Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
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Themenüberblick ❙ Teil 1 Überblick Kosmetik-Recht ❙ Definition „kosmetische Mittel“ ❙ Abgrenzung zu Lebensmitteln, Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten ❙ Teil 2 Kennzeichnung kosmetischer Mittel und Gesundheitsschutz ❙ Pflichtkennzeichnung ❙ Werbeaussagen und VO (EU) Nr. 655/2013 ❙ Gesundheitsschutz 2 | 10. September 2021 | Jana Günther
Themenüberblick ❙ Teil 3 Zusammensetzung kosmetischer Mittel ❙ Stoffliche Regelungen ❙ Mikrobiologische Anforderungen ❙ Teil 4 Sicherheit kosmetischer Mittel ❙ Produktinformationsdatei, Sicherheitsbewertung und Notifizierung ❙ Europäisches Schnellwarnsystem RAPEX ❙ Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln 3 | 10. September 2021 | Jana Günther
Rechtlicher Rahmen bis 11. Juli 2013 seit 11. Juli 2013 Kosmetik-RL EU-Kosmetik-Verordnung 76/768/EWG Nr. 1223/2009 VO (EU) Nr. LFGB KosmetikV 655/2013 über KosmetikV LFGB Werbeaussagen (Neufassung Juli 2014) 4 | 10. September 2021 | Jana Günther
Aufbau der EU-KosmetikVO 10 Kapitel mit 40 Artikeln und 10 Anhängen I. Geltungsbereich, V. Tierversuche Begriffsbestimmungen VI. Informationen für die Verbraucher II. Sicherheit, Verantwortung, Freier Warenverkehr VII. Marktüberwachung III. Sicherheitsbewertung, VIII. Nichteinhaltung, Schutzklausel Produktinformationsdatei, Notifizierung IX. Zusammenarbeit der Verwaltungen IV. Einschränkungen für bestimmte X. Durchführungsmaßnahmen, Stoffe Schlussbestimmungen 5 | 10. September 2021 | Jana Günther
Definition „kosmetische Mittel“ ❙ Art. 2 Abs. 1 a) EU-Kosmetik-VO (§2 Nr. 5 LFGB) „Kosmetische Mittel“ sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. 6 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kosmetische Mittel - Differenzierung Zweckbestimmung/Funktion: Reinigung, Schutz, Erhaltung eines guten Zustandes, Parfümierung, Veränderung des Aussehens und des Körpergeruchs Anwendungsort: Haut, Behaarungssystem, Nägel, Schleimhäute, Mundhöhle, Lippen 7 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Lebensmittel ↔ kosmetische Mittel ❙ Art. 2 e) der VO(EG) Nr. 178/2002: Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören: kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG des Rates […] 8 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Lebensmittel ↔ kosmetische Mittel ❙ Zahnpflege-Kaugummis können kosmetische Mittel sein 9 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Arzneimittel ↔ kosmetische Mittel ❙ §2 Abs. 3 Nr. 3 AMG: Arzneimittel sind nicht kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. ❙ Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (Präsentationsarzneimittel) oder 2. die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um 3. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (Funktionsarzneimittel) 10 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Arzneimittel ↔ kosmetische Mittel Überwiegende Zweckbestimmung nach „objektiven Kriterien“ (Verkehrsauffassung) ❙ Vorstellungen der Verbraucher ❙ Angaben des Herstellers ❙ Kennzeichnung, Werbung Gesamtbild ❙ Wertung gesundheitsbezogener Aussagen ❙ Eignung und Wirkung des Erzeugnisses (Zusammensetzung, Inhaltsstoffe) ❙ pharmakologische Eigenschaften ❙ wissenschaftliche Erkenntnisse 11 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Arzneimittel ↔ kosmetische Mittel ❙ Kein zwingendes Kriterium für eine Einstufung als Arzneimittel: ❙ apothekenexklusiver Vertrieb und Pharmazentralnummer (PZN) ❙ Beipackzettel (inkl. Gestaltung) ❙ Verwendung von Arzneistoffen inkl. verschreibungspflichtiger Stoffe ❙ Methylnicotinat in Schmerzsalben (AM) und in wärmenden Fußcremes (KM) ❙ Azelainsäure in Aknepräparaten (AM) und in Cremes gegen Hautrötungen (KM) 12 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen 13 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Finalgon® lockert verspannte Muskeln und bekämpft Rückenschmerzen. 