BEGEGNUNGSZONE FRÖHLICHSTRASSE (BEREICH GESUNDHEITSZENTRUM) - VERKEHRSGUTACHTEN Stadt Brugg

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BEGEGNUNGSZONE FRÖHLICHSTRASSE (BEREICH GESUNDHEITSZENTRUM) - VERKEHRSGUTACHTEN Stadt Brugg
Stadt Brugg

BEGEGNUNGSZONE FRÖHLICHSTRASSE
(BEREICH GESUNDHEITSZENTRUM)
VERKEHRSGUTACHTEN
02. Oktober 2017

Belloli Raum- und Verkehrsplanung – Altenburgerstr. 49 – 5200 Brugg – 062 822 52 01 – www.belloli.org – info@belloli.org
BEGEGNUNGSZONE FRÖHLICHSTRASSE (BEREICH GESUNDHEITSZENTRUM) - VERKEHRSGUTACHTEN Stadt Brugg
INHALTSVERZEICHNIS
Ausgangslage .................................................................................................................................................. 3
A Ziele.............................................................................................................................................................. 4
B Strassenhierarchie und Belastungen.......................................................................................................... 5
C Sicherheitsdefizite ....................................................................................................................................... 7
D Geschwindigkeitsniveau ............................................................................................................................. 9
E bestehende und angestrebte Raumqualität ............................................................................................ 11
F Auswirkungen ............................................................................................................................................ 13
G Notwendige Massnahmen ....................................................................................................................... 15
Nachkontrolle ............................................................................................................................................... 17
Weiteres Vorgehen ...................................................................................................................................... 17

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AUSGANGSLAGE
Gemäss Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes ist ein Gutachten erforderlich, wenn die vom
Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Strassen herauf- oder herabgesetzt
werden soll. Art. 108 der Signalisationsverordnung umschreibt die Anforderungen an das Gutachten
näher. Nachfolgend relevante Auszüge:

       Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
       1
         Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr,
       zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Ver-
       kehrsablaufs kann die Behörde oder das Bundesamt für bestimmte Strassenstrecken Ab-
       weichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV) anordnen.
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         Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
       a. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben
       ist;
       b. bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden
       Schutzes bedürfen;
       c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden
       kann;
       d. dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelas-
       tung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhält-
       nismässigkeit zu wahren.
       3
         Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vor-
       trittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nach-
       teile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.
       4
         Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gut-
       achten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck-
       und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist
       insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten be-
       schränkt werden kann.
       5
         Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
       a. auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Ab-
       stufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Be-
       reich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
       b. auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Ab-
       stufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Be-
       reich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
       c.1 auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere
       Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
       d. auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h
       in Abstufungen von je 10 km/h;
       e. innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach
       Artikel 22b.
       6
        Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwin-
       digkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung,
       Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.

Die Verordnung über die Tempo 30 Zonen und die Begegnungszonen regelt in Art. 3 namentlich den
Inhalt des Gutachtens für eine Begegnungszone (Punkte A. bis G. siehe Aufbau Inhaltsverzeichnis).

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A ZIELE
SR 741.213.3, Art. 3 Abs. a.: Die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht
werden sollen;

Es ist gemäss Verordnungsgrundlage durchaus legitim, mittels einer Zone mit beschränkter Höchstge-
schwindigkeit neben nötigen Veränderungen auch freiwillige, im Sinne der allgemeinen Aufwertung
befindliche Ziele zu verfolgen. Die Basis dafür ist bei SR 741.213.3 Art. 3 Abs. e zu finden: Es darf auch
die angestrebte Qualität als Wohn-, Lebens-, und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsan-
sprüche erwähnt werden. Für die zu prüfende Zone “Gesundheitszentrum“ ist eine Aufwertung des
öffentlichen Raumes im Bereich von einem klar definierten Wohn- Lebens- und Wirtschaftsraum äus-
serst wichtig. Diese Aufwertung kann nur vollständig erreicht werden, wenn die Verkehrssicherheit für
die besonderen Anforderungen- und Benutzergruppen so hoch wie möglich ist und wenn zu jeder Zeit
eine zuvorkommende Verkehrskultur von allen Verkehrsteilnehmenden gelebt wird. Die Begegnungs-
zone bezweckt die folgenden Auswirkungen im definierten Bereich der Fröhlich-strasse beim Gesund-
heitszentrum:

