Aus dem Krankenhaus entlassen - wie geht es weiter

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Aus dem Krankenhaus entlassen - wie geht es weiter
Aus dem Krankenhaus entlassen
- wie geht es weiter

„Versorgungslücken“
nach Krankenhausaufenthalten
und ambulanten Operationen

          Anmerkungen von Dr. H.G.Güse,
          Güse mediConsult GmbH, Bremen

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Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Aus dem Krankenhaus entlassen - wie geht es weiter
Vorbemerkungen

        Das Netz der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung
         ist in der BRD im Verhältnis zum Ausland sehr dicht.
         Wir verfügen über eins der besten gesundheitlichen Versorgungssysteme der Welt!
        Die Leistungen des Systems der gesundheitlichen Sicherung
         sind in verschiedenen SGB-Büchern (V, VI, VII, IX, XI, XII) kodifiziert,
         die zu verschiedenen Zeiten entwickelt wurden.
        Das Versorgungssystem ist in „Sektoren“ unterteilt.
        Der Anlass für Leistungen in den Sektoren
         (Krankenversorgung, Reha, Pflege, Sozialhilfe usw.) ist uneinheitlich definiert.
        Die Sektoren haben z.T. unterschiedliche Kostenträger
         und sind in unterschiedlicher Weise budgetiert.
        Daraus resultiert ein kompliziertes Beziehungssystem
         zwischen den „Sektoren“, den Kostenträgern und den Leistungsträgern.
        Da die Anlässe für Leistungen sehr heterogen sind, ergeben sich aus den
         komplizierten Beziehungen in etlichen Fällen „Versorgungslücken“.
        Es besteht die (un-)ausgesprochene, politische Absicht, das Versorgungsystem
         dem Markt zu öffnen, d.h.
         - auf die „Kaufbereitschaft“ der „Kunden“ zu setzen,
         - Teile des Leistungsvolumens in die private, familiäre Verantwortung zu schieben,
         - das System der sozialen Sicherung „aufzulockern“ und zu entlasten.

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                   Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Aus dem Krankenhaus entlassen - wie geht es weiter
Beispiel
für eine „Versorgungslücke“ nach Krankenhausaufenthalt

       Alleinstehende Patientin wird unter Berücksichtigung der DRG-Statistik
       nach Plan und Vorgabe der Medizin-Controller
       vor der mittleren durchschnittlichen Verweildauer
       in einem Zustand aus dem Krankenhaus entlassen,
       der ihr kaum zulässt, selbständig für sich zu sorgen.
       (Verrichtungen des täglichen Lebens, Hygiene, Nahrung, Kleidung
       Haushalt, Mobilität, Kommunikation, Kontakt zu medizinischen Einrichtungen).

       Es existieren zwar diverse Hilfemöglichkeiten, die aber an
       private Geldleistungen oder Sozialhilfe
       oder
       familiäre, nachbarschaftliche Unterstützung
       oder
       rechtliche Voraussetzungen des SGB (Reha usw.) oder
       oder
       Anerkennung der Pflegebedürftigkeit
       oder
       besondere Versicherungsverhältnisse (PKV, Zusatzversicherung usw.)
       gebunden sind.
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Aus dem Krankenhaus entlassen - wie geht es weiter
Keine „Versorgungslücke“ existiert – rechtlich! -                  für:

         Patienten mit Anschlussheilbehandlung (nach stat. Behandlung mit
          Indikation),
         Patienten für eine geriatrische Reha (nach stat. Behandlung mit
          Indikation),
         stationär „Pflegebedürftige“ aus dem Heim (vorher stationäre Pflege -
          Voraussetzung: Einstufung nach SGB XI),
         ambulant „Pflegebedürftige“ (Kurzzeitpflege – Voraussetzung: Einstufung
          nach SGB XI),
         Menschen mit Kindern < 12 J. im Haushalt (Haushaltshilfe)
         Menschen mit verordnungsfähiger Behandlungspflege (Pflege mit
          Indikation),
         Psychisch Kranke (Soziotherapie mit Indikation),

               Dies gilt natürlich nur, wenn in den Krankenhäusern rechtzeitig
                                für eine Überleitung gesorgt wird

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Aus dem Krankenhaus entlassen - wie geht es weiter
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ?

                       Abnahme der Zahl der Krankenhäuser
                       Abnahme der Zahl der Krankenhausbetten
                       Abnahme der Bettenauslastung
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Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ?

                 Abnahme der Zahl der Belegungstage
                 Zunahme der stationären Fallzahlen
                 Abnahme der Verweildauer
                 Zunahme der ambulanten Fälle und der ambulanten Operationen
                 Patienten werden durchschnittlich älter und kränker !!
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Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ?

