Bekanntmachungsblatt Amtliches - Märkischer Kreis
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Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 59 Nachtrag Ausgegeben in Lüdenscheid am 02.12.2021 Jahrgang 2021 Inhaltsverzeichnis 02.12.2021 Stadt Iserlohn Allgemeinverfügung zur Anordnung einer Mas- kenpflicht zum Zwecke der Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) 1182 02.12.2021 Märkischer Kreis Allgemeinverfügung zur Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe zum Schutz gegen die Hoch- pathogene Aviäre Influenza (HPAI) vom 01.12.2021 1186 1181
c) Auf den Flächen der Iserlohner Wochen- märkte ist an den nachfolgenden Örtlichkei- ten, zu den genannten Öffnungszeiten min- destens eine medizinische Maske (sog. OP- Maske) zu tragen: Allgemeinverfügung der Stadt Iserlohn Wochenmarkt Iserlohn: zur Anordnung einer Maskenpflicht zum Zwecke der Verhinderung der Verbreitung des Coronavi- - mittwochs in der Zeit von 8.00 – 13.00 Uhr und rus (COVID-19) samstags in der Zeit von 8.00 - 14.00 Uhr auf dem Schillerplatz zwischen Laarstraße, Turmstraße, Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28a Abs. Nordengraben und Vinckestraße, in der Turm- 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämp- straße, auf dem Marktplatz fung von Infektionskrankheiten beim Menschen (In- fektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. Wochenmarkt Letmathe: I S. 1045) – in der aktuell gültigen Fassung – i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 der Verordnung zum - samstags in der Zeit von 8.00 – 13.00 Uhr auf der Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Overwegstraße zwischen Reinickendorfer Straße SARS-CoV-2 – Coronaschutzverordnung und Zum Volksgarten (CoronaSchVO NRW) vom 17.08.2021 – in der ab dem 27.11.2021 gültigen Fassung – ordnet die Stadt Iserlohn zur Verhinderung der Verbreitung des 2. Die Pflicht zu 1 a) bis c) gilt nicht: Coronavirus (COVID-19) folgendes an: a) für Kinder bis zum Schuleintritt. Soweit Kin- der vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 1. Maskenpflicht im öffentlichen Raum: Jahren aufgrund der Passform keine medizi- nische Maske tragen können, ist ersatzweise a) Auf den nachfolgend beschriebenen Veran- eine Alltagsmaske zu tragen, staltungsflächen ist während der nachfolgend festgelegten Öffnungszeiten des Iserlohner b) für Personen, die aus medizinischen Gründen Weihnachtsmarktes 2021 in 58636 Iserlohn keine Maske tragen können; das Vorliegen mindestens eine medizinische Maske (sog. der medizinischen Gründe ist durch ein ärztli- OP-Maske) zu tragen: ches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Ver- langen vorzulegen ist, Veranstaltungsfläche/Örtlichkeit: c) an festen Sitz- oder Stehplätzen von gastro- - Alter Rathausplatz, bis zum Treppenzugang nomischen Einrichtungen (Imbiss- und Aus- Westertorpassage schankständen), - Unnaer Straße vom Alten Rathausplatz bis zur d) für die Dauer der Einnahme von Speisen und Kreuzung Wasserstraße Getränken, - Bilstein bis zur Absperrung e) in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der - Wermingser Straße ab Hausnr. 1 bzw. 2 in Rich- Maske nur wenige Sekunden dauert, tung Alter Rathausplatz f) für Inhaberinnen und Inhaber sowie Beschäf- tigte der Einrichtungen bzw. Verkaufsstände, Zeitraum/Öffnungszeiten wenn das Tragen der Maske durch gleich - sonntags 13.00 – 21.00 Uhr wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung - montags–donnerstags 11.00 – 21.00 Uhr durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt wird. - freitags und samstags 11.00 – 22.00 Uhr g) für am Bühnenprogramm teilnehmende Per- sonen (Nikolaus, Künstler) b) Auf der nachfolgend beschriebenen Veran- staltungsfläche ist während der nachfolgend festgelegten Öffnungszeiten des Weihnachts- 3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 marktes Barendorf 2021 in 58640 Iserlohn Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz mindestens eine medizinische Maske (sog. NRW mit dem auf die Bekanntmachung fol- OP-Maske) zu tragen: genden Tag als bekanntgegeben. Sie gilt bis einschließlich zum 21.12.2021. Veranstaltungsfläche/Örtlichkeit: - Museumsgelände Barendorf Hinweise: Zeitraum/Öffnungszeiten 1. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort - Samstag den 04.12.2021 und 11.12.2021 vollziehbar nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG. Die 10.00 – 21.00 Uhr Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wir- - Sonntag den 05.12.2021 und 12.12.2021 kung. 10.00 – 21.00 Uhr 2. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung wer- den als Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten verfolgt. 1182