14 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Arzneimittel ↔ kosmetische Mittel 15 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Medizinprodukte ↔ kosmetische Mittel ❙ § 2 Abs. 5 Nr. 2 MPG: Dieses Gesetz gilt nicht für kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Absatz 5 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs ❙ Definition (Medizinproduktegesetz bzw. Richtlinie 93/42/EWG) Medizinprodukte sind alle … Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen …, die … für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs … zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird … 16 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Medizinprodukte ↔ kosmetische Mittel 17 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Biozidprodukte ↔ kosmetische Mittel ❙ Geltungsbereich Art. 2 Abs. 2 j) der VO(EG)Nr. 528/2012 … gilt diese Verordnung nicht für Biozidprodukte oder behandelte Waren, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsakte fallen: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 … ❙ Definition Biozidprodukt - Art. 3 Abs. 1a) der VO (EG) Nr. 528/2012 jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen 18 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen Biozidprodukte ↔ kosmetische Mittel • Angabe der Konzentration des bioziden Wirkstoffes im Produkt in metrischen Einheiten (z. B. g/100 g) • Nennung der BauA - Registriernummer (N-12345) 19 | 10. September 2021 | Jana Günther
Themenüberblick ❙ Teil 2 Kennzeichnung kosmetischer Mittel und Gesundheitsschutz ❙ Pflichtkennzeichnung ❙ Werbeaussagen und VO (EU) Nr. 655/2013 ❙ Gesundheitsschutz 20 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kennzeichnungsvorschriften a) Verantwortliche Person b) Füllmenge c) Angabe zur Haltbarkeit d) Vorsichtsmaßnahmen e) Chargenkennzeichnung f) Verwendungszweck g) Liste der Bestandteile 21 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verantwortliche Person Art. 4 verantwortliche Person (vP) Abs. 1: Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. Abs. 2: Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die vP die Einhaltung der in dieser VO aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen. Hersteller (eigene Herstellung) Importeur (hergestellt in Drittland) kann vP sein Inverkehrbringer (hergestellt von Lohnhersteller) 22 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verantwortliche Person Art. 19 Abs. 1 a) ❙ Name oder Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person ❙ Angaben dürfen abgekürzt werden, wenn vP aus der Abkürzung identifiziert werden kann aber: Internetadresse ist nicht ausreichend! ❙ mehrere Anschriften: Anschrift der verantwortlichen Person hervorheben ❙ importierte kosmetische Mittel: Ursprungsland angeben 23 | 10. September 2021 | Jana Günther
Füllmengenangabe Art. 19 Abs. 1 b) EU-Kosmetik-VO ❙ Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichts- oder Volumenangabe ❙ Ausnahme: < 5 g/ml, Gratisproben, Einmalpackungen ❙ Vorverpackungen (Großpackungen) mit mehreren Stücken, für die die Gewichts- und Volumenangabe nicht von Bedeutung ist: Angabe der Stückzahl ❙ Ausnahme: Stückzahl von außen leicht zu erkennen § 22 FPVO – Füllmengenanforderungen bei Verwendung von (freiwillig) ❙ festgelegte Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ❙ basierend auf Fertigpackungs-RL 76/211/EWG § 43 Mess- und Eichgesetz (national) ❙ Verbot von Täuschungspackungen (Mogelpackungen) 24 | 10. September 2021 | Jana Günther
