Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zum Bebauungsplan "Haupt- und Landgestüt Marbach"
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Stand 16.03.2022 Auftraggeber Künster Planungsgesellschaft Bearbeiterin Hannah Kälber Inhalt 1 Anlass und Aufgabenstellung ............................................. 3 2 Rechtliche Grundlagen ........................................................ 3 2.1 Artenschutz ............................................................................ 3 2.2 Umwelthaftung ....................................................................... 5 3 Durchgeführte Untersuchungen .......................................... 6 4 Ergebnisse ............................................................................ 7 4.1 Biotoptypen ............................................................................ 7 4.2 Europäische Vogelarten ....................................................... 10 4.3 Arten des Anhangs II und IV der FFH-Richtlinie ................... 11 4.4 Sonstige wertgebende Arten ................................................ 13 5 Artenschutzrechtliche Beurteilung ................................... 13 6 Literatur............................................................................... 16 Anhang 1: Checklisten zu prüfender Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie .......................................................................... 17 Datengrundlage Abbildungen und Pläne (sofern nicht abweichend gekennzeichnet): Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19 Geofachdaten © Landesverwaltung Baden-Württemberg www.menz-umweltplanung.de info@menz-umweltplanung.de Magazinplatz 1 72072 Tübingen Tel 07071 - 440235 22020_Habitatpotenzialanalyse
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 3 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Gemeinde Gomadingen plant die Aufstellung des Bebauungsplans „Haupt- und Landgestüt Marbach“. Der geplante Bebauungsplan mit einer Größe von ca. 34 ha liegt nördlich von Dapfen und umfasst das bestehende Haupt- und Landgestüt Marbach, die Landesreitschule so- wie Flächen im Tal der Großen Lauter und des Dolderbachs (Abb. 1). Zur Feststellung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung durchgeführt. Hierzu erfolgten am 08.03.2022 Ortsbegehungen, in deren Rahmen die Lebensräume und Habitate im Plangebiet begutachtet wurden. Abb. 1: Lage des Untersuchungsgebiets im Raum Gomadingen Grafeneck Dapfen 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Artenschutz Grundsätzlich unterliegen alle besonders geschützten Arten den Re- gelungen des § 44 BNatSchG. Das Schutzregime unterscheidet jedoch unterschiedliche Schutzkategorien, sodass sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Die untenstehende Matrix (Tab. 1) stellt den Zusammenhang zwischen den nach unterschiedlichen Rechtsgrundla- gen besonders geschützten Arten und den jeweils zu beachtenden ar- tenschutzrechtlichen Bestimmungen her. Das strengere Schutzregime des § 44 ist auf folgende Gruppen anzu- wenden: menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 4 ▪ Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ▪ Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ▪ Arten, die im Bestand gefährdet sind, für die die Bundesrepublik eine hohe Schutzverantwortung besitzt und die per Rechtsverord- nung nach nationalem Recht geschützt sind. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung umfasst die Prüfung dieser Gruppen. Für alle weiteren besonders geschützten Arten greift die Legalaus- nahme des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG. Das setzt jedoch voraus, dass für diese Arten eine angemessene Berücksichtigung in Form von Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogenen funktionserhaltenden Maßnahmen erfolgt. Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs. 1, Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: ▪ Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beeinträchtigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standor- tes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL und der Europäi- schen Vogelarten nach VS-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Ein- griffe folgende Verbote: ▪ Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsfor- men. ▪ Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Auf- zucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Eine Störung ist erheblich, wenn Sie zu einer Verschlechterung des Er- haltungszustandes der lokalen Population führt. ▪ Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhe- stätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fort- pflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ge- wahrt wird. Unter dem Aspekt der Umwelthaftung gem. Umweltschadengesetz und § 19 BNatSchG sind weitere europäisch geschützte Arten zu be- achten (z. B. Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie). menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 5 Tab. 1: Schutzstatus und daraus resultierende Bestimmungen des § 44 BNatSchG (rot umrandet: Prüfgegenstand der saP bei Zulassungsentscheidungen zu Eingriffen n. § 15 BNatSchG [z.B. Planfeststellung] oder Bebauungsplänen; gestrichelt: zurzeit nicht anzuwenden, da RVO nicht vorliegt) Anzuwendende Regelungen des besonderen Artenschutzes orte beschädigen od. zerstö- Kein Verb. n. § 44 (1) 3. u. 4. § 15 zul. Eingriffen und Vor- Generelle Freistellung bei n. Pflanzen entnehmen, Stand- wenn ökolog. Funktion wei- Töten/ Verletzen § 44 (1) 1. Fortpflanzungs- u. Ruhe- haben n. § 18 (2) S. 11) terhin gewährleistet ren § 44 (1) 4. § 44 (5) S. 2 § 44 (5) S. 5 § 44 (1) 2. § 44 (1) 3. Gliederung der besonders Störung stätte geschützten Arten Streng gesch. Art n. Anh. IV FFH-RL X X X X X Europäische Vogelart nach VSR X X X X Nach RVO zu § 54 (1) 2. im Bestand X X X X gefährdete Arten für die hohe Schutzverantwortung der BRD be- steht (Verantwortungsarten) Streng gesch. Art n. Anh. A EG-VO X X X X X National streng gesch. Art n. Anl. 1 X X X X X Sp. 3 BArtSchVO Arten n. Anhang B EG-VO X - X X X Arten n. Anl. 1, Sp. 2 BArtSchVO X - X X X (national besonders geschützt) 1) Vorhaben n. § 18 (2) 1 BNatSchG: ▪ Vorhaben in geltenden Bebauungsplänen nach § 30 BauGB ▪ Vorhaben innerhalb in Aufstellung befindlicher B-Pläne nach § 33 BauGB ▪ Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB 2.2 Umwelthaftung Nach Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes (USchadG) im Jahr 2007 besteht in Verbindung mit weiterführenden Regelungen im BNatSchG, WHG und BBodSchG die Verpflichtung zur Vermeidung von Umweltschäden, soweit diese nicht in Verbindung mit der Vorha- benszulassung zuvor ermittelt, berücksichtigt und ausdrücklich zuge- lassen wurden. Als Umweltschaden gem. § 2 USchadG gelten: ▪ Schäden an Gewässern (§ 90 WHG) ▪ Schädigungen des Bodens durch Beeinträchtigungen der Boden- funktionen von denen Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen (§ 2 Abs. 2 BBodSchG). ▪ Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) (§ 19 BNatSchG) Unter Schäden an Gewässern sind erhebliche nachteilige Auswirkun- gen auf den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdi- schen Gewässers und den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers zu verstehen. menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 6 Nach § 19 BNatSchG sind unter dem Gesichtspunkt des Umweltscha- dens zu betrachten: ▪ Arten des Art. 4 Abs. 2 EG-VogelSchRL (Zugvögel mit besonderer Schutzerfordernis)1 ▪ Arten des Anhang I EG-VogelSchRL (also nicht alle europ. Vogel- arten) ▪ Arten der Anhänge II und IV FFH-RL ▪ Lebensräume der Arten des Anhang II FFH-RL ▪ Lebensräume der oben genannten geschützten Vogelarten ▪ Lebensräume nach Anhang I FFH-RL ▪ Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten des Anhang IV FFH-RL Das Umweltschadensgesetz zielt daher ausschließlich auf den Schutz von Arten und Lebensräumen ab, für die nach europäischem Recht von den Mitgliedsstaaten Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete aus- gewiesen werden müssen. Dabei ist der Schutz allerdings nicht auf gemeldete oder gelistete Gebiete begrenzt, sondern besteht „ungeach- tet ihres Vorkommens innerhalb oder außerhalb eines Natura 2000- Gebietes“ (SCHUMACHER 2011). Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG „ist jeder Schaden, der erhebliche nach- teilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des güns- tigen Erhaltungszustandes“ der oben genannten Arten und Lebens- räume hat, eine Schädigung im Sinne des Umweltschadengesetzes. Im Gegensatz zu den Regelungen des § 44 ff BNatSchG ist somit für jede Beeinträchtigung die Frage nach der Erheblichkeit zu stellen. Zur Beurteilung der Erheblichkeit sind die im Anhang I der Umwelthaf- tungsrichtlinie enthaltenen Kriterien heranzuziehen. 3 Durchgeführte Untersuchungen Zur Beurteilung der im Planungsgebiet potenziell vorkommenden Arten wurde eine Prüfung der relevanten Arten anhand ihres Verbreitungs- gebietes und eine Habitatpotenzialanalyse vorgenommen. Bei einer solchen Analyse werden Rückschlüsse von den vorgefundenen Habi- tatstrukturen auf das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Ar- ten gezogen. Dabei wird unterstellt, dass sämtliche vorkommenden Habitatstrukturen von den in Frage kommenden Arten auch genutzt werden. Dies führt ohne eine konkrete Bestandsaufnahme der tatsäch- lich vorkommenden Arten in der Regel zu einer Überschätzung der Nutzung von Habitaten. Die zu betrachtenden Arten sind Anhang 1 zu entnehmen. Die Habitatstrukturen wurden am 08.03.2022 vor Ort erfasst. 1 Welche Arten dies sind, wird von den Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse festgelegt. Für Bad.-Württ. sind die Arten durch das MLR & LUBW (2014) veröffentlicht. menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 7 4 Ergebnisse 4.1 Biotoptypen Der geplante Bebauungsplan umfasst das Haupt- und Landgestüt Mar- bach beidseitig der L 249, die westlich hiervon gelegene Landesreit- schule sowie landwirtschaftliche Flächen in den Tälern der Großen Lauter und des Dolderbachs. Abb. 2: Grenze des Geltungsbereichs Das Haupt- und Landgestüt besteht aus zahlreichen Stallungen, sowie Wirtschafts-, Verwaltungs- und Wohngebäuden. Im östlichen Bereich besteht zudem eine Reithalle und eine Reitarena. Das gesamte Gebiet ist mit einem teils sehr alten Baumbestand durchgrünt, hervorzuheben ist hier insbesondere eine Allee aus alten Linden entlang des von den Gestütshof von Nord nach Süd querenden Weges. Die Landesreit- schule umfasst ein Reit- und Seminargebäude sowie Stallungen und Paddocks. Im Bereich der Landesreitschule sowie westlich des Ge- stütshofes bestehen große Parkierungsflächen. Diese sind überwie- gend geschottert, auf der westlichsten Fläche sind Rasengittersteine verlegt. Der Geltungsbereich wird von der L 247 und L 249 gequert. Im östlichen Vorhabensgebiet verläuft parallel zum Doldersbach eine Bahnlinie. menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 8 Abb. 3: Lindenallee im Bereich des Haupt- und Landgestüts Die Große Lauter bildet die südliche Grenze des Geltungsbereichs. Südlich des Gestütshofes wird der Bach von einem gewässerbeglei- tenden Auwaldstreifen aus teils sehr alten Weiden und Erlen gesäumt. In den unverschatteten Bereichen findet sich teils Flutende Wasserve- getation. Die Große Lauter ist daher als FFH-LRT 3260 [Fließgewässer mit flutender Wasservegetation] einzustufen. Der Bach weist teils ei- nen strukturreichen Lauf mit Strömungsvarianzen auf. Abb. 4: Große Lauter südlich des Gestütshofs mit Flutende Wasser- vegetation menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 9 Der Doldersbach verläuft von Nord nach Süd durch den östlichen Gel- tungsbereich. Der Bach weist einen begradigten Lauf mit Regelprofil auf. Die Ufer sind nur von wenigen Gehölzen gesäumt. Es überwiegt eine grasreiche Ruderalvegetation. Der angrenzende Bahndamm ist ebenfalls von einer Ruderalvegetation bewachsen. Abb. 5: Doldersbach mit vereinzelten Gehölzen Der Gestütshof und die Landesreitschule werden von zahlreichen Grünlandflächen umgeben. Es handelt sich hierbei überwiegend um Pferdeweiden, die teilweise intensiv genutzt werden. Die Talflächen östlich des Dolderbachs sowie die Talflächen der Lauter im westlichen Geltungsbereich werden als Wiese bewirtschaftet. Westlich des Dol- dersbach wird eine Fläche ackerbaulich genutzt. Westlich der L 247 stockt an dem steilen Hang ein Waldbestand mit alten Eichen und Buchen. Südlich ist dem Wald ein dichtes Gebüsch mit Schlehe und weiteren Straucharten vorgelagert. Entlang der L 247 und L 249 sowie am Waldrand östlich des Dolderbachs stocken ab- schnittsweise Feldhecken. menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 10 Abb. 5: Gebüsch westlich der L 247 4.2 Europäische Vogelarten