Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen für die Freien Berufe: Stand 26.08.2020 1 - Verband Freier Berufe Bayern eV

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Überblick über finanzielle Hilfsmaßnahmen
für die Freien Berufe: Stand 26.08.2020
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 Inhaltsverzeichnis                                                                                   Seite

 Überbrückungshilfe Corona bis 31.12.2020                                                             -3-
 Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern                                                             -6-
 Kurzarbeitergeld – Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021                                         -9-
    Zuverdienst bei Kurzarbeit                                                                        - 11 -
 Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern                                                          - 12 -
    Corona-Schutzschirm-Kredit                                                                        - 12 -
    LfA-Schnellkredit (bis 10 Beschäftigte)                                                           - 13 -
    LfA-Universal-, Akutkredit                                                                        - 14 -
    LfA-Innovationskredit 4.0                                                                         - 15 -
 Darlehensprodukte der KfW                                                                            - 16 -
    KfW-Sonderprogramm 2020                                                                           - 16 -
    KfW-Schnellkredit (ab 11 Beschäftigten)                                                           - 17 -
 Bürgschaftsprogramm der LfA Förderbank Bayern                                                        - 19 -
 Unterstützung der apoBank bei Liquditätsbedarf                                                       - 20 -
 BMWi-Föderung von Beratungskosten für KMU und Freiberufler                                           - 21 -
 Steuererleichterungen – steuerlicher Verlustrücktrag als Liquiditätshilfe                            - 22 -
 Steuererleichterungen – Lohnsteuer                                                                   - 23 -
 Steuererleichterungen - Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer                                   - 24 -
 Umsatzsteuer bei den Corona-bedingten Zuschüssen                                                     - 25 -
 Steuererleichterungen - Gewerbe-, Lohn-, Kapialertragsteuer                                          - 27 -
 Steuererleichterungen – Rückzahlung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen                            - 28 -
 Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlungen für Beschäftigte                                            - 29 -
 Stundung/Ratenzahlung des VBG-Beitragsbescheides 2019                                                - 30 -
 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020                                                - 31 -
 Grundsicherung                                                                                       - 32 -
 Entschädigung vom Staat bei Quarantäne                                                               - 33 -
 Anpassung des Elterngeldes bis 31.12.2020                                                            - 34 -

Verband Freier Berufe in                    Präsident:                       www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                              Michael Schwarz                     info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                                   Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                                      Fax: +49 89 27 23 413
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 Erleichterungen beim Elterngeld                                                               - 35 -
 Notfall-Kinderzuschlag Bund                                                                   - 36 -
 Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber in Ausnahmefällen                   - 37 -
 Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung                                                    - 38 -
 Leichtere Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt                                             - 39 -

Verband Freier Berufe in                  Präsident:                  www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                            Michael Schwarz                info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                            Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                               Fax: +49 89 27 23 413
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 Überbrückungshilfe Corona bis 31.12.2020
 Die Antragsfristen zur Soforthilfe des Freistaates Bayern und des Bundes sind
 ausgelaufen. Das Anschlussprogramm „Überbrückungshilfe Corona“ wurde am 3. Juni
 2020 vom Koalitionsausschuss der Bundesregierung beschlossen.

 Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 beschlossen, dass
 ein Programm für Überbrückungshilfen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von
 kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige
 oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden,
 aufgelegt. Demnach soll die Überbrückungshilfe branchenübergreifend für die Monate
 Juni bis August 2020 gewährt werden. Neu ist insbesondere, dass die Hilfe explizit auf
 Unternehmen begrenzt wird, die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des
 Bundes qualifizieren, und dass Anträge über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu
 stellen sind.

 Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal
 über drei Monate möglich.

 Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, gemeinnützige
 Unternehmen (z.B. Jugendherbergen) und Organisationen, unabhängig von ihrer
 Rechtsform, mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland, die bereits vor dem 1. November
 2019 am Markt tätig waren. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang in den Monaten
 April und Mai 2020 um zusammengenommen mindestens 60 Prozent gegenüber April
 und Mai 2019. Mittelständische Unternehmen können unabhängig von der Zahl ihrer
 Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen, soweit sie sich nicht für den
 Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, also mehr als 50 Mio. Euro Umsatz bzw.
 mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme aufweisen. Öffentliche Unternehmen sind von der
 Überbrückungshilfe ausgeschlossen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe
 Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter
 Weise zu prüfen und zu bestätigen.