Begründung: Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemi- ologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neu- Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Anste- infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 ckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die ver- trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 IfSG fügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazi- die Schutzmaßnahmen – insbesondere die in § 28a täten und die Anzahl der gegen die Coronavirus- Abs. 7 IfSG genannten –, soweit und solange es zur Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sol- Verhinderung der Verbreitung übertragbarerer len bei der Bewertung des Infektionsgeschehens be- Krankheiten erforderlich ist. rücksichtigt werden. Die Stadt Iserlohn ist nach §§ 16a Abs. 1 Satz 1, 28 Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen müssen ge- Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i. V. m. Artikel 1 Gesetz zur eignet, erforderlich und angemessen sein, um das lo- konsequenten und solidarischen Bewältigung der kale Infektionsgeschehen einzugrenzen. COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krank- zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die heitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Auswirkungen einer Pandemie vom 14. April 2020 i. Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. V. m. § 2 Gesetz zur Regelung besonderer Hand- Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. lungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infek- indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasen- tionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnis- schleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gesetz – IfSBG-NRW) – in der zur Zeit gültigen Fas- gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko ei- sung – zuständige Behörde. ner Ansteckung mit dem COVID-19-Virus bei Zusam- Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit mentreffen vieler Menschen potentiell und damit die weltweit verbreitet. In Deutschland, Nordrhein-West- Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung falen und auch in Iserlohn gibt es zahlreiche Infektio- weiterverbreiten. nen. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes Bei einer Coronavirus-Infektion handelt es sich um (RKI) im öffentlichen Lagebericht vom 11.11.2021 eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 wird die aktuelle Situation in Deutschland wie folgt IfSG. Auf dem Gebiet der Stadt Iserlohn sind Kranke bewertet: (§ 2 Nr. 4 IfSG), Krankheitsverdächtige (§ 2 Nr. 5 IfSG), Ansteckungsverdächtige (§ 2 Nr. 7 IfSG) und „Der seit Ende September 2021 beobachtete, stei- Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG) festgestellt worden. gende Trend der 7-Tages-Inzidenzen hat sich in den letzten Wochen deutlich beschleunigt. Die aktuellen Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Fallzahlen sind schon jetzt höher als alle bisher auf Landes Nordrhein-Westfalen hat am 17.08.2021 die den Höhepunkten der vorangegangenen Erkran- CoronaSchVO NRW erlassen. In der ab dem kungswellen verzeichneten Werte. Leider zieht die- 27.11.2021 gültigen Fassung wurden in § 3 Örtlich- ser hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung auch ein keiten festgelegt, an denen mindestens eine medizi- deutliches Ansteigen der schweren Krankheitsver- nische Maske zu tragen ist. Nach § 3 Abs. 1 läufe und der Todesfälle nach sich und macht das CoronaSchVO ist insoweit in Außenbereichen, für die Auftreten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. In die zuständige Behörde dies durch eine Allgemein- der Meldewoche (MW) 44/2021 ist die 7-Tage-Inzi- verfügung ausdrücklich anordnet, mindestens eine denz im Vergleich zur Vorwoche weiterhin deutlich in medizinische Maske zu tragen. Diese Anordnung er- allen Altersgruppen, auch in den höheren, angestie- folgt durch diese Allgemeinverfügung für die unter Nr. gen. Auch die wöchentliche Hospitalisierungsinzi- 1 definierten Bereiche. denz (hospitalisierte Fälle /100.000) stieg an und lag in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen in der 44. MW Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Ver- bei 26 hospitalisierten Fällen / 100.000 Einwohnern. hinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank- In den meisten Landkreisen (358) liegt die 7-Tage- heit 2019 (COVID-19) nach § 28a Abs. 7 in Verbin- sinzidenz über 100 Fällen pro 100.000 Einwohner, in dung mit § 28 Abs. 1 sind insbesondere an dem 165 Landkreisen über 250 pro 100.000 Einwohnern. Schutz von Leben und Gesundheit und der Funkti- Es ist damit zu rechnen, dass sich der starke Anstieg onsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; der Fallzahlen innerhalb der nächsten Wochen fort- dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsge- setzen wird, wenn die Bevölkerung nicht durch die schehens durch ansteckendere, das Gesundheits- freiwillige Reduktion von potentiell infektiösen Kon- system stärker belastende Virusvarianten zu berück- takten im privaten Bereich und Beachtung der Basis- sichtigen. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen maßnahmen in allen anderen Lebensbereichen mit- nach § 28a Abs. 3 IfSG unter Berücksichtigung des hilft, den momentanen Infektionsdruck auf alle, ge- jeweiligen regionalen und überregionalen Infektions- impfte wie ungeimpfte Personen, zu mindern. Der geschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine dro- Anteil positiv getesteter Proben unter den in den La- hende Überlastung der regionalen und überregiona- boren durchgeführten PCR-Tests steigt weiter deut- len stationären Versorgung zu vermeiden. Wesentli- lich an (44. Kalenderwoche (KW): 16,03 %; 43. KW: cher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaß- 12,2 %) bei im Vergleich zur Vorwoche gleichbleiben- nahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf der Anzahl der durchgeführten Tests. Die mit Ab- die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein stand höchste Inzidenz hospitalisierter Fälle wurde in Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 MW 44 in der Altersgruppe der ab 80-Jäh-rigen ver- Einwohner innerhalb von sieben Tagen. zeichnet, gefolgt von der Altersgruppe der 60- bis 79- Jährigen. 1183
Das Risiko einer schweren Erkrankung mit Kranken- Deshalb ist es erforderlich, Schutzmaßnahmen mit hauseinweisung und in manchen Fällen das Risiko dem Ziel aufrecht zu erhalten, die Ausbreitung des eines tödlichen Verlaufs ist bei den älteren Alters- Virus bestmöglich zu verhindern. gruppen weiterhin am höchsten, steigt aber bereits bei den ab 50-Jährigen gegenüber jüngeren Erwach- Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen senen deutlich an. Maske ist notwendig, um die Verbreitung von SARS- Mit Datenstand vom 10.11.2021 werden 2.739 Per- CoV-2 zu verhindern. Unter den zur Verfügung ste- sonen mit einer COVID-19-Diagnose auf einer Inten- henden Schutzmaßnahmen, sind die getroffenen An- sivstation behandelt. Damit zeichnet sich über die ordnungen wirksam und verhältnismäßig. letzten Wochen ein deutlicher Anstieg der Fälle mit Angesichts der Entwicklung der Infektionszahlen sind COVID-19-Diagnose auf den Intensivstationen ab. sie zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und Innerhalb der letzten Woche vom 03.11. – auch verhältnismäßig im engeren Sinne. 11.11.2021 gab es eine Zunahme um 513 Personen. Bei der Festlegung der Maskenpflicht handelt es sich Bis zum 09.11.2021 waren weiterhin 70 % der Bevöl- vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi- kerung mindestens einmal und 67 % vollständig ge- schen Lage und Entwicklung um eine notwendige impft. Damit ist der Anteil geimpfter Personen in den Schutzmaßnahme. Hierdurch wird der weiterhin be- letzten Wochen kaum noch gestiegen. Alle Impf- sorgniserregenden infektionsepidemiologischen Ge- stoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung ste- samtlage begegnet, die durch ein hohes und weiter hen, schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei steigendes Niveau an Neuinfektionen und einen vollständiger Impfung die allermeisten geimpften noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung. Bevölkerung gekennzeichnet ist. Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend Die Anordnung zum Tragen einer medizinischen und es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Maske in den in der Anordnung zu Ziffer 1 definierten Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle Bereichen ist erforderlich, weil dort erfahrungsgemäß kommen wird und die verfügbaren intensivmedizini- der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht ein- schen Behandlungskapazitäten überschritten wer- gehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vor- den. nehmlich an der Zahl und Dichte der dort gleichzeitig Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für anwesenden Personen. Ferner kann nicht sicherge- die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften stellt werden, dass der Publikumsverkehr homogen Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch „geregelt“ ist, d. h. die Personen sich nicht in unter- ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als schiedlichen Richtungen bewegen. Da auch im Au- moderat, aber aufgrund der steigenden Infektions- ßenbereich immer dort, wo Menschen eng zusam- zahlen ansteigend eingeschätzt. Diese Einschätzung menkommen, trotz der geringeren Aerosolproblema- kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse än- tik Infektionsgefahren durch Tröpfchen- und Aerosol- dern.