Die Gehölze innerhalb des Geltungsbereichs können grundsätzlich von Gehölzbrütern, die ihre Nester ausschließlich oder häufig auf bzw. im Stamm-, Ast- oder Zweigbereich anlegen sowie von bodenbrüten- den Arten mit obligater Bindung an Gehölzbiotope, als Brutstandort ge- nutzt werden. Es sind im Bereich des Haupt- und Landgestüts sowie der Landesreitschule überwiegend störungsunempfindliche Vogelar- ten zu erwarten, die auch häufig in Siedlungsgebieten anzutreffen sind. Der Waldbestand westlich der L 247 kommt als Lebensraum typischer Waldarten in Betracht. Neben häufigen und ungefährdeten Arten ist in dem alten Baumbestand auch ein Vorkommen von im Bestand rück- läufigen oder gefährdeten Arten wie z. B. Hohltaube, Waldlaubsänger, Waldkauz oder verschiedene Spechtarten möglich. In dem Gebüsch westlich der L 247 sowie den Hecken entlang der L 249 und dem Waldrand östlich des Dolderbachs sind auch typische Arten des Halboffenlandes wie Goldammer oder Klappergrasmücke (landesweit auf der Vorwarnliste) zu erwarten. Auch ein Vorkommen des landesweit stark gefährdeten Bluthänflings kann nicht ausge- schlossen werden. An dem alten Baumbestand im Bereich des Haupt- und Landgestütes sowie in dem Auwaldstreifen entlang der Großen Lauter konnten meh- rere Baumhöhlen festgestellt werden, die von höhlenbrütenden Vogel- arten als Brutstätte genutzt werden können. Zu erwarten sind hier ne- ben häufigen und ungefährdeten Arten wie der Blau- und Kohlmeise auch der bundesweit gefährdete Star oder der auf der landesweiten Vorwarnliste geführte Feldsperling zu erwarten. Diese Arten können menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 11 auch die zahlreichen an den Bäumen und Gebäuden angebrauchten Nisthilfen nutzen. Insbesondere an den Stall- und Wirtschaftsgebäuden sind zahlreiche Brutstandorte von gebäude- bzw. nischenbrütenden Vogelarten zu er- warten. So wurden an dem Gebäude nördlich der L 249 eine Kolonie der Mehlschwalbe mit 14 Nestern festgestellt. In den Stallgebäuden ist zudem mit Vorkommen der Rauchschwalbe zu rechnen. Weitere zu erwartende typische Gebäudebrüter sind der Haussperling und der Hausrotschwanz. Da viele der Dachstühle gut zugänglich sind, kann auch die Brut von Turmfalken oder Schleiereulen an den Gebäuden nicht ausgeschlossen werden. Die Acker- und Grünlandflächen in den Tälern der Großen Lauter und des Dolderbachs sind aufgrund der bestehenden Kulissen durch Wald und sonstige Gehölze entlang der Straßen und Gewässer für Offen- landvogelarten wie z. B. die Feldlerche nicht als Lebensraum geeignet. 4.3 Arten des Anhangs II und IV der FFH-Richtlinie Fledermäuse Die zahlreichen alten Bäume im Bereich des Haupt- und Landgestüts sowie in dem Waldbestand westlich der L 247 können von verschiede- nen Fledermausarten als Quartier genutzt werden. Auch an den Ge- bäudefassaden sind zahlreiche Quartiermöglichkeiten vorhanden. Zu- sätzlich wurden hier Fledermausflachkästen angebracht. Da viele der Stall- und Wirtschaftsgebäude Einflugsmöglichkeiten bieten, können auch Vorkommen im Dachstuhl der Gebäude nicht ausgeschlossen werden. Es sind überwiegend Tages- und Sommerquartiere zu erwar- ten, insbesondere die Dachstühle könnten jedoch auch als Wochen- stubenquartiere genutzt werden. Der Managementplan zum FFH-Gebiet „Großes Lautertal und Landge- richt“ (DEUSCHLE et al. 2020) weist das Tal der Großen Lauter als Le- bensraum von Mopsfledermaus und Großem Mausohr aus. Auch ent- lang des Dolderbachs und den an das Tal angrenzenden Waldbestän- den ist von einer häufigen Frequentierung durch Fledermäuse auszu- gehen. Die Waldränder und gewässerbegleitenden Gehölze können als Leitstrukturen zur Vernetzung von Jagdgebieten von Bedeutung sein. Die zahlreichen Pferdeweiden im Gebiet bieten ein gutes Nah- rungsangebot. Haselmaus Das dem Wald westlich der L 247 vorgelagerte Gebüsch weist ein ho- hes Potenzial als Lebensraum der Haselmaus auf. Auch in einer Hecke nördlich der L 249 sowie im Waldrand östlich des Dolderbachs kann ein Vorkommen der Art nicht ausgeschlossen werden. Reptilien Die Saum- und Ruderalvegetation entlang des Dolderbachs sowie der parallel verlaufenden Bahnlinie kommt als Lebensraum für die Zau- neidechse in Betracht. Nördlich der Landesreitschule wurde entlang des Ufers des