Aws COVID-19 Investitionsprämie - Nicht rückzahlbare Zuschüsse für Ihre Investitionen! - ALEA Performance Group

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Aws COVID-19 Investitionsprämie - Nicht rückzahlbare Zuschüsse für Ihre Investitionen! - ALEA Performance Group
aws COVID-19 Investitionsprämie
   Nicht rückzahlbare Zuschüsse für Ihre Investitionen!

   Mag. Dr. Peter Takacs, peter.takacs@alea-pg.com
   Oliver Breiteneder, MBA, oliver.breiteneder@alea-pg.com

   Webinar 04. September 2020

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Aws COVID-19 Investitionsprämie - Nicht rückzahlbare Zuschüsse für Ihre Investitionen! - ALEA Performance Group
Ziel der Förderung
  Die aws Investitionsprämie soll Unternehmen einen Anreiz für unternehmerische
  Neuinvestitionen mit besonderem Schwerpunkt auf Ökologisierung, Digitalisierung und
  Gesundheit geben.

  Das Förderungsprogramm verfolgt die nachstehend aufgelisteten Ziele:
  § breitenwirksame Anreize zur Durchführung von Investitionen in das abnutzbare
    Anlagevermögen.

  § unterstützt das Wachstum von Unternehmen durch die temporäre Verringerung von
    Kosten für Investitionen.

  § Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit/Life-
    Science, welche den Strukturwandel der österreichischen Wirtschaft begünstigen,
    werden schwerpunktmäßig unterstützt.

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Aws COVID-19 Investitionsprämie - Nicht rückzahlbare Zuschüsse für Ihre Investitionen! - ALEA Performance Group
Berechtigte Unternehmen
Größe des Unternehmens:         Die Größe ist irrelevant. Es werden Kleinst-, Klein-,
                                Mittel- und Großunternehmen gefördert.

Branche des Unternehmens:       Der Zuschuss kann von Unternehmen aller Branchen
                                beantragt werden.

Wichtig: Voraussetzung ist, dass das Unternehmen über einen Sitz in Österreich verfügt und
rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wird.

Sind Vereine förderungsfähig?
Organisationen in der Rechtsform eines Vereins sind grundsätzlich förderungsfähig.
Voraussetzung ist, dass der Verein rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein
Unternehmen betreibt, das seine Leistungen regelmäßig auf dem Markt gegen Entgelt erbringt.
Ein Verein ohne Außentätigkeit (z.B.: ein Tarockclub), der sich ausschließlich über
Mitgliedsbeiträge finanziert, ist hingegen kein Unternehmen und daher nicht antragsberechtigt.

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Nicht Berechtigte Unternehmen
§ Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“
  (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt
  werden. Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit
  anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen,
§ Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden
  Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung
           a) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder
           b) die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag
           der Gläubiger erfüllen.

§ Unternehmen, die gegen
           a) das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (BGBl.540/1977 idgF), oder
           b) das Sicherheitskontrollgesetz (2013 BGBl. I Nr. 42/2013 idgF6), oder
           c) sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist,

   verstoßen.

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Voraussetzung für die Förderung

§ Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse an Unternehmen gewährt, die zwischen dem 1. 8.
  2020 und 28. 2. 2021 erste Maßnahmen für die später aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen in
  das abnutzbare Anlagevermögen vornehmen und bis spätestens 28. 2. 2022 umsetzen.

§ Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio hat die Umsetzung bis spätestens 28.
  2. 2024 zu erfolgen.

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Was wird gefördert
     § Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
       (auch in gebrauchte Anlagen, auch GWG)
       Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle
       Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw.
       im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert
       waren.
     § Abnutzbares Anlagevermögen
       (Behalteverpflichtung: 3 Jahre)
       Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an
       österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01.
       September 2020 und 28. Februar 2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt
       wurde.
     § Kombinationen mit anderen Förderungen möglich
       Eine Kombination mit nationalen Förderungsinstrumenten ist daher zulässig.

