Corona-Hygieneplan des Gymnasium Wandlitz - Stand: 21. Januar 2022 Inhalt
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Corona-Hygieneplan des Gymnasium Wandlitz Stand: 21. Januar 2022 Inhalt: 1. Grundlegende Verhaltensregeln 2. Mund-Nasen-Bedeckung / Medizinische Gesichtsmaske 3. Hygieneregeln in Räumen: Klassenräume, Fachräume, Vorbereitungsräume, Kopierräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Lehrerzimmer u.Ä.; Bestimmungen zum Unterricht 4. Hygiene in Sanitärbereichen 5. Hygieneregeln auf Fluren, Schulhöfen und Zufahrtswegen; Infektionsschutz in den Pausen sowie zu Unterrichtsbeginn und –ende 6. Elternkontakte, Konferenzen und Gremienarbeit 7. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf 8. Regelungen zum Aufenthalt von schulfremden Personen 9. Brandschutz 10. Erste Hilfe 11. Meldepflicht 12. Allgemeines 13. Schulinterner Krisenstab Vorbemerkung Alle Schulen verfügen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IFSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte gemäß dem Infektions- schutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schüler*innen und aller an Schule Beteiligter beizutragen. Der vorliegende Corona-Hygieneplan dient als Ergänzung zum Musterhygieneplan. Schulleitungen sowie Pädagogen/ Pädagoginnen gehen dabei mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schüler*innen die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen. Seite 1 von 11
Alle Beschäftigten der Schule, alle Schüler*innen sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen und Besucher*innen sind darüber hinaus angehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts zu beachten. Über die Hygienemaßnahmen sind das Personal, die Schüler*innen und die Erziehungs- berechtigen auf jeweils geeignete Weise zu unterrichten. 1. Grundlegende Verhaltensregeln Das neuartige Coronavirus ist von Menschen zu Menschen übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Diese erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt eine Übertragung möglich, wenn z.B. die Hände mit der Mund- und Nasenschleimhaut oder der Bindehaut der Augen in Kontakt gebracht werden. E Wichtigste Maßnahmen • bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust des Geschmacks- und/oder Geruchssinnes, Halsschmerzen, Gliederschmerzen) unbedingt der Schule fernbleiben • Personen, die mit einem nachweislich an COVID-19 Erkrankten in einem Hausstand leben oder deren Haushaltsangehörige Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen, dürfen die Schule nicht betreten • der Zutritt zum Gymnasium ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der Zweite SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung allen Personen untersagt, die dem Gymnasium keinen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen, geimpft oder genesen sind. (siehe Testkonzept des Gymnasiums Wandlitz) Ausnahmen regelt der §24 Abs.1 der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung • Im Innenbereich des Gymnasiums besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für alle Schüler*innen, die 14 Jahre und älter sind (§4 und §24 Abs. 4 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung), außer im Sportunterricht, beim Singen/spielen von Blasinstrumenten ( Abstand 2m §24 Abs. 5 Zweite SARS- CoV-2-Eindämmungsverordnung) und bei Klausuren / Prüfungen, die länger als 240 min dauern. Während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume sollte die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden (§24 Abs. 4 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Seite 2 von 11
• Für alle Besucher*innen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Innen- und Außenbereich. (§24 Abs. 4 Zweite SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung) • Das Distanzgebot (§§ 2 und 3 sowie §24 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) gilt nicht zwischen Schüler*innen sowie zwischen Schüler*innen und ihren Lehrkräften • Das Distanzgebot zwischen den Lehrkräften und zwischen Lehrkräften und Eltern oder sonstigen Besuchern*innen oder Praktikanten*innen ist einzuhalten (mindestens 1,5 m Abstand). (§§ 2 und 3 sowie §24 der Zweite SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung) • keine persönlichen Gegenstände u.