Bekanntmachung der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 6. August 2007

 
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Bekanntmachung der Berufsordnung für
die Ärzte Bayerns vom 6. August 2007
Auf Grund Ziffer III. der Entschließungen des 63. Bayerischen Ärztetages am 28. April 2007 in Nürnberg sowie nach Genehmigung der Änderungen
der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Bescheid vom
15. Mai 2007, Nr.: 321-G8502-2007/1-2 wird hiermit die Berufsordnung in der vom 1. August 2007 an geltenden Fassung neu bekannt gemacht.

Ausgefertigt, München, den 27. August 2007

                                                                                                                                               Berufsordnung
Dr. med. H. Hellmut Koch
Präsident

Die Neubekanntmachung ergibt sich aus

– der Neufassung vom 1. August 2005
  (Bayerisches Ärzteblatt 9/2005, Seite 623)

   sowie

– den Änderungsbeschlüssen vom 28. April 2007
  (Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2007, Seite 422)

und ist im gesamten Wortlaut nachfolgend veröffentlicht.

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Berufsordnung für die Ärzte Bayerns
                Bekanntmachung vom 27. August 2007

                Inhaltsübersicht                                    § 21  Haftpflichtversicherung             D. Ergänzende Bestimmungen
                                                                    § 22  aufgehoben
                                                                    § 22a aufgehoben
                                                                                                                 zu einzelnen ärztlichen
                                                                    § 23  Ärzte im Beschäftigungsverhältnis      Berufspflichten
                A. Präambel                                         § 23a Medizinische Kooperations-
                                                                          gemeinschaft zwischen Ärzten und    I.   Regeln der beruflichen Kommunikation,
                                                                          Angehörigen anderer Fachberufe           insbesondere zulässiger Inhalt und
                B. Regeln zur Berufsausübung                        § 23b Beteiligung von Ärzten an                Umfang sachlicher Informationen über
                                                                          sonstigen Partnerschaften                die berufliche Tätigkeit (unbesetzt)
                I.    Grundsätze                                    § 23c Praxisverbund
                      §1    Aufgaben des Arztes                     § 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit         Nr. 1    (unbesetzt)
                      §2    Allgemeine ärztliche                    § 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse         Nr. 2    (unbesetzt)
                            Berufspflichten                         § 26 Ärztlicher Notfalldienst                  Nr. 3    (unbesetzt)
                      §3    Unvereinbarkeiten                                                                      Nr. 4    (unbesetzt)
                      §4    Fortbildung                          2. Berufliche Kommunikation                       Nr. 5    (unbesetzt)
                      §5    Qualitätssicherung                                                                     Nr. 6    (unbesetzt)
                      §6    Mitteilung von unerwünschten            § 27    Erlaubte Information und
Berufsordnung

                            Arzneimittelwirkungen                           berufswidrige Werbung             II. Formen der Zusammenarbeit
                                                                    § 28    Verzeichnisse                         (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft,
                II. Pflichten gegenüber Patienten                                                                 Medizinische Kooperationsgemein-
                    §7     Behandlungsgrundsätze und             3. Berufliche Zusammenarbeit von Ärzten          schaft, Praxisverbund)
                           Verhaltensregeln
                    §8     Aufklärungspflicht                       § 29    Kollegiale Zusammenarbeit              Nr. 7    aufgehoben
                    §9     Schweigepflicht                                                                         Nr. 8    aufgehoben
                    § 10 Dokumentationspflichten                 4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit          Nr. 9    aufgehoben
                    § 11 Ärztliche Untersuchungs- und               bei der Zusammenarbeit mit Dritten             Nr. 10   aufgehoben
                           Behandlungsmethoden                                                                     Nr. 11   aufgehoben
                    § 12 Honorar und Vergütungs-                    § 30    Zusammenarbeit des Arztes mit
                           absprachen                                       Dritten                           III. Pflichten bei grenzüberschreitender
                                                                    § 31    Unerlaubte Zuweisung von               ärztlicher Tätigkeit
                III. Besondere medizinische Verfahren                       Patienten gegen Entgelt
                     und Forschung                                  § 32    Annahme von Geschenken und             Nr. 12 Zweigpraxen deutscher Ärzte in
                     § 13 Besondere medizinische Verfahren                  anderen Vorteilen                             anderen EU-Mitgliedstaaten
                     § 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens          § 33    Arzt und Industrie                     Nr. 13 Grenzüberschreitende ärztliche
                           und Schwangerschaftsabbruch              § 34    Verordnungen, Empfehlungen und                Tätigkeit von Ärzten aus anderen
                     § 15 Forschung                                         Begutachtung von Arznei-, Heil-               EU-Mitgliedstaaten
                     § 16 Beistand für den Sterbenden                       und Hilfsmitteln
                                                                    § 35    Fortbildungsveranstaltungen       IV. Pflichten in besonderen medizinischen
                IV. Berufliches Verhalten                                   und Sponsoring                        Situationen

                1. Berufsausübung                                                                                  Nr. 14 Schutz des menschlichen Embryos
                                                                 C. Verhaltensregeln (Grund-                       Nr. 15 In-vitro-Fertilisation,
                      § 17  Praxissitz und Tätigkeit außerhalb      sätze korrekter ärztlicher                            Embryotransfer
                            des Praxissitzes                        Berufsausübung)
                      § 18 Berufliche Kooperationen                                                           ANHANG
                      § 18a Ankündigung von beruflichen             Nr. 1   Umgang mit Patienten
                            Kooperationen                           Nr. 2   Behandlungsgrundsätze
                      § 19 Beschäftigung angestellter               Nr. 3   Umgang mit nichtärztlichen        E. Inkrafttreten
                            Praxisärzte                                     Mitarbeitern
                      § 20 Vertreter

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Gelöbnis                                          – die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im In-     (3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehö-
                                                    teresse der Gesundheit der Bevölkerung si-           ren auch die Grundsätze korrekter ärztlicher
Für jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:             cherzustellen;                                       Berufsausübung in Kapitel C.

„Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Be-        – die Freiheit und das Ansehen des Arztbe-         (4) Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen
rufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst      rufes zu wahren;                                     Entscheidungen keine Weisungen von
der Menschlichkeit zu stellen.                                                                           Nichtärzten entgegennehmen.
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftig-        – berufswürdiges Verhalten zu fördern und
keit und Würde ausüben. Die Erhaltung und           berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.        (5) Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für
Wiederherstellung der Gesundheit meiner Pa-                                                              die Berufsausübung geltenden Vorschriften
tienten soll oberstes Gebot meines Handelns                                                              unterrichtet zu halten.
sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse       B. Regeln zur Berufsausübung                       (6) Unbeschadet der in den nachfolgenden
auch über den Tod des Patienten hinaus wah-                                                              Vorschriften geregelten besonderen Aus-
ren.                                                                                                     kunfts- und Anzeigepflichten hat der Arzt
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre       I. Grundsätze                                          auf Anfragen der ärztlichen Berufsvertre-
und die edle Überlieferung des ärztlichen Be-                                                            tungskörperschaften, welche diese zur Er-