Dolderbachs eine Plane evtl. zur Vergrämung der Tiere menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 12 ausgelegt. In diesem Bereich ist ein Springplatz angelegt. Die naturna- hen Hindernisse mit Erdwällen und Totholz bieten der Zauneidechse geeignete Habitatstrukturen. Neben den genannten Flächen ist ein Vorkommen der Zauneidechse auch an den süd- und westexponierten Böschungen der Landstraßen L 247 und L 249 wahrscheinlich. Die Waldränder westlich der L 247 kommen auch als Lebensraum der Schlingnatter in Betracht. Biber Entlang der Großen Lauter und des Dolderbachs weisen zahlreiche Spuren (Biberrutsche, Fraßspuren) auf ein Vorkommen des Bibers hin. Entlang der Großen Lauter sind zahlreiche Gehölze mit Drahthosen vor Verbiss geschützt. Falter Im FFH-Gebiet „Großes Lautertal und Landgericht“ ist die Spanische Flagge (Calimorpha quadripunctaria) gemeldet. Die Spanische Flagge besiedelt offene, trockene und sonnige Bereiche, ist aber auch an halb- schattigen Stellen anzutreffen. Die Lebensräume umfassen Lichtun- gen, Säume an Waldrändern, Steinbrüche, waldnahe Hecken, Rand- bereiche von Magerrasen mit Hochstaudenfluren. Die Art profitiert vor allem von Kahlschlägen und Windwurfflächen und besiedelt schnell neue Biotope, da sie sehr mobil ist. Die Art bevorzugt Wasserdost bzw. auf trockenen Standorten Oregano als Nektarpflanze, es werden aber ebenso verschiedene Kräuter und Hochstauden angenommen. Ein Vorkommen der Art innerhalb des Geltungsbereichs kann nicht ausge- schlossen werden. Auf dem östlich angrenzenden TK-Blattschnitt 7623 wurde der Schwarze Apollofalter (Parnassius mnemosyne) kartiert. Die Art besie- delt Randzonen und Lichtungen staudenreicher, lichter Laubmischwäl- der am Rande von Wiesentälern. Als Raupen-Futterpflanze dient der Hohle Lerchensporn. Innerhalb des Geltungsbereichs sind Vorkom- men des Schwarzen Apollofalters an den Randbereichen des Waldes westlich der L 247 nicht auszuschließen. Innerhalb des TK-Blattschnittes 7622 sind Vorkommen des Schwarz- fleckiger Ameisen-Bläuling (Maculinea arion) bekannt. Die Art besie- delt sonnige Kalk-Magerrasen, auf denen die bevorzugten Raupen- Futterpflanzen Dost und Thymian wachsen, zudem ist das Vorhanden- sein der Wirtsameise Myrmica sabuleti unabdingbar. Geeignete Habi- tate für den Schwarzfleckigen Ameisen-Bläuling konnten bei der Bege- hung am 08.03.22 nicht festgestellt werden. Kleine Flussmuschel Innerhalb des FFH-Gebiets „Großes Lautertal und Landgericht“ (DEUSCHLE et al 2020) sind Vorkommen der kleinen Flussmuschel (Unio crassus) oberhalb von Unterwilzlingen gemeldet. Innerhalb des Geltungsbereichs liegen keine Hinweise auf ein Vorkommen der Art vor, diese kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Fische Innerhalb des FFH-Gebiets „Großes Lautertal und Landgericht“ (DEUSCHLE et al 2020) sind Vorkommen des Bachneunauges und der menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 13 Groppe gemeldet. Ein Vorkommen der beiden Fischarten in der Gro- ßen Lauter und im Dolderbach ist anzunehmen. Die Große Lauter weist gem. dem Managementplan (DEUSCHLE et al 2020) eine hervorragende Habitatqualität für das Bachneunauge und die Groppe auf. Die Groppe wurde dabei in allen Probestrecken der Großen Lauter nachgewiesen, u. A. unmittelbar unterhalb des Gel- tungsbereichs am Sägewerk Dapfen. Es ist daher von einer Besiede- lung der Großen Lauter und des Dolderbachs auszugehen. Das Bachneunauge konnte im näheren Umfeld des Geltungsbereichs nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der nur geringen Anzahl an Pro- bestrecken kann ein Vorkommen in der Großen Lauter und im Dolder- bach jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Steinkrebs Innerhalb des FFH-Gebiets „Großes Lautertal und Landgericht“ sind Vorkommen des Steinkrebses gemeldet. Im Zuge der Erstellung des Managementplans (DEUSCHLE et al 2020) wurde der Mündungsbereich der Großen Lauter und des Dolderbachs auf Vorkommen der Art un- tersucht. Es konnten hierbei keine Nachweise erbracht werden. Frauenschuh Der Frauenschuh (Cypripedum calceolus) besiedelt vorwiegend lichte Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte auf kalkhaltigen Lehm- und Tonböden. Der Frauenschuh wurde im TK-Blattschnitt 7622 sowie im FFH-Gebiet „Großes Lautertal