ÜBERLEITUNGSTARIFVERTRAG AB 1. JANUAR 2023 - ZUM HAUSTARIFVERTRAG UND DEN DIESEN ERGÄNZENDEN TARIFVERTRÄGEN
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
ÜBERLEITUNGSTARIFVERTRAG AB 1. JANUAR 2023 ZUM HAUSTARIFVERTRAG UND DEN DIESEN ERGÄNZENDEN TARIFVERTRÄGEN (MIT VER.DI) DER STIFTUNG DEUTSCHES HERZZENTRUM BERLIN 2754-8196-7622v7 Seite 1 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 2 von 18 __________________________________________________________________________________________ Zwischen dem Deutschen Herzzentrum Berlin (DHZB) - Stiftung des bürgerlichen Rechts -, Augustenburger Platz 1, 13353 Berlin, vertreten durch den Kaufmännischen Direktor zugleich handelnd für die Charité - Universitätsmedizin Berlin (im Folgenden „Charité“) - und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vertreten durch die Landesbezirksleitung Berlin-Brandenburg, wird der folgende Überleitungstarifvertrag ab 1. Januar 2023 zum Haustarifvertrag und den diesen ergänzenden Tarifverträgen für die Beschäftigten des Deutschen Herzzentrum Berlin geschlossen: Protokollnotiz: Die Bezeichnung „Beschäftigten“ bzw. „der/die Beschäftigte“ in diesem Tarifvertrag erfasst Menschen jeglichen Geschlechts. 2754-8196-7622v7 Seite 2 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 3 von 18 __________________________________________________________________________________________ Inhalt I. Überleitung der Beschäftigten (§ 1 HTV DHZB) ....................................................... 5 §1 Geltungsbereich, Überleitung ....................................................................................... 5 §2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge ............................................................................... 5 §3 Arbeitszeit .................................................................................................................... 6 §4 Beschäftigungszeit ....................................................................................................... 6 §5 Überleitung in den TVöD-K........................................................................................... 6 §6 Zuordnung der Vergütungsgruppen.............................................................................. 7 §7 Vergleichsentgelt .......................................................................................................... 7 §8 Stufenzuordnung .......................................................................................................... 8 §9 „Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB“ ........................................... 8 § 10 „Besitzstandszulage kinderbezogener Familienzuschlag“/ „Besitzstandszulage ehegattenbezogener Familienzuschlag“ ....................................................................... 9 § 11 Übergangsregelung zu § 21b HTV Poolregelung Pflegedienst ..................................... 9 § 12 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit/Pauschale Überstundenvergütung ............................................................................................... 10 § 13 Sonderregelungen zum Erholungsurlaub, Zusatzurlaub ............................................. 10 § 14 Abrechnung unständiger Vergütungsbestandteile ...................................................... 11 § 15 Sonderregelungen zu Vermögenswirksame Leistungen ............................................. 11 § 16 Sonderregelungen zu Jubiläumszuwendungen .......................................................... 11 § 17 Sonderregelungen zu §§ 54 bis 56 HTV ..................................................................... 11 § 18 Betriebliche Altersversorgung ..................................................................................... 12 II. Schlussbestimmungen ............................................................................................ 12 § 19 Inkrafttreten, Laufzeit.................................................................................................. 12 Anlage 1: „Überleitungstabelle Entgeltgruppen“ .................................................................. 