Mietenspiegel auch online
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Mietenspiegel auch online Immer mehr Bürgerinnen und Bürger informieren sich bei Wohnungssuche und anderen Mietangelegenheiten heute über das Internet. Deshalb ist auch für den Mietenspiegel 2013 unter www.mietenspiegel.hamburg.de ein benutzerfreundliches Portal frei geschaltet. Mit dem Online-Mietenspiegel macht Hamburg die Abfrage für die Nutzer noch einfacher. Nach Eingabe der entspre- chenden Wohnungsdaten erhält man die richtigen Mietenspiegel-Spannenwerte. Auch das vollständige Hamburger Wohn- lagenverzeichnis steht zum Download zur Verfügung. Auch beim Online-Mietenspiegel sind wichtige Hinweise zu beachten: Die online gegebenen Erläuterungen sind Teil der Mietenspiegel-Berechnung – ohne ge- naue Beachtung dieser Hinweise können die Mietenspiegelwerte zu Missverständ- Hamburger Mietenspiegel 2013 nissen und Fehlinterpretationen führen. Außerdem gilt auch hierbei: Jede Verwen- dung auch des Online-Mietenspiegels mit abweichenden Werten ist unzulässig.
Qualifizierter Mietenspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Freien und Hansestadt Hamburg Stand: 1. April 2013
Inhalt Erläuterungen zum Mietenspiegel Seite 1. Vorbemerkungen 3 2. Zweck des Mietenspiegels 4 3. Rechtliche Voraussetzungen 4 4. Mieterhöhungsverfahren 4 5. Ortsübliche Vergleichsmiete 5 6. Anwendung des Mietenspiegels 6 Mietenspiegeltabelle 2013 12/13 Anlage 1 Betriebskosten 15 Anlage 2 Wohnfläche 17 Anlage 3 Auskünfte erteilen 20 2
Erläuterungen zum Mietenspiegel Die Behörde für Stadtentwicklung und fachlich begleitet. Der Mietenspiegel wird Umwelt hat den Mietenspiegel auf der von der Behörde für Stadtentwicklung und Grundlage einer repräsentativen Datener- Umwelt herausgegeben. hebung von GEWOS, Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH fortgeschrieben. Es handelt sich um einen 1. Vorbemerkungen »qualifizierten Mietspiegel« im Sinne von § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches Der Mietenspiegel ist eine Übersicht über (BGB); er wird im weiteren Text als »Mie- die in Hamburg am 1. April 2013 gezahl- tenspiegel« bezeichnet. ten Mieten für frei finanzierte Wohnungen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstat- Die Erstellung dieses Mietenspiegels wur- tung, Beschaffenheit und Lage. Diese Mie- de unter Leitung der Behörde für Stadt- ten werden kurz »ortsübliche Vergleichs- entwicklung und Umwelt durch einen miete« genannt. Der Mietenspiegel findet Arbeitskreis, bestehend aus seine Grundlage im BGB. u Grundeigentümer-Verband Hamburg Die Mietenspiegeltabelle lässt sich nur von 1832 e.V., richtig anwenden, wenn die »Erläute- u Bundesverband freier Immobilien- rungen zum Mietenspiegel« und die Hin- und Wohnungsunternehmen e.V. Lan- weise zur »Anwendung des Mietenspie- desverband Nord e.V., gels« genau beachtet werden. Es wäre falsch, die Mietenspiegeltabelle schema- u Verband norddeutscher Wohnungsunter- tisch anzuwenden. Jede Wohnung und je- nehmen e.V. Hamburg – Mecklenburg- des Mietverhältnis können Besonderheiten Vorpommern – Schleswig-Holstein, haben. Als Orientierungshilfe werden die u Mieter helfen Mietern, Hamburger Mie- tatsächlich in Hamburg gezahlten Mie- terverein e.V., ten für frei finanzierte Wohnungen und Altbauwohnungen nach dem Stand vom u Mieterverein zu Hamburg von 1890 r.V., 1. April 2013 widergespiegelt. In dem Landesverband im Deutschen Mieter- Mietenspiegel werden jedoch keine Mieten bund, berücksichtigt für Wohnungen u Immobilienverband Deutschland IVD u ohne WC in der Wohnung, Verband der Immobilienberater, Verwal- ter und Sachverständigen, u im Kellergeschoss, Region Nord e.V., u in vermieteten Ein- und Zwei-Familien- u einer Richterin und einem Richter am häusern (auch in der Form von Rei- Amts- und am Landgericht Hamburg, henhäusern), u Öffentliche Rechtsauskunft- und Ver- u mit vermietetem Mobiliar, gleichstelle (ÖRA) u die nach dem 31. 12. 2012 bezugsfer- tig geworden sind, 3
u bei denen die Miethöhe durch Gesetz 3. Rechtliche Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, Eine Kündigung, durch die der Vermieter / die Vermieterin eine Mieterhöhung durch- u bei denen es sich um ehemalige Sozial- setzen will, ist gesetzlich nicht zulässig. Der wohnungen handelt, für die die Miete Vermieter / die Vermieterin kann aber ver- nicht neu vereinbart wurde, langen, dass der Mieter / die Mieterin einer u die im Rahmen der Arbeitgeberwoh- Erhöhung der Miete bis zur Höhe der orts- nungsfürsorge gefördert wurden und üblichen Vergleichsmiete zustimmt, wenn der Preisbindung unterliegen (auch folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Bundes- und Landesbediensteten- u die Miete der Wohnung seit mindes- Wohnungen). tens 15 Monaten in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, unverändert ist (ausgenommen Miet- 2. Zweck des Mietenspiegels erhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten), Der Mietenspiegel stellt eine der gesetz- lichen Möglichkeiten für die Ermittlung der u eine Mieterhöhung nach dem Vertrag ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 oder besonderen Umständen nicht BGB dar. Auf seiner Grundlage können ausgeschlossen ist, sich die Mietvertragsparteien bei bestehen- u die verlangte Miete sich innerhalb den Mietverhältnissen in einem fairen Aus- eines