Offene Begutachtung der Gesetzesentwürfe zur Steuerreform 2015 - Juni 2015 Wirtschaftskammer Kärnten Peter Katschnig / Walter Zenkl

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Offene Begutachtung
     der Gesetzesentwürfe zur
     Steuerreform 2015
1. Juni 2015
Wirtschaftskammer Kärnten

Peter Katschnig / Walter Zenkl
Überblick Steuerreform 2015
 Stand des Gesetzesvorhabens:
   Begutachtungsentwurf
 Zeitplan Steuerreform 2015
    16.6.2015: Ministerrat
    Juli: Nationalrat + Bundesrat
    Inkrafttreten: grds 2016 (mit Ausnahmen!)
 Einschaurecht Banken
    gesonderte 2/3-Materien (Verfassungsgesetze)
    mit Endbesteuerungsgesetz und automatischer
     Informationsaustausch (AIA)
 Vorhaben 2016: Neufassung des
  Einkommensteuergesetzes (EStG)

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Überblick Steuerreform 2015
„Steuerreform“ = Tarifreform
 Entlastung 5,2 Mrd €
    über ESt-Tarif ca. 4,3 Mrd
    Sozialversicherungs-Erstattung und Anhebung
      Verkehrsabsetzbetrag: ca. 450 Mio
    Pensionisten: ca. 70 Mio
    Pendler: ca. 30 Mio
    Unternehmer/Bauern: ca. 60 Mio (SV-Entlastung)
    Familien: ca. 100 Mio
    Standort/Wirtschaft: ca. 200 Mio

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Überblick Steuerreform 2015
 Gegenfinanzierung
   Selbstfinanzierung: 850 Mio (d.s. 17 % von 5 Mrd)
   Betrugsbekämpfung: 1,9 Mrd (!)
   Verwaltung/Förderungen: 1,1 Mrd
   Abschaffung strl Ausnahmen: 900 Mio
   Solidaritätspakt: Rest

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Änderungen/Neuerungen

EINKOMMENSTEUERGESETZ
Einkommensteuer-Tarif 2016
  STEUERTARIF AKTUELL                             STEUERTARIF NEU

               Tarifstufe                                   Tarifstufe                 Anzahl
                                                                                                     kumuliert
                            Steuer-                                        Steuer-    Personen
     über          bis                          über             bis                                   in%
                              satz                                           satz     je Stufe*

          0€     11.000 €       0%                     0€       11.000 €       0%      2,6 Mio.       37,14%

    11.000 €     25.000 €   36,50%              11.000 €        18.000 €      25%      1,4 Mio.       57,14%

    25.000 €     60.000 €   43,21%              18.000 €        31.000 €      35%      1,8 Mio.       82,86%

    60.000 €                   50%              31.000 €        60.000 €      42%      1,0 Mio.       97,17%

                                                60.000 €        90.000 €      48%      0,2 Mio.       99,99%

                                                90.000 €                      50%      0,1 Mio.       100,00%

                                                                            Gesamt     7,0 Mio.       100,00%

                                              über 1.000.000 €: Steuersatz 55% (befristet auf 5 Jahre)
* 7 Mio. Personen sind in Österreich lohn- und einkommensteuerpflichtig, 2,6 Mio Personen davon zahlen keine
Steuern (sind in der Tarifstufe 0 – 11.000 €).
                                                                                                                 6
Einkommensteuer-Tarif 2016

Entlastung pro Jahr und monatliches Einkommen
  Brutto      Entlastung   Entlastung     Brutto      Entlastung   Entlastung

(monatlich)   (jährlich)      %         (monatlich)   (jährlich)      %
 1.200 €        174 €        33%         5.000 €       1.385 €        9%

