Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021

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Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen
für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021
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 Inhaltsverzeichnis                                                                             Seite

 Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe, Dezemberhilfe“                               -3-
 Bayerische Lockdown-Hilfe                                                                      -4-
 Überbrückungshilfe II, III                                                                     -5-
 Neustarthilfe – Unterstützung für Soloselbstständige                                           -6-
 Kultur-Rettungsschirm Bayern                                                                   -9-
 Bundeshilfen für Künstler und Kreative                                                         - 10 -
 Informationen für Kultur- und Medienschaffende                                                 - 10 -
 Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern                                                       - 11 -
 Kurzarbeitergeld und Qualifizierung – Erleichterungen bis zum 31.12.2021                       - 13 -
    Zuverdienst bei Kurzarbeit bis 31.12.2021                                                   - 14 -
 Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern                                                    - 15 -
    Corona-Schutzschirm-Kredit                                                                  - 15 -
    LfA-Schnellkredit (bis 10 Beschäftigte)                                                     - 16 -
    LfA-Universal-, Akutkredit                                                                  - 17 -
    LfA-Innovationskredit 4.0                                                                   - 18 -
 Darlehensprodukte der KfW                                                                      - 19 -
    KfW-Sonderprogramm 2020                                                                     - 19 -
    KfW-Schnellkredit                                                                           - 20 -
 Bürgschaftsprogramm der LfA Förderbank Bayern                                                  - 22 -
 Unterstützung der apoBank bei Liquditätsbedarf                                                 - 23 -
 BMWi-Föderung von Beratungskosten für KMU und Freiberufler                                     - 24 -
 Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Januar und Februar 2021             - 25 -
 Steuererleichterungen                                                                          - 26 -
 „Homeoffice-Pauschale“                                                                         - 28 -
 Corona-Prämie für Beschäftigte bis 30.06.2021                                                  - 29 -
 Stundung/Ratenzahlung des VBG-Beitragsbescheides 2019                                          - 30 -
 Teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.04.2021                                - 31 -

Verband Freier Berufe in                     Präsident:                www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                               Michael Schwarz              info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                             Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                                Fax: +49 89 27 23 413
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 Grundsicherung – Vereinfachter Zugang bis 31.03.2021                                - 32 -
 Entschädigung vom Staat bei Quarantäne                                              - 33 -
 Anpassung des Elterngeldes bis 31.12.2020                                           - 34 -
 Notfall-Kinderzuschlag Bund                                                         - 35 -
 Verdienstausfall durch Kinderbetreuung                                              - 37 -
 Beitragsersatz in der Kinderbetreuung                                               - 39 -

Verband Freier Berufe in                     Präsident:     www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                               Michael Schwarz   info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                  Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                     Fax: +49 89 27 23 413
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 Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe, Dezemberhilfe“
 Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben,
 Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Krise zu helfen, hat der Bund die
 Novemberhilfe aufgelegt. Sie kann seit Mittwoch, 25. November 2020 beantragt werden.
 Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen im Rahmen der
 Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert: die „Dezemberhilfe“.

 Die Antragsfrist wurde sowohl für die Novemberhilfe als auch für die Dezemberhilfe bis
 30.04.2021 verlängert.

 Für weitere Informationen:
 https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-
 Corona/Unterst%C3%BCtzung-bei-Steuern-und-Sozialem-weitere-
 Finanzhilfen/Novemberhilfen-des-Bundes.jsp

 https://www.ueberbrueckungshilfe-
 unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ausserordentliche-
 Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

Verband Freier Berufe in                 Präsident:                  www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                           Michael Schwarz                info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                           Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                              Fax: +49 89 27 23 413
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 Bayerische Lockdown-Hilfe
 Für Unternehmen und Soloselbständige in Bayern, die schon vor dem am 2. November
 2020 beginnenden bundesweiten Lockdown von einem Lockdown auf Kreisebene
 betroffen waren (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg und Rosenheim) wird
 die Novemberhilfe durch ein Landesprogramm, die „Bayerische Lockdown-Hilfe“,
 ergänzt.

 Die zusätzlichen bayerischen Hilfen erhalten Unternehmen und Selbstständige, die bereits vor
 dem bundesweiten Lockdown auf Kreisebene betroffen waren, und zwar im Landkreis
 Berchtesgadener Land (20. Oktober 2020), im Landkreis Rottal-Inn (27. Oktober 2020), in der
 Stadt Augsburg (30. Oktober 2020) und in der Stadt Rosenheim (30. Oktober 2020).

 Grundlage ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“ des Bundes. Sie wird um
 folgende Aufschläge erhöht:

 •    38,71 Prozent Berchtesgadener Land
 •    16,13 Prozent Rottal-Inn
 •    3,63 Prozent Augsburg
 •    3,63 Prozent Rosenheim

 Voraussetzung ist, dass das betroffene Unternehmen erfolgreich die Novemberhilfe des
 Bundes beantragt. Über den Erhöhungsbetrag entscheidet die IHK für München und
 Oberbayern zusammen mit der Novemberhilfe. Damit kann auf eine erneute aufwendige
 Prüfung verzichtet werden.

