Mietenspiegel auch online

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Mietenspiegel auch online
Mietenspiegel auch online

Immer mehr Bürgerinnen und Bürger
informieren sich bei Wohnungssuche und
anderen Mietangelegenheiten heute über
das Internet. Deshalb ist auch für den
Mietenspiegel 2013 unter

www.mietenspiegel.hamburg.de

ein benutzerfreundliches Portal frei
geschaltet.

Mit dem Online-Mietenspiegel macht
Hamburg die Abfrage für die Nutzer noch
einfacher. Nach Eingabe der entspre-
chenden Wohnungsdaten erhält man die
richtigen Mietenspiegel-Spannenwerte.
Auch das vollständige Hamburger Wohn-
lagenverzeichnis steht zum Download zur
Verfügung.

Auch beim Online-Mietenspiegel sind
wichtige Hinweise zu beachten: Die
online gegebenen Erläuterungen sind Teil
der Mietenspiegel-Berechnung – ohne ge-
naue Beachtung dieser Hinweise können
die Mietenspiegelwerte zu Missverständ-    Hamburger Mietenspiegel 2013
nissen und Fehlinterpretationen führen.
Außerdem gilt auch hierbei: Jede Verwen-
dung auch des Online-Mietenspiegels mit
abweichenden Werten ist unzulässig.
Qualifizierter Mietenspiegel
für nicht preisgebundenen Wohnraum
in der Freien und Hansestadt Hamburg

Stand: 1. April 2013
Inhalt

    Erläuterungen zum Mietenspiegel
                                          Seite
        1. Vorbemerkungen                    3
        2. Zweck des Mietenspiegels          4
        3. Rechtliche Voraussetzungen        4
        4. Mieterhöhungsverfahren            4
        5. Ortsübliche Vergleichsmiete       5
        6. Anwendung des Mietenspiegels      6

    Mietenspiegeltabelle 2013            12/13

    Anlage 1
    Betriebskosten                          15

    Anlage 2
    Wohnfläche                              17

    Anlage 3
    Auskünfte erteilen                      20

2
Erläuterungen zum Mietenspiegel

Die Behörde für Stadtentwicklung und        fachlich begleitet. Der Mietenspiegel wird
Umwelt hat den Mietenspiegel auf der        von der Behörde für Stadtentwicklung und
Grundlage einer repräsentativen Datener-    Umwelt herausgegeben.
hebung von GEWOS, Institut für Stadt-,
Regional- und Wohnforschung GmbH
fortgeschrieben. Es handelt sich um einen   1.     Vorbemerkungen
»qualifizierten Mietspiegel« im Sinne von
§ 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches        Der Mietenspiegel ist eine Übersicht über
(BGB); er wird im weiteren Text als »Mie-   die in Hamburg am 1. April 2013 gezahl-
tenspiegel« bezeichnet.                     ten Mieten für frei finanzierte Wohnungen
                                            jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstat-
Die Erstellung dieses Mietenspiegels wur-
                                            tung, Beschaffenheit und Lage. Diese Mie-
de unter Leitung der Behörde für Stadt-
                                            ten werden kurz »ortsübliche Vergleichs-
entwicklung und Umwelt durch einen
                                            miete« genannt. Der Mietenspiegel findet
Arbeitskreis, bestehend aus
                                            seine Grundlage im BGB.
u Grundeigentümer-Verband Hamburg
                                            Die Mietenspiegeltabelle lässt sich nur
  von 1832 e.V.,
                                            richtig anwenden, wenn die »Erläute-
u Bundesverband freier Immobilien-          rungen zum Mietenspiegel« und die Hin-
  und Wohnungsunternehmen e.V. Lan-         weise zur »Anwendung des Mietenspie-
  desverband Nord e.V.,                     gels« genau beachtet werden. Es wäre
                                            falsch, die Mietenspiegeltabelle schema-
u Verband norddeutscher Wohnungsunter-      tisch anzuwenden. Jede Wohnung und je-
  nehmen e.V. Hamburg – Mecklenburg-        des Mietverhältnis können Besonderheiten
  Vorpommern – Schleswig-Holstein,          haben. Als Orientierungshilfe werden die
u Mieter helfen Mietern, Hamburger Mie-     tatsächlich in Hamburg gezahlten Mie-
  terverein e.V.,                           ten für frei finanzierte Wohnungen und
                                            Altbauwohnungen nach dem Stand vom
u Mieterverein zu Hamburg von 1890 r.V.,    1. April 2013 widergespiegelt. In dem
  Landesverband im Deutschen Mieter-        Mietenspiegel werden jedoch keine Mieten
  bund,                                     berücksichtigt für Wohnungen
u Immobilienverband Deutschland IVD         u ohne WC in der Wohnung,
  Verband der Immobilienberater, Verwal-
  ter und Sachverständigen,                 u im Kellergeschoss,
  Region Nord e.V.,                         u in vermieteten Ein- und Zwei-Familien-
u einer Richterin und einem Richter am        häusern (auch in der Form von Rei-
  Amts- und am Landgericht Hamburg,           henhäusern),
u Öffentliche Rechtsauskunft- und Ver-      u mit vermietetem Mobiliar,
  gleichstelle (ÖRA)                        u die nach dem 31. 12. 2012 bezugsfer-
                                              tig geworden sind,

                                                                                          3
u bei denen die Miethöhe durch Gesetz           3.     Rechtliche Voraussetzungen
      oder im Zusammenhang mit einer
      Förderzusage festgelegt worden ist,           Eine Kündigung, durch die der Vermieter /
                                                    die Vermieterin eine Mieterhöhung durch-
    u bei denen es sich um ehemalige Sozial-        setzen will, ist gesetzlich nicht zulässig. Der
      wohnungen handelt, für die die Miete          Vermieter / die Vermieterin kann aber ver-
      nicht neu vereinbart wurde,                   langen, dass der Mieter / die Mieterin einer
    u die im Rahmen der Arbeitgeberwoh-             Erhöhung der Miete bis zur Höhe der orts-
      nungsfürsorge gefördert wurden und            üblichen Vergleichsmiete zustimmt, wenn
      der Preisbindung unterliegen (auch            folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      Bundes- und Landesbediensteten-               u die Miete der Wohnung seit mindes-
      Wohnungen).                                     tens 15 Monaten in dem Zeitpunkt,
                                                      zu dem die Erhöhung eintreten soll,
                                                      unverändert ist (ausgenommen Miet-
    2.     Zweck des Mietenspiegels                   erhöhungen wegen Modernisierung
                                                      oder gestiegener Betriebskosten),
    Der Mietenspiegel stellt eine der gesetz-
    lichen Möglichkeiten für die Ermittlung der     u eine Mieterhöhung nach dem Vertrag
    ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558           oder besonderen Umständen nicht
    BGB dar. Auf seiner Grundlage können              ausgeschlossen ist,
    sich die Mietvertragsparteien bei bestehen-
                                                    u die verlangte Miete sich innerhalb
    den Mietverhältnissen in einem fairen Aus-
                                                      eines Zeitraumes von drei Jahren
    gleich einigen, ohne selbst z. B. Vergleichs-
                                                      nicht um mehr als 20 % (gilt bis
    objekte ermitteln oder erhebliche Kosten
                                                      31.08.2013) beziehungsweise 15 %
    für Gutachten aufwenden zu müssen.
                                                      (gilt ab 01.09.2013) erhöht (ausge-
    Bei der Neuvermietung von Wohnungen               nommen Mieterhöhungen wegen
    können abweichende Mieten vereinbart              Modernisierungen oder gestiegener
    werden. Dabei sind die Bestimmungen des           Betriebskosten).
    Wirtschaftsstrafgesetzes gegen Mietpreis-
    überhöhungen und des Strafgesetzbuches
    gegen Mietwucher zu beachten. Diese             4.     Mieterhöhungsverfahren
    knüpfen an eine erhebliche Überschreitung
    der ortsüblichen Vergleichsmiete an.            Falls der Vermieter / die Vermieterin die
                                                    Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
    Nicht anwendbar ist der Mietenspiegel
                                                    erhöhen will, kann er / sie von dem Mie-
    für Wohnungen, bei denen die Miethöhe
                                                    ter / der Mieterin die Zustimmung hierzu
    durch Gesetz oder im Zusammenhang mit
                                                    verlangen. Er / Sie muss sein /ihr Verlan-
    einer Förderzusage festgelegt worden ist,
                                                    gen gegenüber dem Mieter / der Mieterin
    z. B. Sozialwohnungen, sonstige mit öf-
                                                    in Textform im Sinne des §126b BGB1 gel-
    fentlichen Mitteln geförderte Wohnungen
                                                    tend machen und begründen. Dazu kann
    sowie solche, die mit Arbeitgeber-Woh-
                                                    er sich insbesondere beziehen
    nungsfürsorgemitteln gefördert wurden.

