Bekanntmachungsblatt Amtliches - Märkischer Kreis

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Amtliches
Bekanntmachungsblatt
- Amtsblatt des Märkischen Kreises-

Nr. 59 Nachtrag        Ausgegeben in Lüdenscheid am 02.12.2021            Jahrgang 2021

Inhaltsverzeichnis
02.12.2021           Stadt Iserlohn        Allgemeinverfügung zur Anordnung einer Mas-
                                           kenpflicht zum Zwecke der Verhinderung der
                                           Verbreitung des Coronavirus (COVID-19)        1182

02.12.2021           Märkischer Kreis      Allgemeinverfügung zur Abgabe von Geflügel
                                           im Reisegewerbe zum Schutz gegen die Hoch-
                                           pathogene Aviäre Influenza (HPAI) vom
                                           01.12.2021                                    1186

                                        1181
c) Auf den Flächen der Iserlohner Wochen-
                                                                    märkte ist an den nachfolgenden Örtlichkei-
                                                                    ten, zu den genannten Öffnungszeiten min-
                                                                    destens eine medizinische Maske (sog. OP-
                                                                    Maske) zu tragen:
     Allgemeinverfügung der Stadt Iserlohn
                                                                 Wochenmarkt Iserlohn:
zur Anordnung einer Maskenpflicht zum Zwecke
der Verhinderung der Verbreitung des Coronavi-                   -   mittwochs in der Zeit von 8.00 – 13.00 Uhr und
rus (COVID-19)                                                       samstags in der Zeit von 8.00 - 14.00 Uhr auf dem
                                                                     Schillerplatz zwischen Laarstraße, Turmstraße,
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28a Abs.                   Nordengraben und Vinckestraße, in der Turm-
7 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämp-                       straße, auf dem Marktplatz
fung von Infektionskrankheiten beim Menschen (In-
fektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl.               Wochenmarkt Letmathe:
I S. 1045) – in der aktuell gültigen Fassung – i. V. m.
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 der Verordnung zum
                                                                 -   samstags in der Zeit von 8.00 – 13.00 Uhr auf der
Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
                                                                     Overwegstraße zwischen Reinickendorfer Straße
SARS-CoV-2           –       Coronaschutzverordnung
                                                                     und Zum Volksgarten
(CoronaSchVO NRW) vom 17.08.2021 – in der ab
dem 27.11.2021 gültigen Fassung – ordnet die Stadt
Iserlohn zur Verhinderung der Verbreitung des
                                                                 2. Die Pflicht zu 1 a) bis c) gilt nicht:
Coronavirus (COVID-19) folgendes an:
                                                                 a) für Kinder bis zum Schuleintritt. Soweit Kin-
                                                                    der vom Schuleintritt bis zum Alter von 13
1. Maskenpflicht im öffentlichen Raum:
                                                                    Jahren aufgrund der Passform keine medizi-
                                                                    nische Maske tragen können, ist ersatzweise
a) Auf den nachfolgend beschriebenen Veran-
                                                                    eine Alltagsmaske zu tragen,
   staltungsflächen ist während der nachfolgend
   festgelegten Öffnungszeiten des Iserlohner                    b) für Personen, die aus medizinischen Gründen
   Weihnachtsmarktes 2021 in 58636 Iserlohn                         keine Maske tragen können; das Vorliegen
   mindestens eine medizinische Maske (sog.                         der medizinischen Gründe ist durch ein ärztli-
   OP-Maske) zu tragen:                                             ches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Ver-
                                                                    langen vorzulegen ist,
Veranstaltungsfläche/Örtlichkeit:                                c) an festen Sitz- oder Stehplätzen von gastro-
- Alter Rathausplatz, bis zum Treppenzugang                         nomischen Einrichtungen (Imbiss- und Aus-
   Westertorpassage                                                 schankständen),
- Unnaer Straße vom Alten Rathausplatz bis zur                   d) für die Dauer der Einnahme von Speisen und
   Kreuzung Wasserstraße                                            Getränken,
- Bilstein bis zur Absperrung                                    e) in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der
- Wermingser Straße ab Hausnr. 1 bzw. 2 in Rich-                    Maske nur wenige Sekunden dauert,
   tung Alter Rathausplatz                                       f) für Inhaberinnen und Inhaber sowie Beschäf-
                                                                    tigte der Einrichtungen bzw. Verkaufsstände,
Zeitraum/Öffnungszeiten                                             wenn das Tragen der Maske durch gleich
- sonntags 13.00 – 21.00 Uhr                                        wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung
- montags–donnerstags 11.00 – 21.00 Uhr                             durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt
                                                                    wird.
- freitags und samstags 11.00 – 22.00 Uhr
                                                                 g) für am Bühnenprogramm teilnehmende Per-
                                                                    sonen (Nikolaus, Künstler)
b) Auf der nachfolgend beschriebenen Veran-
   staltungsfläche ist während der nachfolgend
   festgelegten Öffnungszeiten des Weihnachts-
                                                                 3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41
   marktes Barendorf 2021 in 58640 Iserlohn
                                                                    Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz
   mindestens eine medizinische Maske (sog.
                                                                    NRW mit dem auf die Bekanntmachung fol-
   OP-Maske) zu tragen:
                                                                    genden Tag als bekanntgegeben. Sie gilt bis
                                                                    einschließlich zum 21.12.2021.
Veranstaltungsfläche/Örtlichkeit:
- Museumsgelände Barendorf
                                                                 Hinweise:
Zeitraum/Öffnungszeiten                                          1. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort
- Samstag den 04.12.2021 und 11.12.2021                             vollziehbar nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG. Die
    10.00 – 21.00 Uhr                                               Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wir-
- Sonntag den 05.12.2021 und 12.12.2021                             kung.
    10.00 – 21.00 Uhr
                                                                 2. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung wer-
                                                                    den als Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten
                                                                    verfolgt.

