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Ausbildung zum Abfallrechtlichen Geschäftsführer „AltfahrzeugeVO“ idF BGBl. II Nr. 51/2017 bzw. Novelle BGBl. II Nr. 144/2018 Ing Angelika Büchler MSc abfallrechtl GF Abfallverband Hollabrunn Angelika.buechler@gvhollabrunn.at Nach einer Vorlage: Dipl. Ing. Thomas Anderer GF OÖ Landesabfallverband 1
Ziele Die Vermeidung von insbesondere gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen (nicht trockengelegte Altfahrzeuge sind gefährlicher Abfall!), die Wiederverwendung die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen …. sollen durch alle Wirtschaftsbeteiligten erreicht werden! 2
Definition / Geltungsbereich „Altfahrzeuge“ = Fahrzeuge (< 3,5 to) die als (gefährliche) Abfälle gelten; kein Gebrauchtwagen oder Oldtimer Fahrzeuge, die nicht mehr verkehrs- oder betriebssicher sind bzw. bei denen die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen, sind in der Regel als Altfahrzeuge einzustufen. (BAWP 2017) „Rücknahmestelle“ = gemeldete Stelle für unentgeltliche Abgabe von Altfahrzeugen „Erstübernehmer“ = übernimmt gewerbsmäßig von Fahrzeughalter oder Eigentümer; ist nicht Händler; übernimmt keine Behandlung; z.B. Fachwerkstätte VO enthält auch Stoffverbote für Fahrzeuge! seit 2003 keine Blei, Quecksilber, Kadmium 3
Abfallbegriff (Erlass 2015) Abfalleigenschaft auf jeden Fall erfüllt, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Interessen ausgeht und es nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung steht bzw. auch nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in bestimmungsgemäße Verwendung gebracht werden kann („Ersatzteilspender“) Übersteigen die durchschnittlichen Wiederherstellungs- und Reparaturkosten für zulassungsfähigen Zustandes in Österreich, den Zeitwert des Fahrzeuges in unverhältnismäßig hohem Ausmaß, liegt Abfall vor. Steht ein Fahrzeug noch in bestimmungsgemäßem Gebrauch oder wird ein Fahrzeug zur bestimmungsgemäßen Verwendung (Gebrauchtwagen) verkauft bzw. übergeben und ist dies nach objektiven Kriterien auch nachvollziehbar, liegt kein Abfall vor. Nachweis d. Besitzer! 4
Aufkommen in Österreich 250.000 PKW / a ausgeschieden (= 5,3 % des Bestandes) Nur für etwa 20 % Verwertungsnachweis; Rest wird als Gebrauchtfahrzeug ins Ausland verwertet. 5
Grenzüberschreitende Verbringung von nicht schadstoffentfrachteten Fahrzeugen in EU / OECD Staaten bedarf einer Notifizierung & Bewilligung in Nicht OECD Staaten verboten für nicht trockengelegte Altfahrzeuge AWG § 72 a (2) Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 50 Abs. 4a und 4c der EG-VerbringungsVO den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. 6
Verpflichtete / Pflichten (1) Hersteller / Importeure (nicht in deren Auftrag tätige Erstübernehmer) haben: Ausreichende Rücknahmestellen einzurichten und an BuMi zu melden; Markengleiche Rücknahmepflicht; entgeltlich nur bei Fehlen wesentlicher (werthaltiger) Teile Eingeschränkte Rücknahmepflicht bei nicht in Österreich vertriebene Fahrzeugmarken (Regionsnähe) einen Verwertungsnachweis auszustellen Sachgemäße Lagerung lt. Anlage 1 7
Verpflichtete / Pflichten (2) Hersteller / Importeure (nicht in deren Auftrag tätige Erstübernehmer) haben: jährlich Daten der übernommenen Altfahrzeuge ans BuMi zu melden 8
Pflichten Hersteller / Importeure Können sich entpflichten bei genehmigtem Sammel- und Verwertungssystem (Status 7. August 2020) ÖCAR Automobilrecycling GmbH Daihatsu, DFSK, Honda, Hyundai, Infinity, Isuzu, IVECO, KIA, MG, Mitsubishi, Nissan, Rover und Ssangyong, Tesla Österreichische Shredder Altauto-Entsorgungs- und Entwicklungs GmbH & Co KG Abarth, Alfa Romeo, Alpine, Audi, Autobianchi, Bedford, Bentley, BMW, Bugatti, Buick, Cadillac, Chevrolet, Chrysler, Citroen, Dacia, Dodge, Daewoo, Fiat, Fiat Professional, Ford, Innocenti, Isuzu, Jaguar, Jeep, Lamborghini, Lancia, Land Rover, Lexus, MAN, Mazda, Mercedes, Mini, Oldsmobile, Opel, Peugeot, Pontiac, Porsche, Renault, Renault Tech, Rolls-Royce, Saab, Seat, Skoda, Smart, Subaru, Suzuki, Toyota, Vauxhall, Volvo und VW 9
Wiederverwendung & Verwertung § 7 Gebot zur Wiederverwendung von Bauteilen; Verwertung für Hersteller / Importeure oder § 11 für Erstübernehmer innerhalb von 2 Jahren ab Rückgabe; Meldepflichten! Seit 2015 Ziel zur Wiederverwendung & Verwertung 95% bezogen auf Gewicht aller Fahrzeuge Wiederverwendung und stoffliche Verwertung 85% Lt. BAWP 2017 werden Ziele knapp erreicht! 10
Andere Verpflichtete Gewerbliche Übernehmer / Werkstätten, etc. haben Anfallende Altfahrzeuge / Altbauteile dem BuMi zu melden Anforderungen für Lagerung (Anlage 1) einzuhalten den verpflichteten Herstellern zu übergeben bzw. die Verwertung bei Shredder sicherzustellen. 11
Anlagen Anlage 1: Techn. Mindestanforderungen für die Behandlung (Lagerung) Anlage 2: von §4 ausgenommen Bauteile (zulässige Schadstoffinhalte) Anlage 3: Angaben zum Verwertungsnachweis Anlage 4: Meldungen der Verpflichteten an BuMi Anlage 5: häufigste bei Altautoverwertung vorkommende gefährliche Abfallfraktionen Anlage 6: Kennzeichnungsnormen 12
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002302 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 13
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