BAUHERRENMAPPE INFORMATIONEN ZU ANTRÄGEN, ANSCHLÜSSEN U.V.M - BUTZBACHER NETZBETRIEB GMBH & CO. KG - EVB BUTZBACH GMBH

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Bauherrenmappe
Informationen zu Anträgen,
    Anschlüssen u.v.m.

   Butzbacher Netzbetrieb GmbH & Co. KG

              Himmrichsweg 2
              35510 Butzbach
            Tel.: 06033 995-400
            Fax: 06033 995-430
       E-Mail: info@evb-butzbach.de
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Inhalt

1.       Allgemeiner Überblick
         · Ansprechpartner
         · So funktioniert´s
         · Der Hausanschluss/-raum

2.       Fernwärmeversorgung
         · Allgemeine Informationen
         · Hausanschluss Fernwärme
         · Informationsblatt Wärmeübergabestationen
         · Vollkostenvergleich Heizungs- und Warmwassersysteme
         · Auftrag zur Herstellung eines Anschlusses an das Fernwär-
           menetz
         · Fertigmeldung / Voranmeldung Fernwärme
         · Ergänzende Bedingungen der EVB GmbH -Fernwärme-

3.       Wasserversorgung
         · Allgemeine Informationen
         · Installationsauftrag für einen Hausanschluss an das Was-
           serversorgungsnetz
         · Hinweis Bauwasseranschluss
         · Fertigmeldung und Antrag auf Lieferung von Wasser
         · Ergänzende Bedingungen der EVB GmbH -Wasser-

4.       Gasversorgung
         · Allgemeine Informationen
         · Antrag zum Anschluss an das Gasversorgungsnetz
         · Ergänzende Bedingungen -Gas-

5.       Stromversorgung
         · Allgemeine Informationen
         · Antrag zum Anschluss an das Niederspannungsnetz
         · Ergänzende Bedingungen -Strom-

6.       Abwasserentsorgung
         · Allgemeine Informationen
         · Antrag auf Anschluss an die öffentliche Entwässerungsan-
           lage und auf Einleitgenehmigung nach § 4 Abs. 3 EWS
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1.    Allgemeiner Überblick

· Unsere Ansprechpartner sind:

                       Ansprechpartner: Telefon:        E-Mail:

                       Herr Stengel     06033 995-427   andreas.stengel@evb-butzbach.de

Wärmeversorgung

                       Herr Kullmer     06033 995-482   ottmar.kullmer@evb-butzbach.de

Wasserversorgung       Herr Hofmann     06033 995-492   juergen.hofmann@evb-butzbach.de
und Gasversorgung      Herr Herrmann    06033 995-493   dennis.herrmann@evb-butzbach.de

Stromversorgung        Herr Wallwaey    06031 82-1802   julian.wallwaey@ovag-netz.de

Eigenbetrieb Abwas-    Herr Rausch      06033 995-496   thorsten.rausch@eab-butzbach.de
serbeseitigung Butz-
bach

                       Herr Weber       06033 995-490   martin.weber@eab-butzbach.de

Zentrale                                06033 995-400   info@evb-butzbach.de
Telefax                                 06033 995-430

Störungen (Gas, Was-                    06033 995-500
ser, Wärme)
Störungen (Strom)                       06033 995-700
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· So funktioniert´s

  Für den Fernwärme-, Wasser-, Gas-, Strom- und Kanalanschluss verwenden Sie bitte die
  beiliegenden Formulare.

  Bitte beachten Sie, dass zur Angebotserstellung die auf den jeweiligen Aufträgen
  genannten Unterlagen eingereicht werden müssen.

  Anmerkung:
  Für einen Bauwasser-/Baustromanschluss nutzen Sie bitte die gleichen Formulare wie für
  die Versorgungsanschlüsse und kreuzen die betreffenden Aufträge an.

  ...und so geht´s weiter!

  1. Sie senden die ausgefüllten Formulare an die Energie und Versorgung Butzbach
     GmbH (EVB GmbH). Der Einfachheit halber werden wir Ihre Unterlagen an den Butz-
     bacher Netzbetrieb GmbH & Co. KG beziehungsweise Eigenbetrieb Abwasserbeseiti-
     gung Butzbach weiterleiten.

  2. Nach Bearbeitung erhalten Sie die Angebote für Ihre gewünschten Hausanschlüsse.

  3. Nach Eingang der kompletten Unterlagen vereinbaren Sie mit uns einen Wunschtermin
     für die koordinierte Herstellung der Hausanschlüsse.

  Bei Fragen helfen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne persönlich, telefonisch oder per E-
  Mail weiter.
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· Der Hausanschluss/-raum

                        Installationsbeispiel Hausanschluss

  Auf Wunsch können die Versorgungsleitungen mit einer Mehrspartenhauseinfüh-
  rung für unterkellerte und nicht unterkellerte Gebäude in den Hausanschlussraum
  eingeführt werden.

                                                          © Hauff-Technik

                             Installationsbeispiel
           Hausanschlussraum für unterkellerte Gebäude mit Fernwärme
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2. Fernwärmeversorgung
   Allgemeine Informationen
  Die Erzeugung von Fernwärme erfolgt mittels Kraft-Wärme-Kopplung, d.h. dass gleichzei-
  tig Wärme und Strom produziert werden. Als Brennstoff wird das umweltfreundliche Erdgas
  verwendet. Somit wird der Ausstoß des Treibhausgases Kohlendioxid reduziert und ein
  wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz geleistet.

