BEGRÜNDUNG ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE BORDELUM - NEUBAU FEUERWEHRGERÄTEHAUS DÖRPUM - Amt ...

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BEGRÜNDUNG ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE BORDELUM - NEUBAU FEUERWEHRGERÄTEHAUS DÖRPUM - Amt ...
STAND: APRIL 2021

                    BEGRÜNDUNG
                  ZUR 33. ÄNDERUNG DES
                FLÄCHENNUTZUNGSPLANES

                 DER GEMEINDE BORDELUM

    - NEUBAU FEUERWEHRGERÄTEHAUS DÖRPUM -

                               ENTWURF

VERFAHRENSSTAND:

 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS (§ 2 (1) BauGB)
 FRÜHZEITIGE BEHÖRDENBETEILIGUNG (§ 4 (1) BauGB)
 FRÜHZEITIGE BÜRGERBETEILIGUNG (§ 3 (1) BauGB)
 BETEILIGUNG DER TÖB’S UND GEMEINDEN (§ 4 (2) UND § 2 (2) BauGB)
 ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG (§ 3 (2) BauGB)
 ERNEUTE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG (§ 3 (3) BauGB)
 BESCHLUSS UND GENEHMIGUNG (§ 6 BauGB)

AUFGESTELLT:

PLANUNGSBÜRO SPRINGER                                   TEL: 04621 / 9396-0
ALTE LANDSTRASSE 7, 24866 BUSDO RF                      FAX: 04621 / 9396-66
BEGRÜNDUNG ZUR 33. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES DER GEMEINDE BORDELUM - NEUBAU FEUERWEHRGERÄTEHAUS DÖRPUM - Amt ...
Gemeinde Bordelum                                                                                         33. Änderung F-Plan
April 2021                                                                                               Begründung - Entwurf

Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                        Seite

TEIL 1 – B E G R Ü N D U N G ....................................................................................1

1            AUSGANGSSITUATION ..............................................................................1
1.1          Lage des Plangebietes..................................................................................1
1.2          Bestand.........................................................................................................1
1.3          Grundlage des Verfahrens ............................................................................2
1.4          Rechtliche Bindungen ...................................................................................2

2            ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG ............................................................3
2.1          Allgemeine Ziele der Planung .......................................................................3
2.2          Standortalternativen für die Feuerwehr .........................................................4

3            PLANINHALT ...............................................................................................7
3.1          Art der Nutzung .............................................................................................7
3.2          Verkehrliche Erschließung ............................................................................7
3.3          Ver- und Entsorgung .....................................................................................8
3.4          Immissionsschutz..........................................................................................8
3.5          Denkmalschutz .............................................................................................9
3.6          Umweltbericht ...............................................................................................9
3.7          Sonstige Hinweise ...................................................................................... 11

4            FLÄCHENVERTEILUNG ............................................................................ 12

TEIL 2 – UMWELTBERICHT ..................................................................................... 13
1.1          Beschreibung des Plangebietes .................................................................. 13
1.2          Inhalte und Ziele der Bauleitplanung ........................................................... 14
1.3          Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen....................... 15
1.3.1        Fachgesetze ............................................................................................... 15
1.3.2        Fachplanungen ........................................................................................... 17
1.3.3        Schutzverordnungen ................................................................................... 18

2            BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 19
2.1          Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose ........ 19
2.1.1        Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ........................................ 19
2.1.2        Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...................................... 21
2.1.3        Schutzgut Fläche ........................................................................................ 28
2.1.4        Schutzgut Boden......................................................................................... 29
2.1.5        Schutzgut Wasser ....................................................................................... 31
2.1.6        Schutzgut Klima/Luft ................................................................................... 32
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Gemeinde Bordelum                                                                                     33. Änderung F-Plan
April 2021                                                                                           Begründung - Entwurf

2.1.7    Schutzgut Landschaft.................................................................................. 33
2.1.8    Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter .................................... 35
2.1.9    Wechselwirkungen ...................................................................................... 35
2.2      Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und
         Abwässern .................................................................................................. 37
2.3      Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
         Energie ....................................................................................................... 37
2.4      Risiken für die menschliche Gesundheit, Kulturgüter oder die Umwelt durch
         Unfälle oder Katastrophen .......................................................................... 37
2.5      Auswirkungen der Planung auf das Klima und Anfälligkeit der geplanten
         Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels .................................. 37
2.6      Kumulative Wirkung von Planungen in einem engen räumlichen
         Zusammenhang .......................................................................................... 37
2.7      Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe................................. 38
2.8      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
         der Planung ................................................................................................ 38

3        SCHUTZ-, MINIMIERUNGS-, AUSGLEICHS- UND ERSATZMAẞNAHMEN38
3.1      Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ............................................. 39
3.2      Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ...................................................... 40

4        STANDORTALTERNATIVEN ..................................................................... 41

5        ZUSÄTZLICHE ANGABEN ........................................................................ 42
5.1      Verwendete Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf
         Schwierigkeiten ........................................................................................... 42
5.2      Maßnahmen zur Überwachung ................................................................... 42
5.3      Allgemeine Zusammenfassung ................................................................... 43

6        LITERATUR- UND QUELLENANGABEN .................................................. 45

Anlagen:
   - Standortalternativenprüfung Feuerwehrgerätehaus Dörpum
      Planungsbüro Springer aus Busdorf, vom 03.02.2021
   - Bestandsplan, M. 1 : 1.000 vom März 2021
Gemeinde Bordelum                                                             33. Änderung F-Plan
April 2021                                                                   Begründung - Entwurf

TEIL 1 – B E G R Ü N D U N G

zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bordelum, Kreis Nordfries-
land - "Neubau Feuerwehrgerätehaus Dörpum"
für ein Gebiet östlich der Hauptstraße und südlich des Bekeweges im Ortsteil Dörpum

1      AUSGANGSSITUATION
1.1       Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Zentrum des Ortsteiles Dörpum südlich des Bekeweges und wird wie
folgt umgrenzt:
-   Im Osten und Süden durch eine Grünlandfläche,
-   im Westen durch den bisherigen Standort der Feuerwehr Dörpum sowie die Straße 'Sikke'
    und
-   im Norden durch den Bekeweg sowie die Bushaltestelle an der Hauptstraße (L 4).

