BAUHERRENMAPPE INFORMATIONEN ZU ANTRÄGEN, ANSCHLÜSSEN U.V.M - BUTZBACHER NETZBETRIEB GMBH & CO. KG - EVB BUTZBACH GMBH
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Bauherrenmappe Informationen zu Anträgen, Anschlüssen u.v.m. Butzbacher Netzbetrieb GmbH & Co. KG Himmrichsweg 2 35510 Butzbach Tel.: 06033 995-400 Fax: 06033 995-430 E-Mail: info@evb-butzbach.de
Inhalt 1. Allgemeiner Überblick · Ansprechpartner · So funktioniert´s · Der Hausanschluss/-raum 2. Fernwärmeversorgung · Allgemeine Informationen · Hausanschluss Fernwärme · Informationsblatt Wärmeübergabestationen · Vollkostenvergleich Heizungs- und Warmwassersysteme · Auftrag zur Herstellung eines Anschlusses an das Fernwär- menetz · Fertigmeldung / Voranmeldung Fernwärme · Ergänzende Bedingungen der EVB GmbH -Fernwärme- 3. Wasserversorgung · Allgemeine Informationen · Installationsauftrag für einen Hausanschluss an das Was- serversorgungsnetz · Hinweis Bauwasseranschluss · Fertigmeldung und Antrag auf Lieferung von Wasser · Ergänzende Bedingungen der EVB GmbH -Wasser- 4. Gasversorgung · Allgemeine Informationen · Antrag zum Anschluss an das Gasversorgungsnetz · Ergänzende Bedingungen -Gas- 5. Stromversorgung · Allgemeine Informationen · Antrag zum Anschluss an das Niederspannungsnetz · Ergänzende Bedingungen -Strom- 6. Abwasserentsorgung · Allgemeine Informationen · Antrag auf Anschluss an die öffentliche Entwässerungsan- lage und auf Einleitgenehmigung nach § 4 Abs. 3 EWS
1. Allgemeiner Überblick · Unsere Ansprechpartner sind: Ansprechpartner: Telefon: E-Mail: Herr Stengel 06033 995-427 andreas.stengel@evb-butzbach.de Wärmeversorgung Herr Kullmer 06033 995-482 ottmar.kullmer@evb-butzbach.de Wasserversorgung Herr Hofmann 06033 995-492 juergen.hofmann@evb-butzbach.de und Gasversorgung Herr Herrmann 06033 995-493 dennis.herrmann@evb-butzbach.de Stromversorgung Herr Wallwaey 06031 82-1802 julian.wallwaey@ovag-netz.de Eigenbetrieb Abwas- Herr Rausch 06033 995-496 thorsten.rausch@eab-butzbach.de serbeseitigung Butz- bach Herr Weber 06033 995-490 martin.weber@eab-butzbach.de Zentrale 06033 995-400 info@evb-butzbach.de Telefax 06033 995-430 Störungen (Gas, Was- 06033 995-500 ser, Wärme) Störungen (Strom) 06033 995-700
· So funktioniert´s Für den Fernwärme-, Wasser-, Gas-, Strom- und Kanalanschluss verwenden Sie bitte die beiliegenden Formulare. Bitte beachten Sie, dass zur Angebotserstellung die auf den jeweiligen Aufträgen genannten Unterlagen eingereicht werden müssen. Anmerkung: Für einen Bauwasser-/Baustromanschluss nutzen Sie bitte die gleichen Formulare wie für die Versorgungsanschlüsse und kreuzen die betreffenden Aufträge an. ...und so geht´s weiter! 1. Sie senden die ausgefüllten Formulare an die Energie und Versorgung Butzbach GmbH (EVB GmbH). Der Einfachheit halber werden wir Ihre Unterlagen an den Butz- bacher Netzbetrieb GmbH & Co. KG beziehungsweise Eigenbetrieb Abwasserbeseiti- gung Butzbach weiterleiten. 2. Nach Bearbeitung erhalten Sie die Angebote für Ihre gewünschten Hausanschlüsse. 3. Nach Eingang der kompletten Unterlagen vereinbaren Sie mit uns einen Wunschtermin für die koordinierte Herstellung der Hausanschlüsse. Bei Fragen helfen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne persönlich, telefonisch oder per E- Mail weiter.