                                                                                                                                                        Berufsordnung
rufes aufrechterhalten und bei der Ausübung       §1                                                     füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der
meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied    Aufgaben des Arztes                                    Berufsaufsicht an den Arzt richten, in ange-
machen weder nach Religion, Nationalität,                                                                messener Frist zu antworten.
Rasse noch nach Geschlecht, Parteizugehörig-      (1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen
keit oder sozialer Stellung.                          Menschen und der Bevölkerung. Der ärzt-        §3
Ich werde jedem Menschenleben von der Emp-            liche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner    Unvereinbarkeiten
fängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und              Natur nach ein freier Beruf.
selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst                                                         (1) Der Arzt hat auch bei der Ausübung einer
nicht in Widerspruch zu den Geboten der           (2) Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu            anderen Tätigkeit die ethischen Grundsätze
Menschlichkeit anwenden.                              erhalten, die Gesundheit zu schützen und           des ärztlichen Berufes zu beachten. Dem
Ich werde meinen Lehrern und Kollegen die             wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Ster-       Arzt ist es verboten, seinen Namen in Ver-
schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspre-       benden Beistand zu leisten und an der Er-          bindung mit einer ärztlichen Berufsbezeich-
che ich auf meine Ehre.“                              haltung der natürlichen Lebensgrundlagen           nung in unlauterer Weise für gewerbliche
                                                      im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Ge-         Zwecke herzugeben. Ebenso wenig darf er
                                                      sundheit der Menschen mitzuwirken.                 zulassen, dass von seinem Namen oder vom
A. Präambel                                                                                              beruflichen Ansehen des Arztes in solcher
                                                  §2                                                     Weise Gebrauch gemacht wird.
Die auf der Grundlage des Heilberufe-Kammer-      Allgemeine ärztliche Berufspflichten
gesetzes beschlossene Berufsordnung stellt die                                                       (2) Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang
Überzeugung der bayerischen Ärzteschaft zum       (1) Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Ge-          mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit
Verhalten von Ärzten gegenüber den Patienten,         wissen, den Geboten der ärztlichen Ethik           Waren und andere Gegenstände abzugeben
den Kollegen, den anderen Partnern im Gesund-         und der Menschlichkeit aus. Er darf keine          oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu
heitswesen sowie zum Verhalten in der Öffent-         Grundsätze anerkennen und keine Vor-               lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen
lichkeit dar. Dafür geben sich die bayerischen        schriften oder Anweisungen beachten, die           zu erbringen oder erbringen zu lassen, so-
Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufs-          mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind            weit nicht die Abgabe des Produkts oder die
ordnung, in deren Text die Berufsbezeichnung          oder deren Befolgung er nicht verantworten         Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten
„Arzt“ („Ärzte“) einheitlich und neutral für          kann.                                              notwendiger Bestandteil der ärztlichen The-
Ärztinnen und Ärzte verwendet wird. Mit der                                                              rapie sind.
Festlegung von Berufspflichten der Ärzte dient    (2) Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft
die Berufsordnung zugleich dem Ziel,                  auszuüben und dem ihm bei seiner Berufs-
                                                      ausübung entgegengebrachten Vertrauen
– das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu          zu entsprechen. Er darf dabei weder sein
  erhalten und zu fördern;                            eigenes noch das Interesse Dritter über das
                                                      Wohl des Patienten stellen.

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§4                                                (3) Der Arzt darf individuelle ärztliche Behand-       Arzt getroffenen Feststellungen zur Mittei-
                Fortbildung                                           lung, insbesondere auch Beratung, weder            lung an Dritte bestimmt sind.
                                                                      ausschließlich brieflich noch in Zeitungen
                (1) Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist ver-       oder Zeitschriften noch ausschließlich über     § 10
                    pflichtet, sich in dem Umfange beruflich          Kommunikationsmedien oder Computer-             Dokumentationspflicht
                    fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Ent-       kommunikationsnetze durchführen.
                    wicklung der zu seiner Berufsausübung er-                                                         (1) Der Arzt hat über die in Ausübung seines
                    forderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.    (4) Angehörige von Patienten und andere Per-            Berufes gemachten Feststellungen und ge-
                                                                      sonen dürfen bei der Untersuchung und Be-           troffenen Maßnahmen die erforderlichen
                (2) Auf Verlangen muss der Arzt seine Fortbil-        handlung anwesend sein, wenn der verant-            Aufzeichnungen zu machen. Diese sind
                    dung nach Absatz 1 gegenüber der Kammer           wortliche Arzt und der Patient zustimmen.           nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt,
                    durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärz-                                                           sie dienen auch dem Interesse des Patienten
                    tekammer nachweisen.                          §8                                                      an einer ordnungsgemäßen Dokumenta-
                                                                  Aufklärungspflicht                                      tion.
                §5
                Qualitätssicherung                                Zur Behandlung bedarf der Arzt der Einwil-          (2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Ver-
                                                                  ligung des Patienten. Der Einwilligung hat              langen grundsätzlich in die ihn betreffenden
                Der Arzt ist verpflichtet, an den von der Kam-    grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im           Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren;
                mer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung          persönlichen Gespräch vorauszugehen.                    ausgenommen sind diejenigen Teile, welche
                der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzu-                                                             subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen
                nehmen. Der Kammer sind die hierzu erforder-      §9                                                      des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind
                lichen Auskünfte nicht patientenbezogener Art     Schweigepflicht                                         dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen
                zu erteilen.                                                                                              Erstattung der Kosten herauszugeben.
                                                                  (1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner
                §6                                                    Eigenschaft als Arzt anvertraut oder be-        (3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die
                Mitteilung von unerwünschten                          kannt geworden ist, – auch über den Tod             Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der
                Arzneimittelwirkungen                                 des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu           Behandlung aufzubewahren, soweit nicht
Berufsordnung

