Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020
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Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 Häufig gestellte Fragen (FAQs) für Beratung und Bildung Version 2.0 Stand: 26. Februar 2020 Wichtiger Hinweis! Das seit 2017 laufende Prüfverfahren der Europäische Kommission betreffend die Um- setzung der EU-Bio-Verordnung in Österreich und die Formulierung der Durchfüh- rungsbestimmungen zur neuen Bio-Verordnung (EU) 2018/848, die am 1.1.2021 in Kraft treten wird, sind noch nicht abgeschlossen. Die vorliegenden FAQs behandeln die Anpassungsmaßnahmen für das Jahr 2020 für die betroffenen Bio-Betriebe nach Erhalt des zweiten Antwortschreibens der Europäischen Kommission vom Dezember 2020 auf die Stellungnahme Österreichs zur nationalen Umsetzung der Vorgaben der EU-Bio-Verordnung. Ein vorzeitiger sanktions- und rückforderungsfreier Ausstieg aus der ÖPUL-Maß- nahme „Biologische Wirtschaftsweise“ wird für das Jahr 2020 ermöglicht. Bei den kombinationspflichtigen ÖPUL-Maßnahmen wird die Teilnahme an den ÖPUL-Maß- nahmen „Biologische Wirtschaftsweise“ oder „Umweltgerechte und biodiversitätsför- dernde Bewirtschaftung“ als Zugangsvoraussetzung im Falle eines genehmigten, vor- zeitigen Ausstiegs aus der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ für das Jahr
2020 außer Kraft gesetzt. Detaillierte Informationen sind erhältlich auf der Internet- seite der Agrarmarkt Austria unter folgendem Link: https://www.ama.at/Fachliche-In- formationen/Oepul/Aktuelle-Informationen/2020 Hintergrund und allgemeine Fragen Warum sind Änderungen der Vorschriften für Bio-Betriebe notwendig? Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben im Jahr 2017 in Österreich einen Audit- besuch durchgeführt, um die Systeme zur Kontrolle der biologischen Erzeugung und der Kenn- zeichnung biologischer Erzeugnisse zu bewerten. Im Zuge dieses Auditverfahrens stellten die europäischen Behörden in einigen Teilbereichen eine aus ihrer Sicht unzureichende Umset- zung der Vorgaben der EU-Bio-Verordnung fest. Die österreichischen Behörden versuchten in einem intensiven Dialog die umgesetzten Rege- lungen im Kontext der Anforderungen der EU-Bio-Verordnung zu verteidigen und die entspre- chenden Auslegungen zu begründen. Anfang September 2019 übermittelte die Europäische Kommission ein neuerliches Schreiben an die österreichischen Behörden, in dem eine defini- tive Aufforderung zu Änderungen in der Umsetzung der Vorgaben zur biologischen Landwirt- schaft erfolgte. Dieser Aufforderung kam Österreich nach und legte im Oktober 2019 eine Reihe von Anpassungsmaßnahmen vor. Am 21. November 2019 fand ein weiteres Gespräch mit den zuständigen Stellen in der Europäischen Kommission statt. Das Gespräch verlief kon- struktiv und die Stellungnahme Österreichs konnte erläutert werden. Am 16. Dezember 2019 langte die schriftliche Antwort der Europäischen Kommission auf die Stellungnahme Österreichs ein. Die Europäische Kommission erkennt in weiten Teilen die Be- mühungen Österreichs an, hält aber fest, dass insbesondere in den Bereichen Anbindehaltung, Weidehaltung für Pflanzenfresser und Auslaufüberdachung noch weitere Anpassungen zur vollständigen Umsetzung der gültigen und der zukünftigen EU-Bio-Verordnung notwendig sind. Ein weiteres Schreiben der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2019 kündigt schwerwiegende finanzielle Sanktionen auf die ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschafts- weise“ im Rahmen der nationalen Abwicklung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums an. Diese Ankündigung trifft die Bereitstellung der Förder- mittel in der nationalen Abwicklung des Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020. Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 2 von 11