Ä. aus der Hand geben, untereinander tauschen, oder mit anderen gemeinsam benutzen; insbesondere nicht den Mund-Nasen- Schutz, Mobiltelefone, Lehrmittel, Trinkbecher und -flaschen u.Ä. • mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute, berühren, d. h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen • keine Berührung anderer Personen, keine Umarmungen und kein Händeschütteln • Händehygiene: regelmäßiges Waschen der Hände mit Seife und Wasser nach dem Nasenputzen, nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, nach dem Abnehmen der Mund -Nasen-Maske, nach dem Toilettengang, vor dem Essen • öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken möglichst nicht mit der ganzen Handfläche und allen Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen. • Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen. • Mund-Nasen-Schutz: textile Masken täglich bei mindestens 60°C waschen; medizinische Gesichtsmasken nach Betriebsanweisung vom 15.02.2021 und den Herstellerangaben verwenden • Gesichtsvisiere bieten keinen ausreichenden Schutz gegenüber Aerosolen und ersetzen somit nicht den Mund-Nasen-Schutz / die medizinische Maske. • Für die Rückkehr nach einer Erkrankung gelten die Bestimmungen der Anlage. 2. Mund-Nasen-Bedeckung / Medizinische Gesichtsmasken Auf dem gesamten Schulgelände für Besucher*innen und im Innenbereich der Schule für Schüler*innen, Lehrkräfte, sonstiges pädagogischen und technisches Personal ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. „Soweit die Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen“ (§4 Abs. 3 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) Die Entscheidung treffen die Eltern der Kinder unter 14 Jahren) Seite 3 von 11
Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie Ein medizinischer Gesichtsschutz muss den Anforderungen gemäß §4 Abs. 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entsprechen. Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. einer medizinischen Maske sind folgende Personen befreit (§4 Abs.4 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung): 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren, 3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen, 4. das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird. Das ärztliche Zeugnis nach § 4 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu loschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind. (§4 Zweite SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung). Seite 4 von 11
3. Hygieneregeln in Räumen: Klassen-, Fach-, Vorbereitungs-, Kopier-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume, Lehrerzimmer, Mensa u.Ä.; Bestimmungen zum Unterricht Gemäß §§ 2 und 3 sowie §24 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht zwischen Schüler*innen sowie Schüler*innen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal. Die Anordnung der Sitzplätze der Schülerinnen und Schüler soll so vorgenommen werden, dass enge Kontakte von Angesicht zu Angesicht während des Unterrichts auf ein Minimum reduziert werden und ein größtmöglicher Abstand zwischen Personen eingehalten werden kann. Die Sitzordnung in den einzelnen Klassenräumen ist so zu gestalten, dass es über den Tag möglichst wenige direkte unterschiedliche Sitznachbarn gibt. Lüften (Lüftungskonzept) Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht und der Aerosolansammlungen entgegengewirkt wird. Deshalb ist es notwendig, mehrmals täglich, mindestens nach 45min (Klingelzeichen), wenn unterrichtsorganisatorisch möglich alle 20 Minuten, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung der Räume durch vollständig geöffnete Fenster vorzunehmen. Im Sommer sollen 10 Minuten und im Winter 3 Minuten Lüftungsdauer nicht unterschritten werden. Bei der Festlegung der Lüftungsdauer sind die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen sowie der vorherrschende Winddruck zu berücksichtigen. Eine Fensterlüftung ist vor jeder Raumnutzung und beim Verlassen umzusetzen. Schüler*innen können als „Lüftungsdienst“ zum Beispiel an das Lüften erinnern. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden. In der Mensa erfolgt die Lüftung spätestens beim Wechsel zwischen den Jahrgangstufen. Die installierten CO2-Ampeln sind nicht zu entfernen und defekte unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Eine CO2- Ampel zur Überprüfung der Lüftungsintervalle kann beim Schulleiter ausgeliehen werden. Während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume kann die Mund-Nasen-Bedeckung / medizinische Maske abgenommen werden. (§24 Abs. 4 der Zweiten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung). Seite 5 von 11