 Eine Antragstellung für die Oktoberhilfe ist voraussichtlich ab Januar möglich.

 Aufgrund der technischen Vorgaben ist die Beantragung der Oktoberhilfe für alle Antragsteller
 (also auch Soloselbstständige) ausschließlich über einen Steuerberater, Rechtsanwalt,
 Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich.

 Für die Bewilligung zuständig ist die Industrie- und Handelskammer für München und
 Oberbayern.

 Für weitere Informationen:
 https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Verband Freier Berufe in                   Präsident:                   www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                             Michael Schwarz                 info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                              Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                                 Fax: +49 89 27 23 413
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 Überbrückungshilfe II, III
 Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie
 selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-
 Krise betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden
 müssen. Die Überbrückungshilfe wurde verlängert und noch einmal ausgeweitet. Die
 Überbrückungshilfe II für den Zeiraum September bis Dezember kann bis zum
 31.03.2021 beantragt werden. Das Programm wird als Überbrückungshilfe III bis Ende
 Juni 2021 verlängert und erweitert. Die Hilfe soll so angepasst werden, dass sie noch
 besser bei den besonders Betroffenen ankommt. So soll die Überbrückungshilfe III
 deutliche Verbesserungen        für Soloselbständige und die Kultur- und
 Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche bringen.

 Für weitere Informationen:
 https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/

 https://www.ueberbrueckungshilfe-
 unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

 https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-
 Corona/Unterst%c3%bctzung-bei-Steuern-und-Sozialem-weitere-Finanzhilfen/Corona-
 %c3%9cberbr%c3%bcckungshilfe-
 III.jsp?etcc_cmp=VIP+Newsletter&etcc_med=Newsletter&et_cid=17&et_lid=33&et_sub
 =KW20215_Corona_Pandemie_Update__Corona_Uberbruckungshilfe_III_ver_nbsp_...

Verband Freier Berufe in                  Präsident:                   www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                            Michael Schwarz                 info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                             Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                                Fax: +49 89 27 23 413
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 Neustarthilfe – Unterstützung für Soloselbstständige
 Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige, die im Rahmen der
 Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können,
 aber dennoch Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.

 Dabei wird die bisherige Erstattung von Fixkosten gemäß dem Fixkostenkatalog um
 eine einmalige Betriebskostenpauschale ergänzt. Diese „Neustarthilfe“ können jene
 beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten
 geltend machen.

 Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im
 Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit
 erzielt haben.

 Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des
 Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni
 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50
 Prozent zurückgegangen ist.

 Höhe der Neustarthilfe:
 Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen
 Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu
 bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde
 gelegt (Referenzmonatsumsatz) und mit dem Faktor sieben multipliziert.

 Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz
 erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12).
 Er wird mit sieben multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt
 somit 17.500 Euro.

 Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 bis April 2020
 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können
 als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der
 beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen
 Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Verband Freier Berufe in                  Präsident:                   www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                            Michael Schwarz                 info@freieberufe-bayern.de
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80799 München                                                                Fax: +49 89 27 23 413
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 Beispiele:
 Jahresumsatz 2019          Referenzumsatz               Neustarthilfe (max. 25 Prozent)
 ab 34.286 Euro             20.000 Euro und mehr         5.000 Euro (Maximum)
 30.000 Euro                17.500 Euro                  4.375 Euro
 20.000 Euro                11.666 Euro                  2.917 Euro
 10.000 Euro                5.833 Euro                   1.458 Euro
 5.000 Euro                 2.917 Euro                     729 Euro

 Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen
 Auf Leistungen der Grundsicherung wird die Neustarthilfe aufgrund ihrer
 Zweckbindung nicht angerechnet. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur
 Bestimmung des Kinderzuschlags soll sie keine Berücksichtigung finden.

 Form der Auszahlung
 Damit die Neustarthilfe schnell bei den Betroffenen ankommt, soll sie im nächsten Jahr
 als Vorschuss ausgezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der
 Laufzeit bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

 Sollte der Umsatz während der Laufzeit dann anders als zunächst erwartet doch über
 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschuss-
 zahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem tatsächlichen Umsatz von 50 bis 70
 Prozent des Referenzumsatzes ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei
 einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen
 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent des
 Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so
 errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine
 Rückzahlung erforderlich.

 Beispiel:
 Liegt der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum erfreulicherweise doch bei 75 Prozent
 des Referenzumsatzes aus 2019, müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro
 Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen. Die Begünstigten müssen nach
 Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung vorlegen. Im Rahmen dieser
 Endabrechnung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den
 Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind
 anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und
 zu überweisen Die Aufstellung dieser Endabrechnungen unterliegt dem Prinzip der
 Selbstprüfung. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft
 Nachprüfungen statt.