· Der Hausanschluss/-raum Installationsbeispiel Hausanschluss Auf Wunsch können die Versorgungsleitungen mit einer Mehrspartenhauseinfüh- rung für unterkellerte und nicht unterkellerte Gebäude in den Hausanschlussraum eingeführt werden. © Hauff-Technik Installationsbeispiel Hausanschlussraum für unterkellerte Gebäude mit Fernwärme
2. Fernwärmeversorgung Allgemeine Informationen Die Erzeugung von Fernwärme erfolgt mittels Kraft-Wärme-Kopplung, d.h. dass gleichzei- tig Wärme und Strom produziert werden. Als Brennstoff wird das umweltfreundliche Erdgas verwendet. Somit wird der Ausstoß des Treibhausgases Kohlendioxid reduziert und ein wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz geleistet. Fernwärme versorgt die bestehenden Wohngebäude und geplanten Einfamilienhäuser ne- ben Heizung auch mit Warmwasser. Der Transport erfolgt in einem neuen erdverlegten, wärmegedämmten Rohrsystem. Beim Verbraucher erfolgt die Wärmeübergabe mit einer Übergabestation, die mit dem Wärmekreislauf direkt gekoppelt ist. Für die Versorgung mit Fernwärme sprechen viele Gründe: · Fernwärme ist günstig und umweltfreundlich · Der Primärenergiefaktor ist auf unserer Internetseite hinterlegt: www.EVB-Butzbach.de (unter dem jeweiligen „Baugebiet“) · Der kostenintensive Einbau einer eigenen Heizungsanlage entfällt · Geringe Betriebs- und Unterhaltungskosten (z.B. für Inspektion, Wartung und Repara- tur) · Fernwärme ist komfortabel, da die Wärme „fertig produziert“ ins Haus kommt · Die Wärmeübergabestation ist sehr kompakt; das schafft Platz · Die Übergabestation kann in der Regel 30 Jahre lang zuverlässig und wenig störanfällig betrieben werden · Termine mit Schornsteinfegern, Brennstofflieferanten oder Wartungsdiensten gehören der Vergangenheit an Mit dem Primärenergiefaktor der Fernwärmeversorgung erfüllen wir die Anforderungen des Erneuerbaren Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG), da die Bundesregierung Wärme aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf eine Stufe mit Erneuerbaren Ener- gien stellt. Wichtig! Jeder Eigentümer in den Neubaugebieten mit Fernwärmeversorgung ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärme-Versorgungsanlage der EVB GmbH anzuschließen. Sind auf dem Grundstück weitere Gebäude geplant, die Wärme benötigen, so ist jedes dieser Gebäude gemäß Fernwärmesatzung anzuschließen. Zusammengefasst: Durch den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) aus unseren BHKWs kann auf den Einsatz von regenerativen Energiequellen verzichtet werden! Für Sie als Bauherr bedeutet das: Keine Zusatzkosten durch Ersatzmaßnahmen wie Solaranlage oder höheren Wärmeschutz! Diese Maßnahmen wären mit hohen In- vestitionskosten verbunden und werden mit dem Anschluss an das Fernwärmenetz hinfällig!
· Hausanschluss „Fernwärme“ Der Hausanschluss und die Wärmeübergabestation · Der Kunde beauftragt die EVB GmbH mit der Herstellung des Hausanschlusses (Antrag ist in der Anlage beigefügt) und vereinbart mit einem unserer Mitarbeiter einen Termin zur Festlegung der Fernwärmetrasse auf Ihrem Grundstück. · Die EVB GmbH oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen verbindet diesen mit dem in Ihrem Grundstück vorverlegten Wärmeanschluss mit Ihrem Haus. · Der Hausanschluss endet mit den zwei Hauptabsperreinrichtungen (Übergabe- punkt Kundenanlage) in Ihrem Hausanschlussraum. Ab der Hauptabsperreinrichtung übernimmt Ihr Installateur und verbindet die Wärme- übergabestation auf der Primärseite mit dem Fernwärme-Hausanschluss und auf der Sekundärseite mit Ihrer Heizungsanlage und den Kalt- und Warmwasserleitungen. Die Wärmeübergabestation wie z.B. „Gina“ oder „Heinz“ arbeiten mit zwei Hochleis- tungs-Wärmetauschern im indirekten System. D.h. auf der Primärseite des Wärmetau- schers kommt die Fernwärme an und gibt die Wärme an das Heizungs- bzw. Warm- wassersystem ab (Sekundärseite). Ein Boiler ist bei den o.g. Stationen nicht erforderlich. Die Station „Gina“ wird für die Beheizung mit Heizkörpern und die Station „Heinz“ für die Verwendung von Fußbodenheizung eingesetzt. Die Warmwasserversorgung funktioniert im Durchlaufprinzip ohne Boiler und ist so ausgelegt, dass zwei Duschen gleichzeitig betrieben werden können. Die Wärmeübergabestationen können über die EVB GmbH bezogen werden.
