Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor
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Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 1 Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 2 Herausgeber: Südtiroler Tourismuskasse (STK) Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) Tel. 0471 317 700 Bozen, Schlachthofstr. 59 ASGB Tel. 0471 308 200 Bozen, Bindergasse 30 AGB/CGIL – LHFD/FILCAMS Tel. 0471 926 419 Bozen, Romstr. 80 SGB/CISL FISASCAT Tel. 0471 568 441 Bozen, Siemensstr. 23-29 SGK/UIL UILTUCS Tel. 0471 245 615 Bozen, Romstr. 80/c April 2004 Südtiroler Tourismuskasse (STK) c/o Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) 39100 Bozen, Schlachthofstr. 59 Tel. 0471 317 700 Fax 0471 317 701 STK-CTA@HGV.it Druck: Karo Druck, Frangart Stellenmarkt online www.provinz.bz.it/arbeitsboerse Arbeit www.eures-transtirolia.org Arbeitsamt 2
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 3 Inhalt Südtiroler Tourismuskasse Seite 4 13. Entlassung/Kündigung Seite 14 a) Kündigungsfristen Seite 15 1. Arbeitsantritt Seite 7 b) Entlassungsschutz Seite 15 2. Probezeit Seite 7 14. Zeitverträge Seite 16 3. Berufsbilder/Einstufungen Seite 8 a) Vorzeitige Auflösung durch 4. Lehrlingswesen Seite 8 den/die Arbeitgeber/in Seite 16 a) Dauer der Lehrzeit Seite 8 b) Vorzeitige Auflösung durch b) Berufsschule Seite 9 den/die Arbeitnehmer/in Seite 16 c) Lehrlingslöhne Seite 9 15. Mutterschaft Seite 16 d) Krankheit Seite 9 a) Vorzeitige Mutterschaft Seite 16 e) Saisonbetriebe Seite 9 b) Obligatorische Mutterschaft/Vaterschaft Seite 17 f) Arbeitszeiten Seite 9 c) Elternurlaub Seite 17 g) Kündigungseinschränkungen bei Lehrlingen Seite 10 d) Stillpausen Seite 17 5. Arbeitszeiten generell Seite 10 e) Erkrankung des Kindes Seite 18 a) flexible Arbeitszeit Seite 11 16. Krankheiten und Arbeitsunfälle Seite 18 b) Überstunden Seite 11 a) Krankheit in Beherbergungsbetrieben Seite 18 6. Ruhetag Seite 11 b) Krankheit in Nichtbeherbergungsbetrieben Seite 18 7. Urlaub Seite 11 c) Kontrollvisiten Seite 19 a) Urlaubsberechnung Seite 11 d) Arbeitsunfall Seite 19 b) Urlaubsanspruch Seite 11 17. Unterkunft und Verpflegung Seite 20 c) Freistellung bei Todesfall Seite 11 18. Laborfonds Seite 20 d) Heiratsurlaub Seite 11 19. Gewerkschaftsrecht Seite 20 8. Feiertage Seite 12 9. Sonntagszuschlag Seite 12 Anlage: Lohntabellen Seite 21 10. Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes Seite 12 11. Entlohnung Seite 12 a) Auszahlung Seite 13 b) Provinziales Lohnelement Seite 13 c) Saisonzuschlag Seite 13 d) Abfertigung Seite 13 e) Dienstalterszulage Seite 13 f) Auszahlung der Guthaben Seite 13 12. Teilzeitarbeit Seite 14 a) Flexible – elastische Klauseln Seite 14 b) Zusatzarbeit Seite 14 3
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 4 Südtiroler Tourismuskasse Sitz Vorliegende Broschüre beinhaltet die Die Südtiroler Tourismuskasse hat keine wesentlichsten Bestimmungen des Natio- Gewinnabsichten und hat den vorläufigen nalen Kollektivvertrages für das Gastge- Sitz beim Hoteliers- und Gastwirteverband werbe. Als Verwaltungsrat der Südtiroler (HGV) in Bozen, Schlachthofstr. 59. Tourismuskasse wollen wir damit für mehr Tätigkeit der Südtiroler Transparenz sorgen. Wir hoffen, dass Zweckbestimmung Tourismusklasse: Berufsbildende Kurse, die Broschüre sowohl für die Arbeitneh- soziale Maßnahmen, temporäre, finanzielle merInnen als auch für die Arbeitgeber- 1. Abhaltung von berufsbildenden Kursen, Unterstützung der Arbeitnehmer, Innen nützlich sein kann. Im Folgenden die vom HGV und den Gewerkschafts- Rückerstattung des Schulgeldes. werden kurz die Aufgaben und Ziele organisationen anerkannt sind und auch der Südtiroler Tourismuskasse angeführt. solche, die vom Verwaltungsrat der Anschließend werden die wichtigsten Südtiroler Tourismuskasse beschlossen Punkte des Kollektivvertrages erläutert. werden; Die Südtiroler 2. Vorübergehende Unterstützung des Tourismuskasse: Einkommens der ArbeitnehmerInnen, Zwischen dem Hoteliers- und Gastwirtever- die von betrieblichen Wiederaufbau- band (HGV) und den Fachgewerkschaften oder Umstrukturierungsmaßnahmen ASGB, AGB/CGIL LHFD/FILCAMS, SGB/ betroffen sind, welche eine zeitlich CISL FISASCAT sowie SGK/UIL UILTUCS ist unbegrenzte Auflösung und/oder für die ArbeitnehmerInnen des Gastgewer- Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse bes die „Bilaterale Körperschaft Südtiroler hervorrufen sowie die Finanzierung von Tourismuskasse“ eingerichtet worden. Die Umschulungskursen für jene Arbeit- Tätigkeit wurde mit dem 1. Jänner 1994 nehmerInnen, die sich in dieser Lage begonnen. befinden; 3. Maßnahmen zur Unterstützung des Einkommens der Saisonbeschäftigten, die an Berufsbildungskursen teilnehmen, die von der Südtiroler Tourismuskasse selbst organisiert werden sowie soziale Maßnahmen zugunsten der Arbeit- nehmerInnen. 4