14 2754-8196-7622v7 Seite 3 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 4 von 18 __________________________________________________________________________________________ Präambel Das Land Berlin und die Stiftung Deutsches Herzzentrum (im Folgenden „DHZB“) und die Charité - Universitätsmedizin Berlin (im Folgenden „Charité“) haben am 14. Juni 2021 eine Vereinbarung über die Errichtung des „Deutsches Herzzentrum der Charité – DHZC“ als Ge- meinsames Zentrum der Charité mit besonderer Beteiligung des Deutschen Herzzentrums Berlin (Rahmenerrichtungsvereinbarung – REV ) geschlossen. Danach soll das Deutsche Herzzentrum der Charité – DHZC (im Folgenden „DHZC“) durch die Zusammenlegung der herzmedizinischen Einrichtungen des DHZB und der Charité in einem neuen integrierten, sog. Gemeinsamen Zentrum der Charité entstehen. Rechtsgrundlage der Errichtung des DHZC als ein Gemeinsames Zentrum der Charité ist § 3 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 in der Fassung vom 4. März 2021, GVBl. S. 254 (BerlUniMedG). Demnach erfolgt die Einrichtung des Gemeinsamen Zentrums durch die Grundsatzung der Charité nach § 30 Abs. 1 UniMedG. Die Charité räumt dem DHZB auf Grundlage der Besonderen Beteili- gungsvereinbarung (die BBV) eine besondere Beteiligung i. S. d. § 3 Abs. 2 BerlUniMedG ein. Die Zusammenlegung der herzmedizinischen Einrichtungen des DHZB und der Charité soll im Wege der Übertragung der dem Krankenhausbetrieb einschließlich der Forschungsinfrastruk- turen und -aktivitäten des DHZB zuzuordnenden Aktiva und Passiva auf die Charité sowie eines damit verbundenen Übergangs der Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB oder (soweit § 613a keine Anwendung findet) mittels vertraglicher Vereinbarung gemäß der Regelungen der BBV sowie der in Anlage (C) vereinbarten besonderen Regelungen (die Anlage Vermö- gensübertragung und -zuordnung – AVZ) erfolgen. Zugleich wird die Charité ihre herzmedizi- nischen Einrichtungen in dem in der BBV mitsamt der AVZ festgelegten Umfang dem DHZC zuordnen. Die Übertragung des Krankenhausbetriebs des DHZB wird zum 1. Januar 2023 erfolgen. Ziel ist es, die Beschäftigten des DHZB sozialverträglich und unter Beachtung bisheriger im Verhältnis zur Charité besserstellenden tariflicher Regelungen überzuleiten. Es gilt der Grund- satz: Kein/e Beschäftigte/r wird durch die Überleitung in die Charité substantiell schlechter gestellt bzw. weniger verdienen. Um diesem Grundsatz im Sinne der Beschäftigten Rechnung zu tragen, vereinbaren die Tarifparteien den folgenden Überleitungstarifvertrag. Mit Wirksamwerden der Überleitung finden daher die Tarifverträge, die für die Beschäftigten der Charité gelten, nach Maßgabe dieses Überleitungstarifvertrages Anwendung. Die bisheri- gen Tarifverträge des DHZB werden vollständig ersetzt, sofern in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes hiervon geregelt ist. 2754-8196-7622v7 Seite 4 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 5 von 18 __________________________________________________________________________________________ I. Überleitung der Beschäftigten (§ 1 HTV DHZB) §1 Geltungsbereich, Überleitung Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die von § 1 des HTV DHZB erfasst werden, am 31. Dezember 2022 in einem Arbeitsverhältnis zum DHZB stehen und deren Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2023 auf die Charité - Universitätsmedizin Berlin („Charité) nach § 613a BGB übergeleitet werden. §2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge 2.1 Der TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) VKA vom 01.08.2006 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: „TVöD-K“), sowie diesen ändernde, ergänzende und ersetzende Tarifverträge und Tarifverträge, an die die Charité gebunden ist, insbeson- dere der ErgänzungsTV Charité vom 12.12.2017 (im Folgenden: „ErgänzungsTV Cha- rité“), ersetzen in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die unter Absatz 2 genannten Tarifverträge, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. Die Er- setzung erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2023. 