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Von Förderung ausgenommen
 § Klimaschädliche Investitionen (insb. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und
   Anlagen, die fossile Energieträger nutzen)
 § Investitionen, bei denen vor dem 1. 8. 2020 oder nach dem 28. 2. 2021 erste
   Maßnahmen gesetzt wurden.
 § Leasingfinanzierte Investitionen, außer sie werden beim antragstellenden Unternehmen
   aktiviert.
 § Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken
 § Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder Vermietung an
   Private gedacht ist
 § Finanzanlagen
 § Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen
   Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
 § Aktivierte Eigenleistungen
 § Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung)
 § „Staatliche Einheiten“ mit Kennung S13 (außer wenn sie am Markt im Wettbewerb tätig
   sind und keine hoheitlichen Aufgaben erledigen)
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Höhe der Förderug

   Die Förderungshöhe beträgt generell 7% der förderfähigen Investitionen und 14% bei
   Schwerpunkthemen. Schwerpunkthemen sind Investitionen im Bereich Ökologisierung,
   Digitalisierung und Gesundheit.

   Minimale Förderhöhe: EUR 5.000.- (ohne USt)
   Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro
   Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige
   Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden.

   Maximale Förderhöhe: EUR 50.000.000.- (ohne USt)
   Das maximal förderbare Investitionsvolumen ist EUR 50 Mio. ohne USt. pro Unternehmen bzw.
   pro Unternehmensgruppe (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag
   von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).

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“Erste Maßnahme”

   Erste Maßnahmen kennzeichnen den Beginn einer Investitionstätigkeit.

   Erste Maßnahmen, die innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. 8. 2020 und dem 28. 2.
   2021 gesetzt werden müssen, sind:

   •    Bestellungen,
   •    Lieferungen,
   •    der Beginn von Leistungen,
   •    Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen,
   •    Abschluss eines Kaufvertrages oder
   •    der Baubeginn der förderungsfähigen Investition.

   Die Beantragung einer behördlichen Genehmigung kann als erste Maßnahme gesehen werden.

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Steuerliche Sonderfragen

     •   Der Zuschuss ist nicht steuerpflichtig.

     •   Eine Kürzung der abzugsfähigen Aufwendungen (= Abschreibung) in den betreffenden
         Geschäftsjahren findet nicht statt.

     •   Eine Rückerstattung der Investitionsprämie bei Einhaltung aller Richtlinienbestimmungen
         ist ausgeschlossen.

     •   Geringwertige Wirtschaftsgüter sind förderfähig.

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Sonderfragen Förderungen

  Betreffend aws Überbrückungsgarantien gibt es keine Überschneidung, da mit
  Überbrückungsgarantien keine Investitionen getätigt werden dürfen.

  Eine bestehende Finanzierungszusage (ERP-Kredit und Garantie) stellt keine erste
  Maßnahme im Sinne der Richtlinie dar und kann daher für Neuinvestitionen genutzt werden.

  Vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des
  Umwelt-, Klima, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft haben
  keine Auswirkung auf die Förderfähigkeit durch die aws Investitionsprämie.

  Das gegenständliche Förderungsprogramm wird als "Allgemeine Maßnahme" abgewickelt und
  fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts. Daraus folgt, dass
  Kombinationen mit anderen Förderungsinstrumenten zulässig sind und nicht als
  Kumulierung im Sinne des Beihilfenrechts zu sehen sind.

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Schwerpunkt Ökologisierung
 Investitionen im Bereich der Ökologisierung werden schwerpunktmäßig mit 14% der
 förderfähigen Investitionskosten gefördert.
 Folgende Bereiche fallen unter das Schwerpunktthema Ökologisierung:
   §    Wärmepumpen                                            §   Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe
   §    Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze                  §   Erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase
   §    Anschluss an Nah-/ Fernwärme                           §   Investitionen zur Luftreinhaltung
   §    Thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen              §   Kreislaufwirtschaft und Rohstoffmanagement
   §    Thermische Gebäudesanierung                            §   Umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle
   §    Energiesparen in Betrieben                             §   Kreislaufwirtschaft – Abfälle
   §    Klimatisierung und Kühlung                             §   Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
   §    Abwärmeauskopplung                                     §   Ökostromanlagen
   §    Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer              §   Forcierung der Elektromobilität
        Energieträger                                          §   Weitere alternative, fossil-freie Antriebe
   §    Stromproduzierende Anlagen in Insellagen               §   Radverkehr und Mobilitätsmanagement
   §    Biomasse Kraft-Wärme-Kopplung und                      §   Investitionen zum primären Zwecke der Wassereinsparung
        Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung                   §   Investitionen zum primären Zwecke des Schutzes der
   §    Energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffen         Biodiversität

 Wichtig: Die genauen Kriterien für die Erfüllung der Voraussetzungen zu dem Schwerpunktthema
 Ökologisierung findet sich online unter den Stichworten ‚aws Investitionsprämie – Fragenkatalog‘.
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Schwerpunkt Digitalisierung I
 Investitionen im Bereich der Digitalisierung werden schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen
 Investitionskosten gefördert.
 Im Bereich Digitalisierung werden Investitionen in Hardware, Software und Technologien gefördert, die unter
 anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Die
 Einführung wie auch Verbesserung von IT - und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-
 Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung fallen beispielsweise ebenfalls
 darunter.

