Versicherungsbedingungen. DAB MasterCard Gold - DAB bank Die Direkt Anlage Bank
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Versicherungsbestätigung für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Ihre Hilfe bei Fragen und in Notfällen Wenn Sie Fragen zu den Versicherungsleistungen haben … Wer ist der Risikoträger der einzelnen Versicherungen? … kontaktieren Sie einfach unsere Service-Hotline. Wir informieren Sie gerne Nachfolgend erfahren Sie, mit welcher Gesellschaft als Risikoträger die DAB rund um das Thema Versicherungsschutz Ihrer DAB MasterCard Gold. Bank AG als Versicherungsnehmer für Sie als versicherte Person die einzelnen Versicherungsverträge abgeschlossen hat. Sie erreichen uns werktags außer samstags von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Risikoträger der Auslandsreise-Kranken-, Reise-Service- und • Notruf-, Reise-Rücktrittskosten- und -Abbruch-, Reisegepäck-, Service-Nummer: Reisehaftpflicht-, Wareneinkaufsversicherung sowie Bargeld- Tel +49.89.6 24 24-449 schutz: AGA International S.A., Niederlassung für Deutschland (im Folgenden kurz Fax +49.89.6 24 24-244 AGA genannt) service@allianz-assistance.de Sitzanschrift: Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim bei München Hauptbevollmächtigter: Olaf Nink Registergericht: München HRB 4605 USt.-IdNr.: DE 129274528 Wenn Sie als Inhaber einer DAB DAB MasterCard Gold aktive Hilfe im VersSt.-Nr.: 9116 80200191 Notfall benötigen … Aktiengesellschaft französischen Rechts … ist die Assistance für Sie da. Unser 24-Stunden Notfall-Service garantiert Ih- Sitz der Gesellschaft: Paris (Frankreich) nen schnelle und kompetente Hilfe rund um den Globus 24 Stunden am Tag. Handelsregister: R.C.S. Paris 519 490 08 Vorstand: Rémi Grenier (Vorsitzender), Laurence Maurice, Notfall-Nummer: Lidia Luka-Lognoné, Dr. Ulrich Delius, Roland Rykart Risikoträger der Internet-Vertrags-Rechtsschutzversicherung • Tel +49.89.6 24 24-569 Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden kurz Allianz Fax +49.89.6 24 24-246 genannt) Sitzanschrift: Königinstr. 28, D - 80802 München Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Markus Rieß. Wichtig: Vorstand: Severin Moser, Vorsitzender: Karsten Crede, • Halten Sie die genaue und vollständige Anschrift und Telefonnummer Dr. Karl-Walter Gutberlet, Burkhard Keese, Jens Lison, Andree Moschner, Ihres derzeitigen Aufenthaltsorts bereit. Mathias Scheuber, Dr. Alexander Vollert • Notieren Sie sich die Ansprechpartner von amtlichen Stellen, wie z. B. Arzt, Für Umsatzsteuerzwecke: USt.-IdNr.: DE 811 150 709; Krankenhaus, Polizei. Versicherungsbeträge sind umsatzsteuerfrei. • Schildern Sie den Sachverhalt und machen Sie sonstige, für die Erbringung Sitz der Gesellschaft: München der Hilfe-Leistung notwendige Angaben. Registergericht: München HRB 75727 VersSt.-Nr.: 9116 802 00477 Hauptgeschäftstätigkeit: Die Gesellschaft ist ein Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen. Wenn Sie uns einen Schaden melden möchten ... Als Schadenabwicklungsunternehmen für die Internet-Vertrags- ... richten Sie bitte Ihre Schadenmeldung mit den entsprechenden Nachwei- Rechtsschutzversicherung ist die Allianz Rechtsschutz-Service GmbH, sen und der Angabe Ihrer Kreditkarten-Nummer sowie Ihrer vollständigen Königinstr. 28, D - 80802 München, Geschäftsführer: Roland Müller, Anschrift unverzüglich an: Handelsregister München, Nummer HRB 108104, beauftragt. AGA International S.A. Niederlassung für Deutschland Schadenabteilung Bahnhofstrasse 16 D - 85609 Aschheim bei München Telefonisch oder per Fax können Sie uns unter den oben genannten Service- Nummern erreichen. Gerne können Sie uns auch den Schadenfall online melden: www.allianz-reiseversicherung.de/schadenmeldung -2-
Versicherungsbestätigung für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Versicherungsbestätigungen für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Inhaltsverzeichnis Ihre Leistungen im Überblick 4 Vertragsdaten 4 Versicherungsbedingungen 6 Allgemeine Bestimmungen 6 Bargeld-Schutz 7 Reise-Service- und -Notruf-Versicherung 7 Auslandsreise-Krankenversicherung 8 Reise-Rücktrittskosten-Versicherung 9 Reiseabbruch-Versicherung 10 Reisegepäck-Versicherung 10 Wareneinkaufsversicherung (Purchase-Protection) 11 Internet-Vertrags-Rechtsschutzversicherung 12 Erklärungen und Hinweis zur Datenverarbeitung 15 Allgemeine Hinweise für den Schadenfall 16 -3-
Versicherungsbestätigung für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Ihre Leistungen im Überblick Vertragsdaten Bargeld-Schutz Die Vertragsdaten beziehen sich auf die Versicherungsbedingungen. Ersetzt dem Karteninhaber das mit der Kreditkarte am Geldautomaten Zusammen mit den Versicherungsbedingungen legen sie den ge- abgehobene Bargeld bei Diebstahl oder Raub innerhalb von 6 Stunden bis zu nauen Versicherungsumfang fest. � 250,- je Schadenfall, max. � 500,- pro Versicherungsjahr. Reise-Service- und -Notruf-Versicherung Allgemeine Bestimmungen: Bietet Ihnen als Karteninhaber und Ihrer Familie auf gemeinsamen Reisen weltweite Soforthilfe bei Notfällen im Ausland: bei Krankheit, Unfall, Tod, bei Versicherungsnehmer: Verlust von Zahlungsmitteln oder bei Strafverfolgung. Unter einer zentralen DAB Bank AG Rufnummer steht Ihnen die Assistance 24 Stunden täglich zur Seite. Versicherte Personen (§ 1): Auslandsreise-Krankenversicherung Im Rahmen der Wareneinkaufsversicherung (Purchase-Protection), der Ersetzt Ihnen als Karteninhaber und Ihrer Familie auf gemeinsamen Reisen die Internet-Vertrags-Rechtsschutzversicherung sowie beim Bargeld-Schutz Kosten für akut notwendige medizinische Behandlung im Ausland. der berechtigte Inhaber einer gültigen DAB MasterCard Gold (im Folgenden • Medikamente, Arzt- und Krankenhauskosten; Kreditkarte genannt); • Krankenrücktransport, auch Rettungsflug, sofern medizinisch sinnvoll; • Überführungskosten bei Tod. Im Rahmen der Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung, Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem der Karten- Reise-Service- und -Notruf-Versicherung, der Auslandsreise-Krankenversiche- inhaber einen ständigen Wohnsitz hat oder sich regelmäßig länger als drei rung sowie Reisegepäck-Versicherung, der berechtigte Inhaber einer gültigen Monate im Versicherungsjahr aufhält. Kreditkarte und auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber außerdem: • Partner/in des Karteninhabers, sofern im gleichen Haushalt lebend; Reise-Rücktrittskosten-Versicherung • minderjährige Kinder des