2.2 Folgende Tarifverträge werden gemäß Absatz 1 ersetzt: ▪ Haustarifvertrag des DHZB vom 04.11.2008, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft in der Fassung des Änderungstarifver- trags Nr. 5 (im Folgenden „HTV DHZB“) vom 06.12.2021; ▪ Vergütungstarifvertrag Nr. 7 des DHZB, gültig ab 01. April 2021, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (im Folgenden „VTV DHZB“) vom 06.12.2021; ▪ Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen Nr. 2 vom 20. November 2013, abge- schlossen mit der Gewerkschaft ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 (im Folgenden „ZulagenTV“ DHZB) vom 06.12.2021 - 2.3 Der TV Unterstützungskasse vom 1. Januar 1989 in der aktuellen Fassung wird nicht ersetzt. 2.4 Folgende Tarifverträge finden auf die vom Geltungsbereich erfassten Beschäftigten keine Anwendung: ▪ Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD-K und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 in der jeweils gül- tigen Fassung (im Folgenden: TVÜ-VKA) 2754-8196-7622v7 Seite 5 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 6 von 18 __________________________________________________________________________________________ ▪ § 4 des ErgänzungsTV Charité ▪ Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes vom 01.03.2006, in der jeweils geltenden Fassung - Altersvorsorge- TV-Kommunal (im Folgenden: ATV-K); soweit in § 18 nichts anderweitig geregelt ist. 2.5 Im Übrigen werden auch solche Tarifvertragsregelungen des DHZB mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ersetzt, die ▪ materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD-K idF des ErgänzungsTV Charité bzw. dieses Tarifvertrages stehen, ▪ einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TVöD-K idF des ErgänzungsTV Charité bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder ▪ zusammen mit dem TVöD-K idF des ErgänzungsTV Charité bzw. diesem Tarifver- trag zu Doppelleistungen führen würden. §3 Arbeitszeit Für die Beschäftigten gilt ab dem 1. Januar 2023 die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit des TVöD-K in der Fassung des ErgänzungsTV Charité. Derzeit beträgt diese 39 Wochenstunden. §4 Beschäftigungszeit Für die Dauer des über den 31. Dezember 2022 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Beschäftigten werden die vor dem 1. Januar 2023 zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD-K berücksichtigt. §5 Überleitung in den TVöD-K Die von § 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2023 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TVöD-K übergeleitet. 2754-8196-7622v7 Seite 6 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 7 von 18 __________________________________________________________________________________________ §6 Zuordnung der Vergütungsgruppen Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der vom Mitarbeiter unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Tätigkeiten findet aufgrund der Überlei- tung in die Entgeltordnung nicht statt. Die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen erfolgt gemäß der Anlage 1 „Über- leitungstabelle“ zu diesem Tarifvertrag. Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD-K nach der Anlage 1 gilt als Eingruppierung. Sofern die Tätigkeit des Beschäftigten nicht in der Anlage 1 erfasst ist, erfolgt die Eingruppie- rung des Beschäftigten gemäß der Entgeltordnung des TVöD-K. §7 Vergleichsentgelt 7.1 Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD-K wird für die Beschäftig- ten ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Dezember 2022 erhaltenen Bezüge gemäß nachfolgenden Absätzen gebildet. 7.2 Das Vergleichsentgelt setzt sich zusammen aus der a) Grundvergütung (§ 29 HTV) b) Kontoführungsgebühr (§ 40 HTV) c) Tarifliche Zulagen, sofern hierauf ohne Überleitung über den 31. Dezember 2022 hinaus unbefristet Anspruch bestünde, gemäß ZulagenTV DHZB, mit der Maßgabe, dass die Pflegezulage (§ 7a ZulagenTV DHZB) nur dann in das Vergleichsentgelt eingerechnet wird, wenn der Beschäftigte derzeit in den Vergütungsgruppen K1 bis K 10 der Vergütungsordnung DHZB Haustarifvertrags eingruppiert ist und zukünftig nicht der P-Tabelle TVöD-K zugeordnet wird. Darüber hinaus wird die Zulage gemäß § 4 des Vergütungstarifvertrags Nr. 7 DHZB (Besitzstandszulage 2007) in das Ver- gleichsentgelt eingerechnet. 