4
u auf den Mietenspiegel (hierbei muss              stimmt, hat er / sie die erhöhte Miete vom
  er / sie in seinem / ihrem Erhöhungs-            Beginn des 3. Monats an zu zahlen, der
  verlangen mindestens Angaben zur                 auf den Zugang des Erhöhungsverlangens
  Wohnlage, Baualtersklasse, Größe                 folgt (in unserem Beispiel ab 1. April).
  und Ausstattung machen; das Raster-              Stimmt der Mieter / die Mieterin der Er-
  feld des Mietenspiegels muss feststell-          höhung nicht zu, kann der Vermieter / die
  bar sein; für die Wirksamkeit des Ver-           Vermieterin innerhalb von drei weiteren
  langens genügt es, wenn die verlangte            Monaten den Mieter / die Mieterin auf
  Miete innerhalb der Mietenspanne                 Zustimmung verklagen (in unserem Bei-
  liegt),                                          spiel bis zum 30. Juni).
u auf das begründete Gutachten eines /
  einer öffentlich bestellten oder
          ­
  vereidigten Sachverständigen,                    5.     Ortsübliche Vergleichsmiete
u auf die Mieten von mindestens drei               Ortsüblich ist die Miete, die in Hamburg
  vergleichbaren Wohnungen.                        für unmöblierte Wohnungen vergleich-
                                                   barer Art, Größe, Ausstattung, Beschaf-
Enthält der Mietenspiegel Angaben für
                                                   fenheit und Lage, einschließlich der ener-
die Wohnung, so hat der Vermieter / die
                                                   getischen Ausstattung und Beschaffenheit,
Vermieterin in seinem / ihrem Erhöhungs-
                                                   allgemein bezahlt wird. Die in der Tabelle
verlangen diese Angaben auch dann mit-
                                                   angegebenen Mieten stellen die Netto-
zuteilen, wenn die Mieterhöhung auf ein
                                                   Miete dar, ohne Heizkosten und ohne die
Gutachten, Vergleichswohnungen oder
                                                   übrigen Betriebskosten, die aus Anlage 1
auf ein anderes Begründungsmittel ge-
                                                   ersichtlich sind. Sie beruhen auf den zum
stützt wird.
                                                   1. April 2013 tatsächlich gezahlten Netto-
Dem Mieter / der Mieterin steht eine Über-         Mieten.
legungsfrist von zwei Monaten zu. Sie be-
                                                   Außer dem Durchschnitt aller erhobenen
ginnt mit Ablauf des Monats, in dem ihm /
                                                   Mietwerte in Form des Mittelwertes sind
ihr das Erhöhungsverlangen zugegangen
                                                   in der Tabelle Mietspannen angegeben,
ist (Beispiel: Mieter / Mieterin erhält Erhö-
                                                   um den Besonderheiten des Einzelfalls
hungsverlangen am 28. Januar, dann endet
                                                   besser Rechnung tragen zu können. Die
die Frist mit dem 31. März). Soweit der
                                                   Mietspannen stellen die höchsten und
Mieter / die Mieterin der geforderten Er-
                                                   niedrigsten Werte von zwei Dritteln der
höhung innerhalb der Überlegungsfrist zu-
                                                   um Ausreißer bereinigten Mieten je Tabel-
1
  Wortlaut des §126b BGB: »Ist durch Gesetz        lenfeld als Orientierungshilfe dar. So wird
Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung     aufgezeigt, innerhalb welcher Unter- und
in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften   Obergrenze der größte Teil aller erhobe-
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise       nen Mietwerte liegt. Die unterschiedlichen
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt      Spannweiten in den einzelnen Tabellen-
und der Abschluss der Erklärung durch Nachbil-
                                                   feldern ergeben sich aus
dung der Namensunterschrift oder anders er-
kennbar gemacht werden.«

                                                                                                 5
u Wohnwertunterschieden, die in der          u die Wohnlage
      Feldeinteilung nicht berücksichtigt wer-
                                                 mit der Tabelle vergleichen und dazu die
      den konnten; diese können sich zum
                                                 Hinweise unter 6.2 bis 6.5 berücksichtigen.
      Beispiel aus der Ausstattung, dem unter-
      schiedlichen Umfang von Modernisie-        Aus diesen vier Merkmalen ergibt sich
      rungen, der Beschaffenheit und der Lage    in der Tabelle das Feld, aus dem Sie den
      der Wohnung im Gebäude ergeben,            in Frage kommenden Mittelwert und die
                                                 Spanne ablesen können. Die Miethöhe
    u der Einbeziehung von Mieten aus
                                                 kann zudem von weiteren Merkmalen
      neuen Mietvertragsabschlüssen und
                                                 abhängig sein, die in dieser Mietenspie-
      gleichzeitig aus älteren Mietverhält-
                                                 gelbroschüre nicht erfasst sind.
      nissen,
                                                 Wie Ihre Wohnung in dem Feld einzuord-
    u unterschiedlichen Mieten gleichartiger
                                                 nen ist, kann erst nach eingehender Prü-
      Wohnlagen in verschiedenen Stadt-
                                                 fung der nachfolgenden Merkmale ent-
      teilen,
                                                 schieden werden.
    u sonstigen Faktoren, die neben den im
      Gesetz genannten Kriterien die Miet-
      höhe beeinflussen.                         6.1    Art
                                                 Dieses Vergleichsmerkmal wird vor allem
    6.    Anwendung des Mietenspiegels           durch die Gebäudeart und die Lage der
                                                 Wohnung innerhalb des Gebäudes (z. B.
    Im Allgemeinen hängt die Höhe der Miete      Souterrain-,    Dachgeschosswohnungen)
    von den Merkmalen Art, Größe, Ausstat-       bestimmt. Im Mietenspiegel sind nur Mie-
    tung, Beschaffenheit und Lage ab (einge-     ten von Wohnungen in Mehrfamilien-
    schlossen die energetische Ausstattung       häusern mit drei und mehr Wohnungen
    und Beschaffenheit). Um die ortsübliche      berücksichtigt. Hierzu gehören auch ver-
    Vergleichsmiete für Ihre Wohnung zu er-      mietete Eigentumswohnungen in Mehrfa-
    mitteln, sollten Sie folgendes beachten:     milienhäusern.
    Die Art der Wohnung wird in der Mieten-      Wohnhäuser mit geringer Wohnungsanzahl
    spiegeltabelle nicht ausgewiesen (Hinweise   haben in der Regel höhere Mieten, eben-
    dazu unter 6.1). Das für Ihre Wohnung in     so Wohnungen in oberen Geschossen von
    Betracht kommende Mietenspiegelfeld fin-     Hochhäusern. Niedrigere Werte können
    den Sie, indem Sie die vorhandenen Merk-     sich z. B. ergeben bei Wohnungen im Dach-
    male Ihrer Wohnung, nämlich                  geschoss, sofern es sich nicht um neu errich-
                                                 tete Wohnungen handelt, Wohnungen im
    u die Größe,                                 Souterrain oder oberhalb des 6. Geschos-
    u die Ausstattung,                           ses, sofern kein Fahrstuhl vorhanden ist.
    u die Beschaffenheit (Baualter) und