  Fernwärme versorgt die bestehenden Wohngebäude und geplanten Einfamilienhäuser ne-
  ben Heizung auch mit Warmwasser. Der Transport erfolgt in einem neuen erdverlegten,
  wärmegedämmten Rohrsystem. Beim Verbraucher erfolgt die Wärmeübergabe mit einer
  Übergabestation, die mit dem Wärmekreislauf direkt gekoppelt ist.

  Für die Versorgung mit Fernwärme sprechen viele Gründe:

  ·   Fernwärme ist günstig und umweltfreundlich
  ·   Der Primärenergiefaktor ist auf unserer Internetseite hinterlegt:
      www.EVB-Butzbach.de (unter dem jeweiligen „Baugebiet“)
  ·   Der kostenintensive Einbau einer eigenen Heizungsanlage entfällt
  ·   Geringe Betriebs- und Unterhaltungskosten (z.B. für Inspektion, Wartung und Repara-
      tur)
  ·   Fernwärme ist komfortabel, da die Wärme „fertig produziert“ ins Haus kommt
  ·   Die Wärmeübergabestation ist sehr kompakt; das schafft Platz
  ·   Die Übergabestation kann in der Regel 30 Jahre lang zuverlässig und wenig störanfällig
      betrieben werden
  ·   Termine mit Schornsteinfegern, Brennstofflieferanten oder Wartungsdiensten gehören
      der Vergangenheit an

  Mit dem Primärenergiefaktor der Fernwärmeversorgung erfüllen wir die Anforderungen
  des Erneuerbaren Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG), da die Bundesregierung
  Wärme aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf eine Stufe mit Erneuerbaren Ener-
  gien stellt.

  Wichtig!
  Jeder Eigentümer in den Neubaugebieten mit Fernwärmeversorgung ist verpflichtet, sein
  Grundstück an die Fernwärme-Versorgungsanlage der EVB GmbH anzuschließen. Sind
  auf dem Grundstück weitere Gebäude geplant, die Wärme benötigen, so ist jedes dieser
  Gebäude gemäß Fernwärmesatzung anzuschließen.

   Zusammengefasst:
   Durch den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) aus unseren BHKWs kann auf
   den Einsatz von regenerativen Energiequellen verzichtet werden!

   Für Sie als Bauherr bedeutet das: Keine Zusatzkosten durch Ersatzmaßnahmen wie
   Solaranlage oder höheren Wärmeschutz! Diese Maßnahmen wären mit hohen In-
   vestitionskosten verbunden und werden mit dem Anschluss an das Fernwärmenetz
   hinfällig!
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· Hausanschluss „Fernwärme“
  Der Hausanschluss und die Wärmeübergabestation

  ·   Der Kunde beauftragt die EVB GmbH mit der Herstellung des Hausanschlusses
      (Antrag ist in der Anlage beigefügt) und vereinbart mit einem unserer Mitarbeiter
      einen Termin zur Festlegung der Fernwärmetrasse auf Ihrem Grundstück.

  ·   Die EVB GmbH oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen verbindet diesen mit
      dem in Ihrem Grundstück vorverlegten Wärmeanschluss mit Ihrem Haus.

  ·   Der Hausanschluss endet mit den zwei Hauptabsperreinrichtungen (Übergabe-
      punkt Kundenanlage) in Ihrem Hausanschlussraum.

  Ab der Hauptabsperreinrichtung übernimmt Ihr Installateur und verbindet die Wärme-
  übergabestation auf der Primärseite mit dem Fernwärme-Hausanschluss und auf der
  Sekundärseite mit Ihrer Heizungsanlage und den Kalt- und Warmwasserleitungen.

  Die Wärmeübergabestation wie z.B. „Gina“ oder „Heinz“ arbeiten mit zwei Hochleis-
  tungs-Wärmetauschern im indirekten System. D.h. auf der Primärseite des Wärmetau-
  schers kommt die Fernwärme an und gibt die Wärme an das Heizungs- bzw. Warm-
  wassersystem ab (Sekundärseite).

  Ein Boiler ist bei den o.g. Stationen nicht erforderlich.

  Die Station „Gina“ wird für die Beheizung mit Heizkörpern und die Station „Heinz“ für
  die Verwendung von Fußbodenheizung eingesetzt.

  Die Warmwasserversorgung funktioniert im Durchlaufprinzip ohne Boiler und ist so
  ausgelegt, dass zwei Duschen gleichzeitig betrieben werden können.

  Die Wärmeübergabestationen können über die EVB GmbH bezogen werden.
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Vollkostenvergleich nach VDI 2067 (Nettopreise)                                           Stand 01.04.2021
Einfamilienhaus, (Fläche 150 m2, Energiebedarf Wärme 45 kWh/ m2a)
                                        Pellets     Erdgas      Wärme        Wärme-          Wärme-
                                                    und Solar   EVB          pumpe Sole      pumpe Luft
Wärmebedarf ohne Erzeugungsverluste     6.750 kWh   6.750 kWh   6.750 kWh    6.750 kWh       6.750 kWh

Einsparung Wärme sonstiges              0 kWh       0 kWh       0 kWh        0 kWh           0 kWh

Stromverbrauch Haushalt                 3.500 kWh   3.500 kWh   3.500 kWh    3.500 kWh       3.500 kWh

Stromleistung                           4 kW        4 kW        4 kW         4 kW            4 kW

Jahresnutzungsgrad bzw. Leistungszahl   80%         88%         100%         4,50 COP        2,75 COP

