BEGRÜNDUNG mit integriertem - FACHBEITRAG NATURSCHUTZ
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Ortsgemeinde NUSBAUM ENTWICKLUNGSSATZUNG "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (Ortsteil Nusbaumerhöhe)" 1. Änderung (Entwicklungssatzung) BEGRÜNDUNG mit integriertem FACHBEITRAG NATURSCHUTZ aktueller Stand: 08.04.2021 Fassung für Verfahren gem. § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2, S 1, Nrn. 2 u. 3 BauGB
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG INHALTSVERZEICHNIS Verfahrensvermerk .............................................................................................................. 4 Ausfertigungsvermerk......................................................................................................... 4 1 Allgemeines ................................................................................................................ 5 2 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung ................................................................ 6 Erläuterungen zur Abgrenzung ............................................................................ 6 Darstellung der Abgrenzung ................................................................................ 6 3 Räumlicher Geltungsbereich der Satzung ................................................................ 6 4 Begründung zur Aufstellung der Satzung ................................................................ 7 Begründung der Satzung ..................................................................................... 7 5 Satzungsrelevante Übergeordnete Planaussagen ................................................... 8 Landesplanung und Raumordnung...................................................................... 8 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan .............................................................. 9 Schutzgebiete / Schutzobjekte............................................................................. 9 Naturschutz ......................................................................................................... 9 6 Satzungsrelevante Planungsgrundlagen ................................................................ 10 Umwelt- und Objektschutz ................................................................................. 10 6.1.1 Kultur- und Sachgüter ............................................................................ 10 6.1.2 Radon .................................................................................................... 10 6.1.3 Altlasten / Altbergbau / Bergbau ............................................................. 10 6.1.4 Hangstabilität ......................................................................................... 10 6.1.5 Emissionen / Immissionen...................................................................... 10 6.1.6 Bauschutzbereiche / Bauverbotszone .................................................... 11 6.1.7 Angrenzende Nutzungen........................................................................ 11 6.1.8 Kompensationsverpflichtungen anderer Vorhaben ................................. 11 Natur- und Landschaftsschutz ........................................................................... 11 6.2.1 Boden..................................................................................................... 11 6.2.2 Wasserhaushalt ..................................................................................... 12 6.2.3 Klima ...................................................................................................... 12 6.2.4 Arten und Biotope .................................................................................. 13 6.2.5 Nachgewiesene und potentielle Vorkommen geschützter Arten ............. 15 6.2.6 Landschaftsbild und Erholungspotential ................................................. 16 7 Darstellung und Begründung der städtebaulichen Konzeption ............................ 17 Flächenausweisungen / Flächenbilanz .............................................................. 17 Verkehrliche Erschließung / Vorgaben an klassifizierter Straße......................... 17 Ver- und Entsorgung.......................................................................................... 17 7.3.1 Grund- und Oberflächenwasser.............................................................. 17 7.3.2 Schmutzwasser...................................................................................... 18 7.3.3 Versorgung ............................................................................................ 18 7.3.4 Abfall- und Recyclingabfuhr.................................................................... 18 Leitungsrechte und Dienstbarkeiten Dritter ........................................................ 18 8 Zu erwartende Umweltauswirkungen...................................................................... 19 Auswirkungen auf Raum- und Umweltziele........................................................ 19 Auswirkungen auf internationale und nationale Schutzgebiete .......................... 19 Auswirkungen auf schutzwürdige Biotope.......................................................... 19 Auswirkungen auf oder durch Nutzungsansprüche Dritter ................................. 20 8.4.1 Landwirtschaft ........................................................................................ 20 8.4.2 Kultur- und Sachgüter / Bodendenkmale ................................................ 20 Auswirkungen auf Menschen / Gesundheit........................................................ 20 högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 2 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 8.5.1 Immissionen ........................................................................................... 20 8.5.2 Radonpotential ....................................................................................... 20 8.5.3 Auswirkungen durch Altlasten / Abbau / Hangrutschgefährdung ............ 21 Auswirkungen auf Boden, Natur und Landschaft ............................................... 