“ übertragungen bestehen, wird eine Maskenpflicht unter Ziffer 1 für solche Bereiche/Veranstaltungen Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen liegt bun- mit erwartbar engem Zusammentreffen angeordnet. desweit aktuell bei 442,9 (Zahl der Neuinfektionen Die Anordnung ist auch geeignet, der Verbreitung pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen, Stand: 01. des COVID-19 Virus entgegenzuwirken, da sich das Dezember 2021, 00.00 Uhr). Die 7-Tage-Inzidenz Risiko einer Ansteckung mit dem COVID-19 Virus der Hospitalisierung liegt bundesweit aktuell bei generell beim Zusammentreffen von Personen er- 5,62 (Zahl der Krankenhauseinweisungen pro höht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht 100.000 Einwohner in sieben Tagen, Stand: 1. De- eingehalten wird. zember 2021). Nach aktueller Einschätzung der Stadt Iserlohn ist Die Leitindikatoren für Nordrhein-Westfalen stellen eine Maskenpflicht aus infektiologischer Sicht erfor- sich wie folgt dar: derlich, da die Auswertung der aktuellen Infektions- Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß IfSG zahlen darauf hindeutet, dass von einer deutlich hö- liegt bei 4,14 und die 7-Tage-Inzidenz bei 289,1. heren Ansteckungsgefahr im Freien ausgegangen Die 7-Tages-Inzidenz im Märkischen Kreis zeigt in werden könne, als das im Sommer der Fall gewesen den letzten Tagen und Wochen einen erheblichen sei. Anstieg. Während diese Anfang November Weihnachtsmärkten kommt vor diesem Hintergrund (01.11.2021) noch bei 104,7 lag ist der Wert aktuell jedenfalls dann ein besonderes Gefährdungspoten- auf 329,6 (Stand vom 01.12.2021, 00.00 Uhr) gestie- tial zu, wenn diese regelmäßig gut besucht sind und gen und liegt somit über dem landesweiten Durch- Abstandsregeln nicht umfassend eingehalten wer- schnitt in NRW. Zurzeit (Stand 30.11.2021) werden den können. im Märkischen Kreis 60 Corona-Patient*innen statio- när behandelt, darunter 13 Patient*innen intensiv- Durch die Verteilung der Angebote im zentralen In- medizinisch, sechs davon mit Beatmung. Unter Be- nenstadtbereich, insbesondere auf dem belebten Al- rücksichtigung der Erfahrungen des vergangenen ten Rathausplatz, in welchem sich auch die Fußgän- Jahres ist ferner anzunehmen, dass sich die jahres- gerzonen und die übrigen Haupteinkaufsstraßen so- zeitbedingten Wetteränderungen nachteilig auf das wie zahlreiche Gastronomiebetriebe befinden, ist im Infektionsgeschehen auswirken werden, da diese zu gesamten Veranstaltungsbereich insbesondere in einer Steigerung der Aufenthalte von Personen in ge- der Vorweihnachtszeit mit einem erhöhten Men- schlossenen Räumen führen werden. Insofern be- schenaufkommen zu rechnen, so dass davon auszu- steht erneut die Gefahr einer Überlastung der Kapa- gehen ist, dass der empfohlene Mindestabstand zitäten des Gesundheitssystems. nicht dauerhaft eingehalten werden kann, so dass es 1184
dort weiterer Maßnahmen zur Umsetzung bezie- Das Interesse der Allgemeinheit an einer Verlangsa- hungsweise Einhaltung der Hygienestandards der mung der Verbreiterung des Virus und dadurch der CoronaSchVO sowie zum Schutz der Gesundheit be- Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesund- darf. heitssystems rechtfertigt die getroffenen Einschrän- Weil nachweisbar auch immunisierte Personen Infek- kungen und überwiegt die entgegenstehenden priva- tionen weitergeben und empfangen (und dann z.B. ten Interessen. im häuslichen Umfeld auch an Ungeimpfte weiterge- Die Befristung dieser Allgemeinverfügung ergeht ben können), ist die nach der Coronaschutzverord- grundsätzlich in Anlehnung an die Gültigkeitsdauer nung festgelegte 2G-Regel für die Iserlohner Weih- der CoronaSchVO NRW. nachtsmärkte nicht allein als Schutzmaßnahme aus- Nach § 28a IfSG sind Rechtsverordnungen, die nach reichend; die Anordnung der Maskenpflicht zu Ziffer § 32 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 7 IfSG 1 Buchstabe a gilt somit auch für immunisierte Per- erlassen werden, zeitlich zu befristen. Die aktuelle sonen ohne grundsätzliche Einschränkung während Rechtsverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO der Öffnungszeiten der Veranstaltung. NRW) vom 17.08.2021 – in der ab dem 24.11.2021 Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde insoweit gültigen Fassung – ist