Verband Freier Berufe in                  Präsident:                   www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                            Michael Schwarz                 info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                             Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                                Fax: +49 89 27 23 413
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 Zeitpunkt der Antragstellung
 Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe als neues Förderelement enthalten
 wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen
 Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern können die Anträge
 voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die
 Details zur Antragstellung sollen Anfang 2021 feststehen.

 Für weitere Informationen:
 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schla
 glichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html

Verband Freier Berufe in                 Präsident:                 www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                           Michael Schwarz               info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                          Tel.: + 49 89 27 23 424
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 Kultur-Rettungsschirm Bayern
 Sechs verschiedene Programme und ein Rettungsschirm von rund 210 Millionen Euro
 sollen helfen, Bayerns Kunst- und Kulturschaffende zu unterstützen.

 Die sechs Programme des Kultur-Rettungsschirms im Überblick
 • Künstlerhilfsprogramm: Förderung für freischaffende Künstlerinnen und Künstler
 • Soforthilfe Corona: Förderung von soloselbständigen Künstlerinnen und Künstlerin
    mit eigener Betriebsstätte
 • Faire und gerechte Lösungen bei Honorarausfällen
 • Stabilisierungsprogramm für kulturelle Spielstätten und nichtstaatliche Kunst- und
    Kultureinrichtungen
 • Programm Laienmusik
 • Förderung von Projektträgern und Institutionen im Kulturbereich

 Für detaillierte Informationen:
 https://www.stmwk.bayern.de/allgemein/meldung/6524/freistaat-hilft-kuenstlerinnen-
 und-kuenstlern-sowie-kulturschaffenden-mit-verschiedenen-nothilfeprogrammen.html

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Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen
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                    - 10 -
 Bundeshilfen für Künstler und Kreative

 Die Bundesregierung listet die finanziellen Hilfen für Künstler und Kreative auf unter
 https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/hilfen-fuer-kuenstler-
 und-kreative-1732438

 Zudem besteht das Rettungspaket für den Kultur- und Medienbereich:
 NEUSTART KULTUR
 https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-
 kultur-und-medien/neustart-kultur-startet-1775272

 Informationen für Kultur- und Medienschaffende
 Die Bundesregierung unterstützt Kultur- und Medienschaffende während der Corona-
 Pandemie und hat Programme aufgelegt, um die Zukunft von Kultureinrichtungen zu sichern.
 Hier finden Sie einen Überblick über neue und bereits bestehende Hilfsangebote - auch zur
 außenordentlichen Wirtschaftshilfe im November:

 https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-kultur-1735378

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 Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern
 Das Maßnahmenpaket richtet sich an KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die
 COVID-19-Krise betroffen sind. Sie sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21
 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbildung aufrechterhalten und junge
 Menschen ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können. Für die
 Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten
 Ausbildungsberufen           oder      in   den     bundes-         und   landesrechtlich    geregelten
 praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
 Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.

 Die Maßnahmen im Überblick:

 Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre
 Ausbildungsleistung trotz Pandemiebelastung im Vergleich zu den drei Vorjahren
 aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für
 jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig
 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

 Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre
 Ausbildungsleistung trotz Pandemiebelastung im Vergleich zu den drei Vorjahren
 erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen
 Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

 Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50
 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-
 Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.

 Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung pandemiebedingt
 temporär        nicht     fortsetzen    können,       können        andere   KMU,    Überbetriebliche
 Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungs-dienstleister befristet die
 Ausbildung übernehmen und dafür eine Prämie von 4.000 Euro je Auszubildender bzw.
 Auszubildendem erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich
 ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von
 Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des
 Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.

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                    - 12 -
 Übernahmeprämie: Betriebe, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen
 Unternehmen jeder Größe bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, können
 je Auszubildender bzw. Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro erhalten -
 unabhängig von ihrer Betriebsgröße.

 Ausbildungsprämien, Förderung von Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von
 Kurzarbeit und Übernahmeprämie können bei der zuständigen Bundesagentur für
 Arbeit seit August 2020 beantragt werden. Interessenten können die Förderung - auch
 rückwirkend zu den verbesserten Konditionen vom 10. Dezember 2020 (Erste
 Änderung der Ersten Förderrichtlinie) - unkompliziert bei den Agenturen für Arbeit
 beantragen. Alle Informationen zur Antragstellung und Antworten auf Fragen wie „Wer
 kann Prämien beantragen?“, „Welche Voraussetzungen bestehen?“, „Welche Beträge
 werden ausgezahlt?“ oder „An welche Agentur für Arbeit muss ich mich wenden?“
 finden Sie unter
 https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-
 ausbildungsplaetze-sichern