Alle Arbeitsmittel, insbesondere Lehrbücher, Unterrichtsmaterialien und Lernmittel im weitesten Sinne, sollten nur personalisiert verwendet werden. Gemeinsam genutzte Arbeitsmittel sind für den Nachnutzer zu desinfizieren. Laptops dürfen nur mit den Tüchern auf den Laptop-Wagen desinfiziert werden. Bitte die Geräte nicht feucht schließen und in den Laptop-Wagen legen. Die methodisch- didaktischen Konzepte müssen an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden. Musikunterricht darf erteilt werden. Das Singen (inkl. Chorgesang) und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern und guter Belüftung zulässig. (§24 Abs. 5 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Sportunterricht Die Pandemie hat bei nicht wenigen Kindern und Jugendlichen zu einem erheblichen Bewegungsmangel geführt, da auf allen Ebenen Einschränkungen für die sportliche Betätigung galten. Dem Sportunterricht kommt im neuen Schuljahr daher eine wichtige Bedeutung zu. Der Sportunterricht wird nach Wochenstundentafel gemäß des Rahmenlehrplans erteilt. In den jeweiligen Bewegungsfeldern soll darauf geachtet werden, dass die Hygienestandards Beachtung finden. Im Schulschwimmunterricht sind die Abläufe in den Umkleideräumen so zu organisieren, dass die Aufenthalte nur kurz sind. Bei einem notwendigen Schülerverkehr zum Schwimmunterricht ist eine medizinische Maske zu tragen Im Rahmen von Unterricht darf keine Nahrung zubereitet werden. Schulspeisung, Pausenversorgung Im Zusammenhang mit der Schulspeisung und der Pausenversorgung gilt eine Maskenpflicht in der Mensa. Vor Eintritt und Nutzung der Speiseräume sind die Maßnahmen zur Handhygiene umzusetzen. Besteck und Geschirr sollten nicht von den Nutzern selbsttätig aus offen zugänglichen Besteckkästen und Anrichten entnommen werden. Die Übergabe erfolgt durch das Kantinenpersonal. Bei der Speisenausteilung und Besteckausgabe ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Handschuhen erforderlich. Bevorzugt hat die Speisenversorgung im Tablett-System und nicht über Gastronormbehältnisse zu erfolgen. Seite 6 von 11
Die Mensa darf nur zur Einnahme von ausgegebenen Speisen genutzt werden. Beim Essen gilt auf dem gesamten Schulgelände die Plicht zum Einhalten des Mindestabstandes von 1,5m. Räumliche Trennung der Essensbereiche Zur weiteren Kontaktminimierung wird der Essenbereich in der Mensa geteilt. 09:30 – 09:50 Raum 015 Lehrerspeiseraum 11:20 – 11: 45 7. Klasse: Bereich vor dem „Kiosk“ 8. Klasse: Platz vor der Essensausgabe Lehrerspeiseraum: kleiner Essenraum 015 11:50 – 12:20 9. und 10. Klasse: kleiner Essenraum und Bereich vor dem „Kiosk“ 11. und 12. restlicher Essenraum (Platz vor der Essensausgabe) sowie Bereich vor der Mensa (neben der Treppe) Es hat eine regelmäßige Stoßlüftung im Speiseraum zu erfolgen (mindestens um 11:45 für mindesten 5 Minuten). Reinigung • Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz. • In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen. • Handläufe von Treppen, Türklinken, Fenstergriffe, Schalter sind regelmäßig zu reinigen. Seite 7 von 11
4. Hygiene im Sanitärbereich In allen Toilettenräumen werden ausreichend Flüssigseifenspender sowie Stoffroll- handtücher durch die Hausmeister bereitgestellt. Es sollen nur die Toiletten in den Gängen benutzt werden, in denen die Schüler*innen vorrangig Unterricht haben. In den Toilettenräumen gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes / einer medizinischen Maske. Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind arbeitstäglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination zu desinfizieren. 5. Hygieneregeln auf Fluren, Schulhöfen und Zufahrtswegen; Infektionsschutz in den Pausen sowie zu Unterrichtsbeginn Auf dem Schulhof gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung / einer medizinischen Maske für Schulangehörige nicht. 