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Begründung:                                                      Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemi-
                                                                 ologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neu-
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Anste-                     infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100
ckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt,                 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die ver-
trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 IfSG              fügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazi-
die Schutzmaßnahmen – insbesondere die in § 28a                  täten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-
Abs. 7 IfSG genannten –, soweit und solange es zur               Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sol-
Verhinderung der Verbreitung übertragbarerer                     len bei der Bewertung des Infektionsgeschehens be-
Krankheiten erforderlich ist.                                    rücksichtigt werden.

Die Stadt Iserlohn ist nach §§ 16a Abs. 1 Satz 1, 28             Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen müssen ge-
Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i. V. m. Artikel 1 Gesetz zur           eignet, erforderlich und angemessen sein, um das lo-
konsequenten und solidarischen Bewältigung der                   kale Infektionsgeschehen einzugrenzen.
COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und                     Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krank-
zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die               heitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.
Auswirkungen einer Pandemie vom 14. April 2020 i.                Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen.
V. m. § 2 Gesetz zur Regelung besonderer Hand-                   Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion.
lungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen                     Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die
Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und              Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch
zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infek-               indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasen-
tionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnis-               schleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt
gesetz – IfSBG-NRW) – in der zur Zeit gültigen Fas-              gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko ei-
sung – zuständige Behörde.                                       ner Ansteckung mit dem COVID-19-Virus bei Zusam-
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit               mentreffen vieler Menschen potentiell und damit die
weltweit verbreitet. In Deutschland, Nordrhein-West-             Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung
falen und auch in Iserlohn gibt es zahlreiche Infektio-          weiterverbreiten.
nen.                                                             Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes
Bei einer Coronavirus-Infektion handelt es sich um               (RKI) im öffentlichen Lagebericht vom 11.11.2021
eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3               wird die aktuelle Situation in Deutschland wie folgt
IfSG. Auf dem Gebiet der Stadt Iserlohn sind Kranke              bewertet:
(§ 2 Nr. 4 IfSG), Krankheitsverdächtige (§ 2 Nr. 5
IfSG), Ansteckungsverdächtige (§ 2 Nr. 7 IfSG) und               „Der seit Ende September 2021 beobachtete, stei-
Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG) festgestellt worden.                gende Trend der 7-Tages-Inzidenzen hat sich in den
                                                                 letzten Wochen deutlich beschleunigt. Die aktuellen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des             Fallzahlen sind schon jetzt höher als alle bisher auf
Landes Nordrhein-Westfalen hat am 17.08.2021 die                 den Höhepunkten der vorangegangenen Erkran-
CoronaSchVO NRW erlassen. In der ab dem                          kungswellen verzeichneten Werte. Leider zieht die-
27.11.2021 gültigen Fassung wurden in § 3 Örtlich-               ser hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung auch ein
keiten festgelegt, an denen mindestens eine medizi-              deutliches Ansteigen der schweren Krankheitsver-
nische Maske zu tragen ist. Nach § 3 Abs. 1                      läufe und der Todesfälle nach sich und macht das
CoronaSchVO ist insoweit in Außenbereichen, für die              Auftreten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. In
die zuständige Behörde dies durch eine Allgemein-                der Meldewoche (MW) 44/2021 ist die 7-Tage-Inzi-
verfügung ausdrücklich anordnet, mindestens eine                 denz im Vergleich zur Vorwoche weiterhin deutlich in
medizinische Maske zu tragen. Diese Anordnung er-                allen Altersgruppen, auch in den höheren, angestie-
folgt durch diese Allgemeinverfügung für die unter Nr.           gen. Auch die wöchentliche Hospitalisierungsinzi-
1 definierten Bereiche.                                          denz (hospitalisierte Fälle /100.000) stieg an und lag
                                                                 in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen in der 44. MW
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Ver-                     bei 26 hospitalisierten Fällen / 100.000 Einwohnern.
hinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-                 In den meisten Landkreisen (358) liegt die 7-Tage-
heit 2019 (COVID-19) nach § 28a Abs. 7 in Verbin-                sinzidenz über 100 Fällen pro 100.000 Einwohner, in
dung mit § 28 Abs. 1 sind insbesondere an dem                    165 Landkreisen über 250 pro 100.000 Einwohnern.
Schutz von Leben und Gesundheit und der Funkti-                  Es ist damit zu rechnen, dass sich der starke Anstieg
onsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten;                der Fallzahlen innerhalb der nächsten Wochen fort-
dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsge-                setzen wird, wenn die Bevölkerung nicht durch die
schehens durch ansteckendere, das Gesundheits-                   freiwillige Reduktion von potentiell infektiösen Kon-
system stärker belastende Virusvarianten zu berück-              takten im privaten Bereich und Beachtung der Basis-
sichtigen. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen                  maßnahmen in allen anderen Lebensbereichen mit-
nach § 28a Abs. 3 IfSG unter Berücksichtigung des                hilft, den momentanen Infektionsdruck auf alle, ge-
jeweiligen regionalen und überregionalen Infektions-             impfte wie ungeimpfte Personen, zu mindern. Der
geschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine dro-              Anteil positiv getesteter Proben unter den in den La-
hende Überlastung der regionalen und überregiona-                boren durchgeführten PCR-Tests steigt weiter deut-
len stationären Versorgung zu vermeiden. Wesentli-               lich an (44. Kalenderwoche (KW): 16,03 %; 43. KW:
cher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaß-                   12,2 %) bei im Vergleich zur Vorwoche gleichbleiben-
nahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf              der Anzahl der durchgeführten Tests. Die mit Ab-
die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein                 stand höchste Inzidenz hospitalisierter Fälle wurde in
Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000                    MW 44 in der Altersgruppe der ab 80-Jäh-rigen ver-
Einwohner innerhalb von sieben Tagen.                            zeichnet, gefolgt von der Altersgruppe der 60- bis 79-
                                                                 Jährigen.

