BEGRÜNDUNG ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE BORDELUM - NEUBAU FEUERWEHRGERÄTEHAUS DÖRPUM - Amt ...
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STAND: APRIL 2021 BEGRÜNDUNG ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE BORDELUM - NEUBAU FEUERWEHRGERÄTEHAUS DÖRPUM - ENTWURF VERFAHRENSSTAND: AUFSTELLUNGSBESCHLUSS (§ 2 (1) BauGB) FRÜHZEITIGE BEHÖRDENBETEILIGUNG (§ 4 (1) BauGB) FRÜHZEITIGE BÜRGERBETEILIGUNG (§ 3 (1) BauGB) BETEILIGUNG DER TÖB’S UND GEMEINDEN (§ 4 (2) UND § 2 (2) BauGB) ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG (§ 3 (2) BauGB) ERNEUTE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG (§ 3 (3) BauGB) BESCHLUSS UND GENEHMIGUNG (§ 6 BauGB) AUFGESTELLT: PLANUNGSBÜRO SPRINGER TEL: 04621 / 9396-0 ALTE LANDSTRASSE 7, 24866 BUSDO RF FAX: 04621 / 9396-66
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Inhaltsverzeichnis Seite TEIL 1 – B E G R Ü N D U N G ....................................................................................1 1 AUSGANGSSITUATION ..............................................................................1 1.1 Lage des Plangebietes..................................................................................1 1.2 Bestand.........................................................................................................1 1.3 Grundlage des Verfahrens ............................................................................2 1.4 Rechtliche Bindungen ...................................................................................2 2 ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG ............................................................3 2.1 Allgemeine Ziele der Planung .......................................................................3 2.2 Standortalternativen für die Feuerwehr .........................................................4 3 PLANINHALT ...............................................................................................7 3.1 Art der Nutzung .............................................................................................7 3.2 Verkehrliche Erschließung ............................................................................7 3.3 Ver- und Entsorgung .....................................................................................8 3.4 Immissionsschutz..........................................................................................8 3.5 Denkmalschutz .............................................................................................9 3.6 Umweltbericht ...............................................................................................9 3.7 Sonstige Hinweise ...................................................................................... 11 4 FLÄCHENVERTEILUNG ............................................................................ 12 TEIL 2 – UMWELTBERICHT ..................................................................................... 13 1.1 Beschreibung des Plangebietes .................................................................. 13 1.2 Inhalte und Ziele der Bauleitplanung ........................................................... 14 1.3 Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen....................... 15 1.3.1 Fachgesetze ............................................................................................... 15 1.3.2 Fachplanungen ........................................................................................... 17 1.3.3 Schutzverordnungen ................................................................................... 18 2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 19 2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose ........ 19 2.1.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ........................................ 19 2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...................................... 21 2.1.3 Schutzgut Fläche ........................................................................................ 28 2.1.4 Schutzgut Boden......................................................................................... 29 2.1.5 Schutzgut Wasser ....................................................................................... 31 2.1.6 Schutzgut Klima/Luft ................................................................................... 32
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf 2.1.7 Schutzgut Landschaft.................................................................................. 33 2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter .................................... 35 2.1.9 Wechselwirkungen ...................................................................................... 35 2.2 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern .................................................................................................. 37 2.3 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie ....................................................................................................... 37 2.4 Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen .......................................................................... 37 2.5 Auswirkungen der Planung auf das Klima und Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels .................................. 37 2.6 Kumulative Wirkung von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang .......................................................................................... 37 2.7 Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe................................. 38 2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ................................................................................................ 