Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021
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Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 1- Inhaltsverzeichnis Seite Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe, Dezemberhilfe“ -3- Bayerische Lockdown-Hilfe -4- Überbrückungshilfe II, III -5- Neustarthilfe – Unterstützung für Soloselbstständige -6- Kultur-Rettungsschirm Bayern -9- Bundeshilfen für Künstler und Kreative - 10 - Informationen für Kultur- und Medienschaffende - 10 - Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern - 11 - Kurzarbeitergeld und Qualifizierung – Erleichterungen bis zum 31.12.2021 - 13 - Zuverdienst bei Kurzarbeit bis 31.12.2021 - 14 - Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern - 15 - Corona-Schutzschirm-Kredit - 15 - LfA-Schnellkredit (bis 10 Beschäftigte) - 16 - LfA-Universal-, Akutkredit - 17 - LfA-Innovationskredit 4.0 - 18 - Darlehensprodukte der KfW - 19 - KfW-Sonderprogramm 2020 - 19 - KfW-Schnellkredit - 20 - Bürgschaftsprogramm der LfA Förderbank Bayern - 22 - Unterstützung der apoBank bei Liquditätsbedarf - 23 - BMWi-Föderung von Beratungskosten für KMU und Freiberufler - 24 - Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Januar und Februar 2021 - 25 - Steuererleichterungen - 26 - „Homeoffice-Pauschale“ - 28 - Corona-Prämie für Beschäftigte bis 30.06.2021 - 29 - Stundung/Ratenzahlung des VBG-Beitragsbescheides 2019 - 30 - Teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.04.2021 - 31 - Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 -2- Grundsicherung – Vereinfachter Zugang bis 31.03.2021 - 32 - Entschädigung vom Staat bei Quarantäne - 33 - Anpassung des Elterngeldes bis 31.12.2020 - 34 - Notfall-Kinderzuschlag Bund - 35 - Verdienstausfall durch Kinderbetreuung - 37 - Beitragsersatz in der Kinderbetreuung - 39 - Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 -3- Außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe, Dezemberhilfe“ Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Krise zu helfen, hat der Bund die Novemberhilfe aufgelegt. Sie kann seit Mittwoch, 25. November 2020 beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert: die „Dezemberhilfe“. Die Antragsfrist wurde sowohl für die Novemberhilfe als auch für die Dezemberhilfe bis 30.04.2021 verlängert. Für weitere Informationen: https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus- Corona/Unterst%C3%BCtzung-bei-Steuern-und-Sozialem-weitere- Finanzhilfen/Novemberhilfen-des-Bundes.jsp https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ausserordentliche- Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 -4- Bayerische Lockdown-Hilfe Für Unternehmen und Soloselbständige in Bayern, die schon vor dem am 2. November 2020 beginnenden bundesweiten Lockdown von einem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg und Rosenheim) wird die Novemberhilfe durch ein Landesprogramm, die „Bayerische Lockdown-Hilfe“, ergänzt. Die zusätzlichen bayerischen Hilfen erhalten Unternehmen und Selbstständige, die bereits vor dem bundesweiten Lockdown auf Kreisebene betroffen waren, und zwar im Landkreis Berchtesgadener Land (20. Oktober 2020), im Landkreis Rottal-Inn (27. Oktober 2020), in der Stadt Augsburg (30. Oktober 2020) und in der Stadt Rosenheim (30. Oktober 2020). Grundlage ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“ des Bundes. Sie wird um folgende Aufschläge erhöht: • 38,71 Prozent Berchtesgadener Land • 16,13 Prozent Rottal-Inn • 3,63 Prozent Augsburg • 3,63 Prozent Rosenheim Voraussetzung ist, dass das betroffene Unternehmen erfolgreich die Novemberhilfe des Bundes beantragt. Über den Erhöhungsbetrag entscheidet die IHK für München und Oberbayern zusammen mit der Novemberhilfe. Damit kann auf eine erneute aufwendige Prüfung verzichtet werden. Eine Antragstellung für die Oktoberhilfe ist voraussichtlich ab Januar möglich. Aufgrund der technischen Vorgaben ist die Beantragung der Oktoberhilfe für alle Antragsteller (also auch Soloselbstständige) ausschließlich über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich. Für die Bewilligung zuständig ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Für weitere Informationen: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/ Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 -5- Überbrückungshilfe II, III Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona- Krise betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe wurde verlängert und noch einmal ausgeweitet. Die Überbrückungshilfe II für den Zeiraum September bis Dezember kann bis zum 31.03.2021 beantragt werden. Das Programm wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Die Hilfe soll so angepasst werden, dass sie noch besser bei den besonders Betroffenen ankommt. So soll die Überbrückungshilfe III deutliche Verbesserungen für Soloselbständige und die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche bringen. Für weitere Informationen: https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/ https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus- Corona/Unterst%c3%bctzung-bei-Steuern-und-Sozialem-weitere-Finanzhilfen/Corona- %c3%9cberbr%c3%bcckungshilfe- III.jsp?etcc_cmp=VIP+Newsletter&etcc_med=Newsletter&et_cid=17&et_lid=33&et_sub =KW20215_Corona_Pandemie_Update__Corona_Uberbruckungshilfe_III_ver_nbsp_... Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 -6- Neustarthilfe – Unterstützung für Soloselbstständige Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können, aber dennoch Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Dabei wird die bisherige Erstattung von Fixkosten gemäß dem Fixkostenkatalog um eine einmalige Betriebskostenpauschale ergänzt. Diese „Neustarthilfe“ können jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Höhe der Neustarthilfe: Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz) und mit dem Faktor sieben multipliziert. Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit sieben multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 17.500 Euro. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 bis April 2020 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen. Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 -7- Beispiele: Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Neustarthilfe (max. 25 Prozent) ab 34.286 Euro 20.000 Euro und mehr 5.000 Euro (Maximum) 30.000 Euro 17.500 Euro 4.375 Euro 20.000 Euro 11.666 Euro 2.917 Euro 10.000 Euro 5.833 Euro 1.458 Euro 5.000 Euro 2.917 Euro 729 Euro Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen Auf Leistungen der Grundsicherung wird die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht angerechnet. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags soll sie keine Berücksichtigung finden. Form der Auszahlung Damit die Neustarthilfe schnell bei den Betroffenen ankommt, soll sie im nächsten Jahr als Vorschuss ausgezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit dann anders als zunächst erwartet doch über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschuss- zahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem tatsächlichen Umsatz von 50 bis 70 Prozent des Referenzumsatzes ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent des Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. Beispiel: Liegt der tatsächliche Umsatz im Förderzeitraum erfreulicherweise doch bei 75 Prozent des Referenzumsatzes aus 2019, müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen. Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung vorlegen. Im Rahmen dieser Endabrechnung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen Die Aufstellung dieser Endabrechnungen unterliegt dem Prinzip der Selbstprüfung. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt. Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 -8- Zeitpunkt der Antragstellung Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe als neues Förderelement enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern können die Anträge voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung sollen Anfang 2021 feststehen. Für weitere Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schla glichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 -9- Kultur-Rettungsschirm Bayern Sechs verschiedene Programme und ein Rettungsschirm von rund 210 Millionen Euro sollen helfen, Bayerns Kunst- und Kulturschaffende zu unterstützen. Die sechs Programme des Kultur-Rettungsschirms im Überblick • Künstlerhilfsprogramm: Förderung für freischaffende Künstlerinnen und Künstler • Soforthilfe Corona: Förderung von soloselbständigen Künstlerinnen und Künstlerin mit eigener Betriebsstätte • Faire und gerechte Lösungen bei Honorarausfällen • Stabilisierungsprogramm für kulturelle Spielstätten und nichtstaatliche Kunst- und Kultureinrichtungen • Programm Laienmusik • Förderung von Projektträgern und Institutionen im Kulturbereich Für detaillierte Informationen: https://www.stmwk.bayern.de/allgemein/meldung/6524/freistaat-hilft-kuenstlerinnen- und-kuenstlern-sowie-kulturschaffenden-mit-verschiedenen-nothilfeprogrammen.html Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 10 - Bundeshilfen für Künstler und Kreative Die Bundesregierung listet die finanziellen Hilfen für Künstler und Kreative auf unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/hilfen-fuer-kuenstler- und-kreative-1732438 Zudem besteht das Rettungspaket für den Kultur- und Medienbereich: NEUSTART KULTUR https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer- kultur-und-medien/neustart-kultur-startet-1775272 Informationen für Kultur- und Medienschaffende Die Bundesregierung unterstützt Kultur- und Medienschaffende während der Corona- Pandemie und hat Programme aufgelegt, um die Zukunft von Kultureinrichtungen zu sichern. Hier finden Sie einen Überblick über neue und bereits bestehende Hilfsangebote - auch zur außenordentlichen Wirtschaftshilfe im November: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-kultur-1735378 Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 11 - Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern Das Maßnahmenpaket richtet sich an KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise betroffen sind. Sie sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbildung aufrechterhalten und junge Menschen ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können. Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt. Die Maßnahmen im Überblick: Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung trotz Pandemiebelastung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit). Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung trotz Pandemiebelastung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit). Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto- Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist. Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung pandemiebedingt temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungs-dienstleister befristet die Ausbildung übernehmen und dafür eine Prämie von 4.000 Euro je Auszubildender bzw. Auszubildendem erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern. Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 12 - Übernahmeprämie: Betriebe, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen Unternehmen jeder Größe bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, können je Auszubildender bzw. Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro erhalten - unabhängig von ihrer Betriebsgröße. Ausbildungsprämien, Förderung von Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und Übernahmeprämie können bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit seit August 2020 beantragt werden. Interessenten können die Förderung - auch rückwirkend zu den verbesserten Konditionen vom 10. Dezember 2020 (Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie) - unkompliziert bei den Agenturen für Arbeit beantragen. Alle Informationen zur Antragstellung und Antworten auf Fragen wie „Wer kann Prämien beantragen?“, „Welche Voraussetzungen bestehen?“, „Welche Beträge werden ausgezahlt?“ oder „An welche Agentur für Arbeit muss ich mich wenden?“ finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm- ausbildungsplaetze-sichern Förderung von pandemiebedingter temporärer Auftrags- und Verbundausbildung kann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seit November 2020 beantragt werden. Alle Informationen und Antworten auf Fragen wie „Wer kann eine Förderung erhalten?“, „Welche Vereinbarung muss wann geschlossen worden sein?“ oder „Welche Unterlagen sind einzureichen?“ finden Sie unter https://www.kbs.de/DE/Bundesprogramm_Ausbildung/FAQ/node.html https://www.kbs.de/DE/Bundesprogramm_Ausbildung/node.html Förderungen werden für folgende Zeiträume möglich sein: • Zu 1+2 Ausbildungsprämien: für das Ausbildungsjahr 2020/2021. • Zu 3 Vermeidung von Kurzarbeit: bis zum 30. Juni 2021. • Zu 4 Auftrags- und Verbundausbildung: bis zum 30. September 2021. • Zu 5 Übernahmeprämie: bis zum 30. Juni 2021. Für weitere Informationen: https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen-11839.html Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 13 - Kurzarbeitergeld und Qualifizierung – Erleichterungen bis zum 31.12.2021 Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat auf Wirtschaftsseite in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit die Beratung für Unternehmen zur Kurzarbeit übernommen. Die neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit für 2021 und Informationen finden Sie unter: https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus- Corona/Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld-Neue-Weisung-der-Bundesagentur-f%c3%bcr- Arbeit-f%c3%bcr- 2021.jsp?etcc_cmp=VIP+Newsletter&etcc_med=Newsletter&et_cid=17&et_lid=33&et_s ub=KW20201_Corona_Pandemie_Kurzarbeitergeld___Neue_Weisung_der_Bunde_nbs p_... Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter: https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Kurzarbeitergeld/index.jsp Zu den Video-Tutorials: https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona- Pandemie/Kurzarbeitergeld/Videotutorials-Kurzarbeitergeld.jsp Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen- zum-kurzarbeitergeld Einen Frage-Antwort-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen- und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 14 - Zuverdienst bei Kurzarbeit bis 31.12.2021 Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert. Für weitere Informationen: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und- qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 15 - Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern (Corona-Schutzschirm-Kredit, Schnellkredit, Universalkredit, Akutkredit, Innovationskredit 4.0) Corona-Schutzschirm-Kredit Seit 07. April 2020 können Kredite aus dem neuen Förderprogramm „Corona- Schutzschirm-Kredit“ der LfA Förderbank Bayern beantragt werden. Der Corona- Schutzschirm-Kredit mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungsfreistellung wird zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise ausgereicht. Es ist soll eine schnell wirkende Liquiditätshilfe für kleine und größere Mittelständler sowie Freiberufler sein, die in