21 8.6.1 Flächenausweisungen / Flächenbilanz ................................................... 21 8.6.2 Auswirkungen auf die Schutzgüter und deren Bewertung....................... 22 8.6.3 Tabellarische Gegenüberstellung Eingriff / Ausgleich............................. 25 8.6.4 Maßnahmenbeschreibung...................................................................... 26 9 Darstellung und Begründung der städtebaulichen Konzeption ............................ 29 Bauplanungs- und -ordnungsrechtliche Festsetzungen ..................................... 29 Vorgaben an klassifizierten Straßen .................................................................. 30 Naturschutzfachliche / Grünordnerische Festsetzungen .................................... 31 Darstellung und Begründung der Hinweise / Empfehlungen .............................. 31 9.4.1 Externe Ausgleichsmaßnahmen............................................................. 31 9.4.2 Sonstige Hinweise.................................................................................. 32 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1: Übersichtslageplan mit Satzungsgebiet (unmaßstäblich) ......................................... 5 Abb. 2: Lageplan gem. Kataster (unmaßstäblich) ................................................................. 6 Abb. 3: Auszug ROPneu/E (unmaßstäblich)......................................................................... 8 Abb. 4: Auszug FNP (unmaßstäblich)................................................................................... 9 Abb. 5: Ausschnitt Biotopkataster (unmaßstäblich)........ Fehler! Textmarke nicht definiert. Abb. 6: Ausschnitt CC Bodenerosion (unmaßstäblich) ....................................................... 10 Abb. 7: Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen (unmaßstäblich) ........................... 12 FOTOVERZEICHNIS Foto 1: Ortseingang Nusbaumerhöhe mit links der Straße liegendem Satzungsbereich .... 13 Foto 2: Blick auf die überplante Wiesenfläche nach Süden ................................................ 13 Foto 3: Obstbäume am Rand des Satzungsgebietes ......................................................... 14 Foto 4: Blick auf die Obstwiese südlich des Satzungsgebietes........................................... 14 Foto 5: an Satzungsgebiet unmittelbar angrenzendes Wohnhaus mit Garten .................... 14 Foto 6: Wasserbehälter auf der gegenüberliegenden Seite der Kreisstraße....................... 14 TABELLENVERZEICHNIS Tab. 1: Zuordnung von Arten / Artengruppen zu einzelnen Biotopstrukturen ................. 15 högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 3 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG VERFAHRENSVERMERK Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung xx.xx.2021 Beteiligung der Behörden und Schreiben vom xx.xx.2021 sonstigen Träger öffentlicher Belange Frist bis xx.xx.2021 öffentliche Auslegung xx.xx.2021 bis xx.xx.2021 Satzungsbeschluss xx.xx.2021 AUSFERTIGUNGSVERMERK Diese Begründung ist Bestandteil der Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreis- straße Nr. 7" – 1. Änderung der Ortsgemeinde Nusbaum über die Grenzen und Abrundung für den im Zusammenhang bebauten Ort. Es wird bescheinigt, dass die vorliegende Fassung der Begründung mit der Fassung, die im Beteiligungsverfahren nach BauGB öffentlich ausgelegen hat und Gegenstand des Satzungs- beschlusses des Gemeinderates war, übereinstimmt. Die Übereinstimmung des textlichen und zeichnerischen Inhalts dieser Satzung mit dem Willen des Stadtrates sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Aufstel- lung der 1. Änderung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung werden bekundet. Nusbaum, .....................2021 (S) Johann Hoff (Ortsbürgermeister) högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 4 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 1 ALLGEMEINES Die Ortsgemeinde NUSBAUM liegt zentral in der Verbandsgemeinde Südeifel im Südwesten des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Der Ortsteil Nusbaumerhöhe liegt auf einer Anhöhe südlich des Hauptortes. Zur Sicherung der städtebaulich geordneten Entwicklung hat die Ortsgemeinde Nusbaum am 23.02.1994 eine Entwicklungssatzung über die Grenzen und Abrundung für den im Zusam- menhang bebauten Ort für den Teilbereich "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)" gem. § 34 Abs. 4, Satz 1, Nr. 2 BauGB zur Rechtskraft geführt. Die Ortsgemeinde beabsichtigt nunmehr eine erste Änderung der bestehenden Entwick- lungssatzung. Mit der Satzung soll gem. § 34 Abs. 4, Satz 1, Nr. 3 BauGB ein Grundstück im bisherigen Außenbereich mit in die bebaute Ortslage einbezogen werden. Das Satzungsgebiet liegt südlich des Ortsteils Nusbaumerhöhe an der entlang der Kreisstraße K 7 und grenzt un- mittelbar südöstlich an die Grenzen der bestehenden Entwicklungssatzung (s. Abb. 2). Abb. 1: Übersichtslageplan mit Satzungsgebiet (unmaßstäblich) Aus den konkreten, durch die Satzung baurechtlich vorbereiteten Bauvorhaben ergeben sich gem. § 14 BNatSchG "Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Ver- änderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspie- gels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können." Gem. §§ 1a u. 34 (4) BauGB ist für die einbezogenen bis- herigen Außenbereichsflächen der Bestand zu ermitteln und zu bewerten. Gem. §§ 1a u. 34 (4) BauGB ist für die einbezogenen bisherigen Außenbereichsflächen der Bestand zu ermitteln und zu bewerten. Es ist darzulegen, wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen oder beein- trächtigte Landschaftsfunktionen ersetzt werden können. Diese Abhandlung ist als Fachbei- trag Naturschutz in die vorliegende Begründung integriert. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 5 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER SATZUNG ERLÄUTERUNGEN ZUR ABGRENZUNG Die Aufstellung der 1. Änderung der Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)" richtet sich nach den grundsätzlichen Anforderun- gen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Der Planungsträger hat sich innerhalb ei- ner mehr oder weniger großen Zahl gesetzlich zulässiger Planungsmöglichkeiten für eine be- stimmte bauliche Entwicklung entschieden und sie dadurch zu einer geordneten städtebauli- chen Entwicklung gemacht. Was im Einzelfall die geordnete städtebauliche Entwicklung ist, wird also nach den vorhandenen, hinreichend konkretisierten planerischen Willensbetätigungen des Planungsträgers bestimmt. Die Abgrenzung der 1. Satzung zur Änderung der Entwicklungssatzung richtet sich im We- sentlichen nach der städtebaulichen Anbindung des Satzungsbereiches an die bebaute Ortslage der bestehenden städtebaulichen Prägung der Umgebung der bestehenden Grundstücksgröße Größen in Abwägung mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und dem schonenden Umgang mit Grund und Boden bzw. den Maßen für Abstandsflächen zu bestehender Bebauung und der erforderlichen landschaftlichen Einbindung. DARSTELLUNG DER ABGRENZUNG 3 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER SATZUNG Der Geltungsbereich der Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)" – 1. Änderung umschließt mit einer Fläche von ca. 1.460 m² die Flurstücke Flur 13 18/1 und 87/1 tlw. Der exakte Verlauf der Gebiets- Abb. 2: Lageplan gem. Kataster (unmaßstäblich) abgrenzung ist der Satzungs- karte im M 1:1.000 zu entneh- men, eine unmaßstäbliche Über- sicht ist in Abbildung 2 darge- stellt. grau: Grenze der bestehenden Satzung von 1994 rot: Grenze der 1. Änderung der Satzung högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 6 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 4 BEGRÜNDUNG ZUR AUFSTELLUNG DER SATZUNG BEGRÜNDUNG DER SATZUNG Die Ortsgemeinde hat sich dazu entschlossen, über eine 1. Änderung der Entwicklungssat- zung, ein bisher unbebautes Flurstück im Außenbereich mit in den bebauten Ortslagenbereich einzubeziehen, um hier für ein neues Baugrundstück Baurecht zu schaffen. Im Flächennut- zungsplan ist der Satzungsbereich als "Gemischte Baufläche" dargestellt. Einzelne Außenbereichsflächen können in die im Zusammenhang bebauten Ortsteilen einbe- zogen werden, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan bereits als Bauflächen dargestellt sind (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB) und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB). Beides sieht die Ortsgemeinde im vorliegenden Fall gewährleistet. Die Gemeinde sieht die Ausweisung einer neue Wohnbaufläche im Rahmen einer Ortsabrun- dung als gerechtfertigt und städtebaulich verträglich an, um die bauliche, bedarfsgerechte Ei- genentwicklung zu sichern und sieht zu dem einbezogenen Ergänzungsbereich keine stand- ortsbezogenen Alternativen, die die städtebauliche Planung der Ortsgemeinde kurzfristig er- füllen kann. Unter Abwägung aller Belange und aufgrund fehlender Planungsalternativen wird die Aufstellung der Satzung wie folgt begründet: - Das neu ausgewiesene Baugrundstück grenzt südlich an die bestehende Ortslage (kom- pletter Ortsteil als Straßendorf entwickelt) westlich der Rohrbacher Straße (K7) an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegt ein mit einem Wasserbehälter bebautes Grund- stück. Es ergibt sich daher faktisch keine neue fingerartige Siedlungsentwicklung. - Innerhalb der Ortslage von Nusbaumerhöhe stehen aktuell keine freien und / oder verfüg- baren Baugrundstücke dem freien Markt zur Verfügung. - Die Grundlage für die städtebauliche Prägung des neu einbezogenen Flurstückes bildet eine für die randliche Siedlungsentwicklung des als Straßendorf ausgebildeten Ortslagen- bereiches "Nusbaumerhöhe" typische Wohnbebauung älteren und jüngeren Alters. - Nach der Vorstellung der Ortsgemeinde sollen vorrangig Bauflächen für Familien aus dem Ort oder dem näheren Umfeld entstehen. Das ist auch im Interesse des aktuellen Eigentü- mers des noch unbebauten Flst. 18/1. - Es liegen keine naturschutzfachlichen Verpflichtungen oder besonderen fachlichen oder rechtlichen Restriktionen auf der Fläche. Auf der Planfläche selbst sind überwiegend keine ökologisch hochwertigen Biotopstrukturen ausgebildet bzw. können die Gehölze erhalten bleiben und es liegen keine restriktiven naturschutzfachlichen bzw. -rechtlichen oder sons- tige Schutzgebietsausweisungen vor. - Es ist nicht mit für die dörfliche Prägung des Plangebietes unzulässigen Geruchsimmissio- nen durch landwirtschaftliche Betriebe oder unverträglichen Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr zu rechnen. - Die Anschlüsse an Schmutzwasserkanal, Trinkwasserleitung, Telekommunikation bzw. Strom an die Ortsnetze sind gewährleistet und müssen entsprechend ergänzt werden. - Die Aufstellung einer Satzung zur Erweiterung baulich nutzbarer Grundstücke ist im Ver- fahren schnell und kostengünstig durchzuführen. Die grundsätzlichen baurechtlichen und erschließungstechnischen Voraussetzungen zur Entwicklung von Bauflächen durch Sat- zung wurde im Vorfeld geprüft. Die in § 34 (5) Nr. 1 BauGB aufgeführten Voraussetzungen bezüglich der Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sind gegeben, da das Ergebnis der Umsetzung der Satzung für das Erscheinungsbild des Ortslagenbereiches keine unver- trägliche oder gänzlich neue Situation erwarten lässt. Die Schaffung von Baurecht über eine Satzung wird daher von der Gemeinde als mög- lich und städtebaulich verträglich eingestuft. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 7 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 5 SATZUNGSRELEVANTE ÜBERGEORDNETE PLANAUSSAGEN LANDESPLANUNG UND RAUMORDNUNG Laut Landesentwicklungsprogramm (LEP IV 2008) sind als Ziele zu beachten: Siedlungsstruktur Die Raumstruktur ist ländlich mit disperser Siedlungsstruktur bei niedriger Zentrenerreich- barkeit und Auswahl Z 31 Die quantitative Flächenneuinanspruchnahme ist landesweit zu reduzieren sowie die not- wendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Bei einer Ausweisung von neuen, nicht erschlossene Bauflächen im planerischen Außenbereich i. S. des § 35 BauGB ist durch die Bauleitplanung nachzuweisen, welche Flächenpotenziale im Innenbereich vorhanden sind und aus welchen Gründen diese nicht genutzt werden können, um erforderliche Bedarfe abzudecken. Z 34 Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen sowie gemischter Bauflächen hat ausschließlich in räumlicher und funktionaler Anbindung an bereits bestehende Siedlungseinrichtungen zu erfolgen. Dabei ist eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsentwicklung zu vermeiden. Freiraumstruktur Z 111 Niederschlagswasser ist, wo immer aufgrund der natürlichen, technischen und wirtschaftli- chen Rahmenbedingungen und aufgrund einer geringen Verschmutzung möglich, vor Ort zu belassen und zu versickern. Z 134 Die Erholungs- und Erlebnisräume sowie die landesweit bedeutsamen Bereiche für Er- holung und Tourismus bilden gemeinsam eine Grundlage für die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten der regional bedeutsamen Gebiete für Erholung und Tourismus. Laut regionalem Raumordnungsplan ROP der Region Trier (1985/95) liegt Nusbaumer- höhe bei guter Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung innerhalb eines Schwerpunktbereiches der weiteren Fremdenverkehrsentwicklung. Der Ortsgemeinde Nus- baum werden die besondere Funktionen "Landwirtschaft" und "Erholung" zugewiesen. Im Entwurf des neuen regionalen Raum- Abb. 3: Auszug ROPneu/E (unmaßstäblich) ordnungsplans Region Trier (Stand Jan. 2014) sind als in "Aufstellung befindliche Ziele" zu berücksichtigen: Besondere Funktion der OG "Landwirtschaft" und "Freizeit/Erholung" Siedlungsstruktur Z 11 Jede Gemeinde hat Anspruch auf die Wahrnehmung ihrer eigenständigen örtli- chen Entwicklung und zwar in allen Funk- tionsbereichen der öffentlichen und priva- ten Daseinsvorsorge. Z 13 Art und Maß der Eigenentwicklung sind abhängig von den Entwicklungschancen der Ge- meinde und bedürfen von daher einer begründeten, realistischen Bedarfsermittlung. Z 47 Die quantitative Flächenneuinanspruchnahme ist bis zum Jahr 2015 landesweit zu reduzie- ren sowie die notwendige Flächeninanspruchnahme über ein Flächenmanagement qualitativ zu verbessern und zu optimieren. Dabei ist der Innenentwicklung ein Vorrang vor der Au- ßenentwicklung einzuräumen. Freiraumstruktur Das geplante Baugrundstück ist als "weiße Fläche" dargestellt und damit aus dem Vorrang- gebiet für den Biotopverbund, das die Ortslage umgibt, ausgespart. Der südliche Zipfel des Grundstückes (geplante Ausgleichsfläche) liegt in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirt- schaft und einem Vorranggebiet für den Biotopverbund. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 8 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN / LANDSCHAFTSPLAN Im Flächennutzungsplan (Stand 2011) der Abb. 4: Auszug FNP (unmaßstäblich) Verbandsgemeinde Südeifel, Teilgebiet Neuer- burg ist das Plangebiet überwiegend als "Ge- mischte Baufläche" dargestellt. Hinweis Die im FNP dargestellte "OD" ist falsch. Von Sto- ckigt bis Rohrbach ist keine OD festgesetzt. Im Landschaftsplan ist "Wohn- / Mischbauflä- che" dargestellt. SCHUTZGEBIETE / SCHUTZOBJEKTE Es befinden sich keine Vogelschutzgebiete in unmittelbarer Nähe zum Standort. Das FFH- Gebiet Nr. DE-6004-301 "Ferschweiler Plateau" ist rd. 600 m entfernt. Das Satzungsgebiet liegt im Naturpark Südeifel, aber nicht in einer der drei Kernzone des Naturparks. In der § 4 der Verordnung vom 23. Dezember 1988 sind als Schutzzwecke für den gesamten Naturpark Südeifel aufgeführt: 1. "die Erhaltung seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit mit seinen ausgedehn- ten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern und seinen Felsregionen, 2. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ein- schließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums als wesentliche Vorausset- zung hierfür," und 3. "die Sicherung und Entwicklung dieses Raumes für die naturbezogene Erholung grö- ßerer Bevölkerungsteile." Landschaftsschutzgebiete (LSG), Naturschutzgebiete (NSG), Naturdenkmale (ND) oder geschützte Landschaftsbestandteile (LB) sind durch die Planung nicht betroffen. Wasserrechtliche Schutzgebietsausweisungen oder gesetzlich festgestellte Über- schwemmungsgebiete liegen im Plangebiet ebenfalls nicht vor. Das Plangebiet selbst weist keine im Biotopkataster erfassten oder nach § 30 Bundesna- turschutzgesetz (BNatSchG) bzw. § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) pauschal geschützte Biotope auf. Der nächstgelegen pauschal gesetzlich geschützte Bereich liegt im Rohrbach-Tal, rd. 450 m entfernt. NATURSCHUTZ Als heutige potentielle natürliche Vegetation (hpnV) würde sich OHNE Einfluss des Men- schen im Bereich des Vorhabens ein Perlgras-Buchenwald entwickeln. Gem. der Planung vernetzter Biotopsysteme (VBS) ist das Satzungsgebiet als Fläche ohne raumbedeutendes Ziel für die Biotopsysteme dargestellt. Der Bestand ist hier als "Wiesen und Weiden mittlerer Standorte" wiedergegeben, deren Bewirtschaftung biotopge- recht erfolgen soll. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 9 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 6 SATZUNGSRELEVANTE PLANUNGSGRUNDLAGEN UMWELT- UND OBJEKTSCHUTZ 6.1.1 KULTUR- UND SACHGÜTER Für die überplante Fläche sind keine eingetragenen Denkmäler bekannt (Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz). Auch die private Datenbank der Kulturgüter in der Region Trier enthält keine Hinweise auf Kulturgüter. Es können jedoch unterflur liegende archäologische Fundstellen auf der Fläche vorhanden sein, die nicht gelistet oder anderweitig bekannt sind. Böden mit Funktion als Archiv der Kultur- oder Naturgeschichte sind im Satzungsgebiet selbst nicht vorhanden. 6.1.2 RADON Das Satzungsgebiet liegt innerhalb eines Bereiches mit intensiver Bruchtektonik, in dem ein erhöhtes bis hohes Radonpotential (>100 kBq/m³) nicht ausgeschlossen werden kann. Nörd- lich und südwestlich der Nusbaumerhöhe verlaufen geologische Störungslinien von Südwest nach Nordost. Konkrete Messungen wurden auf Planungsebene der Satzung nicht durchgeführt. 6.1.3 ALTLASTEN / ALTBERGBAU / BERGBAU Für die überplante Fläche sind keine Altablagerungen, Rüstungsaltstandorte, militärische Altstandorte oder gewerblich-industrielle Altstandorte bekannt. Es liegen ebenfalls keine Kenntnisse über Altbergbau oder alte Abbaurechte vor. Aktueller Bergbau oder Abbau von Bodenschätzen wird nicht betrieben. 