Auf den Zinsmärkten geht es immer wieder auf und ab.

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Stufenzins-Pfandbrief Reihe 135/2015–2024 der UniCredit Bank Austria AG, Seite 1 von 10

       Auf den Zinsmärkten geht es
       immer wieder auf und ab.

                                                                                                Diese Zinsen
                                                                                                kennen nur
                                                                                                eine Richtung.
                                                                                                Der Stufenzins-Pfandbrief

Bitte lesen Sie vor Zeichnung den Abschnitt „Ihre Chancen und Risiken auf einen Blick“ auf Seite 6 sowie die Bedingungen von Seite 7 bis 9.
Stufenzins-Pfandbrief Reihe 135/2015–2024 der UniCredit Bank Austria AG, Seite 2 von 10

Garantiert steigende Zinsen
bei hoher Sicherheit .
                    1)

Der Stufenzins-Pfandbrief.                                          Besondere Besicherung.
Veranlagen mit garantiert steigenden Zinsen, und das bei            Stufenzins-Pfandbriefe sind mündelsichere Wertpapiere,
hoher Sicherheit1). Der Stufenzins-Pfandbrief macht es              die durch ein Sondervermögen, bestehend aus Bank Austria
möglich.                                                            HypothekarDarlehen, Bargeld, Bankguthaben und ausge-
                                                                    wählten Anleihen, besichert sind. Dieser sogenannte
                                                                    Deckungsstock wird von einer Treuhänderin bzw. einem
  Die steigenden Zinsen                                             Treuhänder überwacht. Zusätzlich haftet die UniCredit
  auf einen Blick:                                                  Bank Austria AG mit ihrem gesamten Bankvermögen für
                                                                    die Rückzahlung des Stufenzins-Pfandbriefes.
  1. Jahr                                  0,375 % p. a.2)
  2. Jahr                                  0,375 % p. a.2)
  3. Jahr                                  0,375 % p. a.2)          Verfügbarkeit des Kapitals.
  4. Jahr                                  0,375 % p. a.2)          Am Ende der 9-jährigen Laufzeit, am 2. Februar 2024, erhalten
  5. Jahr                                  0,375 % p. a.   2)       Sie 100 % des Nenn­wertes Ihres Stufenzins-Pfandbriefes zu-
  6. Jahr                                     0,5 % p. a.2)         rückgezahlt. Sollten Sie Ihr Kapital jedoch vorzeitig benötigen,
  7. Jahr                                     0,5 % p. a.2)         können Sie Ihren Stufenzins-Pfandbrief zum jeweils gültigen
  8. Jahr                                     0,5 % p. a.2)         Marktpreis verkaufen. Bitte beachten Sie, dass der Marktpreis
  9. Jahr                                       1 % p. a.2)         vom Markt, den Zinssätzen, der Liquidität und Bonität des
                                                                    Emittenten (Begebers des Pfandbriefes) sowie den Grund­
  Das ergibt durchschnittlich 0,486111 % p. a. 2) Zinsen bei
  Einhaltung der Laufzeit von neun Jahren.                          sätzen von Angebot und Nachfrage beeinflusst wird und
                                                                    daher auch nach unten schwanken kann.

Jährliche Zinsengutschrift.
Mit dem Stufenzins-Pfandbrief sind die Zinsen für die
gesamte Laufzeit garantiert und werden Ihnen jährlich
zu einem fixen Termin, jeweils am 2. Februar jedes
Jahres, ausbezahlt.

1) Durch Rückzahlung zu 100 % des Nennwertes am Laufzeitende.
2) Bezogen auf den Nennwert von 100 % vor Abzug von 25 % KESt.