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 5 Südtiroler Tourismuskasse Mitglieder und Nutznießer Voraussetzung für die Rücker- stattung des Schul- bzw. Kranken- Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse geldes sind alle ArbeitnehmerInnen und Arbeit- 1. Der/Die Arbeitgeber/in muss die Ein- geberInnen der Betriebe, die dem HGV zahlung laut Art. 4 und 5 des Statutes angeschlossen sind oder welche die der Südtiroler Tourismuskasse vorneh- Bestimmungen des Nationalen Kollektiv- men. vertrages vom 19. Juli 2003 für das Gast- gewerbe anwenden und die vertraglichen 2. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, Beiträge (COVELA/COVELCO) sowie die dem Antrag die unterschriebenen Lohn- Beiträge an die Südtiroler Tourismuskasse streifen des Lehrlings beizulegen. Das regelmäßig zahlen. Schulgeld muss auf dem Lohnstreifen unter der Bezeichnung „Entgelt Berufs- Aktivitäten der Südtiroler schule“ und das Krankengeld unter Tourismuskasse „Krankengeld Lehrling“ ausgewiesen werden. a) Finanzierung der Weiterbil- dungsveranstaltungen 3. Dem Antrag muss weiters der Vordruck Die Mitglieder der Südtiroler Tourismus- DM/10 (Ausdruck telematischer Über- kasse, die eine STK/HGV-Weiterbildungs- mittlung) der letzten drei NISF/INPS- veranstaltung besuchen und die Einzahlung Einzahlungen samt Einzahlungsschein der Beiträge laut Reglement ordnungsgemäß Mod. F24 beigelegt werden. vornehmen, erhalten eine Reduzierung der Teilnahmegebühr. Die Ermäßigung beträgt 4. Verjährungsfrist der Ansuchen: innerhalb 70 % des jeweiligen Kurspreises, wobei 31. März des darauf folgenden Jahres. ein Mindestbeitrag von 52 Euro des Teilneh- mers berücksichtigt wird. Die Südtiroler Tourismuskasse behält sich das Recht vor, bei fehlenden oben genann- b) Rückerstattung des Schul- bzw. ten Voraussetzungen den Antrag abzuwei- Krankengeldes an die Arbeitgeber sen. Laut Art. 3 und 4 des Landesabkommens Rückerstattung des Schul- vom 15. Dezember 2003 über das c) Soziale Maßnahmen und Krankengeldes: Lehrlingswesen, wird das Schul- bzw. Soziale Maßnahmen für die Arbeitnehmer- Muss bei der Tourismuskasse Krankengeld wie bisher vom/von der Innen , welche vom Verwaltungsrat der Süd- eigens beantragt werden. Arbeitgeber/in ausbezahlt. Auf Antrag an tiroler Tourismuskasse genehmigt werden. die Südtiroler Tourismuskasse erhält der/die Arbeitgeber/in das Berufsschulgeld im Stand: April 2004 Ausmaß von 65 % und das Krankengeld im Ausmaß von 100 % rückvergütet. 5
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 6 Auszug Kollektivvertrag Inkrafttreten und Laufzeit Anwendungsbereich: Abgeschlossen von den Arbeitnehmer- und Hotels, Pensionen, Arbeitgebervertretern in Rom, am 19. Juli Garnis, Gasthäuser, 2003 und gültig vom 1. Jänner 2002 bis Restaurant, Bars, usw. 31. Dezember 2005. Das Landesabkommen wurde in Bozen am 15. Dezember 2003 abgeschlossen, und ist gültig vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2005. Diese Zusammenfassung der Gesetzes- und Vertragsbestimmungen ist als Orientierungs- hilfe gedacht. Da es notwendig war, eine Vielzahl von Bestimmungen zusammenzu- fassen, kann dieser Auszug jedoch nicht als Grundlage für arbeitsrechtliche Ausein- andersetzungen dienen. Nachdruck – auch auszugsweise – ohne Genehmigung nicht gestattet. 6
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 7 Auszug Kollektivvertrag Beherbergung und Nichtbeherbergung 1. Arbeitsantritt ein/eine Arbeitnehmer/in innerhalb von zwei Jahren im selben Betrieb wieder für Die Aufnahme von ArbeitnehmerInnen dieselbe Arbeit beschäftigt wird, ist keine wird dem Arbeitsamt und dem I.N.A.I.L. Probezeit vorgesehen. (Nationales Institut für Arbeitsunfälle) mit- geteilt. Wichtig: Die Meldepflicht besteht auch während der Probezeit. Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beim Arbeitsamt beigelegt Während oder am Ende der Probezeit werden: kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung aufgelöst werden. (nur bei Nicht-EU-Bürgern) Wird bei ArbeitnehmernInnen außerhalb Folgende Unterlagen benötigt der Provinz das Arbeitsverhältnis während der/die Arbeitgeber/in bei der der Probezeit aufgelöst, so müssen die Aufnahme: Fahrtspesen vergütet werden. • persönliche Daten • Wohnsitz Probezeit je nach Einstufung Arbeitstage • Steuernummer Kader A – Kader B 180 • gültigen Sanitätsausweis (muss nicht mehr verlängert werden) Gruppe I 150 • eventuelle Dokumente für Familiengeld Gruppe II 75 oder Steuerfreibeträge Gruppe III 45 Folgende Unterlagen müssen Gruppe IV – Gruppe V 30 dem/der Arbeitnehmer/in am ersten Arbeitstag ausgehändigt Gruppe VI-s 20 werden: Gruppe VI – Gruppe VII 15 • Anstellungsbestätigung/Arbeitsvertrag Lehrlinge 25 2. Probezeit Saisonarbeitnehmer 10 Die Probezeit ist nur dann gültig, wenn diese schriftlich vereinbart wird. Wenn 7
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 8 Auszug Kollektivvertrag 3. Berufsbilder/Einstufungen Wir führen hier die wichtigsten Berufe mit den jeweiligen Lohnstufen an: Lohnstufe A leitende Angestellte mit hoher Entscheidungsautonomie Lohnstufe B leitende Angestellte, verantwortlich für Abteilungen oder Branchen Lohnstufe 1 leitende Angestellte Lohnstufe 2 Empfangschef/in, 1. Portier/in, 1. Maître, Chefkoch/köchin, 1. Gouvernante, Chefbarman, Direktionsassistent/in u.ä. Lohnstufe 3 Verwaltungspersonal, Gouvernante, Alleinportier/in, Alleinkoch/köchin, Nachtportier/in, Maître, Alleinbarman, Sommelier u.ä. Lohnstufe 4 Chef de Rang, Chef de Partie, 2. Gouvernante, Kellner/in, Koch/Köchin, Barman, Gärtner/in, Portier/in, Sekretär/in, Eishersteller/in, Pizzakoch/Pizzaköchin, Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im Wellness-Bereich u.ä. Lohnstufe 5 Koch/Köchin, Kellner/in, Barist/in ohne eingehende Berufsausbildung und ohne Gesellenbrief, Kaffeekoch/Kaffeeköchin, Kellermeister/in, Telefonist/in, Nachtwächter/in, Eisverkäufer/in, Animateur/in, Diätassistent/in, Kinderbetreuer/in, Fahrer/in u.ä. Lohnstufe 6s Küchen-, Saal-, Barkommis, Zimmermädchen in den Betrieben der gehobenen Klasse Lohnstufe 6 Hausmeister/in, Bügler/in, Zimmermädchen in den einfachen Betrieben Lohnstufe 7 Hilfspersonal 4. Lehrlingswesen gleich für die Unterbrechungen um 1/6 verkürzt. Die Teilnahme an Kursen mit 36 Monate beträgt die Lehrzeit a) Dauer der Lehrzeit Blockunterricht muss voll und ganz als für Koch- und Servierlehrlinge. Kochlehrling: 36 Monate gearbeitete Zeit betrachtet werden. Servierlehrling: 36 Monate Da mit der neuen Schulreform das neunte Köche und Kellner werden nach Abschluss Pflichtschuljahr eingeführt wurde, zählt die der Lehre in die vierte Lohnstufe eingestuft. Berufsgrundstufe (Grundlehrgang) als Pflichtschuljahr. Es ersetzt nicht mehr wie Für Lehrlinge, die für Saisonarbeit einge- bisher das erste Lehrjahr für Köche oder stellt werden, wird die Lehrzeit zum Aus- Servierfachkräfte. 8