 1.500 €        485 €        43%         5.500 €       1.458 €        8%

 2.000 €        882 €        30%         6.000 €       1.569 €        7%

 2.500 €        956 €        20%         6.500 €       1.689 €        7%

 3.000 €       1.318 €       19%         7.000 €       1.809 €        7%

 3.500 €       1.497 €       17%         7.500 €       1.929 €        6%

 4.000 €       1.557 €       14%         8.000 €       2.049 €        6%

 4.500 €       1.616 €       12%         8.500 €       2.143 €        6%

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Absetzbeträge, SV-Erstattung, Familien
 Anhebung Verkehrsabsetzbetrag auf 400 €
      bisher Arbeitnehmerabsetzbetrag (AN) +
       Verkehrsabsetzbetrag (VAB): 345 €
 Anhebung SV-Erstattung
      50% der SV
      max 400 €
       –   bereits 2015: Verdoppelung von 100 auf 220 €
 Pensionisten: SV-Erstattung 110 €
 Pendler: SV-Erstattung 500 € (mit Verschleifung)
      Pendlerzuschlag und –ausgleichsbetrag entfallen
 Familien: Verdoppelung Kinderfreibetrag auf 440 €
      bei Spitting: je 300 €

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Befreiungen (§ 3 EStG)

Ziel: Harmonisierung Bmgrl mit ASVG
 Gesundheitsförderung und Prävention (Z 13)
 Jubiläumsgeschenke (Z 14)
    Sachgeschenke bis 186 € befreit
 Mitarbeiterbeteiligung (Z 15)
   Erhöhung auf 3.000 € (bisher 1.460 €)
 Begräbnis Arbeitnehmer + engste Angehörige (Z 19)
      bisher: Haustrunk im Brauereigewerbe
 Arbeitgeber-Darlehen + Gehaltsvorschüsse bis 7.300 €
  (Z 20)

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Befreiungen (§ 3 EStG)

 Mitarbeiterrabatte (Z 21)
   Ziel: Vereinheitlichung für alle Berufsgruppen
   allen Arbeitnehmern bzw bestimmten
    Gruppen
   steuerfrei bis max 10%
   wenn über 10%: max 500 € pro Jahr
   auch für USt (Normalwert)
 Bemessung: Sachbezug (§ 15)
   Endpreis für fremde Verbraucher

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Sachbezug (§ 15 Abs 2 EStG)
Dienstfahrzeuge – Privatnutzung:
 SachbezugswerteVO
   Neuregelung bei Privatnutzung von Firmen-
    PKW
    – Anhebung Sachbezug auf 2% vom Anschaffungswert
      (max 960 €)
    – Anreiz für „umweltbewusste“ Kfz
        CO2-Ausstoß bis 120 g/km: 1,5% (max 720 €)
        jährlich abfallend bis 2020
    – Elektromotor: kein Sachbezug (bis 2020)
        zudem: Vorsteuerabzug (jedoch unter Beachtung der
         Luxusgrenze)

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Verlustvortrag, Bildungsprämie/-
freibetrag

 Einnahmen/Ausgaben-Rechner (§ 4 Abs 3
  EStG):
   Verlustvortrag nun zeitlich unbegrenzt

 Bildungsfreibetrag/-Prämie
   wird abgeschafft (da Mitnahmeeffekte)

 Spendenbegünstigung (§ 4a EStG)
   kleinere Änderungen

                                             12
Einlagenrückzahlung
   § 4 Abs 12 EStG:
       derzeit „Wahlrecht“ zwischen                   M-GmbH            
        Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung

                                                                T-GmbH
   Neues Konzept:
       „Vorrang der Gewinnausschüttung“  idR KESt (neu 27,5%)
       Evidenzierung der „Innenfinanzierung“
       Zweifelsregelung: Gewinnausschüttung
       Sonderregel für Umgründungen mit Aufwertung
       aufwendiges Evidenzierungskonzept („Evidenzkonto“)
       für WJ, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen

   Mögliche Reaktion:
       Vermeidung der Problematik durch Fremdfinanzierung (zB Darlehen)
        statt Eigenfinanzierung (zB Gesellschafternachschuss); sinnvoll?

