Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor

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Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor
Kollektivvertrag   28.06.2007   12:23 Uhr   Seite 1

                         Auszug aus dem Nationalen
                         Kollektivvertrag und dem
                         Landesabkommen für Bedienstete
                         im Tourismussektor
Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor
Kollektivvertrag   28.06.2007   12:23 Uhr   Seite 2

                                               Herausgeber:

                                               Südtiroler Tourismuskasse (STK)
                                               Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)              Tel. 0471 317 700 Bozen, Schlachthofstr. 59
                                               ASGB                                               Tel. 0471 308 200 Bozen, Bindergasse 30
                                               AGB/CGIL – LHFD/FILCAMS                            Tel. 0471 926 419 Bozen, Romstr. 80
                                               SGB/CISL FISASCAT                                  Tel. 0471 568 441 Bozen, Siemensstr. 23-29
                                               SGK/UIL UILTUCS                                    Tel. 0471 245 615 Bozen, Romstr. 80/c

                                               April 2004
                                               Südtiroler Tourismuskasse (STK)
                                               c/o Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
                                               39100 Bozen, Schlachthofstr. 59
                                               Tel. 0471 317 700
                                               Fax 0471 317 701
                                               STK-CTA@HGV.it

                                               Druck:
                                               Karo Druck, Frangart

                                                                                Stellenmarkt online
                                                                                www.provinz.bz.it/arbeitsboerse

                                                                                                       Arbeit
                                                   www.eures-transtirolia.org                          Arbeitsamt

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Kollektivvertrag      28.06.2007      12:23 Uhr   Seite 3

     Inhalt

     Südtiroler Tourismuskasse                              Seite    4   13. Entlassung/Kündigung                       Seite   14
                                                                          a) Kündigungsfristen                          Seite   15
     1. Arbeitsantritt                                      Seite    7    b) Entlassungsschutz                          Seite   15
     2. Probezeit                                           Seite    7   14. Zeitverträge                               Seite   16
     3. Berufsbilder/Einstufungen                           Seite    8    a) Vorzeitige Auflösung durch
     4. Lehrlingswesen                                      Seite    8    den/die Arbeitgeber/in                        Seite   16
      a) Dauer der Lehrzeit                                 Seite    8    b) Vorzeitige Auflösung durch
      b) Berufsschule                                       Seite    9    den/die Arbeitnehmer/in                       Seite   16
      c) Lehrlingslöhne                                     Seite    9   15. Mutterschaft                               Seite   16
      d) Krankheit                                          Seite    9    a) Vorzeitige Mutterschaft                    Seite   16
      e) Saisonbetriebe                                     Seite    9    b) Obligatorische Mutterschaft/Vaterschaft    Seite   17
      f) Arbeitszeiten                                      Seite    9    c) Elternurlaub                               Seite   17
      g) Kündigungseinschränkungen bei Lehrlingen           Seite   10    d) Stillpausen                                Seite   17
     5. Arbeitszeiten generell                              Seite   10    e) Erkrankung des Kindes                      Seite   18
      a) flexible Arbeitszeit                               Seite   11   16. Krankheiten und Arbeitsunfälle             Seite   18
      b) Überstunden                                        Seite   11    a) Krankheit in Beherbergungsbetrieben        Seite   18
     6. Ruhetag                                             Seite   11    b) Krankheit in Nichtbeherbergungsbetrieben   Seite   18
     7. Urlaub                                              Seite   11    c) Kontrollvisiten                            Seite   19
      a) Urlaubsberechnung                                  Seite   11    d) Arbeitsunfall                              Seite   19
      b) Urlaubsanspruch                                    Seite   11   17. Unterkunft und Verpflegung                 Seite   20
      c) Freistellung bei Todesfall                         Seite   11   18. Laborfonds                                 Seite   20
      d) Heiratsurlaub                                      Seite   11   19. Gewerkschaftsrecht                         Seite   20
     8. Feiertage                                           Seite   12
     9. Sonntagszuschlag                                    Seite   12   Anlage: Lohntabellen                           Seite   21
     10. Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes            Seite   12
     11. Entlohnung                                         Seite   12
      a) Auszahlung                                         Seite   13
      b) Provinziales Lohnelement                           Seite   13
      c) Saisonzuschlag                                     Seite   13
      d) Abfertigung                                        Seite   13
      e) Dienstalterszulage                                 Seite   13
      f) Auszahlung der Guthaben                            Seite   13
     12. Teilzeitarbeit                                     Seite   14
      a) Flexible – elastische Klauseln                     Seite   14
      b) Zusatzarbeit                                       Seite   14

                                                                                                                                3
Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor
Kollektivvertrag     28.06.2007       12:23 Uhr         Seite 4

     Südtiroler Tourismuskasse

                                                                                                         Sitz

                                                            Vorliegende Broschüre beinhaltet die         Die Südtiroler Tourismuskasse hat keine
                                                            wesentlichsten Bestimmungen des Natio-       Gewinnabsichten und hat den vorläufigen
                                                            nalen Kollektivvertrages für das Gastge-     Sitz beim Hoteliers- und Gastwirteverband
                                                            werbe. Als Verwaltungsrat der Südtiroler     (HGV) in Bozen, Schlachthofstr. 59.
                                                            Tourismuskasse wollen wir damit für mehr
                             Tätigkeit der Südtiroler       Transparenz sorgen. Wir hoffen, dass         Zweckbestimmung
             Tourismusklasse: Berufsbildende Kurse,         die Broschüre sowohl für die Arbeitneh-
           soziale Maßnahmen, temporäre, finanzielle        merInnen als auch für die Arbeitgeber-       1. Abhaltung von berufsbildenden Kursen,
                   Unterstützung der Arbeitnehmer,          Innen nützlich sein kann. Im Folgenden          die vom HGV und den Gewerkschafts-
                    Rückerstattung des Schulgeldes.         werden kurz die Aufgaben und Ziele              organisationen anerkannt sind und auch
                                                            der Südtiroler Tourismuskasse angeführt.        solche, die vom Verwaltungsrat der
                                                            Anschließend werden die wichtigsten             Südtiroler Tourismuskasse beschlossen
                                                            Punkte des Kollektivvertrages erläutert.        werden;

                                                           Die Südtiroler                                2. Vorübergehende     Unterstützung   des
                                                           Tourismuskasse:                                  Einkommens der ArbeitnehmerInnen,
                                                           Zwischen dem Hoteliers- und Gastwirtever-        die von betrieblichen Wiederaufbau-
                                                           band (HGV) und den Fachgewerkschaften            oder      Umstrukturierungsmaßnahmen
                                                           ASGB, AGB/CGIL LHFD/FILCAMS, SGB/                betroffen sind, welche eine zeitlich
                                                           CISL FISASCAT sowie SGK/UIL UILTUCS ist          unbegrenzte     Auflösung    und/oder
                                                           für die ArbeitnehmerInnen des Gastgewer-         Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse
                                                           bes die „Bilaterale Körperschaft Südtiroler      hervorrufen sowie die Finanzierung von
                                                           Tourismuskasse“ eingerichtet worden. Die         Umschulungskursen für jene Arbeit-
                                                           Tätigkeit wurde mit dem 1. Jänner 1994           nehmerInnen, die sich in dieser Lage
                                                           begonnen.                                        befinden;

                                                                                                         3. Maßnahmen zur Unterstützung des
                                                                                                            Einkommens der Saisonbeschäftigten, die
                                                                                                            an Berufsbildungskursen teilnehmen,
                                                                                                            die von der Südtiroler Tourismuskasse
                                                                                                            selbst organisiert werden sowie soziale
                                                                                                            Maßnahmen zugunsten der Arbeit-
                                                                                                            nehmerInnen.