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Das Risiko einer schweren Erkrankung mit Kranken-              Deshalb ist es erforderlich, Schutzmaßnahmen mit
hauseinweisung und in manchen Fällen das Risiko                dem Ziel aufrecht zu erhalten, die Ausbreitung des
eines tödlichen Verlaufs ist bei den älteren Alters-           Virus bestmöglich zu verhindern.
gruppen weiterhin am höchsten, steigt aber bereits
bei den ab 50-Jährigen gegenüber jüngeren Erwach-              Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen
senen deutlich an.                                             Maske ist notwendig, um die Verbreitung von SARS-
Mit Datenstand vom 10.11.2021 werden 2.739 Per-                CoV-2 zu verhindern. Unter den zur Verfügung ste-
sonen mit einer COVID-19-Diagnose auf einer Inten-             henden Schutzmaßnahmen, sind die getroffenen An-
sivstation behandelt. Damit zeichnet sich über die             ordnungen wirksam und verhältnismäßig.
letzten Wochen ein deutlicher Anstieg der Fälle mit            Angesichts der Entwicklung der Infektionszahlen sind
COVID-19-Diagnose auf den Intensivstationen ab.                sie zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und
Innerhalb der letzten Woche vom 03.11. –                       auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
11.11.2021 gab es eine Zunahme um 513 Personen.                Bei der Festlegung der Maskenpflicht handelt es sich
Bis zum 09.11.2021 waren weiterhin 70 % der Bevöl-             vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
kerung mindestens einmal und 67 % vollständig ge-              schen Lage und Entwicklung um eine notwendige
impft. Damit ist der Anteil geimpfter Personen in den          Schutzmaßnahme. Hierdurch wird der weiterhin be-
letzten Wochen kaum noch gestiegen. Alle Impf-                 sorgniserregenden infektionsepidemiologischen Ge-
stoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung ste-          samtlage begegnet, die durch ein hohes und weiter
hen, schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei             steigendes Niveau an Neuinfektionen und einen
vollständiger Impfung die allermeisten geimpften               noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der
Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung.                Bevölkerung gekennzeichnet ist.
Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend            Die Anordnung zum Tragen einer medizinischen
und es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren            Maske in den in der Anordnung zu Ziffer 1 definierten
Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle                   Bereichen ist erforderlich, weil dort erfahrungsgemäß
kommen wird und die verfügbaren intensivmedizini-              der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht ein-
schen Behandlungskapazitäten überschritten wer-                gehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vor-
den.                                                           nehmlich an der Zahl und Dichte der dort gleichzeitig
Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für            anwesenden Personen. Ferner kann nicht sicherge-
die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften             stellt werden, dass der Publikumsverkehr homogen
Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch             „geregelt“ ist, d. h. die Personen sich nicht in unter-
ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als          schiedlichen Richtungen bewegen. Da auch im Au-
moderat, aber aufgrund der steigenden Infektions-              ßenbereich immer dort, wo Menschen eng zusam-
