Begründung zum Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße"

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Anlage 1 zu 61-20-037

Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 01/10
"Funkerberg / Berliner Straße"
Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Satzungsfassung

Stand: 02/2020

Bearbeitet durch:
Thomas Jansen • Ortsplanung
Siedlung 3
16909 Blumenthal/Mark

Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Thomas Jansen

CAD:
M.Sc. Ewelina Nocun
Kirstin Schikowsky
Andrea Hacker

Textverarbeitung:
Andrea Hacker
Kirstin Schikowsky
Anlage 1 zu 61-20-037

Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Inhalt

0.   Einleitung                                                                 3
1.   Rechtsgrundlagen                                                           3
2.   Plangrundlagen                                                             4
3.   Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich                       4
4.   Raumordnung                                                                6
5.   Übergeordnete Planungen                                                    7
     5.1 Landesentwicklungsplan                                                 7
     5.2 Regionalplan Lausitz-Spreewald                                        10
     5.3 Flächennutzungsplan                                                   11
     5.4 Städtebaulicher Rahmenplan Funkerberg Königs Wusterhausen / Wildau    14
6.   Aufhebung des Bebauungsplanes Nr.02/98 "Funkerberg 1"                    17
7.   Ziel und Zweck des Bebauungsplanes                                        18
8.   Städtebaulicher Entwurf                                                   18
9.   Verkehrsgutachten                                                         23
10. Art der baulichen Nutzung                                                  25
11. Maß der baulichen Nutzung                                                  26
12. Überbaubare Grundstücksfläche                                              28
13. gestalterische Festsetzungen                                               28
14. Flächen für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Feuerwehr                   28
15. Verkehrsflächen                                                            32
16. Technische Infrastruktur                                                   37
17. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht                                              37
18. Altlasten / Kampfmittel                                                    38
19. Flächen für Wald                                                           39
20. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
    von Natur und Landschaft (SPE-Fläche)                                      40
21. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
    sonstigen Bepflanzungen                                                    40
22. weitere grünordnerische Festsetzungen                                      43
23. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und
    für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen       43
24. Planexterne Kompensation                                                   46
25. Immissionsschutz                                                           47
26. Belange des Denkmalschutzes                                                51
27. Flächenbilanz                                                              52

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

0.    Einleitung

Die Stadt Königs Wusterhausen beabsichtigt eine Neuausrichtung der städtebaulichen Ent-
wicklungsziele für den Funkerberg. Hierzu wurde bereits der Rahmenplan Funkerberg Kö-
nigs Wusterhausen / Wildau erarbeitet. Der Bebauungsplan Nr.01/10 "Funkerberg / Berli-
ner Straße" Teil 1 ist aus diesem entwickelt.

1.    Rechtsgrundlagen

Der Bebauungsplan basiert auf nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
  (BGBl. I S. 3634).
• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -
  BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786).
• Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
  (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt
  durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.
• Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 15.November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39])
• Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG)
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.01.2013 (GVBl. I S. 13),
  zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.01.2016 (GVBI. I Nr. 5)
• Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
  Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -
  BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),
  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 432).
• Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20.04.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 06],
  S. 137), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.04.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 15])

Der Bebauungsplan Nr.01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil1 wird gemäß § 245c
BauGB auf Grundlage des BauGB vor der Novellierung 2017 zu Ende geführt.

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
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2.    Plangrundlagen

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr.01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil1 basiert
auf folgenden Plangrundlagen:
• Vermessung des öffentlich bestellten Vermessers (schwarze Kennzeichnung)
  Vermessungsbüro Möhring, Hauptstraße7, 15234 Frankfurt (Oder)
  im Lagesystem ETRS89 / Höhensystem: DHHN92)
  mit Stand: 2013
• Automatisiertes Liegenschaftskataster (ALK - rote Kennzeichnung)
  mit Stand 29.11.2019.

Im Höhenbezugssystem DHHN2016 liegt die Abweichung zum Höhenbezugssystem
DHHN92 im Millimeterbereich. Das hat zur Folge, dass die Umstellung des Höhenbezugs-
systems für den Vollzug des Bebauungsplanes nicht von Relevanz ist.

3.     Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen hat gemäß § 2 Abs.1
BauGB in ihrer Sitzung am 03.05.2010 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr.01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" gefasst.

Das ca. 36,9ha große Plangebiet befindet sich nördlich dem Stadtzentrum von Königs
Wusterhausen und wird folgendermaßen begrenzt:

im Norden:   durch die Südgrenzen der Flurstücke 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18
             sowie der Teilfläche der Flurstücke 918 und 912, Flur 1,
             Gemarkung Königs Wusterhausen
im Osten:    durch die Westgrenzen der Flurstücke 88, 894, 895, 899, 900 und 910
             sowie der Teilfläche desFlurstücks 93 und der Südgrenze der Flurstücke
             29, 88 und 921 sowie der Teilfläche desFlurstücks 939 der Flur 1,
             Gemarkung Königs Wusterhausen
im Süden:    durch Teilflächen des Flurstückes 902 (mittig der Berliner Straße)
             der Flur 1, Gemarkung Königs Wusterhausen
im Westen:   durch Teilflächen der Flurstücke 76, 914, 916 und 918 der Flur 1,
             Gemarkung Königs Wusterhausen

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
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Abb. 1:   Lage des Bebauungsplanes Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße"

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" um-
fasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Königs Wusterhausen:

Flur 1 - Flst. 3/2 tw., 30, 66 tw., 76 tw., 78, 79, 81, 90 tw., 93 tw., 886, 887, 889, 890, 891,
         892, 893, 902 tw., 912 tw., 914 tw., 916 tw. undx 918 tw.,

Der Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" hat die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentli-
cher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 3 und § 4 BauGB durchlaufen.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen hat am 08.02.2011 be-
schlossen, das ca. 6,5ha große Teilgebiet südwestlich angrenzend an der Berliner Straße
aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße"
heraus zu gliedern und das Bauleitplanverfahren für dieses Teilgebiet weiterzuführen.

Der Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1 wurde nun zur Realisie-
rung der beschriebenen Planungsziele erstellt.

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
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Die Grenzen des ca. 6,5ha großen Plangebietes bilden:
im Norden:       durch Teilflächen des Flurstückes 914 der Flur 1,
                 Gemarkung Königs Wusterhausen
im Osten:        durch Teilflächen des Flurstückes 76 der Flur 1,
                 Gemarkung Königs Wusterhausen
im Süden:        durch Teilflächen des Flurstückes 902 (mittig der Berliner Straße)
                 der Flur 1, Gemarkung Königs Wusterhausen
im Westen:       durch Teilflächen der Flurstücke 76 und 914 der Flur 1,
                 Gemarkung Königs Wusterhausen

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil1
umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Königs Wusterhausen:
Flur 1 - Flst. 76 tw., 902 tw. und 914 tw.