38 3 SCHUTZ-, MINIMIERUNGS-, AUSGLEICHS- UND ERSATZMAẞNAHMEN38 3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ............................................. 39 3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ...................................................... 40 4 STANDORTALTERNATIVEN ..................................................................... 41 5 ZUSÄTZLICHE ANGABEN ........................................................................ 42 5.1 Verwendete Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten ........................................................................................... 42 5.2 Maßnahmen zur Überwachung ................................................................... 42 5.3 Allgemeine Zusammenfassung ................................................................... 43 6 LITERATUR- UND QUELLENANGABEN .................................................. 45 Anlagen: - Standortalternativenprüfung Feuerwehrgerätehaus Dörpum Planungsbüro Springer aus Busdorf, vom 03.02.2021 - Bestandsplan, M. 1 : 1.000 vom März 2021
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf TEIL 1 – B E G R Ü N D U N G zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bordelum, Kreis Nordfries- land - "Neubau Feuerwehrgerätehaus Dörpum" für ein Gebiet östlich der Hauptstraße und südlich des Bekeweges im Ortsteil Dörpum 1 AUSGANGSSITUATION 1.1 Lage des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Zentrum des Ortsteiles Dörpum südlich des Bekeweges und wird wie folgt umgrenzt: - Im Osten und Süden durch eine Grünlandfläche, - im Westen durch den bisherigen Standort der Feuerwehr Dörpum sowie die Straße 'Sikke' und - im Norden durch den Bekeweg sowie die Bushaltestelle an der Hauptstraße (L 4). Die Gesamtgröße des Plangeltungsbereiches beträgt ca. 3.685 m². Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Planentwurfes im Maßstab 1:5.000 zu entnehmen. 1.2 Bestand Der Geltungsbereich ist derzeit überwiegend als Grünland in land- wirtschaftlicher Nutzung. Im Norden des Planbereiches ist entlang des Bekeweges eine Gehölzfläche aus mehreren Pappeln vorhanden. Unmittelbar am Bekeweg befinden sich Sammelbehälter für Altkleider und Altglas. Zwischen dieser Fläche und der Grünlandfläche verläuft ein Vorflu- ter. Im Westen ist ein öffentlicher Spiel- platz vorhanden, der nach Westen und Südosten durch Knicks be- Luftbildquelle: DigitalerAtlasNord grenzt wird. Das Relief des Plangebietes ist eben ausgeprägt. Die Geländehöhe liegt um 11 m über NHN. 1
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf 1.3 Grundlage des Verfahrens Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bordelum hat am 08.12.2020 die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. 1.4 Rechtliche Bindungen Gem. Landesentwicklungsplan (LEP 2010) liegt der Ortsteil Dörpum der Gemeinde Borde- lum in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung und grenzt an einen Vorbehalts- raum für Natur und Landschaft. Im 2. Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (2020) sind für den Planbereich keine vom LEP 2010 abweichenden Darstellungen vorhanden. Im Regionalplan für den Planungsraum V - Neufassung 2002 - (Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland) ist Dörpum innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Touris- mus und Erholung sowie innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft dargestellt. In der Teilfortschreibung des Regionalplanes Sachthema Windenergie für den Planungs- raum I (2020) befindet sich das Vorranggebiet PR1_NFL_086 in einer Entfernung von ca. 1.250 m südöstlich des Planbereiches. Die nächstgelegene bestehende Windkraftanlage be- findet sich ca. 800 m südlich des Plangebietes. In Karte 1 des Landschaftsrahmenplans (LRP) für den Planungsraum I (2020) finden sich das Plangebiet keine Darstellungen. Nach Karte 2 befindet sich der komplette nördliche Bereich des Ortsteiles Dörpum, nordwest- lich des Plangeltungsbereiches, innerhalb eines Gebietes, das die Voraussetzung für eine Un- terschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet erfüllt. Im Westen grenzt ein Gebiet mit beson- derer Erholungseignung an. Gem. Karte 3 befindet sich das Plangebiet in einem Bereich mit klimasensitiven Böden. Im Landschaftsplan (1998) der Gemeinde sind die damals vorhandenen Strukturen (Straßen, Gebäude, Vegetationsflächen und Knicks) dargestellt. Der Maßnahmenplan des Landschafts- planes sieht für das Plangebiet keine Maßnahmen vor. Innerhalb des Plangebietes gelten Schutzverordnungen und der Schutz aus unterschiedli- chen Gesetzen. Stichpunktartig sind hier zu nennen: Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG sind nicht gegeben. Knicks sind gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG geschützte Biotope. Der nächstgelegene Bestandteil des europäischen Netzes „Natura 2000“ ist das FFH- Gebiet 1319-301 'NSG Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung' in einer Entfernung von ca. 1,7 km westlich sowie das FFH-Gebiet 1320-302 ' Lütjenholmer und Bargumer Heide' in einer Entfernung von ca. 2,1 km nördlich des Plangebietes. Ca. 75 m südöstlich befindet sich das "Geesthardenhaus", das sich als ehem. einfaches Kulturdenkmal auf einer internen Prüfliste der Denkmalschutzbehörde befindet. 2