zahlen ansteigend eingeschätzt. Diese Einschätzung             menkommen, trotz der geringeren Aerosolproblema-
kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse än-              tik Infektionsgefahren durch Tröpfchen- und Aerosol-
dern.“                                                         übertragungen bestehen, wird eine Maskenpflicht
                                                               unter Ziffer 1 für solche Bereiche/Veranstaltungen
Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen liegt bun-              mit erwartbar engem Zusammentreffen angeordnet.
desweit aktuell bei 442,9 (Zahl der Neuinfektionen             Die Anordnung ist auch geeignet, der Verbreitung
pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen, Stand: 01.              des COVID-19 Virus entgegenzuwirken, da sich das
Dezember 2021, 00.00 Uhr). Die 7-Tage-Inzidenz                 Risiko einer Ansteckung mit dem COVID-19 Virus
der Hospitalisierung liegt bundesweit aktuell bei              generell beim Zusammentreffen von Personen er-
5,62 (Zahl der Krankenhauseinweisungen pro                     höht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht
100.000 Einwohner in sieben Tagen, Stand: 1. De-               eingehalten wird.
zember 2021).                                                  Nach aktueller Einschätzung der Stadt Iserlohn ist
Die Leitindikatoren für Nordrhein-Westfalen stellen            eine Maskenpflicht aus infektiologischer Sicht erfor-
sich wie folgt dar:                                            derlich, da die Auswertung der aktuellen Infektions-
Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß IfSG                zahlen darauf hindeutet, dass von einer deutlich hö-
liegt bei 4,14 und die 7-Tage-Inzidenz bei 289,1.              heren Ansteckungsgefahr im Freien ausgegangen
Die 7-Tages-Inzidenz im Märkischen Kreis zeigt in              werden könne, als das im Sommer der Fall gewesen
den letzten Tagen und Wochen einen erheblichen                 sei.
Anstieg. Während diese Anfang November                         Weihnachtsmärkten kommt vor diesem Hintergrund
(01.11.2021) noch bei 104,7 lag ist der Wert aktuell           jedenfalls dann ein besonderes Gefährdungspoten-
auf 329,6 (Stand vom 01.12.2021, 00.00 Uhr) gestie-            tial zu, wenn diese regelmäßig gut besucht sind und
gen und liegt somit über dem landesweiten Durch-               Abstandsregeln nicht umfassend eingehalten wer-
schnitt in NRW. Zurzeit (Stand 30.11.2021) werden              den können.
im Märkischen Kreis 60 Corona-Patient*innen statio-
när behandelt, darunter 13 Patient*innen intensiv-             Durch die Verteilung der Angebote im zentralen In-
medizinisch, sechs davon mit Beatmung. Unter Be-               nenstadtbereich, insbesondere auf dem belebten Al-
rücksichtigung der Erfahrungen des vergangenen                 ten Rathausplatz, in welchem sich auch die Fußgän-
Jahres ist ferner anzunehmen, dass sich die jahres-            gerzonen und die übrigen Haupteinkaufsstraßen so-
zeitbedingten Wetteränderungen nachteilig auf das              wie zahlreiche Gastronomiebetriebe befinden, ist im
Infektionsgeschehen auswirken werden, da diese zu              gesamten Veranstaltungsbereich insbesondere in
einer Steigerung der Aufenthalte von Personen in ge-           der Vorweihnachtszeit mit einem erhöhten Men-
schlossenen Räumen führen werden. Insofern be-                 schenaufkommen zu rechnen, so dass davon auszu-
steht erneut die Gefahr einer Überlastung der Kapa-            gehen ist, dass der empfohlene Mindestabstand
zitäten des Gesundheitssystems.                                nicht dauerhaft eingehalten werden kann, so dass es