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Kollektivvertrag    28.06.2007     12:23 Uhr        Seite 5

     Südtiroler Tourismuskasse

     Mitglieder und Nutznießer                        Voraussetzung        für   die   Rücker-
                                                      stattung des Schul- bzw. Kranken-
     Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse         geldes
     sind alle ArbeitnehmerInnen und Arbeit-          1. Der/Die Arbeitgeber/in muss die Ein-
     geberInnen der Betriebe, die dem HGV                zahlung laut Art. 4 und 5 des Statutes
     angeschlossen sind oder welche die                  der Südtiroler Tourismuskasse vorneh-
     Bestimmungen des Nationalen Kollektiv-              men.
     vertrages vom 19. Juli 2003 für das Gast-
     gewerbe anwenden und die vertraglichen           2. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet,
     Beiträge (COVELA/COVELCO) sowie die                 dem Antrag die unterschriebenen Lohn-
     Beiträge an die Südtiroler Tourismuskasse           streifen des Lehrlings beizulegen. Das
     regelmäßig zahlen.                                  Schulgeld muss auf dem Lohnstreifen
                                                         unter der Bezeichnung „Entgelt Berufs-
     Aktivitäten der Südtiroler                          schule“ und das Krankengeld unter
     Tourismuskasse                                      „Krankengeld Lehrling“ ausgewiesen
                                                         werden.
     a)   Finanzierung       der    Weiterbil-
     dungsveranstaltungen                             3. Dem Antrag muss weiters der Vordruck
     Die Mitglieder der Südtiroler Tourismus-            DM/10 (Ausdruck telematischer Über-
     kasse, die eine STK/HGV-Weiterbildungs-             mittlung) der letzten drei NISF/INPS-
     veranstaltung besuchen und die Einzahlung           Einzahlungen samt Einzahlungsschein
     der Beiträge laut Reglement ordnungsgemäß           Mod. F24 beigelegt werden.
     vornehmen, erhalten eine Reduzierung der
     Teilnahmegebühr. Die Ermäßigung beträgt          4. Verjährungsfrist der Ansuchen: innerhalb
     70 % des jeweiligen Kurspreises, wobei              31. März des darauf folgenden Jahres.
     ein Mindestbeitrag von 52 Euro des Teilneh-
     mers berücksichtigt wird.                        Die Südtiroler Tourismuskasse behält sich
                                                      das Recht vor, bei fehlenden oben genann-
     b) Rückerstattung des Schul- bzw.                ten Voraussetzungen den Antrag abzuwei-
     Krankengeldes an die Arbeitgeber                 sen.
     Laut Art. 3 und 4 des Landesabkommens                                                          Rückerstattung des Schul-
     vom 15. Dezember 2003 über das                   c) Soziale Maßnahmen                          und Krankengeldes:
     Lehrlingswesen, wird das Schul- bzw.             Soziale Maßnahmen für die Arbeitnehmer-       Muss bei der Tourismuskasse
     Krankengeld wie bisher vom/von der               Innen , welche vom Verwaltungsrat der Süd-    eigens beantragt werden.
     Arbeitgeber/in ausbezahlt. Auf Antrag an         tiroler Tourismuskasse genehmigt werden.
     die Südtiroler Tourismuskasse erhält der/die
     Arbeitgeber/in das Berufsschulgeld im            Stand: April 2004
     Ausmaß von 65 % und das Krankengeld im
     Ausmaß von 100 % rückvergütet.

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Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor
Kollektivvertrag   28.06.2007   12:23 Uhr         Seite 6

     Auszug Kollektivvertrag

                                                     Inkrafttreten und Laufzeit

                           Anwendungsbereich:        Abgeschlossen von den Arbeitnehmer- und
                             Hotels, Pensionen,      Arbeitgebervertretern in Rom, am 19. Juli
                           Garnis, Gasthäuser,       2003 und gültig vom 1. Jänner 2002 bis
                        Restaurant, Bars, usw.       31. Dezember 2005.

                                                     Das Landesabkommen wurde in Bozen am
                                                     15. Dezember 2003 abgeschlossen, und ist
                                                     gültig vom 1. November 2001 bis zum 31.
                                                     Dezember 2005.

                                                     Diese Zusammenfassung der Gesetzes- und
                                                     Vertragsbestimmungen ist als Orientierungs-
                                                     hilfe gedacht. Da es notwendig war, eine
                                                     Vielzahl von Bestimmungen zusammenzu-
                                                     fassen, kann dieser Auszug jedoch nicht als
                                                     Grundlage für arbeitsrechtliche Ausein-
                                                     andersetzungen dienen.

                                                     Nachdruck – auch auszugsweise – ohne
                                                     Genehmigung nicht gestattet.

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Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor
Kollektivvertrag     28.06.2007       12:23 Uhr      Seite 7

     Auszug Kollektivvertrag

     Beherbergung und Nichtbeherbergung

     1. Arbeitsantritt                                 ein/eine Arbeitnehmer/in innerhalb von
                                                       zwei Jahren im selben Betrieb wieder für
     Die Aufnahme von ArbeitnehmerInnen                dieselbe Arbeit beschäftigt wird, ist keine
     wird dem Arbeitsamt und dem I.N.A.I.L.            Probezeit vorgesehen.
     (Nationales Institut für Arbeitsunfälle) mit-
     geteilt.                                          Wichtig: Die Meldepflicht besteht auch
                                                       während der Probezeit.
     Folgende Unterlagen müssen dem
     Antrag beim Arbeitsamt beigelegt                  Während oder am Ende der Probezeit
     werden:                                           kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos
     • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung                aufgelöst werden.
         (nur bei Nicht-EU-Bürgern)
                                                       Wird bei ArbeitnehmernInnen außerhalb
     Folgende        Unterlagen        benötigt        der Provinz das Arbeitsverhältnis während
     der/die Arbeitgeber/in bei der                    der Probezeit aufgelöst, so müssen die
     Aufnahme:                                         Fahrtspesen vergütet werden.
     • persönliche Daten
     • Wohnsitz                                          Probezeit je nach Einstufung                  Arbeitstage
     • Steuernummer
                                                         Kader A – Kader B                                180
     • gültigen Sanitätsausweis       (muss nicht
         mehr verlängert werden)                         Gruppe I                                         150
     •   eventuelle Dokumente für Familiengeld
                                                         Gruppe II                                         75
         oder Steuerfreibeträge

                                                         Gruppe III                                        45
     Folgende        Unterlagen         müssen
                                                         Gruppe IV – Gruppe V                              30
     dem/der        Arbeitnehmer/in          am
     ersten     Arbeitstag        ausgehändigt           Gruppe VI-s                                      20
     werden:
                                                         Gruppe VI – Gruppe VII                            15
     • Anstellungsbestätigung/Arbeitsvertrag
                                                         Lehrlinge                                         25
     2. Probezeit                                        Saisonarbeitnehmer                                10

     Die Probezeit ist nur dann gültig, wenn
     diese schriftlich vereinbart wird. Wenn

                                                                                                                     7
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     Auszug Kollektivvertrag

                                                       3. Berufsbilder/Einstufungen

                                                        Wir führen hier die wichtigsten Berufe mit
                                                        den jeweiligen Lohnstufen an:

                              Lohnstufe A                leitende Angestellte mit hoher Entscheidungsautonomie

                              Lohnstufe B                leitende Angestellte, verantwortlich für Abteilungen oder Branchen

                              Lohnstufe 1                leitende Angestellte

                              Lohnstufe 2                Empfangschef/in, 1. Portier/in, 1. Maître, Chefkoch/köchin, 1. Gouvernante,
                                                         Chefbarman, Direktionsassistent/in u.ä.

                              Lohnstufe 3                Verwaltungspersonal, Gouvernante, Alleinportier/in, Alleinkoch/köchin,
                                                         Nachtportier/in, Maître, Alleinbarman, Sommelier u.ä.

                              Lohnstufe 4                Chef de Rang, Chef de Partie, 2. Gouvernante, Kellner/in, Koch/Köchin, Barman,
                                                         Gärtner/in, Portier/in, Sekretär/in, Eishersteller/in, Pizzakoch/Pizzaköchin,
                                                         Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im Wellness-Bereich u.ä.