                                                                         13
Gebäudeabschreibung
 Betrieblicher Bereich (§ 8 EStG):
     einheitlicher Satz: 2,5% (bisher 3% bzw 2%)
     bei Vermietung zu Wohnzwecken: 1,5% (wie Private)

 Instandsetzungsaufwendungen:
     generell 15 Jahre (bisher 10 Jahre)

 Außerbetrieblicher Bereich (V+V):
     Instandhaltungen: wahlweise 15 Jahre
     Aufteilung Gebäude und Grund und Boden: Grundanteil
      von 20% (erlassmäßig) auf 40% (gesetzlich) erhöht;
      Abstockung der fortgeschriebenen Anschaffungskosten
      um ein Viertel (20% von 80%) und Übertragung auf Grund
      und Boden
                                                           14
Topf-Sonderausgaben (SA)

 derzeit:
   komplexe Regelung
    – 2.920 € + Erhöhung, davon ¼ abzugsfähig,
      Verschleifung

 neues Konzept:
   Topf-Sonderausgaben laufen aus
   bestehende Topf-SA: noch 5 Jahre
    – freiwillige Versicherungen:
        Vertrag vor 1.1.2016 abgeschlossen
    – Wohnraumschaffung/-sanierung:
        1. Spatenstich oder Vertrag vor 1.1.2016
                                                    15
Sonderausgaben-Datenübermittlung
 betrifft folgende Sonderausgaben:
   Kirchenbeitrag
   Spenden
   freiwillige Weiterversicherung

 Leistender: Vor- und Zuname,
  Geburtsdatum
 Empfänger: Übermittlung der Beträge an
  Finanz
 Finanzverwaltung: Datenabtausch
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Kapitalistische Mitunternehmer (1)
 § 23a EStG neu
   Orientierung am dt EStG und § 23a EStG 1972
 nur für „kapitalistische Mitunternehmer“
   gegenüber Dritten eingeschränkte Haftung
     –   insbes Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter
     –   keine Anwendung auf GmbH/AG (§ 7 Abs 3 KStG
         Gesellschaften)?
   ausgenommen ausgeprägte Mitunternehmer-
    Initiative
     –   Mehr als Ausübung Kontrollrechte, sporadische
         Teilnahme an Strategiesitzungen uam

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Kapitalistische Mitunternehmer (2)
 Verlust auf Wartetaste, soweit ein steuerlich
  negatives Kapitalkonto entsteht bzw sich
  erhöht (daher nicht mit anderen Einkünften
  ausgleichsfähig)
     Sonderbetriebsvermögen und
      Sonderbetriebseinnahmen nicht zu berücksichtigen
     Heranziehung zur Haftung gilt als Einlage
 Wartetastenverluste sind zu verrechnen
     mit Gewinnen späterer WJ (dieser Einkunftsquelle)
     soweit später Einlagen geleistet werden
 Inkrafttreten: WJ, die nach dem 31.12.2015
  beginnen
 Entfall des (bisherigen) § 2 Abs 2a EStG

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Kapitalvermögen (1)
 KESt 27,5% (bisher 25%)
     auf alle Kapitalprodukte
      –   wie Dividenden (Gewinnausschüttungen), Aktien, GmbH-
          Anteile, Anleihen
     nicht:
      –   Zinsen Sparbücher/Einlagen, Konten
     Erfordernis einer Verfassungsmehrheit (um
      EndbesteuerungsG zu ändern); verfassungsrechtliche
      Absicherung auch für Substanzbesteuerung
     GmbH-Gesamtsteuerbelastung (bei Vollausschüttung)
      –   45,63% (bisher 43,75%)
     Conclusio:
      –   27,5% KESt für Vergütungen auf Eigenkapital
          (Gewinnausschüttung)
      –   25,0% KESt für Vergütungen auf Fremdkapital (Zinsen), nicht
          Anleihen
                                                                        19
Kapitalvermögen (2)
Folgen:
   Verlustverrechnung im außerbetrieblichen
    Bereich
    (§ 27 Abs 8 EStG)
     –    weiterhin kein Ausgleich gegen Sparbuchzinsen
     –    Verluste aus 25%-Bereich können mit (Gewinnen aus)
          27,5%-Bereich verrechnet werden
   Verlustverrechnung im betrieblichen Bereich
    (§ 6 Z 2 lit c EStG)
     –    keine Änderung, daher weiterhin Halbierung
   KESt-Abzug für Körperschaften (insbes GmbH,
    AG) mit 25% möglich
   Inkrafttreten: 1.1.2016
     –    bei abweichendem WJ, erst für Realisierungen nach dem 1.1.2016