6. Elternkontakte, Konferenzen und Gremienarbeit Konferenzen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten und die Zutrittsvoraussetzungen gemäß 24 Abs. 1 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) zu überprüfen. Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen. Gleiches gilt für die Gremien-, Klassen- und Kurselternversammlungen, dabei gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Konferenzen. Für Elternkontakte sollen telefonische Sprechstunden und/oder eine Kommunikation über den dienstlichen E-Mail-Verkehr erfolgen. Sollten persönliche Kontakte notwendig sein, so finden diese unter Einhaltung des Abstandgebotes statt. Hier gilt das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske für alle beteiligten Personen. Gem. den Bestimmungen der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2- Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ) gilt: Seite 8 von 11
Erziehungsberechtigte/Eltern, die zu einem Elternabend die Schule/das Schulgelände betreten wollen, dürfen dies nur, sofern sie die 3G-Regel erfüllen, d.h., entweder tagesaktuell getestet sind und darüber eine Bescheinigung und ihren Personalausweis/Führerschein vorlegen oder vollständig geimpft oder von einer Corona-Erkrankung genesen. Zu beachten ist weiterhin, dass ärztliche Atteste, mit denen bescheinigt wird, dass ein (Selbst-)Test aus medizinischen Gründen nicht möglich bzw. durchführbar sei, keine Ausnahmen begründen. Das Schulgelände kann dann nicht betreten werden. 7. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19- Krankheitsverlauf Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19 Krankheitsverlauf höher. (siehe Hinweise des Robert Koch-Instituts) Die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Näheres zum Nachweis wird in Bezug auf die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal durch das für Schule zuständige Ministerium bestimmt. Die ärztliche Feststellung zur Einschätzung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe trifft weder eine Aussage über die Art der Erkrankung oder ein individuelles Infektionsrisiko noch über die tatsächliche Schwere einer möglichen Erkrankung an COVID-19. Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Hinblick auf generelle bzw. individuelle Beschäftigungsverbote sowie etwaige landesspezifische Regelungen. Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind die individuellen Risiken von Haushaltsangehörigen, weil dies allein der privaten Sphäre zuzurechnen ist Bei Schüler*innen muss im Einzelfall durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb medizinisch erforderlich macht. Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb für medizinisch erforderlich gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die betroffenen Schüler*innen erhalten ein Angebot im Distanzunterricht. Die Gültigkeit eines solchen Attestes beträgt maximal 3 Monate ab Ausstellungsdatum. Seite 9 von 11
8. Regelungen zum Aufenthalt von schulfremden Personen Der Aufenthalt und Besuch von Externen in der Schule (z. B. Erziehungsberechtigte, Ehrenamtliche) ist auf ein Minimum zu beschränken. Davon ausgenommen sind Vertreter*innen von Behörden, die die Schule im Rahmen ihrer Tätigkeit aufsuchen müssen (z.B. Polizei, Gesundheitsamt, Jugendamt, Überwachungsbehörden). In jedem Fall muss sich die schulfremde Person zuerst im Sekretariat anmelden. Die Kontaktdaten sowie Aufenthaltszeiten der Besucher*innen sind zu dokumentieren und die Erfüllung der 3G- Regel ist nachzuweisen. Die Mitwirkung von Externen bei schulischen Veranstaltungen bleibt davon unberührt. 9. Brandschutz Im Falle von Evakuierungsmaßnahmen oder anderen Notsituationen (z.B. Amok) haben die Maßnahmen der Personenrettung Vorrang vor den Infektionsschutzmaßnahmen. Die Funktion von Brandschutzeinrichtungen, z. B. Brandschutztüren, darf in keinem Fall außer Kraft gesetzt werden. 10. Erste Hilfe Erste Hilfe muss im Notfall geleistet werden. Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen, z.B. bei der Absicherung einer Unfallstelle oder durch das Benutzen von Atemschutzmaske, Einmalhandschuhen bei der Versorgung von Wunden. Diese Regel gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie. Wenn im Zuge einer Erste Hilfe Maßnahme eine Herz-Lungen-Wiederbelebung erforderlich ist, steht in erster Linie die Herzdruckmassage im Vordergrund. 11. Meldepflicht Aufgrund der Corona-Virus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektions- schutzgesetzes sind sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVD-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden. 12. Allgemeines Der Hygieneplan ist dem Gesundheitsamt des Landkreises Barnim zur Kenntnis gegeben worden. Seite 10 von 11