Zeitraumes von drei Jahren gleich einigen, ohne selbst z. B. Vergleichs- nicht um mehr als 20 % (gilt bis objekte ermitteln oder erhebliche Kosten 31.08.2013) beziehungsweise 15 % für Gutachten aufwenden zu müssen. (gilt ab 01.09.2013) erhöht (ausge- Bei der Neuvermietung von Wohnungen nommen Mieterhöhungen wegen können abweichende Mieten vereinbart Modernisierungen oder gestiegener werden. Dabei sind die Bestimmungen des Betriebskosten). Wirtschaftsstrafgesetzes gegen Mietpreis- überhöhungen und des Strafgesetzbuches gegen Mietwucher zu beachten. Diese 4. Mieterhöhungsverfahren knüpfen an eine erhebliche Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete an. Falls der Vermieter / die Vermieterin die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete Nicht anwendbar ist der Mietenspiegel erhöhen will, kann er / sie von dem Mie- für Wohnungen, bei denen die Miethöhe ter / der Mieterin die Zustimmung hierzu durch Gesetz oder im Zusammenhang mit verlangen. Er / Sie muss sein /ihr Verlan- einer Förderzusage festgelegt worden ist, gen gegenüber dem Mieter / der Mieterin z. B. Sozialwohnungen, sonstige mit öf- in Textform im Sinne des §126b BGB1 gel- fentlichen Mitteln geförderte Wohnungen tend machen und begründen. Dazu kann sowie solche, die mit Arbeitgeber-Woh- er sich insbesondere beziehen nungsfürsorgemitteln gefördert wurden. 4
u auf den Mietenspiegel (hierbei muss stimmt, hat er / sie die erhöhte Miete vom er / sie in seinem / ihrem Erhöhungs- Beginn des 3. Monats an zu zahlen, der verlangen mindestens Angaben zur auf den Zugang des Erhöhungsverlangens Wohnlage, Baualtersklasse, Größe folgt (in unserem Beispiel ab 1. April). und Ausstattung machen; das Raster- Stimmt der Mieter / die Mieterin der Er- feld des Mietenspiegels muss feststell- höhung nicht zu, kann der Vermieter / die bar sein; für die Wirksamkeit des Ver- Vermieterin innerhalb von drei weiteren langens genügt es, wenn die verlangte Monaten den Mieter / die Mieterin auf Miete innerhalb der Mietenspanne Zustimmung verklagen (in unserem Bei- liegt), spiel bis zum 30. Juni). u auf das begründete Gutachten eines / einer öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen, 5. Ortsübliche Vergleichsmiete u auf die Mieten von mindestens drei Ortsüblich ist die Miete, die in Hamburg vergleichbaren Wohnungen. für unmöblierte Wohnungen vergleich- barer Art, Größe, Ausstattung, Beschaf- Enthält der Mietenspiegel Angaben für fenheit und Lage, einschließlich der ener- die Wohnung, so hat der Vermieter / die getischen Ausstattung und Beschaffenheit, Vermieterin in seinem / ihrem Erhöhungs- allgemein bezahlt wird. Die in der Tabelle verlangen diese Angaben auch dann mit- angegebenen Mieten stellen die Netto- zuteilen, wenn die Mieterhöhung auf ein Miete dar, ohne Heizkosten und ohne die Gutachten, Vergleichswohnungen oder übrigen Betriebskosten, die aus Anlage 1 auf ein anderes Begründungsmittel ge- ersichtlich sind. Sie beruhen auf den zum stützt wird. 1. April 2013 tatsächlich gezahlten Netto- Dem Mieter / der Mieterin steht eine Über- Mieten. legungsfrist von zwei Monaten zu. Sie be- Außer dem Durchschnitt aller erhobenen ginnt mit Ablauf des Monats, in dem ihm / Mietwerte in Form des Mittelwertes sind ihr das Erhöhungsverlangen zugegangen in der Tabelle Mietspannen angegeben, ist (Beispiel: Mieter / Mieterin erhält Erhö- um den Besonderheiten des Einzelfalls hungsverlangen am 28. Januar, dann endet besser Rechnung tragen zu können. Die die Frist mit dem 31. März). Soweit der Mietspannen stellen die höchsten und Mieter / die Mieterin der geforderten Er- niedrigsten Werte von zwei Dritteln der höhung innerhalb der Überlegungsfrist zu- um Ausreißer bereinigten Mieten je Tabel- 1 Wortlaut des §126b BGB: »Ist durch Gesetz lenfeld als Orientierungshilfe dar. So wird Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung aufgezeigt, innerhalb welcher Unter- und in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Obergrenze der größte Teil aller erhobe- Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise nen Mietwerte liegt. Die unterschiedlichen abgegeben, die Person des Erklärenden genannt Spannweiten in den einzelnen Tabellen- und der Abschluss der Erklärung durch Nachbil- feldern ergeben sich aus dung der Namensunterschrift oder anders er- kennbar gemacht werden.« 5
u Wohnwertunterschieden, die in der u die Wohnlage Feldeinteilung nicht berücksichtigt wer- mit der Tabelle vergleichen und dazu die den konnten; diese können sich zum Hinweise unter 6.2 bis 6.5 berücksichtigen. Beispiel aus der Ausstattung, dem unter- schiedlichen Umfang von Modernisie- Aus diesen vier Merkmalen ergibt sich rungen, der Beschaffenheit und der Lage in der Tabelle das Feld, aus dem Sie den der Wohnung im Gebäude ergeben, in Frage kommenden Mittelwert und die Spanne ablesen können. Die Miethöhe u der Einbeziehung von Mieten aus kann zudem von weiteren Merkmalen neuen Mietvertragsabschlüssen und abhängig sein, die in dieser Mietenspie- gleichzeitig aus älteren Mietverhält- gelbroschüre nicht erfasst sind. nissen, Wie Ihre Wohnung in dem Feld einzuord- u unterschiedlichen Mieten gleichartiger nen ist, kann erst nach eingehender Prü- Wohnlagen in verschiedenen Stadt- fung der nachfolgenden Merkmale ent- teilen, schieden werden. u sonstigen Faktoren, die neben den im Gesetz genannten Kriterien die Miet- höhe beeinflussen. 