
Österreich, GPA und vida

Stand: 28. Oktober 2021
Vorwort

Bei den letzten Kollektivvertragsverhandlungen in der Sozialwirtschaft haben die Sozialpartner eine
Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Stunden mit 1.1.2022 vereinbart. Diese
Änderung hat Auswirkungen auf unterschiedliche arbeitsrechtliche Bereiche und wirft bei der
Umsetzung – wie wir aus unserer Beratungstätigkeit wissen – immer wieder rechtliche Fragen auf.

Am 23. Juni 2021 fand eine große Informationsveranstaltung der Sozialwirtschaft Österreich zu diesem
Thema mit über 400 TeilnehmerInnen statt. Auf Basis der Inhalte dieser Veranstaltung und der
vorbereitenden Unterlagen ist die vorliegende Publikation entstanden. Gemeinsam haben wir -
Arbeitgeber- und ArbeitnehmerInnenvertreterInnen – versucht, einen Konsens bei der Auslegung der
Umsetzungsfragen zu finden. Dies ist auch gelungen und so bildet die vorliegende Publikation die
gemeinsamen Positionen beider Sozialpartnerseiten ab.

Da arbeitsrechtliche Fragen in Österreich – vereinzelt auch gegen den eigentlichen gemeinsamen Willen
der Vertragspartner – letztlich gerichtlich entschieden werden, können wir aber – trotz Erstellung nach
bestem Wissen und Gewissen – keine Haftung für die vertretenen Positionen und Inhalte übernehmen.

Zum Thema Arbeitszeitverkürzung gibt es aus rechtlicher Sicht bisher kaum Literatur oder Judikatur. Es
kann daher nur schwer vorausgesagt werden, wie ein Gericht entscheiden würde. Weiters empfehlen
wir Ihnen ausdrücklich bei Fragen, die auch eine etwaige Förderung betreffen, Rücksprache mit dem
jeweiligen Fördergeber (AMS, SMS, Land, etc) zu halten.

Wir wollen mit dieser Publikation auf jeden Fall einen Beitrag zu einer möglichst konfliktfreien
Umsetzung in den Betrieben leisten.

SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH

Erich Fenninger            Walter Marschitz                      Yvonne Hochsteiner               Bettina Schabel
Vorsitzender               Geschäftsführer                       Rechtsreferentin                 Rechtsreferentin

GEWERKSCHAFT GPA - Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und
Jugendhilfe”

Beatrix Eiletz                                                    Eva Scherz
Wirtschaftsbereichsvorsitzende                                    Wirtschaftsbereichssekretärin

GEWERKSCHAFT VIDA - Fachbereich Soziale Dienste

Silvia Gassner                                                    Michaela Guglberger
Fachbereichsvorsitzende                                           Fachbereichssekretärin

Impressum
SWÖ-AKTUELL 5/2021, Stand: 28. Oktober 2021
Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen
Apollogasse 4/8, 1070 Wien; Telefon: 01/353 44 80, Mail: office@swoe.at, Website: www.swoe.at
Redaktion: Bettina Schabel, Yvonne Hochsteiner, Walter Marschitz

                                                          2                Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Inhaltsverzeichnis

A.        ARBEITSZEITVERKÜRZUNG - GRUNDSATZ ......................................................................... 5

     1.     Grundsatz..................................................................................................................................... 5
     2.     Die Gehaltstabelle und der Grundstundenteiler (§§ 3 und 29 SWÖ-KV) ..................................... 6
     3.     Der Mehrstundenzuschlag (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV, nicht § 5 SWÖ-KV)........................................... 7
     4.     Zulagen, Zuschläge und sonstige Entgelte ................................................................................... 7
     5.     Personalausgleich ........................................................................................................................ 9
B.        ARBEITSZEIT- UND ENTGELTVEREINBARUNGEN ..............................................................10

     1.     Arbeitszeitmodelle ..................................................................................................................... 10
     2.     Vereinbarungen einer abweichenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ................................. 16
     3.     Entgeltvereinbarungen .............................................................................................................. 17
     a.     Es erfolgte keine Optierung, MitarbeiterInnen werden weiterhin nach „Alten“ oder „Fremden“
            Lohn- und Gehaltsschemata entlohnt........................................................................................ 17
     b.     Entgeltvereinbarung: KV-Überzahlungen – Erhöhung oder AZ-Reduktion? .............................. 18
     4.     Überstundenpauschale, All-In-Vereinbarung............................................................................. 19
     7.     Teilzeitvereinbarungen .............................................................................................................. 20
     a.     Teilzeitbeschäftigte mit einem Stundenausmaß von 37 oder mehr Stunden ............................ 20
     b.     Teilzeitdienstverhältnis mit prozentueller Vereinbarung der Wochenstundenanzahl .............. 20
     c.     Wechsel von Voll- auf Teilzeit im Jahr 2021 und zurück zur Vollzeit im Jahr 2022 – Valorisierung,
            ja oder nein? .............................................................................................................................. 21
C.        BESONDERE TEILZEIT-MODELLE .....................................................................................22

     1.     Elternteilzeit............................................................................................................................... 22
     2.     Pflegeteilzeit .............................................................................................................................. 23
     3.     Familienhospizteilzeit ................................................................................................................ 23
     4.     Wiedereingliederungsteilzeit ..................................................................................................... 24
     5.     Bildungsteilzeit........................................................................................................................... 25
     6.     Altersteilzeit ............................................................................................................................... 26
     7.     Sabbatical................................................................................................................................... 29

                                                                             3                     Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
D. NICHTLEISTUNGSZEITEN ................................................................................................31

     1.     Urlaub ........................................................................................................................................ 31
     2.     Exkurs: Zeitguthaben ................................................................................................................. 31
     3.     Pflegefreistellung ....................................................................................................................... 32
     4.     Sonderurlaub ............................................................................................................................. 32
     5.     Fortbildung ................................................................................................................................ 33
E.        PRAXISTIPPS/CHECK-LISTEN FÜR LOHNVERRECHNUNG ..................................................34

     1.     Betriebliche Rechtsgrundlagen .................................................................................................. 34
     2.     Individuelle Rechtsgrundlagen ................................................................................................... 34
     3.     Arbeitszeit in der Personaladministration.................................................................................. 35
     4.     Lohnverrechnung ....................................................................................................................... 36

                                                                              4                     Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
A. ARBEITSZEITVERKÜRZUNG - GRUNDSATZ

Vereinbart wurde eine Verkürzung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38
auf 37 Stunden mit Wirkung ab 1.1.2022.

Übersicht der Änderungen:

      Die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit wird von 38 auf 37 Stunden reduziert. Die
       kollektivvertragliche tägliche Normalarbeitszeit (8 Stunden) bleibt unverändert.
      Die ausgedehnte kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (zB. Durchrechnungszeitraum, Gleitzeit)
       bleibt unverändert.
      Der Mehrarbeitszuschlag (§ 10 Abs 8) gilt ab der 38. Stunde und wird auf 33,3 % verringert.
      Die Entgelttabelle des § 29 wird mit 37 statt mit 38 Stunden berechnet.
      Der Wert einer Stunde beträgt 2,7 %.
      Der Grundstundenteiler ändert sich, der Grundstundenlohn erhöht sich.
      Zulagen und Zuschläge werden um 2,7 % erhöht.

Im SWÖ-Kollektivvertrag wird die Arbeitszeitverkürzung in folgenden Regelungen umgesetzt:

    § 4 Abs 1          Tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit
    § 10 Abs 8         Mehrarbeitszuschlag
    § 30a Abs 4        Regelung der Arbeitszeitverkürzung (Vollzeit-, Teilzeitbeschäftigte und Zulagen,
                       Zuschläge, Änderung des Grundstundenteilers)
    § 41 Abs 1 lit b   Übergangsbestimmungen
    Anhang             Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung 2022

Erläuterungen zur Arbeitszeitverkürzung finden Sie im „Abschlussprotokoll samt Erläuterungen 2020“
auf unserer Website unter www.swoe.at.