                                                                      gehören auch schriftliche Mitteilungen des          nach gesetzlichen Vorschriften eine längere
                Der Arzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner         Patienten, Aufzeichnungen über Patienten,           Aufbewahrungspflicht besteht.
                ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt wer-          Röntgenaufnahmen und sonstige Untersu-
                denden unerwünschten Arzneimittelwirkungen            chungsbefunde.                                  (4) Nach Aufgabe der ärztlichen Praxis hat der
                der Arzneimittelkommission der deutschen                                                                  Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und
                Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuss der        (2) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit         Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3
                Bundesärztekammer).                                   er von der Schweigepflicht entbunden wor-           aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen,
                                                                      den ist oder soweit die Offenbarung zum             dass sie in gehörige Obhut gegeben werden.
                                                                      Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes             Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder
                                                                      erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und          Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen
                II. Pflichten gegenüber                               Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit          über Patienten in Obhut gegeben werden,
                    Patienten                                         gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht        muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss
                                                                      des Arztes einschränken, soll der Arzt den          halten und darf sie nur mit Einwilligung des
                §7                                                    Patienten darüber unterrichten.                     Patienten einsehen oder weitergeben.
                Behandlungsgrundsätze und
                Verhaltensregeln                                  (3) Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Per-     (5) Aufzeichnungen auf elektronischen Daten-
                                                                      sonen, die zur Vorbereitung auf den Beruf           trägern oder anderen Speichermedien be-
                (1) Jede medizinische Behandlung hat unter            an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über        dürfen besonderer Sicherungs- und Schutz-
                    Wahrung der Menschenwürde und unter               die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit        maßnahmen, um deren Veränderung, Ver-
                    Achtung der Persönlichkeit, des Willens und       zu belehren und dies schriftlich festzuhal-         nichtung oder unrechtmäßige Verwendung
                    der Rechte des Patienten, insbesondere des        ten.                                                zu verhindern.
                    Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
                                                                  (4) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nach-      § 11
                (2) Der Arzt achtet das Recht seiner Patienten,       einander denselben Patienten untersuchen        Ärztliche Untersuchungs- und
                    den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln.         oder behandeln, so sind sie untereinander       Behandlungsmethoden
                    Andererseits ist – von Notfällen oder be-         von der Schweigepflicht insoweit befreit,
                    sonderen rechtlichen Verpflichtungen ab-          als das Einverständnis des Patienten vorliegt   (1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet
                    gesehen – auch der Arzt frei, eine Behand-        oder anzunehmen ist.                                sich der Arzt dem Patienten gegenüber zur
                    lung abzulehnen. Den begründeten Wunsch                                                               gewissenhaften Versorgung mit geeigneten
                    des Patienten, einen weiteren Arzt zuzuzie-   (5) Der Arzt ist auch dann zur Verschwiegen-            Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
                    hen oder einem anderen Arzt überwiesen            heit verpflichtet, wenn er im amtlichen oder        den.
                    zu werden, soll der behandelnde Arzt in der       privaten Auftrag eines Dritten tätig wird,
                    Regel nicht ablehnen.                             es sei denn, dass dem Betroffenen vor der       (2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es,
                                                                      Untersuchung oder Behandlung bekannt ist            diagnostische oder therapeutische Metho-
                                                                      oder eröffnet wurde, inwieweit die von dem          den unter missbräuchlicher Ausnutzung des

                  Seite 4 von 11
Vertrauens, der Unwissenheit, der Leicht-       (2) Der Arzt, der einen Schwangerschaftsab-        IV. Berufliches Verhalten
   gläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Pati-        bruch durchführt oder eine Fehlgeburt be-
   enten anzuwenden. Unzulässig ist es auch,           treut, hat dafür Sorge zu tragen, dass die
   Heilerfolge, insbesondere bei nicht heil-           tote Leibesfrucht keiner missbräuchlichen
   baren Krankheiten, als gewiss zuzusichern.          Verwendung zugeführt wird.
                                                                                                      1. Berufsausübung

§ 12                                               § 15                                               § 17
Honorar und Vergütungsabsprachen                   Forschung                                          Praxissitz und Tätigkeit außerhalb des
                                                                                                      Praxissitzes
(1) Die Honorarforderung muss angemessen           (1) Der Arzt muss sich vor der Durchführung
    sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Ge-       klinischer Versuche am Menschen oder der       (1) Will ein Arzt eine ambulante selbstständige
    bührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit          epidemiologischen Forschung mit perso-             ärztliche Tätigkeit ausüben, muss er sich an
    nicht andere gesetzliche Vergütungsrege-           nenbeziehbaren Daten durch eine bei der            einem Ort in einer Praxis (Praxissitz) nie-
    lungen gelten. Der Arzt darf die Sätze der         Kammer oder bei einer medizinischen Fakul-         derlassen. Zum Praxissitz können auch in
    GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschrei-         tät gebildeten Ethik-Kommission über die           räumlicher Nähe gelegene Untersuchungs-
    ten. Bei Abschluss einer Honorarvereinba-          mit seinem Vorhaben verbundenen berufs-            und Behandlungsräume ausschließlich für
    rung hat der Arzt auf die Einkommens- und          ethischen und berufsrechtlichen Fragen             spezielle Untersuchungs- und Behandlungs-
    Vermögensverhältnisse des Zahlungspflich-          beraten lassen. Dasselbe gilt vor der Durch-       zwecke (ausgelagerte Praxisräume) gehö-
    tigen Rücksicht zu nehmen.                         führung gesetzlich zugelassener Forschung          ren.
                                                       mit vitalen menschlichen Gameten und le-
(2) Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren          bendem embryonalen Gewebe.                     (2) Über den Praxissitz hinaus ist es dem Arzt
    Angehörigen und im Einzelfall auch unbe-                                                              gestattet, in bis zu zwei weiteren Praxen
    mittelten Patienten das Honorar ganz oder      (2) Der Arzt beachtet bei der Forschung am             selbstständig ärztlich tätig zu sein. Der Arzt
    teilweise erlassen.                                Menschen die in der Deklaration von Hel-           hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße
                                                       sinki des Weltärztebundes niedergelegten           Versorgung seiner Patienten an jedem Ort
                                                       ethischen Grundsätze für die medizinische          seiner Tätigkeit, insbesondere durch räum-
                                                       Forschung am Menschen.                             liche Nähe der weiteren Praxen zum Praxis-

                                                                                                                                                           Berufsordnung
III. Besondere medizinische                                                                               sitz, zu treffen
     Verfahren und Forschung                       (3) Zum Zwecke der wissenschaftlichen For-
                                                       schung und Lehre dürfen der Schweige-          (3) Der Arzt darf seinen Beruf nicht im Um-
§ 13                                                   pflicht unterliegende Tatsachen und Be-            herziehen ausüben. Auf Antrag kann der
Besondere medizinische Verfahren                       funde grundsätzlich nur soweit offenbart           ärztliche Bezirksverband aus Gründen der
                                                       werden, als dabei die Anonymität des Pa-           Sicherstellung der ärztlichen Versorgung,
(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen             tienten gesichert ist oder der Patient dem         insbesondere zum Zwecke der aufsuchen-
    oder Verfahren, die ethische Probleme auf-         ausdrücklich zugestimmt hat.                       den medizinischen Gesundheitsversorgung,
    werfen und zu denen die Kammer Emp-                                                                   Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt
    fehlungen zur Indikationsstellung und zur      (4) Bei Auftragsforschung sind in den Publika-         ist, dass die beruflichen Belange nicht be-
    Ausführung festgelegt hat, hat der Arzt die        tionen der Ergebnisse die Auftraggeber zu          einträchtigt werden und die Berufsordnung
    Empfehlungen zu beachten.                          nennen.                                            beachtet wird.