7.3 Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entspre- chenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zu- stehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Zur Ermittlung der Stufenfindung von Teilzeitbeschäftigten, deren Zulagen nicht zeitratierlich gekürzt werden, werden diese (nicht zeitratierlichen Zulagen) erst nach Hochrechnung des Teilzeitentgeltes dem Ver- gleichsentgelt zugerechnet. § 24 Abs. 2 TVöD-K findet Anwendung. 7.4 Arbeitsvertragliche Zulagen (befristet und unbefristete) werden aufgrund Vereinbarung mit dem Beschäftigten in das Vergleichsentgelt mit einbezogen, sofern der Beschäftigte 2754-8196-7622v7 Seite 7 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 8 von 18 __________________________________________________________________________________________ den gleichzeitigen Wegfall der Zulage zum 1. Januar 2023 zustimmt. Gleiches gilt für befristete tarifliche Zulagen. §8 Stufenzuordnung 8.1 Beschäftigte werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwi- schenstufe der gemäß § 6 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, mindestens aber der ersten Stufe der Entgelttabelle in der jeweiligen Entgeltgruppe, die einen Tabellenwert ausweist. 8.2 Zum 1. Januar 2024 steigen diese Beschäftigten einmalig in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Alle weiteren Stufenaufstiege rich- ten sich nach den Regelungen des TVöD-K. 8.3 Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2024 höhergruppiert, so werden sie abweichend von 8.1. Satz 2 fiktiv der nächsthöheren regulären Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe zugeordnet und sodann stufengleich höhergruppiert. 8.4 Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 6 bestimmten Entgelt- gruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 8.1. einer dem Vergleichsent- gelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Das Entgelt der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt des § 15 TVöD-K. Werden Beschäftigte aus einer indi- viduellen Endstufe höhergruppiert, so werden sie der Endstufe der jeweiligen höheren Entgeltgruppe zugeordnet, erhalten aber mindestens weiterhin den Betrag, der ihrer bis- herigen individuellen Endstufe entspricht. 8.5 Die individuelle Endstufe und individuellen Zwischenstufen verändern sich um densel- ben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie der lineare Erhöhungsbetrag der Entgelttabelle. §9 „Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB“ 9.1 Beschäftigte haben ab dem Kalenderjahr 2023 bis zum 31. Dezember 2028 einen An- spruch auf eine „Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB“, die sich wie folgt berechnet. 9.2 Die „Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB“ wird einmalig ermittelt. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen der nach § 37 HTV DHZB tatsächlich geleisteten Sonderzuwendung im Kalenderjahr 2022 und der im Kalenderjahr 2023 zu gewährenden Jahressonderzahlung nach Maßgabe der Regelungen des § 20 TVöD-K. 9.3 Für das Kalenderjahr 2023 wird die „Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB“ in Höhe der Differenz nach Absatz 2 erstmals mit dem Novembergehalt gezahlt. 2754-8196-7622v7 Seite 8 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 9 von 18 __________________________________________________________________________________________ 9.4 Die Besitzstandszulage Sonderzuwendung wird ab dem Kalenderjahr 2024 um 10% pro Kalenderjahr reduziert und jeweils mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Ab dem Kalen- derjahr 2029 wird die Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB nicht mehr gewährt. 9.5 Änderungen des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit werden sowohl bei der erstma- ligen Berechnung der Besitzstandszulage im November 2023 als auch in der Folgezeit jeweils zeitratierlich berücksichtigt. § 24 Abs. 2 TVöD-K findet Anwendung. § 10 „Besitzstandszulage kinderbezogener Familienzuschlag“/ „Besitzstandszu- lage ehegattenbezogener Familienzuschlag“ 10.1 Für bis zum 31. Dezember 2022 zu berücksichtigende Kinder wird der kinderbezogene Familienzuschlag gemäß § 30 HTV DHZB in der für Dezember 2022 zustehenden Höhe als „Besitzstandszulage kinderbezogener Familienzuschlag“ fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bun- deskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 10.2 Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehr- übungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2022 vorliegt; die Besitzstandszulage wird ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kinder- geldzahlung gewährt. 