1. GRUNDSATZ
Hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitverkürzung auf das wöchentliche Arbeitszeitausmaß und
das Entgelt ist zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten zu unterscheiden.

Folgender Grundsatz gilt:

                                     Vollzeitbeschäftigte                  Teilzeitbeschäftigte
    Wöchentliches            Ändert sich von 38 auf 37 Stunden     Keine Änderung
    Arbeitszeitausmaß
    Monatliches Entgelt      Keine Änderung                        Das Entgelt erhöht sich um 2,7 %
                                                                   (Wert einer Stunde, weil sich die
                                                                   Tabelle nicht mehr auf 38, sondern
                                                                   auf 37 Stunden berechnet).

Das monatliche Bruttoentgelt der Vollzeitbeschäftigten wird 2022 somit nicht valorisiert.

Teilzeitbeschäftigte mit einem vereinbarten Arbeitszeitausmaß von 37 oder mehr Stunden (zB. 37,5)
werden zu Vollzeitbeschäftigten (siehe Kapitel B.7.)

                                                    5              Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
2. DIE GEHALTSTABELLE UND DER GRUNDSTUNDENTEILER (§§ 3 UND 29 SWÖ-
   KV)
a.      Die Gehaltstabelle (§ 29 SWÖ-KV)
Die Gehaltstabelle wird mit 1.1.2022 nicht valorisiert, sondern bleibt mit den Werten aus 2021
bestehen. Dasselbe gilt für Alte Lohn- und Gehaltstabellen, das Lehrlingseinkommen oder die Entgelte
für TransitmitarbeiterInnen.
Die Tabelle berechnet sich ab 1.1.2022 aber nicht mehr auf 38 Stunden, sondern auf 37 Stunden.
Dadurch ändert sich auch der Grundstundenteiler.

Die Gehaltstabelle des § 29 SWÖ-KV für 2021 und 2022:
                                                    Lohn-/Gehaltstabelle

     In Euro
                                                                 Verwendungsgruppen
     Stufen    Jahre      1          2          3            4            5           6          7          8          9
        1       1– 2   1.718,20   1.787,10   1.876,80     1.965,70     2.122,00    2.278,30   2.443,30   2.661,20   3.088,60
        2       3– 4   1.738,60   1.820,50   1.910,50     2.004,70     2.165,10    2.323,00   2.493,60   2.739,50   3.211,80
        3       5– 6   1.771,10   1.854,30   1.948,30     2.059,70     2.228,10    2.391,60   2.567,60   2.847,20   3.366,90
        4       7– 8   1.801,70   1.887,90   1.984,40     2.099,10     2.302,00    2.482,30   2.664,10   2.979,80   3.551,60
        5      9–10    1.835,40   1.924,10   2.019,20     2.135,70     2.355,30    2.550,80   2.737,00   3.114,00   3.737,40
        6      11–12   1.867,50   1.957,60   2.055,80     2.176,40     2.396,90    2.617,60   2.812,10   3.218,60   3.892,40
        7      13–14   1.899,80   1.991,30   2.092,00     2.215,30     2.439,10    2.687,80   2.884,80   3.299,90   4.015,50
        8      15–16   1.932,20   2.024,80   2.127,30     2.253,20     2.482,30    2.756,40   2.957,60   3.379,70   4.107,60
        9      17–18   1.964,40   2.058,30   2.165,10     2.293,60     2.525,70    2.799,30   3.030,10   3.456,20   4.200,00
       10      19–20   1.996,60   2.094,70   2.202,90     2.332,80     2.569,00    2.845,70   3.102,70   3.537,40   4.293,60
       11      21–22   2.022,10   2.119,20   2.230,90     2.370,30     2.609,50    2.891,90   3.151,80   3.591,90   4.385,90
       12      23–24   2.047,70   2.144,10   2.257,20     2.411,10     2.651,40    2.937,90   3.200,50   3.643,70   4.479,60
       13      25–26   2.070,30   2.172,20   2.286,80     2.439,10     2.694,80    2.984,10   3.249,60   3.696,70   4.540,80
       14      27–28   2.095,80   2.197,30   2.314,60     2.468,30     2.737,00    3.027,30   3.298,60   3.749,90   4.602,60
       15      29–30   2.119,20   2.226,50   2.342,60     2.497,70     2.778,80    3.073,50   3.347,40   3.803,00   4.665,50
       16      31–32   2.144,10   2.251,70   2.370,30     2.528,40     2.822,00    3.119,50   3.394,80   3.856,10   4.725,50
       17      33–34   2.169,40   2.278,30   2.398,50     2.556,40     2.865,50    3.165,60   3.444,00   3.909,30   4.787,10
       18      35–36   2.194,40   2.304,90   2.426,40     2.587,10     2.907,00    3.210,70   3.494,00   3.962,30   4.848,40

b.      Der Grundstundenteiler (§ 3 Abs 2 SWÖ-KV)
Da sich die Gehaltstabelle des § 29 SWÖ-KV ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf 38 Stunden, sondern
auf 37 Stunden berechnet, ändert sich auch der Grundstundenteiler (§ 3 Abs 2 SWÖ-KV). Der
Grundstundenteiler dient dazu, den Stundenlohn zu berechnen.

Der Grundstundenteiler ändert sich wie folgt:
 Bis 1.1.2022: 4,33 Wochen x 38 Stunden = 164,54
 Ab 1.1.2022: 4,33 Wochen x 37 Stunden = 160,21.

Beispiel: Verwendungsgruppe 5, Gehaltsstufe 1: 2021 und 2022 (Tabelle bleibt unverändert):
€ 2.122,00;
Der Grundstundenlohn beträgt:
 2021: € 12,90 (€ 2.122,00 / 164,54)
 2022: € 13,25 (€ 2.122,00 / 160,21)

Zu beachten ist, dass der SWÖ-KV keinen gesonderten Überstundenteiler kennt und daher der
Grundstundenteiler auch für die Überstunden zur Anwendung gelangt.

                                                             6                 Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
3. DER MEHRSTUNDENZUSCHLAG (§ 10 ABS 8 SWÖ-KV, NICHT § 5 SWÖ-KV)
Als Mehrstunden im Sinne des § 10 Abs 8 SWÖ-KV gelten Differenzstunden zwischen der
kollektivvertraglichen und gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit. Die gesetzliche wöchentliche
Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die bisherige kollektivvertragliche demgegenüber nur 38
Stunden. Die Differenzstunden waren daher bisher die 39. und 40. Stunde in der Woche, sofern keine
Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Durchrechnungszeitraum, Gleitzeit) vereinbart war.

Da sich die Normalarbeitszeit 2022 aber von 38 auf 37 Stunden verringert, wird die Differenz der
wöchentlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zur gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40
Stunden um eine Stunde vergrößert, sodass nun ab der 38. Stunde Mehrarbeitsstunden vorliegen. Der
Mehrarbeitszuschlag (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) gebührt daher ab 1.1.2022 für die 38., 39. und 40. Stunde,
wird aber gleichzeitig von 50 % auf 33,3 % verringert.

Übersicht:

   Bis 31.12.2021: 39. und 40. Stunde pro Woche = 50 % Zuschlag.
   Ab 1.1.2022: 38., 39. und 40. Stunde pro Woche = 33,3 % Zuschlag.
Der Mehrarbeitszuschlag nach § 10 Abs 8 SWÖ-KV gebührt aber nur, wenn kein
Durchrechnungszeitraum vereinbart oder keine Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, weil
sowohl durch die Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes als auch einer Gleitzeit, die
wöchentliche Normalarbeitszeit auf über 40 Stunden ausgedehnt wird (Durchrechnungszeitraum
zwischen 42 und 50 Stunden, je nach Länge des DRZ, Gleitzeit 50 Stunden). Damit liegt keine
Differenzstunde mehr vor (nähere Ausführungen siehe Kapitel B.1.).