Vollkostenvergleich nach VDI 2067 (Nettopreise) Stand 01.04.2021 Einfamilienhaus, (Fläche 150 m2, Energiebedarf Wärme 45 kWh/ m2a) Pellets Erdgas Wärme Wärme- Wärme- und Solar EVB pumpe Sole pumpe Luft Wärmebedarf ohne Erzeugungsverluste 6.750 kWh 6.750 kWh 6.750 kWh 6.750 kWh 6.750 kWh Einsparung Wärme sonstiges 0 kWh 0 kWh 0 kWh 0 kWh 0 kWh Stromverbrauch Haushalt 3.500 kWh 3.500 kWh 3.500 kWh 3.500 kWh 3.500 kWh Stromleistung 4 kW 4 kW 4 kW 4 kW 4 kW Jahresnutzungsgrad bzw. Leistungszahl 80% 88% 100% 4,50 COP 2,75 COP Energiepreis für die Wärmeversorgung 4,868 20,550 6.606 20,550 20,550 Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh Brennstoff-bzw. Wärmekosten abzgl. 411 €/a 1.576 €/a 446 €/a 308 €/a 504 €/a Erstattungen Strompreis Betriebsstrom aus dem 22,410 22,410 22,410 22,410 22,410 Netzbezug Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh Betriebsstromkosten 784 €/a 180 €/a 784 €/a 784 €/a 784 €/a Wartung Wärmeerzeuger 400 € 180 € 0€ 180 € 180 € Schornsteinfeger 120 € 85 € 0€ 0€ 0€ Instandhaltung Erzeugung 2% lt. VDI * 410 € 317 € 168 € 586 € 386 € Grundpreis - € 178 € 427 € 178 € 178 € Betriebskosten gesamt 930 €/a 835 €/a 595 €/a 944 €/a 744 €/a Wärmeerzeuger mit Abgasanlage 15.000 € 6.500 € 3.500 € 14.000 € 12.000 € Lagertechnik / Anschluss / Bohrung 5.500 € 4.850 € 4.900 € 15.275 € 7.300 € Investitionskosten Anlagentechnik mit 18.100 € 15.850 € 8.400 € 24.774 € 14.800 € Berücksichtigung Fördermittel Zins 1 1 1 1 1 Betrachtungsdauer 15,00 15,00 15,00 15,00 15,00 Kapitalkosten (Zins + Tilgung) 1.305 €/a 1.143 €/a 606 €/a 1.787 €/a 1.067 €/a Vergleich aller Summen 3.430 €/a 3.735 €/a 2.431 €/a 3.823 €/a 3.100 €/a
Auftrag zur Herstellung eines Anschlusses an das Fernwärmenetz Anschlussnehmer(in) und Rechnungsempfänger(in) Grundstückseigentümer(in) Name, Vorname oder Firma Name, Vorname oder Firma Straße, Hausnummer Straße, Hausnummer PLZ, Ort PLZ, Ort Telefon, E-Mail Telefon, E-Mail Angaben zum Anwesen, das an das Fernwärmenetz angeschlossen werden soll: Ort, Straße, Hausnummer Flur / Flurstück-Nr.: Beginn des Heizbetriebes zum ......................................................................................................................................................... Geplante Vor- / Rücklauftemperatur der Heizung: ....................................................... °C / ........................................................ °C Anzahl der Wohnungen: Wohnfläche: m² Benötigter Energiebedarf nach EnEV: kWh/a Heizarten: Fußbodenheizung Heizkörper Wärmeverwendung: Raumwärme Trinkwassererwärmung Lüftung Klimatisie- rung Gebäudenutzung: Wohngebäude Bürogebäude Sonstige: Wärmeübergabe: Station „Gina“ Station „Heinz“ Sonstige Gewünschte Wärmeleistung: kW Bemerkungen (z.B.: zusätzliche Unterstützung der Heizung mit Solarenergie): .................................................................. ........................................................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................................ ............................................................................................................................................................................................................ Grundlage für diesen Auftrag bilden die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFern- wärmeV)“ vom 20.06.1980 und die „Ergänzenden Bedingungen der EVB GmbH“ in der jeweils gültigen Fassung. Bitte unbedingt folgende Unterlagen dem Auftrag beilegen: 1. Amtlicher Lageplan (Katasteramt) mit Angaben der Grundstücksgröße 2. Lageplan M 1 : 1.000 mit Darstellung des Grundstückes in allen Grenzen und mit allen Gebäuden und Angaben der Stelle, an der der Hausanschluss geplant ist 3. Grundriss M 1 : 100 mit Angabe der geplanten Einführung des Fernwärmeanschlusses und des geplan- ten Anbringungsortes der Wärmeübergabestation ................................................................................. ........................................................................... Ort/Datum Unterschrift des Auftraggebers
Fertigmeldung / Voranmeldung Fernwärme Absender - Fachfirma: Die Montage des Fernwärmezählers kann am .............................. um ............... Uhr erfolgen. Der hydraulische Abgleich wurde durchgeführt am ................................................................ Die am ....................................... angemeldete Fernwärmeanlage für Bauvorhaben / Ort, Straße, Haus-Nr. Flur / Flurstück-Nr.: Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon (für Rückfragen) ist entsprechend den „Technischen Regeln“, den behördlichen Vorschriften und Gesetzen und den technischen Anforderungen der EVB GmbH fertiggestellt. Ich/Wir bitte(n) um Mitteilung der Fertigstellung dieser Arbeiten, um anschließend die Einstel- lung der Fernwärmeübergabestation und die Unterweisung des/der Abnehmer(s) in der Be- nutzung und Wartung der Heizungsanlage(n) vornehmen zu können. ................................................................ ....................................................... Ort, Datum Unterschrift Kunde .............................................................. ....................................................... Ort, Datum Stempel und Unterschrift verantwortlicher Fachmann
3. Wasserversorgung Allgemeine Informationen In dieser Bauherrenmappe haben wir den Installationsauftrag für einen Hausanschluss an das Wasserversorgungsnetz der EVB GmbH beigefügt. Grundlage für diesen Auftrag bilden die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20.06.1980 und die „Ergänzenden Be- dingungen der EVB GmbH“ in der jeweils gültigen Fassung sowie die Vereinbarung, dass die Kundenanlage direkt nach dem Absperrventil hinter der Grundstücks- grenze beginnt. Hinweis: Bei Neubauten ist zu beachten, dass der benötigte Wasserbedarf einzutragen ist und die Inbetriebnahme der Anlage nur erfolgt, wenn die Installation von einem eingetragenen Installateur durchgeführt wurde sowie eine Fertigmeldung vorliegt!
