Corona-Hygieneplan des Gymnasium Wandlitz - Stand: 21. Januar 2022 Inhalt

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Corona-Hygieneplan des Gymnasium Wandlitz
Stand: 21. Januar 2022

Inhalt:

   1. Grundlegende Verhaltensregeln
   2. Mund-Nasen-Bedeckung / Medizinische Gesichtsmaske
   3. Hygieneregeln in Räumen: Klassenräume, Fachräume, Vorbereitungsräume,
          Kopierräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Lehrerzimmer u.Ä.;
          Bestimmungen zum Unterricht
   4. Hygiene in Sanitärbereichen
   5. Hygieneregeln auf Fluren, Schulhöfen und Zufahrtswegen; Infektionsschutz in den
          Pausen sowie zu Unterrichtsbeginn und –ende
   6. Elternkontakte, Konferenzen und Gremienarbeit
   7. Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf
   8. Regelungen zum Aufenthalt von schulfremden Personen
   9. Brandschutz
   10. Erste Hilfe
   11. Meldepflicht
   12. Allgemeines
   13. Schulinterner Krisenstab

Vorbemerkung

Alle Schulen verfügen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IFSG) über einen
schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte gemäß dem Infektions-
schutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der
Schüler*innen und aller an Schule Beteiligter beizutragen.
Der vorliegende Corona-Hygieneplan dient als Ergänzung zum Musterhygieneplan.
Schulleitungen sowie Pädagogen/ Pädagoginnen gehen dabei mit gutem Beispiel voran und
sorgen zugleich dafür, dass die Schüler*innen die Hygienehinweise ernst nehmen und
umsetzen.

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Alle Beschäftigten der Schule, alle Schüler*innen sowie alle weiteren regelmäßig an den
Schulen arbeitenden Personen und Besucher*innen sind darüber hinaus angehalten,
sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden bzw. des Robert Koch-Instituts zu
beachten.
Über die Hygienemaßnahmen sind das Personal, die Schüler*innen und die Erziehungs-
berechtigen auf jeweils geeignete Weise zu unterrichten.

1.   Grundlegende Verhaltensregeln

Das neuartige Coronavirus ist von Menschen zu Menschen übertragbar. Der
Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Diese erfolgt vor allem direkt über die
Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt eine Übertragung möglich,
wenn z.B. die Hände mit der Mund- und Nasenschleimhaut oder der Bindehaut der Augen in
Kontakt gebracht werden.

E Wichtigste Maßnahmen
•    bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust des
     Geschmacks- und/oder Geruchssinnes, Halsschmerzen, Gliederschmerzen) unbedingt
     der Schule fernbleiben
•    Personen, die mit einem nachweislich an COVID-19 Erkrankten in einem Hausstand
     leben oder deren Haushaltsangehörige Krankheitssymptome von COVID-19
     aufweisen, dürfen die Schule nicht betreten
•    der Zutritt zum Gymnasium ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der Zweite SARS-CoV-2-
     Eindämmungsverordnung allen Personen untersagt, die dem Gymnasium keinen
     Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit
     dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen, geimpft oder genesen sind. (siehe Testkonzept des
     Gymnasiums Wandlitz)
     Ausnahmen regelt der §24 Abs.1 der Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
•    Im Innenbereich des Gymnasiums besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
     Gesichtsmaske für alle Schüler*innen, die 14 Jahre und älter sind (§4 und §24 Abs. 4
     Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung),
     außer im Sportunterricht,
     beim Singen/spielen von Blasinstrumenten ( Abstand 2m §24 Abs. 5 Zweite SARS-
     CoV-2-Eindämmungsverordnung) und bei Klausuren / Prüfungen, die länger als 240
     min dauern.
     Während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume sollte die Mund-Nasen-Bedeckung
     abgenommen werden (§24 Abs. 4 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung).

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•     Für alle Besucher*innen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
      Gesichtsmaske im Innen- und Außenbereich. (§24 Abs. 4 Zweite SARS-CoV-2-
      Eindämmungsverordnung)
•     Das Distanzgebot (§§ 2 und 3 sowie §24 der 2. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) gilt
      nicht zwischen Schüler*innen sowie zwischen Schüler*innen und ihren Lehrkräften
•     Das Distanzgebot zwischen den Lehrkräften und zwischen Lehrkräften und Eltern
      oder sonstigen Besuchern*innen oder Praktikanten*innen ist einzuhalten
      (mindestens 1,5 m Abstand). (§§ 2 und 3 sowie §24 der Zweite SARS-CoV-2-
      Eindämmungsverordnung)
•     keine persönlichen Gegenstände u.Ä. aus der Hand geben, untereinander tauschen,
      oder mit anderen gemeinsam benutzen; insbesondere nicht den Mund-Nasen-
      Schutz, Mobiltelefone, Lehrmittel, Trinkbecher und -flaschen u.Ä.
•     mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute, berühren, d. h.
      nicht an Mund, Augen und Nase fassen
•     keine Berührung anderer Personen, keine Umarmungen und kein Händeschütteln
•     Händehygiene: regelmäßiges Waschen der Hände mit Seife und Wasser nach dem
      Nasenputzen, nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, nach dem
      Abnehmen der Mund -Nasen-Maske, nach dem Toilettengang, vor dem Essen
•     öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken möglichst nicht mit der ganzen
      Handfläche und allen Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.
•     Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den
      wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen
      Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
•     Mund-Nasen-Schutz: textile Masken täglich bei mindestens 60°C waschen;
      medizinische Gesichtsmasken nach Betriebsanweisung vom 15.02.2021 und den
      Herstellerangaben verwenden
•     Gesichtsvisiere bieten keinen ausreichenden Schutz gegenüber Aerosolen und
      ersetzen somit nicht den Mund-Nasen-Schutz / die medizinische Maske.
•     Für die Rückkehr nach einer Erkrankung gelten die Bestimmungen der Anlage.