                              Lohnstufe 5                Koch/Köchin, Kellner/in, Barist/in ohne eingehende Berufsausbildung und
                                                         ohne Gesellenbrief, Kaffeekoch/Kaffeeköchin, Kellermeister/in, Telefonist/in,
                                                         Nachtwächter/in, Eisverkäufer/in, Animateur/in, Diätassistent/in,
                                                         Kinderbetreuer/in, Fahrer/in u.ä.

                              Lohnstufe 6s               Küchen-, Saal-, Barkommis, Zimmermädchen in den Betrieben der gehobenen Klasse

                              Lohnstufe 6                Hausmeister/in, Bügler/in, Zimmermädchen in den einfachen Betrieben

                              Lohnstufe 7                Hilfspersonal

                                                        4. Lehrlingswesen                               gleich für die Unterbrechungen um 1/6
                                                                                                        verkürzt. Die Teilnahme an Kursen mit
                   36 Monate beträgt die Lehrzeit       a) Dauer der Lehrzeit                           Blockunterricht muss voll und ganz als
                   für Koch- und Servierlehrlinge.      Kochlehrling:    36 Monate                      gearbeitete Zeit betrachtet werden.
                                                        Servierlehrling: 36 Monate
                                                                                                        Da mit der neuen Schulreform das neunte
                                                        Köche und Kellner werden nach Abschluss         Pflichtschuljahr eingeführt wurde, zählt die
                                                        der Lehre in die vierte Lohnstufe eingestuft.   Berufsgrundstufe     (Grundlehrgang)     als
                                                                                                        Pflichtschuljahr. Es ersetzt nicht mehr wie
                                                        Für Lehrlinge, die für Saisonarbeit einge-      bisher das erste Lehrjahr für Köche oder
                                                        stellt werden, wird die Lehrzeit zum Aus-       Servierfachkräfte.

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Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor
Kollektivvertrag     28.06.2007     12:23 Uhr        Seite 9

     Auszug Kollektivvertrag

     Der positive Abschluss des Bienniums für          Den in Saisonbetrieben beschäftigten Lehr-
     Hotellerie und Gastronomie der deutschen          lingen werden die Unterrichtsstunden bei
     und ladinischen sowie der italienischen           Beendigung des Dienstverhältnisses ausge-
     Berufsbildung, das Teil der fünfjährigen          zahlt. Deren Anteil wird auf 16,66 Prozent
     gesetzlich anerkannten Hotelfachschule in         (Prozentsatz für neun Wochen Berufsschule)
     deutscher Sprache „Kaiserhof“ und in ita-         bzw. 18,50 Prozent (Prozentsatz für zehn
     lienischer Sprache „Cesare Riz“ ist, ersetzt      Wochen Berufsschule) der vertraglichen
     den ersten Blockkurs der Lehre.                   Entlohnung (Berechnungsbasis: Monats-
                                                       lohn, 13. und 14. Monatslohn, bezahlte
     b) Pflicht zum Besuch der gast-                   Freistellungen und Urlaub) festgelegt.
     gewerblichen Berufsschule
     •3   x 9 Wochen für Koch- und Servier-            d) Entlohnung bei Krankheit
       lehrlinge                                       Vom 1. bis zum 180. Tag 100 % der
     • 3 x 10 Wochen ab dem Schuljahr 2004/            Entlohnung.
       2005
                                                       e) Saisonbetriebe
     c) Lehrlingslöhne                                 Wenn ein Betrieb die Tätigkeit im Laufe des
     Die Entlohnung für die Lehrlinge wird             Jahres für 70 Tage durchgehend bzw.
     folgendermaßen festgelegt:                        120 Tage nicht zusammenhängend unter-
                                                       bricht, so kann ein befristeter Lehrvertrag für
            Lehrzeit 36 Monate                         die Dauer der Saison abgeschlossen werden.

      6 Monate               zu 55 Prozent
                                                       In Saisonbetrieben bleibt der Lehrling für
      6 Monate               zu 60 Prozent
                                                       die gesamte Öffnungszeit des Betriebes im
      6 Monate               zu 65 Prozent             Dienst, ausgenommen bei Kündigung
                                                       durch den Lehrling selbst, bei Entlassung
      6 Monate               zu 75 Prozent
                                                       aus schwerwiegendem Anlass oder aus
      6 Monate               zu 85 Prozent             gerechtfertigtem Grund.
                                                       Weiters ist der Betrieb verpflichtet, die in
      6 Monate               zu 90 Prozent
                                                       der vorhergehenden Saison beschäftigten
     Als Grundlage für die Berechnung der Lehr-        Lehrlinge erneut einzustellen, sofern der
     lingslöhne dient der Bruttolohn der IV. Lohn-     Lehrling einen schriftlichen Antrag inner-
     gruppe eines/einer qualifizierten volljähri-      halb von 60 Tagen ab Beendigung des
     gen Arbeitnehmers/in. Die Zeit, die der           Arbeitsverhältnisses stellt.
     Lehrling in der Berufsschule (wöchentlicher
     Besuch oder Blockkurs) verbringt, wird nor-       f) Arbeitszeiten für Minderjährige                Das Jugendschutzgesetz
     mal entlohnt.                                     Minderjährige, über 15 Jahre und unter            schreibt genau vor, wie lange
                                                       18 Jahre, dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag      Jugendliche beschäftigt werden dürfen.
                                                       und 40 Stunden in der Woche, sowie höch-

                                                                                                                                                  9
Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor
Kollektivvertrag   28.06.2007   12:23 Uhr   Seite 10

     Auszug Kollektivvertrag

                                               stens 4 Stunden ohne Unterbrechung arbeiten.     • von    seinem Arbeitsplatz fernbleibt oder
                                               Sie haben außerdem Anrecht auf zwei                ihn wiederholt unbefugt verlässt;
                                               Ruhetage pro Woche, wobei einer davon            • seine Pflichten grob vernachlässigt;
                                               der Sonntag sein muss.                           • die Berufsschule trotz wiederholter
                                               Überstundenleistungen und Nachtarbeit              Ermahnung nicht besucht;
                                               zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens                • wenn der Betriebsinhaber seinen Betrieb
                                               bleiben den Minderjährigen untersagt.              aus wirtschaftlichen Gründen erheblich
                                                                                                  einschränken muss.
                                               g) Kündigungseinschränkungen bei
                                               Lehrlingen                                       Der Lehrling kann seinen Lehrvertrag aus
                                               Das Landesgesetz bezüglich der Lehrlings-        folgenden Gründen vorzeitig auflösen:
                                               ausbildung sieht vor, dass eine vorzeitige       • wenn gesundheitliche Gründe vorhanden
                                               Auflösung des Lehrvertrages nur unter ganz         sind;
                                               bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann.        • wenn der Betriebsinhaber seine Pflichten
                                               Wird das Lehrverhältnis ohne gerechtfertig-        grob vernachlässigt oder wenn Umstän-
                                               ten Grund vorzeitig aufgelöst, so darf der         de eintreten, welche die Fortsetzung des
                                               Betrieb für die Dauer von 3 Monaten keine          Lehrverhältnisses unzumutbar machen;
                                               neuen Lehrlinge einstellen.                      • der    Sitz des Betriebes oder der Wohn-
                                               Auch ein Lehrling, der sein Lehrverhältnis         sitz des Lehrlings verlegt wird, und somit
                                               ohne Grund vorzeitig auflöst, darf für die         der Arbeitsplatz nur schwer erreichbar
                                               Dauer von 3 Monaten kein neues Lehrver-            wird;
                                               hältnis eingehen.                                • der     Lehrling durch den Wechsel der
                                                                                                  Lehrstelle erheblich näher bei seiner
                                               Entschädigung bei vorzeitiger Entlassung           Familie sein kann;
                                               Ein Lehrling, der ohne gerechtfertigten          • Ereignisse eintreten, welche die ständige
                                               Grund entlassen wird, hat Anspruch                 Anwesenheit des Lehrlings in der Familie
                                               auf   eine    Entschädigungszahlung        für     erfordern;
                                               78 Arbeitstage (3 Monate), bemessen auf          • eine     einvernehmliche Auflösung des
                                               die Differenz zwischen Lehrlingslohn und           Lehrverhältnisses erfolgt.
                                               dem Bruttolohn eines ausgelernten Beschäf-
                                               tigten (IV. Lohnstufe).                          5. Arbeitszeiten generell

                                               Das Landesgesetz sieht folgende Gründe für       Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40
                                               eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhält-       Stunden. Diese darf in einem Zeitraum von
                                               nisses als ausreichend an:                       6 hintereinander folgenden Arbeitstagen
                                               • wenn der Lehrling einen Diebstahl begeht;      durchschnittlich nicht mehr als insgesamt
                                               • ein Geschäfts- oder ein Betriebsgeheimnis      48 Stunden, einschließlich der Mehr- und
                                                 verrät;                                        Überstunden, betragen.