6
6.2   Größe                                u zur Hälfte angerechnet werden
                                             Grundflächen mit einer lichten Höhe
Die Miete ist von der Wohnfläche, der        von mindestens 1 Meter und weniger
Zahl der Zimmer und von dem Woh-             als 2 Metern und von unbeheizbaren
nungstyp abhängig.                           Wintergärten, Schwimmbädern und
Ist die Wohnfläche bis zum 31. 12. 2003      ähnlichen nach allen Seiten geschlos-
nach der II. Berechnungsverordnung be-       senen Räumen. Gehören ausschließ-
rechnet worden, bleibt es bei dieser Be-     lich zu dem Wohnraum Balkone,
rechnung. Für Berechnungen nach diesem       Loggien, Dachgärten oder Terrassen,
Zeitpunkt kann die Wohnflächenverord-        so sind deren Grundflächen zur Er-
nung (WoFlV, s. auch Anlage 2) ange-         mittlung der Wohnfläche in der Regel
wendet werden. Nach diesen Vorschriften      zu einem Viertel, höchstens jedoch zur
umfasst die Wohnfläche die Summe der         Hälfte anzurechnen.
Grundflächen der Räume, die ausschließ-
lich zur Wohnung gehören.
                                           6.3     Ausstattung
Zur Wohnfläche gehören nicht die Grund-
flächen von                                u Maßgeblich ist die Ausstattung der
                                             Wohnung, wie sie von dem Vermieter /
u Zubehörräumen, wie z. B. Keller-
                                             der Vermieterin gestellt wird.
  räumen, Abstellräumen und Keller-
  ersatzräumen außerhalb der Woh-          u Von dem Mieter / von der Mieterin ge-
  nung, Waschküchen, Bodenräumen,            schaffene Ausstattungsmerkmale blei-
  Trockenräumen, Heizungsräumen und          ben unberücksichtigt.
  Garagen,
                                           u Die Tabelle geht von drei Ausstat-
u Räumen, die nicht den an ihre Nutzung      tungsklassen aus:
  zu stellenden Anforderungen des Bau-
  ordnungsrechts der Länder genügen,             – Wohnungen ohne Bad und ohne
                                                   Sammelheizung,
u Geschäftsräumen.
                                                 – Wohnungen mit Bad oder mit
Die Grundfläche von Räumen und Raum-               Sammelheizung,
teilen lässt sich wie folgt ermitteln:
                                                 – Wohnungen mit Bad und mit
u voll angerechnet werden Grundflä-                ­Sammelheizung.
  chen mit einer lichten Höhe von mind.
  2 Metern,                                Unter einem Bad ist ein Wannen- oder
                                           Duschbad in einem besonderen Raum (mit
u nicht angerechnet werden Grundflä-       oder ohne WC) in der Wohnung zu verste-
  chen mit einer lichten Höhe von weni-    hen. Ein Bad wird in der Regel dann einen
  ger als 1 Meter,                         geringeren Mietwert haben, wenn genü-
                                           gender Raum zum An- und Auskleiden
                                           sowie ein Waschbecken fehlen.

                                                                                       7
Sammelheizungen sind alle Heizungsarten,      6.3.1 Wesentliche Merkmale einer
    bei denen die Wärme- und Energieversor-             Normalwohnung sind außer
    gung von einer zentralen Stelle aus erfolgt
                                                        den in der Mietenspiegeltabelle
    und die sämtliche Wohnräume sowie Kü-
    che und Bad angemessen erwärmen. Bau-               genannten Ausstattungen
    alterstypische Besonderheiten sind zu be-
    rücksichtigen.
    Gleichzusetzen sind alle Etagen- und Woh-
    nungsheizungen, die automatisch, also
    ohne Brennstoffnachfüllung von Hand,
    arbeiten. Dabei können Nachtspeicherhei-
    zungen niedriger bewertet werden als an-
    dere Zentralheizungsarten.
    Die Mehrzahl der Ausstattungsmerkmale
    lässt sich innerhalb der Spanne berück-
    sichtigen. Dabei geht der Mietenspiegel
    von dem heutigen durchschnittlichen Aus-
    stattungsstandard einer abgeschlossenen
    Wohnung aus.
    Die Miete einer normalen Wohnung mit
    Standardausstattung entsprechend ihrem
    Baualter wird vorwiegend im mittleren
    Bereich der Spanne liegen. Eine schlechter
    ausgestattete Wohnung wird im unteren,
    eine besser ausgestattete wie auch eine
    modernisierte Wohnung im oberen Bereich
    der Spanne einzuordnen sein.
    Liegen die wesentlichen Ausstattungs-
    merkmale in einer Wohnung nicht vor,
    handelt es sich um eine minderausgestat-
    tete Wohnung.

8
6.3.2 Merkmale besserer Ausstattung   10. Balkon, Loggia oder Terrasse mit
      sind zum Beispiel                   einer Nutzfläche größer als ca. 7 m²
                                          und einer Mindesttiefe von 1,50 m;
                                      11. Fahrradkeller / überdachter Fahrrad-
                                          stellplatz , außer in den Gebäuden der
                                          Spalte M sowie der Spalte L in guter
                                          Wohnlage.

                                      6.4    Beschaffenheit
                                      Dieses Vergleichsmerkmal bezieht sich auf
                                      Bauweise, Zuschnitt und baulichen Zu-
                                      stand (Gesamtbeschaffenheit und Instand-
                                      haltungsgrad des Gebäudes und / oder der
                                      Wohnung) sowie auf das Jahr der Bezugs-
                                      fertigkeit.