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 9 Auszug Kollektivvertrag Der positive Abschluss des Bienniums für Den in Saisonbetrieben beschäftigten Lehr- Hotellerie und Gastronomie der deutschen lingen werden die Unterrichtsstunden bei und ladinischen sowie der italienischen Beendigung des Dienstverhältnisses ausge- Berufsbildung, das Teil der fünfjährigen zahlt. Deren Anteil wird auf 16,66 Prozent gesetzlich anerkannten Hotelfachschule in (Prozentsatz für neun Wochen Berufsschule) deutscher Sprache „Kaiserhof“ und in ita- bzw. 18,50 Prozent (Prozentsatz für zehn lienischer Sprache „Cesare Riz“ ist, ersetzt Wochen Berufsschule) der vertraglichen den ersten Blockkurs der Lehre. Entlohnung (Berechnungsbasis: Monats- lohn, 13. und 14. Monatslohn, bezahlte b) Pflicht zum Besuch der gast- Freistellungen und Urlaub) festgelegt. gewerblichen Berufsschule •3 x 9 Wochen für Koch- und Servier- d) Entlohnung bei Krankheit lehrlinge Vom 1. bis zum 180. Tag 100 % der • 3 x 10 Wochen ab dem Schuljahr 2004/ Entlohnung. 2005 e) Saisonbetriebe c) Lehrlingslöhne Wenn ein Betrieb die Tätigkeit im Laufe des Die Entlohnung für die Lehrlinge wird Jahres für 70 Tage durchgehend bzw. folgendermaßen festgelegt: 120 Tage nicht zusammenhängend unter- bricht, so kann ein befristeter Lehrvertrag für Lehrzeit 36 Monate die Dauer der Saison abgeschlossen werden. 6 Monate zu 55 Prozent In Saisonbetrieben bleibt der Lehrling für 6 Monate zu 60 Prozent die gesamte Öffnungszeit des Betriebes im 6 Monate zu 65 Prozent Dienst, ausgenommen bei Kündigung durch den Lehrling selbst, bei Entlassung 6 Monate zu 75 Prozent aus schwerwiegendem Anlass oder aus 6 Monate zu 85 Prozent gerechtfertigtem Grund. Weiters ist der Betrieb verpflichtet, die in 6 Monate zu 90 Prozent der vorhergehenden Saison beschäftigten Als Grundlage für die Berechnung der Lehr- Lehrlinge erneut einzustellen, sofern der lingslöhne dient der Bruttolohn der IV. Lohn- Lehrling einen schriftlichen Antrag inner- gruppe eines/einer qualifizierten volljähri- halb von 60 Tagen ab Beendigung des gen Arbeitnehmers/in. Die Zeit, die der Arbeitsverhältnisses stellt. Lehrling in der Berufsschule (wöchentlicher Besuch oder Blockkurs) verbringt, wird nor- f) Arbeitszeiten für Minderjährige Das Jugendschutzgesetz mal entlohnt. Minderjährige, über 15 Jahre und unter schreibt genau vor, wie lange 18 Jahre, dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag Jugendliche beschäftigt werden dürfen. und 40 Stunden in der Woche, sowie höch- 9
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 10 Auszug Kollektivvertrag stens 4 Stunden ohne Unterbrechung arbeiten. • von seinem Arbeitsplatz fernbleibt oder Sie haben außerdem Anrecht auf zwei ihn wiederholt unbefugt verlässt; Ruhetage pro Woche, wobei einer davon • seine Pflichten grob vernachlässigt; der Sonntag sein muss. • die Berufsschule trotz wiederholter Überstundenleistungen und Nachtarbeit Ermahnung nicht besucht; zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens • wenn der Betriebsinhaber seinen Betrieb bleiben den Minderjährigen untersagt. aus wirtschaftlichen Gründen erheblich einschränken muss. g) Kündigungseinschränkungen bei Lehrlingen Der Lehrling kann seinen Lehrvertrag aus Das Landesgesetz bezüglich der Lehrlings- folgenden Gründen vorzeitig auflösen: ausbildung sieht vor, dass eine vorzeitige • wenn gesundheitliche Gründe vorhanden Auflösung des Lehrvertrages nur unter ganz sind; bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. • wenn der Betriebsinhaber seine Pflichten Wird das Lehrverhältnis ohne gerechtfertig- grob vernachlässigt oder wenn Umstän- ten Grund vorzeitig aufgelöst, so darf der de eintreten, welche die Fortsetzung des Betrieb für die Dauer von 3 Monaten keine Lehrverhältnisses unzumutbar machen; neuen Lehrlinge einstellen. • der Sitz des Betriebes oder der Wohn- Auch ein Lehrling, der sein Lehrverhältnis sitz des Lehrlings verlegt wird, und somit ohne Grund vorzeitig auflöst, darf für die der Arbeitsplatz nur schwer erreichbar Dauer von 3 Monaten kein neues Lehrver- wird; hältnis eingehen. • der Lehrling durch den Wechsel der Lehrstelle erheblich näher bei seiner Entschädigung bei vorzeitiger Entlassung Familie sein kann; Ein Lehrling, der ohne gerechtfertigten • Ereignisse eintreten, welche die ständige Grund entlassen wird, hat Anspruch Anwesenheit des Lehrlings in der Familie auf eine Entschädigungszahlung für erfordern; 78 Arbeitstage (3 Monate), bemessen auf • eine einvernehmliche Auflösung des die Differenz zwischen Lehrlingslohn und Lehrverhältnisses erfolgt. dem Bruttolohn eines ausgelernten Beschäf- tigten (IV. Lohnstufe). 5. Arbeitszeiten generell Das Landesgesetz sieht folgende Gründe für Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhält- Stunden. Diese darf in einem Zeitraum von nisses als ausreichend an: 6 hintereinander folgenden Arbeitstagen • wenn der Lehrling einen Diebstahl begeht; durchschnittlich nicht mehr als insgesamt • ein Geschäfts- oder ein Betriebsgeheimnis 48 Stunden, einschließlich der Mehr- und verrät; Überstunden, betragen. 10