Karteninhabers oder des/der Partners/Partnerin; Ersetzt Ihnen als Karteninhaber und Ihrer Familie auf gemeinsamen Reisen • volljährige Kinder des Karteninhabers oder des/der Partners/Partnerin bis die Stornokosten bei Nichtantritt der Reise sowie die Mehrkosten der Anreise zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in schulischer oder bei verspätetem Reiseantritt aus versichertem Grund (§ 2 VB RR 08 KI) bis zu beruflicher Ausbildung befinden. � 10.000,- pro Versicherungsfall und -jahr. Selbstbehalt bei Nicht-Antritt der Reise: Geltungsbereich (§ 2): Der Selbstbehalt beträgt in jedem Schadenfall 20 % des erstattungsfähigen • Der Versicherungsschutz besteht für alle privaten und beruflich/geschäft- Schadens, mindestens jedoch � 100,- bei alleinigen Reisen des Karteninhabers lich veranlassten Reisen weltweit im In- und Ausland innerhalb eines Zeit- und � 200,- bei gemeinsamen Reisen des Karteninhabers mit seiner Familie. raums von maximal 62 Tagen ab Reisebeginn. Bei Reisen über einen Zeit- raum von 62 Tagen hinaus besteht Versicherungsschutz nur für die ersten Reiseabbruch-Versicherung 62 Tage der Reise. Ersetzt Ihnen als Karteninhaber und Ihrer Familie auf gemeinsamen Reisen • Im Rahmen der Auslandsreise-Kranken- und Reise-Service- und -Notruf- die Mehrkosten der Rückreise nach Art und Qualität der gebuchten und ver- versicherung besteht der Versicherungsschutz nur im Ausland. sicherten Reise sowie die anteilig nicht genutzte Reiseleistung bei nicht plan- Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem die versi- mäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund (§ 2 VB RR 08 KI) bis cherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder sich regelmäßig länger zu � 10.000,- pro Versicherungsfall und -jahr. als drei Monate im Versicherungsjahr aufhält. Selbstbehalt bei Abbruch der Reise analog Reise-Rücktrittskosten-Versiche- • Im Rahmen der Reisegepäck-Versicherung besteht der Versicherungs- rung. schutz nur auf Reisen mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des Wohn-/Arbeitsortes oder ab einer Entfernung von 25 km vom Wohn-/Ar- Reisegepäck-Versicherung beitsort der versicherten Person. Ersetzt Ihnen als Karteninhaber und Ihrer Familie auf gemeinsamen Reisen • Im Rahmen des Bargeldschutzes besteht der Versicherungsschutz auch den Zeitwert des Gepäcks bei Diebstahl oder Raub sowie bei Beschädigung unabhängig von Reisen weltweit im In- und Ausland. oder Abhandenkommen während des Transports bis zur Höhe der • Im Rahmen der Internet-Vertrags-Rechtsschutzversicherung und der Versicherungssumme von � 3.000,- je Schadenfall und max. � 9.000,- pro Wareneinkaufsversicherung (Purchase-Protection) gilt der Versicherungs- Versicherungsjahr. Selbstbehalt: � 50,- je Schadenfall. schutz weltweit Wareneinkaufsversicherung (Purchase-Protection) Versicherungsbeginn (§ 3): Ersetzt im Rahmen der Versicherungsbedingungen den Kaufpreis versicherter Ergänzend zu § 3 gilt: Gegenstände bis zur Höhe von � 1.000,- je Schadenfall, max. � 3.000,- je Der Versicherungsschutz im Rahmen des Bargeld-schutzes, der Reise-Ser- Versicherungsjahr, wenn mit der DAB MasterCard Gold gekaufte Gegenstände vice- und Notruf- Versicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung, Reisege- innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe beschädigt oder zerstört werden. päck-Versicherung, Wareneinkaufsversicherung (Purchase-Protection) sowie Selbstbehalt: � 100,- je Schadenfall. Internet-Vertrags-Rechtsschutzversicherung beginnt mit dem Tag der Annah- me des Kartenvertrages durch die DAB Bank AG, frühestens am 11.09.2013. Internet-Vertrags-Rechtsschutzversicherung Im Rahmen der Reise-Rücktrittskosten- und -abbruch-Versicherung gilt der Als Karteninhaber sind Sie versichert, wenn Sie Streitigkeiten im Zusammen- Versicherungsschutz für alle Reisebuchungen, die ab dem Tag der Annahme hang mit Verträgen im Privatbereich – siehe § 1 der Bedingungen für die In- des Kartenvertrages durch die DAB Bank AG erfolgen, frühestens ab dem ternet-Vertrags-Rechtsschutzversicherung – haben, die Sie über das Internet 11.09.2013. abgeschlossen haben, etwa Kauf bzw. Bestellung oder Buchung von Reisen, auch Anmietung von Ferienwohnungen oder Mietwagen. Erfordernis des Karteneinsatzes (§ 4): Die Allianz Versicherungs-AG übernimmt in versicherten Fällen Kosten Der Versicherungsschutz gilt mit Ausnahme des Bargeld-Schutzes, der Inter- bis zur Höhe von � 50.000,- für z. B. einen Anwalt, bei Gericht inkl. dortiger net-Vertrags-Rechtsschutzversicherung und der Wareneinkaufsversicherung Sachverständige. (Purchase-Protection) unabhängig vom Ein-satz der Kreditkarte als Zahlungs- Die Wahl des Rechtsanwalts steht Ihnen selbstverständlich frei – gerne mittel. nennen wir Ihnen aber einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe. Wir können Ihnen Werden zwei oder mehrere Kreditkartenverträge abgeschlossen, so können derzeit in 30 Ländern Anwälte benennen, die Ihnen in deutscher Sprache die Versicherungsleistungen je-weils nur einmal in Anspruch genommen sofort weiterhelfen können. werden. Besondere Obliegenheiten (§ 6, Nr. 4): Entfällt. -4-
Versicherungsbestätigung für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Vertragsdaten Bargeld-Schutz: Reisegepäck-Versicherung: Gegenstand der Versicherung (§ 1) Versicherungssumme: Versicherungsschutz besteht ab Abhebung (laut Kontoauszug) bis zum Ab- � 3.000,- pro Versicherungsfall. lauf von 6 Stunden und bis zu einem Höchstbetrag von � 250,- je Schadenfall Maximale Erstattung pro Versicherungsjahr: € 9.000,-. (maximal � 500,- pro Versicherungsjahr). Versichertes Reisegepäck (§ 1): Sachen des persönlichen Reisebedarfs einschließlich Geschenke und Reise Reise-Service- und -Notruf-Versicherung: andenken. Höhe der Kostenübernahmeerklärung bei stationärer Behandlung Selbstbehalt (§ 7): (§ 2, Nr. 2 c): Der Selbstbehalt – außer bei Gepäckverspätung – beträgt � 50,- je Schadenfall. � 15.000,-. Organisation und Erstattung der Mehrkosten bei Reiseabbruch und verspäteter Rückreise (§ 5): Wareneinkaufsversicherung Bis zu max. � 2.500,- für die Erstattung der Mehrkosten für die Beförderung. (Purchase-Protection): Höhe des Überbrückungsdarlehens (§ 6, Nr. 2): Umfang des Versicherungsschutzes (§ 1): � 2.000,-. • Zu den versicherten Gegenständen zählen alle Sachen, die für den persön- lichen Gebrauch von einer versicherten Person unter Einsatz der Kredit Hilfe bei Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 6, Nr. 3): karte laut Allgemeinen Bestimmungen