Bekanntmachung der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 6. August 2007
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Bekanntmachung der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 6. August 2007 Auf Grund Ziffer III. der Entschließungen des 63. Bayerischen Ärztetages am 28. April 2007 in Nürnberg sowie nach Genehmigung der Änderungen der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 15. Mai 2007, Nr.: 321-G8502-2007/1-2 wird hiermit die Berufsordnung in der vom 1. August 2007 an geltenden Fassung neu bekannt gemacht. Ausgefertigt, München, den 27. August 2007 Berufsordnung Dr. med. H. Hellmut Koch Präsident Die Neubekanntmachung ergibt sich aus – der Neufassung vom 1. August 2005 (Bayerisches Ärzteblatt 9/2005, Seite 623) sowie – den Änderungsbeschlüssen vom 28. April 2007 (Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2007, Seite 422) und ist im gesamten Wortlaut nachfolgend veröffentlicht. Seite 1 von 11
Berufsordnung für die Ärzte Bayerns Bekanntmachung vom 27. August 2007 Inhaltsübersicht § 21 Haftpflichtversicherung D. Ergänzende Bestimmungen § 22 aufgehoben § 22a aufgehoben zu einzelnen ärztlichen § 23 Ärzte im Beschäftigungsverhältnis Berufspflichten A. Präambel § 23a Medizinische Kooperations- gemeinschaft zwischen Ärzten und I. Regeln der beruflichen Kommunikation, Angehörigen anderer Fachberufe insbesondere zulässiger Inhalt und B. Regeln zur Berufsausübung § 23b Beteiligung von Ärzten an Umfang sachlicher Informationen über sonstigen Partnerschaften die berufliche Tätigkeit (unbesetzt) I. Grundsätze § 23c Praxisverbund §1 Aufgaben des Arztes § 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit Nr. 1 (unbesetzt) §2 Allgemeine ärztliche § 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse Nr. 2 (unbesetzt) Berufspflichten § 26 Ärztlicher Notfalldienst Nr. 3 (unbesetzt) §3 Unvereinbarkeiten Nr. 4 (unbesetzt) §4 Fortbildung 2. Berufliche Kommunikation Nr. 5 (unbesetzt) §5 Qualitätssicherung Nr. 6 (unbesetzt) §6 Mitteilung von unerwünschten § 27 Erlaubte Information und Berufsordnung Arzneimittelwirkungen berufswidrige Werbung II. Formen der Zusammenarbeit § 28 Verzeichnisse (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, II. Pflichten gegenüber Patienten Medizinische Kooperationsgemein- §7 Behandlungsgrundsätze und 3. Berufliche Zusammenarbeit von Ärzten schaft, Praxisverbund) Verhaltensregeln §8 Aufklärungspflicht § 29 Kollegiale Zusammenarbeit Nr. 7 aufgehoben §9 Schweigepflicht Nr. 8 aufgehoben § 10 Dokumentationspflichten 4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit Nr. 9 aufgehoben § 11 Ärztliche Untersuchungs- und bei der Zusammenarbeit mit Dritten Nr. 10 aufgehoben Behandlungsmethoden Nr. 11 aufgehoben § 12 Honorar und Vergütungs- § 30 Zusammenarbeit des Arztes mit absprachen Dritten III. Pflichten bei grenzüberschreitender § 31 Unerlaubte Zuweisung von ärztlicher Tätigkeit III. Besondere medizinische Verfahren Patienten gegen Entgelt und Forschung § 32 Annahme von Geschenken und Nr. 12 Zweigpraxen deutscher Ärzte in § 13 Besondere medizinische Verfahren anderen Vorteilen anderen EU-Mitgliedstaaten § 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens § 33 Arzt und Industrie Nr. 13 Grenzüberschreitende ärztliche und Schwangerschaftsabbruch § 34 Verordnungen, Empfehlungen und Tätigkeit von Ärzten aus anderen § 15 Forschung Begutachtung von Arznei-, Heil- EU-Mitgliedstaaten § 16 Beistand für den Sterbenden und Hilfsmitteln § 35 Fortbildungsveranstaltungen IV. Pflichten in besonderen medizinischen IV. Berufliches Verhalten und Sponsoring Situationen 1. Berufsausübung Nr. 14 Schutz des menschlichen Embryos C. Verhaltensregeln (Grund- Nr. 15 In-vitro-Fertilisation, § 17 Praxissitz und Tätigkeit außerhalb sätze korrekter ärztlicher Embryotransfer des Praxissitzes Berufsausübung) § 18 Berufliche Kooperationen ANHANG § 18a Ankündigung von beruflichen Nr. 1 Umgang mit Patienten Kooperationen Nr. 2 Behandlungsgrundsätze § 19 Beschäftigung angestellter Nr. 3 Umgang mit nichtärztlichen E. Inkrafttreten Praxisärzte Mitarbeitern § 20 Vertreter Seite 2 von 11
Gelöbnis – die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im In- (3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehö- teresse der Gesundheit der Bevölkerung si- ren auch die Grundsätze korrekter ärztlicher Für jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis: cherzustellen; Berufsausübung in Kapitel C. „Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Be- – die Freiheit und das Ansehen des Arztbe- (4) Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen rufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst rufes zu wahren; Entscheidungen keine Weisungen von der Menschlichkeit zu stellen. Nichtärzten entgegennehmen. Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftig- – berufswürdiges Verhalten zu fördern und keit und Würde ausüben. Die Erhaltung und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern. (5) Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für Wiederherstellung der Gesundheit meiner Pa- die Berufsausübung geltenden Vorschriften tienten soll oberstes Gebot meines Handelns unterrichtet zu halten. sein. Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse B. Regeln zur Berufsausübung (6) Unbeschadet der in den nachfolgenden auch über den Tod des Patienten hinaus wah- Vorschriften geregelten besonderen Aus- ren. kunfts- und Anzeigepflichten hat der Arzt Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre I. Grundsätze auf Anfragen der ärztlichen Berufsvertre- und die edle Überlieferung des ärztlichen Be- tungskörperschaften, welche diese zur Er- Berufsordnung rufes aufrechterhalten und bei der Ausübung §1 füllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied Aufgaben des Arztes Berufsaufsicht an den Arzt richten, in ange- machen weder nach Religion, Nationalität, messener Frist zu antworten. Rasse noch nach Geschlecht, Parteizugehörig- (1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen keit oder sozialer Stellung. Menschen und der Bevölkerung. Der ärzt- §3 Ich werde jedem Menschenleben von der Emp- liche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Unvereinbarkeiten fängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und Natur nach ein freier Beruf. selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst (1) Der Arzt hat auch bei der Ausübung einer nicht in Widerspruch zu den Geboten der (2) Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu anderen Tätigkeit die ethischen Grundsätze Menschlichkeit anwenden. erhalten, die Gesundheit zu schützen und des ärztlichen Berufes zu beachten. Dem Ich werde meinen Lehrern und Kollegen die wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Ster- Arzt ist es verboten, seinen Namen in Ver- schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspre- benden Beistand zu leisten und an der Er- bindung mit einer ärztlichen Berufsbezeich- che ich auf meine Ehre.