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 11 Auszug Kollektivvertrag Bei einer Überschreitung des vorher genann- 7. Urlaub ten Limits durch Überstundenleistungen sind ArbeitgeberInnen mit mehr als 10 Mitar- Seit dem 1. Jänner 1977 werden für alle beitern verpflichtet, eine entsprechende ArbeitnehmerInnen 26 Arbeitstage pro Mitteilung an das Landesarbeitsinspektorat Jahr (auch für Lehrlinge und Teilzeitbe- vorzunehmen. Die Meldung ist innerhalb schäftigte) berechnet. Ruhe- und Feiertage 31. Januar des darauf folgenden Kalender- werden nicht als Ferien berechnet. Ferien jahres durchzuführen. und Freistunden („permessi“) reifen auch während Krankheit, Unfall und Pflichtmut- a) Flexible Arbeitszeit terschaft an. In vorheriger Absprache zwischen Arbeit- Urlaub: Für alle ArbeitnehmerInnen 26 Tage im geber/in und Arbeitnehmer/in können a) Urlaubsberechnung Jahr. Ferien und Freistunden („permessi“) reifen Arbeitszeiten mit weniger oder mehr als Seit dem 1. Jänner 2002 wird für die Mit- auch während Krankheit, Unfall und Pflicht- 40-Wochen-Stunden in der Vor- und Haupt- arbeiter der Urlaubsanspruch (auch für Lehr- mutterschaft an. saison vereinbart werden. Die Mehrarbeit linge und Teilzeitbeschäftigte) in 26tel vor- bzw. Fehlstunden können innerhalb von genommen und nicht wie bisher in 12tel. 3 Monaten (ohne Überstundenaufschlag) Bei Saisonbeschäftigten wird der Urlaub im ausgeglichen werden. Verhältnis zur Beschäftigungszeit berechnet. b) Überstunden b) Urlaubsanspruch Als Überstunden gelten sämtliche Stunden, Der Urlaubsanspruch beträgt 26 Arbeitstage die die 40 Stunden in der Woche über- pro Jahr und 104 Stunden (15,60 Tage) an schreiten. In Saisonbetrieben können bis zu Arbeitszeitreduzierung („permessi“). Diese 3 Überstunden täglich geleistet werden. zusätzlichen Freistunden können in Halb- tags- oder Tagesabwesenheiten genossen 6. Ruhetag werden, z.B. Arztvisiten usw. 1 Tag wöchentlich für Saisonbeschäftigte c) Freistellung bei Todesfall (24 Stunden ohne Unterbrechung); Die Freistellung bei einem Familienunglück, 1,5 Tage wöchentlich für Jahresbeschäftigte. z. B. bei Todesfall, entspricht in Jahresbe- trieben 5 Kalendertage und in Saisonsbe- Der Ruhetag kann in Zeiträumen von mehr trieben 3 Kalendertage und wird entlohnt. als einer Woche gewährt werden, voraus- gesetzt die Dauer des Ruhetages entspricht d) Heiratsurlaub 24 Stunden pro sechs Arbeitstagen, Bei Jahresbetrieben hat der/die Arbeitneh- berechnet auf einen Zeitraum von zwei mer/in, der/die nicht mehr in Probezeit ist, Wochen. Diese Regelung gilt in Fällen von Anrecht auf 15 Kalendertage Heiratsurlaub. saisonbedingter Notwendigkeit. Der Heiratsurlaub ist mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme mitzuteilen. 11
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 12 Auszug Kollektivvertrag Der Lohn wird während dieser Zeit normal Wenn am Feiertag nicht gearbeitet wird, weiterbezahlt, wenn ein Trauschein vorge- da gerade Ruhetag oder der normale wiesen wird. Außerdem kann der/die Arbeit- wöchentliche freie Tag ist, muss außer dem nehmer/in den Heiratsurlaub um 5 Tage normalen Lohn ein Tageslohn ohne Auf- verlängern lassen; diese Tage werden nicht schlag bezahlt werden. Dies gilt auch für bezahlt. den 4. November. Bei Saisonbetrieben steht dem/der Arbeit- nehmer/in kein Heiratsurlaub zu. 9. Sonntagszuschlag 8. Feiertage Allen ArbeitnehmerInnen, die am Sonntag arbeiten, steht ein Zuschlag von 10 % zu. Folgende Feiertage müssen bei der Lohn- berechnung berücksichtigt werden: 10. Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes Feiertage Die Auszahlung des 13. Monatslohnes 1. Jänner Neujahr erfolgt im Monat Dezember und die Aus- zahlung des 14. Monatslohnes im Monat 6. Jänner Heilige Drei Könige Ostermontag Juni. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeits- 25. April Staatsfeiertag (Jahrestag der verhältnisses wird der 13. und 14. Monats- Befreiung) lohn anteilsmäßig in 26tel berechnet. 1. Mai Tag der Arbeit Pfingstmontag (Patrozinium) Weiters wird ausdrücklich darauf hinge- 2. Juni Nationalfeiertag wiesen, dass die Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes in Form von monatlichen 15. August „Ferragosto“/Maria Himmelfahrt Akontozahlungen nicht gestattet ist. 1. November Allerheiligen 11. Entlohnung 4. November abgeschaffter Feiertag (siehe Lohntabellen in der Anlage) 8. Dezember Maria Empfängnis 25. Dezember Christtag/ Der Mindesttariflohn ist folgendermaßen 1. Weihnachtstag zusammengesetzt: 26. Dezember Stephanstag/ • Grundlohn 2. Weihnachtstag • Kontingenzzulage • Provinziales Lohnelement Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird, • Dienstalterszulage muss neben dem normalen Lohn, noch ein • Saisonzuschlag von 8 % Tageslohn mit 20 % Aufschlag bezahlt (nur für Saisonbeschäftigte) werden. 12