Abb. 2:    Lage des Bebauungsplanes Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1

4.        Raumordnung

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung des Ministeriums für Infrastruktur und
Raumordnung teilte mit Schreiben vom 30.11.2016 mit, dass "dem Planentwurf gemäß § 1
Abs. 4 BauGB keine Ziele der Raumordnung" entgegenstehen.

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5.        Übergeordnete Planungen
5.1       Landesentwicklungsplan
Landesentwicklungsplan Berlin - Brandenburg (LEP B-B)

Der LEPB-B wurde am 31.03.2009 für die Länder Berlin und Brandenburg erneut bekannt
gemacht. Er vereint die Inhalte der Landesentwicklungspläne LEPI (Zentralörtliche Gliede-
rung), LEPeV (enger Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg) und LEPGR (Gesamtraum
Berlin-Brandenburg) und umfasst den Gesamtraum Berlin und Brandenburg.

Der Landesentwicklungsplan (LEP B-B) ist gemäß der Entscheidung des Oberverwaltungs-
gerichtes Berlin-Brandenburg vom 16.06.2014 aufgehoben worden. Am 02.06.2015 wurde
daraufhin zur Heilung des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg (LEPB-B) die
Verordnung über den LEPB-B im Land Brandenburg verkündet (Verordnung über den
LEPB-B vom 27.05.2015 (GVBl.II Nr.24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15.05.2009).
Damit galt der gemeinsame Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg formal nun wie-
der in beiden Bundesländern.

Der LEPB-B sowie seine Ziele und Grundsätze waren beim Aufstellungsbeschluss und in
der frühzeitigen und formellen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie der Nachbarkommunen und der Öffentlichkeit zu beachten.

Gemäß der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEPBB)
vom 31.03.2009 ist die Stadt Königs Wusterhausen im Zentrale-Orte-System als Mittelzen-
trum festgelegt.

Der Funkerberg liegt gemäß Plansatz4.5 (Z) Abs.1 Nr.2 im festgelegten Gestaltungsraum
Siedlung und somit in dem Bereich, in dem die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen zu-
lässig ist.

Abb. 3:    Ausschnitt Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg

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Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR)

Am 13.05.2019 wurde der neue Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Branden-
burg (LEP HR) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg förmlich be-
kanntgemacht (GVBl. II 2019, Nr. 35). Diese Verordnung trat am 01.07.2019 in Kraft.

Damit gilt der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg formal nun für
die Bundesländer Berlin und Brandenburg.

Der LEP HR konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung die Grundsätze
der Raumordnung des am 01.02.2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms
2007 (LEPro 2007) und setzt einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der
Hauptstadtregion.

Die für diesen Bebauungsplan maßgeblichen Ziele und Grundsätze des LEP HR lauten wie
folgt:

• G 5.1 Innenentwicklung und Funktionsmischung
  (1) Die Siedlungsentwicklung soll unter Nutzung von Nachverdichtungspotenzialen in-
      nerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener
      Infrastruktur auf die Innenentwicklung konzentriert werden. Dabei sollen die Anforde-
      rungen, die sich durch die klimabedingte Erwärmung insbesondere der Innenstädte
      ergeben, berücksichtigt werden.
  (2) Die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung und Erholung sollen einan-
      der räumlich zu- geordnet und ausgewogen entwickelt werden.

• Z 5.2 Anschluss neuer Siedlungsflächen
  (1) Neue Siedlungsflächen sind an vorhandene Siedlungsgebiete anzuschließen.

• Z 5.6 Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung
  (1) In Berlin und im Berliner Umland ist der Gestaltungsraum Siedlung der Schwerpunkt
      für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen. Die Festlegungen Z 5.2, Z 5.3 und
      Z5.4 gelten innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung nicht.
  (...)
  (3) In den Schwerpunkten nach Absatz 1 und Absatz 2 ist eine quantitativ uneinge-
      schränkte Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen über die Eigenentwicklunghinaus
      möglich.

Das Plangebiet ist gemäß Z 3.6 Abs. 2 als Mittelzentrum festgelegt und befindet sich im
"Gestaltungsraum Siedlung" entsprechend der Festlegungskarte des LEP HR u.a. zu Z 5.6
Abs. 1.

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
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Abb. 4:   Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) Stand: 29.04.2019,
          öffentliche Bekanntmachung: 13.05.2019, wirksam seit: 01.07.2019

Aus Sicht der Stadt Königs Wusterhausen entspricht der Plan den Zielen und Grundsätzen
der Landesplanung. Hinweise auf einen Verstoß gegen bindende Ziele des LEP HR liegen
der Stadt Königs Wusterhausen nicht vor.

Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)

Der LEPFS ist in der Fassung vom 30.05.2006 am 16.06.2006 in Kraft getreten. Der
LEPFS wurde vom Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung und der Senatsverwal-
tung für Stadtentwicklung herausgegeben. Er dient der Weiterentwicklung des Flughafens
Berlin Brandenburg "Willy Brandt" (BER) und beinhaltet zu berücksichtigende Ziele und
Grundsätze welche den Standort des Verkehrsflughafens sichern.

Im LEPFS (Gemeinsamer Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom
30.05.2006) ist eine abgestimmte Vorgehensweise bei der siedlungsstrukturellen und funk-
tionalen Entwicklung der an den Flughafen angrenzenden Nachbargemeinden und Berliner
Bezirke als Grundsatz (LEPFS, G10) festgelegt. Für die Stadt Königs Wusterhausen wird
im LEPFS ein Handlungsschwerpunkt festgelegt.

Der Bebauungsplan steht nicht in Konflikt zu den Festsetzungen des LEP FS.

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Gemeinsames Strukturkonzept Flughafenumfeld BBI (GSK FU BBI)

In dem 2007 vom Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg
herausgegebenen Gemeinsamen Strukturkonzept Flughafenumfeld Berlin-Brandenburg In-
ternational (BBI) werden die Festlegungen des LEPFS konkretisiert. Hier wurde der Fun-
kerberg als potentielle Siedlungserweiterungsfläche 1.Priorität ausgewiesen.

Abb. 5:    Ausschnitt GSKFU BBI , Stand: 18.12.2006, Planungsatlas FU BBI (Stand: 09/2008)

5.2       Regionalplan Lausitz-Spreewald

Für die Region Lausitz-Spreewald liegt bisher nur ein Entwurf des integrierten Regionalpla-
nes aus dem Jahr 1999 vor. Aufgrund geänderter landesplanerischer Zielsetzungen wurde
dieser bisher nicht weitergeführt.