                   Bitte lesen Sie vor Zeichnung des Stufenzins-Pfandbriefes Reihe 135/2015–2024
                   • den Abschnitt „Ihre Chancen und Risiken auf einen Blick“ auf Seite 6 und
                   • die Bedingungen von Seite 7 bis 9 gut durch.
Stufenzins-Pfandbrief Reihe 135/2015–2024 der UniCredit Bank Austria AG, Seite 3 von 10

                                     Der neue Stufenzins-Pfandbrief:

                                             Mündelsicheres Wertpapier, das
                                           durch ein Sondervermögen zusätzlich
                                                       besichert ist.

    Kapitalsicherheit durch Rückzahlung                                         Steigende Zinsen von 0,375 % bis 1 % p. a.1)
   zu 100 % des Nennwerts am Ende der                                              Das ergibt bei Einhaltung der Laufzeit
                  Laufzeit.                                                         durchschnittlich 0,486111 % p. a.1)

                   9
      Die Laufzeit dieses Pfandbriefes                                                      Jährliche Auszahlung
            beträgt neun Jahre.                                                                   der Zinsen.

                                   Bitte beachten Sie:
                                   – Bei Pfandbriefen gibt es das Bonitätsrisiko des
                                      Emittenten (Begebers des Pfandbriefes).
                                      Näheres dazu siehe Seite 6.
                                   – Bei vorzeitigem Verkauf kann es zu Kapitalverlusten
                                      kommen.

1) Bezogen auf den Nennwert von 100 % vor Abzug von 25 % KESt.
Stufenzins-Pfandbrief Reihe 135/2015–2024 der UniCredit Bank Austria AG, Seite 4 von 10

                      Der neue Stufenzins-Pfandbrief Reihe 135/2015–2024:
                                        Daten und Fakten.

Emittent:                                UniCredit Bank Austria AG
                                         Alle Informationen zum Rating der UniCredit Bank Austria AG finden Sie unter
                                         www.bankaustria.at (Investor Relations)
ISIN:                                    AT000B049564
Laufzeit:                                9 Jahre – 2. 2. 2015 bis 1. 2. 2024
Verzinsung – bezogen auf den Nennwert    bei Einhaltung der Laufzeit
von 100 % vor Abzug von 25 % KESt:       durchschnittlich     0,486111 % p. a.
                                         1. Jahr:                 0,375 % p. a.
                                         2. Jahr:                 0,375 % p. a.
                                         3. Jahr:                 0,375 % p. a.
                                         4. Jahr:                 0,375 % p. a.
                                         5. Jahr:                 0,375 % p. a.
                                         6. Jahr:                    0,5 % p. a.
                                         7. Jahr:                    0,5 % p. a.
                                         8. Jahr:                    0,5 % p. a.
                                         9. Jahr:                      1 % p. a.
Termin, zu dem die Zinsen fällig sind:   2. 2. eines jeden Jahres, erstmals 2016
Ordentliche Kündigung:                   seitens der UniCredit Bank Austria AG und der Anlegerin, des Anlegers
                                         ausgeschlossen
Rückzahlungstermin:                      2. 2. 2024 zum Nennwert von 100 %
Stückelung/Nennwert:                     EUR 100,– (Mindestveranlagung EUR 3.000,–)
Ausgabekurs:                             Den aktuellen Ausgabekurs erfahren Sie von Ihrer Betreuerin, Ihrem Betreuer.
Spesen und Gebühren: •                      Depotgebühr: jährlich 0,235 % + 20 USt. vom Kurswert (mindestens EUR 3,92
		                                          jährlich + 20 % USt. je Wertpapierposition), mindestens jedoch je Wertpapierdepot
		                                          EUR 26,28 jährlich + 20 % USt.
                     •                      Verkaufsspesen: 0,7 % vom Verkaufswert (mindestens EUR 23,50).
Steuern: • Bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Privat-
		 vermögen und bestimmten beschränkt steuerpflichtigen inländischen Körperschaften:
			– 25 % KESt vom Zinsertrag (endbesteuert).
		 – 25 % KESt auf realisierte Wertsteigerungen (Kursgewinne).
         • Bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften unterliegen der
		 Zinsertrag und Veräußerungsgewinne der 25%igen Körperschaftsteuer.
         • Bei natürlichen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Österreich
		 ansässig sind, werden Zinszahlungen mit 35 % EU-Quellensteuer besteuert.
         • Bei in Österreich beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen aus Nicht-
		 EU-Staaten werden die Zinsen mit 25 % KESt besteuert.
         Bitte beachten Sie:
         • Art und Höhe der Steuern hängen von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Bitte
		 wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Steuerberaterin, Ihren Steuerberater.
         • Alle Angaben basieren auf geltendem Recht, das sich ändern kann.
Börsennotierung:                         wird im amtlichen Handel beantragt
Verkaufsbeschränkungen:                  Der Pfandbrief darf nur in Österreich angeboten werden. Staatsangehörigen der USA
                                         und Personen mit Wohnsitz, steuerlicher Veranlagung und/oder Firmen mit Sitz in
                                         diesem Land darf dieser Pfandbrief auch in Österreich nicht angeboten werden; diese
                                         Personen dürfen diesen Pfandbrief auch nicht erwerben.
Art der Emission:                        Bei diesem Wertpapier handelt es sich um eine Daueremission, die von der
                                         Prospektpflicht gemäß § 3 (1) 3 KMG ausgenommen ist.
Stufenzins-Pfandbrief Reihe 135/2015–2024 der UniCredit Bank Austria AG, Seite 5 von 10