                                      6.4.1 Baualter
                                      Das Baualter einer Wohnung soll nicht
                                      schematisch berücksichtigt werden. Im
                                      Grenzbereich zwischen zwei Baualtersklas-
                                      sen kann es gerechtfertigt sein, die Woh-
                                      nung höher oder niedriger einzugruppieren.
                                      Außerdem ist darauf abzustellen, ob zu den
                                      Wohnräumen angemessene Nebenräume
                                      außerhalb der Wohnung vorhanden sind.
                                      Auskünfte über das Baualter des Hauses
                                      oder der Wohnung erteilt – bei berechtigtem
                                      Interesse – das zuständige Bezirksamt.
                                      Die Wohnung sowie die technischen Ein-
                                      richtungen müssen funktionsfähig sein; ihre
                                      Qualität ist zu berücksichtigen.
                                      Wohnungen, die durch Um- oder Ausbau
                                      mit wesentlichem Bauaufwand entspre-
                                      chend § 4 Abs. 2 Hamburgisches Wohn-
                                      raumförderungsgesetz in bestehenden

                                                                                    9
Gebäuden neu geschaffen wurden, sind in                                       Je nach Baualtersklasse sind zudem im Rah-
     der Regel der Baualtersklasse des Jahres                                      men der Gesamtbeschaffenheit die Belüf-
     der Bezugsfertigkeit der Wohnung zuzuord-                                     tung, Besonnung, Schall- und Wärmeschutz
     nen. Hierzu rechnen z. B. Wiederaufbauten                                     der Wohnung zu berücksichtigen.
     sowie Dachgeschossauf- und -ausbauten.
     Eine vom Baualter des Gebäudes abwei-
     chende Einordnung in die Baualtersklasse                                      6.4.2 Energetische Beschaffenheit
     kann im Einzelfall in Anlehnung an § 4
     Abs. 2 Hamburgisches Wohnraumförde-                                           Für die Beurteilung des energetischen Zu-
     rungsgesetz auch dann gerechtfertigt sein,                                    stands des Gebäudes kann der übliche
     wenn der durch eine mit wesentlichem Bau-                                     Energieverbrauch herangezogen werden.
     aufwand durchgeführte Modernisierung                                          Der übliche Energieverbrauch wird dif-
     geschaffene Wohnwert diese Abweichung                                         ferenziert nach Gebäudegröße und –alter
     rechtfertigt. Hierbei dürfte in aller Regel                                   dargestellt. Es werden zwei Größenklassen
     eine nicht unwesentliche Veränderung des                                      gebildet: Kleinere Wirtschaftseinheiten mit
     Grundrisses erforderlich sein. Kosten, die                                    bis zu 9 Wohnungen und größere Wirt-
     als Folgen von Instandsetzungsmaßnahmen                                       schaftseinheiten ab 10 Wohnungen. Die
     entstehen, bleiben dabei außer Betracht.                                      Baualtersklassen entsprechen jenen aus
                                                                                   der Mietenspiegeltabelle.
                                           Energiekennwerte für Verbrauchsausweise (in kWh/m2 und Jahr)
                                 Kleinere Wirtschaftseinheiten mit bis zu 9             Größere Wirtschaftseinheiten mit 10 Wohnungen
                                               Wohnungen                                                   und mehr
      Baualters-                Mittelwert und                  Mittelwert und             Mittelwert und           Mittelwert und
      klassen                    2 / 3-Spanne                  2 / 3-Spanne (mit         2 / 3-Spanne (ohne        2 / 3-Spanne (mit
                             (ohne Warmwasser-                   Warmwasser-                Warmwasser-            Warmwasserauf-
                                aufbereitung)                    aufbereitung)              aufbereitung)              bereitung)

      bis                            164,5                          183,7                      123,7                     142,9
      31.12.1918                (119,2 – 214,6)                (138,4 – 233,8)             (93,5 – 148,1)           (112,7 – 167,3)
      01.01.1919 -                   158,3                          177,5                      119,0                     138,2
      20.06.1948                (109,6 – 182,5)                (128,8 – 201,7)             (96,5 – 166,0)           (115,7 – 185,2)
      21.06.1948 -                   144,4                          163,6                      126,8                     146,0
      31.12.1960                (112,4 – 193,5)                (131,6 – 212,7)             (99,0 – 165,5)           (118,2 – 184,7)
      01.01.1961 -                   150,9                          170,1                      130,8                     150,0
      31.12.1967                (116,3 – 186,7)                (135,5 – 205,9)             (99,1 – 171,0)           (118,3 – 190,2)
      01.01.1968 -                   156,8                          176,0                       136,9                    156,1
      31.12.1977                (112,5 – 204,9)                (131,7 – 224,1)             (103,6 – 178,9)          (122,8 – 198,1)
      01.01.1978 -                   122,8                          142,0                      116,9                     136,1
      31.12.1993                 (97,8 – 170,9)                (117,0 – 190,1)             (92,2 – 162,8)           (111,4 – 182,0)
      01.01.1994 -                  114,8*                          134,0*                      82,3                    101,5
      31.12.2012                (91,8 – 148,8)*                (111,0 – 168,0)*            (62,3 – 112,8)           (81,5 – 132,0)
      * Eingeschränkte Aussagekraft, da weniger als 30 Fälle

10
Ein Gebäude kann mit Hilfe eines Ver-         Eine Auflistung fast aller Straßenabschnit-
brauchsausweises nach der Energieeinspar-     te (Blockseiten) in Hamburger Wohngebie-
verordnung (EnEV) in die nebenstehende        ten finden Sie im Hamburger Wohnlagen-
Tabelle eingeordnet werden. Angaben aus       verzeichnis. Es handelt sich hierbei nicht
Bedarfsausweisen können nicht verwendet       um ein amtliches Verzeichnis, sondern es
werden, da sie nicht mit Angaben aus Ver-     dient der Einstufung von Wohnungen in
brauchsausweisen vergleichbar sind. Sollte    die Wohnlagenkategorien »normal« und
ein Verbrauchsausweis mit einem Kenn-         »gut« als Grundlage zur Erstellung des
wert inklusive Warmwasseraufbereitung         Hamburger Mietenspiegels. Die Wohn-
vorliegen, so erfolgt eine Einordnung in      lageneinstufungen können im Einzelfall
die Spalte „mit Warmwasseraufbereitung“       anhand der unten genannten Merkmale
in der jeweiligen Baualters- und Grö-         in Verbindung mit Ortskenntnissen über-
ßenklasse, ansonsten in die Spalte „ohne      prüft werden.
Warmwasseraufbereitung“.
                                              Die Wohnlageneinstufung im Hamburger
Wohnungen in Gebäuden, die nach Einord-       Wohnlagenverzeichnis wird vorgenommen
nung gemäß Größen- und Baualtersklassen       auf Basis verschiedener Merkmale, die im
in der Tabelle einen Verbrauchskennwert       Rahmen einer Untersuchung empirisch er-
unterhalb der 2/3-Spanne aufweisen, wer-      mittelt wurden. Es handelt sich dabei im
den im Rahmen der Spanneneinordnung           Wesentlichen um die Merkmale
als energetisch besonders vorteilhaft ange-
                                              u Bodenrichtwerte,
sehen. Entsprechend werden Wohnungen
in Gebäuden, deren Verbrauchskennwerte        u Einwohnerdichte,
oberhalb der 2 / 3-Spanne liegen, als ener-
                                              u Bebauungsdichte,
getisch besonders nachteilig eingestuft.
                                              u Lärmbelastung durch Gewerbebetrie-
                                                be, Parkplätze, Bahnlinien, öffentliche
6.5    Wohnlage                                 Freizeitflächen o. ä.,
                                              u Art der Straße (Schnellstraße, Haupt-
Mit den zwei in der Tabelle ausgewiesenen       straße, Straße mit mittleren Verkehrs-
Wohnlagenkategorien »normal« und                aufkommen, Straße mit geringem Ver-
»gut« wird der überwiegende Eindruck            kehrsaufkommen, Fußgängerzone),
des näheren Wohnumfeldes, d. h. dessen
typische Merkmale, beschrieben. Dabei         u Grünflächenanteil (Straßenbäume, klei-
ist zu beachten, dass die Wohnlage inner-       nere Grünflächen, größere Grünflächen),
halb eines Wohnviertels, einer Straße, aber
                                              u Anbindung an den öffentlichen Nah-
auch von einer Straßenseite zur anderen
                                                verkehr (Entfernung zur nächsten
wechseln kann. Die allgemeine Attrakti-
                                                U-/S-Bahn- oder AKN-Haltestelle).
vität von Gebieten kann unterschiedlich
zu bewerten sein. Unterschiedliche Wohn-      Örtlich enger begrenzten Lagekriterien, die
lagequalitäten, z. B. bei Eckbebauungen,      in dieser allgemeinen Wohnlagenkennzeich-
können durch Zu- oder Abschläge ausrei-       nung unberücksichtigt bleiben, muss durch
chend berücksichtigt werden.                  Zu- oder Abschläge Rechnung getragen
                                                                                            11
Mietenspiegel 2013
     der Freien und Hansestadt Hamburg in EURO

     Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung -
     (Erhebungsstand: 01.04.2013)

                                                                                                    Nettokaltmiete ohne Heizung und
            Baualtersklasse/Bezugsfertigkeit                                        bis 31.12.1918                                     01.01.1919 bis 20.06

                                                            ohne Bad und ohne        mit Bad oder           mit Bad und             mit Bad oder            mit
                        Ausstattung
                                                             Sammelheizung          Sammelheizung          Sammelheizung           Sammelheizung           Samm

      Wohnlage         Wohnfläche                                    A                      B                      C                       E
                                               Mittelwert                                                         9,92
                     25 m² bis unter
                                          1     Spanne                                                     7,93     -     12,36                            6,62
                         41 m²
                                                Anzahl
                                               Mittelwert                                  7,05                   8,80
                     41 m² bis unter
                                          2     Spanne                              6,01    -     8,22     7,20     -     10,60                            6,26
        Wohnlage

                         66 m²
        Normale

                                                Anzahl                                     17*
                                               Mittelwert           4,50                   6,99                   9,15
                     66 m² bis unter
                                          3     Spanne       4,16    -     4,83     5,04    -     9,13     7,61     -     11,49                            5,86
                         91 m²
                                                Anzahl              11*                    22*
                                               Mittelwert                                  6,26                   8,36
                        ab 91 m²          4     Spanne                              5,11    -     7,47     6,63     -     11,04                            5,87
                                                Anzahl                                     14*
                                               Mittelwert                                                         10,13
                     25 m² bis unter
                                          5     Spanne                                                     9,33     -     11,44
                         41 m²
                                                Anzahl                                                             12*
                                               Mittelwert                                                         9,75
                     41 m² bis unter
                                          6     Spanne                                                     8,29     -     11,46                            7,26
                         66 m²
                                                Anzahl
        Wohnlage

                                               Mittelwert                                  8,15                   9,48
                     66 m² bis unter
          Gute

                                          7     Spanne                              6,91    -     9,71     7,62     -     12,11                            7,02
                         91 m²
                                                Anzahl                                     20*
                                               Mittelwert                                  8,51                   9,40
                     91 m² bis unter
                                          8     Spanne                              6,57    -     9,54     7,53     -     11,85                            7,52
                         131 m²
                                                Anzahl                                     10*
                                               Mittelwert                                                         9,82
                        ab 131 m²         9     Spanne                                                     8,10     -     12,00                            7,38
                                                Anzahl

     Bei Leerfeldern konnten aufgrund einer zu geringen Datenbasis keine statistisch belastbaren Aussagen getroffen werden.
     * Für Felder mit weniger als 30 Datensätzen ist die Aussagekraft eingeschränkt, hier sind auch die Mietspannen ähnlicher Wohnungstypen zu beachten.

12
Jede Verwendung dieser Tabelle mit abweichenden Werten ist unzulässig.
                                                                                     Diese Tabelle lässt sich nur richtig anwenden, wenn die Erläuterungen
                                                                                in der Broschüre "Hamburger Mietenspiegel 2013" genau beachtet werden.

d ohne Betriebskosten (in EUR/m²)
6.1948             21.06.1948 bis 31.12.1960                1961 - 1967                1968 - 1977             1978 - 1993             1994 - 2012

t Bad und        mit Bad oder         mit Bad und           mit Bad und               mit Bad und             mit Bad und             mit Bad und
melheizung      Sammelheizung        Sammelheizung         Sammelheizung             Sammelheizung           Sammelheizung           Sammelheizung

  F                     G                    H                     I                         K                       L                       M
 7,43                                       7,10                  7,98                      8,26
  -     8,05                         6,30    -     8,23    6,00    -     10,38       5,54     -     10,44

 7,46                  5,54                 6,52                  6,07                      6,58                    8,28                    8,89
  -     9,11    4,50    -     6,17   5,67    -     7,71    5,30    -     6,90        5,00     -     8,54     6,48     -     10,20    7,40     -     10,05
                       21*
 7,22                                       6,39                  5,62                      5,73                    8,05                    8,94
  -     9,05                         5,73    -     7,30    5,11    -     6,11        5,20     -     6,11     6,50     -     9,79     7,41     -     10,16

 6,64                                       6,34                  6,29                      5,83                                            9,72
  -     7,87                         5,50    -     7,03    5,49    -     7,81        5,35     -     6,53                             8,33     -     11,07
                                            22*                   19*
                                            8,65                  9,97                      10,92
                                     6,55    -     10,73   7,40    -     12,30       9,30     -     13,10
                                                                                             27*
 8,42                                       7,51                  7,86                      9,12                    10,21                   10,54
  -     9,52                         6,07    -     9,51    6,45    -     9,81        7,55     -     11,11    8,62     -     12,37    8,19     -     12,00
                                                                                                                     26*
 8,66                                       8,35                  6,44                      7,77                    9,15                    9,49
  -     9,87                         6,67    -     10,12   5,32    -     7,24        5,90     -     9,64     8,18     -     10,01    8,20     -     10,61

 8,72                                       9,62                  8,74                      9,09                    10,02                   11,61
  -     10,80                        8,13    -     11,73   6,28    -     11,47       7,86     -     10,14    7,25     -     12,89    9,37     -     14,10
                                                                  15*                        14*                     24*
 8,15                                                                                                               11,52                   12,44
  -     8,71                                                                                                 7,91     -     15,00   10,00     -     16,72
 19*                                                                                                                 10*                     11*

                                                                                                                                                             13
werden. Für die entsprechende Einord-        Nachteile ausgleichen, oder in solchen mit
     nung einzelner Gebäude oder Wohnungen        Lagenachteilen. Diese Wohnlage wird als
     sollten die unten genannten oder ähn-        »normal« bezeichnet.
     lichen Kriterien in die Bewertung einbezo-
     gen werden. Zu berücksichtigen ist, dass     Insbesondere:
     fast jede Wohnlage Vor- und Nachteile
                                                  u In der inneren Stadt weitgehend geschlos-
     aufweist, die gegeneinander abgewogen
                                                    sene, z. T. stark verdichtete Bauweisen,
     werden müssen.
                                                    geringe Freiflächen und durchschnitt-
     Neben den im Wohnlagenverzeichnis be-          liche Immissionsbelastung; Durchmi-
     rücksichtigten Merkmalen können im Ein-        schung mit Laden-, Büro-, Gewerbe- und
     zelfall weitere Kriterien einbezogen wer-      Industrienutzung, teilweise auch beein-
     den, z. B.                                     trächtigende Verkehrsanlagen.
     u umgebende Nutzung,                         u Im Stadtrand-Gebiet vorwiegend auf-
                                                    gelockerter Geschossbau, Kleinsied-
     u Bauweise und Bauform der Gebäude,
                                                    lungsgebiete oder kleinstrukturierte
     u baulicher Zustand,                           Einfamilienhausgebiete mit im Ver-
                                                    gleich zur »guten« Wohnlage weniger
     u Naherholungsmöglichkeiten,                   ausgeprägtem Grünbezug und weni-
     u landschaftlicher Charakter,                  ger gepflegtem Straßenbild.
     u Beeinträchtigungen durch Staub,
       Geruch (Immissionen),
     u Lage des Wohnquartiers innerhalb
                                                  Gute Wohnlage
       des Stadtgebietes (Zentralität),           Hiermit werden Wohnlagen bezeichnet,
     u Versorgung mit Läden, Schulen und          bei denen die Lagevorteile gegenüber der
       sonstigen Infrastruktureinrichtungen,      normalen Wohnlage überwiegen.