Mindesthaltbarkeitsdatum / Verwendungsdauer nach dem Öffnen Art. 19 Abs. 1 c) Mindesthaltbarkeitsdatum ❙ das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt und sicher für die menschliche Gesundheit ist ❙ „Mindestens haltbar bis“ oder mit Angabe von (Tag,) Monat und Jahr ❙ evtl. Angabe der Aufbewahrungsbedingungen („kühl und trocken lagern“) ❙ für kosmetische Mittel mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Monaten Angabe des MHD nicht vorgeschrieben sondern die Verwendungsdauer nach dem Öffnen ❙ gibt an, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann 25 | 10. September 2021 | Jana Günther
Mindesthaltbarkeitsdatum / Verwendungsdauer nach dem Öffnen Art. 19 Abs. 1 c) Verwendungsdauer nach dem Öffnen ❙ Hauptkriterium: Mikrobiologie ❙ sonstige Verderbnisreaktionen, z. B. oxidativ (Fettverderb, ätherische Öle) ❙ Beeinträchtigung der Wirksamkeit, wenn von gesundheitlicher Relevanz (z.B. UV-Schutz) ❙ Symbol „geöffneter Tiegel“ gefolgt vom Zeitraum in Monaten und/oder Jahren ❙ Angabe nicht notwendig, wenn das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist (Aerosoldosen, Einmalpackungen) 26 | 10. September 2021 | Jana Günther
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch Art. 19 Abs. 1 d) ❙ obligatorische Anwendungsbedingungen und Warnhinweise für bestimmte Inhaltsstoffe gemäß den Anhängen III, IV, V und VI ❙ z.B. Haarfarben ❙ besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch (damit das KM sicher ist) ❙ z.B. alkoholhaltiges Hautgel mit ätherischen Ölen „Nicht im Gesicht anwenden“ ❙ etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind (für professionelle Anwender) ❙ z.B. Nagelkosmetik 27 | 10. September 2021 | Jana Günther
Besondere Vorsichtsmaß- nahmen für den Gebrauch 28 | 10. September 2021 | Jana Günther
Charge / Verwendungszweck Art. 19 Abs. 1 e) Chargennummer ❙ Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht ❙ Herstellungsdatum muss für Verbraucher nicht ersichtlich sein – verschlüsselte Angabe ❙ Rückverfolgbarkeit Art. 19 Abs. 1 f) Verwendungszweck ❙ sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des kosmetischen Mittels ergibt 29 | 10. September 2021 | Jana Günther
Liste der Bestandteile Art. 19 Abs. 1 g) ❙ auf Umverpackung, Überschrift „Ingredients“ ❙ Bestandteil: jeder Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das absichtlich im Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels verwendet wird ❙ Als Bestandteile gelten jedoch nicht: ❙ Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen, (z. B. Schwermetalle, Pestizide, Nitrosamine) ❙ technische Hilfsstoffe, die im Gemisch verwendet werden, im Fertigerzeugnis jedoch nicht mehr vorhanden sind (z. B. NaOH zur Einstellung des pH-Werts) 30 | 10. September 2021 | Jana Günther
Liste der Bestandteile ❙ Bestandteile in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung zum kosmetischen Mittel ❙ Bestandteile < 1 % können in ungeordneter Reihenfolge am Ende aufgeführt werden ❙ Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe: Sammelbegriff „Parfum“ oder „Aroma“ ❙ 26 allergene Duftstoffe in Abhängigkeit von Produkttyp und Konzentration: ❙ Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben: 0,001 %, ❙ auszuspülende/abzuspülende Mittel: 0,01% 31 | 10. September 2021 | Jana Günther
Liste der Bestandteile ❙ Farbstoffe mit 5-stelliger Colour-Index-Nr. (CI 42090) am Ende, außer: Haarfarben ❙ „[+/-]“ bzw. „kann … enthalten“: für Farbstoffe in dekorativen Kosmetika bei Erzeugnissen einer Produktpalette (z. B. Nagellack, Lippenstift), außer Haarfarben ❙ Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile gemäß dem Glossar in Artikel 33: Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) ❙ Verzeichnis der kosmetischen Bestandteile (Beschluss 2006/257/EG) oder die Datenbank der Kommission „CosIng“ http://ec.europa.eu/consumers/cosmetics/cosing/ 32 | 10. September 2021 | Jana Günther