Energiepreis für die Wärmeversorgung    4,868       20,550      6.606        20,550          20,550
                                        Ct/kWh      Ct/kWh      Ct/kWh       Ct/kWh          Ct/kWh
Brennstoff-bzw. Wärmekosten abzgl.      411 €/a     1.576 €/a   446 €/a      308 €/a         504 €/a
Erstattungen
Strompreis Betriebsstrom aus dem        22,410      22,410      22,410       22,410          22,410
Netzbezug                               Ct/kWh      Ct/kWh      Ct/kWh       Ct/kWh          Ct/kWh
Betriebsstromkosten                     784 €/a     180 €/a     784 €/a      784 €/a         784 €/a

Wartung Wärmeerzeuger                   400 €       180 €       0€           180 €           180 €

Schornsteinfeger                        120 €       85 €        0€           0€              0€

Instandhaltung Erzeugung 2% lt. VDI *   410 €       317 €       168 €        586 €           386 €

Grundpreis                                  - €         178 €        427 €        178 €          178 €

Betriebskosten gesamt                   930 €/a     835 €/a     595 €/a      944 €/a         744 €/a

Wärmeerzeuger mit Abgasanlage           15.000 €    6.500 €     3.500 €      14.000 €        12.000 €

Lagertechnik / Anschluss / Bohrung      5.500 €     4.850 €     4.900 €      15.275 €        7.300 €

Investitionskosten Anlagentechnik mit   18.100 €    15.850 €    8.400 €      24.774 €        14.800 €
Berücksichtigung Fördermittel
Zins                                    1           1           1            1               1

Betrachtungsdauer                       15,00       15,00       15,00        15,00           15,00

Kapitalkosten (Zins + Tilgung)          1.305 €/a   1.143 €/a   606 €/a      1.787 €/a       1.067 €/a

Vergleich aller Summen                  3.430 €/a   3.735 €/a   2.431 €/a    3.823 €/a       3.100 €/a
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Auftrag zur Herstellung eines Anschlusses an das
                                            Fernwärmenetz
Anschlussnehmer(in) und Rechnungsempfänger(in)                                                     Grundstückseigentümer(in)
 Name, Vorname oder Firma                                                                         Name, Vorname oder Firma

 Straße, Hausnummer                                                                               Straße, Hausnummer

 PLZ, Ort                                                                                         PLZ, Ort

 Telefon, E-Mail                                                                                  Telefon, E-Mail

Angaben zum Anwesen, das an das Fernwärmenetz angeschlossen werden soll:

 Ort, Straße, Hausnummer                                                                          Flur / Flurstück-Nr.:

Beginn des Heizbetriebes zum .........................................................................................................................................................

Geplante Vor- / Rücklauftemperatur der Heizung: ....................................................... °C / ........................................................ °C

 Anzahl der Wohnungen:                                 Wohnfläche:                            m²        Benötigter Energiebedarf nach EnEV:
                                                                                                        kWh/a

 Heizarten:                              Fußbodenheizung                             Heizkörper

 Wärmeverwendung:                         Raumwärme                                  Trinkwassererwärmung                                         Lüftung                             Klimatisie-
 rung

 Gebäudenutzung:                         Wohngebäude                                  Bürogebäude                                                Sonstige:

 Wärmeübergabe:                          Station „Gina“                              Station „Heinz“                                             Sonstige

 Gewünschte Wärmeleistung:
 kW
Bemerkungen (z.B.: zusätzliche Unterstützung der Heizung mit Solarenergie): ..................................................................

...........................................................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................................................

............................................................................................................................................................................................................

Grundlage für diesen Auftrag bilden die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFern-
wärmeV)“ vom 20.06.1980 und die „Ergänzenden Bedingungen der EVB GmbH“ in der jeweils gültigen Fassung.

Bitte unbedingt folgende Unterlagen dem Auftrag beilegen:

1.      Amtlicher Lageplan (Katasteramt) mit Angaben der Grundstücksgröße
2.      Lageplan M 1 : 1.000 mit Darstellung des Grundstückes in allen Grenzen und mit allen Gebäuden und
        Angaben der Stelle, an der der Hausanschluss geplant ist

3.      Grundriss M 1 : 100 mit Angabe der geplanten Einführung des Fernwärmeanschlusses und des geplan-
        ten Anbringungsortes der Wärmeübergabestation

.................................................................................                                              ...........................................................................
Ort/Datum                                                                                                                                         Unterschrift des Auftraggebers
Fertigmeldung / Voranmeldung
Fernwärme                                                          Absender - Fachfirma:

Die Montage des Fernwärmezählers kann am .............................. um ............... Uhr erfolgen.

Der hydraulische Abgleich wurde durchgeführt am ................................................................

Die am ....................................... angemeldete Fernwärmeanlage für

 Bauvorhaben / Ort, Straße, Haus-Nr.

 Flur / Flurstück-Nr.:

 Name, Vorname

 Straße, Hausnummer

 PLZ, Ort

 Telefon (für Rückfragen)

ist entsprechend den „Technischen Regeln“, den behördlichen Vorschriften und Gesetzen und
den technischen Anforderungen der EVB GmbH fertiggestellt.

Ich/Wir bitte(n) um Mitteilung der Fertigstellung dieser Arbeiten, um anschließend die Einstel-
lung der Fernwärmeübergabestation und die Unterweisung des/der Abnehmer(s) in der Be-
nutzung und Wartung der Heizungsanlage(n) vornehmen zu können.

................................................................       .......................................................
Ort, Datum                                                             Unterschrift Kunde

..............................................................         .......................................................
Ort, Datum                                                             Stempel und Unterschrift
                                                                       verantwortlicher Fachmann
3. Wasserversorgung
   Allgemeine Informationen
   In dieser Bauherrenmappe haben wir den Installationsauftrag für einen Hausanschluss an
   das Wasserversorgungsnetz der EVB GmbH beigefügt.