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf 2 ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG 2.1 Allgemeine Ziele der Planung Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nut- zung wird für das o.g. Plangebiet die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Sie trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen. Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung wurde notwendig, um innerhalb des Gel- tungsbereiches auf einer Gesamtfläche von ca. 3.685 m² eine den Funktionsbedürfnissen der Gemeinde Bordelum entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen. Die Gemeinde Bordelum muss nach den Hinweisen der Feuerwehrunfallkasse die Verkehrs- situation im Bereich des bestehenden Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Dörpum ändern, um Unfallrisiken zu minimieren. Die bestehende Zufahrt verläuft über die zentrale Bushaltestelle des Ortsteils. Die Feuerwehrunfallkasse hat darauf hingewiesen, dass diese Zufahrt aus ver- kehrssicherheitstechnischer Sicht geändert werden muss, damit im Einsatzfall für wartende Fußgänger, insbesondere Schulkinder, die auf den Bus warten, keine Gefährdung durch aus- rückende Einsatzfahrzeuge oder eintreffende Feuerwehrkameraden besteht. Da eine Änderung der Verkehrssituation am bestehenden Standort nicht möglich ist, soll ein neues Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Dörpum errichtet werden. Das Plangebiet liegt unmittelbar östlich angrenzend an das bestehende Feuerwehrgebäude am Bekeweg und ist hier über kurze Wege verkehrlich gut an die Hauptstraße (L 4) und den gesamten Ortsteil angebunden. Durch die Nutzung des Bekeweges als Erschließungsstraße muss die Zufahrt zur Feuerwache zukünftig nicht mehr über die Bushaltestelle verlaufen, so- dass die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt. Gleichzeitig kann an diesem Standort auch eine Trennung der Verkehrswege für die Einsatz- fahrzeuge und die PKW der Einsatzkräfte gewährleistet werden, was zusätzlich der Verkehrs- sicherheit dient. Die Planung des Gebäudes inkl. der benötigten Stellplätze für die Einsatzkräfte wird hierbei den aktuellen Anforderungen an Feuerwehrgerätehäuser angepasst. Jedoch ändert sich nichts an der Art und dem Umfang der Nutzung gegenüber dem Bestandsgebäude. So soll auch zukünftig nur ein Einsatzfahrzeug untergestellt werden. Das Plangebiet ist im geltenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Bordelum als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Über die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und den parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 27 möchte die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der oben beschriebenen Planung schaffen. Weiterhin ist südlich angrenzend an das bestehende Feuerwehrgerätehaus ein öffentlicher Spielplatz vorhanden, der vor ca. 20 Jahren von der Gemeinde angelegt wurde und nach wie vor in reger Benutzung durch die Kinder des Ortsteiles Dörpum ist. Da dieser Spielplatz pla- nungsrechtlich jedoch im Außenbereich liegt und demnach an dieser Stelle nicht hätte errichtet werden dürfen, soll im Rahmen dieser F-Plan-Änderung die planungsrechtliche Sicherung die- ses Spielplatzes erfolgen. 3
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf 2.2 Standortalternativen für die Feuerwehr Da die durch die Feuerwehrunfallkasse dringend angeratene Änderung der Verkehrssituation am bestehenden Standort nicht möglich ist, soll ein neues Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Dörpum errichtet werden. Dörpum liegt ca. 10 km vom Stützpunkt der Freiwilligen Feuerwehr im Hauptort Bordelum ent- fernt, sodass derzeit und auch zukünftig ein eigener Standort für die Freiwillige Feuerwehr in diesem Ortsteil benötigt wird. Die Lage des bestehenden Gebäudes an der Hauptstraße im Zentrum Dörpums bietet dementsprechend kurze Wege zu den Einsatzorten. Die Gemeinde ist bestrebt, auch das neue Gebäude möglichst zentrumsnah zu errichten. Die Gemeinde hat im Vorwege der Planung des Neubaus insgesamt 11 alternative Standorte im Ortsteil Dörpum untersucht: 4
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Fläche 1 Lage: im Norden der Ortslage an der Hauptstraße, Teil aus Flurstück 140 Größe: ca. 1.750 m² Nutzung: landwirtschaftliches Grünland Vorteile: klassische Baulücke im Innenbereich; unmittelbar an der Hauptstraße gelegen Nachteile: zu schmaler Grundstückszuschnitt; Teilfläche eines Privatgrundstückes Eignung für die Feuerwehr: mittel Fläche 2 Lage: zentrale Ortslage an der Hauptstraße; Flurstück 126 Größe: ca. 1.000 m² Nutzung: öffentl. Parkplatz Vorteile: zentral im Ortsteil und unmittelbar an der Hauptstraße gelegen; baulich vorge- prägt Nachteile: Nutzung als Parkplatz, der von den Bürgern finanziert wurde, wird weiterhin be- nötigt; Fläche ist nur knapp ausreichend groß Eignung für die Feuerwehr: gut Fläche 3 Lage: zentrale Ortslage am Bekeweg; Teil aus Flurstück 98 Größe: ca. 2.000 m² Nutzung: landwirtschaftliches Grünland Vorteile: zentral im Ortsteil gelegen; Bekeweg ist ausreichend ausgebaut; Grundstücks- größe und -aufteilung optimal Nachteile: Außenbereich; Teil eines Privatgrundstückes; Vorfluter quert den Bereich Eignung für die Feuerwehr: gut Fläche 4 Lage: zentrale Ortslage an der Hauptstraße; Teil aus Flurstück 130 Größe: ca. 3.000 m² Nutzung: landwirtschaftliches Grünland Vorteile: zentral und unmittelbar an der Hauptstraße gelegen; Grundstücksgröße und -aufteilung optimal Nachteile: Außenbereich; Teil eines Privatgrundstückes Eignung für die Feuerwehr: sehr gut Fläche 5 Lage: zentrale Ortslage an der Straße 'Sikke'; Teil aus Flurstück 130 Größe: ca. 3.100 m² Nutzung: landwirtschaftliches Grünland Vorteile: zentral im Ortsteil gelegen; 'Sikke' ist ausreichend ausgebaut; Grundstücks- größe und -aufteilung optimal Nachteile: Außenbereich; Teil eines Privatgrundstückes Eignung für die Feuerwehr: sehr gut 5
