Aus dem Krankenhaus entlassen - wie geht es weiter
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Aus dem Krankenhaus entlassen - wie geht es weiter „Versorgungslücken“ nach Krankenhausaufenthalten und ambulanten Operationen Anmerkungen von Dr. H.G.Güse, Güse mediConsult GmbH, Bremen 1 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Vorbemerkungen Das Netz der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung ist in der BRD im Verhältnis zum Ausland sehr dicht. Wir verfügen über eins der besten gesundheitlichen Versorgungssysteme der Welt! Die Leistungen des Systems der gesundheitlichen Sicherung sind in verschiedenen SGB-Büchern (V, VI, VII, IX, XI, XII) kodifiziert, die zu verschiedenen Zeiten entwickelt wurden. Das Versorgungssystem ist in „Sektoren“ unterteilt. Der Anlass für Leistungen in den Sektoren (Krankenversorgung, Reha, Pflege, Sozialhilfe usw.) ist uneinheitlich definiert. Die Sektoren haben z.T. unterschiedliche Kostenträger und sind in unterschiedlicher Weise budgetiert. Daraus resultiert ein kompliziertes Beziehungssystem zwischen den „Sektoren“, den Kostenträgern und den Leistungsträgern. Da die Anlässe für Leistungen sehr heterogen sind, ergeben sich aus den komplizierten Beziehungen in etlichen Fällen „Versorgungslücken“. Es besteht die (un-)ausgesprochene, politische Absicht, das Versorgungsystem dem Markt zu öffnen, d.h. - auf die „Kaufbereitschaft“ der „Kunden“ zu setzen, - Teile des Leistungsvolumens in die private, familiäre Verantwortung zu schieben, - das System der sozialen Sicherung „aufzulockern“ und zu entlasten. 2 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Beispiel für eine „Versorgungslücke“ nach Krankenhausaufenthalt Alleinstehende Patientin wird unter Berücksichtigung der DRG-Statistik nach Plan und Vorgabe der Medizin-Controller vor der mittleren durchschnittlichen Verweildauer in einem Zustand aus dem Krankenhaus entlassen, der ihr kaum zulässt, selbständig für sich zu sorgen. (Verrichtungen des täglichen Lebens, Hygiene, Nahrung, Kleidung Haushalt, Mobilität, Kommunikation, Kontakt zu medizinischen Einrichtungen). Es existieren zwar diverse Hilfemöglichkeiten, die aber an private Geldleistungen oder Sozialhilfe oder familiäre, nachbarschaftliche Unterstützung oder rechtliche Voraussetzungen des SGB (Reha usw.) oder oder Anerkennung der Pflegebedürftigkeit oder besondere Versicherungsverhältnisse (PKV, Zusatzversicherung usw.) gebunden sind. 3 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Keine „Versorgungslücke“ existiert – rechtlich! - für: Patienten mit Anschlussheilbehandlung (nach stat. Behandlung mit Indikation), Patienten für eine geriatrische Reha (nach stat. Behandlung mit Indikation), stationär „Pflegebedürftige“ aus dem Heim (vorher stationäre Pflege - Voraussetzung: Einstufung nach SGB XI), ambulant „Pflegebedürftige“ (Kurzzeitpflege – Voraussetzung: Einstufung nach SGB XI), Menschen mit Kindern < 12 J. im Haushalt (Haushaltshilfe) Menschen mit verordnungsfähiger Behandlungspflege (Pflege mit Indikation), Psychisch Kranke (Soziotherapie mit Indikation), Dies gilt natürlich nur, wenn in den Krankenhäusern rechtzeitig für eine Überleitung gesorgt wird 4 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ? Abnahme der Zahl der Krankenhäuser Abnahme der Zahl der Krankenhausbetten Abnahme der Bettenauslastung 5 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ? Abnahme der Zahl der Belegungstage Zunahme der stationären Fallzahlen Abnahme der Verweildauer Zunahme der ambulanten Fälle und der ambulanten Operationen Patienten werden durchschnittlich älter und kränker !! 6 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ? Abnahme der Zahl der Beschäftigten Zunahme der Zahl der Ärzte an Krankenhäusern Abnahme des Pflegepersonals !! 