Der Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag des § 5 SWÖ-KV bleibt unverändert. Auch der Zuschlag für
Vollzeitbeschäftigte am Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw der Gleitzeitperiode bleibt
unverändert bei 50 %, da es sich dabei nicht um den Mehrarbeitszuschlag nach § 10 Abs 8 SWÖ-KV,
sondern um einen Überstundenzuschlag handelt!

4. ZULAGEN, ZUSCHLÄGE UND SONSTIGE ENTGELTE
a. Zulagen, die auf Stundenbasis gewährt werden
Die KV-Zulagen, Zuschläge und Ist-Zulagen werden – wie auch die Teilzeitgehälter – um 2,7 % erhöht.

b. Zulagen, die auf Vollzeitbasis gewährt werden, und Aufzahlung für Pflegekräfte
Zulagen, die auf Vollzeitbasis gewährt werden (z.B. Leitungs- und Funktionszulagen und Zulagen für
SonderkindergartenpädagogInnen) sowie die Aufzahlung für Pflegekräfte (§ 29b) gebühren ab 1.1.2022
für 37 Stunden, d.h. der Betrag bleibt unverändert (wird nicht erhöht). Vollzeitbeschäftigte erhalten
weiterhin denselben Betrag, nur nicht mehr für 38 Stunden, sondern für 37 Stunden. Wird die Zulage
Teilzeitbeschäftigten gewährt und daher aliquotiert, erhöht sich die Zulage um 2,7 %.

Übersicht:
   Für Vollzeitbeschäftigte gebühren diese ab 1.1.2022 für 37 Stunden (Betrag wird nicht erhöht).
   Für Teilzeitbeschäftigte erhöht sich die Zulage um 2,7 %.

                                                 7             Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Beispiel: Aufzahlung Pflegekräfte anhand einer DGKP

   2021: € 108,20 für ein Vollzeitmonat, dh für 38 Stunden
   2022: € 108,20 für ein Vollzeitmonat, dh für 37 Stunden.
Teilzeitbeschäftigte erhalten eine einmalige Erhöhung um 2,7 %.

c. Die sonstigen Entgelte – Lehrlingseinkommen und Entgelt für TransitmitarbeiterInnen
Auch für Lehrlinge verkürzt sich die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Stunden, das Entgelt
bleibt unverändert. Handelt es sich um Teilzeitbeschäftigte, so bleibt die vereinbarte Arbeitszeit
unverändert, das Entgelt erhöht sich um 2,7 %, weil sich auch bei diesen Entgelten der
Grundstundenteiler ändert.

Grundsätzlich gilt für TransitmitarbeiterInnen dasselbe wie für alle anderen ArbeitnehmerInnen. Bei
Vollzeitbeschäftigten reduziert sich die Normalarbeitszeit auf 37 Stunden, das Entgelt bleibt
unverändert. Bei Teilzeitbeschäftigten bleibt die vereinbarte Arbeitszeit unverändert, das Entgelt erhöht
sich um 2,7 %.

Welche Auswirkungen diese Arbeitszeitverkürzung auf das Verhältnis von Arbeitsstunden zu
sozialpädagogischen Betreuungsstunden hat, kann von unserer Seite nicht beurteilt werden. Dazu
empfehlen wir unbedingt eine Rücksprache mit dem AMS.

d. Übersicht über Zulagen, Zuschläge und Sonstige Entgelte
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht, welche Zulagen, Zuschläge und Sonstigen Entgelte
mit 2,7 % zu erhöhen sind (grüne Hinterlegung) und welche grundsätzlich auf Vollzeitbasis berechnet
werden und zukünftig für 37 statt für 38 Stunden gebühren (orange Hinterlegung).

                                                          Stundenbasis               Vollzeitbasis
             Zulagen und Zuschläge
                                                       = Erhöhung um 2,7 %        = gebührt für 37 Std.
§ 9 Nachtarbeitszuschlag
Je Nachtarbeitsstunde
Nachtdienstpauschale

§ 13 Rufbereitschaft

§ 15 Dienstplan
Dienst an freien Tagen
zusätzlicher Dienstblock

§ 21 Tagesmütter
Nachtarbeit Pauschalabgeltung /Kind
Wochentag
Nachtarbeit Pauschalabgeltung /Kind Sonn-
/Feiertag

§ 22c, § 24 Tagespauschale

§ 31 Zulagen und Zuschläge

                                                   8              Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
SEG je Std.
SEG Pauschale (je nachdem, ob für Vollzeit oder
Teilzeit gebührt)

Sonn und FT Zuschläge je Std.

Stationsleitung je Vollzeitmonat
Leitung SÖB/GBP
Kindergartenleitung 1. Gruppe und Monat
Kindergartenleitung ab 2. Gruppe und Monat
geprüfte Sonderkindergärtnerin monatlich

Sonstige Entgelte
§ 29a (bisher § 28) TransitmitarbeiterInnen
§ 29b Aufzahlung Pflegekräfte
§ 33 Lehrlinge

5. PERSONALAUSGLEICH
Vereinbart wurde, dass die Arbeitszeitverkürzung nicht zu einer Arbeitsverdichtung führen darf. Die
freigewordenen Stunden sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse vorrangig bereits
angestellten teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen anzubieten. Der Betriebsrat ist in geeigneter Form
zu informieren.

Ist die Übernahme der freigewordenen Stunden durch andere teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen
nicht möglich, sieht die Vereinbarung vor, dass die freigewordenen Stunden durch Neuaufnahme
zusätzlicher Beschäftigter oder durch Neugestaltung der innerbetrieblichen Abläufe auszugleichen ist.
Zu berücksichtigen sind dabei selbstverständlich auch die betrieblichen Erfordernisse.

Eine Evaluierung durch die KV-PartnerInnen ist für Ende 2023 geplant.

                                                  9             Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
B. ARBEITSZEIT- UND ENTGELTVEREINBARUNGEN

In diesem Kapitel bieten wir Ihnen eine erste Übersicht darüber, welche Auswirkungen die
Arbeitszeitverkürzung auf Arbeitszeit- und Entgeltvereinbarungen haben wird. Zu denken ist dabei an
Arbeitszeitvereinbarungen wie Gleitzeit- oder Durchrechnungsvereinbarungen, an das Vorliegen einer
abweichenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb (bezahlte Pausen, Anwendung eines
anderen Kollektivvertrages) oder die Vereinbarung eines Wochenstundenausmaßes von
Teilzeitbeschäftigten mit einer prozentuellen Angabe.

Vorauszuschicken ist, dass unsere Ausführungen keinesfalls abschließend sind. Diese sollen lediglich
erste Anhaltspunkte bieten. Sie finden Fragestellungen, die bei uns zum Thema Umsetzung der
Arbeitszeitverkürzung vor der Veranstaltung eingelangt sind, zusammengefasst und beantwortet.
Dazwischen wurden thematisch auch Fragen, die sich während der Veranstaltung gestellt haben oder
die erst danach bei uns eingelangt sind, eingearbeitet. Diese Unterlage ist somit umfangreicher als die
Folien zur Veranstaltung, sodass die Reihenfolge der Inhalte auch nicht mit jener der Folien
übereinstimmt. Bitte lassen Sie sich dadurch aber nicht verwirren!