   Grundlage für diesen Auftrag bilden die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für
   die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20.06.1980 und die „Ergänzenden Be-
   dingungen der EVB GmbH“ in der jeweils gültigen Fassung sowie die Vereinbarung,
   dass die Kundenanlage direkt nach dem Absperrventil hinter der Grundstücks-
   grenze beginnt.

   Hinweis:
   Bei Neubauten ist zu beachten, dass der benötigte Wasserbedarf einzutragen ist und die
   Inbetriebnahme der Anlage nur erfolgt, wenn die Installation von einem eingetragenen
   Installateur durchgeführt wurde sowie eine Fertigmeldung vorliegt!
Installationsauftrag für einen Hausanschluss an das
Wasserversorgungsnetz der EVB GmbH
Antragsteller:

___________________________                      ______________________ ______________________
Name (oder Firma)                                Vorname                                 Straße, Hausnummer

_____________________________________            ______________________________          ______________________________
Gewerbe, Branche                                 Telefon                                 PLZ, Wohnort

wünscht in:      Butzbach

______________________________________________                      ___________________________________________
Straße, Hausnummer                                                                  Flur, Flurstück

   die Erstellung eines neuen Hausanschlusses                            die Erstellung eines Bauwasseranschlusses
                                                                    (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Grundlage für diesen Auftrag bilden die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“
(AVBWasserV) vom 20.06.1980 und die „Ergänzenden Bedingungen der EVB“ in der jeweils gültigen Fassung sowie die
Vereinbarung, dass die Kundenanlage direkt nach dem Absperrventil hinter der Grundstücksgrenze beginnt.

Bei Neubauten:
                       Anzahl der zu      Anzahl der          Höhe des zu            Wasserbedarf (gem.
Größe des              versorgenden       Vollgeschosse       versorgenden           DVGW Arbeitsblatt        Mindestver-
Baugrundstückes:       Wohnungen          (ohne Keller)       Gebäudes (Traufe)      DIN 1988 Teil 3)         sorgungsdruck

___________m²          ____________       ___________         ___________m           _______l/s______m³/h     __________bar

                                            Eigenwassernutzung           Regenwassernutzung           Brauchwassernutzung

Bitte unbedingt folgende Unterlagen dem Antrag beilegen!

         1. Amtlicher Lageplan (Katasteramt) mit Angabe der Grundstücksgröße
         2. Lageplan M 1 : 1000, mit Darstellung des Grundstückes in allen Grenzen und mit allen
            Gebäuden und Angabe der Stelle, an der der Hausanschluss geplant ist.
         3. Kellergrundriss M 1 : 100, mit Angabe der geplanten Einführung des Wasseranschlusses
            und des geplanten Anbringungsortes des Wasserzählers

__________________________________                  ________________________             __________________________
Name des (der) Grundstückseigentümer(s)                       Ort                                 Datum

__________________________________                  _____________________________________________________
Unterschrift des (der) Grundstückseigentümer        Unterschrift des Antragstellers, wenn er nicht zugleich
                                                    Grundstückseigentümer ist

Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt nur, wenn die Installation durch einen eingetragenen Installateur durchgeführt
wurde und die Fertigmeldung vorliegt!
                               *****************************************************************
Ausführender Installateur:                     - Bitte vom Installateur ausfüllen -

                                                 Eingetragen im Installateur-Verzeichnis von

 ____________        _______________________           _________________________________             _________________
 Datum               Stempel, Unterschrift             Name des Versorgungsunternehmens              unter Nr.:

Besondere Brandschutzmaßnahmen:

Löschwasserbedarf:           _____________l/s         _____________l/min          ___________m³/h         __________bar

gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405               klein (24 - 96 m³/h)         mittel (48 - 192 m³/h)       groß (96 - 192 m³/h)

Art des gewünschten
Wasserzählers:          Qn 2,5 waagerecht             Qn 10 waagrecht          Bauzähler Qn 1,5 mit Zapfventil ¾ "
                        Qn 2,5 senkrecht              Verbundzähler    DN _________
                        Qn 6 waagrecht                Großwasserzähler DN _________
Fertigmeldung und Antrag auf Lieferung von Wasser
                              -Vom Bauherrn und Installateur auszufüllen-

Die mit Antrag angemeldete und von Ihnen zur Ausführung freigegebene Wasseranlage
ist fertiggestellt, gespült, nach DIN 1988 der vorgeschriebenen Druckprüfung unterzo-
gen und für dicht befunden worden.

Die Ausführung erfolgte unter Beachtung der geltenden behördlichen Vorschriften und Verfü-
gungen und nach den anerkannten Regeln der Technik.

Der Einbau des Wasserzählers und die Lieferung von Wasser wird hiermit beantragt.

________________           _________________________________________               ________________________
Datum                      Unterschrift und Stempel der ausf. Installationsfirma   Unterschrift des Antragstellers

___________________________________________________________________________________________________
Name des Grundstückseigentümers und Anschrift des Bauvorhabens

Vermerke und Skizzen der Leitungsstränge und Sicherheitsarmaturen
Ergänzende Bedingungen der Energie und Versorgung Butzbach GmbH (EVB) zu der “Verordnung
 über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser” (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980
                                                         Gültig ab 01. Januar 2021

 Verwaltung: Himmrichsweg 2 in 35510 Butzbach

 Wichtige Telefonanschlüsse:
 EVB GmbH -Zentrale:                 06033 995-400
 EVB GmbH -Telefax:                  06033 995-430
 Betriebsabteilung Wasser und Gas:   06033 995-492
 Informationszentrum,
 Ausstellung und Beratung            06033 995-900