7 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ? Nach Meinung vieler Krankenkassen, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vieler Gesundheitsökonomen und Gutachter …..dürften ca. 30% der Krankenhauspatienten gar nicht im Krankenhaus liegen, sondern müssten ambulant behandelt / operiert werden, …..müßte die Verweildauer noch weiter sinken, z.B. so wie in Dänemark mit > 4 Tagen Das „Fehlbelegungspotenzial“ wird als sehr hoch eingeschätzt! Der Druck auf die Krankenhäuser steigt weiter, Patienten noch rationeller, schneller und kürzer oder gar ambulant zu behandeln 8 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ? Verweildauer im Krankenhaus im internat. Vergleich (OECD-Daten 2008) Die internationale Statistik weist aus, dass die Verweildauer noch weiter gesenkt werden kann . 9 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ? Altersstruktur der Krankenhauspatienten aus dem Krankenhaus entlassene, vollstationäre Patienten 2002 und 2007 nach Altersgruppe 3.500.000 3.000.000 2.500.000 2.000.000 70 bis 80 80 bis 90 1.500.000 90 und mehr 1.000.000 500.000 0 2002 2007 Alte und ältere PatientInnen mit vielen gleichzeitigen Krankheiten werden immer häufiger im Krankenhaus behandelt. Der Behandlungsaufwand nimmt zu! Der Entlassungsprozess wird schwieriger! 10 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation - Behandlungsindikation in Krankenhäusern (1) a. Erforderlichkeit der stationären Behandlung Kriterien: § 17c KHG / G-AEP: medizinisch-physiologische und medizinisch-technische Erfordernisse (Liste) § 39 SGB V: medizinisch-stationäre Behandlungsziele und die besonderen Mittel des Krankenhauses kein Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung keine absolute Behandlungspflicht der Krankenhäuser keine absolute Leistungspflicht der Krankenkasse 11 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation - Behandlungsindikation in Krankenhäusern (2) b. Erforderlichkeit der stationären Behandlung Antworten des Bundessozialgerichts ? (BSG Großer Senat v. 25.09.2007, Az.: GS 1/06) : 1. „Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich nach medizinischen Erfordernissen. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt und wegen des Fehlens einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss. 2. Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat das Gericht im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. Es hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. Eine "Einschätzungsprärogative" kommt dem Krankenhausarzt nicht zu.“ 12 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation - Behandlungsindikation in Krankenhäusern (3) Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BSG: Für die Pflichten des Krankenhauses ist die konkrete medizinische Betrachtung maßgeblich. Es kommt nicht auf die soziale und pflegerische Lage des Patienten an. Das Krankenhaus darf durchaus mehr Patienten länger behandeln. Die Krankenkasse darf dann allerdings die Vergütung verweigern. Eine frühe, für die Patienten evtl. auch zu frühe Entlassung oder die Verweigerung einer stationären Operation entspricht also der gewünschten Logik der Rechtsprechung und ist keinesfalls eine Pflichtverletzung des Krankenhauses 13 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation – Gesetzlicher Anspruch auf KH-Nachsorge (1) § 37 Häusliche Krankenpflege 1. Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie oder sonst an einem geeignete Ort, insbesondere an betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkassen die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen , wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist. Interpretation der Krankenkassen : Das Krankenhaus hat den Patienten bis zur medizinischen Wiederherstellung zu versorgen. Unter DRG-Bedingungen gibt es logischerweise keine Verkürzungspflege durch häusliche Krankenpflege. Damit handeln auch die Krankenkassen systemlogisch! 14 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation – Gesetzlicher Anspruch auf KH-Nachsorge (2) § 37 Häusliche Krankenpflege 2. Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie oder sonst an einem geeignete Ort, insbesondere an betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. …… Die Satzung kann bestimmen , dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. 3. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann…. Interpretation der Krankenkassen : Behandlungspflege ist beschränkt auf medizinisch-pflegerische Verrichtungen und kann verordnet werden . Alles darüber hinaus ist freiwillige Satzungsleistung der Krankenkassen und an Bedingungen geknüpft. Krankenpflege nach einem KH-Aufenthalt kann durch dieses Gesetz nicht abgeleitet werden. 15 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation – Gesetzlicher Anspruch auf nachstationäre ambulante Pflege/ stationäre Kurzzeitpflege Grundsätzliche sind die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB XI zu erfüllen: Dauerhaftigkeit des Bedarfs (Pflegebedürftigkeit > 6 Monate !) Art und Mindestumfang des Pflegebedarfs (s. Bedingungen nach SGB XI: tägliche Pflege mit Minutengrenzen) Diese Voraussetzungen werden i.d.R. nicht erreicht, - wenn es sich um ein akutes Ereignis mit folgender, kurzfristiger Immobilität - oder um eine erhebliche Beschwernis handelt, die jedoch keine 6 Monate in Anspruch nehmen wird (z.B. Tumorerkrankung im Endstadium). 16 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation – Wozu Krankenhäuser sozialrechtlich verpflichtet sind: SGB V, §11 (Leistungsarten) Abs 4: „Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern… nach § 7a SGB XI zu gewährleisten….“ = Hintergrund für die Sozialdienste der Krankenhäuser 17 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die rechtliche Situation – Wie Krankenhäuser reagieren: Erweiterung des Sozialdienstes (spezielle Ausbildung zum Sozialfacharbeiter oder Sozialpädagogen) (Personalanhaltszahl Sozialarbeiter DVSG 2003: Regelversorgung = brutto 160 Minuten f. 600 Fälle !) Einrichtung von Überleitungspflege (aus dem Pflegebereich) Einrichtung von Belegungs- und Entlassungsmanagement Hintergrund: Notwendigkeit der Verweildauer-Verkürzung (Kosten!!) Marketing / Ruf des Krankenhauses / „Güte“ der KH-Behandlung Beseitigung von Flaschenhals-Problemen für die Aufnahme neuer Patienten (daher i.d.R. auf Ökonomie und Standardisierung der Prozesse ausgerichtet) Das Krankenhaus ist zu diesen Aktivitäten nur begrenzt verpflichtet. In den Personalanhaltszahlen ist Wer bezahlt Aktivitäten, die nicht über die regelhafte Krankenhausleistung hinausgehen? (KH muss sich die Refinanzierung aus der Reorganisation seiner Abläufe holen) 18 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Die praktische Situation – Praxis der Nachsorge von „behinderten“ Patienten (in Bremen) – Sicht der Pflegedienste Im Bedarfsfall (z.B. siehe oben) Beantragung der nachstationären Pflege nach § 37.1 (SGB V) Ggf. gleichzeitige Beantragung einer Pflegeeinstufung (SGB IX) Evtl. Genehmigung einer Grundpflege durch die Krankenkasse für 3-5 Tage (wenn Wochenende einbezogen) Pflegedienst kümmert sich um eine Anschlusslösung (mit mehr oder weniger Erfolg) Nach einiger Zeit (häufig) : Ablehnung des Antrags auf Leistungen nach SGB XI Problem der Kostenregelung (Sozialhilfe-Antrag? Privat? Erlösausfall bei Pflegediensten?) Daraus resultiert insgesamt eine sozialrechtliche und praktische Versorgungslücke die durch private Maßnahmen /Geldleistung geschlossen wird. Unklar ist allerdings, wie groß diese Lücke ist (wer ist wie häufig konkret betroffen..) …….. Analyse und Modellversuch….. 19 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Besonderer Problembereich: ambulante Operationen Einerseits werden die Krankenhäuser zunehmend verpflichtet, bestimmte kleinere Operationen (v.a. OP´s an Händen und Füßen) ambulant durchzuführen (s. AOP-Kataloge und Kontrolle durch den MdK – mit dem Risiko des Erlösausfalls) andererseits werden Indikationen aus Kostengründen ausgeweitet und die Patienten multimorbider! Folge: Nachsorge für amb. Operationen wird in den privaten Bereich verschoben! 