Am 13. Februar 2020 fand ein neuerliches Gespräch mit den zuständigen Stellen in der Euro- päischen Kommission zum Übergangsjahr 2020 sowie zur Vorgehensweise ab 2021 statt. Wie kann es dazu kommen, dass so kurzfristig Vorschriften erlassen werden, die für die Betriebe mit einschneidenden Auswirkungen verbunden sein können? Die österreichischen Behörden haben sich unter Einbeziehung der bäuerlichen Interessenver- tretungen (Landwirtschaftskammern und Bioverbände) intensiv bemüht, bestehende Ausle- gungen zu erklären und gemeinsam mit der Europäischen Kommission praxisnahe Lösungen und Vorschläge zur Umsetzung der EU-Bio-Verordnung zu erarbeiten. In bestimmten Teilbe- reichen sind dennoch Anpassungen notwendig, um den Vorgaben der Europäischen Kommis- sion zu entsprechen, wenngleich allen Beteiligten die potentiellen Auswirkungen der neuen Auslegungen und Anforderungen für die Bio-Betriebe bewusst sind. Um die betrieblichen Anpassungen zu ermöglichen, wurden für das Jahr 2020 Übergangsrege- lungen vorgeschlagen, damit eine schrittweise Anpassung erfolgen kann. Mit der Veröffentli- chung der Erlässe vom 19. Dezember 2019 sowie vom 21. Jänner 2020 sind die rechtlichen Än- derungen betreffend die Weidehaltung von Pflanzenfressern, die Durchführung von Eingriffen bei Tieren, die Überdachung von Auslaufflächen für Kälber, Lämmer und Kitze sowie die Hal- tung von Geflügel-Elterntieren gültig. Ab dem Jahr 2021 wird die neue EU-Bio-Verordnung gül- tig, deren ergänzende Durchführungs- und delegierte Rechtsakte noch in Verhandlung sind. Ab dem Jahr 2021 ist somit jedenfalls mit einer weiteren Anpassung in Bezug auf Weidehaltung zu rechnen. Warum erfahre ich das erst jetzt? Österreich wurde eine Frist bis Anfang November 2019 für die Rückmeldung bezüglich Anpas- sungsmaßnahmen gesetzt, welche fristgerecht übermittelt wurde. Die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission bezüglich der Umsetzung der EU-Bio-Verordnung laufen nach wie vor. Erste Informationen zu notwendigen Anpassungsmaßnahmen wurden umgehend nach Vorliegen der absehbaren Veränderungen mittels persönlichem Schreiben in der Kalenderwo- che 46 (ab 11. November 2019) an alle potentiell betroffenen Bio-Betriebe ausgeschickt. Bis wann wird endgültig klar sein, welche Vorschriften ab 1.1.2020 und welche ab 1.1.2021 mit Wirksamkeit der neuen EU-Bio-Verordnung gelten? In Übereinstimmung mit geltendem EU-Recht für die biologische Produktion wurden national Übergangsregelungen getroffen und mittels Erlässen im Dezember 2019 und Jänner 2020 um- gesetzt. Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 3 von 11
Die Erlässe vom 19. Dezember 2019 sowie vom 21. Jänner 2020 für die Anpassungen der recht- lichen Rahmenbedingungen sind auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit veröffentlicht: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/rechtsvorschriften/o- esterreich/bio_recht.html Mit 1.1.2021 wird die neue EU-Bio-Verordnung 2018/848 gültig, die Verhandlungen über die Rechtsakte zu den Produktionsdetails laufen noch. Die genauen Details zu den Regelungen in der biologischen Erzeugung ab dem Jahr 2021 betreffend Weidehaltung, Auslaufüberdachung sowie Anbindehaltung bei Kleinbetrieben und sind noch nicht abschließend geklärt. Die Ent- scheidung und Veröffentlichung der angepassten Anforderungen ab dem Jahr 2021 hat für alle Beteiligten oberste Priorität und wird so zeitnah wie möglich erfolgen. Die dazu notwendigen umfassenden Vorarbeiten laufen, sobald diese