“ haltung der natürlichen Lebensgrundlagen nung in unlauterer Weise für gewerbliche im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Ge- Zwecke herzugeben. Ebenso wenig darf er sundheit der Menschen mitzuwirken. zulassen, dass von seinem Namen oder vom A. Präambel beruflichen Ansehen des Arztes in solcher §2 Weise Gebrauch gemacht wird. Die auf der Grundlage des Heilberufe-Kammer- Allgemeine ärztliche Berufspflichten gesetzes beschlossene Berufsordnung stellt die (2) Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang Überzeugung der bayerischen Ärzteschaft zum (1) Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Ge- mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Verhalten von Ärzten gegenüber den Patienten, wissen, den Geboten der ärztlichen Ethik Waren und andere Gegenstände abzugeben den Kollegen, den anderen Partnern im Gesund- und der Menschlichkeit aus. Er darf keine oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu heitswesen sowie zum Verhalten in der Öffent- Grundsätze anerkennen und keine Vor- lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen lichkeit dar. Dafür geben sich die bayerischen schriften oder Anweisungen beachten, die zu erbringen oder erbringen zu lassen, so- Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufs- mit seiner Aufgabe nicht vereinbar sind weit nicht die Abgabe des Produkts oder die ordnung, in deren Text die Berufsbezeichnung oder deren Befolgung er nicht verantworten Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten „Arzt“ („Ärzte“) einheitlich und neutral für kann. notwendiger Bestandteil der ärztlichen The- Ärztinnen und Ärzte verwendet wird. Mit der rapie sind. Festlegung von Berufspflichten der Ärzte dient (2) Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft die Berufsordnung zugleich dem Ziel, auszuüben und dem ihm bei seiner Berufs- ausübung entgegengebrachten Vertrauen – das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu zu entsprechen. Er darf dabei weder sein erhalten und zu fördern; eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl des Patienten stellen. Seite 3 von 11
§4 (3) Der Arzt darf individuelle ärztliche Behand- Arzt getroffenen Feststellungen zur Mittei- Fortbildung lung, insbesondere auch Beratung, weder lung an Dritte bestimmt sind. ausschließlich brieflich noch in Zeitungen (1) Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist ver- oder Zeitschriften noch ausschließlich über § 10 pflichtet, sich in dem Umfange beruflich Kommunikationsmedien oder Computer- Dokumentationspflicht fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Ent- kommunikationsnetze durchführen. wicklung der zu seiner Berufsausübung er- (1) Der Arzt hat über die in Ausübung seines forderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. (4) Angehörige von Patienten und andere Per- Berufes gemachten Feststellungen und ge- sonen dürfen bei der Untersuchung und Be- troffenen Maßnahmen die erforderlichen (2) Auf Verlangen muss der Arzt seine Fortbil- handlung anwesend sein, wenn der verant- Aufzeichnungen zu machen. Diese sind dung nach Absatz 1 gegenüber der Kammer wortliche Arzt und der Patient zustimmen. nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärz- sie dienen auch dem Interesse des Patienten tekammer nachweisen. §8 an einer ordnungsgemäßen Dokumenta- Aufklärungspflicht tion. §5 Qualitätssicherung Zur Behandlung bedarf der Arzt der Einwil- (2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Ver- ligung des Patienten. Der Einwilligung hat langen grundsätzlich in die ihn betreffenden Der Arzt ist verpflichtet, an den von der Kam- grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; mer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung persönlichen Gespräch vorauszugehen. ausgenommen sind diejenigen Teile, welche der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzu- subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen nehmen. Der Kammer sind die hierzu erforder- §9 des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind lichen Auskünfte nicht patientenbezogener Art Schweigepflicht dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen zu erteilen. Erstattung der Kosten herauszugeben. (1) Der Arzt hat über das, was ihm in seiner §6 Eigenschaft als Arzt anvertraut oder be- (3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Mitteilung von unerwünschten kannt geworden ist, – auch über den Tod Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Arzneimittelwirkungen des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu Behandlung aufzubewahren, soweit nicht Berufsordnung gehören auch schriftliche Mitteilungen des nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Der Arzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Aufbewahrungspflicht besteht. ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt wer- Röntgenaufnahmen und sonstige Untersu- denden unerwünschten Arzneimittelwirkungen chungsbefunde. (4) Nach Aufgabe der ärztlichen Praxis hat der der Arzneimittelkommission der deutschen Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuss der (2) Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 Bundesärztekammer). er von der Schweigepflicht entbunden wor- aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, den ist oder soweit die Offenbarung zum dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen II. Pflichten gegenüber Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit über Patienten in Obhut gegeben werden, Patienten gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss des Arztes einschränken, soll der Arzt den halten und darf sie nur mit Einwilligung des §7 Patienten darüber unterrichten. Patienten einsehen oder weitergeben. Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln (3) Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Per- (5) Aufzeichnungen auf elektronischen Daten- sonen, die zur Vorbereitung auf den Beruf trägern oder anderen Speichermedien be- (1) Jede medizinische Behandlung hat unter an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über dürfen besonderer Sicherungs- und Schutz- Wahrung der Menschenwürde und unter die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit maßnahmen, um deren Veränderung, Ver- Achtung der Persönlichkeit, des Willens und zu belehren und dies schriftlich festzuhal- nichtung oder unrechtmäßige Verwendung der Rechte des Patienten, insbesondere des ten. zu verhindern. Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. (4) Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nach- § 11 (2) Der Arzt achtet das Recht seiner Patienten, einander denselben Patienten untersuchen Ärztliche Untersuchungs- und den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. oder behandeln, so sind sie untereinander Behandlungsmethoden Andererseits ist – von Notfällen oder be- von der Schweigepflicht insoweit befreit, sonderen rechtlichen Verpflichtungen ab- als das Einverständnis des Patienten vorliegt (1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet gesehen – auch der Arzt frei, eine Behand- oder anzunehmen ist. sich der Arzt dem Patienten gegenüber zur lung abzulehnen. Den begründeten Wunsch gewissenhaften Versorgung mit geeigneten des Patienten, einen weiteren Arzt zuzuzie- (5) Der Arzt ist auch dann zur Verschwiegen- Untersuchungs- und Behandlungsmetho- hen oder einem anderen Arzt überwiesen heit verpflichtet, wenn er im amtlichen oder den. zu werden, soll der behandelnde Arzt in der privaten Auftrag eines Dritten tätig wird, Regel nicht ablehnen. es sei denn, dass dem Betroffenen vor der (2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, Untersuchung oder Behandlung bekannt ist diagnostische oder therapeutische Metho- oder eröffnet wurde, inwieweit die von dem den unter missbräuchlicher Ausnutzung des Seite 4 von 11
Vertrauens, der Unwissenheit, der Leicht- (2) Der Arzt, der einen Schwangerschaftsab- IV. Berufliches Verhalten gläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Pati- bruch durchführt oder eine Fehlgeburt be- enten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, treut, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Heilerfolge, insbesondere bei nicht heil- tote Leibesfrucht keiner missbräuchlichen baren Krankheiten, als gewiss zuzusichern. Verwendung zugeführt wird. 1. Berufsausübung § 12 § 15 § 17 Honorar und Vergütungsabsprachen Forschung Praxissitz und Tätigkeit außerhalb des Praxissitzes (1) Die Honorarforderung muss angemessen (1) Der Arzt muss sich vor der Durchführung sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Ge- klinischer Versuche am Menschen oder der (1) Will ein Arzt eine ambulante selbstständige bührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit epidemiologischen Forschung mit perso- ärztliche Tätigkeit ausüben, muss er sich an nicht andere gesetzliche Vergütungsrege- nenbeziehbaren Daten durch eine bei der einem Ort in einer Praxis (Praxissitz) nie- lungen gelten. Der Arzt darf die Sätze der Kammer oder bei einer medizinischen Fakul- derlassen. Zum Praxissitz können auch in GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschrei- tät gebildeten Ethik-Kommission über die räumlicher Nähe gelegene Untersuchungs- ten. Bei Abschluss einer Honorarvereinba- mit seinem Vorhaben verbundenen berufs- und Behandlungsräume ausschließlich für rung hat der Arzt auf die Einkommens- und ethischen und berufsrechtlichen Fragen spezielle Untersuchungs- und Behandlungs- Vermögensverhältnisse des Zahlungspflich- beraten lassen. Dasselbe gilt vor der Durch- zwecke (ausgelagerte Praxisräume) gehö- tigen Rücksicht zu nehmen. führung gesetzlich zugelassener Forschung ren. mit vitalen menschlichen Gameten und le- (2) Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren bendem embryonalen Gewebe. (2) Über den Praxissitz hinaus ist es dem Arzt Angehörigen und im Einzelfall auch unbe- gestattet, in bis zu zwei weiteren Praxen mittelten Patienten das Honorar ganz oder (2) Der Arzt beachtet bei der Forschung am selbstständig ärztlich tätig zu sein. Der Arzt teilweise erlassen. Menschen die in der Deklaration von Hel- hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße sinki des Weltärztebundes niedergelegten Versorgung seiner Patienten an jedem Ort ethischen Grundsätze für die medizinische seiner Tätigkeit, insbesondere durch räum- Forschung am Menschen. liche Nähe der weiteren Praxen zum Praxis- Berufsordnung III. Besondere medizinische sitz, zu treffen Verfahren und Forschung (3) Zum Zwecke der wissenschaftlichen For- schung und Lehre dürfen der Schweige- (3) Der Arzt darf seinen Beruf nicht im Um- § 13 pflicht unterliegende Tatsachen und Be- herziehen ausüben. Auf Antrag kann der Besondere medizinische Verfahren funde grundsätzlich nur soweit offenbart ärztliche Bezirksverband aus Gründen der werden, als dabei die Anonymität des Pa- Sicherstellung der ärztlichen Versorgung, (1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen tienten gesichert ist oder der Patient dem insbesondere zum Zwecke der aufsuchen- oder Verfahren, die ethische Probleme auf- ausdrücklich zugestimmt hat. den medizinischen Gesundheitsversorgung, werfen und zu denen die Kammer Emp- Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt fehlungen zur Indikationsstellung und zur (4) Bei Auftragsforschung sind in den Publika- ist, dass die beruflichen Belange nicht be- Ausführung festgelegt hat, hat der Arzt die tionen der Ergebnisse die Auftraggeber zu einträchtigt werden und die Berufsordnung Empfehlungen zu beachten. nennen. beachtet wird. (2) Soweit es die Kammer verlangt, hat der Arzt § 16 (4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild die Anwendung solcher Maßnahmen oder Beistand für den Sterbenden kenntlich zu machen. Der Arzt hat auf sei- Verfahren der Kammer anzuzeigen. nem Praxisschild Der Arzt darf – unter Vorrang des Willens des – den Namen, (3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten Patienten – auf lebensverlängernde Maßnah- – die ärztliche Berufsbezeichnung oder die hat der Arzt auf Verlangen der Kammer den men nur verzichten und sich auf die Linde- Facharztbezeichnung, Nachweis zu führen, dass die persönlichen rung der Beschwerden beschränken, wenn ein – die Sprechzeiten sowie und sachlichen Voraussetzungen entspre- Hinausschieben des unvermeidbaren Todes – ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufs- chend den Empfehlungen erfüllt werden. für die sterbende Person lediglich eine unzu- ausübungsgemeinschaft gemäß § 18a an- mutbare Verlängerung des Leidens bedeuten zugeben. § 14 würde. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden Erhaltung des ungeborenen Lebens nicht aktiv verkürzen. Ärzte, welche nicht unmittelbar patienten- und Schwangerschaftsabbruch bezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein (1) Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, Praxisschild absehen, wenn sie dies dem das ungeborene Leben zu erhalten. Der ärztlichen Bezirksverband anzeigen. Schwangerschaftsabbruch unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Der Arzt kann (5) Weitere Praxen im Sinne des Absatzes 2 sind nicht gezwungen werden, einen Schwan- durch ein Schild mit den Angaben nach Ab- gerschaftsabbruch vorzunehmen. satz 4 und einem Hinweis auf den Praxissitz (Anschrift und Telefonnummer) kenntlich zu machen. Seite 5 von 11
(6) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätig- (5) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 so- Ärzten verschiedener Fachgebiete gemein- keit am Praxissitz, gegebenenfalls in wei- wie jede Änderung und die Beendigung sind schaftlich durchgeführt werden kann, darf teren Praxen, sowie die Aufnahme weiterer dem ärztlichen Bezirksverband anzuzeigen. ein Facharzt als Praxisinhaber die für ihn ärztlicher Tätigkeiten und jede Änderung Sind für die beteiligten Ärzte mehrere ärzt- fachgebietsfremde ärztliche Leistung auch hat der Arzt dem ärztlichen Bezirksverband liche Bezirksverbände oder Ärztekammern durch einen angestellten Facharzt des an- unverzüglich anzuzeigen. zuständig, so ist jeder Arzt verpflichtet, den deren Fachgebiets erbringen. für ihn zuständigen ärztlichen Bezirksver- § 18 band oder die für ihn zuständige Kammer (3) Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedin- Berufliche Kooperationen auf alle am Zusammenschluss beteiligten gungen beschäftigt werden. Angemessen Ärzte hinzuweisen. sind insbesondere Bedingungen, die dem (1) Ärzte dürfen sich – auch beschränkt auf beschäftigten Arzt eine angemessene Ver- einzelne Leistungen – zu Berufsausübungs- § 18a gütung gewähren, angemessene Zeit zur gemeinschaften, medizinischen Kooperati- Ankündigung von beruflichen Fortbildung einräumen und bei der Verein- onsgemeinschaften, Praxisverbünden sowie Kooperationen barung von Wettbewerbsverboten eine an- zu Organisationsgemeinschaften zusam- gemessene Ausgleichszahlung vorsehen. menschließen. (1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten sind – unbeschadet des Namens ei- (4) Über die in der Praxis tätigen angestellten Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Be- ner Partnerschaftsgesellschaft – die Namen Ärzte müssen die Patienten in geeigneter rufsausübung zum Zwecke der Erbringung und Arztbezeichnungen aller in der Ge- Weise informiert werden. einzelner Leistungen ist zulässig, sofern er meinschaft zusammengeschlossenen Ärzte nicht lediglich einer Umgehung des § 31 anzukündigen. Bei mehreren Praxissitzen § 20 dient. Eine Umgehung kann insbesondere ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen. Vertreter dann vorliegen, wenn sich der Beitrag des § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Fortfüh- Arztes auf das Erbringen medizinisch-tech- rung des Namens eines nicht mehr berufs- (1) Niedergelassene Ärzte sollen grundsätzlich nischer Leistungen (zum Beispiel Leistungen tätigen, eines ausgeschiedenen oder ver- zur gegenseitigen Vertretung bereit sein; aus den Bereichen der Labormedizin, der storbenen Partners ist unzulässig. übernommene Patienten sind nach Beendi- bildgebenden Verfahren oder der Patho- gung der Vertretung zurückzuüberweisen. Berufsordnung logie) auf Veranlassung durch die übrigen (2) Bei Kooperationen gemäß § 23a muss sich Der Arzt darf sich grundsätzlich nur durch Mitglieder einer Teilberufsausübungsge- der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild einen Facharzt desselben Fachgebiets ver- meinschaft beschränkt oder der Gewinn mit den Kooperationspartnern und dem treten lassen. ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die Zusatz „Kooperationsgemeinschaft“ auf- nicht dem Anteil der von ihnen persönlich nehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß (2) Die Beschäftigung eines Vertreters in der erbrachten Leistungen entspricht. Verträ- § 23b darf der Arzt, wenn die Angabe sei- Praxis ist dem ärztlichen Kreisverband an- ge über die Gründung von Teilberufsaus- ner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur zuzeigen, wenn die Vertretung in der Pra- übungsgemeinschaften sind der Kammer gestatten, dass die Bezeichnung „Arzt“ oder xisausübung insgesamt länger als drei Mo- vorzulegen. eine andere von ihm führbare Bezeichnung nate innerhalb von zwölf Monaten dauert. angegeben wird. (2) Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder ge- (3) Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann meinsam in allen für den Arztberuf zuläs- (3) Zusammenschlüsse zu Organisationsge- zugunsten des überlebenden Ehegatten oder sigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn meinschaften dürfen, insbesondere als eines unterhaltsberechtigten Angehörigen ihre eigenverantwortliche, medizinisch un- „Praxisgemeinschaft“ oder „Apparatege- in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten abhängige sowie nicht gewerbliche Berufs- meinschaft“, angekündigt werden. Die An- nach dem Ende des Kalendervierteljahres, ausübung gewährleistet ist. Bei der beruf- kündigung darf nicht irreführend sein. in dem der Tod eingetreten ist, durch einen lichen Zusammenarbeit, gleich in welcher anderen Arzt fortgeführt werden. Form, hat jeder Arzt zu gewährleisten, dass (4) Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund die ärztlichen Berufspflichten eingehalten gemäß § 23c kann durch Hinzufügen des § 21 werden. Bei allen Formen der ärztlichen Ko- Namens des Verbundes angekündigt wer- Haftpflichtversicherung operation muss die freie Arztwahl gewähr- den. leistet bleiben. Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend ge- § 19 gen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner (3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsaus- Beschäftigung angestellter Praxisärzte beruflichen Tätigkeit zu versichern. übungsgemeinschaften – auch überörtlich – im Rahmen des § 17 Abs. 2 ist zulässig. An je- (1) Der Arzt muss die Praxis persönlich ausüben. § 22 dem Ort einer Berufsausübungsgemeinschaft Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter in Berufsausübungsgemeinschaften von muss mindestens eines der Mitglieder seinen der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch Ärzten, Kooperationen mit Angehörigen Praxissitz im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ha- den niedergelassenen Arzt voraus. Der Arzt anderer Heilberufe und organisatorische ben und dort hauptberuflich tätig sein. hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitar- Praxiszusammenschlüsse beiter dem ärztlichen Bezirksverband anzu- (4) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung zeigen. aufgehoben Regelungen des Partnerschaftsgesell- schaftsgesetzes einschränken, sind sie auf- (2) In Fällen, in denen der Behandlungsauf- grund von § 1 Abs. 3 PartGG vorrangig. trag des Patienten regelmäßig nur von Seite 6 von 11
§ 22a sammenwirken aller beteiligten Berufsan- § 23b Ankündigung von Kooperationen gehörigen erfüllen können. Darüber hinaus Beteiligung von Ärzten an sonstigen muss der Kooperationsvertrag gewährleis- Partnerschaften aufgehoben ten, dass Einem Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften § 23 a) die eigenverantwortliche und selbststän- gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG mit Ange- Ärzte im Beschäftigungsverhältnis dige Berufsausübung des Arztes gewahrt hörigen anderer als den in § 23a beschriebener ist, Berufe zusammenzuarbeiten, wenn in der Part- (1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten nerschaft nicht die Heilkunde am Menschen auch für Ärzte, welche ihre ärztliche Tä- b) die Verantwortungsbereiche der Partner ausgeübt wird. Der Vertrag über diese Partner- tigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen gegenüber den Patienten getrennt blei- schaftsgesellschaft ist der Kammer vorzulegen, Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-recht- ben, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen lichen Dienstverhältnisses ausüben. Belange des Arztes gewahrt sind. Auf Anforde- c) medizinische Entscheidungen, insbeson- rung sind ergänzende Auskünfte zu erteilen. (2) Sofern Weisungsbefugnis von Ärzten ge- dere über Diagnostik und Therapie, aus- genüber Ärzten besteht, sind die Empfänger schließlich der Arzt trifft, sofern nicht §23c dieser Weisungen dadurch nicht von ihrer der Arzt nach seinem Berufsrecht den in Praxisverbund ärztlichen Verantwortung entbunden. der Gemeinschaft selbstständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fach- (1) Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Be- (3) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhält- berufs solche Entscheidungen überlas- rufsausübungsgemeinschaft zusammen- nis darf ein Arzt keine Vereinbarungen tref- sen darf, zuschließen, eine Kooperation verabreden fen, die geeignet sind, ihn in der Unabhän- (Praxisverbund), welche auf die Erfüllung gigkeit seiner ärztlichen Entscheidungen zu d) der Grundsatz der freien Arztwahl ge- eines durch gemeinsame oder gleichgerich- beeinträchtigen. wahrt bleibt, tete Maßnahmen bestimmten Versorgungs- auftrags oder auf eine andere Form der § 23a e) der behandelnde Arzt zur Unterstützung Zusammenarbeit zur Patientenversorgung, Medizinische Kooperationsgemeinschaft in seinen diagnostischen Maßnahmen z. B. auf dem Felde der Qualitätssicherung Berufsordnung zwischen Ärzten und Angehörigen anderer oder zur Therapie auch andere als die in oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet Fachberufe der Gemeinschaft kooperierenden Be- ist. Die Teilnahme soll allen dazu bereiten rufsangehörigen hinzuziehen kann, Ärzten ermöglicht werden; soll die Möglich- (1) Ärzte können sich – auch beschränkt auf keit zur Teilnahme beschränkt werden, z. B. einzelne Leistungen – mit selbstständig f) die Einhaltung der berufsrechtlichen Be- durch räumliche oder qualitative Kriterien, tätigen und zur eigenverantwortlichen Be- stimmungen der Ärzte, insbesondere die müssen die dafür maßgeblichen Kriterien rufsausübung befugten Berufsangehörigen Pflicht zur Dokumentation, das Verbot für den Versorgungsauftrag notwendig und anderer akademischer Heilberufe oder son- der berufswidrigen Werbung und die Re- nicht diskriminierend sein und müssen der stiger Ausbildungsberufe im Gesundheits- geln der Erstellung einer Honorarforde- Ärztekammer gegenüber offen gelegt wer- wesen, mit Ausnahme handwerklicher oder rung, von den übrigen Partnern beachtet den. Ärzte in einem zulässigen Praxisver- gewerblicher Berufe, sowie anderen nach wird, bund dürfen die medizinisch gebotene oder Satz 4 geeigneten Naturwissenschaftlern vom Patienten gewünschte Überweisung an und Angehörigen sozialpädagogischer Be- g) sich die medizinische Kooperationsge- nicht dem Verbund zugehörige Ärzte nicht rufe zur kooperativen Berufsausübung zu- meinschaft verpflichtet, im Rechtsver- behindern. sammenschließen (medizinische Koopera- kehr die Namen aller Partner, ihre Be- tionsgemeinschaft). Dies gilt nicht, soweit rufsbezeichnungen und den Zusatz (2) Die Bedingungen der Kooperation nach Ab- der Angehörige des anderen Berufes durch „Kooperationsgemeinschaft“ anzugeben satz 1 müssen in einem schriftlichen Ver- sein Berufsrecht an dem Zusammenschluss sowie – sofern es sich um eine eingetra- trag niedergelegt werden, der der Kammer gehindert ist oder aufgrund einer Erlaubnis gene Partnerschaftsgesellschaft handelt vorgelegt werden muss. nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz tätig – den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen. wird. Die Kooperation ist in der Form ei- (3) In eine Kooperation nach Absatz 1 können ner Partnerschaftsgesellschaft nach dem (2) Die Mitwirkung des Arztes in einer medizi- auch Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha- PartGG oder aufgrund eines schriftlichen