6.1 Art Dieses Vergleichsmerkmal wird vor allem 6. Anwendung des Mietenspiegels durch die Gebäudeart und die Lage der Wohnung innerhalb des Gebäudes (z. B. Im Allgemeinen hängt die Höhe der Miete Souterrain-, Dachgeschosswohnungen) von den Merkmalen Art, Größe, Ausstat- bestimmt. Im Mietenspiegel sind nur Mie- tung, Beschaffenheit und Lage ab (einge- ten von Wohnungen in Mehrfamilien- schlossen die energetische Ausstattung häusern mit drei und mehr Wohnungen und Beschaffenheit). Um die ortsübliche berücksichtigt. Hierzu gehören auch ver- Vergleichsmiete für Ihre Wohnung zu er- mietete Eigentumswohnungen in Mehrfa- mitteln, sollten Sie folgendes beachten: milienhäusern. Die Art der Wohnung wird in der Mieten- Wohnhäuser mit geringer Wohnungsanzahl spiegeltabelle nicht ausgewiesen (Hinweise haben in der Regel höhere Mieten, eben- dazu unter 6.1). Das für Ihre Wohnung in so Wohnungen in oberen Geschossen von Betracht kommende Mietenspiegelfeld fin- Hochhäusern. Niedrigere Werte können den Sie, indem Sie die vorhandenen Merk- sich z. B. ergeben bei Wohnungen im Dach- male Ihrer Wohnung, nämlich geschoss, sofern es sich nicht um neu errich- tete Wohnungen handelt, Wohnungen im u die Größe, Souterrain oder oberhalb des 6. Geschos- u die Ausstattung, ses, sofern kein Fahrstuhl vorhanden ist. u die Beschaffenheit (Baualter) und 6
6.2 Größe u zur Hälfte angerechnet werden Grundflächen mit einer lichten Höhe Die Miete ist von der Wohnfläche, der von mindestens 1 Meter und weniger Zahl der Zimmer und von dem Woh- als 2 Metern und von unbeheizbaren nungstyp abhängig. Wintergärten, Schwimmbädern und Ist die Wohnfläche bis zum 31. 12. 2003 ähnlichen nach allen Seiten geschlos- nach der II. Berechnungsverordnung be- senen Räumen. Gehören ausschließ- rechnet worden, bleibt es bei dieser Be- lich zu dem Wohnraum Balkone, rechnung. Für Berechnungen nach diesem Loggien, Dachgärten oder Terrassen, Zeitpunkt kann die Wohnflächenverord- so sind deren Grundflächen zur Er- nung (WoFlV, s. auch Anlage 2) ange- mittlung der Wohnfläche in der Regel wendet werden. Nach diesen Vorschriften zu einem Viertel, höchstens jedoch zur umfasst die Wohnfläche die Summe der Hälfte anzurechnen. Grundflächen der Räume, die ausschließ- lich zur Wohnung gehören. 6.3 Ausstattung Zur Wohnfläche gehören nicht die Grund- flächen von u Maßgeblich ist die Ausstattung der Wohnung, wie sie von dem Vermieter / u Zubehörräumen, wie z. B. Keller- der Vermieterin gestellt wird. räumen, Abstellräumen und Keller- ersatzräumen außerhalb der Woh- u Von dem Mieter / von der Mieterin ge- nung, Waschküchen, Bodenräumen, schaffene Ausstattungsmerkmale blei- Trockenräumen, Heizungsräumen und ben unberücksichtigt. Garagen, u Die Tabelle geht von drei Ausstat- u Räumen, die nicht den an ihre Nutzung tungsklassen aus: zu stellenden Anforderungen des Bau- ordnungsrechts der Länder genügen, – Wohnungen ohne Bad und ohne Sammelheizung, u Geschäftsräumen. – Wohnungen mit Bad oder mit Die Grundfläche von Räumen und Raum- Sammelheizung, teilen lässt sich wie folgt ermitteln: – Wohnungen mit Bad und mit u voll angerechnet werden Grundflä- Sammelheizung. chen mit einer lichten Höhe von mind. 2 Metern, Unter einem Bad ist ein Wannen- oder Duschbad in einem besonderen Raum (mit u nicht angerechnet werden Grundflä- oder ohne WC) in der Wohnung zu verste- chen mit einer lichten Höhe von weni- hen. Ein Bad wird in der Regel dann einen ger als 1 Meter, geringeren Mietwert haben, wenn genü- gender Raum zum An- und Auskleiden sowie ein Waschbecken fehlen. 7
Sammelheizungen sind alle Heizungsarten, 6.3.1 Wesentliche Merkmale einer bei denen die Wärme- und Energieversor- Normalwohnung sind außer gung von einer zentralen Stelle aus erfolgt den in der Mietenspiegeltabelle und die sämtliche Wohnräume sowie Kü- che und Bad angemessen erwärmen. Bau- genannten Ausstattungen alterstypische Besonderheiten sind zu be- rücksichtigen. Gleichzusetzen sind alle Etagen- und Woh- nungsheizungen, die automatisch, also ohne Brennstoffnachfüllung von Hand, arbeiten. Dabei können Nachtspeicherhei- zungen niedriger bewertet werden als an- dere Zentralheizungsarten. Die Mehrzahl der Ausstattungsmerkmale lässt sich innerhalb der Spanne berück- sichtigen. Dabei geht der Mietenspiegel von dem heutigen durchschnittlichen Aus- stattungsstandard einer abgeschlossenen Wohnung aus. Die Miete einer normalen Wohnung mit Standardausstattung entsprechend ihrem Baualter wird vorwiegend im mittleren Bereich der Spanne liegen. Eine schlechter ausgestattete Wohnung wird im unteren, eine besser ausgestattete wie auch eine modernisierte Wohnung im oberen Bereich der Spanne einzuordnen sein. Liegen die wesentlichen Ausstattungs- merkmale in einer Wohnung nicht vor, handelt es sich um eine minderausgestat- tete Wohnung. 8