(2) Soweit es die Kammer verlangt, hat der Arzt    § 16                                               (4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild
    die Anwendung solcher Maßnahmen oder           Beistand für den Sterbenden                            kenntlich zu machen. Der Arzt hat auf sei-
    Verfahren der Kammer anzuzeigen.                                                                      nem Praxisschild
                                                   Der Arzt darf – unter Vorrang des Willens des          – den Namen,
(3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten        Patienten – auf lebensverlängernde Maßnah-             – die ärztliche Berufsbezeichnung oder die
    hat der Arzt auf Verlangen der Kammer den      men nur verzichten und sich auf die Linde-               Facharztbezeichnung,
    Nachweis zu führen, dass die persönlichen      rung der Beschwerden beschränken, wenn ein             – die Sprechzeiten sowie
    und sachlichen Voraussetzungen entspre-        Hinausschieben des unvermeidbaren Todes                – ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufs-
    chend den Empfehlungen erfüllt werden.         für die sterbende Person lediglich eine unzu-            ausübungsgemeinschaft gemäß § 18a an-
                                                   mutbare Verlängerung des Leidens bedeuten                zugeben.
§ 14                                               würde. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden
Erhaltung des ungeborenen Lebens                   nicht aktiv verkürzen.                                Ärzte, welche nicht unmittelbar patienten-
und Schwangerschaftsabbruch                                                                              bezogen tätig werden, können von der
                                                                                                         Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein
(1) Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet,                                                             Praxisschild absehen, wenn sie dies dem
    das ungeborene Leben zu erhalten. Der                                                                ärztlichen Bezirksverband anzeigen.
    Schwangerschaftsabbruch unterliegt den
    gesetzlichen Bestimmungen. Der Arzt kann                                                          (5) Weitere Praxen im Sinne des Absatzes 2 sind
    nicht gezwungen werden, einen Schwan-                                                                 durch ein Schild mit den Angaben nach Ab-
    gerschaftsabbruch vorzunehmen.                                                                        satz 4 und einem Hinweis auf den Praxissitz
                                                                                                          (Anschrift und Telefonnummer) kenntlich zu
                                                                                                          machen.

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(6) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätig-        (5) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 so-             Ärzten verschiedener Fachgebiete gemein-
                    keit am Praxissitz, gegebenenfalls in wei-           wie jede Änderung und die Beendigung sind           schaftlich durchgeführt werden kann, darf
                    teren Praxen, sowie die Aufnahme weiterer            dem ärztlichen Bezirksverband anzuzeigen.           ein Facharzt als Praxisinhaber die für ihn
                    ärztlicher Tätigkeiten und jede Änderung             Sind für die beteiligten Ärzte mehrere ärzt-        fachgebietsfremde ärztliche Leistung auch
                    hat der Arzt dem ärztlichen Bezirksverband           liche Bezirksverbände oder Ärztekammern             durch einen angestellten Facharzt des an-
                    unverzüglich anzuzeigen.                             zuständig, so ist jeder Arzt verpflichtet, den      deren Fachgebiets erbringen.
                                                                         für ihn zuständigen ärztlichen Bezirksver-
                § 18                                                     band oder die für ihn zuständige Kammer          (3) Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedin-
                Berufliche Kooperationen                                 auf alle am Zusammenschluss beteiligten              gungen beschäftigt werden. Angemessen
                                                                         Ärzte hinzuweisen.                                   sind insbesondere Bedingungen, die dem
                (1) Ärzte dürfen sich – auch beschränkt auf                                                                   beschäftigten Arzt eine angemessene Ver-
                    einzelne Leistungen – zu Berufsausübungs-        § 18a                                                    gütung gewähren, angemessene Zeit zur
                    gemeinschaften, medizinischen Kooperati-         Ankündigung von beruflichen                              Fortbildung einräumen und bei der Verein-
                    onsgemeinschaften, Praxisverbünden sowie         Kooperationen                                            barung von Wettbewerbsverboten eine an-
                    zu Organisationsgemeinschaften zusam-                                                                     gemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
                    menschließen.                                    (1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von
                                                                         Ärzten sind – unbeschadet des Namens ei-         (4) Über die in der Praxis tätigen angestellten
                   Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Be-               ner Partnerschaftsgesellschaft – die Namen           Ärzte müssen die Patienten in geeigneter
                   rufsausübung zum Zwecke der Erbringung                und Arztbezeichnungen aller in der Ge-               Weise informiert werden.
                   einzelner Leistungen ist zulässig, sofern er          meinschaft zusammengeschlossenen Ärzte
                   nicht lediglich einer Umgehung des § 31               anzukündigen. Bei mehreren Praxissitzen          § 20
                   dient. Eine Umgehung kann insbesondere                ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen.     Vertreter
                   dann vorliegen, wenn sich der Beitrag des             § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Fortfüh-
                   Arztes auf das Erbringen medizinisch-tech-            rung des Namens eines nicht mehr berufs-         (1) Niedergelassene Ärzte sollen grundsätzlich
                   nischer Leistungen (zum Beispiel Leistungen           tätigen, eines ausgeschiedenen oder ver-             zur gegenseitigen Vertretung bereit sein;
                   aus den Bereichen der Labormedizin, der               storbenen Partners ist unzulässig.                   übernommene Patienten sind nach Beendi-
                   bildgebenden Verfahren oder der Patho-                                                                     gung der Vertretung zurückzuüberweisen.
Berufsordnung

                   logie) auf Veranlassung durch die übrigen         (2) Bei Kooperationen gemäß § 23a muss sich              Der Arzt darf sich grundsätzlich nur durch
                   Mitglieder einer Teilberufsausübungsge-               der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild             einen Facharzt desselben Fachgebiets ver-
                   meinschaft beschränkt oder der Gewinn                 mit den Kooperationspartnern und dem                 treten lassen.
                   ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die          Zusatz „Kooperationsgemeinschaft“ auf-
                   nicht dem Anteil der von ihnen persönlich             nehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß         (2) Die Beschäftigung eines Vertreters in der
                   erbrachten Leistungen entspricht. Verträ-             § 23b darf der Arzt, wenn die Angabe sei-            Praxis ist dem ärztlichen Kreisverband an-
                   ge über die Gründung von Teilberufsaus-               ner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur            zuzeigen, wenn die Vertretung in der Pra-
                   übungsgemeinschaften sind der Kammer                  gestatten, dass die Bezeichnung „Arzt“ oder          xisausübung insgesamt länger als drei Mo-
                   vorzulegen.                                           eine andere von ihm führbare Bezeichnung             nate innerhalb von zwölf Monaten dauert.
                                                                         angegeben wird.
                (2) Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder ge-                                                             (3) Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann
                    meinsam in allen für den Arztberuf zuläs-        (3) Zusammenschlüsse zu Organisationsge-                 zugunsten des überlebenden Ehegatten oder
                    sigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn              meinschaften dürfen, insbesondere als                eines unterhaltsberechtigten Angehörigen
                    ihre eigenverantwortliche, medizinisch un-           „Praxisgemeinschaft“ oder „Apparatege-               in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten
                    abhängige sowie nicht gewerbliche Berufs-            meinschaft“, angekündigt werden. Die An-             nach dem Ende des Kalendervierteljahres,
                    ausübung gewährleistet ist. Bei der beruf-           kündigung darf nicht irreführend sein.               in dem der Tod eingetreten ist, durch einen
                    lichen Zusammenarbeit, gleich in welcher                                                                  anderen Arzt fortgeführt werden.
                    Form, hat jeder Arzt zu gewährleisten, dass      (4) Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
                    die ärztlichen Berufspflichten eingehalten           gemäß § 23c kann durch Hinzufügen des            § 21
                    werden. Bei allen Formen der ärztlichen Ko-          Namens des Verbundes angekündigt wer-            Haftpflichtversicherung
                    operation muss die freie Arztwahl gewähr-            den.
                    leistet bleiben.                                                                                      Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend ge-
                                                                     § 19                                                 gen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner
                (3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsaus-         Beschäftigung angestellter Praxisärzte               beruflichen Tätigkeit zu versichern.
                    übungsgemeinschaften – auch überörtlich –
                    im Rahmen des § 17 Abs. 2 ist zulässig. An je-   (1) Der Arzt muss die Praxis persönlich ausüben.     § 22
                    dem Ort einer Berufsausübungsgemeinschaft            Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter in      Berufsausübungsgemeinschaften von
                    muss mindestens eines der Mitglieder seinen          der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch    Ärzten, Kooperationen mit Angehörigen
                    Praxissitz im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ha-       den niedergelassenen Arzt voraus. Der Arzt       anderer Heilberufe und organisatorische
                    ben und dort hauptberuflich tätig sein.              hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitar-      Praxiszusammenschlüsse
                                                                         beiter dem ärztlichen Bezirksverband anzu-
                (4) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung             zeigen.                                          aufgehoben
                    Regelungen des Partnerschaftsgesell-
                    schaftsgesetzes einschränken, sind sie auf-      (2) In Fällen, in denen der Behandlungsauf-
                    grund von § 1 Abs. 3 PartGG vorrangig.               trag des Patienten regelmäßig nur von