gekauft wurden. AGA streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu � 3.000,- und, • Für die Gegenstände besteht Versicherungsschutz bei Zerstörung oder falls notwendig, Strafkaution bis zu � 15.000,- vor. Beschädigung. Versicherungsschutz besteht auch bei vorsätzlicher Sach- beschädigung mit Ausnahme von vorsätzlichen Schäden verursacht durch Kostenerstattung für Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen die versicherte Person oder durch Familienangehörige. Bei grob fahr- nach einem Unfall (§ 7): lässiger Zerstörung oder Beschädigung ist AGA berechtigt, die Leistung � 3.000,-. entsprechend der Schwere des Verschuldens der versicherten Person oder deren Familienangehörigen zu kürzen. Auslandsreise-Krankenversicherung: Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (§ 2): Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe der gekauften Sache und Höhe der Kostenerstattung (§ 1 , § 2 u. § 3): endet 24 Stunden danach. Kosten der Heilbehandlung, des Krankenrücktransports und der Überführung bei Tod ohne Begrenzung, für schmerzstillende Zahnbehandlung und Repa- Versicherungssumme (§ 4): raturen von Zahnprothesen und Provisorien jedoch nur bis zu � 250,- je versi- � 1.000,- pro Schadenfall, max. � 3.000,- pro Versicherungsjahr. cherter Person und Versicherungsfall. Pauschaler Spesenersatz bei stationärer Unterbringung: Selbstbehalt (§ 6): � 31,- pro Tag. � 100,- pro Schadenfall. Selbstbehalt (§ 6): Der Selbstbehalt entfällt. Internet-Vertrags-Rechtsschutzversicherung Versicherungssumme (§ 3, Nr. 6 RS): Reise-Rücktrittskosten-Versicherung: � 50.000,- je Versicherungsfall. Versicherungssumme (§ 1): Selbstbeteiligung (§ 6, Nr. 1 c) RS): Max. � 10.000,- pro Versicherungsfall und -jahr. Eine Selbstbeteiligung ist nicht vereinbart. Selbstbehalt (§ 5): Der Selbstbehalt beträgt in jedem Schadenfall 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch � 100,- bei alleinigen Reisen des Karteninhabers und � 200,- bei gemeinsamen Reisen des Karteninhabers mit seiner Familie. Reiseabbruch-Versicherung: Versicherungssumme (§ 1): Max. � 10.000,- pro Versicherungsfall und -jahr. Selbstbehalt (§ 2): Analog Reise-Rücktrittskosten-Versicherung -5-
Versicherungsbestätigung für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Versicherungsbedingungen Allgemeine Bestimmungen 4. in geeigneter Weise den Charakter der Reise gemäß Vertragsdaten nach- zum Versicherungsschutz für Karten-Inhaber zuweisen. (kurz: VB AB 08 KI) 5. in geeigneter Weise den Beginn der Reise nachzuweisen. Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 gelten für alle Versiche- §7 Wann zahlt AGA die Entschädigung? rungen einer vom Versicherungsnehmer herausgegebenen Kunden- bzw. Hat AGA die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird Kreditkarte. Der Versicherungsnehmer hat für die in den Vertragsdaten ge- die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt. nannten versicherten Personen einen umfangreichen AGA Versicherungs- schutz auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen bei der AGA Inter- § 8 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen national S.A., Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim bei München, vereinbart. Dritte hat? Die Prämie für diese Versicherungen wird vom Versicherungsnehmer gezahlt. 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Rege- lung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf AGA über, soweit der versi- §1 Wer ist versichert? cherten Person daraus kein Nachteil entsteht. Versicherte Personen sind die in den Vertragsdaten genannten Personen oder 2. Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen Ersatzansprüche der dort bezeichnete Personenkreis. Die Wahrnehmung der Rechte aus dem an AGA abzutreten. Versicherungsvertrag steht der versicherten Person direkt zu. 3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht von AGA vor. Die Eintrittspflicht besteht auch dann nicht, §2 Welchen Geltungsbereich hat die Versicherung? wenn für das Risiko aus einem anderen Vertrag nachrangige Eintritts- 1. Der Geltungsbereich der einzelnen Versicherungssparten ist in den Ver- pflicht vereinbart ist. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistun- tragsdaten festgelegt. gen der Berufsgenossenschaft und anderer Sozialversicherungsträger. Nimmt die versicherte Person unter Vorlage von Original-Belegen zu- 2. Kein Versicherungsschutz besteht für Reisen in Ländern oder Zielgebieten, nächst AGA in Anspruch, tritt diese in Vorleistung. für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Be- findet sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Diese Regelungen betreffen nicht die Unfallversicherung. Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz sieben Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung. § 9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versi- cherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjäh- §3 Wann beginnt und wann endet die Versicherung? rung? Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, beginnt der Ver- 1. Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist AGA von der Verpflichtung sicherungsschutz für die versicherte Person am Tag der Annahme des Kre- zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist AGA berechtigt, die ditkartenvertrags durch den Versicherungsnehmer und endet mit dem Wirk- Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person samwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages. entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist AGA zur Leistung verpflichtet, § 4 Ist der Einsatz einer Kreditkarte als Zahlungsmittel für die Reise soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- Voraussetzung für den Versicherungsschutz? heit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Es gelten die in den Vertragsdaten genannten Regelungen. Leistungspflicht von AGA ursächlich ist. 3. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren, gerechnet §5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die ver- Nicht versichert sind sicherte Person von den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlan- 1. Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Pandemien, Kern- gen müssen. energie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Ländern, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat; § 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen? 2 Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt; 1. Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versi- 3. Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart. cherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). 2. Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. § 6 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)? § 11 Welches Gericht in Deutschland ist für die Geltendmachung der Die versicherte Person ist verpflichtet, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zuständig, welches Recht findet Anwendung? 1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermei- den; 1. Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person München oder der Ort in Deutschland, an welchem die versicherte Person zur Zeit der 2. den Schaden unverzüglich bei AGA anzuzeigen; Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt 3. das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen, AGA jede sach- hat. dienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und es AGA zu gestatten, 2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original-Rech- nungen und -Belege einzureichen und gegebenenfalls die Ärzte – ein- schließlich der Ärzte der Assistance – von der Schweigepflicht zu entbin- den, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist. Kann AGA die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht feststellen, weil die versicherte Person die Entbindung von der Schweigepflicht nicht erteilt und AGA auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprüfung ermöglicht, so wird die Versiche- rungsleistung nicht fällig. -6-
Versicherungsbestätigung für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Versicherungsbedingungen Versicherungsbedingungen zum 4. Soweit die versicherte Person weder von AGA noch von einem anderen Bargeld-Schutz Kostenträger die Erstattung verauslagter Beträge beanspruchen kann, hat die versicherte Person die Beträge innerhalb eines Monats nach Rech- für Karten-Inhaber nungsstellung an AGA zurückzuzahlen. (kurz: VB BS 08 KI) § 2 Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit und § 1 Was ist Gegenstand der Versicherung und wann besteht Versi- Unfall? cherungsschutz? 1. Ambulante Behandlung Für am Geldautomaten abgehobenes Bargeld besteht bis zur vereinbarten Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Höhe Versicherungsschutz, wenn dieses nach Abhebung mit der Kreditkarte Versorgung und benennt, soweit möglich, einen Deutsch oder Englisch innerhalb der in den Vertragsdaten festgelegten Zeit durch Diebstahl, Ein- sprechenden Arzt. Die Assistance stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt bruchsdiebstahl, Raub oder räuberische Erpressung abhanden kommt. her. 2. Stationäre Behandlung § 2 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus beachten? erbringt die Assistance folgende Leistungen: 1. Für das Bargeld besteht nur dann Versicherungsschutz, a) Betreuung a) wenn es in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) ein- Die Assistance stellt bei Bedarf über ihren Vertragsarzt Kontakt zum geschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitge- jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu den behandeln- führt wird und den Krankenhausärzten her; sie sorgt für die Übermittlung von Infor- b) wenn nachweislich ein Betrag in mindestens der abhanden gekom- mationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die menen Höhe von der versicherten Person mit der Kreditkarte abgeho- Assistance Angehörige der versicherten Person. ben wurde; b) Krankenbesuche 2. Kein Versicherungsschutz besteht Bei stationärer Behandlung der versicherten Person organisiert die a) für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versicherten Person na- Verlieren; hestehende Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und zurück zum Wohnort. AGA übernimmt die Kosten der Beförderung bei lebens- b) wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich her bedrohender Krankheit der versicherten Person oder bei stationärer beigeführt hat; Behandlungsdauer von mehr als 10 Tagen. c) wenn der Schaden durch die strafbare Handlung nicht unverzüglich der c) Kostenübernahme-Erklärung nächst zuständigen oder nächst erreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratener Sachen angezeigt wurde. Bei stationärer Krankenhausbehandlung gibt AGA der versicherten Per- son eine Kostenübernahme-Erklärung bis zur vereinbarten Höhe. Die- se Erklärung beinhaltet keine Anerkennung der Leistungspflicht. AGA § 3 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt be übernimmt im Namen der versicherten Person die Abrechnung mit achten (Obliegenheiten)? dem zuständigen Kostenträger. 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, 3. Krankenrücktransport a) dem Versicherer über die polizeiliche Meldung eine Bescheinigung ein- Sobald der Vertragsarzt der Assistance in Abstimmung mit den behandeln- zureichen; den Ärzten vor Ort es für medizinisch sinnvoll erachtet und entsprechend b) einen Beleg für die Abhebung des Bargelds (Kontoauszug) einzurei- anordnet, organisiert die Assistance den Rücktransport mit medizinisch chen. adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in 2. Die versicherte Person verliert den Anspruch auf Versicherungsleistung, das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete wenn sie aus Anlass des Schadenfalles, insbesondere in der Schadenan- Krankenhaus. zeige, arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn AGA dadurch kein Nachteil entsteht. § 3 Beschafft die Assistance für die versicherte Person notwendige Arzneimittel? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicher- ten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel und den Versand Versicherungsbedingungen zur an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Reise-Service- und -Notruf-Versicherung Assistance zu erstatten. für Karten-Inhaber (kurz: VB RN 08 KI) § 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicherten Person? Hinweis: Die Assistance ist mit der Durchführung der Leistungen aus der Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Assistance Reise-Service- und -Notruf-Versicherung beauftragt. nach dem Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Über- führung der verstorbenen Person zum Bestattungsort. §1 Welche Dienste bietet AGA? 1. AGA bietet der versicherten Person während der Reise in nachstehend § 5 Welche Leistungen erbringt die Assistance bei Reiseabbruch genannten Notfällen Hilfe und Beistand und trägt die entstehenden Ko- und verspäteter Rückreise? sten im jeweils bezeichneten Rahmen. Die Deckungsprüfung bleibt AGA 1. Sofern in den Vertragsdaten vereinbart, organisiert die Assistance die vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme-Erklärungen der Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise nicht planmäßig beenden Assistance sowie die Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten kann, weil sie selbst, ihr Lebenspartner oder ein Angehöriger von einem grundsätzlich keine Anerkenntnis der Eintrittspflicht von AGA aus dem der nachstehenden Ereignisse betroffen ist: Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person. • Tod; 2. AGA hat die Assistance damit beauftragt, für die versicherte Person die • schwere Unfallverletzung; nachstehend genannten Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu er- bringen. • unerwartete schwere Erkrankung. 