Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplanes "Sanierungsgebiet II" - Neubau einer Mensa - Begründung Stand: 02.02.2022 - Stadt Kandel - VG Kandel

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Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplanes "Sanierungsgebiet II" - Neubau einer Mensa - Begründung Stand: 02.02.2022 - Stadt Kandel - VG Kandel
Stadt Kandel

Bebauungsplan
1. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet II“ – Neubau
einer Mensa

Begründung

Stand: 02.02.2022

Dipl.-Ing. Silke Neu
Lise-Meitner-Straße 18

76829 Landau

Tel. 06341 – 950 32 66
Mail. info@plankultur.de
www.plankultur.de
Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplanes "Sanierungsgebiet II" - Neubau einer Mensa - Begründung Stand: 02.02.2022 - Stadt Kandel - VG Kandel
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1.Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet II“ – Neubau einer Mensa                       Begründung

 Kommune:                                                   Verfahrensführende Verwaltung:

 Stadt Kandel                                               Verbandsgemeindeverwaltung Kandel

 Gartenstraße 8                                             Fachbereich Bauen, Gartenstraße 8

 76870 Kandel                                               76870 Kandel

 Bebauungsplanung:                                          Vorhabenträger:

 PLANkultur                                                 Verbandsgemeindeverwaltung Kandel

 Silke Neu                                                  Fachbereich Bauen, Gartenstraße 8

 Lise-Meitner-Straße 18                                     76870 Kandel

 76829 Landau

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Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplanes "Sanierungsgebiet II" - Neubau einer Mensa - Begründung Stand: 02.02.2022 - Stadt Kandel - VG Kandel
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Inhalt

1        Ausgangssituation........................................................................................................... 3

1.1          Anlass, Ziele und Zwecke der Planung ...................................................................... 3

1.2          Geltungsbereich und Lage des Plangebietes ............................................................ 4

1.3          Standortalternativen und städtebauliches Konzept .................................................... 4

2        Übergeordnete Planungen und Vorgaben ...................................................................... 5

2.1          Bauplanungsrechtliche Situation ................................................................................ 5

2.2          Regionalplan .............................................................................................................. 6

2.3          Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................. 6

3        Verfahren ........................................................................................................................ 7

4        Erschließung ................................................................................................................... 8

5        Versorgung und Entsorgung des Plangebietes .............................................................. 8

6        Immissionen und Emissionen ......................................................................................... 8

7        Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser .................... 9

8        Umweltverträglichkeit ...................................................................................................... 9

9        Artenschutz ..................................................................................................................... 9

10       Boden und Altlasten, Kampfmittel ................................................................................. 11

11       Planungsrechtliche Voraussetzungen........................................................................... 12

11.1         Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................................... 12

11.2         Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ............................................ 12

11.3         Bauweise .................................................................................................................. 12

11.4         Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
             i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO)......................................................................... 13

11.5         Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
             und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) .............................................................. 13

11.6         Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9Abs.
             1 Nr. 25a BauGB) ..................................................................................................... 13

12       Örtliche Bauvorschriften................................................................................................ 14

12.1         Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ..................................................................... 14

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1        Ausgangssituation

1.1      Anlass, Ziele und Zwecke der Planung

Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist die Errichtung eines Mensaneubaus in
Ergänzung und in unmittelbarer Nähe zur Ludwig-Riedinger-Grundschule in der Stadt Kandel.
Ausgangspunkt war Umstellung der Grundschule auf eine Ganztagsschule und die damit
verbundene Anforderung einer Mensa.

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll eine einheitliche planungsrechtliche Grundlage für
die Ansiedlung der Mensa in unmittelbarer Nähe zur Grundschule geschaffen werden. Durch
die räumliche Konzentration von Schule und Mensa soll eine enge funktionale Vernetzung der
Nutzungen erreicht werden.