Höchstmögliche Verkehrssicherheit
Unfälle jeglicher Art sollen zukünftig nicht vorkommen. In der Fröhlichstrasse beteiligen sich verschie-
dene Personen mit unterschiedlichsten Auffassungskapazitäten am Verkehrsgeschehen. Es kommen
Kinder im Kindergartenalter, Patienten der Demenzabteilung wie auch hoch betagte Menschen vor.
Deshalb ist zwangsweise eine Verkehrslösung nötig, welche nicht nur klar und verständlich geregelt
ist, sondern auch von allen bekannten und gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung möglichen das
grösste mögliche Kompensationspotenzial der stärksten Verkehrsteilnehmenden mit sich bringt. Eine
höchstmögliche Verkehrssicherheit kann nur erreicht werden, wenn jederzeit alle die Chance haben,
allfälliges Fehlverhalten von anderen Verkehrsteilnehmenden durch Anpassungen des eigenen Verhal-
tens auszugleichen. Tiefe Geschwindigkeiten sind dabei äusserst entscheidend. Wird zu schnell gefah-
ren, besteht in der dicht genutzten Situation vielleicht nicht immer die Möglichkeit, auf nicht vorher-
sehbares Verhalten von anderen Verkehrsteilnehmenden angemessen zu reagieren.

Freundliche Verkehrskultur
Erfahrungsgemäss wird die in einem Raum entstehende Verkehrskultur neben der installierten Rege-
lung sehr stark durch die Nutzungen selber wie auch durch das Erscheinungsbild des Raumes geprägt.
Während die angedachte und in Umsetzung befindliche Gestaltungslösung ein freundliches und zuvor-
kommendes Verkehrsverhalten fördert, kann dennoch nicht von ganz allen Fahrzeuglenkenden erwar-
tet werden, dass sie den Raum unbewusst richtig lesen und ihr Verhalten anpassen. Erfahrungsgemäss
gibt es immer wieder Lenkende, welche sich über die impliziten räumlichen Hinweise hinwegsetzen
und sich unangemessen verhalten (zu schnell und nicht zuvorkommend fahren). Die Einführung der
Begegnungszone hat zum Ziel, die Gestaltung zu unterstützen und auch solche Lenkende zu einer an-
gemessenen Geschwindigkeit zu verpflichten. Daneben wird mit der Begegnungszone ebenfalls die
Verpflichtung geschaffen, dass sich Fahrzeuglenkende gegenüber querenden zu Fuss Gehenden zuvor-
kommend verhalten. Fahrzeuglenkende, welche den Vortritt dem querenden Fussverkehr nicht
freundlich und zuvorkommend gewähren würden, müssen dies (Vortritt gewähren) in der Konsequenz
dennoch tun.

Dienstleister für die umgebende Entwicklung
Beim Gesundheitszentrum handelt es sich nicht um eine in sich geschlossene Anlage. Der Bereich ist
ein Schwerpunkt und Begegnungsort im ganzen Quartier. Beispielsweise ist die Restauration öffentlich
zugänglich, was von der Bevölkerung auch rege genutzt wird. Das ganze Quartier lebt und profitiert

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von einem lebendigen Quartierzentrum. Die Begegnungszone soll die Zugänglichkeit für Langsamver-
kehr deutlich verbessern und dabei unterstützen, das entstehende Quartierzentrum im öffentlichen
Raum zu verankern.

B STRASSENHIERARCHIE UND BELASTUNGEN
SR 741.213.3, Art. 3 Abs. b.: einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts festge-
legten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft;
Die Strassen im siedlungsorientierten Netz haben verschiedene Funktionen zu erfüllen. Im aktuellen
Kapitel werden diese Funktionen aufgezeigt und mögliche Problematiken identifiziert.