2.    Mund-Nasen-Bedeckung / Medizinische Gesichtsmasken

Auf dem gesamten Schulgelände für Besucher*innen und im Innenbereich der Schule für
Schüler*innen, Lehrkräfte, sonstiges pädagogischen und technisches Personal ist eine
medizinische Gesichtsmaske zu tragen. „Soweit die Kinder unter 14 Jahren aufgrund der
Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-
Bedeckung zu tragen“ (§4 Abs. 3 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) Die
Entscheidung treffen die Eltern der Kinder unter 14 Jahren)

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Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine
Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen
oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten
Schutzkategorie

Ein medizinischer Gesichtsschutz muss den Anforderungen gemäß §4 Abs. 2 der Zweiten
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entsprechen.

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. einer medizinischen Maske
sind folgende Personen befreit (§4 Abs.4 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung):

   1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

   2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall
      Personen, die mit diesen kommunizieren,

   3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer
      Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist;
      dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,

   4. das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die
      Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische
      Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske
      verringert wird.

Das ärztliche Zeugnis nach § 4 Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Satz 1 Nummer
3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der
Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten,
warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser
Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen
Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte
ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der
Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde,
die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum
des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die
Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten
dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer
Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten
hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die
erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu loschen, sobald sie für den in Satz 5
genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.                      (§4 Zweite SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung).

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3.   Hygieneregeln in Räumen: Klassen-, Fach-, Vorbereitungs-, Kopier-, Verwaltungs-,
     Aufenthaltsräume, Lehrerzimmer, Mensa u.Ä.; Bestimmungen zum Unterricht
Gemäß §§ 2 und 3 sowie §24 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt die
Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht zwischen Schüler*innen sowie
Schüler*innen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal.
Die Anordnung der Sitzplätze der Schülerinnen und Schüler soll so vorgenommen werden,
dass enge Kontakte von Angesicht zu Angesicht während des Unterrichts auf ein Minimum
reduziert werden und ein größtmöglicher Abstand zwischen Personen eingehalten werden
kann.
Die Sitzordnung in den einzelnen Klassenräumen ist so zu gestalten, dass es über den Tag
möglichst wenige direkte unterschiedliche Sitznachbarn gibt.
Lüften (Lüftungskonzept)
Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft
ausgetauscht und der Aerosolansammlungen entgegengewirkt wird. Deshalb ist es
notwendig, mehrmals täglich, mindestens nach 45min (Klingelzeichen), wenn
unterrichtsorganisatorisch möglich alle 20 Minuten, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung
der Räume durch vollständig geöffnete Fenster vorzunehmen. Im Sommer sollen 10
Minuten und im Winter 3 Minuten Lüftungsdauer nicht unterschritten werden.
Bei der Festlegung der Lüftungsdauer sind die Temperaturdifferenz zwischen innen und
außen sowie der vorherrschende Winddruck zu berücksichtigen.
Eine Fensterlüftung ist vor jeder Raumnutzung und beim Verlassen umzusetzen.
Schüler*innen können als „Lüftungsdienst“ zum Beispiel an das Lüften erinnern.
Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird.
Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht
einer Lehrkraft geöffnet werden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem
Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei
denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.
In der Mensa erfolgt die Lüftung spätestens beim Wechsel zwischen den Jahrgangstufen.
Die installierten CO2-Ampeln sind nicht zu entfernen und defekte unverzüglich dem
Hausmeister zu melden. Eine CO2- Ampel zur Überprüfung der Lüftungsintervalle kann
beim Schulleiter ausgeliehen werden.
Während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume kann die Mund-Nasen-Bedeckung /
medizinische Maske abgenommen werden. (§24 Abs. 4 der Zweiten SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung).