 Internet-Adresse:                   www.evb-butzbach.de
 E-Mail-Adresse:                     info@evb-butzbach.de

 Anschlusskosten
 Für den Anschluss einer Anlage an das Verteilungsnetz der EVB GmbH ist vom Anschlussnehmer ein Anschlusspreis zu entrichten. Dieser setzt
 sich zusammen aus:
       1)  einem Baukostenzuschuss
       2)  den Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses

 1.    Baukostenzuschuss -BKZ- gemäß § 9 AVBWasserV
 1.1 Der Anschlussnehmer zahlt der EVB GmbH bei Anschluss seiner Liegenschaft an das Leitungsnetz der EVB GmbH bzw. bei Erhöhung seiner
 Mengenanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderungen am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Vertei-
 lungsanlagen.
 1.2 Der Baukostenzuschuss beträgt für einen Anschluss bis zu einem Wasserbedarf von 1,28 l/s (nach DIN 1988 Teil 3)
                                                         netto 1.790,00 €
 1.3 Der Baukostenzuschuss wird gesondert ermittelt:
 -   bei Anschlüssen über einen Wasserbedarf von 1,28 l/s Spitzenvolumenstrom (nach DIN 1988 Teil 3)
 -   für außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Anschlüsse sowie
 -   in Industrie- und Gewerbegebieten.
 Mindestens ist ein Baukostenzuschuss Ziff. 1.2 zu zahlen.

 2.      Kosten für den Hausanschluss gemäß § 10 AVBWasserV
 - Leitungsverlegung -
 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt der EVB GmbH für die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bis zu einer max. Länge von 20
 m, bestehend aus der Hausanschlussleitung von der Verteilungsleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung im Gebäude bzw. auf dem Grundstück des
 Anschlussnehmers
 2.1.1     einen Pauschalbetrag für die Herstellung des Hausanschlusses bis zur Grundstücksgrenze unter Einbeziehung der Abzweigstelle auf dem
 öffentlichen Gelände                                       netto 730,00 €
 2.1.2     für die Leitungsverlegung innerhalb des Grundstückes des Anschlussnehmers pauschal pro Meter netto 12,00 € (von Grundstücksgrenze
           bis Absperreinrichtung)
 2.1.3     Wasser-Einzelhauseinführung inkl. Montage in vorhandene Kernbohrung oder Mauerhülse sowie die Hauptabsperreinrichtung und die
           Wasserzähler-Halterung; bei Anschlüssen bis zu 1 ¼“ (DA 40)
                                                            netto 530,00 €
         Preise für zusätzlich benötigtes Material, welches durch bauliche Gegebenheiten vom Standard abweicht, sind dem beiliegenden Preisblatt
 zu entnehmen.
 2.2 Bei Anschlüssen mit einer Anschlusslänge über 20 m ist der Übergabepunkt (Schacht) grundsätzlich in unmittelbarer Nähe der Grundstücks-
 grenze anzuordnen. Anschlüsse über 1 ¼“ (DA 40) werden nach einer individuellen Beratung entsprechend dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung
 gestellt, mindestens aber der Pauschalbetrag nach Ziff. 2.1.
 2.3 Wird in besonders gelagerten Fällen auf Wunsch des Anschlussnehmers ein weiterer Hausanschluss installiert, so sind die Kosten gemäß Ziff.
 1., 2.1 und 2.2 zu entrichten.
 2.4 Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner
 Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
 2.5 Für vorübergehende Anschlüsse (Baustellen) an vorhandene Übergabestellen sind vom Anschlussnehmer nach Aufwand zu zahlen.

 - Tiefbau -
 2.6 Die erforderlichen Erdarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum werden von der EVB beauftragt und dem Anschlussnehmer nach dem tatsächlich
 entstandenen Aufwand zzgl. 10% Regie- und Verwaltungskosten (umfasst u. a. die Beauftragung der Tiefbaufirmen, die Bauaufsicht, die Bauab-
 wicklung mit Erstellung des Aufmaßes vor Ort bis hin zur Prüfung der Tiefbaurechnung) in Rechnung gestellt. Bei der Verlegung von mehreren
 Versorgungsleitungen in einer Grabentrasse werden die Kosten im entsprechenden Verhältnis aufgeteilt.

 3.    Fälligkeit
 Der Netzkostenbeitrag wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses zur Zahlung fällig. Bei grö-
 ßeren Objekten kann die EVB GmbH Abschlagszahlungen auf den Netzkostenbeitrag entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Ver-
 teilungsanlagen verlangen. Bei Inanspruchnahme eines Baustellenanschlusses wird der Netzkostenbeitrag bereits zum Zeitpunkt der
 Inbetriebnahme des Anschlusses fällig.

 4.    Abschlagszahlungen gemäß § 25 AVBWasserV
 4.1 Der Wasserverbrauch wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten (Abrechnungsjahr) abgerechnet.
 4.2 Während des Abrechnungsjahres sind 11 Abschlagszahlungen auf Grundlage des § 25 AVBWasserV zu leisten.
 4.3 Ein evtl. bestehender Vorauszahlungsanspruch nach § 28 AVBWasserV sowie die Forderung einer Sicherheitsleistung nach § 29 der AVB-
 WasserV bleibt unberührt.