 Förderung von pandemiebedingter temporärer Auftrags- und Verbundausbildung
 kann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seit November
 2020 beantragt werden. Alle Informationen und Antworten auf Fragen wie „Wer kann
 eine Förderung erhalten?“, „Welche Vereinbarung muss wann geschlossen worden
 sein?“ oder „Welche Unterlagen sind einzureichen?“ finden Sie unter
 https://www.kbs.de/DE/Bundesprogramm_Ausbildung/FAQ/node.html
 https://www.kbs.de/DE/Bundesprogramm_Ausbildung/node.html

 Förderungen werden für folgende Zeiträume möglich sein:
 •    Zu 1+2 Ausbildungsprämien: für das Ausbildungsjahr 2020/2021.
 •    Zu 3 Vermeidung von Kurzarbeit: bis zum 30. Juni 2021.
 •    Zu 4 Auftrags- und Verbundausbildung: bis zum 30. September 2021.
 •    Zu 5 Übernahmeprämie: bis zum 30. Juni 2021.

 Für weitere Informationen:
 https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen-11839.html

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 Kurzarbeitergeld und Qualifizierung – Erleichterungen bis zum 31.12.2021
 Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat auf Wirtschaftsseite in
 Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit die Beratung für Unternehmen zur
 Kurzarbeit übernommen.

 Die neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit für 2021 und Informationen finden Sie
 unter:
 https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-
 Corona/Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld-Neue-Weisung-der-Bundesagentur-f%c3%bcr-
 Arbeit-f%c3%bcr-
 2021.jsp?etcc_cmp=VIP+Newsletter&etcc_med=Newsletter&et_cid=17&et_lid=33&et_s
 ub=KW20201_Corona_Pandemie_Kurzarbeitergeld___Neue_Weisung_der_Bunde_nbs
 p_...

 Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter:
 https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Kurzarbeitergeld/index.jsp

 Zu den Video-Tutorials:
 https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-
 Pandemie/Kurzarbeitergeld/Videotutorials-Kurzarbeitergeld.jsp

 Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine
 Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie unter:
 https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-
 zum-kurzarbeitergeld

 Einen Frage-Antwort-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden
 Sie unter
 https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-
 und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html

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 Zuverdienst bei Kurzarbeit bis 31.12.2021
 Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die
 Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450
 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.

 Für weitere Informationen:
 https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-
 qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile

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 Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern
 (Corona-Schutzschirm-Kredit, Schnellkredit, Universalkredit, Akutkredit,
 Innovationskredit 4.0)

 Corona-Schutzschirm-Kredit
 Seit 07. April 2020 können Kredite aus dem neuen Förderprogramm „Corona-
 Schutzschirm-Kredit“ der LfA Förderbank Bayern beantragt werden. Der Corona-
 Schutzschirm-Kredit mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungsfreistellung wird zur
 Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen
 Auswirkungen der Corona-Krise ausgereicht. Es ist soll eine schnell wirkende
 Liquiditätshilfe für kleine und größere Mittelständler sowie Freiberufler sein, die in
 Folge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

 Wichtige Eckdaten:
 •    Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis 500 Mio.
      Euro Jahresumsatz (Konzernumsatz) sowie Angehörige der freien Berufe mit
      Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern.
 •    Das      Unternehmen     ist   infolge   der     Corona-Krise   in   vorübergehende
      Finanzierungsschwierigkeiten geraten, die nicht bereits zum 31. Dezember 2019
      vorlagen.
 •    Gefördert wird die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln.
 •    Der Darlehenshöchstbetrag je Vorhaben beträgt 10 Mio. Euro und kann bis zu 100%
      des finanzierbaren Vorhabens gewährt werden.
 •    Der Kredit wird mit 6-jähriger Laufzeit angeboten und ist mit festen Zinssätzen und
      Einheitskonditionen ausgestattet:
       -     Für KMU: 1% Jahreszins und obligatorischer 90% Haftungsfreistellung.
       -     Für größere Unternehmen bis 500 Mio. Jahresumsatz: 2% Jahreszins und
             obligatorischer 90% Haftungsfreistellung

 Den Corona-Schutzschirm-Kredit beantragen Sie über Ihre Hausbank.
 Für Fragen zu dem Kredit steht Ihnen die LfA Förderberatung zur Verfügung. Telefon:
 089 2124 1000, E-Mail: info@lfa.de.
 Für weitere Informationen:
 https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblattCoron
 a-Schutzschirm-Kredit.pdf

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Bayern e.V.                                Michael Schwarz                 info@freieberufe-bayern.de
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 LfA-Schnellkredit (bis 10 Beschäftigte)
 Die Bayerische Staatsregierung hat am 07. April 2020 einen LfA-Schnellkredit für
 Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beschlossen. Der Schnellkredit
 ergänzt die aus Anlass der Corona-Krise bereits erlassenen Hilfsprogramme. Bei dem
 Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Es wird
 ein einheitlicher Darlehenszins von derzeit 3 Prozent p.a. erhoben.