Verband Freier Berufe in                  Präsident:                   www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                            Michael Schwarz                 info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                             Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                                Fax: +49 89 27 23 413
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 Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der
 Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in
 Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten
 Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei
 Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine
 anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe, den Fixkosten
 können nicht doppelt erstattet werden. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.
 Damit der Zuschuss sofort in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird
 er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss
 grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die
 Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr.
 Nur wenn das Unternehmen oder der Selbständige im Jahr 2020 einen positiven
 Gewinn erwirtschaftet hat, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

 Die Überbrückungshilfe dient – als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten – der
 Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingt auch in
 den Monaten Juni bis August noch erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Grundsätzlich
 gilt: Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher wird der Zuschuss ausfallen. Die
 Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

 - 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
 - 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
 - 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%

 im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Die maximale Höhe der
 Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei
 Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag
 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn
 Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten
 Ausnahmefällen            von   besonders   hohen     Fixkosten   können   die   maximalen
 Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
 Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Verband Freier Berufe in                        Präsident:                  www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                                  Michael Schwarz                info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                                  Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                                     Fax: +49 89 27 23 413
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 Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten,
 Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und
 Grundsteuern. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden
 kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht
 werden. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

 Das Überbrückungshilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches
 Antragsverfahren, um eine rasche Auszahlung zu ermöglichen. Die Antragstellung wird
 in einem bundesweit einheitlichen und vollständig digitalisierten Verfahren
 ausschließlich            von   einem   vom     Antragsteller      beauftragten    Steuerberater,
 Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Diese prüfen im Rahmen
 der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten. Die
 Kosten für die Prüfung können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig
 geltend gemacht werden. Eine sichere Weiterleitung der Antragsdaten an die
 zuständigen         Landesbehörden      ist   gewährleistet.      Das   bundesweit     einheitliche
 Antragsverfahren macht das Überbrückungshilfe-Programm verlässlich und gerecht.

 Die Überbrückungshilfe wird über die Bundesländer umgesetzt und ausgezahlt.
 Anträge sind ab dem 10. Juli 2020 bis spätestens 30. September 2020 bei der
 zuständigen         Landesbehörde       zu    stellen.   Die     Auszahlungsfristen    enden       am
 30. November 2020.

 Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte
 Buchprüfer berechtigt sind, Anträge zu stellen. Seit dem 10.08.2020 sind daneben auch
 Rechtsanwälte zur Antragsstellung berechtigt. Hierfür ist vor der Antragsstellung eine
 einmalige Registrierung im System notwendig. Die Steuerberaterkammern München
 und Nürnberg helfen Ihnen gerne, einen Steuerberater mit freien Kapazitäten in Ihrer
 Nähe zu finden. Bei entsprechender Antragsberechtigung, werden die Kosten für die
 Antragsstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet.

 Zu den Bayerischen Richtlinien und für weitere detaillierte Informationen:
 https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/%C3%9Cberbr%C3%BCckungshilfe/
 https://www.steuerberaterkammer-
 muenchen.de/de/corona_krise/informationsseite_%C3%BCberbr%C3%BCckungshilfe_
 corona/index_ger.html
 https://www.stbk-nuernberg.de/aktuelles?show=284

Verband Freier Berufe in                           Präsident:                      www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                                     Michael Schwarz                    info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                                         Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                                            Fax: +49 89 27 23 413
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 Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern
 Das Maßnahmenpaket richtet sich an KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die
 COVID-19-Krise betroffen sind. Sie sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21
 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbildung aufrechterhalten und junge
 Menschen ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können. Für die
 Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten
 Ausbildungsberufen              oder   in   den     bundes-         und   landesrechtlich     geregelten
 praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
 Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.

 Die Maßnahmen im Überblick:

 Ausbildungsprämie               (Ausbildungsangebot       fortführen)      für   das   Ausbildungsjahr
 2020/2021: Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei
 Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie
 erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag
 einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

 Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang
 betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres
 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den
 Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber
 April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden
 sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember
 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

 Ausbildungsprämie               (Ausbildungsangebot        erhöhen)       für    das   Ausbildungsjahr
 2020/2021: Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei
 Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich
 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der
 Probezeit).       Für     die    Zuordnung    zum       neuen       Ausbildungsjahr    ist   allein     der
 Ausbildungsbeginn maßgeblich. In die Förderung grundsätzlich einbezogen werden
 sollen Ausbildungen, die frühestens am 1. August 2020 beginnen. Auf den Zeitpunkt
 des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an, d.h. es können
 auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor
 Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Insbesondere steht damit

Verband Freier Berufe in                              Präsident:                        www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                                        Michael Schwarz                      info@freieberufe-bayern.de
Türkenstraße 55                                                                              Tel.: + 49 89 27 23 424
80799 München                                                                                 Fax: +49 89 27 23 413
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 der Abschluss eines Ausbildungsvertrags vor dem 1. August 2020 einer Förderung nicht
 entgegen.

 Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang
 betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres
 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den
 Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber
 April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden
 sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember
 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

 Vermeidung von Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020: KMU, die trotz erheblichen
 Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden
 mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem
 dies der Fall ist.

 Antragsberechtigt sind KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der
 Belastungen durch die COVID-19-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren
 Ausbilder trotz erheblichem Arbeitsausfall nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist
 ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb.

 Auftrags- und Verbundausbildung bis zum 30. Juni 2021: Wenn KMU die Ausbildung
 temporär        nicht     fortsetzen   können,      können        andere   KMU,   Überbetriebliche
 Berufsbildungsstätten          oder    andere     etablierte      Ausbildungsdienstleister     zeitlich
 befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn
 der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu
 wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen
 betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.

 Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus
 anderen KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs
 Monate im eigenen Betrieb ausbilden und über die hierfür notwendige Ausbildungs-
 eignung verfügen und ÜBS sowie andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die
 Auszubildende aus KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für
 mindestens sechs Monate ausbilden.

Verband Freier Berufe in                            Präsident:                      www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                                      Michael Schwarz                    info@freieberufe-bayern.de
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für die Freien Berufe: Stand 26.08.2020
                     -8-
 Übernahmeprämie bis 30. Juni 2021: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt
 insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je
 Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.

 Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus
 pandemiebedingt insolventen KMU bis zum 31.12.2020 für die Dauer der restlichen
 Ausbildung übernehmen.

 Für alle fünf Maßnahmen gilt:

 •    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind solche mit bis zu 249 Beschäftigten.
      Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der MitarbeiterInnen in Vollzeitäquivalenten
      zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei Ausbildungsverbünden werden
      die Beschäftigten der einzelnen KMU zusammen berücksichtigt.
 •    Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in
      anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich
      geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen
      durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung
      gezahlt.
 •    Neben diesen Förderungen sind keine Leistungen mit gleicher Zielrichtung oder
      gleichem Inhalt aus anderen Programmen des Bundes oder der Länder möglich.
      Das KMU entscheidet, welche Förderung es in Anspruch nehmen will.

 Die Umsetzung soll der Bundesagentur für Arbeit übertragen werden. Anträge auf
 Förderung sind dementsprechend bei der für das jeweilige Unternehmen örtlich
 zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Einzige Ausnahme bildet hier die Förderung
 von Auftrags- und Verbundausbildung, zu der die Details der Durchführung im Rahmen
 der Allianz für Aus- und Weiterbildung noch erörtert werden.

 Für weitere Informationen:
 https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen-11839.html
 https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-
 ausbildungsplaetze-sichern
 Zu den Förderrichtlinien vom 31.07.2020:
 https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-3098.html

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 Kurzarbeitergeld – Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021
 Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen
 Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für
 Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll
 schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das
 Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. Die Voraussetzungen für den Bezug von
 Kurzarbeitergeld wurden hierzu erleichtert. Nun reicht es, wenn 10 Prozent der
 Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein
 Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sozialversicherungsbeiträge werden bei
 Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Kurzarbeitergeld ist
 auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
 soll verzichtet werden. Diese Erleichterungen sind rückwirkend zum 1. März in Kraft
 getreten und auch rückwirkend ausgezahlt worden. Die Bezugsdauer wird für Betriebe,
 die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens
 bis zum 31.12.2021, verlängert. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Arbeitgeber
 sowie die Betriebsvertretung. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

 Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom
 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021
 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese
 hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während
 der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die
 Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als
 auch die Maßnahme zugelassen sind.

 Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und
 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten,
 deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

 Die     derzeit     geltende   Steuererleichterung    für    Arbeitgeberzuschüsse    auf     das
 Kurzarbeitergeld wird ebenfalls bis zum 31.12.2021 gewährt.

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                    - 10 -
 Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat auf Wirtschaftsseite in
 Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit die Beratung für Unternehmen zur
 Kurzarbeit übernommen. Weil immer wieder Schwierigkeiten bei der Anzeige von
 Kurzarbeit und der Gewährung von Kurzarbeitergeld auftreten, stellt die vbw –
 Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft Video-Tutorials zur Verfügung:
 https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-
 Pandemie/Kurzarbeitergeld/Videotutorials-Kurzarbeitergeld.jsp

 Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine
 Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie unter:
 https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-
 zum-kurzarbeitergeld
 Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter:
 https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Kurzarbeitergeld/index.jsp
 Einen Frage-Antwort-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden
 Sie unter
 https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-
 und-Antworten-KUG/faq-kug-kurzarbeit-und-qualifizierung.html

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 Zuverdienst bei Kurzarbeit
 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden die bereits
 bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur
 vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum 31. Dezember 2020
 verlängert und für alle Berufe geöffnet (bisher nur systemrelevante Berufe).