 5. Kosten für Inbetriebsetzung und sonstige Kosten gemäß § 13 AVBWasserV
 5.1 Für Inbetriebsetzung der Kundenanlage sowie Einbau der erforderlichen Messeinrichtungen wird der jeweils gültige Weiterverrechnungssatz
 von einer Monteurstunde berechnet. Der Mehrpreis für jede weitere Inbetriebnahme und Plombierung bei gemeinsamer Ausführung beträgt jeweils
 den halben gültigen Weiterverrechnungssatz von einer Monteurstunde.
 5.2 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussneh-
 mer hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen den Weiterverrechnungssatz für eine Monteurstunde.
 5.3 Für jede vom Kunden / Anschlussnehmer zu vertretende Nachplombierung wird - unbeschadet weiterer Ansprüche - eine Monteurstunde be-
 rechnet.
 Bei sonstigen Kosten (für Bereitschaftsdiensteinsätze) werden innerhalb der Geschäftszeiten eine Monteurstunde und außerhalb der Geschäftszei-
 ten zwei Monteurstunden berechnet.

 6.    Reserve- und Zusatzversorgung gemäß § 1 (2) AVBWasserV
       Die Anschlussbedingungen und Bezugspreise für Reserve- oder Zusatzversorgung werden von der EVB GmbH festgelegt.
7.    Zahlung und Verzug gemäß § 27 AVBWasserV
7.1 Rechnungs- und Abschlagsbeträge sind für die EVB GmbH kostenfrei zu entrichten (§ 270 BGB). Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der
    Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Netzbetreiber.
7.2 Für das Anmahnen der Wasserrechnung werden jeweils Pauschalen erhoben.
7.3 Für eine Ratenzahlungsvereinbarung wird ebenfalls eine Pauschale erhoben.
7.4 Sind in einer Rechnung mehrere Verbrauchsarten ausgewiesen, werden die Kostensätze für Mahnung und Nachinkasso nur einmal berechnet.

8.    Einstellung der Versorgung gemäß § 33 AVBWasserV
Für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung sind vom Kunden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand, mindestens jedoch die
Aufwandspauschale zu bezahlen.

9.     Steuern und Abgaben
Auf alle in den „Ergänzenden Bedingungen“ festgelegten Preise und Kosten - mit Ausnahme der Mahngebühren - wird die Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe berechnet.
Sollte der Gesetzgeber darüber hinaus weitere Steuern und Abgaben festlegen, gilt diese Regelung entsprechend.

10. Technische Anschlussbedingungen gemäß § 17 AVBWasserV
Als „Technische Anschlussbedingungen“ gelten die DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen) in der jeweils gültigen Fassung.

11. Unterhaltung der Kundenanlage gemäß § 12 AVBWasserV
Schäden an den Verbrauchsleitungen sind umgehend zu beseitigen. Wenn durch solche Schäden oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt
abläuft, hat der Kunde den vollen Tarifpreis für die entnommene Wassermenge entsprechend der Anzeige der Messeinrichtung zu zahlen. Der
Kunde hat keinen Anspruch auf Preisnachlass für das ungenutzt abgeflossene Wasser.
Der Grundstückseigentümer hat darauf zu achten, dass beim Verlegen anderer Leitungen oder Anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 30
cm zur Leitung eingehalten wird sowie dass die Leitungstrassen grundsätzlich von Bepflanzungen (Bäume, Sträucher, Hecken usw.), Anschüttungen
und Überbauungen befreit und freigehalten werden.

12. Inkrafttreten
Die vorstehenden Änderungen der „Ergänzenden Bedingungen“ treten am 01. Januar 2021 in Kraft und setzen die bisherigen „Ergänzenden Bedin-
gungen“ außer Kraft.

Butzbach, den 02.11.2020
ENERGIE UND VERSORGUNG BUTZBACH GmbH
4.   Gasversorgung
     Allgemeine Informationen

     In dieser Bauherrenmappe haben wir einen Installations-Auftrag für einen Haus-
     anschluss an das Gasversorgungsnetz der EVB beigefügt.

     Grundlagen bilden die Ergänzenden Bedingungen der EVB GmbH zur „Verord-
     nung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nut-
     zung für die Gasversorgung im Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung
     NDAV)“.
Ihr Weg zum Erdgasanschluss

Senden Sie uns folgende Unterlagen zu und Sie erhalten Ihr Angebot zur Herstellung des
Hausanschlusses

           ü die Bedarfsmeldung mit der gewünschten Anschlussleistung in KW
           ü (Bei Neubauten) einen Lageplan des Grundstückes mit eingezeichnetem Ge-
             bäude
           ü (Bei Neubauten) einen Grundriss des Keller- bzw. Erdgeschosses mit einge-
             zeichnetem Hausanschlussraum

Tipps für den Hausanschluss

Wählen Sie den Hausanschlussraum für all Ihre Versorgungsleitungen möglichst zur Straßen-
seite.
Die Übergabestelle muss trocken, begehbar und frostfrei sein.
Die Grundleitungen für Abwasser müssen immer tiefer liegen als die Leitung zur Gasversor-
gung.
Den endgültigen Verlauf der Hausanschlussleitung als Verbindung zwischen den Versor-
gungsleitungen und Ihrer Hausinstallation legen im Regelfall die Fachleute des jeweiligen Ver-
sorgungsträgers fest, wobei Ihre Wünsche weitgehend Berücksichtigung finden.
Erdgas: Ihre Vorteile

•   die ständige Bereitstellung der Energie erspart Ihnen die Brennstoffbeschaffung und
    die Brennstofflagerung

•   der geringe Platzbedarf bietet Ihnen mehr Freiraum in Ihrem Hause

•   Erdgas ermöglicht Ihnen als emissionsarme Energie aktiven Umweltschutz

•   die Brennwertnutzung ermöglicht Ihnen Schornsteinfegerkosten zu sparen

•   die monatliche Umlage erspart Ihnen die Vorfinanzierung der Energie

•   ständige Kontrolle unseres Versorgungnetzes bietet Ihnen den Vorteil einer sicheren
    Versorgung