6.3.2 Merkmale besserer Ausstattung 10. Balkon, Loggia oder Terrasse mit sind zum Beispiel einer Nutzfläche größer als ca. 7 m² und einer Mindesttiefe von 1,50 m; 11. Fahrradkeller / überdachter Fahrrad- stellplatz , außer in den Gebäuden der Spalte M sowie der Spalte L in guter Wohnlage. 6.4 Beschaffenheit Dieses Vergleichsmerkmal bezieht sich auf Bauweise, Zuschnitt und baulichen Zu- stand (Gesamtbeschaffenheit und Instand- haltungsgrad des Gebäudes und / oder der Wohnung) sowie auf das Jahr der Bezugs- fertigkeit. 6.4.1 Baualter Das Baualter einer Wohnung soll nicht schematisch berücksichtigt werden. Im Grenzbereich zwischen zwei Baualtersklas- sen kann es gerechtfertigt sein, die Woh- nung höher oder niedriger einzugruppieren. Außerdem ist darauf abzustellen, ob zu den Wohnräumen angemessene Nebenräume außerhalb der Wohnung vorhanden sind. Auskünfte über das Baualter des Hauses oder der Wohnung erteilt – bei berechtigtem Interesse – das zuständige Bezirksamt. Die Wohnung sowie die technischen Ein- richtungen müssen funktionsfähig sein; ihre Qualität ist zu berücksichtigen. Wohnungen, die durch Um- oder Ausbau mit wesentlichem Bauaufwand entspre- chend § 4 Abs. 2 Hamburgisches Wohn- raumförderungsgesetz in bestehenden 9
Gebäuden neu geschaffen wurden, sind in Je nach Baualtersklasse sind zudem im Rah- der Regel der Baualtersklasse des Jahres men der Gesamtbeschaffenheit die Belüf- der Bezugsfertigkeit der Wohnung zuzuord- tung, Besonnung, Schall- und Wärmeschutz nen. Hierzu rechnen z. B. Wiederaufbauten der Wohnung zu berücksichtigen. sowie Dachgeschossauf- und -ausbauten. Eine vom Baualter des Gebäudes abwei- chende Einordnung in die Baualtersklasse 6.4.2 Energetische Beschaffenheit kann im Einzelfall in Anlehnung an § 4 Abs. 2 Hamburgisches Wohnraumförde- Für die Beurteilung des energetischen Zu- rungsgesetz auch dann gerechtfertigt sein, stands des Gebäudes kann der übliche wenn der durch eine mit wesentlichem Bau- Energieverbrauch herangezogen werden. aufwand durchgeführte Modernisierung Der übliche Energieverbrauch wird dif- geschaffene Wohnwert diese Abweichung ferenziert nach Gebäudegröße und –alter rechtfertigt. Hierbei dürfte in aller Regel dargestellt. Es werden zwei Größenklassen eine nicht unwesentliche Veränderung des gebildet: Kleinere Wirtschaftseinheiten mit Grundrisses erforderlich sein. Kosten, die bis zu 9 Wohnungen und größere Wirt- als Folgen von Instandsetzungsmaßnahmen schaftseinheiten ab 10 Wohnungen. Die entstehen, bleiben dabei außer Betracht. Baualtersklassen entsprechen jenen aus der Mietenspiegeltabelle. Energiekennwerte für Verbrauchsausweise (in kWh/m2 und Jahr) Kleinere Wirtschaftseinheiten mit bis zu 9 Größere Wirtschaftseinheiten mit 10 Wohnungen Wohnungen und mehr Baualters- Mittelwert und Mittelwert und Mittelwert und Mittelwert und klassen 2 / 3-Spanne 2 / 3-Spanne (mit 2 / 3-Spanne (ohne 2 / 3-Spanne (mit (ohne Warmwasser- Warmwasser- Warmwasser- Warmwasserauf- aufbereitung) aufbereitung) aufbereitung) bereitung) bis 164,5 183,7 123,7 142,9 31.12.1918 (119,2 – 214,6) (138,4 – 233,8) (93,5 – 148,1) (112,7 – 167,3) 01.01.1919 - 158,3 177,5 119,0 138,2 20.06.1948 (109,6 – 182,5) (128,8 – 201,7) (96,5 – 166,0) (115,7 – 185,2) 21.06.1948 - 144,4 163,6 126,8 146,0 31.12.1960 (112,4 – 193,5) (131,6 – 212,7) (99,0 – 165,5) (118,2 – 184,7) 01.01.1961 - 150,9 170,1 130,8 150,0 31.12.1967 (116,3 – 186,7) (135,5 – 205,9) (99,1 – 171,0) (118,3 – 190,2) 01.01.1968 - 156,8 176,0 136,9 156,1 31.12.1977 (112,5 – 204,9) (131,7 – 224,1) (103,6 – 178,9) (122,8 – 198,1) 01.01.1978 - 122,8 142,0 116,9 136,1 31.12.1993 (97,8 – 170,9) (117,0 – 190,1) (92,2 – 162,8) (111,4 – 182,0) 01.01.1994 - 114,8* 134,0* 82,3 101,5 31.12.2012 (91,8 – 148,8)* (111,0 – 168,0)* (62,3 – 112,8) (81,5 – 132,0) * Eingeschränkte Aussagekraft, da weniger als 30 Fälle 10
Ein Gebäude kann mit Hilfe eines Ver- Eine Auflistung fast aller Straßenabschnit- brauchsausweises nach der Energieeinspar- te (Blockseiten) in Hamburger Wohngebie- verordnung (EnEV) in die nebenstehende ten finden Sie im Hamburger Wohnlagen- Tabelle eingeordnet werden. Angaben aus verzeichnis. Es handelt sich hierbei nicht Bedarfsausweisen können nicht verwendet um ein amtliches Verzeichnis, sondern es werden, da sie nicht mit Angaben aus Ver- dient der Einstufung von Wohnungen in brauchsausweisen vergleichbar sind. Sollte die Wohnlagenkategorien »normal« und ein Verbrauchsausweis mit einem Kenn- »gut« als Grundlage zur Erstellung des wert inklusive Warmwasseraufbereitung Hamburger Mietenspiegels. Die Wohn- vorliegen, so erfolgt eine Einordnung in lageneinstufungen können im Einzelfall die Spalte „mit Warmwasseraufbereitung“ anhand der unten genannten Merkmale in der jeweiligen Baualters- und Grö- in Verbindung mit Ortskenntnissen über- ßenklasse, ansonsten in die Spalte „ohne prüft werden. Warmwasseraufbereitung“. Die Wohnlageneinstufung im Hamburger Wohnungen in Gebäuden, die nach Einord- Wohnlagenverzeichnis wird vorgenommen nung gemäß Größen- und Baualtersklassen auf Basis verschiedener Merkmale, die im in der Tabelle einen Verbrauchskennwert Rahmen einer Untersuchung empirisch er- unterhalb der 2/3-Spanne aufweisen, wer- mittelt wurden. Es handelt sich dabei im den im Rahmen der Spanneneinordnung Wesentlichen um die Merkmale als energetisch besonders vorteilhaft ange- u Bodenrichtwerte, sehen. Entsprechend werden Wohnungen in Gebäuden, deren Verbrauchskennwerte u Einwohnerdichte, oberhalb der 2 / 3-Spanne liegen, als ener- u Bebauungsdichte, getisch besonders nachteilig eingestuft. u Lärmbelastung durch Gewerbebetrie- be, Parkplätze, Bahnlinien, öffentliche 6.5 Wohnlage Freizeitflächen o. ä., u Art der Straße (Schnellstraße, Haupt- Mit den zwei in der Tabelle ausgewiesenen straße, Straße mit mittleren Verkehrs- Wohnlagenkategorien »normal« und aufkommen, Straße mit geringem Ver- »gut« wird der überwiegende Eindruck kehrsaufkommen, Fußgängerzone), des näheren Wohnumfeldes, d. h. dessen typische Merkmale, beschrieben. Dabei u Grünflächenanteil (Straßenbäume, klei- ist zu beachten, dass die Wohnlage inner- nere Grünflächen, größere Grünflächen), halb eines Wohnviertels, einer Straße, aber u Anbindung an den öffentlichen Nah- auch von einer Straßenseite zur anderen verkehr (Entfernung zur nächsten wechseln kann. Die allgemeine Attrakti- U-/S-Bahn- oder AKN-Haltestelle). vität von Gebieten kann unterschiedlich zu bewerten sein. Unterschiedliche Wohn- Örtlich enger begrenzten Lagekriterien, die lagequalitäten, z. B. bei Eckbebauungen, in dieser allgemeinen Wohnlagenkennzeich- können durch Zu- oder Abschläge ausrei- nung unberücksichtigt bleiben, muss durch chend berücksichtigt werden. Zu- oder Abschläge Rechnung getragen 11
Mietenspiegel 2013 der Freien und Hansestadt Hamburg in EURO Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung - (Erhebungsstand: 01.04.2013) Nettokaltmiete ohne Heizung und Baualtersklasse/Bezugsfertigkeit bis 31.12.1918 01.01.1919 bis 20.06 ohne Bad und ohne mit Bad oder mit Bad und mit Bad oder mit Ausstattung Sammelheizung Sammelheizung Sammelheizung Sammelheizung Samm Wohnlage Wohnfläche A B C E Mittelwert 9,92 25 m² bis unter 1 Spanne 7,93 - 12,36 6,62 41 m² Anzahl Mittelwert 7,05 8,80 41 m² bis unter 2 Spanne 6,01 - 8,22 7,20 - 10,60 6,26 Wohnlage 66 m² Normale Anzahl 17* Mittelwert 4,50 6,99 9,15 66 m² bis unter 3 Spanne 4,16 - 4,83 5,04 - 9,13 7,61 - 11,49 5,86 91 m² Anzahl 11* 22* Mittelwert 6,26 8,36 ab 91 m² 4 Spanne 5,11 - 7,47 6,63 - 11,04 5,87 Anzahl 14* Mittelwert 10,13 25 m² bis unter 5 Spanne 9,33 - 11,44 41 m² Anzahl 12* Mittelwert 9,75 41 m² bis unter 6 Spanne 8,29 - 11,46 7,26 66 m² Anzahl Wohnlage Mittelwert 8,15 9,48 66 m² bis unter Gute 7 Spanne 6,91 - 9,71 7,62 - 12,11 7,02 91 m² Anzahl 20* Mittelwert 8,51 9,40 91 m² bis unter 8 Spanne 6,57 - 9,54 7,53 - 11,85 7,52 131 m² Anzahl 10* Mittelwert 9,82 ab 131 m² 9 Spanne 8,10 - 12,00 7,38 Anzahl Bei Leerfeldern konnten aufgrund einer zu geringen Datenbasis keine statistisch belastbaren Aussagen getroffen werden. * Für Felder mit weniger als 30 Datensätzen ist die Aussagekraft eingeschränkt, hier sind auch die Mietspannen ähnlicher Wohnungstypen zu beachten. 12
Jede Verwendung dieser Tabelle mit abweichenden Werten ist unzulässig. Diese Tabelle lässt sich nur richtig anwenden, wenn die Erläuterungen in der Broschüre "Hamburger Mietenspiegel 2013" genau beachtet werden. d ohne Betriebskosten (in EUR/m²) 6.1948 21.06.1948 bis 31.12.1960 1961 - 1967 1968 - 1977 1978 - 1993 1994 - 2012 t Bad und mit Bad oder mit Bad und mit Bad und mit Bad und mit Bad und mit Bad und melheizung Sammelheizung Sammelheizung Sammelheizung Sammelheizung Sammelheizung Sammelheizung F G H I K L M 7,43 7,10 7,98 8,26 - 8,05 6,30 - 8,23 6,00 - 10,38 5,54 - 10,44 7,46 5,54 6,52 6,07 6,58 8,28 8,89 - 9,11 4,50 - 6,17 5,67 - 7,71 5,30 - 6,90 5,00 - 8,54 6,48 - 10,20 7,40 - 10,05 21* 7,22 6,39 5,62 5,73 8,05 8,94 - 9,05 5,73 - 7,30 5,11 - 6,11 5,20 - 6,11 6,50 - 9,79 7,41 - 10,16 6,64 6,34 6,29 5,83 9,72 - 7,87 5,50 - 7,03 5,49 - 7,81 5,35 - 6,53 8,33 - 11,07 22* 19* 8,65 9,97 10,92 6,55 - 10,73 7,40 - 12,30 9,30 - 13,10 27* 8,42 7,51 7,86 9,12 10,21 10,54 - 9,52 6,07 - 9,51 6,45 - 9,81 7,55 - 11,11 8,62 - 12,37 8,19 - 12,00 26* 8,66 8,35 6,44 7,77 9,15 9,49 - 9,87 6,67 - 10,12 5,32 - 7,24 5,90 - 9,64 8,18 - 10,01 8,20 - 10,61 8,72 9,62 8,74 9,09 10,02 11,61 - 10,80 8,13 - 11,73 6,28 - 11,47 7,86 - 10,14 7,25 - 12,89 9,37 - 14,10 15* 14* 24* 8,15 11,52 12,44 - 8,71 7,91 - 15,00 10,00 - 16,72 19* 10* 11* 13
werden. Für die entsprechende Einord- Nachteile ausgleichen, oder in solchen mit nung einzelner Gebäude oder Wohnungen Lagenachteilen. Diese Wohnlage wird als sollten die unten genannten oder ähn- »normal« bezeichnet. lichen Kriterien in die Bewertung einbezo- gen werden. Zu berücksichtigen ist, dass Insbesondere: fast jede Wohnlage Vor- und Nachteile u In der inneren Stadt weitgehend geschlos- aufweist, die gegeneinander abgewogen sene, z. T. stark verdichtete Bauweisen, werden müssen. geringe Freiflächen und durchschnitt- Neben den im Wohnlagenverzeichnis be- liche Immissionsbelastung; Durchmi- rücksichtigten Merkmalen können im Ein- schung mit Laden-, Büro-, Gewerbe- und zelfall weitere Kriterien einbezogen wer- Industrienutzung, teilweise auch beein- den, z. B. trächtigende Verkehrsanlagen. u umgebende Nutzung, u Im Stadtrand-Gebiet vorwiegend auf- gelockerter Geschossbau, Kleinsied- u Bauweise und Bauform der Gebäude, lungsgebiete oder kleinstrukturierte u baulicher Zustand, Einfamilienhausgebiete mit im Ver- gleich zur »guten« Wohnlage weniger u Naherholungsmöglichkeiten, ausgeprägtem Grünbezug und weni- u landschaftlicher Charakter, ger gepflegtem Straßenbild. u Beeinträchtigungen durch Staub, Geruch (Immissionen), u Lage des Wohnquartiers innerhalb Gute Wohnlage des Stadtgebietes (Zentralität), Hiermit werden Wohnlagen bezeichnet, u Versorgung mit Läden, Schulen und bei denen die Lagevorteile gegenüber der sonstigen Infrastruktureinrichtungen, normalen Wohnlage überwiegen. u Straßenbild, Insbesondere: u »Adressenlage«. u In der inneren Stadt bzw. in Ortsker- Auskünfte zur Wohnlageneinstufung er- nen in der Regel bis zu ca. 5-geschos- teilen Ihnen die für Wohnungsangelegen- sige Bauweise mit straßenbildprä- heiten zuständigen Abteilungen der Ham- gendem Grün, gepflegtes Straßenbild. burger Bezirksämter. u In der äußeren Stadt Wohngebiete mit besonderen Bauformen und / oder mit überwiegender 1- bis 3-geschossiger Einzel- oder Geschossbebauung. Normale Wohnlage u Starker Grünbezug und ruhige Lage. Die meisten Hamburger Mietwohnungen liegen in Gebieten, in denen sich Vor- und 14