Die Gesamtgröße des Plangeltungsbereiches beträgt ca. 3.685 m².
Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil des Planentwurfes im Maßstab 1:5.000
zu entnehmen.

1.2       Bestand
Der Geltungsbereich ist derzeit
überwiegend als Grünland in land-
wirtschaftlicher Nutzung. Im Norden
des Planbereiches ist entlang des
Bekeweges eine Gehölzfläche aus
mehreren Pappeln vorhanden.
Unmittelbar am Bekeweg befinden
sich Sammelbehälter für Altkleider
und Altglas.
Zwischen dieser Fläche und der
Grünlandfläche verläuft ein Vorflu-
ter.
Im Westen ist ein öffentlicher Spiel-
platz vorhanden, der nach Westen
und Südosten durch Knicks be-
                                        Luftbildquelle: DigitalerAtlasNord
grenzt wird.

Das Relief des Plangebietes ist eben ausgeprägt. Die Geländehöhe liegt um 11 m über NHN.

                                                                                               1
Gemeinde Bordelum                                                         33. Änderung F-Plan
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1.3       Grundlage des Verfahrens
Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bordelum hat am 08.12.2020 die Aufstellung der
33. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

1.4       Rechtliche Bindungen
Gem. Landesentwicklungsplan (LEP 2010) liegt der Ortsteil Dörpum der Gemeinde Borde-
lum in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung und grenzt an einen Vorbehalts-
raum für Natur und Landschaft.
Im 2. Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (2020) sind für den
Planbereich keine vom LEP 2010 abweichenden Darstellungen vorhanden.

Im Regionalplan für den Planungsraum V - Neufassung 2002 - (Kreise Schleswig-Flensburg
und Nordfriesland) ist Dörpum innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Touris-
mus und Erholung sowie innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Natur und
Landschaft dargestellt.
In der Teilfortschreibung des Regionalplanes Sachthema Windenergie für den Planungs-
raum I (2020) befindet sich das Vorranggebiet PR1_NFL_086 in einer Entfernung von ca.
1.250 m südöstlich des Planbereiches. Die nächstgelegene bestehende Windkraftanlage be-
findet sich ca. 800 m südlich des Plangebietes.

In Karte 1 des Landschaftsrahmenplans (LRP) für den Planungsraum I (2020) finden sich
das Plangebiet keine Darstellungen.
Nach Karte 2 befindet sich der komplette nördliche Bereich des Ortsteiles Dörpum, nordwest-
lich des Plangeltungsbereiches, innerhalb eines Gebietes, das die Voraussetzung für eine Un-
terschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet erfüllt. Im Westen grenzt ein Gebiet mit beson-
derer Erholungseignung an.
Gem. Karte 3 befindet sich das Plangebiet in einem Bereich mit klimasensitiven Böden.

Im Landschaftsplan (1998) der Gemeinde sind die damals vorhandenen Strukturen (Straßen,
Gebäude, Vegetationsflächen und Knicks) dargestellt. Der Maßnahmenplan des Landschafts-
planes sieht für das Plangebiet keine Maßnahmen vor.

Innerhalb des Plangebietes gelten Schutzverordnungen und der Schutz aus unterschiedli-
chen Gesetzen. Stichpunktartig sind hier zu nennen:
   Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG sind nicht gegeben.
   Knicks sind gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG geschützte Biotope.
   Der nächstgelegene Bestandteil des europäischen Netzes „Natura 2000“ ist das FFH-
    Gebiet 1319-301 'NSG Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung' in einer
    Entfernung von ca. 1,7 km westlich sowie das FFH-Gebiet 1320-302 ' Lütjenholmer und
    Bargumer Heide' in einer Entfernung von ca. 2,1 km nördlich des Plangebietes.
   Ca. 75 m südöstlich befindet sich das "Geesthardenhaus", das sich als ehem. einfaches
    Kulturdenkmal auf einer internen Prüfliste der Denkmalschutzbehörde befindet.

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2         ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG

2.1       Allgemeine Ziele der Planung
Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nut-
zung wird für das o.g. Plangebiet die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.
Sie trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für
die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen.

Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung wurde notwendig, um innerhalb des Gel-
tungsbereiches auf einer Gesamtfläche von ca. 3.685 m² eine den Funktionsbedürfnissen der
Gemeinde Bordelum entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Die Gemeinde Bordelum muss nach den Hinweisen der Feuerwehrunfallkasse die Verkehrs-
situation im Bereich des bestehenden Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Dörpum ändern, um
Unfallrisiken zu minimieren. Die bestehende Zufahrt verläuft über die zentrale Bushaltestelle
des Ortsteils. Die Feuerwehrunfallkasse hat darauf hingewiesen, dass diese Zufahrt aus ver-
kehrssicherheitstechnischer Sicht geändert werden muss, damit im Einsatzfall für wartende
Fußgänger, insbesondere Schulkinder, die auf den Bus warten, keine Gefährdung durch aus-
rückende Einsatzfahrzeuge oder eintreffende Feuerwehrkameraden besteht.
Da eine Änderung der Verkehrssituation am bestehenden Standort nicht möglich ist, soll ein
neues Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Dörpum errichtet werden.
Das Plangebiet liegt unmittelbar östlich angrenzend an das bestehende Feuerwehrgebäude
am Bekeweg und ist hier über kurze Wege verkehrlich gut an die Hauptstraße (L 4) und den
gesamten Ortsteil angebunden. Durch die Nutzung des Bekeweges als Erschließungsstraße
muss die Zufahrt zur Feuerwache zukünftig nicht mehr über die Bushaltestelle verlaufen, so-
dass die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt.
Gleichzeitig kann an diesem Standort auch eine Trennung der Verkehrswege für die Einsatz-
fahrzeuge und die PKW der Einsatzkräfte gewährleistet werden, was zusätzlich der Verkehrs-
sicherheit dient.
Die Planung des Gebäudes inkl. der benötigten Stellplätze für die Einsatzkräfte wird hierbei
den aktuellen Anforderungen an Feuerwehrgerätehäuser angepasst. Jedoch ändert sich
nichts an der Art und dem Umfang der Nutzung gegenüber dem Bestandsgebäude. So soll
auch zukünftig nur ein Einsatzfahrzeug untergestellt werden.
Das Plangebiet ist im geltenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Bordelum als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt. Über die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und den
parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 27 möchte die Gemeinde die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Realisierung der oben beschriebenen Planung schaffen.