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 13 Auszug Kollektivvertrag a) Auszahlung des Lohnes e) Dienstalterszulage Die Auszahlung des Lohnes muss spätes- Seit 1. Mai 1990 gelten für die Berechnung tens innerhalb dem 6. des darauf folgen- der Dienstalterszulage folgende Fixbeträge: den Monats, immer zusammen mit dem Lohnstreifen, erfolgen. Nach jeweils 3 Dienstjahren im selben Betrieb wird eine Dienstalterszulage gemäß b) Provinziales Lohnelement den oben angeführten Beträgen ausbezahlt. In der Provinz Bozen wird, wie im Landes- Die Anreifung der Dienstalterszulage beginnt abkommen vom 15. Dezember 2003 allerdings erst mit Erreichung des 18. Lebens- vorgesehen, eine Landeszulage von jahres. 25,82 Euro für alle Lohnstufen ausbezahlt. Maximal werden 6 Dienstalterszulagen Diese Landeszulage wird unter der Bezeich- angerechnet. nung „Provinziales Element“ auf der Lohnta- belle angeführt. Dienstalterszulage Lohnstufe A 40,80 € Lohnstufe 4 33,05 € c) Saisonzuschlag Die Saisonbeschäftigten erhalten in der Lohnstufe B 39,25 € Lohnstufe 5 32,54 € Provinz Bozen einen Saisonzuschlag von Lohnstufe 1 37,70 € Lohnstufe 6/S 31,25 € 8 %. Als Saisonarbeit gelten Arbeitsverhält- nisse, deren Dauer im Kalenderjahr nicht Lohnstufe 2 36,15 € Lohnstufe 6 30,99 € mehr als zehn Monate betragen. Lohnstufe 3 34,86 € Lohnstufe 7 30,47 € Im Falle der Kündigung seitens des/der Arbeitnehmers/in in Betrieben mit Jahres- lizenz wird der Saisonzuschlag nicht aus- f) Auszahlung der Guthaben bezahlt. Sämtliche Lohnguthaben müssen bei Been- digung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt d) Abfertigung werden. Bei zentralisierter Lohnbuchhaltung Die Abfertigung wird jedes Jahr (1. Januar - ist eine Verzögerung höchstens bis zum 31. Dezember) auf das Jahreseinkommen darauf folgenden Monat möglich. bzw. Saisoneinkommen berechnet. Sie beträgt seit 1990 ca. einen Monatslohn pro Dienstjahr. Den ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben werden alle angereiften Lohnelemente, inklusive der Abfertigung, mit dem letzten Lohnstreifen ausbezahlt. 13
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 14 Auszug Kollektivvertrag 12. Teilzeitarbeit Voraussetzung für ein gültiges Teilzeitar- b) Zusatzarbeit bei Teilzeitbeschäf- beitsverhältnis ist ein schriftlicher Arbeits- tigten mit fixem Stundenplan Teilzeitarbeitsverträge müssen vertrag mit genauer Angabe der Arbeits- Laut Landesabkommen können Zusatzstun- genaue Angaben der Arbeitszeit zeit und ihrer Verteilung. den (d. h. mehr als im Arbeitsvertrag fest- und ihrer Aufteilung enthalten. Alle zusätzlichen Leistungen, 13. und 14. gelegt) im Höchstmaß von 50 % der Stun- Monatslohn, Abfertigung, Bezahlung der den, die im Teilzeitvertrag auf Monatsbasis Ferien (die Anzahl der Tage bleibt unver- vorgesehen sind, geleistet werden. ändert) und die Feiertage müssen im Ver- hältnis zur Wochen- bzw. Monatsarbeits- Der Betrieb kann sie in folgenden Fällen zeit erfolgen. Bei Aufnahme von Vollzeit- von Abwesenheit verlangen: beschäftigten haben die bereits bedienste- • Krankheit/Unfall (über einen Monat) ten Teilzeitbeschäftigten Vorrang. • Urlaub • Schwierigkeiten bei der Personalsuche a) Flexible – elastische Klauseln • Bankette und anderen Ereignissen mit Das Landesabkommen im Gastgewerbe Ausnahmecharakter ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des • saisonbedingte Mehrarbeit Teilzeitvertrages. So können zum Beispiel die Arbeitsstunden vom Vormittag auf den Diese Stunden werden mit einem Zuschlag Nachmittag verschoben werden. von 39 % (Anteil 13. und 14. Monatslohn, Die Einführung von flexiblen - elastischen Urlaub, Freistunden, Feiertage) entlohnt. Klauseln in den individuellen Arbeitsver- Die Leistung der Zusatzstunden ist immer trag, wird mit einem Aufschlag von 15 % freiwillig. der normalen monatlichen Entlohnung ver- gütet, falls diese Klauseln auf Wunsch 13. Entlassung/Kündigung des/der Arbeitgebers/in eingeführt wer- den. Die Kündigung muss schriftlich, mittels „Ein- schreibebrief mit Rückantwort“ innerhalb der nachstehend angeführten Termine erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist nicht gültig. Die Kündigung von Seiten des/der Arbeit- nehmers/in kann laut Nationalem Kollek- tivvertrag für das Gastgewerbe jederzeit vorgenommen werden. 14
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 15 Auszug Kollektivvertrag a) Kündigungsfristen bis zum vollendeten 5. Dienstjahr Kalendertage Kader A, Kader B 4 Monate Gruppe I 2 Monate Gruppe II und Gruppe III 1 Monat Gruppe IV und Gruppe V 20 Tage Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 15 Tage vom 5 bis 10 Dienstjahr Kalendertage Kader A, Kader B 5 Monate Gruppe I 3 Monate Gruppe II und Gruppe III 45 Tage Gruppe IV und Gruppe V 30 Tage Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 20 Tage über 10 Dienstjahre Kalendertage Kader A, Kader B 6 Monate Gruppe I 4 Monate Gruppe II und Gruppe III 2 Monate Gruppe IV und Gruppe V 45 Tage Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 20 Tage Lehrlinge 10 Tage Kündigungsfristen in Saisonbetrieben 15 Tage 15