Anlage 1: Betriebskosten Auszug aus der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BtrKV) vom 25. November 2003, geändert durch Artikel 4 Gesetz vom 03.05.2012. Es steht den Miet- vertragsparteien frei, diese Verordnung anzuwenden. §1 Betriebskosten Im Sinne von § 1 sind zusammengefasst Betriebskosten (im Einzelfall siehe § 2 der (1) Betriebskosten sind die Kosten, die Betriebskostenverordnung (BetrKV): dem Eigentümer / der Eigentümerin (Erbbauberechtigten) durch das Ei- Betriebskosten in Sinne von § 1 sind: gentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen 1. Die laufenden öffentlichen Lasten Gebrauch des Gebäudes, der Neben- des Grundstücks, namentlich die gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Grundsteuer des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Ei- 2. Die Kosten der Wasserversorgung gentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit einem Betrag angesetzt 3. Die Kosten der Entwässerung werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere 4. Die Kosten eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer eines Drit- a) des Betriebs der zentralen Heizungs- ten darf nicht angesetzt werden. anlage einschließlich der Abgasan- lage; b) des Betriebs der zentralen Brenn- (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: stoffversorgungsanlage; 1. die Kosten der zur Verwaltung des c) der eigenständig gewerblichen Lie- Gebäudes erforderlichen Arbeits- ferung von Wärme, auch aus Anla- kräfte und Einrichtungen, die Kos- gen im Sinne des Buchstabens a; ten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten d) der Reinigung und Wartung von Verwaltungsarbeit, die Kosten für Etagenheizungen und Gaseinzel- die gesetzlichen oder freiwilligen feuerstätten; Prüfungen des Jahresabschlusses 5. Die Kosten und die Kosten für die Geschäfts- führung (Verwaltungskosten), a) des Betriebs der zentralen Warm- 2. die Kosten, die während der Nut- wasserversorgungsanlage; zungsdauer zur Erhaltung des b) der eigenständig gewerblichen bestimmungsmäßigen Gebrauchs Lieferung von Warmwasser, auch aufgewendet werden müssen, um aus Anlagen im Sinne des Buchsta- die durch Abnutzung Alterung und bens a; Witterungseinwirkung entstehen- den baulichen oder sonstigen Män- c) der Reinigung und Wartung von gel ordnungsgemäß zu beseitigen Warmwassergeräten; (Instandhaltungs- und Instandset- zungskosten). 15
17. Sonstige Betriebskosten Hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. a) des Betriebs der Gemeinschafts-An- tennenanlage; oder b) des Betriebs der mit einem Breiband- netz verbundenen privaten Verteil- anlage; 16. Die Kosten des Betriebs der Ein- richtungen für die Wäschepflege 16
Anlage 2: Wohnfläche Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. 11. 2003 Die Wohnflächenverordnung gilt unmit- telbar nur für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Für frei finanzierte Woh- nungen ist es eine Empfehlung, nach der sich die Mietvertragsparteien richten kön- nen. §1 Anwendungsbereich, Berech- nung der Wohnfläche (1) Wird nach dem Wohnraumförde- rungsgesetz die Wohnfläche berech- net, sind die Vorschriften dieser Ver- ordnung anzuwenden. (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehö- renden Grundflächen nach § 3 zu er- mitteln und nach § 4 auf die Wohnflä- che anzurechnen. §2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen (1) Die Wohnfläche einer Wohnung um- §3 Ermittlung der Grundfläche fasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung (1) Die Grundfläche ist nach den lichten gehören. Die Wohnfläche eines Wohn- Maßen zwischen den Bauteilen zu er- heimes umfasst die Grundfläche der mitteln; dabei ist von der Vorderkante Räume, die zur alleinigen Nutzung der Bekleidung der Bauteile auszuge- durch die Bewohner bestimmt sind. hen. Bei fehlenden begrenzten Bau- teilen ist der bauliche Abschluss zu (2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grunde zu legen. Grundflächen von (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche 1. Wintergärten, Schwimmbädern und sind namentlich einzubeziehen die ähnlichen nach allen Seiten ge- Grundflächen von schlossenen Räumen sowie 1. Tür- und Fensterbekleidungen, 2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, 2. Fuß-, Sockel und Schrammleisten, 17
§4 Anrechnung der Grundflächen Die Grundflächen 1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern sind vollständig, 2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern sind zur Hälfte, 3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte, 4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch bis zur Hälfte anzurechnen. 18
§5 Überleitungsvorschrift Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der zweiten Berechnungsver- ordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI.I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohn- raum vorgenommen werden, die eine Neu- berechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Ver- ordnung anzuwenden. 19