     u Straßenbild,                               Insbesondere:
     u »Adressenlage«.                            u In der inneren Stadt bzw. in Ortsker-
     Auskünfte zur Wohnlageneinstufung er-          nen in der Regel bis zu ca. 5-geschos-
     teilen Ihnen die für Wohnungsangelegen-        sige Bauweise mit straßenbildprä-
     heiten zuständigen Abteilungen der Ham-        gendem Grün, gepflegtes Straßenbild.
     burger Bezirksämter.                         u In der äußeren Stadt Wohngebiete mit
                                                    besonderen Bauformen und / oder mit
                                                    überwiegender 1- bis 3-geschossiger
                                                    Einzel- oder Geschossbebauung.
     Normale Wohnlage
                                                  u Starker Grünbezug und ruhige Lage.
     Die meisten Hamburger Mietwohnungen
     liegen in Gebieten, in denen sich Vor- und

14
Anlage 1: Betriebskosten
Auszug aus der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung –
BtrKV) vom 25. November 2003, geändert durch Artikel 4 Gesetz vom 03.05.2012. Es steht den Miet-
vertragsparteien frei, diese Verordnung anzuwenden.

§1     Betriebskosten                             Im Sinne von § 1 sind zusammengefasst
                                                  Betriebskosten (im Einzelfall siehe § 2 der
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die           Betriebskostenverordnung (BetrKV):
    dem Eigentümer / der Eigentümerin
    (Erbbauberechtigten) durch das Ei-            Betriebskosten in Sinne von § 1 sind:
    gentum (Erbbaurecht) am Grundstück
    oder durch den bestimmungsgemäßen              1. Die laufenden öffentlichen Lasten
    Gebrauch des Gebäudes, der Neben-                 des Grundstücks, namentlich die
    gebäude, Anlagen, Einrichtungen und               Grundsteuer
    des Grundstücks laufend entstehen.
    Sach- und Arbeitsleistungen des Ei-            2. Die Kosten der Wasserversorgung
    gentümers oder Erbbauberechtigten
    dürfen mit einem Betrag angesetzt              3. Die Kosten der Entwässerung
    werden, der für eine gleichwertige
    Leistung eines Dritten, insbesondere           4. Die Kosten
    eines Unternehmers, angesetzt werden
    könnte; die Umsatzsteuer eines Drit-              a) des Betriebs der zentralen Heizungs-
    ten darf nicht angesetzt werden.                     anlage einschließlich der Abgasan-
                                                         lage;
                                                      b) des Betriebs der zentralen Brenn-
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:                 stoffversorgungsanlage;
     1. die Kosten der zur Verwaltung des             c) der eigenständig gewerblichen Lie-
        Gebäudes erforderlichen Arbeits-                 ferung von Wärme, auch aus Anla-
        kräfte und Einrichtungen, die Kos-               gen im Sinne des Buchstabens a;
        ten der Aufsicht, der Wert der vom
        Vermieter persönlich geleisteten              d) der Reinigung und Wartung von
        Verwaltungsarbeit, die Kosten für                Etagenheizungen und Gaseinzel-
        die gesetzlichen oder freiwilligen               feuerstätten;
        Prüfungen des Jahresabschlusses
                                                   5. Die Kosten
        und die Kosten für die Geschäfts-
        führung (Verwaltungskosten),                  a) des Betriebs der zentralen Warm-
     2. die Kosten, die während der Nut-                 wasserversorgungsanlage;
         zungsdauer zur Erhaltung des                 b) der eigenständig gewerblichen
        ­bestimmungsmäßigen Gebrauchs                    Lieferung von Warmwasser, auch
         aufgewendet werden müssen, um                   aus Anlagen im Sinne des Buchsta-
         die durch Abnutzung Alterung und                bens a;
         Witterungseinwirkung entstehen-
         den baulichen oder sonstigen Män-            c) der Reinigung und Wartung von
         gel ordnungsgemäß zu beseitigen                 Warmwassergeräten;
         (Instandhaltungs- und Instandset-
         zungskosten).

                                                                                                   15
17. Sonstige Betriebskosten
                                                  	 Hierzu gehören Betriebskosten im
                                                     Sinne des § 1, die von den Nummern
                                                     1 bis 16 nicht erfasst sind.

        a) des Betriebs der Gemeinschafts-An-
           tennenanlage;
        oder
        b) des Betriebs der mit einem Breiband-
           netz verbundenen privaten Verteil-
           anlage;
     16. Die Kosten des Betriebs der Ein-
         richtungen für die Wäschepflege

16
Anlage 2: Wohnfläche
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. 11. 2003

Die Wohnflächenverordnung gilt unmit-            	
telbar nur für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau. Für frei finanzierte Woh-
nungen ist es eine Empfehlung, nach der
sich die Mietvertragsparteien richten kön-
nen.

§1      Anwendungsbereich, Berech-
        nung der Wohnfläche
(1) Wird nach dem Wohnraumförde-
    rungsgesetz die Wohnfläche berech-
    net, sind die Vorschriften dieser Ver-
    ordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind
    die nach § 2 zur Wohnfläche gehö-
    renden Grundflächen nach § 3 zu er-
    mitteln und nach § 4 auf die Wohnflä-
    che anzurechnen.

§2     Zur Wohnfläche gehörende
       Grundflächen
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung um-             §3     Ermittlung der Grundfläche
    fasst die Grundflächen der Räume,
    die ausschließlich zu der Wohnung            (1) Die Grundfläche ist nach den lichten
    gehören. Die Wohnfläche eines Wohn-              Maßen zwischen den Bauteilen zu er-
    heimes umfasst die Grundfläche der               mitteln; dabei ist von der Vorderkante
    Räume, die zur alleinigen Nutzung                der Bekleidung der Bauteile auszuge-
    durch die Bewohner bestimmt sind.                hen. Bei fehlenden begrenzten Bau-
                                                     teilen ist der bauliche Abschluss zu
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die                  Grunde zu legen.
    Grundflächen von
                                                 (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche
     1. Wintergärten, Schwimmbädern und              sind namentlich einzubeziehen die
        ähnlichen nach allen Seiten ge-              Grundflächen von
        schlossenen Räumen sowie
                                                      1. Tür- und Fensterbekleidungen,
     2. Balkonen, Loggien,      Dachgärten
        und Terrassen,                                2. Fuß-, Sockel und Schrammleisten,

                                                                                              17
   §4    Anrechnung der Grundflächen
          Die Grundflächen
          1. von Räumen und Raumteilen mit
             einer lichten Höhe von mindestens
             2 Metern sind vollständig,
          2. von Räumen und Raumteilen mit
             einer lichten Höhe von mindestens
             1 Meter und weniger als 2 Metern
             sind zur Hälfte,
          3. von unbeheizbaren Wintergärten,
             Schwimmbädern und ähnlichen nach
             allen Seiten geschlossenen Räumen
             sind zur Hälfte,
          4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten
             und Terrassen sind in der Regel zu
             einem Viertel, höchstens jedoch bis
             zur Hälfte anzurechnen.