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§ 22a                                                 sammenwirken aller beteiligten Berufsan-        § 23b
Ankündigung von Kooperationen                         gehörigen erfüllen können. Darüber hinaus       Beteiligung von Ärzten an sonstigen
                                                      muss der Kooperationsvertrag gewährleis-        Partnerschaften
aufgehoben                                            ten, dass
                                                                                                      Einem Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften
§ 23                                                  a) die eigenverantwortliche und selbststän-     gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG mit Ange-
Ärzte im Beschäftigungsverhältnis                        dige Berufsausübung des Arztes gewahrt       hörigen anderer als den in § 23a beschriebener
                                                         ist,                                         Berufe zusammenzuarbeiten, wenn in der Part-
(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten                                                            nerschaft nicht die Heilkunde am Menschen
    auch für Ärzte, welche ihre ärztliche Tä-         b) die Verantwortungsbereiche der Partner       ausgeübt wird. Der Vertrag über diese Partner-
    tigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen            gegenüber den Patienten getrennt blei-       schaftsgesellschaft ist der Kammer vorzulegen,
    Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-recht-          ben,                                         damit geprüft werden kann, ob die beruflichen
    lichen Dienstverhältnisses ausüben.                                                               Belange des Arztes gewahrt sind. Auf Anforde-
                                                      c) medizinische Entscheidungen, insbeson-       rung sind ergänzende Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern Weisungsbefugnis von Ärzten ge-               dere über Diagnostik und Therapie, aus-
    genüber Ärzten besteht, sind die Empfänger           schließlich der Arzt trifft, sofern nicht    §23c
    dieser Weisungen dadurch nicht von ihrer             der Arzt nach seinem Berufsrecht den in      Praxisverbund
    ärztlichen Verantwortung entbunden.                  der Gemeinschaft selbstständig tätigen
                                                         Berufsangehörigen eines anderen Fach-        (1) Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Be-
(3) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhält-           berufs solche Entscheidungen überlas-            rufsausübungsgemeinschaft       zusammen-
    nis darf ein Arzt keine Vereinbarungen tref-         sen darf,                                        zuschließen, eine Kooperation verabreden
    fen, die geeignet sind, ihn in der Unabhän-                                                           (Praxisverbund), welche auf die Erfüllung
    gigkeit seiner ärztlichen Entscheidungen zu       d) der Grundsatz der freien Arztwahl ge-            eines durch gemeinsame oder gleichgerich-
    beeinträchtigen.                                     wahrt bleibt,                                    tete Maßnahmen bestimmten Versorgungs-
                                                                                                          auftrags oder auf eine andere Form der
§ 23a                                                 e) der behandelnde Arzt zur Unterstützung           Zusammenarbeit zur Patientenversorgung,
Medizinische Kooperationsgemeinschaft                    in seinen diagnostischen Maßnahmen               z. B. auf dem Felde der Qualitätssicherung

                                                                                                                                                         Berufsordnung
zwischen Ärzten und Angehörigen anderer                  oder zur Therapie auch andere als die in         oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet
Fachberufe                                               der Gemeinschaft kooperierenden Be-              ist. Die Teilnahme soll allen dazu bereiten
                                                         rufsangehörigen hinzuziehen kann,                Ärzten ermöglicht werden; soll die Möglich-
(1) Ärzte können sich – auch beschränkt auf                                                               keit zur Teilnahme beschränkt werden, z. B.
    einzelne Leistungen – mit selbstständig           f) die Einhaltung der berufsrechtlichen Be-         durch räumliche oder qualitative Kriterien,
    tätigen und zur eigenverantwortlichen Be-            stimmungen der Ärzte, insbesondere die           müssen die dafür maßgeblichen Kriterien
    rufsausübung befugten Berufsangehörigen              Pflicht zur Dokumentation, das Verbot            für den Versorgungsauftrag notwendig und
    anderer akademischer Heilberufe oder son-            der berufswidrigen Werbung und die Re-           nicht diskriminierend sein und müssen der
    stiger Ausbildungsberufe im Gesundheits-             geln der Erstellung einer Honorarforde-          Ärztekammer gegenüber offen gelegt wer-
    wesen, mit Ausnahme handwerklicher oder              rung, von den übrigen Partnern beachtet          den. Ärzte in einem zulässigen Praxisver-
    gewerblicher Berufe, sowie anderen nach              wird,                                            bund dürfen die medizinisch gebotene oder
    Satz 4 geeigneten Naturwissenschaftlern                                                               vom Patienten gewünschte Überweisung an
    und Angehörigen sozialpädagogischer Be-           g) sich die medizinische Kooperationsge-            nicht dem Verbund zugehörige Ärzte nicht
    rufe zur kooperativen Berufsausübung zu-             meinschaft verpflichtet, im Rechtsver-           behindern.
    sammenschließen (medizinische Koopera-               kehr die Namen aller Partner, ihre Be-
    tionsgemeinschaft). Dies gilt nicht, soweit          rufsbezeichnungen und den Zusatz             (2) Die Bedingungen der Kooperation nach Ab-
    der Angehörige des anderen Berufes durch             „Kooperationsgemeinschaft“ anzugeben             satz 1 müssen in einem schriftlichen Ver-
    sein Berufsrecht an dem Zusammenschluss              sowie – sofern es sich um eine eingetra-         trag niedergelegt werden, der der Kammer
    gehindert ist oder aufgrund einer Erlaubnis          gene Partnerschaftsgesellschaft handelt          vorgelegt werden muss.
    nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz tätig            – den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen.
    wird. Die Kooperation ist in der Form ei-                                                         (3) In eine Kooperation nach Absatz 1 können
    ner Partnerschaftsgesellschaft nach dem        (2) Die Mitwirkung des Arztes in einer medizi-         auch Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-
    PartGG oder aufgrund eines schriftlichen           nischen Kooperationsgemeinschaft bedarf            bilitationskliniken und Angehörige anderer
    Vertrages über die Bildung einer Koopera-          der Genehmigung der Kammer. Der Kammer             Fachberufe nach § 23a einbezogen werden,
    tionsgemeinschaft in der Rechtsform einer          ist der Kooperations- oder Partnerschafts-         wenn die Grundsätze nach § 23a gewahrt
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestattet.        vertrag vorzulegen. Die Genehmigung ist zu         sind.
    Dem Arzt ist ein solcher Zusammenschluss           erteilen, wenn die vorgenannten Vorausset-
    im Einzelnen nur mit solchen anderen Be-           zungen für den Arzt erfüllt sind. Auf Anfor-   § 24
    rufsangehörigen und in der Weise erlaubt,          derung sind ergänzende Auskünfte zu ertei-     Verträge über ärztliche Tätigkeit
    dass diese in ihrer Verbindung mit dem Arzt        len.
    einen gleichgerichteten oder integrierenden                                                       Der Arzt soll alle Verträge über seine ärztliche
    diagnostischen oder therapeutischen Zweck                                                         Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Kammer vor-
    bei der Heilbehandlung, auch auf dem Ge-                                                          legen, damit geprüft werden kann, ob die be-
    biete der Prävention und Rehabilitation,                                                          ruflichen Belange gewahrt sind.
    durch räumlich nahes und koordiniertes Zu-

