Ausbildung zum Abfallrechtlichen Geschäftsführer - Trennsetterin

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Ausbildung zum Abfallrechtlichen Geschäftsführer - Trennsetterin
Ausbildung zum
Abfallrechtlichen Geschäftsführer
          „AltfahrzeugeVO“
     idF BGBl. II Nr. 51/2017 bzw.
     Novelle BGBl. II Nr. 144/2018

            Ing Angelika Büchler MSc
    abfallrechtl GF Abfallverband Hollabrunn
      Angelika.buechler@gvhollabrunn.at

                                      Nach einer Vorlage:
                                      Dipl. Ing. Thomas Anderer
                                      GF OÖ Landesabfallverband
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Ausbildung zum Abfallrechtlichen Geschäftsführer - Trennsetterin
Ziele
 Die Vermeidung von insbesondere gefährlichen Abfällen von
  Fahrzeugen (nicht trockengelegte Altfahrzeuge sind gefährlicher
  Abfall!),
 die Wiederverwendung
 die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen

   …. sollen durch alle Wirtschaftsbeteiligten erreicht
   werden!

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Ausbildung zum Abfallrechtlichen Geschäftsführer - Trennsetterin
Definition / Geltungsbereich

„Altfahrzeuge“ = Fahrzeuge (< 3,5 to) die als (gefährliche)
               Abfälle gelten; kein Gebrauchtwagen oder
               Oldtimer
   Fahrzeuge, die nicht mehr verkehrs- oder betriebssicher sind bzw. bei denen die
   Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen, sind in der Regel als Altfahrzeuge
   einzustufen. (BAWP 2017)

„Rücknahmestelle“ = gemeldete Stelle für unentgeltliche
       Abgabe von Altfahrzeugen
„Erstübernehmer“ = übernimmt gewerbsmäßig von Fahrzeughalter oder
Eigentümer; ist nicht Händler; übernimmt keine Behandlung; z.B.
Fachwerkstätte

  VO enthält auch Stoffverbote für Fahrzeuge!
         seit 2003 keine Blei, Quecksilber, Kadmium
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Abfallbegriff (Erlass 2015)
Abfalleigenschaft auf jeden Fall erfüllt, wenn die bloße Möglichkeit einer
Gefährdung der öffentlichen Interessen ausgeht
und es nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in
bestimmungsgemäßer Verwendung steht bzw. auch nicht mehr mit
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in bestimmungsgemäße Verwendung
gebracht werden kann („Ersatzteilspender“)

Übersteigen die durchschnittlichen Wiederherstellungs- und Reparaturkosten
für zulassungsfähigen Zustandes in Österreich, den Zeitwert des Fahrzeuges
in unverhältnismäßig hohem Ausmaß, liegt Abfall vor.

Steht ein Fahrzeug noch in bestimmungsgemäßem Gebrauch oder wird ein
Fahrzeug zur bestimmungsgemäßen Verwendung (Gebrauchtwagen) verkauft
bzw. übergeben und ist dies nach objektiven Kriterien auch nachvollziehbar,
liegt kein Abfall vor.    Nachweis d. Besitzer!

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Aufkommen in Österreich

 250.000 PKW / a ausgeschieden (= 5,3 % des Bestandes)

 Nur für etwa 20 % Verwertungsnachweis; Rest wird als
  Gebrauchtfahrzeug ins Ausland verwertet.

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Grenzüberschreitende
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   von nicht schadstoffentfrachteten Fahrzeugen in EU / OECD
    Staaten bedarf einer Notifizierung & Bewilligung

   in Nicht OECD Staaten verboten für nicht trockengelegte
    Altfahrzeuge
AWG § 72 a (2)
Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder
Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß
Artikel 50 Abs. 4a und 4c der EG-VerbringungsVO den zuständigen Behörden, den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf
Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht
ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von
Abfällen.
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Verpflichtete / Pflichten (1)

Hersteller / Importeure (nicht in deren Auftrag tätige
Erstübernehmer) haben:

 Ausreichende Rücknahmestellen einzurichten und an BuMi zu
  melden;
 Markengleiche Rücknahmepflicht; entgeltlich nur bei Fehlen
  wesentlicher (werthaltiger) Teile
 Eingeschränkte Rücknahmepflicht bei nicht in Österreich
  vertriebene Fahrzeugmarken (Regionsnähe)
 einen Verwertungsnachweis auszustellen
 Sachgemäße Lagerung lt. Anlage 1

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Verpflichtete / Pflichten (2)

Hersteller / Importeure (nicht in deren Auftrag tätige
Erstübernehmer) haben:

 jährlich Daten der übernommenen Altfahrzeuge ans BuMi zu
  melden

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Pflichten Hersteller / Importeure

Können sich entpflichten bei genehmigtem Sammel- und
Verwertungssystem (Status 7. August 2020)

ÖCAR Automobilrecycling GmbH

Daihatsu, DFSK, Honda, Hyundai, Infinity, Isuzu, IVECO, KIA, MG, Mitsubishi, Nissan, Rover und Ssangyong,
Tesla

Österreichische Shredder Altauto-Entsorgungs- und
Entwicklungs GmbH & Co KG

Abarth, Alfa Romeo, Alpine, Audi, Autobianchi, Bedford, Bentley, BMW, Bugatti, Buick, Cadillac, Chevrolet,
Chrysler, Citroen, Dacia, Dodge, Daewoo, Fiat, Fiat Professional, Ford, Innocenti, Isuzu, Jaguar, Jeep,
Lamborghini, Lancia, Land Rover, Lexus, MAN, Mazda, Mercedes, Mini, Oldsmobile, Opel, Peugeot, Pontiac,
Porsche, Renault, Renault Tech, Rolls-Royce, Saab, Seat, Skoda, Smart, Subaru, Suzuki, Toyota, Vauxhall, Volvo
und VW

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Wiederverwendung & Verwertung

§ 7 Gebot zur Wiederverwendung von Bauteilen;
Verwertung für Hersteller / Importeure oder § 11 für
Erstübernehmer innerhalb von 2 Jahren ab Rückgabe;
Meldepflichten!

Seit 2015
Ziel zur Wiederverwendung & Verwertung
95% bezogen auf Gewicht aller Fahrzeuge

Wiederverwendung und stoffliche Verwertung 85%

       Lt. BAWP 2017 werden Ziele knapp erreicht!
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Andere Verpflichtete

Gewerbliche Übernehmer / Werkstätten, etc. haben

   Anfallende Altfahrzeuge / Altbauteile dem BuMi zu melden
   Anforderungen für Lagerung (Anlage 1) einzuhalten
   den verpflichteten Herstellern zu übergeben
   bzw. die Verwertung bei Shredder sicherzustellen.

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Anlagen

Anlage 1: Techn. Mindestanforderungen für die
       Behandlung (Lagerung)
Anlage 2: von §4 ausgenommen Bauteile (zulässige
       Schadstoffinhalte)
Anlage 3: Angaben zum Verwertungsnachweis

Anlage 4: Meldungen der Verpflichteten an BuMi

Anlage 5: häufigste bei Altautoverwertung vorkommende
       gefährliche Abfallfraktionen

Anlage 6: Kennzeichnungsnormen
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https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002302

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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