                    Abnahme der Zahl der Beschäftigten
                    Zunahme der Zahl der Ärzte an Krankenhäusern
                    Abnahme des Pflegepersonals !!
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Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ?

             Nach Meinung

              vieler Krankenkassen,
              des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
              vieler Gesundheitsökonomen und Gutachter
                        …..dürften ca. 30% der Krankenhauspatienten
                        gar nicht im Krankenhaus liegen,
                        sondern müssten ambulant behandelt / operiert werden,

                        …..müßte die Verweildauer noch weiter sinken,
                        z.B. so wie in Dänemark mit > 4 Tagen

             Das „Fehlbelegungspotenzial“ wird als sehr hoch eingeschätzt!

                   Der Druck auf die Krankenhäuser steigt weiter,
                   Patienten noch rationeller, schneller und kürzer
                   oder gar ambulant zu behandeln

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Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ?

    Verweildauer im Krankenhaus im internat. Vergleich (OECD-Daten 2008)

                  Die internationale Statistik weist aus,
                  dass die Verweildauer noch weiter gesenkt werden kann .
                                                                                                        9
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Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ?

    Altersstruktur der Krankenhauspatienten
                              aus dem Krankenhaus entlassene, vollstationäre Patienten
                                         2002 und 2007 nach Altersgruppe

                  3.500.000

                  3.000.000

                  2.500.000

                  2.000.000                                                                70 bis 80
                                                                                           80 bis 90
                  1.500.000                                                                90 und mehr

                  1.000.000

                   500.000

                         0
                                         2002                      2007

                 Alte und ältere PatientInnen mit vielen gleichzeitigen Krankheiten
                 werden immer häufiger im Krankenhaus behandelt.
                 Der Behandlungsaufwand nimmt zu!
                 Der Entlassungsprozess wird schwieriger!
                                                                                                         10
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Die rechtliche Situation -
Behandlungsindikation in Krankenhäusern (1)

                a. Erforderlichkeit der stationären Behandlung

                Kriterien:
                 § 17c KHG / G-AEP: medizinisch-physiologische und
                     medizinisch-technische Erfordernisse (Liste)
                 § 39 SGB V: medizinisch-stationäre Behandlungsziele und
                     die besonderen Mittel des Krankenhauses

                   kein Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung
                   keine absolute Behandlungspflicht der Krankenhäuser
                   keine absolute Leistungspflicht der Krankenkasse

                                                                                                        11
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Die rechtliche Situation -
Behandlungsindikation in Krankenhäusern (2)

        b. Erforderlichkeit der stationären Behandlung
             Antworten des Bundessozialgerichts ? (BSG Großer Senat v. 25.09.2007, Az.: GS 1/06) :

        1. „Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu
            gewähren ist, richtet sich nach medizinischen Erfordernissen.
            Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat
            die Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthalts auch dann nicht
            zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung
            zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder
            Betreuung benötigt und wegen des Fehlens einer geeigneten Einrichtung
            vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss.

        2.   Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen
             notwendig ist, hat das Gericht im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen.
             Es hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und
             Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen.
             Eine "Einschätzungsprärogative" kommt dem Krankenhausarzt nicht zu.“

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Die rechtliche Situation -
Behandlungsindikation in Krankenhäusern (3)

        Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BSG:
             Für die Pflichten des Krankenhauses ist die konkrete medizinische
              Betrachtung maßgeblich.
             Es kommt nicht auf die soziale und pflegerische Lage des Patienten an.
             Das Krankenhaus darf durchaus mehr Patienten länger behandeln.
             Die Krankenkasse darf dann allerdings die Vergütung verweigern.
             Eine frühe, für die Patienten evtl. auch zu frühe Entlassung
              oder die Verweigerung einer stationären Operation entspricht also der
              gewünschten Logik der Rechtsprechung
              und ist keinesfalls eine Pflichtverletzung des Krankenhauses

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                   Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation –
Gesetzlicher Anspruch auf KH-Nachsorge (1)

        § 37 Häusliche Krankenpflege

        1. Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie oder sonst an einem geeignete Ort, insbesondere an
        betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für
        behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte,
        wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche
        Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt.
        Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie
        hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall
        In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkassen die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum
        bewilligen , wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen
        erforderlich ist.

             Interpretation der Krankenkassen :

             Das Krankenhaus hat den Patienten bis zur medizinischen Wiederherstellung zu
             versorgen.
             Unter DRG-Bedingungen gibt es logischerweise keine Verkürzungspflege durch
             häusliche Krankenpflege.

             Damit handeln auch die Krankenkassen systemlogisch!