Art und Weise der Kennzeichnung Angaben nach Art. 19 Abs. 1 ❙ auf Behältnis und Verpackung (Bestandteile nur auf Verpackung) ❙ unverwischbar, leicht lesbar, deutlich sichtbar ❙ MHD, Vorsichtsmaßnahmen/Warnhinweise, Verwendungszweck in deutsch ❙ Ausnahmen „aus praktischen Gründen” (geringe Abmessungen): ❙ Chargennummer nur auf Verpackung ❙ Liste der Bestandteile und Vorsichtsmaßnahmen/Warnhinweise: Kennzeichnung auf Packungsbeilage, beigefügtem Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen, sofern auf Verpackung verkürzter Hinweis auf diese Angabe wenn nicht möglich: Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses in der Verkaufsstelle 33 | 10. September 2021 | Jana Günther
Werbeaussagen - Art. 20 EU-Kosmetik-VO Abs. 1: Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. Abs. 2 : Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln VO (EG) Nr. 655/2013 „Claims-VO“ mit zugehörigem Technical Document 34 | 10. September 2021 | Jana Günther
VO (EG) Nr. 655/2013 „Claims-VO“ Gemeinsame Kriterien (Auszug) 1. Einhaltung von Rechtsvorschriften (Legal compliance) ❙ Werbeaussagen, denen zufolge ein Produkt von einer zuständigen Behörde innerhalb der EU zugelassen oder genehmigt wurde, sind unzulässig. z.B.: „Geprüft nach Kosmetik-Verordnung und EN71“ 2. Wahrheitstreue (Truthfulness) ❙ Wird in einer Werbeaussage für ein Produkt behauptet, dass es einen bestimmten Bestandteil enthält, muss dieser gezielt vorhanden sein (bzw. Umkehrschluss). So sollen z.B. Produkte, welche explizit oder implizit behaupten, dass in diesen Honig enthalten ist, tatsächlich Honig und nicht etwa nur Honigaroma enthalten. Die Werbeaussage ‘silikonfrei’ ist nicht erlaubt, wenn das Produkt Silikon enthält 35 | 10. September 2021 | Jana Günther
VO (EG) Nr. 655/2013 „Claims-VO“ Gemeinsame Kriterien (Auszug) 3. Belegbarkeit (Evidential support) ❙ Werbeaussagen über kosmetische Mittel müssen durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden. Präsentation von Ergebnissen von in vitro- oder in silico-Studien darf nicht ein Ergebnis in vivo suggerieren. 4. Redlichkeit (Honesty) ❙ Darstellungen zur Wirkung eines Produkts dürfen nicht über das hinausgehen, was die vorhandenen Nachweise belegen. Werbeaussagen zur Wirksamkeit sollen nicht auf elektronisch manipulierten „vorher"/„nachher"-Bildern beruhen, wenn diese Darstellung über die Leistungen des Produkts in die Irre führt. 36 | 10. September 2021 | Jana Günther
VO (EG) Nr. 655/2013 „Claims-VO“ Gemeinsame Kriterien (Auszug) 5. Lauterkeit (Fairness) ❙ Werbeaussagen über kosmetische Mittel müssen objektiv sein und dürfen weder Wettbewerber noch Bestandteile, die rechtmäßig in kosmetischen Mitteln verwendet werden, herabsetzen. "Gut verträglich, da es keine Mineralöle enthält" „Ohne (kritische Inhaltsstoffe wie) Parabene“ 6. Fundierte Entscheidungsfindung (Informed decisionmaking) ❙ Werbeaussagen müssen für den durchschnittlichen Endverbraucher klar und verständlich sein. “Ohne tierische Bestandteile” 37 | 10. September 2021 | Jana Günther
Sicherheit – Art. 3 EU-Kosmetik-VO Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte: ❙ Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG ❙ Kennzeichnung; ❙ Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet … nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. 38 | 10. September 2021 | Jana Günther