 Während bei den geltenden Krediten die durchleitenden Banken und Sparkassen die
 weitere Entwicklung des Unternehmens prüfen und eine Zukunftsprognose abgeben
 müssen,        erfolgt    die   Kreditvergabe   beim    LfA-Schnellkredit   allein    aufgrund
 vergangenheitsbezogener Daten:
 •    Das Unternehmen muss im Jahr 2019 bereits Umsatz gemacht haben.
 •    Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen
      sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
      aufweisen.
 •    Das Unternehmen muss 2019 einen Gewinn erwirtschaftet haben.
 •    Weiter prüft die Bank die Zahl der im Unternehmen Beschäftigten.

 Die Darlehenshöchstbeträge betragen:
 •    Unternehmen mit ein bis fünf Mitarbeitern bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen
      des Jahres 2019, höchstens 50.000 Euro
 •    Unternehmen mit sechs bis zehn Mitarbeitern bis zur Höhe von drei
      Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 100.000 Euro.

 Für weitere Informationen:
 https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
 https://lfa.de/website/de/service/mediathek/2020/video-lfa-schnellkredit/index.php

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 LfA-Universal-, Akutkredit
 Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die
 LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann. Mit den Darlehens-
 programmen der LfA Förderbank Bayern, insbesondere dem Universalkredit der LfA,
 können u. a. der allgemeine Betriebsmittelbedarf oder die Umschuldung kurzfristiger
 Verbindlichkeiten finanziert werden. Weiter wird ein Akutkredit (bis 2 Millionen Euro)
 bei Liquiditätsschwierigkeiten für Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro Umsatz
 angeboten,         um     Zahlungsfähigkeit   zu    erhalten,   kurzfristige   Verbindlichkeiten
 umzuschulden              und   für   Investitionen       zur   Anpassung       an     geänderte
 Umfeldbedingungen. Die Hausbank muss Konsolidierungsmaßnahmen mittragen. Bei
 coronabedingten Liquiditätsschwierigkeiten wird auf das Konsolidierungskonzept
 verzichtet. Die Darlehensprogramme können mit Haftungsfreistellungen kombiniert
 werden, die die Hausbanken von Ausfallrisiken entlasten und so die Kreditvergabe
 erleichtern. Tilgungsfreijahre sind möglich.

 Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA
 Förderbank Bayern ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die
 finanziellen Hilfen bei LfA. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
 Fragen zu den Darlehensprogrammen der LfA beantworten Mitarbeiter der Task Force
 der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000. Alle wichtigen
 Informationen finden Sie darüber hinaus auch unter:
 https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
 Universalkredit:
 https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/infoblaetter/infoblatt_universalkredit.pdf
 Akutkredit:
 https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblatt_akutkredit.pdf

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 LfA-Innovationskredit 4.0
 Mit dem Innovationskredit 4.0 fördert die LfA Förderbank innovative Vorhaben, um die
 Digitalisierung mittelständischer Unternehmen voranzutreiben und die Finanzierung
 innovativer Unternehmen zu erleichtern. Darüber hinaus soll die Finanzierung
 innovativer Unternehmen gemäß Kriterienkatalog erleichtert werden.

 •    Zielgruppe sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen einschließlich neu
      gegründeter Unternehmen und Angehörige freier Berufe.

 •    Der Innovationskredit 4.0 bietet im Vergleich zum Marktzins deutlich günstigere
      Konditionen (zinsverbilligt durch InnovFin-Garantie der EU sowie Haushaltsmittel
      aus dem Gewinn der LfA; zinsgünstig refinanziert aus dem ERP-Digitalisierungs-
      und Innovationskredit der KfW).

 •    Beim Innovationskredit 4.0 verringert sich der zurückzuzahlende Darlehensbetrag
      durch die Gutschrift von Tilgungszuschüssen.

 •    Kurze und lange Laufzeiten mit Tilgungsfreijahren gemäß Konditionenübersicht.

 •    Darlehensmindestbetrag 25.000 EUR, Darlehenshöchstbetrag je Vorhaben 7,5 Mio. EUR

 •    Mit dem Darlehen können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.

 •    Der Antrag wird über die Hausbank an die LfA gestellt.

 Für detaillierte Informationen:
 https://lfa.de/website/de/foerderangebote/innovation/foerderangebot/darlehen/inde
 x.php

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 Darlehensprodukte der KfW
 KfW-Sonderprogramm 2020
 Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen
 bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die
 Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.
 Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und
 Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.
 Im KfW-Sonderprogramm 2020 wurde die Laufzeit der Kredite auf bis zu sechs (statt
 bisher bis zu fünf) Jahre, für Kredite bis zu 800.000 Euro sogar bis zu 10 Jahre verlängert.
 Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt. Die KfW weitet
 entsprechend die bestehenden Programme aus, um den Zugang der Unternehmen zu
 günstigen Krediten zu erleichtern und die Instrumente für mehr Unternehmen
 verfügbar zu machen. Insbesondere werden die Bedingungen für den KfW-
 Unternehmer-Kredit, den ERP-Gründerkredit – Universell sowie den KfW Kredit für
 Wachstum angepasst.