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     Auszug Kollektivvertrag

     Bei einer Überschreitung des vorher genann-      7. Urlaub
     ten Limits durch Überstundenleistungen sind
     ArbeitgeberInnen mit mehr als 10 Mitar-          Seit dem 1. Jänner 1977 werden für alle
     beitern verpflichtet, eine entsprechende         ArbeitnehmerInnen 26 Arbeitstage pro
     Mitteilung an das Landesarbeitsinspektorat       Jahr (auch für Lehrlinge und Teilzeitbe-
     vorzunehmen. Die Meldung ist innerhalb           schäftigte) berechnet. Ruhe- und Feiertage
     31. Januar des darauf folgenden Kalender-        werden nicht als Ferien berechnet. Ferien
     jahres durchzuführen.                            und Freistunden („permessi“) reifen auch
                                                      während Krankheit, Unfall und Pflichtmut-
     a) Flexible Arbeitszeit                          terschaft an.
     In vorheriger Absprache zwischen Arbeit-                                                         Urlaub: Für alle ArbeitnehmerInnen 26 Tage im
     geber/in und Arbeitnehmer/in können              a) Urlaubsberechnung                            Jahr. Ferien und Freistunden („permessi“) reifen
     Arbeitszeiten mit weniger oder mehr als          Seit dem 1. Jänner 2002 wird für die Mit-       auch während Krankheit, Unfall und Pflicht-
     40-Wochen-Stunden in der Vor- und Haupt-         arbeiter der Urlaubsanspruch (auch für Lehr-    mutterschaft an.
     saison vereinbart werden. Die Mehrarbeit         linge und Teilzeitbeschäftigte) in 26tel vor-
     bzw. Fehlstunden können innerhalb von            genommen und nicht wie bisher in 12tel.
     3 Monaten (ohne Überstundenaufschlag)            Bei Saisonbeschäftigten wird der Urlaub im
     ausgeglichen werden.                             Verhältnis zur Beschäftigungszeit berechnet.

     b) Überstunden                                   b) Urlaubsanspruch
     Als Überstunden gelten sämtliche Stunden,        Der Urlaubsanspruch beträgt 26 Arbeitstage
     die die 40 Stunden in der Woche über-            pro Jahr und 104 Stunden (15,60 Tage) an
     schreiten. In Saisonbetrieben können bis zu      Arbeitszeitreduzierung („permessi“). Diese
     3 Überstunden täglich geleistet werden.          zusätzlichen Freistunden können in Halb-
                                                      tags- oder Tagesabwesenheiten genossen
     6. Ruhetag                                       werden, z.B. Arztvisiten usw.

     1 Tag wöchentlich für Saisonbeschäftigte         c) Freistellung bei Todesfall
     (24 Stunden ohne Unterbrechung);                 Die Freistellung bei einem Familienunglück,
     1,5 Tage wöchentlich für Jahresbeschäftigte.     z. B. bei Todesfall, entspricht in Jahresbe-
                                                      trieben 5 Kalendertage und in Saisonsbe-
     Der Ruhetag kann in Zeiträumen von mehr          trieben 3 Kalendertage und wird entlohnt.
     als einer Woche gewährt werden, voraus-
     gesetzt die Dauer des Ruhetages entspricht       d) Heiratsurlaub
     24 Stunden pro sechs Arbeitstagen,               Bei Jahresbetrieben hat der/die Arbeitneh-
     berechnet auf einen Zeitraum von zwei            mer/in, der/die nicht mehr in Probezeit ist,
     Wochen. Diese Regelung gilt in Fällen von        Anrecht auf 15 Kalendertage Heiratsurlaub.
     saisonbedingter Notwendigkeit.                   Der Heiratsurlaub ist mindestens 10 Tage
                                                      vor Inanspruchnahme mitzuteilen.

                                                                                                                                                11
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     Auszug Kollektivvertrag

                                                 Der Lohn wird während dieser Zeit normal     Wenn am Feiertag nicht gearbeitet wird,
                                                 weiterbezahlt, wenn ein Trauschein vorge-    da gerade Ruhetag oder der normale
                                                 wiesen wird. Außerdem kann der/die Arbeit-   wöchentliche freie Tag ist, muss außer dem
                                                 nehmer/in den Heiratsurlaub um 5 Tage        normalen Lohn ein Tageslohn ohne Auf-
                                                 verlängern lassen; diese Tage werden nicht   schlag bezahlt werden. Dies gilt auch für
                                                 bezahlt.                                     den 4. November.
                                                 Bei Saisonbetrieben steht dem/der Arbeit-
                                                 nehmer/in kein Heiratsurlaub zu.             9. Sonntagszuschlag

                                                 8. Feiertage                                 Allen ArbeitnehmerInnen, die am Sonntag
                                                                                              arbeiten, steht ein Zuschlag von 10 % zu.
                                                 Folgende Feiertage müssen bei der Lohn-
                                                 berechnung berücksichtigt werden:            10. Auszahlung des 13.
                                                                                              und 14. Monatslohnes
                                                            Feiertage
                                                                                              Die Auszahlung des 13. Monatslohnes

                                     1. Jänner              Neujahr                           erfolgt im Monat Dezember und die Aus-
                                                                                              zahlung des 14. Monatslohnes im Monat
                                     6. Jänner              Heilige Drei Könige
                                                            Ostermontag                       Juni. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeits-

                                     25. April              Staatsfeiertag (Jahrestag der     verhältnisses wird der 13. und 14. Monats-
                                                            Befreiung)                        lohn anteilsmäßig in 26tel berechnet.

                                     1. Mai                 Tag der Arbeit
                                                            Pfingstmontag (Patrozinium)       Weiters wird ausdrücklich darauf hinge-

                                     2. Juni                Nationalfeiertag                  wiesen, dass die Auszahlung des 13. und
                                                                                              14. Monatslohnes in Form von monatlichen
                                     15. August             „Ferragosto“/Maria
                                                            Himmelfahrt                       Akontozahlungen nicht gestattet ist.

                                     1. November            Allerheiligen
                                                                                              11. Entlohnung
                                     4. November            abgeschaffter Feiertag
                                                                                              (siehe Lohntabellen in der Anlage)
                                     8. Dezember            Maria Empfängnis

                                     25. Dezember           Christtag/                        Der Mindesttariflohn ist folgendermaßen
                                                            1. Weihnachtstag
                                                                                              zusammengesetzt:
                                     26. Dezember           Stephanstag/
                                                                                              • Grundlohn
                                                            2. Weihnachtstag
                                                                                              • Kontingenzzulage
                                                                                              • Provinziales Lohnelement
                                                 Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird,      • Dienstalterszulage
                                                 muss neben dem normalen Lohn, noch ein       • Saisonzuschlag von 8 %
                                                 Tageslohn mit 20 % Aufschlag bezahlt           (nur für Saisonbeschäftigte)
                                                 werden.