Mit dem seit März2009 rechtskräftigen Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg
(LEPBB) ist die Basis für die Erarbeitung eines zweiten integrierten Regionalplanes Lau-
sitz-Spreewald geschaffen.

Der aus dem Jahr 1999 vorliegende Entwurf ist nicht als übergeordnete Planung für den
Bebauungsplan Nr.01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" zu berücksichtigen.

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5.3       Flächennutzungsplan

Der räumliche Teil-Flächennutzungsplan für die Stadt Königs Wusterhausen (Gemarkung
Königs Wusterhausen und Gemarkung Deutsch Wusterhausen) ist seit dem 23.10.2003
rechtswirksam. Die Stadt Königs Wusterhausen arbeitet derzeit daran, einen gesamtstädti-
schen Flächennutzungsplan zu erstellen.

Abb. 6:    Ausschnitt aus dem wirksamen Teil-Flächennutzungsplan der Stadt Königs Wusterhausen,
           Stand 23.10.2003 mit überblendeten Bauflächen dieses Bebauungsplanes

Der Teil-Flächennutzungsplan für die Stadt Königs Wusterhausen stellt für den Funkerberg
noch die nicht mehr aktuellen städtebaulichen Entwicklungsziele des Bebauungsplanes
Nr.02/98 "Funkerberg1" dar. Dies sind im Wesentlichen Wohnbauflächen nördlich der
Berliner Straße und ansonsten Grün- und Freiflächen, die in großen Teilen als Wald darge-
stellt sind.

Gleichwohl ist erkennbar, dass die in diesem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen
inkl. der Gemeinbedarfsfläche dem Grunde nach mit den Flächendarstellungen des wirksa-
men Flächennutzungsplanes aus 2003 übereinstimmen und nur unwesentlich über die bis-
herigen Flächendarstellungen hinausgehen und der im Flächennutzungsplan aus 2003 dar-
gestellte Flächenumfang in etwa der Fläche des Bebauungsplanes entspricht. Die Festset-
zungen des Bebauungsplanes können daher aus Sicht der Stadt Königs Wusterhausen
aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden (§8 Abs. 2 Satz 1
BauGB).

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Die aktuellen Planungsziele für den Funkerberg hat die Stadt Königs Wusterhausen im
städtebaulichen Rahmenplan "Funkerberg" mit Stand vom 05.07.2010 zusammengefasst.
Die einzelnen städtebaulichen Ziele werden im Kapitel4.4 Städtebaulicher Rahmenplan
Funkerberg Königs Wusterhausen / Wildau dieser Begründung eingehend erläutert.

Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung des Funkerberges macht eine Änderung des
Flächennutzungsplanes erforderlich. Eine erste Beteiligung von ausgewählten Trägern öf-
fentlicher Belange wurde auf Grundlage des Zonierungsplanes mit den Planungszielen
Sport- und Freizeitpark, ergänzende Angebote für Kultur, Gastronomie, Beherbergung,
Wohnen sowie Gewerbe am 01.10.2007 durchgeführt und am 01.07.2009 erfolgte mit den
Trägern öffentlicher Belange ein Erörterungstermin zum städtebaulichen Rahmenplan.

Abb. 7:   Städtebaulicher Rahmenplan "Funkerberg"

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde die Planung i.d.F. vom 29.09.2009 im Zeitraum
vom 09.11.2009 bis einschließlich 20.11.2009 öffentlich ausgelegt. Zusätzlich fanden am
04.11.2009 und am 25.02.2010 öffentliche Erörterungsveranstaltungen statt. Aus der Öf-
fentlichkeit sind drei Stellungnahmen eingegangen.

Mit Schreiben vom 18.11.2009 fand eine Behördenbeteiligung statt. Es sind 25Stellung-
nahmen eingegangen. Die Stellungnahmen mit Einwendungen, Anregungen und Hinwei-
sen wurden am 10.06.2010 im Stadtentwicklungsausschuss der Stadtverordnetenver-
sammlung Königs Wusterhausen behandelt. Die Ergebnisse der Behördenbeteiligung wur-
den in den Städtebaulichen Rahmenplan eingearbeitet.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil1
sind aus den Zielen des Rahmenplanes Funkerberg entwickelt.

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Anlage 1 zu 61-20-037

Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Die Stadt Königs Wusterhausen unternimmt derzeit Anstrengungen den Flächennutzungs-
plan für die Gesamtstadt aufzustellen. Im Vorentwurf des gesamtstädtischen Flächennut-
zungsplanes wurde für den Bebauungsplan "Funkerberg / Berliner Straße" der Bebauungs-
plan-Vorentwurf mit Stand 11/2010 und darüber hinaus die Entwicklungsfläche des Rah-
menplanes "Funkerberg" dargestellt. Die unwesentlichen Änderungen des Bebauungspla-
nes "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1 in der aktuellen Fassung können in die Überarbei-
tung des Entwurfes des Flächennutzungsplanes eingearbeitet werden. Für die Hauptfeuer-
wache scheint auch die Darstellung des entsprechenden Piktogrammes nach 4.1 der
PlanZV angemessen zu sein.

Abb. 8:   Ausschnitt aus dem in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Königs Wusterhausen,
          Stand Vorentwurf 04/2014 mit überblendeten Bauflächen dieses Bebauungsplanes

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Anlage 1 zu 61-20-037

Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

5.4     Städtebaulicher Rahmenplan Funkerberg Königs Wusterhausen/Wildau

Der städtebauliche Rahmenplan "Funkerberg" wurde von der Stadt Königs Wusterhausen
in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Wildau durch das Büro SR•Stadt- und Regionalpla-
nung, Berlin erarbeitet. Die Ziele des Rahmenplanes in der Fassung vom 05.07.2010 wur-
den von der Stadtverordnetenversammlung mit einem Selbstbindungsbeschluss verab-
schiedet.

Das an der Gemeindegrenze zwischen der Stadt Königs Wusterhausen und der Gemeinde
Wildau gelegene Plangebiet umfasst ca. 190ha und beschreibt die Entwicklungsabsichten
des Funkerberges, als ehem. Standort einer Großfunksendeanlage.

Der städtebauliche Rahmenplan "Funkerberg" wurde im Maßstab 1:2.500 erstellt. Er um-
fasst vollständig den Geltungsbereich zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr.01/10
"Funkerberg / Berliner Straße".