und Landgericht“ nachgewie- sen (DEUSCHLE et al 2020). Im Geltungsbereich kommt der alte Wald- bestand westlich der L 247 als Wuchsstandort in Frage. Spelz-Trespe Die Spelz-Trespe (Bromus grossus), ein Ackerwildgras, besiedelt vor- wiegend Ackerränder, seltener wächst sie in den Ackerflächen. Die Art ist vor allem in Beständen von Wintergetreide-Sorten wie Dinkel, Wei- zen und Futtergerste zu finden. Sie kann aber auch in Hafer-, Mais-, Roggen-, Raps- oder Leinäckern sowie vorübergehend auf Ackerbra- chen und Ruderalstellen auftreten. Verbreitungsschwerpunkte der Art in Baden-Württemberg sind die Schwäbische Alb und die südlichen Gäulandschaften. Im TK- Blattschnitt 7622 liegen Nachweise der Art vor. Ein Vorkommen der Spelztrespe innerhalb des Geltungsbereichs kann daher nicht ausge- schlossen werden. 4.4 Sonstige wertgebende Arten Das Vorkommen weiterer nach Anhang IV oder II der FFH-Richtlinie geschützter Arten ist aufgrund der Verbreitung dieser Arten oder der fehlenden Habitateignung auszuschließen. 5 Artenschutzrechtliche Beurteilung Eine Umnutzung des Gebietes kann zu Lebensraumverlusten oder sonstigen Beeinträchtigungen von zahlreichen Tier- und Pflanzenarten menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 14 führen. Das Ausmaß möglicher Beeinträchtigungen hängt von der ge- planten Bebauung und den konkreten Artenvorkommen ab. Für eine Einschätzung des Untersuchungsbedarfs wurde der Masterplan vom 08.05.2018 des Haupt- und Landgestüt Marbach zugrunde gelegt (CITIPLAN GmbH 2018). Vögel Eine artenschutzrechtliche Beurteilung der Artengruppe der Vögel ist nur nach umfangreichen Erhebungen möglich. Fledermäuse Der alte Baumbestand und die Gebäude im Bereich des Haupt- und Landgestüts werden mit Ausnahme einer Longierhalle nördlich des Reithauses erhalten. Im Dolderbachtal sind großflächig neue Parkierungsflächen und Flä- chen für temporäre Stallzelte vorgesehen. Hierdurch gehen Nahrungs- flächen von Fledermäusen verloren. Zur Anbindung der Parkierungs- flächen an die Reitarena ist ein neuer Fußweg vorgesehen, der durch den alten Waldbestand führt. Das Fällen von Bäumen für den Weg kann zum Verlust von Fledermausquartieren führen. Eine etwaige Be- leuchtung des Weges und des Parkplatzes kann zudem zu erheblichen Störungen von Fledermäusen führen. Zur Abschätzung der tatsächli- chen artenschutzrechtlichen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Artengruppe der Fledermäuse sind Erhebungen notwendig. Haselmaus Sofern für den Bau des geplanten Fußwegs von den Parkierungsflä- chen zur Reitarena in die potenziell als Lebensraum der Haselmaus geeigneten Gehölze eingegriffen wird, ist eine Erfassung der Hasel- maus zur Abschätzung der möglichen Beeinträchtigungen notwendig. Reptilien Für den Bau eines Fußweges sind Eingriffe in die potenziellen Lebens- räume der Zauneidechse im Bereich des Dolderbachs und der Bahn- gleise sowie der Böschungsbereich entlang der L 247 notwendig. Zur Abschätzung der Betroffenheit der Zauneidechse sind Untersuchun- gen der Art notwendig. Biber Vorkommen des Bibers sind am Dolderbach und der Großen Lauter bekannt. Im Zuge des Baus einer Brücke über den Dolderbach kommt es zu Eingriffen in den Lebensraum der Art. Vor Baubeginn ist daher der Eingriffsbereich auf Biberbaue zu untersuchen und ggf. Maßnah- men zur Vergrämung durchzuführen. Falter Zur Abschätzung von Vorkommen der Spanischen Flagge und des Schwarzen Apollofalters ist der Geltungsbereich auf Vorkommen der typischen Futterpflanzen der Arten zu untersuchen. Sollten diese in großem Umfang im Gebiet vorhanden sein, sind gezielte Untersuchun- gen der Falterarten notwendig. menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 15 Fische, Steinkrebs, Kleine Flussmuschel Der Bau der Brücke über den Dolderbach führt zu Eingriffen in den Lebensraum der Groppe und evtl. des Bachneunauges und der kleinen Flussmuschel. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstat- beständen ist der Eingriffsbereich vor Beginn der Bauarbeiten abzufi- schen und nach Flussmuscheln abzusuchen. Eingriffe in die Große Lauter sind gemäß des Masterplans nicht vorgesehen. Frauenschuh Der geplante Fußweg führt durch den potenziell als Wuchsort des Frauenschuhs geeigneten Wald. Es ist eine Erfassung der Art notwen- dig. Spelz-Trespe Die potenziell als Wuchsort der Spelz-Trespe geeignete Ackerfläche im Dolderbachtal wird überbaut. Es ist daher eine Erfassung der der Spelz-Trespe notwendig. Zusammenfassung Eine konkrete artenschutzrechtliche Beurteilung ist nur nach einer Un- tersuchung folgender Artengruppen möglich. ▪ Erfassung der Brutvögel durch sechs Begehungen im Zeitraum Mitte Februar bis Juni ▪ Flächendeckende Erhebungen der Artengruppe Fledermäuse mit Transektbegehungen an zwei Terminen und eine Erfassung von potenziellen Quartieren im Zeitraum März bis Oktober ▪ Erfassung von Reptilien am vier Terminen zwischen April und September ▪ Erfassung der Haselmaus durch Anbringen von Haselmaus- Tubes und fünfmalige Kontrolle ▪ Im Zuge der Kartierungen ist auf ein Vorkommen von Futter- pflanzen des Schwarzen Apollofalters (Hohler Lerchensporn) sowie der Spanischen Flagge (Wasserdost, Dost) zu achten. Bei gehäuftem Auftreten ist eine Erfassung der jeweiligen Fal- terart notwendig. ▪ Erfassung der Spelz-Trespe durch eine Begehung im Zeitraum Ende Juli bis Mitte August (vor der Ernte) ▪ Erfassung des Frauenschuhs durch eine Begehung im Zeit- raum Mai bis Juni Auf der Grundlage dieser Untersuchungen ist eine spezielle arten- schutzrechtliche Prüfung zu erstellen. menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Seite 16 6 Literatur Citiplan GmbH (2018): Masterplan 2018 Haupt und Landgestüt Mar- bach vom 08.05.2018. Deuschle et al (2020): Managementplan für das FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“. MLR Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Würt- temberg & LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Na- turschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2014): Im Portrait – die Ar- ten der EU-Vogelschutzrichtlinie. 2. Auflage, Stand 2014, 144 S. Schumacher, J. (2011): Kommentar zu § 19 BNatSchG.- in: Schuma- cher, J., Fischer-Hüftle, P. (HRSG.): Kommentar zum Bundesna- turschutzgesetz, 1041 S. Kohlhammer, Stuttgart. menz umweltplanung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Anhang 1 Anhang 1: Checklisten zu prüfender Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie Die Auswahl erfolgte auf Basis des im Nationalen FFH-Bericht (BfN 2019)2, in den Artsteckbriefen der LUBW (2020)3, im Verzeichnis der Fische Baden-Württembergs (LUBW 2001)4, in den Verbreitungsan- gaben zu Brutvögeln (OGBW 2020)5, in der Landesdatenbank Schmetterlinge Baden-Württemberg (Staatliches Museum für Naturkunde Karlsruhe 2020)6, den Verbreitungsangaben zu Amphibien und Reptilien (ABS 2020)7 und in FloraWeb des BfN (2020)8 dargestellten Verbreitungsgebieten/potenziel- len Verbreitungsgebieten der jeweiligen Arten sowie einer Vorbegehung des Untersuchungsraumes. Geprüft wurde, ob das Messtischblatt 7622 für die betreffenden Arten als Bestandteil des Verbreitungs- gebietes gekennzeichnet ist oder das Messtischblatt an ein als solches gekennzeichnetes unmittelbar anschließt. Zudem wurde beurteilt, ob im Untersuchungsraum potenziell geeignete Habitate vorhanden sind. Checkliste Artenschutz Anhang IV-Arten FFH-RL aufgrund Habi- nicht zu erwar- nachgewiesen tatansprüchen aufgrund Ver- breitung nicht bereits früher zu erwarten Anhang der Prüfbedarf FFH-RL Anhang IV-Arten FFH-RL Baden-Württemberg ten 1 2 3 4 Säugetiere (ohne Fledermäuse) Castor fiber Biber X II, IV Cricetus cricetus Feldhamster X IV Felis silvestris Wildkatze X IV Lynx lynx Luchs X II, IV Muscardinus avellanarius Haselmaus X IV Fledermäuse Mehrere Arten ** IV (tw. II) Reptilien Coronella austriaca Schlingnatter X IV Emys orbicularis Europ. Sumpfschildkröte X II, IV Lacerta agilis Zauneidechse X IV Podarcis muralis Mauereidechse X IV Zamenis longissimus Äskulapnatter X IV Amphibien Alytes obstetricans Geburtshelferkröte X IV Bombina variegata Gelbbauchunke X II. IV Bufo calamita Kreuzkröte X IV Bifo viridis Wechselkröte X IV Hyla arborea Laubfrosch X IV Pelobates fuscus Knoblauchkröte X IV Rana arvalis Moorfrosch X IV Rana dalmatina Springfrosch X IV Rana lessonae Kleiner Wasserfrosch X IV Salamandra atra Alpensalamander X IV Triturus cristatus Kammmolch X II. IV 2 Bundesamt für Naturschutz (2019): Nationaler Bericht 2019 gemäß FFH-Richtlinie. - www.bfn.de 3 LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messung und Naturschutz Bad.