Folge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Wichtige Eckdaten: • Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis 500 Mio. Euro Jahresumsatz (Konzernumsatz) sowie Angehörige der freien Berufe mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern. • Das Unternehmen ist infolge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten, die nicht bereits zum 31. Dezember 2019 vorlagen. • Gefördert wird die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln. • Der Darlehenshöchstbetrag je Vorhaben beträgt 10 Mio. Euro und kann bis zu 100% des finanzierbaren Vorhabens gewährt werden. • Der Kredit wird mit 6-jähriger Laufzeit angeboten und ist mit festen Zinssätzen und Einheitskonditionen ausgestattet: - Für KMU: 1% Jahreszins und obligatorischer 90% Haftungsfreistellung. - Für größere Unternehmen bis 500 Mio. Jahresumsatz: 2% Jahreszins und obligatorischer 90% Haftungsfreistellung Den Corona-Schutzschirm-Kredit beantragen Sie über Ihre Hausbank. Für Fragen zu dem Kredit steht Ihnen die LfA Förderberatung zur Verfügung. Telefon: 089 2124 1000, E-Mail: info@lfa.de. Für weitere Informationen: https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblattCoron a-Schutzschirm-Kredit.pdf Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 16 - LfA-Schnellkredit (bis 10 Beschäftigte) Die Bayerische Staatsregierung hat am 07. April 2020 einen LfA-Schnellkredit für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beschlossen. Der Schnellkredit ergänzt die aus Anlass der Corona-Krise bereits erlassenen Hilfsprogramme. Bei dem Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Es wird ein einheitlicher Darlehenszins von derzeit 3 Prozent p.a. erhoben. Während bei den geltenden Krediten die durchleitenden Banken und Sparkassen die weitere Entwicklung des Unternehmens prüfen und eine Zukunftsprognose abgeben müssen, erfolgt die Kreditvergabe beim LfA-Schnellkredit allein aufgrund vergangenheitsbezogener Daten: • Das Unternehmen muss im Jahr 2019 bereits Umsatz gemacht haben. • Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen. • Das Unternehmen muss 2019 einen Gewinn erwirtschaftet haben. • Weiter prüft die Bank die Zahl der im Unternehmen Beschäftigten. Die Darlehenshöchstbeträge betragen: • Unternehmen mit ein bis fünf Mitarbeitern bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 50.000 Euro • Unternehmen mit sechs bis zehn Mitarbeitern bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 100.000 Euro. Für weitere Informationen: https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php https://lfa.de/website/de/service/mediathek/2020/video-lfa-schnellkredit/index.php Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 17 - LfA-Universal-, Akutkredit Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann. Mit den Darlehens- programmen der LfA Förderbank Bayern, insbesondere dem Universalkredit der LfA, können u. a. der allgemeine Betriebsmittelbedarf oder die Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten finanziert werden. Weiter wird ein Akutkredit (bis 2 Millionen Euro) bei Liquiditätsschwierigkeiten für Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro Umsatz angeboten, um Zahlungsfähigkeit zu erhalten, kurzfristige Verbindlichkeiten umzuschulden und für Investitionen zur Anpassung an geänderte Umfeldbedingungen. Die Hausbank muss Konsolidierungsmaßnahmen mittragen. Bei coronabedingten Liquiditätsschwierigkeiten wird auf das Konsolidierungskonzept verzichtet. Die Darlehensprogramme können mit Haftungsfreistellungen kombiniert werden, die die Hausbanken von Ausfallrisiken entlasten und so die Kreditvergabe erleichtern. Tilgungsfreijahre sind möglich. Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank. Fragen zu den Darlehensprogrammen der LfA beantworten Mitarbeiter der Task Force der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000. Alle wichtigen Informationen finden Sie darüber hinaus auch unter: https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php Universalkredit: https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/infoblaetter/infoblatt_universalkredit.pdf Akutkredit: https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblatt_akutkredit.pdf Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 18 - LfA-Innovationskredit 4.0 Mit dem Innovationskredit 4.0 fördert die LfA Förderbank innovative Vorhaben, um die Digitalisierung mittelständischer Unternehmen voranzutreiben und die Finanzierung innovativer Unternehmen zu erleichtern. Darüber hinaus soll die Finanzierung innovativer Unternehmen gemäß Kriterienkatalog erleichtert werden. • Zielgruppe sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen einschließlich neu gegründeter Unternehmen und Angehörige freier Berufe. • Der Innovationskredit 4.0 bietet im Vergleich zum Marktzins deutlich günstigere Konditionen (zinsverbilligt durch InnovFin-Garantie der EU sowie Haushaltsmittel aus dem Gewinn der LfA; zinsgünstig refinanziert aus dem ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit der KfW). • Beim Innovationskredit 4.0 verringert sich der zurückzuzahlende Darlehensbetrag