Funktion nach Raumplanungsrecht
Das siedlungsorientierte Strassennetz umfasst in der Regel kommunale Strassen. Die für Zonen mit re-
duzierter Höchstgeschwindigkeit infrage kommenden Strassen sind:

    -   Quartiersammelstrassen QS Hauptfunktion sammeln des Verkehrs von Quartieren
    -   Erschliessungsstrassen ES Hauptfunktion erschliessen von Siedlungsgebieten
    -   Zufahrtstrassen und Zufahrtswege (Privatstrassen) Hauptfunktion parzellenweise Erschlies-
        sung

Die Stadt Brugg ist daran, ihre Verkehrsplanung zu revidieren. Dabei wurde kürzlich das Regionale Ent-
wicklungsleitbild RELB durch den Stadtrat beschlossen. Dieses Entwicklungsleitbild enthält die gefor-
derte Klassierung der Strassen – wie nachfolgend abgebildet:

                                                                  Abbildung: Strassenklassierung und
                                                                  Signalisation im Einflussperimeter ge-
                                                                  mäss verabschiedetem RELB 2015. Bei
                                                                  der Fröhlichstrasse handelt es sich um
                                                                  eine Quartiersammelstrasse QS mit
                                                                  überlagerter Signatur „Aufwertung
                                                                  Strassenraum“ (blau) mit der Zielset-
                                                                  zung der Schaffung von öffentlichen
                                                                  Räumen mit dem Fokus auf Koexistenz
                                                                  der Verkehrsteilnehmer. Das Original
                                                                  des abgebildeten Plans ist eine behör-
                                                                  denverbindliche Grundlage.

Gemäss RELB und auch in der Realität hat die Fröhlichstrasse in erster Linie eine Erschliessungsfunk-
tion zu erfüllen. Eine Sammelfunktion im eigentlichen Sinne kommt der Fröhlichstrasse nicht zu – da-

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für sind die Badstrasse und die Bahnhofstrasse vorgesehen, zusammen mit der Verbindung im Stras-
senzug Schöneggstrasse und Laurstrasse. Diese Funktion zeigt sich auch bei der Ausgestaltung der An-
bindung an das übergeordnete Strassennetz. Badstrasse und Badenerstrasse verfügen über leistungs-
fähige Anschlussknoten. Der Knoten Fröhlichstrasse / Aarauerstrasse besteht in einer einfachen Ein-
mündung ohne Aufweitungen und Abbiegespuren und hat demnach eine beschränkte Leistungsfähig-
keit.

Im Entwurf des KGV (Kommunaler Gesamtplan Verkehr), zu welchem im November und Dezember
2016 die öffentliche Mitwirkung stattfindet, sind Massnahmenblätter und Massnahmen enthalten:

    -   Grundsätzliche Absicht, Tempo 30 Zonen einzuführen (Massnahme A.6), wobei der Südteil der
        Fröhlichstrasse (ab Gesundheitszentrum bis Aarauerstrasse) einzeln und in Zusammenhang
        mit bestehenden Sicherheitsdefiziten geprüft wird.
    -   Begegnungsorte (Massnahme A.8): Bereiche mit Quartierzentrumscharakter werden speziell
        gestaltet und mit einem entsprechenden Verkehrsregime organisiert. Die Fröhlichstrasse (Be-
        reich Gesundheitszentrum) wird im Massnahmenblatt erwähnt.
    -   Attraktive und behindertengerechte Bushaltestellen (Massnahme D.3): Die Stadt beabsichtigt,
        nach oder mit Instandstellung der Fröhlichstrasse die Haltestelle Gesundheitszentrum in der
        Laurstrasse neu auszurüsten. Dieses Vorhaben ist nicht mit der Begegnungszone verknüpft,
        hat aber einen indirekten Zusammenhang.