                                                In Balance: Chancen und Risiken.
                                                Grundsätzlich gilt: Bei Wertpapier-Veranlagungen halten sich
                                                Chancen und Risiken die Waage. Je höher die Ertragschancen,
                                                umso höher die Risiken – und umgekehrt.
                                                Der neue Stufenzins-Pfandbrief eignet sich für Sie, wenn Sie
                                                • Ihr Geld mit garantiert steigenden Zinsen
                                                • rund 9 Jahre lang, bis 2. Februar 2024, veranlagen
                                                  möchten und
                                                • auf hohe Kapitalsicherheit am Laufzeitende Wert legen.

                                                Lassen Sie sich beraten.
                                                Ihre Betreuerin, Ihr Betreuer informiert Sie gerne in einem
                                                persönlichen Beratungsgespräch über alle Details des
                                                Stufenzins-Pfandbriefes.
                                                • Einen Termin für ein Beratungsgespräch können Sie rund
                                                  um die Uhr auf www.bankaustria.at oder mit den Kollegin-
                                                  nen und Kollegen unserer 24h ServiceLine vereinbaren,
                                                  Tel.: 05 05 05-25.
                                                • Oder Sie wenden sich einfach an unsere SmartBanking-
                                                  Betreuerinnen und -Betreuer: Sie nehmen sich Montag
                                                  bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr gerne Zeit für ein aus-
                                                  führliches Gespräch.

Bitte beachten Sie:
• Der Kaufpreis nach dem Laufzeitbeginn beinhaltet die schon angefallenen Zinsen (Stückzinsen).
• L assen Sie sich umfassend beraten und lesen Sie den Abschnitt „Ihre Chancen und Risiken auf einen Blick“
   auf der nächsten Seite sowie die Bedingungen von Seite 7 bis 9 dieses Folders gut durch.
Stufenzins-Pfandbrief Reihe 135/2015–2024 der UniCredit Bank Austria AG, Seite 6 von 10

                             Ihre Chancen und Risiken auf einen Blick:

Mündelsicher. Durch zusätzliche Besicherung in                     Zinsänderungsrisiko: Wenn das Marktzins-
Form eines Sondervermögens.                                        niveau schwankt und die Zinsen während der
                                                                   Laufzeit steigen sollten. Dies kann sich bei vorzei-
                                                                   tigem Verkauf negativ auf den Kurs auswirken.