nischen Kooperationsgemeinschaft bedarf bilitationskliniken und Angehörige anderer Vertrages über die Bildung einer Koopera- der Genehmigung der Kammer. Der Kammer Fachberufe nach § 23a einbezogen werden, tionsgemeinschaft in der Rechtsform einer ist der Kooperations- oder Partnerschafts- wenn die Grundsätze nach § 23a gewahrt Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestattet. vertrag vorzulegen. Die Genehmigung ist zu sind. Dem Arzt ist ein solcher Zusammenschluss erteilen, wenn die vorgenannten Vorausset- im Einzelnen nur mit solchen anderen Be- zungen für den Arzt erfüllt sind. Auf Anfor- § 24 rufsangehörigen und in der Weise erlaubt, derung sind ergänzende Auskünfte zu ertei- Verträge über ärztliche Tätigkeit dass diese in ihrer Verbindung mit dem Arzt len. einen gleichgerichteten oder integrierenden Der Arzt soll alle Verträge über seine ärztliche diagnostischen oder therapeutischen Zweck Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Kammer vor- bei der Heilbehandlung, auch auf dem Ge- legen, damit geprüft werden kann, ob die be- biete der Prävention und Rehabilitation, ruflichen Belange gewahrt sind. durch räumlich nahes und koordiniertes Zu- Seite 7 von 11
§ 25 seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu regeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Ärztliche Gutachten und Zeugnisse tragen, wie es deren Krankheitszustand er- Qualifikationen verwechselt werden kön- fordert. nen. Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt mit der notwendigen (4) Der Arzt hat sich auch für den Notfalldienst Angaben nach Nr. 1 bis 4 sind nur zulässig, Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen fortzubilden, wenn er nicht auf Dauer von wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten seine ärztliche Überzeugung auszusprechen. der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist. nicht nur gelegentlich ausübt. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung der Arzt verpflichtet ist oder die auszustellen Der Arzt hat dem ärztlichen Bezirksverband er übernommen hat, sind innerhalb einer an- auf sein Verlangen die zur Prüfung der Vor- gemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über 2. Berufliche Kommunikation aussetzungen der Ankündigung erforder- Mitarbeiter und Ärzte in Weiterbildung müssen lichen Unterlagen vorzulegen. Der ärztliche grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach § 27 Bezirksverband kann ergänzende Auskünfte Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, Erlaubte Information und berufswidrige verlangen. ausgestellt werden. Werbung (5) Medizinisch-akademische Grade und ärzt- § 26 (1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der liche Titel dürfen angekündigt werden. Ärztlicher Notfalldienst Berufsordnung ist die Gewährleistung des Andere akademische Grade dürfen nur in Patientenschutzes durch sachgerechte und Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung (1) Der niedergelassene Arzt ist verpflichtet, angemessene Information und die Ver- genannt werden. am Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag meidung einer dem Selbstverständnis des eines Arztes kann aus schwerwiegenden Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisie- (6) Die Bezeichnung „Professor“ darf geführt Gründen eine Befreiung vom Notfalldienst rung des Arztberufs. werden, wenn sie auf Vorschlag der medi- ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt zinischen Fakultät (Fachbereich) durch die werden. Dies gilt insbesondere: (2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sach- Hochschule oder das zuständige Landes- liche berufsbezogene Informationen ge- ministerium verliehen worden ist. Dasselbe – wenn er wegen körperlicher Behinderung stattet. gilt für die von einer medizinischen Fakul- Berufsordnung hierzu nicht in der Lage ist, tät einer ausländischen wissenschaftlichen (3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt un- Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn – wenn ihm aufgrund besonders belasten- tersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine sie nach Beurteilung durch die Kammer der der familiärer Pflichten die Teilnahme nach Inhalt oder Form anpreisende, irre- deutschen Bezeichnung „Professor“ gleich- nicht zuzumuten ist, führende oder vergleichende Werbung. Der wertig ist. Die Bezeichnung „Professor“ Arzt darf eine solche Werbung durch andere muss in den Fällen des Satzes 2 mit einem – wenn er an einem klinischen Bereit- weder veranlassen noch dulden. Werbever- auf die Herkunft hinweisenden Zusatz sowie schaftsdienst mit Notfallversorgung teil- bote aufgrund anderer gesetzlicher Bestim- mit etwaigen Zusätzen nach Maßgabe der nimmt, mungen bleiben unberührt. Verleihungsurkunde geführt werden. Ist die Bezeichnung „Professor“ von einer anderen – für Ärzte über 65 Jahre, (4) Der Arzt kann als einer medizinischen Fakultät verliehen 1. sonstige nach der Weiterbildungsord- worden, so darf die Bezeichnung „Profes- – für Ärztinnen ab Bekanntgabe der nung erworbene Bezeichnungen, sor“ nur unter Angabe der Fakultäts- und Schwangerschaft bis 24 Monate nach 2. nach anderen öffentlich-rechtlichen Hochschulzugehörigkeit geführt werden. der Entbindung; darüber hinaus für ei- Vorschriften erworbene Qualifikationen, nen weiteren Zeitraum von 12 Monaten, 3. sonstige Qualifikationen, § 28 soweit nicht die Versorgung des Kindes 4. als solche gekennzeichnete „Besondere Verzeichnisse anderweitig sichergestellt ist. Letzteres Untersuchungs- und Behandlungsme- gilt auch für Ärzte vom Tag der Geburt thoden“, Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen des Kindes an. 5. organisatorische Hinweise lassen, wenn diese folgenden Anforderungen ankündigen. gerecht werden: (2) Für die Entscheidung über den Antrag nach 1. Sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien Absatz 1 Satz 2 ist der ärztliche Kreisver- Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben band zuständig, dessen Mitglied der An- dürfen nur in der nach der Weiterbildungs- Bedingungen gleichermaßen mit einem kos- tragsteller ist, soweit die Kammer einen ordnung zulässigen Form und können zu- tenfreien Grundeintrag offen stehen, Notfalldienst selbst eingerichtet hat. Satz 1 sammen mit der unter der Nr. 301 04 494 2. die Eintragungen müssen sich auf die ankün- gilt auch, wenn der Notfalldienst von einem beim Deutschen Patent- und Markenamt digungsfähigen Informationen beschränken anderen Träger eingerichtet wurde, der An- eingetragenen Marke, „Zur Führung berech- und tragsteller aber mit diesem Träger selbst tigt“ (A N H A N G nach Kapitel D IV. Nr. 15), 3. die Systematik muss zwischen den nach der in keinerlei mittelbarer oder unmittelbarer geführt werden. Weiterbildungsordnung und nach sonstigen Rechtsbeziehung steht. öffentlich-rechtlichen Vorschriften erwor- Andere Qualifikationen und „Besondere Un- benen Qualifikationen einerseits und „Be- (3) Die Einrichtung eines Notfalldienstes ent- tersuchungs- und Behandlungsmethoden“ sondere Untersuchungs- und Behandlungs- bindet den behandelnden Arzt nicht von dürfen nur so angekündigt werden, dass methoden“ andererseits unterscheiden. seiner Verpflichtung, für die Betreuung diese Angaben nicht mit solchen nach ge- Seite 8 von 11