18
§5    Überleitungsvorschrift
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember
2003 nach der zweiten Berechnungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. I
S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBI.I S. 2346) in der jeweils geltenden
Fassung berechnet worden, bleibt es bei
dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1
genannten Fällen nach dem 31. Dezember
2003 bauliche Änderungen an dem Wohn-
raum vorgenommen werden, die eine Neu-
berechnung der Wohnfläche erforderlich
machen, sind die Vorschriften dieser Ver-
ordnung anzuwenden.

                                             19
Anlage 3: Auskünfte erteilen

     Auskünfte zu Einzelfragen, die sich im        kann der Mieter/die Mieterin oder der
     Zusammenhang mit der Anwendung des            Vermieter/die Vermieterin – auch vertre-
     Mietenspiegels ergeben können, sowie          ten durch einen Anwalt – sein. Ist die Ge-
     über andere Wohnungs- und Mietefra-           genpartei zu einem solchen Güteverfahren
     gen erteilen die zuständigen Stellen der      (durch das häufig ein Prozess vermieden
     nachstehend genannten Bezirksämter. Per-      wird) bereit, werden in einem Gütetermin
     sonen, denen nach ihren wirtschaftlichen      unter dem Vorsitz eines ÖRA-Juristen die
     Verhältnissen nicht zugemutet werden          Streitpunkte mit beiden Parteien ausführ-
     kann, die Mittel für die Inanspruchnah-       lich besprochen und über eine gütliche
     me eines Rechtsanwaltes aufzubringen,         Beilegung verhandelt. Kommt es zu einer
     können Rechtsauskünfte bei der Öffentli-      Einigung, wird das Ergebnis protokolliert.
     chen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle      Solche vor der ÖRA abgeschlossenen Ver-
     (ÖRA) einholen. Sie können dort nicht be-     gleiche sind vollstreckbar wie gerichtliche
     raten werden, falls Sie                       Urteile.
     u in der Sache schon anwaltlichen Rat         Rechtsberatung in privaten Mietrechts-
       haben,                                      angelegenheiten ist anderen öffentlichen
                                                   Einrichtungen nicht erlaubt.
     u Rechtsschutz versichert sind oder
     u über die Gewerkschaft oder Interes-
       senverbände (zum Beispiel Mieterver-        Beratungsstellen
       ein) Rechtsrat erhalten können.
                                                   R: Öffentliche Rechtsauskunft- und Ver-
                                                   gleichsstellen
     Öffentliche Rechtsauskunft- und               W: Wohnungsabteilungen der Fachämter
     Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA),               Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt -
     Hauptstelle Dammtorstraße 14,                 Wohnraumschutz
     20354 Hamburg,
                                                   Sprechzeiten
     Telefon 4 28 43 - 30 71 / 30 72,
     www.oera.hamburg.de                           R: An den angegebenen Wochentagen von
                                                   17.00 Uhr bis 18.30 Uhr in den Bezirks-
     Montags bis freitags 8.00 Uhr bis 13.00       stellen sowie Mo. bis Fr. von 8.00 Uhr bis
                                                   13.00 Uhr in der Hauptstelle, Dammtor-
     Uhr, und deren Bezirksstellen bei den         straße 14, 20354 Hamburg.
     nachstehend genannten Bezirks- und
     Ortsämtern.                                   W: Die Sprechzeiten erfragen Sie bitte unter
                                                   den angegebenen Telefonnummern
     Bei der ÖRA kann in allen Mieteangele-
     genheiten unabhängig von den wirtschaft-
     lichen Verhältnissen der Parteien ein Güte-
     verfahren beantragt werden. Antragsteller

20
Hamburg-Mitte                       Altona
W: 20095 HH, Klosterwall 2          W: Jessenstraße 1 - 3, 22767 Hamburg,
(City-Hof) Block A, Zi. 1104        Telefon 4 28 11 - 61 40 / 61 42
Telefon 4 28 54 - 46 19 / 55 69
Fax      4 27 90 - 82 87
                                    R: Alte Königstraße 29 – 39, 22765 Ham-
                                    burg, Mo. und Do.
Di. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Do. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
                                    Blankenese
R: 20354 HH, Dammtorstraße 14,      R: Sülldorfer Kirchenweg 2a, 22587 Ham-
20354 Hamburg, Mo. und Do.          burg, nur Mo.
Telefon 4 28 43 - 30 72 / 30 71
                                    Lurup / Osdorf
Billstedt                           R: Achtern Born 135, 22549 Hamburg,
R: 22111 HH, Öjendorfer Weg 9,      Di. und Do.
Di und Do

                                    Eimsbüttel
Finkenwerder
                                    W: Grindelberg 62 – 66, 20144 Hamburg,
R: Steendiek 33, 21129 HH, nur Mo   Zimmer 501 und 504,
                                    Telefon 4 28 01 - 28 54 / 34 66
Wilhelmsburg                        R: Grindelberg 62 – 66, 20144 Hamburg,
                                    Mo. und Mi.
R: 21107 HH, Mengestraße 19,
Di. und Mi.
                                    Lokstedt
                                    R: Garstedter Weg 13, 22453 Hamburg,
                                    Mo. und Do.

                                    Stellingen
                                    R: Basselweg 73, 22527 Hamburg,
                                    nur Mo.

                                                                              21
Hamburg-Nord                             Walddörfer
     W: Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg,       R: Farmsener Landstraße 202,
     Telefon 4 28 04 - 26 62                  22359 Hamburg,
                                              nur Mo.

     Eppendorf                                Rahlstedt
     R: Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg,       R: Rahlstedter Straße 151, 22143 Hamburg,
     Mo. und Do.                              Di. und Do.

     Fuhlsbüttel                              Bergedorf
     R: Hummelsbütteler Landstraße 46,        W: Weidenbaumsweg 21, 21029 Hamburg,
     22335 Hamburg, Mo. und Do.               Telefon 4 28 91 - 39 80
                                              R: Weidenbaumsweg 21, 21029 Hamburg,
     Barmbek                                  Di. und Do.
     R: Poppenhusenstraße 4, 22305 Hamburg,
     Mo. und Do.
                                              Harburg
                                              W: Harburger Rathausplatz 4,
     Wandsbek                                 21073 Hamburg,
                                              Zi. 112 / 113
     W: 22041 HH, Schloßstraße 60,            Telefon 4 28 71 - 28 32 / 35 82
     Zi. 103, 105
                                              Mo. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
     Telefon 4 28 81 - 20 59 / 20 18
                                              Do. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
     R: Schloßstraße 60, 22041 Hamburg,       und nach telefonischer Vereinbarung
     Mo. und Do.
                                              R: Harburger Rathausforum 1 (Eingangs-
                                              zone), 21073 Hamburg,
                                              Mo. und Mi.
     Bramfeld
     R: Herthastraße 20, 22179 Hamburg,
     Di. und Do.                              Süderelbe
                                              R: Groot Enn 4, 21149 Hamburg,
                                              nur Di.
     Alstertal
     R: Wentzelplatz 9, 22391 Hamburg,
     nur Do.