1. ARBEITSZEITMODELLE
Zuerst beleuchten wir die Auswirkungen der Arbeitszeitverkürzung auf die klassischen
Arbeitszeitvereinbarungen. Zu prüfen ist die Auswirkung, wenn keine Durchrechnung oder keine
Gleitzeit vereinbart wurde, wenn eine Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum oder eine
Gleitzeit vorliegt und was die Reduktion der Arbeitszeit für die Dienstplanung heißt.

Auf der folgenden Seite finden Sie eine Darstellung, welche Änderungen sich bei Vereinbarung eines
Durchrechnungszeitraumes, einer Gleitzeit oder wenn keinerlei derartige Vereinbarung vorliegt,
ergeben sowie welche Bestandteile dieser Vereinbarungen unverändert weiter gelten.

a.   Keine Durchrechnung/keine Gleitzeit
Übersicht:

                                                 Keine Durchrechnung/keine Gleitzeit
                                       Bis 31.12.2021                              Ab 1.1.2022
 Tägliche                 8 Stunden                                  8 Stunden
 Normalarbeitszeit
 Wöchentliche             38 Stunden                                 37 Stunden
 (ausgedehnte)
 Normalarbeitszeit
 Durchschnittliche        38 Stunden                                 37 Stunden
 wöchentliche
 Normalarbeitszeit
 Teilzeit-                Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl.   Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl.
 Mehrarbeitsstunden       38. Stunde                                 37. Stunde
 Teilzeit-                Über der 2. Stunde pro Woche bis inkl.     Über der 2. Stunde pro Woche bis inkl.
 Mehrarbeitszuschlag (§   der 38. Stunde pro Woche                   der 37. Stunde pro Woche
 5, § 19d AZG)

                                                    10               Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Mehrstunden (§ 10)       39. und 40. Stunde pro Woche               38., 39. und 40. Stunde pro Woche
 Überstunden              Über der 8. Stunde täglich bzw ab der      Über der 8. Stunde täglich bzw ab der
                          41. Stunde wöchentlich                     41. Stunde wöchentlich
 Übertragung              Keine Übertragungsmöglichkeit              Keine Übertragungsmöglichkeit
 Zeitguthaben
 Übertragung              Keine Übertragungsmöglichkeit              Keine Übertragungsmöglichkeit
 Zeitschulden
 Fiktive                  Keine Regelung                             Keine Regelung
 Normalarbeitszeit,
 Kernzeiten,
 Funktionszeiten

Da sich die wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Stunden reduziert, dürfen Vollzeitbeschäftigte
ab 1.1.2022 nur noch 37 Stunden pro Woche zuschlagsfrei leisten. Teilzeitbeschäftigten gebührt bis inkl.
der 37. Stunde pro Woche ein Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag von 25 %, wobei 2 Stunden wöchentlich
zuschlagsfrei verbleiben (§ 5 Abs 2 SWÖ-KV).

Gemäß § 10 Abs 8 SWÖ-KV gebührt für Mehrstunden als Differenz zwischen der kollektivvertraglichen
(derzeit 38 Stunden, ab nächstem Jahr 37 Stunden) und der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden)
ein Mehrarbeitszuschlag von 50 %. Ab der 38. Stunde (38., 39. und 40. Stunde) wöchentlich gebührt
sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigten ab 1.1.2022 ein Mehrarbeitszuschlag von 33,3 % (§ 10
Abs 8 SWÖ-KV). Die Mehrarbeitsstunden, für die ein Zuschlag nach § 10 Abs 8 SWÖ-KV gebührt (2021:
39. und 40., ab 2022: 38., 39. und 40.) sind wöchentlich zu betrachten und zu bewerten.

b.   Durchrechnungsvereinbarung
Übersicht:

                                                            Durchrechnung
                                       Bis 31.12.2021                                 Ab 1.1.2022
 Tägliche NAZ             10 Stunden                                 10 Stunden
 Wöchentliche             Zwischen 42 und 50 Stunden (je nach        Zwischen 42 und 50 Stunden (je nach
 (ausgedehnte) NAZ        DRZ)                                       DRZ)
 Durchschnittliche        38 Stunden                                 37 Stunden
 wöchentliche
 Normalarbeitszeit
 Teilzeit-                Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl.   Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl.
 Mehrarbeitsstunden       38. Stunde                                 37. Stunde
 TZ-Mehrarbeitszuschlag   Über der 16. Stunde am Ende des DRZ        Über der 16. Stunde am Ende des DRZ
 (§ 5, § 19d AZG)
 Mehrstunden (§ 10 Abs    Keine, weil kollektivvertragliche NAZ      Keine, weil kollektivvertragliche NAZ
 8)                       über gesetzliche NAZ hinaus ausgedehnt     über gesetzliche NAZ hinaus ausgedehnt
 Überstunden              Über der 10. Stunde täglich, ab            Über der 10. Stunde täglich, ab
                          Überschreiten der ausgedehnten             Überschreiten der ausgedehnten
                          wöchentlichen NAZ (je nach DRZ ab 43.      wöchentlichen NAZ (je nach DRZ ab 43.
                          bis ab der 51. Stunde)                     bis ab der 51. Stunde)

                                                    11               Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Übertragung                Für Teilzeitbeschäftigte: eine              Für Teilzeitbeschäftigte: eine
 Zeitguthaben               wöchentlich vereinbarte                     wöchentlich vereinbarte
                            Normalarbeitszeit, für                      Normalarbeitszeit, für
                            Vollzeitbeschäftigte sind dies 38 Stunden   Vollzeitbeschäftigte sind dies 37 Stunden
                            (mit BV weitere 38 Stunden)                 (mit BV weitere 37 Stunden)
 Zuschlag             für   Vollzeitbeschäftigte: nicht übertragbares   Vollzeitbeschäftigte: nicht übertragbares
 Zeitguthaben               Zeitguthaben  50 % Zuschlag (AZG)          Zeitguthaben  50 % Zuschlag (AZG)
                            Teilzeitbeschäftigte: bis zu 16 Stunden     Teilzeitbeschäftigte: bis zu 16 Stunden
                            zuschlagsfrei, ab der 17. Stunde 25 %       zuschlagsfrei, ab der 17. Stunde 25 %
                            Zuschlag                                    Zuschlag
 Übertragung                Keine Übertragungsmöglichkeit               Keine Übertragungsmöglichkeit
 Zeitschulden
 Fiktive                    Keine Regelung                              Keine Regelung
 Normalarbeitszeit,
 Kernzeiten,
 Funktionszeiten

Bei einem vereinbarten Durchrechnungszeitraum erfolgt keine Änderung hinsichtlich der täglichen und
wöchentlichen Normalarbeitszeit. Die Arbeitszeitverkürzung von 38 auf 37 Stunden bewirkt während
des Durchrechnungszeitraumes keine früheren Überstunden, weil die wöchentliche Normalarbeitszeit
während des Durchrechnungszeitraumes auf 42 – 50 Stunden (je nach Länge des
Durchrechnungszeitraumes) ausgedehnt wird. „Echte“ Überstunden entstehen damit weiterhin bei
Überschreitung von täglich 10 Stunden und wöchentlich 42 – 50 Stunden (je nachdem welche
ausgedehnte wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zur Anwendung gelangt).
Überstunden liegen somit aber der 11. Stunde täglich und ab der 43. Stunde (Jahres-DRZ) bzw ab der
51. Stunde (8-Wochen-DRZ; abhängig von im Betrieb geltenden DRZ und der dazugehörigen
wöchentlichen Normalarbeitszeit) wöchentlich vor.