abgeschlossen sind, werden die Anpassungs- maßnahmen umgehend rechtlich umgesetzt und bekanntgegeben. Wesentliche Anpassungen gelten bereits ab 2020: Weidehaltung von Pflanzenfressern (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde): Im Jahr 2020 muss jeder Bio-Betrieb, der Rinder, Schafe, Ziegen oder Pferde hält, mindestens eine rau- futterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumin- dest fünfzig Prozent der RGVE in der Vegetationsperiode auf der Weide halten, wann im- mer es die Umstände erlauben. Zudem hat jeder Bio-Betrieb aktuelle Weideaufzeichnun- gen zu führen, deren Einsicht jederzeit verlangt werden kann und die lückenlos Aufschluss über die Einhaltung der Weidevorgabe geben. Diese Regelung ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Zudem muss jeder Betrieb 2020 verpflichtend eine Selbstevaluierung vorneh- men und einen Weideplan erstellen, in dem darzustellen ist, wie auf betrieblicher Ebene die Weidehaltung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ab 01.01.2021 umgesetzt wird. Der Weideplan enthält zumindest die von der Weide ab 2021 umfassten Tiere, die Weide- flächen sowie die Weideperiode und ist bis 30. Juni 2020 vorzulegen, siehe Veröffentli- chung des Erlasses auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit unter dem Link: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/rechtsvorschriften/o- esterreich/TK03_2020_0_030_115_Weide_2020.pdf?7c3sax Zur verpflichtenden Weide- haltung ab dem Jahr 2021 laufen die Verhandlungen noch. Sobald die Weideregelungen 2021 festgelegt sind, werden sie umgehend kommuniziert. Durchführung von Eingriffen bei Tieren: Für einige Eingriffe wie zum Beispiel das Zerstö- ren der Hornanlage bei Kälbern unter sechs Wochen, bei weiblichen Kitzen bis zu einem Alter von vier Wochen oder das Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern bis zu einem Alter von sieben Tagen muss betriebsbezogen die Notwendigkeit begründet und die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Für andere Eingriffe wie zum Beispiel das Einziehen von Nasenringen bei Stieren oder die Enthornung Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 4 von 11
bei über sechs Wochen alten Kälbern und Rindern müssen die Ausnahmen fallweise, das heißt einzeltierbezogen beantragt und die Genehmigungen von der zuständigen Behörde durch Bescheid erteilt werden. Standardisierte Antragsformulare sind auf der Kommuni- kationsplattform Verbrauchergesundheit verfügbar unter dem folgenden Link: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/rechtsvorschriften/oester- reich/T19_BMASGK-75340-0013-IX-B-13-2019_Durchfuehrung_Eingriffe_T.pdf?7bc3td Überdachung von Auslaufflächen für Kälber, Lämmer und Kitze: Ab dem Jahr 2020 darf der Auslauf nicht mehr zu 100 Prozent überdacht sein, siehe Veröffentlichung des Erlasses auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit unter dem Link: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/rechtsvorschriften/oester- reich/TK02_2020_0_030_111_Auslaufueberdachung.pdf?7c3sax Elterntiere in der biologischen Geflügelhaltung inkl. Enten müssen zumindest Zugang zu teilweise überdachtem Freigelände haben. Ich weiß nicht, ob meine aktuelle Weidepraxis den neuen Vorschriften entspricht bzw. wie ich diese am besten auf meinem Betrieb umsetzen kann? Als ersten Schritt wenden Sie sich an Ihren (Grünland-)Berater bzw. ihre (Grünland-)Beraterin der Landwirtschaftskammer oder von BIO AUSTRIA, um Ihre individuellen Betriebsmöglich- keiten auszuloten. Seitens des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Touris- mus wurde empfohlen, bis zum 16. Dezember 2019 in die ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz- Weide“ mit möglichst vielen Tierkategorien einzusteigen, da damit eine finanzielle Unterstüt- zung für die mit der Weide verbundenen Aufwände erfolgen kann. Ein Ausstieg aus eventuell zu viel beantragten Tierkategorien ist bis zum Beginn der Weideperiode 2020 möglich. Die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Weide“ bedeutet jedoch nicht zugleich, dass hiermit bereits die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung an Weide erfüllt sind. Was passiert, wenn ich die neuen Vorschriften ab 1.1.2020 nicht einhalten kann? Die Einhaltung der relevanten Bestimmungen wird im Rahmen der jährlichen Bio-Kontrolle kontrolliert und evaluiert. Verstöße gegen die Umsetzung der EU-Bio-Verordnung werden wie bisher auch im Rahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL berücksichtigt und gegebenenfalls die Prämien gekürzt. Zusätzlich relevante Prüfsachverhalte ab 2020 sind jedenfalls: die Einhal- tung der Weidevorgabe für Pflanzenfresser sowie die neuen Genehmigungspflichten bezüglich Eingriffe bei Tieren, die Vorgaben betreffend die Überdachung von Auslaufflächen für Kälber, Lämmer und Kitze sowie die Bereitstellung entsprechender Auslaufflächen für Geflügel- und Enten-Elterntiere. Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 5 von 11
Kann ich aus der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ sanktionslos aussteigen, wenn ich die geänderten Anforderungen nicht einhalten kann? Aufgrund der geänderten Rechtslage für die ökologische/biologische Produktion durch die Er- lässe des BMSGPK vom 19.12.2019 sowie 21.1.2020 insbesondere hinsichtlich Weidehaltung, Auslaufüberdachung und der Durchführung von Eingriffen bei Tieren wird der vorzeitige sank- tionsfreie und rückzahlungsfreie Ausstieg aus der bestehenden Verpflichtung der ÖPUL-Maß- nahme „Biologische Wirtschaftsweise“ für das Jahr 2020 ermöglicht. Detaillierte Informatio- nen sind auf der Internetseite der Agrarmarkt Austria unter folgendem Link erhältlich: https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Aktuelle-Informationen/2020. Zu beachten ist, dass Bio-Betriebe in der aktuellen GAP-Periode keine Greening-Auflagen ein- halten müssen. Im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs aus der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ könnten bei Betrieben mit Ackerflächen die Greening-Auflagen (Anbau- diversifizierung ab 10 Hektar und Anlage ökologischer Vorrangflächen ab 15 Hektar) schlagend werden. Für den Ausstieg aus der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ ist bis spätestens 9. Juni 2020 eine Meldung an die AMA inklusive Begründung erforderlich, warum die geänder- ten Auflagen am Betrieb nicht einhaltbar sind. Zu beachten ist zudem, dass ein Wiedereinstieg oder ein Umstieg in eine andere ÖPUL-Maß- nahme (zum Beispiel „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“) im Pro- gramm für Ländliche Entwicklung 2014-2020 bzw. in der Übergangsperiode zur neuen GAP- Periode nach 2020 nicht mehr möglich ist. Daher sind zuerst auf jeden Fall alle Möglichkeiten für den Verbleib in der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ gemeinsam mit den Beratungskräften der Landwirtschaftskammern und BIO AUSTRIA betriebsindividuell zu ana- lysieren und zu überprüfen. Erst wenn die Analyse zu keinen Anpassungsmöglichkeiten kommt, ist ein Ausstieg aus der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ und gege- benenfalls generell der biologischen Produktion in Betracht zu ziehen. Im Falle eines genehmigten, vorzeitigen Ausstiegs aus der Maßnahme „Biologische Wirt- schaftsweise“ wird die Teilnahme an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ für das Jahr 2020 als Zugangsvoraussetzung bei den kombinationspflichtigen Maßnahmen außer Kraft gesetzt. Damit führt der vorzeitige Ausstieg aus der Maßnahme „Biologische Wirt- schaftsweise“ zu keiner Prämienkürzung bei den kombinationspflichtigen ÖPUL-Maßnahmen „Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ und „Naturschutz“. Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 6 von 11