 Für weitere Informationen:
 https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket-ii-
 weitere-hilfen-fuer-arbeitnehmer.html

 Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die
 Regelung, dass geringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450
 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.

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                    - 12 -
 Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern
 (Corona-Schutzschirm-Kredit, Schnellkredit, Universalkredit, Akutkredit,
 Innovationskredit 4.0)

 Corona-Schutzschirm-Kredit
 Seit 07. April 2020 können Kredite aus dem neuen Förderprogramm „Corona-
 Schutzschirm-Kredit“ der LfA Förderbank Bayern beantragt werden. Der Corona-
 Schutzschirm-Kredit mit obligatorischer 90-prozentiger Haftungsfreistellung wird zur
 Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen
 Auswirkungen der Corona-Krise ausgereicht. Es ist soll eine schnell wirkende
 Liquiditätshilfe für kleine und größere Mittelständler sowie Freiberufler sein, die in
 Folge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

 Wichtige Eckdaten:
 •    Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis 500 Mio.
      Euro Jahresumsatz (Konzernumsatz) sowie Angehörige der freien Berufe mit
      Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern.
 •    Das      Unternehmen     ist   infolge   der     Corona-Krise   in   vorübergehende
      Finanzierungsschwierigkeiten geraten, die nicht bereits zum 31. Dezember 2019
      vorlagen.
 •    Gefördert wird die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln.
 •    Der Darlehenshöchstbetrag je Vorhaben beträgt 10 Mio. Euro und kann bis zu 100%
      des finanzierbaren Vorhabens gewährt werden.
 •    Der Kredit wird mit 6-jähriger Laufzeit angeboten und ist mit festen Zinssätzen und
      Einheitskonditionen ausgestattet:
       -     Für KMU: 1% Jahreszins und obligatorischer 90% Haftungsfreistellung.
       -     Für größere Unternehmen bis 500 Mio. Jahresumsatz: 2% Jahreszins und
             obligatorischer 90% Haftungsfreistellung

 Den Corona-Schutzschirm-Kredit beantragen Sie über Ihre Hausbank.
 Für Fragen zu dem Kredit steht Ihnen die LfA Förderberatung zur Verfügung. Telefon:
 089 2124 1000, E-Mail: info@lfa.de.
 Für weitere Informationen:
 https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblattCoron
 a-Schutzschirm-Kredit.pdf

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                    - 13 -

 LfA-Schnellkredit (bis 10 Beschäftigte)
 Die Bayerische Staatsregierung hat am 07. April 2020 einen LfA-Schnellkredit für
 Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beschlossen. Der Schnellkredit
 ergänzt die aus Anlass der Corona-Krise bereits erlassenen Hilfsprogramme. Bei dem
 Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Es wird
 ein einheitlicher Darlehenszins von derzeit 3 Prozent p.a. erhoben.

 Während bei den geltenden Krediten die durchleitenden Banken und Sparkassen die
 weitere Entwicklung des Unternehmens prüfen und eine Zukunftsprognose abgeben
 müssen,        erfolgt    die   Kreditvergabe   beim    LfA-Schnellkredit   allein    aufgrund
 vergangenheitsbezogener Daten:
 •    Das Unternehmen muss im Jahr 2019 bereits Umsatz gemacht haben.
 •    Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen
      sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
      aufweisen.
 •    Das Unternehmen muss 2019 einen Gewinn erwirtschaftet haben.
 •    Weiter prüft die Bank die Zahl der im Unternehmen Beschäftigten.

 Die Darlehenshöchstbeträge betragen:
 •    Unternehmen mit ein bis fünf Mitarbeitern bis zur Höhe von drei Monatsumsätzen
      des Jahres 2019, höchstens 50.000 Euro
 •    Unternehmen mit sechs bis zehn Mitarbeitern bis zur Höhe von drei
      Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 100.000 Euro.

 Für weitere Informationen:
 https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
 https://lfa.de/website/de/service/mediathek/2020/video-lfa-schnellkredit/index.php

 Für kleine Unternehmen ab 11 Mitarbeitern stellt die KfW ein Schnellkredit-Programm
 zur Verfügung. Informationen hierzu weiter unten.