20 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Zusammenfassung Versorgungslücken existieren für einige soziale und gesundheitliche Problemsituationen Es gibt keine rechtliche Handhabe gegen einen „Leistungserbringer“ , diese Versorgungslücke zu schließen. Das Soziale Sicherungssystem soll entlastet werden Vorherrschende politische Meinung: - mehr „Markt“, - mehr Konsumentensouveränität - mehr Kaufbereitschaft / autonome Entscheidung der Nutzer. Die Schere geht auf: Krankenhäuser sollen immer kürzer behandeln und sich auf das Medizinische konzentrieren. Die Patienten haben aber immer häufiger einen komplexen Behandlungsbedarf ! Die Gesetzgebung (die Öffentlichkeit) muss entscheiden, was im Versorgungssystem wichtig ist! 21 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 22 Vortrag: „Aus dem Krankenhaus entlassen – wie geht es weiter?“ HAG e.V. 10.11.2010
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ? Zunahme der Privaten Träger von Krankenhäusern Besonders auffällig: Hamburg 23
Wie sieht es in den Krankenhäusern aus ? Zusammenfassung Herausforderungen: Vergütungskürzung bei steigenden Kosten Zunehmender Wettbewerb um niedrige Kosten (benchmarking) Wettbewerb um Verweildauerverkürzung „Qualität“ der Behandlung spielt nur eine untergeordnete Rolle Probleme, qualifiziertes Personal zu bekommen Zwang zur „Ambulantisierung“ – z.B. Ambulantes Operieren (= weniger Vergütung) Randbedingungen: Mehr Patienten / Jahr Alter der Patienten steigt Morbidität der Patienten steigt Infektionsrate steigt (z.B. MRSA) Der Entlassungsprozess wird immer stärker konzentriert! Eine sinnvolle Überleitung in die Häuslichkeit wird schwieriger! 24
Probleme der Krankenhäuser: Kommunikation Überleitung 25
z.B.: Das Angebot eines Krankenhauses zur Überleitungspflege / zum Case-Management 26
z.B. abgestimmte Checklisten der Oldenburger Kliniken (nach jahrelangem Abstimmungsprozess!) 27
z.B. abgestimmter Überleitungsbogen der Oldenburger Kliniken (nach jahrelangem Abstimmungsprozess!) 28
z.B. : Aus Web-Seiten von Pflegeverbänden (betr.: Pflegeberatung nach SGB XI)) Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern Überleitungspflege-Schulung nach § 7a SGB XI im stationären Bereich vor der Entlassung nach Hause Neben der individuellen häuslichen Schulung werden von der DAK und der Barmer GEK und einigen anderen Krankenkassen Ab dem 01. Januar 2009 müssen die die Kosten für eine Überleitungspflege-Schulung vom Pflegekassen für ihre Mitglieder stationären in den häuslichen Bereich übernommen. Pflegeberater vorhalten. Pflegeberater Pflegebedürftige, die in die Pflegeversicherung eingestuft sind sind Angestellte der Pflegekassen oder oder die zumindest einen Antrag auf Einstufung in die arbeiten in deren Auftrag freiberuflich. Pflegeversicherung gestellt haben bzw. deren Angehörige, Aufgabe des Pflegeberaters ist es, haben einen Anspruch auf Überleitungspflege-Schulungen. Die Pflegebedürftigen individuelle Beratung Beratung mit individuellem Umfang muss, bei Bedarf, während und Hilfestellung bei der Auswahl und einer stationären Krankenhausversorgung oder einer Inanspruchnahme von Sozialleistungen stationären Kurzzeitpflege, d.h. im Krankenhaus oder im und sonstigen Hilfsangeboten zu geben. Pflegeheim beginnen. Die Überleitungspflege wird dann mit Der Pflegeberater muss auch MDK- einer umfassenden Schulung im häuslichen Bereich des Gutachten analysieren und auf deren Pflegebedürftigen innerhalb der ersten 10 Tage nach der Basis individuelle Versorgungspläne Entlassung der Patientin/des Patienten beendet. Die Kosten für erstellen. Die Inhalte entsprechen den diese Pflegeberatung werden auf Antrag von vielen Empfehlungen des GKV Spitzenverbandes Pflegekassen übernommen Aber: Dies betrifft nur Pflegebedürftige mit (beantragter) Einstufung! 29
Sie können auch lesen