Weiterhin ist südlich angrenzend an das bestehende Feuerwehrgerätehaus ein öffentlicher
Spielplatz vorhanden, der vor ca. 20 Jahren von der Gemeinde angelegt wurde und nach wie
vor in reger Benutzung durch die Kinder des Ortsteiles Dörpum ist. Da dieser Spielplatz pla-
nungsrechtlich jedoch im Außenbereich liegt und demnach an dieser Stelle nicht hätte errichtet
werden dürfen, soll im Rahmen dieser F-Plan-Änderung die planungsrechtliche Sicherung die-
ses Spielplatzes erfolgen.

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2.2       Standortalternativen für die Feuerwehr
Da die durch die Feuerwehrunfallkasse dringend angeratene Änderung der Verkehrssituation
am bestehenden Standort nicht möglich ist, soll ein neues Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil
Dörpum errichtet werden.
Dörpum liegt ca. 10 km vom Stützpunkt der Freiwilligen Feuerwehr im Hauptort Bordelum ent-
fernt, sodass derzeit und auch zukünftig ein eigener Standort für die Freiwillige Feuerwehr in
diesem Ortsteil benötigt wird. Die Lage des bestehenden Gebäudes an der Hauptstraße im
Zentrum Dörpums bietet dementsprechend kurze Wege zu den Einsatzorten. Die Gemeinde
ist bestrebt, auch das neue Gebäude möglichst zentrumsnah zu errichten.

Die Gemeinde hat im Vorwege der Planung des Neubaus insgesamt 11 alternative Standorte
im Ortsteil Dörpum untersucht:

                                                                                            4
Gemeinde Bordelum                                                         33. Änderung F-Plan
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Fläche 1
Lage:         im Norden der Ortslage an der Hauptstraße, Teil aus Flurstück 140
Größe:        ca. 1.750 m²
Nutzung:      landwirtschaftliches Grünland
Vorteile:     klassische Baulücke im Innenbereich; unmittelbar an der Hauptstraße gelegen
Nachteile:    zu schmaler Grundstückszuschnitt; Teilfläche eines Privatgrundstückes
Eignung für die Feuerwehr:          mittel

Fläche 2
Lage:         zentrale Ortslage an der Hauptstraße; Flurstück 126
Größe:        ca. 1.000 m²
Nutzung:      öffentl. Parkplatz
Vorteile:     zentral im Ortsteil und unmittelbar an der Hauptstraße gelegen; baulich vorge-
              prägt
Nachteile:    Nutzung als Parkplatz, der von den Bürgern finanziert wurde, wird weiterhin be-
              nötigt; Fläche ist nur knapp ausreichend groß
Eignung für die Feuerwehr:            gut

Fläche 3
Lage:         zentrale Ortslage am Bekeweg; Teil aus Flurstück 98
Größe:        ca. 2.000 m²
Nutzung:      landwirtschaftliches Grünland
Vorteile:     zentral im Ortsteil gelegen; Bekeweg ist ausreichend ausgebaut; Grundstücks-
              größe und -aufteilung optimal
Nachteile:    Außenbereich; Teil eines Privatgrundstückes; Vorfluter quert den Bereich
Eignung für die Feuerwehr:           gut

Fläche 4
Lage:         zentrale Ortslage an der Hauptstraße; Teil aus Flurstück 130
Größe:        ca. 3.000 m²
Nutzung:      landwirtschaftliches Grünland
Vorteile:     zentral und unmittelbar an der Hauptstraße gelegen; Grundstücksgröße und
              -aufteilung optimal
Nachteile:    Außenbereich; Teil eines Privatgrundstückes
Eignung für die Feuerwehr:          sehr gut

Fläche 5
Lage:         zentrale Ortslage an der Straße 'Sikke'; Teil aus Flurstück 130
Größe:         ca. 3.100 m²
Nutzung:      landwirtschaftliches Grünland
Vorteile:     zentral im Ortsteil gelegen; 'Sikke' ist ausreichend ausgebaut; Grundstücks-
              größe und -aufteilung optimal
Nachteile:    Außenbereich; Teil eines Privatgrundstückes
Eignung für die Feuerwehr:          sehr gut

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Gemeinde Bordelum                                                         33. Änderung F-Plan
April 2021                                                               Begründung - Entwurf

Fläche 6
Lage:         im Osten der Ortslage an der Straße 'Noa de Mergelschacht'; Teil aus Flurstück
              12
Größe:        ca. 2.280 m²
Nutzung:      privater Garten
Vorteile:     Grundstücksgröße und -aufteilung optimal
Nachteile:    nicht zentral gelegen; Verkehrliche Anbindung über schmale Gemeindestraßen;
              Außenbereich; Teil eines Privatgrundstückes
Eignung für die Feuerwehr:           gering