nicht sichere kosmetische Mittel - Beispiele unmittelbare (kurzfristige) Schädigungen: ❙ Augenreizung/Hautreizung/-verätzung (z.B. durch Säuren, Alkalien) ❙ Infektionen durch Mikroorganismen ❙ Zerstörung der Haarstruktur (z. B. fehlerhafte Dauerwelle) verzögerte (langfristige) Schädigungen: ❙ stark sensibilisierende Wirkung Allergie* ❙ krebserregend (cancerogen), erbgutschädigend (mutagen), reproduktionstoxisch CMR-Stoffe * Allergien als individuelle Unverträglichkeiten sind i.d.R nicht vom Anwendungsbereich des Art. 3 erfasst 39 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln Art. 3 EU-Kosmetik-VO Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte: ❙ Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG (Verbot von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten) Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden 40 | 10. September 2021 | Jana Günther
Richtlinie 87/357/EWG diejenigen Erzeugnisse, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch ❙ aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden ❙ und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, ❙ was mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist. Alle 3 Kriterien müssen erfüllt sein! 41 | 10. September 2021 | Jana Günther
Beispiele 42 | 10. September 2021 | Jana Günther
Beispiele 43 | 10. September 2021 | Jana Günther
Themenüberblick ❙ Teil 3 Zusammensetzung kosmetischer Mittel ❙ Stoffliche Regelungen ❙ Mikrobiologische Anforderungen 44 | 10. September 2021 | Jana Günther
Stoffbezogene Regelungen in der EU-Kosmetik-VO Art. 14 Einschränkungen für die in den Anhängen aufgeführten Stoffe ❙ Anhang II: verbotene Stoffe ❙ Anhang III: Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist ❙ Anhang IV: Farbstoffe, mit Ausnahme der Haarfärbemittel ❙ Anhang V: Konservierungsstoffe ❙ Anhang VI: UV-Filter 45 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verbotene Stoffe – Anhang II Art. 14 Abs. 1 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 dürfen kosmetische Mittel Folgendes nicht enthalten: a) verbotene Stoffe — in Anhang II aufgeführte verbotene Stoffe ❙ CMR-Stoffe Benzol, Nitrosamine ❙ Hormone / pharmakologisch wirksame Stoffe Androgene, Östrogene, Glucocorticoide (Clobetasol), Sulfonamide (Antibiotika) ❙ giftige / gefährliche Stoffe Aconitin (Alkaloid aus Eisenhut), Anilin, Trichloressigsäure 46 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verbotene Stoffe – Anhang II ❙ Schwermetalle Blei, Cadmium ❙ Giftige / stark sensibilisierende Pflanzenextrakte Solanum Nigrum und Zubereitungen (Nachtschatten) ❙ stark sensibilisierende Duftstoffe Furocumarine (phototoxisch) ❙ BSE-Risikomaterial ❙ (Haar-)Farbstoffe Phototoxische Lichtdermatose; www.hautstadt.de 47 | 10. September 2021 | Jana Günther
Eingeschränkt zugelassene Stoffe – Anhang III Art. 14 Abs. 1 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 dürfen kosmetische Mittel Folgendes nicht enthalten: b) Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist und die nicht gemäß den in Anhang III festgelegten Einschränkungen verwendet werden ❙ Gefahrstoffe (z.B. Thioglycolsäure, Hydrochinon, Toluol, Wasserstoffperoxid) ❙ Fluoride (Mundmittel) ❙ 26 allergene Duftstoffe (Deklarationspflicht) ❙ sehr viele Haarfärbestoffe ❙ ätherische Öle (Peroxidgehalt, z.T. Höchstgehalte) 48 | 10. September 2021 | Jana Günther
Positivliste Farbstoffe – Anhang IV Art. 2 Abs. 1 m) Definition Farbstoffe Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, das kosmetische Mittel, den Körper als Ganzes oder bestimmte Körperteile durch Absorption oder Reflexion des sichtbaren Lichts zu färben; ❙ Nur in Anhang IV gelistete Farbstoffe zulässig ❙ Ausnahme: Haarfarben (Anhänge II und III beachten) ❙ z.T. Reinheitsanforderungen, Verwendungsbeschränkungen 49 | 10. September 2021 | Jana Günther