Installationsauftrag für einen Hausanschluss an das Wasserversorgungsnetz der EVB GmbH Antragsteller: ___________________________ ______________________ ______________________ Name (oder Firma) Vorname Straße, Hausnummer _____________________________________ ______________________________ ______________________________ Gewerbe, Branche Telefon PLZ, Wohnort wünscht in: Butzbach ______________________________________________ ___________________________________________ Straße, Hausnummer Flur, Flurstück die Erstellung eines neuen Hausanschlusses die Erstellung eines Bauwasseranschlusses (Zutreffendes bitte ankreuzen) Grundlage für diesen Auftrag bilden die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20.06.1980 und die „Ergänzenden Bedingungen der EVB“ in der jeweils gültigen Fassung sowie die Vereinbarung, dass die Kundenanlage direkt nach dem Absperrventil hinter der Grundstücksgrenze beginnt. Bei Neubauten: Anzahl der zu Anzahl der Höhe des zu Wasserbedarf (gem. Größe des versorgenden Vollgeschosse versorgenden DVGW Arbeitsblatt Mindestver- Baugrundstückes: Wohnungen (ohne Keller) Gebäudes (Traufe) DIN 1988 Teil 3) sorgungsdruck ___________m² ____________ ___________ ___________m _______l/s______m³/h __________bar Eigenwassernutzung Regenwassernutzung Brauchwassernutzung Bitte unbedingt folgende Unterlagen dem Antrag beilegen! 1. Amtlicher Lageplan (Katasteramt) mit Angabe der Grundstücksgröße 2. Lageplan M 1 : 1000, mit Darstellung des Grundstückes in allen Grenzen und mit allen Gebäuden und Angabe der Stelle, an der der Hausanschluss geplant ist. 3. Kellergrundriss M 1 : 100, mit Angabe der geplanten Einführung des Wasseranschlusses und des geplanten Anbringungsortes des Wasserzählers __________________________________ ________________________ __________________________ Name des (der) Grundstückseigentümer(s) Ort Datum __________________________________ _____________________________________________________ Unterschrift des (der) Grundstückseigentümer Unterschrift des Antragstellers, wenn er nicht zugleich Grundstückseigentümer ist Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt nur, wenn die Installation durch einen eingetragenen Installateur durchgeführt wurde und die Fertigmeldung vorliegt! ***************************************************************** Ausführender Installateur: - Bitte vom Installateur ausfüllen - Eingetragen im Installateur-Verzeichnis von ____________ _______________________ _________________________________ _________________ Datum Stempel, Unterschrift Name des Versorgungsunternehmens unter Nr.: Besondere Brandschutzmaßnahmen: Löschwasserbedarf: _____________l/s _____________l/min ___________m³/h __________bar gemäß DVGW Arbeitsblatt W 405 klein (24 - 96 m³/h) mittel (48 - 192 m³/h) groß (96 - 192 m³/h) Art des gewünschten Wasserzählers: Qn 2,5 waagerecht Qn 10 waagrecht Bauzähler Qn 1,5 mit Zapfventil ¾ " Qn 2,5 senkrecht Verbundzähler DN _________ Qn 6 waagrecht Großwasserzähler DN _________
Fertigmeldung und Antrag auf Lieferung von Wasser -Vom Bauherrn und Installateur auszufüllen- Die mit Antrag angemeldete und von Ihnen zur Ausführung freigegebene Wasseranlage ist fertiggestellt, gespült, nach DIN 1988 der vorgeschriebenen Druckprüfung unterzo- gen und für dicht befunden worden. Die Ausführung erfolgte unter Beachtung der geltenden behördlichen Vorschriften und Verfü- gungen und nach den anerkannten Regeln der Technik. Der Einbau des Wasserzählers und die Lieferung von Wasser wird hiermit beantragt. ________________ _________________________________________ ________________________ Datum Unterschrift und Stempel der ausf. Installationsfirma Unterschrift des Antragstellers ___________________________________________________________________________________________________ Name des Grundstückseigentümers und Anschrift des Bauvorhabens Vermerke und Skizzen der Leitungsstränge und Sicherheitsarmaturen