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Die rechtliche Situation –
Gesetzlicher Anspruch auf KH-Nachsorge (2)

      § 37 Häusliche Krankenpflege
      2. Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie oder sonst an einem geeignete Ort, insbesondere an
      betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte
      Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
      erforderlich ist. ……
      Die Satzung kann bestimmen , dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche
      Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt.

      3. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem
      erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann….

       Interpretation der Krankenkassen :

       Behandlungspflege ist beschränkt auf medizinisch-pflegerische Verrichtungen und
       kann verordnet werden .
       Alles darüber hinaus ist freiwillige Satzungsleistung der Krankenkassen und an
       Bedingungen geknüpft.
       Krankenpflege nach einem KH-Aufenthalt kann durch dieses
       Gesetz nicht abgeleitet werden.

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                        Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation –
Gesetzlicher Anspruch auf nachstationäre ambulante Pflege/ stationäre Kurzzeitpflege

          Grundsätzliche sind die Anspruchsvoraussetzungen
          nach dem SGB XI zu erfüllen:

                    Dauerhaftigkeit des Bedarfs (Pflegebedürftigkeit > 6 Monate !)
                    Art und Mindestumfang des Pflegebedarfs (s. Bedingungen nach
                     SGB XI: tägliche Pflege mit Minutengrenzen)

                   Diese Voraussetzungen werden i.d.R. nicht erreicht,
                       - wenn es sich um ein akutes Ereignis mit folgender,
                         kurzfristiger Immobilität
                       - oder um eine erhebliche Beschwernis handelt, die
                         jedoch keine 6 Monate in Anspruch nehmen wird
                         (z.B. Tumorerkrankung im Endstadium).

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                     Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation –
Wozu Krankenhäuser sozialrechtlich verpflichtet sind:

        SGB V, §11 (Leistungsarten) Abs 4:

        „Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur
        Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche.
        Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung
        des versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen.
        Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen.
        In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist
        eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern… nach § 7a SGB XI zu gewährleisten….“

                  = Hintergrund für die Sozialdienste der Krankenhäuser

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                    Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation –
Wie Krankenhäuser reagieren:

        Erweiterung des Sozialdienstes
         (spezielle Ausbildung zum Sozialfacharbeiter oder Sozialpädagogen)
         (Personalanhaltszahl Sozialarbeiter DVSG 2003: Regelversorgung = brutto 160 Minuten f. 600 Fälle !)
        Einrichtung von Überleitungspflege (aus dem Pflegebereich)
        Einrichtung von Belegungs- und Entlassungsmanagement

       Hintergrund:
        Notwendigkeit der Verweildauer-Verkürzung (Kosten!!)
        Marketing / Ruf des Krankenhauses / „Güte“ der KH-Behandlung
        Beseitigung von Flaschenhals-Problemen für die Aufnahme neuer Patienten
         (daher i.d.R. auf Ökonomie und Standardisierung der Prozesse ausgerichtet)

                  Das Krankenhaus ist zu diesen Aktivitäten nur begrenzt verpflichtet.
                  In den Personalanhaltszahlen ist
                  Wer bezahlt Aktivitäten, die nicht über die regelhafte
                  Krankenhausleistung hinausgehen?
                  (KH muss sich die Refinanzierung aus der Reorganisation seiner Abläufe holen)

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                      Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die praktische Situation –
Praxis der Nachsorge von „behinderten“ Patienten (in Bremen) – Sicht der Pflegedienste

       Im Bedarfsfall (z.B. siehe oben)

       Beantragung der nachstationären Pflege nach § 37.1 (SGB V)
       Ggf. gleichzeitige Beantragung einer Pflegeeinstufung (SGB IX)
       Evtl. Genehmigung einer Grundpflege durch die Krankenkasse
       für 3-5 Tage (wenn Wochenende einbezogen)
       Pflegedienst kümmert sich um eine Anschlusslösung
       (mit mehr oder weniger Erfolg)
       Nach einiger Zeit (häufig) : Ablehnung des Antrags auf Leistungen nach SGB XI
       Problem der Kostenregelung (Sozialhilfe-Antrag? Privat? Erlösausfall bei
       Pflegediensten?)

       Daraus resultiert insgesamt eine sozialrechtliche und praktische Versorgungslücke
       die durch private Maßnahmen /Geldleistung geschlossen wird.
       Unklar ist allerdings, wie groß diese Lücke ist (wer ist wie häufig konkret betroffen..)
         …….. Analyse und Modellversuch…..

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                        Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Besonderer Problembereich: ambulante Operationen

          Einerseits werden die Krankenhäuser zunehmend verpflichtet,
          bestimmte kleinere Operationen (v.a. OP´s an Händen und Füßen)
          ambulant durchzuführen (s. AOP-Kataloge und Kontrolle durch den MdK –
          mit dem Risiko des Erlösausfalls)

          andererseits werden Indikationen aus Kostengründen ausgeweitet und
          die Patienten multimorbider!