Positivliste Konservierungsstoffe – Anhang V Art. 2 Abs. 1 l) Definition Konservierungsstoffe Stoffe, die in kosmetischen Mitteln ausschließlich oder überwiegend die Entwicklung von Mikroorganismen hemmen sollen ❙ Nur in Anhang V gelistete Konservierungsstoffe zulässig ❙ Höchstkonzentrationen; teilweise Anwendungsbeschränkungen, Warnhinweise Konservierungsstoffe, die oft in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden: Parabene, Phenoxyethanol Benzoesäure, Sorbinsäure, Salicylsäure, Benzylalkohol, Methylisothiazolinone 50 | 10. September 2021 | Jana Günther
Positivliste UV-Filter – Anhang VI Art. 2 Abs. 1 n) Definition UV-Filter Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, die Haut durch Absorption, Reflexion oder Streuung bestimmter UV-Strahlung gegen bestimmte UV- Strahlung zu schützen ❙ nur in Anhang V gelistete UV-Filter für Hautschutz zulässig ❙ Höchstkonzentrationen ❙ überwiegend organische (chemische) UV-Filter ❙ anorganische (physikalische) UV-Filter ❙ Titandioxid ❙ Zinkoxid 51 | 10. September 2021 | Jana Günther
Mikrobiologische Anforderungen ❙ Art. 8 Gute Herstellungspraxis ❙ Verweis auf harmonisierte Normen ❙ DIN EN ISO 22716 Kosmetik - Gute Herstellungspraxis (GMP) - Leitfaden zur guten Herstellungspraxis ❙ Personal ❙ Räumlichkeiten ❙ Technische Ausrüstung ❙ Betriebshygiene ❙ Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte und Bulkware ❙ Herstellung ❙ Qualitätsprüfung ❙ Dokumentation 52 | 10. September 2021 | Jana Günther
Mikrobiologische Anforderungen Kosmetische Mittel – Mikrobiologie – Mikrobiologische Grenzwerte (ISO 17516:2014); Deutsche Fassung EN ISO 17516:2014 53 | 10. September 2021 | Jana Günther
Mikrobiologische Anforderungen Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung von Pflanzenhaarfarben 54 | 10. September 2021 | Jana Günther
Themenüberblick ❙ Teil 4 Sicherheit kosmetischer Mittel ❙ Verantwortlichkeiten ❙ Produktinformationsdatei, Sicherheitsbewertung und Notifizierung ❙ Europäisches Schnellwarnsystem RAPEX ❙ Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln 55 | 10. September 2021 | Jana Günther
Begriffsbestimmungen Art. 2 Abs. 1 e) „Händler“ jede natürliche oder juristische Art. 2 Abs. 1 d) „Hersteller“ Person in der Lieferkette, jede natürliche oder juristische die ein kosmetisches Mittel auf dem Person, die ein kosmetisches Mittel Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, herstellt bzw. entwickeln oder mit Ausnahme des Herstellers oder herstellen lässt und des Importeurs es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt Art. 2 Abs. 1 g) „Bereitstellung auf dem Markt“ Art. 2 Abs. 1 h) „Inverkehrbringen“ jede entgeltliche oder die erstmalige Bereitstellung eines unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels auf dem kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Gemeinschaftsmarkt Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit 56 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verantwortung Art. 5 Verpflichtungen der verantwortlichen Person Hersteller oder Importeur sind i.d.R. die verantwortliche Person (z.B. Apotheker, der Kosmetik in seiner Apotheke herstellt) ❙ Sicherheit (GMP, Produktinformationsdatei inkl. Sicherheitsbewertung) ❙ Notifizierung des kosmetischen Mittels (CPNP) ❙ Einhaltung der stofflichen Anforderungen (Beschränkung der in Anhängen gelisteten Substanzen, Nanomaterialien, CMR-Stoffe, Spuren verbotener Stoffe) ❙ Daten zu Tierversuchen ❙ Kennzeichnung, Werbeaussagen ❙ Zugang der Öffentlichkeit zur Informationen, Meldung unerwünschter Wirkungen 57 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verantwortung Art. 6 Verpflichtungen der Händler (z.B. Vertrieb von kosmetischen Mitteln in einer Apotheke) ❙ Überprüfung der Einhaltung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften; ❙ vP, Chargennummer, Liste der Bestandteile ❙ Warnhinweise/Anwendungsbedingungen, Verwendungszweck in deutsch ❙ ob MHD (falls angegeben) nicht