Für den Geltungsbereich gilt der seit 1993 rechtskräftige Bebauungsplan „Sanierungsgebiet
II“. Für den Bereich des Mensaneubaus sollen die in diesem Bebauungsplan enthaltenen
städtebaulichen Zielvorstellungen nicht verändert werden. Der Geltungsbereich umfasst
lediglich den Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes der derzeit durch das
bestehende Gebäude der Grundschule sowie den bestehenden Schulhof in Kandel sowie die
östlich angrenzenden öffentlichen Stellplätze genutzt werden. Das Gebäude der Mensa soll
im Bereich des neu gebildeten Flurstücks 135/1 der Flurstück 134, 135, 136/2, –und 732/2
(Schulhof) entstehen. Die Durchfahrt zwischen der Marktstraße und der Kirchgasse im Osten
des Geltungsbereiches sowie die dort vorhandene Stellplatzsituation wird neu geordnet.
Gemäß der zugrundeliegenden Freiflächenplanung des Büros Bauer Landschaftsarchitekten
wird hierzu eine kleine Teilfläche des Flurstücks 131 mit in Anspruch genommen.

Zur Realisierung des Vorhabens und zur Schaffung der dafür notwendigen
planungsrechtlichen Voraussetzungen, ist die Anpassung des bestehenden Bebauungsplanes
„Sanierungsgebiet II“ notwendig. Die Änderung soll zudem zum Anlass genommen die im
Bereich der bestehenden Grundschule festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 nicht als
regulierende Festsetzung beizubehalten, sondern diese auf 0,6 zu erhöhen. Mit Blick in die
Zukunft sollen mit der Erhöhung der GRZ die für das Bestandsgebäude bereits vorliegende
GRZ-Überschreitung bereinigt und weitere kleinteilige bauliche Erweiterungen möglich sein.

Das Verfahren soll gem. § 13a BauGB durchgeführt werden.

Der Stadtrat der Stadt Kandel hat in der Sitzung vom 21.09.2021 den entsprechenden
Aufstellungsbeschluss gefasst.

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1.2      Geltungsbereich und Lage des Plangebietes

Das Plangebiet der „1. Änderung des Bebauungsplanes Sanierungsgebiet II – Neubau einer
Mensa“ befindet sich im zentralen Kern der Stadt Kandel. Das Plangebiet ist bereits
erschlossen und bebaut.

Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücke mit der Nummer 133, 134, 135, 136/2, 137/1 und
732/2 135/1, 137/1 und einen Teilbereich des Flurstücks 131.

Abb.: Lage des Geltungsbereiches

Das Plangebiet wird im Norden durch die Marktstraße und im Süden durch die Kirchgasse
begrenzt. Westlich angrenzend befindet sich der Marktplatz sowie die Wegeverbindung zwischen
der Marktstraße und der Hauptstraße. Östlich wird der Geltungsbereich durch die bestehende
Bebauung der Marktstraße 16 begrenzt.

1.3      Standortalternativen und städtebauliches Konzept

1.3.1 Prüfung der Standortalternativen

Im Vorfeld wurden verschiedene Standortalternativen und hier speziell die Nutzung von
bestehenden Gebäuden in der näheren Umgebung zur Grundschule geprüft. Dazu zählten
das Protestantische Gemeindehaus am Marktplatz, das Gebäude der Firma Möbel Bischoff in
der Marktstraße sowie das ehemalige Schleckermarkt (rückwärtiger Bereich Hauptstraße).

Gründe die gegen die Nutzung des protestantischen Gemeindehauses sprachen waren die zu
geringe Raumhöhe im Untergeschoss, der fehlende Brandschutz sowie die Eigennutzung
durch die Kirche.

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Für die Nutzung des Gebäudes „Möbel Bischoff“ ist die Überquerung der stark befahrenen
Marktstraße (Bundesstraße) erforderlich, dass eine erhebliche Gefahrenquelle für die Kinder
darstellt.

Beim Gebäude des ehemaligen Schleckermarktes wären u.a. sehr aufwändige Umbau- und
Sanierungsmaßnahmen notwendig. Die Baukosten übersteigen hier die Summe, die für einen
Neubau zugrunde gelegt werden kann.