 (KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855))
 Für weitere Informationen:
 https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-
 (Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-
 Dokumente/6000004517_F_Erg%C3%A4nzende_Angaben_Coronahilfen.pdf

 Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der KfW ist
 grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen. Bitte
 sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
 Nähere Informationen zu den Programmen der KfW finden Sie
 -    online unter https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-
      Hilfe-Unternehmen.html sowie
 -    unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539-9001

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Bayern e.V.                               Michael Schwarz                   info@freieberufe-bayern.de
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80799 München                                                                     Fax: +49 89 27 23 413
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für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021
                    - 20 -
 KfW-Schnellkredit
 Der KfW Schnellkredit ergänzt die bereits vorhandenen KfW Hilfsprogramme und
 richtet sich an Selbstständige und Unternehmen unabhängig von der Anzahl der
 Beschäftigten, welche durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind. Die
 über diesen Kredit erhaltenen Mittel können für Anschaffungen und laufende Kosten
 eingesetzt werden.

 Mit dem KfW-Schnellkredit werden Selbstständige und Unternehmen gefördert
 •    unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten,
 •    die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und
 •    in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben
      (sofern Ihr Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist,
      wird dieser Zeitraum herangezogen).

 Kredithöhe und Auszahlung:
 •    Maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte
      beim antragstellenden Unternehmen.
 •    Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich
      50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.
 •    Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten
      beim antragstellenden Unternehmen.

 Sie erhalten den KfW-Schnellkredit 2020 ohne Risikoprüfung. Die KfW übernimmt
 100 % des Kreditausfallrisikos von Ihrer Bank. Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für
 die Rückzahlung. Sie brauchen nur wenige Unterlagen, mit denen Sie Ihre Zahlen
 nachweisen. Sie müssen keine Sicherheiten stellen wie sonst bei Krediten üblich. Ihre
 Bank holt nur eine Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei ein.

 Laufzeiten und Zinssätze
 •    Bis zu 10 Jahre Laufzeit – in dieser Zeit zahlen Sie Ihren Kredit zurück.
 •    Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn – das senkt Ihre Belastung.

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                    - 21 -
 Rückzahlung
 •     Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe
       vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag.
 •     Eine    vorzeitige        Rückzahlung   des      Kreditbetrages      ist     möglich     –    ohne
       Vorfälligkeitsentschädigung .
 •     Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Bank.

 Kombination mit anderen Fördermitteln
 Wichtig: Zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 können Sie auch die Zuschüsse der
 Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder nutzen, soweit die Förderung
 insgesamt unter 800.000 Euro (Gesamtnennbetrag) pro Unternehmen bleibt.

 Den KfW-Schnellkredit können Sie spätestens am 30.06.2021 abschließen. Bis zu
 diesem Zeitpunkt können Sie keinen weiteren KfW-Kredit beantragen.

 Ein       Wechsel         vom       KfW-Sonderprogramm            2020           (Programmnummern
 037/047/075/076/855)              zum    KfW-Schnellkredit        (078)      ist     ausgeschlossen.
 Ausgeschlossen            ist     auch   eine       Kumulierung      mit         Instrumenten         des
 Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

 Unternehmen dürfen während der Kreditlaufzeit keine Gewinne oder Dividende
 ausschütten. Möglich sind aber marktübliche Ausschüttungen oder Entnahmen für
 Geschäftsinhaber (natürliche Personen).

 Den Kredit beantragen Sie nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Bank. Das kann
 eine Geschäftsbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank sein.

 Für weitere Informationen:
 https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-
 Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

 Nähere Informationen zu den Programmen der KfW finden Sie unter der kostenfreien
 Servicenummer 0800 539-9001 oder online unter online unter
 https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

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 Bürgschaftsprogramm der LfA Förderbank Bayern
 Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Darlehen der Banken verbürgt werden.
 Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen
 sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die
 wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden
 könnten. Die Bürgschaftsübernahme erfolgt bis zu 80 % der Darlehenssumme. Die
 laufende Bürgschaftsprovision beträgt 1 % bzw. 2 %. Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu
 30 Millionen Euro möglich. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften
 übernommen werden. Der maximale Bürgschaftssatz wird – für Betriebsmittel-,
 Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie bei Konsolidierungsdarlehen –
 auf einheitlich 90 Prozent des Kreditbetrages angehoben. Bei Bürgschaften der LfA bis
 500.000 Euro gilt auch das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren wie
 bei Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro. Auf eine persönliche Mithaftung kann
 verzichtet werden, soweit in diese nicht problemlos eingewilligt werden kann.

 Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA
 Förderbank Bayern ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die
 finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
 Für weitere Informationen:
 https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

 https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblatt_buer
 gschaft.pdf

 Weitere Auskünfte erteilt die Förderberatung der LfA Förderbank Bayern unter der
 Telefonnummer 089 2124-1000.