-Württ. (2020): Arten der FFH-Richtlinie. - www.lubw.de, zul. aufgerufen Nov. 2020. 4 LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messung und Naturschutz Bad.-Württ. (2001): Fische in Baden-Württemberg. - 176 S. Karlsruhe 5 OGBW Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (2020): Verbreitung der Brutvögel Baden-Württem- bergs. – www.ogbw.de, zul. aufgerufen Nov. 2020. 6 Staatliches Museum für Naturkunde Karlsruhe (2020): Landedatenbank Schmetterlinge Baden-Württemberg. – www. schmetter-linge-bw.de, zul. aufgerufen Nov. 2020. 7 ABS Amphibien/Reptilien – Biotop – Schutz Baden-Württemberg e.V. (2020): Verbreitungskarten zu den Arten- vorkommen. – www.herpetofauna.de, zul. aufgerufen Nov. 2020. 8 Bundesamt für Naturschutz (2020): FloraWeb Artinformation. - www.bfn.de, zul. aufgerufen Nov. 2020. menz umweltplanung Magazinplatz 1 72072 Tübingen Tel 07071 - 440235
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Anhang 1 Schmetterlinge Coenonympha hero Wald-Wiesenvögelchen X IV Euphydryas maturna Eschen-Scheckenfalter X II, IV Gotyna borelii Haarstrangwurzeleule X II, IV Lopinga achine Gelbringfalter X IV Lycaena dispar Großer Feuerfalter X II, IV Lycaena helle Blauschillernder Feuerfalter X II, IV Maculinea arion Schwarzfl. Ameisenbläuling X II, IV Maculinea nausithous D. Wiesenknopf-A.-bläuling X II, IV Maculinea teleius H. Wiesenknopf-A.-bläuling X II, IV Parnassius apollo Apollofalter X IV Parnassius mnemosyne Schwarzer Apollofalter X IV Proserpinus proserpina Nachtkerzenschwärmer X IV Käfer Cerambyx cerdo Heldbock X II, IV Graphoderus bilineatus Schmal. Breitflügel-Tauchkäfer X II, IV Osmoderma eremita Eremit, Juchtenkäfer X II*, IV Rosalia alpina Alpenbock X II*, IV Libellen Gomphus flavipes Asiatische Keiljungfer X IV Leucorrhinia caudalis Zierliche Moosjungfer X IV Leucorrhinia pectoralis Große Moosjungfer X II, IV Ophiogomphus cecilia Grüne Flussjungfer X II, IV Sympecma paedisca Sibirische Winterlibelle X IV Weichtiere Anisus vorticulus Zierliche Tellerschnecke X II, IV Unio crassus Kleine Flussmuschel X II, IV Farn- und Blütenpflanzen Bromus grossus Dicke Trespe X II, IV Cypripedium calceolus Frauenschuh X II, IV Gladiolus palustris Sumpf-Siegwurz X IV Jurinea cyanoides Silberscharte X II, IV Lindernia procumbens Liegendes Büchsenkraut X IV Liparis loeselii Sumpf-Glanzkraut X II, IV Marzilea quadrifolia Kleefarn X II, IV Myotzotis rehsteineri Bodensee-Vergißmeinnicht X II, IV Spiranthes aestivalis Sommer Schraubenstendel X IV Trichomanes speciosum Europäischer Dünnfarn X II, IV menz umweltplanung Magazinplatz 1 72072 Tübingen Tel 07071 - 440235
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ Anhang 1 Checkliste Umwelthaftung Anhang II-Arten FFH-RL breitung nicht zu aufgrund Habi- nicht zu erwar- nachgewiesen tatansprüchen aufgrund Ver- bereits früher Anhang der Prüfbedarf FFH-RL Anhang II-Arten erwarten FFH-RL Baden-Württemberg ten Fische Alosa alosa Maifisch X II Aspius aspius Rapfen X II Cobitis taenia Steinbeißer X II Cottus gobio Groppe, Mühlkoppe X II Hucho hucho Huchen X II Lampetra fluviatilis Flussneunauge X II Lampetra planeri Bachneunauge X II Telestes souffia Strömer X II Misgurnus fossilis Schlammpeitzger X II Petromyzon marinus Meerneunauge X II Phodeus amarus Bitterling X II Salmo salar Atlantischer Lachs X II Zingel streber Streber X II Schmetterlinge Euphydryas aurinia Goldener Scheckenfalter X II Calimprpha quadripunctaria Spanische Flagge X II* Käfer Lucanus cervus Hirschkäfer X II Libellen Coenagrion mercuriale Helm-Azurjungfer X II Coenagrion ornatum Vogel-Azurjungfer X II Weichtiere Vertigo angustior Schmale Windelschnecke X II Vertigo geyeri Vierzähn. Windelschnecke X II Vertigo moulinsiana Bauchige Windelschnecke X II Moose Buxbaumia virides Grünes Koboldmoos X II Dicranum virides Grünes Besenmoos X II Hamatocaulic verinicosus Firnisglänzendes Sichel- X II moos Orthotrichum rogeri Rogers Goldhaarmoos X II Sonstige Austropotamobius torrentium Steinkrebs X II* Austropotamobius pallipes Dohlenkrebs X II * Prioritäre Art ** hier nicht weiter differenziert, da Gruppe gesamt in den Blick zu nehmen menz umweltplanung Magazinplatz 1 72072 Tübingen Tel 07071 - 440235
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