10.3 Beschäftigte, die auf der Grundlage von § 3 des Überleitungstarifvertrags vom 28. Okto- ber 2008/ 4. November 2008 eine „Besitzstandszulage ehegattenbezogener Familien- zuschlag“ erhalten, erhalten diese Besitzstandszulage solange fortgezahlt, solange die tariflichen Voraussetzungen bestehen. 10.4 § 24 Abs. 2 TVöD-K findet auf die o.g. Besitzstandszulagen Anwendung. § 11 Übergangsregelung zu § 21b HTV Poolregelung Pflegedienst § 21b HTV gilt über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 30. Juni 2023 fort. Auch vor Ablauf der Befristung kann § 21b durch eine Dienstvereinbarung abgelöst werden. Eine Nachwirkung besteht nicht. Protokollnotiz: Die Parteien gehen davon aus, dass für das DHZC zukünftig einheitliche Pool-Regelungen geschaffen werden sollen. 2754-8196-7622v7 Seite 9 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 10 von 18 __________________________________________________________________________________________ § 12 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit/Pau- schale Überstundenvergütung Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2022 eine Zulage wegen höherwertiger Tätigkeit auf der Grundlage der bis dahin geltenden tariflichen Regelungen zusteht, erhalten nach der Über- leitung die Zulage nach § 14 TVöD-K, sofern nach dem 31. Dezember 2022 die Vorausset- zungen weiterhin erfüllt werden. Sofern mit Beschäftigten auf der Grundlage von § 33 HTV eine Vereinbarung über eine pau- schale Überstundenvergütung getroffen worden ist, gilt diese auch nach dem Stichtag auf der Grundlage von § 33 HTV weiter. § 13 Sonderregelungen zum Erholungsurlaub, Zusatzurlaub 13.1 Die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Beschäftigten haben Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub in dem zum 31. Dezember 2022 bestehenden Umfang nach Maßgabe des § 47 HTV DHZB. Änderungen der Verteilung bzw. des Umfangs der Arbeitszeit nach dem 31. Dezember 2022 werden nach § 26 TVöD-K berücksichtigt. 13.2 Für Beschäftigte, die aufgrund Absatz 1 einen Anspruch auf Erholungsurlaub von mehr als 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr haben, wird der Gesamturlaubsanspruch (Erho- lungsurlaub und Zusatzurlaub) abweichend von § 27 Abs. 4. TVöD-K auf 42 Arbeitstage begrenzt. 13.3 Der Zusatzurlaubstag gemäß § 47a Abs. 3 HTV DHZB für Beschäftigte ab Vollendung des 50. Lebensjahrs wird auch nach dem 1. Januar 2023 bis einschließlich zum 31. De- zember 2030 gewährt, wenn die Beschäftigten zum Stichtag 31. Dezember 2022 das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für die Gewährung von Zu- satzurlaub für Nachtarbeit nach Maßgabe der zum 31. Dezember 2022 geltenden Vor- schriften auch zukünftig vorliegen. 13.4 Für die Gewährung des Zusatzurlaubs nach § 47a HTV DHZB gilt ab dem 1. Juni 2022, dass bereits für das Kalenderjahr 2022 erworbener Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2022 gewährt wird. Nicht im Kalenderjahr 2022 gewährte Zusatzurlaubstage nach § 47a HTV werden auf das Kalenderjahr 2023 übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Zu- satzurlaub bis zum 31. März 2023 angetreten werden. Soweit zum 31. März 2023 die Zusatzurlaubstage aus dem Jahr 2022 nicht gewährt worden sind, werden diese mit der Gehaltsabrechnung Mai 2023 finanziell abgegolten. 2754-8196-7622v7 Seite 10 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 11 von 18 __________________________________________________________________________________________ § 14 Abrechnung unständiger Vergütungsbestandteile Unständige Vergütungsbestandteile, u.a. nach § 32 HTV DHZB, § 34 HTV DHZB und § 35 HTV DHZB, für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2022 werden mit den Vergütungssät- zen des HTV DHZB abgerechnet. § 15 Sonderregelungen zu Vermögenswirksame Leistungen Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13,30 EUR für die Laufzeit der bereits am 31. Dezember 2022 bestehenden Verträgen. Für diese Verträge findet § 23 Abs. 1 TVöD-K keine Anwendung. Neuabschlüsse sowie Verlängerungen der zum 31. Dezem- ber 2022 bestehenden Verträge ab dem 