6.1.4 HANGSTABILITÄT Zum Satzungsgebiet liegen in den öffentlich zu- Abb. 5: Ausschnitt CC Bodenerosion (un- gänglichen Daten des Landesamts für Geologie maßstäblich) und Bergbau noch keine Informationen zur Quelle http://mapclient.lgb-rlp.de Hangstabilität vor. Der überplante Bereich ist schwach bis Mittel geneigt. In der Rutschungsdatenbank des LGB RLP sind keine Massenbewegungen dokumentiert. Für den überplanten Bereich liegt laut LGB- Karte "Cross Compliance Bodenerosion" eine geringe Wassererosionsgefährdung (CCWasser1) vor. 6.1.5 EMISSIONEN / IMMISSIONEN Es befinden sich in der Umgebung aktiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen, deren Bewirtschaftung mit im Rahmen der guten fachlichen Praxis zulässigen Lärm- und Geruchsbelastungen einhergehen kann. Aktive landwirtschaftliche Betriebe liegen nicht in der wirksamen Nähe des Plangebietes. Direkte Quellen von gewerblichen Lärm- oder Geruchsimmissionen liegen nicht vor. Der im Plangebiet subjektiv wahrnehmbare Verkehrslärm der Rohrbacher Straße (Kreis- straße K 7) liegt wahrscheinlich unterhalb der Orientierungswerte der TA Lärm für dörfliche Mischbebauung, da die Geschwindigkeit reduziert ist und die Straße sehr gering frequen- tiert ist. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 10 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 6.1.6 BAUSCHUTZBEREICHE / BAUVERBOTSZONE Das Satzungsgebiet tangiert die 15 m anbaufreie Zonen der Kreisstraße (K7). 6.1.7 ANGRENZENDE NUTZUNGEN Das Vorhaben liegt innerhalb landwirtschaftlich als Grünland und Obstwiesen genutzten Flächen (nur südlichster Zipfel als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft ausgewiesen). Waldflächen oder sonstige forstliche Belange sind von der Planung nicht betroffen. Es liegen keine Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung. 6.1.8 KOMPENSATIONSVERPFLICHTUNGEN ANDERER VORHABEN Laut Kompensationskataster des Landesinformationssystems der Naturschutzverwaltung (LANIS) liegen auf dem Plangebiet selbst und in der Umgebung keine Kompensationsver- pflichtungen vor. NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ 6.2.1 BODEN Geologisch liegt das Plangebiet in der Trier Bucht (Mittlerer und Oberer Keuper). Der Bereich um Nusbaum gehört zur Bodengroßlandschaft mit hohen Anteilen an carbonatischen Gestei- nen, aus denen sich Braunerden, Pelosole und Pararendzinen aus mergeligem Tonstein ent- wickeln. Vorherrschend entstanden hier aus solifluidalen Sedimenten Pararendzinen aus grus- führendem Tonmergel (Basislage) über tiefem Dolomitmergel (Keuper). Überwiegend kom- men Braunerden über Pelosol aus flacher Schlufffließerde über Tonfließerde über mergeligem Tonstein (Keuper), verbreitet aber auch Pararendzinen aus flacher Schlufffließerde über car- bonatischer Schluffgrusfließerde über mergeligem Tonstein (Keuper) vor. Das Satzungsgebiet befindet sich in einem Bereich, in dem im Untergrund grundsätzlich mit dem Auftreten des quellfähigen Sulfatgestein Anhydrit zu rechnen ist. Der Quellvorgang kann u.a. zu schwerwie- genden Baugrundschäden führen. Als Bodenart herrscht Ton vor. Die Böden stellen sich als Standorte mit geringem Wasserspei- cherungsvermögen und mit gutem natürlichen Basenhaushalt dar. Sonderstandorte sind nicht vorhanden. Standorttypisierung für die Biotopentwicklung, Ertragspotenzial, nutzbare Feldka- pazität und Nitratrückhaltevermögen sind gemäß LGB RLP-Bodenkarten im überplanten Be- reich mittel. Die Bodenfunktionsbewertung stuft den Bereich insgesamt als gering ein (Wert- stufe 2), die Ackerzahl liegt bei 20 bis
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 6.2.2 WASSERHAUSHALT Grundwasser Hydrogeologisch ist die Großregion am Rand der Trierer Bucht durch die Verzahnung ver- schiedener Gesteinsschichten gekennzeichnet Die Region um Nusbaum wird durch die Grundwasserlandschaft des Muschelkalks und Keupers geprägt. Das Satzungsgebiet weist über Festgestein sulfatische Kluftgrundwasserleiter des südwest- deutschen Muschelkalks und Keupers auf. Die Durchlässigkeit des oberen Grundwasserleiters ist gering. Die Grundwasserneubildung ist im Satzungsgebiet mit rd. 180 mm/a mittel. Die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung ist mittel, so dass die Gefahr eines Eintrags von Schadstoffen ins Grundwasser zwar nicht hoch ist, aber grundsätzlich besteht. Die Region führt tiefere bedeutsame Grundwasserleiter der Trier-Bitburger Mulde. Der Bunt- sandstein der Trier-Bitburger Mulde stellt dabei mit einer hohen Wasserhöffigkeit und umfang- reichen Vorkommen von Tiefengrundwasser den wasserwirtschaftlich bedeutendsten, überre- gionalen Grundwasserleiter der Eifel dar. Auf der gegenüberliegenden Seite der Kreisstraße und damit in Benachbarung zum Satzungsgebiet befindet sich ein Wasserbehälter, der aber nicht zur Trinkwassergewinnung genutzt wird. Generell sind alle Grundwasservorkommen aufgrund ihrer begrenzten Verfügbarkeit und der weitgehenden Irreversibilität von Beeinträchtigungen schutzwürdig. Die Empfindlich- keit des überplanten Bereiches ist mittel bis hoch, insbesondere aufgrund der mittleren Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung und der Lage im Bereich von tieferen be- deutsamen Grundwasserleitern. Wasserwirtschaftlich vor Ort genutzte Grundwasservor- kommen sind nicht vorhanden, ein Wasserschutzgebiet liegt nicht vor. Die Bedeutung für das Schutzgut ist daher gering. Oberflächenwasser Der überplante Bereich entwässert flächig nach Süden zum Rohrbach, weist selber aber keine Oberflächengewässer auf. Starkregengefährdung Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch Abb. 6: Gefährdungsanalyse Sturzflut Sturzflut nach Starkregen ist für den Ortsteil Nus- nach Starkregen (unmaßstäblich) baumerhöhe gering. Für den überplanten Bereich Quelle: LfU Mainz; 2018 (rote Markierung in nebenstehender Abb.) liegt keine besondere Gefährdung durch Starkregener- eignisse vor. 6.2.3 KLIMA Das Gutland nimmt eine Mittelstellung zwischen den klimabegünstigten Tallagen von Mosel und Sauer sowie dem submontanen rauen Klima des Oeslings ein. Das Klima der Nusbau- merhöhe ist mit einer Jahresmitteltemperatur von 8,6 °C und bei durchschnittlichen Jahresnie- derschlägen von 780 mm mild. Der Niederschlag in der Region Nusbaum ist verhältnismäßig hoch. Bioklimatisch ist das Plangebiet in einer Höhe von ca. 300 m ü. NHN dem reizmilden Klima mit schwachen thermischen Reizen zuzuordnen. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 12 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG Das Grünland dient der Kaltluftentstehung, die zum klimatischen Ausgleich und Luftaustausch beiträgt. Die entstehende Kaltluft strömt der Topografie folgend in Richtung Süden. Der nächstgelegene Wirkraum ist in der geringfügig belasteten Ortslage von Rohrbach. Durch die ländliche Prägung und die lagebedingte gute Durchlüftung des überplanten Bereichs und fehlenden Vorbelastungen und geringen thermischen und lufthygienischen Beeinträchtigungen ist das Satzungsgebiet gering empfindlich. Aufgrund der windoffe- nen Lage, des reizmilden Klimas und der hohen klimatischen Ausgleichsleistung des Umlandes ist auch die klimatische Schutzbedürftigkeit gering. Dem Plangebiet kommt allerdings generell aufgrund der offenen Grünländer eine Bedeutung als Kaltluftproduk- tionsfläche zu, es ist bei seiner geringen Ausdehnung jedoch von geringer Bedeutung für das Schutzgut, v.a. für das Makro- und Mesoklima. 6.2.4 ARTEN UND BIOTOPE Der in die Satzung neu einbezogene Bereich besteht zum überwiegenden Teil aus Wiesen- grünland, das sich über die Satzungsgrenzen hinweg nach Osten, Süden und Südwesten fort- setzt. Foto 1: Ortseingang Nusbaumerhöhe mit Foto 2: Blick auf die überplante Wiesenfläche links der Straße liegendem Satzungs- nach Süden bereich Zum Kartierzeitpunkt am 14.09.2020 war die Wiese zwar nicht frisch gemäht, wegen der in den Wochen zuvor anhaltenden Trockenheit war der Aufwuchs jedoch nur sehr gering. Viele Pflanzen (v.a. die Gräser) waren verdorrt und andere nur als Hungerform vertreten (z.B. Wilde Möhre (Daucus carota), Gewöhnliche Schafgarbe (Achillea millefolium), Rotklee (Trifolium pra- tense)). Andere Arten waren hingegen mit höheren Deckungsgraden vertreten (z.B. Weißes Labkraut (Galium album), Spitzwegerich (Plantago lanceolata), Sauerampfer (Rumex ace- tosa)). Auch der Gewöhnliche Hornklee (Lotus corniculatus) als Magerkeitszeiger, der vom trocken-heißen Sommer des Jahres ebenfalls profitiert haben dürfte, war flächendeckend ver- treten. Aufgrund der erkennbaren Artenzusammensetzung wurde die Fläche als Glatthafer- wiese ohne pauschalen gesetzlichen Schutz eingestuft. Am nördlichen Rand des Grünlands, im Übergang zur bestehenden Siedlung, befindet sich ein jüngerer Halbstamm-Obstbaum (Apfel (Malus domestica)) ohne weitere Habitatmerkmale wie Baumhöhlen o.ä., der in einen Grünland-Rain eingebettet ist. Zur Kreisstraße hin wird die Fläche von einem in den Straßenrain eingebetteten Wegeseiten- graben begleitet. Am Rand des Grabens stehen zwei alte Hochstamm-Obstbäume (Birne (Pyrus communis) – s. Foto 3), die mehrere kleine Baumhöhlen aufweisen. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 13 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG Die umliegenden, unbebauten Flächen bestehen ebenfalls aus Grünland (Wiesen und Wei- den), nach Süden hin ist eine Wiese in einer Senke von alten Obstbäumen bestanden (Reste einer Streuobstwiese – s. Foto 4). Foto 3: Obstbäume am Rand des Satzungs- Foto 4: Blick auf die Obstwiese südlich des gebietes Satzungsgebietes Im Nordwesten liegt ein Wohnhaus mit umgebenden Garten- und Hofflächen (gekieste / ge- pflasterte Hofflächen, Zierbeeten, Nutzrasen, einem Kleingebäude sowie jüngeren Laub-, Wal- nuss- und Obstbäumen). Im Nordosten verläuft die Kreisstraße, die auch auf der gegenüberliegenden Seite von einem Wegseitengraben im Straßenrain begleitet wird. Daran schließt sich ein gehölzreicher Haus- garten an, der von einer Baumreihe aus großen Laub- und Nadelgehölzen umgeben ist, die wiederum von einer Strauchreihe unterwachsen ist (einheimische Sträucher, u.a. Rose (Rosa spec.), Schlehe (Prunus spinosa), Weißdorn (Crataegus spec.)). Im Übergang zur Landschaft liegt ein Wasserbehälter in einem eingezäunten Grundstück mit gepflasterter Zufahrt. Foto 5: an Satzungsgebiet unmittelbar angren- Foto 6: Wasserbehälter auf der gegenüber- zendes Wohnhaus mit Garten liegenden Seite der Kreisstraße Bewertet werden in diesem Fall nur die Biotope und Vegetationsbestände, die sich im neu überplanten Bereich befinden: Der Wegeseitengraben und die Raine sind weit ver- breitete Lebensräume und von geringer Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope bzw. die biologische Vielfalt. Sie sind anthropogen, gering empfindlich und kurzfristig wiederherstellbar. Insgesamt wird ihnen daher ein geringer Wert für das Schutzgut zu- geschrieben. Ein mittlerer Wert wird aufgrund mittelfristiger Wiederherstellbarkeit und mittlerer Bedeu- tung für das Schutzgut trotz ebenfalls weiter Verbreitung sowie geringer Empfindlichkeit högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 14 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG dem relativ junge Halbstamm-Obstbaum ohne besondere Habitatmerkmale und der Glatthaferwiese zugeordnet. Von hohem Wert sind generell alte Obstbäume mit Baumhöhlen. Sie sind zwar ebenfalls anthropogen, haben aber eine hohe Bedeutung für die biologische Vielfalt. Sie sind nur langfristig wiederherstellbar. 