•   unser 24 Stunden Bereitschaftsdienst bietet Ihnen den Vorteil einer sicheren Versor-
    gung

•   Erdgas ermöglicht Ihnen bei der Neuanschaffung einer Heizung eine breitere Gerä-
    teauswahl

•   günstig in der Anschaffung (lassen Sie sich ein Angebot machen)

•   beigefügte Geruchsstoffe im Erdgas erhöhen die Sicherheit

•   modern und gut regulierbar durch neue Technik

•   Brennwertheizung bietet Ihnen den Vorteil von geringeren Verlusten durch Schorn-
    stein, Stillstand und Abstrahlung

•   Vielseitiger Einsatzbereich im Heizungsbereich und Haushalt
Anfrage zur Herstellung eines Erdgashausanschlusses
                     an die Energie und Versorgung Butzbach GmbH,
                     Himmrichsweg 2, 35510 Butzbach

                                                                                                              Datum: ________________
    Auftraggeber:

        Anrede/Titel/Firma                                              Vor- und Nachname

                                         Straße und Hausnummer                                        Postleitzahl                             Ort

                                          Telefon                                                                       E-Mail

Anschlussobjekt:
                                  Straße und Hausnummer / Fl.-Flst.                                   Postleitzahl                             Ort

    Anzahl Wohneinheiten:                                                       Leistung:              in kW

         Einfamilienhaus                               Mehrfamilienhaus mit .......... WE                             Gewerbebetrieb
        (Zutreffendes bitte ankreuzen)

    Grundstückseigentümer (falls abweichend):

        Anrede/Titel/Firma                                            Vor- und Nachname                                          EVB Kundennr./PIN (falls vorhanden)

                                         Straße und Hausnummer                                        Postleitzahl                              Ort

                               Telefon                                                      E-Mail                                Geburtsdatum (freiwillige Angabe)

 Ort, Datum:        _____________________                                                            ___________________________
                                                                                                        (Unterschrift des Grundstückseigentümers)

Grundlage für diesen Auftrag bilden die Verordnung über „Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)“) vom 01.11.2006
und die „Ergänzende Bedingungen der EVB“ in der jeweils gültigen Fassung, sowie die Vereinbarung, dass die Kunden-
anlage direkt nach dem Absperrventil hinter der Grundstücksgrenze beginnt.

Bitte unbedingt folgende Unterlagen dem Antrag beilegen:

                     1.      Amtlicher Lageplan (Katasteramt) mit Angaben der Grundstücksgröße
                     2.      Lageplan M 1 : 1.000 mit Darstellung des Grundstückes in allen Grenzen und mit allen Gebäuden
                             und Angaben der Stelle, an der der Hausanschluss geplant ist
                     3.      Kellergrundriss M 1 : 100 mit Angabe der geplanten Einführung des Gasanschlusses und des
                             geplanten Anbringungsortes des Gaszählers

        Ort, Datum: _____________________                                                                   ________________________
                                                                                                        (Unterschrift des Auftraggebers)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Nie-
                          derdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV vom 1. November 2006)
                                zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
                                                                                             Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen und auf die Haf-
      Teil 1                                                                                 tung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
      Allgemeine Vorschriften                                                                § 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers
                                                                                       (1)   Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform
      § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                                            nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende
(1)   Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetrei-              Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschluss-
      ber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Nieder-               nutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere 1. Angaben
      druck an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen               zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer,
      und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen haben.                 Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer), 2.
      Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das            Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts
      Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die                  des Zählers, 3.
      Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser           Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und
      Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli            Adresse) und 4.
      2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle An-               gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses
      schlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstan-           vorzuhaltende Leistung.
      den sind.                                                                              Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussneh-
                                                                                             mer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzu-
                                                                                             teilen.
(2)   Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ener-
      giewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an         (2)   Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netz-
                                                                                             anschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf
      das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen jeder Eigentümer
                                                                                             Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich
      oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Nie-
      derdrucknetz angeschlossen ist.                                                        auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite
                                                                                             zu veröffentlichen.

(3)   Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschluss-
      nutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Ent-            (3)   Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen
      nahme von Gas nutzt.                                                                   Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen
                                                                                             des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher
                                                                                             Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach
(4)   Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Gasversor-            zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetrei-
      gungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1                 ber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf
      des Energiewirtschaftsgesetzes.                                                        seiner Internetseite zu veröffentlichen.

      § 2 Netzanschlussverhältnis                                                            Teil 2
(1)   Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der Gasanlage über den               Netzanschluss
      Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem An-
      schlussnehmer und dem Netzbetreiber.                                                   § 5 Netzanschluss
                                                                                             Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Ver-
(2)   Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem An-               sorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Ver-
      schlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei            sorgungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er
      Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich ab-         besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Ab-
      zuschließen.                                                                           sperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperreinrich-
                                                                                             tung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind
(3)   Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigt                 die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es
      sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur                 hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenan-
      Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für                 lage eingebaut ist.
      den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubrin-
      gen.                                                                                   § 6 Herstellung des Netzanschlusses
                                                                                       (1)   Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung
                                                                                             des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gege-
(4)   Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzan-
                                                                                             ben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfü-
      schlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen
                                                                                             gung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat dem An-
      dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Ei-
                                                                                             schlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netz-
      gentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt
                                                                                             anschlusses mitzuteilen.
      das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern
      dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin be-
      gründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige An-       (2)   Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des An-
      schlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Der Eigentumsübergang und die               schlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netz-
      Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer                    betreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse
      dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige An-               des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzan-
      schlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs.                  schlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
      1 Nr. 4 zu übermitteln.
                                                                                       (3)   Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weite-
(5)   Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss                    rer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3
      oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestäti-             Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame
      gen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die          Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung
      Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des                 oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachun-
      Netzbetreibers hinzuweisen.                                                            ternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des
                                                                                             durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu
      § 3 Anschlussnutzungsverhältnis                                                        berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung
(1)   Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses              des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im
      zur Entnahme von Gas. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung               Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers
      des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu den Gasversorgungsnet-                 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die
      zen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnut-                baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses
      zungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem                zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten
                                                                                             Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen.
      Netzbetreiber.