Steigende Zinsen, die jährlich ausbezahlt werden.                  Bonitätsrisiko: Wenn sich die Bonität des ­Emit-
So ­sichern Sie sich bei ­Einhaltung der Gesamtlauf-               tenten ­(Begebers des Pfandbriefes) während der
zeit durchschnittlich 0,486111 % p. a. Zinsen bezo-                Laufzeit verschlechtert, kann sich dies bei einem
gen auf den Nennwert vor Abzug von 25 % KESt.                      vorzeitigen Verkauf negativ auf den Kurs auswirken.

Laufzeit von neun Jahren. Ideal für die mittel­                    Liquiditätsrisiko: Kann bei großem Angebot oder
fristige Zukunftsplanung.                                          geringer Nachfrage bei einem vorzeitigen Verkauf
                                                                   den Kurs negativ beeinflussen.

Kapitalsicherheit durch Rückzahlung zu 100 %                       Kapitalrisiko: Tritt bei einem vorzeitigen Verkauf
des Nennwertes am Laufzeitende.                                    bei fallenden Kursen ein. Kapitalverluste sind
                                                                   dadurch möglich.

Vorzeitiger Verkauf möglich: Sie können den                        Kosten mindern den Ertrag (siehe Tabelle „Spesen
Pfandbrief jederzeit zum aktuellen Marktwert                       und Gebühren“ auf Seite 4). Diese sind für die Kapi-
­verkaufen.                                                        talertragsteuer nicht abzugsfähig.
Stufenzins-Pfandbrief Reihe 135/2015–2024 der UniCredit Bank Austria AG, Seite 7 von 10

Bedingungen für die Stufenzins-Pfandbrief Reihe                                Fällt einer der oben genannten Kupontermine auf einen Tag,
                                                                               der kein Geschäftstag ist, so erfolgt die Kuponzahlung am
135/2015–2024 der UniCredit Bank Austria AG                                    darauf folgenden Geschäftstag. Die Zinsperiode wird dadurch
ISIN: AT000B049564                                                             nicht verlängert oder verkürzt.