                                                        1184
dort weiterer Maßnahmen zur Umsetzung bezie-                    Das Interesse der Allgemeinheit an einer Verlangsa-
hungsweise Einhaltung der Hygienestandards der                  mung der Verbreiterung des Virus und dadurch der
CoronaSchVO sowie zum Schutz der Gesundheit be-                 Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesund-
darf.                                                           heitssystems rechtfertigt die getroffenen Einschrän-
Weil nachweisbar auch immunisierte Personen Infek-              kungen und überwiegt die entgegenstehenden priva-
tionen weitergeben und empfangen (und dann z.B.                 ten Interessen.
im häuslichen Umfeld auch an Ungeimpfte weiterge-               Die Befristung dieser Allgemeinverfügung ergeht
ben können), ist die nach der Coronaschutzverord-               grundsätzlich in Anlehnung an die Gültigkeitsdauer
nung festgelegte 2G-Regel für die Iserlohner Weih-              der CoronaSchVO NRW.
nachtsmärkte nicht allein als Schutzmaßnahme aus-               Nach § 28a IfSG sind Rechtsverordnungen, die nach
reichend; die Anordnung der Maskenpflicht zu Ziffer             § 32 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 7 IfSG
1 Buchstabe a gilt somit auch für immunisierte Per-             erlassen werden, zeitlich zu befristen. Die aktuelle
sonen ohne grundsätzliche Einschränkung während                 Rechtsverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO
der Öffnungszeiten der Veranstaltung.                           NRW) vom 17.08.2021 – in der ab dem 24.11.2021
Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde insoweit                gültigen Fassung – ist insoweit bis zum 21.12.2021
Rechnung getragen, als dass die Maskenpflicht nicht             befristet.
an festen Sitz- oder Stehplätzen von gastronomi-                Vor dem Hintergrund der derzeitigen dynamischen
schen Einrichtungen sowie insgesamt für die Dauer               Entwicklung wird die Stadt Iserlohn die Gesamtkons-
der Einnahme von Speisen und Getränken gilt. Hier               tellation fortlaufend im Blick behalten und bei einer
wurde der besondere Veranstaltungscharakter be-                 sich ergebenden Notwendigkeit der Modifikation zeit-
rücksichtigt, wonach der Besuch eines Weihnachts-               nah mit einer Anpassung oder Aufhebung dieser All-
marktes in besonderer Weise durch den Genuss von                gemeinverfügung reagieren.
Speisen und Getränken gekennzeichnet ist.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver-                 Rechtsbehelfsbelehrung:
hältnismäßigkeit ist die Anordnung der Verpflichtung
zum Tragen einer MNB zeitlich befristet und orientiert          Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb ei-
sich überwiegend an den Öffnungszeiten der Wo-                  nes Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben wer-
chen- und Weihnachtsmärkte.                                     den. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arns-
                                                                berg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg, zu erheben. Falls
Die Anordnung zu Ziffer 1 Buchstabe c ist erforder-             die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Be-
lich, da auch auf den Iserlohner Wochenmärkten die              vollmächtigten versäumt werden sollte, würde des-
durchgehende Einhaltung des Mindestabstandes                    sen Verschulden Ihnen zugerechnet.
nicht sichergestellt werden kann. Die Wochenmärkte
sind geprägt durch eine hohe Dichte an Verkaufs-                Bekanntmachungsanordnung:
ständen, an denen sich Warteschlangen bilden. Inso-
fern wird durch diese Allgemeinverfügung lediglich              Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit
die ohnehin nach CoronaSchVO bestehende drin-                   verkündet. Die Verletzung von Verfahrens- oder
gende Empfehlung zum Tragen einer Maske in eine                 Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das
Verpflichtung verschärft. Auch hier wurde der Ver-              Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gem. § 7
hältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt, da Spei-             Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der
sen und Getränke weiter eingenommen werden dür-                 Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungs-
fen, so dass die Imbissstände weiter betrieben wer-             blatt des Märkischen Kreises nicht mehr geltend ge-
den können.                                                     macht werde, es sei denn,
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver-
hältnismäßigkeit bleiben insgesamt in allen Berei-                 a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
chen die unter Ziffer 2 beschriebenen Ausnahmen                    b) Die Allgemeinverfügung ist nicht ordnungsge-
von der Maskenpflicht bestehen.                                       mäß öffentlich bekannt gemacht worden
Die Schutzmaßnahmen stehen durch ihre geringe In-                  c) Der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss
tensität in einem angemessenen Verhältnis zu dem                      vorher beanstandet
Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, der
grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG ge-                        oder
rechtfertigt ist.
Mit den angeordneten Maßnahmen können Leben                        d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen-
und Gesundheit der Bevölkerung unter Berücksichti-                    über der Stadt Iserlohn vorher gerügt und da-
gung notwendiger anderer Belange geschützt wer-                       bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tat-
den. Diese Maßnahmen sind somit insgesamt ver-                        sache bezeichnet worden, die den Mangel
hältnismäßig. Die Maske ist zwischenzeitlich ohnehin                  ergibt.
auch zu einem breit akzeptierten Schutzinstrument
geworden.                                                       Iserlohn, den 02.12.2021
Das in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 28a IfSG
eingeräumte Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt.
Hierbei sind die widerstreitenden Interessen unter              Stadt Iserlohn
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit               als örtliche Ordnungsbehörde
gegeneinander abgewogen worden.
                                                                Michael Joithe
                                                                Bürgermeister