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                    - 14 -

 LfA-Universal-, Akutkredit
 Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die
 LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann. Mit den Darlehens-
 programmen der LfA Förderbank Bayern, insbesondere dem Universalkredit der LfA,
 können u. a. der allgemeine Betriebsmittelbedarf oder die Umschuldung kurzfristiger
 Verbindlichkeiten finanziert werden. Weiter wird ein Akutkredit (bis 2 Millionen Euro)
 bei Liquiditätsschwierigkeiten für Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro Umsatz
 angeboten,         um     Zahlungsfähigkeit   zu    erhalten,   kurzfristige   Verbindlichkeiten
 umzuschulden              und   für   Investitionen       zur   Anpassung       an     geänderte
 Umfeldbedingungen. Die Hausbank muss Konsolidierungsmaßnahmen mittragen. Bei
 coronabedingten Liquiditätsschwierigkeiten wird auf das Konsolidierungskonzept
 verzichtet. Die Darlehensprogramme können mit Haftungsfreistellungen kombiniert
 werden, die die Hausbanken von Ausfallrisiken entlasten und so die Kreditvergabe
 erleichtern. Tilgungsfreijahre sind möglich.

 Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA
 Förderbank Bayern ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die
 finanziellen Hilfen bei LfA. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
 Fragen zu den Darlehensprogrammen der LfA beantworten Mitarbeiter der Task Force
 der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000. Alle wichtigen
 Informationen finden Sie darüber hinaus auch unter:
 https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
 Universalkredit:
 https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/infoblaetter/infoblatt_universalkredit.pdf
 Akutkredit:
 https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblatt_akutkredit.pdf

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 LfA-Innovationskredit 4.0
 Mit dem Innovationskredit 4.0 fördert die LfA Förderbank innovative Vorhaben, um die
 Digitalisierung mittelständischer Unternehmen voranzutreiben und die Finanzierung
 innovativer Unternehmen zu erleichtern. Darüber hinaus soll die Finanzierung
 innovativer Unternehmen gemäß Kriterienkatalog erleichtert werden.

 •    Zielgruppe sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen einschließlich neu
      gegründeter Unternehmen und Angehörige freier Berufe.

 •    Der Innovationskredit 4.0 bietet im Vergleich zum Marktzins deutlich günstigere
      Konditionen (zinsverbilligt durch InnovFin-Garantie der EU sowie Haushaltsmittel
      aus dem Gewinn der LfA; zinsgünstig refinanziert aus dem ERP-Digitalisierungs-
      und Innovationskredit der KfW).

 •    Beim Innovationskredit 4.0 verringert sich der zurückzuzahlende Darlehensbetrag
      durch die Gutschrift von Tilgungszuschüssen.

 •    Kurze und lange Laufzeiten mit Tilgungsfreijahren gemäß Konditionenübersicht.

 •    Darlehensmindestbetrag 25.000 EUR, Darlehenshöchstbetrag je Vorhaben 7,5 Mio. EUR

 •    Mit dem Darlehen können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.

 •    Der Antrag wird über die Hausbank an die LfA gestellt.

 Für detaillierte Informationen:
 https://lfa.de/website/de/foerderangebote/innovation/foerderangebot/darlehen/inde
 x.php

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                    - 16 -

 Darlehensprodukte der KfW
 KfW-Sonderprogramm 2020
 Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen
 bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die
 Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.
 Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und
 Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.
 Im KfW-Sonderprogramm 2020 wurde die Laufzeit der Kredite auf bis zu sechs (statt
 bisher bis zu fünf) Jahre, für Kredite bis zu 800.000 Euro sogar bis zu 10 Jahre verlängert.
 Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt. Die KfW weitet
 entsprechend die bestehenden Programme aus, um den Zugang der Unternehmen zu
 günstigen Krediten zu erleichtern und die Instrumente für mehr Unternehmen
 verfügbar zu machen. Insbesondere werden die Bedingungen für den KfW-
 Unternehmer-Kredit, den ERP-Gründerkredit – Universell sowie den KfW Kredit für
 Wachstum angepasst.

 (KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855))
 Für weitere Informationen:
 https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-
 (Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-
 Dokumente/6000004517_F_Erg%C3%A4nzende_Angaben_Coronahilfen.pdf

 Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der KfW ist
 grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen. Bitte
 sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
 Nähere Informationen zu den Programmen der KfW finden Sie
 -    online unter https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-
      Hilfe-Unternehmen.html sowie
 -    unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539-9001

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 KfW-Schnellkredit (ab 11 Beschäftigten)
 Der KfW Schnellkredit ergänzt die bereits vorhandenen KfW Hilfsprogramme und
 richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, welche durch die Corona-
 Krise in finanzielle Schieflage geraten sind. Die über diesen Kredit erhaltenen Mittel
 können für Anschaffungen und laufende Kosten eingesetzt werden.
 Die Kredithöhe beträgt:
 •    bei Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern höchstens 500.000 Euro,
 •    bei Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern höchstens 800.000 Euro.

 Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu 10 Jahre. Es kann eine tilgungsfreie Zeit von bis zu
 2 Jahren eingeräumt werden. Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos. Im
 Interesse einer schnellen Kreditbewilligung nimmt die KfW dabei keine Risikoprüfung
 vor. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen
 sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

 Der KfW-Schnellkredit 2020 ist befristet bis zum 31.12.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt
 darf der Antragsteller zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 keinen weiteren KfW-
 Kredit      beantragen.   Ein   Wechsel     vom     KfW-Schnellkredit   2020    zum       KfW
 Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855) ist möglich,
 umgekehrt ist ein Wechsel ausgeschlossen. Eine Kumulierung mit Instrumenten des
 Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder der aufgrund der Corona-Krise erweiterten
 Programme der Bürgschaftsbanken ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind
 Zuschüsse, die im Rahmen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder
 gewährt werden. Bei einer Kumulierung mit diesen Zuschüssen ist die Obergrenze von
 800.000 EUR je Unternehmen einzuhalten.

 Unternehmen dürfen während der Kreditlaufzeit keine Gewinne oder Dividende
 ausschütten. Möglich sind aber marktübliche Ausschüttungen oder Entnahmen für
 Geschäftsinhaber (natürliche Personen).

 Für weitere Informationen:
 https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-
 Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

Verband Freier Berufe in                      Präsident:                   www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                                Michael Schwarz                 info@freieberufe-bayern.de
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für die Freien Berufe: Stand 26.08.2020
                    - 18 -

 Für kleinere Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern wurde in Bayern ein
 entsprechendes Schnellkredit-Programm der LfA Förderbank aufgelegt (s.o.).

 Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der KfW ist
 grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen. Bitte
 sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.

 Nähere Informationen zu den Programmen der KfW finden Sie unter der kostenfreien
 Servicenummer 0800 539-9001 oder online unter online unter
 https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Verband Freier Berufe in                 Präsident:                  www.freieberufe-bayern.de
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                    - 19 -

 Bürgschaftsprogramm der LfA Förderbank Bayern
 Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Darlehen der Banken verbürgt werden.
 Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen
 sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die
 wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden
 könnten. Die Bürgschaftsübernahme erfolgt bis zu 80 % der Darlehenssumme. Die
 laufende Bürgschaftsprovision beträgt 1 % bzw. 2 %. Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu
 30 Millionen Euro möglich. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften
 übernommen werden. Der maximale Bürgschaftssatz wird – für Betriebsmittel-,
 Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie bei Konsolidierungsdarlehen –
 auf einheitlich 90 Prozent des Kreditbetrages angehoben. Bei Bürgschaften der LfA bis
 500.000 Euro gilt auch das vereinfachte Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren wie
 bei Haftungsfreistellungen bis 500.000 Euro. Auf eine persönliche Mithaftung kann
 verzichtet werden, soweit in diese nicht problemlos eingewilligt werden kann.

 Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA
 Förderbank Bayern ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die
 finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
 Für weitere Informationen:
 https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

 https://lfa.de/website/downloads/merkblaetter/produktmerkblaetter/merkblatt_buer
 gschaft.pdf

 Weitere Auskünfte erteilt die Förderberatung der LfA Förderbank Bayern unter der
 Telefonnummer 089 2124-1000.

Verband Freier Berufe in                   Präsident:                   www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                             Michael Schwarz                 info@freieberufe-bayern.de
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                    - 20 -

 Unterstützung der apoBank bei Liquditätsbedarf
 Covid-19 führt zu Verwerfungen in allen Branchen. Auch Praxen und Apotheken
 können die Auswirkungen zu spüren bekommen, wenn Mitarbeiter ausfallen oder
 Lieferengpässe eintreten. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank)
 unterstützt ab sofort ihre Kunden bei Liquiditätsbedarf, der durch die Corona-Epidemie
 ausgelöst wurde. Bei Liquiditätsengpässen, welche durch die Corona-Krise verursacht
 wurden, steht die Bank ihren Mandanten mit einer - für den Mandanten günstigen -
 temporären          Erhöhung   der   Kontokorrentkreditlinie   (Betriebsmittelkredit)      zur
 Verfügung.
 Bitte melden Sie sich hierzu bei Ihrem apoBank-Ansprechpartner. Weitere
 Informationen: https://www.apobank.de/corona

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                    - 21 -

 BMWi-Föderung von Beratungskosten für KMU und Freiberufler
 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert Beratungskosten
 für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich
 Freiberufler bis zu einem Wert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Das Ziel dabei ist, den
 Unternehmen           die   Chance       zu     geben,   Maßnahmen          zu   entwickeln,      um    die
 wirtschaftlichen          Folgen   der    Corona-Krise         zu    begrenzen       und   sich    wieder
 wettbewerbsfähig aufzustellen. Dazu wurde die Rahmenrichtlinie zur Förderung
 unternehmerischen Know-hows ergänzt.