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Alle Arbeitsmittel, insbesondere Lehrbücher, Unterrichtsmaterialien und Lernmittel im
weitesten Sinne, sollten nur personalisiert verwendet werden. Gemeinsam genutzte
Arbeitsmittel sind für den Nachnutzer zu desinfizieren. Laptops dürfen nur mit den Tüchern
auf den Laptop-Wagen desinfiziert werden. Bitte die Geräte nicht feucht schließen und in
den Laptop-Wagen legen.
Die methodisch- didaktischen Konzepte müssen an die konkreten Gegebenheiten
angepasst werden.

Musikunterricht darf erteilt werden. Das Singen (inkl. Chorgesang) und das Spielen von
Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern und
guter Belüftung zulässig. (§24 Abs. 5 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung).

Sportunterricht
Die Pandemie hat bei nicht wenigen Kindern und Jugendlichen zu einem erheblichen
Bewegungsmangel geführt, da auf allen Ebenen Einschränkungen für die sportliche
Betätigung galten. Dem Sportunterricht kommt im neuen Schuljahr daher eine wichtige
Bedeutung zu.
Der Sportunterricht wird nach Wochenstundentafel gemäß des Rahmenlehrplans erteilt. In
den jeweiligen Bewegungsfeldern soll darauf geachtet werden, dass die Hygienestandards
Beachtung finden.
Im Schulschwimmunterricht sind die Abläufe in den Umkleideräumen so zu organisieren,
dass die Aufenthalte nur kurz sind. Bei einem notwendigen Schülerverkehr zum
Schwimmunterricht ist eine medizinische Maske zu tragen

Im Rahmen von Unterricht darf keine Nahrung zubereitet werden.

Schulspeisung, Pausenversorgung
Im Zusammenhang mit der Schulspeisung und der Pausenversorgung gilt eine
Maskenpflicht in der Mensa.
Vor Eintritt und Nutzung der Speiseräume sind die Maßnahmen zur Handhygiene
umzusetzen.
Besteck und Geschirr sollten nicht von den Nutzern selbsttätig aus offen zugänglichen
Besteckkästen und Anrichten entnommen werden. Die Übergabe erfolgt durch das
Kantinenpersonal.
Bei der Speisenausteilung und Besteckausgabe ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
und Handschuhen erforderlich.

Bevorzugt hat die Speisenversorgung            im   Tablett-System    und    nicht    über
Gastronormbehältnisse zu erfolgen.

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Die Mensa darf nur zur Einnahme von ausgegebenen Speisen genutzt werden. Beim Essen
gilt auf dem gesamten Schulgelände die Plicht zum Einhalten des Mindestabstandes von
1,5m.
Räumliche Trennung der Essensbereiche

Zur weiteren Kontaktminimierung wird der Essenbereich in der Mensa geteilt.

 09:30 – 09:50 Raum 015 Lehrerspeiseraum

11:20 – 11: 45
      7. Klasse: Bereich vor dem „Kiosk“
      8. Klasse: Platz vor der Essensausgabe
      Lehrerspeiseraum: kleiner Essenraum 015

11:50 – 12:20
       9. und 10. Klasse: kleiner Essenraum und Bereich vor dem „Kiosk“
       11. und 12. restlicher Essenraum (Platz vor der Essensausgabe) sowie Bereich vor der
       Mensa (neben der Treppe)

Es hat eine regelmäßige Stoßlüftung im Speiseraum zu erfolgen (mindestens um 11:45 für
mindesten 5 Minuten).

Reinigung
•     Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude Anforderungen an die
      Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße,
      umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller
      Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und
      rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.
•     In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für
      Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch
      hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
•     Handläufe von Treppen, Türklinken, Fenstergriffe, Schalter sind regelmäßig zu
      reinigen.

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4.     Hygiene im Sanitärbereich

In allen Toilettenräumen werden ausreichend Flüssigseifenspender sowie Stoffroll-
handtücher durch die Hausmeister bereitgestellt.
Es sollen nur die Toiletten in den Gängen benutzt werden, in denen die Schüler*innen
vorrangig Unterricht haben.
In den Toilettenräumen gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes / einer
medizinischen Maske.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind arbeitstäglich zu reinigen. Bei
Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der
Kontamination zu desinfizieren.

5.     Hygieneregeln auf Fluren, Schulhöfen und Zufahrtswegen;
       Infektionsschutz in den Pausen sowie zu Unterrichtsbeginn

Auf dem Schulhof gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung / einer
medizinischen Maske für Schulangehörige nicht.

6.     Elternkontakte, Konferenzen und Gremienarbeit

Konferenzen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung
des Mindestabstandes zu achten und die Zutrittsvoraussetzungen gemäß 24 Abs. 1 Zweite
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) zu überprüfen. Video- oder Telefonkonferenzen sind
zu bevorzugen.

Gleiches gilt für die Gremien-, Klassen- und Kurselternversammlungen, dabei gelten die
gleichen Vorgaben wie bei den Konferenzen.

Für Elternkontakte sollen telefonische Sprechstunden und/oder eine Kommunikation über
den dienstlichen E-Mail-Verkehr erfolgen.