Ergänzende Bedingungen der Energie und Versorgung Butzbach GmbH (EVB) zu der “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser” (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 Gültig ab 01. Januar 2021 Verwaltung: Himmrichsweg 2 in 35510 Butzbach Wichtige Telefonanschlüsse: EVB GmbH -Zentrale: 06033 995-400 EVB GmbH -Telefax: 06033 995-430 Betriebsabteilung Wasser und Gas: 06033 995-492 Informationszentrum, Ausstellung und Beratung 06033 995-900 Internet-Adresse: www.evb-butzbach.de E-Mail-Adresse: info@evb-butzbach.de Anschlusskosten Für den Anschluss einer Anlage an das Verteilungsnetz der EVB GmbH ist vom Anschlussnehmer ein Anschlusspreis zu entrichten. Dieser setzt sich zusammen aus: 1) einem Baukostenzuschuss 2) den Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses 1. Baukostenzuschuss -BKZ- gemäß § 9 AVBWasserV 1.1 Der Anschlussnehmer zahlt der EVB GmbH bei Anschluss seiner Liegenschaft an das Leitungsnetz der EVB GmbH bzw. bei Erhöhung seiner Mengenanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderungen am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Vertei- lungsanlagen. 1.2 Der Baukostenzuschuss beträgt für einen Anschluss bis zu einem Wasserbedarf von 1,28 l/s (nach DIN 1988 Teil 3) netto 1.790,00 € 1.3 Der Baukostenzuschuss wird gesondert ermittelt: - bei Anschlüssen über einen Wasserbedarf von 1,28 l/s Spitzenvolumenstrom (nach DIN 1988 Teil 3) - für außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Anschlüsse sowie - in Industrie- und Gewerbegebieten. Mindestens ist ein Baukostenzuschuss Ziff. 1.2 zu zahlen. 2. Kosten für den Hausanschluss gemäß § 10 AVBWasserV - Leitungsverlegung - 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt der EVB GmbH für die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bis zu einer max. Länge von 20 m, bestehend aus der Hausanschlussleitung von der Verteilungsleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung im Gebäude bzw. auf dem Grundstück des Anschlussnehmers 2.1.1 einen Pauschalbetrag für die Herstellung des Hausanschlusses bis zur Grundstücksgrenze unter Einbeziehung der Abzweigstelle auf dem öffentlichen Gelände netto 730,00 € 2.1.2 für die Leitungsverlegung innerhalb des Grundstückes des Anschlussnehmers pauschal pro Meter netto 12,00 € (von Grundstücksgrenze bis Absperreinrichtung) 2.1.3 Wasser-Einzelhauseinführung inkl. Montage in vorhandene Kernbohrung oder Mauerhülse sowie die Hauptabsperreinrichtung und die Wasserzähler-Halterung; bei Anschlüssen bis zu 1 ¼“ (DA 40) netto 530,00 € Preise für zusätzlich benötigtes Material, welches durch bauliche Gegebenheiten vom Standard abweicht, sind dem beiliegenden Preisblatt zu entnehmen. 2.2 Bei Anschlüssen mit einer Anschlusslänge über 20 m ist der Übergabepunkt (Schacht) grundsätzlich in unmittelbarer Nähe der Grundstücks- grenze anzuordnen. Anschlüsse über 1 ¼“ (DA 40) werden nach einer individuellen Beratung entsprechend dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt, mindestens aber der Pauschalbetrag nach Ziff. 2.1. 2.3 Wird in besonders gelagerten Fällen auf Wunsch des Anschlussnehmers ein weiterer Hausanschluss installiert, so sind die Kosten gemäß Ziff. 1., 2.1 und 2.2 zu entrichten. 2.4 Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. 2.5 Für vorübergehende Anschlüsse (Baustellen) an vorhandene Übergabestellen sind vom Anschlussnehmer nach Aufwand zu zahlen. - Tiefbau - 2.6 Die erforderlichen Erdarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum werden von der EVB beauftragt und dem Anschlussnehmer nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zzgl. 10% Regie- und Verwaltungskosten (umfasst u. a. die Beauftragung der Tiefbaufirmen, die Bauaufsicht, die Bauab- wicklung mit Erstellung des Aufmaßes vor Ort bis hin zur Prüfung der Tiefbaurechnung) in Rechnung gestellt. Bei der Verlegung von mehreren Versorgungsleitungen in einer Grabentrasse werden die Kosten im entsprechenden Verhältnis aufgeteilt. 3. Fälligkeit Der Netzkostenbeitrag wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses zur Zahlung fällig. Bei grö- ßeren Objekten kann die EVB GmbH Abschlagszahlungen auf den Netzkostenbeitrag entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Ver- teilungsanlagen verlangen. Bei Inanspruchnahme eines Baustellenanschlusses wird der Netzkostenbeitrag bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Anschlusses fällig. 