                                                                           20
Immobilienertragsteuer (1)

 ImmoESt
   Anhebung auf 30% (bisher 25%)
   Verbreiterung der Bemessungsgrundlage
    – Inflationsabschlag entfällt

 Folgen:
   Verlustverrechnung: 60% (bisher 50%) bei
    Verrechnung mit progressiv besteuerten
    Einkünften

                                               21
Immobilienertragsteuer (2)
Folgen:
   betrieblicher Bereich: Verluste zu 60% (bisher
    50%) mit progressiv besteuerten Einkünften
    verrechenbar
   außerbetrieblicher Bereich: zusätzlich zur
    Verrechnung mit (positiven) V+V-Einkünften:
    Verteilungsmöglichkeit auf 15 Jahre
     –    auf Antrag
     –    bis zum 7. Jahr nach Jahr der Verlustentstehung möglich
     –    dann nur für offene Fünfzehntel
   ImmoESt-Abzug für Körperschaften
    (unverändert) mit 25% möglich

                                                                    22
Zuzugsbegünstigung
 Wissenschaftler & Forscher
   Freibetrag von 30%
   befristet auf 5 Jahre
   keine weiteren Betriebsausgaben,
    Werbungskosten oder außergewöhnliche
    Belastung iZm Zuzug
 Expatriates
   Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber
   max 5 Jahre in Österreich
   Werbungskostenpauschale iHv 20%, max 2.500 €

                                                   23
Sonstiges EStG
 Forschungsprämie
   Erhöhung auf 12% (bisher 10%)
   ebenso Auftragsforschung

 „Steuerbetrug“ – in am Bau:
   Abzugsverbot Barzahlungen für Bauleistungen
    über 500 €
   keine Barzahlung von Arbeitslohn am Bau
    (wenn Arbeitnehmer Rechtsanspruch auf
    Girokonto hat)

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Änderungen/Neuerungen

UMSATZSTEUERGESETZ
Umsatzsteuer

 Erhöhung von 10% auf 13%
     Beherbergungsleistungen (Hotellerie)
      –   Übergangsregel: Leistung ab 1.4.2016 und Entgelt nicht
          vor dem 1.9.2015 vollständig vereinnahmt.
     Saatgut, Pflanzen usw
     Kultur, Museen, Filmvorführung
      –   Übergangsregel: Leistung ab 1.1.2015 und Entgelt nicht
          vor 1.9.2015 vollständig vereinnahmt
   Wein ab Hof
   Eintritt Sportveranstaltungen
 Beibehaltung des ermäßigten Satzes von 10%
     Lebensmittel, Restaurantumsätze, Mieten, Arznei

                                                                   26
Änderungen/Neuerungen

GRUNDERWERBSTEUERGESETZ
Grunderwerbsteuer (1)
 bei unentgeltlichen Übertragungen
   Einheitswert (EW) problematisch gemäß VwGH
   Abstellen auf Grundstückswert
     –   Pauschale Ermittlung
   Familienverband entfällt
     –   lediglich Abgrenzung nach entgeltlich – unentgeltlich
     –   aber: Befreiung Ehegatten erweitert
   Stufentarif:
     –   bis 250.000 €:     0,5%
     –   bis 400.000 €:     2,0%
     –   darüber:           3,5%
     –   zwischen denselben Personen: Zusammenrechnung über
         5 Jahre