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C SICHERHEITSDEFIZITE
SR 741.213.3, Art. 3 Abs. c.: eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie
Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung;

Die Abfrage der kantonalen Unfallstatistik1 am 10.06.2016 für die Jahre 2011 bis und mit 2015 ergibt,
dass sich im Einflussperimeter ein Verkehrsunfall ereignet hat, welcher durch die Polizei registriert
wurde. Dabei wurde eine zu Fuss gehende Person getötet. Es handelt sich um den tragischen Fussgän-
gerunfall bei der Einmündung Süssbachweg in die Fröhlichstrasse. In der Datenbank ist «Nichtvortritt-
lassen beim Einbiegen in den Verkehr ab Vorplatz» als Hauptursache angegeben. Der Unfall hat sich
am 10.04.2015 um 13.46 Uhr, bei trockener Witterung ereignet. Zur Unfallzeit war eine Baustelle ein-
gerichtet.

Die Veränderungen im Umfeld des Projekts AKKORD führen zu einer beträchtlichen Steigerung der
Nutzungsintensität im Umfeld der nördlichen Fröhlichstrasse. Da diese Nutzungen im Verlauf der
nächsten Jahre installiert werden, kann eine Zählung der heutigen Querungen die zukünftige Realität
nicht annähernd abbilden. Die folgenden Angaben der Stiftung Gesundheit Region Brugg2 zeigen je-
doch die Grössenordnungen auf:

Anzahl Bewohner (bei Endausbau, inkl. Hospiz):                                      240
Tagesaufenthalter (Durchschnitt an Werktagen):                                      20
Bewohner in Alterssiedlung ca.                                                      140
Angestellte Pflegezentrum ca.                                                       250
Angestellte Mieter (MZB, KSB, übrige) ca.                                           150
Angestellte Spitex, 24-h-Betrieb                                                    50
Ambulante Patienten pro Tag ca.                                                     150
Kunden Apotheke pro Tag durchschnittlich                                            100
Sitzplätze Restaurant                                                               200
Sitzplätze Gartenrestaurant                                                         90
Sitzplätze Sääle                                                                    200

Weiter sind bei Grossveranstaltungen, welche ca. 2 - 3 mal pro Jahr stattfinden, bis zu 400 Besucher
möglich. Diese Grossveranstaltungen können sowohl auf der Seite der Alterssiedlung wie auch auf der
Seite des Pflegeheims stattfinden.

Bis zum Zeitpunkt des Vollausbaus, welcher in der obenstehenden Auflistung abgebildet ist, werden
laufend Teile der Nutzungen in Betrieb genommen. Auch während der Bauzeit läuft der Betrieb des
Gesundheitszentrums weiter. Die Bauarbeiten für die Umgestaltung der Aussenräume sowie des
Strassenraumes der Fröhlichstrasse werden erst dann vorgenommen, wenn der Grossteil der Bauar-
beiten an den Hochbauten erledigt ist. Dies wird im Jahr 2019 der Fall sein. Während der Bauzeit hat
die Baustelleneinrichtung für eine genügende Verkehrssicherheit im Abschnitt zu sorgen.

Sicherheitsdefizite für den umgestalteten Zustand werden auf der Grundlage des vorliegenden Gestal-
tungskonzepts identifiziert. Die Verteilung der Nutzungen entlang der Fröhlichstrasse führt, wie im
heutigen Zustand, zu einer grossflächigen Verteilung der Querungsbedürfnisse. Da es sich zudem bei
einem Grossteil der querenden Personen um besondere Benutzergruppen handelt, welche auf den
Vortritt bei der Strassenquerung angewiesen sind (Patienten, ältere Leute, allenfalls Kinder im Zusam-
menhang mit Tagesstätte), könnte ein einziger Fussgängerstreifen nicht alle Querungsbedürfnisse ab-
decken und würde wahrscheinlich, so wie dies bereits heute beobachtet werden kann, nicht von allen