3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in 2. AGA übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise ent- Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen. stehenden Mehrkosten für die Beförderung, soweit in den Vertragsdaten vereinbart. -7-
Versicherungsbestätigung für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Versicherungsbedingungen 3. Wenn die versicherte Person nicht erreicht werden kann, bemüht sich die 2. Spezialisten-Vermittlung Assistance um einen Reiseruf. AGA übernimmt hierfür die Kosten. Die Assistance vermittelt im Ausland folgende Spezialisten: • Dolmetscher; §6 Welche Dienste bietet die Assistance in sonstigen Notfällen? • Übersetzer; 1. Umbuchungen • Deutsch- und englischsprachige Rechtsanwälte; Versäumt die versicherte Person ein gebuchtes Verkehrsmittel oder er- • Deutsch- und englischsprachige Kfz-Gutachter (nur in Europa und den geben sich Störungen bei den gebuchten Verkehrsmitteln, so ist die außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten); Assistance bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und erhöhte • Deutsch- oder englischsprachige Ärzte. Reisekosten trägt die versicherte Person. Auf Wunsch der versicherten Person informiert die Assistance Dritte über die Änderungen des vorge 3. Dolmetscher-Service sehenen Reiseverlaufs. Wenn im Notfall eine sprachliche Unterstützung möglich und notwendig 2. Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten ist, wird die Assistance dem Hilfesuchenden telefonisch durch Dolmet- schen Hilfestellung geben. a) Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Rei- sezahlungsmittel abhanden gekommen sind, stellt die Assistance den Kontakt zur Hausbank her. Die Assistance unterstützt die Hausbank bei der Übermittlung des zur Verfügung gestellten Betrags an die versi- Versicherungsbedingungen zur cherte Person. Auslandsreise-Krankenversicherung b) Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden für Karten-Inhaber nicht möglich, stellt AGA der versicherten Person zur Überbrückung ein Darlehen bis zur vereinbarten Höhe gemäß Vertragsdaten zur Verfü- (kurz: VB RK 08 KI) gung. Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Ende der Reise an AGA zurückzuzahlen. §1 Was ist versichert? c) Kommen Kreditkarten oder Euroscheck-/Maestrokarten abhanden, hilft 1. Versichert sind die Kosten die Assistance bei der Sperrung der Karten. Die Assistance haftet jedoch a) der Heilbehandlung nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehenden Vermögensschaden. b) des Krankentransports d) Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Assistance der versicherten c) der Überführung bei Tod Person bei der Ersatzbeschaffung. AGA erstattet die amtlichen Gebüh- bis zur vereinbarten Höhe gemäß Vertragsdaten bei auf der vorüberge- ren für die Ausstellung der verlorenen Reisedokumente. henden Reise im Ausland akut eintretenden Krankheiten und Unfällen. 3. Strafverfolgungsmaßnahmen 2. Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem die versi- Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die As- cherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder sich regelmäßig länger sistance bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers be- als drei Monate im Versicherungsjahr aufhält. hilflich. AGA streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten und, falls notwendig, Strafkaution bis zur jeweils in den Vertragsdaten vereinbarten § 2 Welche Kosten werden bei Heilbehandlung im Ausland Höhe vor. erstattet? Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach 1. AGA ersetzt die Aufwendungen für die im Ausland notwendige ärztliche Rückreise, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, an AGA zurück- Hilfe. Dazu gehören die Kosten für zuzahlen. a) ambulante Behandlung durch einen Arzt; b) Heilbehandlungen und Arzneimittel, die der versicherten Person ärzt- § 7 Welche Kosten trägt AGA bei Such-, Rettungs- und Bergungs- lich verordnet wurden; maßnahmen? c) stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschieb- AGA leistet Ersatz bis zur in den Vertragsdaten vereinbarten Höhe für Such-, barer Operationen. Bei einer Frühgeburt werden (in Abweichung von Rettungs- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person nach einem Un- § 1 VB AB 08 KI) auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heil- fall gerettet oder geborgen werden muss, oder wenn die versicherte Person behandlungen des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von vermisst wird und zu befürchten ist, dass ihr etwas zugestoßen ist. € 100.000,- übernommen; d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Be- §8 Welche telefonischen Serviceleistungen bietet die Assistance? handlung in das nächsterreichbare Krankenhaus im Ausland und zu- Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, erbringt die Assi- rück in die Unterkunft; stance folgende telefonische Service-Leistungen: e) medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines Rollstuhls; 1. Medical Helpline f) schmerzstillende Zahnbehandlung und Reparaturen von Zahnprothe- a) Der ärztliche Dienst der Assistance steht dem Karteninhaber rund um sen und Provisorien bis zur in den Vertragsdaten vereinbarten Höhe. die Uhr zur Verfügung. 2. Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend geregelt, erstattet AGA die b) Die Leistungen der "Medical Helpline" können während der Reise oder Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, insgesamt vorab in Anspruch genommen werden (Präventivberatung). jedoch längstens bis zu 45 Tage ab Beginn der Behandlung, sofern ein Rücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfä- Sie umfassen: higkeit der versicherten Person nicht möglich ist. • Impfberatung; 3. Pauschaler Spesenersatz bei stationärer Unterbringung • tropenmedizinische Beratung; Werden die Kosten bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbe- • Beratung zu Art und Ausbreitung von Krankheiten am Reiseort; handlung im Ausland von einer dritten Stelle getragen, so zahlt AGA ohne • Vorschläge zur Zusammenstellung der Reiseapotheke für be- Nachweis einen pauschalen Spesenersatz für Telefon, TV, zusätzliche Ver- stimmte Reiseziele; pflegung auch der Besuchspersonen bis zur vereinbarten Höhe gemäß • allgemeine medizinische Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltens Vertragsdaten. regeln auf Reisen; • Empfehlung identischer oder vergleichbarer Medikamente im Ausland; • Benennung deutsch- oder englischsprachiger Ärzte im Ausland. -8-