§1   Gesamtnominale, Stückelung, Sammelverwahrung                        §5    Laufzeit
     (1) Die Stufenzins-Pfandbrief Reihe 135/2015–2024 der                     Die Laufzeit beginnt am 2. Februar 2015 und endet mit Ablauf
     UniCredit Bank Austria AG (im Folgenden „Pfandbriefe“ ge-                 des 1. Februar 2024.
     nannt) wird im Wege einer Daueremission im Gesamtnominale
     von bis zu EUR 30.000.000,– mit Aufstockungsmöglichkeit             §6    Tilgung
     begeben.                                                                  Die Tilgung erfolgt zur Gänze am 2. Februar 2024 zum Nomina-
     (2) Das Gesamtnominale der Reihe 135/2015–2024 ist in auf                 le. Fällt das Tilgungsdatum auf einen Tag, der kein Geschäftstag
     Inhaber lautende Pfandbriefe à Nominale EUR 100,– unterteilt.             ist, so erfolgt die Tilgung am darauf folgenden Geschäftstag.
     Die Nummerierung der einzelnen Pfandbriefe und die Höhe
     des Gesamtnominales werden nach Abschluss der Emission              §7    Kündigung
     festgelegt.                                                               Eine ordentliche Kündigung der Pfandbriefe seitens der
     (3) Die Pfandbriefe werden zur Gänze durch eine veränderbare              UniCredit Bank Austria AG oder der Inhaber ist ausgeschlossen.
     Sammelurkunde (§ 24 lit. b Depotgesetz) vertreten, die die
     Unterschriften entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder          §8    Verjährung
     einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen oder von zwei               Ansprüche aus fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren ab
     Prokuristen der UniCredit Bank Austria AG sowie des vom                   Fälligkeit, aus endfälligen Pfandbriefen zehn Jahre nach Eintritt
     Bundesminister für Finanzen bestellten Treuhänders oder des-              der Fälligkeit.
     sen Stellvertreters trägt. Ein Anspruch auf Ausfolgung effektiver
     Stücke besteht nicht.                                               §9    Hinterlegung bei Gericht
                                                                               Die UniCredit Bank Austria AG kann fällige, aber nicht behobene
§2   Haftung                                                                   Beträge auf Gefahr und Kosten der Inhaber der Pfandbriefe
     (1) Für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Pfandbriefe                 mit schuldbefreiender Wirkung bei dem für die UniCredit
     haftet die UniCredit Bank Austria AG mit ihrem ganzen Vermö-              Bank Austria AG zuständigen Gericht hinterlegen. Bei der
     gen, namentlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun-                  Hinterlegung verlieren die Berechtigten jeden Anspruch aus
     gen mit der Gesamtzahl ihrer in das Hypothekenregister einge-             den Pfandbriefen gegen die UniCredit Bank Austria AG.
     tragenen Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungs-
     geschäfte gemäß dem Hypothekenbankgesetz sowie den dem              § 10 Bekanntmachungen
     Treuhänder in Verwahrung gegebenen Geldern, aus welchen                  Alle Bekanntmachungen der UniCredit Bank Austria AG über
     Werten kraft gesetzlicher Vorschrift die Pfandbriefgläubiger             die Pfandbriefe werden auf der Homepage der UniCredit
     bevorzugt zu befriedigen sind.                                           Bank Austria AG (www.bankaustria.at) veröffentlicht. Einer
     (2) Der vom Bundesminister für Finanzen bestellte Treuhänder             besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Pfand-
     wacht über die Einhaltung der im ersten Absatz beschriebenen             briefe bedarf es in keinem Fall. Zur Rechtswirksamkeit genügt
     und der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.                        stets die Bekanntmachung nach den obigen Bestimmungen.
                                                                              Von diesen Bestimmungen bleiben gesetzliche Verpflichtungen
§3   Mündelsicherheit                                                         (z. B. nach dem KMG, dem Börsegesetz) zur Veröffentlichung
     Die Pfandbriefe sind gemäß § 217 Ziff. 3 ABGB mündelsicher.              bestimmter Informationen auf anderen Wegen, z. B. im Amts-
                                                                              blatt zur Wiener Zeitung, unberührt.
§4   Verzinsung
     Die Pfandbriefe werden mit folgenden Prozentsätzen vom              § 11 Zahlungen
     Nominale auf Zinsberechnungsbasis kalendermäßig/kalender-                Die Zahlungen erfolgen in Euro.
     mäßig (ICMA) verzinst:
     Zinsperiode                                      Prozentsatz        § 12 Zahlstellen
     Kupontermin                                                              Zahlstelle ist die UniCredit Bank Austria AG. Die Gutschrift der
     2. 2. 2015–1. 2. 2016                           0,375 % p. a.            Zinsen- und Tilgungszahlungen erfolgt durch die für den Inhaber
     fällig und ausbezahlt am 2. 2. 2016                                      der Pfandbriefe jeweils depotführende Stelle.