1
    Auskunft durch WM Stephan Schneider, Mobile Einsatzpolizei Kanton Aargau, am 10.06.2016
2
    Auskunft per Mail durch Herr Hans Bürge am 03.09.2015 (auf Anfrage).
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BEGEGNUNGSZONE FRÖHLICHSTRASSE (BEREICH GESUNDHEITSZENTRUM) - VERKEHRSGUTACHTEN Stadt Brugg
beachtet. Integriert in eine flächig anmutende Gestaltung, wie sie zur Aufwertung des Bereiches nötig
ist und vorgesehen wird, würde der Fussgängerstreifen zusätzlich marginalisiert. Ein Fussgängerstrei-
fen, welcher nicht von allen benützt wird, kann zu einem beträchtlichen Sicherheitsproblem führen.
Beispielsweise könnten sich häufig durchfahrende Fahrzeuglenkende daran gewöhnen, dass neben
dem Streifen ohne Vortritt gequert wird. Wird der Streifen ausnahmsweise (je nach Lage) dennoch be-
nützt, kommt es allenfalls zum kritischen Fall.

Verhältnismässige Massnahmen zur Behebung der Sicherheitsdefizite können nur in einer Anpassung
der Querungsinfrastruktur an die tatsächlichen Querungsbedürfnisse gefunden werden. Im umgestal-
teten Zustand würden Abschrankungen, wie sie während der Bauzeit als Baustelleninstallation noch
akzeptiert werden dürften, für den grössten Teil der zu Fuss gehenden Personen ebenfalls zu grösse-
ren Umwegen führen und somit den Fussverkehr beeinträchtigen. Dem gegenüber hat eine flächige
Querungslösung, mit dem benötigten Vortritt für querende Fussgänger gegenüber dem fahrenden
Verkehr, ein hohes Potenzial, nicht nur die Sicherheit zu erhöhen, sondern auch für die Fussgänger
eine angenehme Situation zu schaffen.

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D GESCHWINDIGKEITSNIVEAU
SR 741.213.3, Art. 3 Abs. d.: Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50%-Geschwin-
digkeit V50 und 85%-Geschwindigkeit V85);

Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau sind für die Beurteilung der Zweckmässigkeit der
Zonensignalisation erforderlich. Unlogisch signalisierte Geschwindigkeiten, welche von einer Mehrheit
der Fahrzeuglenkenden nicht eingehalten wird, sind zu vermeiden.

Geschwindigkeitsmessungen
Durch die Regionalpolizei (REPOL) wurde vom Mittwoch 6. Mai 2015 bis Mittwoch 13. Mai 2015 die
letzte Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die nachfolgende Abbildung zeigt die Verteilung der
erhobenen Geschwindigkeiten:

Abbildung: Geschwindigkeitsmessung REPOL, Mai 2015. Das Messgerät war an einem Kandelaber bei der Ein-
mündung Süssbachweg befestigt.

Die Geschwindigkeitsmessung hat gezeigt, dass ein grosser Teil der erfassten Fahrzeuge mit unter
35km/h auf der Fröhlichstrasse unterwegs ist. Jedoch fährt der grösste Teil der Fahrzeuge mit Ge-
schwindigkeiten zwischen 35 und 50 km/h, was subjektiv betrachtet für die vorhandene Situation zu
schnell ist. Nur sehr wenige Fahrzeuge fahren schneller als 50km/h. Die Beurteilungsgeschwindigkeit3
V85 liegt in beiden Fahrtrichtungen bei 42km/h.

3
    85%- Wert: 15% der erfassten Fahrzeuge sind schneller unterwegs als diese Geschwindigkeit.
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Bewertung Geschwindigkeitsniveau
Laut dem kantonalen Merkblatt RM.TV.027 „Tempo 30 und Begegnungszone“, welches auf gesetzli-
chen Grundlagen und Forschungsergebnissen basiert, sind Anforderungen an die Signalisation nach
Geschwindigkeit gegeben. Die Einschätzung des Geschwindigkeitsniveaus basiert auf der Geschwindig-
keit V854.