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§ 25                                                   seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu            regeltem Weiterbildungsrecht erworbenen
                Ärztliche Gutachten und Zeugnisse                      tragen, wie es deren Krankheitszustand er-          Qualifikationen verwechselt werden kön-
                                                                       fordert.                                            nen.
                Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und
                Zeugnisse hat der Arzt mit der notwendigen          (4) Der Arzt hat sich auch für den Notfalldienst       Angaben nach Nr. 1 bis 4 sind nur zulässig,
                Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen            fortzubilden, wenn er nicht auf Dauer von          wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten
                seine ärztliche Überzeugung auszusprechen.              der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.        nicht nur gelegentlich ausübt.
                Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung
                der Arzt verpflichtet ist oder die auszustellen                                                            Der Arzt hat dem ärztlichen Bezirksverband
                er übernommen hat, sind innerhalb einer an-                                                                auf sein Verlangen die zur Prüfung der Vor-
                gemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über          2. Berufliche Kommunikation                            aussetzungen der Ankündigung erforder-
                Mitarbeiter und Ärzte in Weiterbildung müssen                                                              lichen Unterlagen vorzulegen. Der ärztliche
                grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach       § 27                                                   Bezirksverband kann ergänzende Auskünfte
                Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich,       Erlaubte Information und berufswidrige                 verlangen.
                ausgestellt werden.                                 Werbung
                                                                                                                        (5) Medizinisch-akademische Grade und ärzt-
                § 26                                                (1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der            liche Titel dürfen angekündigt werden.
                Ärztlicher Notfalldienst                                Berufsordnung ist die Gewährleistung des            Andere akademische Grade dürfen nur in
                                                                        Patientenschutzes durch sachgerechte und            Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung
                (1) Der niedergelassene Arzt ist verpflichtet,          angemessene Information und die Ver-                genannt werden.
                    am Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag           meidung einer dem Selbstverständnis des
                    eines Arztes kann aus schwerwiegenden               Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisie-         (6) Die Bezeichnung „Professor“ darf geführt
                    Gründen eine Befreiung vom Notfalldienst            rung des Arztberufs.                                werden, wenn sie auf Vorschlag der medi-
                    ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt                                                              zinischen Fakultät (Fachbereich) durch die
                    werden. Dies gilt insbesondere:                 (2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sach-            Hochschule oder das zuständige Landes-
                                                                        liche berufsbezogene Informationen ge-              ministerium verliehen worden ist. Dasselbe
                   – wenn er wegen körperlicher Behinderung             stattet.                                            gilt für die von einer medizinischen Fakul-
Berufsordnung

                     hierzu nicht in der Lage ist,                                                                          tät einer ausländischen wissenschaftlichen
                                                                    (3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt un-              Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn
                   – wenn ihm aufgrund besonders belasten-              tersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine         sie nach Beurteilung durch die Kammer der
                     der familiärer Pflichten die Teilnahme             nach Inhalt oder Form anpreisende, irre-            deutschen Bezeichnung „Professor“ gleich-
                     nicht zuzumuten ist,                               führende oder vergleichende Werbung. Der            wertig ist. Die Bezeichnung „Professor“
                                                                        Arzt darf eine solche Werbung durch andere          muss in den Fällen des Satzes 2 mit einem
                   – wenn er an einem klinischen Bereit-                weder veranlassen noch dulden. Werbever-            auf die Herkunft hinweisenden Zusatz sowie
                     schaftsdienst mit Notfallversorgung teil-          bote aufgrund anderer gesetzlicher Bestim-          mit etwaigen Zusätzen nach Maßgabe der
                     nimmt,                                             mungen bleiben unberührt.                           Verleihungsurkunde geführt werden. Ist die
                                                                                                                            Bezeichnung „Professor“ von einer anderen
                   – für Ärzte über 65 Jahre,                       (4) Der Arzt kann                                       als einer medizinischen Fakultät verliehen
                                                                        1. sonstige nach der Weiterbildungsord-             worden, so darf die Bezeichnung „Profes-
                   – für Ärztinnen ab Bekanntgabe der                      nung erworbene Bezeichnungen,                    sor“ nur unter Angabe der Fakultäts- und
                     Schwangerschaft bis 24 Monate nach                 2. nach anderen öffentlich-rechtlichen              Hochschulzugehörigkeit geführt werden.
                     der Entbindung; darüber hinaus für ei-                Vorschriften erworbene Qualifikationen,
                     nen weiteren Zeitraum von 12 Monaten,              3. sonstige Qualifikationen,                    § 28
                     soweit nicht die Versorgung des Kindes             4. als solche gekennzeichnete „Besondere        Verzeichnisse
                     anderweitig sichergestellt ist. Letzteres             Untersuchungs- und Behandlungsme-
                     gilt auch für Ärzte vom Tag der Geburt                thoden“,                                     Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen
                     des Kindes an.                                     5. organisatorische Hinweise                    lassen, wenn diese folgenden Anforderungen
                                                                        ankündigen.                                     gerecht werden:
                (2) Für die Entscheidung über den Antrag nach                                                           1. Sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien
                    Absatz 1 Satz 2 ist der ärztliche Kreisver-        Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen             des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben
                    band zuständig, dessen Mitglied der An-            dürfen nur in der nach der Weiterbildungs-          Bedingungen gleichermaßen mit einem kos-
                    tragsteller ist, soweit die Kammer einen           ordnung zulässigen Form und können zu-              tenfreien Grundeintrag offen stehen,
                    Notfalldienst selbst eingerichtet hat. Satz 1      sammen mit der unter der Nr. 301 04 494          2. die Eintragungen müssen sich auf die ankün-
                    gilt auch, wenn der Notfalldienst von einem        beim Deutschen Patent- und Markenamt                digungsfähigen Informationen beschränken
                    anderen Träger eingerichtet wurde, der An-         eingetragenen Marke, „Zur Führung berech-           und
                    tragsteller aber mit diesem Träger selbst          tigt“ (A N H A N G nach Kapitel D IV. Nr. 15),   3. die Systematik muss zwischen den nach der
                    in keinerlei mittelbarer oder unmittelbarer        geführt werden.                                     Weiterbildungsordnung und nach sonstigen
                    Rechtsbeziehung steht.                                                                                 öffentlich-rechtlichen Vorschriften erwor-
                                                                       Andere Qualifikationen und „Besondere Un-           benen Qualifikationen einerseits und „Be-
                (3) Die Einrichtung eines Notfalldienstes ent-         tersuchungs- und Behandlungsmethoden“               sondere Untersuchungs- und Behandlungs-
                    bindet den behandelnden Arzt nicht von             dürfen nur so angekündigt werden, dass              methoden“ andererseits unterscheiden.
                    seiner Verpflichtung, für die Betreuung            diese Angaben nicht mit solchen nach ge-