     2. 2. 2016–1. 2. 2017                           0,375 % p. a.
     fällig und ausbezahlt am 2. 2. 2017                                 § 13 Steuerliche Hinweise
     2. 2. 2017–1. 2. 2018                           0,375 % p. a.            Unbeschränkt Steuerpflichtige:
     fällig und ausbezahlt am 2. 2. 2018                                      Bei einer depotführenden bzw. auszahlenden Stelle im Inland
     2. 2. 2018–1. 2. 2019                           0,375 % p. a.            unterliegen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (laufen-
     fällig und ausbezahlt am 2. 2. 2019                                      de Zinserträge), Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
     2. 2. 2019–1. 2. 2020                           0,375 % p. a.            (Gewinne aus der Veräußerung, Einlösung oder Abschichtung)
     fällig und ausbezahlt am 2. 2. 2020                                      und Einkünfte aus verbrieften Derivaten bei in Österreich unbe-
     2. 2. 2020–1. 2. 2021                           0,500 % p. a.            schränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einem
     fällig und ausbezahlt am 2. 2. 2021                                      25%igen Kapitalertragsteuerabzug. Für Einkünfte aus unver-
     2. 2. 2021–1. 2. 2022                           0,500 % p. a.            brieften Derivaten besteht seitens der depotführenden bzw.
     fällig und ausbezahlt am 2. 2. 2022                                      auszahlenden Stelle seit dem 1. Jänner 2013 ein Wahlrecht über
     2. 2. 2022–1. 2. 2023                           0,500 % p. a.            einen Einbezug in das KESt-System.
     fällig und ausbezahlt am 2. 2. 2023                                      Die Kapitalertragsteuer hat im privaten Bereich grundsätzlich
     2. 2. 2023–1. 2. 2024                           1,000 % p. a.            Abgeltungscharakter hinsichtlich Einkommensteuer. Im betrieb-
     fällig und ausbezahlt am 2. 2. 2024                                      lichen Bereich von natürlichen Personen gilt die Steuerabgel-
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tung nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und            das Abgabenänderungsgesetz 2011, auf das Budgetbegleitge-
Einkünfte aus Derivaten. Bei der Ermittlung der Kapitalertrag-            setz 2012, auf das Abgabenänderungsgesetz 2012 sowie auf
steuerbemessungsgrundlage von realisierten Wertsteigerungen               das Abgabenänderungsgesetz 2014.
sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten
(z. B. Ausgabeaufschlag, Transaktionskosten etc.) anzusetzen.       § 14 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Verlustausgleich             1) Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume jener
nach Maßgabe des § 93 Abs. 6 EStG i. d. F. Abgabenänderungs-             Stelle der UniCredit Bank Austria AG, mit der das Geschäft
gesetz (AbgÄG) 2012 durch die depotführende Stelle durchge-              abgeschlossen wurde.
führt.                                                                   (2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der
Sofern die Einkünfte Betriebseinnahmen einer inländischen                UniCredit Bank Austria AG gilt österreichisches Recht.
Kapitalgesellschaft darstellen, sind diese körperschaftsteuer-           (3) Klagen eines Unternehmers gegen die UniCredit Bank Austria
pflichtig; von der Verpflichtung, eine grundsätzlich anfallende          AG können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der
Kapitalertragsteuer abzuziehen, kann abgesehen werden, wenn              Hauptniederlassung der UniCredit Bank Austria AG erhoben
sämtliche Voraussetzungen gemäß § 94 Z 5 EStG i. d .F. Budget-           werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen der UniCredit
begleitgesetz (BBG) 2011 erfüllt sind, d. h. insbesondere, wenn          Bank Austria AG gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei
der Bank eine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 lit. b EStG             die UniCredit Bank Austria AG berechtigt ist, ihre Rechte auch
i. d. F. BBG 2011 vorliegt.                                              bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht
Ist im Inland eine depotführende bzw. auszahlende Stelle nicht           geltend zu machen.
vorhanden, unterliegen die Einkünfte bei in Österreich unbe-             Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher
schränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Rahmen der            bei Vertragsabschluss mit der UniCredit Bank Austria AG gege-
Veranlagung einem besonderen Steuersatz von 25 %. Bei Ein-               bene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann
künften aus Kapitalvermögen kann ein Verlustausgleich nach               erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen
Maßgabe des § 27 Abs. 8 EStG i. d. F. Budgetbegleitgesetz (BBG)          Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche
2012 im Rahmen der Veranlagung durchgeführt werden.                      Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.