1. Januar 2023 werden von Satz 1 nicht erfasst. § 16 Sonderregelungen zu Jubiläumszuwendungen 16.1 Beschäftigte erhalten nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren eine einmalige Jubiläumszuwendung in Höhe von 511,29 EUR netto sowie einen arbeitsfreien Tag unter Fortzahlung des Entgelts, wenn die 10-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum 31. De- zember 2025 erreicht wird. 16.2 Beschäftige erhalten nach einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren eine einmalige Ju- biläumszuwendung in Höhe von 1.022,58 EUR netto und nach einer Betriebszugehörig- keit von 40 Jahren eine einmalige Jubiläumszuwendung in Höhe von 2.556,46 EUR netto, wenn die 25-jährige bzw. 40-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2030 erreicht wird. 16.3 Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden die bis zum 31. Dezember 2022 erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit beim DHZB vollständig berücksichtigt. § 23 Abs. 2 TVöD-K findet bis zum 31. Dezember 2030 keine Anwendung. Ab dem 1. Januar 2031 findet ausschließlich § 23 Abs. 2 TVöD-K Anwendung. § 17 Sonderregelungen zu §§ 54 bis 56 HTV Haben Beschäftigte mit dem DHZB für Fort- und Weiterbildungen entsprechend der §§ 54 bis 56 HTV eine individuelle Vereinbarung über Maßnahmen getroffen, so gelten diese bis zum Abschluss der betreffenden Maßnahmen, auch über den 31. Dezember 2022 hinaus, weiter. 2754-8196-7622v7 Seite 11 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 12 von 18 __________________________________________________________________________________________ § 18 Betriebliche Altersversorgung 18.1 Für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Beschäftigten findet der ATV-K keine Anwendung, sofern nicht die Voraussetzungen des nachstehenden Absatz 2 vorliegen. Die Beschäftigten haben auch weiterhin Anspruch auf eine Betriebliche Al- tersversorgung nach Maßgabe des Leistungsplans und der Satzung der Unterstützungs- kasse des Deutschen Herzzentrums Berlin e.V. in der jeweiligen Fassung. Bereits im DHZB erworbene Anwartschaften auf Betriebliche Altersversorgung werden vollständig - nach Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Charité - aufrechterhalten. 18.2 Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem DHZB am 1. Januar 2023 weniger als 36 Monate bestanden haben wird (Neueinstellungen nach dem 1. Januar 2020), und die bereits Anwartschaften in der VBL oder anderen Zusatzversorgungseinrichtungen, mit der die VBL Überleitungsabkommen getroffen hat, aufgrund von Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern erworben haben, haben ein Wahlrecht zum Wechsel des Alters- versorgungssystems. Inhalt des Wahlrechts ist es, dass sie anstelle der nach Abs. 1 bestehenden Betrieblichen Altersversorgung zukünftig Zusatzversorgungsansprüche nach dem ATV-K in der jeweiligen Fassung erwerben. 18.3 Das Wahlrecht nach Absatz 2 ist spätestens bis zum 30. November 2022 durch schrift- liche Erklärung gegenüber dem DHZB auszuüben. Der schriftlichen Erklärung ist der Nachweis für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2 (Nachweis für die bereits erworbenen Anwartschaften bei der VBL bzw. Zusatzversorgungseinrichtungen, mit de- nen die VBL Überleitungsabkommen getroffen hat) beizufügen. 18.4 Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, wird der Beschäftigte ab dem 1. Januar 2023 nach Maßgabe des ATV-K bei der VBL pflichtversichert. Ansprüche oder Anwart- schaften auf Betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Leistungsplans und der Satzung der Unterstützungskasse des Deutschen Herzzentrums e.V. verfallen. 18.5 Es besteht keine Verpflichtung, weder des DHZB noch der Charité, zur Aufklärung und Beratung über etwaige Vor- und Nachteile bei der Ausübung des Wahlrechts. II. Schlussbestimmungen § 19 Inkrafttreten, Laufzeit Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 in Kraft. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2028. 