Die nachfolgenden zusammengefassten Inhalte sind dem städtebaulichen Rahmenplan
"Funkerberg" entnommen:

"Im Gemeinsamen Strukturkonzept Flughafenumfeld Berlin-Brandenburg-International wur-
de das Plangebiet Funkerberg 2006 als Siedlungserweiterungsfläche 1. Priorität ausgewie-
sen. Aufgrund der zu erwartenden Entwicklungsdynamik hat die Stadt Königs Wusterhau-
sen das Gelände Funkerberg von der Deutschen Telekom AG mit dem Ziel erworben, eine
Stadtentwicklungsmaßnahme in Eigen- oder Fremdregie durchzuführen. Ein von den Gre-
mien beschlossener "Zonierungsplan" legte folgende

Entwicklungsziele inhaltlich fest:
• Ansiedlung von Gewerbe- und Wissenschaft
• Entwicklung von Wohn- und Freizeitflächen
• Herausstellen einer Denkmal- und musealen Achse (...)

Aus dem "Zonierungsplan" ist gemeinsam mit den Gemeinden und unter Einbeziehung des
Landkreises und des Landesbetriebes Forst ein "Masterplan" erarbeitet worden, der zu ei-
nem "Städtebaulichen Rahmenplan" erweitert wurde. (...)

Ausgangspunkt der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung war die Erarbeitung eines
Nutzungskonzeptes (2006) sowie eines Museumskonzeptes (2007) der Stadt Königs Wu-
sterhausen. Kernpunkte dieser Konzepte beinhalten:
• die Erlebbarkeit der Rundfunkgeschichte auf dem Funkerberg
• das Schaffen von Angeboten für Sport und Freizeit sowie touristischer Infrastruktur
sowie
• eine publikumswirksame Öffnung des Geländes. (...)

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Anlage 1 zu 61-20-037

Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Das städtebauliche Konzept hat den Funkmast 17 zum Zentrum. Von seinen drei Abspan-
nungen gehen drei Sichtachsen ab, die das "Gerüst" für die Gliederung des Plangebietes
in Verkehrswege und Bauflächen geben. Vom westlich angrenzenden Baugebiet "Kö-
nigspark" führen ergänzend drei Sichtachsen in das Plangebiet hinein.

Ausgehend vom Funkmast werden konzentrische Halb-Ringe als Verkehrswege angelegt,
um die dazwischen liegenden Bauflächen zu erschließen. Die weitere Erschließung ist auf-
grund des kleinen Maßstabes nicht dargestellt.

Die geplanten Sondernutzungen befinden sich auf der Nordseite, die geplanten Wohnnut-
zungen auf der Südseite des Funkerbergs - in Ergänzung der Wohnbebauung der Kern-
stadt Königs Wusterhausen. In der Mitte des Funkerbergs liegen die drei unter Denkmal-
schutz stehenden Senderhäuser mit dem Funkmast auf einer Achse.

Die nicht überplanten Flächen schaffen einen grünen Erholungswald mit verschiedenen
Sport- und Freizeitnutzungen, die den Gehölzbestand nicht beeinträchtigen. Dieser Erho-
lungswald verbindet die vielfältigen Nutzungen.

Die Fuß- und Radwegeverbindung "Goethebahn/Funkerberg" von Wildau nach Königs
Wusterhausen wurde als Ausgleichsmaßnahme für den durch das A 10-Center verursach-
ten Eingriff geschaffen. Diese bereits nutzbare Freiraumverbindung stellt eine wichtige
naturräumliche Verflechtung zwischen Königs Wusterhausen und Wildau dar. (...)

Abb. 9:   Städtebaulicher Rahmenplan "Funkerberg" und Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.01/10
          "Funkerberg / Berliner Straße" - blau markiert BBP Teil 1

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Anlage 1 zu 61-20-037

Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Museum Funkerberg
Auf Grundlage des Museumskonzeptes der Stadt Königs Wusterhausen (2007) soll der
Standort Funkerberg als kulturhistorischer Standort entwickelt werden. Das Denkmal-
ensemble soll einer touristischen Nutzung zugeführt werden. Bereits heute ist im Sender-
haus 1 das "Museum Funkerberg" angesiedelt. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung des
Senderhauses 1 zu einem Informations- und Bildungszentrum. Die Senderhäuser 1 und 2
sind derzeit ungenutzt. Der Mast 17 im Zentrum des Plangebietes symbolisiert als techni-
sches Bauwerk eine Identität nach innen und verkörpert als Landmarke den Standort Fun-
kerberg in Königs Wusterhausen. Die Entwicklung des Funkerbergs ist in die integrierte
Stadtentwicklungsplanung von Königs Wusterhausen eingebunden und wird dort als ein
räumlicher Schwerpunktbereich benannt.

Wissenschafts- und Gewerbepark
Das wissenschaftliche und gewerbliche Herzstück des Funkerbergs soll die geschichtlichen
Vorgaben aus den Bereichen Kommunikation und Technik aufnehmen und diese zeitge-
recht und zukunftsweisend umwandeln. In der Verbindung von Investoren, Betreibern und
Hochschule (TH - Telematik Bereich) kann eine Symbiose von internationalem Rang ent-
stehen.

Gewerbeflächen BBI
Mit der Entwicklung dieses Grundstückes gehört die Stadt Königs Wusterhausen in die
Gruppe der Städte, die aus der Zusammenlegung der drei Berliner Flughäfen einen städte-
baulichen Nutzen ziehen kann. Dieses großgewerbliche Areal ist neben den Wohn- und
Freizeitgebieten und dem Kultur- und Wissenschaftsbereich die sinnvolle Ergänzung am
Standort Funkerberg.

Autobahn- und Businesshotel
Die Region ist nach der vorhandenen Bettenkapazität unterversorgt. Dieses gilt insbeson-
dere im Rahmen der Prognosen für den Flughafen BBI, dessen Eröffnung im Sommer
2012 vorgesehen ist.

Im Nordwesten des Plangebietes soll mit Unterstützung privater Unternehmen ein Hotel-
standort in direkter Nähe zu der Autobahn A 10 entwickelt werden. Das Autobahn- und
Businesshotel kann wegen seiner Lage und den Interessen der Betreiber als erster Mark-
stein auf dem Funkerberg entstehen. Da dieser Bereich den künftigen Eingangsbereich
zum Funkerberg besonders prägt, sollten besondere Qualitäten an die städtebauliche und
architektonische Entwicklung erfüllt werden.

Die Einbindung dieser Gemeinschaftsanlage in die Gesamtentwicklung auf dem Funker-
berg dient auch der Abrundung des Angebotes an Kultur, Freizeit, Wohnen und Arbeiten.