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2. Die Anordnungen der Nummer 1. gelten bis
                                                                         zum 31.01.2022.

Märkischer Kreis                                                      3. Die Anordnungen der Nummern 1. und 2. gel-
Der Landrat                                                              ten nicht für die Abgabe von Geflügel, das un-
Fachdienst Verbraucherschutz/Veterinärwesen                              mittelbar zur Schlachtung verbracht wird.
58509 Lüdenscheid
                                                                    Hinweis:

                   Allgemeinverfügung                               Kraft Gesetzes hat derjenige, der das Geflügel ab-
                                                                    gibt, eine tierärztliche Bescheinigung über das Er-
      zur Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe                       gebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Beschei-
                                                                    nigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen
                 zum Schutz gegen die                               vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein
                 Hochpathogene Aviäre                               Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ab-
                   Influenza (HPAI)                                 lauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem
                                                                    die Bescheinigung ausgestellt worden ist (§ 14a Abs.
                     vom 01.12.2021                                 1 S. 3-6 Geflügelpest-Verordnung).

Zur Vermeidung der Verschleppung der Geflügelpest                   II.
wird hiermit angeordnet:
                                                                    Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer. 4 der Verwal-
I.                                                                  tungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige
     1. Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner,                   Vollziehung der unter I.1. und I.2. aufgeführten An-
        Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, En-                 ordnungen in besonderem öffentlichen Interesse an-
        ten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezo-               geordnet.
        gen oder gehalten werden) darf außerhalb einer
        gewerblichen Niederlassung oder von Perso-                  III.
        nen, welche keine solche Niederlassung haben,
        gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit                   Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öf-
        das Geflügel längstens vier Tage vor der Ab-                fentlichen Bekanntmachung in Kraft.
        gabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten
        und Gänsen, virologisch wie folgt mit negativem
        Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpa-                 Begründung:
        thogenes aviäres Influenzavirus untersucht
        worden ist. Beginn der Viertagesfrist ist der Be-           Die hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest)
        ginn des Tages des auf der Bescheinigung ein-               breitet sich derzeit mit einer außerordentlichen Dyna-
        getragenen Untersuchungsdatums bzw. des                     mik in der Wildvogel- und der Hausgeflügelpopula-
        Datums des abschließenden Laboruntersu-                     tion in ganz Deutschland aus.
        chungsbefundes.
                                                                    In Nordrhein-Westfalen wurden aktuell in Geflügelbe-
        a) Im Fall von Enten und Gänsen sind die viro-              ständen im Kreis Paderborn sowie im Kreis Soest
           logischen Untersuchungen jeweils an Pro-                 Ausbrüche des hochpathogenen aviären Influenzavi-
           ben von 60 Tieren je Bestand in einem                    rus vom Typ H5N1 amtlich festgestellt.
           Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt o-
           der in einem für diese Untersuchung nach                 Aufgrund der dargestellten Situation und der Seu-
           der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Pri-               chenlage im gesamten Bundesgebiet ist es nunmehr
           vatlabor durchzuführen. Die Probenahme                   erforderlich, zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen
           für die virologische Untersuchung hat durch              den Eintrag und die Verschleppung von hochpatho-
           eine nach § 2 Bundes-Tierärzteordnung zur                genen Aviären Influenzaviren (HPAIV) in die Haus-
           Ausübung des tierärztlichen Berufes be-                  geflügelbestände zu ergreifen.
           fugte Person mittels eines kombinierten Ra-
           chen- und Kloakentupfers zu erfolgen.                    Gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf
                                                                    dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbe-
            Werden weniger als 60 Enten oder Gänse                  kämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte
            gehalten, sind die jeweils vorhandenen En-              sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Er-
            ten und Gänse zu untersuchen.                           lass von Tierseuchenverordnungen (ZustVO Tier-
                                                                    GesG TierNebG NRW) ist der Märkische Kreis als
        b) Im Fall von anderem Geflügel als Enten und               Kreisordnungsbehörde für den Erlass von Tierseu-
           Gänsen sind die zur Abgabe im Reisege-                   chenverfügungen zur Vermeidung der Verschlep-
           werbe vorgesehenen Tiere durch eine nach                 pung des hochpathogenen aviären Influenzavirus
           § 2 Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung                 (Geflügelpest) zuständig.
           des tierärztlichen Berufes befugten Person
           klinisch zu untersuchen.