2754-8196-7622v7 Seite 12 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 13 von 18 __________________________________________________________________________________________ Anlage 1 – Überleitungstabelle Entgeltgruppen Berlin, ______________ ver.di _________________________________ ver.di, Landesbezirk Berlin und Brandenburg _________________________________ ver.di, Landesbezirk Berlin und Brandenburg Deutsches Herzzentrum Berlin zugleich handelnd für die Charité - Universitätsmedizin Berlin _____________________________ Deutsches Herzzentrum Berlin 2754-8196-7622v7 Seite 13 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 14 von 18 __________________________________________________________________________________________ Anlage 1: „Überleitungstabelle Entgeltgruppen“ Berufsgruppe Neue Entgelt- gruppe TVöD Pflegerische Bereichsleitung der P15 a) Organisationseinheit IPS +H3 /OP Anästhesie b) Organisationseinheit der Abteilung Angeborene Herzfehler/Kinderkardi- ologie (H4/KiIPS) c) N+ (H1k, H1c, H2, H8, H4 W6) Ständige Vertreter*innen P 14 Pflegerische Bereichsleitungen Pflegerische Leitung der Transplantationsstation (H3) P13 Ständige Vertreter(innen) der pflegerischen Leitung der Transplantations- P12 station (H3) Pflegerische Leiter/in des P15 Operationsbereichs ständige Vertreter*innen der pflegerischen Leiter/in des P14 Operationsbereichs Pflegerische Leiter/in des P13 Herzkatheterbereichs ständige Vertreter(innen) der pflegerischen Leiter/in des P12 Herzkatheterbereichs Pflegerische Leitung der IPS 1 P15 und IPS 2 Ständige Vertreter(innen) der pflegerischen Leitung IPS 1 und IPS 2 P14 Pflegerische Leitung Kinder IPS P13 Ständige Vertreter(innen) der pflegerischen Leitung Kinder IPS P12 Pflegerische Leitung der (Normal) Pflegestationen gemäß Anzahl der P13 Unterstellten (H1k, H1c, H2, H8, H4 W6) Ständige Vertreter(innen) der P12 Pflegerische Leitung der (Normal)Pflegestationen (H1k, H1c, H2, H8, H4 W6) Pflegerische Leitung Funktionsdienst Anästhesie / Funktionsdienst OP P 13 Ständige Vertreter(innen) der Pflegerischen Leitung Funktionsdienst An- P 12 ästhesie / Funktionsdienst OP Pflegedozent(innen) EG 9c Praxisanleiter/in in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifika- P8 tion nach bundesrechtlicher Regelung, die mindestens zur Hälfte ihrer Ge- mit FWB P9 samtarbeitszeit eine entsprechende Tätigkeit ausüben Praxisanleiter/in in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit und zusätzlicher Fach- weiterbildung nach der DKG Empfehlung von Gesundheits- und Krankenpflegekräf- ten (FWB) Gesundheits- und Krankenpfleger(innen), die eine der nachfolgenden pfle- gerischen Aufgaben wahrnehmen 2754-8196-7622v7 Seite 14 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 15 von 18 __________________________________________________________________________________________ Wundmanager P8 Atmungstherapeuten EG9c Gesundheits- und Krankenpfleger(innen), mit Fachweiterbildung P9 nach der DKG Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und Kran- kenpflegekräften und entsprechender Tätigkeit GuKpfleger(innen), Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(innen) Ohne FWB Altenpfleger(innen) in der Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpfle- gern mit mindestens 3-jähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit in der IPS1 und IPS 2, Kinder IPS, H3 Transplantationsstationspflege, Pool P8 in (Normal)Pflegestationen (H1k, H1c, H2, H8, H4, W6) P7 in Bereichen der Funktionsdiagnostik P8 im OP/Anästhesiedienst P8 in Herzkatheterlaboren P8 im Dialysedienst P8 in Ambulanzen P8 Operationstechnische Assistent/innen (OTA) sowie P8 Anästhesietechnische Assistent/innen (ATA) mit abgeschlossener Ausbildung nach DKG und entsprechender Tätigkeit Gesundheits- und Krankenpflegehelfer(innen) (KPH), Altenpflegehelfer(innen) Pflegehelfer (PH) mit mindestens 1-jähriger Ausbildung und Abschlussprü- P6 fung und entsprechender Tätigkeit Pflegehelfer(innen) P5 Stationsassistent(innen) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbil- EG6 dungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit Staatlich anerkannte Erzieher(innen) S8b Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung S11b Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätig- EG8 keit Psychologe/in EG12 Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsy- EG14 chotherapeuten (mit Approbation und entsprechender Tätigkeit) 2754-8196-7622v7 Seite 15 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 16 von 18 __________________________________________________________________________________________ Hygienefachkraft mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung o- P9 FG 2 der Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung zur Hygieneschwester Kardiotechnik Leiter Kardiotechnik EG12 Standortleiter CAH Ständiger Vertreter*in Kardiotechnik EG11 Ständiger Vertreter*in Standortleiter CAH Kardiotechniker EG11 MTA / MTRA / MTLA Ltd. med.