      -   V85 < 20km/h weder Signalisation noch bauliche Massnahmen notwendig
      -   V85 20km/h sowie < 30km/h nur Signalisation notwendig
      -   V50 20km/h und V85 > 30km/h Signalisation und bauliche Massnahmen notwendig

Der gemessene V85- Wert von 42km/h zeigt auf, dass die Begegnungszone gemäss Merkblatt nicht
ohne bauliche / gestalterische Massnahmen eingeführt werden kann. Solche Massnahmen werden
vorgesehen.

4
    die 85%-Geschwindigkeit. 15% der gemessenen Fahrzeuge fahren schneller.
                                                                                               10
E BESTEHENDE UND ANGESTREBTE RAUMQUALITÄT
SR 741.213.3, Art. 3 Abs. e.: Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens-
und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche;

Der folgende Abschnitt beschreibt die heutige Qualität des Raumes und in Anlehnung an die Ziele im
Vergleich dazu die angestrebte Raumqualität. Anhand der Beschreibung soll beurteilt werden können,
ob die vorgesehene Zonensignalisation ein Erreichen der angestrebten Raumqualität ermöglicht.
                                                                 Abbildung: rechts der Neubau Gesund-
                                                                 heitszentrum. Die Längsparkplätze
                                                                 werden nach Abschluss der Bauarbei-
                                                                 ten aufgehoben und es entsteht eine
                                                                 flächige Situation.

Beim zu untersuchenden Abschnitt der Fröhlichstrasse handelt es sich um einen Bereich, der gern in-
tensiver genutzt würde, als er heute genutzt werden kann. Neben den Zufahrten findet bereits heute
ein gewisser Aufenthalt im Strassenraum statt. Ein solcher Aufenthalt, obwohl erst mit Infrastruktur-
veränderung im Rahmen der Umsetzung Gestaltungskonzept massgebend aufzuwerten, ist für die At-
traktivität der vorhandenen Nutzung entscheidend – eine Belebung des Strassenraumes, auch unter-
stützt durch optimale Verhältnisse für Langsamverkehr, hat eine nicht zu vernachlässigende Integrati-
onswirkung.
                                                                 Abbildung: Blick in die Vorplatzgestal-
                                                                 tung des Gesundheitszentrums

Der Platz zwischen den Gebäuden wird bereits provisorisch als Aufenthalts- und Erschliessungsplatz
verwendet. Spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten ist die im Hintergrund sichtbare Querungs-
stelle mit Fussgängerstreifen für einen grösseren Teil der querenden Personen obsolet, obwohl sie

                                                                                                      11
nach wie vor zur Erschliessung des alten Haupteinganges benötigt wird. Eine Begegnungszone ermög-
licht es, auf einem ganzen Abschnitt mit Vortritt zu queren, ohne die zwingend erforderliche Über-
sichtlichkeit des Raumes zu verschlechtern, wie dies mehrere Fussgängerstreifen zum Effekt hätten.
                                                                   Abbildung: Der Fussgängerstreifen
                                                                   Höhe Süssbachweg wird durch die Be-
                                                                   gegnungszone ersetzt.

Der im Bild sichtbare Fussgängerstreifen in der Flucht Süssbachweg (von rechts zuführend) hat seine
Begründung im kommunalen Schulwegnetz, so wie der Fussgängerstreifen über den Einmündungsbe-
reich der Fröhlichstrasse in die Laurstrasse. Diese beiden Streifen weisen ein ausschliesslich punktuel-
les Querungsbedürfnis mit einer ausgewiesenen besonderen Benutzergruppe (Schulkinder) aus. Die
Querungsstellen dienen jedoch auch Bewohnern und Patienten, auf Rundwegen und Spaziergängen.
Die unterschiedliche, massgeschneiderte Behandlung der Querungsstellen soll zu einer vereinfachten
Wahrnehmbarkeit und damit zu einer höchstmöglichen Verkehrssicherheit beitragen.