Sollten persönliche Kontakte notwendig sein, so finden diese unter Einhaltung des
Abstandgebotes statt. Hier gilt das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske für alle
beteiligten Personen.
Gem. den Bestimmungen der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-
Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ) gilt:

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Erziehungsberechtigte/Eltern, die zu einem Elternabend die Schule/das Schulgelände
       betreten wollen, dürfen dies nur, sofern sie die 3G-Regel erfüllen, d.h., entweder
       tagesaktuell getestet sind und darüber eine Bescheinigung und ihren
       Personalausweis/Führerschein vorlegen oder vollständig geimpft oder von einer
       Corona-Erkrankung genesen.

Zu beachten ist weiterhin, dass ärztliche Atteste, mit denen bescheinigt wird, dass ein
(Selbst-)Test aus medizinischen Gründen nicht möglich bzw. durchführbar sei, keine
Ausnahmen begründen. Das Schulgelände kann dann nicht betreten werden.

7.      Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-
        Krankheitsverlauf

Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19
Krankheitsverlauf höher. (siehe Hinweise des Robert Koch-Instituts)

Die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

Näheres zum Nachweis wird in Bezug auf die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische
Personal durch das für Schule zuständige Ministerium bestimmt. Die ärztliche Feststellung
zur Einschätzung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe trifft weder eine Aussage über die
Art der Erkrankung oder ein individuelles Infektionsrisiko noch über die tatsächliche Schwere
einer möglichen Erkrankung an COVID-19.
Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Hinblick auf
generelle bzw. individuelle Beschäftigungsverbote sowie etwaige landesspezifische
Regelungen.

Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind die individuellen               Risiken   von
Haushaltsangehörigen, weil dies allein der privaten Sphäre zuzurechnen ist

Bei Schüler*innen muss im Einzelfall durch die Eltern/Sorgeberechtigten in Absprache mit
den behandelnden Ärztinnen und Ärzten äußerst kritisch geprüft und abgewogen werden,
inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit der
Schülerin oder des Schülers vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb medizinisch erforderlich
macht.
Wird eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Regelbetrieb für medizinisch erforderlich
gehalten, ist dieses durch ein ärztliches Attest nachzuweisen und der Schule vorzulegen. Die
betroffenen Schüler*innen erhalten ein Angebot im Distanzunterricht. Die Gültigkeit eines
solchen Attestes beträgt maximal 3 Monate ab Ausstellungsdatum.

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8.     Regelungen zum Aufenthalt von schulfremden Personen

Der Aufenthalt und Besuch von Externen in der Schule (z. B. Erziehungsberechtigte,
Ehrenamtliche) ist auf ein Minimum zu beschränken. Davon ausgenommen sind
Vertreter*innen von Behörden, die die Schule im Rahmen ihrer Tätigkeit aufsuchen müssen
(z.B. Polizei, Gesundheitsamt, Jugendamt, Überwachungsbehörden).
In jedem Fall muss sich die schulfremde Person zuerst im Sekretariat anmelden. Die
Kontaktdaten sowie Aufenthaltszeiten der Besucher*innen sind zu dokumentieren und die
Erfüllung der 3G- Regel ist nachzuweisen.
Die Mitwirkung von Externen bei schulischen Veranstaltungen bleibt davon unberührt.

9.     Brandschutz

Im Falle von Evakuierungsmaßnahmen oder anderen Notsituationen (z.B. Amok) haben die
Maßnahmen der Personenrettung Vorrang vor den Infektionsschutzmaßnahmen.
Die Funktion von Brandschutzeinrichtungen, z. B. Brandschutztüren, darf in keinem Fall
außer Kraft gesetzt werden.

10.    Erste Hilfe

Erste Hilfe muss im Notfall geleistet werden. Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich
selbst zu schützen, z.B. bei der Absicherung einer Unfallstelle oder durch das Benutzen von
Atemschutzmaske, Einmalhandschuhen bei der Versorgung von Wunden. Diese Regel gilt
unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie.

Wenn im Zuge einer Erste Hilfe Maßnahme eine Herz-Lungen-Wiederbelebung erforderlich
ist, steht in erster Linie die Herzdruckmassage im Vordergrund.

11.    Meldepflicht

Aufgrund der Corona-Virus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektions-
schutzgesetzes sind sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von
COVD-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden.

12.    Allgemeines

Der Hygieneplan ist dem Gesundheitsamt des Landkreises Barnim zur Kenntnis gegeben
worden.