13. Schulinterner Krisenstab Herr Dr. Neumeyer (komm. SL) Herr Käthe (komm. Stellv. SL) Frau Eckert (Personalrat) Herr Lehner (Sicherheitsbeauftragter) Wandlitz, den 21.01.2022 Neumeyer (komm. SL) Neumayr Seite 11 von 11
Gymnasium Wandlitz Prenzlauer Chaussee 130*16348 Wandlitz Gymnasium Wandlitz Prenzlauer Chaussee 130 D-16348 Wandlitz Eltern des Gymnasiums Wandlitz (/Fax 033397- 61874 / 61875 E-Mail: gymnasium- wandlitz.sekretariat@schulen.kvbarnim.de Ihr Zeichen Schreiben vom Unser Zeichen Datum 21.01.2022 Liebe Eltern, der Landkreis hat mit seiner Allgemeinverfügung vom 20.01.2022 (siehe Anhang), die schon seit einigen Tagen aus der Presse bekannten Quarantäneregeln umgesetzt. In diesem Schreiben werden Sie im Falle eines positiven PCR-Tests u.a. aufgefordert, sich unter https://covid19.barnim.de/positiv- getestet-was-tun zu registrieren. Für den Schulbesuch nach einer Corona-Erkrankung ist weiter ein Bescheid des Gesundheitsamtes notwendig. Die Zahl der Corona-Erkrankungen im Landkreis ist weiter auf einem so hohen Niveau, dass die Gesundheitsämter mit ihren Bescheiden nicht hinterherkommen. Die Anordnung des staatlichen Schulamtes bezüglich der Rückkehr an die Schule, im dem Falle, dass eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes noch nicht vorliegt, wurde angepasst und umfasst jetzt nachfolgende Dokumente: „Sollte ein Kind aus der Quarantäne als enge Kontaktperson oder aus der Quarantäne einer Coronaerkrankung bzw. einer Positivtestung zurückkehren und noch kein Bescheid des Gesundheitsamtes vorliegen, so muss die Schulleiterin/ der Schulleiter prüfen: Als Kontaktperson in Quarantäne: - Liegt seit Quarantäneerklärung/ letztem Kontakt/ positivem PCR-Test mindestens der 7-Tage- Abstand vor? - Die Eltern haben eine Erklärung abzugeben, dass ihr Kind seit 48 Stunden symptomfrei ist. - Die Eltern müssen für das Kind einen frühestens am Tag 7 abgenommenen negativen PCR-Test vorlegen. Kommt das Kind erst nach der vorgesehenen Quarantänezeit (10 Tage nach Quarantäneerklärung/ letztem Kontakt/ positivem PCR-Test) in die Schule, so ist nur eine Erklärung eines negativen Selbsttests vorzulegen. Als an Covid-19 erkrankte Person: - Liegt seit positiver PCR-Testung bzw. seit nachgewiesener Erkrankung mindestens der 7-Tage- Abstand vor? - Die Eltern haben eine Erklärung abzugeben, dass ihr Kind seit 48 Stunden symptomfrei ist. - Die Eltern müssen für das Kind einen frühestens am Tag 7 abgenommenem negativen PCR- Test vorlegen. Schulleiter (komm): Dr. Steffen Neumeyer stellv.Schulleiter (komm): Henrik Käthe Oberstufenkoordinatorin: Birgit Schwabe
Kommt das Kind erst nach der vorgesehenen Quarantänezeit (10 Tage nach Quarantäneerklärung/positivem PCR-Test) in die Schule, so ist nur eine Erklärung eines negativen Selbsttests vorzulegen.“ Ich bitte Sie, liebe Eltern, Ihrem Kind am Tag seiner Rückkehr die entsprechenden Dokumente mitzugeben, damit Ihr Kind diese bei der Klassenleitung an diesem Tag vorlegen kann. Sollte Ihr Kind die Klassenleitung nicht erreichen, so werden die Nachweise bitte bei Herrn Käthe oder mir vorgelegt. Vielen Dank. Für das zweite Schulhalbjahr ergeben sich leider, entgegen meines Schreibens vom 26.11.21, weiterhin einige Stundenkürzungen, da Frau Radig ihren Dienst am 03.01.2022 nicht angetreten hat. Die Kürzungen betreffen die Klassenstufe 7 (Biologie um eine Wochenstunde) und die Klassenstufe 8 (LER um eine Wochenstunde). Das Testkonzept wird, wie Sie dem Elternbrief von Frau Ernst entnehmen konnten, ab dem 07.02. angepasst. Nach derzeitigem Informationsstand wird eine tägliche Testung erfolgen. Ob sich geimpfte und genesen Schüler*innen verpflichtend testen müssen, steht noch nicht fest. Ich werden Sie nach dem Erhalt des veränderten Testkonzepts des MBJS zeitnah (auch in den Ferien) informieren. Bleiben Sie gesund! Dr. Steffen Neumeyer (komm. SL) Neumeyer Schulleiter (komm): Dr. Steffen Neumeyer stellv.Schulleiter (komm): Henrik Käthe Oberstufenkoordinatorin: Birgit Schwabe