Zu beachten ist in Bezug auf die Investitionsförderung, dass der erhöhte Investitionszuschuss für Bio-Betriebe (kurz: Bio-Zuschlag) an eine sogenannte Behaltefrist, das heißt die Beibehal- tung der biologischen Produktion am gesamten Betrieb, von fünf Jahren ab der Letztzahlung gebunden ist (vgl. Sonderrichtlinie LE-Projektförderung 14-20, Punkt 4.1.1, 9.6.3.2). Wird die biologische Erzeugung vor Ende dieser Behaltefrist beendet, so hat eine aliquote Rückzahlung des Bio-Zuschlages für den nicht eingehaltenen Zeitraum zu erfolgen. Beendigung der biolo- gischen Erzeugung bedeutet, dass der gesamte Betrieb oder der betroffene Teilbetrieb nicht mehr dem Bio-Kontrollsystem unterliegt. Bleibt der Bio-Status bei dem Teilbetrieb aufrecht, für welchen der Betrieb den Bio-Zuschlag erhalten hat, so ist dieser nicht zurückzuzahlen. Gibt es Auswirkungen auf die Auszahlungen der Bio-Prämie im Rahmen des Agra- rumweltprogramm ÖPUL? Die Auszahlung der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ für das Antragsjahr 2019 erfolgte wie bisher im Dezember 2019 (75 Prozent Teilzahlung). Ohne die nationalen An- passungen bezüglich der Umsetzung der EU-Bio-Verordnung hätten sich jedoch relevante Konsequenzen ergeben können. Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 7 von 11
Spezielle Fragen Was ändert sich bei der Weidehaltung für Pflanzenfresser im Jahr 2020? Grundsätzlich ist allen Pflanzenfressern (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferden) ab 2020 Zugang zu Weide zu gewähren, wann immer es die Umstände (Witterung und Boden) gestatten. Als Min- destanforderungen zur Umsetzung der Weidevorgabe müssen im Jahr 2020 mindestens ein RGVE pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest 50 Prozent der RGVE geweidet werden. Zudem muss jeder Bio-Betrieb die Weidehaltung dokumentieren, zum Beispiel mittels Weide- journal oder Weidetagebuch. Zudem hat jeder Bio-Betrieb aktuelle Weideaufzeichnungen zu führen, die jederzeit vorgelegt werden können und die lückenlos Aufschluss über die Einhal- tung der Weidevorgabe geben. Diese Regelung ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Zudem muss jeder Betrieb 2020 verpflichtend eine Selbstevaluierung vornehmen und einen Weide- plan erstellen, in dem darzustellen ist, wie auf betrieblicher Ebene die Weidevorgabe gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ab 01.01.2021 umgesetzt wird. Der Weideplan enthält zumin- dest die von der Weidevorgabe 2021 umfassten Tiere, die Weideflächen sowie die Weideperi- ode und ist bis 30. Juni 2020 vorzulegen. Alle Aufzeichnungen zur Weidehaltung können für den Weideplan herangezogen werden (zum Beispiel Weideblatt für die ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Weide“, Weidekalender der Bio-Kontrollstellen). Die weidefähige Fläche errechnet sich aus dem gesamten Grünland eines Betriebs abzüglich der „nicht weidefähigen Fläche“. Zusätzlich zum Grünland werden Ackerflächen zu 20 Prozent als weidefähige Fläche gewertet. Die bisherigen Ausnahmen bei der Berechnung der weidefähigen Fläche in folgenden Kriterien entfallen mit 1.1.2020 und können nicht mehr angewendet werden: • Überquerung von Straßen und Bahnübergängen, • Entfernung der Weide