 Die „Förderung unternehmerischen Know-hows" richtet sich an
 •    Junge      Unternehmen,       die        nicht   länger   als   zwei    Jahre    am   Markt       sind
      (Jungunternehmen)
 •    Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmen)
 •    Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig
      vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)

 Der Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen.

 Näheres zum Förderprogramm, den Förderauflagen und zur Antragstellung unter
 https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/
 Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

Verband Freier Berufe in                              Präsident:                        www.freieberufe-bayern.de
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                    - 22 -

 Steuererleichterungen – steuerlicher Verlustrücktrag als Liquiditätshilfe
 Unternehmen, die in diesem Jahr aufgrund der Pandemie mit einem Verlust rechnen,
 können ab sofort als Liquiditätshilfe eine Erstattung von für 2019 gezahlten
 Vorauszahlungen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) beantragen. Das geschieht
 auf Basis von § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG. Der Antrag ist an das zuständige Finanzamt
 zu stellen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das
 aktuelle Jahr. Dabei werden Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und eine
 errechnete Überzahlung erstattet.

 Für weitere Informationen:
 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/St
 euerarten/Einkommensteuer/2020-04-24-Corona-Sofortmassnahme-Antrag-auf-
 pauschalierte-Herabsetzung-bereits-geleisteter-Vorauszahlungen-fuer-2019.html

 https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Finanzierung-
 Soforthilfen/Corona-pauschaler-Verlustr%C3%BCcktrag.jsp

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                    - 23 -

 Steuererleichterungen – Lohnsteuer
 Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe der vierteljährlichen oder monatlichen
 Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag
 verlängert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit
 der     Lohnbuchhaltung   und    Lohnsteuer-Anmeldung    Beauftragte    nachweislich
 unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu
 übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

 Für weitere Informationen:
 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/W
 eitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-04-23-verlaengerung-der-
 erklaerungsfrist-fuer-vierteljaehrliche-und-monatliche-lohnsteueranmeldungen-
 waehrend-der-corona-krise.html

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                    - 24 -

 Steuererleichterungen - Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer
 Fällige Steuerzahlungen werden - soweit diese aufgrund der wirtschaftlichen Folgen
 der Pandemie nicht geleistet werden können - auf Antrag befristet zinsfrei gestundet,
 zunächst für drei Monate. In solchen Fällen können die Betroffenen bis zum
 31. Dezember 2020 entsprechende Anträge auf Stundung stellen. Dies betrifft die
 Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

 Daneben kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlungen angepasst (gekürzt)
 werden, wenn die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich
 geringer sein werden als die im Vorjahr.

 Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumnis-
 zuschläge soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner
 einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus
 betroffen ist. Das gilt für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende
 Steuern.

 Soweit daneben pandemiebedingt Probleme bestehen, Steuererklärungen fristgerecht
 abzugeben, sollen die bayerischen Finanzämter mit Anträgen auf Fristverlängerungen
 wegen Corona großzügig und möglichst unbürokratisch verfahren.

 Ansprechpartner für Sie und alle Ihren Einzelfall in Betracht kommenden
 Hilfsmaßnahmen ist Ihr zuständiges Finanzamt. Den Antrag auf zinslose Stundung bzw.
 Herabsetzung von Vorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der
 Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können Sie postalisch als auch per E-Mail (Scan des
 unterschriebenen Antrags) einreichen. Sie finden den Antrag unter dem Link
 https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererl
 eichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf

 Weitere Informationen:
 https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coron
 avirus/default.php?f=LfSt
 vbw- Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft
 https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Finanzierung-
 Soforthilfen/Coronavirus-erleichterte-Steuerstundung-und-K%C3%BCrzung.jsp

Verband Freier Berufe in                 Präsident:                   www.freieberufe-bayern.de
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                    - 25 -

 Umsatzsteuer bei den Corona-bedingten Zuschüssen

 Der Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsberatenden Berufe in
 Bayern e.V. (LSWB) hat folgende Mitteilung vom Bayerischen Landesamt für Steuern
 erhalten:

 „Im Moment häufen sich die Anfragen der Steuerberater, ob und ggfs. in welcher Form
 die Corona-bedingten Zuschüsse in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVAen)
 und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (USt-JE) anzumelden sind. Gerne nehmen wir
 hierzu zum Verwaltungsvollzug in Bayern Stellung.