6.2.5 NACHGEWIESENE UND POTENTIELLE VORKOMMEN GESCHÜTZTER ARTEN In der Eingriffsregelung sind gem. § 44 BNatSchG in Verb. mit § 15 BNatSchG streng und besonders geschützte Arten in besonderem Maße zu berücksichtigen. Aufgrund der zu erwartenden geringen Eingriffsintensität wurden keine tierökologischen Kar- tierungen vorgenommen. Anhand der vorhandenen Biotopstrukturen wurde die potentielle Eig- nung des Plangebietes für geschützte Arten überprüft. Ist eine indirekte Beeinträchtigung / Störung ggf. vorkommender geschützter Arten umliegender Strukturen möglich, wird in der Regel auch diese betrachtet (Beurteilung im Wirkraum). Eine Störung von Arten der angren- zenden Biotope, die über das bestehende Maß hinausgeht, ist im vorliegenden Fall jedoch unwahrscheinlich. Tab. 1: Zuordnung von Arten / Artengruppen zu einzelnen Biotopstrukturen potentielle Eignung als Fortpflan- potentielle Eignung als Nah- Biotopstrukturen zungs- und Ruhestätte für Arten / rungshabitat für Arten / Ar- Artengruppen tengruppen Kreisstraße, Straßenrain --- --- mit Wegeseitengraben, an- grenzende Hof- und Gar- tenflächen Grünlandrain, Glatthafer- --- Amsel, Haussperling, Mäuse- wiese (nicht gesetzlich ge- bussard, Mehlschwalbe, schützt) Rauchschwalbe, Rabenkrähe, Rotmilan, in Verbindung mit umliegenden Biotopen: Fleder- mausarten Halbstamm-Obstbaum Amsel, Sommergoldhähnchen, Wa- wie nebenstehend, zusätzlich (ohne Baumhöhlen) cholderdrossel, Wintergoldhähn- Gimpel (nur Frühjahr), Fleder- chen mausarten Hochstamm-Obstbaum wie oben, aber zusätzlich: Blau- wie nebenstehend, zusätzlich (mit Kleinhöhlen) meise, Buntspecht, Kohlmeise Gimpel (nur Frühjahr), Fleder- mausarten Bei den durch das Planvorhaben in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich um Lebensräume mit überwiegend fehlender bzw. geringer Relevanz für den besonderen Artenschutz. Alle Bereiche werden regelmäßig anthropogen beeinträchtigt und stellen daher keine geeigneten Fortpflanzungshabitate für Boden- oder Freibrüter dar. Lediglich die zwei vorhandenen Gehölze (Obstbäume) haben eine Bedeutung für gebüsch- und baumbrütende Vogelarten, sind aber freistehend und ungeschützt und daher wenig at- traktiv. Ein hoher Wert wird aus Vorsorgegesichtspunkten dem altem Hochstamm-Obst- baum mit Baumhöhlen (Kleinhöhlen) zugeschrieben. Generell kommt es allerdings durch die anthropogene Prägung (Ortsrandlage, Straßen- nähe) zu Störungen, so dass sehr störungsempfindliche Arten ohnehin fehlen. Aufgrund fehlender flächiger Ausdehnung der Gehölzbestände und dem Nichtvorhan- densein weiterer Habitatergänzungen (z.B. Kleingewässer), ist der Bereich insgesamt von geringer Lebensraumqualität für weitere besonders oder streng geschützte Arten. Als Nahrungshabitat ist das Plangebiet mit großer Wahrscheinlichkeit weder für Fleder- maus- noch für Vogelarten essenziell. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 15 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 6.2.6 LANDSCHAFTSBILD UND ERHOLUNGSPOTENTIAL Nusbaumerhöhe liegt im Mettendorfer Stufenland, welches ein unruhiges hügeliges Relief auf- weist. Der geologische Untergrund des Mettendorfer Stufenlandes wird von tonigen und mer- geligen Keuper- und Muschelkalkschichten gebildet, die durch zahlreiche Verwerfungen ge- gliedert sind. Durch die Verzahnung mit vielfältigen Bachtälern ist hier ein kuppiges, hügeliges Relief entstanden, wobei die Wechsellagerung verschieden widerstandsfähiger geologischer Schichten die teilweise stufenartige Oberflächengestalt bedingt. Das Siedlungsbild wird durch enge Haufendörfer, Weiler und Einzelhöfe sowie Mühlen in den Tälern geprägt. In den Ort- schaften sind der dörfliche Siedlungscharakter und die Struktur der historischen Ortskerne weitgehend erhalten geblieben. Das Plangebiet selbst liegt am Rand der Ortslage von Nusbaumerhöhe. Hier ist nur eine ver- hältnismäßig schmale landschaftliche Zäsur entlang der K 7 zur benachbarten Ortschaft Rohr- bach vorhanden. Der überplante Bereich liegt am Rand einer Kuppe, die flach zur Nachbarort- schaft und zu einer extensiv genutzten Streuobstwiese in einem Seitentälchen des Rohrbachs abfällt. Die Fläche selbst ist eine weitgehend ebene Wiesenfläche und lediglich randlich durch zwei alte Obstbäume strukturiert. Landschaftlich eingebunden ist der Standort nach Norden und Osten durch die bestehenden, Wohngebäude mit ihren Gärten und Baumreihen. Nach Westen und Süden fehlen Gehölze, hier besteht durch die Kuppenlage jedoch eine begrenzte Einsehbarkeit, die ausschließlich von der Ortschaft Rohrbach aus Präsenz entwickelt. Die überplante Fläche ist nicht durch Wege erschlossen. Die am Rand entlangführende K 7 wird von Ortsansässigen zu Spaziergängen genutzt. Aufgrund der Ortsrandlage besteht hinsichtlich der landschaftsbezogenen Erholung zwar eine besondere Schutzwürdigkeit, durch die mangelnde Erschließung entwickelt die Fläche jedoch überwiegend Kulissenfunktion und hat wegen der geringen Struktu- rierung (zwei alte Obstbäume am Rand der Fläche) eine geringe Bedeutung für das Schutzgut. Auch als Kulisse weist die Fläche im Landschaftsraum keine besondere Be- deutung auf, da sie in ebensolche Flächen eingebunden ist, die eine höhere Reliefener- gie und einen höheren Strukturierungsgrad aufweisen. Für den Fremdenverkehr ist sie nicht relevant. Die Fläche ist aufgrund der Lage am Rand einer Kuppe am Ortsrand von Nusbaumer- höhe nur eingeschränkt einsehbar, der Blick auf die umliegenden Frei- und Waldflächen ist vor allem nach Osten und Südwesten gewährleistet. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 16 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 7 DARSTELLUNG UND BEGRÜNDUNG DER STÄDTEBAULICHEN KONZEPTION FLÄCHENAUSWEISUNGEN / FLÄCHENBILANZ Die Satzung weist folgende Flächen aus: Darstellung der Satzung Fläche Baugrundstücke gem. § 19 BauNVO 1.000 m² private Grünfläche / Ausgleichsfläche A 1 160 m² Verkehrsfläche (Bestand) 300 m² Gesamtfläche 1.460 m² VERKEHRLICHE ERSCHLIEßUNG / VORGABEN AN KLASSIFIZIERTER STRAßE Die Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche erfolgt unmittelbar über die Rohrbacher Straße (K 7) an der freien Strecke der K 7. Für Nusbaumerhöhe und Rohrbach sind keine Ortsdurchfahrtsgrenzen festgesetzt. Aus straßenrechtlicher Sicht sind daher folgende Aufla- gen einzuhalten: anbaufreie Zone: Vom befestigten Fahrbahnrand muss das neue Gebäude einen Ab- stand von 15 m aufweisen. Zufahrt: Nach Vorgabe des LBM Gerolstein muss die Grundstückszufahrt unmittelbar an der Grenze zum nördlich gelegenen Flurstück 17 an- gelegt werden. Sichtfelder: Im Einfahrtsbereich der Baugrundstücke auf die K 7 (Rohrbacher Straße) sind die erforderlichen Sichtfelder dauerhaft freizuhalten. Einfriedung/Bepflanzung: Vorgesehene Bepflanzungsmaßnahmen oder Einfriedungen ent- lang der freien Strecke der