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13.   Schulinterner Krisenstab

      Herr Dr. Neumeyer (komm. SL)

      Herr Käthe (komm. Stellv. SL)

      Frau Eckert (Personalrat)

      Herr Lehner (Sicherheitsbeauftragter)

Wandlitz, den 21.01.2022

Neumeyer (komm. SL)

           Neumayr

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Gymnasium Wandlitz
           Prenzlauer Chaussee 130*16348 Wandlitz                                                          Gymnasium Wandlitz
                                                                                                         Prenzlauer Chaussee 130
                                                                                                             D-16348 Wandlitz
 Eltern des Gymnasiums Wandlitz                                                                      (/Fax 033397- 61874 / 61875
                                                                                                            E-Mail: gymnasium-
                                                                                                 wandlitz.sekretariat@schulen.kvbarnim.de

Ihr Zeichen                        Schreiben vom                     Unser Zeichen                 Datum
                                                                                                   21.01.2022

Liebe Eltern,

der Landkreis hat mit seiner Allgemeinverfügung vom 20.01.2022 (siehe Anhang), die schon seit
einigen Tagen aus der Presse bekannten Quarantäneregeln umgesetzt. In diesem Schreiben werden
Sie im Falle eines positiven PCR-Tests u.a. aufgefordert, sich unter https://covid19.barnim.de/positiv-
getestet-was-tun zu registrieren.

Für den Schulbesuch nach einer Corona-Erkrankung ist weiter ein Bescheid des Gesundheitsamtes
notwendig. Die Zahl der Corona-Erkrankungen im Landkreis ist weiter auf einem so hohen Niveau, dass
die Gesundheitsämter mit ihren Bescheiden nicht hinterherkommen.

Die Anordnung des staatlichen Schulamtes bezüglich der Rückkehr an die Schule, im dem Falle, dass
eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes noch nicht vorliegt, wurde angepasst und umfasst jetzt
nachfolgende Dokumente:

„Sollte ein Kind aus der Quarantäne als enge Kontaktperson oder aus der Quarantäne einer
Coronaerkrankung bzw. einer Positivtestung zurückkehren und noch kein Bescheid des
Gesundheitsamtes vorliegen, so muss die Schulleiterin/ der Schulleiter prüfen:

Als Kontaktperson in Quarantäne:

     -  Liegt seit Quarantäneerklärung/ letztem Kontakt/ positivem PCR-Test mindestens der 7-Tage-
        Abstand vor?
     - Die Eltern haben eine Erklärung abzugeben, dass ihr Kind seit 48 Stunden symptomfrei ist.
     - Die Eltern müssen für das Kind einen frühestens am Tag 7 abgenommenen negativen PCR-Test
        vorlegen.
Kommt das Kind erst nach der vorgesehenen Quarantänezeit (10 Tage nach Quarantäneerklärung/
letztem Kontakt/ positivem PCR-Test) in die Schule, so ist nur eine Erklärung eines negativen
Selbsttests vorzulegen.

Als an Covid-19 erkrankte Person:

     -    Liegt seit positiver PCR-Testung bzw. seit nachgewiesener Erkrankung mindestens der 7-Tage-
          Abstand vor?
     -    Die Eltern haben eine Erklärung abzugeben, dass ihr Kind seit 48 Stunden symptomfrei ist.
     -    Die Eltern müssen für das Kind einen frühestens am Tag 7 abgenommenem negativen PCR-
          Test vorlegen.

Schulleiter (komm): Dr. Steffen Neumeyer     stellv.Schulleiter (komm): Henrik Käthe   Oberstufenkoordinatorin: Birgit Schwabe
Kommt das Kind erst nach der vorgesehenen Quarantänezeit (10 Tage nach
Quarantäneerklärung/positivem PCR-Test) in die Schule, so ist nur eine Erklärung eines negativen
Selbsttests vorzulegen.“

Ich bitte Sie, liebe Eltern, Ihrem Kind am Tag seiner Rückkehr die entsprechenden Dokumente
mitzugeben, damit Ihr Kind diese bei der Klassenleitung an diesem Tag vorlegen kann. Sollte Ihr Kind
die Klassenleitung nicht erreichen, so werden die Nachweise bitte bei Herrn Käthe oder mir vorgelegt.
Vielen Dank.

Für das zweite Schulhalbjahr ergeben sich leider, entgegen meines Schreibens vom 26.11.21, weiterhin
einige Stundenkürzungen, da Frau Radig ihren Dienst am 03.01.2022 nicht angetreten hat.

Die Kürzungen betreffen die Klassenstufe 7 (Biologie um eine Wochenstunde) und die Klassenstufe 8
(LER um eine Wochenstunde).

Das Testkonzept wird, wie Sie dem Elternbrief von Frau Ernst entnehmen konnten, ab dem 07.02.
angepasst. Nach derzeitigem Informationsstand wird eine tägliche Testung erfolgen. Ob sich geimpfte
und genesen Schüler*innen verpflichtend testen müssen, steht noch nicht fest. Ich werden Sie nach
dem Erhalt des veränderten Testkonzepts des MBJS zeitnah (auch in den Ferien) informieren.

Bleiben Sie gesund!