Beschränkt Steuerpflichtige:                                        § 15 Rückkauf
Natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-               Die UniCredit Bank Austria AG ist berechtigt, während der ge-
halt in Österreich sowie Körperschaften ohne Sitz und Ort der            samten Laufzeit der Reihe 135/2015–2024 Pfandbriefe im
Geschäftsleitung in Österreich (beide ohne Betriebsstätte in             Markt oder auf sonstige Weise, auch zu Tilgungszwecken, zu-
Österreich) unterliegen mit den Erträgen/Gewinnen jedenfalls             rückzukaufen.
bis zum 31. 12. 2014 keiner österreichischen Kapitalertragsteu-
er, wenn der depotführenden bzw. auszahlenden Stelle gegen-         § 16 Börseneinführung
über der entsprechende Nachweis der Ausländereigenschaft                 Die Zulassung der Pfandbriefe zum amtlichen Handel an der
rechtzeitig erbracht wird. Seit dem 1. 1. 2015 unterliegen inlän-        Wiener Börse wird beantragt werden.
dische Zinsen, welche an beschränkt Steuerpflichtige gezahlt
werden, grundsätzlich einem KESt-Abzug i. H. v. 25 %. Es wird       § 17 Begriffsbestimmungen
darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Auslegung der neuen            Im Sinne dieser Bedingungen bedeutet:
Rechtsvorschriften Unklarheiten bestehen. Diesbezügliche                 „Geschäftstag“ ist jeder Tag, an dem TARGET2 geöffnet ist.
Klarstellungen vom österreichischen Bundesministerium für                „TARGET2 (Trans-European Automated Real-time Gross Settle-
Finanzen bleiben abzuwarten. Ausgenommen von der KESt-                   ment Express Transfer System 2)“ ist das Zahlungsverkehrssys-
Pflicht sind jedenfalls natürliche Personen, die in einem anderen        tem, das vom Eurosystem zur Abwicklung von Zahlungen in
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in bestimmten                  Echtzeit zur Verfügung gestellt wird. Hier werden Zahlungen im
abhängigen bzw. assoziierten Gebieten ansässig sind. Bei diesen          Interbankenverkehr, Transaktionen der Zentralbanken sowie
Personen unterliegen laufende Zinserträge und ein allenfalls             andere Überweisungen unwiderruflich und ausschließlich in
gegebener steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag aus diesen                Euro durchgeführt, oder ein entsprechendes Nachfolgesystem.
Wertpapieren gemäß der Richtlinie 2003/48/EC vom 3. Juni                 Quelle für „TARGET2“ ist die Homepage der Oesterreichischen
2003 einer EU-Quellenbesteuerung i. H. v. 35 %. Ein Abzug von            Nationalbank.
EU-Quellensteuer ist nicht vorzunehmen, wenn der Inhaber der             „kalendermäßig/kalendermäßig (ICMA)“
Wertpapiere eine von seinem Wohnsitzfinanzamt des Mitglied-              (a) Wenn die konkrete Zinsperiode gleich lang oder kürzer ist
staates seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen                  als eine fiktive volle Zinsperiode, in welche die Zinsperiode fällt
ausgestellte Bescheinigung gemäß § 10 EU-Quellensteuerge-                (z. B. wenn jeweils der 1. 4. und 1. 10. eines Jahres Zinszahlungs-
setz rechtzeitig der depotführenden bzw. auszahlenden Bank               tage und Zinsen für eine Periode vom 1. 8. bis 30. 9. zu berech-
vorlegt. Diese Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von drei            nen sind), wird die Anzahl der Tage in der Zinsperiode geteilt
Jahren ab Ausstellung. Eine Anrechnung der EU-Quellensteuer              durch das Produkt aus (A) der Anzahl der Tage in der fiktiven
auf die Steuer des Wohnsitzstaates ist bei Vorliegen von ent-            vollen Zinsperiode (im Beispiel vom 1. 4. bis 30. 9.) und (B) der
sprechenden innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen möglich.               Anzahl der Zinszahlungstage, die unter der Annahme, dass
                                                                         Zinsen für das gesamte Jahr zahlbar sein würden, in einem
Diese Ausführungen betreffen ausschließlich produktbezogene              Kalenderjahr gegeben wären (im Beispiel sind das 2 Zinszah-