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Kollektivvertrag       28.06.2007    12:23 Uhr      Seite 13

     Auszug Kollektivvertrag

     a) Auszahlung des Lohnes                          e) Dienstalterszulage
     Die Auszahlung des Lohnes muss spätes-            Seit 1. Mai 1990 gelten für die Berechnung
     tens innerhalb dem 6. des darauf folgen-          der Dienstalterszulage folgende Fixbeträge:
     den Monats, immer zusammen mit dem
     Lohnstreifen, erfolgen.                           Nach jeweils 3 Dienstjahren im selben
                                                       Betrieb wird eine Dienstalterszulage gemäß
     b) Provinziales Lohnelement                       den oben angeführten Beträgen ausbezahlt.
     In der Provinz Bozen wird, wie im Landes-         Die Anreifung der Dienstalterszulage beginnt
     abkommen vom 15. Dezember 2003                    allerdings erst mit Erreichung des 18. Lebens-
     vorgesehen,       eine    Landeszulage   von      jahres.
     25,82 Euro für alle Lohnstufen ausbezahlt.        Maximal werden 6 Dienstalterszulagen
     Diese Landeszulage wird unter der Bezeich-        angerechnet.
     nung „Provinziales Element“ auf der Lohnta-
     belle angeführt.                                                                   Dienstalterszulage

                                                        Lohnstufe A                 40,80 €             Lohnstufe 4     33,05 €
     c) Saisonzuschlag
     Die Saisonbeschäftigten erhalten in der            Lohnstufe B                 39,25 €             Lohnstufe 5     32,54 €
     Provinz Bozen einen Saisonzuschlag von
                                                        Lohnstufe 1                 37,70 €             Lohnstufe 6/S   31,25 €
     8 %. Als Saisonarbeit gelten Arbeitsverhält-
     nisse, deren Dauer im Kalenderjahr nicht           Lohnstufe 2                 36,15 €             Lohnstufe 6     30,99 €
     mehr als zehn Monate betragen.
                                                        Lohnstufe 3                 34,86 €             Lohnstufe 7     30,47 €
     Im Falle der Kündigung seitens des/der
     Arbeitnehmers/in in Betrieben mit Jahres-
     lizenz wird der Saisonzuschlag nicht aus-         f) Auszahlung der Guthaben
     bezahlt.                                          Sämtliche Lohnguthaben müssen bei Been-
                                                       digung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt
     d) Abfertigung                                    werden. Bei zentralisierter Lohnbuchhaltung
     Die Abfertigung wird jedes Jahr (1. Januar -      ist eine Verzögerung höchstens bis zum
     31. Dezember) auf das Jahreseinkommen             darauf folgenden Monat möglich.
     bzw. Saisoneinkommen berechnet. Sie
     beträgt seit 1990 ca. einen Monatslohn
     pro Dienstjahr.
     Den ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben
     werden alle angereiften Lohnelemente,
     inklusive der Abfertigung, mit dem letzten
     Lohnstreifen ausbezahlt.

                                                                                                                              13
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     Auszug Kollektivvertrag

                                                        12. Teilzeitarbeit

                                                        Voraussetzung für ein gültiges Teilzeitar-       b) Zusatzarbeit bei Teilzeitbeschäf-
                                                        beitsverhältnis ist ein schriftlicher Arbeits-   tigten mit fixem Stundenplan
                    Teilzeitarbeitsverträge müssen      vertrag mit genauer Angabe der Arbeits-          Laut Landesabkommen können Zusatzstun-
                   genaue Angaben der Arbeitszeit       zeit und ihrer Verteilung.                       den (d. h. mehr als im Arbeitsvertrag fest-
                   und ihrer Aufteilung enthalten.      Alle zusätzlichen Leistungen, 13. und 14.        gelegt) im Höchstmaß von 50 % der Stun-
                                                        Monatslohn, Abfertigung, Bezahlung der           den, die im Teilzeitvertrag auf Monatsbasis
                                                        Ferien (die Anzahl der Tage bleibt unver-        vorgesehen sind, geleistet werden.
                                                        ändert) und die Feiertage müssen im Ver-
                                                        hältnis zur Wochen- bzw. Monatsarbeits-          Der Betrieb kann sie in folgenden Fällen
                                                        zeit erfolgen. Bei Aufnahme von Vollzeit-        von Abwesenheit verlangen:
                                                        beschäftigten haben die bereits bedienste-       • Krankheit/Unfall (über einen Monat)
                                                        ten Teilzeitbeschäftigten Vorrang.               • Urlaub
                                                                                                         • Schwierigkeiten bei der Personalsuche
                                                        a) Flexible – elastische Klauseln                • Bankette und anderen Ereignissen mit
                                                        Das Landesabkommen im Gastgewerbe                   Ausnahmecharakter
                                                        ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des        • saisonbedingte Mehrarbeit
                                                        Teilzeitvertrages. So können zum Beispiel
                                                        die Arbeitsstunden vom Vormittag auf den         Diese Stunden werden mit einem Zuschlag
                                                        Nachmittag verschoben werden.                    von 39 % (Anteil 13. und 14. Monatslohn,
                                                        Die Einführung von flexiblen - elastischen       Urlaub, Freistunden, Feiertage) entlohnt.
                                                        Klauseln in den individuellen Arbeitsver-        Die Leistung der Zusatzstunden ist immer
                                                        trag, wird mit einem Aufschlag von 15 %          freiwillig.
                                                        der normalen monatlichen Entlohnung ver-
                                                        gütet, falls diese Klauseln auf Wunsch           13. Entlassung/Kündigung
                                                        des/der Arbeitgebers/in eingeführt wer-
                                                        den.                                             Die Kündigung muss schriftlich, mittels „Ein-
                                                                                                         schreibebrief mit Rückantwort“ innerhalb
                                                                                                         der nachstehend angeführten Termine
                                                                                                         erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist
                                                                                                         nicht gültig.

                                                                                                         Die Kündigung von Seiten des/der Arbeit-
                                                                                                         nehmers/in kann laut Nationalem Kollek-
                                                                                                         tivvertrag für das Gastgewerbe jederzeit
                                                                                                         vorgenommen werden.

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Kollektivvertrag   28.06.2007    12:24 Uhr    Seite 15