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Wohngebiet Funkerberg 1 und Wohngebiet Funkerberg 2 / Schulweg
Auf den Wohnbauflächen sollen Angebote für Neu- und Altbürger im Zusammenhang mit
der Entwicklung des BBI geschaffen werden. Der Bebauungsplan "Funkerberg 1" ist den
Erfordernissen des Städtebaulichen Rahmenplanes anzupassen."

6.    Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 02/98 "Funkerberg1"

Die Stadt Königs Wusterhausen hat am 17.04.2000 den Bebauungsplan Nr.02/98 "Funker-
berg1" beschlossen und die Flächen zwischenzeitlich von der Telekom erworben. Der
Plan wurde bislang nur in geringem Ausmaß vollzogen. Die Stadt Königs Wusterhausen
beabsichtigt, größere Flächen anders zu nutzen, als dies im Bebauungsplan festgesetzt ist,
da das festgesetzte städtebauliche Konzept weder den aktuellen Erfordernissen für die
Entwicklung dieses imageträchtigen Teils noch den städtebaulichen Entwicklungsabsichten
der Stadt Königs Wusterhausen entspricht.

Abb. 10: Überlagerung Bebauungsplan Nr.02/98 "Funkerberg1" mit dem Geltungsbereich
         des Bebauungsplanes Nr.01/10 "Funkerberg / Berliner Straße"

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Die Rahmenbedingungen haben sich, insbesondere zur Erschließung eines im Plan enthal-
tenen Wohngebietes verändert, so dass voraussichtlich ein bisher festgesetzter Lärm-
schutzwall nach der Realisierung der Ortsumgehung der B 179 entfallen kann. Hieraus er-
gibt sich die Möglichkeit der Errichtung eines vollkommen anderen Erschließungssystems,
welches sich an dem zwischenzeitlich aufgestellten Rahmenplan für den gesamten Funker-
berg orientieren soll.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen hat mit Beschluss
Nr.61-10-041 das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan Nr.02/98 "Funkerberg1"
sowie das parallele Neuaufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr.01/10 "Funker-
berg / Berliner Straße" beschlossen.

7.     Ziel und Zweck des Bebauungsplanes

Ziel des Bebauungsplanes Nr.01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1 der Stadt Königs
Wusterhausen ist es, folgende planungsrechtliche Voraussetzungen für eine Nutzung des
Plangebietes zu schaffen:
• Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes
• Entwicklung der inneren Erschließung des Gebietes mit Anbindung an die Berliner Straße
• Entwicklung von Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Feuerwehr
• Sicherung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffe
• Sicherung vorhandener Waldflächen

8.     Städtebaulicher Entwurf

Zum besseren Verständnis der möglichen Bebauung des Plangebietes wurden auf dem
Rahmenplan aufbauend verschiedene städtebauliche Bilder mit der Gliederung in Baufel-
dern, Erschließung und Freiraum erstellt. Eine mögliche Variante ist in dem "Städtebauli-
chen Entwurf - Variante1" abgebildet. Es stellt keine konkreten Bauvorhaben dar, sondern
dient lediglich zur Illustration der aus den Festsetzungen des Bebauungsplanvorentwurfes
resultierenden Bebauungsmöglichkeiten.

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Abb. 11: Städtebaulicher Entwurf - Variante1

Im Plangebiet des städtebaulichen Entwurfes finden sich zahlreiche bauliche Relikte der
ehemaligen Nutzung des Funkerbergs für die Rundfunkübertragung. An herausragender
Stelle ist der ehemalige Antennenmast 17 und die ehemaligen Sendehäuser 2 und 3 zu
nennen. Neben den deutlich sichtbaren Zeitzeugen finden sich aber auch eine Vielzahl von
Fundamenten, welche nur bedingt in ihrer Dimensionierung und historischen Bedeutung er-
fasst werden können.

Im städtebaulichen Entwurf wurde daher großer Wert auf die städtebauliche Einbindung
der denkmalgeschützten Bausubstanz des ehemaligen Funkamtes sowie die Erhaltung hi-
storischer, aber nicht denkmalgeschützter Fundamente gelegt, da diese für die Stadt Kö-
nigs Wusterhausen eine hohe geschichtliche Bedeutung aufweisen. Die Anordnung der
Straßen und Baugebiete wurde entsprechend so gelegt, dass möglichst viele Fundamente
in frei zugänglichen Grünflächen liegen und für die Öffentlichkeit erlebbar gemacht werden
können. So ist z.B. um den Antennenmast17 eine großzügige Grünfläche mit repräsentati-
vem Charakter und in dem südlich daran anschließenden Wohngebiet durchgehende Grün-
flächen mit den ehemaligen Fundamenten vorgesehen.

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Abb. 12: Städtebaulicher Entwurf - Variante2

Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt entsprechend dem Rahmenplan durch
eine Hauptachse, die ausgehend von einem Knotenpunkt an der Berliner Straße in nord-
östliche Richtung durch das Gebiet führt und im Norden an den geplanten Kreisverkehr,
welcher den Antennenmast 17 als Mittelpunkt hat, anschließt. Der Kreisverkehr bindet
strahlenförmig an die vorhandene Straße Funkerberg sowie an eine nach Westen zur
B179 führende Achse an.

Über zwei weitere Anbindungen an die Berliner Straße, jeweils östlich und westlich der
Hauptachse, kann das Plangebiet über Nebenerschließungen erreicht werden. Die innere
Erschließung ist so angelegt, dass die vom Kreisverkehr mit dem Antennenmast17 ausge-
henden strahlenförmigen Achsen radialförmig das Bild von ausstrahlenden Funkwellen
nachempfinden.

Ausgehend vom Erschließungssystem sieht das Bebauungskonzept entlang der Haupter-
schließung drei räumliche, durch Grünflächen getrennte Bereiche für den Wohnungsbau
vor. Die bestehende Kleingartenanlage wird in dieses Konzept integriert.

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Bei der Ausrichtung der Wohnbauflächen wurde versucht, diese weitgehend an die Topo-
graphie des Funkerberges anzupassen. So entsteht eine mit dem Gelände abfallende ring-
förmige Bebauung um den Mittelpunkt und gleichzeitig höchsten Punkt des Plangebietes,
dem Antennenmast 17. Bereiche mit schwierigen topographischen Gegebenheiten, wie
z.B. an der Senke und Geländesprünge entlang der Berliner Straße wurden von Bauflä-
chen freigehalten.

Über die vom Kreisverkehr ausgehende nach Südwesten führende Nebenerschließung
werden die Veranstaltungsflächen mit den dazugehörigen denkmalgeschützten ehemaligen
Sendehäusern2 und3 erschlossen. Das Gelände bildet eine zusammenhängende Einheit
und ist vollständig von bestehenden Waldflächen umgeben. Hier sollen z.B. Volksfeste und
Musikveranstaltungen durchgeführt werden.