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 16 Auszug Kollektivvertrag b) Entlassungsschutz in Jahresbe- a) Vorzeitige Auflösung des Zeit- trieben vertrages von Seiten des/der Die Entlassung auf Grund von Rasse, Arbeitgebers/in Geschlecht, Sprache, politischen Ansich- Falls der/die Arbeitnehmer/in ohne Recht- ten, religiöser Überzeugung, Gewerk- fertigungsgrund oder wegen der Schließung schaftszugehörigkeit oder Streikbeteiligung des Betriebes aus Verschulden des/der Eine Entlassung muss immer schriftlich ist unabhängig von der Begründung, die Arbeitgebers/in oder aus diesen anlastbaren mitgeteilt und begründet werden, ansonsten diese rechtfertigen mag, in jedem Fall Gründen entlassen wird, hat der/die Arbeit- ist sie wirkungslos. unzulässig. nehmer/in Anrecht auf eine Entschädigung in Höhe der Entlohnung, die ihm/ihr vom Entlassungsverbot gilt auch bei Mutter- Tag der Entlassung bis zum Ende der Ver- schaft, Krankheit, Arbeitsunfall und Militär- tragsdauer zugestanden hätte. dienst. b) Vorzeitige Auflösung des Zeitver- Entlassungsschutz gilt außerdem bei Heirat trages von Seiten des/der Arbeit- ab dem Tag der Veröffentlichung der Hei- nehmers/in ratsabsichten beim Standesamt bis zu Wird der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten einem Jahr nach der Eheschließung. des/der Arbeitnehmers/in ohne gerechtfer- tigten Grund aufgelöst bzw. wird ein unge- Eine Entlassung muss immer schriftlich mit- rechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende geteilt und begründet werden, ansonsten festgestellt, so hat der/die Arbeitgeber/in ist sie wirkungslos. das Recht, eine Entschädigung in maximaler Höhe der ihm noch zustehenden Entlohnun- Eine ungerechtfertigte Entlassung kann gen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie innerhalb von 60 Tagen angefochten wer- Urlaub und Abfertigung usw.) einzubehalten. den. 15. Mutterschaft 14. Zeitverträge a) Vorzeitiger Mutterschaftsurlaub Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen Besteht eine Gefahr, dass der normale Ver- mit Erreichen des Termins aus. Vorausset- lauf der Schwangerschaft durch die Arbeit zung ist die genaue Angabe des Endda- beeinträchtigt wird, kann die Arbeitnehme- tums oder eines Ereignisses (z. B. Ostern, rin beim Arbeitsinspektorat einen Antrag Allerheiligen). Es genügt nicht, nur „Saison- auf vorzeitigen Mutterschaftsurlaub stellen. ende“ anzugeben. Fehlt das genaue End- Wird dem Ansuchen stattgegeben (eine datum, so muss eine schriftliche Kündigung Ablehnung muss innerhalb von 7 Tagen mit 15 Kalendertagen gemacht werden. erfolgen), so wird auch für diese Zeit ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 100 % des Bruttolohnes gewährt. 16
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 17 Auszug Kollektivvertrag b) Obligatorische Mutterschaft/ zusammen können höchstens 10 Monate Vaterschaft beanspruchen. Als obligatorische Mutterschaft gelten Die obligatorische Mutterschaft ist eine Pflicht- fünf Monate. Das Mutterschaftsgeld freistellung und beginnt zwei Monate vor Wenn der Vater mindestens 3 Monate erhält die/der Arbeitnehmer/in im Ausmaß dem voraussichtlichen Geburtstermin und beansprucht, erhöht sich sein Anspruch auf von 100 %. endet drei Monate nach dem effektiven 7 Monate und die Gesamtfreistellung auf Geburtstermin; bei flexibler Mutterschaft, ein 11 Monate. Wenn der Vater oder die Mut- Monat vor dem voraussichtlichen Geburts- ter alleinerziehend sind, haben sie termin und vier Monate nach der effektiven Anrecht auf 10 Monate Freistellung. Geburt. Das „Elterngeld“ zu Lasten des NISF/INPS Bei einer Frühgeburt hat die Mutter auf jeden wird im Ausmaß von 30 % bis zum 3. Fall Anrecht auf die vollen fünf Monate Lebensjahr des Kindes und maximal für 6 Mutterschaftsgeld. Falls die effektive Geburt Monate insgesamt für beide Elternteile aus- nach dem voraussichtlichen Geburtstermin gezahlt. (Berechnungsbasis: Monatsbrutto- erfolgt, so werden diese Tage am Ende lohn). Der Zeitraum, welcher eventuell die dazugerechnet. 6 Monate überschreitet, wird nur dann ent- lohnt, wenn bestimmte Einkommensgren- Der Vater kann in speziellen Fällen, z. B. zen nicht überschritten werden. bei schwerer Krankheit oder Todesfall der Für die Auszahlung muss ein schriftlicher Mutter, einen Vaterschaftsurlaub von 3 Antrag vorliegen (Mod. AST.FAC.). Monaten ab dem effektiven Geburtstermin beantragen. d) Stillpausen Während dieser Zeit erhält die/der Arbeit- Innerhalb des ersten Lebensjahres des Kin- nehmer/in das Mutterschaftsgeld im Aus- des können täglich zwei Stunden pro Kind maß von 100 %. als Stillpausen beansprucht werden, wobei die Beschäftigte den Betrieb verlassen Während des obligatorischen Mutter- kann, vorausgeschickt, dass die tägliche schaftsurlaubes reift das Dienstalter, der Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt, Anteil des 13. Monatslohnes, Urlaub und ansonsten eine Stunde am Tag. Abfertigung an. Diese Stunden werden normal (zu 100 % c) Elternurlaub (Fakultative Mutter- zu Lasten des NISF/INPS) entlohnt. Die schaft) Stillpausen müssen von der Arbeitnehmerin Der Elternurlaub kann von der Mutter schriftlich beantragt werden. oder/und vom Vater des Kindes bis zum 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht wer- den. Und zwar in der Höhe von sechs Monaten für jeden Elternteil. Beide Eltern 17