In Bezug auf die Durchrechnungsvereinbarung ändert sich die durchschnittliche wöchentliche
Normalarbeitszeit. Bisher betrug diese 38 Stunden, ab 1.1.2022 wird diese 37 Stunden betragen.
Wöchentlich entsteht daher früher eine – während des DRZ noch nicht zuschlagspflichtige –
Mehrstunde. Dies bedeutet, wird innerhalb des Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche
Normalarbeitszeit von 37 Stunden im Durchschnitt überschritten, entsteht am Ende des
Durchrechnungszeitraumes ein Zeitguthaben (sofern das Guthaben nicht wieder ausgeglichen wird). Es
kommt somit früher zu einer Mehrstunde.

Bei Teilzeitbeschäftigten ändert sich hinsichtlich des Teilzeit-Mehrarbeitszuschlages (§ 5) grundsätzlich
nichts, außer dass dieser nur noch bis inklusive der 37. Stunde (bisher 38. Stunde) gebührt, wobei
weiterhin von den Teilzeit-Mehrarbeitsstunden 16 Stunden zuschlagsfrei verbleiben. Die
Zuschlagspflicht berechnet sich weiterhin wie folgt: Wird bei einer Teilzeitbeschäftigung während des
Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit
überschritten, gebührt dafür ein Zuschlag von 50 %. Zu berechnen ist, ab welchem Ausmaß des
Zeitguthabens ein 50 %-Zuschlag gebührt oder anders gesagt, wie hoch der „Teilzeit-Puffer“ ist. Dieser
berechnet sich aus der Differenz der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit und der vereinbarten
Wochenarbeitszeit       multipliziert   mit     der    Anzahl    der    Wochen      des     vereinbarten
Durchrechnungszeitraumes. Bis zur Höhe dieses „Teilzeit-Puffers“ wird der Zuschlag nach § 5 SWÖ-KV
berechnet (16 Stunden zuschlagsfrei, darüber 25 % Zuschlag), über dem Puffer gebührt ein Zuschlag
von 50 %.

                                                       12               Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes kann gemäß § 7 Abs 3 SWÖ-KV ein Zeitguthaben im Ausmaß
einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, mit BV eine weitere vereinbarte
Wochenarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Bei
Vollzeitbeschäftigten beträgt ab 1.1.2022 das Ausmaß nicht mehr 38, sondern 37 Wochenstunden. Die
Durchrechnungsvereinbarung ist dahingehend anzupassen, wenn das Ausmaß des übertragbaren
Zeitguthabens zahlenmäßig definiert ist. Wird nur auf die vereinbarte Wochenarbeitszeit verwiesen,
beträgt diese ab 1.1.2022 automatisch 37 Stunden, ohne dass es einer Änderung der
Durchrechnungsvereinbarung bedarf. Wobei eine Änderung ausdrücklich empfohlen wird!

Der Mehrarbeitszuschlag von zukünftig 33,3 % (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) kommt bei einer
Durchrechnungsvereinbarung nicht zur Anwendung, da die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (im
DRZ jeweils über 40 Stunden, bei 2 Monaten 50 Stunden bis zu im Jahres-DRZ von 42 Stunden) über die
gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) hinaus ausgedehnt wurde. Am Ende des
Durchrechnungszeitraumes wird Zeitguthaben nicht den einzelnen Wochen zugerechnet, sondern als
Saldo ausgewiesen und bewertet. Die Stunden haben kein „Mascherl“, sodass keine Zuordnung zur
38./39./40. Stunde in der einzelnen Woche möglich ist (Ausnahme: echte Überstunden werden am Ende
des Monats abgegolten und fallen so nicht in das Zeitguthaben des Durchrechnungszeitraumes). Bei der
Bewertung von Zeitguthaben tritt durch die Arbeitszeitverkürzung keine Änderung ein. Der Zuschlag für
nicht übertragbares Zeitguthaben von Vollzeitbeschäftigten wird nach wie vor 50 % betragen. Der
Zuschlag für Zeitguthaben von Teilzeitbeschäftigten über die 16 Stunden beträgt 25 %. Wird im
Durchschnitt die wöchentliche kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden überschritten
(bisher 38 Stunden), gebührt ein Zuschlag von 50 %.

Zeitguthaben, das Ende 2021 vorliegt, wird in das Jahr 2022 übertragen (laufender
Durchrechnungszeitraum), es erfolgt keine Kürzung.

Beispiele:

Vollzeitbeschäftigung:
Beispiel: Vereinbart ist ein 2-monatiger Durchrechnungszeitraum mit einer Übertragungsmöglichkeit
von einer Wochenarbeitszeit. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes besteht ein Zeitguthaben von
42 Stunden.
Da ein Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten Wochenarbeitszeit in den nächsten
Durchrechnungszeitraum übertragen werden kann, können ab 1.1.2022 37 Stunden zuschlagsfrei
übertragen werden (bisher 38 Stunden). Für nicht übertragbares Zeitguthaben gebührt ein Zuschlag von
50 %, somit sind 5 Stunden mit 50 % Zuschlag abzugelten.

Teilzeitbeschäftigung:
Beispiel 1: Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden: Vereinbart ist ein 2-monatiger
Durchrechnungszeitraum mit einer Übertragungsmöglichkeit von einer Wochenarbeitszeit. Am Ende
des Durchrechnungszeitraumes besteht ein Zeitguthaben von 22 Stunden.
Da ein Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten Wochenarbeitszeit in den nächsten
Durchrechnungszeitraum übertragen werden kann, können 20 Stunden übertragen werden (wie
bisher). Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zuschlagspflicht – anders als bei Vollzeitbeschäftigten – getrennt

                                                     13             Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
von der Übertragungsmöglichkeit zu beurteilen. 16 Stunden des Zeitguthabens bleiben zuschlagsfrei,
darüber hinaus gebührt ein Zuschlag. Daher sind 4 Stunden mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten.
Beispiel 2: Teilzeitbeschäftigte mit 30 Wochenstunden: vereinbart ist ein 2-monatiger
Durchrechnungszeitraum mit einer Übertragungsmöglichkeit von einer Wochenarbeitszeit. Am Ende des
Durchrechnungszeitraumes besteht ein Zeitguthaben von 60 Stunden.

16 Stunden verbleiben zuschlagsfrei, darüber hinaus gebührt für 40 Stunden ein Zuschlag von 25 % (37-
30 = 7 Stunden x 8 Wochen = 56 Stunden mögliche Teilzeit-Mehrstunden; 56 Stunden „Teilzeit-Puffer“
– 16 zuschlagsfreie Stunden = 40 Stunden mit 25 %) und für weitere 4 Stunden ein Zuschlag von 50 %
(über der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 37 Stunden

c.   Gleitzeitvereinbarung
Übersicht:

                                                                Gleitzeit
                                       Bis 31.12.2021                               Ab 1.1.2022
 Tägliche NAZ             10 Stunden                                  10 Stunden
 Wöchentliche             50 Stunden                                  50 Stunden
 (ausgedehnte) NAZ
 Durchschnittliche        38 Stunden                                  37 Stunden
 wöchentliche
 Normalarbeitszeit
 Teilzeit-                Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl.    Hängt von vereinbarter NAZ ab, bis inkl.
 Mehrarbeitsstunden       38. Stunde                                  37. Stunde
 TZ-Mehrarbeitszuschlag   Nicht übertragbares Zeitguthaben            Nicht übertragbares Zeitguthaben
 (§ 19d AZG)
 Mehrstunden (§ 10 Abs    Keine, weil kollektivvertragliche NAZ (50   Keine, weil kollektivvertragliche NAZ (50
 8)                       Std.) über gesetzliche NAZ (40 Std.)        Std.) über gesetzliche NAZ (40 Std.)
                          hinaus ausgedehnt                           hinaus ausgedehnt
 Überstunden              Über der 10. Stunde täglich, über der 50.   Über der 10. Stunde täglich, über der 50.
                          Stunde wöchentlich                          Stunde wöchentlich
 Übertragung              Abhängig von der Gleitzeitvereinbarung      Abhängig von der Gleitzeitvereinbarung
 Zeitguthaben
 Übertragung              Abhängig von der Gleitzeitvereinbarung      Abhängig von der Gleitzeitvereinbarung
 Zeitschulden
 Fiktive                  Abhängig von der Gleitzeitvereinbarung      Sind auf 37 Stunden anzugleichen
 Normalarbeitszeit,
 Kernzeiten,
 Funktionszeiten

In Bezug auf die Gleitzeitvereinbarung ändert sich zuerst einmal die durchschnittliche wöchentliche
Normalarbeitszeit. Bisher betrug diese 38 Stunden, ab 1.1.2022 wird diese 37 Stunden betragen.
Wöchentlich entsteht daher früher eine – während der Gleitzeitperiode noch nicht zuschlagspflichtige
– Mehrstunde. Dies bedeutet, wird innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit
von 37 Stunden im Durchschnitt überschritten, entsteht am Ende der Gleitzeitperiode ein Zeitguthaben
(sofern das Guthaben nicht wieder ausgeglichen wird). Es kommt somit früher zu einer Mehrstunde.