K 7 sind in Absprache mit der zuständi- gen Straßenmeisterei vorzunehmen. Entwässerung Den Entwässerungsanlagen der klassifizierten Straße dürfen keine Abwässer oder gesammelten Oberflächenwässer (auch keine No- tüberläufe Rückhalteanlagen) zugeführt werden. Durch die geplante Bebauung darf die Entwässerung der klassifi- zierten Straße nicht beeinträchtigt werden. Die straßenfachlichen Auflagen sind als Textfestsetzungen / Hinweise in die Satzung aufzu- nehmen. VER- UND ENTSORGUNG 7.3.1 GRUND- UND OBERFLÄCHENWASSER Zur Satzung wurde kein gesondertes Entwässerungskonzept erstellt. Es gelten folgende ge- meingültigen (mit VG-Werken) abgestimmten Anforderungen / Empfehlungen, die zum hyd- raulischen Ausgleich, zum teilweisen Erhalt der Grundwasserneubildung, zum Schutz des Grundwassers und der natürlichen Ressource "Wasser" als Textfestsetzungen / Hinweise in die Satzung aufgenommen sind. Grundwasser Die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung ist mittel, daher sind alle technischen Mög- lichkeiten auszuschöpfen, diese nicht zu zerstören. Zusätzlich sind die anerkannten Regeln der Technik und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Schadstoffeintrag in Boden und Grund- wasser sind einzuhalten. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 17 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG Oberflächenwasser In der Rohrbacher Straße liegt auf der dem neuen Baugrundstück gegenüberliegenden Seite ein Regenwasserkanal ("Bürgermeisterkanal") mit Einleitung in den Rohrbach. Mittels kanal- gebundenen Neuanschluss (Straßenaufbruch erforderlich) kann das Bauvorhaben in diesen bestehenden RW-Kanal das anfallende Oberflächenwasser gedrosselt einleiten. Es wird zudem empfohlen, das Niederschlagswasser zu sammeln und als Brauchwasser (z.B. zur Beregnung der Außenanlagen) zu nutzen. Hierzu könnte das Niederschlagswasser der Dachflächen abgeleitet und auf den Grundstücken z.B. in Zisternen gespeichert werden. Der gedrosselte Notüberlauf kann an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Bei der Brauchwassernutzung sind die hygienischen Auflagen des Bundesgesundheitsamtes, die aktuelle Trinkwasserverordnung und die entsprechenden Satzungen der Kommune in den jeweils gültigen Fassungen sind für diese Anlagen zu berücksichtigen. Die Brauchwassernut- zung ist den VG-Werken anzuzeigen. Befestigungsarten Aufgrund der geologischen Untergrundverhältnisse (Vorkommen quellfähiger Anhydrite mit Rutschgefährdung) wird die wasserdurchlässige Befestigung von Hauszufahrten und –zuwe- gungen, Stellplätzen o.ä. nicht zwingend festgesetzt. Sofern die Grundstückseigentümer das dennoch tun, erfolgt dies auf eigene Verantwortung. Schutz vor Gefährdung durch Starkregen Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch Sturzflut nach Starkregen ist gem. der theore- tischen Analyse des LfU für die Ergänzungsflächen gering, sie können aber auch nicht in Gänze ausgeschlossen werden. Um Schäden an Menschen und Objekten vorzubeugen, sind daher grundstücksbezogene Maßnahmen des Gebäudeschutzes anzuraten. 7.3.2 SCHMUTZWASSER Die Ableitung der häuslichen Schmutzwässer kann über einen herzustellenden Anschluss an die vorhandene Schmutzwasserleitung erfolgen, die entlang der nordöstlichen Grund- stücksgrenze verläuft. Die Vermischung von Schmutzwasser mit Niederschlagswasser oder der Anschluss von Drai- nagen an das Ableitungssystem für das Schmutzwasser ist wasserwirtschaftlich unzulässig. Die Grundstückseigentümer*in hat auf eigene Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten, wenn dies für die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation notwendig ist. 7.3.3 VERSORGUNG Die Trinkwasserversorgung kann über Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz sicherge- stellt werden. Strom- bzw. Telekommunikationsverbindungen sind ebenfalls über die vorhandenen Netze gewährleistet. 7.3.4 ABFALL- UND RECYCLINGABFUHR Die Abfall- und Wertstoffentsorgung kann direkt über die Rohrbacher Straße erfolgen. LEITUNGSRECHTE UND DIENSTBARKEITEN DRITTER Die Schmutzwasserleitung der Südeifel AöR verläuft auf einem kurzen Stück an der nordöst- lichsten Ecke über das Grundstück (ob eine Grunddienstbarkeit vorliegt, ist nicht bekannt). Bei der Umsetzung von Bepflanzungen sind die Sicherheitsabstände zur Leitung einzuhalten. Weitere Leitungsrechte sind nicht bekannt. högner landschaftsarchitektur – im bungert 6 – 54518 minheim Seite 18 von 34
OG Nusbaum - Entwicklungssatzung "östlich und westlich der Kreisstraße Nr. 7 (OT Nusbaumerhöhe)"- 1. Ä - BEGRÜNDUNG 8 ZU ERWARTENDE UMWELTAUSWIRKUNGEN AUSWIRKUNGEN AUF RAUM- UND UMWELTZIELE Nachhaltige Siedlungsentwicklung Unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Situation und dem tatsächlichen Bedarf im Rahmen ihrer Eigenentwicklung, muss für die Dörfer die moderate Ausweisung von Bauland ermöglicht werden. Die Anwendung einer Bausatzung gem. § 34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 ist ein gesetzlich legitimiertes Verfahren, um einzelne Außenbereichsflächen in den bebauten Innen- bereich einbeziehen zu können. Diesem Planungsinstrument kann sich eine Kommune rechts- konform bedienen, um einzelne Bauflächen baurechtlich abzusichern und realisierbar machen zu können. Der Ergänzungsbereich grenzt unmittelbar an vorhandene Bebauung. Die Begren- zung der Satzung auf die Ausweisung von max. einem neuen Baugrundstück lässt keine raum- relevanten Nachteile einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung im bisherigen Außenbereich er- warten. Vorrang Freizeit und Erholung; Schwerpunktbereich der Fremdenverkehrsentwicklung Durch die Planung werden keine Infrastrukturen des Fremdenverkehrs oder der Erholung in Anspruch genommen oder diesbezügliche Entwicklungen behindert. Die Wanderroute vom Naturpark Südeifel Nr. 78 bleibt als solches erhalten, der Weg soll im Rahmen der Bebauung lediglich an den Rand des Grundstückes 142 verlegt werden. Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft Das Satzungsgebiet wird aktuell als Grünland bewirtschaftet, die Bodenpunkte liegen bei 20 bis
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