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Zu I.:                                                               Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tier-
                                                                     ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der
Die Anordnungen zur Abgabe von Geflügel im Reise-                    Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Be-
verkehr wurden für den Märkischen Kreis unter Be-                    scheinigung ist der zuständigen Behörde auf Ver-
achtung des eingeräumten Ermessens sowie des                         langen vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der                        3 ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die
geltenden Rechtsvorschriften getroffen.                              Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages
                                                                     des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung
Entsprechend Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU)                   ausgestellt worden ist.
2016/429 i. V. m. §14 a Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs.
5 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) wird                    Gemäß Absatz 2 gilt Absatz 1 nicht für die Ab-
somit die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe im                     gabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlach-
Märkischen Kreis nur noch unter den vorgenannten                     tung verbracht wird.
Bedingungen zugelassen.
                                                                  Die Geflügelpest ist eine hoch infektiöse und anzei-
Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest                    gepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und an-
(Hochpathogene Aviäre Influenza) ist im EU-Recht in               derer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße
der VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/687 gere-                   annehmen und damit Tierverluste und große wirt-
gelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine be-            schaftliche Schäden zur Folgen haben kann.
kämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach
Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU)               Gemäß der Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-
2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem            Instituts vom 26.10.2021 zum Auftreten von HPAI in
Anhang der VO (EU) 2018/1882.                                     Deutschland wird das Risiko von Einträgen in Geflü-
                                                                  gelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen
Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitglied-               Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte
staaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchen-               zu Wildvögeln als hoch eingestuft. Darüber hinaus ist
bekämpfungsmaßnahmen            nach      europäischem            gemäß dieser Einschätzung derzeit ebenso von ei-
Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die                 nem Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus
nationalen Maßnahmen dem europäischem Recht                       zwischen Haltungen innerhalb Deutschlands und Eu-
genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der                    ropa auszugehen
Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die na-
tionale Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) gilt               Diese Risikoeinschätzung konkretisierte das Ministe-
somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere          riums für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucher-
Anforderungen als das europäische Recht stellt oder               schutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL
diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich                NRW) mittels Erlass vom 20.11.2021.
und verhältnismäßig sind.                                         Von der Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe geht
                                                                  nach Einschätzung des MURL NRW in Anbetracht
Bei § 14a GeflPestSchV handelt es sich um eine sol-               der Seuchenlage ein besonderes Infektionsrisiko
che zusätzliche Maßnahme.                                         aus. Die Verschleppung von HPAIV im Zuge des letz-
                                                                  ten Seuchengeschehens Ende 2020/Anfang 2021
    Nach dessen Absatz 1 kann die zuständige Be-                  hat demnach eindrucksvoll gezeigt, dass der Abgabe
    hörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-               von Geflügel im Reisegewerbe eine besondere Ge-
    bekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Ge-               fahr innewohnt, zu einer großflächigen Verbreitung
    flügel außerhalb einer gewerblichen Niederlas-                der hochpathogenen Aviären Influenza in andere Be-
    sung oder, ohne eine solche Niederlassung zu                  triebe in Nordrhein-Westfalen und auch in andere
    haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden                      Länder maßgeblich beizutragen.
    darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor
    der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von            Der Tierhandel birgt naturgemäß durch den Bezug
    Enten und Gänsen, virologisch nach näherer An-                der Tiere aus unterschiedlichen Quellen, deren
    weisung der zuständigen Behörde mit negativem                 Durchmischung anlässlich des Transports und deren
    Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpatho-                Weiterverteilung auf eine Vielzahl von Beständen,
    genes aviäres Influenzavirus untersucht worden                ein erhöhtes seuchenhygienisches Risiko.
    ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz
    5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 ent-                 Gemessen an den gravierenden Folgen einer Ver-
    sprechend. (Danach sind die Untersuchungen im                 breitung der Seuche und Infektion mit HPAIV für die
    Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von               betroffenen Bestände und auch die betroffenen Re-
    60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen             gionen in ganz Deutschland ist es zur Bekämpfung
    Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung                   und Eindämmung des Seuchengeschehens aktuell
    durchzuführen. Werden weniger als 60 Enten o-                 erforderlich, die Abgabe von Geflügel im Reisege-
    der Gänse gehalten, sind die jeweils vorhande-                werbe nur unter den in der Geflügelpest-Verordnung
    nen Tiere zu untersuchen. Die Proben sind im                  genannten Bedingungen zuzulassen.
    Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombi-
    nierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh-                 Die angeordneten Pflichten dienen der Eindämmung
    men).                                                         des aktuell hohen Seuchenverschleppungsrisikos.
                                                                  Zur Verfolgung dieses Zwecks ist die Untersu-
                                                                  chungspflicht eine geeignete Maßnahme, um das
                                                                  Übertragungsrisiko weitestmöglich auszuschließen.