Dementsprechend wurde die Entscheidung von Seiten der Gremien für einen Neubau
getroffen.

Nach der getroffenen Standortentscheidung wurde in                          einem   ersten   Schritt   ein
Realisierungswettbewerb für den Mensaneubau durchgeführt.

1.3.2 Städtebauliches Konzept

Die Erweiterung der Ludwig-Riedinger-Grundschule Kandel vermittelt zwischen dem
städtebaulichen Maßstab des Gebäudeensembles an Marktplatz und der benachbarten
Stadthalle und dem kleinteiligen Maßstab der Wohn- und Gewerbebebauung in der
Giebelständigen Struktur nördlich und südlich des Schulgeländes.

Der gewählte Baukörper an den nordöstlichen Begrenzungen des Grundstückes schafft den
bislang fehlenden räumlichen Abschluss des Hofbereiches und bildete somit eine Raumkante
zur Marktstraße.

Zum rückwärtigen Bereich der Stadthalle bildet der Grünbereich nördlich und südlich der
schmalen Kirchgasse ein Element der Erholung und dient gleichzeitig den Schülern, die mit
dem Fahrrad zur Schule fahren, als Erschließung. Die vorhandenen öffentlichen Stellplätze im
Osten des Plangebietes wurden zugunsten des Schulhofes um einige Stellplätze verkleinert,
dient aber weiterhin zur Erschließung des Schulgeländes und der Nachbarschaft.

2         Übergeordnete Planungen und Vorgaben

2.1       Bauplanungsrechtliche Situation

Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Sanierungsgebiet II“ sind folgende
grundlegenden Änderungen vorgesehen:

      -   Anpassung des Gebietscharakters im Teilbereich des Flurstücks 133 (Teilfläche
          Parkplatz) von „Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung“ in „Fläche für
          Gemeinbedarf“
      -   Neuordnung der Durchfahrtsitutation von der Marktstraße zur Kirchgasse sowie die
          dort angesiedelten Stellplätze
      -   Ausweisung eines Baufensters für die Errichtung des Mensagebäudes

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      -   Festlegung Gebäudehöhe, Geschossigkeit Bauweise, GRZ, GFZ, Dachform für den
          Bereich Mensa
      -   Erhöhung der GRZ im Bereich der Grundschule
      -   Anpassung bzw. Verkleinerung des Baufensters Grundschule
      -   Kennzeichnung der zu erhaltenden Bäume entlang der Kirchgasse
      -   Kennzeichnung der bestehenden Bäume auf dem Schulhofgelände

2.2       Regionalplan

Maßgeblich für die Beurteilung sind die Vorgaben des Einheitlichen Regionalplanes Rhein-
Neckar. Entsprechend der Raumnutzungskarte, Blatt West des Einheitlichen Regionalplanes
Rhein-Neckar befindet sich das Plangebiet inmitten einer als „Siedlungsfläche Wohnen“ im
Bestand dargestellten Fläche. Mit der vorliegenden Planung sind die regionalplanerischen
Zielvorgaben somit eingehalten.

Abbildung: Ausschnitt aus dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar

2.3       Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln.

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Der wirksame Flächennutzungsplan 2025 der Verbandsgemeinde Kandel (genehmigt durch
die Kreisverwaltung Germersheim am 27.10.2016, Bekanntmachung im Amtsblatt 47/ 2016
vom 25.11.2016) weist für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Fläche
für Gemeinbedarf sowie Gemischte Baufläche (M) aus.

Der Ursprungsbebauungsplan weist bereits in Teilen des im Flächennutzungsplanes als
Gemischte Baufläche dargestellten Bauflächen eine Fläche für Gemeinbedarf aus. Diese wird
mit dem vorliegenden Plan erweitert. Die Grundzüge des Flächennutzungsplanes werden
durch die Anpassung des Bebauungsplanes nicht berührt.

Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes für den Bereich als Gemischte Baufläche (M)
dargestellten Bereich sollte jedoch im Zuge einer Berichtigung (redaktionelle Änderung)
durchgeführt werden. Nach § 13a Abs.2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan             geändert      wird,    sofern    die    städtebauliche   Entwicklung   des
Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der
Berichtigung anzupassen.

                                                           +

Abbildung: Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan 2025 der VG Kandel

3        Verfahren

Für die vorliegende Planung wird das "beschleunigte Verfahren" gemäß § 13 a BauGB
(Bebauungsplan der Innenentwicklung) angewendet. Dies ist möglich bei der
Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der
Innenentwicklung. Diese Bestimmungen können auch bei vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen angewendet werden. Der Bebauungsplan darf nach § 13 a BauGB im

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beschleunigten Verfahren ohne Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne des UVPG nur
aufgestellt werden, wenn inhaltlich eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
BauNVO von insgesamt weniger als 20.000 qm festgesetzt wird.

Die Anwendungsvoraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der
Innenwicklung gem. § 13 a BauGB liegen im vorliegenden Planungsfall vor:

Der vorliegende Planentwurf enthält Maßnahmen zur Fortentwicklung eines bereits bebauten
Gebietes und ist somit im Sinne des § 13 a Abs. 1 BauGB zu beurteilen.

Der Bebauungsplan weist mit seiner Gesamtfläche von ca. 13.000 qm weniger als 20.000 qm
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, sodass gemäß § 13 a Abs.1 Satz
2 Nr. 1 BauGB eine Vorprüfung des Einzelfalles nach der Anlage 2 zum BauGB, ob
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen entstehen, nicht erforderlich ist.

Ein Vorhaben, welches einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem UVPG oder dem NUVPG unterliegt, wird nicht begründet.

Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten oder Europäischen
Vogelschutzgebieten liegen nicht vor. Ökologisch relevante Vegetationsbestände sind
innerhalb des Plangebietes ansatzweise vorhanden.

Von der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung
eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB wird daher abgesehen. Erschließung und
verkehrliche Anbindung

4        Erschließung

Die Erschließung der Grundstücke im Geltungsbereich ist sowohl im Bestand und auch
weiterhin über die im Norden angrenzende Marktstraße gegeben.

5        Versorgung und Entsorgung des Plangebietes

Das Plangebiet ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt an das bestehende Ver- und
Entsorgungssystem angebunden. Bei einer möglichen Erweiterung der bestehenden
Bebauung kann somit davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig eine notwendige Ver-
und Entsorgung unproblematisch erfolgen kann. Die örtlichen Systeme sind nach derzeitigem
Kenntnisstand ausreichend dimensioniert.

6        Immissionen und Emissionen
Gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Sanierungsgebiet II“ ergeben sich im
Hinblick auf die Lärmbelastung keine wesentlichen grundlegenden negativen Veränderungen.

Die Anlieferung des im Mensagebäude befindlichen Küchentraktes erfolgt außerhalb der
Nachtzeiten.
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Im Rahmen einer Schalltechnischen Untersuchung (GENEST, 2020) wurde geprüft, ob die
schalltechnischen Anforderungen der TA Lärm durch den Betrieb der gewerblichen Anlagen
des geplanten Mensagebäudes in der maßgeblichen Nachbarschaft eingehalten werden.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionswerte im Nachtzeitraum gemäß
der TA Lärm an sämtlichen Immissionsorten eingehalten werden.

Die derzeit vorhandenen öffentlichen Stellplätze reduzieren sich von derzeit 25 Stellplätzen
auf ca. 10 Stellplätze, die zukünftig durch das Personal der Schule genutzt werden sollen. Die
Lärmbelastung durch Zu- und Abfahrtsverkehrt wird sich entsprechend verringern.

7        Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
Gegenüber den rechtskräftigen Bebauungsplänen ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich
der Ausweisung von Flächen für die Rückhaltung und Versickerung / Verdunstung des im
Plangebiet anfallenden unbelasteten Oberflächenwassers.