                                                                                                      12
F AUSWIRKUNGEN
SR 741.213.3, Art. 3 Abs. f.: Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme
auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger ne-
gativer Folgen;
Durch Zonen mit Tempobeschränkungen ist es grundsätzlich möglich, dass sich Verkehrsverlagerun-
gen einstellen können. Absehbaren negativen Auswirkungen auf andere Quartiere sollte begegnet
werden.

Wie bereits im Kapitel b. Strassennetz aufgezeigt, handelt es sich bei der Fröhlichstrasse um eine
Quartiersammelstrasse gemäss Verkehrsplanung der Stadt Brugg. Die Hauptzufahrt zum Siedlungsge-
biet findet hauptsächlich über die Badstrasse und die Bruggerstrasse statt. Obwohl die Fröhlichstrasse
an ihrem anderen Ende ebenfalls an die Aarauerstrasse anschliesst, hat sie keine wichtige, übergeord-
nete Funktion im kommunalen Netz. Der bestehende Anschluss soll wohl beibehalten werden, jedoch
ist dieser bereits heute gering leistungsfähig und es bestehen bewusst keine Absichten, die Leistungs-
fähigkeit des Anschlusses zu erhöhen. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit würde mehr Verkehr
auf die Fröhlichstrasse ziehen, was nicht das Ziel der Stadt ist. In diesem Zusammenhang kann darauf
geschlossen werden, dass die Massnahme Begegnungszone keine Auswirkungen auf die ganze Ort-
schaft oder Teile davon haben wird, schon gar keine negativen, welche nicht erwünscht wären. Mit
der Begegnungszone am nördlichen Ende der Fröhlichstrasse wird Verkehr, welcher heute dort durch-
fährt, nicht mehr an der Durchfahrt gehindert, als dies heute der Fall ist. Vielmehr ist eine Versteti-
gung des Verkehrs, auf einem tiefen Geschwindigkeitsniveau angestrebt.

In der Verkehrszählung (Kapitel d. Geschwindigkeitsniveau) im Mai 2015 wurden pro Tag nie mehr als
2500 Fahrzeuge gezählt. Dies ist eine Grössenordnung des Verkehrsaufkommens, welche erfahrungs-
gemäss mit der Begegnungszone und den angrenzenden Knoten von der Leistungsfähigkeit her ver-
träglich ist.

Negative Auswirkungen auf Teile der Ortschaft könnten vorausgesehen werden, wenn der zu betrach-
tende Abschnitt mit einem Fahrverbot oder einer Sperre belegt würde. Erst dann würden andere

                                                                                                     13
Strassen wie z. B. die Stäblistrasse und der Fröhlichackerweg wie auch sicherlich die Seidenstrasse ge-
genüber heute stärker belastet. Durch die Einführung der Begegnungszone wird lediglich die Durch-
fahrtsgeschwindigkeit verändert. Verkehrsverlagerungen sind nicht absehbar.

Erwünschte Auswirkungen einer Begegnungszone könnten sich in einer generell langsamverkehrs-
freundlicheren Fröhlichstrasse zeigen, was seinerseits indirekte und tendenziell positiv zu wertende
Auswirkungen auf die Verkehrszusammensetzung haben könnte (grösserer Anteil Langsamverkehr, ev.
leicht weniger Autos).

                                                                                                     14
G NOTWENDIGE MASSNAHMEN
SR 741.213.3, Art. 3 Abs. g.: eine Aufzählung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die ange-
strebten Ziele zu erreichen.

Die Voraussetzungen für die Einrichtung der Zone sind gut. Sie kann mit nur wenigen Massnahmen
eingeführt werden. Die Massnahmen sind im Übersichtsplan (Beilage: Übersichtsplan 1:1000 (A3)) ab-
gebildet. Die folgenden Massnahmen sind notwendig und in die Gestaltung angemessen zu integrie-
ren:

Zoneneingänge
Die Zoneneingänge sind mit den Signalen 2.49.5 und 2.59.6 zu signalisieren (siehe Abbildung unten).
Durch die Platzierung der Signale mittels Stele im Strassenraum wird damit gleichzeitig eine gut wahr-
nehmbare Torsituation geschaffen, was als geforderte „zusätzliche“ bauliche / gestalterische Mass-
nahme gewertet werden kann.