4. Abschlagszahlungen gemäß § 25 AVBWasserV 4.1 Der Wasserverbrauch wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten (Abrechnungsjahr) abgerechnet. 4.2 Während des Abrechnungsjahres sind 11 Abschlagszahlungen auf Grundlage des § 25 AVBWasserV zu leisten. 4.3 Ein evtl. bestehender Vorauszahlungsanspruch nach § 28 AVBWasserV sowie die Forderung einer Sicherheitsleistung nach § 29 der AVB- WasserV bleibt unberührt. 5. Kosten für Inbetriebsetzung und sonstige Kosten gemäß § 13 AVBWasserV 5.1 Für Inbetriebsetzung der Kundenanlage sowie Einbau der erforderlichen Messeinrichtungen wird der jeweils gültige Weiterverrechnungssatz von einer Monteurstunde berechnet. Der Mehrpreis für jede weitere Inbetriebnahme und Plombierung bei gemeinsamer Ausführung beträgt jeweils den halben gültigen Weiterverrechnungssatz von einer Monteurstunde. 5.2 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussneh- mer hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen den Weiterverrechnungssatz für eine Monteurstunde. 5.3 Für jede vom Kunden / Anschlussnehmer zu vertretende Nachplombierung wird - unbeschadet weiterer Ansprüche - eine Monteurstunde be- rechnet. Bei sonstigen Kosten (für Bereitschaftsdiensteinsätze) werden innerhalb der Geschäftszeiten eine Monteurstunde und außerhalb der Geschäftszei- ten zwei Monteurstunden berechnet. 6. Reserve- und Zusatzversorgung gemäß § 1 (2) AVBWasserV Die Anschlussbedingungen und Bezugspreise für Reserve- oder Zusatzversorgung werden von der EVB GmbH festgelegt.
7. Zahlung und Verzug gemäß § 27 AVBWasserV 7.1 Rechnungs- und Abschlagsbeträge sind für die EVB GmbH kostenfrei zu entrichten (§ 270 BGB). Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Netzbetreiber. 7.2 Für das Anmahnen der Wasserrechnung werden jeweils Pauschalen erhoben. 7.3 Für eine Ratenzahlungsvereinbarung wird ebenfalls eine Pauschale erhoben. 7.4 Sind in einer Rechnung mehrere Verbrauchsarten ausgewiesen, werden die Kostensätze für Mahnung und Nachinkasso nur einmal berechnet. 8. Einstellung der Versorgung gemäß § 33 AVBWasserV Für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung sind vom Kunden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand, mindestens jedoch die Aufwandspauschale zu bezahlen. 9. Steuern und Abgaben Auf alle in den „Ergänzenden Bedingungen“ festgelegten Preise und Kosten - mit Ausnahme der Mahngebühren - wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe berechnet. Sollte der Gesetzgeber darüber hinaus weitere Steuern und Abgaben festlegen, gilt diese Regelung entsprechend. 10. Technische Anschlussbedingungen gemäß § 17 AVBWasserV Als „Technische Anschlussbedingungen“ gelten die DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen) in der jeweils gültigen Fassung. 11. Unterhaltung der Kundenanlage gemäß § 12 AVBWasserV Schäden an den Verbrauchsleitungen sind umgehend zu beseitigen. Wenn durch solche Schäden oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde den vollen Tarifpreis für die entnommene Wassermenge entsprechend der Anzeige der Messeinrichtung zu zahlen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Preisnachlass für das ungenutzt abgeflossene Wasser. Der Grundstückseigentümer hat darauf zu achten, dass beim Verlegen anderer Leitungen oder Anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 cm zur Leitung eingehalten wird sowie dass die Leitungstrassen grundsätzlich von Bepflanzungen (Bäume, Sträucher, Hecken usw.), Anschüttungen und Überbauungen befreit und freigehalten werden. 12. Inkrafttreten Die vorstehenden Änderungen der „Ergänzenden Bedingungen“ treten am 01. Januar 2021 in Kraft und setzen die bisherigen „Ergänzenden Bedin- gungen“ außer Kraft. Butzbach, den 02.11.2020 ENERGIE UND VERSORGUNG BUTZBACH GmbH
4. Gasversorgung Allgemeine Informationen In dieser Bauherrenmappe haben wir einen Installations-Auftrag für einen Haus- anschluss an das Gasversorgungsnetz der EVB beigefügt. Grundlagen bilden die Ergänzenden Bedingungen der EVB GmbH zur „Verord- nung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nut- zung für die Gasversorgung im Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV)“.