Fläche 7
Lage:         zentrale Ortslage an der Hauptstraße / Ecke 'Westerende'; Teil aus Flur-
              stück 22
Größe:        ca. 1.700 m²
Nutzung:      privater Garten
Vorteile:     zentral im Ortsteil und unmittelbar an der Hauptstraße gelegen; klassische Bau-
              lücke im Innenbereich; Grundstücksgröße und -aufteilung optimal
Nachteile:    Teil eines Privatgrundstückes
Eignung für die Feuerwehr:           sehr gut

Fläche 8
Lage:         im Westen der Ortslage an der Straße 'Rothacker'; Flurstück 16/2
Größe:        ca. 2.980 m²
Nutzung:      landwirtschaftliches Grünland
Vorteile:     klassische Baulücke im Innenbereich; Grundstücksgröße und -aufteilung opti-
              mal
Nachteile:    nicht zentral gelegen, verkehrliche Anbindung über schmale Gemeindestraßen
Eignung für die Feuerwehr:           gut bis mittel

Fläche 9
Lage:         im Süden der Ortslage an der Hauptstraße; Teil aus Flurstück 69
Größe:        ca. 3.580 m²
Nutzung:      landwirtschaftliches Grünland
Vorteile:     unmittelbar an der Hauptstraße gelegen
Nachteile:    nicht zentral gelegen; Teil eines Privatgrundstückes; Außenbereich
Eignung für die Feuerwehr:           mittel bis gering

Fläche 10
Lage:         im Süden der Ortslage am Glücksburger Weg; Teil aus Flurstück 59
Größe:        ca. 2.400 m²
Nutzung:      landwirtschaftliches Grünland
Vorteile:     Grundstücksgröße und -aufteilung optimal
Nachteile:    nicht zentral gelegen; Teil eines Privatgrundstückes; Außenbereich; verkehrli-
              che Anbindung über schmale Gemeindestraßen
Eignung für die Feuerwehr:          mittel bis gering

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Gemeinde Bordelum                                                          33. Änderung F-Plan
April 2021                                                                Begründung - Entwurf

Fläche 11
Lage:         im Osten der Ortslage am Tiekensweg; Teil aus Flurstück 97
Größe:        ca. 1.800 m²
Nutzung:      landwirtschaftliches Grünland
Vorteile:     in Bebauung eingebunden; Grundstücksgröße und -aufteilung optimal
Nachteile.    nicht zentral gelegen, Teil eines Privatgrundstückes
Eignung für die Feuerwehr:           sehr gut bis gut

Die Gemeinde Bordelum hat die "sehr gut" bis "gut" eingestuften Flächen Nrn. 1, 3, 4, 5, 7 und
11 auf ihre Verfügbarkeit geprüft. Die Fläche 2 steht aufgrund ihrer derzeitigen Nutzung als
öffentlicher Parkplatz nicht zur Verfügung; hierfür wurden intensive Diskussionen innerhalb der
Gemeinde geführt.
Die Flächen 1, 4, 5, 7 und 11 sind in Privatbesitz und stehen derzeit ebenfalls nicht für eine
Bebauung durch die Feuerwehr zur Verfügung.

Aus diesem Grund hat sich die Gemeinde Bordelum zum Erwerb der Fläche Nr. 3 entschieden
und möchte den Neubau des Feuerwehrgerätehauses auf dieser Fläche in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Bestandsgebäude realisieren.

3         PLANINHALT

3.1       Art der Nutzung
Die Bauflächen für die Feuerwehr werden entsprechend der zugedachten Nutzung gemäß § 5
Abs. 2 Nr. 2a BauGB als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Feuerwehr' dar-
gestellt.

Für den Bereich des bestehenden Spielplatzes im Westen des Plangeltungsbereich wird ent-
sprechend der vorhandenen und der zukünftigen Nutzung eine Grünfläche gem. § 5 Abs. 2 Nr.
5 BauGB mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' dargestellt.

Diese Darstellungen entsprechen den unter Punkt 2.1 genannten gemeindlichen Zielen für die-
ses Plangebiet.

3.2       Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über zwei neue Anbindungen an den
Bekeweg, über den in sehr kurzer Distanz die Hauptstraße (L 4) erreichbar ist. Hierbei wird für
die PKW der Einsatzkräfte und für das Eisatzfahrzeug jeweils eine separate Zufahrt geschaf-
fen, damit sich die Verkehrsströme nicht kreuzen und somit die Unfallgefahr minimiert wird.

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3.3       Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen werden entsprechend des Bedarfes ausgebaut:
  Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom
  und Gas versorgt.
  Die Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch den Wasserbeschaffungsverband Nord.
  Die Ableitung des Schmutzwassers kann in keine bestehende Kläranlage der Gemeinde
  eingeleitet werden. Darum wird der Bau einer neuen technischen Anlage erforderlich. Das
  geklärte Wasser wird anschließend in die Vorflut eingeleitet.
  Für das anfallende Niederschlagswasser wird im Laufe des Planverfahrens eine Berech-
  nung gem. Erlass A-RW1 durch ein Ingenieurbüro ausgearbeitet und deren Ergebnisse in
  die Planung übernommen.
  Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Nordfriesland und wird von privaten Unternehmen wahr-
  genommen. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Nordfriesland wird hingewiesen.
  Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Bordelum durch die ortsansässige Freiwillige Feu-
  erwehr gewährleistet. Bei der Löschwasserversorgung sind die Vorgaben des Arbeitsblat-
  tes W 405 des DVGW zu beachten. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung
  des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht über-
  schreiten.