Versicherungsbestätigung für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Versicherungsbedingungen § 3 Welche Kosten erstattet AGA bei Krankenrücktransport und Versicherungsbedingungen für die Überführung? Reise-Rücktrittskosten-Versicherung AGA erstattet für Karten-Inhaber 1. die Kosten für den medizinisch sinnvollen, ärztlich angeordneten Rück- (kurz: VB RR 08 KI) transport der versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus bis zur vereinbarten Höhe; § 1 Was ist bei Nichtantritt der gebuchten und versicherten Reise 2. die unmittelbaren Kosten für die Überführung des verstorbenen Versicher- und bei verspätetem Reiseantritt versichert? ten zur Bestattung, wahlweise die unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis maximal zur Höhe der Kosten der Überführung. 1. Bei Nichtantritt der gebuchten und versicherten Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme versichert. § 4 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu 2. Ferner ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertrag- beachten? lich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert, Kein Versicherungsschutz besteht für sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme 1. Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein Anlass für die Reise sind; üblichen und angemessenen Umfang, kann AGA die Leistung auf einen 2. Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, deren angemessenen Betrag herabsetzen. Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt oder zur Zeit des 3. Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter § 2 genannten Gründe Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach den ihr oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr bekannten Umständen rechnen musste; als zwei Stunden erstattet AGA die nachweislich entstandenen Mehrkosten 3. Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Repara- der Anreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise turen von Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen; entstanden wären. 4. Massagen und Wellness-Behandlung sowie die Anschaffung von Prothe- sen und Hilfsmitteln; §2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AGA die Leistungen? 5. Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten sowie 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der für versuchten oder vollendeten Suizid und deren Folgen einschließlich Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Ri- Krankenrücktransport; sikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes nach Buchung 6. Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche und Schwanger- der Reise von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: schaftsunterbrechungen und deren Folgen einschließlich Krankenrück- • Tod; transport; • schwere Unfallverletzung; 7. durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behand- • unerwartete schwere Erkrankung; lung oder Unterbringung einschließlich Krankenrücktransport; • Impfunverträglichkeit; 8. die Behandlung geistiger oder seelischer Störungen sowie Hypnose und • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolgedessen nicht möglich Psychotherapie einschließlich der hierfür verwendeten Arzneimittel und oder nicht zumutbar ist; Krankenrücktransport; • Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, 9. Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Wettkämpfen von Sport- Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat organisationen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden, ein- eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern die Anwe- schließlich Krankenrücktransport. senheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist; • Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitrei- § 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt un- senden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten ternehmen (Obliegenheiten)? Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; Die versicherte Person ist verpflichtet, • unerwartete Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte 1. im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus, vor Beginn umfänglicher Person oder eine mitreisende Risikoperson, sofern diese Person bei der ambulanter oder stationärer diagnostischer und therapeutischer Maß- Reisebuchung arbeitslos gemeldet war; nahmen sowie vor Abgabe von Zahlungsanerkenntnissen unverzüglich • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul- Kontakt zur Assistance aufzunehmen – die nachgewiesenen Kosten zur oder Universitäts-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Kontaktaufnahme erstattet AGA bis zu € 25,-; Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprü- 2. ihrem Rücktransport oder der Rückführung in ihr Heimatland bei Bestehen fung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt. der Transportfähigkeit zuzustimmen, wenn die Assistance den Rücktransport 2. Risikopersonen sind nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt. a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder 3. AGA die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Original Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- erstattungsstempel eines anderen Versicherungsträgers über die ge- oder Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tante, Nichte währten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum von AGA. und Neffe, Schwiegereltern, Schwiegereltern, Schwiegereltern, Schwie- gerkinder und Schwäger der versicherten Person; §6 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person? b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Im Versicherungsfall trägt die versicherte Person den vereinbarten Selbstbe- Angehörige betreuen; halt gemäß Vertragsdaten. c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise ge- bucht und versichert haben, und deren Angehörige. Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen. 3. Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung er- stattet AGA wahlweise anstelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung. -9-