8        Umweltverträglichkeit

Entsprechend den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 BauGB entfällt, wie bereits erwähnt, die
Pflicht zur Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB ist
somit nicht erforderlich.

Für die vorliegende Planung wird das Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) durchgeführt. Im vorliegenden Fall kann dieses Verfahren ohne Vorprüfung
des Einzelfalles im Sinne des UVPG durchgeführt werden, da inhaltlich eine zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt weniger als 20.000 qm
festgesetzt wird. Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten diese Eingriffe als im Sinne des § 1a
Abs. 3 Satz 5 BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung als erfolgt bzw. zulässig.

FFH-Gebiete,   sonstige    Schutzobjekte     der    FFH-Richtlinien         oder   Europäische
Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.

9        Artenschutz

Ein Artenschutzgutachten ist nach Rücksprache mit der zuständigen Unteren
Naturschutzbehörde nach Prüfung des Sachverhaltes nicht erforderlich. Zur Wahrung der
Anforderungen gem. §§ 39 und 44 BNatschG und § 24 LNatSchG wird eine Begutachtung mit
entsprechender Dokumentation der Überprüfung der zu fällenden Bäume durch einen
qualifizierten Fachgutachter durchgeführt.

Die artenschutzrechtliche Bewertung der im Bereich des Mensaneubaus vorgesehenen
Rodungsarbeiten von Bäumen und Sträuchern wurde von Seiten des Büro IUS (IUS – Weibel
& Ness GmbH, 2021) vorgenommen und kam zu folgendem Ergebnis:

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Die zur Rodung vorgesehenen Bäume sind der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen und
dort in Rot dargestellt. Der Neubau der Mensa macht es notwendig, dass in den vorhandenen
Baumbestand eingegriffen wird. Es handelt sich dabei um acht ca. 10-20 Jahre alte
Rosskastanien. Diese sind zwar von der Rosskastanienminiermotte (Cameraria ohridella)
befallen, zeigen sich aber ansonsten vital. Die Miniermotte führt lediglich dazu, dass die Blätter
im Spätsommer früher braun werden.

Abbildung: Auszug aus dem Freiflächengestaltungsplan (Bauer.Landschaftsarchitekten, Stand
08.09.2021)

Aus diesem Grund sollen auch die weiter südlich stehenden Bäume entlang der Kirchgasse
durch eine entsprechende baumschonende Vorgehensweise bei der Bauausführung
geschützt werden. Dies ist durch eine ökologische Baubegleitung zu sichern.

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist es notwendig, die Bäume im
Zeitraum zwischen dem 01.10 und 28/29.2. zu roden, um eine mögliche Beeinträchtigung
brütender Vögel zu verhindern. Zudem sollte eine Kontrolle der Bäume auf mögliche
Baumhöhlen erfolgen. Werden Baumhöhlen gefunden, werden diese hinsichtlich des
Vorkommens von Fledermäusen überprüft. Zur Durchführung dieser Untersuchungen ist es
hilfreich, wenn die Bäume nicht mehr belaubt sind, weshalb die Untersuchung im Winter 2021-
2022 durchgeführt werden soll. Das Ergebnis kann noch nicht vorweggenommen werden, aber
es ist nach einer ersten Inaugenscheinnahme unwahrscheinlich, dass die Rodung nicht

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durchgeführt werden kann. Ggf. sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorzusehen.
Details hierzu können erst nach entsprechender Überprüfung festgelegt werden.

Entsprechende Festsetzungen zu Rodungszeiten und zum Schutz der zu erhaltenden Bäume
wurden in die textlichen Festsetzungen und in die Planzeichnung aufgenommen.

10       Boden und Altlasten, Kampfmittel

Im Untergrund des Schulhofes befindet sich eine Geothermieanlage. Der geplante
Gebäudegrundriss des Mensagebäudes überschneidet sich mit einem Teil der Erdsonden und
-leitungen.