von mehr als 200 Meter, • Ackerflächen Grünlandflächen werden im Jahr 2020 nur mehr dann als nicht weidefähig eingestuft, wenn für sie zumindest eines der folgenden Kriterien zutrifft: • für Rinder und Pferde: Grünlandflächen steiler als 25 Prozent • staunasse Grünlandböden • Naturschutzflächen, auf denen eine Beweidung durch Vertragsnaturschutz oder behördli- che Auflagen verboten oder zeitlich stark eingeschränkt ist, oder Wasserschutzgebiete mit behördlichem Weideverbot • Feldstücke kleiner/gleich 0,2 Hektar Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 8 von 11
Streuobstwiesen gelten grundsätzlich als weidefähig und sind daher bei der Berechnung der weidefähigen Fläche zu berücksichtigen; ausschließlich im Zeitraum der Obstreife (Gefahr des Verschluckens von Fallobst) kann jedoch von der Beweidung dieser Flächen für Schafe und Zie- gen abgesehen werden. Bergmähder, mit denen an der ÖPUL-Maßnahme „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ teil- genommen wird, können auf Grund des in der Regel hohen naturschutzfachlichen Wertes wie Naturschutzflächen mit stark eingeschränkter Beweidung gesehen werden. Bei im INVEKOS-System erfassten Betrieben werden die dort angegebenen Flächen für die Berechnung herangezogen. Im Fall von bio-zertifizierten Betriebszweigen mit Geflügel (zum Beispiel Legehennen, Enten, Gänse) können für diese Tierarten die laut EU-Bio-Verordnung erforderlichen Freiflächen (Min- destaußenflächen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) 889/2008) bei der Ermittlung der weidefähigen Fläche für die nach den Vorschriften dieser Verordnung aufgezogenen und ge- haltenen Pflanzenfresser abgezogen werden. Werden Flächen von anderen Tierarten oder nicht-zertifizierten Tieren beansprucht, können diese bei der Ermittlung der weidefähigen Fläche für die nach den Vorschriften der genannten Verordnung aufgezogenen und gehaltenen Pflanzenfresser nicht abgezogen werden. Genügt es, wenn ich an der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Weide“ teilnehme? Die ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Weide“ unterstützt allgemein die Weidehaltung für alle Betriebe. Im Rahmen dieser Maßnahme besteht die Vorgabe einer Mindestweidedauer von 120 Tagen pro Jahr, die auch verteilt auf mehrere Weideperioden und Tierkategorien erfüllt werden kann. Die Auflagen sind unterschiedlich zur EU-Bio-Verordnung. Die Teilnahme an die- ser ÖPUL-Maßnahme bedeutet daher nicht zugleich, dass damit ein Bio-Betrieb bereits alle Anforderungen der EU-Bio-Verordnung erfüllt. Gibt es konkrete Vorgaben über eine Mindestanzahl an Weidetagen pro Jahr? Die EU-Bio-Verordnung regelt, dass geweidet werden muss, wann immer die Umstände es zu- lassen (zum Beispiel Witterungs- und Bodenbedingungen). Die Weidetage auf Almen und Ge- meinschaftsweiden werden dabei angerechnet. Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 9 von 11
Gibt es eine konkrete Angabe zur Mindestweidefläche? Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion, Artikel 14 1 b iv besagt, dass der Tierbesatz so niedrig sein muss, dass Überweidung, Zertrampeln des Bo- dens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst geringgehalten werden. Durchführung von Eingriffen bei Tieren: Wie sieht der Ablauf bei der Antragstellung aus? Und wie die dazugehörigen Fristen im Jahr 2020? Ausgewählte Eingriffe dürfen auch in Zukunft in Ausnahmefällen entsprechend begründet durchgeführt werden. Die Regeln des Tierschutzgesetzes sind weiterhin zu beachten; so ist zum Beispiel bei der Enthornung der Rinder die Sedierung und Lokalanästhesie sowie Einsatz postoperative wirksamer Schmerzmittel durch den