     Auszug Kollektivvertrag

     a) Kündigungsfristen

      bis zum vollendeten 5. Dienstjahr                  Kalendertage

      Kader A, Kader B                                      4 Monate

      Gruppe I                                              2 Monate

      Gruppe II und Gruppe III                              1 Monat

      Gruppe IV und Gruppe V                                20 Tage

      Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII                 15 Tage

      vom 5 bis 10 Dienstjahr                            Kalendertage

      Kader A, Kader B                                      5 Monate

      Gruppe I                                              3 Monate

      Gruppe II und Gruppe III                              45 Tage

      Gruppe IV und Gruppe V                                30 Tage

      Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII                 20 Tage

      über 10 Dienstjahre                                Kalendertage

      Kader A, Kader B                                      6 Monate

      Gruppe I                                              4 Monate

      Gruppe II und Gruppe III                              2 Monate

      Gruppe IV und Gruppe V                                45 Tage

      Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII                 20 Tage

      Lehrlinge                                             10 Tage

      Kündigungsfristen in Saisonbetrieben                  15 Tage

                                                                        15
Kollektivvertrag     28.06.2007      12:24 Uhr         Seite 16

     Auszug Kollektivvertrag

                                                          b) Entlassungsschutz in Jahresbe-               a) Vorzeitige Auflösung des Zeit-
                                                          trieben                                         vertrages      von      Seiten   des/der
                                                          Die Entlassung auf Grund von Rasse,             Arbeitgebers/in
                                                          Geschlecht, Sprache, politischen Ansich-        Falls der/die Arbeitnehmer/in ohne Recht-
                                                          ten, religiöser Überzeugung, Gewerk-            fertigungsgrund oder wegen der Schließung
                                                          schaftszugehörigkeit oder Streikbeteiligung     des Betriebes aus Verschulden des/der
            Eine Entlassung muss immer schriftlich        ist unabhängig von der Begründung, die          Arbeitgebers/in oder aus diesen anlastbaren
         mitgeteilt und begründet werden, ansonsten       diese rechtfertigen mag, in jedem Fall          Gründen entlassen wird, hat der/die Arbeit-
                                ist sie wirkungslos.      unzulässig.                                     nehmer/in Anrecht auf eine Entschädigung
                                                                                                          in Höhe der Entlohnung, die ihm/ihr vom
                                                          Entlassungsverbot gilt auch bei Mutter-         Tag der Entlassung bis zum Ende der Ver-
                                                          schaft, Krankheit, Arbeitsunfall und Militär-   tragsdauer zugestanden hätte.
                                                          dienst.
                                                                                                          b) Vorzeitige Auflösung des Zeitver-
                                                          Entlassungsschutz gilt außerdem bei Heirat      trages von Seiten des/der Arbeit-
                                                          ab dem Tag der Veröffentlichung der Hei-        nehmers/in
                                                          ratsabsichten beim Standesamt bis zu            Wird der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten
                                                          einem Jahr nach der Eheschließung.              des/der Arbeitnehmers/in ohne gerechtfer-
                                                                                                          tigten Grund aufgelöst bzw. wird ein unge-
                                                          Eine Entlassung muss immer schriftlich mit-     rechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende
                                                          geteilt und begründet werden, ansonsten         festgestellt, so hat der/die Arbeitgeber/in
                                                          ist sie wirkungslos.                            das Recht, eine Entschädigung in maximaler
                                                                                                          Höhe der ihm noch zustehenden Entlohnun-
                                                          Eine ungerechtfertigte Entlassung kann          gen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie
                                                          innerhalb von 60 Tagen angefochten wer-         Urlaub und Abfertigung usw.) einzubehalten.
                                                          den.
                                                                                                          15. Mutterschaft
                                                          14. Zeitverträge
                                                                                                          a) Vorzeitiger Mutterschaftsurlaub
                                                          Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen       Besteht eine Gefahr, dass der normale Ver-
                                                          mit Erreichen des Termins aus. Vorausset-       lauf der Schwangerschaft durch die Arbeit
                                                          zung ist die genaue Angabe des Endda-           beeinträchtigt wird, kann die Arbeitnehme-
                                                          tums oder eines Ereignisses (z. B. Ostern,      rin beim Arbeitsinspektorat einen Antrag
                                                          Allerheiligen). Es genügt nicht, nur „Saison-   auf vorzeitigen Mutterschaftsurlaub stellen.
                                                          ende“ anzugeben. Fehlt das genaue End-          Wird dem Ansuchen stattgegeben (eine
                                                          datum, so muss eine schriftliche Kündigung      Ablehnung muss innerhalb von 7 Tagen
                                                          mit 15 Kalendertagen gemacht werden.            erfolgen), so wird auch für diese Zeit ein
                                                                                                          Mutterschaftsgeld in Höhe von 100 % des
                                                                                                          Bruttolohnes gewährt.

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     Auszug Kollektivvertrag

      b)   Obligatorische          Mutterschaft/             zusammen können höchstens 10 Monate
      Vaterschaft                                            beanspruchen.                                 Als obligatorische Mutterschaft gelten
      Die obligatorische Mutterschaft ist eine Pflicht-                                                    fünf Monate. Das Mutterschaftsgeld
      freistellung und beginnt zwei Monate vor               Wenn der Vater mindestens 3 Monate            erhält die/der Arbeitnehmer/in im Ausmaß
      dem voraussichtlichen Geburtstermin und                beansprucht, erhöht sich sein Anspruch auf    von 100 %.
      endet drei Monate nach dem effektiven                  7 Monate und die Gesamtfreistellung auf
      Geburtstermin; bei flexibler Mutterschaft, ein         11 Monate. Wenn der Vater oder die Mut-
      Monat vor dem voraussichtlichen Geburts-               ter   alleinerziehend   sind,   haben   sie
      termin und vier Monate nach der effektiven             Anrecht auf 10 Monate Freistellung.
      Geburt.
                                                             Das „Elterngeld“ zu Lasten des NISF/INPS
      Bei einer Frühgeburt hat die Mutter auf jeden          wird im Ausmaß von 30 % bis zum 3.
      Fall Anrecht auf die vollen fünf Monate                Lebensjahr des Kindes und maximal für 6
      Mutterschaftsgeld. Falls die effektive Geburt          Monate insgesamt für beide Elternteile aus-
      nach dem voraussichtlichen Geburtstermin               gezahlt. (Berechnungsbasis: Monatsbrutto-
      erfolgt, so werden diese Tage am Ende                  lohn). Der Zeitraum, welcher eventuell die
      dazugerechnet.                                         6 Monate überschreitet, wird nur dann ent-
                                                             lohnt, wenn bestimmte Einkommensgren-
      Der Vater kann in speziellen Fällen, z. B.             zen nicht überschritten werden.
      bei schwerer Krankheit oder Todesfall der              Für die Auszahlung muss ein schriftlicher
      Mutter, einen Vaterschaftsurlaub von 3                 Antrag vorliegen (Mod. AST.FAC.).
      Monaten ab dem effektiven Geburtstermin
      beantragen.                                            d) Stillpausen
      Während dieser Zeit erhält die/der Arbeit-             Innerhalb des ersten Lebensjahres des Kin-
      nehmer/in das Mutterschaftsgeld im Aus-                des können täglich zwei Stunden pro Kind
      maß von 100 %.                                         als Stillpausen beansprucht werden, wobei
                                                             die Beschäftigte den Betrieb verlassen
      Während des obligatorischen Mutter-                    kann, vorausgeschickt, dass die tägliche
      schaftsurlaubes reift das Dienstalter, der             Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt,
      Anteil des 13. Monatslohnes, Urlaub und                ansonsten eine Stunde am Tag.
      Abfertigung an.
                                                             Diese Stunden werden normal (zu 100 %
      c) Elternurlaub (Fakultative Mutter-                   zu Lasten des NISF/INPS) entlohnt. Die
      schaft)                                                Stillpausen müssen von der Arbeitnehmerin
      Der Elternurlaub kann von der Mutter                   schriftlich beantragt werden.
      oder/und vom Vater des Kindes bis zum 8.
      Lebensjahr des Kindes beansprucht wer-
      den. Und zwar in der Höhe von sechs
      Monaten für jeden Elternteil. Beide Eltern

                                                                                                                                                    17
Kollektivvertrag   28.06.2007   12:24 Uhr   Seite 18

     Auszug Kollektivvertrag

                                               e) Freistellung bei Erkrankung des             Während der Krankheit reifen folgende
                                               Kindes                                         Lohnzahlungen an:
                                               Die Mutter oder der Vater haben bis zur        • 100 % des 13. und 14. Monatslohnes
                                               Vollendung des dritten Lebensjahres des        • volle Abfertigung
                                               Kindes das Recht, bei dessen Erkrankung        • Feiertagszulage
                                               für die Dauer der Krankheit vom Dienst frei-   • Urlaub und Freistunden
                                               gestellt zu werden. Vom 3. bis zum 8.
                                               Lebensjahr ist für jeden Elternteil nur noch   Zu Lasten des NISF/INPS:
                                               eine Freistellung bis zu 5 Tagen pro Jahr      • vom 4. bis 20. Tag = 50 % Krankengeld
                                               und je Kind vorgesehen. Die Erkrankung           (bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 50 %)
                                               des Kindes muss immer mit einem ärzt-          • vom 21. bis 180. Tag = 66 % Kranken-
                                               lichen Zeugnis bestätigt werden.                 geld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5
                                                                                                von 66 %)
                                               Während dieser Zeit steht dem/der Arbeit-
                                               nehmer/in keine Entlohnung zu. Jedoch          Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in
                                               werden die Versicherungszeiten automa-         Familienangehörige zu Lasten hat, so wird
                                               tisch angerechnet.                             für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes
                                                                                              die Auszahlung im Ausmaß von 50 % bzw.
                                               16.    Krankheiten                    und      66 % vorgenommen.
                                               Arbeitsunfälle
                                                                                              b) Krankheit in Nichtbeherber-
                                               Im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall      gungsbetrieben
                                               muss    der   Arbeitsplatz   für   insgesamt   Zu Lasten des Betriebes:
                                               300 Tage erhalten bleiben, davon die letz-     • vom   1. bis 3. Tag = 100 % der Ent-
                                               ten 120 Tage ohne Lohnfortzahlung, wohl          lohnung
                                               aber Abfertigung.                              • vom   4. bis 180. Tag = Ergänzung auf
                                               Der/Die Arbeitnehmer/in muss für die             100 % der Entlohnung
                                               Gewährung der letzten 120 Tage vor
                                               Ablauf der ersten 180 Tage einen schrift-      Während der Krankheit reifen folgende
                                               lichen Antrag stellen.                         Lohnzahlungen an:
                                                                                              • 100 % des 13. und 14. Monatslohnes
                                               a) Krankheit in Beherbergungs-                 • volle Abfertigung
                                               betrieben                                      • Feiertagszulage
                                               Zu Lasten des Betriebes:                       • Urlaub und Freistunden
                                               • vom   1. bis 3. Tag = 100 % der Ent-
                                                 lohnung                                      Zu Lasten des NISF/INPS:
                                               • vom   4. bis 180. Tag = Ergänzung auf        • vom   4. bis 180. Tag = 80 % Kranken-
                                                 100 % der Entlohnung                           geld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5
                                                                                                von 80 %)