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Fläche 6 Lage: im Osten der Ortslage an der Straße 'Noa de Mergelschacht'; Teil aus Flurstück 12 Größe: ca. 2.280 m² Nutzung: privater Garten Vorteile: Grundstücksgröße und -aufteilung optimal Nachteile: nicht zentral gelegen; Verkehrliche Anbindung über schmale Gemeindestraßen; Außenbereich; Teil eines Privatgrundstückes Eignung für die Feuerwehr: gering Fläche 7 Lage: zentrale Ortslage an der Hauptstraße / Ecke 'Westerende'; Teil aus Flur- stück 22 Größe: ca. 1.700 m² Nutzung: privater Garten Vorteile: zentral im Ortsteil und unmittelbar an der Hauptstraße gelegen; klassische Bau- lücke im Innenbereich; Grundstücksgröße und -aufteilung optimal Nachteile: Teil eines Privatgrundstückes Eignung für die Feuerwehr: sehr gut Fläche 8 Lage: im Westen der Ortslage an der Straße 'Rothacker'; Flurstück 16/2 Größe: ca. 2.980 m² Nutzung: landwirtschaftliches Grünland Vorteile: klassische Baulücke im Innenbereich; Grundstücksgröße und -aufteilung opti- mal Nachteile: nicht zentral gelegen, verkehrliche Anbindung über schmale Gemeindestraßen Eignung für die Feuerwehr: gut bis mittel Fläche 9 Lage: im Süden der Ortslage an der Hauptstraße; Teil aus Flurstück 69 Größe: ca. 3.580 m² Nutzung: landwirtschaftliches Grünland Vorteile: unmittelbar an der Hauptstraße gelegen Nachteile: nicht zentral gelegen; Teil eines Privatgrundstückes; Außenbereich Eignung für die Feuerwehr: mittel bis gering Fläche 10 Lage: im Süden der Ortslage am Glücksburger Weg; Teil aus Flurstück 59 Größe: ca. 2.400 m² Nutzung: landwirtschaftliches Grünland Vorteile: Grundstücksgröße und -aufteilung optimal Nachteile: nicht zentral gelegen; Teil eines Privatgrundstückes; Außenbereich; verkehrli- che Anbindung über schmale Gemeindestraßen Eignung für die Feuerwehr: mittel bis gering 6
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Fläche 11 Lage: im Osten der Ortslage am Tiekensweg; Teil aus Flurstück 97 Größe: ca. 1.800 m² Nutzung: landwirtschaftliches Grünland Vorteile: in Bebauung eingebunden; Grundstücksgröße und -aufteilung optimal Nachteile. nicht zentral gelegen, Teil eines Privatgrundstückes Eignung für die Feuerwehr: sehr gut bis gut Die Gemeinde Bordelum hat die "sehr gut" bis "gut" eingestuften Flächen Nrn. 1, 3, 4, 5, 7 und 11 auf ihre Verfügbarkeit geprüft. Die Fläche 2 steht aufgrund ihrer derzeitigen Nutzung als öffentlicher Parkplatz nicht zur Verfügung; hierfür wurden intensive Diskussionen innerhalb der Gemeinde geführt. Die Flächen 1, 4, 5, 7 und 11 sind in Privatbesitz und stehen derzeit ebenfalls nicht für eine Bebauung durch die Feuerwehr zur Verfügung. Aus diesem Grund hat sich die Gemeinde Bordelum zum Erwerb der Fläche Nr. 3 entschieden und möchte den Neubau des Feuerwehrgerätehauses auf dieser Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bestandsgebäude realisieren. 3 PLANINHALT 3.1 Art der Nutzung Die Bauflächen für die Feuerwehr werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Feuerwehr' dar- gestellt. Für den Bereich des bestehenden Spielplatzes im Westen des Plangeltungsbereich wird ent- sprechend der vorhandenen und der zukünftigen Nutzung eine Grünfläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' dargestellt. Diese Darstellungen entsprechen den unter Punkt 2.1 genannten gemeindlichen Zielen für die- ses Plangebiet. 3.2 Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über zwei neue Anbindungen an den Bekeweg, über den in sehr kurzer Distanz die Hauptstraße (L 4) erreichbar ist. Hierbei wird für die PKW der Einsatzkräfte und für das Eisatzfahrzeug jeweils eine separate Zufahrt geschaf- fen, damit sich die Verkehrsströme nicht kreuzen und somit die Unfallgefahr minimiert wird. 7
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf 3.3 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen werden entsprechend des Bedarfes ausgebaut: Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom und Gas versorgt. Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch den Wasserbeschaffungsverband Nord. Die Ableitung des Schmutzwassers kann in keine bestehende Kläranlage der Gemeinde eingeleitet werden. Darum wird der Bau einer neuen technischen Anlage erforderlich. Das geklärte Wasser wird anschließend in die Vorflut eingeleitet. Für das anfallende Niederschlagswasser wird im Laufe des Planverfahrens eine Berech- nung gem. Erlass A-RW1 durch ein Ingenieurbüro ausgearbeitet und deren Ergebnisse in die Planung übernommen. Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Nordfriesland und wird von privaten Unternehmen wahr- genommen. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Nordfriesland wird hingewiesen. Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Bordelum durch die ortsansässige Freiwillige Feu- erwehr gewährleistet. Bei der Löschwasserversorgung sind die Vorgaben des Arbeitsblat- tes W 405 des DVGW zu beachten. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht über- schreiten. 3.4 Immissionsschutz Nach einer überschlägigen Prüfung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umweltschutz und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) – Technischer Umweltschutz – Regionaldezernat Nord (Mitteilung vom 02.03.2021), ist kein Schallgutachten in Bezug auf die Auswirkungen der Emissionen durch die Feuerwehr auf die benachbarte Wohnbebauung not- wendig. In der Nähe befinden sich ein Mischgebiet und weiter entfernt ein allgemeines Wohngebiet. Es muss allerdings Folgendes beachtet und begründet werden: Begründung der Standortwahl Eine Gemeinde kann bei der Wahl eines Standortes für ein Feuerwehrhaus in der Nähe im- missionsempfindlicher Nutzung nicht nur, auf die sozial Adäquanz der bei dem Betrieb des Feuerwehrhauses auftretenden Emissionen verweisen, sondern muss dafür sorgen, dass dies auch in ihrer örtlichen Ausprägung tatsächlich sozial adäquat ist. Die Gemeinde muss sich bereits im Vorfeld einer solchen Standortwahl Rechenschaft abgeben, weshalb gerade der gewählte Standort in Betracht kommt, und überdies alle verhältnismäßigen Maßnahmen er- greifen, um die Immissionsbelastung der benachbarten störempfindlichen Nutzer möglichst gering zu halten. Die Gemeinde hat im Vorwege des Bauleitplanverfahrens für den Neubau insgesamt 11 alter- native Standorte im Ortsteil Dörpum untersucht. Im Anschluss wurden die im Rahmen dieser Untersuchung als "sehr gut" bis "gut" eingestuften Flächen auf ihre Verfügbarkeit geprüft. Kon- krete Inhalte der Untersuchung werden unter Kap.2.2 detailliert aufgeführt. 8