                                                    14                Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Am Ende der Gleitzeitperiode kann ein Zeitguthaben des in der Gleitzeitperiode vereinbarten Ausmaßes
in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden. Für nicht übertragbares Zeitguthaben gebührt ein
Zuschlag von 50 %.

Bei Teilzeitbeschäftigten ändert sich hinsichtlich des Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag (§ 19d AZG)
grundsätzlich nichts, außer dass dieser nur noch bis inklusive der 37. Stunde (bisher 38. Stunde) gebührt,
wobei übertragbares Zeitguthaben zuschlagsfrei übertragen werden kann, für nicht übertragbares
Zeitguthaben gebührt ein Zuschlag von 25 % (ab der ersten Stunde!).

Die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode richtet sich nach
dem Inhalt der Gleitzeitvereinbarung. Wird nur auf die vereinbarte Wochenarbeitszeit verwiesen,
beträgt diese ab 1.1.2022 automatisch 37 Stunden, ohne dass es einer Änderung der Vereinbarung
bedarf. Eine Änderung wird aber ausdrücklich empfohlen! Wird aber betragsmäßig ein bestimmtes
Ausmaß bestimmt, ist die Gleitzeitvereinbarung zu ändern.

Die Regelungen in der Gleitzeitvereinbarung zur fiktiven Normalarbeitszeit, Kernzeit und Funktionszeit
sind bei Vollzeitbeschäftigten an die verringerte wöchentliche Normalarbeitszeit anzugleichen

Der Mehrarbeitszuschlag von zukünftig 33,3 % (§ 10 Abs 8 SWÖ-KV) kommt bei einer
Gleitzeitvereinbarung nicht zur Anwendung, da die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (50 Stunden)
über die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden) hinaus ausgedehnt wurde.

d.   Dienstplan
Auch hinsichtlich des Dienstplanes ist die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu
berücksichtigen.

In rechtlicher Natur kommt es auf die zugrunde liegende Arbeitszeitvereinbarung an (Gleitzeit,
Durchrechnung, keine Durchrechnungsvereinbarung, keine Gleitzeitvereinbarung etc).

Das Dienstplanprogramm ist jedenfalls zu durchforsten, wobei überall dort, wo als Normalarbeitszeit 38
Stunden hinterlegt sind, auf 37 Stunden umzustellen ist (zB. wöchentliche Normalarbeitszeit,
durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum, Ausmaß der
Übertragung von Zeitguthaben etc).

                                                   15              Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
2. VEREINBARUNGEN EINER ABWEICHENDEN WÖCHENTLICHEN
   NORMALARBEITSZEIT
a.   Vor 1.1.2022: Bereits geringere wöchentliche Normalarbeitszeit (weniger als 38 Stunden)
     im Betrieb
Gemäß § 41 Abs 1 lit b SWÖ-KV gilt:

„Insoweit sich durch innerbetriebliche Regelungen wie beispielsweise die Anrechnung von Ruhepausen
auf die Arbeitszeit oder sonstige Verkürzungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit bereits vor 1.1.2022
eine kürzere wöchentliche Nettoarbeitszeit als 38 Stunden ergibt, so ist diese Verkürzung auf die
Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 37 Stunden anzurechnen. Einzelvereinbarungen mit
der Arbeitnehmerin sind im Wege einvernehmlicher Vertragsänderung zu bereinigen.“

Diese Regelung enthält zwei Vorschriften:

1.   Bereits jetzt existierende Arbeitszeitverkürzungen in den Betrieben werden auf die Reduktion auf
     37 Stunden angerechnet.
2.   Arbeitszeitverkürzungen aufgrund einer Einzelvereinbarung sind auch im Wege einer
     einvernehmlichen Änderung zu bereinigen.
Gab es im Betrieb bereits vor Inkrafttreten der Arbeitszeitverkürzung am 1.1.2022 eine kürzere
wöchentliche Normalarbeitszeit, weil beispielsweise bezahlte Pausen gewährt wurden, so wird diese
bereits vorliegende Verkürzung auf die Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 37 Stunden
angerechnet.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert sich somit um einen geringeren Teil (als eine ganze
Stunde), die „neue“ Normalarbeitszeit beträgt 37 Stunden. Somit ist der Richtwert die 37-Stunden-
Grenze und nicht die eine Stunde, um die die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit verkürzt wird. Eine
weitere Verkürzung auf unter 37 Stunden (weil bspw. die wöchentliche Normalarbeitszeit bereits 37,5
Stunden beträgt und die KV-NAZ um eine Stunde reduziert wird) ist nicht vorgesehen. Zu beachten ist,
dass dies im Rahmen der Entgelterhöhung für Teilzeitkräfte ebenfalls Auswirkungen hat, sodass die
Entgelterhöhung dem Wert des Ausmaßes der Verkürzung entspricht (zB. Verkürzung von 37,5 auf 37
Stunden ergibt eine Erhöhung für Teilzeitbeschäftigte von 1,35 %).

Dies bedeutet Folgendes:

    Vollzeitbeschäftigte: Verkürzung der Normalarbeitszeit auf 37 Stunden, das Entgelt ändert sich
     nicht.
    Teilzeitbeschäftigte: Die vereinbarte Arbeitszeit ändert sich nicht, das Entgelt erhöht sich um den
     Wert, der der Höhe der Verkürzung entspricht (zB. eine halbe Stunde = 1,35 %).

Wurde diese reduzierte Normalarbeitszeit einzelvertraglich vereinbart (z.B. bezahlte Pausen), so ist die
Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung auch einzelvertraglich zu regeln.

Beispiel: Bereits bisher galt eine Normalarbeitszeit von 37,5 Stunden im Betrieb.

Ab 1.1.2022 reduziert sich diese Normalarbeitszeit um eine halbe Stunde auf 37 Stunden. Die
Entgelterhöhung der Teilzeitkräfte beträgt in diesem Fall ebenfalls den Gegenwert der halben Stunde,
um die verkürzt wird und somit 1,35 % (2,7 % = Wert einer Stunde, die Hälfte ist 1,35 %).

Dasselbe gilt, wenn sich die Arbeitszeit und das Entgelt nach einem alten Schema richten und dieses
eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit vorsieht (zB. AMS-Schema mit 37,5 Stunden). Auch in
diesem Fall wird die Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des SWÖ-KV verkürzt, sodass eine

                                                  16             Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
„neue“ wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden gilt. Die Erhöhung der Teilzeit-Entgelte richtet
sich nach dem Wert der Verkürzung (z.B. bei 37, 5 Stunden, wird um eine halbe Stunde verkürzt, sodass
die Entgelterhöhung 1,35 % beträgt).

b.   Können weiterhin 38-Stunden-Verträge abgeschlossen werden? Auch mit BV? Besteht
     eine Wahlmöglichkeit?
Vereinbarung von 38-Stunden-Verträgen

Grundsätzlich können auch weiterhin Dienstverträge mit einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden
vereinbart werden, allerdings liegt in diesem Fall wöchentlich eine zuschlagspflichtige Mehrstunde vor.