Landkreis Barnim Paul-Wunderlich-Haus Am Markt 1 16225 Eberswalde Der Landrat Paul-Wunderlich-Haus Am Markt 1 16225 Eberswalde Telefon 03334 214-1101 Telefax 03334 214-2101 landrat@kvbarnim.de ALLGEMEINVERFÜGUNG DES LANDKREISES BARNIM ZUR QUARANTÄNE UND ISOLATION VON ENGEN 20. Januar 2022 KONTAKTPERSONEN, VERDACHTSPERSONEN UND POSITIV GETESTETEN PERSONEN Auf Grundlage der §§ 16, 28, 29 und 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S 1045) in der zur Zeit geltenden Fassung wird angeordnet: 1. Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Barnim, die nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung a) als Haushaltsangehörige Kenntnis von dem positiven PCR-Testergebnis einer im gleichen Haushalt lebenden Person erlangen oder eine ärztliche oder gesundheitsamtlich veranlasste Mitteilung über den letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall erhalten haben (enge Kontaktpersonen), b) ohne vorherigen Kontakt mit einem bestätigten COVID- Sprechzeiten der Kreisverwaltung Dienstag 9 bis 18 Uhr 19-Fall Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2- Montag, Mittwoch bis Freitag Infektion hindeuten, und sich auf ärztliche Empfehlung Termine nach Vereinbarung oder gesundheitsamtliche Anordnung einem Test auf Aktuelle Informationen im Internet unter SARS-CoV-2 unterzogen haben oder noch unterziehen www.barnim.de werden (Verdachtspersonen), oder Bankverbindung Sparkasse Barnim IBAN: DE31 1705 2000 2310 0000 03 c) mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2-Viren BIC: WELA DE D1 GZE getestet wurden (positiv getestete Personen), Gläubiger-ID: DE 66 ZZZ 00000021576 Telefonzentrale zu a) bis c): betroffene Personen, 03334 214-0 Postfach müssen sich in Isolation begeben. Postfach 100446, 16204 Eberswalde Die genannte E-Mail-Adresse dient nur Die gesundheitsamtlich veranlasste Mitteilung gemäß Ziffer für den Empfang formloser Mitteilungen ohne digitale Signatur und/oder 1.a) ergeht an die betroffene Person unmittelbar oder Verschlüsselung.
sollte diese Person minderjährig sein oder unter Betreuung stehen gemäß § 16 Absatz 5 IfSG an einen/beide Erziehungsberechtigten oder den Betreuer. Diese kann auch telefonisch erfolgen. Auch ohne direkte Information durch das Gesundheitsamt haben sich Haushaltsangehörige von PCR-positiv getesteten Personen automatisch selbstständig in Quarantäne zu begeben. Eine positiv getestete Person nach 1.c) oder sollte diese Person minderjährig sein oder unter Betreuung stehen deren Erziehungsberechtigte oder Betreuer haben das Online-Meldeformular unter https://covid19.barnim.de/positiv-getestet- was-tun auszufüllen (Hinweis: Treten dabei Probleme auf, ist die Hotline des Gesundheitsamtes unter 03334 214-1601 erreichbar.). 2. Von der Isolationsanordnung gemäß Ziffer 1.a) ausgenommen sind: a) Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) b) Personen mit einer zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis maximal 3 Monate nach dieser Impfung c) genesene Personen bis maximal 3 Monate nach dem Datum der Abnahme des positiven Tests d) geimpfte genesene und genesene geimpfte Personen Die Ausnahmeregelung gemäß Satz 1 a) bis d) gilt nur bei Symptomfreiheit und gilt nicht für diejenigen Personen, die Kontakt zu einer Person hatten, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Corona- Virus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist. 3. Die Isolationszeit beginnt a) für Kontaktpersonen gemäß Ziffer 1.a) unverzüglich nach Zugang der ärztlichen oder gesundheitsamtlich veranlassten Mitteilung gemäß Ziffer 1.a) bzw. unmittelbar ab Mitteilung des positiven PCR-Befundes des Indexfalls an die Haushaltsangehörigen, b) für Verdachtspersonen gemäß Ziffer 1.b) unverzüglich nach Zugang der Test- Anordnung oder, sollte eine Anordnung nicht ergangen sein, unverzüglich nach Vornahme des Tests, c) für positiv getestete Personen gemäß Ziffer 1.c) unverzüglich, nachdem die positiv getestete Person Kenntnis von ihrem Testergebnis erlangt hat. 4. Folgende Regeln gelten in der Isolation: a) Die Isolation muss in der Wohnung der betroffenen Person erfolgen. Dabei soll die betroffene Person nach Möglichkeit eine räumliche Trennung zu den Personen beachten, die im gleichen Haushalt leben. Seite 2 von 6