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 18 Auszug Kollektivvertrag e) Freistellung bei Erkrankung des Während der Krankheit reifen folgende Kindes Lohnzahlungen an: Die Mutter oder der Vater haben bis zur • 100 % des 13. und 14. Monatslohnes Vollendung des dritten Lebensjahres des • volle Abfertigung Kindes das Recht, bei dessen Erkrankung • Feiertagszulage für die Dauer der Krankheit vom Dienst frei- • Urlaub und Freistunden gestellt zu werden. Vom 3. bis zum 8. Lebensjahr ist für jeden Elternteil nur noch Zu Lasten des NISF/INPS: eine Freistellung bis zu 5 Tagen pro Jahr • vom 4. bis 20. Tag = 50 % Krankengeld und je Kind vorgesehen. Die Erkrankung (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 50 %) des Kindes muss immer mit einem ärzt- • vom 21. bis 180. Tag = 66 % Kranken- lichen Zeugnis bestätigt werden. geld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 66 %) Während dieser Zeit steht dem/der Arbeit- nehmer/in keine Entlohnung zu. Jedoch Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in werden die Versicherungszeiten automa- Familienangehörige zu Lasten hat, so wird tisch angerechnet. für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes die Auszahlung im Ausmaß von 50 % bzw. 16. Krankheiten und 66 % vorgenommen. Arbeitsunfälle b) Krankheit in Nichtbeherber- Im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall gungsbetrieben muss der Arbeitsplatz für insgesamt Zu Lasten des Betriebes: 300 Tage erhalten bleiben, davon die letz- • vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Ent- ten 120 Tage ohne Lohnfortzahlung, wohl lohnung aber Abfertigung. • vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf Der/Die Arbeitnehmer/in muss für die 100 % der Entlohnung Gewährung der letzten 120 Tage vor Ablauf der ersten 180 Tage einen schrift- Während der Krankheit reifen folgende lichen Antrag stellen. Lohnzahlungen an: • 100 % des 13. und 14. Monatslohnes a) Krankheit in Beherbergungs- • volle Abfertigung betrieben • Feiertagszulage Zu Lasten des Betriebes: • Urlaub und Freistunden • vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Ent- lohnung Zu Lasten des NISF/INPS: • vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf • vom 4. bis 180. Tag = 80 % Kranken- 100 % der Entlohnung geld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 80 %) 18
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 19 Auszug Kollektivvertrag Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in Zu Lasten des I.N.A.I.L.: Familienangehörige zu Lasten hat, so wird • vom 5. bis 90. Tag = 60 % für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes • ab dem 91. Tag = 75 % die Auszahlung im Ausmaß von 80 % vor- • Feiertage inbegriffen genommen. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, c) Kontrollvisiten dem/der Arbeitnehmer/in monatlich die Die ärztlichen Kontrollvisiten am Wohnsitz ihm/ihr zustehende vertragliche Entloh- des/der Arbeitnehmers/in bzw. Aufent- nung auszuzahlen. Der Ausgleich (Saldo) haltsort während der Krankheit, werden zu des Unfallgeldes erfolgt bei Vorlage der den gesetzlich festgelegten Zeiten an allen vollständigen Unterlagen. Der Arbeitsunfall Wochentagen sowie an Sonn- und Feier- muss im Gegensatz zur Krankheit immer tagen durchgeführt und zwar von 10 Uhr mit einer Gesundschreibung abgeschlossen bis 12 Uhr und von 17 Uhr bis 19 Uhr. werden. d) Arbeitsunfall Die Unfallmeldung muss vom/von der Für Arbeitsunfälle ist das Nationale Institut Arbeitgeber/in innerhalb von zwei Tagen für Arbeitsunfälle (I.N.A.I.L.) zuständig. Als an das I.N.A.I.L. weitergeleitet werden. Bei Arbeitsunfälle gelten jedoch nur jene Unfäl- verspäteter Meldung ist eine Verwaltungs- le, die im Betrieb bzw. während der strafe von 258 Euro bis 1.549 Euro vorge- Arbeitszeit passieren. sehen. Zu Lasten des/der Arbeitgebers/in: • vom 1. bis 4. Tag = 100 % der Ent- lohnung • vom 5. bis 180. Tag = Ergänzung auf 100 % der Entlohnung Während der Abwesenheit wegen Arbeits- unfall reifen folgende Lohnzahlungen an: • 100 % des 13. und 14. Monatslohnes • volle Abfertigung • Urlaub und Freistunden 19
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 20 Auszug Kollektivvertrag 17. Regelung bei Unter- 18. Laborfonds kunft und Verpflegung ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben, die Regelung bei Frühstück und Essens- vom selben/von derselben Arbeitgeber/in pausen wieder eingestellt werden, müssen keinen Für Mittag- und Abendessen sind jeweils neuen Antrag an den Laborfonds stellen. 30 Minuten vorgesehen, die nicht als Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die Arbeitszeit zählen, vorausgesetzt, dass die entsprechende Mitteilung über die Wieder- Pause ungestört genutzt werden kann. aufnahme der Arbeit vorzunehmen. Gleichfalls wird für das Frühstück 15 Minuten Der/Die Arbeitnehmer/in hat die Möglich- von der effektiven Arbeitszeit in Abzug keit, das Ausmaß der Beitragsleistung zu gebracht, wenn das Frühstück nach Beginn seinen/ihren eigenen Lasten von 1 % auf der Arbeitszeit eingenommen wird. maximal 6 % zu beantragen. Voraussetzung für den Abzug der Essens- zeiten ist, dass keine Anwesenheit (Präsenz- 19. Gewerkschaftsrecht dienst) verlangt werden kann. Falls der/die Arbeitgeber/in keine Unter- Versammlungsrecht kunft und Verpflegung bieten kann, ist In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten er/sie verpflichtet, dies dem/der Arbeit- können jährlich 10 Arbeitsstunden für nehmer/in vor Beginn des Arbeitsverhält- Betriebsgewerkschaftsversammlungen be- nisses mitzuteilen. ansprucht werden. Abzug auf dem Lohnstreifen (seit 1. August 2003) Abzug für 1 Essen 0,50 € Frühstück 0,10 € Übernachtung 0,60 € Volle Unterkunft und Verpflegung 2 Essen für 26 Tage 26,00 € Übernachtung 15,60 € Frühstück 2,60 € Insgesamt 44,20 € 20