                                                                                             § 7 Art des Netzanschlusses
(2)   Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den
      Netzanschluss Gas aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn 1.                  (1)   Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen
                                                                                             ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden
      der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen
      Vertrag über den Bezug von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzun-                maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Be-
      gen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorlie-            dingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingun-
      gen und 2.                                                                             gen.
      dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang
      nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.                                (2)   Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern,
      Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der            falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen
      Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hier-           zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten.
      über unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf              Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich,
      die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Er-               angemessen zu berücksichtigen.
      satzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen. (3)
      Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nut-
      zung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas unverzüglich in Textform                 § 8 Betrieb des Netzanschlusses
      mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unver-     (1)   Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat
      züglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen          sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftli-
                                                                                             chen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussneh-
mer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließ-             gungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke sowie erfor-
        lich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und              derliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur
        beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.                 Grundstücke, 1.
        Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor-                 die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen
        nehmen oder vornehmen lassen.                                                          sind, 2.
                                                                                               die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das
(2)     Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperrein-               Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
        richtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem                 3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft
        Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.                                                ist. Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Ei-
                                                                                               gentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde;
                                                                                               insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlus-
(3)     Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussneh-                  ses eines anderen Grundstücks an das Gasversorgungsnetz grundsätzlich
        mers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber                verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen An-
        bestimmt.                                                                              schlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
                                                                                         (2)    Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
        § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzan-                      Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
        schlusses
         (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der
        bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für 1. die
                                                                                         (3)   Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen,
        Herstellung des Netzanschlusses, 2.                                                    wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kos-
        die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweite-              ten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die
        rung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom An-                    Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
        schlussnehmer veranlasst werden,
        zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für       (4)   Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen
        vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im                  Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dul-
        Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des An-               den, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
        schlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten
        sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pau-            (5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflä-
        schalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche             chen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öf-
        Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.                                              fentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

      (2)   Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des
                                                                                               § 13 Gasanlage
        Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen
        des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer          (1)   Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhal-
        seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Wer-            tung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Aus-
        den von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der               nahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem
        Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.                 Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für
                                                                                               die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen.
                                                                                               Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten ver-
      (3)   Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlus-
                                                                                               mietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
            ses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teil-
            weise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die
            Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahl-         (2)    Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen
            ten Betrag zu erstatten.                                                            anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie
                                                                                                nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und
        § 10 Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen                                          instandgehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der
                                                                                                Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
(1)     Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein besonderes Druckregelgerät
                                                                                                Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Instal-
        oder eine besondere Einrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetrei-
                                                                                                lateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunterneh-
        ber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz
                                                                                                men durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netz-
        unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks
                                                                                                betreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nach-
        zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere
                                                                                                weis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der je-
        Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
                                                                                                weiligen Arbeiten abhängig machen. Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte
                                                                                                verwendet werden, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln
(2)     Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der An-             der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Sat-
        schlussnehmer die Einrichtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei           zes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhan-
        denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.                                        den ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies
                                                                                                auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasgeräte das Zeichen einer akkre-
(3)     Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere-                ditierten Stelle tragen. Materialien und Gasgeräte, die 1. in einem anderen
        geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle            Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt
        nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netz-                oder in den Verkehr gebracht worden sind oder 2.
        betreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich der An-         in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
        schlussnutzung des Grundstücks dient.                                                  schaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind
                                                                                               und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 6
        § 11 Baukostenzuschüsse                                                                nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten
      (1)   Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen                  durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt,
            Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Be-               wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht
            triebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der           wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwa-
            örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder          chen. (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können
            teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der An-                   vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der
                                                                                               Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu
            schluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert
                                                                                               veranlassen.
            dieser Kosten betragen.
                                                                                               § 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage
      (2)   Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu überneh-
                                                                                         (1)   Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzan-
            mende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an sei-
                                                                                               schluss an das Verteilernetz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem
            nem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistun-
                                                                                               er nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und gegebenenfalls des Druck-
            gen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Ver-
                                                                                               regelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt.
            teileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten wer-
                                                                                               Die Anlage hinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunternehmen in
            den können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen
                                                                                               Betrieb zu setzen.
            ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage
            der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal
            berechnet werden.                                                            (2)   Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber von dem Unterneh-
                                                                                               men, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auf-
                                                                                               trag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfü-
      (3)   Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weite-
                                                                                               gung gestellter Vordruck zu verwenden.
            ren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine
            Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung
            zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach           (3)   Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kos-
            den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.                                                  tenerstattung verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durch-
                                                                                               schnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet
                                                                                               werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die An-
      (4)   Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten
                                                                                               wendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen
            sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert aus-              kann.
            zuweisen.
                                                                                               § 15 Überprüfung der Gasanlage
            § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
                                                                                         (1)   Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwir-
                                                                                               kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen,
        § 12 Grundstücksbenutzung
                                                                                               nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf
(1)     Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der                  erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseiti-
        örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zube-              gung verlangen.
        hör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gasversor-
                                                                                         (2)   Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche
                                                                                               Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss
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