Abbildung: Signalisation Begegnungszone gemäss Signalisationsverordnung

Vortrittsregelung des Verkehrs
Die vorhandenen Fussgängerstreifen im Bereich der zukünftigen Begegnungszone sind zu widerrufen
und zu demarkieren. Das durch sie geregelte Vortrittsrecht wird durch die Signalisation der Begeg-
nungszone ersetzt.

Da seitliche Zufahrten von Parkplätzen innerhalb der Zone jeweils über ein Trottoir führen, ist der Vor-
tritt dort ohne zusätzliche Regelung gelöst (Kein Vortritt bei Zufahrt ab Nebenfläche). Bezüglich Vor-
trittsregelung des Verkehrs sind demnach, ausser der Aufhebung der Fussgängerstreifen, keine weite-
ren Veränderungen notwendig.

                                                                                                     15
Das Gestaltungskonzept sieht vor, die gewünschten Effekte mit einer subtilen Gestaltung der Stras-
senoberfläche zu erreichen. Hinzu kommen weitere Aspekte wie eine spezielle Beleuchtung, die be-
wusste Anordnung von Gestaltungselementen, Bäumen und Sitzgelegenheiten sowie die flächig wir-
kende und dennoch gemäss Behindertengleichstellungsgesetz taugliche Abgrenzung der Fahrbahn von
der Nebenfläche. Die folgenden Visualisierungen geben eine generelle Auskunft über die geplanten
Gestaltungselemente:
                                                                                    Visualisierung:
                                                                                    Eingangstor
                                                                                    Nord
                                                                                    (Bild: Metron)

                                                                                    Visualisierung:
                                                                                    Eingangstor
                                                                                    Süd
                                                                                    (Bild: Metron)

                                                                                                16
NACHKONTROLLE
Wie in der Verordnung über die Tempo 30 Zonen und die Begegnungszonen vorgeschrieben, muss ein
Jahr nach der Einführung der Zone mit Tempobeschränkung eine Nachkontrolle stattfinden. Es muss
überprüft werden, ob die Ziele erreicht wurden. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, sind
zusätzliche Massnahmen zu realisieren.

Die Nachkontrolle sollte insbesondere überprüfen:

    -   Ob sich die gefahrenen Geschwindigkeiten im Bereich unter 28km/h befinden (V85)
    -   Ob sich zu Fuss gehende Personen und Rad fahrende Personen sicher fühlen
    -   Ob die Verkehrssicherheit gewährleistet ist (Konsultation Unfallstatistik)
    -   Ob sich die gewünschte Verkehrskultur eingestellt hat

Im vorliegenden Fall kann die Nachkontrolle ca. 6 Monate nach Realisierung der Zone durchgeführt
werden.

WEITERES VORGEHEN
Für die Realisierung der Zone empfiehlt sich das folgende Vorgehen:

    -   Orientierung der Bau- und Planungskommission Brugg (erfolgt am 12. Oktober 2016)
    -   Überprüfung und Bestätigung des Gutachtens durch zuständige Stelle des Kantons (Departe-
        ment Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau)(erfolgt am 22. Dezember 2016)
    -   Bewilligung Baugesuch Akkord West
    -   Erstellung Instandstellungsprojekt Fröhlichstrasse
    -   Kostenträger und Kostenteiler festlegen
    -   Bericht und Antrag an den Stadtrat
    -   Kreditvorlage Einwohnerrat
    -   Ausschreibung der Signalisation durch die Regionalpolizei (Instandstellungsprojekt Fröhlich-
        strasse als Orientierung)
    -   Sobald Bauausführung Akkord West abgeschlossen, Instandstellung der Fröhlichstrasse
    -   Installation der Signalisation, verbunden mit Kommunikationsmassnahmen, wie das neue Re-
        gime zu benützen ist.

                                                                                                   17
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