3.4       Immissionsschutz
Nach einer überschlägigen Prüfung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umweltschutz
und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) – Technischer Umweltschutz –
Regionaldezernat Nord (Mitteilung vom 02.03.2021), ist kein Schallgutachten in Bezug auf die
Auswirkungen der Emissionen durch die Feuerwehr auf die benachbarte Wohnbebauung not-
wendig.
In der Nähe befinden sich ein Mischgebiet und weiter entfernt ein allgemeines Wohngebiet.
Es muss allerdings Folgendes beachtet und begründet werden:

Begründung der Standortwahl
Eine Gemeinde kann bei der Wahl eines Standortes für ein Feuerwehrhaus in der Nähe im-
missionsempfindlicher Nutzung nicht nur, auf die sozial Adäquanz der bei dem Betrieb des
Feuerwehrhauses auftretenden Emissionen verweisen, sondern muss dafür sorgen, dass dies
auch in ihrer örtlichen Ausprägung tatsächlich sozial adäquat ist. Die Gemeinde muss sich
bereits im Vorfeld einer solchen Standortwahl Rechenschaft abgeben, weshalb gerade der
gewählte Standort in Betracht kommt, und überdies alle verhältnismäßigen Maßnahmen er-
greifen, um die Immissionsbelastung der benachbarten störempfindlichen Nutzer möglichst
gering zu halten.

Die Gemeinde hat im Vorwege des Bauleitplanverfahrens für den Neubau insgesamt 11 alter-
native Standorte im Ortsteil Dörpum untersucht. Im Anschluss wurden die im Rahmen dieser
Untersuchung als "sehr gut" bis "gut" eingestuften Flächen auf ihre Verfügbarkeit geprüft. Kon-
krete Inhalte der Untersuchung werden unter Kap.2.2 detailliert aufgeführt.

                                                                                             8
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Weiterhin wurden die erforderlichen Stellplätze für die Feuerwehrkameraden bewusst an die
von der Wohnbebauung abgewandten Seite des geplanten Gebäudes gelegt, um so Immis-
sionen durch die PKW auf die Wohnbebauung aufgrund der größeren Entfernung zu reduzie-
ren und diese durch das Gebäude selbst abzuschirmen.
Da die bestehende Nutzung durch die Feuerwehr nur um ca. 60 m nach Osten verlegt wird,
sich aber in der Art und der Intensität der Nutzung keine Änderungen ergeben, geht die Ge-
meinde davon aus, dass sich keine über das bestehende Maß hinausgehenden Beeinträchti-
gungen durch die Verlegung des Feuerwehrgerätehauses ergeben.

Übungsbetrieb:
Übungen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung.
Die Einsatzfahrzeuge kehren an Übungsabenden vor 22 Uhr zurück, lediglich der Abfahrver-
kehr vom Parkplatz findet ggf. nach 22 Uhr statt.

Die Hinweise zum Übungsbetrieb werden in den Text (Teil B) des parallel aufgestellten Be-
bauungsplanes Nr. 27 aufgenommen.

3.5       Denkmalschutz
Südöstlich des Plangeltungsbereiches befindet sich in ca. 65 m Abstand zur Planbereichs-
grenze und ca. 80 m Abstand zum geplanten Gebäude das "Geesthardenhaus", das sich als
ehem. einfaches Kulturdenkmal auf einer internen Prüfliste der Denkmalschutzbehörde befin-
det. Da – vorbehaltlich einer konkreten Objektuntersuchung – vom Vorliegen einer Denkmal-
eigenschaft ausgegangen wird, wird das Objekt im Zeitraum der Überprüfung einem Kultur-
denkmal gleichgestellt.
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens, die in der näheren Umgebung des "Geesthardenhauses"
erfolgt, gilt es eine wesentliche Beeinträchtigung zu vermeiden.

Hinweise:
Gem. § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmit-
telbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflich-
tung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den
Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die
Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben.
Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Ver-
pflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhal-
ten, so-weit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann.
Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

3.6       Umweltbericht
Zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bordelum wird eine Umweltprü-
fung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes

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nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Um-
weltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil II der Begrün-
dung) beschrieben und bewertet.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden
Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Die Planung sieht den Neubau eines Feuer-
wehrgerätehauses ca. 30 m östlich des bisherigen Standortes vor. Eine Vorbelastung ist durch
das bisherige Feuerwehrgerätehaus gegeben. Art und Intensität der Nutzung ändern sich
nicht.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Plangebiet sind mehrere Pappeln nicht
zu erhalten. Für diese zu rodenden Bäume werden 15 Ersatzbäume gepflanzt. Bei Berück-
sichtigung der Bauzeitenregelungen für die Gehölzrodungen und die Grabenverrohrung ist das
Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG auszuschließen. Der Knick wird als
geschütztes Biotop erhalten.

Schutzgut Fläche: Der Planbereich wird größtenteils als Grünland landwirtschaftlich genutzt,
ist mit Gehölzen bestockt bzw. wird bereits als Spielplatz genutzt. Der Flächenverbrauch wird
auf das notwendige Maß reduziert und ist an dieser Stelle im öffentlichen Interesse an einem
funktionsfähigen, lokalen Feuerwehrstandort begründet und nicht vermeidbar. Der Spielplatz
wird erhalten.

Schutzgut Boden: Im Rahmen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes wird die überbau-
bare Grundfläche für die Fläche für Gemeinbedarf auf 500 m² festgesetzt. Diese darf für Stell-
plätze, Zufahrten und Nebenanlagen um bis zu 100 % überschritten werden. Im Bereich des
Spielplatzes sind keine Versiegelungen vorgesehen. Entsprechend der Bilanzierung ist eine
Ausgleichsfläche von insgesamt 809 m² Größe für die Versiegelung von Grünland, einer ru-
deralen Gehölzfläche sowie der Grabenverrohrung zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich
erfolgt über ein Ökokonto der Gemeinde Bordelum.

Schutzgut Wasser: Ein vorhandener Vorfluter wird in zwei Abschnitten auf ca. 3,5 m bzw. 4,5 m
Länge verrohrt. Der Eingriff wird im Ökokonto I der Gemeinde Bordelum ausgeglichen. Die
neue Bebauung berücksichtigt einen Unterhaltungsabstand zu diesem Gewässer. Anfallendes
Niederschlagswasser wird weitgehend auf der Flächen versickert. Nicht zu versickerndes Nie-
derschlagswasser wird in das Verbandsgewässer abgeleitet.