Dr. Steffen Neumeyer (komm. SL)

                     Neumeyer

Schulleiter (komm): Dr. Steffen Neumeyer   stellv.Schulleiter (komm): Henrik Käthe   Oberstufenkoordinatorin: Birgit Schwabe
Landkreis
                                                                                 Barnim

Paul-Wunderlich-Haus Am Markt 1 16225 Eberswalde                  Der Landrat

                                                                  Paul-Wunderlich-Haus
                                                                  Am Markt 1
                                                                  16225 Eberswalde

                                                                  Telefon      03334 214-1101
                                                                  Telefax      03334 214-2101
                                                                  landrat@kvbarnim.de
ALLGEMEINVERFÜGUNG DES LANDKREISES BARNIM
ZUR QUARANTÄNE UND ISOLATION VON ENGEN                                  20. Januar 2022

KONTAKTPERSONEN, VERDACHTSPERSONEN UND
POSITIV GETESTETEN PERSONEN

Auf Grundlage der §§ 16, 28, 29 und 30 des Gesetzes zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S 1045) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
angeordnet:

1. Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis
   Barnim, die nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung

     a) als Haushaltsangehörige Kenntnis von dem positiven
        PCR-Testergebnis einer im gleichen Haushalt lebenden
        Person     erlangen   oder    eine    ärztliche oder
        gesundheitsamtlich veranlasste Mitteilung über den
        letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall
        erhalten haben (enge Kontaktpersonen),

     b) ohne vorherigen Kontakt mit einem bestätigten COVID-      Sprechzeiten der Kreisverwaltung
                                                                  Dienstag 9 bis 18 Uhr
        19-Fall Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-         Montag, Mittwoch bis Freitag
        Infektion hindeuten, und sich auf ärztliche Empfehlung    Termine nach Vereinbarung

        oder gesundheitsamtliche Anordnung einem Test auf         Aktuelle Informationen im Internet unter
        SARS-CoV-2 unterzogen haben oder noch unterziehen         www.barnim.de

        werden (Verdachtspersonen), oder                          Bankverbindung
                                                                  Sparkasse Barnim
                                                                  IBAN: DE31 1705 2000 2310 0000 03
     c) mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2-Viren      BIC: WELA DE D1 GZE
        getestet wurden (positiv getestete Personen),             Gläubiger-ID: DE 66 ZZZ 00000021576

                                                                  Telefonzentrale
     zu a) bis c): betroffene Personen,                           03334 214-0

                                                                  Postfach
     müssen sich in Isolation begeben.                            Postfach 100446, 16204 Eberswalde

                                                                  Die genannte E-Mail-Adresse dient nur
     Die gesundheitsamtlich veranlasste Mitteilung gemäß Ziffer   für den Empfang formloser Mitteilungen
                                                                  ohne digitale Signatur und/oder
     1.a) ergeht an die betroffene Person unmittelbar oder        Verschlüsselung.
sollte diese Person minderjährig sein oder unter Betreuung stehen gemäß § 16
   Absatz 5 IfSG an einen/beide Erziehungsberechtigten oder den Betreuer. Diese
   kann auch telefonisch erfolgen. Auch ohne direkte Information durch das
   Gesundheitsamt haben sich Haushaltsangehörige von PCR-positiv getesteten
   Personen automatisch selbstständig in Quarantäne zu begeben.

   Eine positiv getestete Person nach 1.c) oder sollte diese Person minderjährig
   sein oder unter Betreuung stehen deren Erziehungsberechtigte oder Betreuer
   haben das Online-Meldeformular unter https://covid19.barnim.de/positiv-getestet-
   was-tun auszufüllen (Hinweis: Treten dabei Probleme auf, ist die Hotline des
   Gesundheitsamtes unter 03334 214-1601 erreichbar.).

2. Von der Isolationsanordnung gemäß Ziffer 1.a) ausgenommen sind:

    a) Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung)

    b) Personen mit einer zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten
       Impfung bis maximal 3 Monate nach dieser Impfung

    c) genesene Personen bis maximal 3 Monate nach dem Datum der Abnahme
       des positiven Tests

    d) geimpfte genesene und genesene geimpfte Personen

   Die Ausnahmeregelung gemäß Satz 1 a) bis d) gilt nur bei Symptomfreiheit und
   gilt nicht für diejenigen Personen, die Kontakt zu einer Person hatten, die mit
   einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Corona-
   Virus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden
   Eigenschaften infiziert ist.

3. Die Isolationszeit beginnt

   a) für Kontaktpersonen gemäß Ziffer 1.a) unverzüglich nach Zugang der
      ärztlichen oder gesundheitsamtlich veranlassten Mitteilung gemäß Ziffer 1.a)
      bzw. unmittelbar ab Mitteilung des positiven PCR-Befundes des Indexfalls an
      die Haushaltsangehörigen,

   b) für Verdachtspersonen gemäß Ziffer 1.b) unverzüglich nach Zugang der Test-
      Anordnung oder, sollte eine Anordnung nicht ergangen sein, unverzüglich
      nach Vornahme des Tests,

   c) für positiv getestete Personen gemäß Ziffer 1.c) unverzüglich, nachdem die
      positiv getestete Person Kenntnis von ihrem Testergebnis erlangt hat.