                                                                 28
Grunderwerbsteuer (2)

 Gegenleistung? – zB Übernahme Schulden
   Abgrenzung: entgeltlich – unentgeltlich
    – unentgeltlich: Gegenleistung bis 30% des
      Grundstückswertes
    – entgeltlich: Gegenleistung ab 70%
    – dazwischen: teilentgeltlich
        dh „Aufsplittung“:
        keine Progressions-Sprünge (für Stufentarif)
        anteiliger Betriebsfreibetrag

                                                        29
Grunderwerbsteuer (3)
Betrieblicher Bereich:
   Betriebsfreibetrag auf 900.000 € (bisher
    365.000 €)
     –   bei teilentgeltlich: aliquot
     –   Deckelung: 0,5% vom Grundstückswert
     –   Umgründungen: 0,5% vom Grundstückswert
     –   Verteilung: auf Antrag auf 2 bis 5 Jahre; jedoch mit
         prozentueller Erhöhung (2, 3, 4, 5 Jahre  4, 6, 8, 10 %)
     –   Fünfjährige Fortführungspflicht durch Erwerber sonst
         Nachversteuerung

     –   Land- und Forstwirtschaft (unverändert):
            1-facher Einheitswert
            2% GrESt (und Angehörigenbegriff etwas erweitert)

                                                                 30
Grunderwerbsteuer (4)
Anteilsvereinigung:
     GrESt-Pflicht (war bereits bisher gegeben)
     VwGH: „Zwerganteile“ schließen Anteilsvereinigung
      aus; problematisch: Treuhandgestaltungen

Regelung neu (Verschärfung!):
     Anteilsvereinigung ab 95% Anteile in einer Hand
      –   nur unmittelbare Anteile
      –   ab Erreichen/Überschreiten der 95%
     auch bei Personengesellschaften (OG, KG)
      –   mit 5-Jahresfrist
     Steuersatz: 0,5% (vom Grundstückswert)

                                                          31
Änderungen/Neuerungen

BUNDESABGABENORDNUNG
Registrierkassenpflicht (1)

Erwartete Mehreinnahmen 900 Mio €
      Länder mit Registrierkassenpflicht:
      Belgien, Schweden, Italien, Slowakei, Tschechien,
      Provinz Quebec!

Voraussetzung (neuer § 131b BAO):
       überwiegende Anzahl (!) der Umsätze ist Bar
       ab einem Jahresumsatz von 15.000 € (gesamt)
       Eintritt ab drittfolgendem Monat nach Überschreiten
        (der 15.000 €)
       „kalte-Hände-Regelung“ gilt nur noch bis Umsatz von
        30.000 €
       kleines Vereinsfest ist davon nicht betroffen
                                                              33
Registrierkassenpflicht (2)
 Belegerteilungspflicht
     für jeden, außer unzumutbar (zB „kalte Hände“)
     Kunde muss Belege entgegennehmen (bis außerhalb
      der Geschäftsräumlichkeiten)
 Inkrafttreten ab 1.1.2016
   Sicherheitslösung (Anti-Manipulationschip) 1.1.2017
– Anschaffung neuer Registrierkasse??
   keine Umrüstung möglich?
   vorzeitige Abschreibung bis zu 2.000 €
   Anschaffungsprämie: 200 €

                                                          34
Änderungen/Neuerungen

FINANZSTRAFGESETZ
Finanzstrafgesetz
Maßnahmen neu:
   Fahrlässige Abgabenverkürzung nur bei grober
    Fahrlässigkeit
    –   Definition der groben Fahrlässigkeit: „Eintritt eines dem
        gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu
        wahrscheinlich vorhersehbar“