Schutzgut Klima/Luft: Durch die Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut zu erwarten.

Schutzgut Landschaft: Die Firsthöhe der neuen Bebauung wird auf max. 6,50 m beschränkt
und sich somit den umliegenden Bestand einfügen. Eine Einbindung der Fläche für Gemein-
bedarf erfolgt durch Gehölzpflanzungen entlang der Fläche für Gemeinbedarf. Zudem werden
einzelne Bäume am Bekeweg sowie der Knick südlich des Spielplatzes erhalten.

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Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Kulturgüter und Sachgüter an der Planung
Unbeteiligter werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind
aufgrund der großen Entfernungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung
Mit der Umsetzung der Inhalte der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Bordelum sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden.
Diese Beeinträchtigungen sind am Rand der Ortslage Dörpum und aufgrund der vorhandenen
Nutzungen überwiegend nicht als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in Boden, Wasser-
haushalt, Landschaftsbild und Gehölzstrukturen sind ausgleichbar.

Nach Durchführung aller in der Bauleitplanung festgesetzter Maßnahmen ist jedoch von kei-
nen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange aus-
zugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von
artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

3.7       Sonstige Hinweise
Kampfmittel
Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde
Bordelum nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von
Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

Bodenschutz
Allgemein:
 Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial'
 Der Beginn der Arbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab
   mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz
 Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich an dem zukünf-
  tigen Verkehrswegenetz zu orientieren.
 Bei wassergesättigten Böden (breiig/flüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Bodenmanagement
 Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwer-
  tung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiederein-
  bau.
 Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten.
  Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
 Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als
  Füllmaterial ist nicht zulässig.
 Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

                                                                                         11
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Hinweis:
Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirtschaftlichen Flächen
ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der Unteren Natur-
schutzbehörde zu stellen.

4      FLÄCHENVERTEILUNG
Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 3.685 m² mit folgender grober
Unterteilung:
       Fläche für Gemeinbedarf                      ca. 2.120 m²
       Grünfläche - Spielplatz                      ca. 1.565 m²

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TEIL 2 – UMWELTBERICHT
Zu der Verpflichtung, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments über die Prü-
fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in nationales Recht umzu-
setzen, zählt, seit Inkraftsetzung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) und
der anschließenden Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) 2004, die Durchführung einer
Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Durch sie sollen die voraussichtlichen Umweltaus-
wirkungen der Planung ermittelt und ihre Erheblichkeit bewertet werden. Der Umweltbericht
dokumentiert diese Prüfung und fasst die Ergebnisse zusammen, um die Umweltfolgen eines
Vorhabens transparent darzustellen.

Der Bericht bildet gleichzeitig die Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die
Abwägung der Umweltbelange durch die Gemeinde. In Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (sog. Scoping gem. § 4 BauGB)
werden diese hiermit nicht nur über die Ziele des Vorhabens informiert, sondern aufgefordert,
sich zu Umfang und Detaillierung der Umweltprüfung zu äußern. Die Ausarbeitung des Um-
weltberichtes erfolgt nach Ende dieses Verfahrensschrittes, um die in diesem Rahmen abge-
gebenen Anregungen und Daten zu berücksichtigen. Der Umweltbericht wird im Verfahren
fortgeschrieben, um die Ergebnisse des Planungs- und Beteiligungsprozesses darzustellen.

Parallel dazu bezieht der Umweltbericht Angaben zur Berücksichtigung des speziellen Arten-
schutzes ein. Mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind 2007
Umsetzungsdefizite der FFH-Richtlinie ausgeräumt worden, so dass für die Behandlung der
artenschutzrechtlichen Belange bei der Genehmigung von Eingriffen ausschließlich die Rege-
lungen der §§ 44 und 45 des BNatSchG gelten.

Aufbau und Inhalt des Umweltberichtes
Nach einer kurzen Beschreibung der Ziele und Inhalte der Bauleitplanung werden die Ziele
der übergeordneten Planungen für den Geltungsbereich zusammengefasst. Danach werden
die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen beschrieben und die Beeinträchtigungen auf die
einzelnen Schutzgüter auf ihre Erheblichkeit geprüft.
Die Gliederung des Umweltberichtes folgt den Vorgaben der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
BauGB.

1.1       Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Dörpum im Osten der Gemeinde Bordelum südöstlich der Lan-
desstraße 4 (Hauptstraße) im Kreis Nordfriesland. Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flur-
stücke 17/2, 19, 20, 90, 92, 98 sowie 115 der Flur 24, Gemarkung und Gemeinde Bordelum.
Der Planbereich wird wie folgt umgrenzt:
    - Im Osten und Süden durch eine Grünlandfläche,
    - im Westen durch den bisherigen Standort der Freiwilligen Feuerwehr Dörpum sowie
       die Straße ‚Sikke‘ und
    - im Norden durch den Bekeweg sowie die Bushaltestelle an der Hauptstraße (L 4).

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 Luftbildquelle: Digitaler Atlas Nord (2020)

Die Gesamtgröße des Plangeltungsbereiches beträgt ca. 3.685 m². Das Relief im Plangebiet
ist eben ausgeprägt. Die Geländehöhe liegt um 11 m über NHN.