abgelaufen ist ❙ Gewährleistung sicherer Lagerungs- und Transportbedingungen der Produkte, solange die Produkte unter ihrer Verantwortung stehen; ❙ Kooperation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, soweit erforderlich 58 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verantwortung Art. 7 Identifizierung innerhalb der Lieferkette 3 Jahre Auf Anforderung der zuständigen Behörden: ❙ identifizieren die verantwortlichen Personen diejenigen Händler, an die sie das kosmetische Mittel liefern; ❙ identifiziert der Händler diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen, von denen – und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wurden. Verantwortliche Verantwortliche Person Person Nachfolgender Händler Händler Vorhergehender Händler A Händler C Händler Händler B 59 | 10. September 2021 | Jana Günther
Sicherheitsbewertung Art. 10 Sicherheitsbewertung (SBW) ❙ Nachweis der Konformität des KM mit Art. 3 ❙ vP stellt sicher, dass Sicherheitsbericht inkl. SBW gem. Anhang I erstellt wird ❙ für alle kosmetischen Mittel vor dem Inverkehrbringen ❙ Berücksichtigung von beabsichtigter Verwendung und voraussichtlicher systemischer Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in endgültiger Zusammensetzung ❙ Aktualisierung des Sicherheitsberichtes bei neuen Informationen ❙ Sicherheitsbewerter: Abschluss eines Hochschulstudiengangs in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach 60 | 10. September 2021 | Jana Günther
Anhang I Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel Teil A – Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel 1. Qualitative und quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses • beabsichtigte Funktion der Inhaltsstoffe 2. Physikalische/chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels 3. Mikrobiologische Qualität • Konservierungsmittelbelastungstests 4. Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial • Reinheit der Stoffe/Gemische • Nachweis der techn. Unvermeidbarkeit bei Spuren verbotener Stoffe 61 | 10. September 2021 | Jana Günther
Anhang I Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel Teil A – Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel 5. Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch 6. Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel • Anwendungsort, -oberfläche • Anwendungsmenge, -dauer und -häufigkeit • normale und vernünftigerweise vorhersehbare Expositionswege (Sekundärexposition) • Zielgruppen 7. Exposition gegenüber den Stoffen 62 | 10. September 2021 | Jana Günther
Anhang I Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel Teil A – Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel 8. Toxikologische Profile der Stoffe • lokale Toxizität (Haut-/Augenreizung), Sensibilisierung, ggf. Phototoxizität • systemische Toxizität Berechnung eines Sicherheitsabstandes Margin of Safety • besondere Beachtung: Partikelgrößen, Verunreinigungen, Wechselwirkungen 9. Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen 10. Informationen über das kosmetische Mittel 63 | 10. September 2021 | Jana Günther
Anhang I Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel Teil B – Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel 1. Schlussfolgerungen aus der Bewertung • Aussagen zur Sicherheit des kosmetischen Mittels 2. Warnhinweise auf dem Etikett und Gebrauchsanweisungen • Aussagen zur Notwendigkeit 3. Begründung 4. Qualifikation des Bewerters und Genehmigung für Teil B • Name, Qualifikation, Datum und Unterschrift 64 | 10. September 2021 | Jana Günther