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 Unterstützung der apoBank bei Liquditätsbedarf
 Covid-19 führt zu Verwerfungen in allen Branchen. Auch Praxen und Apotheken
 können die Auswirkungen zu spüren bekommen, wenn Mitarbeiter ausfallen oder
 Lieferengpässe eintreten. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank)
 unterstützt ab sofort ihre Kunden bei Liquiditätsbedarf, der durch die Corona-Epidemie
 ausgelöst wurde. Bei Liquiditätsengpässen, welche durch die Corona-Krise verursacht
 wurden, steht die Bank ihren Mandanten mit einer - für den Mandanten günstigen -
 temporären          Erhöhung   der   Kontokorrentkreditlinie   (Betriebsmittelkredit)      zur
 Verfügung.
 Bitte melden Sie sich hierzu bei Ihrem apoBank-Ansprechpartner. Weitere
 Informationen: https://www.apobank.de/corona

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                    - 24 -

 BMWi-Föderung von Beratungskosten für KMU und Freiberufler
 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert Beratungskosten
 für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich
 Freiberufler bis zu einem Wert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Das Ziel dabei ist, den
 Unternehmen           die   Chance       zu     geben,   Maßnahmen          zu   entwickeln,      um    die
 wirtschaftlichen          Folgen   der    Corona-Krise         zu    begrenzen       und   sich    wieder
 wettbewerbsfähig aufzustellen. Dazu wurde die Rahmenrichtlinie zur Förderung
 unternehmerischen Know-hows ergänzt.

 Die „Förderung unternehmerischen Know-hows" richtet sich an
 •    Junge      Unternehmen,       die        nicht   länger   als   zwei    Jahre    am   Markt       sind
      (Jungunternehmen)
 •    Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmen)
 •    Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig
      vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)

 Der Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen.

 Näheres zum Förderprogramm, den Förderauflagen und zur Antragstellung unter
 https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/
 Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

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 Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Januar und Februar
 2021
 Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der
 Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 zu verlängern.
 Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag
 für die Beiträge des Monats März 2021 eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge
 möglich.

 Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen
 können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit
 beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

 Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die
 Monate Januar und Februar 2021 vereinfacht gestundet werden. Hierzu müssen
 Voraussetzungen erfüllt sein

 Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen
 entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für
 freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom
 Arbeitgeber im sog. Firmenzahlververfahren abgeführt werden, gleichermaßen als
 gestundet.

 Weitere Einzelheiten können Sie dem entsprechenden Rundschreiben des GKV-
 Spitzenverbandes entnehmen, das die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft
 zur Verfügung stellt.

 Für weitere ausführliche Informationen:
 https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-
 Corona/Unterst%c3%bctzung-bei-Steuern-und-Sozialem-weitere-
 Finanzhilfen/Stundung-von-SV-Beitragen-fur-November-
 2020.jsp?etcc_cmp=VIP+Newsletter&etcc_med=Newsletter&et_cid=17&et_lid=33&et_s
 ub=KW20214_Corona_Pandemie_Update__Vereinfachte_Stundung_von_Sozialv_nbsp_
 ...

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                    - 26 -
 Steuererleichterungen
 Mit BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 haben Bund und Länder die Maßnahmen
 verlängert, die bisher bis Ende 2020 begrenzt waren. Sie betreffen die erleichterten
 Stundungsmöglichkeiten, die vereinfachte Kürzung von Vorauszahlungen sowie den
 Aufschub von Vollstreckungen.

 •    Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer,
      Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Gestundet werden können bis Ende März
      2021 fällige Steuern, zunächst bis Ende Juni 2021. Eine Anschlussstundung bis zum
      Jahresende 2021 ist unter Auflagen möglich. Auf Stundungszinsen kann verzichtet
      werden. Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der
      entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher
      erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung
      resultierende Zahllast feststeht. Das Formular kann für Stundungsanträge, die bis
      zum 31. März 2021 beim Finanzamt eingehen werden und die bis zum 31. März
      2021 fällige Steuern betreffen, verwendet werden.

 •    Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 AO, also Lohnsteuer und
      Kapitalertragsteuer, können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge
      besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem
      zuständigen Finanzamt einzureichen.

 •    Auf Vollstreckungsmaßnahmen kann für bis Ende März 2021 fällige Steuern
      verzichtet werden, ebenfalls bis Ende Juni 2021. Der Verzicht kann in Verbindung
      mit einer Ratenvereinbarung bis Jahresende 2021 ausgedehnt werden.
      Säumniszuschläge sollen wegfallen.

 •    Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis Ende
      2021 in einem einfachen Verfahren gekürzt werden.

 Für weitere Informationen:
 file:///C:/Users/Admin/AppData/Local/Temp/2020-12-22-steuerliche-massnahmen-
 zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-verlaengerung.pdf

 Ansprechpartner für Sie und alle Ihren Einzelfall in Betracht kommenden
 Hilfsmaßnahmen ist Ihr zuständiges Finanzamt.