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Kollektivvertrag     28.06.2007      12:24 Uhr        Seite 19

     Auszug Kollektivvertrag

     Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in             Zu Lasten des I.N.A.I.L.:
     Familienangehörige zu Lasten hat, so wird          • vom 5. bis 90. Tag = 60 %
     für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes          • ab dem 91. Tag = 75 %
     die Auszahlung im Ausmaß von 80 % vor-             • Feiertage inbegriffen
     genommen.
                                                        Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet,
     c) Kontrollvisiten                                 dem/der Arbeitnehmer/in monatlich die
     Die ärztlichen Kontrollvisiten am Wohnsitz         ihm/ihr zustehende vertragliche Entloh-
     des/der Arbeitnehmers/in bzw. Aufent-              nung auszuzahlen. Der Ausgleich (Saldo)
     haltsort während der Krankheit, werden zu          des Unfallgeldes erfolgt bei Vorlage der
     den gesetzlich festgelegten Zeiten an allen        vollständigen Unterlagen. Der Arbeitsunfall
     Wochentagen sowie an Sonn- und Feier-              muss im Gegensatz zur Krankheit immer
     tagen durchgeführt und zwar von 10 Uhr             mit einer Gesundschreibung abgeschlossen
     bis 12 Uhr und von 17 Uhr bis 19 Uhr.              werden.

     d) Arbeitsunfall                                   Die Unfallmeldung muss vom/von der
     Für Arbeitsunfälle ist das Nationale Institut      Arbeitgeber/in innerhalb von zwei Tagen
     für Arbeitsunfälle (I.N.A.I.L.) zuständig. Als     an das I.N.A.I.L. weitergeleitet werden. Bei
     Arbeitsunfälle gelten jedoch nur jene Unfäl-       verspäteter Meldung ist eine Verwaltungs-
     le, die im Betrieb bzw. während der                strafe von 258 Euro bis 1.549 Euro vorge-
     Arbeitszeit passieren.                             sehen.

     Zu Lasten des/der Arbeitgebers/in:
     • vom   1. bis 4. Tag = 100 % der Ent-
       lohnung
     • vom   5. bis 180. Tag = Ergänzung auf
       100 % der Entlohnung

     Während der Abwesenheit wegen Arbeits-
     unfall reifen folgende Lohnzahlungen an:
     • 100 % des 13. und 14. Monatslohnes
     • volle Abfertigung
     • Urlaub und Freistunden

                                                                                                       19
Kollektivvertrag   28.06.2007   12:24 Uhr   Seite 20

     Auszug Kollektivvertrag

                                               17. Regelung bei Unter-                         18. Laborfonds
                                               kunft und Verpflegung
                                                                                               ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben, die
                                               Regelung bei Frühstück und Essens-              vom selben/von derselben Arbeitgeber/in
                                               pausen                                          wieder eingestellt werden, müssen keinen
                                               Für Mittag- und Abendessen sind jeweils         neuen Antrag an den Laborfonds stellen.
                                               30 Minuten vorgesehen, die nicht als            Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die
                                               Arbeitszeit zählen, vorausgesetzt, dass die     entsprechende Mitteilung über die Wieder-
                                               Pause ungestört genutzt werden kann.            aufnahme der Arbeit vorzunehmen.
                                               Gleichfalls wird für das Frühstück 15 Minuten   Der/Die Arbeitnehmer/in hat die Möglich-
                                               von der effektiven Arbeitszeit in Abzug         keit, das Ausmaß der Beitragsleistung zu
                                               gebracht, wenn das Frühstück nach Beginn        seinen/ihren eigenen Lasten von 1 % auf
                                               der Arbeitszeit eingenommen wird.               maximal 6 % zu beantragen.
                                               Voraussetzung für den Abzug der Essens-
                                               zeiten ist, dass keine Anwesenheit (Präsenz-    19. Gewerkschaftsrecht
                                               dienst) verlangt werden kann.
                                               Falls der/die Arbeitgeber/in keine Unter-       Versammlungsrecht
                                               kunft und Verpflegung bieten kann, ist          In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
                                               er/sie verpflichtet, dies dem/der Arbeit-       können jährlich 10 Arbeitsstunden für
                                               nehmer/in vor Beginn des Arbeitsverhält-        Betriebsgewerkschaftsversammlungen be-
                                               nisses mitzuteilen.                             ansprucht werden.

                                               Abzug auf dem Lohnstreifen (seit 1. August 2003)
                                               Abzug für 1 Essen                   0,50 €
                                               Frühstück                           0,10 €
                                               Übernachtung                        0,60 €
                                               Volle Unterkunft und Verpflegung
                                               2 Essen für 26 Tage                26,00 €
                                               Übernachtung                       15,60 €
                                               Frühstück                           2,60 €
                                               Insgesamt                          44,20 €

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     Lohntabellen für den Tourismussektor

     Gültig seit 1. Januar 2004 bis 31. August 2004

     I. Arbeitnehmer über 18 Jahre

     A. Beherbergungsbetriebe der Kat. I und II (3, 4 und 5 Sterne) sowie Nichtbeherbergungsbetriebe und Badeanstalten der
            höheren Kategorien

      Gruppe               Grundlohn               Kontingenz-        Funktions-            Provinziales              Bruttolohn
                                                     zulage             zulage                Element

      Quadro A              1.117,33 €               542,70 €            46,48 €               25,82 €                1.732,33 €

      Quadro B                   999,39 €            537,59 €            41,32 €               25,82 €                1.604,12 €

      I                          895,00 €            536,71 €                                  25,82 €                1.457,53 €

      II                         777,07 €            531,59 €                                  25,82 €                1.334,48 €

      III                        706,10 €            528,26 €                                  25,82 €                1.260,18 €

      IV                         639,65 €            524,94 €                                  25,82 €                1.190,41 €

      V                          569,72 €            522,37 €                                  25,82 €                1.117,91 €

      VI s                       529,72 €            520,64 €                                  25,82 €                1.076,18 €

      VI                         514,75 €            520,51 €                                  25,82 €                1.061,08 €

      VII                        451,78 €            518,45 €                                  25,82 €                  996,05 €

     II. Arbeitnehmer unter 18 Jahre

     B. Beherbergungsbetriebe der Kat. I und II (3, 4, und 5 Sterne) sowie Nichtbeherbergungsbetriebe und Badeanstalten der
            höheren Kategorien

      IV                     614,06 €                503,94 €                                  25,82 €                1.143,83 €

      V                      546,93 €                501,48 €                                  25,82 €                1.074,23 €

      VI s                   508,53 €                499,81 €                                  25,82 €                1.034,17 €

      VI                     494,16 €                499,69 €                                  25,82 €                1.019,67 €

      VII                    433,71 €                497,71 €                                  25,82 €                  957,24 €