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Weiterhin wurden die erforderlichen Stellplätze für die Feuerwehrkameraden bewusst an die von der Wohnbebauung abgewandten Seite des geplanten Gebäudes gelegt, um so Immis- sionen durch die PKW auf die Wohnbebauung aufgrund der größeren Entfernung zu reduzie- ren und diese durch das Gebäude selbst abzuschirmen. Da die bestehende Nutzung durch die Feuerwehr nur um ca. 60 m nach Osten verlegt wird, sich aber in der Art und der Intensität der Nutzung keine Änderungen ergeben, geht die Ge- meinde davon aus, dass sich keine über das bestehende Maß hinausgehenden Beeinträchti- gungen durch die Verlegung des Feuerwehrgerätehauses ergeben. Übungsbetrieb: Übungen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Einsatzfahrzeuge kehren an Übungsabenden vor 22 Uhr zurück, lediglich der Abfahrver- kehr vom Parkplatz findet ggf. nach 22 Uhr statt. Die Hinweise zum Übungsbetrieb werden in den Text (Teil B) des parallel aufgestellten Be- bauungsplanes Nr. 27 aufgenommen. 3.5 Denkmalschutz Südöstlich des Plangeltungsbereiches befindet sich in ca. 65 m Abstand zur Planbereichs- grenze und ca. 80 m Abstand zum geplanten Gebäude das "Geesthardenhaus", das sich als ehem. einfaches Kulturdenkmal auf einer internen Prüfliste der Denkmalschutzbehörde befin- det. Da – vorbehaltlich einer konkreten Objektuntersuchung – vom Vorliegen einer Denkmal- eigenschaft ausgegangen wird, wird das Objekt im Zeitraum der Überprüfung einem Kultur- denkmal gleichgestellt. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens, die in der näheren Umgebung des "Geesthardenhauses" erfolgt, gilt es eine wesentliche Beeinträchtigung zu vermeiden. Hinweise: Gem. § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmit- telbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflich- tung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Ver- pflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhal- ten, so-weit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. 3.6 Umweltbericht Zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bordelum wird eine Umweltprü- fung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes 9
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Um- weltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil II der Begrün- dung) beschrieben und bewertet. Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt: Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Die Planung sieht den Neubau eines Feuer- wehrgerätehauses ca. 30 m östlich des bisherigen Standortes vor. Eine Vorbelastung ist durch das bisherige Feuerwehrgerätehaus gegeben. Art und Intensität der Nutzung ändern sich nicht. Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Plangebiet sind mehrere Pappeln nicht zu erhalten. Für diese zu rodenden Bäume werden 15 Ersatzbäume gepflanzt. Bei Berück- sichtigung der Bauzeitenregelungen für die Gehölzrodungen und die Grabenverrohrung ist das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen. Der Knick wird als geschütztes Biotop erhalten. Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird größtenteils als Grünland landwirtschaftlich genutzt, ist mit Gehölzen bestockt bzw. wird bereits als Spielplatz genutzt. Der Flächenverbrauch wird auf das notwendige Maß reduziert und ist an dieser Stelle im öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen, lokalen Feuerwehrstandort begründet und nicht vermeidbar. Der Spielplatz wird erhalten. Schutzgut Boden: Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes wird die überbau- bare Grundfläche für die Fläche für Gemeinbedarf auf 500 m² festgesetzt. Diese darf für Stell- plätze, Zufahrten und Nebenanlagen um bis zu 100 % überschritten werden. Im Bereich des Spielplatzes sind keine Versiegelungen vorgesehen. Entsprechend der Bilanzierung ist eine Ausgleichsfläche von insgesamt 809 m² Größe für die Versiegelung von Grünland, einer ru- deralen Gehölzfläche sowie der Grabenverrohrung zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt über ein Ökokonto der Gemeinde Bordelum. Schutzgut Wasser: Ein vorhandener Vorfluter wird in zwei Abschnitten auf ca. 3,5 m bzw. 4,5 m Länge verrohrt. Der Eingriff wird im Ökokonto I der Gemeinde Bordelum ausgeglichen. Die neue Bebauung berücksichtigt einen Unterhaltungsabstand zu diesem Gewässer. Anfallendes Niederschlagswasser wird weitgehend auf der Flächen versickert. Nicht zu versickerndes Nie- derschlagswasser wird in das Verbandsgewässer abgeleitet. Schutzgut Klima/Luft: Durch die Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. Schutzgut Landschaft: Die Firsthöhe der neuen Bebauung wird auf max. 6,50 m beschränkt und sich somit den umliegenden Bestand einfügen. Eine Einbindung der Fläche für Gemein- bedarf erfolgt durch Gehölzpflanzungen entlang der Fläche für Gemeinbedarf. Zudem werden einzelne Bäume am Bekeweg sowie der Knick südlich des Spielplatzes erhalten. 10