durch die Gutschrift von Tilgungszuschüssen. • Kurze und lange Laufzeiten mit Tilgungsfreijahren gemäß Konditionenübersicht. • Darlehensmindestbetrag 25.000 EUR, Darlehenshöchstbetrag je Vorhaben 7,5 Mio. EUR • Mit dem Darlehen können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden. • Der Antrag wird über die Hausbank an die LfA gestellt. Für detaillierte Informationen: https://lfa.de/website/de/foerderangebote/innovation/foerderangebot/darlehen/inde x.php Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 19 - Darlehensprodukte der KfW KfW-Sonderprogramm 2020 Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Im KfW-Sonderprogramm 2020 wurde die Laufzeit der Kredite auf bis zu sechs (statt bisher bis zu fünf) Jahre, für Kredite bis zu 800.000 Euro sogar bis zu 10 Jahre verlängert. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt. Die KfW weitet entsprechend die bestehenden Programme aus, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern und die Instrumente für mehr Unternehmen verfügbar zu machen. Insbesondere werden die Bedingungen für den KfW- Unternehmer-Kredit, den ERP-Gründerkredit – Universell sowie den KfW Kredit für Wachstum angepasst. (KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855)) Für weitere Informationen: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme- (Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF- Dokumente/6000004517_F_Erg%C3%A4nzende_Angaben_Coronahilfen.pdf Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der KfW ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank. Nähere Informationen zu den Programmen der KfW finden Sie - online unter https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona- Hilfe-Unternehmen.html sowie - unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539-9001 Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 20 - KfW-Schnellkredit Der KfW Schnellkredit ergänzt die bereits vorhandenen KfW Hilfsprogramme und richtet sich an Selbstständige und Unternehmen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, welche durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind. Die über diesen Kredit erhaltenen Mittel können für Anschaffungen und laufende Kosten eingesetzt werden. Mit dem KfW-Schnellkredit werden Selbstständige und Unternehmen gefördert • unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, • die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und • in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (sofern Ihr Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen). Kredithöhe und Auszahlung: • Maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen. • Maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen. • Maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen. Sie erhalten den KfW-Schnellkredit 2020 ohne Risikoprüfung. Die KfW übernimmt 100 % des Kreditausfallrisikos von Ihrer Bank. Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung. Sie brauchen nur wenige Unterlagen, mit denen Sie Ihre Zahlen nachweisen. Sie müssen keine Sicherheiten stellen wie sonst bei Krediten üblich. Ihre Bank holt nur eine Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei ein. Laufzeiten und Zinssätze • Bis zu 10 Jahre Laufzeit – in dieser Zeit zahlen Sie Ihren Kredit zurück. • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn – das senkt Ihre Belastung. Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 21 - Rückzahlung • Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag. • Eine vorzeitige Rückzahlung des Kreditbetrages ist möglich – ohne Vorfälligkeitsentschädigung . • Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Bank. Kombination mit anderen Fördermitteln Wichtig: Zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 können Sie auch die Zuschüsse der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder nutzen, soweit die Förderung insgesamt unter 800.000 Euro (Gesamtnennbetrag) pro Unternehmen bleibt. Den KfW-Schnellkredit können Sie spätestens am 30.06.2021 abschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie keinen weiteren KfW-Kredit beantragen. Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855) zum KfW-Schnellkredit (078) ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Unternehmen dürfen während der Kreditlaufzeit keine Gewinne oder Dividende ausschütten. Möglich sind aber marktübliche Ausschüttungen oder Entnahmen für Geschäftsinhaber (natürliche Personen). Den Kredit beantragen Sie nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Bank. Das kann eine Geschäftsbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank sein. Für weitere Informationen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern- Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/ Nähere Informationen zu den Programmen der KfW finden Sie unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539-9001 oder online unter online unter https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 22 - Bürgschaftsprogramm der LfA Förderbank Bayern Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Darlehen der Banken verbürgt werden. Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten. Die Bürgschaftsübernahme erfolgt bis zu 80 % der Darlehenssumme. Die laufende Bürgschaftsprovision beträgt 1 % bzw. 2 %. Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu 30 Millionen Euro möglich. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften übernommen werden. Der maximale Bürgschaftssatz wird – für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie bei Konsolidierungsdarlehen – auf einheitlich 90 Prozent des Kreditbetrages angehoben. Bei Bürgschaften der LfA bis 500.000 Euro gilt auch das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren wie bei Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro. Auf eine persönliche Mithaftung kann verzichtet werden, soweit in diese nicht problemlos eingewilligt werden kann. Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank. Für weitere Informationen: https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblatt_buer gschaft.pdf Weitere Auskünfte erteilt die Förderberatung der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000. Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 23 - Unterstützung der apoBank bei Liquditätsbedarf Covid-19 führt zu Verwerfungen in allen Branchen. Auch Praxen und Apotheken können die Auswirkungen zu spüren bekommen, wenn Mitarbeiter ausfallen oder Lieferengpässe eintreten. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) unterstützt ab sofort ihre Kunden bei Liquiditätsbedarf, der durch die Corona-Epidemie ausgelöst wurde. Bei Liquiditätsengpässen, welche durch die Corona-Krise verursacht wurden, steht die Bank ihren Mandanten mit einer - für den Mandanten günstigen - temporären Erhöhung der Kontokorrentkreditlinie (Betriebsmittelkredit) zur Verfügung. Bitte melden Sie sich hierzu bei Ihrem apoBank-Ansprechpartner. Weitere Informationen: https://www.apobank.de/corona Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 24 - BMWi-Föderung von Beratungskosten für KMU und Freiberufler Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert Beratungskosten für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Wert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Das Ziel dabei ist, den Unternehmen die Chance zu geben, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Dazu wurde die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows ergänzt. Die „Förderung unternehmerischen Know-hows" richtet sich an • Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen) • Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmen) • Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten) Der Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Näheres zum Förderprogramm, den Förderauflagen und zur Antragstellung unter https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/ Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 25 - Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für Januar und Februar 2021 Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich. Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Auf Antrag des vom Lockdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 vereinfacht gestundet werden. Hierzu müssen Voraussetzungen erfüllt sein Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlververfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet. Weitere Einzelheiten können Sie dem entsprechenden Rundschreiben des GKV- Spitzenverbandes entnehmen, das die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft zur Verfügung stellt. Für weitere ausführliche Informationen: https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus- Corona/Unterst%c3%bctzung-bei-Steuern-und-Sozialem-weitere- Finanzhilfen/Stundung-von-SV-Beitragen-fur-November- 2020.jsp?etcc_cmp=VIP+Newsletter&etcc_med=Newsletter&et_cid=17&et_lid=33&et_s ub=KW20214_Corona_Pandemie_Update__Vereinfachte_Stundung_von_Sozialv_nbsp_ ... Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 26 - Steuererleichterungen Mit BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 haben Bund und Länder die Maßnahmen verlängert, die bisher bis Ende 2020 begrenzt waren. Sie betreffen die erleichterten Stundungsmöglichkeiten, die vereinfachte Kürzung von Vorauszahlungen sowie den Aufschub von Vollstreckungen. • Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Gestundet werden können bis Ende März 2021 fällige Steuern, zunächst bis Ende Juni 2021. Eine Anschlussstundung bis zum Jahresende 2021 ist unter Auflagen möglich. Auf Stundungszinsen kann verzichtet werden. Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht. Das Formular kann für Stundungsanträge, die bis zum 31. März 2021 beim Finanzamt eingehen werden und die bis zum 31. März 2021 fällige Steuern betreffen, verwendet werden. • Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 AO, also Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. • Auf Vollstreckungsmaßnahmen kann für bis Ende März 2021 fällige Steuern verzichtet werden, ebenfalls bis Ende Juni 2021. Der Verzicht kann in Verbindung mit einer Ratenvereinbarung bis Jahresende 2021 ausgedehnt werden. Säumniszuschläge sollen wegfallen. • Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis Ende 2021 in einem einfachen Verfahren gekürzt werden. Für weitere Informationen: file:///C:/Users/Admin/AppData/Local/Temp/2020-12-22-steuerliche-massnahmen- zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-verlaengerung.pdf Ansprechpartner für Sie und alle Ihren Einzelfall in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen ist Ihr zuständiges Finanzamt. Für weitere Informationen und Formulare zur steuerlichen Entlastung für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/d efault.php?f=LfSt Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 27 - Zu den FAQ Steuern: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020 -04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=35 Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 28 - „Homeoffice-Pauschale“ Es wird eine Pauschale von 5 Euro pro Tag, begrenzt auf 600 Euro im Jahr – also für 120 Homeoffice-Arbeitstage – eingeführt. Eine Voraussetzung der Pauschale ist, dass Steuerpflichtige „ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung [ausüben] und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegte Betätigungsstätte“ aufsuchen. „Fährt der Steuerpflichtige an einen Tag zusätzlich z. B. zur Betriebsstätte oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder, wenn er auswärtig betrieblich/beruflich tätig wird, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen“. Mit der Pauschale sollen „alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten“ sein. Durch die Anknüpfung der Pauschale an den existierenden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG besteht bereits ein Verweis auf den § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG (Werbungskostenabzug. Die Regelung „ist für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden“ (§ 52 Abs. 6 EStG). Wie für die Veranlagung der Einkommensteuer festgestellt werden soll bzw. überprüft werden kann, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat, regelt die Norm nicht. Für weitere Informationen: https://www.vbw-bayern.de/vbw/vbw-Fokusthemen/Fokus- Corona/Unterst%c3%bctzung-bei-Steuern-und-Sozialem-weitere-Finanzhilfen/Home- Office- Steuerpauschale.jsp?etcc_cmp=VIP+Newsletter&etcc_med=Newsletter&et_cid=17&et_ lid=33&et_sub=KW202052_Corona_Pandemie_Home_Office_2020_und_2021__bis_zu_ 600_Eur_nbsp_... Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 29 - Corona-Prämie für Beschäftigte bis 30.06.2021 Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Damit erkennt die Bundesregierung die besondere Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise an. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März und 31.12.2020 bzw. nun verlängert bis 30. Juni 2021 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Verlängerung der Steuerbefreiung bis Mitte 2021 führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wurde gestreckt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungs- möglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden. Für weitere Informationen und zu den FAQ: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpoli tik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html Das Bundesfinanzministerium hat FAQ veröffentlicht (ab Seite 12): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steue rn/2020-04-01- FAQ_Corona_Steuern.html?cms_pk_kwd=06.04.2020_FAQ+Corona+Steuern+&cms_pk _campaign=Newsletter-06.04.2020 Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 28.01.2021 - 30 - Stundung/Ratenzahlung des VBG-Beitragsbescheides 2019 Da bundesweit umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffen werden, die einen Großteil der Arbeitswelt in erheblichem Maße vorübergehend einschränken und sich die Krise zudem auf die Konjunktur in Deutschland insgesamt auswirkt, weist die VBG auf die Erleichterungen für die Zahlung der Beiträge hin: Für Unternehmen, die aus wirtschaftlichen Gründen Beiträge nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen können, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung/ Stundung zu stellen. Im Interesse der anderen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler darf die VBG gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV einem Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung dann stattgeben, wenn eine erhebliche Härte vorliegt. Eine erhebliche Härte liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von ihm zu vertreten sind, vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Den Beitragsbescheid erhalten alle Mitgliedsunternehmen voraussichtlich im April. Der Antrag auf Stundung/Ratenzahlung kann gestellt werden, sobald Ihnen der Beitragsbescheid für 2019 vorliegt. Informationen zum Antrag selbst erhalten Sie unter: http://www.vbg.de/DE/1_Mitgliedschaft_und_Beitrag/2_Beitrag/1_Ihr_Beitrag/Beitrags bescheid/beitragsbescheid_node.html Verband Freier Berufe in Präsident: www.freieberufe-bayern.de Bayern e.V. Michael Schwarz info@freieberufe-bayern.de Türkenstraße 55 Tel.: + 49 89 27 23 424 80799 München Fax: +49 89 27 23 413
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