4. Folgende Regeln gelten in der Isolation:

   a) Die Isolation muss in der Wohnung der betroffenen Person erfolgen. Dabei
      soll die betroffene Person nach Möglichkeit eine räumliche Trennung zu den
      Personen beachten, die im gleichen Haushalt leben.

                                                                          Seite 2 von 6
b) Die betroffene Person darf die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des
      Gesundheitsamts nicht verlassen. Die Zustimmung ist auch erforderlich,
      wenn sich eine enge Kontaktperson oder eine Verdachtsperson außer Haus
      begeben muss, um sich einem Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen. Der
      Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, auf einer zugehörigen
      Terrasse oder einem zugehörigen Balkon ist gestattet.

   c) Die betroffene Person darf keine Besucher aus anderen Haushalten
      empfangen. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

   d) Alle betroffenen Personen sind während der Isolationszeit aufgefordert, sich
      bezüglich COVID-19-typischer Symptome selbst zu beobachten.

   e) Beim Auftreten von Symptomen bei zunächst asymptomatischen
      Kontaktpersonen ist nach telefonischer Anmeldung beim Hausarzt eine PCR-
      Testung erforderlich.

       Symptome sind insbesondere erhöhte Temperatur über 37,5 Grad, akute
       Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Kopf- und
       Gliederschmerzen, Geruchs- oder Geschmacksverlust bzw. -störungen sowie
       auch Magen-Darm-Symptomatik.

   Ist die betroffene Person minderjährig oder steht sie unter Betreuung, müssen
   gemäß § 16 Absatz 5 IfSG die Erziehungsberechtigten oder der Betreuer für die
   Einhaltung der Regeln zu a) bis e) sorgen.

5. Die Isolationszeit endet,

   a) im Fall der Ziffer 1.a) nach Ablauf von 10 Tagen seit dem Tag, an dem die
      Probeentnahme des positiv getesteten Haushaltsangehörigen erfolgt ist, bzw.
      an dem der jeweils letzte Kontakt zwischen der betroffenen Person und dem
      bestätigten COVID-19-Fall ärztlich oder amtlich festgestellt wurde. Eine
      vorzeitige Freitestung ist nur bei asymptomatischen Personen mit frühestens
      am Tag 7 abgenommenem negativen PCR-Test möglich. Der Befund ist dem
      Gesundheitsamt über freitesten@kvbarnim.de zuzusenden.

   b) im Fall der Ziffer 1.b) mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ist
      das Testergebnis positiv, gilt Ziffer 5.c).

   c) im Fall der Ziffer 1.c) 10 Tage nach Erstnachweis des Erregers. Eine
      vorzeitige Freitestung ist nur bei Symptomfreiheit seit 48h und mit frühestens
      am Tag 7 abgenommenem negativen PCR-Test möglich. Der Befund ist dem
      Gesundheitsamt über freitesten@kvbarnim.de zuzusenden.

6. Betroffene Personen, die einer Anordnung gemäß Ziffern 1 und 3 nicht
   nachkommen, können zwangsweise durch Unterbringung in einem
   abgeschlossenen Krankenhaus oder in einem abgeschlossenen Teil eines
   Krankenhauses oder sonst in geeigneter Weise abgesondert werden.

                                                                          Seite 3 von 6
7. Dem Gesundheitsamt bleibt vorbehalten, im Einzelfall von seiner Befugnis
   Gebrauch zu machen, von dieser Allgemeinverfügung abweichende
   Anordnungen zu treffen.

8. Alle Isolationsanordnungen gemäß der Allgemeinverfügung des Landkreises
   Barnim vom 26. November 2021 bleiben gültig.

Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG
als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.

Sofortige Vollziehbarkeit

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 16 Absätze 1 und 8 IfSG sofort vollziehbar.

Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Zugänglichmachung auf der
Internetseite des Landkreises Barnim in Kraft.

Widerruf der Allgemeinverfügung vom 26. November 2021

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Barnim zur Isolation von engen
Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getesteten Personen vom
26. November 2021 wird mit Wirkung zum 20. Januar 2022, 24.00 Uhr, widerrufen.

Begründung:

Der Landkreis Barnim ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig gemäß
§ 54 IfSG in Verbindung mit § 1 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung des
Landes Brandenburg, dort Anlage 1, lfd. Nrn. 2.1 bis 2.3 und 3.3 und 3.6.

Rechtsgrundlage für die vorgenannten Anordnungen sind die Vorschriften der §§ 16,
28, 29 und 30 IfSG. Danach hat die zuständige Behörde unverzüglich die
notwendigen Schutzmaßnahmen anzuordnen, um eine Weiterverbreitung der
Krankheit zu verhindern. Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann bei sonstigen
Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern
angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst
geeigneter Weise abgesondert werden.