Als dritter Funktionsbereich ist die Ergänzung der außerhalb des Geltungsbereiches gele-
genen, gewerblich genutzten Gebäude der Telekom nördlich der ehemaligen Reichsstraße
vorgesehen. Die Anbindung soll über die vorhandene ehemalige Reichsstraße an die Berli-
ner Straße erfolgen, so dass das derzeit noch von maroden Baracken bestandene Gelände
gegenüber dem Tagungshotel "Commundo" für eine gewerbliche Nachnutzung erschlos-
sen wird.

Zwischen den einzelnen Funktionsbereichen sind entsprechend des heutigen Charakters
des Funkerberges großzügige Grünflächen, bestehend aus Wald, privaten Grünflächen
und sonstigen Grünflächen für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Nach der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung hat die Stadt Königs Wusterhausen
entschieden, den Geltungsbereich zu teilen. Im Teil 1 soll die Anbindung an die Berliner
Straße über einen Kreisverkehrsplatz geregelt und ein erstes Wohngebiet an der Planstra-
ße E (Beibehaltung der Bezeichnung, um Verwechslungen auszuschließen) entwickelt wer-
den.

Das Allgemeine Wohngebiet wird von der südlich angrenzenden Gemeinbedarfsfläche für
die Feuerwehr durch einen 10m breiten Pflanzstreifen, der als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (SPE-Fläche) festgesetzt
wird, optisch abgeschirmt.

Die Tiefe des Allgemeinen Wohngebietes an der Planstraße E kann über sogenannte
"Hammerkopf-" oder "Pfeifenstielgrundstücke" genutzt werden. Ggf. sollen aber auch in der
Tiefe versetzte "Stadtvillen" realisiert werden, weshalb auf eine Tiefenerschließung verzich-
tet wurde. Insoweit Einfamilienhäuser realisiert werden sollten, könnte folgende Parzellie-
rung eine gute Ausnutzung des Allgemeinen Wohngebietes sicher stellen.

Abb. 13: Parzellierung des Allgemeinen Wohngebietes

Dieser südliche Entwicklungsbereich soll ergänzt werden durch die Platzierung der Feuer-
wehr der Stadt Königs Wusterhausen direkt an der Berliner Straße. Über diesen sehr ver-
kehrsgünstig gelegenen Punkt im Stadtgebiet sind die Einsätze der Feuerwehr zügig am
Brandherd sicher zu stellen und über die breite Front an der Berliner Straße wird ein
schnelles Ausrücken der Rettungsfahrzeuge ermöglicht. Die Zufahrt zur Feuerwehr soll er-
gänzend über die Planstraße E erfolgen. Verwiesen wird ausdrücklich auf das Kapitel 14.

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

9.    Verkehrsgutachten

Für die Stadt Königs Wusterhausen liegt von der Firma LK Argus GmbH mit Stand 22. De-
zember 2009 ein Verkehrsgutachten zum städtebaulichen Rahmenplan Funkerberg in Kö-
nigs Wusterhausen vor. Dieses Verkehrsgutachten kommt in der Zusammenfassung zu fol-
gendem Ergebnis: "Unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Planungen und der
beschriebenen Annahmen können die Verkehrsmengen im Bezugsjahr 2025 aus dem Ge-
biet des Städtebaulichen Rahmenplans über die geplanten bzw. im Gebiet vorhandenen
Knotenpunkte Darwinbogen / B 179 / Funkerberg, Funkerberg / Berliner Straße / Schulweg
und Erschließungsstraße Wohngebiet / Berliner Straße abgewickelt werden. Eine weitere
Gebietsanbindung in Richtung Osten bzw. Nordosten ist unter den derzeitig geplanten
Rahmenbedingungen nicht notwendig.

Für den lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt Darwinbogen / B 179 / Funkerberg wird der fol-
gende Ausbau empfohlen:

• Zufahrt Nord: 1 Linksabbiegefahrstreifen, 1 Geradeausfahrstreifen, 1 Mischfahrstreifen
  Geradeaus / Rechts
• Zufahrt Süd: 1 Linksabbiegefahrstreifen, 1 Geradeausfahrstreifen, 1 Mischfahrstreifen
  Geradeaus / Rechts
• Zufahrt West: 1 Linksabbiegefahrstreifen, 1 Rechtsabbiegefahrstreifen (ggf. als Misch-
  fahrstreifen geradeaus / rechts)
• Zufahrt Ost: 1 Linksabbiegefahrstreifen, 1 Rechtsabbiegefahrstreifen (ggf. als Mischfahr-
  streifen geradeaus / rechts)
• Fußgängerquerungen über die Zufahrten Nord, West und Ost.

Die ermittelte, mittlere prognostizierte Verkehrsmenge aus dem Königspark, Funkerberg
und den Wohnbauflächen südlich des Birkenwegs, am Schulweg und in Diepensee kann
damit in der Abendspitzenstunde komfortabel abgewickelt werden. Die Untersuchung be-
trachtet die Abendspitzenstunde, da hier mit dem höchsten Verkehrsaufkommen aufgrund
von Überlagerungen des Bewohner-, Beschäftigten-, Kunden-, Besucher- und Wirtschafts-
verkehrs zu rechnen ist.

Sollten sich die maximalen prognostizierten Verkehrsmengen einstellen, so käme es in den
Spitzenstunden sowohl in den Nebenstraßen als auch auf der B 179 zu längeren Rück-
staus. Dann wären ggf. das Angebot für die Rechts- und Linkseinbieger aus den Neben-
straßen von einem auf zwei Fahrstreifen und damit auf bis zu vier Fahrstreifen in der Zu-
fahrt zu erweitern. Flächen für einen solchen Ausbau sollten daher bei der Veräußerung
der Flächen im Königspark und Funkerberg frühzeitig gesichert werden.

Entscheidend für einen störungsfreien Verkehrsablauf ist es auch dem Linksabbieger in der
nördlichen Zufahrt auf der B 179 genügend Stauraum zur Verfügung zu stellen. Sollten sich
im Laufe der Jahre die maximal prognostizierten Verkehrsmengen einstellen, wäre ein Aus-

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

bau auf Basis aktualisierter Leistungsfähigkeitsbetrachtungen für die Morgen- und Abend-
spitzenstunde erneut zu prüfen.

Für den Vorfahrtknoten Funkerberg / Berliner Straße / Schulweg ist der geplante Ausbau
ohne separate Abbiegestreifen in allen Zufahrten sowohl beim prognostizierten mittleren
als auch maximalen Verkehrsaufkommen in der abendlichen Spitzenstunde ausreichend
leistungsfähig. Eine Entwicklung der Flächen im Funkerberg und im Wohngebiet Funker-
berg 2 / Schulweg ohne vorhandene Westumfahrung und die damit einhergehende Entlas-
tung der Berliner Straße, würde am Knoten Funkerberg / Berliner Straße / Schulweg vo-
raussichtlich zu Problemen im Verkehrsablauf führen.