1.2        Inhalte und Ziele der Bauleitplanung
Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung wurde notwendig, um innerhalb des Geltungs-
bereiches auf einer Gesamtfläche von ca. 3.685 m² eine den Funktionsbedürfnissen der Ge-
meinde Bordelum entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Die Gemeinde Bordelum muss nach den Hinweisen der Feuerwehrunfallkasse die Verkehrs-situ-
ation im Bereich des bestehenden Feuerwehrgerätehauses im Ortsteil Dörpum ändern, um Un-
fallrisiken zu minimieren. Die bestehende Zufahrt verläuft über die zentrale Bushaltestelle des
Ortsteils. Die Feuerwehrunfallkasse hat darauf hingewiesen, dass diese Zufahrt aus verkehrssi-
cherheitstechnischer Sicht geändert werden muss, damit im Einsatzfall für wartende Fußgänger,
insbesondere Schulkinder, die auf den Bus warten, keine Gefährdung durch ausrückende Einsatz-
fahrzeuge oder eintreffende Feuerwehrkameraden besteht. Da eine Änderung der Verkehrssitua-
tion am bestehenden Standort nicht möglich ist, soll ein neues Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil
Dörpum errichtet werden.

Das Plangebiet liegt unmittelbar östlich angrenzend an das bestehende Feuerwehrgerätehaus am
Bekeweg und ist hier über kurze Wege verkehrlich gut an die Hauptstraße (L 4) und den gesamten

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Ortsteil angebunden. Durch die Nutzung des Bekeweges als Erschließungsstraße muss die Zu-
fahrt zur Feuerwache zukünftig nicht mehr über die Bushaltestelle verlaufen, sodass die Verkehrs-
sicherheit gewahrt bleibt. Gleichzeitig kann an diesem Standort auch eine Trennung der Verkehrs-
wege für die Einsatzfahrzeuge und die PKW der Einsatzkräfte gewährleistet werden, was zusätz-
lich der Verkehrssicherheit dient.

Die Planung des Gebäudes inklusive der benötigten Stellplätze für die Einsatzkräfte wird hierbei
den aktuellen Anforderungen an Feuerwehrgerätehäuser angepasst. Jedoch ändert sich nichts an
der Art und dem Umfang der Nutzung gegenüber dem Bestandsgebäude. So soll auch zukünftig
nur ein Einsatzfahrzeug untergestellt werden.

Das Plangebiet ist im geltenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Bordelum als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Über die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und den parallel
aufgestellten Bebauungsplan Nr. 27 möchte die Gemeinde die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Realisierung der oben beschriebenen Planung schaffen.

Weiterhin ist südlich angrenzend an das bestehende Feuerwehrgerätehaus ein öffentlicher Spiel-
platz vorhanden, der vor ca. 20 Jahren von der Gemeinde angelegt wurde und nach wie vor in
reger Benutzung durch die Kinder des Ortsteiles Dörpum ist. Da dieser Spielplatz planungsrecht-
lich jedoch im Außenbereich liegt und demnach an dieser Stelle nicht hätte errichtet werden dürfen,
soll im Rahmen dieser F-Plan-Änderung die planungsrechtliche Sicherung dieses Spielplatzes er-
folgen.

1.3         Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen
Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu
berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten:

1.3.1       Fachgesetze
Europa
EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009
        Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten,
               die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind

EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 28.12.2013
               Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hin-
               sichtlich der Wassergüte und -menge
               Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemein-
               schaftsebene

Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013
        Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen
               sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitglied-
               staaten

                                                                                                15
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Bund
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 08.08.2020
     §1     Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer men-
            schenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen,
            Berücksichtigung öffentlicher Belange
     § 1a   Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklau-
            sel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzge-
            bietsausweisungen, Klimaschutz
     §2     Aufstellung der Bauleitpläne
     § 2a   Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
     §5     Inhalt des Flächennutzungsplanes

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am
27.09.2017
      §1     Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen
      §7     Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am
03.12.2020
     §1     Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung
            von schädlichen Umwelteinwirkungen
     §3     Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Ge-
            räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelt-
            einwirkungen
            Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftver-
            unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie
            ähnliche Erscheinungen
     § 50   Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die
            dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete.

Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert am
25.02.2021
     §1     Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung
            der biologischen Vielfalt
     § 13   Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu ver-
            meiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entspre-
            chende Maßnahmen zu kompensieren
     § 15   Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen
     § 33   Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Na-
            tura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgebli-
            chen Bestandteilen führen können, sind unzulässig
     § 39   Allgemeiner Artenschutz

                                                                                        16
Gemeinde Bordelum                                                       33. Änderung F-Plan
April 2021                                                             Begründung - Entwurf

        § 44    Besonderer Artenschutz

Land
Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt ge-
ändert am 13.11.2019
        §1      Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele
        §8      Eingriffe in Natur und Landschaft
        §9      Verursacherpflichten
        § 10    Bevorratung von Kompensationsflächen
        § 11    Verfahren

Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein (LWaldG) i.d.F. vom 05.12.2004, zuletzt geändert am
13.12.2018
        §1      Schutz von Wald
        §9      Umwandlung von Wald
        § 24    Waldabstand

Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020
        §1      Denkmalschutz und Denkmalpflege
        § 12    Genehmigungspflichtige Maßnahmen
        § 15    Funde

Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Bau-
recht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt,
und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.

„Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, Erlass des Ministeriums für Energiewende,
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (V 534-531.04)
i.d.F. vom 20.01.2017.

Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in
Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und In-
tegration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.

1.3.2          Fachplanungen
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorga-
ben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu berück-
sichtigen:

Gemäß Landesentwicklungsplan (LEP 2010) liegt der Ortsteil Dörpum der Gemeinde
Bordelum in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung und grenzt an einen Vor-
behaltsraum für Natur und Landschaft.

                                                                                        17
Gemeinde Bordelum                                                         33. Änderung F-Plan
April 2021                                                               Begründung - Entwurf

Im 2. Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes (2020) sind für den Planbe-
reich keine vom LEP 2010 abweichenden Darstellungen vorhanden.