Ihr Weg zum Erdgasanschluss Senden Sie uns folgende Unterlagen zu und Sie erhalten Ihr Angebot zur Herstellung des Hausanschlusses ü die Bedarfsmeldung mit der gewünschten Anschlussleistung in KW ü (Bei Neubauten) einen Lageplan des Grundstückes mit eingezeichnetem Ge- bäude ü (Bei Neubauten) einen Grundriss des Keller- bzw. Erdgeschosses mit einge- zeichnetem Hausanschlussraum Tipps für den Hausanschluss Wählen Sie den Hausanschlussraum für all Ihre Versorgungsleitungen möglichst zur Straßen- seite. Die Übergabestelle muss trocken, begehbar und frostfrei sein. Die Grundleitungen für Abwasser müssen immer tiefer liegen als die Leitung zur Gasversor- gung. Den endgültigen Verlauf der Hausanschlussleitung als Verbindung zwischen den Versor- gungsleitungen und Ihrer Hausinstallation legen im Regelfall die Fachleute des jeweiligen Ver- sorgungsträgers fest, wobei Ihre Wünsche weitgehend Berücksichtigung finden.
Erdgas: Ihre Vorteile • die ständige Bereitstellung der Energie erspart Ihnen die Brennstoffbeschaffung und die Brennstofflagerung • der geringe Platzbedarf bietet Ihnen mehr Freiraum in Ihrem Hause • Erdgas ermöglicht Ihnen als emissionsarme Energie aktiven Umweltschutz • die Brennwertnutzung ermöglicht Ihnen Schornsteinfegerkosten zu sparen • die monatliche Umlage erspart Ihnen die Vorfinanzierung der Energie • ständige Kontrolle unseres Versorgungnetzes bietet Ihnen den Vorteil einer sicheren Versorgung • unser 24 Stunden Bereitschaftsdienst bietet Ihnen den Vorteil einer sicheren Versor- gung • Erdgas ermöglicht Ihnen bei der Neuanschaffung einer Heizung eine breitere Gerä- teauswahl • günstig in der Anschaffung (lassen Sie sich ein Angebot machen) • beigefügte Geruchsstoffe im Erdgas erhöhen die Sicherheit • modern und gut regulierbar durch neue Technik • Brennwertheizung bietet Ihnen den Vorteil von geringeren Verlusten durch Schorn- stein, Stillstand und Abstrahlung • Vielseitiger Einsatzbereich im Heizungsbereich und Haushalt
Anfrage zur Herstellung eines Erdgashausanschlusses an die Energie und Versorgung Butzbach GmbH, Himmrichsweg 2, 35510 Butzbach Datum: ________________ Auftraggeber: Anrede/Titel/Firma Vor- und Nachname Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Telefon E-Mail Anschlussobjekt: Straße und Hausnummer / Fl.-Flst. Postleitzahl Ort Anzahl Wohneinheiten: Leistung: in kW Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus mit .......... WE Gewerbebetrieb (Zutreffendes bitte ankreuzen) Grundstückseigentümer (falls abweichend): Anrede/Titel/Firma Vor- und Nachname EVB Kundennr./PIN (falls vorhanden) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Telefon E-Mail Geburtsdatum (freiwillige Angabe) Ort, Datum: _____________________ ___________________________ (Unterschrift des Grundstückseigentümers) Grundlage für diesen Auftrag bilden die Verordnung über „Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)“) vom 01.11.2006 und die „Ergänzende Bedingungen der EVB“ in der jeweils gültigen Fassung, sowie die Vereinbarung, dass die Kunden- anlage direkt nach dem Absperrventil hinter der Grundstücksgrenze beginnt. Bitte unbedingt folgende Unterlagen dem Antrag beilegen: 1. Amtlicher Lageplan (Katasteramt) mit Angaben der Grundstücksgröße 2. Lageplan M 1 : 1.000 mit Darstellung des Grundstückes in allen Grenzen und mit allen Gebäuden und Angaben der Stelle, an der der Hausanschluss geplant ist 3. Kellergrundriss M 1 : 100 mit Angabe der geplanten Einführung des Gasanschlusses und des geplanten Anbringungsortes des Gaszählers Ort, Datum: _____________________ ________________________ (Unterschrift des Auftraggebers)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Nie- derdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV vom 1. November 2006) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen und auf die Haf- Teil 1 tung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen. Allgemeine Vorschriften § 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers (1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetrei- Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschluss- ber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Nieder- nutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere 1. Angaben druck an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen haben. Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer), 2. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die des Zählers, 3. Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli Adresse) und 4. 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle An- gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses schlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstan- vorzuhaltende Leistung. den sind. Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussneh- mer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzu- teilen. (2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Ener- giewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netz- anschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen jeder Eigentümer Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Nie- derdrucknetz angeschlossen ist. auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschluss- nutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Ent- (3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen nahme von Gas nutzt. Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach (4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Gasversor- zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetrei- gungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf des Energiewirtschaftsgesetzes. seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 2 Netzanschlussverhältnis Teil 2 (1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der Gasanlage über den Netzanschluss Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem An- schlussnehmer und dem Netzbetreiber. § 5 Netzanschluss Der Netzanschluss verbindet das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Ver- (2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem An- sorgung mit der Gasanlage des Anschlussnehmers, gerechnet von der Ver- schlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei sorgungsleitung bis zu den Innenleitungen der Gebäude und Grundstücke. Er Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich ab- besteht aus der Netzanschlussleitung, einer gegebenenfalls vorhandenen Ab- zuschließen. sperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Isolierstück, Hauptabsperreinrich- tung und gegebenenfalls Haus-Druckregelgerät. Auf ein Druckregelgerät sind (3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigt die Bestimmungen über den Netzanschluss auch dann anzuwenden, wenn es sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur hinter dem Ende des Netzanschlusses innerhalb des Bereichs der Kundenan- Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für lage eingebaut ist. den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubrin- gen. § 6 Herstellung des Netzanschlusses (1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gege- (4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzan- ben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfü- schlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen gung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat dem An- dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Ei- schlussnehmer den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netz- gentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt anschlusses mitzuteilen. das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin be- gründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige An- (2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des An- schlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Der Eigentumsübergang und die schlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netz- Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer betreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige An- des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzan- schlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. schlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen. 1 Nr. 4 zu übermitteln. (3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weite- (5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss rer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestäti- Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame gen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachun- Netzbetreibers hinzuweisen. ternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu § 3 Anschlussnutzungsverhältnis berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung (1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im zur Entnahme von Gas. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu den Gasversorgungsnet- durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die zen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnut- baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem zu schaffen; für die Hauptabsperreinrichtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber. § 7 Art des Netzanschlusses (2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Gas aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn 1. (1) Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzun- maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Be- gen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorlie- dingungen des Netzbetreibers zu den Allgemeinen Netzanschlussbedingun- gen und 2. gen. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. (2) Der Netzbetreiber kann den Brennwert und Druck sowie die Gasart ändern, Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hier- zwingend notwendig ist. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten. über unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden, soweit möglich, die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Er- angemessen zu berücksichtigen. satzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen. (3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nut- zung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas unverzüglich in Textform § 8 Betrieb des Netzanschlusses mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unver- (1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat züglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussneh-