b) Die betroffene Person darf die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts nicht verlassen. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn sich eine enge Kontaktperson oder eine Verdachtsperson außer Haus begeben muss, um sich einem Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen. Der Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, auf einer zugehörigen Terrasse oder einem zugehörigen Balkon ist gestattet. c) Die betroffene Person darf keine Besucher aus anderen Haushalten empfangen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. d) Alle betroffenen Personen sind während der Isolationszeit aufgefordert, sich bezüglich COVID-19-typischer Symptome selbst zu beobachten. e) Beim Auftreten von Symptomen bei zunächst asymptomatischen Kontaktpersonen ist nach telefonischer Anmeldung beim Hausarzt eine PCR- Testung erforderlich. Symptome sind insbesondere erhöhte Temperatur über 37,5 Grad, akute Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Geruchs- oder Geschmacksverlust bzw. -störungen sowie auch Magen-Darm-Symptomatik. Ist die betroffene Person minderjährig oder steht sie unter Betreuung, müssen gemäß § 16 Absatz 5 IfSG die Erziehungsberechtigten oder der Betreuer für die Einhaltung der Regeln zu a) bis e) sorgen. 5. Die Isolationszeit endet, a) im Fall der Ziffer 1.a) nach Ablauf von 10 Tagen seit dem Tag, an dem die Probeentnahme des positiv getesteten Haushaltsangehörigen erfolgt ist, bzw. an dem der jeweils letzte Kontakt zwischen der betroffenen Person und dem bestätigten COVID-19-Fall ärztlich oder amtlich festgestellt wurde. Eine vorzeitige Freitestung ist nur bei asymptomatischen Personen mit frühestens am Tag 7 abgenommenem negativen PCR-Test möglich. Der Befund ist dem Gesundheitsamt über freitesten@kvbarnim.de zuzusenden. b) im Fall der Ziffer 1.b) mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ist das Testergebnis positiv, gilt Ziffer 5.c). c) im Fall der Ziffer 1.c) 10 Tage nach Erstnachweis des Erregers. Eine vorzeitige Freitestung ist nur bei Symptomfreiheit seit 48h und mit frühestens am Tag 7 abgenommenem negativen PCR-Test möglich. Der Befund ist dem Gesundheitsamt über freitesten@kvbarnim.de zuzusenden. 6. Betroffene Personen, die einer Anordnung gemäß Ziffern 1 und 3 nicht nachkommen, können zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder sonst in geeigneter Weise abgesondert werden. Seite 3 von 6
7. Dem Gesundheitsamt bleibt vorbehalten, im Einzelfall von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, von dieser Allgemeinverfügung abweichende Anordnungen zu treffen. 8. Alle Isolationsanordnungen gemäß der Allgemeinverfügung des Landkreises Barnim vom 26. November 2021 bleiben gültig. Ordnungswidrigkeit Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Sofortige Vollziehbarkeit Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 16 Absätze 1 und 8 IfSG sofort vollziehbar. Geltungsdauer Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Zugänglichmachung auf der Internetseite des Landkreises Barnim in Kraft. Widerruf der Allgemeinverfügung vom 26. November 2021 Die Allgemeinverfügung des Landkreises Barnim zur Isolation von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getesteten Personen vom 26. November 2021 wird mit Wirkung zum 20. Januar 2022, 24.00 Uhr, widerrufen. Begründung: Der Landkreis Barnim ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig gemäß § 54 IfSG in Verbindung mit § 1 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg, dort Anlage 1, lfd. Nrn. 2.1 bis 2.3 und 3.3 und 3.6. Rechtsgrundlage für die vorgenannten Anordnungen sind die Vorschriften der §§ 16, 28, 29 und 30 IfSG. Danach hat die zuständige Behörde unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen anzuordnen, um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Die Allgemeinverfügung bezweckt die effektive und nachhaltige Bekämpfung der Krankheit COVID-19. Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Seite 4 von 6