                                                                                                                                   21
Kollektivvertrag   28.06.2007     12:24 Uhr    Seite 22

     Lohntabellen für den Tourismussektor

     III. Arbeitnehmer über 18 Jahre

     A. Für Beherbergungsbetriebe der Kat. III und IV (1 und 2 Sterne) und Herbergen

      Gruppe            Grundlohn               Kontingenz-           Funktions-       Provinziales   Bruttolohn
                                                  zulage                zulage           Element

      Quadro A           1.105,97 €                541,61 €              46,48 €         25,82 €      1.719,88 €

      Quadro B             989,06 €                536,61 €              41,32 €         25,82 €      1.592,81 €

      I                    884,67 €                535,73 €                              25,82 €      1.446,22 €

      II                   768,29 €                530,76 €                              25,82 €      1.324,87 €

      III                  698,35 €                527,52 €                              25,82 €      1.251,69 €

      IV                   632,94 €                524,29 €                              25,82 €      1.183,05 €

      V                    563,52 €                521,77 €                              25,82 €      1.111,11 €

      VI s                 524,04 €                520,09 €                              25,82 €      1.069,95 €

      VI                   509,07 €                519,96 €                              25,82 €      1.054,85 €

      VII                  446,62 €                517,95 €                              25,82 €        990,39 €

     IV. Arbeitnehmer unter 18 Jahre

     B. Beherbergungsbetriebe der Kat. III und IV (1 und 2 Sterne) und Herbergen

      IV                  607,62 €                 503,32 €                              25,82 €      1.136,76 €

      V                   540,98 €                 500,90 €                              25,82 €      1.067,70 €

      VI s                503,08 €                 499,29 €                              25,82 €      1.028,18 €

      VI                  488,71 €                 499,16 €                              25,82 €      1.013,69 €

      VII                 428,76 €                 497,23 €                              25,82 €        951,81 €

      22
Kollektivvertrag   28.06.2007    12:24 Uhr    Seite 23

     Lohntabellen für den Tourismussektor

     V. Arbeitnehmer über 18 Jahre

     A. Nichtbeherbergungsbetriebe der Kat. III und IV und Badeanstalten der niederen Kategorien

      Gruppe            Grundlohn               Kontingenz-           Funktions-            Provinziales   Bruttolohn
                                                  zulage                zulage                Element

      Quadro A           1.111,65 €               542,19 €               46,48 €               25,82 €     1.726,14 €

      Quadro B            994,23 €                537,12 €               41,32 €               25,82 €     1.598,49 €

      I                   889,84 €                536,24 €                                     25,82 €     1.451,90 €

      II                  772,68 €                531,20 €                                     25,82 €     1.329,70 €

      III                 702,23 €                527,91 €                                     25,82 €     1.255,96 €

      IV                  636,29 €                524,64 €                                     25,82 €     1.186,75 €

      V                   566,62 €                522,09 €                                     25,82 €     1.114,53 €

      VI s                526,88 €                520,38 €                                     25,82 €     1.073,08 €

      VI                  511,91 €                520,25 €                                     25,82 €     1.057,98 €

      VII                 449,20 €                518,22 €                                     25,82 €       993,24 €

     VI. Arbeitnehmer unter 18 Jahre

     B. Nichtbeherbergungsbetriebe der Kat. III und IV und Badeanstalten der niederen Kategorien

      IV                  610,84 €                503,65 €                                     25,82 €     1.140,31 €

      V                   543,96 €                501,21 €                                     25,82 €     1.070,98 €

      VI s                505,80 €                499,56 €                                     25,82 €     1.031,19 €

      VI                  491,43 €                499,44 €                                     25,82 €     1.016,69 €

      VII                 431,23 €                497,49 €                                     25,82 €       954,54 €

                                                                                                                        23
Kollektivvertrag     28.06.2007   12:24 Uhr   Seite 24

     Lohntabellen für den Tourismussektor

     VII. Arbeitnehmer über 18 Jahre

     A. Reisebüros

      Gruppe             Grundlohn             Kontingenz-   Funktions-   Provinziales   Bruttolohn
                                                 zulage        zulage       Element

      Quadro A           1.117,33 €              542,70 €     46,48 €       25,82 €      1.732,33 €

      Quadro B             999,39 €              537,59 €     41,32 €       25,82 €      1.604,12 €

      I                    895,00 €              536,71 €                   25,82 €      1.457,53 €

      II                   777,07 €              531,59 €                   25,82 €      1.334,48 €

      III                  706,10 €              528,26 €                   25,82 €      1.260,18 €

      IV                   639,65 €              524,94 €                   25,82 €      1.190,41 €

      V                    569,72 €              522,37 €                   25,82 €      1.117,91 €

      VI s                 529,72 €              520,64 €                   25,82 €      1.076,18 €

      VI                   514,75 €              520,51 €                   25,82 €      1.061,08 €

      VII                  451,78 €              518,45 €                   25,82 €        996,05 €

     VIII. Arbeitnehmer unter 18 Jahre

     B. Reisebüros

      IV                  614,06 €               503,94 €                   25,82 €      1.143,83 €

      V                   546,93 €               501,48 €                   25,82 €      1.074,23 €

      VI s                508,53 €               499,81 €                   25,82 €      1.034,17 €

      VI                  494,16 €               499,69 €                   25,82 €      1.019,67 €

      VII                 433,71 €               497,71 €                   25,82 €        957,24 €

      24
Kollektivvertrag   28.06.2007    12:24 Uhr   Seite 25

     Lohntabellen für den Tourismussektor

     IX. Arbeitnehmer über 18 Jahre

     A. Reisebüros der niederen Kategorien

      Gruppe            Grundlohn             Kontingenz-   Funktions-   Provinziales   Bruttolohn
                                                zulage        zulage       Element

      Quadro A           1.117,33 €             542,38 €     46,48 €       25,82 €      1.732,01 €

      Quadro B             999,39 €             537,27 €     41,32 €       25,82 €      1.603,80 €

      I                    877,96 €             536,39 €                   25,82 €      1.440,17 €

      II                   761,06 €             531,30 €                   25,82 €      1.318,18 €

      III                  691,64 €             527,99 €                   25,82 €      1.245,45 €

      IV                   626,22 €             524,69 €                   25,82 €      1.176,73 €

      V                    557,33 €             522,14 €                   25,82 €      1.105,29 €

      VI s                 517,84 €             520,42 €                   25,82 €      1.064,08 €

      VI                   503,39 €             520,30 €                   25,82 €      1.049,51 €

      VII                  440,93 €             518,25 €                   25,82 €        985,00 €

     X. Arbeitnehmer unter 18 Jahre

     B. Reisebüros der niederen Kategorien

      IV                  601,17 €              503,70 €                   25,82 €      1.130,69 €

      V                   535,04 €              501,25 €                   25,82 €      1.062,11 €

      VI s                497,13 €              499,60 €                   25,82 €      1.022,55 €

      VI                  483,25 €              499,49 €                   25,82 €      1.008,56 €

      VII                 423,29 €              497,52 €                   25,82 €        946,63 €

                                                                                                     25
Kollektivvertrag      28.06.2007   12:24 Uhr    Seite 26

     Lohntabellen für den Tourismussektor

     XI. Aushilfen - „Lavoro extra“

      Gruppe                                 Stundenlohn

      IV                                        10,66 €

      V                                         10,16 €

      VI s                                       9,72 €

      VI                                         9,60 €

      VII                                        8,99 €

     XII. Hoteldirektoren - „Dirigenti“

                                   Datum der Einstellung bzw. der Nominierung des Direktors

      Laufzeit                bis 31.10.1997      bis 31.12.1997         bis 01.01.2000   bis 30.06.2000      bis 10.10.2001

      vom 01.01.2001            1.458,99 €          1.291,14 €              395,09 €        291,80 €              85,22 €

      vom 01.01.2002            1.870,03 €          1.402,18 €              480,30 €        377,01 €             170,43 €

                 Mindestgrundlohn: 2.179,45 €                    Verpflegung: 98,13 €               Unterkunft: 123,95 €

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