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3. Berufliche Zusammenarbeit                      4. Wahrung der ärztlichen                              Die Verträge über die Zusammenarbeit sind
                                                                                                         schriftlich abzuschließen und auf Verlangen
   von Ärzten                                        Unabhängigkeit bei der                              der Kammer vorzulegen.
                                                     Zusammenarbeit mit Dritten
§ 29                                                                                                  (2) Die Annahme von nicht geringfügigen Wer-
Kollegiale Zusammenarbeit                         § 30                                                    begaben oder anderen Vorteilen ist unter-
                                                  Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten                   sagt.
(1) Ärzte haben sich untereinander kollegial zu
    verhalten. Die Verpflichtung des Arztes, in   (1) Die nachstehenden Vorschriften dienen im        (3) Dem Arzt ist nicht gestattet, für den Bezug
    einem Gutachten, auch soweit es die Be-           Interesse der Patienten der Wahrung der             der in Absatz 1 genannten Produkte Ge-
    handlungsweise eines anderen Arztes be-           ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Drit-           schenke oder andere Vorteile für sich oder
    trifft, nach bestem Wissen seine ärztliche        ten.                                                einen Dritten zu fordern. Diese darf er auch
    Überzeugung auszusprechen, bleibt unbe-                                                               weder sich noch Dritten versprechen lassen
    rührt. Unsachliche Kritik an der Behand-      (2) Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen           oder annehmen, es sei denn, der Wert ist
    lungsweise oder dem beruflichen Wissen            mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu          geringfügig.
    eines Arztes sowie herabsetzende Äuße-            seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern
    rungen über dessen Person sind berufsun-          gehören, zu untersuchen oder zu behan-          (4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in
    würdig.                                           deln. Dies gilt nicht für Personen, welche          angemessener Höhe für die Teilnahme an
                                                      sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf         wissenschaftlichen Fortbildungsveranstal-
(2) Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus         oder zu einem medizinischen Assistenzberuf          tungen ist nicht berufswidrig. Der Vorteil
    seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbe-       befinden.                                           ist unangemessen, wenn er die Kosten der
    werber um eine berufliche Tätigkeit durch                                                             Teilnahme des Arztes (notwendige Reisekos-
    unlautere Handlungen zu verdrängen. Es        (3) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen an-              ten, Tagungsgebühr) an der Fortbildungs-
    ist insbesondere berufsunwürdig, wenn ein         derer Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn          veranstaltung übersteigt oder der Zweck
    Arzt sich innerhalb eines Zeitraums von           die Verantwortungsbereiche des Arztes und           der Fortbildung nicht im Vordergrund steht.
    einem Jahr ohne Zustimmung des Praxisin-          des Angehörigen des Gesundheitsberufs klar          Sätze 1 und 2 gelten für berufsbezogene In-
    habers im Einzugsbereich derjenigen Praxis        erkennbar voneinander getrennt bleiben.             formationsveranstaltungen von Herstellern

                                                                                                                                                          Berufsordnung
    niederlässt, in welcher er in der Aus- oder                                                           entsprechend.
    Weiterbildung mindestens drei Monate tä-      § 31
    tig war. Ebenso ist es berufsunwürdig, in     Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen            § 34
    unlauterer Weise einen Kollegen ohne an-      Entgelt                                             Verordnungen, Empfehlungen und Begut-
    gemessene Vergütung zu beschäftigen oder                                                          achtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
    eine solche Beschäftigung zu bewirken.        Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuwei-
                                                  sung von Patienten oder Untersuchungsmate-          (1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Ver-
(3) Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen Ver-    rial ein Entgelt oder andere Vorteile sich ver-         ordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
    richtungen bei Patienten heranziehen, de-     sprechen oder gewähren zu lassen oder selbst            oder Medizinprodukten eine Vergütung
    nen gegenüber nur sie einen Liquidations-     zu versprechen oder zu gewähren.                        oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu
    anspruch haben, sind verpflichtet, diesen                                                             fordern, sich oder Dritten versprechen zu
    Ärzten eine angemessene und durch Vertrag     § 32                                                    lassen oder anzunehmen.
    geregelte Vergütung zu gewähren.              Annahme von Geschenken und anderen
                                                  Vorteilen                                           (2) Der Arzt darf Ärztemuster nicht gegen Ent-
(4) In Gegenwart von Patienten oder Nicht-                                                                gelt weitergeben.
    ärzten sind Beanstandungen der ärztlichen     Dem Arzt ist es nicht gestattet, von Patienten
    Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen     oder anderen Personen Geschenke oder ande-          (3) Dem Arzt ist es nicht gestattet, über Arz-
    zu unterlassen. Das gilt auch für Ärzte als   re Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich       nei-, Heil- und Hilfsmittel, Körperpflege-
    Vorgesetzte und Untergebene und für den       oder Dritten versprechen zu lassen oder anzu-           mittel oder ähnliche Waren Werbevorträ-
    Dienst in den Krankenhäusern.                 nehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt             ge zu halten oder zur Werbung bestimmte
                                                  wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen            Gutachten zu erstellen. Der Arzt hat eine
(5) Der zur Weiterbildung befugte Arzt hat im     Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflus-          solche Verwendung seiner Gutachten und
    Rahmen der gegebenen Möglichkeiten einen      sung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des            Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu
    ärztlichen Mitarbeiter unbeschadet dessen     Geschenkes oder des anderen Vorteils gering-            untersagen.
    Pflicht, sich selbst um eine Weiterbildung    fügig ist.
    zu bemühen, in dem gewählten Weiterbil-                                                           (4) Der Arzt hat die Pflicht, im Rahmen seiner
    dungsgang nach Maßgabe der Weiterbil-         § 33                                                    Möglichkeiten dem Arzneimittelmissbrauch
    dungsordnung weiterzubilden.                  Arzt und Industrie                                      entgegenzuwirken und der missbräuch-
                                                                                                          lichen Anwendung von Arzneimitteln kei-
                                                  (1) Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller          nen Vorschub zu leisten.
                                                      von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder
                                                      Medizinprodukten erbringen (z. B. bei der       (5) Dem Arzt ist nicht gestattet, Patienten ohne
                                                      Entwicklung, Erprobung und Begutach-                hinreichenden Grund an bestimmte Apo-
                                                      tung), muss die hierfür bestimmte Vergü-            theken, Geschäfte oder Anbieter von ge-
                                                      tung der erbrachten Leistung entsprechen.           sundheitlichen Leistungen zu verweisen.