22
Vereine und Verbände                            Landesverband Hamburgischer
                                                Mieterschutz e.V.

Mieterverein zu Hamburg von 1890 r. V.          Schillerstraße 47 – 49, 22767 Hamburg
                                                Telefon 39 53 15 und 39 28 29,
– Landesverband im Deutschen
Mieterbund –                                    Notfalltelefon: 0174 / 615 94 21
                                                Fax       39 06 99 2
Hauptgeschäftsstelle:                           www.mieterschutz-hamburg.de
Beim Strohhause 20, 20097 Hamburg               info@mieterschutz-hamburg.de
mit Beratungsstellen in 21 Stadtteilen
                                                Beratungszeiten Mo bis Mi
Telefon 8 79 79 - 0                             von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr
Hotline auch für Nicht-Mitglieder
unter    8 79 79 - 3 45
Fax      8 79 79 - 1 10                         Interessenverband Mieterschutz e.V.
www.mieterverein-hamburg.de
info@mieterverein-hamburg.de                    Fuhlsbüttler Straße 108, 22305 Hamburg

Öffnungszeiten der Hauptgeschäftsstelle:        Telefon 690 74 73
Mo. bis Fr. von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr          Beratung auch für Nicht-Mitglieder
und Sa. von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr             Di., Mi. und Do.
                                                unter     69 70 29 33
                                                Fax       6 90 36 63
»Mieter helfen Mietern«                         www.iv-mieterschutz.de
Hamburger Mieterverein e.V.                     E-Mail hamburg@iv-mieterschutz.de
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg,                Beratungszeiten Mo. bis Do 9.00 Uhr bis
                                                18.00 Uhr
Telefon 4 31 39 40
                                                Fr 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Hotline auch für Nicht-Mitglieder
Mo., Mi. und Fr. 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
unter    43 13 94 30
Fax      43 13 94 44                            Grundeigentümer-Verband Hamburg
www.mhmhamburg.de                               von 1832 e.V.
info@mhmhamburg.de
                                                mit den angeschlossenen örtlichen Grund-
Mit Beratungsstellen in mehreren Stadtteilen.   eigentümer-Vereinen
Beratungszeiten bitte telefonisch erfragen.     Glockengießerwall 19, 20095 Hamburg
Die Hauptstelle ist Mo. – Do. von 9.00 Uhr
bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00       Telefon 30 96 72 - 0
Uhr sowie Fr. von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr        Fax     32 13 97
zu erreichen.                                   www.grundeigentuemerverband.de
                                                info@grundeigentuemerverband.de

                                                                                           23
Auskünfte persönlich:                       Verband norddeutscher Wohnungsun-
     Täglich von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und      ternehmen Hamburg / Mecklenburg-
     Do. von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
                                                 Vorpommern e.V. / Schleswig-Holstein
     telefonische Auskünfte:
     Mo., Di., Mi., Do. von 14.00 – 16.00 Uhr.   Tangstedter Landstraße 83, 22415 Hamburg,
                                                 Telefon 5 20 11 - 0
     Immobilienverband Deutschland IVD           Fax     5 20 11 - 2 01
                                                 www.vnw.de
     Verband der Immobilienberater,              info@vnw.de
     Verwalter und Sachverständigen
     Region Nord e.V.                            Wer sich über Einzelprobleme oder über
                                                 die Rechtslage in einem speziellen Fall
     Büschstraße 12, 20354 Hamburg               beraten lassen will, kann sich auch an
     Telefon 35 75 99 - 0                        Rechtsanwälte und Angehörige rechtsbe-
     Fax     34 58 95                            ratender Berufe wenden.
     Telefonische Auskünfte von Mo. bis
     Do9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00
                                                 Anwaltssuchdienst der Hanseatischen
     Uhr bis 15.30 Uhr
     www.ivd-nord.de                             Rechtsanwaltskammer
     info@ivd-nord.de
                                                 Bleichenbrücke 9, 22354 Hamburg
                                                 Telefon 35 74 41 - 0
     Bundesverband freier Immobilien- und        Fax      35 74 41 - 41
                                                 www.rak-hamburg.de
     Wohnungsunternehmen e.V.
                                                 info@rak-hamburg.de
     Landesverband Nord e.V.
     Pelzerstraße 5, 20095 Hamburg
     Telefon 46 89 77 7 - 0
     Fax     46 89 77 7 - 70
     www.bfw-nord.de
     info@bfw-nord.de

24
Impressum

Herausgeber:                                Anmerkung zur Verteilung:
Freie und Hansestadt Hamburg                Diese Druckschrift wird im Rahmen der
                                            Öffentlichkeitsarbeit des Senats der Freien
Behörde für Stadtentwicklung
                                            und Hansestadt Hamburg herausgegeben.
und Umwelt
                                            Sie darf weder von Parteien noch von
Neuenfelder Straße 19
                                            Wahlwerbern oder Wahlhelfern während
21109 Hamburg
                                            eines Wahlkampfes zum Zwecke der
Internet: www.bsu.hamburg.de                Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt
                                            für Bürgerschaft- und Bundestagswahlen,
Mietenspiegel im Internet:                  sowie die Wahlen zur Bezirksversamm-
www.hamburg.de / mietenspiegel              lung. Missbräuchlich ist insbesondere die
Kontakt:                                    Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an
Mietenspiegel@bsu.hamburg.de                Informationsständen der Parteien, sowie
                                            das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkle-
V. i. S. d. P.: Dr. Magnus-Sebastian Kutz   ben parteipolitischer Informationen oder
                                            Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die
                                            Weitergabe an Dritte zum Zwecke der
Veröffentlichung: 12. 11. 2013              Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug
                                            zu einer bevorstehenden Wahl darf die
Auflage: 20.000                             Druckschrift nicht in einer Weise verwen-
gedruckt auf mindestens 80 % Altpapier      det werden, die als Parteinahme der Lan-
                                            desregierung zugunsten einzelner Gruppen
                                            verstanden werden könnte.
Gestaltung:
                                            Die genannten Beschränkungen gelten un-
Landesbetrieb Geoinformation                abhängig davon, wann, auf welchem Wege
und Vermessung 2013                         und in welcher Anzahl dies Druckschrift
                                            dem Empfänger zugegangen ist. Den Par-
                                            teien ist es jedoch gestattet, die Druck-
Titelbild:                                  schrift zur Unterrichtung ihrer eigenen
Wandsbeker Zollstraße 134                   Mitglieder zu verwenden.
Mietenspiegel auch online

Immer mehr Bürgerinnen und Bürger
informieren sich bei Wohnungssuche und
anderen Mietangelegenheiten heute über
das Internet. Deshalb ist auch für den
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lagenverzeichnis steht zum Download zur
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Auch beim Online-Mietenspiegel sind
wichtige Hinweise zu beachten: Die
online gegebenen Erläuterungen sind Teil
der Mietenspiegel-Berechnung – ohne ge-
naue Beachtung dieser Hinweise können
die Mietenspiegelwerte zu Missverständ-    Hamburger Mietenspiegel 2013
nissen und Fehlinterpretationen führen.
Außerdem gilt auch hierbei: Jede Verwen-
dung auch des Online-Mietenspiegels mit
abweichenden Werten ist unzulässig.
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