 Für weitere Informationen und Formulare zur steuerlichen Entlastung für die Bewältigung der
 wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie:
 https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/d
 efault.php?f=LfSt
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                    - 27 -
 Zu den FAQ Steuern:
 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020
 -04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=35

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 „Homeoffice-Pauschale“
 Es wird eine Pauschale von 5 Euro pro Tag, begrenzt auf 600 Euro im Jahr – also für 120
 Homeoffice-Arbeitstage – eingeführt. Eine Voraussetzung der Pauschale ist, dass
 Steuerpflichtige „ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung
 [ausüben] und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegte Betätigungsstätte“
 aufsuchen. „Fährt der Steuerpflichtige an einen Tag zusätzlich z. B. zur Betriebsstätte
 oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen
 werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung
 und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder, wenn er auswärtig betrieblich/beruflich
 tätig wird, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen“. Mit der Pauschale sollen „alle
 (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten“ sein.
 Durch die Anknüpfung der Pauschale an den existierenden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
 besteht bereits ein Verweis auf den § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG (Werbungskostenabzug. Die
 Regelung „ist für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen
 Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden“ (§ 52 Abs. 6 EStG).

 Wie für die Veranlagung der Einkommensteuer festgestellt werden soll bzw. überprüft
 werden kann, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich in der
 häuslichen Wohnung ausgeübt hat, regelt die Norm nicht.

 Für weitere Informationen:
 https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus-
 Corona/Unterst%c3%bctzung-bei-Steuern-und-Sozialem-weitere-Finanzhilfen/Home-
 Office-
 Steuerpauschale.jsp?etcc_cmp=VIP+Newsletter&etcc_med=Newsletter&et_cid=17&et_
 lid=33&et_sub=KW202052_Corona_Pandemie_Home_Office_2020_und_2021__bis_zu_
 600_Eur_nbsp_...

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                    - 29 -

 Corona-Prämie für Beschäftigte bis 30.06.2021
 Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem
 Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als
 Sachleistungen gewähren. Damit erkennt die Bundesregierung die besondere Leistung
 der Beschäftigten in der Corona-Krise an. Erfasst werden Sonderleistungen, die die
 Beschäftigten zwischen dem 1. März und 31.12.2020 bzw. nun verlängert bis
 30. Juni 2021 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen
 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien
 Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Verlängerung der Steuerbefreiung
 bis Mitte 2021 führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021
 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der
 Zeitraum für die Gewährung wurde gestreckt.

 Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese
 Steuerbefreiung.

 Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungs-
 möglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten
 Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

 Für weitere Informationen und zu den FAQ:
 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpoli
 tik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html

 Das Bundesfinanzministerium hat FAQ veröffentlicht (ab Seite 12):
 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steue
 rn/2020-04-01-
 FAQ_Corona_Steuern.html?cms_pk_kwd=06.04.2020_FAQ+Corona+Steuern+&cms_pk
 _campaign=Newsletter-06.04.2020

Verband Freier Berufe in                 Präsident:                  www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                           Michael Schwarz                info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                           Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                              Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen
für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021
                    - 30 -

 Stundung/Ratenzahlung des VBG-Beitragsbescheides 2019
 Da bundesweit umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
 ergriffen werden, die einen Großteil der Arbeitswelt in erheblichem Maße
 vorübergehend einschränken und sich die Krise zudem auf die Konjunktur in
 Deutschland insgesamt auswirkt, weist die VBG auf die Erleichterungen für die Zahlung
 der Beiträge hin: Für Unternehmen, die aus wirtschaftlichen Gründen Beiträge nicht in
 einer Summe zur Fälligkeit begleichen können, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf
 Ratenzahlung/ Stundung zu stellen. Im Interesse der anderen Beitragszahlerinnen und
 Beitragszahler darf die VBG gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV einem
 Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung dann stattgeben, wenn eine erhebliche Härte
 vorliegt. Eine erhebliche Härte liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen aufgrund
 ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von ihm zu vertreten sind,
 vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder im Fall der sofortigen
 Einziehung in diese geraten würde.

 Den Beitragsbescheid erhalten alle Mitgliedsunternehmen voraussichtlich im April. Der
 Antrag auf Stundung/Ratenzahlung kann gestellt werden, sobald Ihnen der
 Beitragsbescheid für 2019 vorliegt.

 Informationen zum Antrag selbst erhalten Sie unter:
 http://www.vbg.de/DE/1_Mitgliedschaft_und_Beitrag/2_Beitrag/1_Ihr_Beitrag/Beitrags
 bescheid/beitragsbescheid_node.html

Verband Freier Berufe in                  Präsident:                   www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                            Michael Schwarz                 info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                             Tel.: + 49 89 27 23 424
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