 Was ist unter der Nutzung der digitalen Verwaltung zu verstehen?
 Beispiele für die Nutzung der digitalen Verwaltung wären die Einführung der digitalen Signatur, die
 Verwendung von e-Rechnungen, Einrichtung von neuen Schnittstellen zu Verwaltungstools, USP-Anbindung
 sowie elektronische Beschaffungsvorgänge.

 Was fällt unter den Begriff E-Commerce?
 Unter E-Commerce versteht man unter anderem die digitale Transformation des Verkaufs -und
 Vertriebsprozesses, die Einführung und Weiterentwicklung von digitalen B2B- oder B2C-Anwendungen oder
 die Umsetzung von innovativen und datenbasierten Online-Strategien und der Aufbau von professioneller
 Internetpräsenz sowie Buchungsplattformen.

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Schwerpunkt Digitalisierung II
  Was ist unter digitaler Infrastruktur und Technologie zu verstehen?
  Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologie sind beispielsweise Investitionen in künstliche Intelligenz,
  Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data fallen unter den Begriff digitale Infrastruktur und
  Technologien.

  Welche Hardware im Bereich Digitalisierung wird mit 14% gefördert?
  § Datenspeicher-Systeme                                     § Instrumente und Sensoren zur Datenerfassung und
  § Server                                                      Datenausgabe/-vernetzung
  § Drohnen (mit entsprechenden Use-Cases)                    § Investitionen in On- und Offroad ITS-Lösungen
  § 3D-Drucker                                                  (Verkehrstelematik)
  § bestimmtes Equipment zur Durchführung                     § digitale Messeinrichtungen
    von Videokonferenzen                                      § digital gesteuerte Roboter
  § Ausstattung von Smart-Office                              § Netzwerkkomponenten sowie Simulationsanlagen

  Welches Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen wird gefördert?
  § Webcams                                                   § Whiteboards sowie großflächige Screens
  § Beamer                                                      zählen zum förderbaren Equipment zur
  § spezifische Videokonferenzsysteme                           Durchführung von Videokonferenzen
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Schwerpunkt Digitalisierung III
  Wird Client-Equipment wie Headsets, Mikrophone, Mobiltelefone, Laptops oder
  Bildschirme gefördert?
  Diese Investitionen können zwar nicht im Rahmen der Zuschussförderung mit 14% im Bereich der
  Digitalisierung gefördert werden, allerdings zählen sie zu den förderbaren Investitionen.

  Werden Implementierungsleistungen für beispielsweise neu erworbene Server gefördert?
  Ja. Voraussetzung ist, dass diese aktiviert werden.

  Zählt die Anschaffung von Software zu förderbaren Investitionen?
  Neuanschaffungen von Software zählen zu den förderbaren Investitionen, wenn sie eine
  Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Dazu zählt
  auch die Verbesserung von IT - und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-
  Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung.

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Schwerpunkt Digitalisierung IV
  Zählen z.B. Verlängerungen von Softwarelizenzen zu förderbaren Neuanschaffungen?
  Verlängerungen von Softwarelizenzen fallen nicht unter die förderbaren Neuanschaffungen.
  Erweiterungen von Softwarelizenzen zählen hingegen bei Aktivierung zu förderbaren
  Neuanschaffungen.

  Welche Investitionen in digitaler Infrastruktur werden gefördert?
  § Investitionen zum Anschluss an                          § Cloud-Lösungen
    Hochleistungsbreitnetze                                 § Datensicherheitssysteme
  § Internet                                                § Investitionen in die Digitalisierung der
  § Breitband                                                 Energienetze sowie Unterbrechungsfreie
  § (mobile) WLAN-Netze                                       Stromversorgung (USV)
  § (mobiles) Netz

  Wichtig: Die genauen Kriterien für die Erfüllung der Voraussetzungen zu dem Schwerpunktthema
  Digitalisierung findet sich online unter den Stichworten ‚aws Investitionsprämie – Fragenkatalog‘.