Für den Bereich des geplanten Mensagebäudes                                 wurde   ein   Bodengutachten
(Ingenieurgesellschaft Kärcher mbH, 2019) erstellt.

Der vorliegende Bebauungsplan hat keine Auswirkungen auf Bodenbeschaffenheit u.ä.

Für die Gründung des Gebäudes wurde eine elastisch gebettete Bodenplatte empfohlen. Zur
Vermeidung von Grundbrucherscheinungen dürfen, die in Anlage 4.1 bzw. 4.2 des Gutachtens
tabellarisch nach Fundamentabmessungen aufgeführten Bemessungswerte der
Grundbruchspannung nicht überschritten werden.

Zur Herstellung der Baugrube sind die DIN 4124 und voraussichtlich die DIN 4123 zu
beachten. Wird ein Kellergeschoss ausgebildet so ist dieses gegen nicht drückendes Wasser
abzudichten und die Grube ist fachgerecht zu verfüllen.

Zu Wartungs- und Zugänglichkeitsanforderungen, Überbauungs- und Umbaumöglichkeiten
sowie der grundsätzlichen Bauweise der bestehenden Geothermie Anlage wurden von der
durch die IGK hinzugezogenen Fachfirma (Krämer Erwärme GmbH) erste Angaben gemacht,
die unter Punkt 5 Bestandteil des Gutachtens sind. Im Rahmen der weiteren Planungen wird
angeraten eine entsprechende Fachfirma mit den Beratungsleistungen zu diesem Thema
entsprechend zu beauftragen.

Beeinträchtigungen durch Altlasten sind nach derzeitigem Wissensstand nicht zu erwarten.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge von baulichen Eingriffen Kampfmittel
aufgefunden werden. Baumaßnahmen sind mit entsprechender Sorgfalt durchzuführen. Bei
Auffinden von Kampfmitteln ist die Ordnungsbehörde der Stadt Kandel, umgehend zu
informieren. Nähere Erläuterungen und Hinweise können unter www.kampfmittelportal.de
eingeholt werden.

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11       Planungsrechtliche Voraussetzungen

11.1     Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Die Art der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Bebauungsplan „Fläche für
Gemeinbedarf“ festgesetzt. Dem Bedarf der Grundschule um eine Erweiterung eines
Mensagebäudes wird durch diese Festsetzung Rechnung getragen.

Gegenüber den rechtskräftigen Bebauungsplänen werden hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung folgende Änderungen vorgenommen:

     -   Ausweisung einer „Fläche für Gemeinbedarf“ im Bereich der bisher als öffentliche
         Stellplatzfläche gekennzeichneten Fläche

11.2     Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl (GRZ),
die Geschossflächenzahl (GFZ), die Gebäudehöhe und die Zahl der Vollgeschosse definiert.

Im Bereich der Mensa wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt.

Im Bereich der Grundschule wird die GRZ von bisher 0,4 auf 0,6 erhöht. Damit wird zum einen
der bereits bestehenden Bebauung Rechnung getragen. Zum anderen sollen kleinere
Erweiterungen auch zukünftig noch möglich sein.

Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche um bis zu einer GRZ von 0,8 mit Zufahrten,
Stellplätzen, Zuwegungen und Nebenanlagen entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO ist möglich.
Mit der Festsetzung wird die in der BauNVO gesetzte Obergrenze eingehalten.

Die Höhe der Gebäude sowie die Zahl der Vollgeschosse erfolgt als Höchstgrenze und wird in
Anlehnung an die bestehenden Gebäude in der unmittelbaren Umgebung (Grundschule,
Stadthalle) festgesetzt.

11.3     Bauweise

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden über die Festlegung von Baugrenzen gem. §
23 Abs. 3 BauNVO geregelt. Darüber hinaus wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Bei
der abweichenden Bauweise darf insgesamt bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden,
wenn die festgesetzte Baugrenze dies zulässt und sich die Abstandsflächen nicht mit den
Abstandsflächen des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück überdecken.