Eine Regelung mit Betriebsvereinbarung ist nicht zulässig. Dabei würde es sich um eine sog. freie oder
unzulässige Betriebsvereinbarung handeln.

Wahlmöglichkeit der MitarbeiterInnen

Für MitarbeiterInnen besteht grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit zwischen der Verkürzung der
Normalarbeitszeit auf 37 Stunden und dem Verbleib auf 38 Stunden. Einvernehmlich vereinbart werden
kann aber weiterhin ein Wochenstundenausmaß von 38 Stunden oder mehr, wobei zu beachten ist,
dass in diesem Fall wöchentlich eine zuschlagspflichtige Mehrstunde entsteht.

3. ENTGELTVEREINBARUNGEN
a.   Es erfolgte keine Optierung, MitarbeiterInnen werden weiterhin nach „Alten“ oder
     „Fremden“ Lohn- und Gehaltsschemata entlohnt
Ist keine Optierung in die Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV erfolgt, so richtet sich die jährliche
Entgelterhöhung nach § 30a Abs 3 SWÖ-KV („Alte Gehalts- und Lohntabellen“, Ist-Gehälter). Sämtliche
Gehaltsschemata, nach denen MitarbeiterInnen entlohnt werden, die nicht aus dem SWÖ-KV
resultieren, sind unter „Alte Gehalts- und Lohntabellen“ zu verstehen. Der Grund, warum
MitarbeiterInnen nach anderen („fremden“ oder „alten“) Tabellen und Schemata bezahlt werden, ist
irrelevant. Maßgeblich ist nur, dass diese nicht in die Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV optiert haben.

Daher sind die für die alten Schemata jährlich verhandelten Erhöhungen für „alte Gehalts- und
Lohntabellen“ nicht anzuwenden, die jährliche Erhöhung richtet sich nach dem SWÖ-KV. Auch die
Auswirkungen der Arbeitszeitverkürzung sind nach den Bestimmungen des SWÖ-KV zu beurteilen.

Somit gelten auch für MitarbeiterInnen, die nach „Alten Lohn- und Gehaltstabellen“ oder anderen
„fremden“ Tabellen entlohnt werden, die Ausführungen für Vollzeitbeschäftigte und
Teilzeitbeschäftigte in den vorhergehenden Kapiteln.

Beispiel: MitarbeiterInnen werden nach dem Gehaltsschema des BABE-KV entlohnt. Der BABE-KV sieht
weiterhin eine Normalarbeitszeit von 38 Stunden vor und wird für gewöhnlich im Mai valorisiert:

    Vollzeitbeschäftigte: Verkürzung der Normalarbeitszeit auf 37 Stunden, das Gehalt bleibt
     unverändert (die Erhöhung im Mai ist für SWÖ-Betriebe nicht anzuwenden, daher 2022 keine
     Valorisierung).
    Teilzeitbeschäftigte: Die vereinbarte Arbeitszeit bleibt unverändert, das Gehalt wird 2,7 % erhöht.

                                                  17             Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
ACHTUNG: Betriebsübung?

Wurden die Entgelte der MitarbeiterInnen in „Alten Lohn- und Gehaltstabellen“ oder anderen
„fremden“ Gehaltsschemata jährlich nicht nach den Bestimmungen des SWÖ-KV valorisiert, sondern
nach den in den alten Schemata vorgesehenen jährlichen Erhöhungen, so ist zu prüfen, ob daraus eine
betriebliche Übung entstanden ist und zusätzlich zur Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung auch die
Erhöhung aus dem alten/fremden Schema gebührt. Für die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung gelten
jedenfalls die Bestimmungen des SWÖ-KV.

Ob eine zusätzliche Erhöhung der Entgelte bei Valorisierung des alten oder fremden Gehaltschemas
nach den in diesem Schema geltenden Bestimmungen vorzunehmen ist, kann nicht beurteilt werden,
weil dies von der jeweiligen Einzelvereinbarung bzw einer allfälligen betrieblichen Übung abhängig ist.

b.   Entgeltvereinbarung: KV-Überzahlungen – Erhöhung oder AZ-Reduktion?
Auch für Ist-Gehälter (KV-Gehalt samt Überzahlungen) gilt der Grundsatz:

    Vollzeitbeschäftigte: Verkürzung der Normalarbeitszeit auf 37 Stunden, das Entgelt ändert sich
     nicht.
    Teilzeitbeschäftigte: Die vereinbarte Arbeitszeit ändert sich nicht, das Entgelt erhöht sich um 2,7 %.
Es macht dahingehend keinen Unterschied, ob es sich um ein KV-Gehalt aus der Tabelle handelt, ein Ist-
Gehalt oder ein Gehalt/Lohn aus einer „alten Lohn- und Gehaltstabelle“. Siehe dazu auch § 30a Abs 3 lit
a neu SWÖ-KV.

6. TAGESMÜTTER/TAGESVÄTER
Gemäß § 21 Abs 2 SWÖ-KV beträgt die vereinbarte Normalarbeitszeit von Tagesmüttern/Tagesvätern
38 Stunden. Die Entlohnung nach der Gehaltstabelle basiert gemäß § 21 Abs 3 SWÖ-KV auf der
Betreuung von vier Kindern im Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche.

Liegt die mit Tagesmüttern/Tagesvätern vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit unter 38 Stunden,
so handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, beträgt diese 38 Stunden, liegt eine
Vollzeitbeschäftigung vor. Nicht verwechselt werden darf das vereinbarte Wochenstundenausmaß mit
den vereinbarten Betreuungsstunden, die für die Berechnung des Entgelts maßgeblich sind.

Dies bedeutet Folgendes:

    Bei Tagesmüttern/Tagesvätern, mit denen bisher eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38
     Stunden vereinbart war, reduziert sich die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 37 Stunden, das
     Gehalt bleibt gleich.
    Bei MitarbeiterInnen, bei denen bisher die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit unter 38
     Stunden gelegen ist, bleibt diese vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit gleich, das Gehalt
     erhöht sich in diesem Fall um 2,7 %.

Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) basiert bei Tagesmüttern/-vätern auf der Betreuung von
vier Kindern im Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche, das sind 152 vereinbarte
Betreuungsstunden. Auch diese Zahl wird angepasst und beträgt künftig 148 Stunden. Als
Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt galt bisher ein Grundstundenteiler von 1/656 (1/164 : 4

                                                    18             Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Kinder). Auch dieser Teiler ändert sich aufgrund der Arbeitszeitverkürzung und beträgt ab 1.1.2022
1/640 (1/160 : 4 Kinder).

4. ÜBERSTUNDENPAUSCHALE, ALL-IN-VEREINBARUNG
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Änderung der Höhe des Grundstundenlohnes durch die
Berechnung der Tabelle auf 37 Stunden und die damit einhergehende Erhöhung des
Grundstundenteilers.

Hinweis: Deckungsprüfungen sind streng zu handhaben, weil ansonsten Unterentlohnung droht.
Steuerrechtliche Vorgaben sind ebenfalls zu berücksichtigen (zB. Mindestanzahl an 50-%-igen
Überstunden bei All-In-Vereinbarungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat).

a.   Überstundenpauschale
Zu unterscheiden sind echte und unechte Überstundenpauschalen.