3. Berufliche Zusammenarbeit 4. Wahrung der ärztlichen Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und auf Verlangen von Ärzten Unabhängigkeit bei der der Kammer vorzulegen. Zusammenarbeit mit Dritten § 29 (2) Die Annahme von nicht geringfügigen Wer- Kollegiale Zusammenarbeit § 30 begaben oder anderen Vorteilen ist unter- Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten sagt. (1) Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung des Arztes, in (1) Die nachstehenden Vorschriften dienen im (3) Dem Arzt ist nicht gestattet, für den Bezug einem Gutachten, auch soweit es die Be- Interesse der Patienten der Wahrung der der in Absatz 1 genannten Produkte Ge- handlungsweise eines anderen Arztes be- ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Drit- schenke oder andere Vorteile für sich oder trifft, nach bestem Wissen seine ärztliche ten. einen Dritten zu fordern. Diese darf er auch Überzeugung auszusprechen, bleibt unbe- weder sich noch Dritten versprechen lassen rührt. Unsachliche Kritik an der Behand- (2) Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen oder annehmen, es sei denn, der Wert ist lungsweise oder dem beruflichen Wissen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu geringfügig. eines Arztes sowie herabsetzende Äuße- seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern rungen über dessen Person sind berufsun- gehören, zu untersuchen oder zu behan- (4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in würdig. deln. Dies gilt nicht für Personen, welche angemessener Höhe für die Teilnahme an sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf wissenschaftlichen Fortbildungsveranstal- (2) Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus oder zu einem medizinischen Assistenzberuf tungen ist nicht berufswidrig. Der Vorteil seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbe- befinden. ist unangemessen, wenn er die Kosten der werber um eine berufliche Tätigkeit durch Teilnahme des Arztes (notwendige Reisekos- unlautere Handlungen zu verdrängen. Es (3) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen an- ten, Tagungsgebühr) an der Fortbildungs- ist insbesondere berufsunwürdig, wenn ein derer Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn veranstaltung übersteigt oder der Zweck Arzt sich innerhalb eines Zeitraums von die Verantwortungsbereiche des Arztes und der Fortbildung nicht im Vordergrund steht. einem Jahr ohne Zustimmung des Praxisin- des Angehörigen des Gesundheitsberufs klar Sätze 1 und 2 gelten für berufsbezogene In- habers im Einzugsbereich derjenigen Praxis erkennbar voneinander getrennt bleiben. formationsveranstaltungen von Herstellern Berufsordnung niederlässt, in welcher er in der Aus- oder entsprechend. Weiterbildung mindestens drei Monate tä- § 31 tig war. Ebenso ist es berufsunwürdig, in Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen § 34 unlauterer Weise einen Kollegen ohne an- Entgelt Verordnungen, Empfehlungen und Begut- gemessene Vergütung zu beschäftigen oder achtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln eine solche Beschäftigung zu bewirken. Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuwei- sung von Patienten oder Untersuchungsmate- (1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Ver- (3) Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen Ver- rial ein Entgelt oder andere Vorteile sich ver- ordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln richtungen bei Patienten heranziehen, de- sprechen oder gewähren zu lassen oder selbst oder Medizinprodukten eine Vergütung nen gegenüber nur sie einen Liquidations- zu versprechen oder zu gewähren. oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu anspruch haben, sind verpflichtet, diesen fordern, sich oder Dritten versprechen zu Ärzten eine angemessene und durch Vertrag § 32 lassen oder anzunehmen. geregelte Vergütung zu gewähren. Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen (2) Der Arzt darf Ärztemuster nicht gegen Ent- (4) In Gegenwart von Patienten oder Nicht- gelt weitergeben. ärzten sind Beanstandungen der ärztlichen Dem Arzt ist es nicht gestattet, von Patienten Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen oder anderen Personen Geschenke oder ande- (3) Dem Arzt ist es nicht gestattet, über Arz- zu unterlassen. Das gilt auch für Ärzte als re Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich nei-, Heil- und Hilfsmittel, Körperpflege- Vorgesetzte und Untergebene und für den oder Dritten versprechen zu lassen oder anzu- mittel oder ähnliche Waren Werbevorträ- Dienst in den Krankenhäusern. nehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt ge zu halten oder zur Werbung bestimmte wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Gutachten zu erstellen. Der Arzt hat eine (5) Der zur Weiterbildung befugte Arzt hat im Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflus- solche Verwendung seiner Gutachten und Rahmen der gegebenen Möglichkeiten einen sung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu ärztlichen Mitarbeiter unbeschadet dessen Geschenkes oder des anderen Vorteils gering- untersagen. Pflicht, sich selbst um eine Weiterbildung fügig ist. zu bemühen, in dem gewählten Weiterbil- (4) Der Arzt hat die Pflicht, im Rahmen seiner dungsgang nach Maßgabe der Weiterbil- § 33 Möglichkeiten dem Arzneimittelmissbrauch dungsordnung weiterzubilden. Arzt und Industrie entgegenzuwirken und der missbräuch- lichen Anwendung von Arzneimitteln kei- (1) Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller nen Vorschub zu leisten. von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbringen (z. B. bei der (5) Dem Arzt ist nicht gestattet, Patienten ohne Entwicklung, Erprobung und Begutach- hinreichenden Grund an bestimmte Apo- tung), muss die hierfür bestimmte Vergü- theken, Geschäfte oder Anbieter von ge- tung der erbrachten Leistung entsprechen. sundheitlichen Leistungen zu verweisen. Seite 9 von 11