Anlage 3: Auskünfte erteilen Auskünfte zu Einzelfragen, die sich im kann der Mieter/die Mieterin oder der Zusammenhang mit der Anwendung des Vermieter/die Vermieterin – auch vertre- Mietenspiegels ergeben können, sowie ten durch einen Anwalt – sein. Ist die Ge- über andere Wohnungs- und Mietefra- genpartei zu einem solchen Güteverfahren gen erteilen die zuständigen Stellen der (durch das häufig ein Prozess vermieden nachstehend genannten Bezirksämter. Per- wird) bereit, werden in einem Gütetermin sonen, denen nach ihren wirtschaftlichen unter dem Vorsitz eines ÖRA-Juristen die Verhältnissen nicht zugemutet werden Streitpunkte mit beiden Parteien ausführ- kann, die Mittel für die Inanspruchnah- lich besprochen und über eine gütliche me eines Rechtsanwaltes aufzubringen, Beilegung verhandelt. Kommt es zu einer können Rechtsauskünfte bei der Öffentli- Einigung, wird das Ergebnis protokolliert. chen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle Solche vor der ÖRA abgeschlossenen Ver- (ÖRA) einholen. Sie können dort nicht be- gleiche sind vollstreckbar wie gerichtliche raten werden, falls Sie Urteile. u in der Sache schon anwaltlichen Rat Rechtsberatung in privaten Mietrechts- haben, angelegenheiten ist anderen öffentlichen Einrichtungen nicht erlaubt. u Rechtsschutz versichert sind oder u über die Gewerkschaft oder Interes- senverbände (zum Beispiel Mieterver- Beratungsstellen ein) Rechtsrat erhalten können. R: Öffentliche Rechtsauskunft- und Ver- gleichsstellen Öffentliche Rechtsauskunft- und W: Wohnungsabteilungen der Fachämter Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA), Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - Hauptstelle Dammtorstraße 14, Wohnraumschutz 20354 Hamburg, Sprechzeiten Telefon 4 28 43 - 30 71 / 30 72, www.oera.hamburg.de R: An den angegebenen Wochentagen von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr in den Bezirks- Montags bis freitags 8.00 Uhr bis 13.00 stellen sowie Mo. bis Fr. von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der Hauptstelle, Dammtor- Uhr, und deren Bezirksstellen bei den straße 14, 20354 Hamburg. nachstehend genannten Bezirks- und Ortsämtern. W: Die Sprechzeiten erfragen Sie bitte unter den angegebenen Telefonnummern Bei der ÖRA kann in allen Mieteangele- genheiten unabhängig von den wirtschaft- lichen Verhältnissen der Parteien ein Güte- verfahren beantragt werden. Antragsteller 20
Hamburg-Mitte Altona W: 20095 HH, Klosterwall 2 W: Jessenstraße 1 - 3, 22767 Hamburg, (City-Hof) Block A, Zi. 1104 Telefon 4 28 11 - 61 40 / 61 42 Telefon 4 28 54 - 46 19 / 55 69 Fax 4 27 90 - 82 87 R: Alte Königstraße 29 – 39, 22765 Ham- burg, Mo. und Do. Di. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Do. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Blankenese R: 20354 HH, Dammtorstraße 14, R: Sülldorfer Kirchenweg 2a, 22587 Ham- 20354 Hamburg, Mo. und Do. burg, nur Mo. Telefon 4 28 43 - 30 72 / 30 71 Lurup / Osdorf Billstedt R: Achtern Born 135, 22549 Hamburg, R: 22111 HH, Öjendorfer Weg 9, Di. und Do. Di und Do Eimsbüttel Finkenwerder W: Grindelberg 62 – 66, 20144 Hamburg, R: Steendiek 33, 21129 HH, nur Mo Zimmer 501 und 504, Telefon 4 28 01 - 28 54 / 34 66 Wilhelmsburg R: Grindelberg 62 – 66, 20144 Hamburg, Mo. und Mi. R: 21107 HH, Mengestraße 19, Di. und Mi. Lokstedt R: Garstedter Weg 13, 22453 Hamburg, Mo. und Do. Stellingen R: Basselweg 73, 22527 Hamburg, nur Mo. 21
Hamburg-Nord Walddörfer W: Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg, R: Farmsener Landstraße 202, Telefon 4 28 04 - 26 62 22359 Hamburg, nur Mo. Eppendorf Rahlstedt R: Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg, R: Rahlstedter Straße 151, 22143 Hamburg, Mo. und Do. Di. und Do. Fuhlsbüttel Bergedorf R: Hummelsbütteler Landstraße 46, W: Weidenbaumsweg 21, 21029 Hamburg, 22335 Hamburg, Mo. und Do. Telefon 4 28 91 - 39 80 R: Weidenbaumsweg 21, 21029 Hamburg, Barmbek Di. und Do. R: Poppenhusenstraße 4, 22305 Hamburg, Mo. und Do. Harburg W: Harburger Rathausplatz 4, Wandsbek 21073 Hamburg, Zi. 112 / 113 W: 22041 HH, Schloßstraße 60, Telefon 4 28 71 - 28 32 / 35 82 Zi. 103, 105 Mo. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Telefon 4 28 81 - 20 59 / 20 18 Do. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr R: Schloßstraße 60, 22041 Hamburg, und nach telefonischer Vereinbarung Mo. und Do. R: Harburger Rathausforum 1 (Eingangs- zone), 21073 Hamburg, Mo. und Mi. Bramfeld R: Herthastraße 20, 22179 Hamburg, Di. und Do. Süderelbe R: Groot Enn 4, 21149 Hamburg, nur Di. Alstertal R: Wentzelplatz 9, 22391 Hamburg, nur Do. 22