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§ 35                                               – rechtzeitig den Patienten an andere Ärzte      Nr. 8
                Fortbildungsveranstaltungen und                      zur Fortsetzung der Behandlung zu über-        Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
                Sponsoring                                           weisen,
                                                                                                                    aufgehoben
                Werden Art, Inhalt und Präsentation von Fort-      – dem Wunsch von Patienten nach Einholung
                bildungsveranstaltungen allein von einem             einer Zweitmeinung sich nicht zu widerset-     Nr. 9
                ärztlichen Veranstalter bestimmt, so ist die An-     zen,                                           Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten
                nahme von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für                                                        und Angehörigen anderer Fachberufe
                Veranstaltungskosten in angemessenem Um-           – für die mit- oder weiterbehandelnden Ärzte
                fang erlaubt. Der Sponsor ist bei der Ankündi-       die erforderlichen Patientenberichte zeitge-   aufgehoben
                gung und Durchführung zu benennen.                   recht zu erstellen und, falls darüber hinaus
                                                                     notwendig, die eigene Dokumentation zur        Nr. 10
                                                                     Einsicht zu überlassen.                        Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partner-
                                                                                                                    schaften
                C. Verhaltensregeln (Grund-                        Nr. 3
                   sätze korrekter ärztlicher                      Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeitern          aufgehoben
                   Berufsausübung)
                                                                   Eine korrekte ärztliche Berufsausübung ver-      Nr. 11
                Nr. 1                                              langt auch, dass sich der Arzt zu seinen         Praxisverbund
                Umgang mit Patienten                               nichtärztlichen Mitarbeitern korrekt verhält
                                                                   und insbesondere die arbeitsrechtlichen Be-      aufgehoben
                Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt,   stimmungen beachtet.
                dass der Arzt beim Umgang mit Patienten                                                             III. Pflichten bei grenzüberschreitender
                                                                                                                         ärztlicher Tätigkeit
                – ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht
                  respektiert,                                     D. Ergänzende Bestimmungen                       Nr. 12
                                                                      zu einzelnen ärztlichen                       Praxen deutscher Ärzte
Berufsordnung

                – ihre Privatsphäre achtet,                           Berufspflichten                               in anderen EU-Mitgliedstaaten

                – über die beabsichtigte Diagnostik und The-       I.   Regeln der beruflichen Kommunikation,       Führt ein Arzt neben seiner Niederlassung oder
                  rapie, ggf. über ihre Alternativen und über           insbesondere zulässiger Inhalt und          neben seiner ärztlichen Berufstätigkeit im Gel-
                  seine Beurteilung des Gesundheitszustandes            Umfang sachlicher Informationen über        tungsbereich dieser Berufsordnung in einem
                  in für den Patienten verständlicher und an-           die berufliche Tätigkeit (unbesetzt)        anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
                  gemessener Weise informiert und insbeson-                                                         eine Praxis oder übt er dort eine weitere ärzt-
                  dere auch das Recht, empfohlene Unter-           Nr. 1                                            liche Berufstätigkeit aus, so hat er dies dem
                  suchungs- und Behandlungsmaßnahmen               (unbesetzt)                                      ärztlichen Kreisverband anzuzeigen. Der Arzt
                  abzulehnen, respektiert,                                                                          hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße
                                                                   Nr. 2                                            Versorgung seiner Patienten am Ort seiner
                – Rücksicht auf die Situation des Patienten        (unbesetzt)                                      Berufsausübung im Geltungsbereich dieser
                  nimmt,                                                                                            Berufsordnung während seiner Tätigkeit in
                                                                   Nr. 3                                            den anderen Mitgliedstaaten zu treffen. Der
                – auch bei Meinungsverschiedenheiten sach-         (unbesetzt)                                      ärztliche Kreisverband kann verlangen, dass
                  lich und korrekt bleibt,                                                                          der Arzt die Zulässigkeit der Eröffnung der
                                                                   Nr. 4                                            weiteren Praxis nach dem Recht des betref-
                – den Mitteilungen des Patienten gebührende        (unbesetzt)                                      fenden Mitgliedstaats der Europäischen Union
                  Aufmerksamkeit entgegenbringt und einer                                                           nachweist.
                  Patientenkritik sachlich begegnet.               Nr. 5
                                                                   (unbesetzt)                                      Nr. 13
                Nr. 2                                                                                               Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von
                Behandlungsgrundsätze                              Nr. 6                                            Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
                                                                   (unbesetzt)
                Übernahme und Durchführung der Behandlung                                                           Wird ein Arzt, der in einem anderen Mitglied-
                erfordern die gewissenhafte Ausführung der         II. Formen der Zusammenarbeit (Gemein-           staat der Europäischen Union niedergelassen
                gebotenen medizinischen Maßnahmen nach                 schaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft,          ist oder dort seine berufliche Tätigkeit entfal-
                den Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört           Medizinische Kooperationsgemein-             tet, vorübergehend im Geltungsbereich dieser
                auch                                                   schaft, Praxisverbund)                       Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich
                                                                                                                    tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen,
                – rechtzeitig andere Ärzte hinzuziehen, wenn       Nr. 7                                            so hat er die Vorschriften dieser Berufsordnung
                  die eigene Kompetenz zur Lösung der dia-         Berufsrechtsvorbehalt                            zu beachten. Dies gilt auch, wenn der Arzt sich
                  gnostischen und therapeutischen Aufgabe                                                           darauf beschränken will, im Geltungsbereich
                  nicht ausreicht,                                 aufgehoben                                       dieser Berufsordnung auf seine Tätigkeit auf-
                                                                                                                    merksam zu machen; die Ankündigung seiner

                  Seite 10 von 11
Tätigkeit ist ihm nur in dem Umfang gestattet,     ANHANG
als sie nach dieser Berufsordnung erlaubt ist.

IV. Pflichten in besonderen medizinischen
    Situationen

Nr. 14
Schutz des menschlichen Embryos

Die Erzeugung von menschlichen Embryonen
zu Forschungszwecken sowie der Gentransfer
in Embryonen und die Forschung an mensch-
lichen Embryonen und totipotenten Zellen sind
verboten. Verboten sind diagnostische Maß-
nahmen an Embryonen und totipotenten Zellen
vor dem Transfer in die weiblichen Organe.

Nr. 15
In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer

(1) Die künstliche Befruchtung einer Eizelle
    außerhalb des Mutterleibes und die an-
    schließende Einführung des Embryos in die
    Gebärmutter oder die Einbringung von Ga-
    meten oder Embryonen in den Eileiter der
    genetischen Mutter sind als Maßnahme
    zur Behandlung der Sterilität ärztliche Tä-    E. Inkrafttreten

                                                                      Berufsordnung
    tigkeiten und nur nach Maßgabe des § 13
    zulässig. Die Verwendung fremder Eizellen      gegenstandslos
    (Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Ver-
    fahren verboten.

(2) Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, an
    einer In-vitro-Fertilisation oder einem Em-
    bryotransfer mitzuwirken.

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