insoweit bis zum 21.12.2021 Rechnung getragen, als dass die Maskenpflicht nicht befristet. an festen Sitz- oder Stehplätzen von gastronomi- Vor dem Hintergrund der derzeitigen dynamischen schen Einrichtungen sowie insgesamt für die Dauer Entwicklung wird die Stadt Iserlohn die Gesamtkons- der Einnahme von Speisen und Getränken gilt. Hier tellation fortlaufend im Blick behalten und bei einer wurde der besondere Veranstaltungscharakter be- sich ergebenden Notwendigkeit der Modifikation zeit- rücksichtigt, wonach der Besuch eines Weihnachts- nah mit einer Anpassung oder Aufhebung dieser All- marktes in besonderer Weise durch den Genuss von gemeinverfügung reagieren. Speisen und Getränken gekennzeichnet ist. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver- Rechtsbehelfsbelehrung: hältnismäßigkeit ist die Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer MNB zeitlich befristet und orientiert Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb ei- sich überwiegend an den Öffnungszeiten der Wo- nes Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben wer- chen- und Weihnachtsmärkte. den. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Arns- berg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg, zu erheben. Falls Die Anordnung zu Ziffer 1 Buchstabe c ist erforder- die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Be- lich, da auch auf den Iserlohner Wochenmärkten die vollmächtigten versäumt werden sollte, würde des- durchgehende Einhaltung des Mindestabstandes sen Verschulden Ihnen zugerechnet. nicht sichergestellt werden kann. Die Wochenmärkte sind geprägt durch eine hohe Dichte an Verkaufs- Bekanntmachungsanordnung: ständen, an denen sich Warteschlangen bilden. Inso- fern wird durch diese Allgemeinverfügung lediglich Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit die ohnehin nach CoronaSchVO bestehende drin- verkündet. Die Verletzung von Verfahrens- oder gende Empfehlung zum Tragen einer Maske in eine Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Verpflichtung verschärft. Auch hier wurde der Ver- Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gem. § 7 hältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt, da Spei- Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der sen und Getränke weiter eingenommen werden dür- Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungs- fen, so dass die Imbissstände weiter betrieben wer- blatt des Märkischen Kreises nicht mehr geltend ge- den können. macht werde, es sei denn, Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver- hältnismäßigkeit bleiben insgesamt in allen Berei- a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, chen die unter Ziffer 2 beschriebenen Ausnahmen b) Die Allgemeinverfügung ist nicht ordnungsge- von der Maskenpflicht bestehen. mäß öffentlich bekannt gemacht worden Die Schutzmaßnahmen stehen durch ihre geringe In- c) Der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss tensität in einem angemessenen Verhältnis zu dem vorher beanstandet Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, der grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG ge- oder rechtfertigt ist. Mit den angeordneten Maßnahmen können Leben d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- und Gesundheit der Bevölkerung unter Berücksichti- über der Stadt Iserlohn vorher gerügt und da- gung notwendiger anderer Belange geschützt wer- bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tat- den. Diese Maßnahmen sind somit insgesamt ver- sache bezeichnet worden, die den Mangel hältnismäßig. Die Maske ist zwischenzeitlich ohnehin ergibt. auch zu einem breit akzeptierten Schutzinstrument geworden. Iserlohn, den 02.12.2021 Das in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. § 28a IfSG eingeräumte Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt. Hierbei sind die widerstreitenden Interessen unter Stadt Iserlohn Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als örtliche Ordnungsbehörde gegeneinander abgewogen worden. Michael Joithe Bürgermeister 1185