Vereine und Verbände Landesverband Hamburgischer Mieterschutz e.V. Mieterverein zu Hamburg von 1890 r. V. Schillerstraße 47 – 49, 22767 Hamburg Telefon 39 53 15 und 39 28 29, – Landesverband im Deutschen Mieterbund – Notfalltelefon: 0174 / 615 94 21 Fax 39 06 99 2 Hauptgeschäftsstelle: www.mieterschutz-hamburg.de Beim Strohhause 20, 20097 Hamburg info@mieterschutz-hamburg.de mit Beratungsstellen in 21 Stadtteilen Beratungszeiten Mo bis Mi Telefon 8 79 79 - 0 von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr Hotline auch für Nicht-Mitglieder unter 8 79 79 - 3 45 Fax 8 79 79 - 1 10 Interessenverband Mieterschutz e.V. www.mieterverein-hamburg.de info@mieterverein-hamburg.de Fuhlsbüttler Straße 108, 22305 Hamburg Öffnungszeiten der Hauptgeschäftsstelle: Telefon 690 74 73 Mo. bis Fr. von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr Beratung auch für Nicht-Mitglieder und Sa. von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr Di., Mi. und Do. unter 69 70 29 33 Fax 6 90 36 63 »Mieter helfen Mietern« www.iv-mieterschutz.de Hamburger Mieterverein e.V. E-Mail hamburg@iv-mieterschutz.de Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Beratungszeiten Mo. bis Do 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr Telefon 4 31 39 40 Fr 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr Hotline auch für Nicht-Mitglieder Mo., Mi. und Fr. 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter 43 13 94 30 Fax 43 13 94 44 Grundeigentümer-Verband Hamburg www.mhmhamburg.de von 1832 e.V. info@mhmhamburg.de mit den angeschlossenen örtlichen Grund- Mit Beratungsstellen in mehreren Stadtteilen. eigentümer-Vereinen Beratungszeiten bitte telefonisch erfragen. Glockengießerwall 19, 20095 Hamburg Die Hauptstelle ist Mo. – Do. von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Telefon 30 96 72 - 0 Uhr sowie Fr. von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr Fax 32 13 97 zu erreichen. www.grundeigentuemerverband.de info@grundeigentuemerverband.de 23
Auskünfte persönlich: Verband norddeutscher Wohnungsun- Täglich von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und ternehmen Hamburg / Mecklenburg- Do. von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr; Vorpommern e.V. / Schleswig-Holstein telefonische Auskünfte: Mo., Di., Mi., Do. von 14.00 – 16.00 Uhr. Tangstedter Landstraße 83, 22415 Hamburg, Telefon 5 20 11 - 0 Immobilienverband Deutschland IVD Fax 5 20 11 - 2 01 www.vnw.de Verband der Immobilienberater, info@vnw.de Verwalter und Sachverständigen Region Nord e.V. Wer sich über Einzelprobleme oder über die Rechtslage in einem speziellen Fall Büschstraße 12, 20354 Hamburg beraten lassen will, kann sich auch an Telefon 35 75 99 - 0 Rechtsanwälte und Angehörige rechtsbe- Fax 34 58 95 ratender Berufe wenden. Telefonische Auskünfte von Mo. bis Do9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Anwaltssuchdienst der Hanseatischen Uhr bis 15.30 Uhr www.ivd-nord.de Rechtsanwaltskammer info@ivd-nord.de Bleichenbrücke 9, 22354 Hamburg Telefon 35 74 41 - 0 Bundesverband freier Immobilien- und Fax 35 74 41 - 41 www.rak-hamburg.de Wohnungsunternehmen e.V. info@rak-hamburg.de Landesverband Nord e.V. Pelzerstraße 5, 20095 Hamburg Telefon 46 89 77 7 - 0 Fax 46 89 77 7 - 70 www.bfw-nord.de info@bfw-nord.de 24
Impressum Herausgeber: Anmerkung zur Verteilung: Freie und Hansestadt Hamburg Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Senats der Freien Behörde für Stadtentwicklung und Hansestadt Hamburg herausgegeben. und Umwelt Sie darf weder von Parteien noch von Neuenfelder Straße 19 Wahlwerbern oder Wahlhelfern während 21109 Hamburg eines Wahlkampfes zum Zwecke der Internet: www.bsu.hamburg.de Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bürgerschaft- und Bundestagswahlen, Mietenspiegel im Internet: sowie die Wahlen zur Bezirksversamm- www.hamburg.de / mietenspiegel lung. Missbräuchlich ist insbesondere die Kontakt: Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Mietenspiegel@bsu.hamburg.de Informationsständen der Parteien, sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkle- V. i. S. d. P.: Dr. Magnus-Sebastian Kutz ben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung: 12. 11. 2013 Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Auflage: 20.000 Druckschrift nicht in einer Weise verwen- gedruckt auf mindestens 80 % Altpapier det werden, die als Parteinahme der Lan- desregierung zugunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte. Gestaltung: Die genannten Beschränkungen gelten un- Landesbetrieb Geoinformation abhängig davon, wann, auf welchem Wege und Vermessung 2013 und in welcher Anzahl dies Druckschrift dem Empfänger zugegangen ist. Den Par- teien ist es jedoch gestattet, die Druck- Titelbild: schrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Wandsbeker Zollstraße 134 Mitglieder zu verwenden.
Mietenspiegel auch online Immer mehr Bürgerinnen und Bürger informieren sich bei Wohnungssuche und anderen Mietangelegenheiten heute über das Internet. Deshalb ist auch für den Mietenspiegel 2013 unter www.mietenspiegel.hamburg.de ein benutzerfreundliches Portal frei geschaltet. Mit dem Online-Mietenspiegel macht Hamburg die Abfrage für die Nutzer noch einfacher. Nach Eingabe der entspre- chenden Wohnungsdaten erhält man die richtigen Mietenspiegel-Spannenwerte. Auch das vollständige Hamburger Wohn- lagenverzeichnis steht zum Download zur Verfügung. Auch beim Online-Mietenspiegel sind wichtige Hinweise zu beachten: Die online gegebenen Erläuterungen sind Teil der Mietenspiegel-Berechnung – ohne ge- naue Beachtung dieser Hinweise können die Mietenspiegelwerte zu Missverständ- Hamburger Mietenspiegel 2013 nissen und Fehlinterpretationen führen. Außerdem gilt auch hierbei: Jede Verwen- dung auch des Online-Mietenspiegels mit abweichenden Werten ist unzulässig.
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