 Mit dem „Corona-Soforthilfe-Programm“ der Bayerischen Staatsregierung und der
 Bundesregierung können Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und
 Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie
 schnelle Hilfen in Form von Zuschüssen beantragen. Die Soforthilfe dient dazu, die
 wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern und Liquiditätsengpässe durch
 die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken. Es handelt sich hierbei um eine
 Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten
 Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht
 wurden.

 Diese vorgenannten Soforthilfen unterliegen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der
 Einkommen- und Körperschaftsteuer, aus umsatzsteuerlicher Sicht stellen sie
 hingegen echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-
 Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.

 Derzeit gehen bei den Finanzämtern allerdings vermehrt Umsatzsteuer-
 Voranmeldungen ein, in denen die oben genannten Zuschüsse in den Kennzahlen 48
 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z.B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG)
 und 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt)
 eingetragen werden. Ich bitte jedoch zu beachten, dass diese Kennzahlen nicht für
 echte Zuschüsse vorgesehen sind und Fehleintragungen in den Erklärungsvordrucken
 zu unnötigen Rückfragen seitens des Finanzamts und zu damit ggf. verbundenen
 zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung und Verbuchung der eingereichten
 Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Erstattung angemeldeter Vorsteuer-
 Überhänge führen.

Verband Freier Berufe in                 Präsident:                 www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                           Michael Schwarz               info@freieberufe-bayern.de
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für die Freien Berufe: Stand 26.08.2020
                    - 26 -
 Das neben den oben angesprochenen Corona-Soforthilfe-Programmen von der
 bayerischen Staatsregierung angekündigte und vom Ministerrat beschlossene
 Hilfsprogramm für soloselbstständige freischaffende Künstlerinnen und Künstler läuft
 über ein eigenständiges Förderprogramm des Bayerische Staatsministeriums für
 Wissenschaft und Kunst. Danach sollen Künstlerinnen und Künstler über drei Monate
 monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund
 der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Auch
 diese Finanzhilfen unterliegen, unabhängig von der einkommensteuerlichen
 Behandlung, nicht der Umsatzsteuer und müssen weder in den Umsatzsteuer-
 Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen angegeben werden.
 Ich bitte jedoch zu beachten, dass sich die vorgenannten Informationen nicht auf die
 übrigen finanziellen Unterstützungsangebote (Darlehensprogramme, Bürgschafts-
 programme, Bayernfonds etc.) beziehen, deren steuerliche Behandlung im Einzelfall
 gesondert zu prüfen wäre.“
 Bayerisches Landesamt für Steuern

Verband Freier Berufe in                 Präsident:                  www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                           Michael Schwarz                info@freieberufe-bayern.de
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                    - 27 -

 Steuererleichterungen - Gewerbe-, Lohn-, Kapialertragsteuer
 Für Stundungs- und Erlassanträge zur Gewerbesteuer ist immer die Kommune der
 Ansprechpartner. Die Kürzung von Vorauszahlungen kann mittels des Formulars für
 die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer beantragt
 werden. Die Kommune wird bei Kürzungen vom Finanzamt verständigt.
 Sie finden den Antrag unter dem Link
 https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererl
 eichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf

 Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können als sogenannte Steuerabzugsbeträge
 nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht allerdings die Möglichkeit,
 einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt
 einzureichen. Ein Formular zur Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen gibt es
 nicht.

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                    - 28 -

 Steuererleichterungen – Rückzahlung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen
 Bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 werden auf Antrag
 wieder zurückgezahlt. Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des
 Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-
 Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen
 eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit
 monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer
 Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen
 für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des
 Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung, den
 Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.

 Praktischer Hinweis zur Antragstellung:
 Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der
 Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung      2020     besteht   in   der   Übermittlung      einer
 berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in
 Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Die Übermittlung einer berichtigten
 Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46
 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen.

 Ansprechpartner für formlose Anträge ist das zuständige Finanzamt.

 Eine Anleitung zum Erstattungsverfahren stellt die vbw – Vereinigung der Bayerischen
 Wirtschaft zur Verfügung:
 https://www.vbw-bayern.de/Redaktion/Frei-zugaengliche-Medien/Abteilungen-
 GS/Wirtschaftspolitik/2020/Downloads/Anleitung_Umsatzsteuersondervorauszahlung
 .pdf

 Für weitere Informationen:
 https://www.vbw-bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona-Pandemie/Finanzierung-
 Soforthilfen/Coronavirus-erleichterte-Steuerstundung-und-K%C3%BCrzung.jsp

Verband Freier Berufe in                  Präsident:                     www.freieberufe-bayern.de
Bayern e.V.                            Michael Schwarz                   info@freieberufe-bayern.de
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