Informationen und stellen keine institutionelle Steuerberatung           lungstage); oder
dar. Bezüglich der Auswirkungen auf die individuelle steuerliche         (b) wenn die konkrete Zinsperiode länger ist als eine fiktive
Situation der Anlegerin bzw. des Anlegers wird empfohlen, sich           Zinsperiode, in welche die Zinsperiode fällt (z. B. wenn jeweils
mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Die Ausfüh-             der 1. 4. und 1. 10. eines Jahres Zinszahlungstage und Zinsen für
rungen basieren auf der derzeit gültigen Rechtslage und be-              eine Periode vom 1. 8. bis 28. 2. des Folgejahres zu berechnen
kannten Verwaltungspraxis.                                               sind), die Summe:
Künftige Änderungen durch den Gesetzgeber, die Finanzbehör-              (aa) der Anzahl der Tage in der konkreten Zinsperiode, die in jene
den oder höchstrichterliche Judikate können die oben darge-              fiktive Zinsperiode fallen, in der die Zinsperiode beginnt (im
stellte steuerliche Behandlung beeinflussen bzw. verändern. Wir          Beispiel die Tage vom 1. 8. bis 30. 9.), geteilt durch das Produkt
verweisen ausdrücklich auf das Budgetbegleitgesetz 2011, auf             aus (1) der Anzahl der Tage in der betreffenden fiktiven vollen
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      Zinsperiode (im Beispiel vom 1. 4. bis 30. 9.) und (2) der Anzahl   § 19 Sonstiges
      der Zinszahlungstage, die unter der Annahme, dass Zinsen für             Sollte die UniCredit Bank Austria AG während eines aufrechten
      das gesamte Jahr zahlbar sein würden, in einem Kalenderjahr              Angebotes der Pfandbriefe von Umständen Kenntnis erlangen,
      eintreten würden (im Beispiel sind das 2 Zinszahlungstage); und          die eine oder mehrere der in diesen Bedingungen enthaltenen
      (bb) der Anzahl der Tage in der konkreten Zinsperiode, die in die        Angaben wesentlich verändern (z. B. Änderungen der Rechtsla-
      nächste fiktive Zinsperiode fallen (im Beispiel vom 1. 10. bis           ge), werden diese Umstände innerhalb angemessener Zeit von
      28. 2. des Folgejahres), geteilt durch das Produkt aus (1) der           der UniCredit Bank Austria AG gemäß § 10 der Bedingungen
      Anzahl der Tage in der betreffenden fiktiven vollen Zinsperiode          bekannt gegeben und diesen Emissionsbedingungen beigefügt.
      (im Beispiel vom 1. 10. bis 31. 3.) und (2) der Anzahl der Zins-
      festsetzungstage, die unter der Annahme, dass Zinsen für das
      gesamte Jahr zahlbar sein würden, in einem Kalenderjahr eintre-
      ten würden (im Beispiel sind das 2 Zinszahlungstage).

§ 18 Ausnahme von der Prospektpflicht gemäß KMG
     Der angebotene Pfandbrief wird als Daueremission begeben
     und ist von der Prospektpflicht gemäß § 3 (1) Z 3 KMG ausge-
     nommen.                                                              Wien, im Februar 2015
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                                                        Bitte beachten Sie:
Persönliche Beratung.                                   Die vorliegenden Informationen zum Stufenzins-Pfandbrief Reihe
                                                        135/2015–2024 dienen ausschließlich Werbezwecken und stellen
Kommen Sie zu einem Beratungsgespräch in
                                                        keine Anlageberatung oder Anlageempfehlung, keine Produktemp-
die Bank Austria. Wir informieren Sie gerne
                                                        fehlung, keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf dieses Stufen-
über alle Details des neuen Stufenzins-
                                                        zins-Pfandbriefes bzw. keine Aufforderung, ein solches Angebot zu
Pfandbriefes.
                                                        stellen, dar. Sie dienen nur der Erstinformation und können eine auf
                                                        die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse der Anlegerin, des Anlegers
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