Die Allgemeinverfügung bezweckt die effektive und nachhaltige Bekämpfung der
Krankheit COVID-19.

Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um diesen Zweck zu
erreichen.

                                                                         Seite 4 von 6
Auslöser der Krankheit COVID-19 ist das SARS-CoV-2-Virus (sog. Corona-Virus).
Das Corona-Virus verbreitet sich nach den gegenwärtigen Erkenntnissen durch
Austausch von Aerosolen über die Atemluft (sog. Tröpfcheninfektion). Das führt zu
Infektionsketten von Mensch zu Mensch. Diese Ketten werden immer länger, je
später es gelingt, infizierte Personen davon abzuhalten, andere Personen durch
Sprechen, Husten, Niesen etc. anzustecken.

Mit den Anordnungen der Allgemeinverfügung sollen bestehende Infektionsketten
möglichst früh unterbrochen werden. Die Anordnungen richten sich daher
insbesondere auch an die Personen, die einen engen Kontakt zu COVID-19-
Erkrankten im Sinne der Empfehlungen der Kontaktpersonennachverfolgung bei
respiratorischen Erkrankungen durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 des Robert
Koch-Instituts hatten. Bei diesen sog. engen Kontaktpersonen ist die Gefahr einer
Ansteckung so groß, dass von ihnen neue Infektionsketten ausgehen oder
bestehende Infektionsketten verlängert werden können.

Im Verhältnis zur Absonderung in einem Krankenhaus ist die angeordnete häusliche
Isolation das mildere Mittel.

Die Isolationszeit gemäß Ziffern 3 und 5 ist angemessen. Das betrifft insbesondere
die 10-Tages-Frist für die engen Kontaktpersonen. Da auch infizierte Personen, die
keine Symptome zeigen, die Krankheit übertragen können, ist deren Isolation
während der Inkubationszeit zum Schutz von Leib und Leben anderer Personen
hinnehmbar. Das betrifft auch die Maßnahmen während der Isolationszeit gemäß
Ziffer 4 der Allgemeinverfügung. Sie führen zur Aufklärung des Krankenstandes, was
sowohl der betroffenen Person selbst zugute kommt als auch dem verfolgten Zweck
dient.

Die Maßnahmen sind angesichts der derzeitigen Infektionslage und Entwicklung der
Infektionszahlen auch erforderlich, um einen Kontakt mit anderen Personen zu
verhindern. Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Barnim lag am 20. Januar
2022 bei 788,4.

Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung), Personen mit einer
zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis maximal 3
Monate nach dieser Impfung, genesene Personen bis maximal 3 Monate nach dem
Datum der Abnahme des positiven Tests und geimpfte genesene sowie genesene
geimpfte Personen sind von der Isolationsanordnung gemäß Ziffer 1.a)
ausgenommen. Der betroffene Personenkreis ist daher eingeschränkt.

Die Maßnahmen sind auch angemessen, denn Leib und Leben anderer Personen
und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitswesens ist höher zu
gewichten als das Interesse des Einzelnen, während der Quarantänezeit von 10
Tagen das Haus zu verlassen.

Grundlage für die Regelungen zum Beginn, zur Dauer und zur Freitestung bildet der
Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. Januar 2022. Bei Kindern wurde
von der Möglichkeit einer Freitestung ab dem 5. Tag abgesehen. Eine Freitestung ist
ab dem 7. Tag möglich. Mit Blick auf die hohen Fallzahlen in dieser Altersgruppe und

                                                                          Seite 5 von 6
des geringen Eingriffs ist diese Regelung gerechtfertigt und verhältnismäßig. Kinder
stellen derzeit die am stärksten betroffene Altersgruppe dar. Aufgrund der
Fehleranfälligkeit von Antigentests, nicht zuletzt durch unsachgemäße Lagerung und
Anwendung, ist eine Freitestung durch Antigentest nicht möglich. Das verhindert
zudem eine zu starke Belastung vorhandener Testkapazitäten.

Die Ausnahmen und Gegenausnahmen gemäß Ziffer 2 folgen aus § 6 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

Bekanntmachungshinweis

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Zugänglichmachung auf der
Internetseite des Landkreises unter www.covid19.barnim.de in Kraft (§ 1 Absatz 1
Satz 2 der Infektionsschutz-Bekanntgabeverordnung vom 12. Februar 2021).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Barnim, Der
Landrat, Am Markt 1, 16225 Eberswalde, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur
eingelegt werden. Die E-Mail-Adresse lautet: rechtsbehelf@kvbarnim.de. Ferner kann
der Widerspruch als elektronisches Dokument über das besondere elektronische
Behördenpostfach (beBPo) eingelegt werden.

gez. Daniel Kurth
Landrat des Landkreises Barnim

                                                                           Seite 6 von 6
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