Versicherungsbestätigung für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Versicherungsbedingungen § 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu d) den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung, wenn die beachten? versicherte Person die gebuchte Reiseleistung vorübergehend nicht Kein Versicherungsschutz besteht wahrnehmen kann (Reiseunterbrechung), weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung zur stationären 1. für Risiken, die in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen (VB AB 08 KI) ge- Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen werden muss. nannt werden; e) Kann die versicherte Person einer gebuchten Rundreise wegen Krank- 2. für Entgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisever- heit oder Unfallverletzung vorübergehend nicht folgen, so erstattet mittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt; für Gebühren oder AGA die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-Vermittlung; höchstens jedoch den Wert der noch nicht genutzten weiteren Reise- 3. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war; leistung. 4. sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion 3. Wird die Reise wegen Krankheit oder Unfallverletzung der versicherten auf einen Terrorakt, ein Flugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund Person oder einer mitreisenden Risikoperson nicht planmäßig beendet, der Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Terrorakten so hat die versicherte Person unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzu- aufgetreten ist; nehmen. Die versicherte Person hat zur Aufklärung beizutragen und durch 5. bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung. qualifizierte ärztliche Atteste nachzuweisen, dass die planmäßige Been- digung der Reise wegen der Schwere der Erkrankung nicht möglich oder nicht zumutbar war. § 4 Was muss die versicherte Person bei Eintritt eines der in § 2 ge- nannten Ereignisse unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)? Die versicherte Person ist verpflichtet, §2 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person? 1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu Bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise trägt die versicherte Person den stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten; vereinbarten Selbstbehalt gemäß Vertragsdaten. 2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Storno- kosten-Rechnung bei AGA einzureichen; 3. schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwanger- Versicherungsbedingungen für die schaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, Reisegepäck-Versicherung psychische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie; für Karten-Inhaber 4. zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen von AGA (kurz: VB RG 08 KI) • eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Einho- lung einer Bestätigung des Arbeitgebers darüber zuzustimmen; §1 Was ist versichert? • der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch AGA über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen gemäß Vertragsdaten. Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten. §2 Wann besteht Versicherungsschutz? 5. Bei Tod ist eine Sterbeurkunde vorzulegen. 1. Mitgeführtes Reisegepäck Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, leistet der Versi- §5 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person? cherer Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise Bei Nichtantritt der Reise trägt die versicherte Person den vereinbarten Selbst- abhanden kommt oder beschädigt wird durch behalt gemäß Vertragsdaten. a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätz- liche Sachbeschädigung durch Dritte; b) Unfall eines Transportmittels; Versicherungsbedingungen für die c) Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben und Erd- Reiseabbruch-Versicherung rutsch. für Karten-Inhaber 2. Aufgegebenes Reisegepäck (kurz: VB RA 08 KI) Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend geregelt, leistet AGA Ent- schädigung, §1 Welche zusätzlichen Leistungen bietet AGA bei Reiseabbruch? a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt 1. Organisation der Rückreise wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunterneh- Die Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn die versicherte mens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung Person die Reise aus einem der in § 2 VB RR 08 KI genannten Gründe nicht befindet. planmäßig beenden kann. b) wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht am selben 2. Kostenerstattung Tag wie die versicherte Person erreicht. Ersetzt werden nachgewiesene Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwen- AGA erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus einem der dige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise mit höchstens in § 2 VB RR 08 KI genannten Gründe die nachstehend genannten Kosten € 150,- je versicherter Person. bis zur in den Vertragsdaten vereinbarten Höhe: a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An- und Ab- § 3 Für welche Gegenstände besteht kein Versicherungsschutz, reise mitgebucht und versichert sind; und welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? b) den anteiligen Reisepreis der gebuchten und noch nicht genutzten Reiseleistung vor Ort; 1. Sofern nicht gesondert in den Vertragsdaten vereinbart, sind von der Versi- cherung folgende Gegenstände ausgeschlossen: c) die zusätzlichen Kosten der Unterkunft der versicherten Person nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Leistung, wenn für a) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs; die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht b) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer Un- von amtlichen Ausweisen und Visa; fallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht transport- c) motorgetriebene Land-, Luft und Wasserfahrzeuge samt Zubehör; fähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hinaus in stationärer d) Video- und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck einschließlich Behandlung bleiben muss. Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten; - 10 -