Das      bestehende         Baufenster        der      Grundschule     wird   in   Abstimmung   mit   der
Verbandsgemeindeverwaltung etwas verkleinert, so dass sich das Baufenster zukünftig
lediglich auf dem Flurstück 137/1 befindet.

PLANkultur     Lise-Meitner-Straße 18   76829 Landau                                                   12
Stadt Kandel
1.Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet II“ – Neubau einer Mensa          Begründung

11.4     Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
         (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO)

In den textlichen Festsetzungen wird geregelt, an welcher Stelle Garagen und Stellplätze
zulässig sind. Darüber hinaus wird im Plandokument eine Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung dargestellt, die angrenzend eine Stellplatzfläche ausweist. Die Flächen
ergeben sich aus der Freianlagenplanung. Die Regelungen zur Zulässigkeit von Stellplätzen
sind bewusst flexibel gewählt, da derzeit die genaue Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze
noch nicht abschließend feststeht.

11.5     Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
         Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Die Befestigung von Stellplätzen ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen
anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen oder an deren Rand
versickern kann.

Diese Festsetzung dient der Eingriffsvermeidung. Um natürliche Versickerungsvorgänge nicht
vollkommen zu unterbinden, zur Erhöhung der Grundwasserneubildung und zur Entlastung
von Abwassersystemen sind Stellflächen so zu befestigen, dass das auf diesen Flächen
anfallende Niederschlagswasser dort versickern kann. Bauweisen, welche eine Versickerung
von Niederschlagswasser zulassen sind beispielsweise: Ökopflaster, Dränpflaster, und
wassergebundene Decken.

11.6     Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9Abs. 1 Nr.
         25a BauGB)

Das Anpflanzen und der Erhalt von Bäumen und Sträuchern bietet einen Beitrag

    -    Zum Klimaschutz durch Kühlung, Verdunstung und Verschattung, die Minderung
         städtebaulicher Wärmeinseln, die Kohlenstoffspeicherung / Sauerstoffproduktion, die
         Feinstaubbildung und Verstoffwechslung von Luftschadstoffen.
    -    Zur    städtebaulichen    und    freiraumplanerischen  Aufwertung      durch    die
         Gestaltungsvielfalt, die Verbesserung der Aufenthaltsqualität und Lärmminderung
         durch Reflexions- und Absorptionsleistung.
    -    Zum Naturschutz durch Erweiterung der Lebensräume für Flora und Fauna
    -    Zum natürlichen Wasserhaushalt durch die Rückhaltung von Niederschlagswasser,
         Minderung des Abflussbeiwertes und die Wiederherstellung natürlicher
         Bodenfunktionen.

Die im Plandokument als erhaltenswert dargestellten Bäume bleiben von der Neuplanung der
Freifläche rund um die Mensa unberührt und sind zu erhalten. Abgängige Gehölze sind
entsprechend zu ersetzen. Darüber hinaus sind erforderliche Baumfällungen außerhalb der
Brut- und Setzzeit, in der Zeit zwischen Oktober und Februar, vorzunehmen.

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1.Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet II“ – Neubau einer Mensa         Begründung

Im Bebauungsplan wurden zudem auf Wunsch der Gremien die weiteren bestehenden Bäume
innerhalb des Geltungsbereiches dargestellt. Als Datengrundlage wurden in Absprache mit
der Verwaltung die aktuelle Vermessung des Büros Kudoke aus Wörth verwendet.

12       Örtliche Bauvorschriften

12.1     Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

Die in den textlichen Festsetzungen getroffenen gestalterischen Regelungen sollen
sicherstellen, dass sich das geplante Gebiet gestalterisch in die vorhandene
Umgebungsbebauung einfügt.

Neben den Dachformen werden in den textlichen Festsetzungen Vorgaben hinsichtlich der
Gestaltung und den Materialien für die Fassaden getroffen. Damit soll gewährleistet werden,
dass die geplante Bebauung sich harmonisch in den Bestand einfügt.

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