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter und Sachgüter an der Planung Unbeteiligter werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt. Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der großen Entfernungen nicht zu erwarten. Gesamtbeurteilung Mit der Umsetzung der Inhalte der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bordelum sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind am Rand der Ortslage Dörpum und aufgrund der vorhandenen Nutzungen überwiegend nicht als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in Boden, Wasser- haushalt, Landschaftsbild und Gehölzstrukturen sind ausgleichbar. Nach Durchführung aller in der Bauleitplanung festgesetzter Maßnahmen ist jedoch von kei- nen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange aus- zugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten. 3.7 Sonstige Hinweise Kampfmittel Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Bordelum nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden. Bodenschutz Allgemein: Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial' Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen. Vorsorgender Bodenschutz Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünf- tigen Verkehrswegenetz zu orientieren. Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen. Bodenmanagement Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwer- tung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiederein- bau. Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig. Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig. Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. 11
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Hinweis: Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Natur- schutzbehörde zu stellen. 4 FLÄCHENVERTEILUNG Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 3.685 m² mit folgender grober Unterteilung: Fläche für Gemeinbedarf ca. 2.120 m² Grünfläche - Spielplatz ca. 1.565 m² 12
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf TEIL 2 – UMWELTBERICHT Zu der Verpflichtung, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments über die Prü- fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in nationales Recht umzu- setzen, zählt, seit Inkraftsetzung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) und der anschließenden Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) 2004, die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Durch sie sollen die voraussichtlichen Umweltaus- wirkungen der Planung ermittelt und ihre Erheblichkeit bewertet werden. Der Umweltbericht dokumentiert diese Prüfung und fasst die Ergebnisse zusammen, um die Umweltfolgen eines Vorhabens transparent darzustellen. Der Bericht bildet gleichzeitig die Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Abwägung der Umweltbelange durch die Gemeinde. In Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (sog. Scoping gem. § 4 BauGB) werden diese hiermit nicht nur über die Ziele des Vorhabens informiert, sondern aufgefordert, sich zu Umfang und Detaillierung der Umweltprüfung zu äußern. Die Ausarbeitung des Um- weltberichtes erfolgt nach Ende dieses Verfahrensschrittes, um die in diesem Rahmen abge- gebenen Anregungen und Daten zu berücksichtigen. Der Umweltbericht wird im Verfahren fortgeschrieben, um die Ergebnisse des Planungs- und Beteiligungsprozesses darzustellen. Parallel dazu bezieht der Umweltbericht Angaben zur Berücksichtigung des speziellen Arten- schutzes ein. Mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind 2007 Umsetzungsdefizite der FFH-Richtlinie ausgeräumt worden, so dass für die Behandlung der artenschutzrechtlichen Belange bei der Genehmigung von Eingriffen ausschließlich die Rege- lungen der §§ 44 und 45 des BNatSchG gelten. Aufbau und Inhalt des Umweltberichtes Nach einer kurzen Beschreibung der Ziele und Inhalte der Bauleitplanung werden die Ziele der übergeordneten Planungen für den Geltungsbereich zusammengefasst. Danach werden die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen beschrieben und die Beeinträchtigungen auf die einzelnen Schutzgüter auf ihre Erheblichkeit geprüft. Die Gliederung des Umweltberichtes folgt den Vorgaben der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. 1.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Ortsteil Dörpum im Osten der Gemeinde Bordelum südöstlich der Lan- desstraße 4 (Hauptstraße) im Kreis Nordfriesland. Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flur- stücke 17/2, 19, 20, 90, 92, 98 sowie 115 der Flur 24, Gemarkung und Gemeinde Bordelum. Der Planbereich wird wie folgt umgrenzt: - Im Osten und Süden durch eine Grünlandfläche, - im Westen durch den bisherigen Standort der Freiwilligen Feuerwehr Dörpum sowie die Straße ‚Sikke‘ und - im Norden durch den Bekeweg sowie die Bushaltestelle an der Hauptstraße (L 4). 13
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Luftbildquelle: Digitaler Atlas Nord (2020) Die Gesamtgröße des Plangeltungsbereiches beträgt ca. 3.685 m². Das Relief im Plangebiet ist eben ausgeprägt. Die Geländehöhe liegt um 11 m über NHN. 1.2 Inhalte und Ziele der Bauleitplanung Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung wurde notwendig, um innerhalb des Geltungs- bereiches auf einer Gesamtfläche von ca. 3.685 m² eine den Funktionsbedürfnissen der Ge- meinde Bordelum entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen. Die Gemeinde Bordelum muss nach den Hinweisen der Feuerwehrunfallkasse die Verkehrs-situ- ation im Bereich des bestehenden Feuerwehrgerätehauses im Ortsteil Dörpum ändern, um Un- fallrisiken zu minimieren. Die bestehende Zufahrt verläuft über die zentrale Bushaltestelle des Ortsteils. Die Feuerwehrunfallkasse hat darauf hingewiesen, dass diese Zufahrt aus verkehrssi- cherheitstechnischer Sicht geändert werden muss, damit im Einsatzfall für wartende Fußgänger, insbesondere Schulkinder, die auf den Bus warten, keine Gefährdung durch ausrückende Einsatz- fahrzeuge oder eintreffende Feuerwehrkameraden besteht. Da eine Änderung der Verkehrssitua- tion am bestehenden Standort nicht möglich ist, soll ein neues Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Dörpum errichtet werden. Das Plangebiet liegt unmittelbar östlich angrenzend an das bestehende Feuerwehrgerätehaus am Bekeweg und ist hier über kurze Wege verkehrlich gut an die Hauptstraße (L 4) und den gesamten 14