Versicherungsbestätigung für die Inhaber einer DAB MasterCard Gold Versicherungsbedingungen e) Sportgeräte, soweit sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befin- 3. Die versicherte Person verliert den Anspruch auf Versicherungsleistung, den; wenn sie aus Anlass des Schadenfalles, insbesondere in der Schadenan- f) Vermögensfolgeschäden. zeige, arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn AGA dadurch kein Nachteil entsteht. 2. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern in den Vertragsdaten nicht ab- weichend geregelt, a) für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Ver- §6 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person? lieren; Im Schadenfall trägt die versicherte Person den vereinbarten Selbstbehalt ge- b) wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbei- mäß Vertragsdaten. geführt hat. 3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes, sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, Versicherungsbedingungen für die a) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video- und Fotoapparate einschließ- Wareneinkaufsversicherung (Purchase-Protection) lich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt für Karten-Inhaber 50 % der Versicherungssumme versichert. (kurz: VB PP 08 KI) b) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden; §1 Was ist versichert? c) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Zahnspangen und Prothesen sowie Zu den versicherten Gegenständen zählen alle Sachen gemäß Vertragsdaten. Mobiltelefone jeweils samt Zubehör sind bis zu € 250,- versichert; d) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versiche- §2 Wann besteht Versicherungsschutz? rungssumme versichert, höchstens bis zu € 300,-; 1. Es gelten die Regelungen laut Vertragsdaten. e) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens 2. Die Allgemeinen Bestimmungen zum Versicherungsschutz für Kreditkar- und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen. tenInhaber (VB AB 08 KI) gelten sinngemäß. Der Versicherungsschutz gilt 4. Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug, sofern in den Vertragsdaten unabhängig davon, ob sich die versicherte Person auf Reisen befindet. nicht abweichend geregelt. Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versi- § 3 Für welche Gegenstände besteht kein Versicherungsschutz und cherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran ange- welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu brachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heck- beachten? trägern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden 1. Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, sind folgende zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die Gegenstände von der Versicherung ausgeschlossen nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versi- a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art; cherungsschutz. b) Software; c) motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör; §4 In welcher Höhe leistet AGA Entschädigung? d) Verbrauchsgüter und verderbliche Güter mit begrenzter Haltbarkeit, 1. Im Versicherungsfall erstattet AGA bis zur Höhe der Versicherungssumme z. B. Lebens- und Genussmittel, Kosmetikartikel etc.; für e) Tiere und Pflanzen; a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert. f) Gebrauchtwaren; Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue g) Gegenstände, die durch betrügerische oder unberechtigte Verwen- Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zu- dung der Kreditkarte erworben wurden. stand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) ent- 2. Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, sind nicht versi- sprechenden Betrages; chert b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine a) Vermögensfolgeschäden; verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert; b) Schäden durch Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Vergessen, c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert; Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren; d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbe- c) Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß sowie Fabrikations-, Material- schaffung. und Bedienungsfehler, innerer Verderb oder die natürliche Beschaffen- 2. Die Versicherungssumme muss dem vollen Zeitwert des versicherten Rei- heit der Sache; segepäcks entsprechen (Versicherungswert). Ist die Versicherungssumme d) Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Verkäufer oder aus einem Re- bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert paraturauftrag vertraglich einzustehen hat; (Unterversicherung), erstattet der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. e) Mängel, welche zur Gewähr- oder Garantieleistung berechtigen; f) Oberflächenschäden, Kratzer, Farbverlust oder Schönheitsfehler. § 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt beachten (Obliegenheiten)? §4 In welcher Höhe leistet AGA Entschädigung? 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Hand- Bis zur Höhe der Versicherungssumme gemäß Vertragsdaten ersetzt AGA, lungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren sofern in den Vertragdaten nicht abweichend vereinbart, im Versicherungsfall Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratener die notwendigen Reparaturkosten für beschädigte Sachen und ggf. die ver- Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist bleibende Wertminderung oder, wenn die Sache nicht repariert werden kann, hierüber eine Bescheinigung einzureichen. den Kaufpreis der zu Schaden gekommenen Sache. 2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunter- nehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung un- § 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt be- verzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der achten? (Obliegenheiten) Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklama- 1. Schäden an den gekauften Gegenständen sind unverzüglich telefonisch, tionsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des per Fax oder E-Mail AGA zu melden. Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entspre- chende Bescheinigungen vorzulegen. 2. Die beschädigten Gegenstände sind aufzubewahren und auf Verlangen AGA einzusenden. - 11 -
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