-tech. Assistent(in) (Labor, Röntgen/CT/MRT) EG10 / Ständiger Vertreter*in med.-tech. Assistent(in) (Labor, Röntgen/CT/ MRT) EG9b Staatlich geprüfte med.-techn. Assistent/in (MTA/ MTLA, MTRA) und ent- EG8 sprechender Tätigkeit die 1/4 schwierige Aufgaben erfüllen EG9a Röntgenhelfer mit Röntgenschein EG6 Röntgenhelfer ohne Röntgenschein EG5 MFA Leitende/r Medizinische Fachangestellte/r in Ambulanzen, EG9b Leitende Ambulanzschwester Ständiger Vertreter*in Medizinischen Fachangestellten in Ambulanzen, EG8 stellv. ltd. Ambulanzschwester Medizinische Fachangestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung EG6 mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechen- der Tätigkeit - Mit hochkomplexen Aufgaben, z.B OP-Bereich, Funktionsdiag- EG7 nostik, Herzkatheter Physiotherapie Ltd. Physiotherapeut/in EG10 Ständige/r Vertreter*in Physiotherapeut/in EG9c Physiotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tä- EG9a tigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen (siehe Protokollerklärung: schwie- rigen Aufgaben sind nach Lungen oder HerzOP, Herzinfarkten, Kinder bis 6) Leiter*in Patientenaufnahme/Einbestellung EG8 Schreibdienst EG8 Mitarbeiter*in Patientenaufnahme (Anmeldung/Casemanagement) EG6 Aufnahme- und Entlassmanager*in EG7 2754-8196-7622v7 Seite 16 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 17 von 18 __________________________________________________________________________________________ Medizinische Schreibkraft EG4 -mit dreijähriger Berufsausbildung oder gleichgestellt EG5 Sekretär*in EG6 Assistent des Klinikdirektors EG8 mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbständigen Leis- tungen Referent*in Interne Dienste EG10 Bereich Finanzen/ Rechnungswesen / Controlling stellv. Leiter* EG12 Finanz- und Rechnungswesen kaufmännisches Controlling Medizincontrolling Teamleiter*in Buchhaltung, Bilanzbuchhalter EG12 Controller*in EG12 Sachbearbeiter*in Finanz- und Rechnungswesen EG8 Kosten-Leistungsrechnung EG9c Bereich Personal Referent*in EG12 Personalgewinnung und Personalentwicklung Grundsatzangelegenheiten, Gremien, interne Kommunikation HR Projekt-und Prozesssteuerung und Digitalisierung Personalcontroller*in EG11 Recruiter*in Fachexperte EG11 SAP HCM Arbeitszeitmanagement Teamleiter*in Personalservice und -abrechnung EG12 Personalsachbearbeiter*in EG9c Personalservice und -abrechnung Projekt- und Prozesssteuerung Fachadministrator Zeitwirtschaft Mitarbeiter*in EG8 Bewerbermanagement Assistent*in Abteilungsleiter*in EG8 Sachbearbeiter*in stationäre/ambulante Abrechnung, MDK EG8 2754-8196-7622v7 Seite 17 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB) Überleitungstarifvertrag (ver.di) Seite 18 von 18 __________________________________________________________________________________________ Dokumentationsassistent*in EG9c Sachbearbeiter*in Einkauf EG8 Leitung Kommunikation und Marketing , Pressesprecher EG13 Mitarbeiter Kommunikation und Marketing, Grafik und Design EG9b Mitarbeiter Unternehmens- und Geschäftsentwicklung Projektleiter*innen EG12 wissenschaftlicher Projektleiter mit wissenschaftlicher Tätigkeit EG13 Projektbegleiter*in EG9c Qualitätsmanagement Mitarbeiter*in im Klinischen Qualitäts- und Risikomanagement (inkl. Bibli- EG9b othekarin) QM-Beauftragte mit humanmedizinischen Hochschulabschluss EG13 Studienkoordinator*in EG9b Studienassistent*in, Study nurse EG8 Leiter*in Service Hotel Axel Springer EG7 Rezeption Hotel Axel Springer EG5 Frühstücksservice/ Restaurant Hotel Axel Springer EG3 Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) Anwendungsbetreuer*in EG10 IT-Projektleiter*in, z.B. Solution Architect*s (besondere Schwierigkeit und EG12 Bedeutung oder Spezialaufgaben) Fachkraft für Arbeitssicherheit EG11 Referent*in des Vorstandes, der Direktion EG12 2754-8196-7622v7 Seite 18 von 18
Sie können auch lesen