Im Regionalplan für den Planungsraum V - Neufassung 2002 - (Kreise Schleswig-Flensburg
und Nordfriesland) ist Dörpum innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Touris-
mus und Erholung sowie innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Natur und
Landschaft dargestellt.
In der Teilfortschreibung des Regionalplanes (Sachthema Windenergie an Land) für den Pla-
nungsraum I (2020) befindet sich das Vorranggebiet PR1_NFL_086 in einer Entfernung von
ca. 1.250 m südöstlich des Planbereiches. Die nächstgelegene bestehende Windkraftanlage
befindet sich ca. 800 m südlich des Plangebietes.

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Bordelum (1986) sind die Flä-
chen des Plangebietes als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. In der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 27 wird das Plangebiet im Wesentlichen als Fläche für Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung ‚Feuerwehr‘ (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) festgesetzt. Für den
Bereich des bestehenden Spielplatzes im Westen des Plangeltungsbereichs wird entspre-
chend der vorhandenen und der zukünftigen Nutzung eine Grünfläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5
BauGB mit der Zweckbestimmung 'Spielplatz' dargestellt. Diese Festsetzungen weichen damit
in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.
Die damit notwendige 33. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt, mit Aufstellungsbe-
schluss vom 08.12.2020 der Gemeindevertretung der Gemeinde Bordelum, im Parallelverfah-
ren zur Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.

In Karte 1 des Landschaftsrahmenplans (LRP) für den Planungsraum I (2020) finden sich
für das Plangebiet keine Darstellungen.
Nach Karte 2 befindet sich der komplette nördliche Bereich des Ortsteiles Dörpum, nordwest-
lich des Plangeltungsbereiches, innerhalb eines Gebietes, das die Voraussetzung für eine Un-
terschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet erfüllt. Im Westen grenzt ein Gebiet mit beson-
derer Erholungseignung an.
Gemäß Karte 3 befindet sich das Plangebiet in einem Bereich mit klimasensitiven Böden.

Im Landschaftsplan (1998) der Gemeinde sind die damals vorhandenen Strukturen (Straßen,
Gebäude, Vegetationsflächen und Knicks) dargestellt. Der Maßnahmenplan des Landschafts-
planes sieht für das Plangebiet keine Maßnahmen vor.

1.3.3     Schutzverordnungen
Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet und angrenzend dazu
nicht vor. Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein werden
ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen.
Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiet liegen ca. 1,7 km westlich (FFH-Gebiet 1319-301
„NSG Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung“) bzw. 2,1 km nördlich des

                                                                                          18
Gemeinde Bordelum                                                       33. Änderung F-Plan
April 2021                                                             Begründung - Entwurf

Plangebietes (FFH-Gebiet 1320-302 „Lütjenholmer und Bargumer Heide“). Beeinträchtigun-
gen der Erhaltungsziele dieser FFH-Gebiete sind aufgrund der Wirkfaktoren des Vorhabens
und der Entfernung nicht zu erwarten.

                                                                      Quelle:
                                                                      Landwirtschafts- und
                                                                      Umweltatlas des LLUR
                                                                      (Stand März 2021)

Ein geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG ist innerhalb des Plan-
gebietes mit einem Knick (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) entlang des Spielplatzes vorhanden.
Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) enthält keine Darstellungen
für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen.

2         BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUS-
          WIRKUNGEN
2.1       Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und
          Prognose
Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einzelnen Schutz-
gütern (gem. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Die Beurteilung der Umweltauswirkungen
erfolgt nach einer Bestandsbegehung durch den Verfasser im Januar 2021 in verbal argumen-
tativer Weise.
Es werden bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange drei Erheblichkeits-
stufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit. An die Beurteilung schließt
sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw.
Nichtdurchführung des Vorhabens an.

2.1.1     Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Derzeitiger Zustand
Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmit-
telbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu

                                                                                         19
Gemeinde Bordelum                                                         33. Änderung F-Plan
April 2021                                                               Begründung - Entwurf

behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein sol-
che Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen bezie-
hen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen
(auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann).
Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden
Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt.
Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes
nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.
Bei der Betrachtung ist von direkten Auswirkungen auf das Wohnumfeld (visuelle Beeinträch-
tigungen, Lärm, sonstige Immissionen) und für die Erholungsfunktion (visuelle Beeinträchti-
gungen, Lärm) auszugehen.

Der aktuelle und der aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Um-
feld des Planbereichs stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen
Im Plangebiet ist im Wesentlichen die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf ‚Feuerwehr‘
vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht geplant. Unmittelbar westlich angrenzend
befindet sich der bisherige Feuerwehrstandort des Ortsteils Dörpum, sodass eine Vorbelas-
tung auf die nähere Umgebung bereits gegeben ist. Nördlich des Bekeweges befinden sich
die nächstgelegenen Wohngrundstücke. Zudem wird eine öffentliche Grünfläche - Spielplatz -
dargestellt. Der Spielplatz ist auf der Fläche bereits vorhanden.

b) Erholung
Der östliche Planbereich wird bislang im Wesentlichen als Grünland landwirtschaftlich genutzt
und weist damit keine Erholungseignung auf. Im westlichen Plangebiet ist ein öffentlicher
Spielplatz bereits seit ca. 20 Jahren vorhanden.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bisherige Nutzung im Plangebiet fortgeführt wer-
den. Da das vorhandene Feuerwehrgerätehaus aufgrund der Auflagen der Feuerwehrunfall-
kasse und aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht fortgenutzt werden kann, muss der Neu-
bau an anderer Stelle im Ortsteil Dörpum erfolgen. Die Verlagerung des Feuerwehr-
standortes würde voraussichtlich zu einer neuartigen Lärmbelastung der unmittelbaren Umge-
bung des neuen Standortes führen.

Auswirkungen der Planung
Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plange-
biet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor
Lärmimmission betrachtet werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7
(Landschaft) betrachtet.

Nach einer überschlägigen Prüfung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umweltschutz
und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) – Technischer Umweltschutz –
Regionaldezernat Nord (Mitteilung vom 02.03.2021), ist kein Schallgutachten in Bezug auf die

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