2. Die Anordnungen der Nummer 1. gelten bis zum 31.01.2022. Märkischer Kreis 3. Die Anordnungen der Nummern 1. und 2. gel- Der Landrat ten nicht für die Abgabe von Geflügel, das un- Fachdienst Verbraucherschutz/Veterinärwesen mittelbar zur Schlachtung verbracht wird. 58509 Lüdenscheid Hinweis: Allgemeinverfügung Kraft Gesetzes hat derjenige, der das Geflügel ab- gibt, eine tierärztliche Bescheinigung über das Er- zur Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe gebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Beschei- nigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zum Schutz gegen die vorzulegen. Die Bescheinigung ist mindestens ein Hochpathogene Aviäre Jahr aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ab- Influenza (HPAI) lauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist (§ 14a Abs. vom 01.12.2021 1 S. 3-6 Geflügelpest-Verordnung). Zur Vermeidung der Verschleppung der Geflügelpest II. wird hiermit angeordnet: Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer. 4 der Verwal- I. tungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige 1. Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Vollziehung der unter I.1. und I.2. aufgeführten An- Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, En- ordnungen in besonderem öffentlichen Interesse an- ten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezo- geordnet. gen oder gehalten werden) darf außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder von Perso- III. nen, welche keine solche Niederlassung haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden, soweit Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öf- das Geflügel längstens vier Tage vor der Ab- fentlichen Bekanntmachung in Kraft. gabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch wie folgt mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpa- Begründung: thogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Beginn der Viertagesfrist ist der Be- Die hochpathogene Aviäre Influenza (Geflügelpest) ginn des Tages des auf der Bescheinigung ein- breitet sich derzeit mit einer außerordentlichen Dyna- getragenen Untersuchungsdatums bzw. des mik in der Wildvogel- und der Hausgeflügelpopula- Datums des abschließenden Laboruntersu- tion in ganz Deutschland aus. chungsbefundes. In Nordrhein-Westfalen wurden aktuell in Geflügelbe- a) Im Fall von Enten und Gänsen sind die viro- ständen im Kreis Paderborn sowie im Kreis Soest logischen Untersuchungen jeweils an Pro- Ausbrüche des hochpathogenen aviären Influenzavi- ben von 60 Tieren je Bestand in einem rus vom Typ H5N1 amtlich festgestellt. Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt o- der in einem für diese Untersuchung nach Aufgrund der dargestellten Situation und der Seu- der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Pri- chenlage im gesamten Bundesgebiet ist es nunmehr vatlabor durchzuführen. Die Probenahme erforderlich, zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen für die virologische Untersuchung hat durch den Eintrag und die Verschleppung von hochpatho- eine nach § 2 Bundes-Tierärzteordnung zur genen Aviären Influenzaviren (HPAIV) in die Haus- Ausübung des tierärztlichen Berufes be- geflügelbestände zu ergreifen. fugte Person mittels eines kombinierten Ra- chen- und Kloakentupfers zu erfolgen. Gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbe- Werden weniger als 60 Enten oder Gänse kämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte gehalten, sind die jeweils vorhandenen En- sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Er- ten und Gänse zu untersuchen. lass von Tierseuchenverordnungen (ZustVO Tier- GesG TierNebG NRW) ist der Märkische Kreis als b) Im Fall von anderem Geflügel als Enten und Kreisordnungsbehörde für den Erlass von Tierseu- Gänsen sind die zur Abgabe im Reisege- chenverfügungen zur Vermeidung der Verschlep- werbe vorgesehenen Tiere durch eine nach pung des hochpathogenen aviären Influenzavirus § 2 Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung (Geflügelpest) zuständig. des tierärztlichen Berufes befugten Person klinisch zu untersuchen. 1186
Zu I.: Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tier- ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Die Anordnungen zur Abgabe von Geflügel im Reise- Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Be- verkehr wurden für den Märkischen Kreis unter Be- scheinigung ist der zuständigen Behörde auf Ver- achtung des eingeräumten Ermessens sowie des langen vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der 3 ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung Entsprechend Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) ausgestellt worden ist. 2016/429 i. V. m. §14 a Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 5 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) wird Gemäß Absatz 2 gilt Absatz 1 nicht für die Ab- somit die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe im gabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlach- Märkischen Kreis nur noch unter den vorgenannten tung verbracht wird. Bedingungen zugelassen. Die Geflügelpest ist eine hoch infektiöse und anzei- Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest gepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und an- (Hochpathogene Aviäre Influenza) ist im EU-Recht in derer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße der VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/687 gere- annehmen und damit Tierverluste und große wirt- gelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine be- schaftliche Schäden zur Folgen haben kann. kämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) Gemäß der Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler- 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Instituts vom 26.10.2021 zum Auftreten von HPAI in Anhang der VO (EU) 2018/1882. Deutschland wird das Risiko von Einträgen in Geflü- gelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitglied- Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte staaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchen- zu Wildvögeln als hoch eingestuft. Darüber hinaus ist bekämpfungsmaßnahmen nach europäischem gemäß dieser Einschätzung derzeit ebenso von ei- Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nem Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus nationalen Maßnahmen dem europäischem Recht zwischen Haltungen innerhalb Deutschlands und Eu- genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der ropa auszugehen Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die na- tionale Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) gilt Diese Risikoeinschätzung konkretisierte das Ministe- somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere riums für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucher- Anforderungen als das europäische Recht stellt oder schutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich NRW) mittels Erlass vom 20.11.2021. und verhältnismäßig sind. Von der Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe geht nach Einschätzung des MURL NRW in Anbetracht Bei § 14a GeflPestSchV handelt es sich um eine sol- der Seuchenlage ein besonderes Infektionsrisiko che zusätzliche Maßnahme. aus. Die Verschleppung von HPAIV im Zuge des letz- ten Seuchengeschehens Ende 2020/Anfang 2021 Nach dessen Absatz 1 kann die zuständige Be- hat demnach eindrucksvoll gezeigt, dass der Abgabe hörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen- von Geflügel im Reisegewerbe eine besondere Ge- bekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Ge- fahr innewohnt, zu einer großflächigen Verbreitung flügel außerhalb einer gewerblichen Niederlas- der hochpathogenen Aviären Influenza in andere Be- sung oder, ohne eine solche Niederlassung zu triebe in Nordrhein-Westfalen und auch in andere haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden Länder maßgeblich beizutragen. darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Der Tierhandel birgt naturgemäß durch den Bezug Enten und Gänsen, virologisch nach näherer An- der Tiere aus unterschiedlichen Quellen, deren weisung der zuständigen Behörde mit negativem Durchmischung anlässlich des Transports und deren Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpatho- Weiterverteilung auf eine Vielzahl von Beständen, genes aviäres Influenzavirus untersucht worden ein erhöhtes seuchenhygienisches Risiko. ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 ent- Gemessen an den gravierenden Folgen einer Ver- sprechend. (Danach sind die Untersuchungen im breitung der Seuche und Infektion mit HPAIV für die Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von betroffenen Bestände und auch die betroffenen Re- 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen gionen in ganz Deutschland ist es zur Bekämpfung Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung und Eindämmung des Seuchengeschehens aktuell durchzuführen. Werden weniger als 60 Enten o- erforderlich, die Abgabe von Geflügel im Reisege- der Gänse gehalten, sind die jeweils vorhande- werbe nur unter den in der Geflügelpest-Verordnung nen Tiere zu untersuchen. Die Proben sind im genannten Bedingungen zuzulassen. Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombi- nierten Rachen- und Kloakentupfers zu entneh- Die angeordneten Pflichten dienen der Eindämmung men). des aktuell hohen Seuchenverschleppungsrisikos. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist die Untersu- chungspflicht eine geeignete Maßnahme, um das Übertragungsrisiko weitestmöglich auszuschließen. 1187