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Schwerpunkt Gesundheit I
 Investitionen im Bereich der Gesundheit werden schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen
 Investitionskosten gefördert.
 Nicht schwerpunktmäßige förderbare Investitionen, auch wenn sie das Thema Gesundheit
 betreffen, werden mit den generellen 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.

 Gefördert werden Anlagen
 § zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten und
 § zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind

 Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten
 Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten für den
 human- und veterinärmedizinischen Bereich können gefördert werde. Investitionen in Anlagen zur
 Erzeugung homöopathischer Medizinprodukte werden nicht gefördert.

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Schwerpunkt Gesundheit II
 Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von
 strategischer Bedeutung

 § Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen                  § Persönlicher Augenschutz (ÖNORM EN 166)
   Partikeln (ÖNORM EN 149)                                  § Medizinische Handschuhe zum
 § Medizinische Gesichtsmasken (ÖNORM EN 14683)                einmaligen Gebrauch (ÖNORM EN455)
 § Schutzkleidung gegen Infektionserreger
     (ÖNORM EN 14126)
                                                             § Desinfektionsmittel, die zu einer
 § Chemikalienschutzanzüge (ÖNORM EN 14605)                    Keimreduktion um einen Faktor von
 § Operationskleidung und -abdecktücher                        mindestens 10−5 führen;
 § Operationsabdecktücher und -mäntel                        § Beatmungsgeräten für die Intensivpflege
     (ÖNORM EN 13795-1)                                         (ÖVE/ÖNORM EN ISO 80601-2-12:2020 06 15)

 § Rein-Luft-Kleidung (ÖNORM EN 13795-2)

 Wichtig: Die genauen Kriterien für die Erfüllung der Voraussetzungen zu dem Schwerpunktthema
 Gesundheit findet sich online unter den Stichworten ‚aws Investitionsprämie – Fragenkatalog‘.

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Ablauf Förderung
     Antrag stellen:
     Ein Antrag auf Investitionsprämie muss zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws gestellt
     werden. Die Antragstellung für die aws Investitionsprämie kann ausschließlich auf der Online Plattform
     aws Fördermanager erfolgen. Eine Einreichung in Papierform, per Email oder über andere Wege ist nicht
     möglich.

     Durchführungszeitraum für Neuinvestitionen:
     Die Neuinvestition muss bis spätestens 28.02.2022 umgesetzt werden. Ausgenommen davon sind
     Neuinvestitionen ab einem Investitionsvolumen von EUR 20 Mio. (exkl. USt.), welche bis spätestens zum
     28.02.2024 umgesetzt werden müssen.
     Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden
     Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen,
     Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.

     Abrechnung:
     Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung
     (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine
     Endabrechnung         online    via     aws      Fördermanager          (Online)      vorzulegen.   Der
     Investitionsdurchführungszeitraum wird dadurch nicht verlängert.
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Wer & Was ist förderberechtigt

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Höhe der Investitionsprämie
    7% Förderung für Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
    7% Förderung für abnutzbares Anlagevermögen
    14% Förderung für Neuinvestitionen bei Schwerpunktthemen
    Bis zu €20 Mio. (pro Konzernverbund) / In Zukunftsthemen bis zu €50 Mio. (pro Konzernverbund)

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Ablauf der Förderung

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ALEA Team
     We provide expert knowledge in the areas of strategy, business development, financial engineering and
     operational project and marketing management.

                                                                                  Mag. Ulrike Wagendorfer
                                                                                  Senior Partner- Director Creative

                                                                                  Mag. Dr. Peter Takacs
                                                                                  Senior Partner - Director Financial Engineering

                                                                                  DI Dr. Norbert Frischauf
                                                                                  Senior Advisor - Manager Technology and Innovation

                                                                                  Mag. Bernd Kadic
                                                                                  Managing Partner - Director Program & Analytics

                                                                                  Oliver Breiteneder, MBA
                                                                                  Senior Partner - Director Program & Strategy

                                                                                  Mag. Andrea Friedl
                                                                                  Senior Consultant - Manager Marketing

                                                                                  Ben Leitner, M.A.
                                                                                  Senior Consultant - Manager International Affairs

Enabling Ideas.                                 © ALEA Performance Group, 2020                                                         23
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ALEA Performance Group GmbH

                   Werdertorgasse 14/5
                      A-1010 Vienna
                      +43 1 3530320
                   office@alea-pg.com
                     www.alea-pg.eu

Enabling Ideas.      © ALEA Performance Group, 2020   24
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