Neben der Gestaltung der Knotenpunkte ist auch die Straßenraumgestaltung im Gebiet
Funkerberg entscheidend für das Eintreffen der prognostizierten Verkehrsabläufe. Die Stra-
ße Funkerberg sollte im Abschnitt B 179 bis zum Funkmast als hochwertige Erschließungs-
straße mit auch für den Schwerverkehr komfortablen Fahrstreifenbreiten ausgestaltet wer-
den. Im Abschnitt Funkmast bis Berliner Straße sollte keine attraktive Verkehrsachse ent-
stehen um Schleichverkehr aus Königs Wusterhausen via Funkerberg zur Autobahn A 10
zu vermeiden. Dafür sollte dieser Abschnitt durch verkehrsberuhigende Maßnahmen den
Charakter einer nachgeordneten Straße erhalten.

Die Wohnbauflächen im Gebiet Funkerberg sollten in erster Linie über die vorhandene Er-
schließungsstraße an das übrige Netz angebunden werden.

Bei den Analysen wurde vorausgesetzt, dass im Gebiet ein ÖPNV-Angebot vorhanden ist.
Außerdem sollten attraktive Rad- und Fußverkehrsanlagen vorgesehen werden.

Diese Untersuchung analysiert nur die unmittelbaren Auswirkungen des erzeugten Ver-
kehrsaufkommens an den genannten Knotenpunkten. Die Größenordnung der erzeugten
Verkehre wird jedoch auch Auswirkungen auf das übrige Straßennetz haben. Daher wird
empfohlen beispielsweise mithilfe von Verkehrsmodellrechnungen auch die Auswirkungen
auf benachbarte Knoten zu untersuchen, da ggf. auch dort (Ausbau-)Maßnahmen notwen-
dig werden. Bei diesen Untersuchungen wäre auch das Verkehrsgeschehen in der Morgen-
spitze zu betrachten."

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10.      Art der baulichen Nutzung

Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil1wurde als
Art der baulichen Nutzung das Baugebiet 1 als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO
festgesetzt. Für das allgemeine Wohngebiet wurden folgende Nutzungen zugelassen:

Zulässig sind:
- Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speise-
  wirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesund-
  heitliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO);

Ausnahmsweise zulässig sind:
- Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke
  (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO i.Vm § 1 Abs. 5 BauNVO);

Des Weiteren ausnahmsweise zulässig sind:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbe
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltungen
  (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO);

Nicht zulässig sind:
- Anlagen für kirchliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO);

Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden:
- Anlagen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen
  (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).

Die Nutzungsgliederung in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet wurde mit dem Ziel
vorgenommen, die Entwicklung eines für Königs Wusterhausen typischen Wohngebietes
mit seinen Folgeeinrichtungen zu ermöglichen und gleichzeitig störende oder flächeninten-
sive Nutzungen auszuschließen.

Um eine möglichst große Nutzungsvielfalt zu gewährleisten, wurden unter Wahrung der
Baugebietstypik in den Absätzen 1,2 und 3 dem festgesetzten Baugebietstyp zulässige
und gebietsverträgliche Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes und nicht stö-
rende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen) als ausnahmsweise zulässig
festgesetzt. Die entsprechend §4 Abs.2 Nr.3 BauNVO zulässigen Anlagen für kulturelle
und sportliche Zwecke wurden ebenfalls als nur ausnahmsweise zulässig festgesetzt, um
den Schwerpunkt des relativ kleinen Gebietes auf das Wohnen zu legen.

Flächenintensive (Gartenbaubetriebe) bzw. immissionsschutzrechtlich konfliktträchtige Nut-
zungen (Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, Anlagen für kirchli-
che Zwecke wurden als nicht zulässig festgesetzt. Die Allgemeine Zweckbestimmung des
Allgemeinen Wohngebietes wird dadurch nicht berührt.

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11.      Maß der baulichen Nutzung

Als Maß der baulichen Nutzung sind die
- Grundflächenzahl (GRZ)
- Anzahl der Vollgeschosse
- maximale Höhe der baulichen Anlagen (hmax.)
- maximale Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens (HEF)
- Bauweise
festgesetzt worden.

Für das Allgemeine Wohngebiet ist die GRZ, die Anzahl der Vollgeschosse, die maximale
Höhe der baulichen Anlagen (hmax), die maximale Höhe des fertigen Erdgeschossfußbo-
dens (HEF) und die Bauweise festgesetzt worden. Für das Baugebiet 1 ist entsprechend
der geplanten durchschnittlichen Größe der Baugrundstücke, die sich an der vorhandenen
Bebauung in Königs Wusterhausen orientiert, die GRZ mit 0,3 und als zulässige Bauweise
Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt worden.

Entsprechend der Definition des Vollgeschosses ist im Baugebiet 1 eine dreigeschossige
(2 Vollgeschosse + 1 Dachgeschoss) Bebauung festgesetzt worden. Die dreigeschossige
Bebauung entspricht dem in Königs Wusterhausen anzutreffenden Charakter in ähnlichen
Baugebieten.

Hierfür wurde die Festsetzung Nr. 1 getroffen. Sie lautet:

Festsetzung Nr. 1: “Die Zahl der Vollgeschosse wird auf III als Höchstmaß festgesetzt, wo-
bei das dritte (oberste) Vollgeschoss mit einer Mindestdachneigung von 22°-50° auszubil-
den ist. Abweichend hierzu sind auch Flachdächer zulässig, insoweit das letzte Vollge-
schoss als Staffelgeschoss ausgebildet ist. Das Staffelgeschoss darf dabei 75% der
Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses umfassen. Diese Festsetzung gilt
nicht für Nebengebäude. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO)"

Die am 01.07.2016 in Kraft getretene BbgBO regelt den Begriff des Vollgeschosses nicht
mehr. Vollgeschoss im Sinne dieser Festsetzung soll jedem zum Aufenthalt von Menschen
dienendem Geschoss im Gebäude entsprechend der in diesem Bebauungsplan zulässig
festgesetzten Nutzungsarten sein.