mer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließ- gungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke sowie erfor- lich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und derliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Grundstücke, 1. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- die an das Gasversorgungsnetz angeschlossen nehmen oder vornehmen lassen. sind, 2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das (2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere undichte Absperrein- Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder richtungen oder Druckregelgeräte sowie das Fehlen von Plomben, ist dem 3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. ist. Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Ei- gentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlus- (3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussneh- ses eines anderen Grundstücks an das Gasversorgungsnetz grundsätzlich mers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen An- bestimmt. schlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist. (2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten § 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzan- Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. schlusses (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für 1. die (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, Herstellung des Netzanschlusses, 2. wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kos- die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweite- ten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die rung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom An- Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. schlussnehmer veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für (4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dul- Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des An- den, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. schlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pau- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflä- schalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche chen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öf- Berechnungsbestandteile sind auszuweisen. fentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. (2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des § 13 Gasanlage Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhal- seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Wer- tung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Aus- den von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der nahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten ver- (3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlus- mietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich. ses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teil- weise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahl- (2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen ten Betrag zu erstatten. anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und § 10 Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen instandgehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. (1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein besonderes Druckregelgerät Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Instal- oder eine besondere Einrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetrei- lateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunterneh- ber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz men durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netz- unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks betreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nach- zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere weis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der je- Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. weiligen Arbeiten abhängig machen. Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln (2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der An- der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Sat- schlussnehmer die Einrichtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei zes 4 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhan- denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. den ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Gasgeräte das Zeichen einer akkre- (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere- ditierten Stelle tragen. Materialien und Gasgeräte, die 1. in einem anderen geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netz- oder in den Verkehr gebracht worden sind oder 2. betreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich der An- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schlussnutzung des Grundstücks dient. schaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 6 § 11 Baukostenzuschüsse nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten (1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Be- wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht triebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwa- örtlichen Verteileranlagen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder chen. (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der An- vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu schluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert veranlassen. dieser Kosten betragen. § 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage (2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu überneh- (1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzan- mende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an sei- schluss an das Verteilernetz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen, indem nem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistun- er nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und gegebenenfalls des Druck- gen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Ver- regelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigibt. teileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten wer- Die Anlage hinter diesen Einrichtungen hat das Installationsunternehmen in den können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen Betrieb zu setzen. ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Netzbetreiber von dem Unterneh- men, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auf- trag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfü- (3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weite- gung gestellter Vordruck zu verwenden. ren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrundeliegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach (3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kos- den Absätzen 1 und 2 zu bemessen. tenerstattung verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durch- schnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die An- (4) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten wendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert aus- kann. zuweisen. § 15 Überprüfung der Gasanlage § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwir- kungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, § 12 Grundstücksbenutzung nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf (1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseiti- örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zube- gung verlangen. hör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im Gebiet des Gasversor- (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss
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