Sicherheitsbewertung Art. 10 Sicherheitsbewertung (SBW) Kommission erlässt Leitlinien für Sicherheitsbewertung: Durchführungsbeschluss der Kommission (2013/674/EU) vom 25. November 2013 über Leitlinien zum Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über Kosmetische Mittel (ABl. L 315/82) vom 26.11.2013 ❙ Zielgruppe: insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ❙ Ausführliche und praxisnahe Beschreibung der Anforderungen an die jeweiligen Punkte des Anhang I der EU-Kosmetik-VO 65 | 10. September 2021 | Jana Günther
Produktinformationsdatei Art. 11 Produktinformationsdatei (PID) ❙ geführt von vP, 10 Jahre Archivierungsdauer ❙ Beschreibung des KM (eindeutige Zuordnung) ❙ Sicherheitsbericht nach Art. 10 ❙ Beschreibung der Herstellungsmethode und Nachweis GMP ❙ ggf. Wirksamkeitsnachweise (falls beworben) ❙ ggf. Daten über Tierversuche ❙ Anschrift auf Etikett = PID muss dort für Behörden leicht zugänglich sein 66 | 10. September 2021 | Jana Günther
Notifizierung Art. 13 Notifizierung – Cosmetic Products Notification Portal CPNP vor dem Inverkehrbringen ❙ Kategorie und Name des KM ❙ Name und Anschrift der vP, Herkunftsland (falls Import) ❙ Mitgliedsstaat, wo KM in Verkehr gebracht wird ❙ Kontaktdaten einer natürlichen Person ❙ Anwesenheit bestimmter Stoffe (Nano, CMR) ❙ Rahmenrezeptur ❙ Fotografie der Verpackung 67 | 10. September 2021 | Jana Günther
Marktüberwachung Art. 22 Marktkontrolle – durch die Mitgliedsstaaten ❙ Kontrollen anhand Produktinformationsdateien und Laboruntersuchungen von Proben ❙ Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze zur guten Herstellungspraxis Art. 23 Meldung ernster unerwünschter Nebenwirkungen ❙ bei Bekanntwerden: unverzügliche Meldung von vP und Händler an die zuständige Behörde ❙ Austausch zwischen Mitgliedsstaaten ❙ Leitlinien und Formulare wurden erstellt 68 | 10. September 2021 | Jana Günther
Nichteinhaltung, Schutzklausel Art. 25 Nichteinhaltung durch die vP ❙ bei Nichteinhaltungen von Bestimmungen der VO fordert zuständige Behörde vP auf, alle geeigneten (Abhilfe-)Maßnahmen zu ergreifen ❙ bei ernsten Risiken Information der Kommission und anderer Mitgliedsstaaten RAPEX ❙ Das Rapid Exchange of Information System (RAPEX) ist ein Schnellwarnsystem der EU für den Verbraucherschutz. ❙ ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/alerts/ 69 | 10. September 2021 | Jana Günther
Unterschiede beim Inverkehrbringen von Arzneimitteln kosmetischen Mittel Arzneimittel ❙ Zulassung vom BfArm ❙ bzw. Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel Kosmetische Mittel ❙ Keine vorherige Prüfung durch zuständige Behörde ❙ Hersteller ist eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner Produkte ❙ Vor dem Inverkehrbringen muss ein Sicherheitsbericht vorliegen ❙ EU-weites Notifizierungsverfahren (alle in den Verkehr zu bringenden Erzeugnisse müssen vorher elektronisch gemeldet werden) 70 | 10. September 2021 | Jana Günther
Betriebskontrolle ❙ Erstbegehung ❙ Betriebsorganisation (Verantwortlichkeiten), Produktsortiment, Produktunterlagen (Art. 11), Meldepflichten (Art.13, Art. 16) ❙ Kosmetik-GMP (Art. 8) ❙ GMP-Konzept; Dokumentation an ausgewählten Beispielen ❙ Sicherheitsbewertung (Art. 10 i.V.m. Anhang I) ❙ Wirkungsnachweise ❙ soweit erforderlich (Art. 11 i.V.m. Art. 20) ❙ Amtliche Probenahme 71 | 10. September 2021 | Jana Günther
Informationsquellen: Merkblätter der Landesuntersuchungsanstalt : Informationsblatt für Kosmetik-Hersteller und Importeure Informationsblatt zur Kennzeichnung kosmetischer Mittel www. lua.sachsen.de Kosmetik-Sachverständige der LUA: Jana Günther Telefon: 0351/8144 2255 email: Jana.Guenther@lua.sms.sachsen.de Sandra Leonhardt Telefon: 0351/8144 2250 email: Sandra.Leonhardt@lua.sms.sachsen.de Carola Jagota Telefon: 0351/81442256 email: Carola.Jagota@lua.sms.sachsen.de 72 | 10. September 2021 | Jana Günther
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