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Mildere, gleich wirksame Mittel als die angeordnete            Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirt-
Maßnahme sind nicht ersichtlich.                               schaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhändle-
                                                               rinnen und -händler und somit auch das Interesse an
Der zeitlich befristete Eingriff in das Grundrecht am          der aufschiebenden Wirkung einer Klage vor dem öf-
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der               fentlichen Interesse an einer wirksamen und unmit-
betroffenen Geflügelhändlerinnen und -händler ist              telbar greifenden Seuchenbekämpfung durch diese
ferner angemessen, um den Geflügelhandel in der                Allgemeinverfügung zurückstehen.
derzeitigen Situation ohne ein erhöhtes Übertra-
gungsrisiko zu ermöglichen. Die geforderten Unter-             Zu III.:
suchungen dienen auch zur Absicherung der Han-
delnden, welche dafür Sorge zu tragen haben, dass              Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1
eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird.              VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und da-
                                                               mit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der
Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu ge-                Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt
nügen, wurde die Geltung der Anordnungen auf-                  werden. Von dieser Möglichkeit habe ich aufgrund
grund der aktuellen Lage und des dynamischen Seu-              der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Verhütung der
chengeschehens zunächst bis zum 31.01.2022 be-                 Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch ge-
fristet.                                                       macht.

Ein Übertragungsrisiko auf andere Geflügelhaltun-
gen ist bei Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung          Rechtsbehelfsbelehrung:
abgegeben wird, ausgeschlossen.
Daher gelten die angeordneten Pflichten nach Ziffer            Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats
I. Nummer 1. für diese Tierkategorie entsprechend §            nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage
14a Abs. 2 GeflPestSchV nicht.                                 ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jäger-
                                                               straße 1, 59821 Arnsberg schriftlich oder zu Protokoll
Die Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung führte                 des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erhe-
dazu, dass im konkreten Einzelfall auf der Grundlage           ben.
des § 28 Abs. 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfah-                Die Klage kann auch durch Übertragung eines elekt-
rensgesetzes NRW von einer Anhörung der Geflü-                 ronischen Dokuments an die elektronische Poststelle
gelhändlerinnen und -händler im Märkischen Kreis               des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Do-
abgesehen wurde.                                               kument muss für die Bearbeitung durch das Gericht
                                                               geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elekt-
Zu II.:                                                        ronischen Signatur der verantwortenden Person ver-
                                                               sehen sein oder von der verantwortenden Person
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige                signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse               gemäß § 55a Abs. 4 VwGO (bzw. § 65a Abs. 4 SGG
angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier              bei Klagen zum Sozialgericht) eingereicht werden.
vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit             Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirt-             technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich
schaftlichen Folgen sofort unterbunden werden                  nach näherer Maßgabe der Verordnung über die
muss.                                                          technischen Rahmenbedingungen des elektroni-
                                                               schen Rechtsverkehrs und über das besondere
Käme es hierbei durch die aufschiebende Wirkung                elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-
einer Klage zu einer zeitlichen Verzögerung würde              Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. Novem-
die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder               ber 2017 (BGBl. I S. 3803
eine bereits stattgefundene Verschleppung erst spä-
ter erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen             Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Arns-
empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeid-            berg die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5
bare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und              VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt
werden.                                                        Lüdenscheid, den 02.12.2021

Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse
an der Abwehr der mit der Seuche verbundenen Ge-               gez.
fahren und der wirksamen Verhinderung einer Ver-               Marco Voge
schleppung der Geflügelpest, da diese mit erhebli-             Landrat
chen Folgen für die geflügelhaltenden Betriebe und
die Fleischwirtschaft verbunden wäre.

Eine effektive Tierseuchenprävention zum Schutz
hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen
der Individualinteressen von betroffenen Geflügel-             Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lü-
händlerinnen und -händler am Eintritt der aufschie-            denscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den
benden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentli-              Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lü-
che Interesse an umgehenden Maßnahmen zum                      denscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de
Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterver-                 kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche An-
breitung der Geflügelpest überwiegt.                           forderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Be-
                                                               kanntmachungsblatt erscheint wöchentlich.

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