Tierarzt vorgesehen. Ab 1.1.2020 müssen alle Bio-Betriebe betriebsbezogen um Genehmigung für das Zerstören der Hornanlagen bei Kälbern unter sechs Wochen und weiblichen Kitzen bis zu einem Alter von vier Wochen sowie für das Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht bestimmt sind, bis zu einem Alter von sieben Tagen bei der zuständigen Behörde (meist Le- bensmittelaufsicht oder Veterinärbehörde des Bundeslandes) ansuchen. Sobald der Landwirt bzw. die Landwirtin die Bestätigung der zuständigen Behörde über den erfolgten Antrag er- halten hat, gilt der Antrag für die Durchführung der angeführten Eingriffe bis auf Widerruf, längstens bis zum 31. Dezember 2022, als genehmigt. Mit der rechtzeitigen Übermittlung des begründeten Antragsformulars an die zuständige Behörde kommt der Landwirt bzw. die Land- wirtin der Verpflichtung gemäß EU-Bio-Verordnung auf Ansuchen um Ausnahmegenehmi- gung bei der zuständigen Behörde für die Durchführung von Eingriffen nach. Für andere Eingriffe wie zum Beispiel das Einziehen von Nasenringen bei Stieren oder die Enthornung bei über sechs Wochen alten Kälbern und Rindern ist ein einzeltierbezogener An- trag auf fallbezogene Ausnahmegenehmigung an die zuständige Behörde zu stellen. Der An- trag wird per Bescheid genehmigt. Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist mittels auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit veröffentlichter Antragsformulare zu beantragen: https://www.ver- brauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/bio/Bioformulare.html sowie im Bereich Biologische Produktion / Rechtsvorschriften in Österreich / Tierische Erzeugung: https://www.verbraucher- gesundheit.gv.at/lebensmittel/rechtsvorschriften/oesterreich/bio_recht.html#heading_. Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 10 von 11
Für die Verkleinerung der Eckzähne bei Ferkeln und Schnabelstutzen wird ab 2020 in der Regel keine Genehmigung mehr erteilt, das Gleiche gilt für das Kupieren von Schwänzen bei anderen Schafen als weiblichen Lämmern und bei anderen Tierarten. Durch die Umstellung auf einzelbetriebliche bzw. fallbezogene Ausnahmegenehmigungen durch die Behörde wird den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 an die Durch- führung von Eingriffen ab 2020 verstärkt Rechnung getragen werden, nämlich • Vorliegen einer betrieblichen Notwendigkeit, • Sicherheit für das Betreuungspersonal der Tiere, • Sicherheit der anderen Tiere und • Verbesserung der Gesundheit oder der Hygienebedingungen der Tiere. Im Falle eines Tierzukaufs kann der zukaufende Bio-Betrieb aufgrund des Bio-Zertifikats davon ausgehen, dass der Eingriff beim betreffenden Tier gemäß der Ausnahmegenehmigung lt. EU- Bio-Verordnung durchgeführt wurde. Ausgestaltung und Ausmaß von Auslaufflächen ab 2020 Eine hundertprozentige Überdachung der Mindestauslauffläche für Kälber, Kitze und Lämmer ist ab dem Jahr 2020 nicht mehr zulässig. Ab dem Jahr 2020 ist keine Ausnahmemöglichkeit vom verpflichtenden Freigeländezugang für Geflügel-Elterntiere sowie Enten-Elterntiere mehr möglich. Die Runderlässe zur Geflügel- und Enten-Elterntierhaltung wurden mittels Runderlass vom 21.1.2020 in Bezug auf Freigeländezugang ersatzlos aufgehoben, siehe Veröffentlichung des Erlasses auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit unter dem Link: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/rechtsvorschriften/oester- reich/T20_2020_0_003_524_Gefluegel-Elterntierhaltung.pdf?7c3sax Notwendige Anpassungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der biologischen Landwirtschaft in Österreich ab 2020 11 von 11
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