Auslöser der Krankheit COVID-19 ist das SARS-CoV-2-Virus (sog. Corona-Virus). Das Corona-Virus verbreitet sich nach den gegenwärtigen Erkenntnissen durch Austausch von Aerosolen über die Atemluft (sog. Tröpfcheninfektion). Das führt zu Infektionsketten von Mensch zu Mensch. Diese Ketten werden immer länger, je später es gelingt, infizierte Personen davon abzuhalten, andere Personen durch Sprechen, Husten, Niesen etc. anzustecken. Mit den Anordnungen der Allgemeinverfügung sollen bestehende Infektionsketten möglichst früh unterbrochen werden. Die Anordnungen richten sich daher insbesondere auch an die Personen, die einen engen Kontakt zu COVID-19- Erkrankten im Sinne der Empfehlungen der Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 des Robert Koch-Instituts hatten. Bei diesen sog. engen Kontaktpersonen ist die Gefahr einer Ansteckung so groß, dass von ihnen neue Infektionsketten ausgehen oder bestehende Infektionsketten verlängert werden können. Im Verhältnis zur Absonderung in einem Krankenhaus ist die angeordnete häusliche Isolation das mildere Mittel. Die Isolationszeit gemäß Ziffern 3 und 5 ist angemessen. Das betrifft insbesondere die 10-Tages-Frist für die engen Kontaktpersonen. Da auch infizierte Personen, die keine Symptome zeigen, die Krankheit übertragen können, ist deren Isolation während der Inkubationszeit zum Schutz von Leib und Leben anderer Personen hinnehmbar. Das betrifft auch die Maßnahmen während der Isolationszeit gemäß Ziffer 4 der Allgemeinverfügung. Sie führen zur Aufklärung des Krankenstandes, was sowohl der betroffenen Person selbst zugute kommt als auch dem verfolgten Zweck dient. Die Maßnahmen sind angesichts der derzeitigen Infektionslage und Entwicklung der Infektionszahlen auch erforderlich, um einen Kontakt mit anderen Personen zu verhindern. Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Barnim lag am 20. Januar 2022 bei 788,4. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung), Personen mit einer zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis maximal 3 Monate nach dieser Impfung, genesene Personen bis maximal 3 Monate nach dem Datum der Abnahme des positiven Tests und geimpfte genesene sowie genesene geimpfte Personen sind von der Isolationsanordnung gemäß Ziffer 1.a) ausgenommen. Der betroffene Personenkreis ist daher eingeschränkt. Die Maßnahmen sind auch angemessen, denn Leib und Leben anderer Personen und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitswesens ist höher zu gewichten als das Interesse des Einzelnen, während der Quarantänezeit von 10 Tagen das Haus zu verlassen. Grundlage für die Regelungen zum Beginn, zur Dauer und zur Freitestung bildet der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022. Bei Kindern wurde von der Möglichkeit einer Freitestung ab dem 5. Tag abgesehen. Eine Freitestung ist ab dem 7. Tag möglich. Mit Blick auf die hohen Fallzahlen in dieser Altersgruppe und Seite 5 von 6
des geringen Eingriffs ist diese Regelung gerechtfertigt und verhältnismäßig. Kinder stellen derzeit die am stärksten betroffene Altersgruppe dar. Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Antigentests, nicht zuletzt durch unsachgemäße Lagerung und Anwendung, ist eine Freitestung durch Antigentest nicht möglich. Das verhindert zudem eine zu starke Belastung vorhandener Testkapazitäten. Die Ausnahmen und Gegenausnahmen gemäß Ziffer 2 folgen aus § 6 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Bekanntmachungshinweis Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Zugänglichmachung auf der Internetseite des Landkreises unter www.covid19.barnim.de in Kraft (§ 1 Absatz 1 Satz 2 der Infektionsschutz-Bekanntgabeverordnung vom 12. Februar 2021). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Barnim, Der Landrat, Am Markt 1, 16225 Eberswalde, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur eingelegt werden. Die E-Mail-Adresse lautet: rechtsbehelf@kvbarnim.de. Ferner kann der Widerspruch als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) eingelegt werden. gez. Daniel Kurth Landrat des Landkreises Barnim Seite 6 von 6
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