Mildere, gleich wirksame Mittel als die angeordnete Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirt- Maßnahme sind nicht ersichtlich. schaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhändle- rinnen und -händler und somit auch das Interesse an Der zeitlich befristete Eingriff in das Grundrecht am der aufschiebenden Wirkung einer Klage vor dem öf- eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der fentlichen Interesse an einer wirksamen und unmit- betroffenen Geflügelhändlerinnen und -händler ist telbar greifenden Seuchenbekämpfung durch diese ferner angemessen, um den Geflügelhandel in der Allgemeinverfügung zurückstehen. derzeitigen Situation ohne ein erhöhtes Übertra- gungsrisiko zu ermöglichen. Die geforderten Unter- Zu III.: suchungen dienen auch zur Absicherung der Han- delnden, welche dafür Sorge zu tragen haben, dass Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird. VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und da- mit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu ge- Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt nügen, wurde die Geltung der Anordnungen auf- werden. Von dieser Möglichkeit habe ich aufgrund grund der aktuellen Lage und des dynamischen Seu- der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Verhütung der chengeschehens zunächst bis zum 31.01.2022 be- Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch ge- fristet. macht. Ein Übertragungsrisiko auf andere Geflügelhaltun- gen ist bei Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung Rechtsbehelfsbelehrung: abgegeben wird, ausgeschlossen. Daher gelten die angeordneten Pflichten nach Ziffer Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats I. Nummer 1. für diese Tierkategorie entsprechend § nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage 14a Abs. 2 GeflPestSchV nicht. ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jäger- straße 1, 59821 Arnsberg schriftlich oder zu Protokoll Die Dringlichkeit der Seuchenbekämpfung führte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erhe- dazu, dass im konkreten Einzelfall auf der Grundlage ben. des § 28 Abs. 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfah- Die Klage kann auch durch Übertragung eines elekt- rensgesetzes NRW von einer Anhörung der Geflü- ronischen Dokuments an die elektronische Poststelle gelhändlerinnen und -händler im Märkischen Kreis des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Do- abgesehen wurde. kument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elekt- Zu II.: ronischen Signatur der verantwortenden Person ver- sehen sein oder von der verantwortenden Person Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 55a Abs. 4 VwGO (bzw. § 65a Abs. 4 SGG angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier bei Klagen zum Sozialgericht) eingereicht werden. vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirt- technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich schaftlichen Folgen sofort unterbunden werden nach näherer Maßgabe der Verordnung über die muss. technischen Rahmenbedingungen des elektroni- schen Rechtsverkehrs und über das besondere Käme es hierbei durch die aufschiebende Wirkung elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- einer Klage zu einer zeitlichen Verzögerung würde Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. Novem- die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder ber 2017 (BGBl. I S. 3803 eine bereits stattgefundene Verschleppung erst spä- ter erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Arns- empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeid- berg die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 bare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden. Lüdenscheid, den 02.12.2021 Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit der Seuche verbundenen Ge- gez. fahren und der wirksamen Verhinderung einer Ver- Marco Voge schleppung der Geflügelpest, da diese mit erhebli- Landrat chen Folgen für die geflügelhaltenden Betriebe und die Fleischwirtschaft verbunden wäre. Eine effektive Tierseuchenprävention zum Schutz hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von betroffenen Geflügel- Herausgeber: Märkischer Kreis – Der Landrat, 58509 Lü- händlerinnen und -händler am Eintritt der aufschie- denscheid, Postfach 2080. Einzelexemplare sind bei den benden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentli- Stadtverwaltungen im Kreis, bei der Kreisverwaltung Lü- che Interesse an umgehenden Maßnahmen zum denscheid und im Internet unter www.maerkischer-kreis.de Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterver- kostenlos erhältlich; auf fernmündliche oder schriftliche An- breitung der Geflügelpest überwiegt. forderung werden Einzelexemplare zugesandt. Das Be- kanntmachungsblatt erscheint wöchentlich. 1188
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