         Folge:
         Nachsorge für amb. Operationen wird in den privaten Bereich verschoben!

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                  Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Zusammenfassung

 Versorgungslücken existieren für einige soziale und gesundheitliche
  Problemsituationen

 Es gibt keine rechtliche Handhabe gegen einen „Leistungserbringer“ ,
  diese Versorgungslücke zu schließen.

 Das Soziale Sicherungssystem soll entlastet werden

 Vorherrschende politische Meinung:
  - mehr „Markt“,
  - mehr Konsumentensouveränität
  - mehr Kaufbereitschaft / autonome Entscheidung der Nutzer.

 Die Schere geht auf:
  Krankenhäuser sollen immer kürzer behandeln und sich auf das Medizinische
  konzentrieren.
  Die Patienten haben aber immer häufiger einen komplexen Behandlungsbedarf !

       Die Gesetzgebung (die Öffentlichkeit) muss entscheiden,
       was im Versorgungssystem wichtig ist!
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         Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ?

                Zunahme der Privaten Träger von Krankenhäusern
                Besonders auffällig: Hamburg
                                                                  23
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ?
Zusammenfassung

       Herausforderungen:
       Vergütungskürzung bei steigenden Kosten
       Zunehmender Wettbewerb um niedrige Kosten (benchmarking)
       Wettbewerb um Verweildauerverkürzung
       „Qualität“ der Behandlung spielt nur eine untergeordnete Rolle
       Probleme, qualifiziertes Personal zu bekommen
       Zwang zur „Ambulantisierung“ – z.B. Ambulantes Operieren (= weniger Vergütung)
      Randbedingungen:
       Mehr Patienten / Jahr
      Alter der Patienten steigt
       Morbidität der Patienten steigt
       Infektionsrate steigt (z.B. MRSA)

                Der Entlassungsprozess wird immer stärker konzentriert!
                Eine sinnvolle Überleitung in die Häuslichkeit wird schwieriger!

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Probleme der Krankenhäuser:
 Kommunikation
 Überleitung

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z.B.: Das Angebot eines Krankenhauses zur Überleitungspflege / zum Case-Management

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z.B. abgestimmte Checklisten
der Oldenburger Kliniken
(nach jahrelangem Abstimmungsprozess!)

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z.B. abgestimmter Überleitungsbogen
der Oldenburger Kliniken
(nach jahrelangem Abstimmungsprozess!)

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z.B. : Aus Web-Seiten von Pflegeverbänden (betr.: Pflegeberatung nach SGB XI))

 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern     Überleitungspflege-Schulung
            nach § 7a SGB XI               im stationären Bereich vor der Entlassung nach Hause

                                           Neben der individuellen häuslichen Schulung werden von der
                                           DAK und der Barmer GEK und einigen anderen Krankenkassen
Ab dem 01. Januar 2009 müssen die          die Kosten für eine Überleitungspflege-Schulung vom
Pflegekassen für ihre Mitglieder           stationären in den häuslichen Bereich übernommen.
Pflegeberater vorhalten. Pflegeberater     Pflegebedürftige, die in die Pflegeversicherung eingestuft sind
sind Angestellte der Pflegekassen oder     oder die zumindest einen Antrag auf Einstufung in die
arbeiten in deren Auftrag freiberuflich.   Pflegeversicherung gestellt haben bzw. deren Angehörige,
Aufgabe des Pflegeberaters ist es,         haben einen Anspruch auf Überleitungspflege-Schulungen. Die
Pflegebedürftigen individuelle Beratung    Beratung mit individuellem Umfang muss, bei Bedarf, während
und Hilfestellung bei der Auswahl und      einer stationären Krankenhausversorgung oder einer
Inanspruchnahme von Sozialleistungen       stationären Kurzzeitpflege, d.h. im Krankenhaus oder im
und sonstigen Hilfsangeboten zu geben.     Pflegeheim beginnen. Die Überleitungspflege wird dann mit
Der Pflegeberater muss auch MDK-           einer umfassenden Schulung im häuslichen Bereich des
Gutachten analysieren und auf deren        Pflegebedürftigen innerhalb der ersten 10 Tage nach der
Basis individuelle Versorgungspläne        Entlassung der Patientin/des Patienten beendet. Die Kosten für
erstellen. Die Inhalte entsprechen den     diese Pflegeberatung werden auf Antrag von vielen
Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes      Pflegekassen übernommen

  Aber: Dies betrifft nur Pflegebedürftige mit (beantragter) Einstufung!
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