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 21 Lohntabellen für den Tourismussektor Gültig seit 1. Januar 2004 bis 31. August 2004 I. Arbeitnehmer über 18 Jahre A. Beherbergungsbetriebe der Kat. I und II (3, 4 und 5 Sterne) sowie Nichtbeherbergungsbetriebe und Badeanstalten der höheren Kategorien Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohn zulage zulage Element Quadro A 1.117,33 € 542,70 € 46,48 € 25,82 € 1.732,33 € Quadro B 999,39 € 537,59 € 41,32 € 25,82 € 1.604,12 € I 895,00 € 536,71 € 25,82 € 1.457,53 € II 777,07 € 531,59 € 25,82 € 1.334,48 € III 706,10 € 528,26 € 25,82 € 1.260,18 € IV 639,65 € 524,94 € 25,82 € 1.190,41 € V 569,72 € 522,37 € 25,82 € 1.117,91 € VI s 529,72 € 520,64 € 25,82 € 1.076,18 € VI 514,75 € 520,51 € 25,82 € 1.061,08 € VII 451,78 € 518,45 € 25,82 € 996,05 € II. Arbeitnehmer unter 18 Jahre B. Beherbergungsbetriebe der Kat. I und II (3, 4, und 5 Sterne) sowie Nichtbeherbergungsbetriebe und Badeanstalten der höheren Kategorien IV 614,06 € 503,94 € 25,82 € 1.143,83 € V 546,93 € 501,48 € 25,82 € 1.074,23 € VI s 508,53 € 499,81 € 25,82 € 1.034,17 € VI 494,16 € 499,69 € 25,82 € 1.019,67 € VII 433,71 € 497,71 € 25,82 € 957,24 € 21
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 22 Lohntabellen für den Tourismussektor III. Arbeitnehmer über 18 Jahre A. Für Beherbergungsbetriebe der Kat. III und IV (1 und 2 Sterne) und Herbergen Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohn zulage zulage Element Quadro A 1.105,97 € 541,61 € 46,48 € 25,82 € 1.719,88 € Quadro B 989,06 € 536,61 € 41,32 € 25,82 € 1.592,81 € I 884,67 € 535,73 € 25,82 € 1.446,22 € II 768,29 € 530,76 € 25,82 € 1.324,87 € III 698,35 € 527,52 € 25,82 € 1.251,69 € IV 632,94 € 524,29 € 25,82 € 1.183,05 € V 563,52 € 521,77 € 25,82 € 1.111,11 € VI s 524,04 € 520,09 € 25,82 € 1.069,95 € VI 509,07 € 519,96 € 25,82 € 1.054,85 € VII 446,62 € 517,95 € 25,82 € 990,39 € IV. Arbeitnehmer unter 18 Jahre B. Beherbergungsbetriebe der Kat. III und IV (1 und 2 Sterne) und Herbergen IV 607,62 € 503,32 € 25,82 € 1.136,76 € V 540,98 € 500,90 € 25,82 € 1.067,70 € VI s 503,08 € 499,29 € 25,82 € 1.028,18 € VI 488,71 € 499,16 € 25,82 € 1.013,69 € VII 428,76 € 497,23 € 25,82 € 951,81 € 22
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 23 Lohntabellen für den Tourismussektor V. Arbeitnehmer über 18 Jahre A. Nichtbeherbergungsbetriebe der Kat. III und IV und Badeanstalten der niederen Kategorien Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohn zulage zulage Element Quadro A 1.111,65 € 542,19 € 46,48 € 25,82 € 1.726,14 € Quadro B 994,23 € 537,12 € 41,32 € 25,82 € 1.598,49 € I 889,84 € 536,24 € 25,82 € 1.451,90 € II 772,68 € 531,20 € 25,82 € 1.329,70 € III 702,23 € 527,91 € 25,82 € 1.255,96 € IV 636,29 € 524,64 € 25,82 € 1.186,75 € V 566,62 € 522,09 € 25,82 € 1.114,53 € VI s 526,88 € 520,38 € 25,82 € 1.073,08 € VI 511,91 € 520,25 € 25,82 € 1.057,98 € VII 449,20 € 518,22 € 25,82 € 993,24 € VI. Arbeitnehmer unter 18 Jahre B. Nichtbeherbergungsbetriebe der Kat. III und IV und Badeanstalten der niederen Kategorien IV 610,84 € 503,65 € 25,82 € 1.140,31 € V 543,96 € 501,21 € 25,82 € 1.070,98 € VI s 505,80 € 499,56 € 25,82 € 1.031,19 € VI 491,43 € 499,44 € 25,82 € 1.016,69 € VII 431,23 € 497,49 € 25,82 € 954,54 € 23
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 24 Lohntabellen für den Tourismussektor VII. Arbeitnehmer über 18 Jahre A. Reisebüros Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohn zulage zulage Element Quadro A 1.117,33 € 542,70 € 46,48 € 25,82 € 1.732,33 € Quadro B 999,39 € 537,59 € 41,32 € 25,82 € 1.604,12 € I 895,00 € 536,71 € 25,82 € 1.457,53 € II 777,07 € 531,59 € 25,82 € 1.334,48 € III 706,10 € 528,26 € 25,82 € 1.260,18 € IV 639,65 € 524,94 € 25,82 € 1.190,41 € V 569,72 € 522,37 € 25,82 € 1.117,91 € VI s 529,72 € 520,64 € 25,82 € 1.076,18 € VI 514,75 € 520,51 € 25,82 € 1.061,08 € VII 451,78 € 518,45 € 25,82 € 996,05 € VIII. Arbeitnehmer unter 18 Jahre B. Reisebüros IV 614,06 € 503,94 € 25,82 € 1.143,83 € V 546,93 € 501,48 € 25,82 € 1.074,23 € VI s 508,53 € 499,81 € 25,82 € 1.034,17 € VI 494,16 € 499,69 € 25,82 € 1.019,67 € VII 433,71 € 497,71 € 25,82 € 957,24 € 24
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 25 Lohntabellen für den Tourismussektor IX. Arbeitnehmer über 18 Jahre A. Reisebüros der niederen Kategorien Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohn zulage zulage Element Quadro A 1.117,33 € 542,38 € 46,48 € 25,82 € 1.732,01 € Quadro B 999,39 € 537,27 € 41,32 € 25,82 € 1.603,80 € I 877,96 € 536,39 € 25,82 € 1.440,17 € II 761,06 € 531,30 € 25,82 € 1.318,18 € III 691,64 € 527,99 € 25,82 € 1.245,45 € IV 626,22 € 524,69 € 25,82 € 1.176,73 € V 557,33 € 522,14 € 25,82 € 1.105,29 € VI s 517,84 € 520,42 € 25,82 € 1.064,08 € VI 503,39 € 520,30 € 25,82 € 1.049,51 € VII 440,93 € 518,25 € 25,82 € 985,00 € X. Arbeitnehmer unter 18 Jahre B. Reisebüros der niederen Kategorien IV 601,17 € 503,70 € 25,82 € 1.130,69 € V 535,04 € 501,25 € 25,82 € 1.062,11 € VI s 497,13 € 499,60 € 25,82 € 1.022,55 € VI 483,25 € 499,49 € 25,82 € 1.008,56 € VII 423,29 € 497,52 € 25,82 € 946,63 € 25
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 26 Lohntabellen für den Tourismussektor XI. Aushilfen - „Lavoro extra“ Gruppe Stundenlohn IV 10,66 € V 10,16 € VI s 9,72 € VI 9,60 € VII 8,99 € XII. Hoteldirektoren - „Dirigenti“ Datum der Einstellung bzw. der Nominierung des Direktors Laufzeit bis 31.10.1997 bis 31.12.1997 bis 01.01.2000 bis 30.06.2000 bis 10.10.2001 vom 01.01.2001 1.458,99 € 1.291,14 € 395,09 € 291,80 € 85,22 € vom 01.01.2002 1.870,03 € 1.402,18 € 480,30 € 377,01 € 170,43 € Mindestgrundlohn: 2.179,45 € Verpflegung: 98,13 € Unterkunft: 123,95 € 26
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