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Ortsteil angebunden. Durch die Nutzung des Bekeweges als Erschließungsstraße muss die Zu- fahrt zur Feuerwache zukünftig nicht mehr über die Bushaltestelle verlaufen, sodass die Verkehrs- sicherheit gewahrt bleibt. Gleichzeitig kann an diesem Standort auch eine Trennung der Verkehrs- wege für die Einsatzfahrzeuge und die PKW der Einsatzkräfte gewährleistet werden, was zusätz- lich der Verkehrssicherheit dient. Die Planung des Gebäudes inklusive der benötigten Stellplätze für die Einsatzkräfte wird hierbei den aktuellen Anforderungen an Feuerwehrgerätehäuser angepasst. Jedoch ändert sich nichts an der Art und dem Umfang der Nutzung gegenüber dem Bestandsgebäude. So soll auch zukünftig nur ein Einsatzfahrzeug untergestellt werden. Das Plangebiet ist im geltenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Bordelum als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Über die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und den parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 27 möchte die Gemeinde die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für die Realisierung der oben beschriebenen Planung schaffen. Weiterhin ist südlich angrenzend an das bestehende Feuerwehrgerätehaus ein öffentlicher Spiel- platz vorhanden, der vor ca. 20 Jahren von der Gemeinde angelegt wurde und nach wie vor in reger Benutzung durch die Kinder des Ortsteiles Dörpum ist. Da dieser Spielplatz planungsrecht- lich jedoch im Außenbereich liegt und demnach an dieser Stelle nicht hätte errichtet werden dürfen, soll im Rahmen dieser F-Plan-Änderung die planungsrechtliche Sicherung dieses Spielplatzes er- folgen. 1.3 Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten: 1.3.1 Fachgesetze Europa EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009 Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 28.12.2013 Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hin- sichtlich der Wassergüte und -menge Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemein- schaftsebene Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013 Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitglied- staaten 15
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Bund Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 08.08.2020 §1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer men- schenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklau- sel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzge- bietsausweisungen, Klimaschutz §2 Aufstellung der Bauleitpläne § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht §5 Inhalt des Flächennutzungsplanes Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 27.09.2017 §1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen §7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 03.12.2020 §1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen §3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Ge- räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelt- einwirkungen Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftver- unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen § 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete. Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 25.02.2021 §1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt § 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu ver- meiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entspre- chende Maßnahmen zu kompensieren § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen § 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Na- tura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgebli- chen Bestandteilen führen können, sind unzulässig § 39 Allgemeiner Artenschutz 16
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf § 44 Besonderer Artenschutz Land Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt ge- ändert am 13.11.2019 §1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele §8 Eingriffe in Natur und Landschaft §9 Verursacherpflichten § 10 Bevorratung von Kompensationsflächen § 11 Verfahren Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein (LWaldG) i.d.F. vom 05.12.2004, zuletzt geändert am 13.12.2018 §1 Schutz von Wald §9 Umwandlung von Wald § 24 Waldabstand Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020 §1 Denkmalschutz und Denkmalpflege § 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen § 15 Funde Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Bau- recht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013. „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (V 534-531.04) i.d.F. vom 20.01.2017. Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und In- tegration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019. 1.3.2 Fachplanungen Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorga- ben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu berück- sichtigen: Gemäß Landesentwicklungsplan (LEP 2010) liegt der Ortsteil Dörpum der Gemeinde Bordelum in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung und grenzt an einen Vor- behaltsraum für Natur und Landschaft. 17
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Im 2. Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (2020) sind für den Planbe- reich keine vom LEP 2010 abweichenden Darstellungen vorhanden. Im Regionalplan für den Planungsraum V - Neufassung 2002 - (Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland) ist Dörpum innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Touris- mus und Erholung sowie innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft dargestellt. In der Teilfortschreibung des Regionalplanes (Sachthema Windenergie an Land) für den Pla- nungsraum I (2020) befindet sich das Vorranggebiet PR1_NFL_086 in einer Entfernung von ca. 1.250 m südöstlich des Planbereiches. Die nächstgelegene bestehende Windkraftanlage befindet sich ca. 800 m südlich des Plangebietes. Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bordelum (1986) sind die Flä- chen des Plangebietes als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. In der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 wird das Plangebiet im Wesentlichen als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Feuerwehr‘ (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) festgesetzt. Für den Bereich des bestehenden Spielplatzes im Westen des Plangeltungsbereichs wird entspre- chend der vorhandenen und der zukünftigen Nutzung eine Grünfläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' dargestellt. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab. Die damit notwendige 33. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt, mit Aufstellungsbe- schluss vom 08.12.2020 der Gemeindevertretung der Gemeinde Bordelum, im Parallelverfah- ren zur Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. In Karte 1 des Landschaftsrahmenplans (LRP) für den Planungsraum I (2020) finden sich für das Plangebiet keine Darstellungen. Nach Karte 2 befindet sich der komplette nördliche Bereich des Ortsteiles Dörpum, nordwest- lich des Plangeltungsbereiches, innerhalb eines Gebietes, das die Voraussetzung für eine Un- terschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet erfüllt. Im Westen grenzt ein Gebiet mit beson- derer Erholungseignung an. Gemäß Karte 3 befindet sich das Plangebiet in einem Bereich mit klimasensitiven Böden. Im Landschaftsplan (1998) der Gemeinde sind die damals vorhandenen Strukturen (Straßen, Gebäude, Vegetationsflächen und Knicks) dargestellt. Der Maßnahmenplan des Landschafts- planes sieht für das Plangebiet keine Maßnahmen vor. 1.3.3 Schutzverordnungen Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet und angrenzend dazu nicht vor. Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein werden ebenfalls nicht beeinträchtigt. Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiet liegen ca. 1,7 km westlich (FFH-Gebiet 1319-301 „NSG Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung“) bzw. 2,1 km nördlich des 18
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf Plangebietes (FFH-Gebiet 1320-302 „Lütjenholmer und Bargumer Heide“). Beeinträchtigun- gen der Erhaltungsziele dieser FFH-Gebiete sind aufgrund der Wirkfaktoren des Vorhabens und der Entfernung nicht zu erwarten. Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas des LLUR (Stand März 2021) Ein geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG ist innerhalb des Plan- gebietes mit einem Knick (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) entlang des Spielplatzes vorhanden. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) enthält keine Darstellungen für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen. 2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUS- WIRKUNGEN 2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einzelnen Schutz- gütern (gem. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einer Bestandsbegehung durch den Verfasser im Januar 2021 in verbal argumen- tativer Weise. Es werden bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange drei Erheblichkeits- stufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit. An die Beurteilung schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung des Vorhabens an. 2.1.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Derzeitiger Zustand Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmit- telbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu 19
Gemeinde Bordelum 33. Änderung F-Plan April 2021 Begründung - Entwurf behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein sol- che Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen bezie- hen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind. Bei der Betrachtung ist von direkten Auswirkungen auf das Wohnumfeld (visuelle Beeinträch- tigungen, Lärm, sonstige Immissionen) und für die Erholungsfunktion (visuelle Beeinträchti- gungen, Lärm) auszugehen. Der aktuelle und der aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Um- feld des Planbereichs stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar: a) Wohnen Im Plangebiet ist im Wesentlichen die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf ‚Feuerwehr‘ vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht geplant. Unmittelbar westlich angrenzend befindet sich der bisherige Feuerwehrstandort des Ortsteils Dörpum, sodass eine Vorbelas- tung auf die nähere Umgebung bereits gegeben ist. Nördlich des Bekeweges befinden sich die nächstgelegenen Wohngrundstücke. Zudem wird eine öffentliche Grünfläche - Spielplatz - dargestellt. Der Spielplatz ist auf der Fläche bereits vorhanden. b) Erholung Der östliche Planbereich wird bislang im Wesentlichen als Grünland landwirtschaftlich genutzt und weist damit keine Erholungseignung auf. Im westlichen Plangebiet ist ein öffentlicher Spielplatz bereits seit ca. 20 Jahren vorhanden. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bisherige Nutzung im Plangebiet fortgeführt wer- den. Da das vorhandene Feuerwehrgerätehaus aufgrund der Auflagen der Feuerwehrunfall- kasse und aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht fortgenutzt werden kann, muss der Neu- bau an anderer Stelle im Ortsteil Dörpum erfolgen. Die Verlagerung des Feuerwehr- standortes würde voraussichtlich zu einer neuartigen Lärmbelastung der unmittelbaren Umge- bung des neuen Standortes führen. Auswirkungen der Planung Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plange- biet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor Lärmimmission betrachtet werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet. Nach einer überschlägigen Prüfung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umweltschutz und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) – Technischer Umweltschutz – Regionaldezernat Nord (Mitteilung vom 02.03.2021), ist kein Schallgutachten in Bezug auf die 20
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