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Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
der Stadt Königs Wusterhausen

Ergänzend zur Anzahl der Vollgeschosse wurde für das Baugebiet 1 die maximale Höhe
der baulichen Anlagen (hmax) auf 12 m über dem nächstgelegenen festgesetzten Höhen-
bezugspunkt festgesetzt. Somit ist sichergestellt, dass bei Ausnutzung der jeweils zulässi-
gen Anzahl der Vollgeschosse die maximale Bauhöhe in der für Wohngebäude typischen
Bandbreite verbleibt. Hierfür wurde die Festsetzung Nr. 2 getroffen. Sie lautet:

Festsetzung Nr. 2: “Die maximale Höhe (H max.) der Gebäude (Oberkante Dach) ist auf
die geradlinig interpolierte Höhe zwischen den festgesetzten Höhenbezugspunkten vor der
Mitte der zur öffentlichen Verkehrsfläche weisenden Fassade des geplanten Gebäudes zu
beziehen (s. Planeinschrieb) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO)."

Um ein zu starkes Hinauswachsen des Kellergeschosses über die Erdoberfläche zu unter-
binden wurde für das Allgemeine Wohngebiet die Festsetzung Nr.3 zur maximalen Höhe
des fertigen Erdgeschossfußbodens (HEF) getroffen. Sie lautet:

Festsetzung Nr. 3: “Die maximale Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens (HEF) der
Gebäude ist auf die geradlinig interpolierte Höhe zwischen den festgesetzten Höhenbe-
zugspunkten vor der Mitte der zur öffentlichen Verkehrsfläche weisenden Fassade des ge-
planten Gebäudes zu beziehen (s. Planeinschrieb) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18
Abs. 1 BauNVO)."

Abb. 14: Schemaskizze zu den Festsetzungen Nr. 2 und 3

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in dem Allgemeinen Wohngebiet ent-
sprechen dem anzutreffenden Charakter der südlich angrenzenden Wohngebiete. Dieser
Charakter soll im Wesentlichen auch auf dem Funkerberg erreicht werden.

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12.     Überbaubare Grundstücksfläche

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch "Baufenster" festgesetzt, welche durch
Baugrenzen gebildet werden. Diese verlaufen i.d.R. in einem Abstand von 3 m entlang der
Verkehrsflächen. Um einen größeren Abstand zum Wald zu gewinnen, wurden die Baufen-
ster in der Regel in einer Tiefe von 20m begrenzt. Hierdurch wird eine große Flexibilität zur
Errichtung von baulichen Anlagen erreicht.

13.     gestalterische Festsetzungen

Zusätzlich zu den städtebaulichen Festsetzungen nach §9 Abs.1 BauGB sollen die Fest-
setzungen Nr. 6 - 9 auf Grundlage der Brandenburgischen Bauordnung, hier §87 Abs.1
Nr.1 und 2 BbgBO i.V.m. §9 Abs.4 BauGB, getroffen werden, um gestalterische und
stadtbildstörende "Ausreißer" auszuschließen. Die Festsetzungen lauten:

Festsetzung Nr. 6: "Die Ausstattung der Dachhaut mit großflächigen, metallenen, hoch-
glänzenden (mit Blendwirkung verbundenen) Eindeckungsmaterialien, ist nicht zulässig.
Solar- und Photovoltaikanlagen stehen dieser Festsetzung nicht entgegen. (§ 9 Abs. 4
BauGB i.V.m § 87 BbgBO)"

Festsetzung Nr. 7: “Für die Fassade sind nicht zulässig: geflammte, fluoreszierende, glän-
zende und glasierte Materialien. Blaue Fassaden sowie weiße und blaue Dachmaterialien
sind ebenfalls nicht zulässig. (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 87 BbgBO)“

Festsetzung Nr. 8 : “Aus mit Blockhausprofilen erstellte Wohngebäude sowie vollständig
mit Holz verkleidete Gebäude sind nicht zulässig. (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 87 BbgBO)“

Festsetzung Nr. 9: “Einfriedungen zu den festgesetzten örtlichen Verkehrsflächen dürfen
nur bis einer max. Höhe von 1,20 m errichtet werden. (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 87
BbgBO)“

14.   Flächen für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Feuerwehr

Nördlich der Berliner Straße wurde eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
stimmung Feuerwehr festgesetzt. Die Gemeinbedarfsfläche wird ergänzend über die Plan-
straße E erschlossen. Auch für die Feuerwehr soll eine zweigeschossige Bebauung zuläs-
sig sein, um im Obergeschoss Ruheräume und Fortbildungsräume etc. für die Feuerwehr-
leute zu ermöglichen.

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Anlage 1 zu 61-20-037

Bebauungsplan Nr. 01/10 "Funkerberg / Berliner Straße" Teil 1
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Die Ausfahrt zu Einsätzen der Feuerwehr erfolgt direkt über die Berliner Straße. Erwogen
wird hierzu eine Bedarfsampel zu realisieren, um so eine gefahrlose Einfahrt der Feuer-
wehrfahrzeuge in die Berliner Straße, ggf. auch ohne akustische Signalgebung zu ermögli-
chen.

Zur Abschirmung der angrenzenden Allgemeinen Wohngebiete zur Feuerwehr wurde die
Gemeinbedarfsfläche in die Baugebiete 2a und 2b unterteilt. Für das Baugebiet 2a wurde
hier die Festsetzung Nr. 5 getroffen. Sie lautet: "Auf der Fläche für Gemeinbedarf - Zweck-
bestimmung Feuerwehr (BG 2a) müssen Gebäude eine Mindesthöhe von 7,50m über dem
festgesetzten Höhenbezugspunkt 49 m ü DHHN aufweisen. Dabei ist das Gebäude als
nach Norden geschlossener Gebäuderiegel auszuführen."

Auf der Gemeinbedarfsfläche ist ein Übungsturm u.a. für den Bereich der Absturzsicherung
und Rettung aus Höhen und Tiefen erforderlich.

Hierzu wurde die textliche Festsetzung Nr. 4 getroffen. Sie lautet: "Auf der Fläche für den
Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Feuerwehr sind Gebäude zulässig, die eine Höhe von
12m über dem festgesetzten Höhenbezugspunkt 49m ü DHHN nicht überschreiten. Ab-
weichend hiervon ist ein Schlauch-, Rettungs- und Übungsturm mit einer Höhe von 25m
über den im Gebiet festgesetzten Höhenbezugspunkt zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 87 BbgBO)".

Die überbaubare Grundstücksfläche soll mit einem Abstand von 15m von der Berliner
Straße versehen sein, um ein Abstellen bzw. Anhalten der Fahrzeuge vor der Verkehrsflä-
che zu ermöglichen.

Eine mögliche funktionale Gliederung wurde 2014 von der Bauplanung Bautzen GmbH er-
arbeitet.

Abb. 15: Grundriss Feuerwehr (Bauplanung Bautzen GmbH; Stand 09.12.2014)

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