   Abgabenbetrug auch bei systematischer
    Manipulation der EDV

   Berechtigung der Finanzstrafbehörde
    hinsichtlich Beauskunftung IP-Adressen
    –   Rechtsschutzbeauftragter beim BMF

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Neuerungen

BANKENPAKET
Einschaurecht für die Finanzverwaltung

 Ausnahme vom Bankgeheimnis (§ 38
  BWG)
   nur für Finanzverwaltung
 Kontenregistergesetz
   Sicherstellung der Vollständigkeit
 Kapitalabfluss-Meldegesetz
   Mitteilung höherer Kapitalabflüsse
    (Begleitmaßnahme)
   rückwirkende Einführung mit 1.3.2015

                                           38
Änderungen des § 38 BWG

  Z 1: „Erleichterungen“ bei (Finanz-)Strafverfahren
    –   primär betreffend Kontenregister
  Z 10: Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)
  Z 11:
    –   im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (§ 143 BAO)
    –   nach Maßgabe des § 165 BAO
    –   gegenüber Abgabenbehörden des Bundes
    –   im Zuge der Veranlagung der ESt, KSt, USt nur bei Zweifel an
        der Richtigkeit der Erklärung (§ 161 BAO)
    –   bei Zeichnungsberechtigen nur, wenn begründete Annahme
        besteht + Anhörungsrecht der Kontoinhaber
  Z 12: Übermittlungspflicht nach Kontenregistergesetz
  Z 13: Meldepflicht nach Kapitalabfluss-Meldegesetz
                                                               39
Kontenregistergesetz
    Einrichtung durch BMF (=Datenbank)
    Nur „externe“ Daten durch Kreditinstitute zu übermitteln
     –   Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber,
         wirtschaftlicher Eigentümer
     –   bPK/Stammzahl gemäß E-GovG; ansonsten Name, Adresse etc
     –   Konto- bzw Depotnummer, Eröffnung und Schließung
     –   laufende Übermittlung, Beginn lt Verordnung
     –   Daten ab 1.3.2015 (bestehende Konten gelten an diesem Tag als
         eröffnet)
    Auskunft aus Register für:
     –   straf- und finanzstrafrechtliche Zwecke
     –   abgabenrechtliche Zwecke, wenn zweckmäßig und angemessen
    Daten sind 10 Jahre ab Auflösung des Kontos/Depots
     aufzubewahren (vgl Verjährungsfrist)
    bei Verletzung 150.000/300.000 € Geldstrafe (für
     Bankinstitut)

                                                                         40
Kapitalabfluss-Meldegesetz

    Meldepflicht für Kapitalabflüsse von mind 50.000 €
     –   Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und
         Spareinlagen
     –   die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels
         Schenkung im Inland sowie
     –   die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots
     –   auch wenn 50.000 € in mehreren Vorgängen überschritten
         wird, zwischen denen eine Verbindung offenkundig ist.
     –   Ausnahme: Geschäftskonten
     –   nicht erfasst: Kapitalzuflüsse
    Meldung bis zum letzten Tag des auf den Abfluss
     folgenden Monats
     –   erstmalig für Zeitraum 1.3.2015 – 31.12.2015
     –   bis 31.3.2015 (Verfassungsbestimmung!)
    bei Verletzung 150.000/300.000 € Geldstrafe
                                                                   41
Einschaurecht der Finanzverwaltung

zB im Rahmen künftiger Betriebsprüfungen
(Ablauf):

(1) Abfrage in zentralem Kontenregister
     –   wenn zweckmäßig und angemessen

(2) Nachfrage bei Steuerpflichtigem
     –   Möglichkeit zur Selbstanzeige grds gewahrt (außer Abfrage ist
         bereits Verfolgungshandlung)

(3) Möglichkeit der Kontenöffnung
     –   wenn Nachfrage „nicht zielführend oder keinen Erfolg
         verspricht“
     –   Hinsichtlich Verfügungsberechtigten ua nur, wenn
         begründete Annahme und Anhörung
                                                                     42
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