§ 35 – rechtzeitig den Patienten an andere Ärzte Nr. 8 Fortbildungsveranstaltungen und zur Fortsetzung der Behandlung zu über- Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten Sponsoring weisen, aufgehoben Werden Art, Inhalt und Präsentation von Fort- – dem Wunsch von Patienten nach Einholung bildungsveranstaltungen allein von einem einer Zweitmeinung sich nicht zu widerset- Nr. 9 ärztlichen Veranstalter bestimmt, so ist die An- zen, Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten nahme von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für und Angehörigen anderer Fachberufe Veranstaltungskosten in angemessenem Um- – für die mit- oder weiterbehandelnden Ärzte fang erlaubt. Der Sponsor ist bei der Ankündi- die erforderlichen Patientenberichte zeitge- aufgehoben gung und Durchführung zu benennen. recht zu erstellen und, falls darüber hinaus notwendig, die eigene Dokumentation zur Nr. 10 Einsicht zu überlassen. Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partner- schaften C. Verhaltensregeln (Grund- Nr. 3 sätze korrekter ärztlicher Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeitern aufgehoben Berufsausübung) Eine korrekte ärztliche Berufsausübung ver- Nr. 11 Nr. 1 langt auch, dass sich der Arzt zu seinen Praxisverbund Umgang mit Patienten nichtärztlichen Mitarbeitern korrekt verhält und insbesondere die arbeitsrechtlichen Be- aufgehoben Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, stimmungen beachtet. dass der Arzt beim Umgang mit Patienten III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit – ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektiert, D. Ergänzende Bestimmungen Nr. 12 zu einzelnen ärztlichen Praxen deutscher Ärzte Berufsordnung – ihre Privatsphäre achtet, Berufspflichten in anderen EU-Mitgliedstaaten – über die beabsichtigte Diagnostik und The- I. Regeln der beruflichen Kommunikation, Führt ein Arzt neben seiner Niederlassung oder rapie, ggf. über ihre Alternativen und über insbesondere zulässiger Inhalt und neben seiner ärztlichen Berufstätigkeit im Gel- seine Beurteilung des Gesundheitszustandes Umfang sachlicher Informationen über tungsbereich dieser Berufsordnung in einem in für den Patienten verständlicher und an- die berufliche Tätigkeit (unbesetzt) anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemessener Weise informiert und insbeson- eine Praxis oder übt er dort eine weitere ärzt- dere auch das Recht, empfohlene Unter- Nr. 1 liche Berufstätigkeit aus, so hat er dies dem suchungs- und Behandlungsmaßnahmen (unbesetzt) ärztlichen Kreisverband anzuzeigen. Der Arzt abzulehnen, respektiert, hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Nr. 2 Versorgung seiner Patienten am Ort seiner – Rücksicht auf die Situation des Patienten (unbesetzt) Berufsausübung im Geltungsbereich dieser nimmt, Berufsordnung während seiner Tätigkeit in Nr. 3 den anderen Mitgliedstaaten zu treffen. Der – auch bei Meinungsverschiedenheiten sach- (unbesetzt) ärztliche Kreisverband kann verlangen, dass lich und korrekt bleibt, der Arzt die Zulässigkeit der Eröffnung der Nr. 4 weiteren Praxis nach dem Recht des betref- – den Mitteilungen des Patienten gebührende (unbesetzt) fenden Mitgliedstaats der Europäischen Union Aufmerksamkeit entgegenbringt und einer nachweist. Patientenkritik sachlich begegnet. Nr. 5 (unbesetzt) Nr. 13 Nr. 2 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Behandlungsgrundsätze Nr. 6 Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten (unbesetzt) Übernahme und Durchführung der Behandlung Wird ein Arzt, der in einem anderen Mitglied- erfordern die gewissenhafte Ausführung der II. Formen der Zusammenarbeit (Gemein- staat der Europäischen Union niedergelassen gebotenen medizinischen Maßnahmen nach schaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft, ist oder dort seine berufliche Tätigkeit entfal- den Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört Medizinische Kooperationsgemein- tet, vorübergehend im Geltungsbereich dieser auch schaft, Praxisverbund) Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, – rechtzeitig andere Ärzte hinzuziehen, wenn Nr. 7 so hat er die Vorschriften dieser Berufsordnung die eigene Kompetenz zur Lösung der dia- Berufsrechtsvorbehalt zu beachten. Dies gilt auch, wenn der Arzt sich gnostischen und therapeutischen Aufgabe darauf beschränken will, im Geltungsbereich nicht ausreicht, aufgehoben dieser Berufsordnung auf seine Tätigkeit auf- merksam zu machen; die Ankündigung seiner Seite 10 von 11
Tätigkeit ist ihm nur in dem Umfang gestattet, ANHANG als sie nach dieser Berufsordnung erlaubt ist. IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen Nr. 14 Schutz des menschlichen Embryos Die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken sowie der Gentransfer in Embryonen und die Forschung an mensch- lichen Embryonen und totipotenten Zellen sind verboten. Verboten sind diagnostische Maß- nahmen an Embryonen und totipotenten Zellen vor dem Transfer in die weiblichen Organe. Nr. 15 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer (1) Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes und die an- schließende Einführung des Embryos in die Gebärmutter oder die Einbringung von Ga- meten oder Embryonen in den Eileiter der genetischen Mutter sind als Maßnahme zur Behandlung der Sterilität ärztliche Tä- E. Inkrafttreten Berufsordnung tigkeiten und nur nach Maßgabe des § 13 zulässig. Die Verwendung fremder Eizellen gegenstandslos (Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Ver- fahren verboten. (2) Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, an einer In-vitro-Fertilisation oder einem Em- bryotransfer mitzuwirken. Seite 11 von 11
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