Bei einer echten Überstundenpauschale, bei der eine bestimmte Anzahl an Überstunden vereinbart
wurde, ist aufgrund der Erhöhung des Grundstundenteilers der Betrag anzupassen, da ansonsten die
Deckungsprüfung negativ ausfallen würde.

Bei unechten Überstundenpauschalen, die nur eine pauschale Abgeltung von Überstunden, ohne
Angabe einer konkreten Anzahl, umfassen, sind aufgrund des erhöhten Grundentgeltes zukünftig
weniger Stunden abgedeckt, daher muss die Vereinbarung neu verhandelt werden, wenn dieselbe
Anzahl an Stunden weiterhin geleistet werden soll.

Es ist jedenfalls die Vereinbarung einzelvertraglich anzupassen.

b.   All-In-Vereinbarung
Unserer Ansicht nach ist bei der Beurteilung der Auswirkung der Arbeitszeitverkürzung auf All-In-
Vereinbarungen zu unterscheiden zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Weiters ist die
Beurteilung auch in diesem Fall von der konkreten Vereinbarung abhängig.

Vollzeitbeschäftigte: Das All-In-Gehalt bleibt unverändert, die vereinbarte Normalarbeitszeit verringert
sich auf 37 Stunden. Weil sich der Grundstundenlohn erhöht (Änderung des Grundstundenteilers),
werden mit der All-In-Vereinbarung weniger Stunden abgedeckt. Um nicht in eine Unterdeckung zu
gelangen, ist eine Erhöhung anzustreben. Eine Lösung ist aber jedenfalls im einzelvertraglichen Weg
unumgänglich. Zulässig wäre auch eine freiwillige Erhöhung, um die Unterdeckung zu vermeiden.

In der Praxis handelt es sich bei Vollzeitbeschäftigten mit einem All-In-Gehalt nicht um eine
Arbeitszeitreduktion, weil diese realistischerweise dieselbe Arbeitszeit leisten werden wie bisher. Aber
die Deckungsprüfung ist genauer durchzuführen, weil das Ausmaß der Überstunden aufgrund des
erhöhten Grundstundenlohnes (Tabelle berechnet sich auf 37 statt auf 38 Stunden) verringert wird.

Teilzeitbeschäftigte: Die vereinbarte Wochenarbeitszeit bleibt unverändert, das Gehalt (inkl. All-In-
Anteil) wird um 2,7 % erhöht.

                                                  19               Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Beispiel: Vollzeitkraft, Einstufung in Verwendungsgruppe 5, Gehaltsstufe 1 mit einer All-In-Vereinbarung
von € 2.380,00 (beinhaltet 20 Überstunden).
Das All-In-Gehalt setzt sich zusammen aus:
      Grundgehalt: € 2.122,00
      Überstunden: € 258,00
                                                      2021             2022
    All-In-Gehalt                                        2.380,00       2.380,00
    Grundgehalt                                          2.122,00       2.122,00
    Überstundenanteil                                     258,00          258,00
    Grundstundenlohn (für eine Stunde)                     12,90           13,25
    Entgelt für 20 Überstunden                            258,00          265,00

Der Vergleich zeigt, dass mit dem Überstundenanteil im All-In-Gehalt ab 2022 weniger als 20
Überstunden (genau 19,47 Überstunden) abgedeckt sind. Es wäre daher die Vereinbarung
gegebenenfalls anzupassen.

7. TEILZEITVEREINBARUNGEN
a.     Teilzeitbeschäftigte mit einem Stundenausmaß von 37 oder mehr Stunden
Teilzeitbeschäftigte, mit denen bisher ein Stundeausmaß von 37 Stunden oder mehr (zB. 37,5 Stunden)
vereinbart war, werden ab 1.1.2022 zu Vollzeitbeschäftigten.
Dies bedeutet:
      War bisher eine Arbeitszeit von mehr als 37 Stunden vereinbart, reduziert sich die Arbeitszeit auf
       37 Stunden, das Gehalt bleibt unverändert.
      War bisher eine 37-Stunden-Woche vereinbart, bleibt die Arbeitszeit unverändert, das Gehalt
       erhöht sich um 2,7 %.

b.     Teilzeitdienstverhältnis mit prozentueller Vereinbarung der Wochenstundenanzahl
Der Grundgedanke der zwischen den KV-Partnern vereinbarten Arbeitszeitverkürzung war, dass bei
vollzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen das Arbeitszeitausmaß um eine Stunde wöchentlich verkürzt
wird, bei teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen jedoch das vereinbarte Wochenstundenausmaß
unverändert bleibt. Die Beibehaltung des vereinbarten Wochenstundenausmaßes soll somit der
Regelfall sein, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine stundenmäßige Vereinbarung oder eine
prozentuelle Vereinbarung des Wochenstundenausmaßes im Einzelarbeitsvertrag handelt. Wenn aber
die ursprüngliche Vereinbarung ausdrücklich einen dynamischen Verweis auf die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit beinhaltet, so wäre eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

Bei der Beurteilung der Frage, wie sich die Arbeitszeitverkürzung auf prozentuell vereinbarte
Teilzeitverhältnisse auswirkt, ist daher jedenfalls immer auf die konkrete Vereinbarung und den Willen
der Vertragsparteien abzustellen. Eine einzelvertragliche Lösung wird für diesen Fall unumgänglich sein.

                                                    20              Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
Wir sehen für diesen Fall zwei Lösungsmöglichkeiten:

      Die Arbeitszeit bleibt unverändert (zB. 50 %-Anstellungsverhältnis, 19 Stunden), das Entgelt wird
       um 2,7 % erhöht (Regelfall) oder
      die Arbeitszeit wird auf den prozentuellen Anteil der „neuen“ kollektivvertraglichen
       Normalarbeitszeit von 37 Stunden angepasst. In diesem Fall bleibt das Entgelt unverändert
       (Ausnahme im Einzelfall).

c.     Wechsel von Voll- auf Teilzeit im Jahr 2021 und zurück zur Vollzeit im Jahr 2022 –
       Valorisierung, ja oder nein?
Wie ist damit umzugehen, wenn im Jahr 2021 ein Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit erfolgt, im Jahr 2022
wieder zurück auf eine Vollzeitstelle gewechselt wird?
Die Auswirkungen der Arbeitszeitverkürzung mit 1.1.2022 bemessen sich nach dem vereinbarten
Arbeitszeitausmaß zum 1.1.2022. Für Teilzeitbeschäftigte bleibt die Arbeitszeit unverändert, das Entgelt
erhöht sich um 2,7 %. Beim Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit im Jahr darauf, wird das Vollzeitgehalt auf
Basis des ab 1.1.2022 gebührenden Teilzeitgehaltes berechnet.

Beispiel: Verwendungsgruppe 5, Gehaltsstufe 1: € 2.122,00
Mit 31.8.2021 erfolgt ein Wechsel von Vollzeit auf 19 Stunden, mit 1.7.2022 wechselt die Mitarbeiterin
wieder zurück auf Vollzeit.
                      Gehalt          Anmerkung          Berechnung
    Bis 31.7.2021     € 2.122,00      für 38 Stunden     lt. Gehaltstabelle
    Ab 31.8.2021      € 1.061,00      für 19 Stunden     2.122,00/38 Stunden/4,33 Wochen x 19
                                                         Stunden x 4,33 Wochen
    Ab 1.1.2022       € 1,089,65      für 19 Stunden     1.061,00 + 2,7 %
    Ab 1.7.2022       € 2.122,00      für 37 Stunden     1.089,65/19 Stunden/4,33 Wochen x 37
                                                         Stunden x 4,33 Wochen oder es wird der Wert
                                                         der Gehaltstabelle herangezogen (sofern bis
                                                         dahin kein Biennalsprung erfolgte)

                                                   21             Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung
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